DEUTSCHES
WIRTSCHAFTSLEBEN
IM MITTELALTER.
UNTERSUCHUNGEN
ÜBER DIE
ENTWICKLUNG DER MATERIELLEN KULTUR DES PLATTEN LANDES
AUF GRUND DER QUELLEN
ZUNÄCHST DES MOSELLANDES
VON
KAEL LAMPRECHT.
10
Li. DARSTELLUNG.
MIT Z^^I KARTEN UND SECHS HOLZSCHNITTEN IM TEXT.
LEIPZIG,
VERLAG VON ALPHONS DÜRR.
1886.
LZ59^eu
HERRN GEHEIMRAT DR. IVR.
GUSTAV VON MEVISSEN
MITGLIED DES HERKENHAUSES UND DES STAATSRATS
m DANKBARER VEREHRUNG.
jyi ehmen Sie, hochverehrter Herr Geheimrat, die folgenden Untersuchungen
als eine Gabe inniger Verehrung und DanJcbarkeit zur Feier Ihres siehen-
zigsien Geburtstages ebenso freundlich auf, wie Sie sich an der Entstehung
derselbeti beteiligt haben: Sie ermöglichten mir nicht blofs durch materielle
Unterstützung ein jahrelanges ununterbrochenes Arbeiten an denselben, auch
der Gang dieser Studien selbst ist durch Ihren stets bereiten Rat, Ihre geistige
Mitarbeit erheblich beeinflufst ivorden.
Wie oft haben wir nicht die Grundanschauungen erörtert, von denen
Forschungen ivie die vorliegende beim heutigen Stande der historischen Wissen-
schaften auszugehen hätten. Sie billigten dabei den Gedanken, dafs es nach
dem lebhaften Erwachen ivirtschaftsgeschichtlicher Forschung neben den alteren
Bisciplinen der Hechts- und Verfassungsgeschichte nunmehr darauf ankommen
müsse, nicht einseitig zu werden, iveder wirtschaftliche noch juristische noch
auch sociale und politische Fragen speciell in den Vordergrund zu drängen:
dafs vielmehr jetzt die Aufgabe zu stellen sei, die materielle Kultur in ihrer
Gesamtheit als Ziel der historischen Forschung zu erfassen, soweit sich
diese Forschung überhaupt den realen Dingen im Gegensatz zur Erforschung
der idealen EntuicJihmgsfaJctoren des Glaubens, der Wissenschaft und der
Kunst besonders zmvendet.
Ein Ziel, leicht aufzustellen, schwer zu erreichen. Schon die den einzelnen
Seiten der realen Kultur zugewandten Teildisciplinen möglichst vielseitig zu be-
herrschen ist eine Aufgabe; noch gröfserer Anstrengung und Sicherheit bedarf
es, aus dem umfassenden Wissensgebiete dieser Disciplinen die für die all-
gemeine Entwicklung mafsgebenden Züge herauszufinden und ihre gegen-
seitigen Beziehungen nachzuweisen. Und doch erscheint eine solche Be-
handlung für die Entwicklungsgeschichte der realen Kultur des platten
Landes vom praktischen wie vom wissenschaftlichen Standpunkte aus ganz
— VI —
besonders wünschensivert. PraJciisch, weil bei der langsamen aber ununter-
brochenen EntwicMung gerade der ländlichen Kultur eine grofse Anzahl von
Fragen der Gegenwart nicht zu lösen ist ohne wahrhafte und allseitige Kenntnis
einer weit zurüclcreichenden Vergangenheit; wissenschaftlich, weil die neuere
Entwicklung der geschichtlichen Studien eine allseitige und wohlbegründete An-
sicht über die Geschichte gerade der ländlichen Kultur noch nicht erreicht hat.
Sind dies die GesichtspunMe , welche für eine umfassende Aufnahme
dieser Untersuchungen mafsgebend waren ^ so zeigte sich doch bald, dafs die
Durchführung der Aufgabe, wie sie gestellt war: eingehende Detailunter-
suchung, Jceine Behauptung ohne Beleg, allgemeine Anschauungen nur unter
Abstraktion aus einer Reihe genau erforschter Thatsachen: für den ganzen
Bereich deutschen Bodens meine Kräfte bei weitem überstieg. Es galt einen
engeren Bezirk und damit ein begrenzteres Quellenmaterial für diese Stu-
dien auszuwählen. Der Entscheid fiel auf das Land an Mosel und Mittel-
rhein. Er hat sich als richtig getroffen bewährt; 30000 Urkunden, mehrere
Tausende von Weistümern und mehrere Hunderte von Urbaren boten der For-
schung auch noch auf diesem beschränkten Gebiete ein ergiebiges Feld.
Wie aber liefs sich die Durchführung der ursprünglichen Absicht mit der
Aufstellung eines so beschränkten Arbeitsgebietes vereinigen? Die Vermittlung
erfolgte im Verlaufe der Arbeit leichter, als von vornherein anzunehmen war.
Den Detailuntersuchungen für Mosel und Mittelrhein mufste unter allen Um-
ständen ein universaler Charakter gewahrt bleiben; es war auszuscheiden, was
nur lokales Interesse beanspruchen konnte. Mit der Befolgung dieses Grund-
satzes aber kamen zumeist eben jene Materien in Wegfall, welche den sichern
und abgerundeten Gang der Untersuchung zu unterbrechen geeignet waren;
der lokale Stoff erschien eben dann nach seiner natürlichen Struktur und Be-
deutung geformt und gruppiert, wenn die allgemeinsten Gesichtspunkte auf
seine Ausgestaltung angewendet wurden. So liefs sich das Allgemeine im
Besondern geben; es bedurfte nur der 2kifugung eines dbschliefsenden vom
Besondern völlig absehenden Abschnittes unter gleichzeitiger Prüfung gewisser
anscheinend lokaler Entwicklungen nach anderweitigen Quellen, um die Er-
gebnisse der lokal geführten Untersuchungen auf einen nahezu generellen Aus-
druck zu bringen. Freilich bezieht sich Ergebnis und Tragweite dieser Studien
zunächst nur auf das alte Deutschland; die Entwicklung des seit der Stauferzeit
besiedelten kolonialen Deutschlands, welche bei weitem besser erforscht und
bekannt ist als die des Mutterlandes, weicht in vielen Punkten von dieser ob
und kommt hier nicht zur Sprache.
— VII —
Es ist Tceine hergebrachte Redensart, wenn ich am Schlujs dieser ein-
führenden Worte Sie, hochverehrter Herr Geheimrat, wie jeden Benutzer der
nachstehenden Untersuchungen um wohlwollende Nachsicht hüte. Die Wege,
welche ich betreten habe, sind teilweis noch ungebahnt; und ich bin mir
wohl bewufst, trotz der freundlichen Unterstützung von Forschern, welche sich
auf gleichem Gebiete bewegen, trotz der aufopfernden Fürsorge, welche be-
sonders Herr Geheimrat Meitzen in Berlin diesen Studien Jahre hindurch
zugewendet hat, doch längst nicht alle auftauchenden Probleme formidiert, längst
nicht alle formulierten Probleme gelöst zu haben.
Godesberg, den 20. Mai 1885.
Larnprecht.
Zum Verständnis der Citate.
1. üngedruckte Quellen sind durch * als solche kenntlich gemacht, z. B. S. 113 Note 2:
♦Koblenz St. A. Temp. VIII, Bl. 474 a, 474 1.
2. Urkunden sind aufser nach Urkundenbuch und Nummer (selten, und dann besonders
bezeichnet, Seite) stets noch mit dem Ausstellungsjahr citiert; z. B. S. 112 Note 6: CKM. 3,
12, 1302. Dabei sind folgende starke Abkürzungen für Urkundenbücher angewendet:
MK. ÜB. für das Mittelrheinische Urkundenbuch, CRM. für Günthers Codex diplomaticus
Rheno-Mosellanus, Lac. ÜB. für Lacomblets Urkundenbuch für die Geschichte des Nieder-
rheins. Weitere weniger starke Abkürzungen erklären sich aus der Bibliographie am
Schlüsse der Darstellung dieses Bandes.
3. Urbare sind citiert mit U und der Gnmdherrschaft, auf welche sich das Urbar bezieht,
ferner da wo es nötig schien mit dem Jahr, und aufserdem stets mit dem thunlichst abge-
kürzten Dmcke; z. B. S. 112 Note 1: UStift [Erzstift Trier] 13. Jhs. S. 402 imd 425.
Die Angabe des Druckes (in diesem Falle MR. ÜB. Bd. 2) ist mit Leichtigkeit aus den
Übersichten des zweiten Bds. S. 59 ff. imd S. 676 ff. zu ergänzen.
4. Weis tum er sind citiert mit W und dem Orte, auf welchen sich das Weistiun bezieht,
femer dem Jahr und häufig auch noch dem Drucke (die Sammlung von Grinmi ist dabei
mit G. bezeichnet); z. B. S. 113 Note 1: WGalgenscheid 1460, G. 2, 454—55. Wo die
Angabe des Drackes fehlt, ist dieselbe nach dem Verzeichnis der Rheinischen Weistiüner,
herausgegeben von der Ges. für Rhein. Geschichtskunde, Trier, 1883, 90 SS., bequem zu
ergänzen.
5. Der Text der Citate ist graphisch bereinigt. Diese Mafsregel verstand sich gegenüber
einigen neueren Ausgaben, wie der der Luxemburgischen Weistümer durch Hardt, der
Mettlacher Weistümer durch Lager, von selbst; nötig war sie auch gegenüber alten
Drucken, wie denen von Kremer, des Isenburgischen Geschlechtsregisters u. a. m. Bei
neueren besseren Editionen kommt der Grundsatz natürlich viel weniger ziu' Anwendimg ;
wo von ihrem Worttext (namentlich dem des MR. ÜB.) abweichend citiert wird, bemht
die Abweichung meist auf Kollation mit der urkimdlichen Vorlage. Dem citierten Text
nicht angehörige Zusätze sind in eckige Klammern [ ] , von mir gewählte Umschreibungen
einzelner im Citat wegfallender Textworte in runde Klammern () gesetzt. Für die
Citierung der Weistümer haben endlich häufig nach Mafsgabe der in den Texten mit
Item Vortme oder ähnlich eingeleiteten Absätze Paragraphen eingeführt werden müssen,
wo die Dracke solche nicht zugesetzt haben.
Inhalt.
I. Recht und Wirtschaft nach den fränkischen Volksrechten.
Seite
Die äufseren Formen des Wirtschaftslebens. Überblick über die frän-
kischen Wandenmgen und Ansiedelungen. Die fränkischen Volksrechte als
Quellen der realen Kiütiu- der Stammeszeit. — Die Besiedlung. Der Hof. Die
Geräte. — Viehzucht. Ackerbau und Agrarverfassung. "Wald. Jagd und
Fischerei. Feinere Kulturen. — Ländliche Gewerbe. Die Mühle. — Art und
Höhe des Wirtschaftsverkehi's 3
Die gegenseitigen Beziehungen von Recht und Wirtschaft. Indivi-
duum, Geschlecht und Nachbarschaft als Faktoren für die Ausgestaltung des
Wirtschaftslebens, ihi- Verhältnis zum Staat. — Die einheitliche Gliederung des
Geschlechts ftir seine Funktionen als äufserer Eechtsverband zui' Vertretung
der Geschlechtsgenossen gegenüber dem Staate; als sittlicher Verband vor-
nehmlich ziun Schutz der Geschlechtsunmündigen und zur Aufrechterhaltimg
der Geschlechtsehre ; imd als Wirtschaftsverband mit der Konsequenz der Aus-
bildung zimächst eines Mobiliar-, dann eines Immobiliarerbrechts. — Die
Nachbarschaft in ihren Beziehungen zum Geschlechtsverband hinsichtlich des
Gmnd und Bodens: Vicinenerbrecht imd Gesamteigen des Geschlechts am Ge-
schlechtsmarkland (Salland), Entwicklung des Erbrechts an Salland. Die Nach-
barschaft in ihren Beziehungen zum Staat: Rodepatente, Ausbildung eines be-
vorzugten Erbrechts am Eottland. Verfall des alten Nachbarschaftsrechtes;
Folgen dieses Vorganges für die Markverfassung und die Markgenossen ... 19
Schlufsbemerkungen über die Entwicklung der Stände und des
Staats. Die Freien als sinkendes, die Unfi-eien als emporkommendes Element
der socialen Schichtung. Charakter der Freiheit in allgemeiner wie politischer
Beziehimg. Stellimg des Königtums 51
n. Land und Leute im Verlauf der geschichtlichen Entwicklung
an der Mosel.
1. Das Mosellaud nach Ifatnr und Geschichte.
Die Landesnatur. Begrenzimg des Gebietes. Geologische, orographische und
hydrographische Eigenschaften. Klima. Einwirkimg dieser Verhältnisse auf
die Landeskultur im allgemeinen 63
Die Landesgeschichte. Fehlender Einflufs gröfserer Städte und bedeutenderer
industrieller Bildungen. Die kelto-romanische Kultur, ihre Umbildimg duixh die
[Inhalt. — X —
Seite
Invasion der Deutschen. Die Thatsache einer Beeinflussung durch die westliche
Kultur besonders bis ins 14. Jh. Die Landeskultur und der Territorialismus 73
Natur und Geschichte in ihrem differenzierenden Einflufs auf die
ländliche Kultur. Sociale Ausgestaltung; Konstruktion des Grundeigen-
tums: Allmenden, Gehöferschaften, Individualeigen ; Verteilung des Individual-
eigens: Erbrecht, Stockgüter, Gröfse der Landgüter; Parzellenwirtschaft unter
dem Einflufs des Erbrechts und der Gemengelage. — Agrarische Ausgestaltung ;
Einwirkung von Gebirgslage, Bodenbeschaffenheit, Klima; extensive und inten-
sive Anbauformen; der Wald nach Gröfse und Bestand, Verwüstung und er-
neutem Anbau 80
2. Waldwuchs und Neubruch.
Ursprüngliche Ausdehnung und Lichtung des Waldes. Der Ardenner-
wald, seine Schicksale im Killwald, an der Mosel, am Rhein, in der Inner-
eifei. Der Wald des Hunsrücks und der Soon; der Idar- und Hochwald.
Charakter der Waldlichtung und der Begrenzung der Ansiedelungen in Ge-
meindefluren, Marken und weiteren Gebieten 93
Der Neubruch und das positive Recht. Das staatliche Bodenregal, seine
Ausgestaltung zum Landrecht (dessen Entwicklung zu einem grundherrlichen
Rechte und sein Einflufs auf die Urbarung) und zum Einforstungsrecht (Ur-
baiTing auf Gnmd des Forstrechts). Das kirchliche Zehntrecht und seine Be-
deutung für die grundhen'liche Kolonisation auf Kirchsatz, der Novalzehnt und
der klösterliche Ausbau der Stauferzeit 103
Charakter und Ausdehnung des Neubruchs. Die Neubruchstechnik: end-
gültiges Rottland am Fels imd im Wald, Halbrodung zur Brennkultur, Wildland.
Der Wechsel im Anbau: Wüstungen, Neuwuchs von Wald, durch zunehmende
Kulturausdehnung zerstörter Anbau, Weinbauversuche. Die Beteiligung der
Bevölkenmg am Neubruch: fi-eie Leute, grundherrlicher Neubruch in Neu-
anlagen und grundherrlicher Ausbau zu Salland, zu grundhörigem Eigen, sowie
zu Erbzins und Erbpacht flir alle Stände. Die Wirkimg des Neubnichs auf den
Waldbestand : Unmöglichkeit einer genaueren Statistik, Zunahme der wirtschaft-
lichen Wertschätzung des Waldes, Verbot der Waldverwüstung 122
3. Die Fortschritte der Besiedelung und Berölljerung.
Die Besiedelungsepochen, vornehmlich römischer Zeit: Schwierig-
keiten der Forschung, Hochlandskulturen in Ausbauform und Schicksal, keltischer
und römischer Thalanbau. Die späteren Ausbauepochen bis zum Schlufs der
Karolinger- und Stauferzeit 141
Die Zusammensetzung der Bevölkerung. Kelten und Römer. Barbaren
als römische Kolonen der Hochflächen. Die Germanen : die Ortsnamenendungen
als Quelle der Besiedelungsgeschichte, Verbreitung der Franken und Alemannen
auf Grund der Orte -heim und -ingen wie auf Grund positiver Überlieferung,
Befestigung der deutschen Einwanderung 149
Der Charakter der deutschen Besiedelung vom 5. Jh. bis zum
Schlufs der Stauferzeit. Ursprüngliche Niederlassimg. Späterer Ausbau
in Orten auf -rath, -scheid, -hausen, -hofen; Ausdehnung dieses Ausbaues . . 157
Das Wachstum derBevölkerung. Bevölkerungsdichtigkeit im 19. Jh. und am
Schlufs des 18. Jhs. Präsumtive Bevölkerungsdichtigkeit der ersten Hälfte des
Mittelalters. Daten zur Geschichte der Bevölkerung vom 13. bis zum 18. Jh. 161
— XI - Inhalt.]
Seite
m. Die Entwicklung der Landesverbände und der autonom- genossen-
scliaftlichen Wirtsch afts Verfassung.
1. Zur Orientierung.
Die Bedeutung der Landesverbände in der deutschen Verfassung. Die Hochgerichte
Bemkastel und Kröv als veranschaulichende Beispiele des Zusammenhangs
politischer, kirchlicher und wirtschaftlicher Verbände. Fragen, deren Beant-
wortung sich aus der Gegenüberstellung der Bemkastler und Kröver Entwick-
lung als für die Kenntnis der Ausgestaltung der Landesverbände vor allem
notwendig ergiebt. Merkmale des Verfalls alter Hochgerichte nach Ausdehnung
(freie Heimgerede), nach Verfassung und Kompetenz, untersucht zum Zweck der
Ausscheidung derjenigen relativ unversehrten Hochgerichte, an welche die wei-
tere Forschung anknüpfen kann 169
2. Die Entwicklung der staaitlichen Verbände, besonders der Gerichtsbezirke,
und ihr Zusammenhang mit den kirchlichen Verbänden.
Die Entwicklung der gerichtlichen Verbände.
Schicksale der Hundertschaft infolge der Auflösung des Hunnenamts. Die
Gerichtsorganisation der Hundertschaft im Zusammenhang mit dem späteren
Hochgericht: Hundding und Hochding. Übergang der Funktionen des Hunnen
auf das spätere Hochgerichtsding auf doppelte Weise: entweder so, dafs der
Inhaber der Grafenrechte in gewissen Bezirken sie erwirbt, oder so, dafs der
Hunne für seinen Hundertschaftsbezirk Grafenrechte usurpiert: Entstehung der
aus Hunnen- imd Grafenrechten kombinierten Befugnisse des Hochgerichts-
herrn. Seltenheit der zweiten Alternative. Folge des Eintritts der ersteren
die Dismembration der Hunnenbefugnisse und die Zertrennung des alten Hun-
dertschaftsbezirks in mehrere Hochgerichtsbezirke 197
Organisation der Hundertschaft vor der Auflösung des Hunnenamts. Charak-
teristikum derselben gegenüber dem späteren Hochgericht die Bildung des
Hunddingschöffenstuhls aus den Zendern, autonomen Beamten der Unterbezirke
der Hundertschaft. Allgemeine Befugnisse der Zender in der Heeres- und
Gerichtsverfassung der Hundertschaft. Entstehung dieser Befugnisse teilweis
durch Derivation aus dem Hunnenamt, teilweis durch direkte Übertragung
seitens der staatlichen Centralgewalt in den Decr. Chlot. und Childeb. 6. Jhs.
Entstehung der Zendereien als Unterbezirke der Hundertschaft seit dem 6. Jh. 214
Die gewöhnlichsten Organisationen des späteren Hochgerichts. Das einfache
Zendereihochgericht; die beiden Möglichkeiten der Ausbildung einer Untei*-
gerichtsverfassung in ihm. Das kombinierte Zendereihochgericht; seine Unter-
gerichtsveifassung ; Zusammenhang von Untergerichts- und Hochgerichtsverfas-
sung in ihm. Das Neubruchshochgericht; seine Konformität mit der ältesten
Hundertschaftsgerichtsveifassung 228
Der Zusammenhang der kirchlichen und gerichtlichen Verbände.
Keine gnmdsätzliche Identität der Pfarreibezirke mit den Gerichtsbezirken
auf Grund kanonischer Bestimmungen oder auf Grund der Entwicklimg der
Pfarrgemeindeverfassung, aber notwendiges Zusammenfallen derselben mit irgend
einer Ausbildung der markgenossenschaftlichen Verbände, und häufige Identität
auch mit Gerichtsbezirken. Eine Untersuchung der letzteren Identität im ein-
zelnen lehrt, dafs die Pfarrbezirke im Westen unseres Gebietes der Regel nach,
im Osten fast ausnahmslos mit den Gerichtsbezirken zusammenfielen, und zwar
in älterer Zeit und namentlich an der Untermosel mit Hundertschaftsbezirken,
später mehr mit Zendereibezirken 238
[Inhalt. — XII —
Seite
3. Die Ausgestaltung des WirtschaftsTerbandes.
Die Entwicklung der Verbandsbezirke. Identität der Gerichtsbezirke
(Hundertschaft, Zenderei, bzw. Hochgericht) mit den Bezirken der ältesten
Wirtschaftsverbände. Räumlicher Umfang dieser Bezirke. Die Gröfse der
nachweisbaren karolingischen Marken konform der Durchschnittsgröfse der
Zendereimark. Vollendete Ausbildung von Sondermarken unter der Zenderei-
mark seit spätestens dem Schlufs der ersten Hälfte des Mittelalters ; Bedeutung
der Nachrichten über Markstreitigkeiten für die Erforschung dieses und ver-
wandter Punkte. Typen der Sondennarken späterer Zeit: der Ortsgemeinde-
verband, die Samtmarkgemeinde (markgenössische Wald- und Weidegemein-
schaft), die Partikularmarkgenossenschaft (Servitutmarkgenossenschaft, Mark-
kondominat, Edelmärkerschaft, Walderbengenossenschaft, Gehöferschaft) . . . 255
Der Charakter der regulären Wirtschaftsgemeinschaft. Die Mark
als Substrat der Wirtschaftsgemeinschaft; ihr Bestand und dessen Schicksale
im Ackerland (Verhältnis .von Mark- und lokaler Agrarverfassung), sowie in Wald
und Weide. Die Selbständigkeit der Markgemeinschaft für ihr Gebiet in der Ge-
währleistung der genossenschaftlichen Nutzungen, in der freien Verfügung über
die Mai'k und in der Festsetzung der Markberechtigung für den einzelnen Ge-
nossen und die Teilgemeinde. Die Einzelbefugnisse der Markgemeinde: Wei-
sung der Grenzen, Disposition über die Markgerechtsame und den Anbau,
Steuererhebung, Aufsicht über die kleinen Anbaugenossenschaften (Walderben,
Gehöfer); Kontrolle über Mafs und Gewicht, Verkehr und Münzwesen. Zu-
sammenschrumpfen dieser Einzelbeftignisse unter dem Einflufs der allgemeinen
Wirtschaftsentwicklung und der Zersetzung der alten Marken in Sondermarken
unter dem Niveau der Gerichtsverbände 281
Verfassung und Verwaltung der regulären Wirtschaftsgemein-
schaft. Die Markversammlung als konstitutives, Verwaltungs- und Gerichts-
organ. Der (Hunne bzw.) Zender als Gemeindebeamter, seine Stellung als
Vorgesetzter der Unterbeamten, Leiter der Markversammlung und ständiger
Vertreter der nicht tagenden Markgemeinde. Entwicklung und Bedeutung des
Geschworenenkollegiums 309
Anhang , 324
IV. Die Agrarverfassung.
1. Die Hufenyerfassuiig.
Die Hufe. Name und Charakter. Das Hufland. Gewannen, Gewannenstücke
(Streifen) und Morgen; Bildung der Gewannen, Feldmessung und Bonitierung.
Die Feldmafse und die Hufenformen. Die Königshufe und andere Rotthufen.
Die Rotthufen in der Form des Hofsystems und des Dorfsystems. Ausbau der
Rotthufen zu Weilern. Entwicklung des Dorfgemengelagesystems. Verbreitung
der verschiedenen Flurverfassungsformen im Moselland 331
Schicksal der Hufenverfassung. Teilbarkeit der Hufe und friihe Hufen-
teilungen. Verfall der Hufenverfassung seit der 2. H. 12. Jhs., Untergang mit
dem 14. Jh. Neue Besteuerungseinheiten im Pflug, im Morgen und in kleineren
Landgüterformen 866
Die Parzellierung des Grundes und Bodens infolge des Verfalls der
Hufenverfassung. Ihr thatsächlicher Verlauf. Älittelalterliche Verkoppelungen 376
2. Der Allmendeausbau.
Das Ausbaurecht. Ursprüngliche markgenossenschaftliche Konstruktion des-
— Xm — Inhalt.]
Seite
selben, Abwandlung dieser Konstiniktion. Das Eingreifen der GriindheiTSchaft,
Ausbildimg eines grundherrlichen Rodungsrechtes. Das Eingreifen des Boden-
regals und des Medemrechtes in seinem m-sprünglichen Chai'akter und seiner
späteren Entstellung, sowie nach seiner Verquickung mit grundherrlichen Rechten
imd seinem Übergang auf die Landesherren 385
Die Ausbauformen. Einflufs des Medemrechts und der Grundherrschaft auf ^
dieselben. Der Gewannenausbau im Anschlufs an den Bezirk der Felderwirt-
schaft. Der freie Ausbau in der Mark, vornehmlich in Specialkulturen : Gärten,
Wiesen, Weinberge. Entwicklung der Weinbauverfassung im besondem : Block-
und Bannanlage, Parzellierung und Verteilung des Weinbergsbesitzes, Ai-pent,
Mannwerk und Pichter. Die Beunde; Bezeichnungen für sie, ihre Entstehung,
Lage, Kulturarten, Rechtsentwicklimg, Verbreitung imd Ausdehnimg. Die An-
bauweise und der kollektivistische Charakter der Beundenwirtschaft ; Schicksal
derselben 396
3. Die Gehöferschaft.
Wesen und Schicksal der Gehöferschaft vornehmlich im 19. Jh. Hanssens ge-
schichtliche Erklärung der Gehöferschaftsverfassung. Unhaltbarkeit derselben,
nachgewiesen am heutigen Charakter der Gehöferschaft. Entwicklung der Ge-
höferschaft aus der gnindhen'lichen Beundegemeinschaft, nachgewiesen am heu-
tigen Charakter der Gehöferschaft. Geschichtliche Darstellung dieser Entwicklung:
Schwinden der alten Feldgemeinschaft; Schicksale der Beundenwirtschaft bis
zur vollen Entfaltimg der Gehöferschaft. Das Medemrecht imd die Gehöfer-
schaft. Möglichkeit verstreuter genossenschaftlicher Bildimgen aufserhalb des
ginmdherrlichen Verbandes 442
V. Die Entwicklung der Landeskultur.
1. Die Allmendewirtschaft.
Zur Einleitung: Ausschliefslichkeit der landwirtschaftlichen Er-
werbsthätigkeit im früheren Mittelalter. Anzeichen dafür in der
Sprache, im geistigen Habitus der Nation, in der Beschäftigung der Geistlichen,
in der Auffassung der Laien. Charakter des landwirtschaftlichen Fortschrittes 459
Die Begrenzung der Nutzungen. Die Nutzungsrechte in der freien Mark:
Fimdierung derselben; Schlufs der Mark nach aufsen; Begrenzung der
Nutzungsrechte innerhalb der Mark. Die Nutzungsrechte im Wildbann: ur-
sprünglicher Begi'iff des Wildbanns und an ihn geknüpfte Nutzungen; spätere
Ausbildung zum Forst unter Einflufs des Hochwaldbegriffs und dem ent-
sprechende Entwicklung der Nutzungsrechte. Vogteiliche Nutzungsrechte: ihre
Begründung auf politischen Verfassungsgnmdlagen, auf geistlicher, markgenös-
sischer oder privater Vogtei; ihre Entwicklung innerhalb der Territorialhoheit;
ihr wirtschaftlicher Charakter. Grundherrliche Nutzungsrechte : Unterscheidung
derselben in Forst- und gnindherrliche AUmendenutzungsrechte ; verschiedener
wirtschaftlicher Charakter gemäfs dieser Unterscheidung; Schicksal der grund-
hörig-markgenossenschaftlichen AUmendenutzungen. — Das Aufsichtspersonal
für die Kontrolle der Nutzungen in den freien, vogt- und grundherrlichen
Nutzungsgebieten, sowie in den Wildbännen 464
Die Art und Technik der Nutzungen. Tiemutzung: Jagd, Fischfang,
Bienenfund. Holznutzung: in der Landwirtschaft firr Brand, Bau, Geräte und
zur Brennkultur; industrielle Holznutzung; Ausnutzung und Erhaltung der Be-
[Inhalt. — XIV —
Seite
holzigung, Entwicklung der Waldwerte. Weidenutzung zur Schweinemast, so-
wie zum sonstigen Weidgang in Wald, offener Weide und Stoppelweide; Ver-
hältnis von Weide imd Wiese . 497
2. Die Individnalwirtscliaft.
Die Viehzucht. Pferde. Rindvieh. Schafe. Quantitatives Verhältnis und
Zuchthöhe der wichtigsten Viehgattungen 532
Der Ackerbau. Der Hof, seine Anlage und bauliche Beschaffenheit. Die Felder-
wirtschaften: Dreifelderwirtschaft, Zweifelderwirtschaft. Der Anbau in der
Flur, vornehmlich in der Dreifelderwirtschaft: Roggen, Hafer, Weizen (die Be-
griffe frumentum und annona), Spelz, Gerste ; verhältnismäfsige Anbauhöhe der
einzelnen Getreidearten. Die Bestellung: Zaunwesen, landwii-tschaftliche Ge-
räte imd deren Bespannung und Bedienung; die Pflugarbeit; die Düngimg.
Fortschritte in der Felderwirtschaft; Besömmerung der Brache 543
Die feineren Kulturen. Der Gartenbau im gewöhnlichen Sinne, für Handels-
gewächse speciell Flachs, für Obst auch Kastanien und Nüsse. Der Wein-
bau: sein erstes Auftreten und seine früheste räumliche Verbreitung; Ausbil-
dimg der Weinqualitäten (fränkischer — hunnischer Wein) ; Entwicklung der Wein-
bautechnik im Aussuchen der Lagen, in Pflanzung, Düngung und Bestellung
des Weinbergs, in Herstellung der Nebenkulturen (Weiden- und Waldbau) so-
wie im Herbsten; Kellerwirtschaft 562
Das ländliche Handwerk. Müllerei, Brauerei und sonstige für den Nahrungs-
konsum arbeitende Gewerke. Die Schmiede. Die Textilindustrie. Das Bau-
gewerk 584
3. Die Stellung der Bodennutzung innerhalb der Entwicklung der realen
Kultur überhaupt.
Der volkswirtschaftliche Charakter der Bodennutzung. Stellung
der Landeskultur zu den elementaren Ereignissen, speciell zu den Hungers-
nöten. Prüfling des Quellenmaterials zur Geschichte der Hungersnöte. Sta-
tistik und Charakter der Hungersnöte im früheren Mittelalter sowie Änderung
dieses Charakters im späteren Mittelalter unter dem Einflufs steigenden Han-
dels, zunehmender Magazinierung und wachsender Landeskultur. Die Landes-
kultur in ihrem Verhältnis zu den später entwickelten Wirtschaftsfaktoren der
Industrie und des Handels. Die Bodenpreise 589
Die Belastung der Bodennutzung. Die gemeindliche Belastung. Die staat-
liche Belastung gräflicher, vogteilicher und territorialer Art; ihre Höhe und
ihr Schicksal. Die kirchliche Belastung aufserhalb des Zehnts. Der Zehnt:
seine Arten, seine Zersplitterung (Zehntrevindikation, Salzehnt), seine Erhebung
(Verpachtung, Fixierung); Charakter und Geschichte des Zehntertrags. Die
grundherrliche Belastung: ihr Charakter und ihr Schicksal, ihr Einflufs auf
die Entwicklung der Landeskultur. Hemmnisse der Landeskultur gegen Schlufs
des Mittelalters; Entwicklung eines ländlichen Schuldenwesens 603
Die Verteilung der Bodennutzung. Unterscheidung der Liegenschaften in
vor- und hinterfällige (Lehn-, Zins- oder Vogteigüter) zum Zweck der Fest-
stellung des Einflusses der privatrechtlichen Entwicklung auf die Verteilung der
Bodennutzung. — Das Recht der vorfälligen Güter. Fortdauer des fränkischen
Erbrechts, alte und neue Marklosung. Der Kampf der fortschreitenden volks-
wirtschaftlichen Entwicklung gegen das alte Erbrecht: Ausgestaltung der Über-
tragungsformen; Schicksale des Erbenwarterechts, Widerspruchsrecht, Abtrieb
— XV — Inhalt.]
Seite
(Vorkauf) und ilu-e Reclitsformen , spätere Abschwächung des Abtriebs, Mittel
zur Beseitigung der Nutzungsunsicberheit während der Abtriebsfrist. Der Kampf
der Kirche gegen das alte Erbrecht: Schenkimgsfreiheit von Todes wegen und
unter Lebenden, begrenzte Testierfreiheit. Einflufs der Veränderungen im
Erbrecht auf die Verteilung der Bodennutzung unter Berlicksichtigung der Ai't
der Erbteilung. — Das Eecht der hinterfälligen Güter. Allgemeines Verhältnis
desselben ziun Recht der voifälligen Güter. Die Rechte des Obereigentümers:
formales Konsensrecht; materielles^ Konsensrecht im Sinne der Zulassung der
Erbfolgeordnung des gemeinen Rechts, der relativen oder der absoluten Be-
schränkung der Teilbarkeit (Stockgüter); Einflufs dieser Rechte auf die Ver-
teilung der Bodennutzung. — Das Recht der toten Hand; sein Charakter und
seine Ausdehnimg, sein Einflufs auf die Güterbewegimg und damit auf die
Bodennutzung. Reaktion der Laienwelt gegen dies Recht. — Höhe der Güter-
bewegimg im IVIittelalter überhaupt. Übei'sicht über die thatsächliche Verteilung
der Bodennutzung unter der vornehmlichen Einwirkung der bisher untersuchten
Rechtsmomente 625
Dieser Abteilung des ersten Bandes sind die folgenden Karten und Holz-
schnitte beigegeben:
1. Karte der Hochgerichte Bemkastel und Kröv. Vgl. S. 170 ff., 234 ff.
2. Karte der Ruwerhundertschaft. Vgl. S. 201 ff.
3. Flurkarte von ßoos bei Sobemheim, Kr. Kreuznach. S. 852.
4. Flurkarte von Dinspel und Ober-Dinspel, Kr. Neuwied. S. 355.
5. Flurkarte von Koxhausen, Kr. Bittburg, mit Teilen von Herbstmühlen, Hütten und Ber-
scheid. S. 349.
6. Flurkarte von Sülm, Kr. Bittburg. S. 361.
7. Flurkarte der Gemeinde Mühlpfad, Kr. SGoar. S. 363.
8. Flurkarte von Filsch, Landkr. Trier. 8. 454.
I.
Recht und Wirtschaft zur fränkischen
Stammeszeit.
Laraprecht, D eutsches Wirtschaftsleben. I .
Etwa mit dem 5. Jahrhundert schliefst am Rhein die Zeit der fränkischen
Ansiedelungen und Wanderungen, jene Epoche, in welcher die deutschen
Volkskräfte am IMittel- und Nieden'hein immer ungestümer und massenhafter
die Grenzen des verfallenden Römerreichs tibei-fluten und jenseit des Rheins
neue Sitze suchend
Am frühesten war der Andrang der deutschen Völkerschaften am
Niederrhein erfolgreich; hier befinden sich die salischen Franken schon um
die Mitte des 4. Jahrhunderts teilweise südlich vom Mündungslande des Rheins
und der Maas. Aber seit dem Eintritt in ehemaliges Römergebiet verlaufen
ihre Wanderungen langsamer. Von den kaiserlichen Heeren kaum gestört,
vielfach noch als Bundesgenossen des Reiches betrachtet, schieben sie sich
von den Ufern der Maas und Scheide bedächtig durch Toxandrien nach Süden ;
wo nur der Pulsschlag der römischen Verwaltung in den äufsersten Gliedern
des Imperiums stockt, da dringt von Norden her mit ruhiger Sicherheit
fränkischer Einflufs vor. Schon der Beginn des 5. Jahrhunderts sieht die
Salier in den Gegenden kelto - romanischer Kultur; eine Generation später
befindet sich der Stamm, monarchisch fester als bisher gegliedert, im Besitze
grofser keltischer Städte.
Während aber von nun ab die jugendliche Kraft des merowingischen
Königshauses unter der Vorspiegelung römischer Bundesgenossen- und
Unterthanschaft nach Süden vordringt, wird der salfränkische Stamm im
wesentlichen im Südwesten des weitverzweigten Flachgebietes der Scheide
sefshaft; hier scharen sich die Volksgenossen dicht aneinander; Dörfer
fränkischer Namensbildung bedecken noch jetzt das Land in geschlossener
Masse. Hier oder wenig südlicher ist die Gegend zu suchen, in deren Kultur
die Lex Salica einführt.
Aber nach den Saliern zogen deutsche Hintennänner in die verlassenen
und bis spät in das Mittelalter wenig fruchtbaren Gegenden Toxandriens:
^) Die folgende einleitende Schilderung der fränkischen Ansiedelungen und Wande-
rungen beruht auf genauem Studien, welche ich in der Zeitschrift des Aachener Geschichts-
vereins Bd. 4 S. 189—250 veröifentlicht habe; vgl. auch den Aufsatz über Fränkische An-
siedelungen und Wanderungen im Rheinland in der Westdeutschen Zeitschrift 1, 122 — 144,
sowie die Untersuchung über Strabo und Posidonius als Quellen zur deutschen Geschichte,
Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins 16, 181 — 190. Neuerdings hat über dasselbe
Thema umfassend auch Schröder gehandelt; vgl. namentlich Die Herkunft der Franken, in
Sybels Historischer Zeitschrift 43, 1 — 66, und Die Franken und ihr Recht, in der Zeitschrift
der Savigny-Stiftung, Gennanistische Abteilung 2, 1—82.
[Fränkische Stammeszeit. — 4 —
Angeln und Warin er, welche auf vielfachen Raubfahrten zur See tief bis
zu den französischen Küsten der Loire- und Seinemündung verschlagen endlich
hier und an den gegenüberliegenden Gestaden Englands Ruhe fanden. Aber
sie brachten es in der neuen Heimat nicht zu staatlicher Selbständigkeit; wie
das fränkische Königtum sich nach Süden erbreiterte, so hielt es nach Norden
hin an den einmal erworbenen Landen fest. Gerade hier erprobte der fränkische
Stamm am frühesten seine wunderbare Kraft zur Zersetzung fremder Stammes-
eigenheit; wie später das fränkische Recht alle deutschen Stammesrechte zu
durchdringen und fest in sich aufzusaugen suchte, so dafs fast nur der grofse
Gegensatz römischer und fränkischer Rechtsanschauung übrig blieb \ so griff es
hier zum erstenmal den Stammescharakter des anglischen und warinischen
Volks wenigstens im Rechte an. Die Lex Angliorum et Werinorum, die noch
immer tiberwiegend aber fälschlich den Thtiringern im Herzen Deutschlands
zugeschrieben wird ^, begreift salfränkisches Recht in sich mit geringen Resten
eines ehemaligen anglisch- warinischen Partikularrechts.
Neben den Saliern breiteten sich andere fränkische Volksmassen von
Nordosten, vom Rheinknie her, aus, mit denen sich vielfach wieder ein vom
mittelrheinischen Osten her erfliefsender Besiedelungsstrom oberfränkischen
Charakters kreuzte. Es sind die Völkerschaften der Chamaven und Chattuarier,
der Ribuarier und der Chatten, deren Geschicke sich auf diesem zweiten Schau-
platz der fränkischen Stammesbewegung, zwischen Maas und Rhein, abspielen.
Schon früh — am ehesten von allen Franken, wenn man will schon im
2. Jahrhundert — wurden die Chatten im heutigen Hessen und Nassau
unruhig; hatten sich doch schon vor Cäsars Zeit gröfsere Teile von ihnen
abgezweigt und waren nach den Niederlanden gezogen, um als Bataven und
Canninefaten in dem salfränkischen Stamm aufzugehen. Der zurückgebliebene
gröfsere Teil der Chatten aber strebte unablässig nach Südwesten und Westen,
seit dem 3. Jahrhundert warf er mit Erfolg eine verwegene Schar nach der
andern in die Thäler der Nahe und Mosel. Es bildeten sich Kolonieen, endlich
eine chattische Bevölkerangskruste, welche besonders dicht das Nahethal bis
zur Saar, ja das Land bis Metz und Luxemburg bedeckte und weniger stark
an der Mosel fühlbar wurde. Gerade dies grofse Verbreitungsgebiet und
diese ungemeine Ausdehnungskraft wurde den hessischen Franken verderblich,
sie safsen zu vereinzelt in der Fremde, um zu einem einheitlich ausgebildeten
Stannneslebeii zu gelangen. Sie haben kein Reich gegründet, keine Grenzen
politischer oder kirchlicher Natur auf weitere Strecken geschaffen, sie haben
^) Vgl. Sohm, Fränkisches Recht und römisches Recht, in der Zeitschrift der Savigny-
Stiftung, Germanistische Abteilung 1, 1—84; auch als Separatahdruck erschienen.
2) Die für meine Ansicht mafsgebenden Gründe s. Zeitschrift des Aacliener Geschver.
4, 224 f. Im übrigen bemerke ich ausdrücklich, dafs die Ansicht über den Ursprung der
Lex auf die Verwendung derselben im folgenden keinen Einflufs hat: über den specifisch
fränkischen Charakter ihres Inhalts herrscht auch bei verschiedener Meinung über ihre Heimat
allgemeine Übereinstimmung.
— 5 — Äufseres Wirtschaftsleben.]
keinen Stammestypus und keine Stamniesmundart ausgebildet, welche in der
Gegenwart noch an sie erinnerten, sie haben endlich kein Recht hinterlassen,
das die Kultur ihrer friihesten Vergangenheit aufhellte.
Chattische und salische Franken traten kaum miteinander in unmittelbare
und folgenreichere Berühnmg, zwischen sie schob sich das ardennische Wald-
gebirge ein, die Yasta Aidinna, wie es noch in später Karolingerzeit heifst,
eine nur wenig bebaute und spärlich von Einwohnern keltischer Zunge bevöl-
kerte Einöde. Aber dieser Ardennenwald und die neue Heimat der Ober-
franken schlössen nach Norden zu ein buchtenartiges Gebiet ab, gegen welches
namentlich die Ribuarier und die Chamaven von Norden und teilweise von
Osten her vordrangen.
Die Völker, aus welchen sich durch Gruppienmg um den festen Kern
der Amsivarier die ribuarische Stammesgenossenschaft bildete, safsen
ursprünglich um Ruhr imd Lippe, ihr Ausbreitungs- und Eroberungstrieb wies
sie daher geradeswegs nach Westen. Dasselbe war bei den Chattuariem
der Fall, welche nordwestlich von jenen, etwa gegenüber Xanten wohnten.
Beide Völker setzten zunächst über den Rhein, die Chattuarier nahmen
das Land etwa zwischen Kleve und Geldern, den spätem Hatteragau ein, die
Ribuarier dagegen drangen auf Köln. Erst hier zeigte ihnen die Kultur Roms
mit Sicherheit die südwestliche Richtung, die Römerstrafse Köln-Trier wurde
ihr Führer, und so kamen sie in die reichgesegneten Nordabhänge der Eifel
von Bonn bis Zülpich und noch einige Meilen weiter nach Westen. Diese
Gegenden wurden in heiTorragendem Mafse zur neuen Heimat des Stammes,
hier liegen die Ansiedelungen nachweisbar ribuarischen Charaktere am dich-
testen bei einandei-. Aber die Stammesgenossen zogen doch weiter nach Süden,
längs der Römerstrafse bedeckte sich die Eifel mit Frankendörfern, an der
mehrmaligen Einnahme Triere im Beginne des 5. Jahrhunderts werden sich
auch die Ribuarier beteiligt haben. Es war ein grofses Land, welches die
ITferfranken sich erschlossen hatten; aber gerade aus diesem Grunde erging
es ihnen ähnlich wie den hessischen Franken. Zwar war ihre neue Heimat
nicht so ausgedehnt wie die der chattischen Ansiedler, und südlich von ihnen
safs keine kelto - romanische Bevölkemng, sondern eben diese chattisch-
deutsche, auch war das spätere Ribuarien nicht in gleicher Weise von römi-
scher Kultur durchtränkt wie die Saar- und Mosellande. Das alles erklärt,
warum die Ribuarier sich selbst in Stammesart und deutschem Sinn erhielten,
wenn auch nur in gewaltigem Ringen mit den romanischen Elementen der
Landeskultur und Landesbevölkemng, deren Spuren noch in der Lex Ribuaria
deutlich genug durchscheinen.
Durch den von Chattuariem und Ribuariern eingeschlagenen Weg w^aren
die Chamaven, in der Gegend um die Yssel, von ihrer natürlichen Besie-
delungsrichtung direkt nach Süden abgedrängt, ihre Wandemngen ergossen
sich daher zerstreut nach den Gegenden westlich der Maas bis tief in das
Gebiet der Ampeln und Wariner. Nur die nördlichsten Uferlandschaften der
[Fränkische Stammeszeit. — 6 —
Maas blieben ihnen; hier ragte ihr Stammestum im Maas- (und Mtihl-?)gau
wenigstens mit einer kurzen Landzunge bis über Mastricht hinaus nach dem
erstrebten Süden. Im übrigen aber war ihnen nur nach Westen und Norden
an beiden Ufern des Zuidersees entlang Raum zur Ansiedelung gelassen ; dort
lag ihre Zukunft, sie war im Streit mit Friesen und Sachsen, nicht mit Rom
zu erringen. Und ihr Gesetzbuch, frei von allen Spuren römischen Wissens,
zeigt an der Aufnahme namentlich friesischer Eigenheiten, wie tiefgehend das
gegenseitige Durcheinanderschieben der chamavischen und friesischen Stammes-
bestandteile an den Grenzen gewesen sein mufs.
Überblickt man die Aussichten der vier fränkischen Volksgruppen, wie
sie aus ihren soeben erzählten Schicksalen während der Ansiedelung und Wan-
derung folgen, so ergeben sich die gi'öfsten Verschiedenheiten: die chattischen
Franken zerstreut, in ihrer Stammeskultur durch die überwältigende Civili-
sation der Besiegten erschüttert ; die Ribuarier in der halben Not der Chatten,
für die Rettung der eigenen Nationalität mit den Unterworfenen wie für die
äufsere Selbständigkeit mit von Süden her eingedrangenen alemannischen
Scharen kämpfend; die Chamaven nach Norden zu abgedrängt und auf den
Weg einer unfruchtbaren Entwickelung verwiesen. Diesen drei Stammes-
gTuppen stehen die Salier gegenüber, festgewurzelt in der neuen Heimat,
kräftig vertreten durch ein schon früh einheitliches Königtum, von unver-
fälschter Stammeskultur, durch die Initiative ihrer Könige zunächst in gün-
stigem Gegensatz zu Roms verführerischen Reizen — dazu in der vorteilhaf-
testen strategischen Stellung für Abwehr und Angriff, im Rücken vom Meere
gedeckt wie von den Sumpfniederungen der Scheidemündung imd den undurch-
dringlichen Mooren und Wäldern des Ostens. Aus dieser Lage der Dinge
ergiebt sich eine naturgemäfs zu Gunsten der Salier verlaufende Entwickelung.
Die Ribuarier kommen unter die Herrschaft der Merowinger wie die Chamaven
und Chatten; nach wenigen Generationen haben die fränkischen Stännne
einen Herrn, gehorchen 6inem Herrschergebote, ja fühlen sich im ganzen
als 6in Stamm unter salfränkischer Führung. Das drücken die Gesetze der
Ribuarier und Chamaven aus, wenn das erste von ihnen sich frei an die Lex
Salica anlehnt, das zweite sich geradezu als partikularrechtliche Aufzeichnung
zu der Lex Salica giebt; das war noch viel einfacher und gründlicher in der
Rezeption salfränkischen Rechtes durch die Oberfi-anken ausgesprochen \
Mit dem politischen Übergewicht der Salier war für die Franken trotz
einzelner Verschiedenheiten 6in Rechtsgebiet geschaffen, das hieraus folgende
Schlufsergebnis eines im wesentlichen einheitlichen materiellen Rechts trat
spätestens mit dem 8. Jahrhundert ein. Es ist das eine um so beachtens-
wertere Thatsache , je bedeutender der Einflufs des Rechts auf jeder niedern
Kulturstufe angenommen werden mufs. Noch sind in solchen Zeiten die
Existenzbedingungen einfach und für alle fast gleich geartet, danim unterwirft
') Vgl. Schröder, Forschungen zur deutschen Geschichte 19, 139—144.
— 7 — Äufseres Wirtschaftsleben.]
sich fast die gesamte reale Kultui- der Wirtschafts- und Machtbeziehungeu
leicht und beinahe ausnahmslos der fonnalen Betrachtung und Einteilungs-
weise des Rechts. Die Kultur dieser Zeiten spiegelt sich aber um so allsei-
tiger im Rechte wider, als die geistigen Interessen der Kunst und Dichtung
noch wenig geweckt sind, und die religiösen Anschauungen noch überwiegend
eine einheitliche Auffassung der Aufsenwelt anstreben, womit ihr Reflex in der
Rechtssymbolik notwendig an Bedeutung gewinnen mufs. Gebiete gleichen
Rechts sind dai-um auf niedrigen Kulturstufen in besonders weitgehendem
Sinne auch Gebiete einheitlicher Zustände; es wird möglich, in diesem Falle
rein aus den Rechtsaufzeichnungen ein ziemlich vollständiges Bild der be-
stehenden Kultm* zu entwerfen. Unter Billigung dieser Gesichtspunkte wird
man wegen der raschen Überwältigung der fränkischen Partikularrechte durch
die Rechtsgrundsätze der Lex Salica eine im wesentlichen einheitliche Kultur
der Frankenstämme von vornherein für wahrscheinlich halten und den Ver-
such wagen dürfen, vorwiegend nach den Rechtsaufzeichnungen ein Bild der
materiellen fränkischen Kultur nach ihren Hauptrichtungen zu entwerfend
Alle fränkischen Rechte setzen einen Zustand vorwiegend landwirt-
schaftlicher Beschäftigung der Bevölkeiimg voraus , sie bieten Rechtssysteme
der übermächtigen Urproduktionen. Das Dorf ist mithin nach ihnen der
eigentliche Standort, der klassische Schauplatz der wirtschaftlichen Beschäf-
tigungen, an seine Einrichtung und die Organisation des Landbaues knüpft
sich die gesamte Entwickelung der realen Kultur. Indes darf man sich das
Dorf der fränkischen Stämmeszeit nicht den uns geläufigen Vorstellungen
entsprechend denken, namentlich kann es nicht nach einer noch immer be-
liebten Anschauung im schroffen Gegensatz zum Anbau ganzer Gegenden im
Einzelhofsystem gefafst werden. Der Ausdruck villa in der Lex Salica bedeutet
eine Ansiedelung von einem oder mehreren Höfen imd ist daher auf das Hof-
systeni und das Dorfsystem gleich anwendbar^. Soll man indes aus friiheren
"(Quellen auf die Verteilung von Hof und Dorf zur Zeit der fränkischen An-
siedelungen und Wanderungen schliefsen, so wird sich wenigstens für die
') Es sind dabei im folgenden wesentlich nui- die Volksrechte (LL. Sal., Rib., Cham.,
Angl. et Werin.) zu Bäte gezogen. Die Rechtsformeln sind für die hier gestellte Aufgabe
deshalb nur selten und nur als Hülfsmaterial brauchbar, weil sie auf das im Auge behaltene
fränkische Stammesgebiet nui- selten direkt Bezug nehmen ; Analogiefolgervmgen aber würden
die an sich schon schwierige Forschung mehr verwirren als aufklären und vorwärts führen.
Vgl. Lamprecht in Conrads Jahrbb. N. F. Bd. 9, 121 f.
2) Vgl. Waitz, Altes Recht der salischen Franken, S. 124; von Inama - Sternegg,
Deutsche Wirtschaftsgeschichte 1, 207, 397; R. Schröder in der Zeitschrift der Savigny-
Stiftung 2, 49 f., der aber doch die Existenz von Hofanlagen neben den Dorfanlagen zu stark
in Zweifel zieht. Sal. (ich eitlere nach Hessels-Kera, Lex Salica, London 1880) 394 von
Cod. 2 ab ist villa gleich Dorf; Hof dagegen, alah, Behausung bedeutet es Sal. 42 e ; Rib. 60.
Zweifelhaft bleibt Sal. 14 s e, indes giebt hier malb. thurphaldeo = thurp-farthio, vgl. Kern,
Glosses § 89, Dorfanfall wohl den Ausschlag fiir die Bedeutung Dorf, holl. dorp, altfries. I)orp.
Für Hof kommt neben villa auch curtis vor, vgl. namentlich Sal. 34 4; Cham. 19, 20.
[Fränkische Stammeszeit. — 8 —
Rheinlande eine den noch lieute bestehenden Verhältnissen entsprechende
Ausdehnung des reinen Hofsystems am Niederrhein und um Aachen, im übrigen
aber die Geltung des Borfsystems behaupten lassend
Hof oder Dorf waren mit einem Palissadenwalle oder wenigstens einem
Zaun von starken Planken umgeben 2, der nur durch einzelne Eingänge mit
Thoren durchbrochen ward; in der Nacht wurde dieser Bering von den los-
gelassenen Hunden bewacht. Erst in seinem Hofe aber war der Franke recht
zu Hause, in seinem Heim, im Sitze seines Geschlechts, unter dem Schutze
eines besonderen Friedens, dessen Bruch schwer wie die Verletzung königlichen
Schutzes bestraft ward^.
Der Hof selbst war eine weitläufige Anlage, in seiner Umzäunung lagen
eine Masse kleiner Gebäude, wie sie die Acker- und Viehwirtschaft verlangen.
Denn der Franke kannte nicht jene grofsen, allumfassenden Bauernhäuser,
welche jetzt namentlich den niederrheinischen Gegenden einen so bezeichnen-
den Anblick verleihen; gegen die dort vorhandene örtliche Einheit der Wirt-
schaft sprach der grofse Standesunterschied zwischen dem Hofherrn und dem
unfreien Gesinde und noch mehr die geringe Entwickelung der baulichen
Technik*. Der heiTorragendste Bau unter den kleinen Häusern des Hofes
war die Halla oder Sala, das Wohnhaus^. Aber auch die Halle bestand
überwiegend oder gar ausschliefslich aus Holz; wer an ihren Balken kräftig
rüttelte, konnte sie umweiien, sogar wenn sie besonders gestützt war; und
wer einen Stein auf ihr Dach warf, der mufste gewärtig sein, dal's derselbe
hindurchfiel und im Innern Schaden anrichtete*^. Dem bescheidenen Bau
entsprach die Einrichtung; die Volksrechtszeit kennt nur Betten mit dem zu-
gehörigen Leinenzeug, Bänke mit Kissen (den Kultem des eigentlichen Mittel-
^) "N'gl. darüber Laniprecht in der Zeitschrift des bergischen Geschichtsvereins 16,
192—200: Die ältesten Nachrichten über das Hof- und Dorfsystem, speciellffam Niederrhein,
und Schröder a. a. 0. 51 Note 1.
2) Sal. 14 5 6.
^) Thur. 10 7 qui alterum inter septa. Als Wohnsitz hiefs der Hof domus, possessio,
vgl. Rib. 45, fränkisch Heim, vgl. Sal. 42 1, namentlich Cod. 10 malb. chame stalia (Kern,
§ 216). Mansio kommt erst Sal. 89 Extrav. vor, wohl in der Bedeutung Hof gegenüber
sonstigem Grundeigentum, vgl. Sal. 89 2 Extrav. mansionem aut sortem, wo aut im Sinne von
et zu nehmen sein wird.
*) Über die spätere Entwickelung des deutschen Bauernhauses vgl. neuerdings in
Zusammenfassung früher sehr zerstreuter und kritikloser Studien Meitzen, Das deutsche Haus
in seinen volkstümlichen Formen (Sonderabdruck aus den Verhandlungen des deutschen
Geographentages zu Berlin 1882), und R. Henning, Das deutsche Haus (Quellen und For-
schungen zur Sprach- und Kulturgeschichte, Heft 47).
^) Lat. Casa, vgl. Sal. 34 4, Cham. 19 und 20, s. auch Sal. 16 1 ; Rib. 33 *, Sal. 16 1
die deutschen Worte Halla nach malb. al fathio des Cod. 1, vgl. Keni, Gl., § 95, und Sala
nach malb. selane effefa des Cod. 2, vgl. Kern, Gl., § 96.
6) Sal. 27 32 in Codd. 5, 6, 10, Emend. ; Sal. 107 Extrav. Die Stützen hiefsen Eber,
Sal. 107 Extrav. : si pro iinnamentum ebrius habuisse probatum . . 45 sol. culp. iud.. s. Kern,
GL, § 293.
— 9 — Äufseres Wirtschaftsleben.]
alters) und Stühle ^ Auch unischlofs die Halle eben nur den Wohnraum der
Familie, nicht den Arbeitsraum der Frauen, denen neben den häuslichen
Sorgen des Tages namentlich das Spinnen und Weben anheimfiel. Diesen
Zwecken diente die Screona, ein halb unterirdisch gelegenes Arbeitshaus,
dessen Anlage im Winter vor der Kälte schützte und daher mit der Kemenate,
dem geheizten Frauengemach der spätem Zeit, gleichen Zweck hatte. Wurden
Unfreie mit zum Weben herangezogen, so arbeiteten sie ebenfalls in einer
Screona, für welche wohl auch der Name Genicium vorkommt 2.
Noch weniger fest als die Halle und das Arbeitshaus der Frauen werden
die Wirtschaftsgebäude hergestellt worden sein; Speicher und Schober für
Kornfrüchte scheinen nur aus einem Dach bestanden zu haben, das auf vier
Pfosten ohne füllende Zwischenwände nihte, dem Heuschober fehlte auch
dieser einfache Schutz^. Weiterhin standen im Bereiche des Hofes noch die
Viehställe. Für sie ist es beachtenswert, dafs gesonderte Pferde- und Rind-
viehställe schwerlich bestanden haben, und weiterhin für Schafe wohl nur ein
einfacher Verschlag, für Schweine nur ein Wühlplatz nebst Umzäunung vor-
handen war'*.
Wie die bauliche Einrichtung, so war die Ausrüstuog der Wirtschaft mit
Geräten eine durchaus knappe; ursprünglich sind nur Pflug, Egge und zwei-
räderiger Karren vorhanden, ei*st vereinzelt kommt der vierräderige Lastwagen
vor^. Dieser Mangel an Ackergeräten erklärt sich aus der Seltenheit und
dem entsprechend hohen Werte des Eisens; wo Werkzeuge, an denen Eisen-
teile unerläfslich sind, vorkommen, da entsprechen ihrer Entwendung aufser-
ordentlich hohe Strafsummen, z. B. dem Diebstahl eines Messers 15 s., dem
von Eisenteilen an der Mühle 45 s. ^. Die deutschen Völker, welche sich in
Trier festsetzten, haben mit fast übermenschlicher Kraft die gewaltigen Eisen-
klammern der Porta nigra bis ins zweite Stockwerk hinauf aus den Quadern
gerissen; in der Zeit der Volksrechte war das lohnende Arbeit. Eine weitere
1) Sal. 72 Extrav.
2) Sal. 13 1 : ingenua puella de casa aut de escreuna, letztere mit oder ohne Verschlufs,
Sal. 27 11 22. Sal. 76 lo 11 Extrav. werden celeraria und genicium als unter der Aufsicht von
ancillae stehend genannt.
^) Sal. 16 3 spricht von spicarium aut machalus cum annona; machalus ist nach Gl.
Pith. hon-eum sine tecto. Foenile kommt erst seit Codd. 5, 6 — Emend. vor.
■*) Der Stall für alles Grofsvieh hiefs scuiia, frz. ecurie, noch jetzt geldrisch Skiu-e.
Für die scuria cum animalibus kommt malb. auch sundela vor, verwandt mit nhd. Scheime,
s. KeiTi, Gl., § 103. Sal. 16 sutis cum porcis wird von Gl. Estens. erklärt: id est area por-
conun. ¥ür Schafe findet sich noch in dem Breviario Grimani nur ein Verschlag als Schutz,
vgl. das Februarbild (Photogr. von Ant. Perrini in Venedig).
") Sal. 27 8 9 stuft die Transportmittel ab : caballus, carrus — das ist der zweiräderige
Kaxi'en, der noch jetzt in den Rheinlanden vorzugsweise gebraucht wird — und doreum des
Mannes. Eine carniga erst Sal. 34 2 Cod. 3 und Rib. 44. Über Pflug und Egge (erpex) vgl.
Sal. 27 24 und 34 2.
^) Sal. 7 13 von Codd. 5, 6 — Emend., Sal. 22 2 ebenfalls von Codd. 5, 6 ab.
[Fränkische Stammeszeit. — 10 —
Preissteigerung der Eisengeräte ergab sich aus dem hohen Werte der quali-
fizierten Arbeit, namentlich der Handwerksthätigkeit im 5. bis 8. Jahrhundert.
Alle fränkischen Volksrechte, welche diesen Punkt berühren, bieten für unfreie
Goldschmiede, Schreiner, Schmiede, ja Weberinnen und Harfner besonders
hohe Wergeidbestimmungen, welche sich nur aus der geringen Verbreitung
speciell technischer Kenntnisse erklären. Auf dieselbe Erscheinung wird ein
von den Volksrechten besonders betontes Verbrechen zurückzuführen sein: es
kam vor, dafs man einen Toten in den Sarg einer andern schon beerdigten
Leiche legte, offenbar weil ein neuer Sarg nicht leicht zu beschaffen war^
Zieht man aus diesen Einzelheiten einen allgemeinen Schlufs auf die Beschaf-
fenheit der landwirtschaftlichen Geräte in fränkischer Zeit, so wird man einen
beinahe gänzlichen Mangel an Eisen vermuten dürfen.
Dieser Annahme entspricht die Thatsache , dafs auch in fränkischer
Stammeszeit noch die Vieh Wirtschaft einen recht bedeutsamen Platz neben dem
Ackerbau einnahm^. Während die Bestimmungen über den Ackerbau noch
zurücktreten, enthalten die Volksrechte gerade zur Bezeichnung des Vieh-
standes die genauesten Angaben, welche die aufserordentliche Wichtigkeit der
Viehhaltung wie die liebende Sorgfalt beweisen, mit welcher der Franke auf
Zucht und Vermehrung seiner Herden hielt. Allerdings finden sich noch
wenig feinere Ausbildungen, namentlich das eigentliche kleine Hausvieh er-
scheint wenig zahlreich. Ursprünglich scheint da nur die schon von Plinius
erwähnte Gans vorhanden gewesen zu sein; erst später kommt das Hühner-
und Entenvolk hinzu, für dessen Bewachung ein zahmer Kranich oder Storch
sorgte^. Daneben sind als wichtiger Bestandteil der eigentlichen Hauswirt-
schaft nur noch die Bienen zu erwähnen, ihre Körbe waren entweder im Dach
der Halle oder in besondern Ständen untergebracht*. In der Halle selbst
endlich befanden sich noch Hunde von mannigfacher Art und Verwendung;
neben dem Haushunde (canis seusius, tünechun), dem allerlei Kunststücke bei-
gebracht wurden, worauf er canis seusius magister hiefs, gab es einen Hof-
hund, welcher tags am Stricke lag, abends losgelassen wurde, weiterhin einen
Hirtenhund und Jagdhunde auf Hasen und Schwarzwild. Der Jagd dienten
1) Sal. 17 2, Codd. 7 — 10 Emend. Nach Berndt, Der Sai-g Karls des Grofsen (in der
Zeitschrift des Aachener Geschichtsvereins 3, 97 — 118) wäre noch Karl der Grofse in dem
schönen antiken Marmorsarkophag des Aachener Münsters, an welchem der Raub der Pro-
serpina dargestellt ist, begraben worden.
2) Die Sal. kennt die Mobiliarvindikation nur für Vieh und Unfreie, die mithin jeden-
falls den hauptsächlichsten Mobiliarbesitz bildeten; vgl. Sohm, Prozefs der Lex Salica, S. 67.
') Ansare (Gans) schon in allen Codd. zu Sal. 17 i ; in Sal. 17 4 treten mit Codd. 5,
6 f. auf: gallus, gallina, aneda, gras domesticus, cicenus domesticus. Unter cygnus ist hier
wohl ein Storch zu verstehen. Die Taube kam nur wild vor und wird in Netzen oder
Schlingen gefangen; vgl. Sal. 7 9.
♦) Sal. 8: in casa oder foris casa (tecto).
_ 11 — Äufseres Wirtschaftsleben.]
ferner die zahmen Falken, der Baiunfalk, der Stangenfalk und als bester von
allen der Hausfalk, später aufserdem der Sperber ^
Neben diesen Haustieren, deren besserer Teil noch dazu eigentlich nur
der Jagd angehörte, tritt der Bestand an Hofvieh weit in den Vordergrund.
Es sind Schweine, Schafe und Ziegen, weiterhin Rinder und Pferde, ihr Wirt-
schaftsnutzen besteht vomehmlich in der Versorgung des Haushalts mit den
Rohstoffen für die ursprünglichsten Bedürfnisse der Kleidung und Nahrung.
Im Mittelpunkte der ganzen Viehwirtschaft steht das Schwein, überhaupt das
älteste deutsche und mitteleuropäische Kulturtier; die Volksrechte sind uner-
müdlich in der Aufzählung seiner verschiedenen Arten und Ausbildungen;
in ihrer Klassifikation scheinen die Spuren fleifsiger Zucht durch. Da giebt
CS z. B. in der Lex Salica gemeine Ferkel von drei verschiedenen Sommer-
würfen, die in je einzelnen Koben gehalten werden, aufserdem aber noch eine
Auswahl von ihnen in abgeschlossenen Sonderkoben, endlich Eberferkel. Von
Schweinen erwähnt das salische Recht eben überwinterte, einjährige, zweijäh-
rige, aufserdem einjährige 'Eberschweine. Dann kommen die Sauen an die
Reihe, von den trächtigen giebt es eine bessere und eine schlechtere Sorte,
aufserdem aber werden die Sauen nach Werfsauen und Leitsauen für die
Herde unterschieden. Den Schlufs endlich machen die Eber. Und für die
meisten dieser nach Alter, Zucht und Nutzbarkeit verschiedenen Schweinearten
steht dem salfränkischen Dialekt ein besonderer Ausdruck zu Gebote: eine
wahre Schweineterminologie, welche mehr als alles andere eine Vorstellung
von der Bedeutung dieses Viehstandes für das Wirtschaftsleben der fränkischen
Stämme zu geben geeignet ist^. Eine ähnliche Terminologie, nur von gerin-
gerer Ausdehnung, ergiebt sich aber auch für das Kleinvieh sowie Rinder und
Pferde.
In zunächst auffallendem Gegensatz zu diesen verzweigten Angaben,
welche einen Wirtschaftsbetrieb im grofsen erwarten lassen, stehen die Angaben
der Volksrechte über die durchschnittliche Stückzahl der einzelnen Herden.
Bei den Ribuariern^ galten als normale Herde (sonesti) 12 Stuten und 1
Hengst, 12 Kühe und 1 Stier, 6 Sauen und 1 Eber. Wenn nun hier die
Abgrenzung vorzugsweise nach der natürlichen Fruchtbarkeit der Tiergattungen
getroffen sein mag, so fällt doch auch in den Angaben der Lex Salica, wo
dieser Grundsatz zurücktritt, die Geringfügigkeit der Ziffern auf. Das salische
Recht berechnet für den einzelnen Grundsitzer die Pferdeherde zu 7 bis 12
Stück, die Rindviehherden zu 12 bis 25 Häuptern, die Schweineherde zu 6,
^) Sal. 6. Der Jagdhund canis acutarius kommt erst Codd. 5, 6 f. vor, in Emend.
62 wird er veltris porcarius und leporarius genannt. Über Falken und Sperber vgl. Sal.
7 1-3 4.
2) Sal. 2 handelt über Schweinediebstahl und giebt bei dieser Gelegenheit obige Auf-
zählung. Maialis votivus (sacrivus) und maialis non votivus habe ich im Sinne der malb.
Glosse genommen, vgl. hierüber Kern z. d. Titel im Vergleich mit Sal. .3 e, Codd. 5, 6.
3) Rib. 18, vgl. Thur. 7 2.
[Fränkische Stammeszeit. — 12 —
25, 50 und über 50 Stück, die Schafherden zu 40 oder 50, erst später zu 50,
60 oder mehr Stückt Diese Darstellung gewinnt nur unter der Annahme von
im wesentlichen gleichartig betriebenen Wirtschaften die Möglichkeit einstiger
Wirklichkeit; sie schliefst Massengüter aus, ist offenbar auf den regelmäfsigen
Bestand gröfserer Bauergüter berechnet und läfst neben diesen nur noch
kleinere Besitzungen zu. Unter diesen Folgerungen erklärt sich erst völlig die
sorgfältige Bezeichnung des Yiehstandes; es ergiebt sich ein wohlhabender
Durchschnittsstand von Landeigentümern, der in engem Zusammenhang mit
der Natur und unter dem Festhalten an einer von alters her überlieferten,
auf der Viehzucht vornehmlich beruhenden Wirtschaft Lust genug hat zu
verfeinern, der die groben Anfänge einer nomadenaitigen Viehzucht schon
längst hinter sich sieht und jetzt bei immer mehr wachsendem Ackerbau im-
stande ist, die Viehzucht der Vorfahren in dem durch den Ackerbau benötigten
Umfang schon mit einer Art von Liebhaberei und Behäbigkeit zu treiben.
Weiterhin sind die Gröfsenzahlen der einzelnen Herden namentlich in
ihrem Verhältnis zu einander wichtig ; sie zeigen das Überwiegen der Schweine-
zucht — es wird im Frankenlande mindestens ebenso viele gi-öfsere Schweine-
herden als Schafherden gegeben haben — ; sie veranschaulichen die ener-
gische Pferdezüchtung, für deren Zwecke sogar königliche Beschäler vorhanden
waren ^; sie beweisen endlich durch die verhältnismäfsig geringe Rindviehhaltung,
dafs die Weiden vermutlich schlecht waren und Wiesen zu den Seltenheiten
gehört haben mögen^. Aus diesen Voraussetzungen aber wieder ergiebt sich,
dafs trotz der grofsen Betonung des Viehstandes die Viehzucht doch nicht
mehr im Brennpunkt des Wirtschaftslebens stand, dafs sie sich schon in
wesentlichen Punkten abhängig zeigt von der Kultur des Landes, vom Anbau
der Felder und der Ausnutzung von Wiese, Weide und Feld. Daram bildet
der Ackerbau der fränkischen Zeit schon ein vollständiges und notwendig
ergänzendes Gegenstück zur Viehzucht ; eine neue Stufe in der Ausbildung der
deutschen Volkswirtschaft gegenüber der Taciteischen oder gar Cäsarischen
Epoche ist gewonnen*.
1) Sal. 38, 3, 2, 4.
2) Waranio regis Sal. 38 s seit Codd. 5, 6 f., genannt noch neben dem waranio der
homines Franci Sal. 38 2 und dem admissarius, dem ständigen Beschäler und Führer einer
grex Sal. 38 e. Über die Entwickelung der Pferdezucht im frixhern Älittelalter vgl. die Be-
merkungen in dem Aufsatze Schmollers über die historische Entwickelung des Fleischkonsimis
in Deutschland, Tübinger Zeitschrift Bd. 21 (1871).
*) Auf Heudiebstahl im Umfange eines canaxs stehen 45 s. Strafe , gerade soviel wie
auf Weinbergsdiebstahl, vgl. Sal. 27 10. Für die Rindviehzucht gab es königliche Stiere,
entsprechend den waraniones regis, vgl. Sal. 3 5 von Codd. 5, 6 — Emend., wo trotz Keni,
Gl., § 39, taurus regius zu lesen. Daneben kommt noch der Dreidörferstier trespillius vor
(Spille noch jetzt der Dorfbulle in Veluwe und Drente nach Keni, § 40), vgl. v. Inama Wirt-
schaftsg. 1, 43, und der taurus cum grege, Sal. 3 6 6.
*) Tac. Germ. 5 : (armenta) solae et gratissimae opes. Erbe urspr. == Vieh, s. Grimm,
RA*. 467. Auf den durch von Inamas Ansichten wieder lebhafter gewordenen Streit über
— 13 — Äufseres Wirtschaftsleben.]
Das Dorf als Standort des fränkischen Wirtschaftsbetriebs war ein Teil
der Mark, eines gi'öfsern, oft auf viele Stunden ausgedehnten Landkoniplexes,
welcher im gemeinsamen Eigentum seiner Bewohner stand und alle Schätze,
welche die Naturkräfte in Feld, Wiese und Wald dem Menschen darboten, in
sich vereinigte. Zum Dorfe speciell gehörte das Markgebiet der nächsten
Umgebung. Über die Einteilung dieses Sondergebiets geben die Volksrechte
keine befriedigende Auskunft, jedoch wird man nicht fehlgehen, wenn man im
unmittelbaren Bereiche des Dorfes das Ackerland, weiter hinaus aber die
Weideplätze sucht, welche dann unvermerkt in den grofsen Waldbestand der
Mark verliefen ^ Auf den landAvirtschaftlichen Betrieb des Dorfes im Feldbau
lassen sich nur aus nebenher erwähnten Umständen einige Schlüsse ziehen;
sie scheinen für das Vorhandensein einer Felderwirtschaft zu sprechen, in
welcher der Anbau der Körnerfrüchte unter häufiger Brache einzelner Fluren
nach einem mehr oder minder regelmäfsigen Turnus betrieben wurde. Hierfür
ist zunächst bezeichnend, dais das angebaute Land schlechthin messis. Ernte,
genannt wird, wobei sich ein besonderer Bezug auf Getreidefnicht im Gegen-
satz zu allen andern Arten des Anbaues geltend macht. Diese andern Arten
des Anbaues, die Rüben-, Bohnen- Erbsen- und Linsenfelder, die Weinberge,
Baumgärten und Wiesen treten aber gerade als Sonderbetriebe aus jeder pri-
mitiven Felderwirtschaft heraus^. Weiterhin finden sich schon in fränkischer
Zeit sehr bestinmit betonte Verbote für das Überfahren eines schon bestellten
und daher weglosen Feldes, welche diese Zerstörung fremder Aussaat als ein
sehr gewöhnliches Vergehen hinstellen^; das letztere ist aber in der That bei
die Höhe der Wirtschaftskultur in der deutschen Urzeit versage ich mir einzugehen; meine
Stellung zu demselben ist ziu- Genüge in den Worten des Textes ausgesprochen.
') Diese Anschauung legt schon die Lehre vom natürlichen Standort der landwirt-
schaftlichen Betriebe nahe, sie wird aufserdem durch die spätere Ausbildung der Dorfflur
bestätigt. Das Wort marca kommt in den fränkischen Volksrechten nur einmal sicher vor,
Rib. 75; wahrscheinlich auch Ed. Chilp. § 8, vgl. Solun, Prozefs der Lex Salica S. 63.
^) Für messis als Specialbegriff „Getreideland" vgl. Sal. 9 s Codd. 2 f., wo messis
l)ratum vinea vel quilibet labor erwähnt wird, s. auch Sal. 88 Extrav., Eib. 82. Es wird
auch von messes gleich Ländereien in irgend einer Könieifnicht gesprochen, vgl. Sal. 27 u.
Nebenher geht dann ftir messis der gewöhnliche Sinn Aussaat, s. Sal. 34 2 3. Anders Schröder
in den Forschungen zur deutschen Gesch. 19, 145, Note 9, s. auch Zs. der Savignystiftung
2, 53. Acker im allgemeinen heifst ager, vgl. Sal. 27 10, Codd. 5, 6 — Emend., unbebautes
Land canipus, vgl. Sal. 27 23, weshalb auch Weide campus heifsen kann, so Sal. 2 2 8 (und
im selben Sinne L. Visig. 10 1 13). Mit Vorliebe aber wird dieser Begriff auf Land bezogen,
das schon ftir einen bestimmten Anbau abgegrenzt ist, also entsprechend der spätem Beunde
gebraucht, vgl. Sal. 27 s. Die Anbauten in Grün- und Hackfiaicht verzeichnet Sal. 27 7.
^) So Sal. 34 2 3 : beidemal ist die Absicht des Kontravenienten vorausgesetzt, auf diese
Weise auf das eigene Feld zu gelangen, wie das Mitnehmen der Egge zeigt. Ein weiterer
Schlufs auf die Art der Feldwirtschaft läfst sich vielleicht aus Sal. 74 Exti-av. machen.
Nach diesem Titel sind Nachbarn, d. h. Dorf- resp. Markgenossen, in quomm campo vel
exitum ein Leichnam gefunden wird, gehalten, diesen gerichtlich zu erheben. Die Erklärung
des Wortes exitus, woftir auch vestibulum steht, ergiebt sich aus platea des Cod. 2, es ist
der Ausweg aus dem Campus nach der Heerstrafse, der strada des Cod. 2 (vgl. Waitz, Ver-
[Fränkische Stamnieszeit. — 14 —
dem Flurzwang jeder Felderwirtschaft, z. B. noch jetzt l)ei dem der Dreifelder-
wirtschaft der Eifel der Fall. Auch einige Äufserlichkeiten entsprechen den
aus späterer Zeit bekannten Eigentündichkeiten der Felderwirtschaft, so die
periodische Errrichtung von Zäunen zum Schutz vor dem weidenden Vieh,
an deren Stelle in der Gegend zwischen Maas und Scheide jene tiefen Gräben
traten, welche sich noch bis zum heutigen Tage erhalten haben \
Jedenfalls also war das jeweilig angebaute Feld mit seinen Halm- und
Gemüsefrüchten, seinen Wiesen, Bungeiten und Weinbergen durch Zäune
durchweg von dem Weidelande getrennt, das für alle Vieharten benutzt wurde,
für die Pferde, welche mit Schellen versehen oder an Koppeln gefesselt in
besonders abgeschlossenen Räumen weideten, wie für das Rindvieh, die
Schweine und die Schafe. Doch zogen die Schweineherden, abgesehen von
den ganz jungen Tieren, lieber in den eichelführenden Wald-.
Es war das, aufser der Jagd und dem Holzschlag, die einzige Nutzbar-
machung des Waldareals, das sich noch in verschwenderischer Fülle zwischen
den Dorffluren hinstreckte. Der Wald war wie die Weide im gemeinsamen
Eigentum der Nachbani im Dorfe, nicht einmal durch Occupation erworbener
Besitz im Walde, gefälltes Holz oder Jagdbeute wurde im Sinne Rechtens
als volles Eigentum betrachtet^. Die gemeinschaftlichen Rechte am Holz-
bestand aber wurden in der Weise ausgeübt, dafs jeder einzeln die Bäume
bezeichnete, welche er binnen Jahresfrist schlagen oder zur Urbannachung des
Landes abbrennen wollte. Nach Jahresablauf wurden die Zeichen ungültig
und die noch nicht benutzten Bäume traten in das Gemeindeeigentum zurück.
Privatwälder scheinen neben dem Gemeindewalde innerhalb der Mark ui"-
sprünglich kaum vorgekommen zu sein, dagegen wurden von vornherein die
grofsen Waldeinöden des Landes als königliches Eigentum betrachtet, und der
König forstete schon früh einzelne dieser Urwälder als Jagdrevier ein*.
fassungsgeschichte 2, i, 393, von Maurer, Einleitung, S. 164, Dorfv. 1, 351, und Schröder in
Zs. der Savignystiftung 2, 58 f.). Es ergiebt sich also, dafs immer mehrere Dorfgenossen —
aber nicht alle — eine Gewanne (campus) mit besonderem Ausweg in die Heerstrafse be-
wirtschafteten. Mithin war die Zahl der Gewannen nicht mit der Felderzahl der betriebenen
Felderwirtschaft identisch, sondern höher.
^) Thur. 17. So hielten es auch die Sachsen, L. Sax. 14, und noch jetzt teilweise die
Engländer. Über die Zäune vgl. die Hauptstellen Sal. 9 s, Codd. 2 f. ; 10 2 ; 34 ; Rib. 70 s.
*) Schweineherden im Wald, Sal. 85 Extrav., in campo, Sal. 2 2 8; eine grex equanim
in parco, Rib. 18, für die Koppelweide vgl. Sal. 27 i. Nach Sal. 9 können alle Vieharten
bei Versehen des Hirten (Sal. 9 5) in die messis laufen, mithin wurden sie alle auf die dem
Felde benachbarte Weide geführt.
') Vgl. Bargus = Parcus, Sal. 81 3 Extrav. und vorige Note, ^'om Gemeindewalde
handelt Sal. 27 15 f.; ob Sal. 27 n si quis ligna aliena in silva aliena furaverit auf einen
Privatwald oder auf einen fremden Gemeindewald geht, bleibt fraglich; die letztere Alterna-
tive ist insofern wahrscheinlicher, als silva in der Sal. sonst nur im Sinne von Gemeinde-
wald vorkommt.
*) Rib. 76, vgl. Sal. 33; Rib. 42 1.
— 15 — Äufseres Wirtschaftsleben.]
Aber wie in diesen Einöden die Jagd das einzige Nutzungsrecht des
Waldes bildete, so war sie auch in den Gemeindewäldeni noch immer eins
der wichtigsten. Sie war wie die Holznutzung, wie der Bienenfang und die
Fischerei in den Gewässern der Mark gemeines Eigentum; auf ihr beruhte
noch zum guten Teil die wirtschaftliche Existenz der Volksgenossen, und sie
war dämm sorgsam ausgebildet. Neben den schon genannten Jagdhunden.
Falken und Sperbern werden noch besondere Jagdhirsche erwähnt, deren Auf-
gabe die Anlockung von Hochwild gewesen sein wird. Näherte sich dann das
Wild, so wurde es wohl dem Schwarzwild gleich gehetzt und gefedert ^ Aber
neben der edlern Jagd mit Speer und mit Pfeil und Bogen war noch der Jagd-
fang in ausgedehnter Anwendung. Wilde Tauben und anderes Geflügel wur-
den in Netzen und Schlingen gefangen, für die waldgehenden Tiere gab es
gedrehte Schlingen und Fufseisen, ja sogar eine Vorrichtung mit selbst-
schiefsenden Pfeilen kam vor, welche wohl besonders zur Erlegung von Wölfen
Verwendung fand^. Und nicht minder mannigfach waren die Vonichtungen
zum Fischfang; es werden besondere Aalnetze, Stellnetze und noch zwei andere
schwer bestimmbare Arten von Netzen erwähnt^.
Diese Ausbildung der Jagd- und Fischereigeräte kann in Anbetracht der
geringen technischen Mittel raffiniert genannt werden, jedenfalls steht sie in
recht fühlbarem Gegensatz zu der weit weniger vollendeten Einrichtung der
häuslichen Bequemlichkeit und der Ackergeräte: sie weist auf eine Zeit
zunick, wo neben spärlichstem Anbau und ausgedehnterer Viehzucht Jagd und
Fischfang noch im Vordergrunde des Wirtschaftslebens standen. Jetzt war es
anders geworden ; aber doch zeigt sich vielfach gerade im Alltagstreiben jenes
höhere Alter der occupatorischen Thätigkeiten gegenüber der Landwiitschaft,
und nur ausnahmsweise bereitet intensiverer Anbau auf die spätere Entwicke-
lung vor. Hier sind namentlich die Gärten und Weinberge zu nennen, derer
in dem Recht der Salier und Ribuarier öfters gedacht wird. Unter dem
Garten der fränkischen Epoche ist ein Bungert zu verstehen, in welchem
schwerlich andere Fruchtbäume als Apfel- und Birnbäume gewachsen sein
werden*. Der Baumgarten lag meist in der Nähe der Höfe, oft standen wohl
^) Sal. 33 4 5, Codd. 5, 6 f. ; zu dieser Jagdart ist vielleicht die Jagdhütte cletis zu
ziehen, welche Sal. 16 7 genannt wird, über die Jagdhirsche vgl. Sal. 33 2 s vom cervus,
qui de venatione mansuetus est und dem, qui in venationem adhuc non fuit; und Sal. 80
Exti'av. von der Tötung eines stadalis uaidaris cervus (Lockhirsch) und einer bos cervia
(Hirschkuh).
2) Rib. 70 2 pedica und ballista, zu letzterer vgl. L. Burg. 46. Über trappae (\^ogel-
schliugen) vgl. Sal. 7 9, auch Thur. 17 2; pedicae cum feramen und sagittae toxicatae Sal.
81 3 Extrav, Die besonders hohe Bufse des Zeigefingers beniht auf dem Umstände, dafs mit
ihm geschossen wird : Sal. 29 5.
3) Sal. 27 19 20 und Kern, GL, § 145.
*) Malb. ortopando orthobano, vgl. Kern, GL, §§ 142, 148, gleich Gartenbaum im Ge-
gensatz zu Wildbaum. Der Garten war natürlich imizäimt, daher liest Emend. 8 für in horto
der frlihem Codd. intra clausuram, für de intus oder de latus ciute extra clausuram. Älithin
[Fränkische Stammeszeit. , — Iß —
auch im Hofraum selbst Obstbäume. Die Weinberge dagegen lagen meist
fern vom Hofe auf dem Rottland des Weide- und Waldreviers, wenigstens
entspricht das späteren Nachrichten. Der Weinbau erstreckte sich seiner
geographischen Verbreitung nach schon im 6. Jahrhundert bis in den ribua-
rischen Bonn- und Auelgau und war zwei Jahrhunderte später bis ins eigent-
liche Gebiet der salischen Franken gedmngen. Doch galt er wenigstens bei
den Saliern immer noch als Luxus, er wurde von unfreien Winzern betrieben,
welchen als Arbeitern von qualifiziertem Berufe ein besonders hoher Sachwert
beigelegt war\
Diese besondere Stellung des Weinbauers bietet aber nur 6ins der
mannigfachen Beispiele für die Thatsache, dafs der Wiiischaftsbegriff der ge-
meinen, nicht besonders verdienstlichen Arbeit aufserordentlich eng gefafst
wurde: er erscheint fast gleichbedeutend mit der gewöhnlichen Landarbeit:
arbeiten, erwerben und Ackerbau treiben decken sich im Leben wie in der
Sprache^. Das Handwerk ist noch sehr wenig entwickelt, die ländlichen
Gewerbe des Sattlers, des Webers und allenfalls des Zimmermanns stehen im
Vordergrunde der industriellen Thätigkeit; die Handwerker selbst werden
Künstler genannt. Neben den ländlichen Gewerben kommt eigentlich nur
noch die Schmiede vor; namentlich der Goldschmied steht ungemein hoch in
der ökonomischen Wertschätzung der Frankenzeit, teilweise wohl weil die
Verarbeitung des kostbaren Materials besonderes Vertrauen erforderte, dann
aber, weil der unter römischen Traditionen arbeitenden Kunst der Metall-
bereitung die Vorteile zu gute kommen mufsten, welche zu allen Zeiten für
zeitlich oder lokal importierte Gewerbe gegolten haben ^.
Eine besondere Stellung in dem Gewerksieben der fränkischen Zeit wie
überhaupt des frühen Mittelalters nimmt die Mühle ein. Jeder Franke wird
im allgemeinen sein eigener Bäcker und Maurer, sein eigener Stellmacher und
Zimmennann gewesen sein ; zum Mahlen des Korns dagegen bedurfte es einer
besondern maschinenartigen Vorrichtung, deren Herstellung bedeutende, nur
gemeinsam erschwingbare Kosten verursachte, und zu deren Erhaltung beson-
lag der Bungert am Hofe, aber nicht in demselben. Über pomarius = melarius und pira-
rius vgl. Sal. 8 Codd. 5, 6 f. ; 27 s Codd. 5, 6 f. und Emend. 29 c.
^) Zur Verbreitimg des Weinbaues vgl. Düntzer, Der Weinbau im römischen Gallien
und Germanien, Eonner JBB. 2, 9 f., und Schröder, Die Ausbreitung des Weinbaues in
Gallien bis zum Anfange des 7. Jahrhunderts, in Picks Monatsschrift für die Geschichte
Westdeutschlands 6 , 502 f. , für unsere Frage besonders S. 505 — 507. Sal. 8 s kennt vites,
aber nur in Cod. 10 und der Emend., vgl. Sal. 42 i ; ähnlich kennt Sal. 9 s schon die vinea,
aber nur in Cod. 2 und Emend. Über den vinitor vgl. Sal. 10 e, Cod. 1 f. Andere Codd.
lesen, ob mit Recht? venator.
2) Sal. 45 2.
') Über die Seltenheit des Eisens ist schon oben S. 9 gesprochen. Dafs Eisen auch für
Walfen noch kostbar war, zeigt Sal. 17, 6 7, wo zwischen Verwundungen de fuste und de
ferramento unterschieden wird. Der Knotenstock war als Waffe noch längst nicht aus-
gestorben, vgl. Lindenschmit, Handbuch der deutschen Altertumskunde 1, 184 fg. Die Be-
legstellen über die Handwerke vgl. unten bei der Schilderung der fränkischen Stände.
— 17 — Äufseres Wii-tschaftsleben.]
(lere rechtliche Bestimmungen nötig erschienen. Die greiseren Mühlen der
fränkischen Stammeszeit waren oberschlächtige Wassermühlen, zu ihrem Be-
trieb wurde häufig ein besonderer Damm gebaut, über welchen das aufgestaute
Wasser des Baches durch eine Schleuse auf das Kad geführt wurde. Das
verui*sachte Eingriffe in die gemeinsamen Wasserrechte der Dorfnachbarn ; der
Damm, die Schleuse, endlich die kostbaren Eisenteile wiesen ebenfalls auf
Enichtung in gemeinsamen Kosten. Darum wui'de die Mühle meist von den
Gemeinden selbst erbaut, und auch wo das nicht der Fall war, galt sie doch
als halböffentliche Anlage. Verstärkt wurde der öffentliche Charakter noch
dadurch, dafs bei dem fast völligen Stocken des gröfsern Verkehrs jedermann
in monopolartiger Weise zur Benutzung einer bestimmten Mühle veranlafst
war. Hierfür aber war der jederzeit sichere Zutritt zur Mühle Voraussetzung,
darum wurde der Mühlenweg unter besondern gesetzlichen Schutz gestellt und
jeder auf ihm begangene Raub besonders hart bestraft^.
Dieser lokal geregelte Schutz der Mühle, diese genaue monopolartige
Abgrenzung ihres Bezirks ist mehr als alles andere bezeichnend für die wirt-
schaftliche Gebundenheit der fränkischen Stammeszeit; jede Bewegung verläuft
noch in den engsten Grenzen, und der einzelne Volksgenosse steht dieser wirt-
schaftlichen Beschränkung im allgemeinen machtlos gegenüber. Es ist falsch,
nach der endgültigen Sefshaftmachung der Franken auch noch fernerhin ein
nennenswertes Durcheinanderwogen der einzelnen Stammesteile und Volks-
genossen anzunehmen; vielmehr safs jetzt zunächst ein jeder fest auf dem
einmal gewonnenen Boden, und nur der königliche Dienst führte ihn über die
Grenzen der Heimat^.
Natürlich war durch eine solche räumliche Gebundenheit der Wirt-
schaftskräfte jeder gröfsere Verkehr ausgeschlossen, obwohl demselben erst
wenige der späteren fiskalischen Plackereien entgegenstanden^. Die Schiffsarten,
welche die fränkischen Volksrechte erwähnen, schliefsen jeden überseeischen
Verkehr aus*; die schwerfällige Art des sälfränkischen Dialekts, gröfsere
Zahlen auszudrücken, und die geringe Ausbildung des Münzsystems ^ weisen
^) Über die Art der Mühlen vgl. Sal. 22. Die Mühle heifst gewöhnlich molinum, daneben seit
Codd. 5. 6 farinarium. Cod. 10 erst spricht von einer molina, farinaria aliena; läfst das einen
Schlufs auf den der Natur der Sache nach mehr als wahrscheinlichen ursprünglichen Ge-
samtbesitz der Gemeinde zu? Hierauf führen die sclusae mit dem warbis wurbis (aufgewor-
fenem Deich, vgl. Kern, Gl. § 122), die nach Cham. 37 opere dominico im Stand zu halten
sind. Den öffentlichen Schutz bezeugen ebenso die Mühlenbufsen in der Höhe von 35 und
45 sol., wie die Bestimmung in Sal. 31 3 seit Codd. 5, 6.
^) Sal. 1 4 5 stellt gegenüber dominica ambasia imd ratio sua infra pago.
^) Cham. 41: Si quis viam publicam clauserit, in fredo dom. sol. 4 componat.
•*) Vgl. Wackeraagel, Kleine Schriften 1,81; Sal. 21 naves und asci; ascus nord. askr
giebt die Gl. Estens. mit scavola, kleines Schiff, Barke wieder. Doch s. auch R. Schröder in
Picks Monatsschrift 6, 475.
•^) Die fränkische Zählweise ist erhalten in den chunnas am Schlüsse der Sal., vgl. Kern
z. d. Titel. Über das Münzwesen der Volksrechte vgl. Gaupp, Altes Gesetz der Thüringer,
Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 2
[Fränkische Stammeszeit. — 18 —
auch für den inneren Verkehr auf recht unentwickelte Vorstellungen vom Ver-
gleichswerte der Güter. Das Salische Recht setzt überhaupt noch keine feste
allgemeine Überzeugung von der Preishöhe einzelner Gegenstände oder gar
allgemeine Geldzahlung voraus und verfügt daher bei jedem gesetzlichen Zah-
lungsfall die Dazwischenkunft und die Abschätzung von Vertrauensmännern'.
Scheinbar höher stehen das Ribuarische und Chamavische Recht, beide haben
Tarife, welche vergleichsweise folgende Angaben bringen ^i gehörnte Kuh,
tadellos Rib. 40 d.— Cham. 72 d.; gehörnter Ochs, tadellos R. 80— Ch. 72;
Stute, tadellos R. 120— Ch. 144; Pferd, tadellos R. 240; Wallach Ch. 252;
Hengst Ch. 252; P'alke ungezähmt R. 120; Kranich, gezähmt R. 240; Falke,
gezähmt R. 480; Schild und Lanze R. 80; Schwert ohne Gürtel R. 120; gute
Beinbergen R. 240 ; Helm mit Kamm R. 240 ; Schwert mit Gürtel R. 280 —
Ch. 252; Brünne R. 480; Unfreier Ch. 252. Aber diese Aufzeichnungen,
welchen man aus dem salischen Volksrechte noch den Preis der unqualifizierten
Tagesarbeit einschliefslich Essen zu Vk d. zufügen darf^, zeigen nur eine
Angabe für eine Reihe von Gegenständen, deren Wert wir uns je nach Qua-
lität aufserordentlich verschieden vorstellen, und beweisen gerade dadurch die
fehlende Ausbildung qualifizierter Ware: es giebt, wie es scheint, nur wenige
Güter, für welche einzeln eine Preisskala nötig scheint, die meisten Waren
gleicher Gattung sind fungibel. Mit einer solchen ökonomischen Wertschätzung
ist eine auch nur geringe Ausbildung des heimischen Handwerks unvereinbar.
Wenn nun gleichwohl in den Tarifen Waffen vorkommen, deren Herstellung
einen besseren industriellen Betrieb erfordert, so ergiebt sich die Erklärung
dieser Thatsache leicht aus der lebendigen Fortdauer der römischen Über-
lieferungen. Es war der zeitliche Import einer vergangenen Kulturepoche,
S. 294 f. Nach Sal. 44 i, Cod. 1 wurden solidi und denarii ausgeprägt; über die Eintei-
lung berichtet Sal. Emend. 37 4 : 40 din. , qui fac. solidum unum et trianti uno , quod est
tertia pars solidi. Der triens oder tremissis wird Rib. 27 zu 4 |den. gerechnet. Indes hat
Sohm in der Zeitschrift für Rechtsgeschichte, 6, 380 f. die Worte i. e. 4 den. als spätem
Zusatz nachgewiesen, vgl. aber unten Note 2.
^) Pretium adpreciare, vgl. Sohm, Prozefs der Lex Salica, S. 23 fg.
2) Rib. 36 11, Cham. 25. In Cham. 25 ist nur die wirdira angegeben, sie beträgt da,
wo sie nicht ziffemiäfsig angegeben ist, ein Drittel des Kapitals; wo sie genannt ist, wird
deshalb das Kapital dreimal so hoch sein. Auf diese Weise ergeben sich die oben aufge-
stellten Summen der Cham. Die Cham, rechnet sicher schon nach Solidi zu 12 Denaren,
daneben kommen aber noch in der Cham, die Spuren friesischer Rechnungsweise vor, vgl.
Gaupp, Lex Francorum Chamavonim, S. 36 fg. Auch für Rib. 86 n, nach Sohm a. a. 0.
aus dem Ende des 8. Jahrhunderts, ist der Solidus zu 12 Denaren (Rib. 38 12) angegeben,
aber diese Angabe ist ersichtlich falsch, da sie für die gleichen Gegenstände in Rib. und
Cham, sehr grofse und konstante Preisdifferenzen ergeben würde, wogegen unter der oben
angewandten Annahme des Solidus zu 40 Denaren für die Rib. sich adäquate Preise herstellen.
') Sal. 35 4 von Codd. 5, 6 ab : si quis servum alienum batterit et ei super noctes XL
opera sua tricaverit, malb. claudinario, sol. I et triante culp. iud. Malb. lies Chandinaria
== Handnahrung, vgl. Kern, Gl. § 183. Mithin ist hier die — offenbar un(iualifizierte —
Handarbeit des Unfreien einschliefslich Essen auf höchstens Vk Denar für den Tag geschätzt.
— 19 — Beziehungen V. Recht u. Wirtschaft.]
der sich hier wirksam erwies: daher die hohen Importpreise des Schwertes,
des Helmes, der Beinschienen, der Brünne gegenüber dem nationalen Werte
von Speer und Schild.
Indes diese Spuren direkter fremder Einwirkung auf das fi-änkische
Wirtschaftsleben sind doch nur gering, sie machen sich nur anhangsweise
geltend, ohne den dauernden Gang der Wirtschaftsentwickelung namhaft zu
beeinflussen. Vielmehr erhebt sich auf den bisher geschilderten Grundlagen
der äufsern realen Kultur eine durchaus eigenwüchsige, der inneren Geschichte
des Frankenstammes entsprechende Organisation der wirtschaftlichen Inter-
essent Zum Verständnis dieser Organisation bedarf es jetzt der sorgfältigen
Untei-suchung der überhaupt vorhandenen natürlichen Elemente ftir jede Ver-
einigung und Gliedening der Einzelkräfte innerhalb des Staatslebens der frän-
kischen Stammesepoche.
Die Sch'^ierigkeit für die Untei-suchung des fränkischen wie des noch
älteren deutschen Wirtschaftslebens ist darin begTündet, dafs für die Entwick-
lung der wirtschaftlichen Existenz zur Zeit des Cäsar und Tacitus wie zur
Zeit der Lex Salica einige allgemeine, an sich schwer abzumessende Ge-
walten des Volkslebens besonders stark in Wettbewerb treten. Es sind das na-
mentlich drei : die individuelle Ausbildung und der persönliche Rechtskreis des
einzelnen, die umfassende Macht des Geschlechts, endlich die immer stärker
werdenden lokalen Beziehungen des Zusammenwohnens.
Individueller Einfluls, Geschlecht und Nachbarschaft, letztere im juristisch
prägnanten Sinne der Volksrechte gefafst, sind die konstitutiven Kräfte für die
Organisation der Wirtschaft, welche die Rechtsentwicklung liefert; ihr gegen-
seitiges Verhältnis reflektiert auf die durch den allgemeinen Kulturzustand
gegebenen Existenzbedingungen und schafft aus ihnen heraus die nationale
Wirtschaft.
Bei den Untersuchungen über Verfassung und Zustände der deutschen
Urzeit ist das Sonderleben des einzelnen bisher am wenigsten betont
worden, obwohl es passend sein würde, einmal ganz allgemein das Problem
einer Geschichte der deutschen Persönlichkeit ins Auge zu fassen. Gerade die
älteste Zeit läfst noch erkennen, in welcher Weise bis dahin die erziehlichen
Elemente des Volkslebens, Staat und Familie, an dem Individuum gearbeitet
haben. Nach rechtlicher und politischer Seite ist es ungemein frei und un-
gebunden: der Zweck des Staates ist eng begrenzt, er bewegt sich mehr in
negativer, als positiv eingi-eifender Richtung; die Rechte des Individumns
dagegen sind gi'ofs, und sie äufsern sich politisch wie rechtlich in der nahezu
vollen Gleichberechtigung des einzelnen. Der Staat ist dem Individuum
^) Vgl. zu dem Bisherigen v. Raumers Taschenbuch, fortgesetzt von Maurenbrecher,
Jahrgang 1883, S. 43—67.
[Fränkische Stammeszeit. — 20 —
gegenüber noch eine junge Macht mit werdenden, immer weiter greifenden
Ansprüchen, er ist aber bisher des Individuums kaum so weit Herr geworden^
als sich mit seiner eigenen Existenz verträgt (Blutrache).
Vielmehr ist das Geschlecht die konservativ -erziehliche Macht für
das Individuum; es ist so alt, als die Einzelexistenz, seine Gewalt und sein
Schutzrecht gegenüber der Einzelperson mögen einst fast unbegi-enzt geM^esen
sein. Aber mit dem Erwachsen des Staates schwindet die historische Allein-
berechtigung des Geschlechtes zur Ausübung öffentlicher Gewalten; der Ver-
fassungszustand der deutschen Völkerschaften zur Cäsarischen und Taciteischen
Zeit zeigt nur noch geringe und fast nur noch geschichtlich interessierende Eeste
dieser einstigen politischen Funktionen des Geschlechtes, über ihnen erhebt
sich als höhere Macht schon die civitas und die centena. Mit diesem Wandel
mufste auch das Individuum eine andere Stellung zum Geschlecht gewinnen.
Es gab jetzt noch eine andere Schutzmacht, als die Familie; der immer mehr
zunehmenden Befestigung dieser neuen Macht entsprach die immer mehr
wachsende Befreiung des Individuums vom Einflufs des Geschlechtes. So blieb
dem Geschlechte für den Kechtsschutz des Individuums nur noch derjenige
Wirkungskreis, welchen der Staat in seinen Bereich zu ziehen verschmähte
oder dessen er für die Geltendmachung seines Rechtsschutzes notwendig bedurfte.
Aber während dieser Vorgänge hatte sich die feste Ansiedlung der Volks-
genossen vollzogen; zu den Leuten war das Land als zweiter Faktor der
festeren staatlichen Bildung getreten ^ Aufser dem natürlichen genealogischen
Zusammenhange ergab sich damit für das Individuum ein schon an sich nicht
minder natürlicher lokaler Zusammenhang, gleichgültig, ob die Besiedlung des
Völkerschaftsgebietes nach genealogischen Grundsätzen stattfand oder nicht. Und
dieser zweite natürliche Zusammenhang, dieNachbarschaft, wurde dem Indi-
viduum vom Staate vermittelt. Die Freiheit der deutschen Urzeit ist ebenso sehr ein
rechtlicher, wie wirtschaftlicher Begriff; nur wer die Bürgschaft seiner Existenz
auch ökonomisch in Händen hat, ist frei. Das war die germanische Auffassung;
so erklärt sich der bekannte Widerwille gegen Zins und Steuer. Bestand
daher der Staat zu Recht aus fielen und gleichen Volksgenossen, so lag ihm
auch die gleichmäfsige Verteilung der Existenzbedingungen an die Volksgenossen
ob. Welcher Art nun die Existenzbedingungen zur Zeit dieser Verteilungen, wie
sie Cäsar beschreibt^, sein mufsten, um den vorhandenen Bedürtiissen zu
genügen, das hat zunächst mit dem Verhältnis von Individuum, Geschlecht und
Staat nichts zu thun, ist dagegen sofort für die Gestaltung der Nachbarschaften
von gröfster Bedeutung, Denn es liegt auf der Hand, dafs jedes wechselnde
Wirtschaftssystem die Nachbarschaft, d. h. das Anrecht des einzelnen auf eine
gleichmäfsige Einbeziehung in die natürlichen Existenzbedingungen der Völker-
^) Vgl. zum folgenden Waitz Vfg. 1 ^, 55 f.
*) Meine Ansicht über Deutsches Wirtschaftsleben zur Zeit Cäsars und Tacitus habe
ich Bergische Zeitschr. 16, 174 gegeben.
— 21 — Beziehungen v. Hecht u. Wirtschaft.]
Schaft, verschieden gestalten mufste. Sind aber in der wirtschaftlichen Ent-
wicklung der Nation einmal die Zeiten der Weidewirtschaft vorüber, so giebt
das Rechtsverhältnis von Grund und Boden ein Kriterium für alle folgenden
Wirtschaftssysteme. Demgemäfs wird sich die Entwicklung des Begriffs der
deutschen Nachbarschaft stets mit Rücksicht auf das für den Giiind und
Boden geltende Recht vollziehen, ja sie wird endlich, mit der vollen und ein-
heitlichen Durchführung des individuellen Landeigens, von diesem Rechte
aufgesogen werden.
Mit dieser unmittelbaren Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Wirt-
schaftslebens nimmt nun die Nachbarschaft eine ganz bestimmte Stellung neben
Individumn und Geschlecht ein. Weder auf das Individuum noch auf das Geschlecht
läfst sich irgend ein wirtschaftliches Institut der Völkerschaftsepoche organisch
beziehen ; beide verhalten sich vielmehr zu den auf diesem Gebiete entwickelten
Gestaltungen begrifflich zunächst indifferent. Eine Änderung trat hier erst
längere Zeit nach der Abgrenzung der Völkerschaftsbezirke mit dem Auf-
tauchen des Eigentumsbegriffes an Grund und Boden ein. Das Landeigen,
mochte es nun kollektiv oder individuell gefafst werden, erforderte dann aller-
dings im Gegensatz zu dem bisherigen Güterbestande der Fahrhabe eine mit
der Ausbildung des Agi*arwesens innig zusammenhängende Erbfolge, erhielt
deshalb einen immer zunehmenden Einflufs auf den bisherigen juristischen und
moralischen Aufbau des Geschlechtes und traf in diesem mittelbar auch das
Individuum. Mit der vollen Sefshaftmachung der Hundertschaften und ihrer
Unterabteilungen — also etwa zu Taciteischer Zeit • — werden die ereten
Spuren dieser Entwicklung eingetreten sein. Diese Zeit des definitiven Über-
ganges aus der Weidewirtschaft zur rohen Naturalwirtschaft bildet damit fiir
die innere Geschichte des Geschlechts und seines Verhältnisses zum Individuum
einen sehr wichtigen Abschnitt : galten bisher namentlich rechtliche und mora-
lische Motive für das Einzelleben des Individuums innerhalb des Geschlechtes,
so treten jetzt in immer verstärktem Mafse wirtschaftliche hinzu, und nament-
lich durch die Einführung des Erbrechts für Liegenschaften oder feste Nutzungs-
rechte an solchen mufste der Aufbau des Geschlechtes Änderungen erleiden.
Wenn nun Individualität, Geschlecht und Nachbarschaft als konstitutive
Kräfte der fränkischen Wirtschaft innerhalb der gegebenen wirtschaftlichen
Kulturbedingungen bezeichnet wurden, so wird doch nach dem zuletzt Gesagten
für unsere Untersuchung zunächst nur diejenige Ausbildung des Geschlechtes im
Verhältnis zum Individuum in Betracht zu ziehen sein, welche vor der starken
wirtschaftlichen Beeinflussung beider liegt. Da nun das Erbrecht an Liegen-
schaften der hauptsächliche Ausdruck dieser Beeinflussung ist, so ist es bei
einer Untersuchung des ältesten fränkischen Geschlechtsverbands zunächst aus-
zuscheiden ; und da auch das Erbrecht an Fahrhabe durch das Auftauchen der
Immobiliarsuccession Änderungen erlitten haben kann, so wird man am besten
thun, vom Erbrecht überhaupt fürs erste abzusehen. Vielmehr ist von der
Prüfung der über den moralischen und rein rechtlichen Zusammenhang des
[Fränkische Stammeszeit. — 22 —
Geschlechtes überlieferten Nachrichten auszugehen ; hierauf erst wird man den
wirtschaftlich - erbrechtlichen mit Nutzen untersuchen können.
Dieser Gang der Untersuchung bewegt sich im Gegensatz zu den bis-
herigen Forschungen über die Struktur des fränkischen Geschlechts. Dieselben
sind vorwiegend vom Erbrecht, dem jüngsten und in seiner Umgestaltung-
unsichersten und wandelbarsten Sprofs des gesamten in den fränkischen Volks-
rechten überlieferten Geschlechtsrechts ausgegangen, ja meist haben sie sich mit
der blofsen Durchforschung des Erbrechts begnügt ^ Über diesen Standpunkt
hinaus ist eigentlich erst v. Amira zur durchgreifenden speciellen Untersuchung
der Struktur des fränkischen — und weiterhin niederdeutschen — Geschlechts-
verbandes fortgeschritten : allein auch er geht bei seinen Untersuchungen wieder
vom Erbrecht aus^.
Sal. 60 De eum, qui se de parentilla^ tollere vult giebt als die Elemente
des fränkischen Geschlechtsverbandes an: iuramentum, hereditas, tota ratio
parentum, und nimmt das Gesagte teilweis wieder mit compositio und here-
ditas auf. Während hiemach die hereditas, d. h. das Erbrecht (v, Amira S. 2)
auf den wirtschaftlichen Verband geht, bezieht sich compositio und iuramen-
tum * auf den äufseren Rechtsverband den staatlichen Gesetzen gegenüber, tota
ratio parentum auf den rechtlichen und sanktionierten sittlichen Verband inner-
halb des Geschlechtes^.
Die zunächst folgende Untersuchung wird also aufzukären haben, in-
wiefern sich der Rechtsverband des Geschlechtes gegenüber dem Staate in
iuramentum und compositio ausdrückt, und weiterhin, welche bindenden sitt-
lichen und rechtlichen Normen im Geschlechtsverband den Individuen gegen-
über zur Geltung kommen. Erst nach diesen Untersuchungen kann festgestellt
werden, in welcher Weise sich neben dem rechtlichen und sittlichen Verband
*) Vgl. Lewis: Zur Lehre von der Successionsordnung des deutschen Rechts, Mün-
chener krit. Vierteljahrsschr. 9, 23-67 (1867) und ebd. 14, 1-44 (1872).
2) V. Amira: Erbenfolge und Verwandtschaftsgliederung nach den alt-niederdeutschen
Rechten 1874, Fränkisches Recht S. 1—72; vgl. die Kritik von Lewis in der krit. Viertel-
jahrsschr. Bd. 17. Den von mir verfolgten Weg dagegen deutet an Waitz Vfg. 1 ^, 71—73;
vgl. Majer, Urveif. S. 72 f. S. auch Brunner in seinem Aufsatz über Sippe und Wergeid,
Zs. der Savignystiftung 3, 3 f., 68 f., 75 f.
^) Über den Sinn von parentilla handelt abschliefsend v. Amira S. 21 , zu Sal. 60
vgl. Bnmner a. a. 0. 42 f.
*) Zum Sinne von iuramentum an dieser Stelle vgl. Waitz ARecht 114, v. Amira 29.
^) Der Auffassung v. Amiras S. 20 trete ich damit entgegen. Ratio Sal. 1 s, 50 4
heifst Geschäft, actuelle gegenseitige Beziehung, nach irgendwelchen Gesetzen geregelter Ver-
kehr. Im Gegensatz zu iuram. und compos. , welche offenbar die rechtliche Gesamtstellung
des Geschlechtsverbandes den Anforderungen des Staates gegenüber charakterisieren sollen,
wird daher ratio die Regeln sei es moralischer, sei es rechtlicher Art, ausdrücken sollen,
denen der Geschlechtsverband als Mikrokosmus nachlebt. Unter diesen sanktionierten sittlichen
Verband im Innern fällt auch das Vormundschaftsrecht (v. Amira S. 80), erschöpft ihn aber
bei weitem nicht. Freilich sagt uns die Sal. über diesen Verband sonst nichts ; das lag aber
auch aufserhalb ihrer Aufgabe.
— 23 — Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft-]
ein wirtschaftlicher schon fr-üh oder gleichzeitig im Erbrecht für Fahrhabe,
erst später in der Erbfolge für Landeigen entwickelt hat. Mit der Erforschung
dieses letzten Verhältnisses ist aber der Zusammenhang zwischen Individuum,
Geschlecht und Grundeigen klar gestellt, und die Untersuchung kann an das
weitere Problem: Verhältnis von Nachbarschaft und Geschlecht zum Grund
und Boden, herantreten.
Zunächst also über den Kechtsverband des Geschlechtes gegenüber der
staatlichen Rechtsordnung. Den hierher gehörigen Stoff liefert fast ausschliefs-
lich die Sah, namentlich die Titel 58 und 62 kommen in Betrachts Von ihnen
ist der bemerkenswerteste des ganzen Pactus der Titel 58 über das chrene cnld.
Der allgemeine Rechtsinhalt des Titels ist folgender: Ein Totschläger ist un-
vermögend, dem Kläger die Leudis voll zu zahlen, das Geschlecht tritt deshalb
nach festen Normen in seine Deliktsobligation ein. Diese Hilfe des Geschlechtes
umfafst einen bestimmten Kreis der Verwandten, über diesen hinaus vei-sagt
sie und hängt nur noch von dem guten Willen, sei es entfernterer Verwandten,
sei es der Volksgenossen überhaupt, ab. Ist dieser gute Wille nicht vorhanden,
so ist der Totschläger der Blutrache verfallen.
Man hat diesen Titel bisher meist als eine Art Annex zur Lehre vom
Erbrecht behandelt: infolge Erbgangs sind die Verwandten des Totschlägers
zur Übernahme der Deliktsobligation gezwungen ^. Die Voraussetzung für diese
Ansicht bildet die Annahme, dafs der Totschläger in die Leudis nur seine
facultas, d. h. Fahrhabe, nicht sein Grundeigentum, die casa, gegeben habe —
gemäfs dem Grundsatze, wer nur noch Immobilen habe, sei insolvent (so Sohm
Proc. 174) — und die weitere Annahme, dafs mit der symbolischen Handlung
des chrene crüd das Eigentum an der Liegenschaft dem parens proximior
bzw. der Gesamtheit der parentes übertragen sei. Beide Annahmen sind
grundlos. Das ist zunächst von der ersten zu zeigen. Hier schliefst der Be-
griif facultas nicht die casa aus. Das Wort kommt im Bereich der Sal. nur
noch Tit. 46 vor, wo es im Sinne des Gesamtvennögens steht, welches dem
laiswerpiri unterworfen werden kann; zu der facultas, quae laiswerpiri potest,
gehört aber nach Sal. 77 Extrav. 1 gerade die casa, ganz entgegen der von
*1 Vgl. über sie neuerdings die tiefgreifenden Auseinandersetzungen Brunners a. a- 0.
S. 31—45. Leider war die vorliegende Arbeit schon vor dem Erscheinen der Brunnerschen
Untersuchung soweit abgeschlossen, dafs eine Vei-wertung derselben nur im Sinne nachträg-
licher Benutzung möglich blieb.
2) So noch sehr entschieden v. Amira 23 und auch Brunner a. a. 0. S. 37 f. , trotz
des allgemeinen Giimdsatzes auf S. 3: wo der gi-undsätzliche Zusammenhang zwischen Wer-
geid und Fehde consequent festgehalten wird, werden Wergeid und Erbschaft streng unter-
schieden. Doch sieht sich Brunner aufser der willkürlichen Beseitigung der mater und soror
matris , nach dem Vorgange v. Amiras , in weiterer Konsequenz seiner Auffassung S. 41 f.
auch zur Annahme der Begi-ündung einer Rechtsgemeinschaft zwischen dem Totschläger und
den nächsten Verwandten (Vater, Brüder) gezwungen. Anders Waitz Vfg. 1 ', 75, und un-
entschieden schon Grimm RA. 663.
[Fränkische Stammeszeit. — 24 —
Sohm Proc. 176 No. 4 vertretenen Ansicht^ Aber auch der allgemeinere
von Sohm aufgestellte Grundsatz, dafs blofses Eigentum an Immobilien Insol-
venz zur Folge habe, ist in dieser Form nicht richtig; denn er setzt Indivi-
dualeigen an Land voraus, das, wie wir später sehen werden, in dieser ab-
strakten Form zur Zeit der Sal. nicht vorhanden war. Man wird also für den
Titel 58 daran festhalten müssen, dafs der Totschläger seine tota facultas, wie
die Sal. sagt, sein ein und alles über und unter der Erde dem Kläger ge-
geben habe. Dann ist natürlich Erbfolge irgend welcher Art seitens der
Parentilla ausgeschlossen. — Auch die zweite Annahme der Erbtheoretiker ist
hinfällig: die symbolische Handlung des chrene crüd hat mit der Cession von
Landeigen kraft eines Erbrechts des Geschlechts keinen Zusammenhang. Wie
ein aus frühester Zeit erhaltenes Zeugnis von Plinius (Hist. nat, 22, 4) darthut,
drückt die symbolische Handlung nur das Scheiden von Grund und Boden aus - ;
sie bezeichnet die Dereliction desselben und damit seinen Heimfall an die
Nachbarschaft bzw. den Staat. Es unterliegt keinem Zweifel, diese Symbolik
ist älter, als der Begriff des individualen Landeigens — wenn sie also später
für Cession von solchem Landeigen angewandt wird, so liegt eine Übertragung
und Erweiterung ihrer ursprünglichen Bedeutung vor^.
Der Inhalt des Titels giebt also keinen Anlafs, an das Vorhandensein irgend-
welcher Beziehungen zwischen Verwandten und Totschläger zu denken, die aus
dem Erbrecht abzuleiten wären. Noch mehr : er schliefst solche Beziehvmgen aus.
Nach fränkischem Erbrecht folgt der Erbe auch in die Schulden des
Erblassers, und wie das Erbrecht, so ist der Eintritt des Erben in die Ver-
pflichtungen des Erblassers obligatorisch. Sal. 58 aber zeigt hinsichtlich der
eintretenden Verwandten das gerade Gegenteil: der Titel setzt voraus, dafs
die Verwandten successive aber gemeinsam die fehlende Summe der
Leudis aufbringen, und er sieht den Zwang der Verwandten hierzu im Lichte
moralischer Gesamt Verpflichtung*. Deshalb kann ein parens pauperior nach
seiner Teilnahme an der Zahlung durch Rückgabe des chrene crüd einen wei-
teren Verwandten zur Zahlung einer weiteren Summe verpflichten, die zu der
^) Ich lasse absichtlich unbestimmt, ob die facultas nun auch Immobilien im Sinne der
Sal. umfafst, denn die Entscheidung dieser Frage wütde der Untersuchung, inwiefern die Sal.
überhaupt individuales Landeigen kennt, vorgreifen. Indes sei hier schon bemerkt, dafs
facultas Sal. 46 mit furtuna wechselt, welches Fahrhabe bedeutet: s. Sal. 45 2b, 50 s. Demnach
würde auch die casa, entsprechend sonst bekannten germanischen Anschauungen, zur Fahrhabe
gehören. Hierfür spricht weiter die Thatsache, dafs Immobilien zur Bufse von Wergeid erst
viel später gebraucht werden, zum erstenmal wohl Lac. ÜB. I. No. 23, 802; vgl. auch R.
Schröder, Forschungen z. DG. 19, 145.
2) s, Wackemagel, Kl. Schriften 1, 54. Vgl. auch das Hunddingweistum des Trierer
Thalkessels, G. 2, 279 f.: ein Dieb wird zum Tode verurteilt, nach der Vemrteilung zum
Strang „bennet man den dieb auß dem land".
^) Anders Grimm RA. 112, der Plinius ohne weiteres einen Irrtum zumutet, weil spä-
tere Stellen des 10. — 13. Jhs. das zu fordern scheinen.
*) Zu der hier vorgetragenen Auffassung vgl. Wilda 391, v. Amira 26 f., Brunner 38 f.
— 25 — Beziehungen v. Kecht u. Wirtschaft.]
früher von ihm gegebenen gesetzmäfsigen Quote hinzukommt \ Das alles
zeigt den Titel als Gegenstück des später zu behandelnden Titels 62, aber weit
ab von jedem mit dem Erbrecht, und nun gar mit dem Immobiliarerbrecht zu-
sammenhängenden Gedanken; man wird es auszusprechen haben: die Verpflich-
tung der Verwandten im chrene cilid, schon im 6. Jh. ein Eechtsaltertum ^,
kann und wird vermutlich längst vor jeder Eegelung der Erbfolge in Landeigen
bestanden haben.
Das Wesentliche der ersten Absätze des Titels finde ich also in folgendem :
Ein Totschläger hat all sein Vermögen jeglicher Art zur Zahlung einer Leudis
aufgewandt, ohne die Höhe derselben zu erschwingen; nachdem diese That-
sache feierlich festgestellt ist, erklärt er sich selbst symbolisch als landflüchtig
und überträgt seinem Geschlechte die Lösung seiner Verpflichtung. Hier treten
die Fragen auf: wer bildete das Geschlecht, und wie erfolgte die Lösung?
Über die erste dieser Fragen hat v. Amira S. 24 f. gehandelt, freilich
in eigentümlicher Argumentation: ihm mufste darauf ankommen, den Titel für
seine Erbfolgetheorie zu verwerten. In der That bringt er das, namentlich
vermöge einer seltsamen textkritischen Untersuchung, fertigt. Ich folge ihm
nicht in diese Untersuchung, sondern nehme die Texte, wie die Überliefening
sie am sichersten bietet. Demnach sind die Mitglieder des Geschlechtes, welche
in die Deliktsobligation des Totschlägers eintreten, nach Codd. 1 u. 2 * folgende :
a) Vater, b) Bruder, c) je drei de generatione patris et matris, qui proximiores
sunt. Nach den folgenden Codd. und der Emend.^ sind es: a) Mutter, erst
Codd. 7—9 fügen den Vater hinzu, b) Bruder, c) Tante mütterlicherseits,
d) deren Kinder (filii), e) drei de generatione patris. Hier fällt zunächst das
Schwanken zwischen Vater und Mutter unter a) auf; es erklärt sich indes
leicht durch die Erwägung, dafs es sich zur Erfüllung der Verpflichtung des
Totschlägers nur um Veräufserung von Fahrhabe handeln konnte^, Vater und
Mutter also von vornherein, wie es die späteren Codd. 7 — 9 f. auch ausdrücken,
als gleichverpflichtet anzunehmen sind. Wie dann weiterhin die Aufzählung
von Codd. 1 u. 2 und der folgenden Codd. sich vereinen läfst, bleibt späterer
Untersuchung unter dem Titel 62 vorbehalten. Eins ist indes schon klar; es
wird unter den Verwandten ein. Unterschied insofern gemacht, als zunächst
von der eigentlichen Familie des Totschlägers, von Eltern und Geschwistern^,
1) Sal. 58, Abs. 5.
2) S. die Rubrica der Codd. 7, 9. Gleichwohl hielt sich das Institut der Magenhaftung,
fi-eilich unter andern Formen, in der Heimat der Sal. noch bis tief in das Ma. ; Bmnner S. 45.
^) Aus der rein sprachlichen und unbedeutenden Differenz von Cod. 4 „persolverunt"
und Cod. 5 und 6 „solvent" — aber auch die Codd. 7—9 etc. haben „solverunt" — wird
eine neue Derivation der ältesten Hss. abgeleitet.
*) In Cod. 2 ist mit v. Amira 25 hinter suos „filius" zu streichen.
°) In Codd. 3 und 4 ist hier de generatione matris ftir d. g. patris zu lesen.
6) S. oben S. 24 N. 1 und Sohm Proc. 25 N. 11.
■') Die Kinder bleiben natürlich hier weg, weil sie vor des Vaters Tod fast regelmäfsig
vermögenslos sind; v. Amira 26.
[Fränkisclie Stammeszeit. — 26 —
gesprochen, dann aber von den ,sui', den nächsten drei Blutsverwandten väter-
licher- und mütterlicherseits, gehandelt wird^ Und diese beiden Kategorien
werden nun in verschiedener Weise zur Zahlung der Summe, welche noch an
der vollen Höhe der Leudis fehlt ^, herangezogen. Es fällt nämlich die Hälfte
dieser Forderung der Familie, die Hälfte aber den nächsten Blutsverwandten
zur Last. Dies scheint mir wenigstens der Sinn der zunächst dunklen Worte
zu sein: [nach Cod. 1] ut [1. : et] pro medietate, quantum de compositione diger
est aut quantum lex addicat, illi tres solvant, h(oc) e(st) illi alii, qui de patemo
generatione veniunt facere debent. Der jedenfalls vorhandene Fehler der Stelle
ist in den Worten hoc est zu suchen; offenbar soll nicht eine Erklärung der
vorhergehenden Worte, sondern vielmehr ein Zusatz geliefert werden. Da nun
Cod. 1 hoc est in der Abkürzung h. e., Codd. 2 — 3, 5—9^ in der Abkürzung hoc e.
geben, so ist hier in Nachachtung eines häufig wiederkehrenden Versehens der
Abschreiber e. nicht mit est, sondern mit et aufzulösen. So hat es auch schon
Cod. 10 gethan, und Emend. liest idem, vielleicht an Stelle eines früheren i. e.,
was Cod. 4 in id est auflöste. Liest man hoc et und nimmt et im Sinne von
etiam, so ergiebt sich die oben angenommene Verteilung des Strafsummenrestes
auf die Familie und die nächsten Blutsverwandten von Vater- und Mutterseite.
Zahlten diese beiden Kategorieen nicht, so verfiel der Totschläger dem
Kläger und es trat ein Verfahren ein, das den Verbrecher nur noch dem Mit-
leid der Volksgenossen und, wenn dies fehlte, der Blutrache überlieferte*.
Dies war der Abschlufs eines Verfahrens, welches das heidnisch -germa-
nische Recht noch in seiner vollen Strenge, den fränkischen Geschlechtsverband
noch in seiner ganzen Reinheit zeigt. Aber schon frühzeitig trat an seine Stelle ein
anderes Recht, namentlich eine andere Struktur der Geschlechtshilfe. Rib. 12, 2 ^
spricht von einem Freien, der eine Frau erschlagen : si ille homo pauper fuerit,
ut insimul [leudem — 600 s.] solvere non possit, per tres decessiones filiorum
[successiones liberorum] solvat. Diese Bestimmung setzt sich, obwohl sie nach den
Sohmschen Untersuchungen" noch der frühesten Partie der Rib. angehört, in
allem und jedem in den unmittelbarsten Gegensatz zur Sal. : dort sofortige
Befriedigimg der Verpflichtung unter einem Zurückgreifen auf die historisch
*) Das ist das richtige an Wildas Ansichten über Familien- und Geschlechtsbufse, Straf-
recht 390; alle seine weiteren Folgerungen sind dagegen abzulehnen, s. auch Waitz ARecht 114.
2) „quantum lex addicat": „wie viel das Recht noch" zu der schon vom Totschläger
gegebenen Summe „hinzuheischt." Ganz abweichend, aber ohne auf eine Wortinterpretation
einzugehen, v. Amira 26 und vor ihm Waitz, ARecht 110, 113.
^) Cod. 4 liest id est.
*) So sehe ich den letzten Absatz des Tit. 58 in Übereinstimmung mit Sohm Proc.
176 an, entgegen v. Amira 22.
•*) Ich denke, dafs die Rib. im wesentlichen als der Ausdnick späteren allgemein-
fränkischen Rechts und somit auch als eine Art von zweiter Auflage der Sal. in vielen
Punkten angesehen werden darf. Von Teil 2 der Rib. ist das anerkannt, vgl. Sohm, Frank.
R. und Rom. R., Zs. der Savigny-Stiftung 1, 4.
«J Zs. f. RG. 5, 380 f.
— 27 — Beziehungen V, Recht u. Wirtschaft.]
vorhandenen Faktoren der Familie, eine starke Gesamtbelastung des Geschlechts
— hier eine nur unter weiter fortgeschrittenen wirtschaftlichen Bedingungen
mögliche Teilzahlung der Schuld, ein Hinausschieben derselben in die Zu-
kunft der Familie auf beinahe ein Jahrhundert, endlich eine Zahlungsleistung,
welche absehend von allen Seitenzweigen des Geschlechts rein auf der Descen-
denz lastete Stärker konnte der Bmch mit der Anschauung der fränkischen
Frühzeit nicht vollzogen werden; man sieht: schon mit Beginn des 6. Jhs.
gehörten die Bestimmungen des chrene crüd in sehr bestimmter und aus-
gesprochener Weise der Vergangenheit an.
Die ihnen zu Grunde liegende Anschauung aber wird man dahin aus-
sprechen können, dafs der fränkische Stamm bis tief ins 5. Jh. hinein eine
Vertretung des Individuums durch das Geschlecht vor dem gemeinen Recht
kannte, welche weit über das Formale hinausging und sich in höchster Leibes-
gefahr des Individuums geradezu zu einem vom Recht noch anerkannten Schutze
umwandelte. Der Sippenfrieden war noch kein rei» internes Institut der Sippe,
er ragte über das Geschlecht hinaus in das Recht, den Frieden des Staates^.
Und der einzelne stand innerhalb seines Geschlechts ohne gänzlich individuell
abgegrenzte Rechtssphäre : gerade wo ihn das Recht am härtesten strafte, war
er bis auf einen gewissen Grad vertretungsfähig. Mit einem barocken Ver-
gleiche darf man sagen : wie die fränkische Wirtschaft des 5. und 6. Jhs. noch
keine qualifizierten Pferde kannte, sondern der Preis eine fest fixierte Summe,
das Pferd eine fungible Sache war, so war einst das Individuum innerhalb des
Geschlechtsverbandes bis auf einen gewissen Grad vertretungsfähig, fungibel.
Es sind nur noch die letzten Reste dieses Zustandes, welche in Sal. 58 vor-
liegen; sie lassen aber noch auf eine Zeit zurückschliefsen, wo der Sippen-
frieden in ganz anderer Weise sich neben dem gemeinen Frieden geltend
gemacht haben mufs^.
Ein anderer Rest dieses früheren Zustandes ist erhalten in Thur. 14:
si mulier maritum veneficio dicatur occidisse vel dolo malo ad occidendum
prodidisse, proximus mulieris campo eam innocentem efficiat, aut si campio-
nem non habuerit, ipsa ad novem vomeres ignitos examinanda mittatur. Die
Art des Gottesurteils zeigt, dafs hier ein sehr alter Rechtssatz vorliegt; für
^) Zur Terminzahhing von Wergeldem und zu Rib. 12 2 vgl. Brunner 8 f., 46. Ebd.
S. 47 — 48 abschliefsend über den Zusammenhang der Decr. Child. II c. 5 mit den hier be-
handelten Fragen.
2) S. Rive, Vormundschaft 1, Xlll.
^) Vgl. dagegen die ganz andere Auffassungsweise v. Amiras 28: „bei der Leistungs-
pflicht (in Sal. 58) fällt der Nachdruck auf den verwandtschaftlichen Vermögensverband".
Gleichwohl genügt ihm seine Auffassung selbst nicht recht, denn er fährt fort: „Es läfst
sich aus Quellen der fränkischen Geschichte nicht entscheiden, ob etwa in einer früheren
Zeit nicht auch die Leistungspflicht unmittelbar aus der Zugehörigkeit zur Friedensverbin-
dung hervorgegangen sein möge. In diesem Falle würde sie nicht als eine successive, son-
dern als eine gleichzeitig und unabhängig vom Erbenwerden eintretende Verbindlichkeit zu
denken sein". Diese letztere Vermutung glaube ich zur Gewifsheit erhoben zu haben.
[Fränkische Stammeszeit. — 28 —
unsere Untersuchung aber ist die Vertretung der Frau zunächst durch den
parens proximus von besonderem Interesse. Diese Vertretung bildet eine
genaue Analogie zum chrono crüd; und da es sich hier um Vornahme einer
Handlung handelt, deren die Frau im allgemeinen^ nicht für fähig erachtet
wurde, so hat diese Vertretung sich besonders lange erhalten.
Ein weiterer Rechtssatz, welcher auf die einst viel umfassendere Gel-
tung des Geschlechtsverbandes zurückreicht, liegt vor in Sal. 62, Titel 62
handelt de compositione homicidii ; er giebt an, wem die von dem Verbrecher
zu zahlende Leudis zufällt. Titel 62 ist also ein vollständiges Korrelat zu
Titel 58: handelte es sich dort um ein aktives Eingreifen des Sippenfriedens
in den Rechtsgang im Falle der Leibesgefahr eines Sippengliedes, so handelt
es sich hier um eine passive Befriedigung des Sippenfriedens nach wider-
rechtlicher Tötung eines Sippengliedes. Sal. 62 setzt nun fest, dafs von der
Leudis nach Ermordung des Vaters fallen sollen a) eine Hälfte an die Kinder,
b) die andere Hälfte an die proximiores (oder propinqui Cod. 3) tam de
matre quam de patre, letztere sollen diese Hälfte unter sich teilen, doch so,
dafs für Verwandte von Mutter- und Vaterseite besondere Teilungsmassen ge-
bildet werden. Fehlen Verwandte mütterlicher oder väterlicherseits, so fällt die
betreffende Teilungsmasse an den Fiskus. Die letzte Bestinunung setzt eine
Begrenzung der proximiores voraus, welche im Gesetze fehlt. Um so will-
kommener ist eine Ergänzung, welche Sal. 101 Extrav. (bei Merkel 103 S. 43)
bietet. Hiernach erhielt von der Leudis : die Hälfte der Sohn des Ermordeten,
ein Viertel die Mutter^, ein Viertel die parentes propinqui, i. e. tres de gene-
ratione patris et tres de generatione matris; lebte die Mutter nicht mehr, so
fiel den parentes propinqui sogar die Hälfte zu. Die Teilung der Parentel-
summe unter die Verwandten übernahmen alsdann die Kunkelmagen als die
dem Range nach tiefer stehenden Magen nach einem bekannten Grundsatze
des deutschen Rechtes. Die Teilung selbst aber erfolgte in der Weise, dafs
zuerst die zunächst empfangsberechtigten Glieder zwei Drittel der Summe, die
darauf folgenden Glieder zwei Drittel des Restes, die letzten Glieder endlich
den schliefslich verbleibenden Rest nahmen^.
Diesen Vorgängen liegt folgender Aufbau des Geschlechtsverbandes zu
Grunde :
1) ein engerer Kreis, den der Tod des Vaters besonders trifit, Kinder
(und Mutter): die Familie;
2) ein weiterer Kreis, je die drei nächsten Verwandten von Vater- und
Mutterseite: die nahen Verwandten.
1) Vgl. L. Baiuw. 3 cap. 13, § 2, 3.
^) Lies: alia medietate exinde matri debet etc. Brumier S. 33 ergänzt anders, aber
fordert denselben Sinn.
3) Vgl. zu dem Titel Wilda Strafr. 390; v. Amira 27; Bi-unner S. 33 f. Der letztere
stellt durch Vergleich mit der Keure von Aldenarde a. d. J. 1300 den Verteilungsmodus der
Parentelsumme sicher.
— 29 — Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft.]
Dieses Resultat wird nun mit jenen Angaben des Titels 58 zu vergleichen
sein, deren volles Verständnis oben auf S. 25 bis zum jetzigen Augenblick
verspart wurde. Dort ergaben sich zwei identische Reihen folgender Art:
I. a) Vater (Mutter), Brader, b) je drei nahe Verwandte von Vater- und
Mutterseite; 11. a) Vater (Mutter), Bruder, b) Tante mütterlicherseits und
deren Kinder, c) die nahen Verwandten von Vaterseite. Mithin entspricht
II b den Verwandten von Mutterseite, nur zeigt sich eine merkwürdige Doppel-
stellung der Mutter : offenbar ^vird sie zur Familie (a), aber freilich nicht in
allen Codd. gerechnet, während man sie gleichzeitig zu den nahen Verwandten
mütterlichereeits ziehen mufs, um die Dreizahl derselben zu erhalten.
Nach dem Gesagten ergiebt sich, unter Bezeichnung der einzelnen Gene-
rationen als genucula nach fränkischer Rechnung^ folgender Aufbau des frän-
kischen Geschlechtsverbandes :
CD OD Genuculiun 3.
\ /\
10D3 OD 4 Genuciüum 2.
/\ !
20 20 Ö5 Genuciüum 1.
Familie: 1, 2, ?3.
Propinqui de parte (generali one) matema: ?3, 4, 5.
Propinqui de parte (generatione) paterna: [6—8.]
Weiterhin hat sich für den Geschlechtsverband bisher eine energische
gegenseitige Vertretungs- und Hilfspflicht für den Fall peinlicher Prozesse
ergeben, die sogar den Besitzstand der einzelnen ergriff. Es ist von vorn-
herein wahrscheinlich, dafs diese Vertretungspflicht für die Rechtsinteressen
des Geschlechtsgenossen sich nicht blofs auf den peinlichen Prozefs, sondern
ebenso auf anderweitige Fälle des Rechtsganges oder auf den Rechtsgang über-
haupt bezogen haben wird^. In der That läfst sich diese Vertretungs- und
Hilfspflicht nachweisen, nur unter anderen weniger harten Formen: sie wird
von Sal. 60 mit dem Ausdruck iuramentimi bezeichnet.
Eine Erklärang hierzu giebt Cham. 10^: si quis hominem ingenuum ad
semtium requirit, cum duodecim hominibus de suis proximis parentibus in
sanctis iuret et se ingenuum esse faciat, aut in servitium cadat*. Dem Ge-
schlecht stand hiernach die Wahrang des Personalbestandes seiner Mitglieder
zu: wie es für ihr Leben im chrene crüd, so trat es nach diesem Paragraph
für ihre Freiheit ein. Diese sich zunächst ergebende materielle Ausdehnung
des Geschlechtsschutzes macht es wahrscheinlich, dafs auch unter den XH
iuratores der Sal. 58 parentes proximi zu veretehen sind.
^) Sal. 44 9 10. Über die Zählweise s. S. 38 unten.
2) Vgl. Waitz Vfg. 1 3, 77 f. ; v. Amira , Salfränkische Eideshilfe in Germania N. F.
8, 53 f. Über die bemerkenswerte Ausdehnimg des Aufgebotverfahrens im 6. Jh. s. Brunner
S. 45; über das Institut markgenossenschaftlicher Eideshilfe v. Maurer Einl. S. 171.
^) Von V. Amira S. 29 ganz übersehen ; vgl. Rib. 67 s.
*) Man vgl. damit noch spätere Bestimmungen der Weistümer, namentlich Rheing.
Landr. Ende 14. Jhs. § 21.
[B'ränkische Stammeszeit. — 30 —
Eine nähere Bestimmung zu dem Rechtssatze der Cham. 10 giebt die
Aufzeichnung eines langobardischen Juristen zum salischen Recht, welche zuerst
Peyron in den Mem. della R. Acad. delle scienze di Torino 1846 S. 129 f.
veröffentlicht hat (Merkel Extrav. II S. 100, Hessels-Kern S. 421). Hiernach
(§ 1—2) hatte der Beklagte als legitimi testes sue libertatis, als sui sacra-
mentales zu stellen a) für den Fall, dafs seine Freiheit von Vaterseite aus
angefochten wurde, 7 proximiores parentes ex materna, 4 ex patema progenie,
b) für den Fall der Anfechtung von Mutterseite 7 proximiores parentes ex
paterna, 4 ex materna progenie. Es fand also eine Reciprocität nach dem
Grundsatze statt: ex qua parte mundior est, ex ipsa plus dabit testes. Die
Verteilung im Verhältnis 4:7 ist auf 5 : 7 zu ergänzen, da der Beklagte
jedenfalls auf Seiten der angefochtenen Abstammungsreihe mit schwort Also
finden sich hier die 12 testes der Cham. 10 wie der Sal. 58 wieder und sie
sind ausdrücklich als legitimi, sui bezeichnet.
Weitere ausdrückliche Spuren von Geschlechtszeugen finden sich nicht;
vielleicht weil die Rechte ihre Anwendung als bekannt voraussetzten und nicht
besonders betonten ^. Indes wird man doch bemerken, dafs eine blofse eigent-
liche Eideshilfe der Blutsfreunde in den beiden bekannten Fällen nicht vor-
liegt: es handelt sich hier nur um Beglaubigung von Thatsachen, deren Bestand
zugleich für das Geschlecht bedeutungsvoll ist. Diese Thatsachen umfassen die
höchsten Güter der Geschlechtsglieder, Leben und Freiheit. Für sie tritt noch
wirksam nach aufsen hin der Schutz und die Vertretung der Sippe ein : die Sippe
verbürgt die natürliche, rechtliche und politische Existenz des Individuums. —
Ich untersuche weiter die rechtlichen und sittlichen Normen, welche vom
Geschlechtsverbande dem Individuum gegenüber mit besonderer Rücksicht auf
den Verband selbst zur Geltung gebracht werden. Der Natur der Sache
nach beziehen sich diese Normen namentlich auf die Erhaltung, die Selbst-
ständigkeit und die Ehre des Verbandes^.
Während sie sich im allgemeinen zumeist in einem Schutzrecht der
Unmündigen äufsern*, steigern sie sich doch nicht selten zu einem äufserst
wirksamen Straft-echte gegenüber dem Ungehorsam oder der Ehrvergessenheit
einzelner Geschlechtsmitglieder. So in Sal. 70 : si quis mulier qui [1. : se] cum
servo suo in coniugio copulaverit, omnes res suas fiscus adquirat et illa
aspellis faciat [1.: fiat]. si quis de parentibus eam [so nach Cod. 11 und dem
Sinne für eum] occiderit, nullus mortem illius nee parentes nee fiscus nullatenus
*) Damit erklärt sich die Verhältnisstelhing 4 : 7, über welche sich v. Amira S. 29
Kopfzerbrechens macht, obwohl er vom „Zwölfereide" spricht, der sich doch durch eine Ad-
dition 4 -|- 7 nie ergeben kann.
2) Vgl. Kraut, Vormundschaft 1, 28, N. 3; Siegel, Gerichtsverf. 1, 183 f.
^) Dieser allgemeine Gesichtspunkt wird auch von Waitz Vfg. 1 ^, 73 betont, dagegen
fassen die Juristen meist den Geschlechtsverband doch nur als eine Oberaufsichtsinstanz für
den Vormund; so Kraut Vorm., 1, 54, ähnlich v. Amira 33.
'•) Über die bisher der deutschen Vonnundschaft zu Grunde gelegten Prinzipien s.
Waitz, Vfg. 1 8, 59 N. 8.
— 31 — Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft.]
requiratur. JerTes Mitglied des Geschlechtes kann also die Geschlechtsehre
durch Tötung der Gefallenen retten, ohne in die gesetzliche Leudis zu ver-
fallend Täuscht nicht alles, so liegt in der Bestimmung si quis — requiratur
schon eine Mildemng des ursprünglichen Principes, das unbedingte Tötung
der Verbrecherin, welche sich gegen die Ehre des Geschlechtes vergangen, durch
dieses selbst verlangt haben wird^. Dafs wenigstens das 5. und 6. Jh. einer
noch milderen Auffassung leicht zugänglich war, ergiebt sich aus Rib. 58, is ^ :
quodsi ingenua Ribuaria servum Ribuarium secuta fuerit, et parentes eins
hoc refragare (contradicere) voluerint, offeratur ei a rege seu a
comite spata et conucla. quodsi spatam acceperit, sen^um interficiat, si au-
tem conucla, in servitio perseverit. Immerhin bleibt auch nach der Gesetz-
gebung Childeberts die Wahrung der Geschlechtsehre durch die Sippe selbst
äufserst streng und sorgfältig, sie geht zwar nicht mehr bis zur Tötung, aber
doch bis zum völligen Verstofsen eines verbrecherischen Mitgliedes aus Sippe
und Freiheit.
Damit war aber dem Geschlechtsverband sein Urrecht, das freie Be-
finden über die Zugehörigkeit zum Geschlecht, wie über den Übertritt seiner
Mitglieder zu einem andern Geschlecht, gewahrt. Der erwachsene Mann hatte
freilich das Recht, vollständig aus dem Geschlechtsverbande auszutreten, aber
er blieb dann ohne Geschlechtsverband, es war ihm nicht gestattet, seinen
Geschlechtsverband mit einem andern zu vertauschen*. Gerade das letztere
trat bis auf einen gewissen Grad bei der Verheiratung der Frauen ein; um
die zu gründende Familie gruppierte sich ein Geschlechtsverband, dessen Zu-
sammensetzung eine neue war, und der nur zur Hälfte auf der Teilnahme
bisheriger Sippengenossen der Frau benihte. Damit wurde die Besehlufsfas-
sung und Zustimmung über Eheschliefsungen zu einem der hervorragendsten
und am häufigsten ausgeübten Rechte der Geschlechtsverbände ^, vgl. Sal.
Extrav. 96 : si quis filiam alienam ad coniugium quaesierit praesentibus suis et
puellae parentibus . . (s. Tac. G. 18); Rib. 35 3: si quis ingenuam puellam vel
mulierem, qui in verbo regis vel ecclesiastica est, accipere vel seducere [erg. : pre-
sumpserit], seu [erg.: sine] parentum voluntate de mundeburde abstulerit, bis
30 s. c. iud.*'
1) Vgl. Ed. Roth 22, 189; Burg. 35 3; Wackemagel, kl. Schriften 1, 6; Waitz, Vfg.
1 ^, 74. Noch späte Sitte bei den Ditmarsen, wonach eine geschwängerte Jungfrau mit Rat
und Beistand der Geschlechtsfreunde lebendig unter der Erde oder dem Eise begraben wer-
den konnte: Neocorus 2, 547.
2) Vgl. Tac. G. 9.
3) Nach Sohm, Zs. f. RG. 5, 380 f. aus einem Gesetz der Zeit Childeberts IL (575 bis
596); vgl. auch Sal. 100 Extrav.
*) Sal. 60 De eum qui se de parentilla tollere viüt, § 3: hereditatem ipsius fiscus ad-
quirat. Das war aufserdem eine verhältnismäfsig junge Rechtsbildung, vgl. Rive, Vormund-
schaft 1, 174.
•5) Damm fand auch die Übergabe des Muntschatzes stets mindestens vor den Ver-
wandten, ab und zu sogar vor der versammelten Gemeinde statt, s. Waitz Vfg. 1 ^, 61 N. 2.
^) Fax (consilium) parentum Sal. 72 ; parentonun consensus et voluntas Cap. Ludov. I.
[Fränkische Stammeszeit. — 32 —
Die letztere Stelle zeigt, dafs mit diesem Zustimmungsrecht der Sippe
geradezu die Mundeburdis in Verbindung gebracht wurde, dafs mithin für
erwachsene Mädchen und Frauen der Begriff des Gesamtmundiums durch die
Sippe doch noch sehr neben der individuellen Vormundschaft ins Gewicht fiel.
Den gleichen Eindruck erhält man für unmündige Knaben aus Sal. 24, 5 (von
Cod. 2 ab) und Sal. 69 :* wer sine consilio parentum Knaben ihres Haupthaares
beraubt, verfällt in eine Bufse von 45 s. Nun war das Haarscheren bei den
Knaben der symbolische Ausdruck der Mündigkeitserklärung ^, zu letzterer
bedurfte es demnach der Zustimmung der parentes. In gleicher Weise wurde
das Abscheren des Haupthaares bei Mädchen schwer bestraft (Sal. 24, e von
Cod. 2 ab^, Sal. 69), die malb. Glosse giebt hier theoscidia: Schändung des
Mädchens^. Denn es war das Kennzeichen der freien Jungfrau, ihr Haar lang
wallend zu tragen; erst mit der Vermählung wurde es verschnitten und zu
Zöpfen aufgebunden*. Über die Vermählung aber hatten die Verwandten zu
bestimmen, hier kam das consilium parentum in Betracht. Wie sehr hinter dieser
umfassenden Geschlechtsbevormundung in ihrer festen Gliederung die individuelle
Voniiundschaft zurücktrat, zeigt auch Rib. 81 : quindecimo autem anno aut ipsi
[parvulus] respondeat aut defensorem elegat; similiter et filia: wonach sogar
die Wahl des Vormundes den Mündeln unter gewissen Bedingungen freistand.
Zum Beweise der Ansicht von einem sehr weitgehenden Gesamtmundium
der parentes^ wird es sich aber namentlich um die Feststellung der Begriffe
reipus und achasius in der Sal. 44 und 72 handeln. Zu ihrem Verständnis
gehe ich von Rib. 37 aus^. Hiernach kann der Frau beim Eintritt in die
Ehe vom Manne übergeben resp. verschrieben werden: 1) die Morgengabe,
2) die Dos'^. Beide bleiben in der Ehe unberührt und bilden bei früherem
Sal. add. v. 819 § 8. Vgl. aber L. Tliur. 10, 2: si libera foemina sine voluntate patri? aut
tutoris cuilibet nupserit, perdat omnem substantiam, quam habuit vel habere debet ; gegenüber
Sal. 100 Extrav.
1) Stobbe, Beiträge z. G. d. DRechts 9—11, Sohm, E. u. GVf. 344, 548, als Zeichen
der Adoption schon von Wackemagel, Kl. Schriften 1, 14 aufgestellt. Vgl. Sal. 100 Extrav. :
capillaturias facere. Unklar ist die Stellung der einzelnen Hss. in Sal. 24; Kern Glosses
125 zeigt, dafs sie infolge von Verwechslungen bisweilen vom tonsuratus infra XII annos
sprechen (Codd. 7 — 10), und dafs an der Lesart puer crinitus bis zm* Emend. 26 1 (puer in-
fra duodecim annos sive crinitus sive incrinitus) festgehalten werden mufs. S. auch R. Schröder,
Zs. der Savignyst. Bd. 2, 42.
2) Cod. 10 hat hier die Variante „sine patris et matris voluntate".
3) Kern Glosses § 28; Grimm RA». 253 f.
*) Wackernagel, Kl. Schriften 1, 13.
^) Vgl. Gierke, Genossenschaftsr. 1, 22 Note 44 ; Bnuiner 49 f. •
«) S. Schröder, G. d. ehel. Güterrechts 1, 90—91 und Zs. f. RG. 5, 419, sowie Solmi
in der Folioausgabe der Rib. in den MGLL. 5, 232 Note 79.
'') Doch bildete diese vom Manne gegebene Dos nicht die gesamte Eheaussteuer —
die nun auch wieder Dos heifst — , sondern hierzu kam noch ein Beitrag der Frau, vgl. Tac.
G. 18 und unten, sowie Sal. 100 Extrav.: si quis pater aut parentella, quando filia[m]
sua[m] ad [marito donat], quantum ei in nocte illa quamlibet rem donavit, toüini extra i)ar-
tem incontra fratres suos vindicet. Diese Aussteuer entfiel also der gesamten Erbmasse der Kinder.
33 — Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft.]
Tode des Mannes das seitens des Mannes gesetzte Wittum. Sind sie vom
Manne nicht geleistet worden, so wird für das Wittum entnommen 1) aus der
Errangenschaft während der Ehe ein Drittel als morgangaba legitima, 2) aus
dem Vermögen des Mannes 50 s., später ein Drittel, als dos legitima.
Morgengabe und Dos, letztere in der Eib. 50 s., in der Sal. 25 oder
62^/2 s. hoch, waren mithin die sicher vorhandenen Venuögensteile des Wit-
tums, welche bisher innerhalb des Geschlechtsverbandes des verstorbenen
Mannes vererbt worden waren und die bei früherem Ableben der Frau weiter
in demselben vererbt sein würden.
Jetzt aber heiratet die Witwe von neuem. Der Bräutigam setzt sich
zunächst mit den Blutsverwandten der Witwe durch Zahlung des reipus aus-
einander, wovon weiteres unten. Dann befragt die Witwe ihre Sippschaft.
Von dieser hatten die Verwandten von Mutterseite schon beim Verfahren des
reipus ihre Ansicht zu erkennen gegeben: es blieben also die Verwandten
väterlicher Seite. Von ihnen ist im folgenden die Rede; ihre Zustimmung
wird vorausgesetzt, denn wir werden sofort in eine Vermögensteilung ein-
geführt. Bei dieser Vermögensteilung aber wird ein Unterschied 'wesentlich,
der von der Darstellung der Sal. schon vorher eingeführt ist, aber bisher
irrelevant blieb S ob nämlich die Witwe von ihrem ersten Manne Kinder hat
oder nicht. 1) Wenn sie Kinder hat, so tritt folgende Verteilung der ihr von
dem früheren Manne geschenkten Dos ein: Vs — ^/lo der Dos, je nach Höhe
derselben, fällt als achasius^ an die parentes proximiores des verstorbenen
Mannes (Vater [Mutter]; Bmder; des ältesten Bruders Sohn), in Ermangelung
dieser an den Fiskus, alles übrige an die Kinder. 2) Die Witwe hat keine Kinder.
Dann fällt an die proximi parentes des Mannes: a) der achasius, b) Bettgestell
mit Betten, Bänke mit Kultern und Stühle, welche die Witwe de casa patris
als ihre Aussteuer mit in die Gesamtdos der Ehe gebracht hatte := ^/a der
Dos gerechnet. Die andern ^/s derselben fallen an die Witwe.
Ein Gegenstück zu diesen Bestimmungen bildet Sal. 73, wo von den
Witwern, welche wieder heiraten, die Rede ist, auch hier unter Aufstellung der
beiden Fälle, dafs der Witwer von seiner ersten Frau Kinder habe oder nicht.
Im ersten Falle verbleibt die Dos ganz den Kindern, im zweiten erhalten die
parentes proximiores der verstorbenen Frau entweder aus der vom Manne der
Frau verschriebenen Dos ^/s, oder aber die von der Frau eingebrachte Aus-
steuer (Betten, Bänke, Stühle) und ^/a der Mannesdos. Das übrige fällt an
den Witwer^.
Sehen wir hier zunächst von dem Unterschiede zwischen Mannes- und
Frauendos in der Gesamtaussteuer ab, so ergiebt sich als Ginndsatz der
1) Er hat vorher nur einmal geringe Bedeutung, da wo die Witwe ihre Sippschaft
befragt, hier steht genauer: parentes infantum suorüm.
2) Nach Kern Glosses 270 anthäsi „the fee to he paid in acknowledgment" ; über
andere Ableitungen s. Pardessus Dipl. 1, 45 N. 6; Grimm, Vorrede zu Merkels Ausg. 54.
^) Ändenmgen in der Teilung durch Ed. Chilp. 4.
Lamprecht, Pftutsches WirtschaftsleVei. T. "
[Fränkische Stamnieszeit. — 34 —
Titel 72 und 73 : Teilung der Dos zwischen den Verwandten des verstorbenen
Teils und dem verwitweten Teil, wenn keine Kinder vorhanden sind; beim
Vorhandensein von Kindern aber Alleinberechtigung dieser an der Dos. Der
letzte einfache Grundsatz erscheint beim Überleben der Frau getrübt durch
die Einführung des achasius. Der achasius charakterisiert sich durch seine
Geringfügigkeit sofort als symbolische Zahlung ^ Seinen Zweck gegenüber den
Verwandten von Mannesseite giebt Sal. 72 an mit den Worten: ut pacem habeam
parentum, gegenüber dem Fiskus, wenn diese Verwandten fehlen sollten, mit
den Worten : de eam [viduam] in verbum regis mittat. Weitere Klarheit giebt
der Zusatz, dafs die Kinder post obitum matris sine ullum consorcium die Dos
haben sollen. Es handelt sich offenbar zunächst um die Aufrechterhaltung
der Rechte der Kinder an der Dos gegenüber etwaigem Einspruch; darauf
führen auch die Worte Sal. 73 § 1 : si tamen — liceat iudicare. Indes neben
diesem Sonderzweck läuft der allgemeinere der Witwe her, sich vor Einspmch
seitens der Verwandten des Vaters zu schützen: dieser konnte aber nur auf
eine Gesamt -Mundeburdis begründet werden, welche nach der Zahlung des
achasius aufhörte. Es liegt also in dem achasius kein eigentlicher Muntschatz
vor^, wohl aber etwas dem Ähnliches, eine Abfindungssumme, welche von der
Witwe, nicht von dem Bräutigam zur Aufhebung einer unter ganz besonderen
Verhältnissen entstandenen Mundeburdis führte.
Wie stellt sich nun der reipus (Sal. 44) zum achasius? Meistens hat
man den reipus auch als Muntschatz angesehen^. Hiergegen hat sich neuerdings
V. Amira a. a. 0. S. 31 — 36 in scharfsinniger und glücklicher Argumentation
ausgesprochen. Es ist kein Grund vorhanden, im Titel 44 der Sal. an den
Muntschatz zu denken, vielmehr führt eine genaue Betrachtung dahin, einen
Bezug zu der Dos oder zu der Sal. 72 und 73 angedeuteten Gerade der
Witwe zu suchen. Nur hat v. Amira diesen von ihm entdeckten Weg nicht
zum Beweise verfolgt, er mutmafst nur. Mir scheint ein Beweis seiner
Behauptungen möglich. Um ihn zu führen, wird man sich noch einmal die
Zusammensetzung der fränkischen Dos, von der oben ab und zu die Rede
gewesen, im Zusammenhange veranschaulichen müssen. Es hat sich eine Gesamt-
dos ergeben, in der die Aussteuer des Mannes und der Frau sich trafen. Die
letztere wird conventioneil — natürlich nur aus Mobilien bestehend* — von
der Sal. 73 zu Va der Mannesdos (oder gar der Gesamtdos?) angenommen,
also im Werte von 8—20 s. Dem entspricht der Preis in der Rib. 59, 9 von
12 s.'^. Dieser Aussteuer des Mädchens tritt nun eine analoge Aussteuer des
Jünglings bei seiner Wehrhaftmachung (capillaturiae : Sal. 100 Extrav.) zur
^) So Waitz, ARecht 112, 147; Weinhold in Haupts Zs. 7, 541.
2) So Schröder, Ehel. Güterr. 1, 60; Weinhold in Haupts Zs. 7, 539.
3) Vgl. die Literatur bei Schröder, Ehel. Güterr. 1, 58 N. 15.
*) Schröder, Ehel. Güterr. 1, 118 f.
•5) Vgl. Solnn, R. u. GVf. 345 N. 29.
— 35 — Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft.]
Seite. Es ist die Gerade und das Heergeräte der L. Thur. und teil weis Kib. ^
Charakteristiscli aber ist, dafs sie in der Sal. keine Erbabfindung sind, sondern
im voraus aus dem Erbe genommen werden und ihren besonderen Erbgang
haben; eret später, im 9. und 10. Jh., ändert sich das^.
Nun wird in Sal. 72 die Gerade an der Stelle nicht erwähnt, wo von
der Witwe mit Kindern gesprochen wird; gerade in diesem Falle aber wird
ausdrücklich der Handlung der reipus gedacht. Sobald der Bräutigam die
reipus zahlt, erfährt man nichts von der Gerade: d. h. sie bleibt dann im
Besitze der Witwe und tritt mit dieser in den Bereich des Mundiums des
Mannes. Durch diesen Übergang müssen aber Kechte anderer getroifen worden
sein, und diese Rechte wird man gemäfs der aufgestellten Tabelle der Reipus-
empfänger^ bei bestimmten Erbfolgern für die Gerade suchen müssen. Nun
vererbt nach Thur. 6 s — 7 das Heergeräte mit dem Erbeigen, die Gerade aber
von der Mutter auf die Tochter oder Schwester; dies wird auch in der Sal. der
Erbgang gewesen sein. Wenn also jetzt in der Tochter (a) die Gerade ohne
weiteres in den Vermögensbereich einer fremden Sippe überging, so war eine
Reklamation seitens der Vertreter der einstigen Erblasser wohl berechtigt.
Diese Vertreter aber waren für die Mutter 1), 2); für die Schwester der
Mutter 3); endlich für die Grofsmutter, von welcher Mutter und Mutter-
schwester geerbt hatten, 4)*. Sie alle konnten successive beim Fehlen des
vorhergehenden Berechtigten auf die Gerade Anspmch erheben, sobald sie aus
dem Sippenverband trat: sie wurden deshalb mit der reipus abgefunden. Trat
aber die Gerade aus dem Sippenverband , so stand der nähere Anspruch auf
sie den Blutsverwandten des ersten Mannes zu. Beerbten sie diesen (d. h.
waren keine Kinder von ihm da), so kamen sie wirklich in Besitz der Gerade,
vgl. Sal. 72: certe si mulier — alio se dare marito. Beerbten sie ihn aber
nicht, so mufsten sie ebenfalls entschädigt werden, daher die Reipusberechtigung
von 5) und seinen Verwandten bis zum sechsten Knie, wenn sie nicht erbten^.
^) Grimm RA»., 566-569.
2) Sal. 100 Extrav., Sohm R. und GVf. 345 N. 29.'
^) Es ist folgende:
OD
/l\
OD 0DD40
/\ /\ I
5*0 ^D D30
^^/\
lO D
20
si in hereditatem non est ventunis, — und so weiter usque ad sextüm genuculum.
*) Vgl. Peters Commentat. ad tit. XLYII legis Sal. . . de reippus S. 23—29.
^) Es scheint, dafs der Begriff der Gerade sehr friih unterging, von den Volksrechten
kennt ihn voll nur die Thiu-. 10; im 9. u. 10. Jh. ist er verschollen: Sohm R. u. GVf.
3*
[Fränkische Stammeszeit. — 36 —
Diese Erklärung des Titels 44, der mit dem Aufhören des Begiiös Gerade
bei den Franken sehr bald eine Antiquität werden mufste^ scheint allen An-
forderungen gerecht zu werden, sicher aber zeigt sie nichts vom Mundium,
sei es eines einzelnen, sei es des Geschlechtes, sondern sie giebt nur einen
Einblick in die Successionsordnung für Mobilien, mit Hinblick auf einen be-
sondern Fall.
Ein Rückblick auf die anscheinend so reichen Quellen zur Geschichte der
fränkischen Vormundschaft zeigt jetzt, dafs wir doch über ihr Wesen im ganzen
recht wenig wissen; trotz dreier grofser Titel der Sal. (44. 72. 73) kennen
wir nicht die eigentliche Form des Mundschatzes, und namentlich die Stellung
des Vonnundes zum Gesamtmundium der Sippe wird nicht klar. Indes unter-
liegt es keinem Zweifel, dafs der Vormund vor der Sippe noch sehr zurück-
tritt; von den gewöhnlichen Ausdrücken für ihn^ kommt auch nicht ein ein-
ziger in den Quellen salischen Volksrechtes vor. Um so energischer wirkt der
Sippenverband in der vollen Ausdehnung jener Glieder, welche der Rechts-
verband der Sippe gegenüber dem Staat zeigte ^, zur sittlichen und moralischen
Festigung des Geschlechtes, indem er bald in der Form des Mundiums, bald
in freier Weise für die Ehre und das Gedeihen der Sippe eintritt.
Dieser lebendige, in fortwährender Wechselwirkung von Geschlecht und
Individuum bestehende Sippenverband ist das Bezeichnende des fränkischen
Familienrechts bis zur Aufzeichnung der Sal. ; um die Wende des 5. u, 6. Jhs.
aber lag er schon im Absterben. Wenn er sich gleichwohl, freilich unter
mannigfachen Änderungen, noch über Erwarten lange erhielt, so lag der Grund
teilweis darin, dafs ihn der Staat für seine Zwecke noch ab und zu brauchte
und darum schützte, mehr noch aber in dem Eintreten einer neuen Macht zu
seiner Belebung : des Erbrechts an «Landeigen.
Ich spreche im folgenden von dieser jüngsten Umgestaltung, welche der
Rechtsinhalt des Sippenverbandes noch gefunden hat.
Bisher hat sich für den Innern Zusammenhang des Geschlechtes folgende
Gliederung ergeben: 1) die Familie, zu ihr wurden gerechnet Eltern und
Kinder; 2) die Parentes, diese wurden wieder unterschieden in solche aus
der generatio materna — als nächste Verwandte aus dieser ergeben sich
Mutterschwester und Mutterschwestersohn* — und in solche aus der gene-
ratio patema: als nächste Verwandte aus dieser ergaben sich Grofsvater, Vaters-
345 N. 29. Schon zur Zeit Ludwigs d. Fr. wollte von der reipus niemand mehr etwas
wissen; Cap. Ludov. I. 819 tit. 8.
^) Hierauf trat wohl der Fiskus ein, wie auch sonst nach Ablauf der sechs Kniee (s.
S. 38 unten). Diese Bestimmung hob Chilp. in seinem Ed. § 2 für seine Leute auf.
■■*) Schröder Ehel. Güterr. 1, L
8) Vgl. die 'Folge für die individuelle Vormundschaft S. 18: Vater (Mutter); Bnider,
ältesten Bruders Sohn mit dem System auf S. 29. Die vollständige Übereinstimmung bis auf
die Kinder ist klar, warum diese S. 34 fehlen, erläutert v. Amira S. 31.
*) Über die eigentümliche Stellung der Mutter erinnere ich an das S. 29 Gesagte.
— 37 — Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft.]
bnider, Vatersbrudei-sohn. In dieser Geschlechtsordniing der Individuen drückt
sich die einfachste Kombination des cognatischen und agnatischen Principes
aus; war die Familie auf Blutsgemeinschaft gegründet, so trat um sie herum
auf Rechts- teilweise Wirtschafts- und Sittengemeinschaft beruhend die Paren-
tilla^ Es war damit eine Anordnung geschaifen, welche für die Erbfolge so-
fort anwendbar schien.
Welches Verhältnis hat Sal. 59 de alodis zu dieser Auffassung ? Der Titel
giebt unter Betonung des Grundsatzes, dafs Rechte an Grund und Boden niu-
an Söhne vererbt werden können, folgende Successionsordnung : Mutter, Ge-
schwister, Mutterschwester, Vaterschwester ^ des Erblassers, alles das unter der
ausdrücklichen Voraussetzung, dafs der Erblasser kinderlos sei, wie jedenfalls
unter der stillschweigenden Annahme, dafs der Vater des Erblassers nicht
mehr am Leben sei^. Es ergeben sich demnach als erste vollständige Staffeln
der Succession Eltern und Geschwister des Erblassers, oder allgemeiner aus-
gedrückt Eltern und Kinder — d. h. die Familie; als weitere Staffel wird
noch genannt die Mutterschwester, d. h. das erste Glied der generatio materna,
darauf die Vaterschwester. Schliefslich fährt der Titel fort: et inde de illis
generationibus, quicumque proximior fuerit, ille in hereditatem succedat; d. h.
weiterhin folgen aus dem Geschlecht* der Mutter und des Vaters^ die jedes-
mal nächsten parentes. Die Aufzählung der Mutterschwester und Vater-
schwester soll demnach den Übergang bilden zu dem allgemeinen Satz über
die Succession der parentes generationum ; sie soll den Anfang für die Erben-
folge in beiden Generationen angeben.
Allein während die Erbfolge der Familie ganz der ursprünglichen oben
gefundenen Personalfolge innerhalb des Geschlechtsverbandes entspricht, ergeben
sich Schwierigkeiten bei der Erbfolge der Parentes. Die Mutterschwester als
Beginn der generatio materna ist allerdings dem bisher gefundenen Princip
konform ; aber statt der Vatei-schwester würde man Grofsvater oder wenigstens
Vaterbruder erwarten. Der Grofsvater mag hier in weiterer Konsequenz des
Gedankenzusammenhangs, der schon den Vater unerwähnt liefs, weggefallen
sein; er wurde als sicher tot angenommen. Schwieriger steht es mit der
Erklärung der Vertauschung von Vatersbruder und Vatersschwester. Die An-
^) S. Bkihme, Omnis Parentilla, Bonner Festgabe für Homeyer 1871, S. 5. '
2) Nur in den Codd. 2, 5 ff., aber ursprünglich vorhanden, wie die folgenden Worte:
et inde de illis generationibus zeigen. Über den Vorzug der Mutterschwester s. Waitz,
ARecht 3; Rosin, Comment. ad tit. leg. Sal. LIX (Diss. Vrastisl.).
') S. Waitz, ARecht 108, und aus andern Gründen für die Weglassimg des Vaters
Rosin a. a. 0. S. 34.
*) Generatio heifst niemals Grad, wie v. Amira 9 will, sondern stets Geschlecht, genea-
logia, genus, vgl. Sal. 44 e, 58 3 4, 62 i, 101, Extrav. B 2. Eine Ausnahme, die sich aber er-
klärt, bildet Thur. 6, s. unten S. 40 Note 6.
°) Das sind die generatioues illae. Ganz mifsverstanden ist die Stelle von Gierke Zs.
f. RG. 12, 441. auch Rosin S. 36.
[Fränkische Stammeszeit. — 38 —
nähme, dafs der Titel 59 überhaupt nur die weibliche Successionsordnung
habe festsetzen wollen, würde die Schwierigkeit heben, ist aber gegenüber § 2
si mater non fiierit et f rat rem aut sororem dimiserit doch zu radikal ^ Da-
gegen scheint es allerdings so, als ob im Laufe der Abfassung des Titels immer
mehr die Rücksicht auf die Weiber überwogen habe; deutlich erhellt das im
letzten Absatz (§ 5), wo der Gegensatz von mulier und virilis sexus unter
Voranstellung von mulier eingeleitet wird. Es ist daher erlaubt, eine solche
besondere Rücksichtnahme auf die Weiber auch schon in § 4 anzunehmen, und
demgemäfs sich mit der Vaterschwester den Vaterbruder als parallel stehend
zu denken.
Unter diesen Voraussetzungen aber ist die Personalgliederung des Ge-
schlechtsverbandes in Vertretung seiner Ehre, seines Friedens und seines Per-
sonalbestandes identisch mit der Mobiliarsuccessionsreihe ; und letztere darf
daher nach Mafsgabe der weiteren für die Personalgliederung gefundenen
Reihe: Mutterschwestersohn, Vaterbruderssohn: ergänzt werden. Im ganzen
wird man daher für die Mobiliarsuccession das Bild von zwei Kreisen^ fest-
halten können, eines näheren (Familien-)Kreises, welcher Eltern, Geschwister
und Kinder^, wenn solche vorhanden, des Erblassers umfafst, und eines wei-
teren (Verwandten-)Kreises, der die Kollateralen und Vorfahren umfafst*.
Während nun aber die Personalgliederung der Sippe einen möglichst
engen Zusammenschlufs zur Wahrung des Sippenverbands erforderte, mufste
es bei der Mobiliarsuccession darauf ankommen, einen möglichst weiten Kreis
von Sippengenossen in die Erbfolge hinein zu ziehen. Wir finden daher im
Sal. 59 nichts von der bisherigen Beschränkung auf tres de generatione patema
oder materna, sondern eine Bezugnahme auf sämtliche Parentes der beiden
Generationen. Gleichwohl wird auch hier wenigstens ursprünglich eine be-
stimmte Grenze existiert haben, nach welcher der Fiskus als Erbe eintrat;
hierauf läfst Sal. 44 9, lo schliefsen, wonach die Reipusabgabe nicht das sechste
Knie in der Sippe überschreiten sollte ^. Noch stärker weist Rib. 56, wo sonst
volle Übereinstimmung mit der Erbfolgeordnung der Sal. herrscht, darauf hin,
indem sie Sal. 59 4 mit den Worten: deinceps usque quinto genu-
*) Veilreten von Pardessus 701 ; v. Amira 5 ; Rosin § 1 u. 5 ; Gierke Zs. f. EG. 12,
439; Schi-öder, Forsch, z. DG. 19, 145.
2) Vgl. Siegel, Das deutsche Erbrecht 1853 und Germanische Verwandtschaftsberech-
nung 1853; und schon Fischer, Versuch über die Geschichte der teutschen Erbfolge 1778.
^) Schwerlich aber weitere Descendenten, wie Gierke, Zs. f. RG. 12, 442 in lebhafter
Polemik gegen v. Amira will. Hiergegen spricht schon die ursprünglich besonders starke
Betonung des agnatischen Princips (s. Bluhme Omnis Parentilla S. 6 u. 7), dann die spätere
Einführung des Repräsentationsrechts der Enkel.
*) V. Amira disponiert S. 9 f. beide Kreise anders, indem er die Muttergeschwister
noch zum ersteren zieht, für den entfernteren Kreis will er das Princip der Gradesnähe unter
falscher Deutung des Wortes generatio (s. oben S. 37 Note 4) aufstellen.
") Aber gerade diese Beschränkung wurde bald aufgehoben, s. Ed. Chilp. § 2.
— 39 — Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft.]
clo, qui proximus fuerat, in hereditatera succedat wiedergiebt. Offenbar
hen-scht hier dieselbe Zählung wie in der Sal., nui' eine andere Zählweise ^;
und gerade deshalb läfst es sich nicht mit Sicherheit entscheiden, welche ge-
naue Rechnung für die genucula zu Grunde liegt ; am wahrscheinlichsten bleibt
immer noch die oben S. 29 angewandte Zählweise. Demnach würde sich
der Familienzusammenhang durch 3 Kniee, der Geschlechtszusammenhang der
parentes proximiores durch 4, eventuell sogar 6 Kniee erstreckt haben ^.
Wichtiger als die Lösung dieser Frage ist für unsern Zweck die Unter-
suchung über die nur langsam sich entwickelnde Immobiliarsuccession gegen-
über der Mobiliarsuccession. An der Spitze aller späteren Entwicklungen
steht hier Sal. 59 5 : de terra vero [add. salica Codd. 6 et 5 ff.] nulla in
muliere hereditas [hereditas aut portio Cod. 3, nulla hereditatis portio oder
ähnlich Cod. 5, 6 ff.] pertinebit, sed ad virilem sexum, qui fratres fuerint,
tota terra perteneunt; ein Satz, der durch Rib. 56 4: sed cum viriles sexus
extederit, feniina in hereditate aviatica non succedat, wieder aufgenommen
wird. Allein der urspiüngliche Satz der Sal. ist keineswegs identisch mit dem
der Rib.; während Sal. 59 5 von terra überhaupt, d. h. Rechten an Grund und
Boden, spricht, hat sich dieser Begriff in Rib. 56 zu terra a\iatica, d. h.
Gmndeigentum des Erblassers vom Vater her verdichtet. Dieser Verengung
des Begriffes entspricht der Zusatz salica in den späteren Codd. der Sal.^,
der sich in seiner Allgemeinheit durch Abfassung einiger Handschriften aufser-
halb des salischen Landes, die deshalb eine genaue Beschränkung des vor-
liegenden Rechtssatzes auf salisches Erbe nötig gemacht hätte, nicht erklären
läfst.* Er geht vielmehr auf eine sachliche nicht räumliche Begrenzung, er
will das Land bezeichnen, das zur Sala, d. h. dem väterlichen Wohnhause, in
ein bestimmtes Verhältnis getreten war, und wird damit thatsächlich gleich-
bedeutend mit dem aviaticus der Rib. ^.
») Vgl. Bluhme a. a. 0. S. 10—12.
*) Eine systematische Erbfolgeordnung, sei es Parentelen-, sei es Gradualordnung ist
aber in der Sal. überhaupt nicht intendiert, vgl. Rosin § 6 ; Gierke, Zs. f. RG. 12, 441 ; auch
Rive, Jahrb. des gem. deutschen R. 6, 214 f. ; Waitz Vfg. 1 », 63.
') Anders Zöpfl, Die ewa Chamavorum S. 63 N., der in dem Zusatz salica nur eine
genauere Erkläning von terra sieht, vgl. dazu Rosin S. 14 und dagegen Pardessus 708 und
V. Amira 12.
*) Dies wollen Sohm, R. u. GVf. 1, 45; Hube, La loi salique XI; Rosin 6 — 18;
Gierke, Zs. f. RG. 12, 447.
°) So Guerard Polypt, d'Irminon 483; Waitz ARecht 118; v. Amira 13; zur weiteren
Litteratur vgl. Rosin 8 N. 4. Der Ausdruck aviaticus, avicus findet sich sogar in Sal. Extrav.
98 Cod. 10 : si quis alteri avicam terram suam commendaverit et ei noluerit reddere . . sol.
XV culp. iud., vgl. dazu Codd. 7 — 9 u. Emend. Schröder, Forschungen z. DG. 19, 149 imd
wiedenun Zs. der Savignystiftung 2, 53 f. sucht flir diese älteste Zeit schon den Sinn von
terra salica = Herrengut, terra indominicata, zu ei-weisen, unter Berufung auf spätere Quellen.
Dagegen ist zu erwidern, dafs sich der spätere Begriff Herrenland ungezwungen aus dem Be-
grifi": volksrechtliches Salland = zu einer sors gehöriges Land entwickelt. Der Mittelbegriff
fui" beide Ausgestaltungen ist die Sala, das Heirenhaus; in diesem wohnte zui* Abfassungs-
[Fränkische Stammeszeit. — 40 —
Diese Beschränkung der Sal. und Kib. seit der Mitte etwa des 6. Jhs.
wird nur erklärlich durch eine in den letzten vorhergehenden Generationen
eingetretene Spaltung des an Gnuid und Boden bestehenden Rechtes. Über
diese Spaltung geben Cham, und Thur. genauere Auskunft. Hauptstelle ist
Thur. 6. Hier wird unterschieden zwischen hereditas in prägnantem Sinne =
väterlichem Landeigen oder väterlichem Stammgut ^ zwischen Landeigen ein-
facher Natur, und zwischen Fahrhabe. Der Immobiliarbesitz spaltet sich also
noch einmal: hereditas steht hier ganz im ursprünglichen Sinne unsres deut-
schen Erbe — Ulfilas übersetzt Mk. 12, 7 und Lk. 20, 14 /.^govofxog mit arbi-
numja — , es bedeutet den Vollbesitz eines Dorf- oder Markgenossen und ist
identisch mit der terra aviatica oder salica der Sal. und Rib. ; ihm gegenüber
steht die terra, welche durch EiTungenschaft in der Ehe als Rottland oder
sonstwie entstanden ist und deshalb teilweis der Frau zufiel ^, damit also auch
einem Weibe zugehören und von diesem vererbt werden konnte. Die Erb-
folgeordnung der Thur, 6, der sich auch die kurzen Bemerkungen Cham. 42
anschlieisen ^, ist nun folgende: 1) für hereditas a) Sohn, b) proximus pater-
nae generationis consangnineus usque ad quintam generationem , c) Kunkel-
magen (fusus); — 2) für teiTa a) Sohn, b) Tochter*? c) proximus paternae
generationis; — 3) für Fahrhabe a) Kinder in eigentümlicher Teilung der
Gerade und der sonstigen Fahrhabe*', b) Schwester, c) Mutter.
Sehen wir von der Erbfolge in die terra, welche Sal.-Rib. übergehen
und Sal. ursprünglich nicht kennt, wie von der Erbfolge in Fahrhabe, in
welcher Thur. in der Reihenfolge der Erben innerhalb des Familienkreises
von Sal. und Rib. abweicht, ab, so erhalten wir für die hereditas folgende
Erbfolge: Sohn, Vaterbruder und die Männer de pateraa generatione weiter
bis zum 5. Knie — denn generatio ist hier uneigentlich im Sinne von genu-
culum zu nehmen^ — dann die Männer der materna generatio'''.
Das ist eine Erbfolgeordnung, welche sich sofort als Abstraktion aus der
Mobiliarsuccession der Sal. ergiebt. Von der F a m i 1 i e der salischen Personal-
folge im Geschlechtsverband sind demnach successionsfähig die Söhne, dann
zeit der Sal. noch jeder Freie, im 10. Jh. oder gar 13. Jh. zumeist nur der vomehme
Grundherr.
^) So haereditas auch in den Sal.-Quellen und dem Ed. Chilp. § 1 gebraucht.
2) Nach Rib. 37 2 zu einem Drittel.
^) Cham. 42 : si quis Francus homo habuerit filios [duos], hereditatem suam de sylva et
de ten-a — das ist Erbe im Sinne der Thur. 6 — eis dimittat, et de mancipiis et de peculio.
de materna hereditate similiter in filiam veniat. Hier widerspricht wenigstens nichts der Thm\
*) Das bleibt zweifelhaft, Gaupp in seiner Erklärung (Altes Ges. d. Thür. 343 f.) nimmt
schon hier den proximus pat. generat. an.
*) S. hierüber Grimm, RA^., 567.
*) Das zeigt schon der Wortlaut: usque ad quintam generationem paterna ge-
neratio succedat — hier steht natürlich generatio zweimal in verschiedenem Sinne.
'') Es ist also der Weibei-stamm nicht direkt und definitiv ausgeschlossen, wie Rosin
in s. Diss. S. 19 ff. zu beweisen sucht. S. auch Beseler, Krbveitr. § 133.
— 41 — Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft.]
die Brüder des Verstorbenen — nicht sein Vater, denn von diesem hatte er
ja erst die hereditas ererbt. Weiterhin sind die Männer von Vater- und
Mutterseite berechtigt bis zum fünften resp. sechsten Glied. Auffallend ist
hier in Thur. 6 nur, dafs die Speeniiagen vorangehen, die Kunkelmagen
folgen. In Sal. findet sich für Mobiliai-succession die umgekehrte Reihenfolge
— vielleicht wieder, weil der Titel in seinem Verlauf immer mehr nur auf die
Weibersuccession Rücksicht nimmt. Mag diese Erklärung nun als erschöpfend
gelten oder nicht; in der Hauptsache ist jeder Zweifel ausgeschlossen: die
Immobiliarerbfolge der fränkischen Volksrechte in ihrer spätesten Ausbil-
dung, der Thur. 6, ist ein blofser Abklatsch der Mobiliarerbfolge älterer Zeit,
und letztere wieder beruht auf der Personalfolge der Individuen innerhalb der
Geschlechtsverfassung in den Fragen der Organisation des Geschlechtsschutzes
und der Geschlechtsehre ^
Die Ausscheidung des Immobiliarerbrechts aber bei-uht auf der ursprüng-
lich absoluten Weglassung der Weiber aus dieser Personalfolge. Die Veran-
lassung hierzu war mit der wirtschaftlichen Organisation der Völkerschafts-
epoche (Cäsar und Tac.) von selbst gegeben. Wenn in dieser Zeit derjenige
frei und Selbstherr war, der die vollen Bedingungen rechtlicher und wirt-
schaftlicher Existenz unter der Verpflichtung ihrer Wahrung und Verteidigung
genofs, so konnte das eben nur der erwachsene mündige Mann sein: nur ihm
kam daher die wirtschaftliche Basis der Freiheit, die Berechtigung zum Be-
bauen des Grund und Bodens zu. Diese Berechtigung wurde ursprünglich nur
lose und zeitweise wirklich an den Boden fixiert, erst später wurde sie indi-
viduell, haftete sie fest an dem Stücke Landes, auf das sie einstmals nur zeit-
weise bezogen worden war. Die Berechtigung auf eine Niefsbrauchsquote wurde
zu Grundeigen: Grundeigen wurde zur Bedingung der Freiheit des Mannes-,
die Weiber waren von dem Grundeigen als mundbedürftig ausgeschlossen.
Aber in diese von wirtschaftlichen und politischen Motiven aus erfolgende Ent-
wicklung trat nun die Personalfolge des Geschlechtsverbandes. Wenn Freiheit zur Be-
bauung des Grund und Bodens im Rahmen der wirtschaftlichen Gesamtorganisation
des Volkes berechtigte, so könnte es zunächst als die natürlichste Annahme er-
scheinen, dafs jeder freie Haussohn beim Eintritt seiner Selbständigkeit von der
Markgenossenschaft ein gleiches Los — sors. Erbe — angewiesen erhielt, wie die
übrigen.Freien es besafsen ^. Allein die Zeiten solcher Landverschwendung können
nicht lange gedauert haben, wenn sie überhaupt je existierten. Die Sal. kennt
sie schon nicht mehr, vielmehr hielten damals schon die Markgenossenschaften
fest auf sparsame Verwendung des Landeigens. Diese neuere Anschauung der
') Über die früheren Stadien fränkischer Immobiliarerbfolge kann erst unten S. 43 f.
gesprochen werden.
2) Den Beweis hierfür würde man vor allem darin suchen müssen, dafs sich aus der
Verteilung neuer Lose an die jüngeren Söhne für den Erstgeborenen alleinige Nachfolge in
der terra aviatica ergeben hätte, eine Notwendigkeit, welche sich rechtlich in mehr oder
minder starken Spui'en von Erstgeburtsrecht niederschlagen konnte; vgl. Schulze, Recht der
Erstgeburt 202 l, Grimm, RA^. 473 f.
[Fränkische Stammeszeit — 42 —
Markgenossen spricht aus Sal. 45 De niigrantibus; der Titel gehört sicher zu
den modernsten Abschnitten der ursprünglichen Sal., wie schon seine Zusam-
menstellung mit der res prestita und fides facta im Procefsrecht zeigt, abge-
sehen von den in ihm hervortretenden Spuren einer starken königlichen Auto-
rität. Sie spricht aber auch aus der Erbfolge in Landeigen; es ist ausdrück-
lich durch den Zusatz der Sal. qui fratres fuerint betont, dafs alle Brüder gleieh-
mäfsig in das Landeigen von Vater und Grofsvater her eintretend
Gerade diese Gleichberechtigung der Brüder wird nun zur Entwicklung
der terrae im Sinne der Thur., welche auch Sal. Codd. 5 und 6 ff. und Rib.
schon kennen, vieles beigetragen haben. Die hereditas genügte den Bedürf-
nissen aller Brüder nicht, sie erweiterten daher ihren Nahrungsspielraum durch
Roden. So entstanden die terrae, die errungenen, wohlgewonnenen Äcker.
Für sie konnte eine Erbfolgeordnung nicht mehr mafsgebend sein, welche ihre
Berechtigimg weniger aus rein wirtschaftlichen Gründen, als aus der wirtschaftlichen
Konstruktion des politischen Freiheitsbegriifes hergenommen hatte, und welche jetzt
nur noch auf Grand früherer, historischer Vorgänge verständlich war. Man mufste
hier auf Grand der Personalordnung des Geschlechtes zu einer neuen Erb-
folgeordnung kommen, welche zugleich die Weiber nicht ganz ausschlofs, zu
einem Mitteldinge zwischen der bisherigen Mobiliar- und Immobiliarsuccession ;
der erste Versuch in der neuen Richtung liegt in der Thur. 6 vor.
Das weitere Vordringen der modernsten Immobiliarsuccession erfolgt
aufserhalb der Volksrechtsepoche, also auch aufserhalb des Rahmens dieser
Untersuchung; aber viel war auch jetzt schon erreicht. Nach Posidonius
Schilderung bei Strabo 7 ergiebt sich für die Gennanen kaum der Begriff
festen Landeigentums; sie ziehen mit ihren Herden noch hin und her, ohne
weiteren Halt, nur den Bedürfnissen des Viehes selber folgend. Cäsar dagegen
kannte bei den Germanen schon fest abgeschlossene Grenzen, die Auffassung
des Völkerschaftsgebietes als Gesamteigenturas der Civitas, und die Konstruk-
tion wirtschaftlicher Nutzungsrechte aus der politischen Berechtigung des
Freien. Und sechs Generationen später, zur Zeit des Tacitus, war das Gesamt-
eigentum schon auf die untersten wirtschaftlichen Verbände, die Markgenossen-
schaften übergegangen, über denen sich jetzt zum erstenmal der Begriff des
Staatsgebietes für den Pagus der Völkerschaft erhob. Der Pagus als solcher
war damit aus der Entwicklungsgeschichte von Grundeigen und Erbeigen her-
ausgetreten, es kreuzen sich von nun ab in derselben nur noch namentlich nach-
barlich-wirtschaftliche und genealogisch-rechtliche Gesichtspunkte. Kaum hatten
sich innerhalb des Gesamteigentums der Markgenossenschaft die Zustände so-
weit befestigt, dafs die Zahl der Nutzungslose an Acker, Weide und Wald ab-
geschlossen erschien, so machte sich mit der immer stärkeren Vennehrung der
Mitgliederzahl der einzelnen Geschlechter eine Bewegung geltend, welche das
Geschlecht im eigentlichen Besitze des Nutzungsloses sah und in seinem
') Vgl. Pardessus 717; v. Amira 14; Schröder, Ehel. Gütenecht 1, 113.
— 43 — Beziehungen v. Reclit u. Wirtschaft.]
Eahmen die einzelnen Generationen nur als Nutzniefser von Geschlechts wegen
betrachtete. So kam man zu einer Ait von Gesamteigentumsrecht des Geschlechts
an der teiTa aviatica , das indes fast jeder freien Initiative bar war und sich
nur in einer streng obligatorischen Erbfolge äufserte. Allein auch dieser Zu-
stand, der durch die enge Durchdringung der wirtschaftlichen Interessen und
der Personalfolge des Geschlechtsverbandes bezeichnet wird, wurde durch eine
weitere wirtschaftliche Entwicklung untergraben. Die Intensität des Anbaues
auf den alten Losen der Mark vennochte der notwendigen Erweitenmg des
Nahrungsspielraums nicht mehr zu folgen, es kam zur Rodung und damit zur
Durchbrechung der bisher giltigen Erbfolge, es bildete sich ein Gegensatz
zwischen Erbeigen und gewonnenem Landeigen.
Da fragt es sich nun, wie denn die Xachbai-schaft in ihrem juristischen
Aufbau von all diesen Veränderungen berührt wurde; wie sich überhaupt ihr
Verhältnis zu Geschlechtsverband und Giiind und Boden gestaltete. Aber
diese Fragen führen weiter. Die Markgenossenschaft war nach den Taci-
teischen Angaben die letzte ersichtliche Trägerin des Gesamteigens gewesen :
war sie es noch? — und falls sie es war, wie stellte sie sich zu dem
Quasi-Gesamteigen des Geschlechtsverbandes? So spitzen sich die Fragen
über die Verhältnisse der Nachbarschaft schliefslich auf die Erforschung der
Verhältnisse zwischen Eigen und Gemeinheit im Agrarwesen zu; in dieser
Richtung wird unsere Untei-suchung jetzt den weitem Weg zu suchen haben.
Den Ausgang bildet der neuerdings viel umstrittene § 3 des Ed. Chilp. *.
Ohne zunächst die für den zweiten verderbten Absatz des Paragraphen auf-
gestellten Konjekturen zu berücksichtigen, suche ich das Verständnis des ersten
Abschnittes Simili modo — accedat possidenda zu gewinnen. Es ist hier von
Erbfolge in Land unter ganz bestinnnten Voraussetzungen die Rede : der Vater
ist gestorben und hat Söhne und Töchter hinterlassen. Von ihnen erben imd
besitzen darauf das Land ganz nach dem Recht der Sal. nur die Söhne. Sie
sterben nun plötzlich: da soll die Tochter das Land empfangen zu dem
Recht, das die Söhne gehabt hätten, wenn sie am Leben geblieben wären.
Aber auch die Tochter stirbt: da soll der überlebende Bruder das Land
erhalten. Ferner: der überlebende Bnider stirbt, ohne einen Bruder zu hin-
terlassen: da soll die Schwester in den Besitz des Landes kommen. —
Wichtig werden diese erbrechtlichen Bestimmungen, welche zweifellos eine
Begünstigung der Weibererbfolge einführen, erst recht durch einen Zusatz. Bei
der Erbfolge des überlebenden Bnidei-s auf die Tochter heifst es : frater ten-as
accipiat, non vicini. Nun kann es aber keinem Zweifel unterliegen, dafs
die hier gemeinte terra die hereditas oder terra aviatica, salica der späteren
1) Vgl. Thudichum, Gau- und Markveif. 1860, 185 f.: Boretius in Behrends L. Salica
1874, 106; Rosin, Comm. ad tit. leg. Sal. LIX, Vratisl. 1875; v. Aniira 15 f.; Gierke, „Erb-
recht und Vicinenrecht im Edikt Chilperichs", Zs. f. RG. 12, 430 f.; R. Schröder, Agrar-
verfassung der sal. Franken, Forsch, z. DG. 19, 144 f. ; Kern in Hesseis Lex Salica Sp. 409.
[Fränkische Stammeszeit. — 44 —
Aufzeichnungen ist; das ist, wie Gierke^ überzeugend nachweist, durch den
Zusatz vicinos habens zur Charakterisierung des Erblassers deutlicli bezeichnet.
Damit erhält man den allgemeinen Satz : die Erbfolge des Geschlechtsverbandes
in die ten^a aviatica erstreckte sich ursprünglich nur auf die Söhne, erst das
Ed. Chilp. läfst eine Erbfolge der Töchter zu, sowie eine Beerbung der
Tochter durch den überlebenden Bruder oder die Schwester des Erblassers,
aber sofort nach diesen Erbberechtigten erfolgt der Heimfall der terra aviatica,
des Sallands, an die Markgenossenschaft ^. Verbinden wir diesen Satz mit der
oben S. 41 gefundenen spätesten Ausbildung des fränkischen Immobiliarerbrechts,
so ergiebt sich folgende Entwicklung der Erbfolgeordnung in das Salland: zu-
nächst Alleinberechtigung der Söhne, durch einen Akt der Gesetzgebung auf
Töchter, Brüder und Schwestern des Erblassers ausgedehnt (Ed. Chilp. § 3),
bei Wegfall dieser Heimfall an die Markgenossenschaft^; — später Vordringen
der Mobiliarerbfolgeordnung in die Konstruktion der Erbfolge in Salland, Zu-
lassung der Schwertmagen bis zum 6. Grad und sogar der Kunkelmagen, Ver-
fall des Vicinenerbrechts (Thur. 6). Diese Entwicklung füllt etwa das 5. bis
8. Jh. Im 5. Jh. wird die Entwicklung des Grundeigens noch beherrscht vom
Nachbarrecht, im 8. Jh. aber steht sie unter fast alleinigem Einflufs des Fa-
milien- und Geschlechtsrechtes ; im 5. Jh. ragt noch der Begriff des genossen-
schaftlichen Gesamteigens stark in den Individualbesitz hinein, im 8. Jh. da-
gegen der Begriff obligatorisch-geschlechtlichen Erbeigens.
Für das Gesamteigen war der Begriff des Sallandes ein notwendiger,
das Erbeigen kann ohne ihn auskommen, ja seine Entwicklung vollzieht sich
rascher und radikaler auf aufsersalischem Landeigen. Das geht schon aus
Thur. 6 hervor, in gleicher Weise ergiebt es sich aus dem Schlufssatze des
Ed. Chilp. § 3, der jetzt zu besprechen ist. Es ist das der im Anfange ver-
derbte Satz det illi vero — debeant. Ich gehe bei ihm von dem im ganzen
gut überlieferten zweiten Teil aus, wo man nur zu debeant mit Früheren ein
conservare wird ergänzen müssen, oder mit Kern debeant in habeant zu än-
dern hat. In diesem zweiten Teil ist bestimmt: die Leudes Chlotars L, des
früheren Königs, sollen das Gewohnheitsrecht behalten, was sie unter sich
in dieser Sache [de hac re] bisher hatten; und es fragt sich nun blofs:
in welcher Sache? Die hierauf antwortenden korrumpierten Worte lauten:
Det illi vero et convenit singula de terras istas qui si adveniunt. Hier sind
die letzten Worte noch verständlich ; in besserm Latein würden sie lauten : de
terris istis, si quae adveniunt * : über jene oder solche Ländereien, falls welche
hinzukommen. Dieser Ausdruck setzt das Vorhergehen eines allgemeinen Be-
griffs voraus, an den er sich anlehnen kann: ein solcher Begriff mufs also in
') Zs. f. RG. 12, 436 f.
^) So schon von Sybel, v. Maurer, Thudichum und Gierke, s. letzteren a. a. 0. S. 450.
^) Vgl. hierzu Rosin Diss. § 3.
*) Si quae adveniunt mit (xierke a. a. 0. S. 453 und Keni in Ilessels Sal. Sp. 409.
— 45 — Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft.]
den kornmipierteu Worten steckend Gefunden scheint mir dieser Begriff von
Kern (Hesseis Sal. 409 sub Ed. Chilp. § 3), welcher statt det illi de tilli =
de acquisitione liest, was bei den indistinct geschriebenen Handschriften der
merowingischen Zeit noch nicht einmal eine Konjektur, sondern nur besseres
Lesevei-ständnis voraussetzt. Der Aufbau des Satzes entspricht dann ganz Ed.
Chilp. § 10 : De trotinia vero si [1. : sie] convenit observare, ut etc., und es ist
demgemäfs zu lesen: De tilli vero sie convenit, singulariter de terras istas,
qui si [si qui] adveniunt^, ut etc. — : betreifs des aufgewonnenen Landes,
speciell betreffs solcher Ländereien, soweit noch welche hinzukommen, ist ver-
einbart worden, dafs u. s. w.
Demgemäfs drückt der Schlufssatz des § 3 im Zusammenhange mit den
vorhergehenden Bestimmungen aus, dafs die einmal herkömmliche Erbfolge im
Bifang und in neuen Rodungen der schon unter Chlotar siedlungsberechtigten
Freien in der bisher üblichen Weise fortbestehen solle ^; oder mit anderen
Worten: er belehrt darüber, dafs schon zur Zeit Chlotars L sich massenhaft
die Ausbildung von Landeigen ergeben hatte, das aus dem Begriff' und der
Erbfolgeordnung des Sallandes herausfiel und ganz der terra des Thur. 6 ent-
spricht. Dieses Land und diese Erbfolge bildete sich aber auf ein königliches
Ansiedlungsprivileg hin (Sal. 45, vgl. unten S. 4G), es bedurfte daher der er-
neuten königlichen Bestätigung, die ihm in § 3 des Ed. Chilp. zu teil wird. Zu-
gleich ergiebt sich aus einer andern Stelle, dem § 12 des Pact. pro ten. pac,
dafs es wohl namentlich die Mächtigen gewesen sein werden, welche von diesen
Ansiedlungsprivilegien Vorteil zogen (potentes, qui per diversa possident) "*.
Der doppelte Gewinn, zu welchem die Untersuchung des Ed. Chilp. § 3
auf diese Weise für unser Thema geführt hat, läfst sich kurz in folgenden
Sätzen aussprechen: erstens zeigt der § 3 deutlich den Fortschritt des Im-
mobiliarerbfolgerechts innerhalb des Geschlechtsverbandes auf Gnind der be-
stehenden Personalfolge der Sippe, zu Ungunsten des bisher fast ganz über
den Geschlechtsverband hinweggreifenden Heimfallrechtes der Markgenossen-
schaft: er ftihrt uns in den Kampf rechtlich-genealogischer Elemente gegen die
Vicinitas; • — zweitens zeigt der § 3 innerhalb des Salischen Rechtes zum
erstenmal deutlich das Aufkommen von Besiedlung aufserhalb des Sallandes;
er führt in den Kampf wirtschaftlicher, agrarischer Faktoren gegen die Vicinitas.
Bei dieser Lage wird es notwendig sein, den Bestand der Nachbarschafts-
rechte, soweit er sich in der Sal. vorfindet, zu prüfen, um so von Seiten der
Vicinitas — gegenüber dem bisherigen Ausgehen von Erbrecht und Salland —
*) Damit wird die Rekonstniktion derselben mit nichtssagenden Worten, wie Deinde,
Dehinc vero (\Vaitz, Vfg. 2 2, 274 N. 2; auch Gierke a, a. 0. 433 ähnlich) hinfällig.
2) Keni a. a. 0. liest: De tilli vero et convenit: singula de teiTas istas, ut si qui adve-
niunt, leodis . . .
^) Eine ganz andere auf den Medem hinauslaufende Erklärung neuerdings bei Schröder,
Zs. der Savignystiftung 2, 76 f.
*) Vgl. Roth, Beneficialw. 75 f ; Beseler, der Xeubiiich 15 t (Symbolae Bethmanno-
HoUwegio oblatae 1868); Arnold, Ansiedlungen und Wandeningen 251 f.
[Fränkische Stammeszeit. — 46 —
ZU weiterer Klarheit zu gelangen. Die hierher gehörigen Bemerkungen
schliefsen sich passend an die Erklärung von Sal. 45 De migrantibus an.
Sal. 45 behandelt folgenden Fall: es will ein Fremder in ein Dorf ein-
wandern, in den Rechtsbereich eines dort Ansässigen ^ — jedenfalls mit dessen
Einverständnis — , und einer oder mehrere Dorfgenossen (Nachbarn) wollen
ihn aufnehmen : gleichwohl soll er keine Erlaubnis haben zu bleiben, wenn auch
nur 6in Nachbar gesetzliche Einsprache erhebt. Ist aber der Fremde 12 Mo-
nate lang ohne Widerspruch im Dorfe ansässig, so soll er fürder sicher als
Nachbar wohnen^ gleich den andern. Als Ergänzung zu diesem Titel dient
Sal. 14 4: gegen einen Freien, der ein königliches Ansiedlungsprivileg auf-
weist, gilt kein Einspruchsrecht der Nachbarn.
Hier erscheint zunächst die Disposition über die Nutzungsrechte der
Mark^ in den Händen der Dorfgenossen; nach germanischem Rechte
genügt der Widerspruch eines einzigen zur Vereitlung eines Beschlusses aller.
Aber über den Dorfgenossen erhebt sich ein umfassendes Recht des Königs,
an ihn geht die Forderung zur Exekution gegen den widerrechtlich bleibenden
Fremden (Sal. 45 2), er kann dem Widerspruchsrecht der Dorfgenossen durch
besondere Erlaubnis vorbeugen. Diese weitreichenden Rechte waren als
königliehe zur Abfassungszeit der Sal. wohl ziemlich jungen Datums, jedenfalls
gehören sie ursprünglich dem Machtbereich des Cäsarisch-Taciteischen concilium
civitatis an. Hält man hieran fest, so erklärt sich die Verteilung der Rechte
an König und Dorfgenossen im Gange historischer Entwicklung: noch zu
Cäsars Zeit stand die Gesamtverfügiing über Grund und Boden beim con-
cilium und den principes; später, schon zu Tac. Zeit, ging sie auf die
Markgenossenschaften über, aber ein alter Rest der früheren Ordnung hielt
sich im Eingriffsrecht des Conciliums, später des Königs*. Und dieses
Eingriffsrecht des Königs wandte sich nun jetzt bei dem ungeahnten Auf-
schwung des persönlichen königlichen Einflusses gegen die Festigkeit des
Markverbandes, wie Ed. Chilp. § 3 schon zeigte. Ja das königliche Ansied-
lungspatent wurde sogar für eine bessere Stellung der Ländereien der Privi-
^) So allgemein wird super altemm wiederzugeben sein. Vgl. über diese Bedeutung von
super Sal. 50 3: ego super me et super furtuna mea pono, und namentlich Sal. (Codd. 5 — 10
Emend.) 17 2: si quis hominem mortuum super alterum in nauftim aut in petra miserit;
ähnlich superprendere Rib. 60 2. Es steht jedenfalls der Rechtsbereich, an den hier ge-
dacht wird, in Zusammenhang mit der sors der Ansässigen; viel zu sehr spezialisiert das
aber R. Schröder, Forsch, z. DG. 19, 146 N. 3 und Zs. der Savignystiftung 2, 55 f., 62 f., wo
(wie schon früher von Thudichum, Gau- und Markvf. S. 221 f., und Gierke 1, 76 Anm.) eine
Erklärung des ganzen Paragraphs unter Schlufsfolgerungen aus derselben aufgestellt ist, denen
ich mich nicht anschliefsen kann. Zur Widerlegung vgl. v. Maurer Einleitung S. 144: Waitz
Vfg. P, 134; Thonissen S. 878. Eine andere Erklärung von super bei Sohm R. u. GVf. 61 N. 13.
2) Über consistere vgl. Sohm, R. u. GVf. 210 N. 110.
^) Der Ausdruck Mark in den salfränkischen Rechtsquellen nur Ed. Chilp. § 8, und
dort durch Conjectur Sohms Proc. 63, R. u. GVf. 210 erschlossen; sonst noch Rib. 75.
*) Weitere Folgerungen zieht Schröder Forsch, z. DG. 19, 147, vgl. auch die dort K. 4
angeführte Literatur; und s. neuerdings seine Lehre vom Bodenregal, Zs. d. Savignystiftung 2, 62 f.
47 — Beziehungen v. Recht ii. Wirtschaft.]
legierten wirksam. Rib. 60 2 setzt für Vergehen am Landeigen des consoi-s
15 s. an; aber Rib. 60 3 sagt: si autem [aliquis] infra testamentum regis aliquid
invaserit, aut cum sex iurit, quod infra terminatione testamenti nihil invasisset,
aut cum sexaginta s. omnem redditionem restituat. Man sieht, im 5. Jh. noch
war das Salland das Land besseren Rechtes gewesen, jetzt aber — Ende des
6. Jhs. — war an seine bevorzugte Stelle das königliche Briefland getreten.
Schon aus dieser Ausnahmestellung des Brieflandes ergiebt sich, dafs
dasselbe aufserhalb der Gewannen des Sallandes gelegen haben mufs; hierauf
läfst auch der Ausdruck terminatio testamenti der Rib. schliefsen. Ein
weiterer Beweis aber liegt in der Erwägung, dafs ein Titel, wie Sal. 45 De
migi-antibus, erst dann Rechtens geworden sein kann, als man mit dem Austeilen
von sortes schon ziemlich das vorhandene Land erschöpft hatte, dafs mithin
seit Aufltommen dieses Titels neuer Anbau im wesentlichen auf Rottland an-
gewiesen war. Hier also wird man die teniiinationes testamenti regii zu
suchen haben ; die königlichen Besiedlungsprivilegien, ursprünglich Anweisungen
auf Salland \ werden sehr früh zu Rodungsprivilegien geworden sein.
Diese Entwicklung schädigte aber die hohe bisherige Stellung des Sal-
lands wirtschaftlich, wie die blofse Emanation königlicher Besiedlungsprivi-
legien ihm rechtlich Nachteil gebracht hatte. Seine Bedeutung für das Agrar-
wesen wurde immer weniger eine ausschliefsliche. Aber gerade auf dieser Vor-
aussetzung der Exklusivität hatten die Rechte der Markgenossen beruht; das
Gesamteigentum, welches den historischen oder faktischen Hintergmnd dieser
Rechte bildete, kann nur in strengster Absondemng und Ausschliefslichkeit
bestehen. So schwand im Laufe der merowingischen Entwicklung notwendig
das Recht der Markgenossen, wie der Begriif ihres Gesamteigentums; an die
Stelle trat Privatbesitz und Quasi-Geschlechtseigen mit obligatorischem Erb-
recht. Schon das Cap. Ludov. 819 § 9^ versteht Sal. 45 nicht mehr und
legt ihm charakteristischerweise eine privatrechtliche Geltung bei, statt der
einst gesamtrechtlichen Tragweite im Sinne der Markgenossenschaft.
War dies die Entwicklung bis zur Karolingerzeit, so läfst der Rechts-
aufbau der Markgenossenschaft zur Abfassungszeit der Sal., gerade weil er
durch königliche Eingriffsrechte alteriert zu werden beginnt, keinen festen
Schlufs zu auf den Charakter des damaligen Gesamteigentums der Mark.
Man kann von dieser Seite aus wohl behaupten, dafs das Salland (die sors)
des einzelnen noch unter dem generellen Dispositionsrecht der Markgenossen,
ja im Pleimfallsrecht an die Mark bei mangelnder direkter Descendenz des
einzelnen Markgenossen stand, aber daraus folgt für die wirtschaftliche Or-
ganisation des eigentlichen Agi-arwesens nur wenig. Namentlich ist ein sicherer
Schlufs auf die zeitliche oder ewige Verteilung der Äcker und damit auf die
Art der Besitzrechte der Markgenossen nicht möglich. Hierzu werden noch
1) S. Schi-öder, Forsch, z. DG. 19, 147, der das mit Recht betont.
2) Eine spätere Stelle Sal. Extrav. B 11 [Cod. von Ivrea 10. Jhs.] ist leider fragmen-
tarisch imd läfst irgendwelche Folgenmgen nicht zu.
[Fränkische Stammeszeit. — 48 —
andere Beweisstellen herangezogen werden müssen, und zwar doppelter Art.
Einmal solche, welche über die wirtschaftliche Behandlung des Bodens unter-
richten, dann solche, welche von der juristischen Behandlung der Rechte an
Grund und Boden, besonders von Veräufserungen solcher sprechen.
In ersterer Hinsicht steht zunächst fest, dafs der Wald in der Gesanit-
benutzung der Markgenossen stand; silva im Sprachgebrauch der Sal. bedeutet
so viel als Gemeinwald; silva aliena ist aller Vermutung nach ein fremder
Gemeinwald, s. Sal. 27 17. In gleicher Weise war die Weide im Gesamt-
besitz aller, wie aus jeder Einzelbestimnmng über ihre Benutzung hervorgeht.
Dagegen scheint der Acker individuell schon festeren, wenn auch nicht schon
ewigen Nutzungsrechten der einzelnen Losinhaber (Dorfgenossen) unterworfen
gewesen zu sein\ Man mag das namentlich aus Sal. 74 Extrav. in Verbin-
dung mit Sal. 27 23 folgern. Sal. 74 ist deutlich von einer Gewanne ge-
sprochen, die von mehreren Nachbarn bewirtschaftet wird und einen eignen
Ausgang nach der Heerstrafse (vgl. Cod. 2) hat^. Nun heifst es Sal. 27 23:
si quis campo alieno araverit extra consilium domini sui und weiter: si quis
vero eum seminaverit ^. Hier ist doch wohl von einem Nutzungsrecht des
einzelnen am Boden gesprochen, das sich durch zwei Jahre hinzieht. Denn
die erste Stelle vom Ackern ist nicht verständlich, wenn man nicht eine bös-
willige Zerstörung der vorher bestehenden Frucht annimmt; blofses Einackern
fremden Feldes wäre nicht bestraft worden. In der That deckt die malb.
Glosse eine Lücke des Textes nach dieser Richtung auf (vgl. Kern, Glosses
§ 151); nach ihr fehlt im Text der Begriff metere, abernten. Ergänzt man
diesen, so fällt das arare jedenfalls in den Herbst. Das Seminare aber ist in
den folgenden Sommer zu setzen: mithin zieht sich das Vergehen gegen den-
selben Nachbar am selben Felde durch zwei Wirtschaftsjahre: ein jährlicher
Wechsel der Felder unter den Nachbarn ist daher ausgeschlossen. Etwas
weiteres über den Turnus der Felder, etwa in der Weise des Gehöferschafts-
rechtes, läfst sich nicht erweisen, indes bleibt das Vorhandensein eines
Umlaufs sehr wahrscheinlich; namentlich könnte die fränkische Konstruktion
der Rechte an Grund und Boden in dieser Richtung Anhaltspunkte verstatten.
Vermögen wird in der Sal. mit furtuna wiedergegeben, dieser Ausdruck
geht aber nur auf Fahrhabe, vgl. Sal. 45 2, 46 1, 50 3. Ebenso steht es
mit facultas, vgl. Sal. 46 2, 58 1; Pact. pro ten. pac. 2, 16. Zu ihr gehört
alles super terram und subtus terram (Sal. 58 1), nur nicht das Land. Darum
zählt auch das Wohnhaus zum Mobiliarbesitz, nimmt aber doch innerhalb des-
selben, weil es sich mit dem Landesteil der Sors so leicht verknüpft,
') Von der strengen Feldgemeinschaft der Tac. Epoche kann doch jedenfalls nicht
mehr die Rede sein, vgl. die bei Schröder, Forsch, z. DG. 19, 145 N. 1 angeführte Litteratiir,
auch die guten Bemerkungen Schröders in der Zs. der Savigny Stiftung 2, 60.
2) S. S. 13 Note 3. Der weitgehenden Deutung dieser Stelle, welche Schröder Zs. der
Savignystiftung 2, 59 aufstellt, verniag ich mich nicht anzuschliefsen.
') Codd. 2 f. haben: si quis campum alienum araverit et non seminaverit . . . und
si quis c. a. araverit et seminaverit.
— 49 — Beziehungen v. Recht u. Wirtschaft.]
eine besondere Stellung ein. Es kann nämlich nur durch Erbgang, durch
Schenkung von Todes wegen oder zeitweis durch Demandatio (s. Sah 77 Extrav.)
in andere Hände gelangen.
Gegenüber diesen Formen, mit Ausnahme des obligatorischen Erbgangs,
verhält sieh nun der Grund und Boden, das eigentliche Salland, durchaus ab-
weisend, es konnte nicht verschenkt oder sonst veräufsert werden ^ es war
nicht Gegenstand eines Prozesses oder einer Exekution^, es konnte auch nicht
zeitweilig in andere Hände übergehen. Erst spät trat in letzterer Beziehung
eine Änderung ein; vgl. Sal. Extrav. 98 (Cod. 10): si quis alteri avicam ter-
ram suam commendaverit et ei noluerit reddere, si eum admalluerit et con-
vixerit . . s. XV. culp. iud. Ganz im Gegensatz hierzu entwickelte sich das
Recht der Veräufserung an Gnmd und Boden aufserhalb des Bereichs der
sortes sehr rasch, in Rib. 60 (Gesetz aus der Zeit Childeberts H 575—596,
nach Sohm Zs. f. RG. 5, 380 f.) ist es schon mit kräftigen gerichtlichen Formen
ausgestattet^. Dieser starke Unterschied in der rechtlichen Behandlung des
Landeigens läfst sich nicht nur aus der verschiedenen rechtlichen Stellung des
Sallandes und des aufgewonnenen Grundes erklären; zweifellos würde, wenn
i'iur diese Verschiedenheit des Rechts vorhanden gewesen wäre, bald eine
Vermischung beider Gruppen von Grund und Boden eingetreten sein. Viel-
mehr mufs man annehmen, dafs gerade die verschiedene wirtschaftliche Be-
handlung die rechtliche Fusion verhinderte*.
Die Nutzungsrechte am Salland würden rasch zum Eigentum geworden
sein, hätte nicht ein zeitweiser Umtausch der Ländereien stattgefunden. Wenn
nun ein solcher nach einer oben aufgestellten Vermutung nicht jährlich statt-
hatte, so wird man am natürlichsten an eine Zahleneinheit der Felderwirt-
schaft und der Umlaufsjahre denken, denn mit dem Durchlaufen sämtlicher
Felder schlofs dann doch jedesmal eine grofse Periode im Wirtschaftsleben
der Mark ab. Dementsprechend würde etwa die Vermutung nahe liegen, dafs
die Verteilungsperiode für das Salland in der Regel 3 Jahre betrug; nur bei
so kurzer Periode war es auch möglich, dafs die Ausdrücke sors für Salland,
eonsortes für Markgenossen sich dauernd, wie die Institution selbst erhielten ^.
*) S. Schröder, Forsch, z. DG. 19, 145 No. 4 und die dort angeführte Litteratur.
*) Dem widerspricht nicht Sal. tit. 46, der keine Veräufsemng involviert, wie Pott in
Höfers Zs. f. Wissensch. der Sprache 3, 120; Thudichum, Gau- und Markenverf. 227; Waitz
Vfg. 1 ^, 126 N. 1 ; Gierke, RG. d. deutschen Genossensch. 1, 77 N. 51 wollen, vgl. Beseler,
Neubruch 16; Roth, Benefizialw. 69 f.; Sohm, Proc. 15 N. 1; R. ü. GVf. 62 N. 13.
^) Villa (= Einzelhof) vel vinea vel qualibet possessiuncula geht hier zweifellos auf
Landeigen aufserhalb des Sallandes, vgl. Schröder a. a. 0. 145; zugleich zeigt diese Exem-
plifikation statt des Begrifi"es, dafs ein fester lateinischer Ausdruck für Landeigen aufserhalb
des Rechts der Markgenossenschaft — der hereditas: Rib. 67 5 — nicht bestand. Der
deutsche war tillis, s. Kern, Glosse zu Ed. Chilp. § 3 und oben S. 45.
*) Eine solche scheint Thur. 13 de potestate testandi eingetreten zu sein, indes vgl.
dagegen Gaupp, Gesch. der Thür. S. 400.
^) Vgl. V. Maurer, Einleitung 79; Thudichum, Gau- und Markenverf 182; Schröder,
Forsch, z. DG. 19, 146 N. 1, sowie unten in Abschn. IV.
Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 4
[Fränkische Staninieszeit. — 50 —
Aber freilich verloren diese Begriffe sehr bald die alte Bedeutung der
vorsalischen Zeit; aus rechtlichen wurden sie zu rein wirtschaftlichen. Und
das ist überhaupt der allgemeine Vorgang in der ganzen anscheinend so ver-
wickelten Wirtschaftsentfaltung, deren Quellen dieser Untersuchung zu Grunde
liegen: alle bisher mit dem Ackerbau, mit dem Gnmd und Boden verknüpften
juristischen Begriffe schwenken von der ursprünglich rein politischen und
rechtlichen Struktur ins Wirtschaftliche ab, werden aber dort nach ihrer neuen
Befestigung sofort wieder in anderem Sinne juristisch gefafst.
Denn der Anbau, in der Verfassung der Völkerschaftsepoche ganz der
Organisation staatlicher Interessen unterworfen und keineswegs den natür-
lichen Normen der ihm immanenten wirtschaftlichen Entwicklung anheim-
gegeben, war auch im 5. — 8. Jh. mit nichten frei von allen durch Volks-
recht und Staatsanschauung auferlegten Fesseln. Noch heiTScht überall die
wirtschaftliche Gebundenheit des Individuums : es giebt de facto kaum eine Frei-
zügigkeit, es giebt kein eignes Wirtschaftsrecht, kein freies Verfügen über Gnind
und Boden, keine Nutzungsberechtigiing individueller und ausschliefslicher Natur,
und vor allem kein Erbrecht für alle. Nur in der Vertretung durch den Ge-
schlechtsverband findet das Individuum Sicherheit für Leben und Freiheit, wie
andrerseits das Geschlecht für die Ehre und den Rechtssinn seiner Sippenglieder
einsteht. Und zum gegenseitigen rechtlichen und moralischen Schutz innerhalb
des Sippenverbandes kommt die wirtschaftliche Fesselung des Individuums. Als
die den freien Individuen politisch verbürgten Ackerlose sich mit der andauernden
Sefshaftigkeit für immer gleichwertig auf die Mark des Dorfes projizieren, da
tritt an Stelle des Rechtes, das die Familienväter auf ein Los besafsen, eine
Art von Gesamteigentum des Geschlechtes. Zugleich entwickeln sich aus der
Personalfolge des Sippenverbandes für Fahrhabe die ersten Spuren einer Inuno-
biliarerbfolge, und zwar durch die Wirkung doppelter Fermente : einmal scheiden
aus dieser neuen Erbfolge die Weiber aus unter dem Nachwirken der uralten An-
schauung, nach welcher nur volle Freiheit — d. h. ganze politische Berechtigung
— ein Recht auf Grund und Boden giebt; andrerseits aber begrenzt sich die
Erbfolge für Liegenschaften zunächst auf die Familie unter dem Eindruck der
verschiedenartigen Konstruktion des Geschlechtsverbandes nach kognatischem
und agnatischem Principe. Denn nach den Kognaten tritt noch der Heimfall
der Sors an die Vicini, die Markgenossenschaft, ein : in diese neue Form wird
der alte Gedanke vom Gesamteigentum an der Mark umgeprägt.
Aber es war nur die erste Beschränkung, welche das Gesamteigentum
der Markgenossen damit erfuhr, andere und stärkere folgten aus neuen Kom-
binationen wirtschaftlicher und rechtlicher Momente, die nun eintraten. Die
Zahl der mündig-männlichen Geschlechtsglieder in der Mark stieg rascher, als
dafs die neue Verteilung von Ackerlosen ihr zu folgen vermochte; des-
halb waren jetzt mehrere Freie auf 6in Los angewiesen: ein bei der steigenden
Intensität des Anbaues zunächst wohl erträgliches Verhältnis. Auf dem Gebiete
des Rechts führte das zur Gesamtnachfolge der Söhne in die terra salica, die
— 51 — Stände und Staat.]
hereditas des Vaters. Aber bald konnte doch die Tntensität auch eines ge-
steigerten Anbaues auf dem Salland der Venuehrung der freien und männlichen
Bevölkerung nicht mehr folgen; man begann aufser dem Salland Land auf-
zugewinnen. Hierzu aber berechtigte überall und jederzeit nur eine
königliche Besiedlungskarte. Nicht als ob der freie Mann nicht auch ohne
königliche Erlaubnis im Walde seiner Heimatsmark hätte roden dürfen: hier
disponierte die Genossenschaft frei und selbständig. Aber über den Gesamt-
boden des Landes hatte doch wieder nur der König ein obei:stes Verfügungs-
recht; es war ihm aus der Übertragung der einstigen Kechte des concilium
civitatis zugekommen, und er benutzte es zur Erteilung umfassender Rodungs-
I)rivilegien. Und wie die königliche Macht wuchs, so erstarkten die Rechts-
vorteile des königlichen Rodungslandes; schon die Lex Rib. bevorzugt das
Briefland vor dem Salland. Damit kehrte sich das Verhältnis beider Land-
klassen um; Königsrecht ging vor dem Recht des Freien, Roderecht vor Sal-
recht. Während der uralte Gedanke der innigen Verbindung von Salland und
Freiheit der einzelnen Volksgenossen immer mehr verblafste, stützte sich die
moderne Entwicklung des Familienrechts namentlich auf das Brief- und Rode-
land. Hier zuerst erweiterten sich die strengen Fesseln des Erbrechts an
Liegenschaften, die absolute Erbfolge der Männer geht hier zuerst, erst später
am Salland verloren.
Damit aber fiel der alte Zusammenhang von Landberechtigiing und Land-
schutz in der Person des freien Volksgenossen, und zugleich fiel die enge
rechtliche Gebundenheit des Grundeigens, wie die geschlossene Wirtschafts-
form der Völkerschaftsepoche. Eine neue Zeit kam heran, deren Gärungs-
prozefs sich durch die aufkommenden Begriffe der Veräufserangsfreiheit für
Grundeigen und der Immobiliarerbfolge der Weiber, durch den Verfall des
Vicinenerbrechts, die Lockerung aller Rechtsfunktionen der Markgenossenschaft
und die Entstehung neuen Grundeigentums aufser der wirtschaftlichen Nor-
malgröfse der Markenlose ankündigt.
Bedenkt man ^ dafs die Markgenossen den Kern der freien Bevölkerung
bildeten, dafs mithin mit der Bedrohung ihres ursprünglichen Verbandes eine
wirtschaftliche Umwälzung umfassendster Natur eintrat, so wird sich der grofse
Einflufs dieser Bewegung auf die fränkischen Standesverhältnisse überhaupt
nicht verkennen lassen. Bisher war die Bildung und Abwandelung der Stände
fast ausschliefslich nach rechtlichen Gesichtspunkten verlaufen unter der notwen-
digen Voraussetzung durchschnittlich gleicher und staatlich verbürgter wirtschaft-
licher Machtmittel aller freien Volksgenossen: jetzt hörte diese Voraussetzung auf,
sociale Unterschiede bildeten sich auf Grund der Verschiebung der Wirtschaft-,
1) Vgl. zu dem Folgenden v. Raiuners Taschenbuch, fortgesetzt von Maurenbrecher,
Jahrgang 1883, S. 76-89.
[Fränkische Stammeszeit. — 52 —
liehen Kräfte und wirkten zersetzend auf den festgeschlossenen Stand der
Freien. Der ursprüngliche Text der Sal. kennt noch keine Standesunter-
schiede in der grofsen und freien Masse des Volks aufser den wenigen durch
die politische Verfassung, die Königsmacht, geschaffenen; aber schon wenig
spätere Quellen erzählen von Mehr- oder Minderfreien und von „Potenten"^
welche an verschiedenen Orten Land besitzend
Wenn aber diese Zersetzung des freien Standes, eitoe so beängstigende
Ausdehnung erreichte, dais später sogar die Energie Karls des Grofsen ihrem
Fortschritt vergebens entgegentrat, so mufs man für sie neben den wirtschaft-
lichen Anlässen vor allem auch den Ungeheuern Umschwung des deutschen
Volkslebens zur Stammeszeit überhaupt verantwortlich machen.
Die Franken waren durch ihren Übertritt in die Provinzen zugleich in
eine ihrer einfachen socialen Gliederung gegenüber unendlich mannigfaltig ausge-
staltete Menschenwelt getreten, in welcher ganz abgesehen von der Mischung
der Nationalitäten schon das Römische Recht der freiesten Gruppierung der
Individualitäten Raum gelassen hatte. Ein Widerschein dieser social so reich
entwickelten Welt geht auch durch die fränkischen Volksrechte trotz alles
Bestrebens, die Zustände der Provinz einfach den fränkischen Verhältnissen
einzuordnen. Schon das Salische Recht mufs dem Uuala, wie es den welschen
Provinzialen nennt, eine eigene Stellung einräumen; es hat dabei das deut-
liche, aber erfolglose Bestreben, diese Stellung für alle Welschen durchaus
einheitlich zu gestalten ^. Noch weniger bemeistert das Ribuarische Recht die
sociale Gliederung der Provinzialen: sehr natürlich bei dem zerstreuten Woh-
nen der Ribuarier in Gegenden, deren römische Kultur ungleich befestigter
war als die des salischen Erobenmgsgebietes, und zudem bei der centralen
Lage des ribuarischen Landes, welche den häufigen Verkehr von deutschen
Volksgenossen fremden Stammes, wie von Romanen mit sich brachte. Daher
nehmen schon ältere Teile des Ribuarischen Rechts auf salische und hessische
Franken, Alamannen, Burgunder und Romanen Rücksicht, später treten noch
Friesen, Baiern und Sachsen hinzu ^. Und auch die ständische Gliederung
^) Sal. 74 Extrav., Pact. pro ten. pac. § 12.
2) Vermischung der Liten- und Romanenverhältnisse Sal. 32 4 im Vergleich mit Sal.
35 4, ebenso Sal. 42 4, 76 9 Extrav. Daneben läuft noch der aus der Sal. nicht fest zu eru-
ierende Unterschied von Romanus possessor und Romanus tributarius, Sal. 41 i s.
^) Vgl. Rib. 31 3 5 (königl. Gesetz nach 534, vgl. Sohm, Zeitschrift für Rechtsgeschichte
5, 380 fg.) und Rib. 36 (nach Sohm, a. a. 0., aus dem Ende des 8. Jahrhimderts). Nach
den Forschungen Sohms bedarf die Darstellung der ribuarischen Standesverhältnisse einer
viel gründlicheren Durcharbeitung, als sie noch Gaupp, Lex Franc. Chamav., S. 41 fg., und
andere gegeben. Ich kann hier nur andeuten, dafs es namentlich auf die Entscheidung an-
kommt, in welchem Zusammenhang die halbfreie Gliederung: Homo regius — Homo eccle-
siasticus — Romanus der früheren Teile der Lex, welche nach Rib. 65 b an den öffentlichen
Lasten teilhaben, zu der spätem dem Ende des 6. Jahrhunderts angehörenden Gliedening:
Denarialis — Tabularius — civis Romanus (Rib. 57—62) steht. Identisch scheinen Tabu-
larius und Homo ecclesiasticus, vgl. Rib. 58 2 8 n.
— 53 — Stände und Staat]
der römischen Bestandteile der Bevölkerung weist eine ausgedehnte Stufen-
folge auf, in deren Entwicklung sich zudem der Einflufs der kirchlichen und
königlichen Gewalt kreuzt. Wenn nun auch gerade bei den Ribuariem diese
Einwirkungen eines fremden und reichgegliederten Volkslebens am schneidigsten
eingriffen, so fehlten sie doch fast nirgends ganz^: schon früh müssen sie
die hergebrachte deutsche Standeseinteilung überall benagt und zersetzt haben.
Die rechtlichen Linien für die altfränkische Standeseinteilung waren ein-
fach genug; es gab im ganzen nur den gi'ofsen Unterschied der Freien und
Unfi-eien; die Zwischenstufen der Freigelassenen und die nicht einmal überall
vorhandene sociale Krönung durch einen mit einigen SondeiTechten ausgestat-
teten Adel kamen numerisch wenig in Betracht. Da scheint es nun beachtens-
wert, dafs die Einflüsse der übermächtigen römischen Kultur zunächst auf die
Standesverhältnisse der Unfreien lösend wirkten ; mit der naiven Treue gesetz-
geberischer Unbeholfenheit fiihren die Volksrechte in die hier bestehende
Strömung ein.
Der Unfreie war von Rechts wegen eine Sache: das ist der Grundsatz,
den das Salische Recht in Titel 47 oifen ausspricht, der Recht und Leben
einst ausschliefslich beherrschte und noch in der fränkischen Stammeszeit
überall durchklingt. Die MobiliaiTindikation des Salischen Rechts geht nur
auf Vieh und Unfreie , denn diese beiden bilden den Hauptbesitz des freien
Mannes. Erschlägt ein Unfreier einen Freien, so werden im Rechtsverfahren
dieselben Grundsätze in Anwendung gebracht, welche für den Fall gelten, dafs
ein Stück Vieh einen Freien tötet ^. Erschlägt ein Unfreier einen fremden
Unfreien, so teilen die beiderseitigen Herren den Mörder unter sich^. Der
letzte Satz zeigt schon, dafs diese Auffassung der Unfreien als Sache auch in
der persönlichen Behandlungsart der Unfreien Raum erhielt, soweit sich das
mit dem Vorteil des Herrn vertrug. Das Ribuarische Recht bemerkt in dieser
Hinsicht ausdriicklich, dafs ein bis zwei oder drei Schläge ohne Blutverlust
für den Unfreien von keiner Bedeutung seien; ein Satz der Sah* trifft Be-
stimmungen für den Fall, dafs ein Unfreier infolge von Schlägen auf 40 Tage
arbeitsunfähig wird. Den vollsten Ausdruck aber gewann diese Einordnung
^) Bei den Chamaven fehlen zwar direkt römische Einflüsse, aber um so mehr be-
merkt man die Bedeutung der durch Eroberung geschaffenen fränkischen Königsmacht.
Denn die Homines Franci der Lex Cham, sind die jetzt dem (salischen) Antrustionenwergeld
untergeordneten einstigen Adeligen des Volkes, entsprechend den Adalingi der Thoringer und
dem Adel der Friesen. Wie sehr sie mit letzterem zusammenhängen, zeigen die Reste eines
Wergeidsystems, wonach der Edle wie in Friesland = Vk Freien gerechnet ist. Der Adel
erhielt sich mithin nur durch Übertritt in die Tnistis regia.
2) Vgl. Lex. Sal. 35 s mit 36 i und die jedesmaligen Zusätze der Codd. 5, 6 fg. —
Emend. beziehungsweise Codd. 7, 9.
^) Sal. 35 1, vgl. den Zusatz der Codd. 3, 4 f. — Emend. : aut ancillam sibi similem
(d. h. eine gleichartige Unfreie).
*) Sal. 35 4 von Codd. 5, 6 ab.
[Fränkische Stammeszeit — 54 —
der Unfreien unter die Sachen in der Disciplinargewalt des Herrn. Wie es
scheint, war sie auch in der Zeit des Salischen Rechts noch völlig unbeschränkt
gedacht ^ wenn sie auch schon im Sinne einer bessern patriarchalischen Auffas-
sung gehandhabt wurde: Stockschläge waren das Gewöhnliche, nur im äufser-
sten Notfalle schritt man zur Tortur.
Aber konnte man sich auf die Dauer der Ansicht verschliefsen, dafs die
Unfreien sozusagen auch Menschen waren? Mufste die Erinnerung hieran
nicht besonders bei der Einfügung der romanischen von Rechts wegen doch
auch unfreien und thatsächlich wenigstens minderfreien Bevölkerung in das
deutsche Rechtssystem erwachen? Und konnten die Unfreien überhaupt in der
neuen Heimat bleiben, was sie in der alten gewesen waren? Die Ansprüche
der Franken an das Dasein vervielfachten sich unter dem Eindruck der reichen
Lebensformen der Provinz, sie mufsten zunächst im Hause, durch das Gesinde,
d. h. durch die Unfreien gedeckt werden. Es ergab sich eine immer zuneli-
mende Gliederung der Unfreien durch den Beruf, aus ihm folgte eine ver-
schiedene Schätzung ihres Sachwertes, und die letztere wieder ergab eine
sociale Abstufung. Die Mehrzahl der Unfreien blieb zwar, was sie bisher ge-
wesen war, ein wahrscheinlich nicht unbedeutender Teil der ackerbauenden
Bevölkerung, aber aus ihnen heraus hoben sich zwei Klassen bevorzugter Un-
freier, die Ministerialen (Hausdiener) und die Artifices (Handwerker). Da
finden sich unter den erstem das meist wohl reisige Dienstgefolge, die Vor-
steher des landwirtschaftlichen Betriebes: Meier und Meierin, dann Tnichsefs,
Barschalk und Marschalk. In der zweiten Gruppe spielen Schmied und Zim-
mermann, Sattler und Goldarbeiter die gröfste Rolle, aber auch die Müller
und Gestüter, die Schweinehirten, Jäger und Winzer gehören ihr an. Der
reale Wert eines Unfreien dieser höheren Klassen betrug etwa 25—30 s. ge-
genüber dem Normalpreis von 15 s. für den gemeinen Unfreien 2.
Eine solche Lösung des bisher einheitlichen unfreien Standes in ver-
schieden thätige und demgemäfs verschieden geschätzte Berufsklassen war auf
die Dauer ohne rechtliche Sonderung und vorhergehende Anerkennung eines
Rechtszustandes der Unfreien überhaupt undenkbar. Wer qualifizierte Lei-
stungen verlangt, der mufs zunächst der Menschenwürde des Leistenden Rech-
nung tragen. Dazu kam ein weiteres Moment. Schon immer hatte gewifs
der Unfreie, obgleich Sache, doch für den Herra unter der Voraussetzung
eines gewissen Bestandes von Werkzeugen und äufseren Mitteln, die in seinem
Besitz waren, gearbeitet: jetzt erlangte die gröfsere Verantwortlichkeit und die
') Besonders bezeichnend ist Sal. 10 2 : Unfreie stehlen ihrem Herrn etwas in Gemein-
schaft mit Freien beziehungsweise unter Verführung durch Freie (Sal. 10 5 mit Codd. 5, 6).
Es wird nur die Strafe für den Freien festgesetzt, die Bestrafung des Unfreien bleibt im Be-
lieben des Herrn.
*) Vgl. namentlich Sal. 10. Es ist bedeutsam, dafs in diesem Tit. sich zweimal von
den bessern Unfreien der Ausdruck malb. chörog, hörogaui •= Höriger, Hörige (Kern, § 69)
gebraucht findet, was dem gewöhnlichen Ausdruck malb. theo für unfrei nicht entspricht.
— 55 — Stände und Staat.]
höhere Stellung der vorgezogenen Unfreien in dieser Richtung weitergehende
Befugnisse. Obgleich daher die Unfreien nicht Eigentum haben konnten, bildete
sich doch unter ihnen eine Stufenfolge wirtschaftlicher Macht aus — eine neue
Handhabe zur Sprengung der alten von Rechts wegen gleichartigen Behandlung.
Die Volksrechte spiegeln diesen Zustand neuer Bildungen scharf genug
ab. Obgleich der Unfreie rechtlich eine Sache ist, hat er in den Volksrechten
doch ein Wergeid aulser seinem Sachwert und wird als Pei-son zum Zeugnis
in den Rechtsgang der Freien gezogen ; obgleich er der Disciplinargewalt seines
Herrn unterstellt ist, sind doch die Anfänge eines besonderen Strafrechts für
ihn vorhanden; obgleich er kein Eigentum besitzen darf, hat er doch einen
Anfang von Vennögensrecht. Nichts ist daher verkehrter, als auf dem Wege
dogmatischer Darstellung ein System der Unfreiheit aus den fränkischen Volks-
rechten abzuleiten, in dem nur eine Konsequenz die andere auf die Füfse treten
kann. Was die Bestimmungen der Volksrechte geben, sind vielmehr Nie-
derschläge einer langsam verlaufenden Entwickelung, die als Ganzes angesehen
nur ein Gemenge von Widerspmchen ergiebt. Und es fehlt viel daran, dafs
gerade die neuesten Bildungen systematisch auftreten. Das Wergeid des Un-
freien ist nur bei den Chamaven (und den Friesen zwischen Laubach und
Weser) 1 voll als solches ausgeprägt, im übrigen ist doch häufig noch der Ge-
danke eines einfachen Ersatzes für den Sachwert des Getöteten vorherrschend.
Ganz ähnlich erinnern die Anfänge des Strafrechts noch an die Disciplinar-
gewalt des Herrn; das Salische Recht giebt noch die Alternative von einem
Stockpiligel oder Zahlung eines d., ja sogar von Verlust der Hand oder Zah-
lung von 200 d. und von Kastrienmg oder Zahlung von 240 d. Erst das
Ribuarische Recht entwickelt den in diesen alternativen Bestimmungen liegen-
den Kern zu einem wahren Strafcodex der Unfreien im Sinne der deutschen
Stammesrechte. Diese Bufssätze des Strafi'echts beziehen sich auf Vermögens-
strafen, setzen also offenbar den Begriff des Eigentums bei den Unfreien vor-
aus. Aber gleichwohl finden sich doch nur die Anfänge eines Vermögens-
rechtes im Sinne unfreien Eigentums. Der Unfreie besitzt Vermögensobjekte
unter dem Obereigentum des Herrn, jede Übertragung derselben ohne Willen
und Billigamg des Herrn ist ausgeschlossen^: das Vennögen des Unfreien ist
mithin kaum etwas anderes als ausschliefslich für den Herrn vorhandener
Leihbesitz. •
Trotz dieser Beschränkungen auf allen Rechtsgebieten läfst sich nicht
verkennen, dafs mit der Ordnung der Verhältnisse der Unfreien im Sinne eines
Rechtsstoffes ftir diesen Stand alles gewonnen war: dieser zunächst formale
Hergang mufste bei der Gleichheit der Kultur und der Beschäftigung notwendig
die Unfreien den Freien aufserordentlich nahe bringen. Um so wichtiger war es
') Lex Fris. 9, 17; 15. Cham. 37.
*) Vgl. Sal. 26 2 (aber nur Codd. 5, 6, 10 und Emend.) und siehe dazu Sal. 27 so, wo
Eniend. 29 se für gine congilio domini s. consensu d. liest.
[Fränkische Stammeszeit. — 56 —
für die Freien, die von der Natur gegebenen Schranken zwischen frei und
unfrei mit gröfster Schroffheit aufrecht zu erhalten; nur in der exklusivsten
Ausgestaltung des Familienrechts lag ihre Rettung. Keine Vermischung des
Blutes, und wenn eine solche, dann unfehlbarer Verlust der Freiheit für den
bisher freien Teil, das wird die grausame und doch einzig mögliche Losung
der freien Volksgenossen seit den Tagen des socialen Aufschwungs der Un-
freien. So straft das Salische Recht namentlich jede Verheiratung einer freien
Frau mit einem Unfreien auf das empfindlichste, erst in der Epoche fortge-
schrittenen Verfalls der Gemeinfreiheit werden diese gewaltsamen Bestimmungen
geänderte Ähnlich rigoros lautet der entsprechende Paragraph des Ribuari-
schen Rechts, das aufserdem in bezeichnender Weise auf den Raub einer freien
Frau durch einen Unfreien den Tod setzt ^.
In der That ist es auf diese Weise den Franken der Stammeszeit noch
gelungen, trotz gleicher Kultur und wesentlich gleichen Berufs im Frieden die
Trennung zwischen Frei und Unfrei in solchem Grade aufrecht zu erhalten,
dafs auch die social höher stehenden Gruppen der Unfreien mit wenigen Aus-
nahmen den höchsten politischen Prärogativen der Freiheit fern blieben. Es
war das ein um so bedeutenderer Erfolg, als die politische Kraft der Freiheit
fast noch unbegrenzt schien, wenn sie auch gerade jetzt durch das Aufkommen
der salischen Königsmacht einen ersten Stofs erlitt. Erst dann aber wird man
die Bedeutung dieser Prärogativen der Freien recht verstehen, wenn man sich
ihre Grenzen allerseits, nicht blofs in ihrer specifisch verfassungsmäfsigen
Wirkung vergegenwärtigt.
Die Stellung der einzelnen Persönlichkeit in der Epoche der Volksrechte
wird namentlich durch eine seltsame Mischung individueller Ungebundenheit
neben den weitgehendsten formellen Beschränkungen bezeichnet. Blutrache
und genaue Kasuistik in Real-, ja Verbalinjurien, freie Sprache in der
Volksversammlung und unbedingte Unterwerfung unter die zwingenden for-
mellen Vorgänge des Rechtsverfahrens, das alles steht scheinbar unvermittelt
nebeneinander. Aber eine genauere Betrachtung ergiebt leicht den Zu-
sammenhang. In den Zeiten unreifer Kultur vermag sich der einzelne nicht
mit den Erfahrungen einer langen Vergangenheit zu sättigen, der Codex un-
geschriebener, aber gleichwohl verbindlicher Gesetze in den Tiefen des Volks-
lebens ist wenig umfangreich und erlaubt dem einzelnen die aufserordentlichsten
Schwankungen. Aber dem tritt auf der anderen Seite die nationale Erziehung
besonders in der Weiterbildung des Rechts entgegen, oft in formeller und
dann wunderbar poetischer Ausbildung, meist schroff, immer zwingend. So
wird die Form, wie sie von der gemeinen Überzeugimg aller getragen wird,
selbst zu einer Macht, sie erhält politische Bedeutung, ohne doch mit den
Organen der Verfassung in unmittelbarem Bezug zu stehen. Das ist die Er-
») Sal. 70 Extrav. vgl. mit Cap. Ludow. I Sal. add. § 3.
2) Rib. 58 18; 34 4.
— 57 — Stände und Staat.]
klärung für jenen eigentümlichen Formalismus des deutschen Rechtsverfahrens,
wie ihn das Salische Recht noch aufweist. Man kann dieses Verfahren ge-
radezu als die förmlich geregelte Selbsthilfe des einzelneu bezeichnen, deren
Erfolg eben durch Einhalten der fonnellen Vorschriften als der höheren zwin-
genden Macht gewährleistet wird. Der Kläger beruft den Verklagten selbst
vor Gericht kraft des Gebrauchs bestimmter sprachlicher Wendungen ; der Ver-
klagte seinerseits gelobt ursprünglich kraft zwingender Worte nach dem Fällen
des Urteils seine Erfüllung ; und der Kläger zwingt mittels formeller Aufforderung
die öifentliche Gewalt, soweit sie überhaupt in Frage kommt, zur Ausführung des
Urteils gegen den Verklagten. Freilich ist diese Form gerichtlichen Verfahrens
schon zur Zeit der salischen Rechtsaufzeichnung am Veralten ; hinter ihr steht
schon nicht mehr blofs subsidiär die Gerichtsgewalt des Königs, die bald zur
Gerichtshoheit wird ; bald treten die bisher fast allein handelnden Parteien vor
dem Eingreifen des Gerichtshen-n zurück und der alte Fonnalismus schwindet
gegenüber einer sachgemäfsen Beurteilung von Schuld und Verpflichtung.
Aber während so auf dem Gebiet der Rechtssprechung das Eingreifen
der erstarkenden Staatsgewalt dem Formalismus ein Ende bereitete, hielt sich
eine verwandte Anschauung, wie es scheint, noch viel länger auf dem Gebiet
der Sitte. Noch im frühem Mittelalter haben eine Reihe von Zuständen und
Äufsenmgen, bei welchen Mir eine innere Beziehung denken, einen zunächst
formellen, bisweilen sogar verfassungsmäfsig gesicherten Sinn; so die Gnade
oder Huld des Königs, die Bufse, der Mut, die Treue, die Tugend (feines
Benehmen). Diese Erscheinung läfst auf eine rohere psychologische Anschau-
ung zurückschliefsen, welche sich nur im Gängelband formal gefafster Begriffe
zu bewegen wufste, und da, wo sie ins Leben trat, sich kaum anders als an der
Hand einer ausgedehnten Kasuistik zurechtfand. In der That sind in den
fränkischen Volksrechten nur wenige Stellen zu finden, wo ein inner-
licher und charakteristischer Zug des moralischen Bewufstseins sich machtvoll
Bahn bricht. So namentlich in dem Verwerfen jeder Feigheit, jeder Heim-
lichkeit, jeder Hinterlist; wer Leichenraub und Leichenplündenmg wagte, der
soll Volk- und heimatlos sein, Waldgang soll ihn trefifen nach altem Recht;
die Vorwürfe der Hasenherzigkeit und des Schild wegwerfens gehören zu den
schwersten Beleidigungen ; es ist Mord unter den erschwerendsten LTmständen,
wenn der Tote im Brunnen oder im Wasser, im Wald oder in den Haseln
verborgen wird^ Aber doch war der Begriff wenigstens der Hinterlist weniger
fein ausgebildet; die Anwendung von vergifteten Pfeilen und Zauber, von
Kräuterbechern und Hexerei wird nicht gleich hart bestraft, vielleicht weil
religiöse Vorstellungen davon abhielten. Für noch weniger schimpflich scheint
Raub und Wegelagerei gegolten zu haben ; die Volksrechte kämpfen vergebens
gegen ein weitverbreitetes Banditenwesen, dessen Wurzeln vielleicht noch bis
*) Sal. 55 2: wargus sit, vgl. Emend. 57 5; die Strafe heifst Cod. 10 antiqua lex;
Sal. 30; Sal. 41 2.
[Fränkische Stammeszeit. — 58 —
auf die Zeit ehrenhafter Plündening in den feindlichen Provinzen des Rönier-
reichs zurückdatierend
Wenn aber bessere Gesamtvorstellungen auf sittlichem Gebiete sich nur
langsam Bahn brachen, so wird dafür vor allem der giausame Charakter der
fränkischen Stämme verantwortlich zu machen sein, der aus der schauder-
vollen Kasuistik der Volksrechte bei Verbrechen gegen Leib und Leben nur zu
deutlich hervortritt^. Nirgends erscheint deutlicher, wie gerade auf diesem
Gebiete, der stolze unbeugsame Sinn der einzelnen Persönlichkeit, die nur
sich kennt und gegenüber fremdem Dasein mit voller Rücksichtslosigkeit ver-
fährt. Erst von dieser Seite aus gewinnt man den vollen Blick in den Cha-
rakter der fränkischen Freiheit. Freiheit ist zunächst Ungebundenheit im
buchstäblichen Sinne des Wortes; das Binden eines Freien wird besonders
hart geahndet, auf dem Mord und dem Verkauf eines Freien steht gleich hohe
Strafe^. Frei war derjenige, der gehen und bleiben konnte, wo er wollte:
dieses Grundrecht wird in spätem Formeln der Freilassung immer wieder be-
tont. Schon dieses Recht setzt, wenn altbegründet, wesentlich gleiche ver-
fassungsmäfsige Rechte aller freien Volksgenossen voraus, denn es beweist für
niedrige Kulturstufen gleiche wirtschaftliche und sociale Verhältnisse.
In der That ist das gleiche Beteiligungsrecht aller Volksgenossen am
politischen Leben noch die Grundlage der fränkischen Stammesverfassung,
soweit wir dieselbe aus dem Salischen Recht kennen. Über dem Volk steht
nur der König, aber noch nicht als Macht zu eigenem Rechte, sondern zumeist
nur als vollstreckende Gewalt für die Entscheidung der Volksgenossen. Kraft
dieser Befugnisse schafft er zwar einen rechtlich schon privilegierten Kreis von
Beamten, aber diese Beamten bilden noch keinen social bevorzugten und ab-
geschlossenen Stand, sie sind noch kein Dienstadel. Und gerade die älteste
und zahlreichste Beamtenklasse leitet ihre Rechte überhaupt nicht vom König
ab, sondern von der alten und selbständigen Gerichtsorganisation des Volkes.
Schon zur Taciteischen Zeit hatte die Rechtspflege und Rechtsbildung
den untersten Verbänden der Völkerschaften, den Hundertschaften angehört;
in diesen Kreisen wurde auch zur Zeit des Salischen Rechts von den Volks-
genossen noch das Urteil gesprochen und neues Recht gewiesen. Den Vomtz
in den Gerichtsvereammlungen führte der Thunginus, ein vom Volk ernannter,
vom König wohl nur anerkannter Beamter; nur zur Erhebung der dem Könige
') Vgl. besonders Sal. 28, 31. Sal. 42 entwickelt geradezu den Begi-iff Contubemium
als einer Räuberbande, Tlmr. 10 9 nennt dieselbe Bildung collecta manus, Rib. 41 a satellites,
Rib. 64 hariraida; es waren meist 3 — 9 Mitglieder. Vgl. auch Lex Baiuv. 8 i.
2) Vgl. z. B. Sal. 29.
^) Sal. 32 1 ; Sal. 39 2. Erst Eraend. und teilweise die Codd. 5, 6 fg. machen hier
den Unterschied, ob der Freie nach Haus zurückgekehrt ist oder nicht, und bestrafen den
ersten Fall mit 100 s., den zweiten mit 200 s. Aber der Graf band die Freien als
Beamter der Exekutive, Befreiungsversuche werden seit Codd. 5, 6 mit Wergeidshöhe be-
straft: Sal. 32 5. Vgl. weiter Rib. 16; Cham. 17; Thur. 7 r, e.
— 59 — Stände und Staat.]
fälligen Strafgebtihren gab es besondere Mandatare des Königs, die Sacebaronen
oder Schultheifsen.
Über den Hundertschaften hatte in fniherer Zeit die Völkerschaft als
Gefäfs des eigentlichen politischen Lebens, als Staat für sich gestanden. Diese
Entwicklung war durch die Verschmelzung der Völkerschaften zu Stämmen
beseitigt, der Stamm war an die Stelle der Völkerschaft, die Heerschau des
Stammes an die Stelle der Völkerschaftsversammlung getreten. Eine in ihren
unmittelbaren Wirkungen wie in den begleitenden Umständen äufserst folgen-
reiche Änderung. Die Versammlung der Völkerschaft hatte keine räumlichen
Schwierigkeiten gefunden, geringer war die Zahl der zu erledigenden Geschäfte
gewesen, und leichter die Übersicht über die Tragweite der Verhandlungen. So
hatten die Versammlungen ihre inhaltliche Bedeutung gewahrt: sie hatten die
Regienmg an sich gebildet. Aber was bisher Inhalt und Leben gewesen war, das
wurde in der Stammesversammlung immer mehr Form. Zwar hielten sich noch
die alten Gerechtsame, noch sollte die Wahl der Thunginen wohl vor der Ver-
sammlung stattfinden, sollte die Zugehörigkeit zum Volke, namentlich die
Freilassung, hier beglaubigt w^erden, noch galt der alte Heeres- und Ge-
richtsfriede des Volkes: aber alle diese Beftignisse mufsten unter der Wucht
der räumlichen Ausdehnung des Stammes erst zu Förmlichkeiten, dann zu An-
tiquitäten werden. Und schon war die moderne Macht vorhanden, welche die
alten Eechte des Volkes in sich aufsog und in einem System pei-sönlicher Be-
fugnisse von neuem ausprägte.
Unter Krieg und Eroberang waren die Franken in das Römerreich ge-
dinngen; die militärische Anlage der deutschen Verfassung, schon immer von
gröfster Bedeutung, mufste während dieser Zeit besonders hervortreten. Es
bildete sich eine einheitliche Militärgewalt der Oberanführer aus, die bald in
6inem Geschlecht und einem Haupte gipfelte und so zur Militärhoheit, ziun
Königtum mit eigenem Recht führte. So erscheint der König im Salischen
Gesetze: er ist noch nicht der Träger der Staatsgewalt, noch nicht im Besitze
der Gerichtshoheit, noch nicht Herr der Rechtsbildung — noch ist das Volk
souverän. Aber die oberste Entscheidung des Volkes in der Stammesversamm-
lung, wie der Rechtsspruch der Hundertschaft entbehrt der zwingenden Gewalt ;
das Volk hat die Exekutive an den König verloren.
Das ist die Bedeutung des fränkischen Stammeskönigtums; der König
ist der oberste, der einzige ausführende Beamte des Volkswillens, als solcher
allmächtig und darum auf reifsend schnellem Entwicklungswege zu einem
Herrschertum von eigener Machtvollkommenheit und besonderer rechtlicher
Ausgestaltung.
Schon das Salische Recht kennt eine feste Organisation der königlichen
Gewalt, die sich in sicherer Weise in jene Fugen des altgennanischen Verfas-
sungsrechts einsenkt, welche durch den Übergang der obei-sten Regierungs-
gewalt von den Völkerschaften auf die Stämme gelockert waren. In Taci-
[Fränkische Stammeszeit. — (30 —
teischer Zeit war die Völkerschaft durch die grofse Regierungsversammlung
vertreten gewesen, jetzt war dieselbe ohne irgendwelchen Ersatz auf den Stamm
übergegangen. Die Völkerschaft, jetzt Gau genannt, blieb von Volks wegen
ohne Vertretung, um so eher eignete sie sich zum Rahmen für die Verteilung
der königlichen Exekutive. In jedem Gau wurde ein königlicher Machtdiener,
der Graf, lediglich als Vertreter der königlichen Exekutive eingesetzt, ihm wur-
den, so scheint es, die Beamten der Hundertschaftsbezirke untergeordnet.
Damit war eine Verteilung königlicher Verwaltungsbeamten erreicht, welche
für die Ausübung der königlichen Gewalt voll genügte und zugleich der Ver-
waltung der privaten Einnahmen des Königshauses Rechnung trug; mid es
war zugleich eine Organisation geschaffen, welche sich durch Aufnahme ge-
richtlicher Befugnisse und Erbreiterung der vorhandenen Gewalten bis zu
jener vollen Regierungsgewalt entwickeln konnte, als deren Vertreter man die
Grafen in der Karolingischen Zeit wiederfindet.
Es spiegelt sich somit in den Verfassungseinrichtungen der fränkischen
Stammeszeit, wie sie zumeist das Salische Recht wiedergiebt, der Kampf der
geschichtlich gewordenen altgermanischen Gemeinfreiheit und des modernen
vorwärts strebenden Königtums wieder. Das ist vor allem die Signatur der
fränkischen Stammeszeit: auf der einen Seite das Ringen der altgermanischen
Verhältnisse, sich mit der neuen Umgebung der Provinz auseinanderzusetzen,
ein mit äufserster Energie aufgenommener und doch notwendig erfolgloser
Versuch — auf der andern Seite die junge Macht des Königtums, emporge-
wachsen auf dem neuen Boden, erstarkt in der Unterwerfung der nicht ab-
sorptionsfähigen Teile der fremden Kultur, hoffnungsfroh und siegesgewifs. Die
Zukunft gehört diesem Königtum; was auch die kommenden Jahrhunderte bis
zum Eintritt des eigentlichen Mittelalters Grofses erlebt haben an äufseren Er-
folgen: das Erstehen eines Reichs von mehreren deutschen Stämmen und
sehliefslieh eines Universalreichs, wie an inneren Entwicklungen: die volle
Aufnahme des Christentums, die Begründung einer neuen deutschen Kultui*
unter klassischem Einflufs, es entspriefst alles mehr oder minder den Wurzeln
dieser neus:eschaffenen Königsmacht der Stammeszeit.
IL
Land und Leute
im Verlauf der geschichtlichen
Entwicklung an der Mosel.
1. Das Moselland nach Natur und Geschichte.
Ist durch die bisherigen Untersuchungen eine Grundlage für die weitere
Erforschung der mittelalterlichen realen Kultur auf dem ausgedehnten Boden
zunächst der fränkischen Stammesrechte gefunden, so bedarf es jetzt, beim
Eintritt in Zeiten mit fast unerschöpflichen Quellenschätzen, einer weiteren
räumlichen Beschränkung des Untersuchungsfeldes.
Aus Gründen, welche sich aus der folgenden Schilderung ergeben, ist
das deutsche Moselland zur Unterlage der weiteren Untersuchungen gewählt
worden.
Die etwa 300 Quadratmeilen, deren Geschichte uns beschäftigen wird,
umfassen im wesentlichen die heutigen preufsischen Regierungsbezirke Koblenz
und Trier, das Fürstentum Birkenfeld, den östlichen deutschen Teil von
Luxemburg und das Moselthal des Reichslandes bis Diedenhofen sowie das
Niedthal bis Busendorf und Bolchen. Indes wie diese Grenzen an sich etwas
Unbestimmtes haben, so ist auch an ihnen im Lauf der folgenden Studien nicht
ängstlich festgehalten worden: wie die Untersuchung nach Lage der ihr zu
Gebote stehenden Hilfsmittel und auf Grund der aus der Sache selbst folgen-
den Gesichtspunkte sich für einige Themata über den festgesetzten Rahmen
erweitert hat, so hat sie sich bei anderen Gegenständen wieder mit einer die
Grenzen des gewählten Bezirks nicht ganz ausfüllenden räumlichen Ausdehnung
begnügen können.
Im ganzen wird man das abgegrenzte Gebiet am besten als Moselland
bezeichnen : die Mosel mit ihren von der Mündung bis zum Trierer Thalkessel
nur gering entwickelten, von da ab aber in der Saar mit Nied und Prims, in
der Obermosel, in der Sauer mit Alzig, Our und Prüm, endlich in der Kill
allseitig und fächerfönuig zum Ausdruck gelangenden Stromgebiete beherrscht
das Land: da, wo ihr kurz hintereinander centripetal die stärksten Wasser-
kräfte des Hochlands zuströmen, im Trierer Thalkessel, liegt der natürliche
Mittelpunkt des Landes, die Stadt Trier. Die Lage dieser Stadt ist damit von
einer Bedeutung, welche sich geltend gemacht hat, so lange die Geschichte
diese Gegend kennt, und die auch jetzt noch trotz aller Hindernisse durch
unglücklich gezogene politische Grenzen zum Ausdruck gelangt.
[Land und Leute. — 64 —
Auch das untere Moselland von Trier ab hat in der Zeit, welche uns
hier beschäftigt, seinen Anschlufs im wesentlichen den Flufs hinauf nach Trier
zu gefunden. Bei dem gewundenen Lauf und der ungemein wechselnden Tiefe
des Strombettes war der Verkehr zu Thal auf der Untermosel nie ein grofser ;
Koblenz ist niemals ein bedeutender Handelsplatz gewesen; von einem starken
Übergang von Rheinwaren auf die Mosel wissen wir aus dem Mittelalter nichts ;
und noch der heutige Charakter der Koblenzer Rheinuferseite, welche fast nur
Paläste und Hotels aufweist, spricht gegen einen gröfseren Transithandel. So
ist das Moselland in unserem Sinne, obwohl es in seiner ganzen östlichen Be-
grenzung an den Rhein, den nobilissimus fluviorum schon im Mittelalter \
stöfst, ja ihn nördlich von Koblenz teilweis überschreitet, dennoch den spe-
cifisch rheinischen Wirtschafts- und Verkehrsrichtungen seinem ganz über-
wiegenden Teile nach stets fremd geblieben. Das gilt vor allem für den
eigentlichen Mittelrhein, jene eng gewundene landschaftlich besonders hervor-
ragende Partie des Stromthaies zwischen Bingen und Koblenz. Schroff und
jähen Abfalls treten hier die Wände des Grauwackenplateaus auf beiden Seiten
bis dicht an den Strom; auf der westlichen Seite, nach der Mosel zu, öffnen
sich nur wenige Thalrinnen zum Aufstieg und Anbau, auf der Höhe wehren
noch heute ausgedehnte Wälder, wie die von Boppard und SGoar, einen re-
geren Verkehr mit den westlicheren bebauten Gegenden des Hochplateaus.
Es begreift sich, dafs sich infolgedessen dort oben auf dem Hunsrück eine
Kultur ausbilden konnte, welche, von der Einwirkung der rheinischen Verkehrs-
strafse wenig getroffen und von dem Leben der rechtsrheinisch - nassauischen
Gegenden fast ganz unabhängig, ihren Anschlufs vielmehr nach der Mosel zu
suchte, wohin der natürliche Abfall des Gebirges wie der Zug der tiefeinge-
rissenen Thäler wies. Mehr nach dem Rheine zu öffnet sich freilich das Land
nördlich der untern Mosel. Erscheinen die gesegneten Fluren des Maifeldes
schon an und für sich zwischen Rhein und Mosel fast halbinselartig eingekeilt,
so dafs die Wahl, zu welchem Flusse sich wenden, freisteht, so giebt die im
ganzen östliche Neigung des Landes, sowie der Umstand, dafs die Gelände
des zum Rhein führenden Nettethals leichter passierbar sind als die ver-
schlungenen Pfade des zur Mosel abfallenden Elzthals, den Ausschlag zu Gun-
sten des Rheines. Das Maifeld bildet das Hinterland für Andernach und allen-
falls Koblenz : der erste Moselhafen mit bedeutenderem Hinterlande ist dagegen
erst Kochem. Und was für das Maifeld gilt, das behält in vei-stärktem Mafse
für die linksrheinischen Uferlande nördlich Andernach Bedeutung. Schon auf
dem Wege durch das sandige Brohlthal mit seinen Lagerungen von Bimsstein
und Trafs gewinnt der Einflufs rheinischen Lebens bis zu der Tiefe von
mehreren Meilen die Eifel; und an der Ahr, auf der äul'sersten nördlichen
Grenze des hier behandelten Gebietes, erstreckt er sich über die vorderen
weit geöffneten Partieen des Thaies hinaus und hindurch durch die engen
') V. Wiborad. 42.
— 65 — Däs Moselland n. Natiir u. Gesch.]
Felsen von Walporzheim und Altenahr bis Adenau, ja bis zur Quelle der Ahr
in Blankenheim.
Die Gegend von Blankenheim bis westlich über Jünkerath hinaus ist
aber die Stelle, an welcher der rheinische EinfluTs der nördlichsten Ausdehnung
des Moselstromgebietes und des Moseleinflusses nahe tritt. Hier liegen nicht all-
zuweit voneinander die Quellen der Kill, der Prüm und der Our, ansehnlicher
Gebirgswässer , welche in wesentlich südlich gerichtetem Laufe, erst durch die
kahlen Weidehochüächen der Eifel, dann in immer tiefer ausgehöhlten, von
immer üppigerer Vegetation bedeckten Spalten und Erosionsthälern unmittelbar
oder mittelbar der Mosel zueilen. Und wie sich der Einflufs der Moselkultur
hier auf den kahlen , auch im Hochsommer kühlefl Flächen der Hocheifel ent-
sprechend der Zugehörigkeit zum Stromgebiete gegen den der rheinischen —
oder wie man in dieser Stelle sagen darf der kölnisch-niedeiTheinischen — Kultur
abgrenzt, so bedeutet nur um weniges weiter westlich, in der Gegend von
SVith, die Wasserscheide zwischen dem Stromgebiete der Maas und der Mosel
zugleich auch den Scheidepunkt zweier verschiedenartiger Kulturen.
Dieses Zusammentreffen von Wasser- und Kulturscheiden wiederholt sich,
wenn auch weniger schroff, so doch in immerhin bemerkenswerter Weise im
Südosten imseres Gebietes. Hier gehört das Plateau des Hunsrücks zwischen
Mosel und Mittelrhein bis zu einer südlichen Abgrenzungslinie etwa von
Trarbach nach Oberwesel noch voll zum Moselland; aber das südlich einer
von Obei*wesel über Kastellaun nach Kirchberg gezogenen Linie befindliche
Land zeigt schon einen veränderten Charakter. Seine Gewässer, namentlich
der Simmerbach mit einem Gebiete von 3 Städten und über 60 Dörfern,
gehen der Nahe zu: seine Einwohner sind nach Sprache, Tracht und Sitte
von denen des Hunsrücks so verschieden, dafs schon eine einmalige Wan-
denmg genügt, um die Untei-schiede zu erkennen. Und das alles, obgleich
die Wasserscheide keineswegs von einer unwegsamen Gebirgskette gebildet
wird, sondern vielmehr fast voll in der Hochebene verläuft, und obgleich sich
südlich und südöstlich des oberen Simmerthals das noch heute unwirtliche
Waldgebirge des Soon, vom Simmerbach nur mühsam in senkrecht anstehenden
Felsklüften durchbrochen, erhebt, so dafs es alles nördlich liegende Land vom
Nahethale endgültig abzutrennen scheint ^
Fallen so höchste Gebirgserhebung und Wasserscheide sowie Kultur-
grenze im Südosten unseres Gebietes auseinander — wenngleich die Unter-
schiede nicht so grofs sind, dafs sie ein Einbeziehen der Quellen des äufsersten
Südostens für viele der folgenden Untersuchungen verböten — , so tritt mit
dem Beginn des grofsen von Kirchberg aus gegen Merzig immer breiter ver-
1) Ueber die merkwürdige Identität von Wasserscheide und Kulturgi-enze in dieser
Gegend vgl. namentlich den trefflich unterrichteten Back, Ravengirsburg 1, 5. Freilich ist
die Einbeziehung des Simmemer Thaies in den Hunsrlick eine ebenso irrige als alte, vgl.
Trithem. Hist. bell. Bavar., Freher. 2, 327: in Simeni oppido in paganis, qui Hnnzrucker
dicuntur, situato.
Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. O
[Land und Leute. — 66 —
laufenden Gebirgsrückens, der zunächst Idarwald, dann weiter im Westen
Hochwald genannt wird, wieder die Identität von höchster Erhebung und
kulturtrennender Wasserscheide ein. Soweit die Bäche vom Hochwald nach
Norden oder Südwesten oder Südosten verlaufen, herrscht Mosel- oder Saar-
oder Naheeinflufs. Nur dafs das Gebiet, welches auf diese Weise den ein-
zelnen Thalkulturen erschlossen wird, ein verschieden grofses ist. Das Thal
der oberen Nahe lagert sich ziemlich dicht vor den Idar- und Hochwald;
der Gebirgsabfall ist steil, der Lauf der herabströmenden Bäche hastig, bis-
weilen unter Entwickelung bedeutender Wasserkräfte, wie beim Idarbache.
So findet sich für die Entfaltung eigenen Wesens, namentlich auf dem Gebiete
der Kultur des platten Landes, kein rechter Raum; die agrarischen Er-
scheinungen stimmen teils zu denen der südlich anstofsenden Gegenden, teils
stehen sie, soweit sie von den Einflüssen des Hochwaldes abhängig sind, mit
der Kultur des Moselthals im Zusammenhang. Ganz andei-s das Land rechts
der Saar. Hier fällt der Hochwald nach Süd und Südwest allmählich auf
den begrenzenden Flufs ab, und gemächlich zieht sich zu ihm das weite Thal-
gebiet der Prims, in welchem eine Reihe wichtiger Entwickelungen im nächsten
Zusammenhang mit der Moselkultur heimisch sind. Eine Mittelstellung
endlich zwischen dem Abfall zur Nahe und Saar nimmt der physischen Be-
schaffenheit nach der Abfall des Hoch- und Idarwaldes zur Mosel ein; im
östlichen Teil mehr dem Saarabfall, westlich von der Römerstrafse Trier-
Birkenfeld dagegen mehr dem Naheabfall ähnelnd, umfafst er Gebiete von
stark wechselnder Bodenkonfiguration und Landeskultur.
Hat die bisherige Betrachtung eine Abgrenzung des für unsere Unter-
suchungen zuständigen Moselgebietes nach allen Seiten angrenzenden deutschen
Landes, nach Nord wie Ost und Süd finden lassen, so ergiebt sich die Grenze
nach Westen im Abschlufs unseres Volkstums überhaupt gegenüber dem
wallonischen und französischen Nachbarn. Soweit hier deutsche Zunge klingt,
ja zur Feststellung etwa aus dem fremden Westen eingeführter Gestaltungen
wenigstens in einzelnen Gruppen noch über diese Grenze hinaus wird die
Überlieferung heranzuziehen sein: unter diesem Gesichtspunkte erscheinen
die grofsen Abteien Gorze, Orval, SHu|?ert und allenfalls noch Stablo-Malm^dy
als die äufsersten Vorposten an der westlichen Grenze unseres Gebietes.
Versuchen wir uns jetzt, nach Abwägung der abgrenzenden Kulturein-
ilüsse, wie sie sich mit Vorliebe an hydrographische Merkmale anschliefsen,
den geologischen und orographischen Aufbau des Kernlandes im Moselstrom-
gebiet kurz zu vergegenwärtigen. Taunus, HunsiUck, Eifel bilden geologisch
ein einziges Ganze, einen Gebirgskörper, der in Struktur und Zusammensetzung
sich überall gleich bleibt. Dieser Körper besteht aus Silur und Devon und
ruht, wie neuere Untersuchungen gezeigt haben, auf einer Basis von Granite
^) Vgl. von Lasaulx, Der Granit unter dem Cambrium des hohen Venn, Verh. d. nat.
Ver. Jahrg. 41, 5 Folge 1 Bd., 418-450.
— 67 — Das Moselland n. Natur u. Gesch.
Die devonische Grauwacke macht in der ganzen Rheinprovinz eine Fläche von
1,5 Mill. ha oder 44,96 ^/o des Gesamtareals aus; der gröfsere Teil dieser
Fläche kommt auf das Moselland. Vom Westerwald herüberstreichend urafafst
die Grauwacke hier zunächst die gesamte Eifel von der Mosel nördlich
bis weit über das Ahrthal hinaus und westlich bis etwa zum Lieserthal so^vie
über die Quellgegend der Lieser hinaus die gesamten Ardennen bis zu
einer etwa von der Gegend bei Mürlenbach an der Kill (5d unserer Orien-
tierungskarte) nach Vianden und Diekirch von Nordost nach Südwest ver-
laufenden Grenze. Aber auch südlich der Mosel gehört die bei weitem gröfste
Fläche des Mosellandes dem Grauwackengebiete an. Auf der ganzen Linie
zwischen Koblenz und der schmalen silurischen Schwelle bei Bingen durch-
bricht der Rhein ausschliefslich unterdevonisches Gebirg ; und von dieser Linie
aus zieht sich die Grauwacke die Mosel aufwärts bis zu dem fmchtbaren Alluvial-
thal von Trier , sie umfafst noch die an landschaftlicher Schönheit reiche viel
ge^vundene Thalbildung der Saar von der Mündung bis Merzig und bedeckt über-
haupt alles Gebiet nördlich einer ziemlich geraden Linie von Merzig nach Bingen.
Über diese Basis von Grauwacke, deren meist wenig tiefgründige
Verwitterungsprodukte wegen ihrer Unfnichtbarkeit bekannt sind, schiebt sich
nun von Süden her überschreitend eine Reihe jüngerer geologischer Bildungen.
Auf der Linie von Bingen bis fast nach Merzig wird die Grauwacke durch
Rotliegendes und die mächtige Kohlenformation überlagert, durch welche,
industriell wichtig namentlich im Idarthal, Porphyr- und Melaphyrmassen hin-
durchgreifen. In der Saargegend von Merzig an aber und weiterhin das Saar-
thal in mäfsiger Entfernung am linken Ufer begleitend, dann der Mosel un-
mittelbar bald auf dem linken Ufer, wie in den Felsen des Trierer Thal-
kessels, bald (etwa von der Quint an, 8 da der Karte) mittelbar bis in die
■Gegend von Wittlich folgend, setzen Bundsandstein und Muschelkalk ein und
bilden eine Stufenfolge bald mehr bald minder fruchtbarer Böden. Die erstere
Fonnation erstreckt sich dann von Wittlich, wo sie das Lieserthal erreicht
und noch überechreitet, nordwestlich hinauf bis in die Gegend von Mürlenbach
und von da südwestlich nach Vianden und Diekirch, indem sie überall über
die nördlich von ihr zu Tage gehende Grauwacke ausläuft. Aber innerhalb
ihres Geltungsbereiches, wie dieser sich aus der bisher angegebenen Grenzlinie
Merzig-Trier-Wittlich-Mürlenbach-Vianden-Diekirch ergiebt, werden diese For-
mationen bald durch Liasfonnationen mit ihren oft schweren Bodenbildungen
abgelöst: schon zwischen Diekirch und Echternach streckt sich diese For-
mation weithin zu beiden Ufern der Sauer, und westlich einer Linie von Arl
über Luxemburg nach Sierk tritt sie, teilweis fast im Anschlufs an die Enklave
oberhalb Echternach, kompakt und ausschliefslich auf. .
Zu diesen Formationen, durch welche die Grauwacke als Element der
Bodenbildung namentlich im Süden und Westen unseres Gebietes bedeckt
wird, tritt aber für das Grauwackengebiet nördlich der Mosel selbst noch
eine Anzahl von wichtigen Ablagerungen. Selbst der Laie braucht nur auf
5*
[Land und Leute. — 68 —
der auch sonst, landschaftlich wie agrarpolitiseh, ganz besonders interessanten
Eisenbahnlinie von Köln nach Trier die Strecke zwischen Mechernich und
Killburg zu durchfahren, um den lebhaftesten Eindruck von dem Wechsel der
geologischen Formationen noch innerhalb des Gebietes der Grauwacke zu
empfangen. Da treten neben den öden Weideflächen mit undurchlässigem
Grauwackenuntergrund bald Buntsandsteingebilde, bald Schichten der ein-
gefalteten Kalksteinmulden des mittleren Devon mit ihren fruchtbaren Böden,
bald schwarze, aus ausgiebiger Verwitterung vulkanischer Produkte gebildete
Böden, bald schroffe Felsen ebenfalls vulkanischen Ursprungs in nicht seltener
Begleitung unfruchtbarer Lapillenanhäufungen auf, bis endlich mit dem
Einlenken der Bahn in das waldreiche Killthal rote Sandsteinfelsen die
Oberhand gewinnen. In der That durchschneidet die Bahn zwischen den
genannten Stationen die Region, in welcher die devonische Grauwacke. etwa
von der südlichen Umgegend von Prüm an bis östlich über Gerolstein sowie
nördlich über Münstereifel hinaus, im bunten Wechsel mit mitteldevonischen
Kalken und Buntsandsteinen auftritt. Und zu alledem kommen nun noch,^
teilweis von Osten her in den beschriebenen Ablagerungsgürtel hinein-
reichend , im übrigen aber das Land von Bertrich und Manderscheid bis nach
Dann und Adenau einerseits, die Gegend von Mayen bis nordwestlich herauf
zur Nürburg und Hohen Acht und östlich zum Rhein anderseits erfüllend, die
Spuren einer lebhaften durch die Grauwacke empordringenden vulkanischen
Thätigkeit. Von den beiden genannten Gegenden ist besonders die erstere, die
Hocheifel, das Land in die Augen fallender vulkanischer Bergbildungen, ohne dafs
doch die rein basaltischen und darum nicht so kieselsäurereichen vulkanischen
Produkte einen besonderen Einflufs auf die Bildung der Böden gewonnen hätten :
aber kühn erheben sich hier gröfsere und kleinere Vulkane auf dem Piedestal
der Grauwacke, erläutern in den eigentümlichsten Bildungen von Kraterseeen und
eingestürzten Bergwänden die elementare Macht, welche sie gehoben, und
verleihen der vulkanischen Eifel jenen eigentümlichen melancholischen Reiz
der Landschaft, den zuerst Lessing in seinen Eifelbildem künstlerisch wieder-
gegeben hat, und der jetzt eine jährlich wachsende Touristenzahl in diese
Gegend zieht. Von etwas anderem Charakter ist die an zweiter Stelle umgrenzte
vulkanische Landschaft die Vordereifel. In ihr liegen die vulkanischen Berge
neben einer Ausdehnung von Koblenz und Mayen bis Rolandseck besonders
dicht um den Laacher See gruppiert; und das ganze Land östlich dieses
Centralpunktes bis nahezu nach Koblenz, ja jenseits des Rheins in der Thal-
sohle von Engers, Romaiersdorf und Neuwied ist auf eine Fläche von
32 Quadratmeilen hin mit den Spuren energischer und ausdauernder vul-
kanischer Thätigkeit bedeckt. Da finden sich rings um den Laacher See
reiche Lager weichen vulkanischen Tuifs, und überall bilden verwehter Bims-
stein und vulkanische Asche einen Hauptbestandteil der fruchtbaren Böden.
Es ist natürlich, dafs diese mannigfaltigen geologischen Schicksale in der
Landeskonfiguration einen bedeutsamen Ausdruck gewonnen haben.
— -69 — I^as Moselland n. Natur u. Gesch.]
Läl'st sich die Eifel wie die sie westlich fortsetzenden Ardennen als ein
"Stufenförmig aufsteigendes Hochplateau bezeichnen, welches sich aus der Er-
hebung nach wenig abweichenden Hochflächen zusammensetzt, deren durch-
schnittliche Höhe in unserem Gebiete etwa 550 m beträgt \ so bringen es doch
die ^^llkanischen Bildungen zu nicht unbedeutenden Erhebungen, die Hohe
Acht z. B. bis zu 760 m, über dieses Plateau, und verleihen ihm zugleich in
Verbindung mit den anderen Ablagenmgen einen landwirtschaftlich wie land-
schaftlich besonders wechselvollen Charakter. Dazu kommt, dafs alle südwärts
eilenden Flüsse von der Elz an bis zur Prüm und Our, ja sogar kleine Bäche
von jetzt aufserordentlich beschränkter Wassermenge in tiefen Thälern inner-
halb des Gebirgsstocks der Grauwacke verlaufen. Ihr Wasserweg ist meist
sehr krümmungsreich, der Abfall ihrer Einbettung so steil und plötzlich
anhebend, dafs es dem Auge Mühe kosten kann, das Vorhandensein eines Thaies
in der Landschaft auch auf kurze Entfernungen hin festzustellen. So entstehen
innerhalb des Plateaus eine Anzahl geschützter Flufs- und Bachwinkel, welche
sich bis zu einer Tiefe von 200 m unter die Hochfläche herabsenken und nur
ausnahmsweise von den rauhen Winden und der kalten Luft der Hochebene
getroffen werden. Hier sind die Stätten einer höheren Kultur in der Eifel;
und oft bieten sich vom Plateaurande aus in diese Thäler Einblicke von über-
raschender Schönheit vmd Lebensfülle, z. B. an der Lieser bei Manderscheid.
Aber freilich, zumeist sind jene Thäler schmal und haben kaum Raum für
«inen Fufspfad : mufs sich doch sogar die Köln-Trierer Bahn ihren etwa 80 km
langen Weg durch das in Buntsandstein weit geräumiger ausgenagte Killthal
in 44 Brücken und Viadukten und 10 Tunneln brechen. So gewinnen die
Thäler ftir die Bodenkonfiguration wie die Geschichte des Landes nicht die
Bedeutung, welche man Flufsläufen sonst zuschreiben kann ; es sind nur Erosions-
thäler in der einheitlichen Plateaumasse, welche der menschliche Verkehr
zumeist meidet: nur wenige Städte — auch Mandei'scheid nicht — liegen in
den Thalsohlen, und schon seit Römerzeiten führen die Verkehi'swege unter
Venneidung der Thäler über das Hochland.
Aber diese schroffe Thalbildung mildert sich zu sanfter abfallenden
Flächen und stärkeren Alluvialbildungen, sobald man nördlich der Mosel und
westlich der Saar in das Gebiet des Muschelkalkes und Buntsandsteins sowie
des Lias eintritt. Selten mag der verschiedene Charakter der beiderseitigen
Formationen sich in der Bodenkonfiguration anschaulicher geltend machen, als
gerade an der äufsersten östlichen Verbreitungsspitze des Buntsandsteins, um
Wittlich. Wandert man hier, der Richtung der Lieser ungefähr folgend, aus
dem Grauwackengebiet von Minderlitgen hinab nach Wittlich, so thut sich
im Südosten plötzlich eine andere Welt auf: die Thäler erbreitern sich, überall
erscheint fruchtbares vom Sandstein rot gefärbtes Flachland, und Moselberge
^) Der Knotenpunkt für die Gewässer nach Rhein, Mosel und Rcer bei Schmidtheim
liegt 552 m hoch, das hohe Veen kann zu 656—553 m, die hohe Eifel zwischen Lieser, Kill
und Ahr zu etwa 600 m angegeben werden.
Land und Leute. , — 70 —
begrenzen im Hintergiiinde eine freie und üppige Landschaft. Auch die Kon-
figuration der Berge ändert sich in dem neuen Gebiet. Die vulkanischem
Spuren schwinden, statt schroffer und abenteuerlicher Umrisse erscheinen die
sanft geschwungenen Linien etwa des Thüringerlandes, und überall bieten sich
mählich geneigte Flächen zum Anbau. So namentlich im Luxemburgischem
es giebt im Mosellande kaum eine Fahrt, auf welcher man so hannonisch den
Eindruck milder landschaftlicher Schönheit und zugleich landwirtschaftlicher
Behäbigkeit empfinge, wie auf der Strecke von Wasserbillig bis dicht vor
Luxemburg, auf der Bahnlinie zwischen Trier und Luxemburg.
Löst sich im Westen schon der Charakter des Hochplateaus zu Gunsten,
einer wellenförmigen Bodengestaltung auf, so wird man für die Gegenden
südlich der Mosel, wenigstens vom rein orographischen Gesichtspunkte aus^
überhaupt nicht kurzer Hand von einem Plateaucharakter sprechen können.
Zwar der Hunsrück im eigentlichen Sinne bildet, begrenzt von Mosel und
Ilhein sowie einer Linie von Oberwesel über Kastellaun und Kirchberg nach
Trarbach, ein Hochplateau, das mit seiner durchschnittlichen Höhe von etwa
550 m und seinen tiefeingefurchten der Mosel zustrebenden Thalrinnen sowie
der ganzen Bodengestaltung nach an die Eifel erinnert: nur dafs die Spuren,
vulkanischer Einwirkung fast fehlen. Aber jenseits seiner südlichen Begrenzungs-
linie, nach welcher er sich sehr allmählich mit einem Fall von etwa 100 m
in durchgehender Senkung abdacht \ tritt eine ganz andere Gestaltung des
Landes ein. Hier dehnt sich in der Kichtung von Nordost nach Südwest das
wohlangebaute lachende Thal des Simmerbachs, bis der Bach in plötzlich süd-
licher Wendung die Felsen des Soonwaldes durchbricht und zur Nahe eilt,
während der Soon mit einer durchschnittlichen Höhe von 450 m das Simmerner
Thal in seiner bisherigen Richtung vom unteren Nahethal abtrennt.
Ist so die äufsere Gebirgsbildung unmittelbar westlich des Mittelrheins keine
einheitliche, so kommt mit dem Aufsteigen des Idarwaldgebirges südwestlich.
Kirchberg von neuem ein fester Zug in die auseinanderlaufenden Thal- und
Plateaumassen der Grauwacke. In langgestrecktem Rücken verläuft der Idar-
wald, nachdem er im Idarkopfe sofort mit einer Höhe von 737 m eingesetzt
hat, unter einer durchschnittlichen Erhebung von etwas unter 700 m nacb
Südwesten, um von dem 815 m hohen Erbeskopf, dem höchsten Berge des.
Mosellandes, ab die weitere Fortführung der eingeschlagenen Streichungsrichtung
dem Hochwald zu überlassen. Es ist ein schmaler, dunkel am Horizont hin-
ziehender Gebirgswall, durchweg bewaldet, auch an der Nordseite in seinen
höchsten Höhen vielfach mit kümmerlichen flechtenbewachsenen Eichen be-
standen, der möglichst wenig Gemeinschaft sucht mit den nördlich von ihm.
zur Mosel abfallenden Bergmassen. An seiner Nordseite entspringt der Idar-
bach, um sich später östlich des Idarkopfes nach Süden zu wenden; nach.
Westen zu aber eilt die Thron, die sehr bald ein liebliches durch das Hoch-
*) Die Wasserscheide zwischen Rhein, Mosel und Nabe liegt 456 und 452 m hoch>
— 71 Das Moselland n. Natur u. Gesch.]
plateau des Bemkastler Hochwaldes von der Mosel getrenntes Thal bildet,
dann sich plötzlich nach Nordwest zu wendet und vereint mit der westlichen
vom Hochwald kommenden Thron eines der prächtigsten und kulturreichsten
Seitenthäler am rechten Ufer der Untennosel bildet. Aber während sich so
der Idarwald von der Mosel fernhält, ja sogar noch der schönen Thalbildung
der Thron und der Erhebung des Bemkastler Hochwaldes Raum verstattet,
bindet sich seine Fortsetzung, der eigentliche grofse Hochwald, nicht an so
enge Grenzen. Zwar behält er anfangs noch die beachtenswerte Höhe von
700 m und die Geschlossenheit des Idarwaldes bei, indes von Hermeskeil und
der Grimburg aus beginnt er niedrig zu werden und zu zei-fliefsen. Bald
treten Durchschnittshöhen von nur 500 und 400 m auf — die Wasserscheiden
zwischen Nahe und Mosel liegen hier 525, 517 und 483 m hoch — ; zugleich
bilden sich mehrere Stränge aus, die auch heute noch vielfach mit prächtigem
Hochwalde bestanden sind. Zwischen ihnen aber ziehen sich die weit-
verzweigten und zuflufsreichen Flufsgebiete der Ruwer und Prims hin und
verleihen der Gegend einen Charakter, der weniger in der Landeskonfiguration
wie in dem unfruchtbaren flacbgründigen Boden an die Herrschaft der Grau-
waeke im Sinne der Eifel erinnert.
Aber die Herrschaft der Grauwacke neigt jetzt ihrem Ende zu. Schon
an der Saar kommt sie unter der Existenz tiefgründiger Alluvien namentlich
am rechten Saarufer nicht mehr recht zur Geltung, und nachdem sie zum
letztenmale für die Kultur feuriger Saarweine, wie des Scharzhof bergers,
gute Dienste geleistet, wird sie westlich der Saar von Buntsandstein und
Muschelkalk abgelöst. Damit aber gestaltet sich der landschaftliche Charakter
des oberen Moselthales mit seiner oft breiteren Thalhohle und den niedrigeren
Felsen, welche den Flufs begleiten, ganz im Sinne jener Ausführungen aus,
welche oben über Luxemburg gegeben worden sind.
Der allgemeine Eindruck, welchen man zunächst aus dieser nur in den
allgemeinsten Zügen verlaufenden Schilderung der physischen Beschaffenheit
des Mosellandes gewinnt, ist der einer erstaunlichen Mannigfaltigkeit. Mit
dem Wechsel der geologischen Bedingungen lösen sich die verschiedensten
Bodenarten und mit diesen die mannigfachsten Kulturen ab; aus dem Durch-
einander der Gesteinsmassen folgen sehr voneinander abweichende Grundsätze
der Thalbildung nach Gröfse des Alluviums, Neigung der Thalränder und Aus-
dehnung der Flufskrümmungen und dementsprechend die verschiedensten Arten
der Bodennutzung in Acker- und Weinbau, in Wald- und Wiesenbetrieb sowie
in bergmännischer Arbeit ; aus der ungemein schwankenden Erhebung der Ge-
birge bei tiefeingerissenen Thälem endlich ergiebt sich eine umfangreiche
Reihenfolge verschiedener Klimate in unmittelbarer Nachbarschaft und Wechsel-
wirkung und daher die gröfste Differenz im Erwachen und Absterben der
Vegetation, in der Anbaufähigkeit gewisser Pflanzen, in dem Betrieb der Vieh-
zucht und in der Verwendung menschlicher Arbeitskraft auf den anbaufähigen
Boden. Beachtet man nur die 6ine Thatsache, dafs sich im Moselland in
[Land und Leute. — 72 —
etwa 300 m Seehöhe die Region des Sommer- und Wintergetreides so schroff
scheidet, dafs Roggenbau über diese Höhe hinaus selbst in südlicher Exposition
ertragsunsicher wird, und erinnert man sich neben dieser Thatsache, welche
die Bewohner des Hochplateaus zu kärglichstem Anbau verdammt, der steilen
Weinbergsterrassen, der obstbaumgeschmückten Abhänge, der tiefliegenden
Kastanien- und Nulsbaumwälder des Moselthals : so wird man nicht im Zweifel
sein, in wie ausgiebiger Weise diese in Deutschland in solcher Nachbarschaft
einzig dastehenden klimatischen und orographisch - geologischen Unterschiede
zu einer Differenzierung der Urproduktion geführt haben. Und all diese
Gegensätze stofsen oft aufs härteste im Räume aneinander. Es genügt nicht fest-
zustellen, dafs etwa zwischen Trier und dem bewohnten Idarwald Temperatur-
differenzen obwalten, welche in einer mittleren Wintertemperatur von -\- 2,22 ^
zu Trier, — 0,02^ im Idar ihren Ausdruck finden, oder zu sehen, wie es die
nassen Eifelhöhen zu einem mittleren Jahresniederschlag von 7—800 mm bringen,
während in den trockenen, bisweilen längere Zeit nur nebeldurchfeuchteten
Thälern, in Koblenz oder Kreuznach, nur 550—600 mm verzeichnet werden:
man wird diese Gegensätze im kleinen, an drastischen Beispielen der landwirt-
schaftlichen Lebenshaltung der Bewohner auf sich wirken lassen müssen. Hierhin
gehört es, wenn die Einwohner von berühmten Weinorten, wie Piesport und
Graach, neben dem intensivsten Weinbau an den Thalhängen zugleich auf den
schon dem Hochlandsklima angehörigen Thalrändern eine mehr als altertümlich
zu nennende extensive SchiffelT\irtschaft betreiben, wenn in unmittelbarer Nähe
des fruchtstrotzenden Trierer Thalkessels sich noch vor kurzem öde Heide-
flächen fanden, die nur zur Schaftrift benutzt werden konnten, wenn endlich in
den rauhen Gegenden der Eifel doch im Schutze der Thäler Strecken intensivster
Kultur auftretend Welchen Eindruck der Wechsel der Kulturen in der Eifel
schon am Schlufs des Mittelalters machte, geht aus den Worten des Dr. Simon
Rechwin in der Münsterschen Kosmographie ^ hervor. Diß land, sagt er, ist
von natur ungeschlacht, rauch von bergen und tälem, kalt und mit ungestümen
regen überschüttet, aber wasser und brunnen halb gar lustig, die einwoner
seind gar arbeitsam, haben sinnreiche köpf, wo sie geübt werden^, aber sie
hangen an dem ackerbauw und warten viechs. es hat diß land gar weiß viech
und vil milch und molken, es hat mehr visch dan wildpret, bringt auch
frücht für sich gnug; außgenommen do es so gar rauch ist, bringt es zimlich
habern, aber wenig anderer fruchten, umb Manderscheid und Gerardstein*
möcht es zu sommers zeiten vergleicht werden Italie seiner sommerfrüchten
halben, dan es bringt melonen, cucumem, krausen lattich und dergleichen
welschen fruchten.
J) Es findet sich um Killburg Hopfen- und Obst-, namentlich Kirschenbau, um Wittlich
(„Eifeler Pfalz") Tabak- und sogar Weinbau, im oberen Ahrthalkessel Obst- und Gemüsekultm-.
^) Cosmographei, Basel 1569, 713.
^) Man denke an das mittelalterliche „Eiflia doctorum genitrix praeclara virorum".
*) Gerolstein. Vor Gerardstein ist „und" statt dem „von" des Textes zu lesen.
— 73 — Das Moselland n. Natur u. Gesch.]
Was hier an wenigen Beispielen erhärtet wird, das liefse sich auch sonst
tausendfach erweisen ; es gehört nur ein kurzer Aufenthalt im Mosellande dazu,
um den reizvollsten Eindruck von der ungewöhnlichen Mannigfaltigkeit der natür-
lichen Bedingungen zu erhalten, unter denen die Urproduktionen betrieben
werden, und um zugleich zu ersehen, dafs in den extensiven Betrieben des
Hochlandes sich Reste sonst längst verschwundener Kulturen mit derselben
durch die Natur der Dinge verbürgten Zähigkeit erhalten haben, mit welcher
man in den Alluvialböden der Thäler und Thalkessel zur Aufnahme jeder
modernen Errungenschaft fortgeschritten ist.
Bedarf es noch besonderen Hinweises darauf, in wie seltenem Mafse
diese Lage der Dinge einer allseitigen Erforschung der realen Kultur des
platten Landes, unter der Voraussetzung einer genauen Kenntnis von Land
und Leuten, entgegenkommt?
hierzu ein weiteres. Unter allen Ländern deutscher Kultur, welche
nicht der Kolonisation ei-st des 12. bis 14. Jahrhunderts angehören und mithin
allein für die Untersuchung der ursprünglichen und durchgreifenden Ent-
wickelung unseres nationalen ländlichen Wirtschaftslebens in Betracht kommen,
ist das Moselland dasjenige, in welchem sich die ländliche Kultur am reinsten,
ungestört durch den Einflufs grofser Städte und regen Durchgangsverkehrs aus-
gebildet hat. Das gilt für Gegenwart wie Vergangenheit. Noch heutzutage
ist das Moselland von allen Gegenden urspninglich deutscher Kultur fast das
einzige und jedenfalls das bedeutendste, in welchem, mit stärkerer Ausnahme
nur des an der Grenze belegenen Saarkohlengebietes, die landwirtschaftliche
Bevölkerung in erheblichem Mafse die industrielle und handeltreibende Be-
völkenmg überwiegt; in den meisten preufsischen Gebietsteilen unseres Be-
zirkes gehören 64,2 bis 86,6 "/o und fast überall über 50 "/o der Bevölkerung
den landwirtschaftlichen Betrieben an^ Dies Verhältnis wird in der Ver-
gangenheit noch mehr zu Gunsten der Landwirtschaft entwickelt gewesen sein,
denn aufser der Gerberei in Trier und in den Eifelstädten und abgesehen
von der Eifeler Eisenverarbeitung in kleinen Fabriken und im Hausbetrieb
hat das Moselland der Vergangenheit gröfsere Industrieen nie besessen. Und
diese industriellen Entwickelungen wollten wenigstens im Mittelalter ebenso-
wenig besagen , wie das Verkehrsleben : das beweist der Rückgang von Trier,
der einzigen gröfseren Stadt des Gebietes, schon bis zum 12. Jahrhundert, sowie
die Thatsache, dafs es im gesamten Moselland zur Ausbildung eines ausge-
dehnteren Städtewesens nur im Sinne kleiner Ackei"städte gekommen ist^.
*) Berufszählung vom 5. Juni 1882. Im J. 1864 lebten im RGB. Trier in den
Städten 58 291, auf dem Lande 498 704 Menschen; es kamen also auf 100 Stadtbewohner
850 Landbewohner; Beck, Beschr. d. RGB. Trier 1, 193. Neben dem Moselland könnten
in ungefähr gleicher Stärke für die hier gestellten Aufgaben nur noch das nördliche West-
falen und nordwestliche Hannover, sowie das bayerische Alpenland in Betracht kommen. Vgl.
auch die Karten im Statist. Jahi-b. f. d. Deutsche Reich, 5. Jahrgang, 1884.
2) Man vgl. zu diesen Aufstellungen die in dem Abschnitt Verkehr in Bd. 2, S. 236
[Land und Leute. — 74 —
Was aber das Moselland, trotz der Abwesenheit jeder gTöfseren städtischen
Lebensäufsening im Sinne eines überwiegenden Einflusses auf das platte Land,
gleichwohl in fast einziger Weise auszeichnet, das ist die Imprägnierung
des gesamten Gebietes mit den Entwickelungsreihen einer hohen und alten
Kultur.
Es giebt Gegenden an der Mosel, namentlich um Trier und Neumagen,
die in Deutschland ganz für sich dastehen und nur mit Südfrankreich und
Italien verglichen werden können, denn auf ihnen ruht noch heute der
Zauber römischer Kultur. Der Rhein war für den Römer, wenigstens bis in
die Zeiten Trajans, Militärgrenze: in Trier fühlte er sich früher wie später
heimisch. Die römische Kultur am Rhein ist eine militärische; die Rheinufer
umfassen die Region der Legionarziegelstempel, denn was auch gebaut wurde,
das wurde vom Heer errichtet und bezog sich zumeist auf den Unterhalt der
anfangs 80—90000 Mann zählenden Truppen. In Trier haben sich dagegen
trotz der grofsartigen teilweis erst neuerdings unter Anwendung aller archäo-
logischen Vorsicht aufgedeckten römischen Trümmerfelder Legionarstempel nicht
gefunden; und es scheint, dals die militärische Besatzung der Stadt in der
schönen Zeit des Imperiums so gering war, dafs sie mehr polizeilichen als
militärischen Zwecken diente. Dem entspricht alles, was sich sicher aus den
römischen Trümmern der Trierer Umgegend erschliefsen läl'st. Die Bevöl-
kemng war nicht unmittelbar an die Stadt gebunden, sie lebte in und mit
der Gegend. Der Reisende, welcher noch heutzutage den eigentümlichen Hauch
einer einst allumfassenden fremden Kultur in Trier einatmet, wird von diesem
Hauch von neuem umweht werden, wenn er die Reste römischer Denkmäler
und Landhäuser in der näheren und ferneren Umgebung der Stadt aufsucht.
Und dieses stummen aber persönlich genügenden Beweises bedarf es nicht
einmal, noch jetzt erzählt uns Rom selbst von der tiefgreifenden Energie, mit
welcher man sich an der Mosel heimisch gemacht hatte. Es sind Worte
überzeugter Begeisterung und verständnisvoller Liebe, mit welchen Ausonius
die Mosel begrüfst^:
Salve amnis laudate agris, laudate colonis,
Amnis odorifero iuga vitea consita Baccho,
Consite gramineo amnis viridissime ripas:
Te clari proceres, te hello exercita pubes,
Aemula to Latiae decorat faeundia linguae.
bis 350 gegebenen detaillierten Erklärungen und Beweise; für die Stadt Trier speciell S. 342.
Über Andernach als Ackerstadt, obgleich es noch einer der bedeutenderen Exportorte war,
s. MR. ÜB. 3, 1123, 1251. Im Trierschen gab es in den 60er Jahren überhaupt nur 13 Städte,
deren gröfste nach Trier 6500 Einwohner hatte. Die meisten gröfseren kamen indes nicht
Tiel über 3000 Einwohner. Dazu 28 Flecken. Beck 1, 198—199.
») Auson. Mos. 23 f., 382 f., 418 f.
— 75 — Das Moselland n. Natur u. Gesch.]
Caemleos nunc, Rhene, sinus hyaloque virentem
Pande peplum spatiunique novi metare fluenti
Fraternis cumulandus aquis: vos pergite cuncti
Et mare purpureum gemino propellite tractu.
Diesen allgemeinen Ausdrücken dichterischen Gnifses entspricht bei
Ausonius eine sehr genaue Kenntnis der Vorzüge der Mosel im einzelnen:
er rühmt beispielsweise schon besonders die Abendstunden am Flufs, in denen
sich auch für unsere Anschauung der höchste landschaftliche Reiz der Gegend
entfaltet ; und er ist bis ins einzelnste über die Moselfischerei sowie Art, Zahl
und Vorzüge der vorkommenden Fische unterrichtet^.
Und doch sind alle diese Thatsachen noch kein Beweis für ein wirklich
intimes Verwachsen des national -römischen Eroberers selbst mit dem ge-
samten Lande; sie sprechen nur für das volle Gefühl der Sicherheit seitens
des römischen Elementes und für die Übertragung dieses Gefühls auf die
bevorzugtesten Punkte der Gegend. Mit berechtigtem Scharfsinn ist neuer-
dings darauf aufmerksam gemacht worden ^, dafs wir ein der italischen Kultur
nahverwandtes, wenn auch sehr einseitiges und nur eine Reihe von Einzelzügen
aufweisendes Bild doch nur von der Kultur der Militärgrenze erhalten, welche
in unserer Gegend nach Westen zu etwa mit der Grenze zwischen den heutigen
Regierungsbezirken Koblenz und Trier zusammengefallen sein wird. Hier am
Rhein überwucherte oder assimilierte das römisch - militärische Element die
einheimische Bevölkerung ; Tracht und Kultur, Namengebung und vielfach wohl
auch Sprache waren diejenige Italiens.
Ganz anders westlich der germanischen Grenze, im eigentlichen Mosel-
land, das zur Provinz Gallia Belgica gehörte. Die Römer trafen hier nicht
auf ein wirres Völkergeschiebe me am Rhein, es trat ihnen vielmehr eine
mündige keltische Kultur, vertreten von fast der gröfsten und tapfersten aller
keltischen Völkerschaften des Nordens, entgegen. Die römischen Ankömm-
linge haben sich dem Eindruck dieser Kultur auch nicht entzogen ; bereits ihren
Augen bot sich der Anblick altersgrauer Wohnstätten an der Mosel dar, und
schon sie unterliegen einem ähnlichem Gefühl der Romantik, wie der Tourist
der Gegenwart. So will Ausonius später in Bordeaux weiter von der Mosel
singen^:
Addam urbes, tacito quas subterlaberis alveo,
Moeniaque antiquis te prospectantia muris;
und Venantius Fortunatus berichtet in seiner Moselfahrt in leider etwas
unklarer Weise von Gondorf, heutzutage wohl dem merkwürdigsten und
malerischsten Konglomerat von Bauresten der Vergangenheit an der Mosel*:
^) Auson. Mos. 85 f., 240 f. Die Moselfischerei ist jetzt noch nicht weiter entwickelt,
wie zur Zeit von Ausonius, vgl. Böcking, Bonner JB. 7, 81, sowie unten Abschn. Y, Teil 2-
*) Hettner, Zur Kultur von Germanien und Gallia Belgica, Westd. Zs. 2, 1 — 26.
^) Auson. Mos. 454—55.
*) Yen. Fortun. Hodop. 43—44.
[Land und Leute. — 76 —
Hinc quoque ducor aquis, qua se rate Contrua complet,
Quo fuit antiquum nobilitate caput.
In der That ist diese alte keltische Kulturgegend durch ihre Einbeziehung in
das Imperium nicht romanisiert worden; es erstand vielmehr durch Aufnahme
römischer Formen nur eine neue römisch-keltische Mischkultur ^
Lange genug hielten die Mediomatriker und Treverer ihre Nationalität
aufrecht. Wie sie, gestützt auf ihre in besonders reichen Thalkesseln gelegenen
Stadtcentren Metz und Trier ^, vor der Römerzeit die benachbarten Völker-
schaften beheri'scht hatten, wie namentlich die Treverer, gestützt auf ihre gut
ausgebildete Reiterei und die Gröfse ihres bis zum Rheine reichenden Gebietes^,
über die nordwestlichen Ardennenvölker eine Schutzhenschaft ausgeübt hatten*,
so blieben sie auch noch nach der Ankunft der Römer die Führer ihrer in
wiederholten Zuckungen gegen die FremdheiTSchaft ankämpfenden Nation:
Mediomatriker und Treverer haben sich noch an dem Aufstand des Claudius
Civilis mit Begeisterung beteiligt und das imperium Galliarum proklamiert.
Und schwindet seitdem auch jede politische Bedeutung der Stämme, so
erhält sich doch noch ein hervoiTagender Teil nationaler Selbständigkeit.
^) So ist es zu verstehen, wenn Hieronymus, ep. 41 ad Ruffinum, um 370 schreibt:
post Romana studia ad Rheni semibarbaras ripas. Er war in und um Trier; Trier war
damals schon äufsere Militärstation.
2) Für die begünstigte Lage von Metz vgl. aus frühester Zeit Auson. Clar. ui'bes 4
und Ven. Fortun. ad Villicum ep. Mett. (f 566); für später Liudpr. Antap. 1, 16: Metensem
urbem, quae potentissima in regno Lotharii claret; sowie V. Deod. I. Mett. 17, MGSS.
4, 479 von den ruricolae bei Metz. Für Trier erinnere ich an die Strophe aus dem Trink-
lied des Trierer Rosenordens 13. Jhs., hrsgg. von Schmeller (Kraus, Bonner JBB. 50, 232):
Trevir metropolis ürbs amoenissima
Quae Bacchum recolis Baccho gi-atissima
Da tuis incolis Vina fortissima
Per dulzor!
Man vgl. auch die Schilderung der G. Trev. 1, MGSS. 8, 130 : Trebeta, Sohia der Semiramis,
transfretato mari mediterraneo, per vasta solitudinum et invia saltuum venit ad Mosellam, in
cuius littore repperit vallem speciosam, aquis irriguam, silvis nemorosam, montibus undique
circumseptam. captus amoenitati loci, ibidem subsistere delegit urbemque constituit, quam ex
suo nomine Treberim appellavit. Hierzu stimmt, was der Kardinal Nikolaus von Kues,
selbst ein Kind des Mosellandes, in seiner Conc. cath. III praef. ausfülut: in campo quodam
amoenissimo interluente eum Moseila . . (Treverus) , nostram ibi sui nominis urbem condidit .
Trevericam.
') Caesar BG. 5, 3; — 3, 11; 4, 10. Sueton. Caligula 8: in Treveris, vico Ambia-
tivo, supra Confluentes.
*) Caesar BG. 4, 6 ; 6, 5. Der grofse politische Einflufs der Treverer hinab bis zu den
Menapiem wird erst gestört durch die 38 — 37 v. Chr. erfolgte Überfühi-ung der Ubier auf
das rechte Rheinufer. Vgl. auch Pomp. Mela 3, 1 : clarissimi . . Belgarum TreWri, (urbs opu-
lentissima) in Treviris Augusta; und Zosim. 3 von Trier: san 6t «i'nj nöhs fjeyiart} tcSv
vnlQ las "AXmig Ifirm;
— 77 — Pas Moselland n. Natur u. Gesch.]
Noch im 4. Jh. ist die Umgangssprache in Trier die keltische^; und dem
entsprechend sind Namengebung und Tracht, Kultus und religiöse Anschauung
wenigstens im Kerne noch lange Zeit national geblieben^. Wo man aber
römische Einflüsse aufnahm, da verschweifste man sie aufs engste mit natio-
nalen Anschauungen: so entwickelte sich namentlich auf dem Gebiete der
Kunst eine eigentümliche Plastik, deren Überreste neben der Aufnahme
römischer Technik soviel Eigenartiges zeigen, dafs ein Vergleich mit italischen
Denkmälern fast ausgeschlossen erscheint.
In diese Mischkultur, wie sie Hieronymus vom römischen Standpunkte
aus mit Recht als halbbarbarisch bezeichnet, ergofs sich seit dem 5, Jh. die
gennanische Einwanderung. Von welcher Art und Ausdehnung sie auch
gewesen sein mag — es wird darüber bald genauer zu sprechen sein — ,
sicher ist, dafs die alte romano-keltische Kultur unter ihrem Einbruch mit
nichten verdorrte. Vielmehr bildete sich allmählich eine neue durch gegen-
seitige Transfusion gewonnene Kultur aus: wie man denn noch jetzt an der
Mosel blondhaarige Kinder mit dem schwarzen Auge und der strahlenden Iris
des Kelten sehen kann. Das Bewufstsein dieser Mischkultur und einer auf ihr
beruhenden neuen Volks- und Stammesbildung war auch im Mittelalter
deutlich entwickelt. Schon die Franken am Niederrhein schieden Kultur und
Bevölkemng der partes superiores, d. h. der Gegend von der Moselmündung
ab, aufs genaueste von ihrem eigenen Wesen in den partes inferiores; be-
sonders der Sprachgebrauch der kölnischen Königschronik ist in dieser Hinsicht
lehrreich ^. Und in noch ganz anderer Weise war der Gegensatz etwa der
Sachsen zu den Lotharienses entwickelt und eingestanden*.
Die Ausbildung dieser neuen Moselkultur ist gewifs dadurch sehr er-
leichtert worden, dafs mit dem Erschlaifen der römischen Verwaltung zunächst
anarchische Zustände eintraten, welche allmählich auch die festesten Bande
zwischen Centralregienmg und Provinz lockerten und zugleich zum zeitweisen
materiellen Ruin führten. So schildert schon Eumenius^ im J. 311 die bur-
gundischen und lothringischen Landschaften als unangebaut, schmutzig, stumm
und finster und sogar die Militärstrafsen als verfallen; und dem vielleicht
nicht vollgültigen Zeugnis des Panegyrikers tritt für die Mitte des 4. Jhs. die
^) Soviel geht mit Sicherheit aus der Nachricht des Hieron, Proem, zu 1. 2 Corom.
in Galat. hervor: Galatas . . propriam linguam eandem pene habere, quam Treviros.
2) Vgl. darüber Hettner a. a. 0.
3) Vgl. Chron. reg. in der Sonderausg. S. 176, 1205; 236, 1215; 268, 1236; 292, 1248.
*) Man vgl. Widuk. 1, 30: Lotharii gens varia . . et artibus assueta, bellis prompta
raobilisque ad rerum novitates. Dafs mit diesen Lotharii nicht die Stämme am NiedeiThein
gemeint seien, ergiebt sich einmal daraus, dafs Widuk. 3, 44 diesen Lothringern, genau wie
Caesar den Treverern (s. S. 76 Note 3), validus equitatus zuschieibt; dann daraus, dafs die nieder-
rhein. Quellen selbst ganz regelmäfsig von den Lothringern als Fremden sprechen; s. auch
MR. ÜB. 1, 179, 943. Man vgl. im übrigen noch Ann. Quedlinb. z. .J. 1008 und Thietmar 4, 10.
^) Eumen. paueg. in Constant. c. 7.
[Land und Leute. — 78 —
Angabe des Geschichtsschreibers Ammian zur Seite : per (hos) tractus [von
Mainz nach Köln zu] nee civitas ulla visitur nee castellum, nisi quod apud
Confluentes . . Rigomagiim oppidum est et una prope ipsam Coloniam unica
turris^ Diese Landverwüstung mag mindestens in ihren Folgen Generationen
hindurch gedauert haben; die dichterischen Schilderungen des Venantius For-
tunatus^, wie sie nur wenige bevorzugte Thalgegenden betreffen, können
demgegenüber nicht in Betracht kommen.
Als sich aber seit der Karolingerzeit und andauernder seit der end-
gültigen Einbeziehung . des Mosellandes in den deutschen Reichsverband ein
neuer Wohlstand in geordneter Entfaltung der Volkskräfte, wie sie aus den
vei-schiedensten Elementen zusammengeflossen waren, entmckelte^, da war
die alte Kultur, soweit sie specifisch römisch war, vergessen: die römischen
Prachtbauten dienten als Fundstätten brauchbarer Architekturstücke oder gar
als blofse Steinbrüche^. Nicht so völlig beseitigt war der Einflufs der
keltisch-römischen Mischkultur. Als sich aus ihr in Frankreich und in den
wallonischen Gebieten eine eigenständige national - französische Kultur zu
bilden begann, da blieb dieser Umbildung der alten kelto-römischen Zustände
noch tief bis ins Mittelalter ein nicht zu verkennender Einflufs im Moselland
mehr wie sonst in Deutsehland gewahrt. Nicht als ob die französische Sprache
an der Grenze unseres Bezirks irgendwelche Fortschritte gemacht hätte:
der weitverbreiteten Anschauung von dem Zurückweichen des Deutschen
namentlich im Luxemburgischen widersprechen die Quellen mindestens vom
11. Jh. ab^. Wohl aber macht sich sonst westlicher Einflufs, der ja in der
Geschichte unseres Mittelalters überhaupt eine grofse Rolle spielt, an der
Mosel vielfach, besonders im früheren Mittelalter bemerkbar. Schon der ad-
ministrative Zusammenhang mit dem Westen zur Römerzeit mufste hier von
^) Ammian. Marcell. 16, 3.
2) Vgl. z. B. Yen. Fort. Hodop. 17 f., 25 f., 65 f., De castello Nicetii 39 f.
^) Wie sehr man die Wendung fühlte, welche in dieser Hinsicht seit den Ottonen vor-
gegangen war, zeigen Stellen wie V. Deod. I, Mett. 7: iure felicia dixerim Ottonis [I] teni-
pora, cum a claris praesulibus et sapientibus viris respublica sit refonnata, pax aecclesiarum
restaurata, honestas religionis redintegrata. Zur Bedeutung der Thätigkeit namentlich des
Erzbischofs Brun I. von Köln in dieser Richtung vgl. G. abb. Lob. 27, MGSS. 4, 69.
*) Sehr bekannt ist in dieser Hinsicht die Verwendung des Trierer Amphitheaters
zum Bau von Himmerode, vgl. MR. ÜB. 2, 276, 1211; noch interessanter Cantat. s. Huberti
19, MGSS. 8, 579, um 1060: videns abbas copiam magnorum lapidum in fundamento veteris
quondam civitatis, nunc autem pro castelli moenibus adbreviatis . . , ex eisdem lapidibus
«cclesiae donari expötiit, quantum sufficeret ad aedificationem criptae vel claustri. Er erhält
das, moxque a Leodio caesoribus conductis criptam et claustmm in praesentem statum com-
posuit, advectis ab Araleonis [Arl] columpnis cum capitellis et basibus suis et altarium mensis.
^) Man vgl. die Bemerkungen des Herni van Wer\eke in Bd. 3, S. 348. Vgl. auch
ein sehr frühes Zeugnis bei Honth. Hist. 1, 93, 699: in der Villa Montis, oberhalb Sierck
hei Kettel utrumque genus nationum. Im Gart. Clairefontaine Urkunden die Arier Schöffen
durchweg deutsch.
_ 79 — I>as Moselland n. Natur u. Gesch.]
Bedeutimg bleiben ; er klingt noch lange, auch in Äufserlichkeiten, wie in der
Bezeichnung des Mosellandes als regnum Galliae Belgieae, der Stadt Trier als
Belgica Roma nach^ Entsprechend diesem alten Zusammenhang erstreckte
sich die Kompetenz des Erzstiftes Trier tief in das französische Sprachgebiet
hinein: der unmittelbar unter Trier stehende Archidiaconat Longuion führte
die besondere Bezeichnung der Terra Gallicana, und die Suffragane des Erz-
stuhls waren die Bischöfe von Metz, Toul und Verdun.
Ein Korrelat zu diesen Verhältnissen bildeten in der Karolingerzeit und
einzeln noch bis tief ins 11. Jh. die Beziehungen der Klöster; Prüm empfing
um die Mitte des 9. Jhs. einen seiner bedeutendsten Äbte , Markw ard , aus
dem Kloster Ferneres^, mit dem auch sonst litterarische Beziehimgen be-
standen^; und im 10. Jh. drang die Klosterreform von Gorze aus in raschem
Laufe nach der Mosel, vor allem nach Trier.
Hielten dann bis zur Salierzeit vornehmlich die Klöster die alten Zu-
sammenhänge aufrecht, so scheint seit dem 12. Jh., wohl mit dem Empor-
kommen des grofsen Erzbischofs Albero von Montreuil (1131—1152), sich
speciell im Domkapitel und am erzbischöflichen Hofe ein erhöhter wallonisch-
französischer Einflufs geltend gemacht zu haben*. Seit dieser Zeit sind unter
den Dignitären des Kapitels eine ganze Anzahl wallonischer Namen ver-
treten^, und auf Albero von Montreuil folgen von 1152—1169—1183 als
Oberhirten Hillin von Falemannia und Arnold von Walencourt. Seit dieser
Zeit setzen dann wieder Angehörige des deutschen Adels als Erzbischöfe ein.
Aber mittlerweile hatte sich, entsprechend der allgemeinen Entwickelung
unseres Ritterwesens, französischer Einflufs in den höheren socialen Schichten
überhaupt verbreitet; und es scheint, dafs derselbe mit dem beginnenden 13. Jh.
gerade an der Mosel bedeutend war. Mit dieser Zeit treten für einzelne Burgen
französische Xamen auf. wie Gransjoie (Grensau), Monroial (Monreal), Mon-
clair (Monkler) und Berepaire (Berburg)^; und nicht viel später beginnt der
moselländische Adel nach dem Muster der Luxemburger ab und zu fran-
zösische Urkunden auszustellen, in welchen man beispielsweise die Vögte von
1) Vgl. MR. ÜB. 1, 167, 926; G. Alb. 30, MGSS. 8, 259. Am letzteren Orte werden
die Trierer Diöcesanen sogar Germani Belgae genannt.
2) Honth. Hist. 1, 185 Note d.
3) Vgl. Bd. 2, 84 Note 1.
•*) Man vgl. schon Sugeri V. Ludowici regis 9, 1107: in einer deutschen Gesandtschaft
an K. Ludwig von Franki'eich, bestehend aus den Bischöfen von Münster, Halberstadt und
Trier, dem Herzog Weif und vielen Grafen, singulariter et solus Treverensis archiepiscopus . .
gallicano cothurno exercitatus facete peroravit. Zu früheren Beziehungen s. Greg. Tiu*. V.
Patr. 6: Theodericus [I] rex ex cinbus Avemis clericos multos abduxit, quos Trevericae
«cclesiae ad reddendum famulatiun domino iussit assistere. Über Albero selbst bemerken die
G. Alberonis 26 MGSS. 8, 257: Gallica lingua natus in Theutonica non erat expeditus.
^) Vgl. MR. ÜB. Bd. 2 u. 3 Register s. v. Treverensis eccl. maj.
6) MR. ÜB. 3, 3, 1213; 382, 1229 und 635, 1238; 478, 1233; 618, 1238.
[Land und Leute. — 80 —
Hunolstein als avoues de Haneaupierre und die Grafen von Salm als comtes
de Saumes wiederfindet.
Einen neuen Halt mufste der französische EinfluTs mit dem Empor-
kommen der Luxemburger Grafen im Beginn des 14. Jhs. erlangen. Durch
vielfache Verschwägerungen nach dem Westen zu waren die Luxemburger
mit der Kultur und Sprache Frankreichs wohl vertraut; gerade die be-
deutendsten von ihnen haben ihre Erziehung und geistige Ausbildung in
Frankreich genossen. Das gilt auch von dem Erzbischof Balduin (1307—1354),
dem grofsen Luxemburger auf dem Trierer Erzstuhl; und es besteht kein
Zweifel darüber, dafs einige seiner administrativen und kirchlichen Neuemngen
durch die Kenntnis französischer Vorbilder angeregt worden sind.
Auf diese Weise begleitet, schliefslich doch auf Grund uralter keltisch-
römischer Zusammenhänge, ein reger Austausch von Erfahrungen vom Westen
her fast die gesamte Entwickelung des Mosellandes im Mittelalter, trotz des
festen politischen und kulturellen Zusammenhanges mit Deutschland und ohne
diesen irgendwie aufzuheben : ein Grund mehr, um diese Entwickelung zu einer
besonders reichen und Wechsel vollen zu gestalten. Erinnert man sich nun
aufserdem daran, dafs im Verlauf der mittelalterlichen deutschen Verfassungsent-
wickelung das Moselland allmählich in eine ganze Anzahl geistlicher und
weltlicher Territorien mit gesonderter Lebensgestaltung und autonomer Weiter-
bildung der Verwaltung und des Verhältnisses der Regienmg zu den Unter-
thanen zerfiel, so wird man die Zahl von Bildungsfermenten als eine aufser-
gewöhnlich grofse anerkennen müssen, welche der ländlichen Entwickelung
von dem Verlaufe der allgemeinen Geschichte gerade an der Mosel zur Ver-
fügung gestellt wurden.
In der That weist auch noch die Gegenwart die differenzierenden Ein-
fiüsse der Landesgeschichte wie der Landesnatur in einer überreichen
Anzahl verschiedenartiger socialer wie agrarischer Gestaltungen des platten
Landes auf.
Ist doch sogar eine Erinnerung und ein gewisses zähes Anklammern an
frühere politische Zustände da, wo sich diese autonom herausgebildet hatten, noch
heute bemerkbar, trotz der grundstürzenden Vorgänge der französischen Revo-
lution und einer gesegneten einheitlichen Verwaltung durch mehr als 60 Jahre
unseres Jahrhunderts. So konnten sich noch in den sechziger Jahren die
Einwohner des Kröver Reiches, eines ehemaligen kaiserlichen Fiskus, der eine
höchst sonderbare Verfassungsentwickelung durchgemacht hat\ nicht ganz an
die Eingliederung in ein grofses Staatswesen gewöhnen; und in den vierziger
Jahren beanspruchten namentlich die zum Kröver Reich gehörigen Einwohner
von Reil noch das Recht, ihre Schöffen selbst zu wählen, mischten sich ül)erall
in die Verwaltung und bestanden darauf, die Bestimmungen ihrer 1552
1) S. Engelmann in v. Ledeburs Archiv 14, 3 f., 140 f., 204 f., 298 f.
— 81 — Das Moselland n. Natur u. Gesch.]
ergangenen und 1741 erneuerten Polizei-, Hand- und Rüge -Ordnung noch
weiterhin zu handhabend
Wenn sich der Einflufs rein politischer Gestaltungen so lange erhielt,
so darf man erwarten, bei den socialen Entwickelungen eine noch ganz andere
Ausdauer und Lebenskraft anzutreffen. Dem entspricht die Lage zunächst in der
so aufserordentlich wichtigen Frage der Konstruktion und Verteilung des Grund-
eigentums. Noch heute besteht im Mosellande, trotz der preufsischen Ge-
meinheitsteilungsordnung von 1851 , ein aufserordentlich bedeutender Gemein-
besitz an Allmenden in Wald und Weide, Lohhecken und Schiffelland, als
ein Überrest der einst mafsgebenden Verteilung des Bodens unter Mark-
genossenschaften und Ortsgemeinden im Sinne einer besonderen quantitativen
Betonung des Kollektiveigens. Während beispielsweise in den sechziger
Jahren in ganz Preufsen durchschnittlich nur 13 *'/o des Waldareals Gemeinde-
besitz war, betmg derselbe im RGB. Trier 49 **/o, im RGB. Koblenz sogar 58*^/o ^.
Eine im J. 1852, also vor der vollen Wirkung der erwähnten Teilungs-
ordnung von 1851, für den RGB. Trier aufgenommene Statistik des Gemeinde-
grundvennögens ergab 170 470 ha Wald und 68 495 ha Öd- und Wildland ^,
mithin 37,6 ^'/o des gesamten Landesareals als im Besitz der Gemeinden
befindlich. Wie grofs dieser Besitz am Schlüsse des vorigen Jhs. gewesen,
läfst sich nur noch annähernd feststellen ; ganz abgesehen von den Aufteilungen
unseres Jhs., welche bis zum J. 1880 für Trier 24 999 ha, für Koblenz
20 412 ha betrugen*, sind auch noch in preufsischer Zeit Allmenden verkauft
worden. Umfassend wurde aber vor dem preufsischen Regime, in französischer
Zeit verkauft; der Staat versilberte 1813 im Trierschen für 1 164 913 Frks.
Gemeinheiten , aufserdem bezahlten auch die Gemeinden selbst ihre in der
Kriegszeit kontrahierten Schulden vielfach mit den Allmenden. Diese Schulden
betrugen aber z. B. allein für die vier Arrondissements des Saardepartements
im J. 1807 7 241015 Frks". Mit Rücksicht auf solche Aufteilungen und Ver-
äufserungen wird man nicht fehlgehen, wenn man den Allmendebesitz im
^) Baersch, Moselstrom S. 368, s. auch 346.
2) Beck, Beschr, des RGB. Trier 2, 17. Eine weitere Zusammenstellung bei Meitzen,
Gnmd und Boden 2, 328 ergiebt folgendes. Es enthalten "/o der Totalfläche:
Staatsforsten Gemeindeforsten Institutsforsten Privatforsten
RGB. Düsseldorf
16
1
1
82
„ Köln
10
6
2
82
„ Aachen
26
35
1
38
„ Koblenz
10
58
2
30
„ Trier
25
49
1
25
Staat Preufsen 27 13 1 59
3) Beck a. a. 0. 1, 317.
*) Im RGB. Aachen sind es nur 6247 ha, Köln nur 5979 ha und Düsseldorf gar
nur 1636 ha.
5) Beck 1, 334.
L am pr echt, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 6
[Land und Leute. — 82 —
Mosellancle — mag er nun noch im vollen Genufs der Gemeinden gewesen
sein oder grundherrlichem Einflufs unterlegen haben — während des vorigen
und damit wohl auch während früherer Jahrhunderte seiner Ausdehnung
nach auf etwa die Hälfte alles nutzbaren Areals überhaupt veranschlagt. Und
von dieser aus den ältesten Wurzeln unserer Wirtschaftsverfassung hervor-
gehenden Entwicklung der Eigentumsverhältnisse ist doch ein immerhin noch
bedeutender liest auf die Gegenwart übergegangen. Dabei läfst sich freilich
nicht verkennen, dafs die Natur des Landes sowohl für die so auiserordentlich
günstige Entwickelung des Kollektiveigens wie für seine Erhaltung von
wesentlicher Bedeutung war und ist. Die Flächen der Eifel und des Hoch-
waldes mit ihrem schwachgründigen und undurchlässigen Grauwackenboden,
die steilen Abhänge der Thalschluchten und die feuchtkalten Höhen der
Gebirgskämme rechts und links der Mosel vertragen keine intensivere Wirt-
schaft, wie sie mit jedem Individualeigen, wenn auch nur in den bescheidensten
Formen, gegeben ist: hier war die Einbeziehung des Landes in die Allmende
zugleich eine für jede rationelle Wirtschaft notwendige Mafsregel.
Und nicht genug mit dem Kollektiveigen der Gemeinden; neben ihm
ragt im Moselland noch das bisher rätselhaft gebliebene Institut der Gehöfer-
schaften bis in die Gegenwart hinein, dessen Entstehung, wie man sie sich
auch immer denken mag\ seit der Entwickelung agrar- und socialgeschicht-
licher Studien mit Recht der Gegenstand stets wiederholter Untersuchungen
geblieben ist. Immer noch fliefst das Material zu ihrer Erkenntnis reichlich
auch im Leben der Gegenwart, denn diese Genossenschaften sind keineswegs
sporadische Erscheinungen: noch heute ziehen sich vielmehr ihre Reste trotz
allen Zusammenschmelzens fast durch das gesamte Moselland, und noch im
J. 1865 gab es in den Kreisen Trier Land, Saarburg, Merzig und Dann
Gehöferschaftsland , welches 13 594 ha oder 6,5 '*/o der Gesamtfläche dieser
Kreise umfafste^.
Neben den frühgeborenen Bildungen auf Grund der mittelalterlichen
Begriffe von Nachbarschaft und Hofgenossenschaft aber bestehen nunmehr in
diesem Lande alten Korporationslebens auch noch eine Masse neugebildeter
agrarischer Genossenschaften im Sinne der Gegenwart für Wald und Wiese,
für Lohkultur und Verarbeitung der Viehzuchtprodukte, und mit ihnen ver-
bindet sich ein landwirtschaftliches Vereinswesen, das gleich grofs ist in der
Stärkung lokaler Interessen wie in seiner centralen Zusammenfassung zu
einem grofsen rheinländischen Verbände.
Gebührte dem Kollektiveigen, vornehmlich in den Fonnen der Mark-
bzw. Ortsgemeindegenossenschaft und der Gehöferschaft, ein sehr ansehnlicher
') Es werden unten über dieselbe Ansichten vorgetragen werden, welche von der
gewöhnlichen Meinung, wie sie namentlich Hanfsen vertritt, völlig abweichen.
2) Beck 1, 351. Über die Gehöferschaften der Gegenwart vgl. neuerdings die Denk-
schrift des pueufs. landw. Ministeriums vom 4. Dez. 1878. Weiteres unten in Abschnitt IV
Teil 3: Die Gehöferschaft.
— 83 — Das Moselland n. Natur u. Gesch.]
Raum in der Entwickelung der Vergangenheit, so entfaltete sich das In-
dividualeigen neben ihm um so freier.
Soweit wir im Mittelalter zurückblicken können , gilt für das Moselland
der fränkische Rechtsgrundsatz der gleichberechtigten Erbfolge aller Erben
in das Grundeigen des Erblassers. So mufste sich schon auf Grund Rechtens
eine weitgehende Verteilung des Individualeigens an Grund und Boden aus-
bilden. Verstärkt wurde die hiermit gegebene Richtung noch durch die
mit dem Ausgang der ersten Hälfte des Mittelalters allgemeiner werdende
Testierfreiheit. Die Gegenwart steht vor den Ergebnissen dieser Entwickelung.
Während nach der neuesten Berufszählung an selbständiger Betriebsfläche auf
jeden Landwirt fallen
in Preufsen überhaupt 80 ha 24 a 72 qm 100 "/o
„ Westfalen 10 „ 71 „ 54 „ 12,1 »/o
„ Rheinland 7 „ 14 „ 15 „ 8,9 »/o,
sinkt das Moselland noch unter den rheinischen Durchschnitt. In den RGBB.
Koblenz und Trier gab es 1858 105 397 Besitzungen von 1,3—7,7 ha und
nur 20 338 Besitzungen über 7,7 ha, wobei der Durchschnitt für die an erster
Stelle genannten Besitzungen in den einzelnen Kreisen zwischen 1,53 und
5,36 ha schwankte. Dabei wäre es falsch, anzunehmen, dafs sich unter den
20 338 Besitzungen über 7,7 ha viele gröfsere Güter befänden. Grofs ist an
der Mosel nur der Gemeindebesitz und neuerdings der — aber meist im
kleinen bewirtschaftete — Besitz der toten Hand; im übrigen giebt es z. B.
im ganzen RGB. Trier nur 12 etwas gröfsere Rittergüter, und von ihnen
liegt keins in den Eifelkreisen Bitburg, Prüm und Daun^
Es versteht sich, dafs bei solcher Verteilung des Grund und Bodens
Grundeigentum mehr wie anderswo Gegenstand des Handels war und ist,
sowie dafs es zugleich einer bedeutenden Mobilisierung durch Erbgang unterliegt;
und so erklärt es sich, dafs der Güterwechsel im Trierschen während der
sechziger Jahre jährlich über 5 "/o sämtlicher Grundstücke treffen konnte^.
Unter diesen Umständen mag es nicht wunder nehmen, wenn man
im Mosellande schon während des Mittelalters den Grundsatz fortlaufender
absoluter Teilung des Individualeigens durch Ausbildung bemerkenswerter
Institute zu durchbrechen versuchte.
Sieht man von der übrigens erst seit dem 16. Jh. ausgiebig erfolgten.
Einführung des Erstgeburtsrechtes und der Apanagierung der jüngeren Kinder
seitens der hervorragenden Adelsgeschlechter ab^, so ist hier vor allem das
Institut der Stock-, Vogtei- und Schaftgüter zu nennen. Auch diese Ein-
richtung war, ähnlich den Gehöferschaften , viel weiter verbreitet, als man
1) Beck 1, 336.
2) Beck 1, 250.
3) Apanagen und Vererbung an den ältesten Sohn führt in der Eifel zuerst Dietrich IV.
von Manderscheid-Schleiden, der Begünstiger Sleidans, ein; vgl. Kinkel, Alirthal S. 278 — 79.
6*
[Land und Leute. — 84 —
meist annimmt: nur dafs sie jetzt nirgends mehr direkt besteht, daher sich
nur noch da, wo sie in kompakter Weise bestand, in mittelbaren Wirkungen
der Gegenwart fühlbar machte Solche Stockgüter, in welchen sich Unteil-
barkeit und begrenztes Erstgeburtsrecht mit einer eigentümlichen Ausbildung
grundherrlicher Gerechtsame trafen, gab es im vorigen Jh. noch in voller
Blüte vor allem in der Eifel auf dem Gebiet der alten Abtei Prüm, femer
vereinzelt im Kreise Wittlich, in den Hochwaldpartieen des Kreises Saarburg
und im Kreise Saarlouis ^. Ist der ihnen zugehörige Grund und Boden da^
wo sie weniger geschlossen auftraten, jetzt völlig der allgemeinen Kleinteilung
verfallen, so hat sich doch in der westlichen Eifel noch eine Spur ihres
Daseins in der ausnahmsweise bedeutenden Durchschnittsgröfse der dortigen
Landgüter erhalten. So kam z. B. in den sechziger Jahren im Kreise Prüm
noch ein durchschnittliches Areal von 26,52 ha auf die landwirtschaftliche
Familie. Freilich ist wieder zu bedenken, dafs die Natur des Landes der
Erhaltung räumlich gröfserer — und wirtschaftlich doch unbedeutender —
Gutskomplexe gerade hier sehr entgegenkommt. Denn abgesehen von
5,46 ha reinem Ödland kamen auf die genannten 26,52 ha nur 4,68 ha
Ackerland und 2,145 ha Wiese, im übrigen aber 8,19 ha Weide und
6,045 ha Holzung 3.
Und doch sind diese Güter auch dann, wenn man ihr infolge ungünstiger
Lage notwendig gröfseres Areal berücksichtigt, noch immer in bemerkenswerter
Weise ausgedehnt und zugleich geschlossen. Der Grund hierfür liegt nicht
blofs im Stockgutrecht, sondern zugleich in ihrer Anlage zumeist im Hofsystem,
gegenüber der sonst im Mosellande regelmäfsig geltenden Anlage im Dorfflur-
system mit Flurzwang und Gemengelage. Nur so ist es zu erklären, dafs es
im Gebiet der ehemaligen Stockgüter um Bitburg und Prüm noch heute Par-
zellen von 39 bis 117 ha giebt, während der Parzellendurchschnitt für die
nächste Umgebung, den Kreis Prüm, nur 0,819 ha beträgt*. In der That
mufste zum fränkischen Erbrecht an der Mosel noch das zähe Festhalten an
der alten Agrarverfassung der markgenossenschaftlichen Zeit kommen, um, ganz
abgesehen von Weinbau und Verwandtem, auch für extensivere Kulturen jenes
Gewirr faktischer Parzellenwirtschaft herbeizuführen, vor dem wir im Mosel-
^) Über den Untergang der Stockgüter im Kr. Saarlouis s. Beck 1, 268, im Kr. Prüm
Kaufinann in 6. Vers. d. Ld.- u. Forstw., Stuttgart 1844, S. 160 f.
2) Beck 1, 343, 377.
^) Beck 1, 218, 251. Das Ackerland ist noch dazu meist ungemein schlecht. Nach
Beck waren im Kr. Prüm unter ca. 68 499 Morgen Ackerland
218 Morgen 1. Klasse mit Grundsteuerreinertrag von 9 Mark
» » » 71 6)6 — 2,7 „
n n n n '■i° n
1 9
» » » « '■i" J5
» » » n 0,9—0,6 „
7 578
j)
2-4.
19 932
«
5.
25 760
n
6.
13 011
n
7—8.
*) Beck 1,
250-
-251.
— 85 — Das Moselland n. Natiir u. Gesch.]
lande heute stehen. Denn auch noch heute will der Landniann hier von allem,
was Konsolidation heilst, nichts wissen: nur in den seltensten Fällen haben
der Verkoppelung ähnelnde Mafsregeln durchgeführt werden könnend So ist
denn nach der vom Finanzministerium 1870 veröifentlichten Grund- und Ge-
bäudesteuerveranlagung für land- und forstwiitschaftliches Areal sowie Weiden
folgendes Ergebnis der Parzellierung zu verzeichnen.
Es haben
bei ha
Parzellen
RGB.
Koblenz
576 689
4 255 590
n
Trier
692 881
8 809 779;
zum Vergleich
n
Aachen
398 432
1 251 033
»
Köln
378 087
1813410
»
Düsseldorf
505 303
843 498
Eheinprovinz 2 551 392 11 973 310
Bei diesen Angaben ist zu bedenken, dafs Wald und Weide in sie mit ein-
bezogen sind ; sieht man von diesen Anbauarten ab, so würden die Ergebnisse
ganz anders ausfallen, vermutlich in dem Sinne, wie Beck sie in seiner 1868
erschienenen Beschreibung des RGB. Trier aufgestellt hat. Er rechnet ^ als
durchschnittliche Parzellengröfse bei Acker- und Wiesenland für das Rheinland
4,602 a, für die RGBB. Trier und Koblenz 3,159 bzw. 2,067 a. Dem ent-
spricht es, wenn ein neuerer aufmerksamer Beobachter^ für die Gebirgskreise
Dann, Bernkastei, Wittlich und Adenau die Gröfse der meisten Ackei-parzellen
auf 3 — 6 a, für den Kreis Merzig auf 5 — 10 a annimmt; die Wiesen sind
überall noch kleiner. In den übrigen Gegenden sind die Parzellen etwas
gröfser, relativ grofs namentlich in den Kreisen Bitburg und Prüm.
Gegenüber einer solchen Parzelliening reichen sogar die Yorkehiiingen
der alten Agrarverfassung mit ihrem Flurzwang nicht mehr aus. Denn
immerhin waren dort Mittel zur Zugänglichmachung der Felder im allgemeinen
nur unter der Voraussetzung vorgesehen, dafs die einzelnen Felder längs-
geteilt würden. Über diese äufserste Grenze ist man aber bei der heutigen
Parzellierung hinaus: schon längst ist die Querteilung (das Tennen oder
Trummen) der Felder eingerissen und damit eine neue Komplikation der alten
Gemengelage, welche sich in der Thatsache am besten ausdrückt, dafs in den
Gebirgsgegenden noch nicht ein Viertel aller Parzellen unmittelbar zugänglich
^) So die Feldregulienmgen in Bitburg, Masholder und auch sonst in den Kreisen
Bitburg und Ottweiler; Beck 1, 314. Eine nur nicht voll ausgeführte Konsolidation hat auch
bei Aufteilung der Saarhölzbacher Gehöferschaftsländereien stattgefunden. Daneben sind
von Privaten durch Kauf und Tausch einige Konsolidationen unter meist enormen Kosten
durchgesetzt worden; die berühmteste und älteste unter den neueren liegt etwas aufser
imserem Gebiet; es ist, die des Grafen Mettemich 1786 — 90 zu Gymnich Liblar und Leche-
nich, Kr. Euskirchen.
2) Beck 1, 234.
3) Karteis S. 198.
[Land und Leute. — 86 —
sind^ Welche Zustände auf diese Weise entstehen, mögen zwei Beispiele
zeigen. In den sechziger Jahren besafs ein Ackerwirt zu Walsdorf bzw. Zils-
dorf Kr. Daun 5,85 ha Wiesen in 500 einzelnen Parzellen^. Und in der
Gemeinde Hontheim bei Wittlich waren 1879 bei einem Areal von 771 ha an
Acker und Wiesen 24 746 Parzellen vorhanden ; hiervon hatten eine Gröfse von
über 76,60 a 18 Parzellen,
genau 51,06 a 19 „
unter 1,48 a 24267
Die gröfste Besitzung hatte 11,89 ha in 546 Parzellen^.
Dieses Parzellenelend macht sich um so fühlbarer geltend, als im allge-
meinen der Anbau im Moselland, abgesehen von einigen Specialkulturen, wie
dem Weinbau, keineswegs einen sehr günstigen Boden findet, und weil
wiedemm die Sonderkulturen, namentlich die des Weines, sehr unter den
grofsen Schwankungen der Erträge leiden. Dem gegenüber ist nun freilich
der extensive Ackerbau auf den Höhen sicherer — das Schiffein gilt sogar
für eine der sichersten Kulturen — : aber für ihn ist wieder bezeichnend, dafs
man den Ertrag der Ackernutzung im allgemeinen nur auf das Doppelte des
Waldnutzungsertrages berechnen kann*.
Die Gründe für diese Erscheinungen liegen namentlich in dem gebirgigen
Charakter, der ungünstigen Bodenbeschaffenheit und dem grofsenteils rauhen
Klima des Landes. Im Umfang des RGB. Koblenz kommen auf 10 ha ebenen
Terrains 84 ha Gebirgsland; im RGB. Trier stellt sich das Verhältnis wie
10 : 49 ^. Bei weitem der gröfste Teil des Landes besteht also aus Gegenden,
in welchen schroffe Thalränder und Abgründe tiefeingerissener Felsspalten mit
wenig ausgedehnten und meist auch noch geneigten Ebenen wechseln: eine
nicht unbedeutende Fläche des gesamten Areals mufs als absoluter Wald-
boden, ein anderer nicht geringer Teil als zum Ackerbau nur unter relativ
hohen Betriebskosten (vemiehrtes Pfluggespann, Bodenbefestigung u. s. w.)
geeignet bezeichnet werden.
Hierzu kommt, dafs der Boden meist nicht besonders fruchtbar ist.
Fruchtbar sind nur die schweren Böden im luxemburgischen Westen, allen-
falls die Bitburger Landschaft, vor allem aber die im eigentlichen Moselgebiet
leider gering ausgedehnten Alluvien der Flufsthäler, die der Saar in ihrem
Unterlauf, der Mosel um Trier und Mühlheim, des Rheins im Neuwieder
Becken sowie in der goldenen Meile von Breisig bis Remagen, endlich das
Maifeld, über das schon Ausonius erzählt^:
') Rhein. Consolid. Comm. Ber. S. 24L
2) Beck 1, 25L
') V. Rath-Lauersfort in den stenogr. SB. des Landes-Ök.-Koll. 1879, 184.
*) Beck 2, 18.
'') Beck 1, 247.
«) Mos. 370.
— 87 — Das Mosellaml n. Natur u. Gesch. J
per sola pinguia labens
Stringit frugiferas felix Alisontia [Elz] ripas.
Abgesehen von diesen Strecken giebt es wohl noch Gegenden, welche sieh
durch Böden mit besonderer Fruchtbarkeit für einzelne Kulturen auszeichnen —
beispielsweise das Weifsland für Spelzbau ^ — , im allgemeinen aber ist die
Bodenbeschaffenheit dem Anbau ungünstig. Schon die durchgängig grofse
Flachgründigkeit trägt, ganz abgesehen von der Bodenart, hierzu bei; zumeist
ist aufserdem der Untergrund völlig undurchlässig. Daher überall die Klage
über stauende Nässe. Aufserdem aber bildet das Verwitterungsprodukt der
durchaus tiberwiegenden Grauwacke schon an sich einen schweren unfrucht-
baren Thonboden, der sich nur durch die energischste Dtingung erschliefsen
läfst. Und auch die übrigen Böden: gemischter Boden in den Kreisen Prüm,
Mayen und Koblenz, Sandboden in den Kreisen Saarlouis und teilweise Saar-
brücken, Moorboden in dem nordwestlichen Teile der Eifel, Kalkboden besser
in den Kreisen Saarlouis und Saarburg, geringer in den Kreisen Daun und
Trier, endlich Bimsstein- und Tuffboden zwischen Mayen, Koblenz und Ander-
nach, zeichnen sich meist nicht durch natürliche Ergiebigkeit aus, obwohl
einige von ihnen durch die Imprägnierung mit einer alten und intensiven
Kultur jetzt zu fruchtbarem Areal geworden sind.
Liefs sich so durch die Einwirkungen eines tausendjährigen Anbaues,
wie in kürzerer Zeit in Flandern und in der Kampine, eine Verbesserung der
Bodenarten erzielen, so ist dieselbe doch wegen der fast unabänderlichen Ein-
wirkungen des Klimas nur für einen geringen Teil des anbaufähigen Bodens
angebracht. Während die fruchtbaren Thalalluvien zugleich die Segnungen
eines über die geographische Lage hinaus milden Klimas in vollen Zügen ge-
niefsen, leidet das Hochland bei seiner bedeutenden absoluten Meereshöhe be-
trächtlich durch Kälte, übermäfsige Niederschläge und wütende Stürme. Der
Friihling kehrt im oberen Ahrthal um einen Monat später als am Rhein, auf den
Höhen des Mosellandes mindestens drei Wochen später als in den breiten Flufs-
thälern der Mosel und Saar ein ; oft blüht schon alles im Thale, wenn die Höhen
noch vom Schnee weifs sind. Im Herbst natürlich umgekehrt; während der
Eifelboden schon Nachtfrost auf Nachtfrost erhält, liest im Moselthal der
Winzer seine Trauben, beginnt der Landmann erst seine Herbstbestellung.
Diese Gegensätze lassen sich kaum besser beleuchten, als durch einen Vergleich
der Fröste im Kr. Daun und im Trierer Thalkessel. Während in Trier sich
fiir die Jahre 1853—1868 ein durchschnittlicher Zeitraum von 194 Tagen vom
Mai ab nachweisen liefs, in welchem die Temperatur ununterbrochen über dem
Gefrierpunkte verharrte, hatte Daun durchschnittlich in jedem Monat der schönen
Jahreszeit von Nachtfrösten zu leiden^.
^) Als Weifsland bezeichnet man die Bürgenneistereien Dudeldorf, Mettemich, Speicher,
Ordorf und Auw; Baersch, Statistik S. 7.
2) Beck ], 96, 101.
[Land und Leute. — 88 —
Es versteht sich, dafs infolge dieses Wechsels der Gebirgslage, der Boden-
beschaffenheit und des Klimas die verschiedensten Anbauformen von den exten-
sivsten bis zu den allerintensivsten zur Anwendung kommen mufsten und noch
heute vertreten sind: die agrarische Kultur des Mosellandes bietet eine
bunte Musterkarte von sonst meist abgeschafften, ja teilweis ganz ver-
schwundenen Anbauarten einer weit zurückliegenden Vergangenheit, wie
von raffinierten kulturtechnischen Experimenten der Neuzeit. Dicht neben
Rieselwiesen und Moorkulturversuchen, neben Wingertterrassen mit Wein-
pflanzungen nach neuem System und Obstgärten mit wenigstens in Lothringen
kostbarsten Zuchtarten wird die Brennkultur in den Lohhecken und die noch
extensivere Schiffelkultur auf der Grasnarbe des Ödlandes betrieben, steht
eine Zwei- oder Dreifelderwirtschaft sonst verschollenen Charakters, in welcher
nur die Kartoffel und oft noch nicht einmal der Futterbau wesentliche Ver-
änderungen herbeigeführt habend
Es ist schwer, alle diese Kulturen nach ihrem überwiegenden Vorkommen
lokal zu fixieren; zumeist gehen sie in denselben schroffen Übergängen, wie
Berg und Thal, Temperatur- und Feuchtigkeitsverhältnisse ineinander über.
Gleichwohl wird man sagen können, dafs der Sitz extensiver Kultur des Loh-
heckenbrandes früher zumeist in den Kreisen Trier, Saarburg, Merzig, Ott-
weiler und SWendel, jetzt wohl hauptsächlich noch an der Mosel in den
Kreisen Zell und Bernkastei sowie in der Westeifel zu suchen wäre, dafs ferner
die eigentliche Schiftelkultur weniger auf dem Hunsrück (namentlich bei SGoar),
mehr dagegen in der Hocheifel und der vulkanischen Eifel betrieben wird. Ln
übrigen herrscht als verbreitetstes Kornbausystem die Dreifelderwirtschaft, teilweis
auch die Zweifelderwirtschaft, letztere namenthch noch im südwestlichen Ab-
fall des Maifelds und im Kr. Adenau. In fortgeschritteneren Gegenden sind diese
Wirtschaftsformen durch Besömmerung der Brache und intensivere Zuführung
von Dung nachhaltig verbessert^; nur in einigen Teilen der Eifel, z. B. um
Barweiler zwischen Hillesheim und Adenau, kann man noch eine fast mittel-
alterliche Dreifelderwirtschaft in natura studieren. Wo indes der Boden
besser, der Absatz der Produkte leichter, die Energie der Bewohner durch
Berührung mit dem rascher pulsierenden Verkehr der Thäler belebter ge-
worden ist, da hat schon die Fruchtwechselwirtschaft bis zur ganz freien
Wirtschaft hin die alte Gebundenheit gelöst: so in allen Alluvien der Thäler,
im Maifeld, um Bitburg und in der gesamten oberen Saargegend.
Gegenüber dieser Ausgestaltung des Ackerbaues, wie er unter den
intensiveren Kulturen eine ganz überwiegende Bedeutung behauptet^, darf
*) Die ersten Versuche zum Klee- und Esparsettebau fallen in die JJ. 1833—40.
2) So hat sich der Getreidebau im Kreise Schieiden von 1816—1851 verdoppelt;
Mathieux, Kreis Schieiden S. 2. Doch wird auch hier über geringen Kleebau geklagt.
^) In der Rheinprovinz gab es nach der Anbaustatistik von 1878 Ackerland 71,41 <*/o,
Gärten 0,81 »/o, Wiesen 12,02 »/o, Weiden 14,96 »/o, Weinberge 0,75 »/o.
i
— 39 — I^as Moselland n. Natur u. Gesch.]
man doch nicht vergessen, dafs das fruchttragende Areal im RGB. Trier nur
40,9 *^/o , im RGB. Koblenz gar nur 37,9 <*/o der Totalfläche beträgt, während
diese Verhältniszahl für die RGBB. Aachen, Köln und Düsseldorf auf 43,6
bzw. 54,1 bzw. 54,9 ^o steigt ^ Das übrige Areal fällt im Moselland dem
Wald und dem Ödland, oder von geschichtlichem Standpunkte aus gesehen
noch bestehendem und im wesentlichen unproduktiv gerodetem Walde zu.
Somit bedecken Wald und Öde 59,1 <>/o des RGB. Trier, 62,1 »/o des RGB.
Koblenz, und von ihnen fallen wieder 34,9 "/o bzw. 41,5 "/o dem Walde,
24,2 °/o bzw. 20,6 ^/o der Öde zu.^. Natürlich ist dieses gewaltige Wald- und
Rottlandareal nicht gleichmäfsig auf die Fläche verteilt; namentlich in Gegen-
den wie dem Maifeld und dem oberen Saarthal ist es weniger bedeutend.
Zudem ist es auch in dem Verhältnis seiner eigenen Zusammensetzung
nicht konstant ; an der unteren Mittelmosel um Bernkastei und Zell, soTvie am
Mittelrhein um Boppard . und SGoar überwiegt der Wald, der hier bis mehr
als 50 *^/o der Gesamtfläche einnimmt, und ähnlich steht es im Landkreise
Trier. In der Hocheifel dagegen und gar in der Gegend des Hohen Venus
herrscht meilenweit wildes Ödland^; und auch im Hochwald gab es bis vor
kurzem verwandte Partieen am Stumpfen Turm und in der Hochgerichtsheide.
Kein Zweifel wohl, dafs diese Öden einst durchgängig bewaldet waren,
denn fast überall im Moselland, auch noch unter den ungünstigen Bedingungen
des Hochwaldes gedeiht die Buche, bald zu kurzen schweren Stämmen ver-
krüppelt, bald, namentlich aus vulkanischem Boden, schlank zum Himmel
ragend. Ähnlich die Eiche, welche zwar nur in felsfreiem Boden zu Pracht-
exemplaren auswächst, sich aber doch, z. B. am Nordabhang des Idarwaldes,
in schönen Beständen hoch bergan zieht, und mit abgestorbener Pfahlwurzel
in der Form der Lohhecke, namentlich im Centrum des Landes, die steilsten
^) Meitzen, Grund und Boden 2, 202. In den altpreufsischen Provinzen beträgt die
fruchttragende Fläche 51,4 *^/o der Totalfläche.
2) Berechnet nach v. Hagen bei Beck 2, 14. Noch schlimmer die Verhältnisse des
Kr. Schieiden, s. Mathieux, Kr. Schieiden S. 1.
^) Den Eindruck, welchen die Ödlandsgegenden machen, mögen einige Verse Kinkels
wiedergeben, welche die Aussicht von der Hohen Acht schildern (Ahrthal S. 338):
Hier blick' ins Land hinab — furchtbare Schau!
Ein Heideland ringsum in weitem Bogen,
Die Nähe schwarz, die Femen duftigblau
Unendlich vor den Blicken hingezogen.
Dort recken sich des Berglands Ketten aus
Bis zu den lichten Höh'n des Moselgau's,
Und hier die Ebnen, die in blassen Streifen
Einförmig flach zum Nordmeer schweifen . . .
Mit Mühe klettert auf versengter Erde
Zum Felskamm hin die kecke Ziegenherde —
Doch rings kein Rauch, kein Hahnenruf, kein Haus —
Nicht Menschenwort, nicht femer Städte Braus.
[Land und Leute. — 90 —
Grauwackenabhänge bekleidet. Und neben diesen alteinheimischen ,Fmcht-
bäumen' mit ihrer filiheren Verwendung zur Schweinemast haben sich seit dem
18. Jli. auch Nadelhölzer in immer weiterer Ausdehnung anbaufähig gezeigt,
auf schlechterem Boden die Kiefer, auf besserem die Fichte und Tanne ^
Die Entwaldung, welche im RGB. Koblenz Flächen von der Hälfte, im
RGB. Trier solche von über zwei Drittel des heute noch vorhandenen Wald-
areals zu Ödland machte, liegt zum grofsen Teil der Gegenwart nicht so fern,
als man gewöhnlich denkt. Die Beaufsichtigung und Behandlung der Wälder
bis zur Auflösung der alten Zustände durch die französische Revolution ist
eine im ganzen lobenswerte gewesen : die Staatswaldungen oder Kammerforste
wurden, soweit erhalten, ängstlich geschont und z. B. im Erzstift Trier von
zwei Forstmeistern, einem Forstinspektor, einem Oberförster und 19 Revier-
jägern als technischen Beamten verwaltet; die Waldungen in der Grafschaft
Saarbrücken waren nach dem kompetenten Urteil 0. v. Hagens geradezu in
vorzüglich gutem Zustande^. Nicht anders die Gemeindewaldungen: hier
verhinderten Obereigentumsrechte oder anderweitig bindende Gerechtsame
benachbarter oder gemeindeeingesessener Grundherren die Waldverwüstung
seitens der Gemeinden.
Mit dem Einmarsch der Franzosen fiel die territoriale Foretverwaltung
und das System der grundherrlichen Rechte; an die Stelle der ersteren trat
die wenig gewissenhafte französische Forstadministration, an die Stelle des
letzteren die noch schädlichere Eigenmächtigkeit der Gemeinden und die an-
dauernde Plünderung der rein herrschaftlichen Waldungen durch Gemeinden
und Private. Welchen Umfang die Waldvertilgiing und Waldverwüstung bis
zum Eintritt einer neuen geordneten Verwaltung durch Preufsen im J. 1816
und bis zur Herstellung einer staatlichen Oberaufsicht über die Gemeinde-
waldungen angenommen hatte, läfst sich nicht genau bestimmen, da die Arbeiten
der französischen Statistik sehr leichtfertig sind^. Doch hat zweifellos in
dieser Zwischenperiode die im Verhältnis zum Zeitraum gröfste Waldvernich-
tung stattgefunden, welche das Moselland je gesehen hat. Einen Anhaltspunkt
zur Feststellung ihrer Ausdehnung liefert die Thatsache einer noch bis tief in
die zwanziger Jahre hinein allenthalben überraschend zunehmenden Zahl der
Schafe, welche die Nahrung durchgängig auf Wildland suchen^.
^) Jetzt umfassen im Tri ersehen 16 ^lo der Waldungen Nadelholz, 84 °/o Laubholz;
unter letzterem nimmt die Eiche etwa ^/s, die Buche etwa ^k des Bestandes ein; Beck 2, 2L
2) Vgl. darüber, wie überhaupt zu diesen Mitteilungen Beck 2, 4 f.
') So gab man den Umfang der Waldungen im Saardepartement auf
Jahr XI (1802—3) Nationalwaldungen 106 012 ha, Gemeindewaldungen 84 675 ha,
1810 kaiserliche Waldungen 99 481 „ „ 95 983 „
an. V. Hagen bei Beck, 1, 6 hält die letztere Angabe für plausibler.
♦) Im BGB. Trier gab es nach Beck 2, 77 ff. 1816 167 261 Schafe, 1825 201 121
Schafe; also eine Vermehrung von über 20 ^lo in 9 Jahren! Seitdem ist die Zahl der
Schafe mit der Beschränkung des Ödlandes wieder heruntergegangen, 1840 waren es 191 868,
91 — Das Moselland n. Natur u. Gesch.]
Es war daher eine der ersten und wichtigsten Aufgaben der preufsischen
Verwaltung, sobald sie nur im Lande volles und gern anerkanntes Heimats-
recht erlangt hatte, die Spuren einer Verwüstung zu beseitigen, welche sich
an Land und Einwohnern in jeder Beziehung rächte. Man mufste vor allem
zur Neubewaldung schreiten; für einzelne Gegenden wird wohl neuerdings
auch die Anlage von Kunstweiden für mit Cheviotböcken gekreuzte Ardenner-
schafe empfohlen ^ Die Aufgabe, vor welcher man mit dem Plan der Neu-
aufforstung stand, war eine gi-ofse. So zählte man beispielsweise anfangs der
fünfziger Jahre im Trierschen
92 846,9 ha Gemeinde-Ödland, von welchem
34 596,5 „ als Xadelholzkultur,
17 122,6 „ als Eichenniederwald,
37 246,95 „ als Ackerland,
3 844,9 „ als Wiese
nutzbar zu machen erschienen, während sie bisher zu zwei Fünftel als Schiffel-
land, zu drei Fünftel als Viehweide verwendet worden waren ^. Aber mit
frischem Mut machte man sich, trotz entgegenstehender Hindemisse, sowohl
im RGB. Trier wie im RGB. Koblenz an die gi-ofsartige Rekonstruktion der
Anbau- und Bodennutzungsverhältnisse der Hochflächen zu beiden Seiten der
Mosel; und gleichzeitig erschlofs man das Land durch geeignete Verkehrs-
strafsen. Was auf diesem Wege bisher erreicht ist, ist in der That be-
wundernswert. Von den zur Bewaldung bestimmten 48 750 ha der Hocheifel
waren schon bis zum J. 1866 17 069,6 ha aufgeforstet; und im RGB. Trier
hat seit den älteren Katasteraufnahmen (1818—1834) bis zur neueren Auf-
nahme (1862 — 63) folgender Umschwung stattgefunden^:
Es haben zugenommen an Prozentzahl ihrer eigenen Fläche:
Ackerland 13,8 "/o, Gebäudefläche 14,6 «/o,
Wiesen 10,8 o/o Wegen Benutzung zu öffentlichen Zwecken
Wald 2,5 o/o, ertraglose Flächen 7,2 «/o.
Es haben abgenommen an Prozentzahl ihrer eigenen Fläche:
Weiden 34,7 »/o, Öd- und Unland 72 o/o,
Wasserstücke 20,9 «/o, Wingerte 5,2 »/o
1864 173135. Die letztere Zahl differiert nur wenig von der Zahl von 1816: in preufsischer
Zeit sind aber allein in der Hocheifel bis zum J. 1868 43 763 Morgen = 17 037,57 ha
neu aufgeforstet worden; Beck 2, 67. In der ganzen Eheinprovinz ist die Schafzahl von
1828: 656 778 auf 1873: 392 976 und 1883: 331359 gefallen; Havensteins Festschrift S. 414.
Dieser Abnahme der Schafe entspricht das Emporblühen der Viehzucht vornehmlich am
NiedeiThein, aber auch im Oberland. Im RGB. Trier kamen nach Beck 1, 230 auf die
Quadratmeile Kühe 1816: 484; 1834: 680; 1837: 705; 1846: 767; 1864: 904.
^) Dafs der Wald nicht Universalheilmittel ist, hat namentlich der Direktor der
Poppelsdorfer Landwirtschaftlichen Akademie Geh.R. Dünkelberg gezeigt. Er empfiehlt
Kunstweiden fiir die Kr. Malmedy, Schieiden, Prüm und Bitburg. Man gedenke auch der
Verdienste Mathonnets-SVith.
2) Beck 1, 290.
3) Beck 1, 246.
[Land und Leute. — 92 —
Noch deutlicher läfst sich die Umwandlung in folgenden Angaben er-
messen. Das Ödland betrug in ha:
Jahr RGB. Koblenz RGB. Trier RGB. Aachen
1828 49 945 138 312 76 530
1850 45 366 41384 64 880
1878 2 287 628 723
Dabei ist freilich zu erinnern, dafs in früheren Aufaahmen offenbar viele
heute als Weide angesehene Flächen als Ödland registriert worden sind.
Indes bedarf es kaum der Zahlen: dem aufmerksamen Kenner des
Hochwaldes und namentlich der Eifel wird es nicht entgehen, wie sich unter
so ausgedehnten Mafsnahmen der Kultivation, besonders der Aufforstung,
Physiognomie und Charakter des Landes ändert. Das Nadelholz beginnt in
seinen Schonungen und älteren Beständen schon heute einen neuen, mancher
Eifelgegend ungemein harmonischen Ton in die landschaftliche Staffage zu
bringen ; Wirtschafts- und Anschauungsweise des Landmannes erscheinen freier,
sein Wesen offener; und einige wetterfeste, während ihrer Amtszeit natürlich
verhafste Landräte früherer Jahrzehnte beginnen sich in der Erinnerung der
Bevölkerung schon jenen wenigen festhaftenden Typen des Beamtentums aus
französischer Zeit, etwa der Gestalt eines L6zai-Marnesia, zur Seite zu stellen.
Es ist bezeichnend, wie sich auf diese Weise das Schicksal der wirt-
schaftlichen Kultur im Mosellande auch noch in der Wende unseres und des
vorigen Jahrhunderts und weiter bis zur Gegenwart herab vor allem mit dem
Schicksal des Waldes verknüpft, ja von diesem grofsenteils abhängt. Ein
deutlicher Fingerzeig für die Vergangenheit: auch sie wird man in Be-
siedelung und Ausbau, in Kulturhöhe und Ausdehnung des Anbaues nicht ver-
stehen können, wenn man nicht vor allem die Schicksale des gemeinsamen
Ausgangspunktes aller heutigen so mannigfaltigen ländlichen Wirtschafts-
erscheinungen, des Waldes, in ihren gröfsten Zügen übersieht.
2. Waldwuchs und Neiibruch.
Die älteste Nachricht über den Waldbestand des Mosellandes giebt
Caesar, welcher BG. 5, 3 den Ardennerwald (silva Arduenna) erwähnt, quae
ingenti magnitudine per medios fines Treverorum a flumine Kheno ad initium
Remorum pertinet. Von demselben Wald berichtet er BG. 6, 29: est totius
Galliae maxima atqiie ab ripis Rheni finibusque Treverorum ad Ner\dos per-
tinet milibusque amplius quingentis in longitudinem patet ^ Aus dieser mittel-
baren und unmittelbaren Gröfsenangabe ist eine räumliche Ausdehnung des
damaligen Begriifes Ardennen zu entnehmen, welche von der heutigen stark
abweicht. Jedenfalls gehörten demnach die gesamte Eifel und die heutigen
Ardennen, vermutlich aber auch Hunsrück und Hochwald der silva Arduenna
an. General v. Veith bemerkt^, dafs bei einer Ausdehnung des Waldes von
Bonn über Düren, Limburg, Landrecies, Chiny, Arl bis zur Nahe und zum
Rhein der Umfang sehr wohl auf 450 römische Meilen zu berechnen sei: bei
dieser Aufstellung ist aber im Westen sicherlich zu knapp abgegrenzt, so dafs
die 500 Meilen Caesars wohl auf approximative Richtigkeit Anspruch erheben
können. Dafs das grofse auf diese Weise umgrenzte Gebiet um den Beginn
unserer Zeitrechnung thatsächlich noch zumeist Urwald war, ersieht man an der
von Caesar stets beobachteten sorgsamen Femhaltung aller römischen Heere
aus den Kerngegenden der Hochplateaus. In den Thälem dagegen mag schon
reges Leben geherrscht haben. Hier marschieren römische Heere andauernd
und schwer bepackt durchschnittlich 24 km in 8 — 10 Tagesstunden, eine
Leistimg, welche noch unter heutigen Verhältnissen sehr beachtenswert er-
scheinen würde.
^) Vgl. auch Zosimus 3, der von t« SnavTara twv vlwv im Trierergebiet nach dem
Rheine zu spricht, um 360.
2) Die Kämpfe des Labienus mit den Treverem an Semois und Alzette 54 — 53 v. Chr.,
Picks Monatsschrift 6, S. 146.
[Land und Leute. — 94 —
Sieht man von der Einbeziehung der Lande südlich der Mosel ab, so
ergiebt sich der Umfang des Ardennerwaldes, so wie Caesar ihn kannte, noch
nach neun Jahrhunderten in der gewöhnlichen Anschauung als unverändert;
wiederholen doch sogar die mit der Gegend vertrauten Mir. sancti Mathie,
MGSS. 8, 231, noch im 12. Jh. den Satz Caesars, dafs der Ardennerwald der
gröfste Wald Galliens sei. Zugleich erhellt aus ihnen, dafs Beaumont als noch
in den Ardennen gelegen galt. In gleicher Weise aber lassen sich noch für
das 9. Jh. Stablo und Malm^dy sowie Aachen im Norden \ der Rhein im
Osten ^, und Pfalzel im Trierer Thalkessel im Süden ^ als Grenzstellen des
Ardennerlandes nachweisen^. Und es unterliegt kaum einem Zweifel, dafs
Ardennerland und Ardennerwald bis in die Karolingische Zeit hinein ziemlich
identische Begriffe waren. Wenigstens finden wir noch über diesen Zeitpunkt
hinaus die Grenzen des Gebietes als überall dicht bewaldet geschildert. Für das
pays de Blois bei SMihiel an der Maas wird von silvarum vasti saltus ge-
sprochen ^ ; von dem Walde in einem Herzogenrath benachbarten Pfarrsprengel
heifst es noch um 1110: adhuc . . tam spissa erat quelibet silva in hac parrochia,
ut nusquam in e(a) procedere possit biga absque via publica [d. h. aufser der
Heerstrafse] '^. Im Südosten des Gebietes reist Kaiser Ludwig im J. 819 von
Bingen über Koblenz zur Jagd in den Ardennerwald und dann nach Aachen ^ ;
und im Südwesten endlich besteht in unmittelbarer Nähe von Trier, am Aus-
gang des Killthals, noch Urwald, bis im 12. Jh. fleifsige Cisterciensermönche
hier einzogen^.
Indefs läfst sich schon früh in einer Reihe von Nachrichten die That-
saehe verfolgen, dafs im Westen, des Ardennerlandes, in den heute so genannten
Ardennen, der Charakter des Urwaldes besonders festgehalten wurde. So
heifst das Kloster Orval noch 1258 in loco vastae solitudinis situm ; Göronville
(vorher Geronsart) liegt damals noch soweit von allen Pfarrkirchen, dafs es
keiner einverleibt werden kann^. Ähnliche, wenn nicht noch ausgedehntere
Waldöde setzt für eine frühere Zeit die Schenkung König Sigiberts an Stablo-
Malm6dy voraus: de sua foreste 12 leugae undique mensuratae sive quae infra
erant^". Für unser specielles Gebiet aber ist namentlich eine Urkunde der
1) Mir. s. Gudilae virg. Surii A. SS. S. 174; Quix G. der St. Aachen 1, 19, vgl. Ann.
Einh. z. J. 821: Kaiser Ludwig in Aachen; von dort per Arduennam iter faciens Treveros ac
Metis venit.
2) Regino Chron. z. J. 876.
3) Honth. Hist. 1, 23, 895.
*) Vgl. auch MR. ÜB. 1, 162, 929: Loncamp [bei Bemkastel?] in pago Arduenna.
"5) V. Adalb. IL Mett. 13,
6) Ann. Rod. Ernst S. 11.
'') Ann. Einh. z. J. 819, vgl. da^u Honth. Prodr. S. 435; ebenso z. J. 861.
8) MR. ÜB. 1, 503, 1188; s. auch noch 2, 62, 1169—83. Für frühere Zeit vgl. auch
August. Confess. 8, 6 über die Umgegend von Trier.
9) Gart. Orval 347, 1258.
'0) Bertholet 2, P. just. 53, 814.
— 95 — Waldwuchs und Neubruch.]
PiTimer Mönche vom J. 816 bezeichnend, in welcher sie sich über Entfremdung
von Teilen des dicht nordwestlich vom Kloster gelegenen und wenig umfang-
reichen Waldes durch die Fiskalinen von Thommen beklagen. Thommen liegt
gegen 3V2 Meilen von Prüm; die Waldentfremdung durch die Thommener
Königsleute wäre nach Lage der Dinge unmöglich gewesen, hätte nicht der
fiskalische Wald direkt an den Prümer gegTenzt. Was hier erschlossen werden
mufs, ist für das Luxemburgische noch direkt überliefert; Niederanwen liegt
nach dem Dial. de vit. et mir. s. Mart. 3 an einem Ort , qua vastas solitu-
dines silvarum secreta patiuntur; und um die Mitte des 8. Jhs. hatte sich
eine Kolonie Freier unter dem Gründer Pfalzgraf Chrodwin am Orte Bins-
feld, in der Hunderschaft Ober- und Nieder -Beltingen infra vasta Ardinna
niedergelassen ^ In fast allen diesen Nachrichten tönt das Wort vastus
charakteristisch wieder; ja in der zuletzt herangezogenen Stelle erscheint
vasta Ardinna fast als technischer Ausdruck^; es steht zu vermuten, dafs
man allmählich die heutigen Ardennen von dem ostwärts gelegenen Gebiete
zu trennen begann.
Dieser Vorgang ist in der That mit dem Eintreten des neuen Jahr-
tausends deutlich erkennbar abgeschlossen. Im Grimonianischen Testament
von 633 reicht das Territorium Ardennense noch bis Niederkail bei Wittlich;
in den Urkunden des Prümer Goldenen Buches dagegen ist die Grenze der
Ardennen nach Osten zu schon etwa die heutige: Prüm liegt in confinio
Ardinne. Diesem Gebrauch des Wortes schliefst sich mit einer Ausnahme ^ auch
die Chronik des Regino an *. Die Bezeichnung Ardennerland für ein gröfseres
Waldgebiet geht mithin verloren, die Ardennen umschreiben von nun ab nur
noch ein Gaugebiet allerdings relativ grofsen Umfanges: was früher um-
fassende Waldbezeichnung war, ist jetzt beschränktere Landesbezeichnung
geworden ^.
Man wird den nächstliegenden Grund für diese Verschiebung in dem
Umstände suciien, dafs die alte Bezeichnung für das dem Namen entfremdete
Gebiet und besonders für die nächste Grenzgegend östlich der Prüm und
Sauer nicht mehr pafste. Und in der That sprechen namentlich für die
letztere Annahme eine Reihe von Anzeichen. Sieht man von Nachrichten
über thatsächlich stattgefundene Waldverwüstung, z. B. bei Echtemach®, ab.
1) MR. ÜB. 1, 22, 770.
2) Vgl. auch noch V. s. Deodati 12, Surius Juni S. 277: poterat sane vir domini Hil-
dulphus [von Trier 7. Jh. 2. H.] eremiticam ducturus vitam Arduennae vastissimos expetere
saltus, quemadmodum alios quosdam eius vicinos feeisse constat. Er geht aber in die
Vogesen. Die hier gemeinten Ardennen können nur die des heutigen Begriffs sein.
3) Regino Chron. z. J. 876.
*) Vgl. namentlich Regino Chron. z. J. 892.
^) Vgl. MR. ÜB. 1, 16, 702: infra terminos Bidense atque Ardinne; s. auch Honth.
Eist. S. 59.
«) Catal. abb. Eßtem. I, MGSS. 23, 33; um 1110.
[Land und Leute. — 96 —
SO ist es doch bezeichnend, wie früh man für die Gegenden unmittelbar
nördlich der Mosel und östlich der Sauer zur Inforestierung , d. h. zum
Schutze des noch vorhandenen Hochwaldes schritt; eine Mafsregel, welche
ohne eine schon vorhergegangene oder wenigstens drohende aufsergewöhnliche
Lichtung des Waldbestandes schwerlich durchgeführt worden wäre. So forstete
Otto II. 973 zu Gunsten des Erzstiftes ein Gebiet ein mit folgenden Grenzen^:
der kleinen Kill , von Manderscheid ab der Lieser, der Mosel aufwärts bis zur
Sauermündung, der Sauer bis Echternach und endlich einer Linie von da auf
Erlesbura (wohl Erdorf) an der Kill und Manderscheid. Das auf diese Weise
umschlossene Gebiet umfafst 14 V2 Quadratmeilen: man erhält mit der Kenntnis
dieses Flächenraumes zugleich eine Anschauung davon, bis zu welchem Um-
fang zwar nicht mehr ganz geschlossene, aber immerhin doch noch zusammen-
hängende Waldgebiete bestanden. Indes waren die Grenzen des neuen
Bannwaldes gegenüber dem Andrängen des Neubruchs und der Einsprache
der edeln Geschlechter der Gegend doch viel zu weit gezogen; schpn im
J. 1023 kommt es in einem Vergleich zwischen den Edeln und dem Erzstift
zu einer bedeutenden Einschränkung. Die Begrenzung nach Süden zu durch
die Mosel bleibt die alte , aber nach Norden zu wird innerhalb des alten
Banngebietes eine neue Grenze aufgestellt, welche von der Mündung der
Quint in die Mosel bis zur Mündung des Flurbaches in die Quint, von da
ab den Wisbach hinab zur Kill und bis nach Hofweiler, von Hofweiler auf
01k, von 01k auf die Sauer und diese hinab bis zur Einmündung in die
Mosel läuft. Das so umschlossene Gebiet umfafst nur etwa 3 Quadratmeilen
anstatt der früheren 14 V2 und schliefst dasjenige Gebiet ein, welches in der
That noch bis auf neuere Zeit stark bewaldet geblieben ist. Es ist wohl
aufser Zweifel, dafs diese Einschränkung des erzstiftischen Banngebietes einen
zunehmenden Druck des Neubruchs und eine schon fortgeschrittene Lichtung
der benachbarten Wälder anzeigt ^. Ein weiteres Merkmal dieser Veränderung
kann man in der Geschichte der Bezeichnung Killwald sehen, sie wird von
nun ab, ganz entsprechend den Veränderungen der Bezeichnung Ardennerwald,
auf ein immer kleineres Waldareal beschränkt. Ursprünglich umfafste der Kill-
wald die Waldungen an beiden Ufern der Kill von ihrer Mündung hinauf bis
mindestens in die Gegend von Mürlenbach; SThomas an der Kill lag nach
einer Urk. von 1186 im Killwald ^, und auch die Flächen des eben beschriebenen
erzstiftischen Bannes gehörten ihm noch zu*. Statt dessen trat jetzt eine
allmähliche Differenzierung des gi'ofsen Waldareals in Einzelwälder ein; im
Süden wird 1180 ein Hartwald etwa zwischen unterer Salm und unterer
Lieser als für sich bestehend genannt^, und während 1138 der Name des
1) MR. ÜB. 1, 238.
2) Die einschlägigen Urkk. sind MR. ÜB. 1, 298 und 299.
8) MR. ÜB, 2, 84.
*) MR. ÜB. 2, 39*.
^) MR. ÜB. 1, 505, 1138.
— 97 — Waldwuchs und Neubruch.]
Killwaldes noch an der Gegend zwischen Kill und Salm in der Höhe von
Himmerode haftet \ findet sich statt dessen ein Jahrhundert später an gleicher
Stelle ein Hoscheider Wald genannt^. Heutzutage aber ist der Name des
Killwaldes sogar ganz vom linken Killufer verschwunden, nur noch der rechts
von der Kill in der Gegend von etwa Mürlenbach bis SThomas sich hin-
ziehende grofse Wald^ trägt den Namen, während die auf dem jenseitigen Ufer
liegenden Waldungen als Dreibomer Wald bezeichnet werden.
Es ist bei der Unergiebigkeit unserer Quellen nicht möglich, für alle öst-
lichen Grenzgegenden des Ardennerwaldes in seiner späteren reducierten Aus-
dehnung in gleich eingehender Weise, wie für das Killwaldareal, die allmähliche
Lichtung und schliefsliche Zerteilung der Urwaldmasse zu verfolgen, schon
weil die Geschichte der Inforestierungen durch Private sich nicht genügend
aufhellen läfst*. Indes ergiebt sich doch schon aus dem späteren Mangel an
ausgedehnter geltenden Waldbezeichungen soviel, dafs, wie zu den Seiten des
Killthals, so auch am Moselufer allmählich eine bedeutende Zerteilung des
Waldareals eintrat. Hier hielt sich bis ins tiefere Mittelalter hinein und
teilweis bis zur Gegenwart nur 6in wirklich grofser Waldkomplex, der Kontel-
wald am Alfbach. Er wmde vermutlich erst 1107 durch Gründung des Klosters
Springiersbach recht erschlossen^; im übrigen bildete er einen früher wohl
4en Pfalzgrafen, später der Kröver Vogtei zugehörigen Forst ^.
Ebenso wie in den unmittelbaren Uferhöhen der Mosel wurde auch im
linksrheinischen Ufergebiet von Koblenz abwärts schon früh der Urwald
gelichtet; für das Maifeld darf man eine weitgehende Urbarmachung schon zur
Römerzeit annehmen. Anders, sobald sich der unmittelbare Einflufs der
Thalkultur nach Westen zu nicht mehr geltend machte. Da erhob sich
nördlich der Ahr der Kottenforst mit üben-eicher Waldnutzung für die kleinen
im 9. Jh. in ihm belegenen Ansiedelungen ^, und südlich desselben erstreckten
sich die Wälder des königlichen Fiskus Sinzig gegen 4 Meilen weit ins Land
1) MR. ÜB. 1, 505.
2) MR. ÜB. 3, 451, 1232—33; 516, 1234.
3) Vgl. dazu Bd. 3, 80 § 3, 1280.
*) Doch wissen wir von einem sehr alten kleineren Laienforst an der Prüm. Hier
haben Bertrada und Chairebert, Grofsmutter und Vater der Gemahlin Pippins III., eine forestis,
welche vom Kloster Prüm an, das Wasser entlang abwärts, von der Lichtung bis ziu- Fuhrt
in der Prüm reicht, von da voran bis zum Mehlenbach [d. h. dem Einflufs des Mehlenbaches
in die Piiim] , dann das Mehlenwasser entlang bis dahin , wo wir echten Besitz haben bis
zum Winandshof und zu jener Mark, da wir anfingen.
5) MR. ÜB. 1, 415, 1107. Die Urkunde von 752, MR. ÜB. 1, 11, welche von einer
pars silve, que dicitur Cuntella, sive culta sive inculta spricht, ist eine Fälschung 11. Jhs.
«) S. Note 5 und Bd. 3, 493 § 11, um 1325, sowie WKröv, G. 2, 372 und v. Ledeburs
Archiv 14, 6.
') MR. ÜB. 1, 120, 886: im Kottenforst waltmarca habunde.
L ampr echt, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 7'
[Land und Leute. — 98 —
hinein bis Adenau ^ Am äulsersten Ende dieser Waldungen aber befindet
man sich in unmittelbarer Nähe der Hohen Acht , deren Umgebung noch im
Beginn unseres Jhs. Urwald bedeckte^, und von der Hohen Acht schweift
der Blick östlich herab zu den uralten Mühlsteinbrtichen von Bell und Nieder-
mendig, in deren Nähe die Legende das Einsiedlerleben der h. Genoveva in
den dichtesten Urwald verlegt. Wie es aber in der Gegend südlich der
Hohen Acht noch im 9. und 10. Jh. aussah, zeigt in glücklicher Gegenständlich-
keit eine Urkunde über die Pfarrei Nachtsheim vom J. 943^. Nach ihr hatte
Erzbischof Udo (814—847) als Zehntgrenze der Pfarrei festgestellt eine Linie
von etwa Monreal die Elz hinauf bis Retterath und zur Quelle der Elz, von
da auf Kelberg, von Kelberg die Trier abwärts bis in die Gegend von Bar-
weiler, von Barweiler über den Nürberg zur Hohen Acht, von dort auf Nietz
und zwischen Hirten und Mayen hindurch wieder zur Elz. Das umschlossene
Gebiet umfafst ein weit von Ost nach West gestrecktes Areal von mindestens
10 Quadratmeilen mit im J. 1825 47 Ortschaften und 7093 Einwohnern. Im
9. Jh. dagegen bestand in ihm offenbar nur der eine Ort Nachtsheim; im 10. Jh.
waren zum Dorfe Nachtsheim zwei Rottstellen, Werichonis sartis und Ratheri
sartis, die heutigen Welcherath und Retterath hinzugekommen. Im übrigen Urwald.
Und wie hier schon in einer Linie von Kefsling etwa nach Mayen fern vom
befruchtenden Einflufs des Rheinthals ein dichtverflochtenes Netz von Waldungen
einsetzte , so blieb der Charakter des Landes nach Westen zu wohl die ganze
Hocheifel hindurch: konnte man doch im 9. Jh. in ununterbrochenen Wald-
märschen von Leudesdorf bis Prüm gelangen*.
Weniger ausgiebig, wie für den Norden, sind die Nachrichten über die
Wälder im Süden unseres Gebietes. Bezeichnend ist hier für den östlichen
Teil vor allem die Thatsache, dafs in der Zeit des fränkisch-merowingischen
') Im J. 762 schenkt Pippin aus diesen fiskalischen Waldungen einen Teil der silva
Meliere an Prüm für seine Filiale Kefsling östlich Brück a. d. Ahi-. Das geschenkte Areal
wird im Westen von Brück über Dümpelfeld bis Leimbach von der Ahr begrenzt, im Süden
läuft die Grenze von Leimbach über Gilgenbach bis über halbwegs Kaltenbom, im Norden
von Bi'ück bis Denn und weiterhin zum Abschlufs nach Osten das Dennthal aufwärts.
2) Kinkel, Abrthal S. 316, 329.
. 3) MR. ÜB. 1, 178.
*) Regino Chron. z. J. 892: die Normannen von Bonn nach Landolfesdorf (wohl
Leudesdorf), von dort ab nequaquam ausi sunt se committere planioribus atque campestribus
locis, sed silvas semper tenentes . . ad Prumiam monasterium aciem dirigebant. Vgl. auch
MR. ÜB. 2, 33, 992, eine Urkunde, laut welcher ein Gebiet von etwa 4 Quadratmeilen ein-
geforstet wird. Grenzen: von der Mündung der Adenau in die Ahr aufwärts bis Nieder-
adenau, von da zur Hohen Acht (Sursum acha), von da nach Swarzensole (einem auch in der
Nachtsheimer Grenzbeschreibung genannten Platz), von dort nach Blasweiler, dann zwischen
Ramersbach und Königsfeld auf Wadenheim und von Wadenheim die Ahr aufwärts bis zur
Adenau. S. hierzu CRM. 4, 378, 1488 : Kaiser Friedrich III. bestätigt für das Erzstift Köln
den im J. 992 von Kaiser Otto III. dem Sigobodo und Richwin bewilligten Wildbann zwischen
den Bächen Adenau und Are.
— 99 — Waldwuchs und Neubruch.]
Hauses kein einziger Ort des Hunsrücks erwähnt \vird^ und dafs auch hier,
ähnlich wie beim Ai'denner- und Killwald, die Bezeichnung Hunsrück früher
bis zur Nahe galt, während sie jetzt nur das Land nördlich des Soons be-
zeichnet^. Der Soon, noch jetzt zum grofsen Teil ein unwegsamer Bergwald,
hat sich mithin wohl zuerst von dem nördlich gelegenen, später besser kulti-
\ierten Lande abgesondert; er erscheint, so viel ich sehe, zum erstenmal
um 1100 als ein allgemein bekannter für sich bestehender Grofswald^. Dafs
indes auch im fruchtbaren Obersimmeichal noch grofse Waldwüsten vorkamen,
zeigt der Umstand, dafs das Kloster Ravengiersburg ein einst bewaldetes
und in sich geschlossenes Gebiet von 3 Quadratmeilen um seine Mauern herum
besafs*. Und auch den Hunsrück müssen wir uns noch im 10. Jh. zum
grofsen Teil von Urwald bedeckt denken. Wir können auch hier, wie im
Nachtsheimer Bezirk, an einer Stelle die Rodungsfläche im Verhältnis zum
Walde im 9. Jh. kontrollieren. Im J. 820 schenkte K. Ludwig der Zelle des
h. Goar einen Wald, der, wie es in dem alten Regest der Urkunde im
Prümer Goldenen Buche heifst, coniacet inter Wesaliam et Bidobricum fiscis
•dominicis^. Der Wald, dessen Grenzen genau beschi leben w^erden^, umfafste
nicht ganz 1 V2 Quadratmeilen; in ihm lag bei der Übergabe an SGoar nur
•die villula Biebemheim ob SGoar, in qua sunt mansa duo et manentes duo-
decim. Sollten die grofsen Wälder der königlichen Fisci Oberwesel und
Boppard, die nächsten Nachbarn des neuen, offenbar ihrem Areal entnommenen
SGoarer Waldes etwa bebauter gewesen sein?
Waren aber schon die Hochplateaus am Rhein von Waldungen bedeckt,
so ist für die westlich anscbliefsenden Züge des Idar- und Hochwaldes, welche
noch jetzt durchweg Waldbestand tragen, ein voller Urwald eigentlich selbst-
verständlich. Vor allem ist auch hier wieder sehr beachtenswert, dafs gerade
die Bezeichnung des jetzt wildesten Waldgebirges, des Idar, einst eine bei
weitem ausgedehntere räumliche Geltung hatte. Nach dem Grlmonianischen
Testament von 633 umfafst der Idarwald noch den ganzen westlich von ihm
gelegenen, heute Hochwald genannten Bergwald und schliefst im Überlauf der
Wadrill und Prims unmittelbar an den Wasgenwald an, in dessen Gebiet
damals noch die Gegend von Tholey eingerechnet wurde. Und nach Norden zu
reichen die Waldhänge des Idar hinab bis in das Wirtschaftsgebiet der Mosel-
*) Back, B9,vengier3burg 1, 16. Über die Wüstenei im Rheinthal während des 4 Jhs.
vgl. Aram. Marceil. 16, 3.
2) Back a. a. 0. 1, 2.
3) Vgl. Ann. H'idesh. 1105, MGSS. 3, 109, 33. Freilich wären die Quellen des Rhein-
gaues und des Nahethaies auf diesen Punkt hin einmal genauer zu kontrollieren, als sich das
mit der Abgrenzung dieser Untersuchungen vertuig.
*) Back a. a. 0. 1, 61.
5) MR. ÜB. 1, 52.
6) Erklärung derselben, soweit möglich, bei Grebel, Geschichte von SGoar S. 207, und"
Back a. a. 0. 1, 16.
7*
[Land und Leute. — 100 —
anwohner; noch im J. 1315 weisen sich die Bewohner von Graach, Bernkastei,
Wintrich und Thron Nutzungen im „Ider" zu, deren Standort man nur im
lieutigen sogenannten Bemkasteler Hochwald suchen kann , so dafs dieser
damals noch als Teil des Idarwaldes gegolten haben mufs^ Indes hatte
sich doch bis zum 13. Jh. schon der Begriff eines engeren eingeforsteten Idar-
waldes ausgebildet, dessen Bann dem Erzstift zugefallen war. Aber bemerkens-
wert genug: während sonst die Grenzen eingeforsteter Gebiete stets aufs
genaueste angegeben werden, begnügt sich das UErzstift 13. Jhs. hier mit
einer ganz vagen Angabe der gröfsten Ausdehnung von Nordost nach Südwest
(von Hauborn bis zu einem Ort Wizuloz in der Nähe von Hermeskeil: etwa
6 Meilen) und von Nordwest nach Südost (von Malborn bis Buhlenberg : etwa
P/2 Meilen)^: offenbar zog sich der Urwald weit hinaus über die eingeforstete
Fläche, so dafs an deren Grenzen keine wesentliche Veränderung der Gegend
durch Besiedelung und Neubruch einen Unterschied schuf, dessen man sich
zur Festlegimg der Grenze hätte bedienen können.
Ein teilweis ähnliches Verhältnis läfst sich auch noch für die älteste
uns bekannte Periode des westlich vom heutigen Idar gelegenen Hochwaldes
nachweisen, soweit dieser nach Trier abfällt. Es ist begreiflich, dafs in seinen
Bestand hinein schon früh sowohl von Trier wie namentlich von dem weniger
Schwierigkeiten bietenden Saarthal aus energisch gerodet sein mochte, und
so lag hier der Gedanke der Einforstung nahe. Er wird 896 ausgeführt^:
König Zwentebold bannt auf Bitten des Erzbischofs Ratbod und des Trierer
Gaugrafen Odacrus* sämtliche Wälder der Abtei SMaximin und des Erz-
stiftes auf einem Gebiete, das von der Quelle des Idarbaches und der Drohn
im Osten, von der Strafse von Losheim nach Trier im Westen, von der Mosel
im Norden begrenzt wird: die Südgrenze ist nicht angegeben. Es bleibt nur
die Annahme übrig, dafs sich nach dieser Seite hin eine Grenze überhaupt
nicht ziehen liefs: der geistliche Besitz verlief hier in die Wüstenei des Ur-
waldes. Dem gegenüber sind bis zur Aufzeichnung des UErzstifE im 13. Jh.
bedeutsame Fortschritte gemacht^: das Banngebiet der Erzbischöfe ist genau
abgemarkt; die Grenze verläuft von der Mosel aus den westlichen Thronbach
hinauf über Thronecken und Malborn in den noch heute wilden Waldbestand
um Henneskeil, geht die Prims abwärts bis Buschfeld und von da nach Los-
1) WBemkastel Thron Wintrich Graach 1315, Töpfer 1, S. 125 und G. 2, 355: vortme
ist der Ider und dat darzu höret des bischofs alleine, und wan dainne wesset ecker, so
mogent alle, die da sint gemeine lüde und wonent in deme vierdenhalfen hofe, ire swin darin
senden und nimend anders . . Vortme so ligent vur deme Ider korzebusche, die sint des
bischofs, daraf so mag ein iclich gemeinman gan roden umb dat sievente deil, das da wesset:
dat ist mins herrn von Triere. auch gildet icliche hauwe oder hipe, die da rodet, dem
zentener von Drone einen pennink. und mag der bischof mit deme Ider schaffen allen>
sinen willen.
'^) Vgl. Karte No. 13 in Bd, 2 zu UErzstift und das dazu gehörige Register.
8) Doch vgl. schon MR. ÜB. 2, 40, 802.
*) Vgl. zu ihm Schoop, Verfg. von Trier, Westd. Zs. Ergheft 1, 70.
— 101 — Waldwuclis und Neubruch.]
heim und Bedangen an die Saar, welche dann bis zum Einflufs in die Mosel
den Abschlufs bildet. Indes mufs das so umschlossene Gebiet von etwa
12 Quadratmeilen nach dem ganzen Habitus der forstamtlichen Bestimmungen
im UErzstift doch noch anfangs des 13. Jhs. in seinen höheren Lagen, im
oberen Ruwerthal und östlich davon bis zur Thron und nach Henneskeil fast
urwaldlichen Charakter besessen haben. Aber bis zum Schlufs des Mittelalters
tritt auch hier schon eine Lichtung der noch heute gi-ofsartigen Waldmassen
zu einzelnen Beständen ein. So unterscheidet das Hochwaldweistum von 1546^
«inen Wald zwischen Osburg Reinsfeld und Kell, der heifst der Hohe walt:
es ist der Kernpunkt des heutigen sog. Osburger Hochwaldes, dessen spät-
mittelalterliche Ausdehnung noch heute in der gäng und gäben Bezeichnung
4er Bürgermeistereien Fai-schweiler, Henneskeil und teilweis auch Olzenhausen
und Beuren als des Landes ,im Hochwald' zum Ausdnick kommt ^. Und in
ganz ähnlicher Weise werden jetzt noch die im einstigen westlichen Kernpunkt
des Hochwaldes, im oberen Ruwergebiet belegenen Gegenden um Kell, Zerf,
Paschel, Lampaden, Schöndorf und Pellingen das Waldland genannt^.
Es mag auffallen, dafs bei den bisherigen Untersuchungen weniger
sichere Ergebnisse im einzelnsten, als vielmehr bestimmte Eindrücke und Vor-
stellungen gewonnen wurden. Aber gerade dieser Charakter der Aufklärungen
ist bezeichnend. Es handelt sich bei der Lichtung der grofsen Wälder der
Urzeit, wie sie spätestens bis zum Ende des 13. Jhs. vollendet war, nicht um
genaue Angaben im Sinne etwa einer heutigen Anbaustatistik : das Unbestimmte
und Schwankende der Abgi'enzung von Wald und Neubruch in den Quellen
wie in der Forschung ist nur der adäquate Ausdnick der damaligen Wirklich-
keit Der Wald hatte keine feste Marke und auch der Neubruch war lange
fast frei von Begrenzung. Wohin der Ansiedler sein Beil warf, da schuf er
«ine Grenze seines Rottlandes ^; und wo nur immer menschliche Thatkraft
im Kampfe mit dem Elemente des Urwaldes siegte, da lief die Marke zwischen
Wüstenei und Anbau. Die Grenzen der älteren Zeit haben daher niemals,
aufser in besonders hoch kultivierter Gegend, die Bedeutung einer genauen
Trennung wohl fixierten und vollkommen ausgebeuteten Grundeigentums; sie
wollen vielmehr nur eine äufserste gegenseitige Abgrenzung für die Ausbeutung
•des allgemeinen Rechtes auf Neubruch unter den Ansiedlern treffen. Soweit
dieses allgemeine Recht durch Bodenregal oder Zehntreeht oder sonstwie be-
lastet oder beschränkt ist, wird dann freilich diese Abgrenzung in ihrer ganzen
Ausdehnung später zugleich für den Empfang bzw. die Zahlung der Grund-
lasten mafsgebend. Nur dieser Charakter der Abgi-enzung erklärt die sonder-
1) G. 4, 712.
2) Baersch, Statistik S. 7—8.
^) Grimm RA^, 57 ff.; imten Bd. 2 S. 7 f. Über verwandte Verhältnisse in den
früheren und heutigen Vereinigten Staaten (Squatters) s. Sering, Die Landpolitik der Ver-
einigten Staaten von Nordamerika, Schmollers Jahrbuch flir Gesetzgebung, Verwaltung und
Volkswirtschaft 1884, 95 ff.
[Land und Leute. — 102 —
bare Art der gerade am häufigsten gewählten Grenzlinien. So ist es beliebt^
kleine Wasserläufe als Grenzmarken zu wählen S während doch hier, hätte
man an einen sofortigen oder wenigstens in naher Zukunft bevorstehenden
faktischen Nutzbesitz gedacht, schon die einfachste Rücksicht auf den Anbau
eine ganz andere Abmarkung auf den benachbarten Uferhöhen erfordert haben
würde. Noch eigentümlicher ist die mechanische Abgrenzung nach Meilen im
Umkreise des Anbaues: in dieser Art erhält Stablo-Malm6dy 12 Meilen Wald
im Umkreis geschenkt^, aber auch für weniger umfassendes Areal kommt
diese Abgrenzungsweise vor^. Dafs solche Grenzen in Wirklichkeit nur selten
ganz beachtet wurden, liegt in der Natur der Sache; und so ist es weiter
kein Wunder, wenn wir neben solchen Begrenzungen vielfach eine Scheidung
der benachbarten Anbaukreise überhaupt noch nicht durchgeführt finden. Das
gilt sogar von den Flurgrenzen der Einzelgemeinden, wieviel mehr von der
Begrenzung der Marken. So zählt beispielsweise das *WLintgen von 1320
eine grofse Anzahl von Äckein in Lintger Flur auf, welche nach Prettingen
zehntpflichtig sind: ein Verhältnis, welches wohl nur durch den Umstand er-
klärt werden kann, dafs die Lintger, da eine feste Gemeindegrenze zwischen
Prettingen und Lintgen nicht bestand, über die künstlich geschaffene Prettinger
Parochialgrenze hinaus gerodet und das Rottland ihrer Flur einverleibt hatten *.
In viel frühere Zeit führt ein Beispiel auf der Eifel. Hier erscheint in einer
Urkunde von 846^ ein Bifang Scindalasceiz cum omnibus finibus suis vel
adiacentiis, welcher nach der Urkunde zu Caldebrunna, nach dem wohl im
10. Jh., spätestens im 11. Jh. gemachten Regest zu Diubach gehörte. Mithin
lag der Bifang auf dem Bergrücken zwischen Kallenborn und Duppach bei
Oos nö. Prüm und wurde im 9. Jh. zur Mark Kallenborn, später aber zur
Mark Duppach gerechnet. Es ist beachtenswert, dafs man auf Grund so
zweifelhafter Abgrenzungen in der Karolingerzeit geradezu zwischen dem eigent-
lichen Kern der Mark und der Aufsenmark (commarca) unterschied: so lag
z. B. um 867^ in der Aufsenmark von Dahlem n. Stadtkill im Eifelgau ein
Bifang, ubi possunt edificari mansa centum necnon insaglnari porci mille, et
coniacet ipsa silva inter Smideheim et Basenheim. Die Entfernung zwischen
Schmidtheim und Baasem beträgt eine Meile; Dahlem liegt, nur etwas nach
Osten ausbuchtend, ziemlich in der Mitte zwischen beiden Orten; der Wald
') Vgl. vor allem die von mir Westd. Zs. Bd. 2 Korrbl. No. 173 publicierte Grenz-
beschreibung der Marken AUmuthen und Ormont am Ursprung der Kill, Kr. Priün, wohl
von 80L
2) s. oben S. 94, Note 10.
") Kindl. Münst. Beitr. 2 ÜB. S. 1; Wenck, Hess. Landesg. 2 ÜB. S. 8, 778, vgL
Landau, Hessengau S. 144, Salgut S. 66; Nachr. von luvavia Arch. S. 99 u. 100, 865. Man
denke an das amerikanische Schachbrettsystem, das einige Vergleichungspunkte bietet.
*) Ganz ähnlich liegen die Dinge für Mertloch, Bd. 3, 533, 24, 15—16 Jh.
ß) MR. ÜB. 1, 75.
«) MR. ÜB. 1, 108.
— 103 — Waldwuchs und Neubruch.]
wird nach Westen zu gelegen haben, wo sich jetzt noch fast eine Quadrat-
meile Wald und Wüstung ausdehnt.
Und wie die Dorfflur- und Markengi'enzen noch in fortwährendem Fluls
begiiffen waren, so blieb auch die räumliche Beziehung von Bezeichnungen
weitausgedehnter Gegenden noch lange schwankend. Namentlich die Gaunamen
bezogen sich keineswegs auf unabänderliche Grenzen. Keine Bezeichnung ist
in dieser Hinsicht von gröfserem Interesse, als das Wort Eifel. Verstand man
unter der Eifel ui"sprünglich einen nicht gerade bedeutenden Gau, der im
Südosten vom Maifeld, im Süden vom Bitgau und Karasgau, im Westen vom
Ardennergau und dem Osling, im Norden vom Zülpich-, Bonn- und Ahrgau
umfafst wurde, so hat sich der Name sehr bald über alle seine Grenzen,
soweit die Nachbargaue nicht eine viel höhere Kultur als der alte Eifelgau
aufwiesen, bis zu seiner heutigen Bedeutung ausgedehnt: ganz im Gegensatz
zu dem Zusammenschrumpfen der früheren Bezeichnung Arduenna auf den
Ardennergau oder des alten Begiiffes Hunsrück auf den kleinen Gau Hundes-
rucha südlich der MoseP. Es ist dieselbe Erscheinung, nur von anderer Seite
gesehen : die Bezeichnungen alter Walddistrikte schwinden, diejenigen der Neu-
bruchsländer nehmen räumlich zu.
Diese Erscheinung weist uns sofort auf das Korrelat zur Geschichte des
Waldes, auf die Geschichte der Besiedelung und des Neubruches. Bevor wir
indes in ihre Details eintreten, bedarf es noch der Feststellung der rechtlichen
Beziehungen der Bevölkerung zum Walde, auf welchen sie beim Ausbau fufste,
wie der wiitschaftlichen Methode, in welcher die Urbarang durchgeführt wurde.
Auf dem Gebiete des Rechts ist die Frage entscheidend, inwiefern das
materielle Recht der Lichtung der Wälder, dem Vordringen der Bevölkenmg
im Neubrach etwa förderlich war oder entgegenstand. Ihre Lösung wird
wesentlich von dem in Rechtssätzen ausgeprägten Verfahren abhängen, welches
die gröfsten Kulturmächte des Mittelalters , der Staat bzw. die halbstaatlichen
Bildungen des eigentlichen Mittelalters und die Kirche gegenüber dem Neu-
brach einschlugen.
Die staatlichen Rechte kommen für die Gegenden des fränkischen Rechts
und vor allem gerade für das Moselland im Bodenregal zum Ausdrack^. Das
Bodenregal ist ein hoheitliches Eigentum bzw. Obereigentum des Königs an
ursprünglich allem Lande seines Territoriums, auch dem in Privateigentum
übergegangenen^. Ist dies zweifellos die theoretische und ursprüngliche Kon-
^) Die meisten der ang. Thatsachen lassen sich auf v. Spruner-Menke No. 32, Deutsch-
land No. 11 verfolgen. Vgl. auch Ann. Rod. Ernst S. 61, 1147: Recene est villa iuxta
Blanchenheim sita, ubi regio nuncupatui- Eiphla.
-) Vgl. Schröder, Die Franken und ihr Recht, Abt. 3: die salische Agi-arveifassung
und das Bodenregal, Zs. der Savigny-Stiftung Bd. 2, 49 — 82; Beseler, Der Neubruch, in den
Symbolae Bethmanno-Hollwegio oblatae, Berlin 1878. Darliber, dafs das Bodenregal auch
im ribuarischen Gebiet gilt, s. Schröder S. 65 Note 4.
^) Über die Art, wie man sich dies Obereigentum entstanden zu denken hat,
s. Lamprecht in Conrads Jahrbb. f. Stat. u. Nationalök. N. F. Bd. 9, 132. Auf die merk-
[Land und Leute — 104 —
struktion des Rechtes ^ so gestaltete sich doch die Praxis so aus, dafs der König
mindestens seit spätmerowingischer Zeit Rechte an reinem Privateigen auf Grund
des Bodenregals nur noch in Ausnahmefällen geltend macht 2. Im übrigen
bleibt auf Grund des Bodenregals die unmittelbare Verfügungsfreiheit des
Königs über alles dem privaten Anbau nicht unterworfene Land, die Allmenden
eingeschlossen, bestehen. Damit waren namentlich die Wälder der Disposition
des Königs unterworfen. Dieses Verfügungsrecht machte sich hier in doppelter
Weise geltend, durch Verbot der Waldnutzung, die für den König und die
Grofsen ursprünglich zumeist in Wildnutzung bestand, oder durch Gestattung
und wirtschaftliche Ausnutzung derselben in Weide und Neubruch. Im ersteren
Falle trat Einforstung ein, im letzteren wurde die Erhebung einer Ertrags-
quote vom Anbau bzw. einer Abgabe von der Weide, welche auf Grund des
Bodenregals von allem Kulturland erhoben wurde, auch auf den Neubruch
übertragen. Diese Ertragsquote hiefs zumeist Landrecht ^, terragium, die
Weideabgabe, meist von Schweinen erhoben, in diesem Falle Dem, dema decima,
sonst Weiderecht, pascuarium.
Uns hat hier nur das Landrecht, als für den Ausbau unmittelbar wichtig,
zu beschäftigen *. Es wurde von jedem Neubruch zumeist mit einem Siebentel
der Ertragsquote eingezogen, gleichgültig, ob derselbe dem wilden Wald oder
dem Kollektiveigen einer Dorfflur angehörte^. Welche Kultur auf dem Neu-
bruch betrieben wurde, war dabei ebenfalls gleichgültig, das Landrecht wird de
quocumque proventu erhoben ^. Nur treten je nach der Kulturart mit Vorliebe
würdige Wiederholung all dieser Verhältnisse in den ostdeutschen Kolonialgebieten hat
schon Schröder aufinerksam gemacht, vgl. zur Parallele Stenzel, Geschichte Schlesiens (1853)
S. 139; Meitzen, Über die Culturzustände der Slaven in Schlesien, Abh. der Schles. Ges. f.
vaterl. Cultur, Phil. bist. Abt. 1864, 72—96.
*) Insoweit stimme ich mit Schröder a. a. 0. überein; im übrigen scheint mir seine
besondere Betonung des königlichen Verfügungsrechtes über alles Grandeigen auch in-
späterer Zeit, bei den geringen Spuren, welche die Quellen hier von ihm aufweisen, doch
nicht völlig gerechtfertigt.
2) Eine Ausnahme macht allenfalls die Behandlung von Privatwäldem ; an diesen war
das Privateigentum überhaupt nicht so fest, wie sonst, entwickelt ; sie galten bis zu gewissem
Grade immer noch der Verfügung des Königs unterworfen. Sehr charakteristisch ist in dieser
Hinsicht mit seinen direkten Widersprüchen MR. ÜB. 1, No. 15, 762 : König Pippin schenkt
an Kefsling portionem silve, que vocatur Meliere ... in pei-petuum habendam, ut, sicut mos
est unicuique homini de suo gaudere, ita predicti monachi eternaliter gaudeant usu fructuario
excolant et possideant. Ganz ähnlich wird MR. ÜB. 1, 7, 721 von Bertrada und Chairebert
(Grofsmutter und Vater der Gemahlin Pippins III.) genau unterschieden forestis und quod
legitime obtingit. Letzteres ist das Salgut.
^) Später wird freilich Landrecht auch für Hoheitsrecht gebraucht, WAmel 1472 § 15.
*) Es unterliegt keinem Zweifel, dafs Landrecht und Weiderecht gleich alt sind, vgl.
MGL. 1, 3, Chlotar I.: agraria pascuaria vel decimas porcorum ecclesiae . . concedimus.
'*) UStift 395, Fitten : ubicumque in isto banno [= Feldmark] communes campi coluntur,
semper manipulus septimus archiepiscopo solvitur. S. auch Cart. Clairefontaine 13, 1253.
*) Vgl. MR. ÜB. 1, 252, 979, eine leider sehr verderbt überlieferte Urkunde. Auch
das Datum bewegt sich in Widersprüchen; pridie id. sept. ist erst im J. 980 ein Sonntag,
— 105 — Waldwuchs und Neubruch.]
verschiedene technische Bezeichnungen auf. Das Landrecht von den Rott-
büschen sowie sonstigem Aufsenland und dauerndem Ackerboden heifst Medem \
das von den Weinbergen Tributmn^. Daneben sind wohl auch noch andere
Ausdrücke im Gebrauch^.
Nun hätten bei konsequenter Auffassung und Durchführung des Land-
rechts eigentlich alle Anbauflächen landrechtpflichtig sein müssen. Das ist
aber in Wirklichkeit schon sehr bald nicht mehr der Fall; am Schlufs des
Mittelalter namentlich, wo der alte Zusammenhang des Landi*echtes mit dem
Bodenregal längst vergessen war, sind die landrechtpflichtigen Grundstücke
ganz unregelmäfsig durch die Feldfluren zerstreut*. Natürlich lag bei einem
solchen Verfall des Instituts eine Verschmelzung mit ganz anderen Bildungen
unter Abstofsung ge\Nisser Eigentümlichkeiten, speciell der gewöhnlichen Ertrags-
noch weniger stimmt das Eegierungsjahr Ottos II. Da das Jahr 979 schwerlich aus dccclxxx
(die Urk. ist nur abschriftlich im Bald. Kesselst, erhalten) verlesen ist, so wird man wohl
an ihm, gegen Görz ISIE. Reg. 1, No. 1070, festhalten müssen.
1) MR. ÜB. 2, 56, 1183: SPaulin hat bei Zeif mel et medemam in silva.
2) Zum Unterschiede von Medem und Tributum s. MR. ÜB. 1, 150, 902: tributimi
atque medemam agroram, sowie MR. ÜB. 1, 198, 955: der Erzbischof Robert schenkt an
SMaria ad martyres de vineis omne tributum et omne medena agrorum infra et extra civi-
tatem de monasteriis et villis utique ciun omni integritate, sicut continetiu" in precepto domni
Ludoici regis piissimi ad dominem Rabodonem . . pontificem. Übrigens wird Tributum wohl
auch im allgemeineren Sinne gebraucht, vgl. MR. ÜB. 1, 252, 979. — Auf die Urk. von 1083
in MR. ÜB. 1, 378 und ihren Satz: est autem medena septena de agris, tributum vero census
statutus de vineis , den Schröder anführt, möchte ich mich lieber nicht berufen, da derselbe
höchst walu'scheinlich interpoliert ist. Die Urk. ist nur in einer Abschr. 18. Jhs. Koblenz
St. Arch. Tomus docum. cap. eccl. Trevir. (MCLXxa) S. 45 — 51 erhalten und dort teilweis
sehr schlecht kopiert imd auch wohl im Latein iiberarbeitet. Auch die Datierung leidet an
Widersprüchen; als fest wird das ausgeschriebene Jahr 1083 wie die feria sexta gelten
müssen. Die letztere ist aber in diesem Jahre VI id. sept. In der Indiction ist VI statt
Xn zu lesen. S. auch Görz, ]VIR. Reg. 1, Ko. 1489.
^) So die modii regis bei Kremer Or. Nass. 2, No. 29, 912. Weiteres bei Schröder
S. 72. Dafs die Stuofa in diesen Zusammenhang gehört als eine öffentliche Last von Hoheit
wegen, zeigt die Stelle bei Bouquet SS. Fr. 6, 648, 822, welche den Anfühiimgen von
Schröder zugefügt werden mag: Ludwig der Fromme forestarios nostros . ., qui forestem in
Vosago provident, immunes constituimus a quibusdam publicis fimctionibus , id est liberos
forestarios a bannis et aribannis et coniectuum impletione sive paravereda danda; tantum
vero ut hi, qui sohti sunt, stoffam persolvant.
*) *USMax. 1484 Bl. 27^ , Weiten : habemus etiam ibidem in quampluribus locis cam-
porum agrorum sive silvainm septimam partem crementi. Auch viele Wiesen geben die
Messe. Aus der Specifikation : imus nemus dictus Elzener gut vui* an Morholz mitten uf der
gewannen dat septimam garbam. Es werden im ganzen 26 Waldparcellen auf Weitener Flur
genannt. Femer vgl. in *USMax. 1484 Bl. 33^, Losheim, einen Abschnitt: agri dantes deci-
mam solum domino abbati . ., quando coluntur, et quinque dedenmt septimam partem cre-
menti. Es sind im ganzen 45 Stücke mit 27 Morgen, durch die ganze Flur verteilt. S. auch
*USMax. 1484 Bl. 34» den Abschnitt: Feit un husche un wilden, die dem goitzhus . . die
sibenten garbe geben. Es sind 14 Stücke an den verschiedensten Stellen der Flur; ein
Rodebusch giebt die 5te Garbe.
[Land und Leute. — 106 —
quote in der Höhe von gerade einem Siebentel sehr nahe^; man mufs daher,
namentlich in späterer Zeit, bei jedem Falle genau prüfen, ob man wirklich
altes Landrecht vor sich hat. Um einige Fälle sehr ähnlicher Art anzuführen,
so sei bemerkt, dafs die von den Trierer Erzbischöfen an das Stift SMaria-ad-
martyres geschenkten, in den' Urkunden häufig vorkommenden Erträge zu
Ehrang sieh nicht auf Landrecht beziehen, dafs ferner häufig Quotenerträge
von Waldnutzungen vorkommen, welche auf dem Anteil mehrerer an unge-
teiltem Waldeigentum beruhen ^ und somit ebenfalls mit dem Landrecht nichts
zu schaffen haben.
Der Charakter des Landrechts war ursprünglich ein hoheitlicher; nur
der König hatte es zu fordern. Allein wie andere Regalien kam auch das
Landrecht zur Verleihung; so wurde es im J. 902 von Ludwig dem Kinde
innerhalb des ganzen Triergaues dem Erzstift Trier zugleich mit anderen Re-
galien endgültig überwiesen^. Neben solchen Überweisungen mag vielfach
Usurpation des Landrechtes durch die Edeln des Landes stattgefunden haben ;
jedenfalls stellte die Einhebung einer lokal so verteilten Steuer, wie des Land-
rechts, an die Finanz Verwaltung der deutschen Könige im Mittelalter fast
unerfüllbare Anforderungen. Es darf daher nicht wunder nehmen, wenn wir
gerade dieses Regal schon im Beginn des eigentlichen Mittelalters in vielen
Händen sehen. Man kennt überhaupt nur 6ine königliche Verleihung, die oben
angeführte vom J. 902, aber auch im übrigen ist späterhin für keinen Teil des
Mosellandes eine Erhebung des Landrechts für den Fiskus nachweisbar: überall
sind kirchliehe und weltliche Grundherren im Genüsse des Dems wie des
Medems. Seit spätestens dem 11. Jh. ist also der Charakter des Landrechts
nicht mehr ein hoheitlicher, sondern ein grundherrlicher. Dem entspricht jetzt
seine rechtliehe wie wirtschaftliche Behandlung, es kann verkauft* und abgelöst
werden^, zuweilen wird ein Versuch zur Erhöhung gewagt", und da diese
Versuche offenbar wenig gelingen, weil bei den zumeist landrechtpflichtigen
Aufsenländereien die Kultur jederzeit ohne viel Schaden aufgegeben werden
konnte, so gestaltet sich das Landrecht allmählich weniger zu einer eigent-
^) S. darüber später in Abschnitt IV, Teil 2,
^) Vgl. Ann. Rod. Ernst S. 17, 1110: ubi terra inculta, qua vulgo dicitur Kempena,
fuerit exciilta, quintam partem decimarum solvit (Rodensi) ecclesie ; quintus enira inde mansus
declaratur comitis [des Gründers von Herzogenrath] esse. Femer USMax. S. 457, Bachern lld:
zwischen Losheim und Bachern 2 silve, de quibus habemus quartam arborem, et de sarto
quartam gerbam. Hierhin gehört wohl auch USMax. S. 458, Losheim lOd: in Münchweiler
und Wahlen salica silva, de qua habemus quaitam gerbam.
8) MR. ÜB. 1, 1.50. S. dazu Schoop in Westd. Zs. Ergheft 1, S. 71—72.
*) Cart. Orval 580, 1296: das droit de teirage in Lutz verkauft der Graf von Chiny
für 300 Ib. petits Tournois.
'') MR. ÜB. 1, 378, 1083; 404, HOL
*) Hierher gehört wohl mit Sicherheit Richer 4, 15, 988: [A. Laudunensis episcopus]
suis civibus plus iusto iniurias de lege agraria irrogabat; ferner MR. ÜB. 2, 39*, 1180.
Vielleicht sind auch die Ann. Gegenbac. z. J. 1075 hierher zu ziehen.
— 107 — Waldwuchs und Neubnich.]
liehen Grundlast als vielmehr im Sinne eines Kanons im Erbzins- oder Erb-
paehtverhältnisse aus^ Damit war für die Anschauung Platz geschaffen, dafs
echtes Eigen unter allen Umständen landreehtfrei sei, auch wenn es aus Wald
bestehe ^.
Mit dieser Entwickelung war die letzte Spur von dem einst öffentlichen
Charakter des Landrechts verloren gegangen; nur im Dem, namentlich in
den Mafsregeln zur jährlichen Veranlagung desselben, lebte noch durch Herein-
ziehuns öffentlicher Autoritäten ein Rest der ursprünglichen rechtlichen Kon-
stmktion fort^. Dagegen stellten sich jetzt neben das entartete Landrecht
in immer gröfserer Ausdehnung andere Bildungen mit gleichem wirtschaftlichen
Zwecke. Es sind das namentlich die zahlreichen Arten des Teilbaues, von
denen das Landrecht ja nur eine besonders ausgebildete Species ist. So findet
sich um 1180 im Hartwalde zwischen Lieser, Salm und Mosel ein neuerdinas
zugelassener Teilbau zum Viertel auf Rottland zu ganz denselben Bedingungen,
abgesehen von der Ercragsquote, welche das Landrecht dem Anbau gewährte * ;
ein anderer Teilbau wird unter besonders deutlicher Daretellung seines Ver-
hältnisses zur Zehntpflicht im MR. ÜB. 3, 737, 1242-^3 beschrieben. Weiter-
hin gehört hierher die Erscheinung des Salzehnten, den man ja auch als einen
Teilbau auf Ablieferung eines Zehntels der Ertragsquote an den Eigentümer
*) Sehr deutlich ist in dieser Richtung besonders UlMettlach No. XXI, 13. Jh. Mitte r
E. et L. gener suus nemus in Profundo Lacu positum . . hereditario iure sibi et successoribus
suis a fi^tribus huius loci suscep{enmt); a quo longo tempore ecclesia nuUum usirni accepit,
sed de cetero decimationes et septimum manipulum congi-uo tempore persolvent.
*) MR. ÜB. 3, 669, 1238 : Dietrich und Agnes von Malberg geben dem Kloster Himme-
rode nach betreffs der decima et medema, quam petebamus in novalibus, que fecissent fratres
in Silva sua Birkscheit, quam dederant in communitatem rusticoiiun nostroram, dicente mo-
nasterio, ad hoc se non teneri eo, quod non fiindum, sed usuaria silve in communitatem tra-
didisset. Dieser Grund ist für immer durchschlagend, s. Bd. 3, 67, 5, 1275 ; Cod. Salm. 147, 1332.
^) Besonders deutlich in dieser Hinsicht ist *USMax. 1484, WLintgen, 1484. Der
Abt von SMaximin hat den ackerschatz in allen den weiden zo L. gehorich, also und in der
gestalt, wanne ganzen acker ist, so sal ein ieklich swin geben zo deme vier penning, und
wanne halben acker ist, von ieklichem swine zwene penning. und obe die gemeine sprechen
wulden, es enweren nit ganzen oder halben acker, so sal des herren apts meiger zwene
scheffen oder drie zo ime nemen uf sant Andreas dag und sullen gane in den walt, do die
swine hinne gent nit zum meisten auch nit zum minsten, und sallen sich under ein bäume
legen und umb sich raffen: konnent si ein dumerlink von einer molen vol ackers geraffen,
es sin eichelen oder buchacker, so sullen si ganze ackerschatz wisen; und obe si under den
selben bäume den dumerling nit fol ackers geraffen künden, so suUent si vort gane imder
den zweiten bäume, von dem zweiten bis an den dritten; findent si dan den dumerling vol,
so sullen die gemeine follen acker geben. Und obe si den dumerling nit half gefullen
enkunden, so sal vor ein geleufe geachtet und keinen ackerschatz geben davon werden,
und so wanne der meigere meinen wulde, si sulden ackerschatz geben und sich die gemeinde
darweder stelt und die gericht das in maissen vurg. suchen im vor ackerschatz erkennen wurden,
so sal die gemeine den gerichtskost, danif ginge, bezalen. item meiger und scheffen sint
des ackerschatz quit.
*) MR. ÜB. 2, 39*, 1180.
[Land und Leute. — 108 —
des Grand und Bodens auffassen kann. Er ist schon sehr früh umfassend
entwickelt und führt natürlich leicht zu Verwechselungen mit dem Landrecht
wie dem kirchlichen Zehnten ^ Es begreift sich, wenn unter diesen Ein-
wirkungen wie infolge des eigenen Verfalls das Landrecht nicht einmal als
technisch fester Ausdruck bestehen blieb; schon im 11. Jh. wird terragium im
Sinne der Herrenquote gleichviel welchen Teilbaues angewandt^, und im
13. Jh. ist dies bei Neuschöpfungen im Teilbau der gewöhnliche Sinn des
Wortes^.
Gehörte das alte Bodenregal spätestens um die Wende des früheren und
späteren Mittelalters seiner rechtlichen Konstraktion nach endgültig zu den
Rechtsaltertümern, so bilden sich seit dieser Zeit zunächst in nur schwachen
Anfängen Beziehungen der neuen Territorialherren zum Lande aus, deren
Charakter eine ganz bestimmte Erinnerung an die alte Verfassungsgrundlage
des Bodenregals wach raft. Sehen wir von dem neuen kolonialen Deutschland
des 12. und 13. Jhs. ab, so geben die Reichsschlüsse von 1291* den neuen
Landesherren Altdeutschlands eine Gewalt über die Allmenden in den Territorien
grundsätzlich in die Hand, wie sie bis dahin wohl nur in Einzelfällen ausgeübt
worden ist. Und noch viel weiter gehen die Befugnisse, welche die Erzbischöfe
von Trier im 14. Jh. gegenüber den Territorialwäldern geltend machten, auch
wenn sie im Privatbesitz waren ; man ist erstaunt zu sehen, mit welcher Frei-
heit Erzbischof Balduin über das Holzmaterial der Himmeroder Wälder ver-
fügt^. Schon damals waren die Wurzeln jener Anschauung vorhanden, welche
in späterer Zeit bei eintretendem Holzmangel den Landesherrn für Lieferung
von Brennmaterial verantwortlich machte, und welche doch schliefslich eine
Anerkennung des landesfürstlichen Obereigentums über alle Wälder zum
Untergrand oder zur Folge hat^.
1) Vgl. MR. ÜB. 1, 200, 956; 2, 93, 1189. Die Leichtigkeit der Yerquickung von
Salzehnt und kirchlichem Zehnt, der hier Avohl Feldzehnt genannt wird, zeigt drastisch MR.
ÜB. 3, 31, 1215: ciuB apud Nidirmendich maior ecclesia Treverensis haberet decimam, que
appellabatur selcende, et monasterium Lacense et quidam milites I. et H. et alii quidam in
eadem villa decirnam aliam possiderent, que velcente vocabatur, pi'opter confusioneni termi-
norum frequens questio inter nuntios de decima vertebatur.
2) Lamprecht, Beitr. zur Gesch. d. frz. Wirtschaftslebens S. 62 f.
ä) MR. ÜB. 3, 1021, 1249: abbas et conventus Mediolacensis de vineis, quas erga
parrochianos de Wiltingen comparaverunt, decimum sext. pro terragio recipient indeciniatuni . . .,
de salica vero [terra] dictorum abbatis et conventus Mediolacensis si quid colonis in postemm
commissum fiierit excolendum, portionem, que ipsis pro terragio debetur, recipient indecimatam.
*) MGLL. 2, 457.
6) Bd. 3, 220 No. c, 221 No. i.
«) Vgl. UErzstift 14. Jh. Lac. Arch. 1, 258: dominus archiepiscopus providere debet
suis civibus fluentes aquas et ad incidendiun ligna, quod volgariter anhou dicitur. Diese Fragen
sind im übrigen hier nicht weiter zu verfolgen. Eine merkwlü-dige Stelle hat das ^^^^iinsdorf
1537 § 14: roetbüsche im Besitz von SMaximin, und wanehe si gewonen werden, solt man dem
grondhem die sebent garbe geben, und der lantfurst nimpt den halben teil an den sehen
garben. Sollte hier der Landesfiirst nicht privatberechtigt sein, so läge eine Verknüpfung
— 109 — Waldwuchs und Neubruch.]
Es ist nicht leicht, die Folgen des Bodenregals in seiner Ausbildung
zum Landrecht, sowie diejenigen der weiteren Entwickelung des Land-
rechts selbst für die Geschichte der Besiedelung und des Anbaues richtig
abzuwägen. Zwar kann es keinem Zweifel unterliegen, dafs das Landrecht in
dieser Hinsicht günstig gewirkt hat, solange es fiskalisch war. Die Be-
dingungen für die Kolonisation in dieser Zeit kann man am besten noch mit
denen im kolonialen Deutschland des 12. bis 14. Jhs. vergleichen: sie hielten
Mafs in den Anforderungen an den Ansiedler , sie waren einfach , staatlich
verblümt und darum allseitig bekannt. Sie werden daher mutatis mutandis,
teilweis wenigstens, dieselben Erscheinungen hervorgerufen haben, wie die
aus der deutschen Kolonisation des späteren Mittelaltei-s bekannten: nämlich
eine Besiedelung in gröfserem Mafsstabe unter Dorfgi'ündung im Urwald,
und höchstens ganz nebenher einen Neubruch wirtschaftlicher Marodeure in
öden Einzelhöfen, ähnlich den Ansiedelungen der amerikanischen Squattei-s.
Zugleich wird auch der Ausbau der Marken energisch fortgeschritten sein,
denn das Bodenregal begründete gegenüber etwaiger Engherzigkeit der Mark-
genossen ein für den Fiskus einträgliches Eekursrecht an den König ^ Aber
diese Epoche der Kolonisation unter hoheitlichem Landrecht dauerte nur bis
zur Karolingerzeit und allerhöchstens bis zum Schlufs des 9. Jhs., seitdem gab
es im ganzen nur noch gmndherrliches Landrecht. So kommt es , dafs wir
von den frühen Gesamtbesiedelungen urkundlich nur wenig wissen; nur ein
Beispiel der schriftlichen Überlieferung zeigt den Vorgang deutlich ^. Indessen
genügt dies geringe Material, die Richtigkeit der eben geäufserten Anschauungen
zu erhärten.
Weniger günstig und in stets weniger befruchtender Wirksamkeit ei-scheint
das grandherrliche Landrecht in seiner Bedeutung für die Besiedelung, wie es
seit dem Eintritt des eigentlichen Mittelalters bestand. In der Hand des
Königs war das Landrecht ein unerschöpfliches Mittel zur Anlockung von
Kolonisten unter mäfsiger Einnahme des Fiskus gewesen; man konnte der
Kolonisation bei der Gröfse der noch vorhandenen Wälder fast überall freien
Zutritt verstatten; das Recht der Einforstung wurde zwar aus der gleichen
Wurzel des Bodenregals, wie das Landrecht, aber doch nur mäfsig entwickelt,
da es sich um die Pflege von Jagdgebieten zunächst nur für eine, die könig-
liche Familie handelte. Anders jetzt, wo das Landrecht zersplittert in vielen
Hunderten giimdherrlicher Hände rahte. Die Inforestierangen für die vielen
jagdlustigen Geschlechter nahmen zu, die Gegenden, in welchen noch eine
Kolonisation im gröfseren Mafsstabe unter Dorfgründung gelohnt hätte, A^^rden
der letzten Reste des alten Bodenregals mit den analogen Erscheinungen in der Entwicklung
der Territorien vor. Über das Recht des Landesfürsten in der Behandlung der territorialen
Gewässer vgl. WUrbach 1480, G. 1, 630.
^ ^) Ein solches lag implicite schon im Tit. 45 der Lex Salica vor, s. oben S. 45.
2) MR. ÜB. 1, 22, 770: Besiedlung der Hundertschaft Bellingen durch eine freie
Kolonie unter dem Pfalzgrafen Chrodwin nach Verleihung königlichen Rodungswaldes.
[Land und Leute. — HO —
dem Anbau auf diese Weise vielfach verschlossen. Das Mittelalter kennt daher
nur wenige gröfsere Kolonisationsanlagen im Moselland. Um so stärker wurde
dem Ausbau gehuldigt; aber auch hier wirkte das Landrecht schädlich, indem
es zu übertriebener Anwendung gebracht wurde. Die mittlerweile gestiegene
Grundrente liefs den alten Medem in der Höhe eines Siebentel des Ertrages
als eine sehr mäfsige Abgabe erscheinen; konnte man auf besserem Rottland
ein Viertel des Ertrages fordern^, so lag es nahe, nur schlechtes Land, ja
absoluten Waldboden auszuthun, um noch Revenuen im Sinne des alten Land-
rechts zu begründen. Es ist bezeichnend, dafs der spätei''e grundherrliche
Medem sich zumeist auf Wildland bezieht; von dem Landrecht auf Wein-
berge, welches noch die Urkunden des 10. und 11. Jhs. aus alter Zeit her
kennen, hört man später nichts mehr. Man wird nicht fehlgehen, wenn man
den viel zu weit getriebenen Ausbau der Feldmarken auf den Hochflächen
des Mosellandes, abgesehen von der Wirkung neuerer Vorgänge, auch mit
dem unglückseligen Fortvegetieren des alten Landrechts zuschreibt. Schon
das Mittelalter hat diese Seite der Sache erkannt, und in einzelnen Fällen
sind Mafsregeln zur Abhilfe getroffen worden, welche freilich das Übel nicht
an der Wurzel erfafst und darum im ganzen wenig verschlagen haben ^.
Leitete so das grundherrliche Landrecht den Ausbau direkt auf wenigstens
teil weis falsche Bahnen, so schlofs die Inforestierung bald, wie schon be-
merkt, die Besiedelung mancher fruchtbaren Strecken aus. Das in um so
ausgedehnterem Mafse, als das Recht der Einforstung, ursprünglich hoheitlich,
doch spätestens seit dem Beginn des 11. Jhs. und seitdem immer umfassender
auch in grundherrliche Hände gelangte^.
Die Inforestierung hatte allerdings ursprünglich mit dem Landrecht
nichts zu schaffen: sie bezog sich nur auf die hohe Jagd, welche durch die
ausdrückliche Erklärung des königlichen Wildbannes für ein bestimmtes Gebiet
und durch die Übertragung dieses Bannes an den zukünftigen Forstinhaber
kirchlichen wie weltlichen Grofsen im Sinne eines privaten Rechtes über-
lassen wurde*. Indes zur Ausübung dieses Jagdrechts war doch ein Wald-
1) S. oben S. 107, Note 4.
2) Vgl. z. B. WManderscheid 1506, G. 2, 603: item licht auch daselbst ein gelende
genant die froene, da die von Manderscheid moegent fruicht uf winnen und u. gn. herrn davon
geben die sibente garbe. abe auch ein man desselben lands etwas bessert, mit mist düngte
oder roedet, bezalt der man davon das erst jaer den meddem mit der zehenten garben, und
dan die andere jaer darnach sal er geben die sebente garb bis zu der zit, das ers widder
mist, bezalt er dan aber das erst jaer mit der zehenten garben.
^j Die letzte königliche Inforestiei ung im Moselland ist die beschränkte Killwald-
inforestierung MR. ÜB. 1, 298, 1023. Doch ist bei dieser Urkunde das Datum offen gelassen,
vielleicht auch das Actum; sie ist also wohl nicht vollzogen. Nimmt man dies an, so würden
die letzten königlichen Inforestierungen 992 und 973 liegen, vgl. MR. ÜB. 2, 83; 1. 238.
*) Vgl. MR. ÜB. 1, 140, 896: Übertragung des Hochwaldforstes an Trier, ne deinceps
uUus hominum in ipsa bestiam capere quacunque venationis arte absque possessoris eins
licentia presumat; quod si quis fecerit, bannum nostrum [: regis] solvere cogatur. Ausführ-
licher ist MR. ÜB. 2, 83, 992: Übertragung des Ahrthalforstes an die Brüder Sigebodo und
— 111 — Waldwuchs und Neubruch.]
schütz notwendig, der vor allem auf die Wahrung der Substanz des Waldes
bedacht sein mufste. So entwickelt sich aus dem Forstrecht im ursprünglichen
Sinne blofsen Wildbannes notwendig das Kecht, Neubruch zu verbieten \ Vieh-
eintrieb zu hindern, kurz ein ganzes System forstlicher Verbote und ein dem
■entsprechendes forstliches Strafrecht ^ ; ja sogar ein bisweilen vorkommendes
Schutzrecht der im Wildbann eingesessenen Leute, welches in einer Schutz-
abgabe seinen natürlichen Ausdruck fand, scheint direkt aus der Inforestierung
abgeleitet zu sein^.
Thatsächlich konnten somit die eingeforsteten Wälder für den weiteren
Anbau geschlossen w^erden. Welches Areal auf diese Weise dem fortgesetzten
Neubruch ohne Rücksicht auf die Bodenbeschaffenheit entzogen wurde, ist
schwer zu sagen; die alten grofsen Einforstungen laut königlichen Privilegs
bezogen sich im engeren Moselland auf ein Gebiet von im J. 1000 etwa 50,
1025 etwa 36 Quadratmeilen, d. h. auf etwa ein Viertel bis ein Sechstel der
gesamten Landesfläche. Dabei ist zu bedenken, dafs neben den grofsen
königlichen Einforstungen eine Menge kleinerer giandherrlicher aufschössen*,
so dafs ein gewifs nicht unbedeutender Bruchteil aller Wälder thatsächlich
•dem Neubrachverbot unterlag.
Ein solcher Zustand war nicht haltbar. Und forderte nicht gerade das Eecht,
den Neubruch zu verbieten, dazu auf, ihn gegen Taxe zu gewähren? Sollte
dies Recht nicht, wie alle Rechte im Mittelalter, zum Gerechtsam werden und
finanzieller Ausnutzung unterliegen können? In der That begann gerade in
Richwin durch Otto III., ita ut nulla persona magna vel parva infra spacium supradictum
aliquam feram vel bestiam, hoc est cervum aut cervam aprum vel apram aut hinnulum sive
aliam bestiam, quae ad bannum nostriim peitineat, sine licentia eorum insequi venari aut
capere praesumat, nisi statim sibi, sicut nobis fieri solet in forestis nostris, regium bannum
persolvat. Ebenso, nur in weniger ausgedehnter Formel im Entwurf von 1023, MR. ÜB. 1,
298; s. auch Lac. ÜB. 1, 69, 144, 973. Diese Auffassung ist noch rein erhalten WBleialf
1600, G. 2, 529: der scheffen . . weist vor recht, das binnen gen. wildban niemand jagen
sei, den allein der abt von Piiim.
^) Lac. ÜB. 4, 645, 1202: Heisterbach possidet silvam cuiti sue, que vocatur Bürge,
adiacentem et attinentem. Der Abt bittet den Grafen Adolf von Berg, ut liceret eis eandem
silvam incidere et in saitum culte terre redigere, quod fieri sine nostra [des Grafen] per
missione nequaquam licuit, cum bannum ferarum' ipsius silve ad nos pertinere dinosceretiu-.
S. weiter Ennen Qu. 2, 35, 30, 1209.
2) S. UErzstift 13. Jhs. und Gart. Oiral 461, 1271, Einrichtung eines besonderen
Orvaler Forstes: est ä savoir ke li abbeis et Ji covent . . doient mestre forestiers eas bois
devantdis, un ou dous ou tant com ils voront, et faire jureir ä l'entreie de sa foresterie, ke
ses bois ses yawes et ses viviers et ses ruisseaux desourdis warderont bien et loiament et
les meffais rapporteront ä l'abbeit du covent trois fois l'an, c'est assavoir lendemain de jur
do la Saint Jean lendemain do jur de la saint Remy et lendemain de jur de Noel. et seront
event li forestier sor lor serment tuit ensemble et chascun pour luy.
3) Vgl. z. B. MR. ÜB. 1, 410, 1106. umgekehrt entwickelt sich wohl auch aus der
Vogtei Wildbann, vgl. MR. ÜB. 1, 415, 1107.
*) S. schon MR. ÜB. 1, 110, 868; ferner WGalgenscheid 1460, G. 2, 454; WDaun
1466, G. 2, 606—7.
[Land und Leute. — 112 —
den Forsten schon mit dem 10. Jh. eine letzte grofse Kodungsepoche. Die
Forste wurden zu diesem Zwecke von neuem in ein unzugängliches Aller-
heiligste, später zumeist Kammerforst genannt, und eine rottbare Peripherie
geteilt. So heifst es im Hochwaldw. von 1548: hier licht ein walt zwischen
Osburg, Rheinsfeld und Kelle, der heifst der Hohe walt. Aber in ihm liegt
wiederum ein Geweide, der Kammerforst. Für ihn gilt noch das alte rigorose
Forststrafrecht: es sol kein man binnent den walt gehen den faden zer-
brechen, es sol auch kein man mit gestepten limmelen darbinnen gehen. Wer
hier mit der Axt haut, dem sol man sein rechte haut mit derselbigen ax . . uf
den stock, da er den bäum gehauen, abhauen; doch, fügt eine humanere
Zeit hinzu, sol auch gnad dabei sein^ Aufserhalb dieses Bezirks aber haben
die berechtigten Gemeinden den Acker und freien Anbau. Eine besonders
häufig vorkommende Trennung zwischen gebanntem Hochwald und peripherischen
Rottbüschen, welche zugleich direkt für Neubruch beweist, berichtet das WThommen
1555 § 5 mit dem kurzen Satze: was der hau wen entwaxen ist, das ist
hocheit, dar sullen die drie herren [des Hochgerichts] ire wiltpret in zilen^.
Auf Grund dieser Teilung beginnt nun der Neubruch in den Forst-
peripherieen, also zumeist auf dem zugänglichsten und dem Neigungswinkel
der Gelände nach am meisten vorzuziehenden Boden, In der ältesten Zeit,
dem 10. und 11. Jh., wird er wohl nur nebensächlich und nach Landrecht
betrieben: so nehmen z. B. die Forstbeamten des Trierer Erzstiftes den
Medem im Hochwaldwildbann nach einem Zeugnis von 979^ secundum uni-
versalem legem foresti ein; und 1101 befreit Erzbischof Egilbert einen Wald
bei Kasel, der ihm forestario iure zuständig ist, ab hac forestali lege, worunter
jede Nutzniefsung des Waldes, sive medena sive quicunque usus inde pro-
venerit, verstanden wird*. Später indes geht man infolge steigender Grund-
rente von der Medemquote ab und fordert bei gutem Lande die fünfte bis
zweite Garbe ^, und nebenher wird sogar ein Anspruch auf den Novalzehnt
geltend gemacht^. Freilich verlor sich allmählich der Ausbau auch in den
1) Vgl. dazu üStift 13. Jhs. S. 402 und 425 (Hochwald und Montabaurer Wald).
2) Sehr deutlich ist auch die Trennung beim Idarwald, vgl. WThron Wintrich Benikastel
Graach 1513, Töpfer 1, 125: der Idar ist des Bischofs allein, aber so ligent vur deme Ider
kurtzebusche , daruf mag icliche gemeine man gan roiden umbe dat siebende deile, das da
wesset; das ist mins hern von Triere.
3) MR. ÜB. 1, 252.
*) MR. ÜB, 1, 401.
^) UStift 403, Trier. Forstamt : de 5 vero manipulo, qui de novalibus provenit u. s. w.
Der Satz in Bd. 3, 493 § 11, um 1325: super nemus dictum Kuntal tale habemus dominium,
quod quantum quis illic seminaverit, dimidietatem seminis dabit nobis: kann doch wohl nur
vom Halfenbau verstanden werden. Eine Ertragsquote bedeutet jedenfalls auch das ius
episcopale in MR. ÜB. 1, 529, 1143: in predio Valendra . . si aliqua novalia fecerint, deci-
mam et ius episcopale, quod ad nos pertinet, quia in foresta sita sunt, . . indulgemus.
^) CRM, 3, 12, 1302: Konrad Herr von Tomberg glaubt ratione dominii ad castrum
Toneburch spectantis, quod vulgariter wiltban dicitur, ius circa (decimas novales tarn nova-
tonun quam novandorum in parochia de Vischele et de Same) zu haben. Er verzichtet darauf.
— 113 — Waldwuchs und Neubmch.]
Forsten in unwirtliche Gegenden; das Verlangen der Grundherren, einen
wenn auch nur geringen Zins aus den Wäldern herauszuschlagen, führte zu
erneuter Ödlandkultur ^ Wie weit auf diese Weise der unwirtschaftliche
Neubrach und die Zerstörang der alten grofsen Wildbänne am Schlufs des
Mittelalters fortgeschritten waren, erkennt man am besten daraus , dafs schliefs-
lich sogar der Gedanke einer eraeuten Einforstung zunächst zum Wildgehege,
also ganz in der alten Richtung der Karolinger- und Ottonenzeit wieder auf-
treten konnte^.
Übersieht man die Einwirkungen des staatlichen Bodenregals wie der
ihm entspriefsenden Bildungen im ganzen, so ergiebt sich der Eindruck,
dafs sie auf Besledelung und Ausbau des Landes keinen dauernd einheit-
lichen Einflufs ausübten. Vielmehr wechseln Perioden entschiedener Be-
günstigung mit solchen einer gewissen Zurückhaltung und positiver Hinder-
nisse : auf die Beförderang einer Kolonisation gTofsen Stils in merowingischer
und frühkarolingi scher Zeit folgen einschränkend die Einforstungen bis zum
Schlüsse des 10. Jhs. und als ihre Konsequenz die vielfach unproduktive
Urbarung künftigen Ödlands unter dem mittlerweile grundherrlich gewordenen
Landrecht, bis eine mildere Forstpraxis dem Xeubruch auf dem bisher forstlich
verschlossenen Boden erweiterte Eingriffe gestattet. Diese dauern bis zum
Schlüsse des Mittelalters an; aber an den Pforten der Neuzeit erhebt sich
ihnen gegenüber, dem Vorgang des 9. und 10. Jhs. vergleichbar, eine neue
Wildbannpolitik.
Diesen staatlichen bzw. grandherrlichen Schwankungen gegenüber sind
die Mafsregeln der Kirche fast durchweg von einem einheitlichen, die Ur-
barung begünstigenden Zuge getragen, welcher selbst Laienunteraehmer viel-
fach zu Gründungen unter mifsbräuchlicher Benutzung kirchlicher Rechts-
bildungen veranlafste: die Kirche bewährt auch auf diesem Gebiete ihren in
dem Entwickelungskreis der ländlichen Kultur grundsätzlich kultivatorischen
Charakter.
Die Kirche gewann ihren Einflufs auf die Urbarung später wie der
Staat durch das zwar im 6. Jh. kirchlich schon proklamierte, aber erst durch
die karolingische Gesetzgebung aktiv gewordene Zehntrecht. Von den ver-
schiedenen Foraien des Zehnts war der Prädial- und speciell der Agrar-
^) Ein sehr bezeichnendes Beispiel WGalgenscheid 1460, G. 2, 454 — 55 : so ist daselbst
gewiste, so wer in dem viu"g. gerichte roder machte, das ein man mit eime seche ubinverfen
mag, als dik das geschit, der sal der herschaft zu Schonecke einen wilthanen geben; und
mechte ein man zwene odir dri morgen roder aneinander, davon sal und mag er mit eime
hauen bezalen, als dik sich das geburte.
2) Vgl. *Koblenz St. A. Temp. VIII, Bl. 474», 474^, Görz, Reg. der Erzb. S. 285, 1493
März 22: wir Johan etc. tun kund . ., als wir in unseren zitten eine teile geweldes in unser
hei-schaft Covern genant der €amerfbi*ste zu behegonge des wiltbannes und wildes angestalt
und gehanthabt haben, der auch also zu unser wolluste und ergetzunge mit gegerien gebrucht,
derglich auch heniachmails unser nakomen zu irem willen tun moegen etc.
Lam pr Pcht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 8
[Land und Leute. — 114 —
zehiit der bei weitem wichtigste ; seine Ausdehnung — und damit die Zunahme
der Urbarung — umschlofs eiu dauerndes und wesentliches Interesse der Kirche.
Die Einnahme aus dem Zehnt, wie er von jedem bebauten Lande
innerhalb der Diöcese erhoben wurde, stand der ursprünglichen Konstruktion
des Zehntrechts nach zur Disposition des Bischofs ^ ; doch bildete sich mit der
vollen Reception des Zehntrechts der Brauch aus, den Zehnt an die vor-
handenen Taufkirchen zu überweisen^. Zu diesem Zwecke mufste natürlich
eine Abgrenzung der Zehntbezirke stattfinden ; sie war schon in karolingischer
Zeit vorgeschrieben und wurde noch im 11. Jh. vom Bischof selbst in feier-
lichem Umgange an Ort und Stelle vorgenommen^. Über die Aufnahme
wurde eine Urkunde ausgefertigt, deren sich noch einige, teilweis in ur-
sprünglicher Form, teilweis erneuert, aus früher Zeit erhalten haben*.
Natürlich gab es in spätkarolingischer und ottonischer Zeit, in der das Land
schon zum gröfsten Teile in Zehntbezirke aufgeteilt wurde, im Verhältnis zu
späteren Jahrhunderten wenige Taufkirchen; die Bezirke waren also sehr
grofs. So gehören beispielsweise zu dem ursprünglich einheitlichen ca. zehn
Quadratmeilen umfassenden Zehntbezirk Nachtsheim des 10. Jhs.^ schon im
14. Jh. die Zehnten von 17 Kirchdörfern und 2 Höfen ^; und in gleicher Weise
ist auch bereits früher von Tauf- oder Mutterkirchen mit einer ganzen Anzahl
nicht zehntberechtigter Filialen die Rede^. Die Folge war, dafs bei wachsen-
1) Das hat Dürr in seiner noch heute lesenswerten Diss. de parocho a perceptione
decimarum novalium in Germania excluso, Mog. 1764 (in Schmidts Thesaurus Bd. 7, Diss. 1)
endgültig bewiesen.
2) Lac. ÜB. 1, 59 — 60, 948: der Erzbischof von Köln bestimmt den Spi-engel und Zelint-
bezirk der Kirche zu Oberpleis: novalia eidem ecclesie contigua, que hucusque existebant
interminata, illuc respiciant stabilia. Ein schönes Beispiel aus späterer Zeit MR. ÜB. 3, 737,
1242—43.
3) MR. ÜB. 1, 356, 1063: auf Bitte des Abtes von Prüm macht sich Erzb. Eberhard
auf: proficiscentes ad loca (Mettendorf Seffern Rommersheim Büdesheim) inventas ibi conse-
cravimus ?cclesias singulasque parrochias et decimationum terminos tarn in agris quam in
silvis tam in novalibus quam antiquitus cultis eodem, quo prius usurpati ftierant, ambitu
legaliter et canonic? assignamus hancque assignationem presente locorum eorundem advocato
absque qualibet contradictione banno nostro stabilivimus.
*) MR. ÜB. 1, 80, 847—868 für Rengeresdorf; MR. ÜB. 1, 178, 943 für Nachtsheim;.
MR. ÜB. 1, 204, 959 -«für Montabaur; MR. ÜB. 1, 207, 960 für Mersch; s. auch UKarden
11 — 12 Jh. Bei Renovationen wurde die Parochie in ihren hervorragenden Gliedern befragt,
vgl. MR. ÜB. 1, 207, 960: Renovation der alten mindestens vor Robert (931—956) liegen-
den Beschreibung von Mersch per ingenuorum tam clericorum quam et laicorum cum nostra
[des Erzbischofs] auctoritate . . conventum . . . fidelium testimoniis. S. auch Lac. ÜB. 1,
58, 91, 931; 58—59, 102, 948; 81, 130, 997: 154, 240, 1088; 188, 288, 1118.
"j S. oben S. 98.
6) *UMünstermaifeld Hs. Koblenz St. A. CXIa Bl. 26b , cXIb Bl. 23^ . Vgl. auch
*Mayener Kellnereirechn. von 1334: 17 decime prepositure Monasteriensis circa Nachtzheim.
■') Kindlinger Münst. Beitr. 2, ÜB. S. 1 : allodium Lewa dictum, in longitudine habens
7 milliaria et 1 in altitudine cum ecclesia matre, que habet 9 filias. MR. ÜB. 1, 622, 1161:
Os cum ecclesiis et appenditiis earum, so noch eine Anzahl anderer Orte. Bei der Gründung
— 115 — Waldwuchs und Neubruch.]
dem Ausbau die alten Taufkirchen eine ihre Bedürfnisse weit übersteigende
Zehnteinnahme aufwiesen, während die im Zehntbezirk belegenen Filialen,
Kapellen, Oratorien leer ausgehen mufsten. Wie aufserordentlich hoch aber
die Einnahmen der alten Mutterkirclien waren, ersieht man aus der Thatsache,
dafs die Kirchen zu Güsten und zu Bachern bei Mehlem 871 an Prüm
geschenkt wurden unter Feststellung der Verpflichtung, daraufhin 20 Kleriker
anzustellen und 12 Arme zu ernähren^; die Zehnteinnahme des alten Bezirks
Nachtsheim betrug, soweit der Zehnt an die Propstei Münstermaifeld fiel, 1324:
73 mir. Roggen, 369 mir. Hafer, dazu Weinkauf und kleiner Zehnt, 1430
bei ziemlicher Fmchtbarkeit : 70 mir. Roggen, 224 mir. Hafer, 14G5: 80 mir.
Roggen, 150 mir. Hafer 2.
Diese hohen Einnahmen, wie sie einzelnen Kirchen zufielen, während
andere darbten, waren auf die Dauer natürlich nicht haltl)ar. Aber es kam
selten vor, dafs der Bischof aus eigener Initiative für eine bessere Verteilung
Sorge trug 2; meist war der Entwickelungsgang ein atnderer.
Die Kirchen, welche auf den Grenzen gröfserer Zehntbezirke, oft im
tiefsten Urwald^ angelegt wurden, waren vielfach nicht so sehr kirchliehe als
grundherrliche Schöpfungen: sie hatten nicht die Aufgabe, dem schon vor-
handenen religiösen Bedürfnis gröfserer Volksmassen zu dienen, sondern sie
sollten zumeist den Kern einer zukünftigen Ansiedelung abgeben, in welcher
der Siedelherr zugleich Herr des Kirchensatzes und als solcher Nutzniefser
von Schiffenburg, MR. ÜB. 1, 534, 1145, werden gleich 6 Kolonistendöi-fer in Aussicht ge-
nommen, welche der Kirche zu S. als Filialen unterstehen sollen. Sollte sich etwa eine
Stelle im Cant. s. Huberti 16, MGSS. 8, 576, um 1060, auch auf den Taufzehntbezirk des
Klosters beziehen? Omnis decima, ubicumque iaceat intra bannales tenninos totius Gabelii,
constat esse ab antiquo ecclesie beati Huberti. — Seit Mitte 12. Jhs. wird im Osten fiir jedes
Kolonistendorf eine Kirche projektiert; wie es scheint, gilt das auch schon für alle c. 850
bis 1150 in Sachsen begründeten Hagenhufen (Mitt. von Hrn. GehR. Meitzen).
') Bd. 2, 97. Die Kirchen waren allerdings auch sonst begütert.
2) Ein hei-vorragendes Beispiel giebt Lac. ÜB. 1, 499, 1185. Hier verordnet Erzbischof
Philipp für SGereon: cum ecclesia Rincasle in fundo beati Gereonis sita sit et ex iure
patronatus a preposito eiusdem ecclesie si quando vacaverit porrigenda, decimis quoque et
fnigibus adeo habundans, ut ducenti mir. siliginis preter minutam decimam annuatim ex
decimis eins persolvantur , ex nostre benignitatis indulgentia et ipsius archidiaconi maioris
videlicet decani consensu, adhibita etiam bona voluntate et coniventja memorati prepositi,
exaudita etiam crebra et devota petitione fratniA iamdicti capituli, pia dispensatione sta-
tuendo decrevimus: ut de prememorata ecclesia videlicet Rincasle quicunque fuerit pastor
minutam decimam totam et centum mir. siliginis habeat, alii vero centum mir. ad supple-
mentum in hiis curtibus, que tenuiores sunt, ita distribuantur, ut ad supplementum recipiant
curtes quinque videlicet Bacheim, Zeustheira, Wizeresheim, Langenahge. Munheim singule mir.
decem et septem, residui vero mir. quindecim quatuor sacerdotibus , quos sepedictus
prepositus in memorata ecclesia quatuor altaribus ministraturos instituit, proportionaliter
dividantur.
^) Cart. OiTal 347, 1258 heifst es noch vom Kloster Or\al: vestro monasterio, quod
in loco vastae solitudinis situm est. Der neugegründete Ort Geronville liegt noch so weit
von allen Pfarrkirchen^ dafs er keiner einverleibt werden kann.
[Land und Leute. — 116 —
des Zehnten sein wollte. Denn dem Begründer einer Kirche gehörte diese
auch noch nach der Weihe zu vollem Eigentum und zur rechtlich ganz freien,
nur durch die Sitte beschränkten Nutzniefsung ihrer Revenuen ^
Es begreift sich, in wie hohem Mafse unter diesem Gesichtspunkt der
Schlufs der Zehntbezirke und die ausschliefsliche Zehntberechtigung der Tauf-
kirchen weit über das der Kultur schon erschlossene Land hin, ja bis tief in
die noch nicht besiedelten Gegenden hinein der Neugründung von Kirchen und
damit allgemein-kirchlichen wie kolonisatorisch-grundherrlichen Interessen zu-
gleich entgegenstand. Die Kirche wie das vornehme Laientum, der König
voran, mufsten für das Bezehntung"srecht der Kolonialkirchen einstehen.
In der That erringt der König dieses Recht für die von ihm erbauten
Kirchen schon früh, im 8. und 9. Jh. ^, für sonstige Kolonialkirchen wird es
817 freigegeben^. In welcher Weise ein Ausgleich stattfand, zeigt das mit
dem Eintritt in das eigentliche Mittelalter für das Moselland geltende Recht * :
ut novalia nova, quae iuxta cultos agros fiunt, ecclesiae antiquae decimentur.
et si ultra miliaria 4 vel 5 in saltu quaelibet digna persona aliquod novale
colloboraverit ibidemque cum sui consensu episcopi ecclesiam construxerit,
post consecrationem ecclesiae provideat presbytemm eiusque conductu de
eodem elaboratu decimas eidem ecclesia conferat.
Es versteht sich, dafs sich aus dieser Entwickelung des Zehntrechts eine
ganz umfassende grundhen'liche Kolonisation gröfseren Stils ergab. Wo wir
schon in karolingischer Zeit, vor allem aber seit dem 10. Jh. hinblicken, da
finden wir Kirchen als selbstverständliche Pertinenzen der Salhöfe genannt^.
1) Löning, Kirchenrecht 2, 644 f.
2) Hochgürtel, Beitr. z. gesch. Entwickelung des kirchl. Zehnten, 1879, S. 35; s. auch
Cap. de villis c. 6.
^) C. Aquisgi*. gen. c. 12: sancitum est de villis novis et ecclesiis in iisdem noviter
constnictis, ut deciraae in ipsis villis ad easdem ecciesias conferantur.
*) Regino Caus. synod. 1, 44 (Conc. Tribur. c. 14); vgl. auch a. a. 0. 1, 27.
5) MR. ÜB. 1, 93, 856: in BüUesheim sowie in und bei Strafsfeld 2 cuites mit Salland
und Kapellen; Lac. ÜB. 1, 48, 87, 927: in Wiskert bei Hochheim terra salaricia et ecclesia,
quae ibi constructa est; Kremer, Or. Nass. 2, No. 43, 937: basilicam unani, que Nivunchiricha
vocatur, et circa ipsam ecclesiam hobam regalem unam in pago Nahgowe in foresto nostro
[des Königs] Wasago nuncupato . . cum omnibus illuc legaliter pertinentibns, cum curtilibus
edificiis locis agris pratis pascuis silvis aquis aquarumque decursibus molendinis piscationibus
exitibus et reditibus quesitis et inquirendis. Ennen Qu. 1, 464, 11, 950: im Weneswalde
[im späteren Orte Hubbelrath] eine curtis dominicata cum dotario capellae inibi aedificatae
manso, aufserdem terra salaricia cum mansis, mancipiis . . silvis pratis campis pascuis, mo-
bilibus et immobilibus, cultis et incultis, viis et inviis, exitibus et regressibus. Schannat Vind.
lit. 41, 1015: duas curtes Rattelsdorf et Ezzelskirchen et villas earum, in quibus site sunt,
cum omnibus pertinentiis suis, videlicet baptismalibus ecclesiis et hominibus predictas villas
inhabitantibus. Stumpf, Acta imp. No. 282, 1026: die Abtei Deutz hat eine curtis legitima
in villa Biberaha [bei SGoar] . . cum capella ibi constructa et omnibus ad ipsam curtem
pertinentibns. 8. auch noch MR. ÜB. 1, 71, 845; 105, 866; 155, 910; 273, 996; Lac. ÜB. 1,
86, 138, 1003.
— 117 — Waldwuchs und Neubruch.]
Auch die direkten Belege für die Entstehung dieses Zusammenhanges
sind vorhanden. Einen der interessantesten, der fi-eilich zugleich die kirch-
liche Thätigkeit des Siedelherrn betont, liefert die urkundliche Nachricht über
die Kolonisationsmalsregeln des Erzbischofs Willigis von Mainz im Hoch-
und Soonwald^ Quoniam omnis decimatio de omni novali, quod in saltibus
€xstirpatur, ad ipsum pertinebat^, 3 ecclesias in eodem saltu exstrui iussit, qua-
rum hec sunt nomina: Bollenbach Hundisbach Meckenbach. deinde . . in
nemore Sane dicto . . acquisita huba una a quodam clerico , . in tennina-
tione [Zehntbezirk] ville Monzeche dicte ecclesiam construxit et dedicavit,
nomen ei Gehinkirche imponens, et omnem decimationem agri tunc culti et
postmodum colendi ad eandem ecclesiam oiferens cuncta sancto Disibodo
largitus est. postmodum autem, quia pre longitudine latitudineque nemoris
ex Omnibus vicis, qui in eo constituebantur , ad eandem ecclesiam confluere
non poterant, in eodem saltu curtile unum in huba sancti Albani acquirens
basilicam in ea construxit et dedicavit nomen ei Semendisbach imponens
ipsamque cum suis appendiciis Gehinkirche ecclesie subdens ab eodem clerico,
qui illam rexerit, hanc semper regendam constituit. In geschicktester Weise
ist hier geistliche Fürsorge und grundheiTliches Kolonisationsgeschäft ver-
einigt, im Einzelfall überwiegt bald der eine, bald der andere Gesichtspunkt.
Noch bezeichnender sind die Vorbereitungen zur Gründung von G6ronville
seitens der Mönche von Orval, welche Erzbischof Arnold II. mit folgenden
Worten schildert^: in loco nemoroso, qui dicitur de Geronsart et Moituoinim
hominum, qui ad vestruin monasterium spectare dinoscitur pleno iure, et in
cuius novalibus decimas a saecularibus pacifice percepistis, intenditis villam
creari, quae vobis esse poterit fructuosa tam in solutione decimamm quam
reliquarum obventionum , quas inquilini soliti sunt suis superioribus exhibere.
et quoniam locus ille a tempore, cuius non extat memoria, desertus extitit,
excepto quod ibi quandoque fuerunt novalia et pauci habitatores nulli matrici
ecclesiae subiecti, quippe cum remoti sint nee sciatur, ad quam deberent per-
tinere, nee ad antiquas matrices de facili possent habere recursum: suppli-
castis, ut vobis concedere dignaremur, quod in praenominato loco et territorio
cum pertinentiis Oratorium seu capellam liberam nulli matrici ecclesiae sub-
iectam seu ecclesiam aut Oratorium sine iuris praeiudicio alieni construere,
ius quoque patronatus in ea retinere possitis rectori ipsius ecclesiae congiiien-
tem assignaturi portionem et residuum decimarum et obventionum in vestros
usus conversuri. Auf die erzbischöfliche Erlaubnis vom J. 1258 hin wird die
Kirche gebaut, 1259 wird sie geweiht, und schon 1273 ist der Ort so be-
deutend, dafs zur Errichtung eines Wochenmarktes geschritten werden kann*.
') MR. ÜB. 1, 462, 1128.
^) Hierüber unteu S. 120.
3) Cait. Onal 347, 1258.
♦) Cart. Orval 354, 1259; 477, 1273.
[Land und Leute. — 118 —
Natürlich waren nicht alle Unternehmen von «ileicheni Glück begünstigt,
waren doch auch in Geronville schon vor der Orvaler Gründung Ansiedler
gewesen, welche dem Ort vermutlich den Namen locus Mortuoram hominum
verschafft hatten, und auch sonst wissen wir von mifslungenen Gründungen ^
Allein im ganzen waren diese Kolonisationen auf Kirchsatz doch für die
Grundherren gewifs vorteilhaft: so sehr, dafs der Abt von Prüm sogar seine
ausschlieisliche Berechtigung zu ihnen innerhalb des abteilichen Gebietes kraft
Weistums feststellen liefs^.
Der Vorteil für den Grundherrn lag einmal darin, dal's, mochte auch
der Zehnt ganz für die Kapelle verwendet werden, jedenfalls sein Salland
zehntfrei blieb ^, dann aber vor allem in dem Umstand, dafs der Zehnt der
Kapelle nur in Ausnahmefällen ganz l)elassen wurde, meist dagegen mit be-
deutendem Bruchteil, gewöhnlich zu zwei Dritteln, dem Herrn anheimfiel.
Natürlich erklärte sich die Kirche gegen solchen Mifsbrauch, anfangs auf dem
Metzer Provinzialkonzil von 893 ruhig*, bald darauf in einem vermeintlichen
Kanon des Koblenzer Konzils von 922 sehr energisch'^. Beidemale ohne
Erfolg; die spätere Überlieferung zeigt nicht zum geringsten gerade für geist-
liche Grundherren, dafs alles beim alten blieb**. Und konnten nicht die
^) MR. ÜB. 3, 122, 1220 : ecclesiam in Mettinheim [bei Osthoven, Eheinhessen] in loco
desolato sitam et ab omni cultu hominum alienam, (Himmerodensibus) fratribus . . diiaiendam
concessimus. Aus friiherer Zeit vgl. Trad. Wizenb. 298 und MR. ÜB. 1, 112, 870: nos
[K. Ludwig IL] venientes ad Aquisgrani palatii invenimus ibi ecclesiam destructam, quam
genitoi' nostev et mater in elemosina illorum constmi fecerunt, ut ibi cymiterium esset mor-
tuoram u. s. w.
2) WRommersheim 1298, G. 2, 516 : voitmehe mach ein apth von Prume setzen kirchen
of capellen up allen steden, dae it ime vucht, binnen der abtheien, ain wiederrede eins vogts
von Schonecken of emans anders. Dazu WBin-esborn, G. 2, .526: item wan mein gn. herr
von Prüm ein kirch oder mühlen wil bawen, solle ihme wegh und stegh dazu gegeben werden,
ausgenommen daß der herr sol niemant laßen graben durch seinen koelgarten unt schlaf-
kamer. und ob mein heiT auf iemants erb bawen wird , sol der herr auf einen andern orth
davor geben.
^) Besonders instraktiv in dieser Hinsicht sind die Urkk. Lac. ÜB. 1, 32, 66, 874 und
ebd. 32, 67, 874 für SKunibert-Köln. Auch im deutschen Osten blieben die Giiter des grund-
herrlichen Adels zehntfrei.
*) MR. ÜB. 1, 127: ut deinceps nemo seniorum de ecclesia sua accipiat de decimis
aliquam portionem, sed solummodo sacerdos, qui eo loco servivit, ubi antiquitus decim? fuerunt
consecrate, ipse eas cum integritate accipiat in suam sustentationem et ad luminaria con-
cinnanda et basilicae edificia, vestimenta quoque sacerdotalia et cetera utensilia suo ministerio
congrua obtinenda.
^) Mansi 18, 845, Conc. Confl. c. 5: si laici proprias capellas habuerint, a ratione et
autorjtate alienum habetur, ut ipsi decimas accipiant et inde canes et geniciarias suas jjascant.
Über das Verhältnis dieses Kanons zum Koblenzer Konzil s. Richter-Dove § 310.
*) MR. ÜB. 1, 276, 1000: ein Vornehmer hat in Tavern ein allodium . . cum omnibus
appendiciis, id est conductu ecclesi?, duabus partibus decime (tercia etenim pastorem con-
tingit), ea tamen excepta, qu? provenit de terra salica (quippe illa totaliter est ecclcsie),
preterea molendinum terramqne salicam cum silva in eandem curinm spectante, deoein quoque
— 119 — Waldwuchs und Neubruch.]
GniudheiTen schon allein die Kolonisation auf Kirchsatz als ein gottgefälliges
Werk auch bei Abzug des Zehnts betrachten und in diesem Sinne geltend
machen, wenn man sogar den Brückenbau als ein solches ansah? Wie dem
auch sei : sicher ist, dafs diese Entwickelung des Zehntrechts mit dem SchluJs-
ergebnis grundherrlichen Kirchenbaues zu einer Belebung der Kolonisation
bedeutend beigetragen hat. Die Zahl von Patronaten, welche sich in den
Händen von grofsen Grundherren befanden, giebt hier, auch wenn sich längst
nicht alle Patronate auf Kolonialkirchen beziehen, doch einen schlagenden
Beweis. Die Grafen von Luxemburg hatten allein 72 Patronate von Trier
zu Lehen \ der Graf von Arnstein besafs ebenfalls 72, die Abtei SMaximin
51, nach früherer Zählung sogar beinahe 100; auch kleinere Gnuidherren
waren bedeutend ausgestattet, so schon in früher Zeit die Abtei Mettlach
mit 5^/2 Kirchensätzen und 33 Zehntungen, das Stift Karden mit ? Kirchen-
sätzen, 17 Zehntungen; und selbst fi-emde Grundherren, wie die Abtei Hersr
feld, waren in dieser Hinsicht im Moselland wohl versehen^.
Natürlich versuchte die Kirche gegen dieses Einbrechen grundherrlicher
Richtungen in ihre Finanzen positiv zu reagieren, nachdem die einfachen
kanonischen Verbote verhallt waren. Und es steht zu vermuten, dafs diese
Reaktion besonders leicht beim Beginn einer neuen Kolonisationsepoche ein-
setzen mufste. So erklärt sich die plötzliche Betonung der Novalzehnten als
einer bischöflichen Einnahmequelle seit etwa dem letzten Viertel des IL Jhs.^
inansos et dimidium. MR. ÜB. 2, 17, 1173: die Abtei Mettlach besitzt in Trier curtem, et
in cuile ecclesiam in honore sancti lohannis baptiste consecratam Treveri prope ripam ]Mosellf ,
infra muros tarnen civitatis . . et . . curtem . . cum agris et vineis ... de agris autem ad
predictam tam curtem quam ecclesiam spectantibus ipsi fi-atres ecclesi? Mediolacensis totum
censum et totam decimationem antiquo iure obtinent et recipiunt, sive ipsi ten-am colant,
sive eorvun permissione alii eam colant. Man vgl. weiterhin MR. ÜB. 2, 95, 1189; UStift
13. Jhs.398, Irsch-Serrig; ebd. S. 204, Andernach; ebd. S. 314, Wittlich; Cart. Orval 347, 1258
(oben S. 117); Hochgerichtsw. Blankenheim, G. 2, .584.
1) G. Trev. c. 216, 1300; Honth. Hist. 2, 346, 1406.
^) V. comit. de Arnstein : habebat comes ius patronatus in 72 ecclesiis ; offenbar viel-
fach aus Neugründung, obwohl sich Brower, Sydera Geiinaniae (Mainz, 1616, 4**) Not. ad
Vit S. 18 dagegen erklärt. Für SMaximin s. die Specifikation bei Eltester, MR. ÜB. 2.
S. CCII, und Bd. 2, 212-213; für Mettlach Bd. 2, S. 154; für Karden UKarden 11.— 12. Jhs.:
für Hersfeld Wenck, Hess. Landesg. 2b, ÜB. 16, 775. Vgl. auch das Verzeichnis der
Echtemacher Kirchen in *Paris Nat. Bibl. Ms. lat. 8912 fol. Bl. 111. Jh., leider zum grofsen
Teil unleserlich; es sind noch 21 Kirchen zu erkennen. Abschrift durch Güte des Herrn
Dr. Löwenfeld in meinem Besitze.
3) Aufser den später zu citierenden Stellen vgl. Lac. ÜB. 1, 154, 238, 1085: Erzbischof
Sigewin von Köln schenkt an Gladbach decimationem omnium novalium infra Campaniensis
[Kempen] ecclesie terminum; hoc enim et venerabiles antecessores mei Herimannus Anno
atque Hildolfus de suorum quisque temporum fecere novalibus. Wir gelangen mit diesen
Angaben bis frühestens 1056 zurück; vor dieser Zeit vermag ich bischöfliches Dispositions-
recht über Novalzehnt am Rhein nicht nachzuweisen. Im übrigen sprechen die Urkk. vom
Niederrhein spätestens seit etwa 1075 laut, wähi-end die des Mosellandes noch etwa ein Jahr-
zehnt schweigen. Vgl. Ennen Qu. 1, 482, 25, 1072; Lac. ÜB. 1, 151, 233, 1083; 153, 236,
[Land und Leute. — 120 —
Zweifellos hatten die Bischöfe ein originäres Verfügungsrecht über sämt-
liche Zehnten der Diöcese. Dieses Recht wurde jetzt für den Neubruch wieder
geltend gemacht; der Bischof zog die Neubruchszehnten, auch innerhalb der
abgegrenzten Zehntbezirke der Taufkirchen, zur unmittelbaren Disposition
wieder an sich^ Mochte das anfangs meist geschehen sein, um auf diesem
Wege für neugegründete Oratorien kleinere Zehntbezirke aus denen der alten
Taufkirchen auszuscheiden^, so verfügten die Bischöfe doch sehr bald über
die Novalzehnten völlig frei, soweit dieselben innerhalb ihrer Sedenzzeit neu
zur Hebung gelangten^. Entsprechend der religiös besonders angeregten Zeit
kamen diese Verfügungen seit dem Ende des 11. Jhs. zumeist den Klöstern
und Stiftern zu Gute; nur selten wurde auf die ursprünglich Empfangs-
berechtigten Rücksicht genommen *, ganz abgesehen von den weltlichen Kirch-
satzherren wurde auch der Pfarrklerus schwer geschädigt. Und namentlich
in letzterer Hinsicht trat erst sehr spät und unvollkommen eine Entschädigung
durch erneuten regelmäfsigen Zuweis der Novalzehnten an die Pfarrsprengel
sowie durch eine zweckmäfsige Definition des Begriffes Neubruch ein.
1085; Ennen Qu. 1, 494, 34, 1085; Lac. ÜB. 1, 158, 245, 1091; 165, 256, 1099. Besonders
für Mainz hat Dürr, de parocho etc. § XX, die Stellen zusammengebracht, Beginn etwa wie
am Niederrhein.
- *) Lac. ÜB. 4, 609, 1083: Erzbischof Sigwin von Köln schenkt an Deutz die Noval-
zehnten von zwei Wäldern; istanmi enim forestium una erat in termino basilice, qu§ sita
est in villa Rigemaga . . communis quidem domino meo regi Henrico ac Herimanno palatino
comiti nostro. Ähnlich schenkt 1088, MR. ÜB. 1, 385, Erzbischof Egilbert der Kirche zu
Mesenich omnem decimam novalium silv? singularis ad Clotenen et ad Asch? pertinentis. Im
12. Jh. ist dann der Unterschied ganz feststehend durchgeftihrt, z. B. wird MR. ÜB. 2, 20*, 1173
der Zehnte in Altrei unterschieden in 1) oranis decimatio, que de agricultura . . pervenire [so!]
debebat (von einem gröfseren Gute 18 mir., und zwar jährlich 9 mir. Hafer und 9 mir. Roggen)
und 2) alia decimatio, de novalibus videlicet, que fratres de Claustro [Himmerode] de silva
(episcopali) excoluerunt.
2) Hierin gehört das zweite Beispiel der Note 1. Vgl. auch MR. ÜB. 1, 375, 1075:
cum autem nostri sit iuris [des Erzbischofs von Trier] et pontificalis officii indubitata potestas,
ea, que antiquitus nuUi presbitero subiecta vel adterminata fueriwt, dandi vel adtenninandi,
quo voluntas nostra decreverit . ., und weiter MR. ÜB. 1, 418, 1110: Erzbischof Brun schenkt
den Kanonikern zu Sprinkirsbach den Zehnten des Waldes in ihrer Umgebung, quod oranium
iudicio comprobatum est, michi licere facere ideo, quod ibidem primum succisa silva et
extirpata [der Contelwald] terram arabilem nostr? potestatis esset secundum decimationeni,
cui vellemus de nostris ecclesiis attitulare.
^) Lac. ÜB. 1, 177, 274, 1112: Friedrich I. von Köln schenkt an Rees decimas . .
novalium in teraiino Dagernowensi , que videlicet de incisis altis nemoribus episcopalis iuiis
et portionis sunt. Eine andere Ausfertigung hat den Zusatz toto episcopatus nostri tempore.
Im selben Sinne vgl. Lac. ÜB. 1, 151, 233, 1083; Ennen Qu. 1, 494, 34, 1085; Lac. ÜB. 1,
158, 24.5, 1091; 195, 298, 1124.
*) MR. ÜB, 1, 524, 1142: Bischof Stephan von Metz bestätigt Wadgassen omnes
decimas, que pertinent ad alodium de Rindibura, quod est situm in parrochia Ramspach,
quod olim vacua et inhabitabilis terra erat vestre ecclesie, et vobis confii-mamus atque coUau-
damus, et quod quiete atque in pace eas obtineatis, singulis annis quatuor s. persolvatis, duos
videlicet B. presbitero vel successori suo, et alios, iuxta quod decime dividentur inter alios.
— 121 — Waldwuchs iind Neubruch.]
Seit der ^'el•allgellleine^UIlg des bischöflichen Verfügungsrechts über
Novalzehnte , also spätestens mit dem beginnenden 12. Jh., traten mithin die
Klöster und Stifter zmn gi-ofsen Teil in den Genufs der Vorteile, welche die
Handhabung des Zehntrechts bisher der gmndherrlichen Kolonisation, vor
allem auch den Bestrebungen der vornehmen Laien gewährt hatte. Der Be-
siedelungseifer der kirchlichen Institute für die Gegenden, in welchen ihnen
der Novalzehnt geschenkt war, löste also für die Zukunft die rein gi-und-
herrlichen Mafsregeln ab; er erreichte hierbei einen um so höheren Grad
von Intensität, als jetzt gerade zur rechten Zeit der kolonisatorische Orden
der Cisterzienser einzog und überall auch aufser seinen eigenen Ansiedelungen
die agrarischen Neigungen der Klöster erhöhte. Bald liefs man sich an
den bischöflichen Privilegien für Neubruchszehnt nicht mehr genügen; seit
der Mitte des 12. Jhs. erlangten namentlich die Cisterzienserorden päpst-
liche Zehntbefreiungen für ihre Viehzucht und für allen in Regie betriebenen
Anbaut Nur mühsam haben diese Freiheiten sich durchgekämpft; die
Bischöfe waren geneigt , sie nur auf Neubnich zu beziehen ^ und gaben , um
weitergehende päpstliche Vergünstigungen auf diese Weise gleichsam über-
sehen zu können, wohl selbst gern Privilegien auf Zehntfi*eiheit der Klöster bei
Neubruch ^.
Wie aber auch die Kraft päpstlicher und bischöflicher Verfügimgen
in diesen Dingen schwanken mochte: sicher ist, dafs die kirchlichen Institute
während der grofsen Ausbauperiode des 12. und 13. Jhs. kraft der neuen
1) Wohl das erste Beispiel fiir unser Gebiet ist MR. ÜB. 1, 525, 1142, Innocenz ü.
fiir Amstein: labonim vestrorum, quos propriis manibus aut sumptibus Colitis, sive de
nutrimentis animalium vestronun nullus omnino clericus vel laicus decimas a vobis exigere
presumat.
2) Cart. Onal 78—79, 1180, Alexander III. an die Bischöfe von Trier, Metz, Yirten,
Lüttich: admirati sumus, quod cum fratribus Aureaevallis sicut aliis omnibus Cisterciensis
ordinis a patribus et praedecessoribus nostris concessum sit et a nobis nunc postmodum con-
firmatum, ut de laboribus, quos px'opriis manibus aut sumptibus excolunt, nemini decimas
solvere teneantur, quidam ab iis nichilominus • . decimas exigere et extorquere praesumant
et sinistra interpretatione apostolicorum privilegiorum capitukun pervertentes asserunt de
novalibus debere intelligi, ubi de laboribus est inscriptum . . . mandamus, quatenus omnibus,
qui vestrae sunt potestatis, auctoritate nostra prohibeatis, ne a memoratis fratribus domus
Aureaevallis vel a fratribus alionim monasteriorum Cisterciensis ordinis, qui in episcopatibus
vestris consistunt, de novalibus vel de aliis terris, quas propriis manibus vel sumptibus
excolunt, vel de nutrimentis animalium decimas praesumant quomodolibet extorquere; nam si
de novalibus voluissemus tantum intelligi, ubi ponimus de laboribus, de novalibus ponereraus,
sicut in privilegiis quorundam apposuimus aliorum.
3) Vgl. MR. ÜB. 2, 197, 1180—1201 für Wadgassen (Praemonsü-atenser) und MR. ÜB. 2,
257, 1210: Erzbischof Johann überträgt an Kloster Sayn die Zehnten in novalibus, que ipsi
fratres vel homines comitis [Sainensis] in montibus scilicet aut vallibus, que dicuntui* (Girsnach)
et (Stromberg) et in novali urbi antique adiacenti [= Neuenberg? vgl. Goerz Reg. 2, No. 1106]
de novo in usum agrorum aut vinearum in allodio ipsius comitis excoluerint; vgl. dazu MR.
ÜB. 2, 102, 1219. Aus früherer Zeit s. Lac. ÜB. 1, 340, 1140.
[Land und Leute. — 122 —
Entwickelimg des Zehntrechts einen grofsen Vorspnmg genossen, der ihnen
im Mosellande erst nach dieser Zeit, und auch dann nur teilweise, zur Auf-
besserung der tief geschädigten Finanzen des Regularklerus wieder genommen
wurde ^. —
Es begreift sich, dafs unter der doppelten Einwirkung des staatlichen
Bodenregals und des kirchlichen Zehntrechts in ihren sich so rasch abwan-
delnden Ausgestaltungen der Verlauf der Besiedelung und des Ausbaues im
Moselland ein ungemein wechselvoller und an Sonderentwickelungen im räum-
lichen Nebeneinander wie in zeitlicher Abfolge reicher werden mulste. Das
um so mehr, als auch der starke Wechsel der klimatischen und sonstigen
natürlichen Bedingungen eine grofse technische Mannigfaltigkeit hervorrief.
Hierhin gehört schon die Eigentümlichkeit, dafs die Urbarung nicht blofs
im Wald, wie anderwärts, sondern in fortgeschrittener Zeit, seit der Mitte
etwa des 12. Jhs. , auch auf dem Fels Fufs fafste. Hatte sich der Weinbau,
wie aus der Verteilung des ersten Auftretens weinbauender Orte in der
Überlieferang folgt ^, zuerst nicht an den steilen Thonschieferhängen nieder-
gelassen, wo jetzt der beste Tropfen wächst, war beispielsweise Rachtig vor
Graach und Zeltingen bevorzugt worden und hatten die sanften Abdachungen
der Winninger Flur eine besonders früh und stark angebaute Weinkammer
gebildet, so mehren sich seit etwa 1140 die Nachrichten über Urbarangen,
welche schon zum Terrassenbau führen mufsten und allmählich immer steilere
Hänge ergriffen^.
^) Stat. synod. 1310 c. 133, Blattau 1, 151 : cum . . decimae de iure communi ad
parochiales ecclesias pertineant, omne dubitationis scnipulum amoventes declaramus, quod
omnium novalium decimae etiam ad easdem ecclesias parochiales peitineiit pleno iure. nuUus
itaque huiusmodi novalium decimas contra voluntatem presbyterorum parochialium sibi appro-
priare seu retinere praesumat, nisi super hoc sedis apostolicae privilegio sit munitus. et ut
(piid sit novale singulis innotescat, omnes scire volumus, novale esse agrum seu quodcumque
praedium de novo ad culturam redactum, de quo non extat memoria, quod aliquando cultus
seu cultura fiierit. privilegia super huiusmodi novalibus religiosis concessa non de quolibet
tali novali intelligenda credimus fore, sed de illo dumtaxat, cuius deciniam religiosus potest
conventus absque gi'avi detrimento ecclesiae parochialis detinere, cum talis sit saepe locus
incultus, de quo parochialis ecclesia magnos percipit decimarum ratione proventus.
2) S. hierzu Bd. 2, 54 f.
3) Vgl. Lac. ÜB. 1, 342, 1140; MK. ÜB. 1, 553, 1148; 2, 87, 1187; CRM. 1, 242, 1197.
Besonders instraktiv sind aber Ennen Qu. 1, 590, 1185 : Erzbischof Philipp von Köln giebt
an Mechtern in allodio beati Petri, quod Rense dicitur, 25 iugera silv§ ad plantandas vineas
in colle, qui dicitur Zuskenplentere. sed quia eiusdem coUis scopulosa preruptio aream, in
qua torculaxia locarentur, prestare non poterat, addidimus ex adverso coUis in ripa amnis
supterfluentis pratum aptum torcularibus ceterisque officinis inedificandis. Ferner ME. ÜB.
2, 253, 1173 — 1209: der Gustos Wemer schenkt 27 mr. ad predium comparandum; post-
modum autem communi et utiliori consilio nos frati'es predictum argentum collocantes in monte
apud Limene expensis eiusdem argenti 18 mr. vineam utilem excoli fecimus et 9 mr., que
supererant de predicto argento , ad vineas quasdam comparandas in Graca et donuim edifi-
candam assignavimus. S. auch die viel spätere Notiz der *Mayener Kellnereirechnung 1344:
de peciis saxosis noviter concessis 3 pulli, und ebenso 20 s. 2 d.
— 123 — Wald wuchs und Neubmch.]
Den vollen Gegensatz zu diesem raffiniei-ten Anbau seit der Stauferzeit
bilden die ältesten Nachrichten über den Xeubruch im Walde. Sie führen in
die Waldeinsamkeit; hier werden grolse Stücke Landes durch Umfangen als
zunächst zur Rodung okkupiert bezeichnet und mit ihrer Besetzung meist
durch vornehme Herren zugleich das Nutzungsrecht über die Umgebung in
Anspruch genommen ^ Das ist der Charakter des Bifangs oder Pourpris der
karolingischen Zeit; er mag oft genug noch auf lange Zeit hin teilweise un-
benutzt liegen geblieben sein; wurde er voll ausgebeutet, so reichte er nach
Umfang und Konstruktion der an ihm haftenden Rechte zur Anlage einer
gi'öfseren Siedelung vollständig aus. Sein Vorkommen in ursprünglichstem
Zustande noch bis in die Ottonische Periode bezeichnet den immer noch be-
stehenden Überflufs an Wald und die geringe durchschnittliche Intensität der
Besiedelung.
Seitdem und noch mehr seit dem 11. Jh. ändert sich die Lage. Dem
alten Bifang noch am meisten verwandt, aber der Gröfse nach unvergleichlich
kleiner treten fi-eilich noch inuner Ödhufen im wilden Walde auf, wie sie zum
grofsen Teil von Squatters ohne, bisweilen wohl auch mit Recht und Ver-
willigung angelegt sein mögen ^. Aber neben ihnen und neben dem Dorf-
anbau , welcher mittlerweile das ganze Land infolge der zunehmenden Kulti-
vierung der alten Bifänge und grundherrlichen Hofanlagen durchsetzt hat,
entstehen jetzt in unserer Gegend gröfsere Rodungen nur noch in der Nähe
angebauter Fluren^; selten, dafs noch umfangreiche Hufen- oder gar Dorfanlagen
fern im Walde unternommen werden*.
Gleichwohl bleibt auch jetzt noch die Rodung sehr ausgedehnt; sie ist
für den gröfsten Teil der Bevölkenmg noch immer das Hauptmittel zu ma-
teriellem Fortschritt; noch werden Gewinnen und faire le profit identisch mit
^) S. MR. ÜB. 1, 82, 75, 846: quendam proprisum in loco, qui dicitur Scindalasceiz,
iuxta Caldebrunnam [Kallenborn Kr. Dann] cum omnibus finibus suis et adiacentiis; aber in
voller Waldöde. Vgl. Landau Territ. S. 154; Thudichuni, Gau- und Markvf. S. 175, auch
Bd. 3, 371, 10.
-) Von der Art, wie man auf diese Weise vordrang, giebt die oben S. 117 abgedruckte
Nachricht über den Soon eine Vorstellung; die dort genannten vici können noch dem heutigen
Charakter des Soons nach zum grofsen Teile nur Höfe oder Weiler sein. Im einzelnen vgl.
Tr. Lauresham. No. 3708: tradiderunt etiam Liwicho et Wembrecht in Walchesheimer marca
unum mansum cum aedificio in ipsa silva constructo et 30 iurnalis inter silvam et campos
et de prato et de silva ad stirpandum. Sehr bezeichnend ist auch MR. ÜB. 1, 288, 917—927
die Nachricht über den semimansus noviter excultus bei Neumünster. Vgl. weiterhin Lac.
ÜB, 1, 92, 150, 1018: eine curtis Riuti; a. a. 0. 1, 141, 217, 1073: eine decimatio novalium
2 mansomm; imd ebd. 1, 189, 288, 1118: Herimannus filius Herimanni ministerialis mei
quinque mansos in predicto nemore sitos a me [dem Erzbischof von Köln] in beneficio habuit
Sogar 1319 kommen noch, *Bald. Kesselst. S. 152, terre arabiles dicte rodehove site prope
castrum Hartenvilz vor.
3) Vgl. z. B. Lac. ÜB. 1, 229, 1080; MR. ÜB. 1, 413, 1107.
*) Ennen Qu. 2, 82, 68, 1220; Lehnsbiich von Boland, 13. .Jh. Mitte, S. 45: ville, que
dicuntur in den rüderen [das jetzige Dorf Rödeni bei Kirchberg, Kr. Simmeni].
[Land und Leute. — 124 —
Roden gebrauchte Nur dafs die Rodung sich für den eigentlich landarbeitenden
Teil der Bevölkerung zu einem erweiternden Ausbau der einmal vorhandenen
Fluren umgestaltet hat. Das aber in umfassendem Mafse. Noch bis ins 16. Jh.
wurde hier und da infolge gewisser grundherrlicher Tendenzen an dem Grund-
satz der Minimalhufengröfse festgehalten; wo diese nicht vorhanden war, da
war eine Ergänzung durch Neubruch gestattet^. Wie sich der Ausbau hier
noch auf die ältesten wenn auch mifsbräuchlich angewendeten Grundlagen der
Genossenschaftsverfassung stützte, so erwiesen sich auch die rein grundherrlichen
Institutionen in dieser Richtung lebenskräftig: Rottland auf Rottland wurde
an die Gehöfer ausgethan, und für die eigene Regie verfügte der Grundherr
wohl gar über einen jährlichen Rottfrontag der Hofgenossenschaft ^. Unter
diesen Verhältnissen wäre es verwunderlich, wenn nicht auch die neuen Zins-
und Pachtformen vom 12. Jh. ab an dieser Bewegung teilnähmen: es wurden
geradezu Pachtverträge auf Neubruch ausgebildet*. Mit der Zunahme des
Anbaues aber wurden auch die Kulturen, welche der Neubruch schuf, freier,
intensiver und mannigfaltiger; jetzt erst wird direkter Neubruch auf Wiesen
und Weinberge gewöhnlich-^.
Die Bedeutung dieser Thatsache erhellt erst dann recht, wenn man
sich die gTofse Mühe jedes Neubruchs überhaupt und die im Vergleich zur
Gegenwart weit schwierigere Aufgabe des Mittelalters, besonders infolge
seiner ungenügenden Werkzeuge, vergegenwärtigt. Es würde falsch sein
zu glauben, dafs der Neubruch auch nur zu Ackerland im früheren Mittel-
alter irgendwie der rasch vollendeten Urbarung unserer Tage gleichge-
kommen sei; noch lange konnte man gewifs altes Kulturland und neu ge-
brochenen Acker voneinander unterscheiden*'. Schon die Bearbeitung eines
Neubruchs mit dem Pflug war viel zu kostspielig', als dafs sie weit über
^) Bd. 3 Wortr. z. d. WW. profit und gewinnen.
2) WRodenborn 1568, § 6 : item sal ein iklicher hof 32 morgen lant han ; und so im
daraine abegieng, sal man fort greifen in ein busch genant der Hoefbusch und darin so viel
holen, daß ein iklicher seinen foll haben. Über diese eigentümliche Konservierung der alten
Hufenverfassung in grundherrlichem Interesse ist später in Abschn. IV, Teil 1 genauer zu
sprechen.
3) WOuren 1567, § 15; WUlflingen 1575, § 7.
*) Vgl. Bd. 3, 6, 3o; 7, i; 169, 20.
5) Vgl. MR. ÜB. 3, 504, 1234; USMax. 13. Jhs. S. 450, Seinsfeld 6d; MR. ÜB. 3, 67,
1217; und für Neubruch zu Ackerland und Weinberg Lac. ÜB. 1, 150, 232, 1082: im
Walde bei Eschweiler, quicquid agrorum vel vinearum ad presens innovatum est vel deinceps
innovatum fuerit.
*) MR. ÜB. 1, 375, 1075: H. v. Hachenvels verkauft an SSimeon ein praedium in
Olkebach, Kr. Wittlich, sicut . . quasi novale et noviter in usum redactum libenim absolutiun
ab omni alterius conditionis solo proprietatis et servitutis su? iure tenuerat. Hat hier auch
die Erwähnung des Neubruchs zunächst den Zweck, durch sie die Lastenfreiheit des Gutes
zu beweisen, so setzt doch eine solche Mafsnahme die Notorietät des Neubruchs voraus.
''j Beim Urbarmachen im Kr. Saarlouis wurde in den 60er Jahren unseres Jhs. ein
starker Pflug gebraucht mit 5 Paar Ochsen als Vorspann; s. Beck 1, 305.
— 125 — Waldwuchs und Neubruch. J
die Musterwirtschaften der Cisterzienser hinaus hätte Verbreitung finden
können ^ ; im allgemeinen war das Neubruchsverfahren ein viel primitiveres.
Zwar finde ich nicht, dafs man noch in der rohesten Weise durch Abbrennen
der Wälder freies Land geschaffen hätte ^; das Roden war vielmehr das
durchaus Gewöhnliche^; die Axt ist das eigentliche Werkzeug des Neu-
bruchs*. Dafs man freilich nach der Rodung das Gestrüpp absengte und
sich in der ersten Asche Dünger verschaffte, ist bei der sicher vorhandenen
Analogie der Brennkultur fast gewifs. Überhaupt ab'er erhält man nur aus
den Nachrichten über die Brennkultur ein lebensvolles Bild des äufserst exten-
siven Waldanbaues in früherer Zeit, das auch für den Neubruch manche Schlüsse
zuläfst, obgleich die Brennkultur im allgemeinen von der Rodung streng zu
scheiden ist.
Im WKröv heilst es in dieser Hinsicht betr. die Kinheim-Kröver Wald-
gemeinschaft ^: weiset der scheffen und is also herkommen, das die gemeinde
von Cröve röder hauwen mögen mit Urlaub der scheffen, binnen diesen beiden
zendereien. also wanne sie das Urlaub und willen hain zu dun, so sal es
ein zendener von Cröve dem zendener von Kindheim drei tage vor entpie-
then, das sie beiderseiten da entbinnen den dreien tagen mögen reif hauwen
zu irem urbar, und so wan dan das rod gehauwen ist, so sal man es legen
in verpot, das nieman darin enrure, bis das es geprant und getheilt ist under
die von Cröve. und wanne dan der zendener von Cröve und sein gemeinde
eins tags eindrechtig werden, das holz und scherzen zu reifen, so sollen sie
es dem zendener von Kinheim ein nacht bevor oder mehe entbieden: so
mögen sie dar kommen und holz und scherzen reffen und häufen und dannen
füren gleich denen von Cröve. auch ist zu wissen, so was pende der zen-
dener von Cröve oder der gemeinden furster oder die einichsleude selber
nemen auf diesen vorgenanten weiden oder weiden, die sullen sie dem
zendener von Cröve liebern, der sol ine ir recht und lone davon geben und
das sein nemen, das ander in der gemeinden nutz keren.
Geben diese Bestimmungen eine lebhafte Vorstellung von der Art, in
welcher bei freien Waldgemeinschaften die Grundlage für die Nutzbarmachung
^) Vgl. die Geschichte des Ces. Heistei'bac, Dial. mai. 7, 51, von dem Himmeroder
conversus nemorali aratro cuiusdam grangie deputatus. Dafs Aufwinnung im Walde mit Pflug
noch im 14. Jh. nicht durchweg gebräuchlich war, zeigt Bd. 3, 502, 9, 1335. Natürlich kann
ein Aufreifsen der Grenzen bzw. beim Anbau der Fundamente durch den Pflug nebenher
schon immer bestanden haben; Mir. s. Mich. Vird. 3, MGSS. 4, 80.
2) Landau, Territorien S. 154. Wenn im Hochwald, WKonsdorf 1556, § 10, Feuer
verboten wird, so geht das auf Brandkultur, nicht auf Neubruch, s. darüber weiter unten.
3) Lac. ÜB. 1, 229, 1080; 340, 1140; Ennen Qu. 1, 566, 82, 1172; WRoth 1398, § 3:
were binnen dem wiltbanne [des Killwaldes] roit mit der krademen und körn gewönne . . .
S. auch Bd. 3, 6, so.
*) WBerburg 1595, § 3: wer die Axt zu Pflug und Rat gebraucht, der hilft auch das
Hochgericht zimmern. Eine Axtpfennig für Rodung WWalluf und Neuendorf 1304, § 4.
'5) G. 2, 377—78.
[Land und Leute. — 126 —
des Waldes überhaupt gewonnen wurde, so lassen sie zugleich einen Einblick
thun in die im Moselland einst ungemein verbreitete und auch jetzt noch
mit einigen Modifikationen in der Lohheckenwirtschaft lokal und nebenher
erhaltene Brennkultur. Die Brennkultur beruhte demnach auf Halbrodung.
Der Hochwald wurde gefällt, aber das Wurzelwerk blieb stehen. Die aus ihm
aufschiefsenden Loden liefs man eine Zeit lang wachsen, dann wurden sie ge-
hauen und entweder ganz oder doch der bessere Teil von ihnen als Gestänge,
Stickholz für die Weiiflberge, Fafsreifen, Fackelholz u. s. w. verwendet. Den
Rest zündete man an, sobald er abgetrocknet war, und in der Asche wurde
Körnerfrucht gewonnen. So leicht man über diese Hauptfragen ins klare
kommt ^, so schwer lassen sich an der Hand der Quellen einige für die Be-
urteilung der dauernden Wirkung dieser Kultur gerade sehr wichtige Einzel-
heiten feststellen. So wissen wir nichts Ausreichendes über die Brennperioden,
über die Holzarten der Rottbüsche — vielfach bestanden sie vermutlich aus
Eiche, da Lohe schon früh einen ausgiebigen Handelsartikel des Mosellandes
bildet^ — ; es läfst sich nicht ausführlich genug angeben, auf wie viele Jahre
durchschnittlich sich der Ackerbau nach dem Abbrennen erstreckte^, wie die
Viehtrift etwa nach dieser Zeit geregelt war* u. s. w. Zum grofsen Teil
war die Bestimmung über diese Fragen wohl der Gemeindeautonomie anheim-
gegeben ^ : immer noch der günstigere Fall, denn vielfach ging die Entscheidung
1) Zum Hauen vgl. WKärlich 1463, G. 3, 830: wanehe die gemein zu K. den walt usdeilt
und heut, feit unsemi gn. herrn von Trier 2 und den herrn von sant Florin 2 dheil. Noch
deutlicher WThron Wintrich Bernkastei Graach 1815, Töpfer 1, S. 125 und G. 2, 355: so ligent
vur deme Ider korzebusche u. s. w., s. oben S. 100, Note 1. Vgl. auch Bd. 3, Wortr. z. d. WW.
rodebusch, roden, roder. Der gerodete — d. h. seiner Loden = beraubte — Busch wurde dann
gebrannt, vgl. WScheidweiler 1506, G. 2, 390: sie weisen m. h. einen beschirmer und harren
über den gebrauten busch, und was pfant fallen in dem gebranten busch, die sol mein herr
allein setzen und deren allein gemessen. Von dieser Seite der Brennkultur, im Gegensatz zum
deutschen Wort Rodebusch, spricht der französische Ausdruck Sart, Essart. Dafs auch hier
dem Brennen das Koden vorausgeht, beweist für frühe Zeit schon Cantat. s. Huberti 16,
MGSS. 8, 576 — 77, um 1060: excisis in foreste sartis [= Brennkulturniederwald; es ist das-
selbe, was USMax. 12. Jhs. S. 457 silvestris ten-a, in qua seruntur 4 mo. genannt wird] fecunda
ibi provenerat messis. Vgl. auch Bd. 3 Wortr. z. W. Sart. Das frz. Wort kommt vom mit.
sartare, exartare, vgl. MR. ÜB. 3, 908, 1247: Nachr. von Juvavia Arch. S. 99-100, 865.
2) S. Bd. 2, S. 826.
3) Statt dessen liegen nur allgemeine Angaben vor, wie *Trad. Rupertsb., Census apud
Sulzin, Bl. 5ba 13. Jh. 1. H.: Aufzählung gewisser Stücke; von disen stucken gent meisters
kint vir mir. rocken, swanne si gefrodich sint; und ähnlich *Arch. SMax. 5, 1047, Fell,
1512: ein roedebusch dat 7tain garbam, quando lucratur, et est fundus communitatis. So
noch einige. Doch s. auch Bd. 2, 227 und unten Abschn. V, Teil 1.
*) Hierher gehört wohl die ausführlichere und ältere Nachricht im MR. ÜB. 8, 1495,
1159, F^pin bei Givet an der Maas: si vero contingeret, quod incenderentur nemora, totaliter
abstinere debent homines per biennium, ne in novalibus nemorum animalia sua pascenda
inducant.
'"') Mones Zs. 2, 230, 1184, Vertrag der Gebr. Trescher mit Herrenalb: preterea si quc
bona eorum ad buscum fuerint redacta, tunc communitas villanorum erit sub iureiurando, et
— 127 — Waltlwiuhs und Neubruch.]
rein von dem Belieben der Grundlierren oder der Vögte des Waldes bzw. der
Allmendeobereigentünier aus. Nur auf diese Weise erklärt sieh die nicht
selten vorkommende Bestimmung, dafs alle Hof- oder Gemeindegenossen von
den Rottbüschen, im Falle ihrer Aufwinnung auch nur durch den einen oder
den andern ihrer Genossen, abgabenpflichtig sind — und zwar zumeist mit
dem Medem — , gleichgültig ob sie den auf sie fallenden Teil des Rottbusches
aufwinnen oder nicht ^; oder die andere Forderung, dafs jemand, der eine
Hecke vom Herrn gennitet hat, gehalten ist, sie sein Leben hindurch zu be-
halten-: beides Mafsregeln, welche auf die Sicherung einer möglichst hohen
Rente aus den Rottbüschen hinauslaufen. Mindestens aber wird von den
Grundherren die Abgabe von Rottbüschen zur Aufwinnung, wenn sie fakul-
tativ ist, im Vergleich zu andern gi-undherrlichen Verleihungen aufser-
ordentlicli erleichtert^.
Die Folge dieser lokal so verschiedenen und keineswegs immer einheitlich
überdachten grundherrlichen und vogteilichen Mafsnahmen, deren einziges Ziel
der Genufs einer möglichst hohen Waldrente war, mufsteri bald traurig genug sein.
Der oft vorhandene Mangel an Regelmäfsigkeit in der Aufwinnung sowohl nach
räumlicher Verteilung wie Periodisierung der Rodung und des Brennens, die all-
zulange Ausnutzung im Körnerbau, die Zerstörung der jungen Loden durcli Vieh-
trift und manche andere Ungehörigkeit trug dazu bei, die Kraft des ohnehin
schon wenig fruchtbaren Rottbodens auszusaugen und die Wurzelstöcke der Lo-
den zum Absterben zu biingen. So entstand aus dem Rottbusch Wildland : die
secundum sententiam et iuramentum ipsorum bona erunt excolenda vel intermittenda , nee
tarnen nos vel nostri aut villani bona eonim, quamvis in rubum et buscum redacta, excolere
debebimus vel eradicare, quin potius, si excolenda iudicantur, a colonis eorum excolentur.
^) WThaben 1486, G. 2, 74: wanehe man die rotbusch hauwet oder windet, alsdan
sol ein ieglicher gemeinsman zu Taben sein körn bringen in die probstei daselbst und sol
gemeintlichen Urlaub heischen dem probsten daselbst, und sollen ein ieglicher ihr krommen
mögen lösen mit einem halben sest. weins; und sol ihn dan machen der probst eine gute
suppen. alsdan sollen die gemein dem vorg. probst ein gut stück rotbusch geben, und sollent
geben darzu dem probst die sechste garbe, ein ieglicher, der da hauwet, er winde oder sähe
darin frucht oder nit ; und wanehe ein oder zwen da windet, alsdan sein die andem alzumahl
die sechste garbe schuldig. Vgl. Bd. 2, S. 245, Note 1.
^) WOberelbert 1507, § 2: so welch man eine heck umb die herren gesinnet habe, der
solle solche heck seine lebtag [nit] pflichtig sein zu halten; und wan er gesterbe, so möge
sein hausfrauwe und kinde solche heck, so es ine geliebt, weder an den herm oder iren
schultheissen entpfangen; were es aber daß ine die hecke nicht geliebt zu halten, so sollen
sie die macht han, solch gut gleich nach abgang irs hauswiits ohne alle schair und nntzung
der hecken ufeusagen, das sollen ine die hen-en gönnen und nit versaen.
3) Vgl. WWilwerscheid 1507, G. 2, 392: wer das frohnfeld gebrauchen wil, der solle
gehen bei des vogts scholteßen, der solle ihm das leihen ; darvon ist man schuldig dem vogt
zwen hauen und seinem knecht ein flesch weins, das ist zwo quarten. was der man darauf
gewinnet, gebühret dem gerichtsherren die siebent garbe, als dem gruntherren. WSchweich
1517, G. 2, 310 : erkent der scheften, ob jemans roden woll in dem rodbusch, der sol Urlaub
heischen meins hern schulteis umb sein weinkauf, von einem nur. ein sester weins. S. auch
Bd. 3, 144, 30, 1326.
[Land und Leute. — 128 —
Spuren der damit auftretenden Verödung reichen in ziemlich ferne Zeiten
zurück ^ Zwar versuchte man diesem entwaldeten flachgründigen Boden auch
schon im Mittelalter durch das Schiffein, jene vermutlich aus der Rottbusch-
kultur entartete Brennkultur auf (klland, kärgliche Erträge abzugewinnen^:
indes gerade diese Kultur entpupi)t sich schlinuner wie jede andere auf die
Dauer als Raubbau, und so war das Schicksal aller unwirtschaftlichen Rott-
buschkulturen von vornherein i)esiegelt. Sie erzeugen stets zunehmende
Flächen völlig unproduktiven Ödlandes, das in seiner starren Masse schon im
späteren Mittelalter einen merkwürdigen Gegensatz zu den sonst noch aufser-
ordentlich wandelbaren Kulturen in Wald und Feld gebildet haben mufs.
Denn je weiter wir zurückgehen in der Geschichte des Anbaues, um so
verkehrter würde es sein, eine unverbrüchliche Beständigkeit jeder Kulturart
auf dem einmal gewonnenen Boden anzunehmen. Vielmehr hat man sich
gerade für die ältere Zeit an die Annahme einer andauernden und quan-
titativ nicht unbedeutenden Fluktuation der einzelnen Anbauformen über den
kultivierten Boden hin* zu gewöhnen. Nichts war hier auf ewig fest; Dörfer
wie Höfe entstanden und verschwanden ; die Häuser und teilweis sogar die
Waldbäume gehörten nach deutschem Recht zur Fahrhabe; und wo man es
heute mit einem Weinberg versuchte, da hatte man übers Jahr vielleicht die
Lage für einen Acker passender gefunden. Die Gründe für diese scheinbare
Unbeständigkeit, welche doch im ganzen nur auf die entschlossene Wahl der
besten unter noch zahlreich vorhandenen Möglichkeiten hinauslief, dürfen
nicht überwiegend in äufseren Einwirkungen gesucht werden. Gewifs zer-
störte die barbarische Kriegsführung vieles^, die Anmafsung der Grofsen wie
die Zehntbesteuerung der Kirche stieg bisweilen zu unerträglichem Drucke*,
aber im ganzen führt doch vielmehr die jugendliche Energie der Besiedelung,
wie sie sich dem einzelnen mitteilt und sein wirtschaftliches Wollen freier
^) MR. ÜB. 1, 651, 1167: Erzbischof Hillin schenkt an Mettlach silvam yuandani
penitus excisam et omnino nobis inutilem, et montem in loco, qui ab antiquis et niodemis
Hart appellatus est . . sub annuali censu 6 d. Aus späterer Zeit sind namentlich die Zu-
sammenstellungen von Wald, Rottbusch und ,Feld' verdächtig; hier werden wir fast immer
an Wild- bzw. Schiffelland zu denken haben. Zwei bezeichnende Beispiele: *Bald. Kesselst.
S. 196, 1326: in Oirsleid bona extendentia se ultra centum iuraalia campi ac nemoris sive
rubi [Rottbusch]; und WBreisig, f^nde 15. Jhs., G. 2, 634: deilen wir und weisen, das unse
frauw vurg. [die Äbtissin von Essen] ein lehenfrauw ist zu Br. und hat die merker belenet
mit den weiden boisch und froinfelden, unib sechs s. gelts erblichs zins, und das sie des ein
lehenfrauw ist. In diesen Zusammenhang gehört auch die Zusammenstellung in WUlflingen
1575, § 41 : hecken, treusch, husch und i'otland.
2) WPfalzel 1461, § 3 konnnen ,schieflungen' sogar auf Pfalzeler Flur vor. S. weiter
WKröv 14. Jh., § 4, bei v. Ledebur 14, 303; WGalgenscheid 1460, (1.2, 454; WDaun 1466,
G. 2, 606.
") S. z. B. Lac. ÜB. 1, 528, 1191.
*) Cantat. s. Hub. 93, MGSS. 8, 625, 1103; Regino ('aus. synod. 1, 50.
— 129 — Waldwuchs und Neubruch.]
ausbildet, zu diesen unsenii Blick zunächst sehr verwunderlichen Umge-
staltungen^.
Begreiflicherweise sind in der Überlieferung fast nur die Spuren der
unangenehmen Überreste dieses ewigen Wechsels erhalten: ein ungeordnetes
Chaos von Wüstungen, wieder gewachsenen Wäldern, verlassenen Äckern
und zerstörten Weinbergen; die grofsen Segnungen der Umgestaltung erhellen
weniger aus den Urkunden, sie sind allmählich und spurlos der allgemeinen
Landeskultur eingeordnet worden.
Von allen menschlichen Ansiedelungen sind in der früheren Zeit die
Einzelhöfe im Bifang am unbeständigsten; oft scheinen sie von vornherein
nur zur zeitweiligen Ausnutzung neu aufgenommener Ländereien aufgebaut
worden zu sein^. Es versteht sich, dafs solche Höfe nach einem Raubbau
von mehreren Generationen leicht aufgegeben wurden oder sonstwie zu
Grunde gingen^. Dasselbe Schicksal ereilte in der Folgezeit einen nicht un-
bedeutenden Bruchteil der in der letzten gTofsen Kolonisationsperiode ge-
gründeten Dörfer und gröfseren Höfe. Aus der Bd. 2, 42 f. gedruckten Zu-
sammenstellung ergiebt sich, dafs von den bis über die Mitte des 15. Jhs.
nachweisbaren Wüstungen, soweit sie sich einer bestimmten Gegend einordnen
lassen, zugehören
dem 9. 10. 11. 12. 13. Jh.
10 13 11 88 62, so weit das nicht der Fall ist,
13 8 7 23 21
Total 23 21 18 61 83.
^) So schärft die auf S. 128 Note 4 citierte Stelle aus Regino ein, niemand solle
sein Salland (terram dominicatam) wegen Zahlung der nona et decima aufgeben und alienas
terras ad excolendum propter hoc accipere. Einen verwandten Fall führt Ennen Qu. 1, 511,
48, 1140 in praxi vor: in Bullingen coloni omissis agris silvam stirpare et ex ea uberes
fructus capere iamdudum cep(era)nt, teilweis, um dem Kirchenzehnt zu entgehen.
-) Lac. ÜB. 1, 4, 5, 796: particulam hereditatis mee, id est ipsum locum, qui dicitur
Ad crucem [Lac. ÜB. 1, 13, 24, 802 heifst er mansionile] cum pratis, que ibi iacent in ripa
fluvii Amapi, ubi quondam avus mens I. casam habebat, cum duobus agris, qui separati sunt,
non longe ab eodem loco ; dominationemque in silvam, qu? dicitur Sitroth, cum pascuis perviis
aquis piscationibus, que in ipso loco excoli possunt et perfici. Es ist ein Bifang.
3) Ann. Rod. Ernst S. 15, c. 1120: jemand giebt mansum et dimidium terre, com-
planata inde in agrum curte. URupertsberg S. 367 : in Bermeresheim dederunt . . H. u. s. w.
curtim unam cum fdificiis et iuxta istam quatuor alias incultas. Ein späteres Beispiel bietet
CRM. 2, 180, 1258: Ritter Rudolf von Lehmen bekundet für Karden: curtem in agro meo in
monte Lemene iacenti, qui decimam ecclesie Cardonensi predicte nunc integraliter persolvit, con-
stiiixi et in ea colonum institui, qui de equis vaccis porcis capris anseribus et pullis ceterisque
animalibus pusillis cum magnis ibidem locatis necnon et frugibus ecclesie in Lemene superiori
tenebitur decimam persolvere portionem . . . ceterum si casu fortuito curtem istam omnino
destiiii atque perire contingat, ecclesia Cardonensis decimam ipsius agri recipiet integraliter,
sicut prius. Übrigens mufs man sich hüten, bei jeder terra deserta sofort an eine Wüstung
zu denken: desertus heifst im mit. wüst ohne die notwendige Voraussetzung vorheriger Be-
siedelung. Vgl. MR. ÜB. 2, 223, 1206 : terram tunc pene desertam et ab antiquo semper in-
cultam. Diese Bedeutung ergiebt sich auch als wahrscheinlich aus MR. ÜB. 2, 19*, 1173.
Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 9
i
[Land und Leute. — 130 —
In diesen Zahlenverhältnissen drücken sich die beiden Höhepunkte später wieder
wüst gewordener Besiedelung deutlich genug aus; im 9. und auch noch
10. Jh. sind es die bifangweisen Einsiedelungen im Urwald, welche zu Gmnde
gehen, im 12. und 13. Jh. die neuen Kolonialdörfer. War für die Bifangs-
höfe zum guten Teil die Schwäche des Systems selbst der Grund des Unter-
gangs, so macht sich bei den Dorfwüstungen des 12. und 13. Jhs. schon der
Nachteil einer übersättigten Besiedelung geltend. Verfolgt man die Lage der
räumlich fixierten Wüstungen des hohen Mittelalters im Verhältnis zum
sonstigen Gang der Besiedelung \ so ergiebt sich, dafs die Wüstungen da am
dichtesten liegen, w^o die Gesamtbesiedelung relativ jung ist. Die guten Plätze
für Dorfanlagen waren längst erkannt und ausgenutzt; so versuchte man es
mit weiteren ungünstigeren Stellen und überschritt dabei die äufserste Grenze
wirklich aussichtsvoller Anbaufähigkeit.
Nach dem 13. Jh. hat im Bestand der Ansiedelungen, abgesehen vom
Absterben des widerstandsunfähigen Überschusses der letzten Kolonisation,
wohl wenig Wechsel mehr stattgefunden: in dieser Hinsicht war nun nach
langem Schwanken im ganzen ein Gleichgewicht erreicht, dessen Beständig-
keit auch durch die wirtschaftlichen Umwälzungen neuerer Zeit nur in Neben-
dingen erschüttert worden ist. Dagegen dauern kleinere Schwankungen,
welche keineswegs durch blolse Zunahme der Bevölkerung erklärt werden
können, in der Besiedelungshöhe der Ortschaften das ganze Mittelalter hin-
durch fort, als deutliches Zeichen einer stets bewahrten wirtschaftlichen Freiheit
der Bevölkerung. Ihren Ausdruck finden sie für uns zumeist in den Be-
stimmungen dei- Weistümer über unbesetzte Hofstellen. So fragt beispielweise
der Ravengiersburger Schultheifs im W. der vier Banngedinge ^, was die herrn
den armen undertanen zu Steuer geben sollen, wan einer ein wüst oder em-
pfenglich gut verbauen wil? Antwort der scheffen, wan einer nötig were, der
ein wüst oder empfenglich gut verbauen w^olte, so sol er zu dem herren gehen
unt sol bitten; sie sollen ihme auch geben vier ufgehende hölzer, damit er
die höhe und nebenwende machen könne; er solle ihn auch dermaßen ver-
bauen, daz wan die herren unt ihre knecht mit ihrem jaggezeug uf dem
felde weren unt sich ein ungestüm oder regenwätter erhübe, daz sie sich als-
dan mit ihrem gezeuge trucken darunter erhalten können: wenn er also ver-
bauet ist, so ist er des wüstgelts entragen unt eher nicht. Ähnliche Bestim-
mungen finden sich auch sonst; zumeist ist in ihnen auf einen thunlichst
raschen Aufbau der wüsten Hofstätten Bedacht genommen^, bisweilen wird
*) Hierzu vgl. man die Haupttabelle Bd. 2, 22 f., wo auch die Wüstungen angegeben
sind, oder die Nebentabelle 1, S. 42 f., mit den Karten 1 — 6.
2) G. 2, 183. Wie stark in älterer Zeit die Fluktuation der Bevölkerung war, zeigen
die Abschnitte De Givinesdorpht und De Bale des UPriim, vgl. dazu Bd. 2, 93. Für die
Volksrechtsperiode dagegen s. oben S. 17.
') Besonders klar WBiu-gen a. d. Mosel 1484, § 12.
— 131 — Waldwuchs und Neubruch.]
:aufser der Aiifühmng von Mitteln zur Abhilfe geradezu eine Übersicht über
die Hofstättenentwickelung im Dorfe gegeben ^
Das volle Gegenstück zur Geschichte der Wüstungen bildet die Geschichte
der Wiederbewaldung; auch hier muls man sich hüten, aus der Über-
lieferung einzelner Eückschritte der Kultur im Mittelalter einen direkten
Schlufs auf den Charakter der Gesamtentwickelung machen zu wollen. Bei
der gering entwickelten Technik des Neubruches und der wenig sorgsamen
Behandlung des Feldbaues war es natürlich, dafs der kaum vernichtete Wald
sich rasch erholte und von neuem aufsprofste : schon Karl der Gr. traf gegen
diese Möglichkeit besondere Fürsorge^. So finden sich denn nicht selten ar-
busta, quorum fundus erat olim aratro cultus^; ein gTofser Teil des Mittel-
waldes, der heute zumeist, im Gegensatz zum staatlichen Hochwald, den
Gemeinden gehört, wird auf diese Weise entstanden sein, denn vielfach kann
man in ihm noch den Strich der alten Ackerbeete verfolgen*.
Wie hier der Anbau den elementaren Mächten einer nur halb bezwungenen
Natur unterlag, so war das auch sonst wohl der Fall: durch fortgesetzte un-
bedachte Rodungen entstanden an Stellen alter Kultur Veränderungen in der
Bodenbeschaffenheit, stauende Nässe, Abrutsch des fruchtbaren Bodens u. a.
m., welche viel häufiger wie heutzutage zur Aufgabe alten Aufbaues zwangen.
Da begegnet in der Überlieferung beispielsweise eine Fläche einst guten
Ackerlandes, que a multis rotroactis temporibus ex maxima parte in palu-
dosam redacta solitudinem pene fuit inutilis*"', anderswo ist ein grofs^s Stück
Land wegen eingetretener Unfruchtbarkeit schon länger als 300 Jahre nicht
bebaut worden^, und verwandte Fälle sind nicht selten'^.
^) Vgl. vor allem das Hochgerichtsw. Blankenheim, G. 2, 684—85, 1582. ,
2) Cap. de villis c. 36.
3) Ann. Rod., Ernst S. 21, 1114.
*) Besonders charakteristisch ist ein *Bald. Koblenz St. A. 1319 .Juli 16. genanntes Dorf
Roirbach (Rolu-bach bei Baumholder, Kr. SWendel) mit dem ,uf der weide' gelegenen Wald,
genannt Howalt. Einzeln kommen auch Aufforstungen vor, so WAsselborn 1566, § 24; vgl.
auch WMiistert bei Pisport 1488, § 2 : abe das recht si, das man so veil bäume zeilen sulte
inne mins herren von Mettloch halbscheitguet und das zu eime walde machen inne ver-
derfunge der wingarten? Fort, abe it neit recht si, wat sulcher einer verbrochen hette, der
sulches getane hette? — [Antwort:] wanne mine herr vurb. sulcher bäume verdreisse habe
und nit liden möge, möge er dieselbigen verdriben und verdeligen zu sinne wailgevalle.
Wie schwankend überhaupt die kulturelle Benutzungsweise noch sein konnte, zeigt MR. ÜB. 1,
639, 11 G3, Wald bei Kasel: hec itaque silva, sive teira fuerit arabilis, sive in statum renutriatur
nemoris.
^) Remling, Speier. ÜB. 1, 112, 1194; die Himmeroder Mönclie machen sie von
neuem urbar.
«) *Düsseld. St. A. Pant. No. 29, 1195-1197.
') Vgl. z. B. MR. ÜB. 2, 190. 1201, und URupertsberg S. .368.
l
[Land und Leute. — 132 —
Kann man aus solchen Angaben im allgemeinen nicht auf Nachlässige
keit der Kulturen, sondern vielmehr nur auf eine zu weit entwickelte Energie
im Anbau schliefsen — werden doch sogar solche verwüstete Stätten alter Kultur
bisweilen wieder urbar gemacht — , so giebt doch vor allem der ungemein
häufige Wechsel im Anbau der Weinberge einen genauen Begriif von jenem
zähen, kein Experiment scheuenden Wagemut, der die Kolonisation des hohen
Mittelalters beseelte.
Der Weinbau, wie alle feineren Kulturen, ist heute wie früher besonderen
Schwankungen in der Anbauausdehnung unterworfen. Indes ist es bezeichnend,
dafs dies Moment allein den Wingertsausbau des Mittelalters noch nicht
genügend charakterisiert: es kommt hinzu, dafs man überall, auch an Orten,
welche jetzt aufser Frage stehen, den Weinbau wenigstens versuchtet Die
Folge war natürlich die Umwälzung eines grofsen Teils dieses Anbaues in
andere Kulturen infolge zu geringen Ertrages, und so finden sich denn als
ein Niederschlag dieser Versuche in der Überlieferung seit dem 13. Jh.
überaus zahlreiche Angaben, welche Garten- und Ackerland als ehemaliges
Weinbergsland bezeichnen ^.
Eine Energie der Kolonisation und des Anbaues, wie sie sich nicht zum
mindesten aus den charakteristischen Umwälzungen innerhalb der Kulturen
selbst mit Sicherheit erschliefsen läfst, ist ohne die Teilnahme aller Volks-
kräfte kaum denkbar. In der That suchen im Moselland noch während der
Stauferzeit alle Stände, Klerus und Laien, Adel und arme Leute, die Ent-
wickelung ihrer materiellen Kräfte gleichmäfsig auf dem Gebiet des Anbaues,,
und besonders auf dessen lockendstem Felde, dem des Ausbaues. Da ist es
denn von gröfster Bedeutung, dafs wenigstens zu dieser Zeit, zum grofsen
Teile auch wohl schon in der karolingi sehen Epoche, die Teilnahme am Aus-
bau fast nur noch durch grundherrliche Vermittelung möglich war. Es gal)
allerdings immer noch einen Ausbau freier Leute zu freiem Eigen, wahrschein-
lich sogar in höherem Grade, als sich das urkundlich belegen läfst ^, indes im
1) Vgl. Bd. 2, Kai-te 7, Rechteck 4 f.
2) Vgl. Feod. SMax. S. 468: clausure vinee, ubi modo annona colitur; MR. ÜB. 2^
No. 261, 1210: vineam. que dicitur Idelenhüfe, que nunc terra arabilis est prope Langendorf
Sita [bei Rommersdorf] ; MR. ÜB. 3, 242, 1225: vinee, que quandoque fuerunt in croada
retro ecclesiam . . . vinee ipse in terram arabilem s(u)nt redacte ; MR. ÜB. 3, 920, 1247 :
vinea noviter ad agriculturam redacta ex opposito ville de Enkirche; *Urbar der Wingerte
von SCastor zu Koblenz in Weifs von 1357 (St. A. Koblenz): in floro Vromoit Gisilberus
piscator quartale pro tertia parte [Zusatz späterer Zeit: quod nunc est terra arabilis];
*üSMax. 1484, Bl. 4^ : de quodam orto in Caiskeller [Trier] sub quadam vinea ibidem, . . et
idem ortus fuit quondam etiam vinea.
') So hat z. B. in der Eifel, wie später zu beweisen, ein Squatterausbau, besonders iit
den Gegenden des Osling, stattgefunden; er ist aber urkundlich nicht zu belegen.
— 133 — Waldwuchs und Neubruch.]
Verhältnis zu der Gesamtentwickelimg trat er doch zumck ^ : ihm fehlten teil-
weis die socialen Voraussetzungen — die Freien waren sehr zusammenge-
schmolzen und, soweit sie noch vorhanden waren, eben im Begriff, sich zu
kleinen Grundherren auszugestalten — , und teilweis gebrach es an den ma-
teriellen Mitteln genügenden Kapitals und wirksamen Rechtsschutzes^.
So steht denn, mindestens für die Kolonisation des eigentlichen Mittel-
-altei-s, die Grundherrschaft durchaus im Mittelpunkt aller Versuche. Und sie
konnte allerdings im Moselland aufserge wohnliche Kräfte zur Verfügung stellen.
Sieht man von den einheimischen Grundherrschaften ab, von denen eine An-
zahl, wie die von Prüm, SMaximin, des Erzstiftes Trier, aufserordentlich
ausgedehnt war, so reichten Gmndherrschaften fast aus jeder Gegend des
damaligen Deutschlands mit einigen ihrer Gliederungen bis in das Moselland.^
Hier hatten Augsburg und Bamberg, Magdeburg und Korvey, Nivelles und
Floreffe, Lüttich und Maastricht, Toul und Verdun, Mainz und Worms Besitz ;
bis zum Schlufs der Stauferzeit lassen sich noch heute für den Bereich etwa
der Regiei-ungsbezirke Koblenz und Trier allein 78 auswärtige geistliche Gmnd-
herrschaften als angesessen nachweisen^. Von ihnen werden 13 schon in der
^) Das zeigt sich an der umständlichen, sorgfältig jedem Mifsverständnis vorbeugenden
Art, mit welcher freier Ausbau eingeflihrt wird, s. oben S. 124, Note 6.
2) Bezeichnend ist Alp. de div. temp. 2, 20: die Friesen besetzen ein neues Land,
das früher praedones iune hatten. Praedones vero, eis postea subiugatis, singulis ad modum'
uniuscuiusque culturae ad extiipanda novalia terram divisenmt eamque colere iusserunt et
sibi vectigales fecerunt. Es war ursprünglich Wald (2, 21) in der Gegend von Ylaardingen.
^) In dem Bezirk der Goerzischen Mittelrhein. Regesten ist zuerst für folgende aus-
wärtige Grundherrschaften Besitz, vor allem in Weingüteni, nachweisbar: fiir 1) Lorsch in
Remagen 771 (Goerz 1, 212); 2) Hersfeld in Andernach, Rübenach, Güls, Maifeld 775
(1, 242); 3) SDenys bei Paris in Blittei*sdorf und Auersmacher, Saargegend 777 (1, 261);
4) Fulda in Roxheini und Langenlonsheim bei Kreuznach 781 (1, 224, 284, 488), Koblenz
und Boppard 803 f (1, 385, 457, 520), in Simmeni, Kim 841 (1, 532), Münsterappel um 860
(1, 609), Bombogen und Andernach um 900 (1, 813); 5) Stablo-Malmedy in Remagen 754
(2, 2129), Klotten, Bonn, Sinzig, Andernach, Boppard, Oberwesel 814 (1, 428, 1071), Kond
857 (1, 610), Kröv 882(1, 634), Winningen, Remagen 1035 (1, 1254); 6) Hasenried im Mai-
feld 832 (1, 486); 7) S Alb an -Mainz im Ivr. Simmem 846 (1, 561); 8) Herford in Aren-
berg bei Ehrenbreitstein und Leudesdorf 868 (1, 666, 1292, 1769); 9) Korvey (Sachsen)
in Litzig, Kr. Zell, 870 (1, 678; 2, 65, 991; 3, 974, 2581); 10) SKunibert-Köfn in Wehlen,
Herzig, Kröv, Boppard, Oberspey, Rhens 873 (1, 693, 1470), Rachtig 1079—89 (1, 1514);
11) Nivelles in Rheinbrohl 877 (1, 704), Klotten 1059 (2, 2166); 12) Aachen-Münster-
stift in Sinzig und Klotten 888 (1, 758), Kesselheim a. Rli. 895—99 (1, 804, 7085), Andernach
^98 (1, 1146), Reil 1006 (1, 1168), Traben 1007 (1, 1171; 2, 40), Winningen (1, 2085);
13) Essen in Bruttig, Kr. Kochem, 898 (1, 798); 14) Gerresheim-SUrsula-Köln in
Boppard, Salzig, Kobem, Werlau, Pommern, Kröv 922 (2, 2140), Linz 1217 (2, 1820-21);
-15) Gorze in Klüsserath, Pommeni, Briedel 936 (1, 892), Noviand 944(1, 917); 16)Echternach
in Plaidt, Alken, Fell 939 (1, 901). Lelmien 973 (1, 1032); 17) SCaecilien-Köln in Rhens
■941 (1, 907, 983); 18) SUrsula-Köln in Rhens 945 (1, 919, 1807); 19) SPantaleon-
Köln an der Mosel 955 (2, 2143), in Boppard 1105 (1, 1589); 20) STrond in Briedel 958
(2, 2142; 1, 971), Pommern 1107 (1, 1612): 21) Magdeburg Erzstift in Kesselheim 966
[Land und Leute. — 134 —
Karolingerzeit, 11 im 10. Jh. und je 21 im 11. und 12. Jh. erwähnt; indes
ist es zweifellos, dafs die meisten von ihnen schon in früherer Zeit, etwa bis
zum Schlüsse des 11. Jhs. ansässig geworden waren und mithin mindestens
für den Ausbau der Stauferzeit thätig werden konnten. Ist so an der Mosel
(1, 1014), Oberwesel 9G6 (1, 1015, 1036); 22) Helwardshausen im Naliegau 973 (1, 1044);
23) Osnabrück Stift in Boppard 975 (1, 1055); 24) SServatius-Maastricht in Güls
984 (1, 1087; .3, 1094); 25) Deutz in Remagen 1003 (1, 1159), Karden 1026 (1, 1285);
26) SAdalbert-Aachen in Kaifenheim, Kr. Kochem, 1005 (1, 1164); 27) SStephan-
Mainz in Reil 1008 (1, 1176); 28) Kaufungen in Ley, Waldesch, Winningen, Bisholder,
Trimbs 1019 (1, 1205); 29) Bamberg Stift in Hönningen, Kr. Neuwied, 1019 (1, 1207),
Boppard 1021 (1, 1218), Urmitz 1022 (1, 1221); 30) SMichael-Bamberg in Lantershofen,
Kr. Ahrweiler, 1019 (1, 1208); 31) Brauweiler in ünkel, Remagen, Engers, Mesenich,
Kletten, Reil 1028 (1, 1244 vgl. 1344); 32) SQuirin-Neufs in Boppard 1043 (1, 1283);
33) Abdinghof in Boppard 1046(1, 1300); 34) S Simon und ludas-GosIar in Vallendar
1049 (2, 2160; 1, 1348); 35) Mariengreden-Köln in Unkel und Klotten 1059 (1, 1373,
1444), Reil a. d. Mosel 1231 (2, 1991); 36) Augsburg Stift in Boppard 1061 (1, 1382);
37) Siegburg in Güls, Bendorf, Remagen 1064 (1, 1391); 38) SGeorg-Köln in Rachtig,
Uerzig, Lelmien, Senhals, Klotten 1067 (1, 1408, 1470); 39) SSalvator-Toul in Nickenich
beiKruft 1069 (1, 1413); 40) Burtscheid in Boppard 1075 (1, 1443), Sinzig 1224(2, 1653);
41) SAgerius-Verdun in Mühlheim a. d. Mosel 1082 (1, 1483); 42) SArnulf-Metz in
Sinzig und Remagen 1084 (1, 1493); 43) Verdun, Stift und Kapitel in Lieser, Veldenz,.
Mühlheim a. d. Mosel, Dusemond, Burgen 1086 (1, 1503, 1504); 44) SAndreas-Köln in
ßacharach 1094 (1, 1528); 45) Juvigny in Lieser 1096 (1, 1536); 46) SMartin- Worms
in Boppard und Umgegend 1110 (1, 1632); 47) Gladbach in Zeltingen 1116 (1, 1692; 2, 750);
48) Kornelimünster in Trechtlingshausen 1135 (1, 1868), Oberheimbach 1269 (3, 2440);
49) SMartin -Köln in Winningen und Moselweis 1136 (1, 1895—96); 50) SVictor-
Xanten in Winningen 1136 (1, 1895); 51) S Jacob- Lüttich in Ediger und Uerzig 1136
(2, 2243); 52) Altenberge in Rhens und Bacharach 1138—39 (1, 1938); 53) Fürstenberg
bei Kleve in Erpel imd Remagen 1144 (1, 2011; 2, 132); 54) Liesborn und Überwasser-
Münster in der Umgegend von Remagen 1151 (1, 2115; 2, 45); 55) SRemigius-Rheims
in Osterbnicken, Grafsch. Kirchberg, 1152 (2, 25); 56) HKreuz- Lüttich in Unkelbach 1153
(2, 41); 57) Knechtsteden in Oberwinter 1155 (2, 78), Hönningen 1195 (2, 732): 58) Kap-
penberg in Remagen 1155 (Erhard CD. Hist. Westf. 2, 306); 59) Lüttich Domkapitel
in Kobern imd Lantershofen 1155 (2, 83); 60) Rees in Oberwinter und Dernau a. d. Ahr
1159 (2, 159); 61) Bonn in Spey bei Med a. d. Mosel 1169 (2, 278); 62) Grefrath in
Oberwinter und Dernau a. d. Ahr 1177 (2, 387); 63) Mechtern bei Köln in Rhens 1185
(2, 550); 64) Köln Domkapitel in Senheim a. d. Mosel 1188 (2, 601); 65) Krönungs-
kapelle-Aachen in Sinzig 1191 (2, 658); 66) Zyfflich in Nöhren a. d. Mosel 1195
(2, 755); 67) Dünwald in Mendig lun 1200 (2, 885); 68) SMarien-Utrecht in Engers
1209 (2, 1072); 69) Kaisers wert in Rheinbrohl 1209 (2, 1090, 1467); 70) Kamp bei Köln
in Moselweis 1213 (2, 1201); 71) Kerpen in Kaimt, Kröv, Uerzig 1214 (2, 1235);
72) SMarien-Neufs in Rhens 1229 (2, 1907); 73) Minden Domkapitel in Remagen
und Mehlem 1230 (2, 1951), Rettersdorf 1241 (3, 253); 74) Roermond Cisterzienser-
nonnen in Koblenz 1234 (2, 2112); 75) Hildesheim Stift in Boppard 1236 (2, 2230);
76) SApern-Toul in Klüsserath und Erden 1266 (Töpfer 1, 37); 77) SDionysius-
Lüttich a. d. Ahr 1288 (Ann. d. hist. Ver. f. d. Niederrh. 23, 183); 78) Floreffe in
Horchheim 1357 (CD. Rommersdoif 58). Die Nummern 76—78 gehören zwar dem Datum nach
nicht mehr der staufischen Zeit an, beziehen sich aber zweifellos auf lange vor der Erwähnung
erworbenen Besitz.
— 135 — Waldwuchs und Neubruch. J
der Einsatz der fremden grundherrlichen Kräfte im Wett])ewerb um den Aus-
bau mit den einheimischen ohne Frage ein aufsergewöhnlich gTofser gewesen,
so ist doch auf der anderen Seite zu l)edenkeu, dafs sich der Einfluls dieser
fremden Grundherren im wesentlichen nur auf die hoch kultivierten Flufs-
thäler erstreckte. Ihr Besitz bestand mehrfach nur aus Weingütern ; in damals
vornehmlich ausgebeuteten Weinorten, wie Klüfserath, Lieser, Klotten, Güls, Win-
ningen, Moselweis, Hönningen, Oberwinter lagen die Güter von mehreren, ja
bis zu sechs dieser Grundherren ^ ; und in den alten weinbauenden I'isci, aus
deren Bestand namentlich die Kirche vielfach dotiert war, belief sich die Zahl
der ansässigen fremden Grundherren auf 4 in Kröv und Andernach, auf 5 in
Sinzig, auf 6 in Rhens, auf 10 in Remagen und auf gar 13 in Boppard. Es
liegt somit die Vermutung nahe, dafs die Existenz der fremden Grandherr-
schaften vornehmlich der Entwickelung des Weinbaues, also nur einem
wichtigen Zweig des Ausbaues zu Gute gekommen sei. Indes ordneten sich,
die fremden Grundherrschaften gerade auf diese Weise mit ihrer naturgemäfs
besonders hohen Kapitalverwendung im Verhältnis zur Ausdehnung des Be-
sitzes aufs beste dem allgemeinen Charakter der grundherrlichen Urbarang
an der Mosel im Sinne des blofsen Ausbaues ein.
Es mag in karolingischer Zeit vorgekommen sein, dals vornehme Laien
geradezu Dörfer gittndeten, d. h. Fluren auslegten und an einzelne Ansiedler
unter Dorfanbau verteilten. Indes der gewöhnliche Vorgang war dies auch in
früher Zeit nicht. Vielmehr legte man einen Bifang an, gründete auf
diesem einen Salhof und begann nun von diesem aus unter Heranziehung
höriger Kräfte den allmählichen Flurausbau. Dieses System kam unter ge-
wissen Änderungen, von denen sofort die Rede sein wird, im Mosellande
auch während des eigentlichen Mittelalters zur Anwendung.
Es begreift sich, wenn unter diesen Verhältnissen die Überlieferang
unseres Gebietes nur äufserst selten von wirklicher Ortsgründung redet; und
von den wenigen meist unsicheren Belegen, welche hier zu nennen wären,
gehört wieder nur 6iner unserem Gebiete direkt an^. Es handelt sich da um
die Neuanlage eines Dorfes (villa) mit Bannmühle und Bannbackofen auf
grundherrlichen Teilen der Dorffluren Rolingen und Esingen bei Remich im
J. 1258 durch eine grundherrliche Gründergenossenschaft: die aus verschiedenem
Besitz zusammengeschossene Flur soll an Anbauer verteilt werden, deren
Grundzins ein gemeinsamer Beamter erheben wird; im übrigen ist für die
Gründung die novaram consuetudo villaram mafsgebend. Die letztere An-
*) Flu- Schweich s. auch Bäi'sch, Moselthal S. 221.
2) MR. ÜB. 3, 1435, 1258. Eine andere Stelle, welche man anführen könnte, findet
sich in den Mir. S. Mansueti 1: Wido comes urbis Tullensis viculum quendam . . ab urbe
non longe positum . . ipse construxerat. Hier befindet sich aber eine ancilla eius; wir
haben es also mit einer grundhei'rlichen Anlage zu thun, die wahrscheinlich nur einen Hof
umfafste.
[Land und Leute. — 136 —
gäbe zeigt, dafs diese Anlage im äufsersteii Westen unseres Gebietes sich den
vielfachen nordfranzösischen Gründungen nach dem Recht der loi de Beaumont
einordnet ; wir haben hier also keine deutsche, sondern eine fremde nur einmal
direkt in das Moselland versprengte Einrichtung vor uns^.
Im übrigen aber erfolgte der grundherrliche Ausbau des Mittelalters,
namentlich der Stauferzeit, im Moselland in unmittelbarstem Anschlufs an die
Salhöfe^. Und zwar in doppeltem Sinne. Einmal nahm man Bedacht, das
Wirtschaftsland der Salhöfe selbst zu vermehren, indem man den Meiern
dahin gehende einmalige Aufträge gab oder geradezu Rottfrontage zu Gunsten
des Herrenlandes einführte^. Andererseits aber erleichterte man den Grund-
hörigen auf jede Weise den Ausbau* und trug zugleich dafür Sorge, die An-
setzung neuer Grundholden für diese möglichst bequem zu gestalten. In beide
Richtungen wie in ihre eigentümliche rechtssymbolische und hofverfassungsgemäfse
Ausgestaltung führt das WGondenbret in mustei^ültiger Weise ein^. Bezüg-
lich des ersten Punktes heifst es hier : alle fröenlant [grundherrliches unbebautes
Eigen] sol der scholtheiß macht han dem gehöfener vor den medden, nemblich
ein morgen vor ein medumbsgarb, außzuelaßen. und ob einig gehöfener ein
feld bestanden het, das mehr dan ein morgen hielte, und sein ander nachbar
der froenen auch begert, sol macht han, oben und unden des ersten bestenders
morgen anzuefahren und winnen umb sein gebürlich miet. Noch entgegen-
kommender lautet die Bestimmung über Neuansetzung eines Grundholden: ob
ein frembdsel ender kehme und begert in dem hof zue wohnen, der sal gähn
zu einem hofschulteißen und ihme das anzeigen, dan sal der scholtheiß den
frembden man holen hinder sich uf sein pfert und den füren uf die fröen;
und wanehe der frembd uf der fröenen ist, dae es ihme gefält, und springt
ab und wilt da bawen, da sal der scholteiß ihme abmessen 15 morgen weit
und breit und denselbigen damit belehnen und ihme bau und frieden gebieten ;
davon sol derselb man u. gn. h. geben alle jar fünfthalben zins, '^k mir. even,
3 froentag und 1 angerpfert.
^) Neben der genannten Urk. könnte man für unser Gebiet allenfalls noch anfühlen
Würth-Paquet Reg. Publ. Luxemb. 14, 101, 1239: Amould comte de Chiny döclare, qu'il a
fait bätir une nouvelle ville ä Montmedy, il jure de la faire regir par la coutume de Beaumont.
Zur loi de Beaumont vgl. neuerdings Bonvalot. Le tiers etat d'apres la Charte de Beaumont
et ses filiales, Paris, Picard, 1884.
2) Vgl. MR. ÜB. 2, 68, 1184, wo verboten wird, weiter zu kolonisieren: niemand soll
aliquam prorsus familiam ad nianendimi (in silvam) introducere nee viciniora altrinsecus habi-
tacula quandoque instaurare.
^) Zur ersteren Art vgl. Ijac. ÜB. 1, 149, 229, 1080: novalia . . iuxta villam, qu§
dicitur Urceche [Uerzig] . ., qu? scilicet eruta imprimis incepta sunt a Bninone et Engelberto
villico; zur zweiten Art s. oben S. 124, Note 3, und Bd. 2, 166 f., wo sich zugleich für
SMaximin in der Gröfse der Beunden die Resultate dieser Bestrebungen übersehen lassen.
Natürlich machten diese Rodungen auch sonst Gutsmeliorationen nötig, vgl. Catal. abb.
Eptemac. II, MGSS. 23, 35 für Abt Reiner, 1231—42.
*) S. oben S. 127, Note 3.
^) G. 2, 541. Die beiden Punkte folgen im W. in umgekehiter Reihenfolge.
— X37 — Waldwuchs und Neubruch.]
Die Anschauung, wie sie aus der symbolisch durchsetzten Bestimmung
dieser und vieler anderer Weistümer spricht, ist fiir den Ausbau der Staufer-
zeit charakteristisch. Sie zeigt die landarbeitenden Klassen keineswegs in
zwingender Abhängigkeit von den Ginindherren ^ : sie sind vielmehr von diesen
gesucht; noch gilt es, dem Boden weniger Kapital als arbeitende Hände zuzu-
führen. Unter diesen Umständen entspricht es nur der günstigen Stellung
der landarbeitenden Klassen gegenüber den Grundherren, wenn durch den
Ausbau von der Gmndlage alter Kulturbestände aus das gnindhörige Ver-
hältnis gelockert TN'iirde und bei völligem Neubnich ein freieres Erbpacht- oder
Erbzinsverhältnis an die Stelle der Grundhörigkeit trat.
Die letztere Entwickelung mufste um so leichter eintreten, als sich am
Ausbau gTundherrlichen Landes keineswegs blofs die untergeordneten Stände
beteiligten. Vielmehr nahm auch der im Werden begriffene niedere Adel
an der Kolonisation auf diesem Wege, wenn auch durch Vennittelung seiner
'grundhörigen Kräfte, teil; noch bis in die späteste Zeit gab es im
Moselland einen Stand rittennäfsiger Kolonen-. Vor allem aber waren es
die Klöster, und unter ihnen wieder namentlich die der Cisterzienser und
Prämonstratenser , welche spätestens seit der Mitte des 12. Jhs. Land zum
Ausbau im fi*eien Pacht- oder Zinsverhältnis aufnahmen, wo sie Eigen nicht
erwerben konnten, gleichviel ob sie mit Grundherren oder Gemeinden zu
diesem Zwecke Verträge abschliefsen nuifsten^. Und es unterliegt keinem
Zweifel, dafs der kirchliche Ausbau durch diese neue Mafsregel, welche zum
erstenmal von der schliefslichen Überführmig des kirchlich bebauten Grund
und Bodens in das Eigen der toten Hand absah, einen ungemeinen Aufschwung
genommen hat.
Indessen kam die Ausbildung der freien Kolonisationsverträge auf die
Dauer auch den eigentlichen landarbeitenden Klassen zu Gute. Wo es sich
um feinere Kulturen, vne den Weinbau, oder um absoluten Neubruch in
^) Einen charakteristischen Beleg für die Stellung des Bauei-s zum Herrn bietet MR.
ÜB. 1, 645, c. 1165: ein Pächter von SMartin - Trier in Wiltingen de ipsis bonis ecclesie
proprietati su§ attrahens quandam partem teire incultam vine? et agro [saneti Martini] adia-
centem inter villam et Yelscheit sitam sine legitimi traditoris dono censualem statuit, ut pro
censu . . videatiu- possidere. Es ist darauf ein Weinberg angelegt worden. Das Kloster,
dem ein Recht der Klage zugestanden hätte, vergleicht sich mit dem Pächter, ja giebt ihm
de rebus ecclesie transitoriis plus quam 40 s. quantitatem ad eandem vineara exercendam et
excolendam als Vorschufs (porrigendo). Sed hec et alia phu-ima bona a nobis sibi impensa
non pro magno duximus, quia cuncta eins possessio tarn sedido nostro parebat obsequio, ut
eo superstite ipsius utilitates et incommoda non immerito reputaremus nostra.
2) MR. ÜB. 3, 504, 1234 vererbpachtet SMaximin Wald bei Mersch zum Roden an den
Luxembm'ger Tnichsefs Dietrich. P\ir später vgl. über die coloni equestres Honth. Hist. 3,
943, 1729. Zur Beteiligung von Bürgern s. MR. ÜB. 3, 895, 1246.
3) Hier niu- einige Beispiele: Lac. ÜB. 1, 342, 1140; MR. ÜB. 2, 186, 1187—1200;
3, 1300, 1255. Im übrigen sei auf spätere Ausführungen vei-wiesen, in welchen der hier nur
in seiner Wirkung auf die Besiedelnng gekennzeichnete Stofi' allseitig behandelt ist.
[Land und Leute. — 138
grölserer Ausdehnung und denientsprechende Ansetzung kapitalkräftigerer
Anbauer handelte, da wurde schon früh ein freieres Verhältnis stipuliert^ das
allmählich aus Griinden, deren Darlegung späterer Stelle vorbehalten bleibt,
sogar die grundhörigen Verhältnisse zerstörend durchsetzte.
Die Folge all dieser Neubildungen und erleichternden Umgestaltungen
früherer Landnutzungsarten war eine extensiv wie intensiv starke Steigerung
des Ausbaues, welche in der Stauferzeit ihren Höhepunkt fand und das natür-
lich zulässige Mals teilweis sogar überschritt. Selbstverständlich zunächst auf
Kosten des Waldes. Jene Waldbestände, deren unerschöpflichen Reichtum in
früherer Zeit Erscheinungen, wie das Hypokaustensystem der Römerzeit, der
Haus- und Kirchenbau des früheren Mittelalters mit seiner Konsequenz unauf-
hörlicher Stadtbrände ^, endlich der verschwenderische landwirtschaftliche Ver-
brauch des Holzes^ l)eweisen, sie begannen sich zu lichten. Bei der eben
geschilderten Art des Ausbaues ist es freilich unmöglich, diesen Vorgang auch
nur in seinen äufsersten Umrissen statistisch zu verfolgen*, indes lassen doch
eine Reihe von Symptomen Schlüsse in dieser Richtung zu, indem sie sämt-
lich auf eine zunehmende wirtschaftliche Wertschätzung des bisher nur als
Hindernis oder wegen seiner Unzugänglichkeit als Landesverteidigungsmittel
betrachteten Waldes hinweisen.
J) Vgl. beispielsweise MR. ÜB. 1, 386, 1092; 1, 594, 1155; 652, 1168; Lac. ÜB. 2,
504, 1261; 957, 1295; aus späterer Zeit Töpfer 2, 39, 1382; *USMax. 1484 Bl. 101 1.
2) Ein hölzemes Haus 1229 in Köln in der Löhrgasse, noch dazu gegenüber einer
Brauerei, Ennen Qu. 2, 122, No. 116. Erst um diese Zeit werden in Köln domus lapideae
häufiger, indes sind unter ihnen noch meist Paläste zu verstehen, wie z. B. das noch erhaltene
sog. Overstolzenhaus in der Rheingasse. Der erste Kölner Civilarchitekt , den wir kennen,
ist Meister Gerhard, der mit dem .J. 1248 Dombaumeister wurde. Holzkirchen z. B. Thietm.
2, 21 vgl. 26; G. ep. Leod. 2, 10, 11. Jh. 1. H. Von der Häufigkeit der Stadtbrände erhält
man eine Vorstellung aus den Notizen der Cluon. reg. Colon., welche gröfsere derselben für
Münster zum J. 1121, Utrecht 1131, Augsburg 1132, Paderborn 1133, Mainz 1137, Utrecht
1150, Köln 1150 u. s. w. erwähnt. S. auch unten Abschn. V, Teil 2.
^) Man denke nur an das Zaunschlagen der reinen Feldei-wirtschaften.
*) Vgl. das Bd. 2, 54 sub d. Bemerkte. Eine allgemeine Anschauung kann man sich
natürlich heute wie im 13. Jh. sehr wohl bilden , vgl. Cesarius im Reg. Pnun. S. 201 : von
893 — 1222 constat multas silvas esse extirpatas, villas edificatas, decimas auctas; multa
molendina sunt in prefato tempore edificata ac multe vinee plantate, terre infinite culte. Wo
man in den Urkunden vornehmlich der Stauferzeit nur hinblickt, trifft man auf Beweise für
diese Anschauung ; so werden z. B. bei Aufzählung mehrerer Wälder meist einige als gerodet
genannt, vgl. Bd. 2, 209, No. 4, sub III; UStift 424, Montabaur: archiepiscopus habet 6 foresta
camere, horum 2 succisa sunt ; de altero horum in 0. dantur 10 mir. avene, de altero 40 mo.
Wie schon aus dem letzten Citat sich ergiebt, sind die so häufig vorkommenden Ziuse aus
Wald meist auf Neubruch zurückzuführen, so z. B. Lac. ÜB. 1, 142, 218, 1074: de redditibus
silvarum 20 mo. tritici; oder CRM. 2, 270, 1276, wo aus dem erzbischöflichen Wald zu
Namedy 8 mo. Colonienses entfallen. MR. ÜB. 3, 273, ca. 1225 ist gar von decinia novorum
novalium apud silvam, que vulgo dicitur Ache [noch im Kölnischen, an der hohen Aclit],
die Rede.
— 139 — Waldwuchs und Neubnacli.]
Kurz vor dem vollen Beginn der letzten grofsen Rodeepoche findet sich
noch die Anschauung, der Waldbestand sei wirtschaftlich wertlos; in einer
Urkunde von 1115 heifst es^: silvam quandam mei iuiis, que vico adiacet,
que Velreche [P'ellerich] dicitur, inutiliter etiam terram occupare consideravi,
eonsiderando intolerabilem tante infructuositatis caluinpniam. Welcher Unter-
schied zwischen dieser Äufserung und derjenigen des am Schlufs der Rode-
epoche lebenden Cesarius von 1222 über einen vennutlich mäfsig ausgebauten
Wald bei Bitburg ^: ex illa parte Bidebuhrc supra Nimisam [die Nims] est
Silva satis bona et magna, que Bitart vocatur; et pertinet ad curiam nostram
de Merxz [Mötsch]; que non modicum annuum reddit commodum. omnes
enini homines de Bideburhc quasi vivunt de ea et multum inde serviunt; et
si bene ad utilitatem ecclesie custoditur illa silva, fere ita utilis esse potest
nobis, sicut tota curia. In der That zeigen die einzelnen Vorgänge der Staufer-
zeit, wie man den Wald zunächst im Interesse des Ausbaues, später auch im
Interesse seiner eigenen Erhaltung^ einer immer zunehmenden Beachtung
würdigt. Häufiger, als bisher, treten Kaufpreise für Waldbestände auf*, der
Wald wird geschlossen und vermessen^, gemeinsamer Waldbesitz wird zur
besseren Nutzung aufgeteilt*', und durch diese und ähnliche Mafsregeln wird
die Anschauung von der Ungemessenheit und Unverwtistlichkeit des Wald-
bestandes allmählich untergraben.
Freilich zu einem wirklichen Waldschutz gelangt man eret in der 2. Hälfte
des 13. Jhs. und vornehmlich im 14. Jh. '^: ein deutlicher Fingerzeig dafür^
») MR. ÜB. 1, 432.
2) Reg. Pi-um. 154, Note c.
*) S. z. B. MR. ÜB. 2, 68, 1184. Vgl. auch, wenn auch nicht mehr ganz in imser
Gebiet gehörig, Cart. Orval 42, 1172: Conon sire de Hons schenkt usuaria nemoris Bellonis
Cämpaniae [Blanchampagne] simpliciter et sine exceptione aliqua, et partem fundi in ipso
nemore, scilicet ut vetera tantum alionim excolant novalia.
*) Vgl. Bd. 2, S. 579.
°) MR. ÜB. 2, 21*, 1174: die Stiftsherren von SSeverin und die monachi de Berga
haben zu Rhens einen gemeinsamen Wald. Verum quia his diebus aecclesiarum bona nusquam
tuta simt et a circummanentibus undique infestantui" , placuit nobis archiepiscopo Coloniensi
et fratribus beati Severini et monachis de Berga familiae nosti-ae et circummanentium con-
sensu et designatione certis tenninis montem prefatum et silvam communem claudere et
terminare, ita ut neque familia nostra neque circiunmanentes suos terminos in dampna
aecclesiamm iniuste extenderent, neque aecclesiae inter se, ut quandoque fieri assolet, de suis
tenninis discordarent. circumducti sunt itaque termini et denotati a rivo, qiii Solresbach
dicitur, usque ad Meginboldisburne et inde ad marchiam Confluentiae, et sicut ducit semita
et lacus [?] idem designatus in arboribus terminus.
6) Vgl. das klassische Beispiel in Bd. 3, No. 10 ff., 1261.
') Guden. CD. 5, 83, 1283; Bd. 3, 150, 26, 1331 ; ebd. 194, No. 167, 1345. Besondei-s
bezeichnend ist eine Urkunde des Erzbischofs Wilhelm von Köln von 1350, Cod. Lac. 175.
Die Abtei Laach hatte verboten, ne quisquam in eorum silvis, que pliuimum sint destracte, in
eiusdem monasterii dispendiiun non modicum et gravamen ligna secare possit et valeat quo-
vismodo. scilicet ut ipse silve per recrescentiam restaiirari valeant et confoveri, iiuramenti
[Land und Leute. — 140 —
dafs erst mit dieser Zeit eine volle Beruhigung der alten Ausbautendenzen
und eine gewisse Reaktion gegen ihre Übertreibung eintrat.
prestatione se invicem constrinxenmt, quod omnes et singulos in prefatis silvis ligna secare
volentes ab huiusmodi secatione retrahere et pro viribus prohibere deberent. nos autem
utilitatibus quorumlibet piorum locorum insudantes dictam inhibitionem cum prescriptis
tamquam rationabilia approbamus et presentium tenore confirmamus omnibus et singulis
nostris officiatis et subditis firmiter et sub optentu gracie nostre iniungentes, et ne in silvis
piimo dicto Kurtbusch ac aliis singulis et universis ipsorum monasterium et claustrum circum-
circa adiacentibus vulgariter Laicherbusch appellatis ad usum specialiter ipsorvun pleno et
antiquo fundali iure pertinentibus ligna secare aut deinceps de ipsis silvis ipsa ligna deducere
presumant quovismodo.
3. Die Fortschritte der Besiedelung und
Bevölkerung.
Im vorigen Abschnitte ist das Schicksal des Waldes in der Moselgegend,
sowie als notwendiges Komplement zu demselben die Entwickelung des Neu-
bruehes nach seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Konstruktion und seinen
Erfolgen untersucht worden. Jetzt wird es darauf ankommen, aus den bisher
festgestellten Einzelheiten Schlüsse auf den allmählichen Fortschritt der Besiede-
lung im ganzen und die diesem Foitschritt parallel laufende Bewegung der
Bevölkerung zu ziehen und diese Beschlüsse mit der Betrachtung deijenigen
Thatsachen zu verbinden, welche zur Geschichte der Besiedelung und Bevöl-
kerung unmittelbar zur Verfügung stehen^.
Leider läfst sich die erste Grundlage all dieser Untersuchungen noch
immer nicht, trotz aller Forschungen im Detail, als irgendwie abgeklärt be-
zeichnen : unsere Kenntnisse über die Kultur der Rhein- und Mosellande unter
römischer Herrschaft sind noch äuiseret lückenhaft. Man lasse sich nicht durch
die mit grofser Energie und unter Aufwand beträchtlicher Mittel betriebenen
Ausgrabungen täuschen: was wir durch sie bisher erfahren haben, reicht nicht
im geringsten hin, eine sichere Vorstellung von den gröfsten Erscheinungen
gerade der materiellen Kultur zu ermöglichen; zudem ergiebt eine lange Er-
fahrung, dafs durch die Veranstaltung neuer Ausgrabungen in den meisten
Fällen nur Bestätigung bisher bekannter, nicht Kenntnis durchschlagend neuer
Thatsachen erreicht wird. Nun hat man allerdings längst begonnen, die Funde
nicht mehr blofs individuell, sondern auch statistisch zu behandeln; und heut-
zutage liegt schon überall das Bestreben vor, auf Grund ausgedehnter Fund-
karten zu allgemeineren Anschauungen über Wert, Verbreitung und Bedeutung
^0 Man vgl. dazu Lamprecht, Fränkische Wanderungen und Ansiedelungen vornehmlich
im Rheinland, Zs. des Aachener Geschv. 4, 189—250 (auch als Sonderabdruck ei-schienenX
sowie über dasselbe Thema Westd. Zs. 1, 122 — 144. Hier werden die Resultate der dort
detailliert gegebenen Untersuchungen verwertet.
[Land und Leute. — 142
der Funde selbst und damit zu einer Ansicht über die räumliclie wie quali-
tative Ausdehnung der gesamten Kultur zu gelangen. Indes dieser Weg ist
noch nicht ausgetreten genug — speciell für das Moselland fehlen sogar alle
generellen Vorarbeiten^ — , als dafs der archäologischen P'orschungen ferner-
stehende Historiker in seinem Verfolg bereits zu sicheren Resultaten ge-
langen könnte. Denn mit einer einfachen Verzeichnung der Funde und Fund-
orte für die hier in Betracht kommenden Fragen ist es nicht gethan. Es
wäre eine Hauptaufgabe, die rein räumliche Verbreitung römischen bezw. kelti-
schen Wesens im Moselland nachzuweisen : allein wo liegen bei den Fund-
stücken die genauen Ilnterecheidungsmerkmale zwischen römisch, keltisch und
keltoromanisch ; wie verteilen sich die Unterscheidungsmerkmale auf die vier
bis fünf Jahrhunderte römischer Herrschaft? Und vor allem: welche Funde
können als von vornherein dauernd dem Boden einverleibt gelten, welche sind
dagegen als Beutestücke vergraben oder später verschleppt? Hier eröffnen sich
bei deti wenig ausführlichen und zuverlässigen Fundberichten früherer Zeit die
mannigfachsten ohne die genaueste Kenntnis nicht zu beantwortenden Fragen —
und dieser früheren Zeit fällt doch auch nach der heutigen Statistik noch der
Löwenanteil aller Funde nach Zahl und Bedeutung zu.
Das Resultat dieser Erwägungen, denen sich noch vieles hinzufügen
liefse ^, kann nur sein, von einer Begrimdung der mosellanischen Besiedelungs-
geschichte auf die Fundstatistik der Römerzeit vorläufig abzusehen: die Basis,
welche auf diese Weise gewonnen werden könnte, mul's vielmehr nach Lage
der Dinge im wesentlichen durch Rückschlüsse aus späterer Vergangenheit
ersetzt werden.
Indes bieten doch die Nachrichten römischer Schriftsteller, verbunden
mit den Fundstellen römischer Baureste, besonders von Villenanlagen, immer-
hin einigen Anhalt für derartige Rückschlüsse. Die wichtigste Nachricht,
welche uns in dieser Beziehung überliefert ist, scheint mir die bei Plinius
hist. nat. 18,20 zu sein: exemplum in Treverico agro tertio ante hunc annum
compertum; nam cum hieme praegelida captae segetes essent, reseruerunt,
resarrientes campos mense martio, uberrimasque messes habuerunt. Das hier
erwähnte Ausfrieren der Winterfrucht bildet noch jetzt eine der ernstesten
Kalamitäten des Ackerbaues im Moselland auf flachgründigem Boden; es
kommt aber kaum , und in weithin fühlbarer Weise nie im Moselthal, sondern
nur auf den Höhen vor, besonders häufig ist es in der Westeifel beobachtet.
Hierher wird auch die Nachricht des Plinius zu ziehen sein — vermutlich
auf die schon früh und reich besiedelte, von einer der belebtesten Römer-
strafsen durchzogene Gegend von Bitburg — ; und man irrt wohl nicht, wenn
man aus der Thatsache, dafs ein römischer Schrifsteller von diesem Ausfrieren
>) Vgl. Schneider, Bonner JB. 3, 60 f.
2j Vgl. Tjamprecht, Fränkische Wanderungen S. 6 f.
— 143 — Fortschr- d. Besiedelung u. Bevölk.]
spricht, aiieli Anbau in römischer Regie oder unter römischer Aufsicht folgert.
Nun können aber in dem flachgrtindigen Boden des Oberlandes, auf dem das
AusMeren der Saat fast allein vorkommt , nur Grofs wirtschaften gedeihen ^ :
auf sie wird wohl auch die Nachricht des Plinius um so eher gehen, als er
von einer sporadischen Kalamität selbständiger kleiner Leute, etwa gar er-
bärmlicher Waldsquatters, schwerlich etwas erfahren haben dürfte.
Derartige Grofswirtschaften römischen Betriebes längs den Heerstrafsen
des Hochlandes, sei es in einheitlicher Unternehmung, sei es in der Form ord-
nungsmäfsig ausgethaner Sonderwirtschaften, lassen sich aber auch sonst mit
vieler Wahrscheinlichkeit als vorhanden vermuten.
Zunächst unterliegt es keinem Zweifel, dafs die römischen Heerstrafsen
bei ihrer ersten Anlage vielfach, ja in bei weitem der Mehrzahl aller Strecken
durch unangebaute Waldeinöde geführt wurden: für ihren Trakt waren nicht
irgendwelche Verkehrs- oder Anbauverhältnisse, sondern nur militärische
Rücksichten mafsgebend. Zog man aber dementsprechend die geraden Ver-
bindungen militärisch wichtiger Punkte, wie sie in den Resten der Römer-
straisen noch heute vorliegen-, so liefen diese Linien bei der Bodengestal-
timg des Mosellandes unabweislich zum gröfsten Teil durch Hochland und
Einöde, weder das Moselthal noch seine Seitenthäler boten der römischen
Strafsenbaupraxis benutzbaren Boden. Das strafsendurchzogene Hochland aber
war, nach Angaben aus römischer Zeit wie nach den früher S. 93 ff. gegebenen
Ausführungen aus späteren Quellen, fast durchweg mit Wald bedeckt^.
War nun dieser Zustand, die Existenz grofser Strafsenzüge in unab-
sehbarem Urwald , während einer vierhundertjährigen intensiven Okkupation
haltbar?
Die neuere Geschichte l)ietet, so viel ich sehe, zu den so gebildeten Ver-
hältnissen nur 6ine Analogie, den Ausbau des nordamerikanischen Eisenbahn-
systems : auch hier liegt das Charakteristische in der Verbindung bestimmter
wichtiger Pimkte des Ostens und Westens durch direkte Linien, welche ohne
besonders tiefgreifende Rücksicht auf das Zwischenland vor allem schnmstraeks
durchgefühlt werden. Nun ist es aber bekannt, dafs sich der Anbau des Zwischen-
landes gerade diesen Bahnstrecken entlang vollzog und vollzieht; und es darf
mit Sicherheit angenommen werden, dafs dieser Anbau fast überwiegend in Grofs-
^) Beck 1, 359.
2) Bd. 3, Karte 2.
^) Tac. Ann. 3, 42: Gallischer Aufstand ob magnitudinem aeris alieni, namentlich
unter den Äduern und Treverem. Unter den letzteren ist der Leiter Floras; er bewegt alam
equitum, quae conscripta Treveris militia disciplinaque nostra habebatur, ut caesis negotia-
toribus Romanis bellum inciperet . . . aliud vulgus obaeratornm aut clientum anna cepit
petebatque saltus, quibus nomen Arduenna. Ammian. Marc. 16, 3: Julian zieht nach Köln
zu von Mainz aus, per quos tractus [Hunsrück] nee civitas uUa visitur nee castellum, nisi
quod apud Confluentes . . Rigomagum oppidum est et una prope ipsam Coloniam unica tums.
S. auch oben S. 93.
[
[Land und Leute. — 144 —
kultur vorgenommen sein würde, wäre nicht die Heimstättengesetzgebung wie
der schachbrettartige Abtretungsmodus der den Trakten benachbarten Lände-
reien an die Bahngesellschaften dazwischen getreten.
Ähnliche Verhältnisse, wie in Nordamerika, lagen auch in den Bhein-
landen der Kömerzeit vor, si parva licet componere magnis: nur dafs keine
Gesetzgebung die Ausbeutung der Urwaldstrecken längs der Heerstrafsen durch
römisches Grofskapital bzw. durch fiskalische Vergebung hinderte. Im Gegen-
teil: die Urbarung weiter Strecken an diesen Strafsen lag im Interesse der
Civil- wie der Heeresverwaltung. Das Land wurde auf diese Weise übersicht-
licher und einträglicher; die Strafsen gewannen an Sicherheit vor plötzlichem
Überfall aus Waldestiefen, und für das zeitweis 80- -90 000 Mann starke Heer
der germanischen Grenzen wurde eine ausgezeichnete Verproviantierungsunter-
lage geschaffen.
Es bleibt vergebene Mühe, sich im einzelnen zu fragen, in welcher Weise
derartige Rodungen, welche nur Grofskapitalisten oder der Staat selbst schaffen
konnten, gerade im Mosellande bewirtschaftet wurden : wir haben keine durch-
schlagenden sicheren und allgemeinen Nachrichten. Soll man indes nach einer
Scene urteilen, welche sich in den so reich erhaltenen und so gegenständlichen
keltoromani sehen Reliefs häufig findet, so würde die Ausgabe des aufgenom-
menen Landes an Siedelleute im Kolonat oder in einem andern verwandten
Rechtsverhältnis das Gewöhnliche gewesen sein^ Häufig erscheinen hier
nämlich Bauern, welche ihrem Patron Zinsgaben darbringen: Schafe, Hühner,
Fische, Eier, Früchte, auch Geld. Fast stets zeigt aufserdem ihr Gesichtsaus-
druck barbarischen Charakter; es sind zum gTofsen Teil wohl fremde Stämme^
welche der Staat auf neugewonnenem Boden innerhalb des Reiches zu ftied-
lichem Dasein im Kolonatverhältnis gezwungen hat. In welcher Weise aber
eine derartige Rottkultur längs der Heerstrafsen sich in die Natur- und Anbau-
verhältnisse des Landes einrangierte, zeigt in voller Deutlichkeit der Bericht
des Ausonius^ über seine Reise durch den Hunsrück von Bingerbrück ab:
unde iter ingTediens nemorosa per avia solum
et nulla humani spectans vestigia cultus
praetereo arentem sitientibus undique terris
Dumnissum riguasque perenni fönte Tabemas^
arvaque Sauromatum nuper metata colonis,
et tandem primis Belgarum conspicor oris
Noiomagum, divi castra inclita Constantini *.
Und noch jetzt läfst sich ungefähr der Eindmck rekonstruieren, welchen die
Umgebung der Bingen-Trierer Staatsstralse auf Ausonius gemacht haben mag.
1) Hettner, Westd. Zs. 2, 21 f.
2) Mosella V. 5 f.
^) Denzen-Kirchberg und der stumpfe Tunn bei Hinzerath, römische Militärstationen.
*) Neumagen an der Mosel mit dem Konstantinspalast.
— 145 — Fortschi-, d. Besiedelung u. Bevölk.]
Da wo man die Niederlassungen der Sannaten zu vermuten hat, in der Gegend
von Kirchberg-Simmern, liegen heutzutage die Dörfer Weise im dichtesten
Schluls mit einer durchschnittlichen Entfernung von einer halben oder von
dreiviertel Stunden, ähnlich etwa wie an der Ville zwischenKöln und Bonn:
in beiden Fällen haben wir Ausbauten einstiger römischer Wirtschaftshöfe
vor uns. Von diesen Höfen aus müssen wir uns den sarmatischen Anbau, ver-
mutlich im Kolonatsverhältnis , betrieben denken; und ähnlich hat sich auch
der Ausbau der Waldhöhen an andern Orten gestaltet : auch in der Gegend der
Prüm und Kill begegnen wir in Entfernungen von etwa einer halben bis drei-
viertel Stunden die Ruinen römischer Wirtschaftshöfe ^
Wurden nun derartige Rodeanlagen mit Einzelkultur in irgend einem Leihe-
verhältnis schon früh in gi-ofsartiger Weise aufgenommen und gingen sie von
Privaten aus, so lag dem Zinsherm bei fortschreitender Kultur der Gedanke
nahe, sich innerhalb seiner Kolonen anzubauen, wohl auch selbst Wirtschaft
zu treiben^; und natürlich zog mit der Durchführung dieses Plans der raffi-
nierteste römische Luxus' sporadisch aufs Land. Von diesem Gesichtspunkte
aus erklären sich die grofsartigen Trümmerfunde römischer Villen, welche
allenthalben im Moselland zu Tage liegen und in noch immer vermehrter Anzahl
entdeckt werden.
Die gröfsten derselben, soweit sie nicht im Rayon des Trierer Thalkessels
liegen und als Ausbauten der Hauptstadt Trier selbst zu fassen sind, befanden
sich zu Wiltingen, Beckingen und Mechem an der Saar, zu Raversbeuren auf dem
Hunsrück, zu Fliessem, Oberweis, Pickliessem, Leutersdorf, Stahl und Mander-
scheid in der Eifel : dem in eigenständiger keltischer Kultur angebauten Moselthal
und dem Maifeld gehört bezeichnenderweise keine dieser grofsen Villenruinen
an. Giebt die Verbreitung der Ruinen ein wenn auch noch so lückenhaftes Bild
von der Ausdehnung der römischen Grofskultur, so ist die Villa zu Leutersdorf
im besondem lehrreich. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dafs diese Villa
entsprechend der Anlage aller anderen Villen so gebaut war, dafs man von ihrer
Veranda aus eine umfassende und prächtige Aussicht genofs. Jetzt ist diese Aus-
sicht durch aufgesprofsten Wald völlig verwachsen, und es bedürfte der Ab-
holzung vieler Hektare Waldes, wollte man sie wieder eröffnen. Hier mufs
sich einst vor der Villa ein Rottland von beträchtlicher Ausdehnung hingezogen
haben, von welchem jetzt jede unmittelbare Daseinsspur verloren gegangen ist.
Das ist aber das Schicksal der römischen Höhenkulturen an sehr vielen
Stellen gewesen. Es giebt kaum einen gröi'seren Wald im Moselland, in wel-
chem nicht gelegentlich Spuren römischen Anbaues aufgefunden würden, und
1) S. Schneider, BJB. 3, 69, 78 ff., s. auch 8, 96.
^) So sind die Villen zu Raversbeuren, Stahl und Beckingen vornehmlich Wirtschafts-
villen, der Umfang ihrer Höfe beträgt 144 bzw. 90 bzw. 120 Quadratm., s. Hettner a. a. 0.
S. 26, Note 12.
Lamprecht, Dentsches WirtBchaftsleben. I. 10
l
[Land und Leute. — 146 —
nicht selten kann man gröfsere Niederlassungen konstatierend Die Anbau-
physiognomie der Hochflächen hat sich seit etwa anderthalb Jahrtausenden
vielfach von Grund aus geändert; und da wir seit etwa dem 7. bis 9. Jh. ein
stetiges Fortschreiten in sich gleichbleibender Richtung verfolgen können, so
mufs diese Änderung zum gTofsen Teil wenigstens schon vor dieser Zeit ein-
getreten sein. Die Vermutung liegt nahe, dafs sie mit dem Verfall des Im-
periums einsetzte. Als das Land in germanische Hand fiel, mag über das
Schicksal der römischen Hochlandsfluren schon entschieden worden sein. Was
damals in Besitz genommen ward oder von den Provinzialen dem Anbau er-
halten blieb, das bildete für Hunsrück und Eifel die Grundlage neuer Ent-
wickelungen. Die übrigen Fluren dagegen, vielfach wohl nur in flachgründiger
und schwacher Kultur bestellt, verfielen sehr bald dem Waldwuchs und wiu'den
vergessen, bis der archäologische Eifer der Neuzeit das Andenken einstiger
Bebauung erneuerte.
Ganz anders standen die Dinge zur Römerzeit in den fruchtbaren Thal-
alluvien der Mosel und des Rheins sowie ihrer begünstigtsten Nebenflüsse und
in der sanft abgedachten mittelhohen Ebene des Maifeldes zwischen Rhein
und Mosel. Hier gab es eine selbständige heimische Kultur, welche das
Land schon vor dem Einzug römischer Adler urbar gemacht hatte und auch
nach dem Verfall des Imperiums unverändert besetzt hielt. So schildert
Venantius Fortunatus schon nach der Einnahme des Landes durch die Ger-
manen seine Reise von Metz nach Trier:
inter villarum fumantia culmina ripis
pervenio, qua se volvere Sura valet-.
Was aber für die Obermosel galt, das trifft vor und nach der Römerzeit
auch für die Untermosel zu, man braucht nur die Schilderungen des Ausonius
Clar. urb. Trier , Mosella V. 20 f. , 283 f. mit Venantius Fortunatus Hodop,
V. 25 f. und de Castello Nicetii V. 39 f. zu vergleichen. Und auch das Mai-
feld, dessen fette Felder Ausonius in seiner Moseila V. 370 rühmt, wird
nach der Okkupation durch die Deutschen seine alte Kultur ebenso gewahrt
haben, wie der fruchtbare Thalkessel um Neuwied und Andernach, von welchem
Venantius Fortunatus belichtet:
sint licet hie spatiis vineta in collibus amplis,
altera pars plani fertilis extat agii^.
') Vgl. z. B. Back, I»avengieisburg 1, 15: Heydinger, (Studien im MeilenwaUl Ges. f.
nützl. F. 1869—71, S. 23; ferner Ges. f. niitzl. F. 1874—77, 56: Notizen über eine Nieder-
lassung im (jetzigen) Kammerforste zwischen Serrig und Beurig. S, auch Haussen, Abh. 2, 6 f.
2) Hodoporicon V. 17 f. Vgl. auch Greg. Tur. V. Patr. 17, 427: als Nicetius sich als
Bischof Trier nähert mit Begleitern und sie propinqui ad urbem cadente sole fixis tentoriis
mansionem pararent, illi confestim laxatos equos per segetes paupenim dimisenint. Nicetius
«ntfernt sie.
^) Hodop. V. 65 f. Der erste Vers geht natürlich auf das rechte Rheinufer. Düntzer
BJB. 2 verwechselt die Ufer, wie schon Böcking, BJB. 7, 117, Note, bemerkt liat.
i
l
— 147 — Foitschr. d. Besiedelung u. Bevölk.]
Gleichwolil würde die Veniiutung wohl kaum zutreffen, dais Mosel- und
Rheintlial nun in voller abgeschlossener Kultur auf die Deutschen übergegangen
seien; vielmehr ist die Besiedelung doch immer nur als eine sporadische zu
denken: noch um 1193 ist für eine der fnichtbai"sten und schönsten Stellen
des Moselthals von einer solitudo die Rede super Mosellam in loco, qui dici-
tur Molun [Mühlheim] ^
Den deutschen Ankömmlingen wie der verbleibenden Provinzialbevölkerung
blieb also nach dem Untergang des Römerreiches auch in den Thalgebieten
noch genug für den Landesausbau zu thun, ganz abgesehen von der schwierigen
imd umfassenden Aufgabe, welche für die Hochländer zu lösen war.
Wie man im einzelnen an diese erste Pflicht einer völligen Umschaffung
der Heimat zum Kulturland herantrat, ist schon im 2. Teile dieses Abschnitts
geschildeit worden. Aus den dort festgestellten Details ergeben sich im ganzen
zwei groise Epochen kultureller Thätigkeit, deren erste bis zum Schlufs der
Karolingerzeit, deren zweite bis zum Ende der Staufer reicht; man kann sie
nach Arnolds Vorgang als die der Besiedelung und die des Ausbaues
bezeichnen.
In der ersten Epoche handelt es sich noch um einen elementaren Kampf
mit der Urnatur des Landes; weniger intensiv, vor allem extensiv sucht man
der segnenden Kräfte des Bodens Herr zu werden. Kein feinerer Ausbau der
einmal eriiingenen Fluren ist die Aufgabe, sondern die Bezwingung des
Waldes in neuer Aufwinnung und ihr entsprechender Besiedelung. So dauerte
die Anlage grofser Rodeflächen in Waldestiefe bis in das 10. Jh.; eret mit der
Zeit der Ottonen verschwinden die alten weitgreifenden Waldesbezeichnungen
und machen einerseits neu auftretenden Namen für Partialwälder, andererseits
den sich mit zunehmender Urbanmg stets weiter ausdehnenden Gaunamen
Platz. Damals erringt z. B. die Bezeichnung Eifel allmählich von der ur-
sprünglichen Anwendung auf einen kleinen Gau aus Geltung für das ganze
ihr heute angehörige Gebiet, während der Name der Ardennen, einst das
heutige Eifelgebiet mit umfassend, auf die westlicheren Gegenden des Hoch-
plateaus zusammenschrumpft.
Der durch solche äufsere Vorgänge symptomatisch angedeuteten Ent-
faltung einer gi'ofsartigen Besiedelung kamen bis ins 10. Jh. und teilweise
auch noch später viele Entwickelungsvorgänge der Rechts- und Wirtschafts-
geschichte entgegen. Wie sehr das für die Geschichte des staatlichen Boden-
regals und des kirchlichen Zehntrechts gilt, ist schon dargethan worden. Aber
auch die HufenverfavSsung, von welcher später zu sprechen sein wird, war der
Tendenz auf stetige Vermehrung der Ansiedelungen günstig. Bei der Gemenge-
lage der Hufschlagsäcker war die Hufenanzahl jeder Dorfanlage naturgemäls
geschlossen; solange mithin die Praxis der Hufenteilung unter die Söhne
eines Huftiers trotz der rechtlich bestehenden Möglichkeit noch nicht als
1) MIl. ÜB. 1. 129.
10*
[Land und Leute. — 148 —
gewöhnlich eingeführt zu werden brauchte, waren die jüngeren Söhne auf Aus-
wanderung in den Urwald, aufNeubruchundBegründung weiterer Ansiedelungen
angewiesen. Jede einzelne Generation entsandte also ihre jüngeren Söhne in
den Wald; und Jahrhunderte hindurch liefs sich diese Art der Versorgung in
neuer Ansiedelung noch durchführen. Zeichen, dafs sie im spätkarolingischen
Zeitalter unmöglich zu werden begann, ergeben sich aus der vermehrten
Hufenteilung wie aus dem Aufkommen der später zu so weiter Ausdehnung
gelangten Dorfanlage in Hagenhufen: bei dieser Anlage war die Hufenzahl
nicht notwendig eine geschlossene, es liefs sich zum erstenmal ein Ausbau
ohne Störung des ursprünglichen Gedankens der Hufenverfassung denken.
Indes während diese Neuerung mit ihrem im Vergleich zur alten Flur-
verfassung mehr individualisierenden Charakter gegenüber der hergebrachten
genossenschaftlichen Solidarität im Anbau nur langsam vordrang und im
wesentlichen erst von der fortgeschrittenen Konkurrenzfähigkeit und persönlichen
Wirtschaftsfreiheit des 12. und 13. Jhs. voll ausgenutzt wurde, bereitete sich
seit der Ottonenzeit als neues Element in der Entwickelung ein immer zu-
nehmender Ausbau der einmal aufgewonnenen Fluren vor^ Nicht als ob seit
dieser Zeit etwa alle Neuanlagen im Walde aufgehört hätten : vielmehr dauerte
die specifisch alte Besiedelungsform wohl noch lange in kaum wesentlich ver-
minderter Ausdehnung fort^, und aufserdem begann erst jetzt recht der un-
geregelte Ausbau des Urwaldes durch Wildfänge (Squatters): indes der für
den Zeitraum bezeichnende Charakter der Urbarung war von nun ab im Ausbau
schon besiedelter Fluren gegeben. Es hängt das, abgesehen von der natur-
gemäfsen Notwendigkeit nach einer bis zu einem gewissen Grade abge-
schlossenen Besiedelung, nicht zum geringsten Teil damit zusammen, dafs von
nun ab die organisierten Kräfte der Grundherrschaften auf den einzelnen
Marken mehr als bisher in regelmäfsiger Fronde zu wirken begannen. So
traten denn die alten Waldzusammenhänge schon im 10. Jh. stark zurück;
schon begann man seit dieser Zeit die reservierten Wälder, grundherrliche
wie königliche Forsten, dem Anbau zu öffnen. Diese Bewegung wird mit
dem 11. Jh. immer stärker, seit der 2. H. dieses Jhs. erhält sie eine zu-
nehmende Richtung auf die Intensität des Anbaues durch Übergang zur Pflege
grölserer Specialkulturen, und seit der Mitte des 12. Jhs. wird der Terrassen-
bau für Weinberge und wenig später der Neubruch von Wiesen eine gewöhn-
liehe Form der Urbarung. Einen gewissen Abschlufs erreicht der Ausbau
noch vor der Mitte des 13. Jhs., freilich nicht im Sinne völliger Erschlaffung,,
vielmehr dauert eine stärkere Nachwirkung noch bis ins 14. Jh. hinein^. Und
auch seitdem tritt selbstverständlich nicht ein totaler Stillstand ein, nur von
^) Zum folgenden vgl. auch die Ausfühningen im zweiten Teile des Abschnittes IV.
^) Vgl. z. B. Lac. ÜB. 1, No. 164, 1028: ilii, quos (die Grundherren) in (silvam) pro sol-
vendo sibi frumento consignaverint, qui vulgo dicuntur werlude.
^) Vgl. z. B. Schöpf lin, Als. dipl. 2, 7, 1275, Weifsenburg : si in communibus pascuis,
que almeide vulgari vocabulo nuncupantur, agri colantur aut vinee, ^e culturis eisdem et ia
— 149 — Fortschr. d. Besiedelung u. Bevölk.]
«iner eigentlichen Rode- und Ausbauepoche kann seitdem nicht mehr ge-
sprochen werden'. Die Fortschritte, welche seit dem Ende des 13. Jhs. noch
auf dem Gebiete der Landeskultur in Aussicht standen, konnten nicht mehr
so sehr der Ausdehnung wie der intensiven Durchbildung des Anbaues verdankt
werden; in letzterer Hinsicht aber macht erst die Wende des 18. und 19. Jhs.
wiedenim Epoche^.
Es mag auf den ersten Blick sonderbar erscheinen, dafs die grofsen
Perioden ländlichen Fortschrittes seit der gennanischen Eroberung — 8, und
9. Jh., 12. und 13. Jh., 18. und 19. Jh. — sich im Verhältnis zu den sonstigen
Fortschritten der allgemeinen Entwickelung so ungleich auf die bisher durch-
messene Zeit verteilen: die Periode zwischen dem endgültigen Ausbau des
Landes im 13. Jh. und der Sprengung der Dreifelderwirtschaft im 19. Jh.
scheint zunächst aufserordentlich lang bemessen. Das Auffallende dieser
Erscheinung schwindet indes vor der Erwägung, dafs doch schliefslich vor
allem die Zunahme der Bevölkei-ung auf einem gegebenen Räume für die
Entwickelung grofser landwirtschaftlicher Fortschritte mafsgebend ist. Nun
wurde aber gerade mit dem 13. Jh. die Bevölkerung des Mosellandes bei an
sich gleichbleibender Zunahme doch durch den Abzug gi'ofser Bevölkerungsteile
nach den Städten und in das Kolonisationsgebiet des Ostens nachhaltig ent-
lastet: es trat also ein stärkerer Antrieb zur Erhöhung der landwirtschaftlichen
Produktion infolge besonders starker Zunahme der Bevölkerung auf lange Zeit
hin nicht ein. Erst im 17. und vor allem im 18. Jh. machte sich wieder nach
Jahrhunderten nur mäfsiger Bevölkerungszunahme eine Verengung des Nahrungs-
spielraumes immer stärker bemerkbar; die Folge war die Einfühnmg intensiverer
Kultur in Futterkrautbau und Fruchtwechsel Wirtschaft.
Diese Erklärung weist darauf hin, wie sehr die Bevölkerungsvermehrung
stet« dem Fortschritte weiteren Landesausbaues korrelat verläuft; es ist an
der Zeit, sich mit diesem Faktor etwas genauer zu befassen.
Hier ist für unsere Gegend zunächst die Frage nach der Zusammen-
setzung der Bevölkerung und nach der relativen Mächtigkeit der einzelnen
ineinander verschmolzenen Bevölkerungsschichten zur Zeit ihrer Amalgamierung
von heiTorragendem Interesse.
Geht man in die älteste Zeit zurück, so wird man zunächst dem
keltischen Grundstock eine weit ausgedehntere Bedeutung zumessen müssen,
als das gewöhnlich geschieht. Die Treverer, welche das ganze Moselthal im
Gebiete der heutigen RGB. Trier und Koblenz sowie die Seitenhöhen ein-
nahmen, waren nach allem, was gleichzeitige Autoren über sie berichten, ein
eis nascentibus decime persolvimtur abbati. *Trad. Rupertsb. Bl. 42^, 1313: vinee . . debent
meliorari, quod vulgariter dicitur roden.
^) Von einzelnen Orten entstehen namentlich noch Bui'gorte, vgl. neben ME. ÜB. 3,
188, 1222 und Hennes ÜB. 1, 265, 1278 namentlich *Bald. Kesselstadt S. 152, 1319;
S. 335, 1341; Bd. 3, 124, No. 103, 1321: Wigands Archiv 3, 109.
2) V. Schwerz S. 229.
[Land und Leute. — 150 —
Volk von ausgedehnter und hoher Kultur ; obwohl sie schon seit etwa 5 Jahr-
hunderten germanischem, seit mindestens 4 Jahrhunderten römischem Einflufs
unterlagen, hörte doch Hieronymus noch am Ende des 4. Jhs. ihre Sprache
sogar in der Hauptstadt Trier ^; viele Generationen später sind die Trierer
immer noch nicht völlig mit den fränkischen Eroberern verschmolzen, sondern
sprechen von den Franken als Stammesfremden ^ ; und noch heute läfst sich
im Moselland keltischer und germanischer Typus, z. B. auf einem Marsch
etwa von Trier nach dem schon wesentlich alemannischen Kreise SWendel,
wohl voneinander scheiden. Über die Ausdehnung der keltischen Treverer
an der Mosel läfst sich verhältnismäfsig leicht ein Urteil gewinnen, weil die
Bömer, abgesehen von den Rottkulturen in den Waldwüsten der Hochländer,
kaum umfangreichere Besiedelungen angelegt zu haben scheinen. Zwar finden
sich an der Mosel und in den gesegneteren Landesteilen in der Nähe der-
selben etwa 35 bis höchstens 40 Orte, deren Namen man als römischer
Zunge entsprungen ansehen kann ^ ; allein das Latein , in welchem sie gebildet
sind*, weist zum grofsen Teil auf spätere Zeiten, als diejenigen römischer
Moselherrschaft: die meisten dieser Orte werden im 6. bis 8. Jh., einige
später entstanden sein. Dieser geringen Anzahl römischer Ortsnamen stehen
für die Moselgegend etwa 200 Orte keltischer Benennung gegenüber^; ja
De la Fontaine behauptet^, freilich übertrieben, ein Drittel aller jetzt noch
vorhandenen Ortschaften im Luxemburgischen sei älter, als die Eroberung
der Gegend durch die Römer. Diese Orte , deren keltische Besiedelung sich
auch noch auf anderem als sprachlichem Wege mehr als wahrscheinlich machen
läfst '^, nahmen nun vor allem das Moselthal und dessen Alluvien und Neben-
ebenen in Beschlag; hier erreichen sie ihre gröfste Dichtigkeit im Maifeld
und im Trierer Thalkessel. Ferner sind sie im Luxemburgischen wie an der
Saar sehr zahlreich vertreten; und auch in die Eifel verlaufen der Sauer,
>) In der Auvergne wird noch Ende des 6. Jhs. keltisch gesprochen, Diez, Rom.
Gramm. S. 116.
2) S. Vit. s. Modoaldi 2, MGSS. 8, 225; Mir. s. Mathie, MGSS. 8, 232.
^) Vgl. Marjan 3, 9 f.; 4, 1 f.; 1, 9, Note 1 rechnet Maijan entschieden zu gering, wenn
er von nur etwa 30 Orten spricht.
*) Die hauptsächlichsten Grundformen sind praediolmn, pomaiium, roboretum, spicarium,
horreum, mandra [mittellat. Haus], cavema, ambulatio [Promenade], carpinus [Hagebuche], ad
quintum bzw. nonum [lapidem], catena [Zollsperrkette], confluentes, canna, covis [mittellat.
Schuppen], curia, lampas, nucaria [Nufshecke], ormenetum [spätlat. Ulmenpflanzimg], tilietuiii,
betuletum, cortellus [== curtilus], bovaria.
'^) Es sind vielfach Orte auf -ach, -ich, von denen die meisten keltischer Abstammung
sind, vgl. Qu. Esser im Andemacher Schulprogramm von 1874, s. auch Maijan 1, 19 f.
Aufserdem spricht Marjan in besonderen Einzeluntersuchungen noch als keltisch an: Lieser,
Kond, Gondorf, Arras, Remagen, Neumagen, Bombogen, Daun, Klotten, Karden, Traben,
Riol, Drohn, Boppard, Mertsch, Schweich, Denzen, Noviant, Anwen, Lehmen, Kaimt (?),
Mechern.
«) Public, de Luxemboui'g 1856, S. 28.
') Lamprecht, Wanderungen S. 11 f.
— 151 — Foitschr. d. Besiedelung u. Bevölk.]
der Nims, Pmui und Kill entlang nicht unwesentliche Zungen keltischer Be-
siedelung. Sehr bezeichnend ist dagegen die geringe Anzahl keltischer An-
siedelungen am und im Mittelrheinthal, ja ihr fast völliges Fehlen zwischen
Ahr- und Brohlmündung : hier mag die böse Nachbarschaft der Germanen
eine dichtere Besiedelung von vornherein gehindert oder bald zerstört haben.
Dagegen nimmt, um diesen weiteren Ausblick hier hinzuzufügen, nördlich der
Ahr, von Bonn ab, die keltische Besiedelung wieder ungemein zu und lehnt sich
in der Richtung auf die Maas hin an den Nordabhang der Eifelberge an.
Gröfste Dichtigkeitspunkte dieser Besiedelungsfläche sind das linke Rheinufer
Köln-Bonn und die Gegend um Zülpich; sie selbst setzt sich in ihrer ganzen
Ausdehnung zu der an der Mosel in Parallele, nur dafs sie nicht mehr dem
treverischen Stamme angehört. Und wie sich vom Moselthal Ansiedelungen
die südlich eilenden Flüsse des Eifelhochlandes hinauf ziehen, so begleiten
von der Nordfläche aus einzelne Orte den Mittel- und Unterlauf der Flüsse,
welche dem Nordabhang der Eifel entspringen.
In diese Besiedelungsflächen trat nun die römische Eroberung mit ihrer
Massenkultur der Hochplateaus ein : hier war noch freies Feld ; . es wurde
energisch in Angriff genommen. Sieht man von den unzweifelhaften, aber
ohne positive Überlieferung nicht weiter kontrollierbaren Leistungen des privaten
Grofskapitals ab, so liegt für die fiskalische Thätigkeit in dieser Richtung doch
wenigstens eine zwiefache direkte Tradition vor; im 3. Jh. wurden Franken,
vermutlich Salier, sowie anderweits vertriebene barbarische Kolonen (Laeten),
im 4. Jh. Sarmaten im Mosellande angesiedelt.
Über die erste Thatsache berichtet Eumen. paneg. in Const. c. 21 um
291 : tuo, Maximiniane Auguste, nutu Nerviorum et Treverorum ana iacentia
Laetus postliminio restitutus et receptus in leges Francus excoluit*. Nach
dieser Angabe müfste man das Siedelungsgebiet der damals übergeführten
Franken und Laeten am ehesten da suchen, wo die Gebiete der Nervier und
Treverer zusammenstofsen. In der That giebt es hier, vornehmlich in den
Kreisen Malm6dy und SVith, sowie in den westlich anstolsenden aufser-
deutschen Gebietsteilen, einen Bezirk, welcher mit hoher Wahrscheinlichkeit
als der Standort dieser Ansiedelung zu bezeichnen ist. Schon Aniold^ hat,
ohne eine Erklärung zu geben, auf dieses Gebiet als eine Stätte uralter An-
siedelungen mit Ortsnamenendungen auf -lar hingewiesen; nach meinen
Miheren Ausführungen hat neuerdings Esser das hierher gehörige Material
vervollständigt. Nach ihm^ ergiebt sich hier eine weit von allen andern An-
*) Das richtige Verständnis der vielbehandelten Stelle scheint mir von Sybel, BJB.
4, 33 f., zweifellos festgestellt zu haben.
ä) Ansiedelungen und Wanderungen S. 138, 141—142.
') Mahnedyer Kreisblatt 1883, Juli 14. Esser zählt auf: Dürler, Espeier, Lengeier,
Oudler, Weweler, Koller, Andler, Wippeier, Birkeler im Kr. Malmedy; Uffler, Geckler im
Kl-. Bitburg; SchüUer, Schweiler im Kr. Prüm; Tadler, Reuler, Beyler, Holler, Lieler im
Luxemburgischen; Anlier, Limerle, Hotlier im Belgischen. Für den salischen Gebrauch der
[Land und Leute. — 152 —
Siedelungen auf -lar abliegende Enklave von 21 auf -lar endenden Ortsnamen,
deren Entstehung nur durch eine einmalige plötzliche Verpflanzung fränkisch-
chattischer oder -salischer Elemente in diese Gegenden erklärt werden kann:
sie gehört dem ehemaligen Gebiete der Treverer und Nervier gleichmäfsig an.
Sprechen schon diese Momente dringlich für einen Zusammenhang der Orte
auf -lar mit der Maximinianischen Ansiedelung, so wird der Beweis fast un-
widerleglich gemacht durch den Umstand, dafs diese Orte auf -lar mit anderen
auf -pelt endenden Ortschaften untermischt sind^: dieses -pelt geht auf lat.
-pratum und damit auf römische Zeit zurück, da in den hohen und verlassenen
Gebieten der Kreise SVith und Malmödy an massenhaftere Ansiedelungen
mit lateinischen Ortsnamen während des Mittelalters, etwa wie an der Mosel,
nicht gedacht werden kann.
Die andere direkte Ansiedelung von Barbaren in römischem Kolonats-
verhältnis führt auf den Hunsrück, vornehmlich in die Gegend zwischen Sim-
mern und Kirchberg: hier wurden, wie uns aus Ausonius schon bekannt ist,
Sarmaten sefshaft gemacht. Die Einführung des fremden Volkes fällt in die
Jahre 334. oder 358 — 359 2. Neuerdings ist nun der Versuch gemacht worden,
die Einwirkungen dieser Besiedelung auf Grund slavischer Ortsnamen in sehr
ausgedehnten Teilen des Hunsrücks^, ja slavische Ortsnamen sogar im Mai-
feld nachzuweisen*. Indessen wird man doch für die Feststellung der sar-
matischen Besiedelung von diesen Behauptungen zum grofsen Teil absehen
und sich an die Analogie der fränkisch-laeti sehen Ansiedelung an der nervisch-
treverischen Grenze halten müssen. Zieht man sie, wie die sonst für den
Umfang der Besiedelung des Hunsrücks sprechenden Wahrscheinlichkeiten in
Eechnung, so wird man der sarmatischen Niederlassung wohl nur ein Gebiet
von mehreren Quadratmeilen um Kirchberg und Simmeni fest zusprechen
können.
Immerhin war nach alledem das Gebiet, in welches die Deutschen beim
Untergang des Imperiums eindrangen, ethnographisch schon buntscheckig genug :
Endung vgl. die Orte Bottelaere, Knesselaere, Saffelaere, Vosselaere, Aspelaere, Boelaere, Pollaere,
Edelaere, Berlaere, Mespelaere in Ostflandern; Rouslaere, Conckelaere und Becelaere in West-
flandem. Für sonstiges Vorkommen in Weistümem und Urkunden vgl. Esser a. a. 0. und ME.
ÜB. 1, 513, 1140: decimae novalium de nemore, cui nomen Lare, iuxta villam Dunichenheim.
^) Vgl. Maspelt und Marspelt Kr. Malmedy; Linspelt Kr. Bitburg; Winterspelt und
Harspelt Kr. Prüm; Aspelt, Nospelt, Urspelt, Heispelt, Meispelt, Keispelt im Luxemburgischen ;
Respelt, Neerpelt [so] im Belgischen. Zur Endung vgl. Esser im Malmedyer Kreisblatt 1884,
23. Januar.
*) Vgl. dazu P. J. Heep, Beiträge zur Geschichte der unteren Nahegegend; Böcking
in den BJB. 7, 71—72; Jeep ebd. 18, 1 f.
') Marjan IV, 13 f. Slavisches findet er im Trechirgau, in Brodenbach, Traust, Riegen-
roth, Sarmersheim, Simmem, Windesheim, Strimmig, Kleinich, Krastel, Savershausen, Seibers-
hausen, Rhaunen, Weitersheim.
*) Marjan IV, 23 f. Slavisches vom Maifeld und aus der Eifel: Namedy, Veitskopf,
Kunksköpfe, Hochpochten, Hochsimmer, Nürburg, Saffenburg, Soch u. a. m.
— 153 — Foi-tschr. d. Besiedelung u. Bevölk.]
neben einem keltischen Gnindstock, der in den der Besiedelung am leichtesten
zugänglichen Gegenden heimisch war und in den dichtesten Centren vermutlich
eine Vennischung mit römischem Blut erfahren hatte, safsen auf den Höhen Ko-
lonen fränkischen wie fremden, sarmatischen Blutes. Wie schoben sich die
neuen germanischen Elemente in diesen Zusammenhang ein?
Die schriftliche Überlieferung giebt auf diese Frage direkt keinen oder
wenigstens nahezu keinen Aufschlufs ; und auch aus den allgemeineren, übrigens
ebenfalls sehr sporadischen Nachrichten über die Bewegungen der Ribuarier,
Oberfranken und Alemannen lassen sich nur nebenher Schlüsse über die Vor-
gänge im Mosellande ziehen. Die Hauptzeugnisse für den Besiedelungsvor-
gang im einzelnen sind am Boden selbst haften geblieben, die Endungen der
Ortsnamen wie der wechselnde Charakter der Flurverfassung geben hier den
wesentlichsten Aufschlufs.
Die Verwertung der Ortsnamenendungen für die Besiedelungsgeschichte,
von Waitz schon früh angewendet ^ , ist bekanntlich erst von Arnold in
seinen Forschungen über die Ansiedelungen und Wanderungen deutscher
Stämme zumeist nach hessischen Ortsnamen (erste Aufl. Marburg 1875) syste-
matisch und in grofsem Stile durchgeführt worden. Die nachhaltige Anregung
Arnolds hat dann eine grofse Fülle von lokalen Einzeluntersuchungen hervor-
gerufen, in denen fast ohne Ausnahme gegenüber der neuen Methode mehr
Enthusiasmus als Kritik zu Tage tritt. So vorsichtig nun aber auch Arnold seine
Schlüsse abwog und aufstellte und eine wie starke Gewährschaft seine mafs-
volle Persönlichkeit gegenüber einem Material bildete, dessen Schwierigkeiten
und Untiefen er sehr wohl erkannte, so wird man doch nicht umhin können,
seiner Methode von historischen wie linguistischen Gesichtspunkten aus eine sehr
beträchtliche Anzahl von Verbesserungen, Kautelen und Vorbehalten entgegen-
zustellen. Das, was auf diesem Gebiete speciell für die Ortsnamenforschung
am Mittel- und Niederrhein wie an der Maas zu bemerken ist, habe ich
schon in meinem Aufsatz über die fränkischen Wanderungen S. 1 f. 16 f.
22 f. 57 f. zur Sprache gebracht ; hier bedarf es auf Grund dieser Kritik
wie auf Grund der sich an sie anschliefsenden positiven Aufstellungen für
ganz Nordwestdeutschland und Belgien nur einer kurzen besonderen Übersicht
für das Moselland.
Die hier in Frage kommenden deutschen Ortsnamenendungen sind die-
jenigen auf -heim, -ingen, -bach, -weiler, -feld, -rath, -scheid, -hofen und
-hausen; über sie ist in Bd. 2, S. 21 f. und namentlich S. 45 f. eine um-
fassende Statistik aufgenommen. Aus ihrer Zusammenfassung auf S. 54 er-
giebt sich, dafs der ältesten Zeit der Besiedelung in hervorragender Weise
nur die Endungen -heim und -ingen angehören, während die Endungen -rath,
-scheid, -hofen und -hausen ebenso entschieden erst in der Zeit des 12. und
13. Jhs. häufiger zu werden beginnen; -bach und -weiler nehmen eine ver-
1) Altes Recht d. sal. Franken S. 53 f.
[Land und Leute. — 154 —
mittelnde Stellung mit einer Neigimg zur zweiten Grappe ein ; -feld endlieh
bleibt nahezu indifferent.
Wenn nun -ingen und -heim, entgegen den viel weitergehenden An-
sichten Arnolds, die einzigen Endungen sind, aus deren Verbreitung für die
Epoche der germanischen Besiedelung im Mosellande überhaupt irgendwelche
Folgerungen gezogen werden können, so fragt es sich, ob diesen Endungen
denn in der That ein besonderer Stammescharakter innewohnt, so dafs -ingen
vorwiegend alemannische, -heim vorwiegende fränkische Ansiedelungen charak-
terisieren würde. Diese Frage ist für -heim innerhalb unseres Gebietes wohl
ohne weiteres zu bejahen^. Auch für die Endung -ingen unterliegt es keinem
Zweifel, dafs sie wesentlich alemannisch ist^; nur ist hier zu bedenken, dafs
in einer gewifs nicht ganz unbedeutenden Anzahl von Ortsnamen heutiges
-ingen früherem kelt. -ancum entspricht^, wie sich das noch spät in den
Formen Celthanch für Zeltingen, Maranch Maranc für Maring bei Lieser
(Bemkastel), Cumelanch für Kommlingen bei Konz, Corlanck für Korlingen
bei Trier ausspricht^. Es ist also bei der Betrachtungsweise der Ortsnamen
auf -ingen sehr vorsichtig zu verfahren, um so mehr, als sie sich im wesent-
lichen im Westen des Gebietes, also nahe der keltisch-wallonisch-französischen
Grenze finden, und als auch nicht selten im Widerspiel zur eben besprochenen
Erscheinung ein Ablaut von -ingen in -angen eintritt^.
Übersieht man unter den durch diese Betrachtungen gebotenen Vorsichts-
mafsregeln die Verteilung der Orte auf -heim und -ingen im Moselland, wie
sie Karte 9 des zweiten Bds. zur Darstellung bringt, so fällt zunächst für die
Endung -heim ein dreifaches Verbreitungsgebiet auf. Einmal finden sich sehr
zahlreiche Orte auf -heim am rechten Ufer des unteren Nahethals, eine
Erscheinung, welche mittels Durchsicht einer beliebigen Ortskarte von Rhein-
hessen sogleich dahin ergänzt werden kann, dafs die auf unserem Blatte ver-
zeichnete Ansiedelung auf -heim nur der nordwestlichste Winkel eines ungemein
dicht besetzten Besiedelungsgebietes derselben Endung zwischen Nahe und
Oberrhein überhaupt ist. Eine zweite Verbreitungszone der Besiedelungen
auf -heim von geringerer Mächtigkeit läfst sich am Rhein entlang mit gröfseren
Ausbuchtungen im Maifeld und im unteren Ahrthal feststellen, eine dritte und
letzte Gruppe endlich wird durch sehr starke Ortsmassen längs der Römer-
strafse von Köln nach Trier namentlich in der Umgegend von Prüm und
Bitburg gebildet.
^) Lamprecht, Wandeiiingen S. 59 f., dazu auch Waitz, ARecht S. 66, Note 53 über
Ortsnamen, in welchen -villa, -heim und -dorpf wechseln.
2) Lamprecht, Wanderungen S. 17 f.; zu den dort angeführten Beispielen vgl. noch
Honth. Hist. 1, 91, 92, 698: neben Mathofovillare auch Mattholfingo (bei Echternach).
3) Esser im Malmödyer Kreisblatt 1883, 20. Okt. und 3. Nov.
*) Lac. ÜB. 1, 279, 500; MR. ÜB. z. d. J.J. 1152, 975, 975.
«) So bei Odolvinga, jetzt Udelfangen lü-. Trier (MR. ÜB. z. .1. 1045); Walderfinga,
jetzt Wallerfangen (MR. ÜB. z. J. 962).
— 155 — Fortschi-. (1. Besiedelung u. Bevölk.)
Dieser dreifachen fränkischen Verbreitungsschicht auf -heim steht nur
6ine grofse vor jeciem Zweifel gesicherte deutsche Verbreitungsfläche der Orte
auf -ingen gegenüber. Auch sie wird ebensowenig, wie die erste fränkische
Oitsmasse auf -heim im Nahethale, von unserer Karte vollständig verzeichnet;
ihre Hauptausdehnung liegt vielmehr jenseits der westlichen, namentlich der
südwestlichen Grenzen des RGB. Trier. In unserem Gebiete aber nehmen
die Orte auf -ingen hauptsächlich das obere Saarthal mit dem Unterlaufsland
ihrer rechten Nebenflüsse sowie das rechte Moselufer oberhalb Trier ein; sie
erstrecken sich weiter das Sauerthal hinauf und erfüllen schliefslich das Land
zwischen Our und Prüm ; ja vielleicht lassen sich noch die Anlagen auf -ingen
westlich der oberen Kill dieser Gruppe zuzählen. Das eben geschilderte Aus-
breitungsgebiet ist nun ein alemannisches, das erweist nicht nur die gi'ofse
Dichtigkeit der Ansiedelungen auf -ingen, welche eine Zurückführung aller
Orte dieser Endung auf kelt. -ancuni ausschliefst, sowie der noch lieute
zweifellos alemannische Typus der Bewohner, sondern vor allem die eigen-
tümliche Flurverfassung : um Neuerburg findet sich noch heute in den jetzt
aufgeteilten früheren Einzelhöfen das alemannische Blocksystem gegenüber der
sonst für das Moselland geltenden Gewannenanlage der Franken^. Aufser dem
Verbreitungsgebiete im Westen alier entbehrt es nicht jeder Begründung, auch
noch im Osten, am Rhein und namentlich im unteren Ahrthal ein von dort
dichter nach Zülpich und Aachen zu verlaufendes Verbreitungsgebiet der
Alemannen anzunehmen-: auch hier liegen ziemlich zahlreiche Ansiedelungen
auf -ingen; vor allem aber machen positiv überlieferte Ereignisse der zweiten
Hälfte des 5. Jhs. eine solche Annahme sehr plausibel^.
Wenn nun aber in den genannten Verbreitungsgebieten der Endungen
-heim und -ingen Ausdehnung und Unterschied der fränkischen und der ale-
mannischen Besiedelung angedeutet sind: wie ordnen sich dann diese Ver-
breitungsgebiete der Geschichte der germanischen Wanderungen und Er-
oberungen ein?
Wir haben hier auf dreierlei Stammesbewegungen Rücksicht zu nehmen,
auf die mittelfränkisch-ribuarische, auf die oberfränkisch-hessische und auf die
alemannische; sie alle verlaufen vornehmlich im 5. Jh. Diejenige, welche
relativ am frühesten für das Moselland in gröfserer Ausdehnung wirksam wurde,^
war wohl die ribuarische. Es ist hier nicht weiter auszuführen*, wie die
Ribuarier sich im Beginn des 5. Jhs. endgültig in den Besitz Kölns, ihrer
späteren Hauptstadt^, brachten, wie sie darauf zunächst politisch und ad-
ministrativ das alte Gebiet der Ubier, von nun ab Ribuarien im engeren
') S. darüber Abschnitt IV, Teil 2.
-) Über die Wandeningen der Alemannen vgl. Arnold S. 146—209.
=*) S. unten S. 157.
^) Vgl. Lamprecht, Wanderungen S. 46 f.
'') Einh. Tr. ss. Petri et Marceil., ASS. Juni 1.
[Land und Leute. — 156 —
Sinne genannt , mit Beschlag belegten ^ : hier mufs vor allem betont werden,
dafs die ribuarischen Volkskräfte, wie sie auf der einen Seite das Ubiergebiet
nicht völlig besiedelnd füllten, so auf der andern Seite über dieses Gebiet
nach Südwesten zur Sefshaftmachung vordrangen. Sie waren es, welche die
Römerstrafse Köln-Trier zur Begründung der fränkischen Ansiedelungen um
Prüm und Bitburg, vermutlich auf Grund römischer Rottkulturen, benutzten;
von ihnen ist jedenfalls teilweise, wahrscheinlich der Hauptsache nach auch
Trier in den ersten Jahrzehnten des 5. Jhs. wiederholt erobert worden: noch
im Beginn des 9. Jhs. galt nicht nur, wie selbstverständlich, in Prüm, sondern
auch in Trier ribuarisches Recht ^.
Drangen die Ribuarier von Nord und Nordost nach dem Mosellande
vor, so die hessischen Oberfranken von Ost und Südost^. Bereits um 230
wird für die Chatten der Name Franken gebraucht; seit etwa 370 suchen sie
sich, von früheren Einzelzügen nach Mosel und Nahe abgesehen, nun auch
dauernd nach Süden und Westen auszudehnen; und im Beginn des 5. Jhs.
kämpfen sie mit den Alanen in der Gegend von Mainz um die Besiedelungs-
freiheit in der Germania prima. Wie tief sie sich schon in dieser Provinz
eingenistet hatten, geht etwa 50 Jahre später aus ihrer Parteinahme für Attila
hervor, ganz im Gegensatz zu den andern auf Aetius' Seite stehenden Franken :
zu dieser Abweichung von der Politik der fränkischen Nordvölker kann sie
nur ihr Landbesitz, der nach Sidonius Apollinaris bis zum Neckar ging, ver-
anlafst haben. Von den damit ersessenen Gegenden, vom Lahnthal wie von
Rheinhessen aus scheinen sich nun die Oberfranken auch nach dem für uns
in Rede stehenden Gebiete, vermutlich zumeist in der ersten Hälfte des 5. Jhs.,
verbreitet zu haben. Von der Lahn aus wurden die Untermosel und Teile
des Maifeldes gewonnen, von Rheinhessen wie von den Abhängen des Taunus
her drang man in das Nahethal ein, verbreitete sich in ihm wie in seinen
Seitenthälern hinauf bis zur Saar, ja über diese hinaus bis tief ins Loth-
ringische ^.
Diese Ausdehnung wurde aber seit dem Abzug der Burgunder aus den
Rheingegenden um 440 von starken alemannischen Zügen gekreuzt^, welche
einmal den Rhein hinab drangen und , vermutlich unter Begründung kleinerer
Besiedelungsgebiete am Rhein um Andernach wie im Ahrthal, namentlich die
') Lamprecht S. 54 f.
2) Lamprecht S. 56, Note 1.
3) Lamprecht S. 16 f., 30 f.
*) Zu dieser weiteren Ausdehnung vgl. neuerdings Uibeleisen, Über lothringische Orts-
namen, vornehmlich des Kreises Metz, 2. Jahresber. des Vereins f. Erdkunde zu Metz (1879)
und Die romanischen und die fränkischen Ortsnamen Welsch-Lothringens (ebd. 5. Jahresber.,
1882). Nach Stehle, Die Ortsnamen des Kreises Thann (Programm des Realgymn. 1884),
S. 31, zogen die I'ranken sogar bis in die südwestlichste Ecke des Oberelsasses. Es sind das
indes Ausdehnungen, welche nur auf Grund zum Teil problematischer Beweise gewonnen
werden.
^) Lamprecht S. 16 f.
— 157 — Fortschr. d. Besiedelung u. Bevölk.}
Gegend zwischen Zülpich und Aachen gewannen, andrerseits aber die Saar
hinab wanderten und sich hier ein Verbreitungsgebiet erschlossen, das schliefs-
lich fast bis in die Gegend von Malmedy verlief und damit einen Anschluls
an die vom Osten erworbene Strecke Aachen-Zülpich nahe legte. Schon um
470 war diese Ausdehnung erreicht und mufste in einem Kampf gegen die
westlich der Maas bedrohten Salier und Angeln behauptet werden, 496 ging
sie dem alemannischen Stamm infolge des Chlodovechschen Sieges bei Zülpich
endgültig verloren.
Mit diesem Siege aber wie mit den sonstigen Erfolgen Chlodovechs
traten überhaupt alle Strebungen der Ribuarier wie der Alemannen hinter
der aufgehenden salischen Macht zurück, um so mehr, als die Oberfranken
engere Stammesverwandte der Salier waren und gleiches Recht mit ihnen
hatten. Kein Zweifel, dafs das salische Übergewicht zugleich die Stellung der
hessischen Oberfranken an der Mosel stärkte; schon der Ravennatische
Geograph 4, 24 und 26 bezeichnet unter Betonung des oberfränkischen
Charakters das Land von Mainz am Rhein und von den Landschaften südlich
von Trier die Mosel abwärts als Francia Rinensis ; im 9. Jh. wird neben noch
nahezu gleichzeitiger Aufrechterhaltung ribuarischen Rechtes doch schon eine
deutsche Übersetzung der Lex Salica für Trier gefertigt; und seit dem Zeit-
altei- der Ottonen beginnt an der Mosel ausschliefslich salisches Recht zu
gelten 2.
Übersieht man die ältesten germanischen Ansiedelungen gleichviel welchen
Stammes im Mosellande, so drängt sich vor allem die Thatsache auf, dafs
die neuen Ansiedler sich anfänglich keineswegs etwa in bisher unberührtem
Urwald niederliefsen ; vielmehr besetzten sie gerade diejenigen Gegenden,
welche auch bisher schon, sei es keltischen Ausbau, sei es römische Kolonats-
kultur aufwiesen: mit dem Eindringen der Germanen war zunächst keine
gleichmäfsigere oder gar allseitige Besiedelung des Landes verbunden, sondern
nur eine Verstärkung des Anbaues in den einmal besiedelten Gegenden ge-
geben. Sehr natürlich; sollten die siegreichen Eroberer mit den von
früherer Okkupation verschmähten Landstrecken vorlieb nehmen?
Aber immerhin war mit der Eindoublierung der Germanen eine starke
Vermehrung der Bevölkerung gegeben; sie mufste trotz des zu immer all-
gemeinerer Barbarei herabsinkenden Kultumiveaus doch zu einer zunehmend
stärkeren Besiedelung bisher unwegsamer Gegenden führen. In den lokalen
Vorgang dieser Entwickelung führt die Verbreitung von Ortsnamen mit der
Endung -rath, -scheid, -hofen und -hausen am besten ein.
^) Lamprecht S. 40.
2) S. Schröder in Zs. der Savignystiftung, Germ. Abt. 2, 44. Zur Geltung des Wortes
Franke s. auch Honth. Hist. 1, 115, 726: Willibrod zählt die Schenkungen an Echternach
auf, quae mihi ingenui Franci pro amore eorum et salute tradiderunt vel condonavenint.
Femer vgl. das sehr altertümliche Blutrecht im WBacharach um 1380, G. 2, 213: als der
scheffen und lantman wisent. daz ein Franke den andern eins schaichis und eins mordes
gichtig sol machen.
[Land und Leute. — 158 —
Freilich geht es bei der methodischen Benutzung auch dieser Ortsnanien-
endungen nicht ohne Vorbehalt ab. Er betriift die Endung -scheid. So
sicher wie diese Endung eine deutsche ist und zunächst den Begriff Grenze,
erhalten in Wasserscheide, involviert^, so scheint doch andrerseits die keltische
Endung cetum (Wald) als Ortsnainenendung nicht selten in -scheid verändert
worden zu sein^; ein deutliches Beispiel bietet Porcetum, Burtscheid. Jeden-
falls war das kelt. cetum im Mosellande nicht unbekannt und wurde*
auch in seiner appellativen Bedeutung in scheid verwandelt; es kommen
Wälder unter dem Namen Hoenscheid, Quirinescheit, Mortscheit vor^, im
WBacharach, G. 2, 222, findet sich sogar ein Wald, der einfach Scheit heifst.
Nun kann allerdings bemerkt werden, dafs die keltische Endung, wenn für
einen Ort gebraucht, eben wegen ihrer Bedeutung Wald eine spätere An-
siedelung wahrscheinlich mache, ähnlich wie dies bei der deutschen Orts-
namenendung -loh, z. B. im Gebiet der Chamaven, zutrifft ; und in der That
läfst sich für diese Auffassung ein Beispiel anführen: im J. 856 kommt im
Kr. Euskirchen ein bifangnm Abuchesceit vor*. Indes dieser 6ine Fall kann
nicht für alle Fälle beweisen ; für diese aber wird es geraten sein, die Endung
-scheit mit Vorsicht zu behandeln.
Vergleicht man nun die Gegenden hervorragender Besiedelung auf -rath,
-scheid, -hofen und -hausen mit den Anbauflächen notorisch ältester Kultur,
so ergiebt sich eine für die Richtigkeit aller bisher angestellten Erwägungen
besonders kräftig beweisende Ergänzung der gegenseitigen lokalen Ausdehnung.
Die Orte auf -rath gliedern sich in zwei Gnippen, welche das Thalgebiet der
Mosel zur Rechten in einer Entfernung von etwa 2 bis 3 Meilen, zur Linken,
abgesehen von einer tiefen Einbuchtung an der Römerstrafse Köln-Trier,
welche bis in die Gegend von Prüm von Orten auf -rath frei bleibt, in einem
Abstand von 3 bis 4 Meilen begleiten: an der Mosel selbst giebt es nur
einen aber hybrid gebildeten Ortsnamen auf -rath, Klüsserath. In der südlichen
dieser beiden Gruppen liegen Höhepunkte der Ansiedelung auf -rath zwischen
Hungenroth und Löffelscheid sowie zwischen Monzelfeld und Bescheid; die
nördliche Gruppe, welclie durch eine von Vianden über Neuerburg, Prüm,
Mürlenbach, mit westlicher Ausbauchung nach Wittlich, Urschmitt, Urmersbach
und Adenau gezogene Linie begrenzt wird, besitzt Punkte dichtester Be-
siedelung südlich von Adenau und nordwestlich von Wittlich. Dem durch die
Ortsnamen auf -rath umschriebenen Rayon ordnen sicli nun die Namen auf
-scheid in der Weise ein, dafs sie fast durchweg durch konzentrische, ein bis
^) Laniprecht S. 57. Zu den dort angeführten Belegen vgl. auch noch Limh. Chron.
ed. Wyfs c. 2, Anh. 1 : zwo bürge bi eine of dem scheide of dem berge, da der Biberbach
undir -tteget.
2) Vgl. Förstemann 2^, 1307; Buttmann, Deutsche Ortsnamen S. 4 f.; Esser im ISIal-
m6dyer Kreisblatt 1883, 7. Juli. •
8) MR. ÜB. 1, S. 355, 268, 434.
*) MR. ÜB. 1, S. 97.
— 159 — Fortschr. d. Besiedelung 11. Bevölk.]
zwei Stunden innerhalb der Rayonlinien der -raths verlaufende Grenzen um-
schlossen sind. In dieser Weise umfassen die Orte auf -scheid nördlich und
nordwestlich der Mosel zwei grofse Gebiete, einmal die Gegend zwischen Our
und Prüm vornehmlich nördlich von Neuerburg und Vianden, d. h. nördlich
von der Verbreitungsgrenze der alemannischen Ansiedelungen auf -ingen, dann
einen Landstrich, welcher sich von Adenau aus 'südlich über Dann und Udlar
bis in die Gegend von Manderscheid ausdehnt. Die Kernpunkte dieser beiden
Gebiete liegen einerseits zwischen Neuerburg, Ouren und Lünebach, andrer-
seits um Udlar und Manderscheid. Südlich der ]\Iosel aber beheiTschen die
Orte auf -scheid in einer Entfernung von 3 bis 4 Meilen vom Thalgebiete das
gesamte Hunsrück- und Hochwaldland, mit besondei-s starken Kernpunkten
südlich von Kirchberg und südlich und westlich von Bescheid.
Ei-strecken sich die Ortschaften auf -rath und -scheid über das gesamte
Moselland, so kommen die Orte auf -hofen und -hausen nur sporadisch vor.
Der Mangel jedes erkennbaren Zusammenhanges infolge ihrer zerstreuten Lage
verbietet bei den Orten auf -hofen überhaupt eine besondere Charakteristik:
bei den Orten auf -hausen dagegen ergiebt sich ein Verbreitungsgebiet ein-
mal für die Gegend zwischen Our und Prüm zwischen Vianden, Neuerbui^
und Ouren, zweitens um Dann, drittens um Saarlouis, Ludweiler und Saar-
brücken, viertens aber und vor allem im eigentlichen Hunsrück: hier ist
die Gegend von Gösenroth bis Boppard und von Bacharach bis Zell mit
Orten auf -hausen gefüllt, und diesem Gebiete schiebt sich noch südlich eine
Enklave im Soon an. Die beiden Höhepunkte aber bilden der Soonwald und
die Gegend zwischen Lahr und Simmem.
Bringt man die Erscheinimgen , welche sich aus der Feststellung der
Besiedelungsgebiete mit Orten auf -rath, -scheid und -hausen im einzelnen
ergeben, auf einen gemeinsamen Ausdruck, so ist etwa das folgende Resultat
festzustellen. Den weitesten Besiedelungskreis umfassen die Ortschaften auf
-rath: die um sie gezogenen Grenzen charakterisieren den äufsei*sten Kreis
der nach der vollen gennanischen Sefshaftmachung begonnenen Besiedelung.
Einen inneren konzentrischen Kreis zu ihnen bilden die Orte auf -scheid; sie
ergeben also im ganzen und grofsen eine weiter fortgeschrittene Etappe des
Anbaues. Einen noch engeren, zweiten konzentrischen Kreis innerhalb des
Rayons der Orte auf -scheid endlich bilden die Orte auf -hausen: sie müssen
also im allgemeinen einer noch späteren Besiedelungszeit angehören. Diese
aus Betrachtungen räumliclier Natur abgeleiteten Besiedelungsetappen werden
nun durch die urkundlichen Nachrichten aufs überraschendste als auch in zeit-
licher Beziehung richtig erwiesen. Nach Bd. 2 S. 54 werden auf je 100 Orte
der betreffenden Endung nach der Zeitfolge ihrer urkundlichen Erwähnung
zum erstenmal genannt
bis zu den Jahren 1000. 1100. 1150. 1237. 1825.
Oite aiü' -rath 6,1 10,2 10,2 19,4 54,1
Orte auf -scheid 2,9 2 14,7 13,7 66,7
Orte auf -hofen und -hausen 3,8 8,6 8,6 23,8 55,2.
[Land imd Leute. — 160 —
Man kann mithin diese auf doppeltem Wege eiaiierten Thatsachen als mit die
sichersten der ganzen Besiedelungsgeschichte ansehen und behaupten, dafe der
Rayon der Orte auf -rath schon um das Jahr 1000 ziemlich angebaut war,
dafs weiterhin bis spätestens zur Mitte des 12. Jhs. der Rayon der Orte auf
-scheid lebhafter besiedelt wurde, dafs endlich im 13. Jh. auch der innerste
Rayon, derjenige der Orte auf -hausen, schon stark in Angriff genommen war.
Eine weitere bemerkenswerte Erscheinung ergiebt sich aus der Beob-
achtung, dafs die Kernpunkte der einzelnen Ausbauten nie zusammenfallen,
aber in ihrer Gesamtheit zusammengestellt den ganzen innersten Kern des
Ausbaidandes füllen. So liegen z. B. für das Bergland südlich der Mosel die
Kernpunkte des Ausbaues auf -rath zwischen Hungenroth und Löffelscheid und
zwischen Monzelfeld und Bescheid, die des Ausbaues auf -scheid südlich von
Kirchberg und südlich und westlich von Bescheid, die des Ausbaues auf
-hausen im Soon und zwischen Lahr und Simmern: diese Kernpunkte zu-
sammen aber bilden ein nahezu ohne Unterbrechung fortlaufendes Gebiet,
das man mit Recht als den eigentlichen Standort intensivsten Neubruches
bis zur Mitte des 13. Jhs. bezeichnen kann. Und wie wir oben von kon-
zentrisch liegenden und dementsprechend zeitlich hintereinander in Angriff ge-
nommenen Besiedelungsrayons gesprochen haben, so wird man auf Grund
der so gewonnenen Anschauung auch von Standorten jeweilig besonders
intensiv getriebenen Neubruches sprechen können, indem man die Kernpunkte
des Ausbaues auf -rath zu den frühesten, diejenigen des Ausbaues auf -scheid
und -hausen zu den späteren Standorten dieser Art rechnet.
Die auf diese Weise gewonnenen sehr intensiven Anschauungen über
den Gang der Besiedelung im Moselland können auf den ersten Blick mechanisch
erseheinen; wie wenig sie es indes in Wahrheit sind und wie sehr sie die
wirkliche Entwickelung wiedergeben, läfst sich durch einen Vergleich der
bisherigen Ergebnisse mit den aus den Ortschaftskarten Nr. 1—6 des zweiten
Bds. sofort erhellenden Thatsachen sehr leicht erweisen. Trägt man nämlich
die einzelnen Kernpunkte der Besiedelung auf -rath, -scheid und -hausen
diesen Karten ein, so ergiebt sich, dafs dieselben in Karte 1 (bis zum J. 900
erwähnte Ortschaften) mit Ausnahme derer auf -rath durchweg in Gegenden
fallen, über deren Anbau bis zur Ottonenzeit nichts bekannt ist. Wesentlich
dieselbe Erscheinung läfst sich auch noch auf Karte 2 für das J. 1000 beob-
achten, nur ganz vereinzelt und dünn erscheinen hier schon Kerngebiete der
Ortschaften auf -scheid besiedelt. Anders dagegen auf der dritten Karte für
das J. 1100; auf ihr sind nur noch die Höhepunkte späterer Ansiedelungen
auf -hausen sowie «das zwischen Our und Prüm liegende Höhegebiet der Ort-
schaften auf -scheid ohne Spuren der Bebauung; im übrigen erscheinen die
Gegenden hervorragender Besiedelung auf -scheid schon durchweg stärker be-
völkert. Noch deutlicher tritt die Thatsache auf Karte 4 zum J. 1150 hervor;
jetzt findet sich auch schon die bisher noch öde Fläche zwischen Our und
Prüm wenigstens teilweise besiedelt, und auch der Kernpunkt der Ortschaften
— 161 — Fortschr. d. Besiedelung u. Bevölk.]
auf -hausen zwischen Lahr und Sinimem ist in Besitz genommen. Den Ab-
schluis der ganzen Bewegung, endlich zeigt Karte 5 zmn J. 1237; hier sind
mit Ausnahme des westlichen Soons sämtliche Kernpunkte der specifischen
Ausbauendungen, wenn auch noch verhältnismäfsig dünn, so doch besiedelt.
Ergiebt sich aus diesen Betrachtungen zugleich ein noch detaillierteres
Bild des allmählichen Foitganges der Besiedelung, so beweist die Identität
der auf zwiefachem Beweiswege gefundenen Ergebnisse zugleich für die
Brauchbarkeit der Karten 1—6 des zweiten Bds. : hiermit aber wird die re-
lativ ausgiebigste Quelle zur Geschichte der Bevölkerungsdichtigkeit im Mosel-
lande auch von dem Gesichtspunkte anderer Quellen der Besiedelungsgeschichte
aus als zuverlässig erwiesen ^
Gehen wir nun auf die Geschichte der Bevölkerimgsdichtigkeit selbst ein,
so kann es selbstverständlich nicht die Absicht sein, irgendwelche Bevölkerungs-
ziffern für das Mittelalter unter dem Anspruch absoluter Gültigkeit derselben
aufzustellen: die Fordemng eines solchen Zieles bedeutet ein vollständiges
Verkennen der für eine mittelalterliche Bevölkerungsstatistik des platten Landes
/AI Gebote stehenden Mittel. So wenig aber an die Entwickelung absolut
sicherer Bevölkerungsziffeni gedacht werden kann, so sehr besteht doch andrer-
seits die Forderung, zui' Frage nach der Bevölkemngsdichtigkeit im Mittelalter
irgendwie Stellung zu nehmen, denn es unterliegt keinem Zweifel, dafs eine
grofse Anzahl von mittelalterlichen Nachrichten erst dann fafslich und be-
nutzenswert wird, wenn man sie auf die Basis einer wenn auch nicht völlig
sicheren Vorstellung von der jeweiligen Bevölkemngsdichtigkeit stellt. Zwischen
den sich so ergebenden Forderungen und der Unzulänglichkeit der Mittel für
ihre Realisierung sich unter Aufstellung gewisser Ziffern mit einigem Takt
durchzuwinden: das ist die sehr wohl durchführbare Aufgabe der Forschungen
zur Geschichte mittelalterlicher Bevölkerungsdichtigkeit des platten Landes.
Zu ihrer Lösung wird von den modernen Bevölkenmgsziffern auszugehen
sein. Hier hatte unser Gebiet in den Bd. 2 S. 19 umschriebenen Grenzen
in der Zeit vor Ausbildung der Saarthalindustrie und nach Verwindung der
unruhigen Zeit der Freiheitskriege 1821 ca. 640 000, 1828 ca. 720 000 Ein-
wohner. Das Wachstum der Bevölkerung zeigte mithin etwa 1 ,4 "/o jährlicher
Zunahme: eine den damaligen gemeindeutschen Zuständen durchaus ent-
sprechende Erscheinung^. Läfst man dies Verhältnis auch für den Beginn
des Jhs. gelten, so würde die alte Zeit des 18. Jhs. mit einer Bevölkerungs-
ziffer von ca. 450 000 Einwohnern abgeschlossen haben. Diese Zahl mag
zunächst zu niedrig gegriffen erscheinen, indes ihre Richtigkeit wird im all-
gemeinen doch durch hervon-agende Kenner des Mosellandes aus dem Beginn
imseres Jhs. bestätigt. Johann Nepomuk von Schwerz, der langjährige Koblenzer
^) Über andere Beweise s. Bd. 2, 18 f.
2) Stat. des Deutschen Reiches 37, Juliheft 1879, vgl. auch Bd. 57, sowie das Stat.
Jahrbuch für 1884, S. 2.
L am p recht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 11
[Land und Leute. — 162 —
Beobachter der Moselkultur und Fretmd d^ Boeh Iteute an Mos^ Tind Rhem
nicht vergessenen Präfekten Lezai-Marnesia, behauptet beispielsweise im J. 1836 ^
seit Schlufs der kurfürstlichen Zeit habe sich mit der immer stärkeren Auf-
nahme des Kleebaues die Viehzahl verdoppelt und verdreifacht, die Brache
sei Ideiner geworden: man pflegt sich hier eretaunt zu fragen, wie ohne Klee
und Kartoffeln die alte Welt habe bestehen können? Natürlich folgte einem
solchen Aufschw^ung eine Vermehrung der Bevölkerung, welche mindestens
eine Generation andauerte; sie betrug um Koblenz angeblich zwei Drittel^,
im ganzen und grofsen, wie v. Schwerz meint, ein Drittel des bisherigen Be-
standes. Dieser Thatsache aber würde die oben angenommene Bevölkerungs-
ziifer von 450 000 Seelen um das J. 1800 gerade zum Ausdrack verhelfen.
Nehmen wir sie noch als sicher an, so ergeben sich doch von nun ab
rückwärts sofort die gröfsten Schwierigkeiten. Zunächst bestand in der alten
Welt des 17. und 18. Jhs., wenigstens im Moselland und vor der Mitte des
18. Jhs., noch kaum eine Bevölkenmgsstatistik ; und soweit eine solche
vorhanden war^, ist sie für unsere Zw^ecke nicht brauchbar, da sie sich nur
1) Landwirtschaft S. 229.
2) A. a. 0. S. 230.
^) Vgl. Bd. 2, S. 6. Im Übrigen bewahrt, nach einer dankenswerten Mitteihuig der Ver-
waltung, das St.-A. Koblenz folgende Akten zur Bevölkerungsstatistik seines Bezirkes vom Beginn
unseres Jhs. an rückwärts : 1) Estat contenant le nombre des familles d'habitans de la Province
de la San'e, de leurs enfans et religions, le tout divises par villes, villages et seigneuries
confonnement aux declarations qui en ont este foumyes par les officiers des lieux au mois
d'Aoust de la präsente annee 1688 [Herzogtum Zweibriicken , die Grafschaften Sponheim,
Veldenz, Leiningen, Falckenstein , Bitsch, Sanverden, Saarbrücken und die rheingräfliche
Herrschaft Kirn]; 2) Acta betr. die ad directorium ecclesiasticum eingeschickten Listen der
Ortsunterthanen der einzelnen Aemter, in specie der Aemter Bergpfleg, Boppard und Ober-
wesel, Mayen, Münster; 3) Bevölkerungs- und Viehstand des hohen Ei-zstifts Trier 1776 — 1779.
[Gesamtseelenzahl der Ortschaften Berncastell, Boppard, Coblenz, Cochem, Dann, Ehrenbreit-
stein. Engers, Grimburg, Herschbach, Hillesheim, Limburg, Manderscheid, Mayen, Montabaur,
Münster, Oberstein, Saarburg, SWendel, Schönecken, Schönberg, Trier, Uellmen, Werheim,
Wesel, Wittlich, Zell: 155154]; 4) Tabelle über verheiratete Paare, Wittiber, Ledige männ-
lichen und weiblichen Geschlechts, Christen und Juden des Erzstifts Trier, ohne Jahr, aber
von der Hand des Faszikels sub 3 geschrieben [Gesamtseelenzahl 155 153] ; 5) Austheilung
der fiir das Jahr 1788 zur Ergänzung des Regiments nötigen 384 Mann Kekniten nebst
berechneter Gleichstellung der erzstiftischen Aemter in Ansehung deren in den Jahren 1784.
85, 86 und 87 ausgezogenen 1039 Köpfen [Seelenzahl der zum Auszug Pflichtigen Ortschaften
in den Aemten Aicken, Aricnfels, Baldenau, Bergpfleg, Berncastell, Boppard, Cochem, Dann,
Ehrenbreitstein, Gallscheider Gericht, Grimburg, Hannnerstein, Hillesheim, Herschbach, Hunol-
stein, Kempenich, Kylburg, Limburg, Manderscheid, SMaximin, Mayen, Merzig, Montabaur,
Münster, Oberwesel, SPaulin, Pfalzel, Pri'un, Saarbui'g, Schmittburg, Vallendar, Wellmich,
Welschbillig, Weyden, SWendel, Wittlich, Zell, Winden und Weinaehr: 181650]: 6) All-
gemeine Tabelle über den Populationsstand sämtlicher Aemter des hohen Erzstifts, insoweit
die darin befindlichen Ortschaften zu dem Rekmtenzuge und zu den Weg-Beparations-
Erohnden pflichtig sind, mit Zurechnung der Knechte und Mägde, vom Jahre 1787 [Aemter
wie in den unter 5 genannten Akten, jedoch steht statt Cochem : Cochem und Ulmen, femer
— 163 — Fortschr. d. Besiedelimg u. Bevölk.]
auf einzelne Territorien bezieht, deren kein einziges in unserm Gebiet voll
aufgellt, deren Gesichtspunkte zudem bei statistischen Aufstellungen sehr
von einander abwichen. So bleibt nichts übrig, als an der Hand der
Ortsstatistik des zweiten Bds. sofort das 13. und 18. Jh. zu verknüpfen.
Die Berechtigung zu diesem Verfahren ist vor allem darin gegeben, dafs, wie
frühere Untersuchungen gezeigt habend zwischen dem 13. und 18. Jh. kein
so wesentlicher extensiver oder intensiver Fortschritt des Anbaues eintrat, wie
ihn etwa die Besiedelungsperioden früherer Zeit und die ihrer Einwirkung
nach in der Bevölkenmgsziffer von ca. 450 000 Seelen schon eliminierte Über-
gangszeit zur freien Wirtschaft im 18. bis 19. Jh. verursachten. Die zwischen
dem 13. und 18. bis 19. Jh. liegende Periode einer im ganzen weitgehenden
Ruhe im Ausbau gestattet also sehr wohl, die Zustände am Anfange und
am Schlufs der Periode selbst zum Vergleich zu bringen. Betritt man nun
diesen Weg unter Vermittelung der Ortsstatistik-, deren Karten in Bd. 2
sofort einen allgemeinen orientierenden Überblick gewähren, so würde
im Jahre 800 900 1000 1050 1100 1150 1200 1237 1800»
^iner Anzahl von ca. 100 250 350 470 590 810 990 1180 2000 Orten eine
Bevölkerungsziffer von ca. 20 60 80 100 140 180 220 250 450 Tausend Seelen
entsprochen haben. Nach diesen Zahlen aber würde sich eine absolute Ver-
mehrung der Bevölkerung von jährlich Prozent 2,9 für die Jahre 1200 — 1287,
2,.5 für die Jahre 1150—1200, 2 für die Jahre 1100—1150, 1,5 für die Jahre
1050—1100, 2,25 für die Jahre 1000—1050, .3,5 für die Jahre 900—1000,
1 für die Jahre 800—900 ergeben. Diese Prozentsätze haben, abgesehen von
der letzten Angabe, welche auf unzulänglichen Informationen beruht *, durchaus
nichts Unwahrscheinliches; sie entsprechen ganz der Tendenz niederer, abei-
entwickelungsfähiger Kulturstufen zur raschen Vermehrung der Bevölkerung.
sind hinzugefügt die Aemter Pronsfeld, gemeinschaftliche Herrschaft mit Luxembiu-g, Schön-
Iterg imd Schönecken: Totalsumme: 179 832]; 7) Gedruckte Tabelle über Familien- und
Seelenzahl, Viehzucht, Gebäude und Güter in den einzelnen Gemeinden des Rhein- und
Äloseldepartenients nebst Uebersicht des ganzen Departements nach Kantonen, ohne Jahr;
8) Aus dem Aktenarchiv des Saardepaitements : a) Recensement et mouvement de la popu-
lation an 7 — 1813: b) Renseignemens, ^tats et tableaux poiu- redaction du grand memoire
«tatistique, 2 voll, an 10—1812; c) Memoire statistique en departement an 10—1817; 9) Aus
dem Aktenarchiv der provisorischen Verwaltung: a) Statistische Nachrichten vom Saar-
departement; b) Statistische Nachrichten vom Wälderdepartement; c) Statistische Nachweisung
der Kreise Prlun und Diekirch: d) Statistische Nachweisung des Kreises Bittburg. Soweit
sich aus den diesen Akten zu entnehmenden generellen Ziffern Schlüsse ziehen lassen, sprechen
sie für die oben im Text aufgestellten Veraiutungen.
') S. oben S. 149.
2) Bd. 2, S. 21-41.
^) Diese Zahl kann hier statt der Bd. 2 gebrauchten Zahl 1825 deshalb ruhig eingesetzt
werden, weil im J. 1800 im ganzen ebensoviel Orte vorhanden waren, wie im J. 1825. Setzt
man sie aber ein, so eliminiert man, wie schon im Text bemerkt, den Einflufs des Über-
ganges zur fi-eien Wirtschaft des 19. Jhs. auf das Wachstum der Bevölkerung.
*) Bd. 2, 18.
11*
[Land und Leute. — 1(54 —
Und in einem Punkte läfst sich sogai' noch für die Prozentsätze die hohe-
Wahrscheinlichkeit richtiger Abfolge darthun. Es ergiebt sich nämlich von
dem Minimum von 1,5 "/o der Jahre 1050 — 1100 ein immer höheres Aul-
steigen der Prozente über 2, 2,5 bis 2,9 7» in der ersten Hälfte des 13. Jhs.,
d. h. eine relativ immer stärkere Zunahme der Bevölkerung. Diese Zunahme
gelaugt nun auch in mannigfachen durch schriftliche Quellen überlieferten.
Erscheinungen zum Ausdruck. Ich will keinen Wert darauf legen, dafs die
Enkircher um 1135 ihren Kirchhof erweitern müssen, (cum) cimiterium eorum
nimis artura . . multitudini eiusdem ville non sufficeret^; wichtig dagegen
ist es, wenn in Fulda während des 12. Jhs. die Klage ertönt, dafs die Leute
der Abtei sich in den Wäldern derselben ohne Berechtigung ansiedelten:
faciebant sibi novalia et villas in nemoribus et forestibus sancti Bonifacii^:
offenbar war hier schon eine ungewohnte Verengung des Nahrangsspielraumes
eingetreten. Wie sie hier zur Auswanderaug bzw. eigenmächtigen Ansiedlung
der kleinen Leute führt, so auch an vielen anderen Orten in der Folge-
zeit des 12. und 13. Jhs.^; die Anschauung, dafs die Grundholden aus ihrem
hörigen Gut gelegentlich abziehen könnten, wird ganz gäng und gäl)e, ja auf
sie hin entwickelt sich geradezu eine Spekulation in Städtegründungen *►
Noch bezeichnender fast ist es, wenn seit dem Ende der dreifsiger Jahre des
13. Jhs. ziemlich plötzlich und umfangreich Klausnerinnen- und Beginen-
stiftungen auftreten^, zum sicheren Beweis, dafs eine Menge überschüssiger
weiblicher Existenzen vorhanden war.
Wird aber durch diese Nachrichten die oben gefundene Skala der Ver-
mehrungskoefficienten für die Bevölkerang der Jahre 1050—1250 bestätigt, sa
liegt in dieser Übereinstimmung ein starker Anlafs, auch die der Berechnung
zu Grunde liegenden präsumtiven Bevölkerungsziffern für im ganzen zutreffend
zu halten. Gilt aber nun ferner diese relativ starke Sicherheit für die Zahlen
der Jahre 1050—1250, so ist nicht abzusehen, warum sie nicht auch für die^
in gleicher Arbeitsmethode gefundenen Zahlen der früheren Zeit bis zun»
J. 900 zu Recht bestehen sollte.
Für die Zwischenzeit zwischen den Jahren 1237 und 1800 fehlt es leider
an jedem Anhalt, um die für das frühere Mittelalter erhaltenen Ergebnisse
weiter zu führen. Zwar giebt eine G. Trev. c. 342 gedruckte Verteilungs-
liste für die Aufbringung von Kriegsrationen in den Trierer Ämteni bzw.
Kellnereien vom J. 1313 eine gewisse Vorstellung von der Höhe und Ver-
teilung der Bevölkerang im Erzstift, und eine gleiche Übereicht wird wiedemni
1) MR. UB. 1, 479.
^) Gesta Marcw. abb. Fuld. bei Schannat, Cod. prob, t'uld. S. 188.
») Lac. UB. 1, 367, 1149; MR. UB. 2, 171, 1197; Bd. 3, 81, s, 1280.
*) Dieburger Freiheit im Lehnsbuch Werners IL von Boland S. 16 — 17; Freiheitsbrief
der Herrschaft Bnich vom J. 1284, Hardt S. 137.
6) MR. UB. 3, 691, 1238; 671, 1240—41; 1197, 12.53: 1324, 1255; 1390, 12)7—58;
1490, 1259; CRM. 3, 96, 1318.
165 — Fortschr. d. Besiedelung u. Bevölk.]
wenigstens für die Städte durch den Blattau 2, 86—87 gedruckten Verteilung-s-
modus von Dmckexemplaren der Trierer Bettlerordnung von 1533 ermöglicht;
indes diese Andeutungen genügen doch nicht zur Begründung festerer An-
schauungen ^
Wichtiger sind die seit etwa der Mitte des 17. Jhs. erhobenen Klagen
über die Auswanderung , welche trotz aller Dekrete stetig zunahm ; so gingen
z. B. im J. 1723 schon im März von Trier aus gegen 60 Familien ins Aus-
land 2. Das Ziel der Wanderung war in früherer Zeit namentlich Ungarn
(Temesvar, Banat), später, seit Beginn des 18. Jhs., auch Nordamerika, ob-
gleich ein kurfürstliches Edikt vom 17. Juni 1709 ausführte, dafs es mit
solchen Insuln nicht, wie angegeben worden, will beschaffen sein, auch dar-
innen keine; catholische, sondern allein luterisch - calvinisch- und dergl.
ketzerische Religionen geduldet werden, worüber nechstens eine warhafte be-
schreibung in dmck außgehen solle ^. Indes weder diese Beschreibung, falls
«ie gedruckt worden ist, noch eine Masse späterer Dekrete haben viel gegen
■die Auswanderung ausgerichtet; schon ihre ewige Wiederholung spricht da-
gegen*: erst mit den landwirtschaftlichen Fortschritten um die Wende des
18. und 19. Jhs. kam eine gewisse Ruhe in die Bevölkerung, die freilich
nach etwa anderthalb Generationen erneuter Auswanderungslust Platz machte ^.
1) Das Gleiche gilt ftir ein Aushebungsdekret von 1678 (Scotti, Chur-Trier 1, 663) wie
für das Tableau zur En-ichtung einer erzstiftischen Miliz vom J. 1794 (Wyttenbach und
Müller, G. Trev. 3, Animadv. S. 86 f.); s. auch oben S. 162 Note 3.
2) G. Trev. c. 357.
3) Wyttenbach und Müller, G. Trev. 3, Animadv. S. 45 f.
•*) Erzbischöfliche Dekrete gegen die Auswanderung sind vorhanden vom 8. Juni 1724;
€. Jnli 1726; 22. August 1731; 21. u. 28. April 1763; 28. Jan., 21. Febr. 1764; 30. März,
5. Mai 1765: 17. Febr., 1. März, 20. Mai, 22. Juli, 5. Aug. 1766; 7. Juli, 27. Aug. 1768;
15. Febr. 1777; 15. u. 22. April 1786. Aus früherer Zeit vgl. Scotti, Chur-Trier 1, 621,
1644; 631, 1655; auch 725, 1696.
5) S. Beck 1, 197, 219; Kinkel, Ahrthal S. 149 f.
i
m.
Die Entwicklung der Landesverbände
und der autonom-genossenschaftlichen
Wirtschaftsverfassung.
• ZencUreivororte. # JffocTLffericTits vor orte.
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JVorieuA^ i
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Maaßstal) 1:2^0.000
■ RHameter:
1^ ^MJeütn..
LajnprechtfDeutsdUs 'WirtscJvaflsLtbai, T Earte 1.
Verlag v. .Alphons Dilrr, Leipzig.
1. Zur Orientierung.
Es liegt im Charakter der deutschen Verfassungseinrichtungen, ursprünglich
und bis tief in das Mittelalter hinein von jedem Ortsgemeindeverband abzusehen ;
das gilt sowohl für die staatliche Gerichts- und Heeresverfassung, wie für die
genossenschaftliche Wirtschaftsverfassung. Gewifs hätte schon in ältester Zeit eine
ganze Anzahl von Ortschaften geschlossene Bezirke für die politische wie die
korporative Verfassung liefern können: es sind sogar sicher solche Bezirke
nachzuweisen : allein die Verfassung war nicht auf sie angelegt ; es ist zufällig,
wenn solche Ortschaften für sich ein besonderes Glied der Landeseinteilung bilden.
Auch d6r Gedanke soll nicht zurückgewiesen werden, dafs doch schliefslich jede
Ortschaft gewisse Regeln des Zusammenlebens in einer gemeinsamen Verfassung
habe ausbilden müssen: nur rundete sich diese Ausbildung langsam und
relativ spät ab und bezog sich, da die staatlichen und wirtschaftlich-autonomen
Fragen in gröfseren Landesverbänden erledigt wurden , nur auf die kleinsten
Sorgen des Tages, speciell auf die Tagesbedürfnisse der Agran^erfassung.
Hält man aber an dem Gedanken fest, dafs die lokale Unterlage sowohl
der staatlichen wie der wirtschaftlich-korporativen wie auch — um eine weitere
grofse Verfassungsmacht des Mittelalters mit einzubeziehen — der kirchlichen
Verwaltung in Landesbezirken gegeben war, so dafs also das Land mit einem
Netze von staatlichen, wirtschaftlichen und kirchlichen Verwaltungsverbänden
bedeckt erschien, so entsteht sofort die Frage, in welcher Weise sich denn die
einzelnen Verbände zu einander nach Abgrenzung und gegenseitiger Entwicklung
verhalten haben. Diese Frage deutet die Hauptaufgabe für das Verständnis auch
blofs der wirtschaftlichen Verbände und ihrer Entwickelung an. Ehe nicht das
Verhältnis dieser Verbände zu den staatlichen und kirchlichen Verbänden hin-
sichtlich der eben aufgestellten Richtungen vollständig klar übersehen wird,
kann alle auf die Einzeluntersuchung der Wirtschaftsverbände verwandte Mühe
nur zu unrichtigen und schiefen Auffassungen führen, denn es fehlt die sichere
Begrenzung der Verbandswirksamkeit nach aufsen hin gegenüber den behen--
schenden Mächten des mittelalterlichen Verfassungslebens in Staat und Kirche.
[Entwicklung der Landesverbände. — 170 —
Der Sonderuntersuchung der Wiitschaftsverbände hat also eine Unter-
suchung ihres Zusammenhangs mit den staatlichen und kirchlichen Verbänden
vorauszugehen. Indes diese Aufgabe ist zu verwickelt; man wird gut thun,
hier nochmals zu teilen, zunächst nur das Verhältnis der staatlichen Verbände
zu den kirchliehen zu beleuchten, und dann erst zur Feststellung des Verhält-
nisses der wirtschaftlichen zu den staatlich-kirchlichen Bildungen überzugehen.
Das ist der für die beiden letzten Teile dieses Abschnittes vorgeschrie-
bene Weg. Ehe er indes betreten wird, macht es die bekannte Schwierig-
keit der in Frage stehenden Materien rätlich, sich zuvor an einigen besonders
vollständig zu übersehenden Beispielen über Art und Tragweite der ganzen
Untersuchung zu orientieren und über den Zusammenhang der staatlichen,
kirchlichen und wirtschaftlichen Bildungen eine Anzahl vorläufiger Anschau-
ungen und im Einzelfall sicherer Vermutungen zu sammeln. Ein derartiger
Versuch mufs zugleich weiter führen; er wird zu begründeten Schlüssen
über die Art und den Wert der zu Gebote stehenden Quellen drängen; und
von ihm aus wird es möglich sein, zeitlich spätere Ausgestaltungen, als die
eben in Beispielen vorliegenden, sofort als solche zu bezeichnen und zu klassi-
fizieren. —
Das Bemkastler Hochgericht ^ umfafst 18 Zendereien. Die Amtsorte der
Zender, mithin Vororte der Zendereien, sind: Mühlheim, Winterich, Minheim,
Niederemmel, Mustert, Piesport, Neumagen, Bemkastel, Graach, Lonkamp,
Bischofsdrohn, Morscheid, Berg -Licht, Kues, Lieser, Resten, Monzel, Osann.
Diese Orte hatten um 1825 zusammen 12803, also durchschnittlich etwa 711
Einwohner. Sie werden sämtlich schon in der ersten Hälfte des Mittelalters
erwähnt : drei von ihnen, nämlich Bernkastei, Neumagen und Piesport, sind schon
seit mindestens dem 8. Jh. bekannt; weitere drei, Mühlheim, Winterich und
Niederemmel, begegnen urkundlich seit dem 10. Jh.; im 11. Jh. werden zuei-st
genannt Minheim, Mustert, Graach, Lieser, Resten und Osann, im 12. Jh.
Lonkamp, Bischofsdrohn, Morscheid, Rues, Monzel; 1228 endlich ist zuerst
von Berg -Licht die Rede. Neben den 18 Zendereivororten liegen heutzutage
im Hochgericht noch 33 gröfsere Ortschaften mit 10329, also auf den Ort
etwa 313 Einwohnern. Von ihnen sind 10 auf — rath gebildet, urkundlich
kennen wir nur 4 Orte aus dem 11. Jh., weiterhin sind 5 aus dem 12. Jli.,
5 aus dem 13. Jh. quellenmäfsig belegt, von 19 erfährt man bis zum Schlufs
der ersten Hälfte des Mittelalters überhaupt nichts. Das ganze ehemalige
Hochgericht Bernkastei hatte also um 1825 in 51 gröfseren Oi-tschaften 23 1 32
Einwohner, über die Hälfte der Einwohner kamen auf die alten Zendereivor-
orte. Jeder Zenderei werden in dieser Zeit durchschnittlich etwa 1285 Ein-
wohner zugehört haben 2.
^) Vgl. dazu die Karte 1.
2J Begrenzung bei Töpfer 1, 120; eine weitere von 1400 Töpfer 2, 100.
— 171 — Zur Orientiening.]
Zur Vergegenwürtigimg der alten Hochgerichtsveifassimg wie der Ver-
fassung der einzelnen Zendereien dienen eine grofse Anzahl von Weistümern \
nämlich solche über das Hochgeiicht selbst von 1315, 1358?, 1400, 1437
(WBischofsdrohn) , 1400, 1536; ferner für Winterich (Sendw. o. J. bei G.
2, 360), Mederenimel von 1532, Mustert von 1682, Piesport von (1284) 1575
und 1607, Neumagen von 1315, Graach von 1586, Bischofsdrohn von 1437^
und 1560, Monzel von 1520 ff., Osann von 1423, 1595 und 1608. Dazukommt
noch ein Weistum für eine Ortschaft, welche nicht Zendereivorort ist, nämlich
Drohn, von 1370^. Sind nun auch die Weistümer der einzelnen Zendereien
mehrfach grundherrlicher Natur, so geben sie gleichwohl auch zur Geschichte des
Hochgerichts und der Zendereien wertvolle Notizen. Dasselbe gilt von dem
Weistum des zur Zenderei Neumagen gehörigen Ortes Drohn.
Neben den Weistümera aber sind für die früheste Geschichte des Hoch-
gerichts die Urkunden heranzuziehen, deren Ausdehnung und Bedeutung sich
aus dem oben angegebenen hohen Alter der Zenderei vororte ennessen läfst.
Im folgenden wird zuerst der Zustand des Hochgerichts in der zweiten
Hälfte des Mittelalters, besonders im 14. Jh., vornehmlich nach den Weis-
tümera festzustellen sein, worauf der Versuch gemacht werden mufs, über
diese Zeit hinaus auf Grund urkundlicher Angaben vorwärts zu dringen.
Das Hochgericht heifst in der 2. H. des Ma.s Hummelgeding oder Hoch-
gericht; die Gerichtsstätte ist in Bernkastei*. Hochgerichtsherr ist der Erz-
bischof von Trier. Er ist zu Bernkastei bischof und grebe; die Grafenrechte
(„advocatia" in dem alten Regest der Urk. von 1280, „gi-aischaft" im W.
von 1315) hat er 1280 und 1281 für 1000 Ib. Trierisch vom Grafen von
Salm gekauft^. Als Hochgerichtsherr hat er zu richten von halse und von
hubde, sowie zum Heer aufzubieten^. Er gebietet weiterhin über man und
ban, weit, weig, wasser und weide und velfse ; er besitzt endlich die Gerecht-
same der Herberge, des Wachtkoras und des Marschallhafers. Diese Rechte
sind dem Hochgericht zu Bernkastei inhärent und für den gesamten Hoch-
gerichtsbezirk gleichmäfsig vorhanden ^ Richter an Erzbischofs Statt ist der
^) Zum folgenden wie überhaupt zur späteren Ei-wähnung von Weistümem in diesem
Abschnitt vgl. das Verzeichnis der Rheinischen Weistümer, herausgeg. von der Gesellschaft
für Rheinische Geschichtskunde, woselbst auch unter den Weistumsorten die genaueren
( 'itate zu ersehen sind. Wo die Datierung oben im Text abweicht, beruht die differente Angabe
auf Specialimtersuchungen , welche im Rahmen dieser Arbeit nicht veröifentlicht werden
können.
-) Hiefse richtiger W. des vierdehalben Hofes.
^) Zu Bischofsdrohn und Drohn s. Verz. d. WW. unter Thron; 988a und b gehören
zu Bif^chofsdrohn, 988 c zu Drohn.
*) über die Aufschlagung des Hochgerichts W. 1400, Töpfer 2, 102.
') Töpfer 1, 53.
«) W. von 1358?; WNiederemmel 1532.
'') WMonzel 1558: m. gn. herr van Trier [ist] ein gewalt- und schirmheire offer dat
dorf Monzel van hochgeiicht wegen, und zu richten, wat an lif und guet west WOsann
[Entwicklung der Landesverbände. — 172 —
Schultheifs, später der Amtmann, nach Ausbildung der Amtsverfassung, zu
Bemkastel, die Exekution hat der Vogt von Hunolstein, Schöffen sind die
18 Zender, Umstand das Hunnelvolk. Die regelmäfsigen Fragen auf Weisung
stellt der Zender von Bischofsdrohn, welcher im besonderen Landzender heifst,
doch kann sieh auch der Richter Weisungen geben lassen. Das Urteil des
zu Tode Verurteilten kündet der Zender von Berg-Licht: ich weisen hut zu
tage din wif wetwen, din kinde weisen, din erben erblos, din gut dinem
rechten herm. ich weisen dir hut zu tage zu ein eichenweit um dinen halts,
einen handomknebel darin zu setzen, einen dorren bome zu reiden, koninks
Karins geboet zu leiden. Das Hochgericht ist kompetent für Mord, Nacht-
brand, Zauberei, Dieberei, Verrat, Weglagerd und Wingertshau; aufserdem
weist es das Hochgerichtsrecht und kann insofern auch Kompetenzstreitig-
keiten zwischen den Gerichtsbehörden entscheidend
Im Hochgerichtsbezirk liegen, wie schon bemerkt, 18 Zendereien oder
Vogteien^. In jeder derselben finden jährlich für den Bereich der Zenderei^
drei ungebotene Dinge*, zumeist Vogtdinge genannt, mit je einer oder zwei wis-
sigen Nächten statt ^. Richter ist der Vogt von Hunolstein an Bischofs Statt,
oder wieder ein Meier oder Achtervogt an Vogtes Statt ^; in der Zenderei
Bemkastel ist ursprünglich der erzbischöfliehe Schultheifs an Bischofs Statt
Richter. Die je 7 oder 14^ Schöffen ergänzen sich durch Kooptation aus der
Zenderei : wo der scheffen einer stirbet, da mugent die anderen scheffen kiesen
einen biederben man zu eime scheffen, den setzet der vait und entpheit sinen
eit in eins bischofs wegen**. Den dingpflichtigen Umstand bilden alle, die
Eigen und Erbe im Umfang der Zenderei haben. Das Vogtding ist allseitig
kompetent, aufser für Verbrechen, die an Bauch und Hals^ treffen, vornehm-
lich für Frevel, Messerziehen und blutige Wunden, Waffengeschrei, Übergriff
1423: heubt hals und buche, das wisen mir u. h. van Trier und seinem stift zu zu dem
hoegericht zu Bernkastei.
^) So entscheidet das Hiunmelgeding Streitigkeiten zwischen Vogt und Erzbischof,
WBjschofsdi-ohn 1437.
2) W. 1358?: uf gemeiner vadien.
3) WNiederemmel 1532, G. 2, 349.
*) Nur 2 Vogtdinge in Mustert, vgl. W. (nicht Gerichtsordnung, wie der Herausgeber
will) für diese Gerichte in der Zenderei Mustert, vom J. 1672 und 1682, G. 6, 529 f.
'^) Zwei derselben z. B. WNiederemmel 1532.
*) WMüstert a. a. 0. Vgl. namentlich Wüemkastel 1358?: wer eins vaits vaitdung
besitzet . ., der sal des vaids ledig man sin und nit ein gemeine man. Demgemäfs ist in
der Bestimmung für Wintrich zu lesen : einen achten'aid, der kein gemeine man si, noch von
den richsten noch von den armesten.
') 14 Schöffen in Neumagen nach W. 1315, 7 vom erzstiftischen Hofe, 7 vom Tholeyer
Hofe; sie sind verplicht alle fierzehen tag das gericht besitzen, wane es die herni oder arme
leut noit hain. S. u. a. auch Töpfer in seinem ÜB. 1, S. 343.
8) S. auch WNiederemmel 1532; WBischofsdrohn 1560, § 4. Vgl. auch Bd. 8, 137, u f.
») WNiederemmel 1532.
— 173 — Zur Orientierung.)
und gestörte Marken, falsches Mafs und Gewicht, endlich für Vergehen an
Eigen und Erbe^
Der genossenschaftlich- autonome Beamte der Zenderei ist der Zender. Er
wird in Neumagen von der Zendereigemeinde, im Fall nicht zustande kommender
Wahl von den (grundherrlichen) Zenddingsschöffen aus den Zendereieingesessenen
gewählt: abe die gemeine undrechtig wurde, ein zender zu kiesen.., alfsdan
so sullen die 7 scheifen in sant Peters hofe [Erzstift] und die 7 scheffen
droin in sant Mauricius hofe [Tholey] die undrechtigkeit brechen, und sei
sullen dan einen zender kiesen, und derselb zender, der also gekorn ist
durch die eg. scheffen, sal zu Numagen wonen und niergents anders^. In
anderen Zendereien, in Wintrich, Graach, Kues, Bischofsdrohn setzt der Erz-
bischof den Zender; vom Landzender zu Bischofsdrohn heifst es: den zenteuer
mag (der Erzbischof) machen, wo er wilt, oben in dem lande oder niden in
dem lande den allerrichesten man ^. Die Zender werden daher auch Amtleute
des Erzbischofs genannt.
Neben den Zendern giebt es an Zendereigemeindebeamten noch Büttel,
Förster, Küster, Fergen: für sie gilt Wahl bzw. Ernennung wie für die
Zender*.
Gerichtlich wirkt der Zender, neben seiner Schöffenstellung im Hummel-
ding, innerhalb der Zenderei als Schiedsmann^. Seine Anwesenheit ist ferner
bei den Zenddingen, neben der von Vogt und Schöffen, ganz besonders er-
forderlich **, und ihm steht die Bei-ufimg der Schöffen zum Zendding auf An-
sinnen des Richters zu'.
Neben der Bedeutung des Hochgeiichtsbezirks für die Gerichtsverfassung
1) S. aufser den Hochgerichtsww. WBischofsdrohn 1560, § 3: WOsann 1595. Vgl.
auch WMüsterst 1672 — 82, G. 6, 532, § 11: die eich und maß soll man zu Winterich lassen
eichen, wie im freien hochgericht brauch, soll doch aber ein jähr zum meier [des Vogts von
Hunolstein] kommen und die maß, ob sie recht seien, lassen beschütten. In Neumagen da-
gegen setzt der Abt von Tholey die Mafse als Grundherr: WNeumagen 1315.
2) WNeumagen 1315.
^) WBischofsdrohn. Dafs auch sonst |der Zender ein angesehener Mann sein sollte,
zeigt die Bestimmung für Graach: der Erzbischof mag machen einen zentener, wo er wilt
in dem dorfe, imd einen buddel machen von eime mittein manne.
*) WNeumagen 1315, WBischofsdrohn, W. ia58?
^) WBischofsdrohn 1560, § 4.
«) WBischofsdrohn 1560.
'') In Graach hat der Vogt nach W. 1586 wie in Neumagen einen Achtervogt: kommt
der Vogt selbst zum Vogtding, so soll er gehen zu dem aftervoigt, der aftervoigt soll gehen
zu dem boten, der bot soll gehen zu dem zender, und der zender soll schicken nach den
scheffen. Ebensoich ein Achtervogt ist in Bischofsdrohn nach W. von 1437, hier wird ge-
legentlich eines Streites zwischen Vogt und Erzbischof von Trier entschieden: zu welcher
zit ein vaed sin vaeddink zu Trone wiederbieten wulde . ., so sulde sin aftervaid solichs
eime zendener zo Trone sagen und an ine gesinnen, das vaeddink zo wiederbieden und zo
erlengen, und alsdan sulde ein zendener vurg. eime fronen furter gebieden, das vaiddink zo
wiederbieden und zo erlengen.
[Entwicklung der Landesverbände. — 174 —
besteht eine solche für die Wirtschafts Verfassung. Der Erzbischof, welcher im
Bezirk als Grundherr nur die Höfe Bernkastei, "Winterich, Bischofsdrohn,
Graach\ Berg-Licht und die früh verliehenen Besitzungen Merecheid und Mor-
scheid besitzt, hat doch über alle Wälder, Wege, Gewässer, Weiden und Fel-
sen des Hochgerichtsbezirks zu gebieten^: er ist Lehnherr der Hochgerichts-
allmende^. I>iese Befugnis ist nicht unbedeutend, denn mitten im Hochgericht,
zwischen dem Anbau an der Mosel und dem an der oberen Drohn erhebt sich
das Gebirge des Bernkastler Hochwaldes mit seinen noch heute fast undurch-
dringlichen Forsten. Dieses Areal vor allem gehörte zur Allmende ; hier haben
alle Dingpflichtigen des Hochgerichts, die gemeinen lüde oder das hunnel-
volk*, Roderechte unter Aufsicht und Medemgenufs des Erzbischofs: iclich
gemein man (darf) gaen roden umb das sievende deile in die kurzbüsche vor
dem Idar. Zum Entgelt für diese Rodegerechtsame sind die gemeinen Leute
dem Hochgerichtsherrn zu gewissen Fronden verpflichtet, namentlich zu den
drei Banntagen: so sint die gemeinen lüde, ane amptlude und schefien, dem
grebe und den vaiden schuldig drü bandage mit iren plugen, als sie farent,
der dun sie einen zu der even, einen zu der brachde und einen zu eren umb
dat korn^.
Aufser der Hochgerichtsallmende giebt es ausgeschiedene kleinere Allmenden.
Vernmtlich sind es zunächst überall Zendereiallmenden, doch läi'st die Über-
lieferung einen genaueren Einblick nur für die Zenderei Bischofsdrohn ^ zu.
Die besondere Ausführlichkeit der Tradition für Bischofsdrohn ist historisch
nicht unbegründet. Bischofsdrohn ist die gröfste Zenderei fernab von der
Mosel im Hochwald, in der oberen Quellgegend des Drohnthalgebietes; es ist
von allen Zendereien die jüngst ausgebaute und deshalb gröfseste: 7 Orte
liegen in ihr, von denen nur Bischofsdrohn längere Zeit vor den Weistums-
aufzeichnungen in der Tradition erwähnt wird. Die Zenderei Bischofsdrohn
hat nun 6ine besondere Allmende , deren Lehnherr der Erzbischof ist; das
Vogt- oder Zendding ist zugleich Markding.
^) Dies sind die sog. vierdehalben Höfe. Graacb galt nur als halber Hof. Vgl. dazu
*WThaben 1333, Arch. Maximin 9, 564: domini de sancto Maximino sunt veri domini in
Tavena et dominus de Monkler ibidem est advocatus. est enim ibidem integra curtis, vul-
gariter nuncupata Fingantshof, spectantque ad eandem curtem 14 scabini tarn de Tavena
quam de Witen, de Loisheim, de Bachern et de Mecheren. Ferner WWeiden 1478, G. 2.
137: so weisen wir, dafs der ganze hof solle beieinander sein, nemlich 28 lehenmänner,
dai-unter solen sein 14 scheffen. Demgemäfs ist ein halber Hof ein solcher mit 7 Schöffen.
2) Oben S. 169.
^) Jch wende hier wie im folgenden häufig das einmal allgemein recipierte Wort
Allmende an, obwohl es an der Mosel kaum vorkommt. Über seine Verbreitung vgl.
V. Maurer, Markenvf. S. 29, iiber sein erstes Vorkommen Lexer 1, 40.
*) W. 1490.
^) Töpfer 1, 129, wo S. 128—129 auch die übrigen Fronden genannt.
*) WBischofsdrohn 1560, § 14, nach § 27 erkennt der Schöffe dem Krzstift die Bäche
zu, doch dem armen man mit vorbehält daraus zu wässern und zu besseren. Die Grcnieinden
frönen dem Fr/bischof gemeinsam.
— 175 — Zur Orientiening.]
Ab«" jede Gemeiiuk der Zendeiei hat wieder im Walde ihren Brauch
und zum Teil ein Wandels*, d. h. teilweis abgegrenzte Weidebezirke,
sie hat auch ihren besonderen Brauch mit Wegen, Stegen und Fnfs-
pfaden ^ ; und jedes Dorf hat einen Fried wald mit Berechtigung zum Eineckeni,
Wasser und Weide, ohne den Dem zahlen zu müssen^. Nun giebt es aber
nach dem W. von 1560 in der Zenderei fünf Gemeinden aufser Bischofsdrohn,
nämlich 1) das Dorf Hundheim , 2) das Dorf Wingerath, 3) das Dorf Hinze-
rath, 4) das Dorf Morbach, 5) die Gemeinde der Dörfer Kupperath, Heinze-
rath und teilweis Gutenthal. Dementsprechend giebt es aufser Bischofsdrohn
5 Gemeinde- und 7 Dorfallmenden ; in fünf Fällen fällt Gemeinde- und Dorf-
allmende zusammen. Wie also die Zendereiallmenden teilweis aus der Hoch-
gerichtsallmende ausgeschieden sind, so erecheinen wiederum teilweis die Dorf-
allmenden aus Gemeindeallmenden, die Gemeindeallmenden aus Zendereiallmen-
den ausgesondert: es hat eine bei fortschreitendem Ausbau stets zunehmende
Verteilung der Allmende auf die einzelnen Besiedelungsverbände stattgefunden.
Und die Besiedlungsverbände des Hochgerichts wie der Zendereien sind zu-
gleich die Gerichtsverbände.
Wie stellt sich hierzu die kirchliche Einteilung? Die Pfarrkirchen des
Bezirkes gehören zu dem ausgedehnteren Landkapitel Piesport; es sind im
ganzen 18. Von ihnen kommen 16 auf die Zendereivororte, zwei, zu Dusemond
und Veldenz, sind anderweitig belegen. Die beiden letzteren Kirchen wurden
im J. 1086 von Emicho von Veldenz zusammen mit der von Mühlheim teil-
Aveis an Virten geschenkt "* ; aus den Angaben der Schenkungsurkunde ist zu
vermuten, dafs sie grundherrliche Gründungen waren. Die beiden Zenderei-
vororte, welche Pfankirchen nicht besitzen, sind Mustert und Menzel; von
ihnen heifst der erste Ort im Mittelalter Monasterium , auch noch jetzt bis-
weilen Münster, Moselmünster, woraus sich vielleicht auf eine frtihere geist-
liche Ansiedelung schliefsen läfst. Im allgemeinen aber ist auch beim Bestehen
der beiden Ausnahmen Mustert und Menzel die Identität der Pfarrorte und
Zendereivororte unverkennbar. Besonders deutlich ist das wieder für Bischofs-
drohn. Hier besteht trotz der grofsen Ausdehnung des Zendereibezirkes noch
nach W. von 1560 § 25 ff. für die gesamte Zenderei nur eine Pfarrkirche.
Bei der Erörterung der kirchliehen Bedeutung der lokalen Rechts- und
Wirtschaftsverbände des Hochgerichtes Bemkastel sekundieren die Urkunden
schon den Angaben der Weistümer. Wir verfolgen den urkundlichen Weg
jetzt weiter in der Absicht, durch die Urkunden Aufschlüsse über die Ent-
wickelung und den fniheren Zustand der uns bekannten Organisation des 14.
und der folgenden Jahrhunderte zu erhalten.
^) A. a. 0. § 10 ist so zu lesen.
2) A. a. 0. § 13.
3) A. a. 0. § 16.
*) MR. ÜB. 1, 384.
[Entwicklung der Landesverbände. — 176 —
Die Spuren, welche sich da für die besonderen Institutionen innerhalb
des Hochgerichtes finden, sind freilich gering. Doch ergiebt sich, dafs die
Einteilung in Zendereien schon im Beginn des 12. Jhs. bestand ^ und dafs
femer um die Mitte des 13. Jhs. die Differenzierung der Allmende schon bis
zu den Dörfern stattgefunden hatte ^. Auch über den Charakter des Bern-
kastler Schultheifsen erhalten wir genügende Auskunft : er ist ein nur besonders
bevorzugter erzbischöflicher Meier, wie es deren auch in Neumagen, Winterich
und Graach gab; es wird seiner schon im Beginn des 12. Jhs. ausführlicher
gedacht^.
Viel reichlicher fliefsen die Nachrichten über Charakter und Schicksal
der Hochgerichtsherrlichkeit. Es ist hier an die schon oben S. 169 erwähnte
Nachricht anzuknüpfen, wonach Graf Heinrich von Salm und seine Söhne im
J. 1280 bekennen, dafs sie omnia bona nostra et possessiones, que et quas habemus
et habere poteramus apud Bernkastele et Muncirvile cum omnibus iuiibus et
attinentiis, que tenemus et habemus in feodo a . . H. archiepiscopo pleno
iure . . vendimus eidem . . H. archiepiscopo . . pro 500 Ib. Teverensium d. . .,
Castro Hunoltstein cum iuribus et attinentiis suis ac bonis aliis nobis et heredibus
nostris salvis^. An diese Urkunde schliefst sich eine andere aus dem J. 1281
an, nach welcher der Graf von Salm dem Erzbischof den vom Erzstift zu Lehen
getragenen Hof Bischofsdrohn mit Zubehör, mit Ausnahme einer Jahresrente für
den Vogt von Hunoltstein, für 500 Ib. Trierisch verpfändet ^. Die durch diese
beiden Urkunden erworbenen Rechte werden in der offiziellen Zusammenstellung
*) MR. ÜB. 1, 447 erwähnt z. J. 1121 einen Diepezo centurio; er heifst a. a. 0. 1, 453,
c. 1125 Diepezo de Loncamp, und vielleicht ist er auch noch in der Zeugenreihe MR. ÜB.
1, 569, 1152, erwähnt. Man vgl. auch MR. ÜB. 1, 520, c. 1140, wo ein Salemannus, de
Lesura villa natus, in eadem villa freihändig Güter an SMarien - Trier schenkt. Dieser
Salemann ist nach MR. ÜB. 1, 654, vor 1169, primus in eadem villa, eine Stellung, welche
bei seiner Verfügungsfreiheit doch wohl nur auf das Zenderamt zu deuten ist. Die Existenz
der Zendereien ergiebt sich für das 13. Jh. wohl auch aus MR. UB.^ 8, 254, 1225, wo für
Graach die Rede ist von loci et confinii advocatia.
2) MR. ÜB. 3, 1182, 1253 (nur Regest) ist die Rede von der Waldgerechtigkeit eines zu
Monzel Eingesessenen auf dem Berge (bei Monzel). Leider erfährt man nichts Sicheres von
der Existenz der Zenddingschöffen. Ich führe in dieser Richtung an MR. ÜB. 1, 454, 1125:
ein Gütertausch zu Kesten ist von 7 vermutlich Kestener Zeugen beurkundet: Schöffen?
Ferner sei hier noch nach MR. ÜB. 1, 609, 1158, für Lieser die Existenz von meliores de
villa erwähnt, nach deren Rat ein Gütertausch in Lieser stattfindet.
^) MR. ÜB. 1, 447, 1121: der Erzbischof Bruno schenkt dem villicus de Beronis
castello ad suum servitiiim 2 Weinberge in Graach. Weitere Bezüge ad ministerium villici
de Berencastel gehörend erwähnt MR. ÜB. 1, 453, c. 1125. Damals wai- Heremannus villicus
super Berencastel: Worte, welche seine Residenz in der erzstiftischen Burg ob Bemkastel
anzudeuten scheinen. Im UStift 399 wird dann der villicus scultetus genannt; zu diesem
Wechsel der Benennung s. Bd. 2, 171. Weitere Schultheifsen in Graach MR. ÜB. 1, 658,
1168; in Wintrich, UStift 899; in Neumagen (doch wohl erzbischöflich) MR. ÜB. 3, 452, 1282.
*) Töpfer 1, 70.
"■') Töpfer 1, 74.
— 177 — Zui- Orientierung.]
der Erwerbungen des Erzbischofs Heimicli im *Bald. Kesselstadt ^ verzeichnet
als advocatia; es heifst, der Erzbischof habe advocatiam de Berinkastel pro
mille Ib. zurückgekauft. Das Hauptgewicht liegt dabei auf der Urkunde von
1280, sie wird gleichzeitig als littera emptionis advocatie de Berinkastel bezeich-
net ^, und sofort nach ihrem Abschlufs werden die Verhältnisse der grundhörigen
Leute der Herrschaften Hunolstein und Bernkastei geregelt^.
Der Graf von Salm war als Rechtsnachfolger des 1237 verstorbenen
letzten Grafen von Blieskastel im Besitz der Bernkastler Vogtei gewesen *. Die
Grafen von Blieskastel ihrerseits wurden an der Mosel begütert höchst wahr-
scheinlich durch die Ehe des Grafen Gottfried II. mit Mathilde, der Tochter
des Grafen Konrad von Luxemburg, welche 1127 als seine Gemahlin ei-scheint^;
die Bernkastler Vogtei würde demnach früher in Luxemburger Besitz gewesen
sein. Nun erscheinen die Grafen von Luxemburg schon im 10. Jh. als Grafen
der Moselgegend mn Trier, wenn man Avill des freilich nur unsicher zu begrenzenden
Moselgaues ^, so z. B. Graf Siegfried 982, und Teile dieser Gegend unterstehen
noch im 11. Jh. ihrem Grafenamt ^. Andere Teile dagegen, imd vor allem
Bernkastei, waren ihnen um diese Zeit schon entfremdet. Ein Sohn des eben
genannten Grafen Siegfried von Luxemburg war der bekannte Propst Adalbero
von SPaulin, welcher 1008 zum Erzbischof gewählt wurde, sich aber gegen
den kaiserlichen Kandidaten Poppo nicht halten konnte. Der letztere zerstörte
um 1017 unter andenn auch die dem Adalbero zugehörende Burg Bernkastei ;
und Adalbero non Valens vires Popponis sufferre, supplex eidem factus Palatium
[den Trierer Palast] et sua castella et omnia sua contradidit ^. Es scheint,
dafs bei dieser Gelegenheit auch Bemkastel und damit die Grafenrechte für
den Bernkastler Bezirk, soweit sie im 11. Jh. geistlicher Verwaltmig zu-
gänglich waren, an das Erzstift kamen; die Luxemburger behielten wohl nur
die Vogtei^. Diese Vogtei würde dann im Beginn des 12. Jhs. durch Heirat
') Fast wörtlich auch G. Trev. c. 190.
*) Töpfer 1, S. 54, Note. Wenn neben Bemkastel noch Monzelfeld ausdrücklich in
der Urkunde genannt wird, so erklärt sich das aus dem Umstand, dafs Monzelfeld mit
Bemkastel eine Gemeinde bildete.
3) Töpfer 1, 72; Bd. 3, No. 65.
*) Über diesen Zusammenhang vgl. Töpfer 1, S. 296 f.
^) Töpfer a. a. 0. S. 291.
®) Die Litteratur über ihn s. bei Goerz, MR. Reg. 1, No. 73 Ende.
■') So dem Grafen Konrad die Mosel oberhalb Trier, vgl. MR. ÜB. 1, 358, 1065: ciutim
Machra dictam [Königsmacher] in comitatu Chuonradi et in pago Muselguv? sitam.
«) G. Trev. c. 46.
^) Dafs diese stets erzbischöfliches Lehen war, unterliegt keinem Zweifel, s. S. 179,
Note 1, Citat 2; MR. ÜB. 3, 254, 1225, führt der Erzbischof aus: nos, a quo advocatia
descend(it), et comes de Castris, qui eiusdem loci et confinii advocatiam a nobis in feudo
obtinet, nil ibidem iuris hab(emus). Mit anderen Worten sagt dasselbe ein späteres Zeugnis
in Bd. 3, 137, 23, 1325: alta iurisdictio in Neumagen, que semper spectavit et spectat ad
dominum Treverensem solum.
L ampre eil t, Deatsches Wirtschaftsleben. I. 12
[Entwicklung der Landesverbände. — 178 —
von den Luxemburgern auf die Blieskasteler Grafen übergegangen sein; jeden-
falls finden wir die letzteren um die Wende des 12. und 13. Jhs. ebenso im
Besitz der Vogtei des späteren Hochgerichts, wie den Erzbischof als Lehn-
herrn der Vogtei und Hochgerichtsherrn. Diese Lage bezeichnet deutlich eine
Urkunde im MR. ÜB. 2, 296 aus den Jahren 1211—1212: cum comes de
Castris a quibusdam bonis ecclesie sancti Simeonis, in villis scilicet Grache,
Bernecastel, Covese, Lisure, Kestente sub advocatia sua supra Mosellam con-
stitutis, graves et iniuriosas exegisset actiones, nos [der Erzbischof] . . huius
rei veritatem quampluries nisi sumus perscrutari. veritate igitur prinio per
Th. de Cruve, post per R. de Palatio fideles nostros, ad ultimum per propriam
personam bis vel amplius a rusticis et propinquis diligentius inquisita . . ecclesiam . .
liberam invenimus. Wie aber in diesem Falle, so hatten sich auch sonst schon
Schwierigkeiten in der Gerichtsverwaltung herausgestellt, welche zumeist in der
Habsucht des mächtigen Grafengeschlechtes begründet waren. Der Erzbischof
suchte diese Schwierigkeiten durch das fast stets zuerst ergriffene Mittel der
kirchlichen und staatlichen Gewalten des Mittelalters, durch Schenkungen, zu
beseitigen^; eine Praxis, welche natürlich zur Zersplitterung der Besitzungen,
vor allem des Hochgerichtsbezirkes hätte führen müssen. Diese drohende
Gefahr wurde indes durch zwei anderweite Ereignisse abgewendet.
Einmal durch das Verbot des Burgenbaues im Hochgerichtsbezirk, auch
für den Hochgerichtsherrn und den Vogt. Im 12. Jh. bestanden im Bezirk
zunächst nur zwei Burgen, eine erzbischöfliche in Bernkastei, eine vogteilich-
gräf liehe in Hunolstein, letztere wird freilich vor 1192 nicht genannt. Da
begannen die Grafen gegen Schluis des 12. Jhs. eine dritte Burg bei Bern-
kastei zu bauen. Diesem Vorgehen trat der Erzbischof kräftig entgegen, und
infolge dieses Widerstandes von selten des Hochgerichtsherren kam es 1199
oder 1200 zu einem Vergleich, in welchem Erzbischof und Graf vereinbarten,
quod in monte de Baruncastel seu in aliquo alio monte infra terminos advocatie
dicti comitis vel fratris sui in eodem banno nulla . . nmnitio construatur ^.
Die Folge war, dafs sich für den ganzen Bezirk nur zwei Herrschaften, Hunol-
stein und Bernkastei, bildeten, also eine Zersplitteining in kleine burgenbewehrte
Grundherrschaften vermieden wurde.
Ein zweites Korrektiv für die drohende Übermacht der gräflichen Vögte
lag in der Entwickelung des Lehnswesens, welche die Verlehnung vogteilicher
Gerechtsame an verdiente Ministerialen, ja die Afterverlehnung an vogteiliche
^) UStit't 422 : hee sunt curie, que in libero feodo coniiti de Castro concesse sunt ideo,
ut aliis curiis et bonis archiepiscopatus Treverensis, quoiiim ipse advocatus est, libertas sit
talis, ut nichil in eis exigat, nisi quod stricto iure advocatie sue debetur: una videlicet curia
in Morscheit, curia in Gandanc, curia in Svarzerdin, curia in Merscheit, curia in Manbach,
curia in Wilre. preterea eidem coniiti concesse sunt quedam hübe in Grache et Wellene
Site, de quibus vinum habere debet, ne, cum placita sua de iure advocatie tenet, honnnes
Äut bona predicta in expensis suis gravet.
2) T()pfer J, 3.
— 179 — Zur Orientierung.]
Meier oder Achtenögte zuliels. Von beiden Möglichkeiten ist innerhalb des
Bernkastler Bezirkes schon bis zum J. 1230 Gebrauch gemacht ^
Es versteht sich indes, dafs die letztere Entwickelung doch wieder von
anderer Seite her sehr rasch zur Auflösung des festen Gefüges des Hochgerichts-
bezirkes führen konnte, um so mehr, als das Haus der gräflichen Vögte schon
1237 im Mannstamme erlosch. Da ist es ein besonders glücklicher Zufall, dem
man hauptsächlich die gute Erhaltung der Bernkastler Gerichtsverfassung bis
ins 14. Jh. verdankt, dafs in die so entstandene Lücke sofort ein neues that-
kräftiges und doch zunächst nicht bedeutendes Geschlecht eintrat: die Vögte von
Hunolstein. Um die Wende des 12. und 13. Jhs. wird das ursprimglich mit der
Bewachung der gräflich blieskastelschen Burg Hunolstein betraute Ministerialen-
geschlecht zuerst genannt, schon um 1225 besitzt es die Vogtei in Graach und
an anderen Orten vom gräflichen Vogt zu Lehen-, am Schlufs des 13. Jhs.
befindet es sich nach vielen Wirren im Besitz der ganzen Vogtei^ und trägt
dieselbe, da der Graf von Salm als gräflicher Vogt weggefallen ist, vom Erzstift
unmittelbar zu Lehen. Dieser frühe Eintritt eines Ministerialengeschlechts in
grolse, sonst nur dem machtvollen Adel zugängliche Vogteiverhältnisse von
altem und festem Zusammenhang hat eine übermäfsige Verschiebung der
gegenseitigen Kompetenzen von Vogt und Hochgerichtsherr zu Ungunsten des
letzteren wirkungsvoll verhindert.
Aber welches war die ursprüngliche Kompetenz des Hochgerichtsherni ?
Er war für den Hochgerichtsbezirk Graf. Und dieser Hochgerichtsbezirk, war
er Gau oder Hundertschaft , involvierte für den Hochgerichtsherrn nur gräf-
liche oder auch noch andere Befugnisse?
Die Urkunden lassen für die Beantwortung dieser Frage in Stich ; es ist
nicht möglich, den rätselhaften Moselgau abzugrenzen und dem Bezirk Bera-
kastel ein bestimmtes Verhältnis zu ihm anzuweisen. Zu weiterer Erkenntnis
könnte unmittelbar und im Bereich der Quellen des Bernkastler Hochgerichtes
nur noch die Bezeichnung des Hochgerichtsdings als Hummelding und des
Hochgerichtsumstandes als Hunnelvolk führen.
W^as aber diese Namen zu bedeuten haben, läfst sich nur aus einer
später vorzunehmenden allgemeinen Untersuchung der Hochgerichtsverfassung
an der Mosel entnehmen
') Zm- Belehmmg der Vögte von Flunolstein s. zunächst MR. ÜB. 3, 2-54, 122-5, zur
Afterverlehnung MR. ÜB. 3, 400, 1230: Graf Hugo von Kastei vei-pfändet an das Erzstift
advocatiam in Minheim, quam ab ipso [archiepiscopoj in feodo teneo, de consensu Alberti dicti
Munt et Godefridi Lupach, qui advocatiam eandem a me tenent in feodo mediate, pro
250 Ih. Trever.
2) MR. ÜB. 3, 254. Vgl. weiter MR. ÜB. 3, 909, 1247; 1295, 1255; Töpfer 1,
50, 1275.
^) Diesen Schlufs gestattet, abgesehen von den Beweisen aus Einzelurkunden, Töpfer 1,
103, 1291.
12*
[Entwicklung der Landesverbände. — 180 —
Das Kröver Hochgericht^ umfafst den Bezirk des kaiserlichen Fiskus;
Kröv, es kommt daher neben dem Ausdiiick ,Hochgericht' oder , Gemeinde"
für den Bezirk auch die Bezeichnung ,reich des hofes zu Cröve' vor^. Das
Gebiet ist etwa IV3 Quadratmeile grofs; in ihm liegt ein bedeutender Teil
des Kontelwaldes. Jetzt umfafst es aufser 6 Einzelhöfen, welche spät ent-
standen sind, 8 Dörfer, nämlich Kröv, Kinheim, Reil, Kewenich, Bengel,
Kinderbeuren , Erden und Kindel. Von ihnen werden die beiden eisten
schon im 8. Jh., Reil im 11. Jh. und die übrigen, aufser dem kleinen und
späten Kindel (13 Feuerstellen mit 78 Einwohnern), im 12. Jh. genannt.
Die 8 Dörfer hatten um 1825 660 Feuerstellen jnit 4892 Einwohnern; von
ihnen kamen allein auf
Kröv 183 Feuerstellen mit 1357 Einwohnern,
Heil 138 „ „ 1070 „
Kinheim 109 „ „ 739
so dafs in diesen drei ältesten Orten 1825 etwa 65 "/o der Bevölkerung wohnte.
Zu dem bisher besprochenen Besiedelungs- und Bevölkerangsbestand kommen
aber noch anstoefser, die an das reich stoßend des hofs zu Cröve ^. Es sind
vermutlich die nördlich des Reichsgebietes liegenden Orte Hontheim, Wispelt,.
Krinkhof und Bertrich, welche mit dem Kröver Reich im Kontelwald gemein-
wäldig und gemeinweidig waren*.
Als Quellen zur Vergegenwärtigung der Verfassung ^, deren hier wichtige
Seiten im folgenden nach der ältesten aus der Überlieferung noch erkennbaren.
Ausgestaltung dargestellt werden sollen, dienen neben den Urkunden vor allem
die Weistümer des Reiches. Das früheste derselben ist in jüngerer Fassung-
bei Grimm 2, 370 ff., in älterer Fassung etwa aus der Mitte des 14. Jhs. in
V. Ledeburs Archiv 14, 198 ff. gedruckt; aufserdem konnte, abgesehen von zwei
grundherrlichen Weistümern, noch ein *Hochgerichtsweistum vom J. 1491 benutzt
werden ^. Neben den Reichsweistümern bestehen endlich noch für Kewenich un-
gedruckte grundherrliche Einzelweistümer ^ , welche aber für unsere Frage
nichts austragen.
Hochgerichtsherr im Reich ist der Kaiser, an seiner Statt der römische
Vogt, weshalb das Hochgerichtsding auch Vogtding heifst^. Der Vogt hat dem
^) Vgl. dazu Karte 1 dieses Bandes.
2j Zum Ausdruck Reich vgl. H. J. Grofs, Zur Geschichte des Aachener Reiches:
I. Name und Entstehung, Zs. des Aachener Gv. Bd. 5, 105 iF.
3) G. 2, 370.
*) Bd. 3, No. 147, 1340, und CRM. 3, 337, 1346; s. auch Honth. Hist. 2, 194, 1356.
'') Vgl. zu derselben Engelmann, Geschichte und Verfassung.des Cröverreiches, v. Ledeburs
Archiv 14, 3 ff.
*) S. Verz. der Weistümer 557 1>.
■') A. a. 0. 511a und K
*) Bd. 3, 493, § 5, c. 1325: superius iudicium, quod vulgai-iter dicitur van hals inde
van hoifde.
— 181 — Zur Orientierung.]
Kaiser zu richten von Hals und Haupt, und er hat zock und folge von den
gemeinden . . mit der sonnen uß und mit der sonnen wieder heim. Ferner besitzt
der Vogt vom Kaiser die Lehnsherrlichkeit an der Reichsallmende in Wasser,
Weide und Wald, und damit den Wildbann. Die Rechte der Lehnsherrlichkeit
unterliegen mehrfach noch der Ingerenz der Gesamtgemeinde und sind zum
Teil sehr altertümlich gefafst. So soll der Vogt reiten des sommers in einem
groenen rock, des winters in einem gi'auen, mit zweien handöraen sporen, uf
das er das wilt nit enstoere; und sol die hecken brechen vmd stricken,
schapreiden und drauwen nemen und nit gestaden, das das wilt gestörd werdet
Ebenfalls als Ausflufs der Grundlehnsherrlichkeit hat der Kaiser und durch
ihn der Vogt im Reiche Herberge zu nehmen und zu geben, soMie den Reichs-
begang und die Markensetzung zu leiten.
Richter im Hochgericht ist gemäfs dem eben Bemerkten der römische
Vogt, Umstand -die Gesamtgemeinde, die Einichsleute , alle die in die einung
horent, auch kurz und prägnant die ,Gemeinde'^. Die Schöffen, des reichs
Schelfen von Cröve, Riele und Kinheim, sind nicht identisch mit den Zendern ;
sie bilden vielmehr ein besonderes und, weil reich begütert, vornehmes Kollegium,
das sich wohl durch Kooptation ergänzte. Die Einsetzung der Schöifen lag in der
Hand des Vogtes als Richters ^ : ist, das einer oder mehr dae seind, die scheffen
werden sullen, die sullent geloben in des vogts band, in des lehenhern wegen und
in des vogts wegen, dem scheffenstuel mit andern iren genossen gehorsam und
recht zu thun, und sollen die finger auf die heiligen legen, und sol ime einer
irer genossen den eid staben und sullen schweren, recht urkund zu tragen und
recht urteil zu sprechen und zu weisen nach iren [so zu lesen] besten ^sitzen
und sinnen, und das nit lassen umb lief noch umb leid noch umb freundschaft
noch umb machschaft noch umb golt noch umb Silber, noch umb keinerlei
mide oder mede, wan so ime got helf und die heiligen*. Die Schöffen haben
Freiheit zu fischen und zu jagen, sowie Freihöfe mit einem Asylrecht von 6
Wochen und 3 Tagen ^: und mag der scheffen darbinnen gnade und sone er-
1) G. 2, 375—76.
2) Daneben ist noch von Gemeinden (Teilgemeinden) die Rede, G. 2, 352.
3) Bd. 3, 493, § 4, c. 1325.
*) WKröv, G. 2, 371.
^) WKröv, G. 2, 375 : auch mögen die scheffen vischen und jagen binnen disem bezirk
des reichs mit 7 entlenten [v. Ledebur 14, S. 312 mit unentlehenten] hunden und gezauwen.
"were es aber sache das der scheffen keiner angehörig lüde hette einen oder meher, die in
dem reich sessen oder darin ziehen wurden, die sullen dem hern kein bede geben, auch
dinkpflichtig sein zu keinem jargedinge zu sein, on allein zu dem budinge; es enwere dan
das sie iemant an gericht geheischen hette, der von ine clegde; dan der scheffen mag sie
schaffen und beden ho imd nider nach seiner gnaden, und were es das einem scheffen ein
anner man stiirbe, des weib und kinde ime nit angehorig weren, so mag er budeilen mit
dem weihe und kinden; desselben gleichnus mag auch der vogt thun mit seinen luden und
<ier marschalk.
[Entwicklung der Landesverbände. — 182 —
werben oder hinweg helfen ^ ; zwei oder mehr von ihnen, die die mißthat sehen
oder hoerten, sind Urkunde für die Einlieferung von Verbrechern^. Neben
den Schöffen tritt noch der Zender von Kröv aus dem Umstand des Hoch-
gerichtes besonders hervor: so der vogt und die scheffen das hohe gericlit
besitzent, so sal da sein ein zendener von Cröve vor alle die zendener und
gemeinde . . heubtman . ., zu brechen und zu buelJen, als ferre die scheffen
weisent, und sullen die ander zendener dan gleichs einichslude sein^. Dem-
entsprechend hat der Zender von Kröv die Befugnis gerichtlicher Exekution,
deren Ausführung im einzelnen den drei Boten von Kröv, Reil und Kinheim
unter Vortritt dessen von Kröv überlassen bleibt; ihm werden auch zuerst alle
Verbrecher in Haft überantwortet*. Abgesehen von diesen besonderen Funktionen
des Kröver Zenders haben alle Zender die Pflicht, vor dem Hochgericht anzu-
geben, was in ihrer Zenderei rügbar ist ; sie können für diese Handlung einen
Warner und einen Rauner sich zur Seite nehmen. Das- Hochgericht ist
das einzige Gericht im Reich, das eine Schwurkefse besitzt; seine Gerichts-
und Prozedurordnung ist sehr altertümlich. Es ist kompetent für Mord, Dieb-
stahl, Verrat, Nachtbrand, Falschmünzerei, Notzucht, die an Haupt und Hals
treffen; ferner für Vergehen an Eigen und Erbe, Waftengeschrei, Heimsuchung,,
blutige Wunden, die an den Königsbann treffen.
Das Hochgericht hat 3 alte Zendereien, Kröv, Kinheim und Reil und als
vierte das später selbständig gewordene Erden.
Die Zendereien haben besondere Zenddinge, in welchen die von jeder
einzelnen Zenderei, mit Ausnahme von Erden, dem Hochgericht angehörigen
Schöffen ihren selbständigen Stuhl haben. Über die Thätigkeit des Zenders in
den Zendereien erfährt man nur wenig, doch unterliegt es keinem Zweifel, dals
sie ihrem Charakter nach autonom-genossenschaftliche Gemeindebeamte sind. Mit
dem Hochgericht sind sie verknüpft durch die Rügepflicht, ferner mit dem Zender
von Kröv als Hochgerichtsexekutor durch die Pflicht der Ablieferung von Ver-
brechern an diese Stelle. Die Zender von Reil und Kinheim transportieren
den ergTiffenen Verbrecher unter Begleitung der Gemeinde direkt, der Zender
von Erden über Kinheim nach Kröv : für den Fall , dafs der Verbrecher zu
Erden ergriffen würd, das sol der zendener zu Erden und die gemeinde eime
zendener antworten zu Kinheim . ., und sol der zendener von Kinheim das
mensch fort antworten mit seiner gemeinden zu Cröve; und sullen die von
Erden mitgaen uf die stat an die banzune . . als vor einigslude und sullent
auch das mensch da liefern eime zendener von Crove. Wie die einzelnen Zender
hier als Führer der Zendereiwaffengemeinde, der Zender von Kröv als Haupt
») G. 2, 375.
2) G. 2, 378.
3) WKröv, G. 2, 379—380. Das W. fährt fort: und auch die scheffen von Erden.
Die Institution dieser Schöffen von Erden bemht auf einer Sonderorganisation si)äteren
Datums, von welcher hier abgesehen wird.
*) G. 2, .378.
— 183 — Zi"' Orientierung.]
aller Zendeieiwaffengemeindeu erscheint, so auch beim Avirklichen Heeresaus-
zug. In diesem Fall befiehlt der Vogt dem zendener zu Crove, der sal es dan
fQrbalJ die andern zentener lassen wissen zu Reile und zu Kinheim ^ ; die sullen
dan mit irer gemeinden als sein dienstleude oder bedeleude komen zu ime
oder seiner gemeinden zu Cröve mit irem hämisch und sie best mögen, und
sol alsdan ein zendener von Cröve der gemeinden aller zendener und haupt-
nian sein, und sullen die anderen zwene zendener mitfolgen, als andere
einichslude . . ., und sal ein zendener zu Cröve des reichs baenner mit ime
in dem velde haben ^.
Mit den Zendereien schliefst die politische Organisation des Kröver Reiches
ab. Ihr steht eine an Ausdehnung ebenbürtige wirtschaftliche Organisation
zur Seite. Schon die gesamte Hochgerichtsgemeinde als solche hat auch wirt-
schaftliche Befugnisse. Selbst nur Teilhaberin an der gröfseren unverteilten
Mark des Kontelwaldes, zu welcher auch einige oben S. 1 78 genannte nördliche
Grenzorte aufserhalb des Reiclies gehörten, sieht sie im Verein mit diesen den
Kontelwald als ihre ihr vom kaiserlichen Lehnherrn verliehene Allmende an.
Die Wirtschaftsrechte am Wald sind freilich infolge des Wildbanns beschränkt
und werden in ihrer Ausübung durch ursprünglich kaiserliche Beamte (später
Amtmann und Förster) kontrolliert; doch mögent alle diejhene, die feur und
flanune und haus haltent binnent dem gezirk des reichs, die in die einung
horent, wintfellig und ligen holze zu feur holen und nit anders. Noch mehr:
die Hochgerichtsschöffen weisen von Einungs wegen noch im 14. Jh. dem Kloster
Springiersbach 4 Esel, dem Kloster Marienburg B Esel in den Wald^, femer
soll niemand im Reich fischen noch jagen ohne Willen des Lehnherrn, an die-
jenigen, dem [!] es die scheffen hievor geweist haben: das sind Reste eines
ui-sprünglich wohl fi-eien Verfttgiingsrechtes der Einung über die Allmende,
das schon um diese Zeit im Schwinden begriffen war*.
Innerhalb der Einung aber sind besondere Allmenden ausgeschieden,
deren Nutzungsbezirke mit den Bezirken von einer oder von mehreren Zen-
dereien identisch sind. Den gröfsten dieser Nutzungsbezirke bilden die Zen-
dereien von Kröv, Kinheim [und Erden], von welchen wiederum Kröv aus den
Dörfern Kröv und Bengel, Kinheim aus Kinderbeuren (= Kinheimer Beuren)
^) Der später konstituierte Zender von Erden ist hier noch nicht genannt.
2) G. 2, 378.
3) G. 2, 375, doch vgl. Note 4 zweites Citat.
*) Vgl. Bd. 3, No. 147, 1340; CRM. 3, 628, 1393, Vogtei Kröv: wir Johan gi-eve zu
Spanheim dun kunt allen luden, wand wir der meistersse und dem convente gemeinlich des
klosters zu der Stoben sent Augustinus Ordens . . vor ziten erlaubet und gegonnet hatten,
daz sie von unsem gnaden mit vier eseln uf den walt Kontal mochten faren bimholz zu
holen, umb eine tonne beringe gulde, die sie uns allejerlichs plagen zu geben, und in vorbaz
me nit beqwemlich ist, uf den vorg. walt zu faren imib ein tonne hering, darumb so haut sie
uf daz vorg. recht und gewonheid, als sie mither gehabt haut, uf den vorg. walt zu faren,
verziegen vor scheffen und gerichte zu Rile und vei-zigent mit dem briefe, den wir von in
darüber hau.
[Entwicklung der Landesverbände. — 184 —
und ursprünglich Erden besteht ^ Die Altgemeinde in diesem Bezirk war
zweifellos Kröv ; der Zender von Kröv und seine Gemeinde sollen die Bezirks-
allmende, Wasser, Weide und Wälder, verforstern und verhueten von ihr und
der von Kinheim wegen ^; die von den Einichsleuten und Förstern in der
gemeinen Mark genommenen Pfänder werden an den Zender von Kröv abge-
liefert. Ja die Kröver Mark galt sogar als die eigentliche Altmark des Hoch-
gerichtes, denn in ihren Angelegenheiten weisen die Schöffen des Hochgerichtes.
Neben der Kröv- Kinheimer Allmendegemeinde gab es wohl nur noch eine mit
der gleichnamigen Zenderei zusammenfallende Reiler Allmendegemeinde: für
sie war das Reiler Zendding zugleich Markding.
Von Dorfallmenden spricht die Überlieferung nicht.
Für die kirchliche Organisation läfst sich innerhalb des Kröver Reiches
ein ursprüngliches Zusammenfallen von Pfarrei und Zenderei nachweisen: die
Kirchen von Kinheim und Kröv und die alte verfallene Kirche Reilkirchen am
rechten Moselufer, die Pfarrkirche von Reil, sind die ältesten Kirchen des
Reiches; die Kirche zu Erden ist bezeichnenderweise nur eine Tochterkirche ^.
Eine vergleichende Gegenüberstellung der staatlichen, kirchlichen und
wirtschaftlich - korporativen Organisationen im Bernkastler Hochgericht und im
Kröver Reich ergiebt auf den ersten Blick, wie verschieden sich von einer allen
Voraussetzungen nach einst wesentlich gleichen Gnmdlage aus die Entwickelung
der Gerichts- wie der Wirtschaftsverfassung in beiden Bezirken gestaltet hat.
Eine solche Divergenz der Einzelorganismen liefse sich leicht an weiteren
Beispielen auch noch nach anderen Richtungen hin nachweisen; ihr gegenüber
mufs es das Bestreben sein, diejenigen überall durchgehenden Grundlagen und
Tendenzen der Entwickelung nachzuweisen, deren Charakter die Erklämng
aller Sonderentwickelungen gestattet.
Von diesem Gesichtspunkte aus bietet zunächst für die staatliche Organi-
sation der Gerichtsverfassung die Frage des Verhältnisses der älteren, unver-
letzt erhaltenen Hochgerichte zur früheren Gauverfassung ein weitgehendes
Interesse. Inwiefern sind etwa die Hochgerichtsbezirke identisch mit den alten
Hundertschaftsbezirken als Unterabteilungen des Gaues, und inwieweit ei-scheinen
im Rechtskreise des Hochgerichtsherm neben den abgeleiteten Rechten des
Grafen etwa noch Reste von Funktionen des alten Hunnen*?
^) G. 2, 379, 382.
2) G. 2, 373; s. auch oben S. 125 des Textes die Stelle über die Röder.
3) Eine Nachricht des MR. ÜB. 2, "4, 715 — 739 über 2 Kirchen zu Felison und
Wesele in pago Kinnehem ist nicht auf Kinheim zu beziehen.
*) Hunno war, wie sich später ergeben wird, die Bezeichnung des Hundertschafts-
vorstehers auch an der Mosel; das Wort ist also nicht blofs ripuarisch, wie Landau, Salgut
S. 207, meint. Im übrigen vgl. zu Sinn und Verbreitung des Wortes Grimm, RA. 756, und
Thudichum, Gau- und Mark\f. S. 24 ff. Schon hier sei darauf hingewiesen, dafs Hunne und
Zender bzw. Heimburge an der Mosel keineswegs identisch sind.
— 185 — Zur Orientiening.]
Sollten aber die alten Hocligeriehte den Hundertschaftsbezirken in irgend
einer Weise teilweis oder ganz entsprechen, in welchem Verhältnis stehen
dann die Teilbezirke der Zendereien zu ihnen; inwiefern läfst sich namentlich
ein Zusammenhang der Zendereibeamten mit dem Hochgericht und eine Ab-
gi'enzung der Kompetenz des Hochdings und der Zenddinge etwa zum Beweis
einer Emanation der Zendereien aus dem früheren Hundertschaftsbezirke des
Hochgerichtes ausnutzen?
Sind das die Hauptfragen auf dem Gebiete der staatlichen Gerichts-
organisation, so lehnen sich die Fragen wirtschaftlicher Natur zunächst an sie
an. Läfst sich die erste grofse Markgemeinde als stets identisch mit der
Hochgerichts- bzw. eventuell der Hundertschaftsgemeinde erweisen? Erfolgt
die Ausscheidung kleinerer Allmenden in ihr stets entsprechend der Zenderei-
entwickelung? Und wenn dies der Fall: wie stellen sich in der Zenderei in
Zeiten ausreichender historischer Überlieferang die zusammentreffenden For-
demngen der Gerichtsverfassung von Staats wegen und der Markverfassung
von Gemeinde wegen? Wie verlaufen endlich diese Forderungen in solchen
Zendereien oder etwa gar Hochgerichtsbezirken, deren Besiedelung erst in
später Zeit vor sich gegangen ist, in denen mithin die Markverfassung sicher-
lich nicht durch Derivation aus einer gröfseren Allmende nach Begi-ündung
des Zenderei- oder Hochgerichtsbezirkes als Gerichtsverfassungsbezirkes ent-
standen sein kann, sondern vielmehr die Gleichzeitigkeit der Entstehung von
Gerichts- und Wirtschaftsverfassung, ja vielmehr die Wahi'scheinlichkeit Mherer
Entwickelung der Markvei-fassung feststeht?
Weniger umfassend erscheinen die notwendigen Untei^suchungen auf
kirchlichem Gebiet; hier handelt es sich im wesentlichen um die Frage,
ob der Pfarreibezirk etwa zumeist dem Zendereibezirk entspricht, und um die
Feststellung des Einflusses, welche ein derartiges Zusammenfallen auf die
wirtschaftliche Autonomie der Zenderei gehabt haben könnte.
Ausgeschlossen von der Untersuchung bleibt, wie man sieht, zunächst
die Ortsgemeinde oder das Dorf als solches und seine specifische Lokal Verfassung;
denn soweit das Dorf nicht für sich eine Zenderei und Pfarrei bildet, gehört
es der alten behördlichen und koi-porativen Organisation des platten Landes
als selbständiges Glied überhaupt nicht an.
Für die Aufnahme einer Untersuchung, wie sie die eben gestellten Fragen
erheischen, ist eine genaue und in die jeweiligen Verschiedenheiten der einzel-
nen Organismen eindringende Bearbeitung der Zeugnisse für die einzelnen
Hochgerichte, sowie sie oben füi* Bemkastel und Kröv durchgeführt ist, die
nächste imd unerläfslichste Vorbedingung. Eine solche Bearbeitung, welche
im wesentlichen auf die Rekonstruktion der einzelnen Hochgerichtsverfassungen
hinausläuft, ist indes nicht überall so leicht und mit so übersichtlichem Erfolge
durchzuftihren , wie bei Kröv und Bemkastel, sie ist auch keineswegs überall
rätlich. Es bleibt zu bedenken, dafs die alten Hochgerichte vielfach schon
[Entwickhing der Landesverbände. — 186 —
früh verfallen sind, und dafs bisweilen Splissen friiherer Hochgerichte als kleine
Hochgerichte in veränderter Weise fortexistieren. Schon aus diesen Thatsachen,
von einer Reihe anderer bald zu erörternder abgesehen, folgt, dals keineswegs alle
Hochgerichtsverfassungen für unsere Zwecke ergiebige und sichere Auskunft bieten.
So konnnt es vor allem darauf an, aus den Hochgerichtsverfassungen diejenigen
herauszufinden, in deren Bestimmungen Ablagerungsspuren der früheren Ent-
wickelung mit Sicherheit vermutet werden dürfen. Eine solche kritische Aus-
wahl ist natürlich nur unter der Kenntnis der Hauptmerkmale des Verfalls
alter Hochgerichte möglich: die Untersuchung dieser Hauptmerkmale wird
mithin zur ersten Vorbedingung aller weiteren Forschung. Und so wendet
sich denn der eigentümliche aber in dieser Form notwendige Gang der Unter-
suchung zunächst zur Charakteristik des Verfalls der alten Hochgerichte.
Hier war nun schon die Abgrenzung der alten Hochgerichtsbezirke
keineswegs eine unabänderliche. Die Gerechtsame des Hochgerichtsherrh
wurden, ganz entsprechend der sonstigen Anschauung, namentlich vom Gesichts-
punkt der fructus iurisdictionis aus angesehen , demgemäfs also im ganzen
wie in Teilen veräufsert. Mit der Veräufserung der finanziellen Bezüge einer
Zenderei oder eines Dorfes schieden natürlich Zenderei oder Dorf auch aus
dem Hochgericht, wurden anderweit einrangiert oder nmfsten sich für sich
zu behelfen suchen. Diese Fälle sind sehr häufig, hier möge unter Hinweis
auf spätere nebensächliche Erwähnungen unreiner statt aller angeführf sein^.
Im J. 1232^ gewährt der Graf Heinrich von Sayn als Inhaber der Vogtei und
Pfalzgrafenrechte in der kleinen Pellenz (Hochgericht Niedermendig) der
Abtei Laach den Vorteil, dafs die der Abtei zugehörigen Leute von Kruft frei
sein sollen *a vocatione iudicii montis de Mendich. Damit fällt die durchaus
im Hochgerichtsbezirk liegende Heimburgschaft (— Zenderei)^ Kruft aus diesem
Bezirk heraus ; die späteren Weistümer der kleinen Pellenz erwähnen sie nicht
mehr als Hochgerichtsteilnehmerin. Dagegen bildet Kraft von Jetzt ab ein
eigenes kleines Hochgericht unter dem bisherigen blofsen Grundherrn, der
Abtei Laach, als Hochgerichtsherrn. Über die damit eintretende unglückliche
Organisation berichten zwei Weistümer von 1482 und 1585. Der Abt von
Laach erscheint da laut Weistum von Schöffen, Gehöfern und ganzer Gemeinde
als Gewalt-, Grund- und Schirmherr, mit Gebot und Verbot, Wassergang, und
Weide, Glockenklang und Nachfolge und allen gewaltigen Sachen. Die Hoch-
gerichtspflege ist im W. von 1482 nocli immer nahezu ungeordnet; besser
') Man vgl. auch, wenn auch nicht aus unserer Gegend stammend, die frülie und
bündige Erkläning in der Trad. Laui-esh. No. 131, 1071: et ut familiam eiusdem cuiie ab
omni gravedinc et niolestia immunem redderemus a tribus principaHbus malHs, qui vulgo
ungeboden ding vocantur, quibus ad curtim Luthereshusen annuatim manniebantur . . .
2) MR. ÜB. 3, 461.
^) Die hier nur vorausgesetzte Identität von Heimburgschaft und Zenderei ergiebt sich
sehr bald im Laufe unserer Untersuchungen.
— 187 — Zur Orientierung.]
steht es nach dem W. von 1582. Hier findet sich eine lehnsherrliche Ge-
meindeorganisation mit einem Geschworenenkollegium und einem Heimburgen
(= Zender) an der Spitze; am Hochgericht, das Baugeding heilst, richtet ein
abteilicher Schultheifs, sitzen 14 Schöffen und bildet die Gemeinde sowie die
gesamte Gehöferschaft des Laacher Hofes den Umstand , auch soweit letztere
nicht in Kruft wohnt. In der Kompetenz des Baugedings, wie sie im Hoch-
weistum gewiesen wird, hat sich eine merkwürdige, zum Teil wohl aus dem
geistlichen Charakter der Hochgerichts- und Gnmdherrschaft zu erklärende
AbgTenzung vollzogen: was man vor der kirchen zu Crufthe mit geluither
klocken [d. h. im Baugeding] gebeuth oder verbeuth, dasselb gebeuth und
verbeuth man von des gotzhaus und der gemeinden wegen, ausgenommen
3 stuck, nemlich duppelspiel, reuberei und ungewöhnliche ei de, die puncten
magh der herr abt vor sich verbieten und buessen. Man sieht an Bezeichnung
(Baugeding) wie Organisation (Zusammensetzung des Umstandes u. a. m.), dafs
hier eine innige Verquickung späterer hofrechtlicher und alter hochgerichtlicher
Institutionen eingetreten ist; und es braucht kaum bemerkt zu werden, wie
falsch es wäre , diesen und viele analoge Fälle zu Eückschlüssen auf ur-
sprüngliche vor aller gröfseren grandherrlichen Entwickelung liegende Ver-
fassungszustände und Verbandsverhältnisse irgendwelcher Art zu verwenden.
Dem Verfall der alten Gerichtsverbände, wie er nur zu häufig infolge
der Zertrennung der hochgerichtsherrlichen Gerechtsame eintrat, stehen
freilich andere Fälle gegenüber, wo nur eine Teilung in der Ausübung der
Gerechtsame unter Beibehaltung eines mehr oder minder ausgesprochenen
Gesamteigentums der Gerichtsnutzungen (Hochgerichtsgemeinschaft, Hoch-
gerichtsganerbschaft) beliebt wird, so dafs die alten Organismen im wesent-
lichen, wenngleich immer unter gewissen Änderungen, fortbestehen können.
Eine der interessantesten Verständigungen dieser Art ist 1376 gelegentlich
der Landesteilung zwischen Salentin von Isenburg und dem Grafen Gerlach
von Wied zustande gekommen. Hier heifst es ^ , dafs auch ferner jährlich
vier ungeboden vesten [Hochdinge] sollent sein, die sol man halten, as sie
bisher gehalten seint gewest; und wan uf den vesten bedingt wird, dan sol
ieglich die wette nennen, die in sein laut gebrochen sint. Auch ist bereidt,
ob irer einiger einer hoen vesten bedorfte, dazu sal ime der ander gevolgig
sein und sol ime die vesten helfen halten und er sol ime das nit vei-sain.
Item were sach das ein misdedieh man gegriffen würde, inner welchem lande
der gegriffen würde, dat land sol davon rechten, und sol ime doch dat ander
lande zu gerichte volgen, und sollen auch die beide land dat gerichte buw-
lich halten.
Stand so seitens der Hochgerichtsherren dem Interesse an der Zertrennung
des Hochgerichts durch Veräufsemng der gerichtsherrlichen Gerechtsame an
^) Geschlechtsregister Isenburg u. s. w. Urkk. S. 223. In der Lesung des Textes sind
einige unabweisbare Korrekturen angebracht.
[Entwicklung der Landesverbände. — 188 —
verschiedene Personen doch auch oft ein starkes Interesse am Festhalten der
alten Ausdehnung gegenüber, so scheint von unten her, von selten der Ge-
meinden, eine einseitig nur auf Auflösung gerichtete Neigung bestanden zu
haben. Häufig ist diese Neigung wahrscheinlich ohne Erfolg geblieben, und
sicherlich kommt sie urkundlich nur selten zum Ausdruck ^ ; aber sie ist zu
natürlich, um nicht umfangi*eich und energisch bestanden zu haben. Die Zenderei-
gemeinden, in welchen sich eine niedere und später auch schon, namentlich
im Luxemburgischen und an der Saar — unter Übergang der niederen
Oerichtsbarkeit auf die Ortsgemeinden — , eine mittlere Gerichtsbarkeit zu
konzentrieren begann, konnten kein Interesse mehr daran haben, einen gröfseren
Hochgerichtsverband aufrecht zu erhalten, welcher ihnen eine Menge anti-
quierter Verpflichtungen auferlegte, ohne ihnen einen entsprechenden Nutzen
zu gewähren, wie denn z. B. für die Zahlung der finanziell lastenden alten
Grafenrechte an den Hochgerichtsherrn irgend ein Äquivalent kaum noch vor-
handen war.
Aus dieser Richtung der Gemeinden auf die Auflösung der alten Hoch-
gerichtsverbände, unter gleichzeitiger Zertrennung der Hochgerichtsgerechtsame
von oben her, erklärt sich auch eine bisher meist als sehr sonderbar be-
trachtete Erscheinung, die der freien Heimgerede ^. Die freien Heimgerede
sind freie — nicht grundherrliche — Ortsgemeindegerichte, denen es gelungen
ist, sich einem Hochgerichtsbezirke entweder nach vorheriger Zugehörigkeit
zu entfremden oder sofort seit der Besiedelung fernzuhalten, und welche sich
auf Grund solcher Ausscheidung für ihren Bezirk die Hochgerichtsoberkeit
angeeignet haben. Den Zustand, der sich auf diese Weise ergiebt, bezeichnen
die Schöffen zu Dreis deutlich, wenn sie in einem W. für Dreis von 1498,
G. 2, 234, aussprechen: abe ein mistediger mensch were, den gepurt der
gemeinen zu bewaren und zu richten, demnach wisen wir scheffen das hoch-
gericht an hals und bouch treifen[d] unsern gerichten zender und ganzer
gemeinen des dorfs Dreis zu vor ein inn- und heimgericht. Das best-
ausgeführte Beispiel eines solchen Inn- und Heimgeredes lernt man in unsenn
Gebiete aus dem Weistum des Dorfes Strohn bei Gillenfeld vom J. 1381 kennen.
Das Dorf mit seinem ganzen Kirchspiel und Zubehör hat eigene HeiTlichkeit
\\m\ Freiheit, und als Ausdruck derselben ein freies Gericht. Zwar erkennt
man den Herrn des obersten Turmes auf der Feste Dann als Schirmherr des
freien Gerichts an für den Fall, dafs das Kirchspiel Schutz nötig habe, allein
seine Befugnis als Schirmherr ist äufserst beschränkt, er kann sich das Strohner
^) WMasburg, Zeit?, bestätigt 1548, G. 6, 654: das Hochgericht Masburg besteht aus
7 Dörfern, under denen zwei . ., die sich von ihnen abziehen und ein sonderlich gerechtig-
keit haben wollen, welches nie geweßen seie.
-) Über die Heimgerede (nicht Heimgerichte, obwohl diese Lesung in den Texten
nicht selten ist) im allgemeinen s. weiter unten und Thudichum, Gau- und Markvf. S. 39 f.,
Landau, Territ. S. 114.
/
— 189 — Zur Orientieiiing.]
Recht nicht einmal auf blofses direktes Ansuchen weisen lassen S neben
geringen Zinsen erhält er bei eventueller Thätigkeit eine Remuneration auf
Kirchspielskosten; im Fall gleichzeitiger Annifung des Dauner vogteilichen
und des Strohner Gerichts wird die Sache in Strohn verhandelt: die dage
sollent sin zu Strone under der linden, und einer dem andern dae doin, wat
man mit der minnen nit gescheiden mache, wat der lantman erkent dat
recht ist. Ebenso ist beim Gerichtszug das Dauner Gericht ausdrücklich aus-
geschlossen; der Zug geht von Strohn nach Gillenfeld, von dort nach Laufen-
feld, von dort nach dem alten Fiscus Kröv^, und nit voiter. Richter im
Strohner Freigericht ist der Schultheifs (= Zender) , neben dem Schöffenstuhl
steht als Umstand der „landman" oder die „kirche", d. h. die ganze Gemeinde
des Kirchspieles. Über den Personalbestand der Gemeinde entscheidet der
Schultheifs, er nimmt den neu Zuziehenden auf, der dem Schinnhenii nur
formell huldet; und wenn ein so Aufgenommener jaer und tag in dem kir-
spel gewaint hait, dan sal er geneißen, was ander kirspelslude geneißent.
Über Organisation und Thätigkeit des Gerichts erfährt man nur wenig ; neben
seinem Einflufs besteht noch eine starke Selbständigkeit des einzelnen Kirch-
spielgenossen. Wer beispielsweise einen Dieb in seinem Hause handhaft ergreift
und stark genug ist, dat er dem deife dat sine weder genemen maghe und
eme sine annen und bein enzwei sleit ader den deif in sin huiß ader hoifrede
ain sine feirst gehenken magh, der darf das thun.
Neben den freien Heimgereden, deren Charakteristikum die auf eine
Oitsgemeinde beschränkte freie Hochgerichtsbarkeit der Gemeinde ist, hielten
sich aber auch gröfsere freie oder nahezu freie Hochgerichte, mit Vorliebe
unter geistlicher durch keinen Vogt vertretener Schirmgewalt. So das Hoch-
gericht Igel, welches die fünf Zendereien Igel, Lierschberg, Mesenich, Langsur
und Grewenich-Foedelich am Zusammenflufs von Mosel und Sauer umfafste.
Hier fanden nach dem \V. aus dem Beginn 14. Jhs. vier Zender im Hoch-
gericht das Urteil, der fünfte sprach es als Richter aus, Hochgerichtsherr mit
blofser Schimibefugnis war SMatheis. Eine ähnliche Verfassung weist im
Osten unseres Gebietes das Hochgericht der Orte Heimbach, Weifs und Glad-
bach bei Koblenz auf^.
Natürlich waren die freien Heimgerede wie die sonstigen freien Hoch-
gerichte den gTofsen Grundhenen und noch mehr den Territorialherren und
späteren Landesfürsten des ausgehenden Mittelalters sehr wenig sympathisch.
Hatten die Territorien schon durch die Fridericianische Konstitution in favo-
') WStrohn § 13: wenn unser schirmeherr unsers doifs und kirspels recht und friheit
gern wissen wolde, der sol dat dem schulthissen zu Strone verkundigen, der sal die kii"spels-
lude verboden zu Strone unter die linde; dar sal der herr komen und fragen, der kii-spels-
man sal ine dae bescheiden.
^) Der Zusammenhang mit den Kröver Reichsleuten ist auch sonst betont, nach § 6
des W. hat das Aufgebot des Kröver Reiches Freiquartier (Xachtzelle : nahtselida) in Strohn.
3) Vgl. W. 1476, G. 1, 616; W. 1601-2, G. 1, 619.
[Entwicklung der Landesverbände. — 190 —
rem principuin die Disposition über die Zendereigerichtsbarkeit erhalten, so
miifste dem gegenüber die Existenz von Splissen einst gräflicher Gerichtsbarkeit
in den Händen einzelner Gemeinden als unerträgliche Anomalie erscheinen. Das
nächste Mittel zu ihrer Beseitigung oder wenigstens Abschwächung war mit
dem lehnsweisen Erwerb der kaiserlichen Bannleihe für einzelne Freigerichte
gegeben; in der That erscheint dieser Weg ab und zu und wohl am frühesten
eingeschlagen ^ Allein radikal half doch nur eine direkte tiberweisung aller
hoheitlichen Rechte über die Freigerichte an den Landesherrn seitens des
Kaisers für den Gesamtbezirk des Territoriums; diese Überweisung erlangte
Trier um die Mitte des 14. Jhs. In einer CUM. 3, 415 gedruckten Urkunde
von 1354 schenkt Karl IV. an das Erzstift merum et mixtum Imperium et
plenam iurisdictionem inCrampurg^, Pouche^ et in Omnibus et singulis iuris-
dictionibus villis et eorum hominibus cliocesis Treverensis, ubi homines seu
villani iudicia reddere et exequi in causis criminalibus , civilibus et mixtis
hactenus consueverunt, que iurisdictiones fri hengerede vulgariter nuncupantur,
inhibentes omnibus nostris subditis, cuiuscunque Status aut conditionis fuerint,
ne quis prefatum archiepiscopum eiusve successores in dictis iurisdictionibus
et earum libero exercitio necnon iuribus ad easdem iurisdictiones pertinen-
tibus presumat vel audeat perturbare seu quomodolibet impedire. Es wäre
indes unrichtig, wenn man einen sofortigen Erfolg dieser Überweisung im
Sinne einer Auflösung der freien Hochgerichte und Heimgerede annehmen
wollte. Vielmehr trat die Zerstörung nur langsam im Sinne einer allmählichen
Aufsaugimg der alten Hochgerichte ein. Das Hochgericht Igel hatte, wie oben
bemerkt, im Beginn des 14. Jhs. 5 Zendereien umfafst; 1527 heifst es in dem
Weistum einer derselben, Lierschberg: sagen, wie die herrn zu Luisch vur
alten zithen ein hochgericht daselbst über Saure uf dieser sithen von der
Mosel gehabt und sie durch ein lichter zu Macheren [Luxemburger Amt] ab-
gehauwen worden. Denselben Entwickelungsgang hatten bis dahin teilweis
die anderen Zendereien des Hochgerichts Igel durchgemacht, mit alleiniger
Ausnahme von Langsur. Hier ist noch 1537 der Abt von SMatheis Hoch-
gerichtsherr, aber die Strafvollstreckung ist an Luxemburg übergegangen: der
Abt hat zu fangen und zu handeln biß auf das richten, dan kome der richter
zu Macheren und lassen in richten.
Auch die freien Heimgerede halten sich teilweis sehr lange. Sogar
an der belebten Strafse der Mosel und nicht allzuweit von Trier erhielt
sich ein freies Gericht in Trittenheim bis gegen Schluls des Mittel-
alters. Im J. 1407^ schrieb deshalb Kaiser Max an Meier, Schöffen
^) So hat z. B. Pfalzgraf Ruprecht d. Ä. vom Kaiser die ,frien heimgerede' zu Uerzig
und Lotzbeuren zu Lehen.
'^) Zum freien Heimgerede vom Kramburg vgl. auch Bd. 3, 124, i9.
^) Karl IV. bestätigt dem Erzbischof das Heimgericht zu Polch nochmals; Honth. Hist. 2,
195, 135Ü.
*) Honth. Ilist. 2, .500.
— 191 — Zur Orientierung.]
und Gemeinde von Trittenheim: objOfleich durch frühere Pri^dlegien der
Kaiser festgesetzt sei, dafs der Erzbischof von Trier in allen flecken, döiferen
und pflegen seines stifts und bischthumbs, dahe die einwohner die hochgericht
haben, dieselben an sich nehmben und halten möge, sollet ihr doch in neu-
ligkeit die hohengericht , die ihr in den obbertiiten dorf Trittenheimb , das
mit seinem bezirk in seinem stift Trier gelegen und er landsfürst darüber
und maieren scheffen und ander gerechtigkeit daselbst habe, hohegericht [!]
bishero gebrauchet, ohne sein verwilligen in andere hänt [nämlich die der Hen-en
von Manderscheid] zu stellen und nach ewerem gefallen! damit zu handelen
understanden oder vielleicht die dermaß übergeben haben, das ihme wieder
die vorg. seine und seines stifts gnaden und Privilegien und sonst zu gestatten
schwer und unleidentliche seie. Der Kaiser gebietet deshalb den Tritten-
heimern, sich dem Erzbischof zu fügen. Die direkte kaiserliche Einmischung
hat auch wenigstens einigermafsen genützt: in einem W. von 1532 weisen
die Trittenheimer den Herrn von Manderscheid und den Kurfürsten von Trier
vor zwene gewalthern und vogthern des dorfs zu Trittenheim gemein, die
beide hern gleich, sie weisen ferner 14 Schöffen in ihr Hochgericht: sollen
7 wonen hinder u. gn. hern von Mandei-scheit, sollen 4 wonen hinder u. gn.
hern von Trier, sollen 3 wonen hinder u. ehrw. hern von sant Mattheiß:
letzterer hatte einen Hof im Dorfe. Trotz alledem aber wird noch immer
ein frei hochgericht der gemeinen gewiesen^: ein zender sol ein hochericliter
sein und der sol wonen hinder u. gn. hern von Manderscheid, des zendei^s
bot sol wonen hinder u. gn. hern von Trier.
Es ist also hier ein Freigericht, wenn nicht der Verfassung, so doch
dem Bezirk nach bis über das Mittelalter hinaus erhalten. Das war freilich
nicht das gewöhnliche Schicksal der Hochgerichtssplissen : der Regel nach
folgte vielmehr auf die Zersplitterung eine neue Vereinigung. Das nial's-
gebende Ferment dieser neuen Einigung war die erneute Zusammenfassung
zersplitterter hochgerichtsherrlicher Gerechtsame, welche sich auf benachbarte
Bezirke bezogen, in der Hand der gröfseren Territorialherren; daher ergab
sich als Princip der neuen Organisation der Hochgerichtsgerechtsame die
Territorial verwaltungs- d. h. die Ämterverfassung. Jedes Amt zugleich ein
Hochgericht: das ist das Ideal der seit dem 14. Jh. rapide entwickelten
landesheiTlichen Verwaltung^. Erreicht sehen wir dies Ziel beispielweise im
kölnischen Amt Nürburg. Hier wird in den Weistümem aus dem Schlufs
des 15. Jhs. und aus dem 16. Jh. (1491, 1515, 1553) geradezu Amt und
Hochgericht promiscue gebraucht, und 28 Schöffen weisen dem Kurfttreten von
^) Vgl. auch (las SMatheisw. Trittenheim, G. 2, 324, wo für die Grundgüter von
SMatheis gewiesen wird, so . . etwas mißbrauches daselbst sich ergeben, welches halz und
bauch antreffen wurd und damit der leib vermacht were, das habe die gemeind zu thuu als
von hochgerichts wegen.
2) Vgl. Bd. 3, 180, 18, 1340 : das gericht zu Idenheim wird endgültig und ausschliefslich
zum Amt Welschbillig geschlagen.
[Entwicklung der Landesverbände. — 192 —
Koelii gebot , verbot , scMrmonge , widwen und weisen , wasser und weid^
gericht über hals und buecli, wilt im walde und visch im wasser, durch dat
ganze ampt Nurberg, clockenclang, navolgimge, und weiterhin die wage sowie
maiß drage und naß^
Es braucht nicht besonders betont zu werden, dafs mit der Dekompo-
sition der alten Hochgerichtsbezirke und der Komposition ihrer Splissen vor-
nehmlich zu Amtshochgerichten zugleich ein guter Teil der alten Verfassung
selbst verloren ging : das liegt in der Natur der Sache. Indes auch abgesehen
von Veränderungen aus diesem Grunde treten Abwandlungen der alten Hoch-
gerichtsverfassung ein, welche sorgfältige Beachtung verdienen, sollen anders
die ursprünglichen Gnmdlagen dieser Verfassung aus den Weistümern mit
Sicherheit erkannt werden.
Zunächst läfst sich eine immer stärkere Ingerenz der Gerichtsherren
auf die Behörden- und Umstandsverfassung verfolgen. Erstreckte sie sich
anfangs fast nur auf die Wahl der Gerichtspersonen und führte sie hier all-
mählich mit Vorliebe zu einer mehr oder minder ausgesprochenen Ernennung
derselben, namentlich der Schöifen, durch den Gerichtsherrn ^ , so griff sie
doch allmählich viel tiefer. Ein lehrreiches Beispiel bietet in dieser Be-
ziehung das Schicksal des Schöffenstuhles im Klottener Gericht. Er umfafste
ursprünglich 24 Schöffen für Hochgerichts- und andere Sachen. Allein unter
Erzbischof Jakob I. (1439—1456) blieb das Gericht eine Zeit lang unbesetzt,
deshalben, das etwan her Jacob . . die scheffene . . von etlicher ubertretunge
wegen, die sie begangen hatten, hait straifen tun. Die so entstandene Ver-
legenheit benutzte Jakobs Nachfolger Johann, um 1457 im Verein mit dem
Abt von Brauweiler als Hofherrn zu Klotten eine neue Einrichtung des
Schöffenstuhles durchzusetzen. Da bisher, so heifst es in der bezüglichen Ur-
kunde^, vil lüde dadurch . . beswert worden sind, das vier und zwenzig
scheffene das gericht zu Clotten zu besitzen plagen, da ist beredt, das hinfur
nit me dan sieben scheffen dasselbe gericht besitzen sullen; und wanne sie
irer urteil nit wise sint, sullent dieselben sieben ire urteile zu Colne an dem
oberhoife holen, als von alters herkomen ist . . . es sullent auch noch sieben-
zehen andere hoifscheffen zu Clotten sin, die mitsampt den sieben gerichts-
1) WAmt Nürburg 1491, G. 6, 590, § 1 und 5. Natiu-lich trat mit der Zei-splitterung
der alten Hochgerichtsverbände, soweit diese Marken waren, meist zugleich eine Zersplitterung
der Marken ein ; v. Maurer, Markvf. S. 22 f. hat einen eigenen Paragraphen mit der Überschrift : Die
Marken lagen öfters in verschiedenen Hen-schaften und Territorien. Indes betont Thudichum,
Gau- und Markvf. S. 279 mit Recht, dafs sehr häufig eine Trennung der Gerichtsverbände
unter Beibehaltung des alten Markverbandes eintrat, nur hebt er S. 86 f. diesen Gesichts-
punkt viel zu sehr hervor.
2) Vgl. beispielsweise WAuw 1565 und 1606, G. 2, 293: item weisen sie, das ein abt
die scheffen zu machen und zu entmachen und die gerichten zu setzen [und] zu entsetzen
habe, allein und niemands gemein.
3) CRM. 4, 260.
— 193 — Zur Orientierung.]
scheffene dem benanten imserin heiTen von Trier sine dri hoegedinge im
im jaire mid dem apte und gotshuse von Bnmwilre sine hoifsgedinge besitzen,
wie von alters herkommen ist. Diese neue Ordnung kommt in dem bei
Grimm 2, 442 f. gedruckten Weistum zum Ausdruck: es nennt 24 Schöffen,
aber 7 derselben seint hoifsscheffen, dat seint dieiene, die zo allen ungeboden
gedingen in den hof zu Clotten und up anderen steden sin müssen unverboidt,
und dem gotshuis Bni\\ilre stn recht wisen^
Wie hier die Schöffenordnung geändert wird, so in anderen Fällen die
Konstniktion der gerichtlichen Zwangsgewalt. Auch hier geht die Ver-
ändenmg wesentlich zu Gunsten der Gerichtsherren vor sich; sie suchen die
Exekutive thunlichst in ihrer Hand zu konzentrieren und vornehmlich den
Zendeni ihre alte Pfändungsbefugnis zu entwinden; besonders deutlich er-
scheint dieses Bestreben in der Pellenzverfassung ^.
Nicht minder trugen die Dingijflichtigen des Hochgerichts zur Ab-
wandlung der alten Verfassungen bei. Sie fanden ihr Interesse vor allem in
einer Entlastung, ja vielleicht in einer Beseitigung des Umstandes. In der
That wissen sich schon verhältnismäfsig früh einzelne Gruppen der Hoch-
gerichtseingesessenen, namentlich die Ritterbürtigen, von der Ding-pflicht frei
zu machen^; in späterer Zeit schrumpft dann die Umstandspflicht unter
Konnivenz oder gar Begünstigung der Gerichtsherren zu einer blofsen Fonna-
lität zusammen. So heifst es vom Mayener Hochgericht (Baugeding) * : dabei
sollen sein 14 scheffen und ein ider burger, der das hom hoert blaeßen und
die klock leuten, außer gemeinen ritter und rittersgenossen; doch hat man
sich verlitten jaer (mit)einander verglichen, das der bürgermeister [= Heim-
burge oder Zender] mit etlichen erscheinen, das weistumb anhoeren und dem
keiner [Richter an Erzbischofs Statt] zu entschuldigungh der burger ein flesch
weins geben sol.
Es entspricht nur diesem Verfall der Personalverfassung, wenn sich
allmählich auch die Kompetenz der alten Hochgerichte verengt. Schon durch
^) Nach G. 2, 442 würde diese Stelle einem W. von 1446 angehören, was nach dem
Inhalt der ürk. von 1456 unmöglich. Der Absatz De numero scabinorum ac officio wird
deshalb als späterer Zusatz zu dem W. von 1446 zu betrachten sein. Vermutlich ist er aber
nicht viel später, als die Urk. von 1456, imd vielleicht sogar aus Anlafs derselben entstanden :
hierauf deutet die Definition des Ausdi-uckes Hofschöfifen, deren Aufnahme in das W. einen
Sinn nm* hatte, solange dieses Institut noch neu war. Ein späteres W. bei G. 6, 536 sagt
deshalb in § 2 auch ganz kurz : item sint zu Gl. 24 scheflfen . . , der deilent 12 lanturtel, und
7 deilend dem hove sin rechte, und die andern 5 deilent über ungebe lüde.
2) S. z. B. Pellenzw. 14. Jhs. § 8.
') WTreis 1518, G. 3, 811, Hochgericht: erkennen wir, das alhie zu Treis auf diesem
dinklichen tagh erscheinen solt ein iglicher bmger bei seinem ait mit einem dinkheller und
alle dieienige, die aUhie beguedt sein, vui'behalten litther ader ritthersldnth, die under dem
schilt geboren sein; haben sie aber burgerguith, sollen sie auch erscheinen wie andere burger.
*) Mayener Baugeding § 4, G. 6, 635.
Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 13
[Entwicklung der Landesverbände. — 194 —
die Schaffung von Untergerichten in den Zendereimarken wurden an vielen
Orten einzelne bisher vor das Hochgericht gehörige Sachen, wie Mafsvergehen,
Strafsenschniälerung , Markenversetzung, aus dem Zuständigkeitsbereich des
Hochgerichtes ausgeschieden ; noch mehr war das der Fall da, wo auch Mittel-
gerichte entstanden ^ Aufserdem aber drängten grundheniiche wie territoriale
Ansprüche in der zweiten Hälfte des Mittelalters immer stärker gegen die alten
Kompetenzen an. So wurde z. B. im WDaun vom J. 1466, G. 2, 607, fest-
gesetzt: ob ein dinghoif begriffen wurde in dem hoegerichte [Dann], wes sich
die herren in solchen iren dinghoefen vertroegen, usgescheiden ob ein rait
verbonden ader heiligen uf das gerichte getragen wurden, daebi solle is bliben.
wanne aber ein rait verbonden ader heiligen uf das gerichte getragen werden,
so habe u. gn. h. sine hoeboißen, und sal sine gnaide davon hinder sich
geben in den dinklichen hoif die hoifboeße. Dei-artige Exemtionen konnten
sich geradezu zu einer neuen Art hochgerichtlicher Immunitäten steigern, deren
entschiedenster Ausdmck das Freidorf und der Freihof ist. So liegt im
Hochgericht Bernkastei ein erzstiftisch triersches Dorf, heißet Thaners^, dat
ist (des Erzbischofs) frikamer und also fri, wurde ein dief [1. mensch]
da begriffen mit morde oder mit duberien, dat mag mins hern amptman
richten an den nesten bäum, er dan findt^. Noch bessere Auskunft in dieser
Richtung giebt eine Notiz im WHasborn von 1545. Hier ist der Erzbischof
von Trier Hochgerichts- und Grundherr. Im Bezirke liegen drei Höfe, einer
von ihnen ist Duitwiler. Von diesem letzteren wird nun berichtet: der hob
Duitwiler sie uf disse ziet dem junkher Bernharten von Flörsheim, gnant
Muntzemer, zugehörig, derselbig halb etliche eigene leude in gemeltem hoib
und ein hoibwiestum. und sunderlich, soe vil die hoicheit belanget, halb er
sich gar keiner boissen zu underzehen, die sich über fünf s. erstreckt, und were
sach das man oder wieb den lieb vermacht betten, mag er dieselbige drie
dage in sime hoib halten; wil er sie selbst richten, sol er sie binnent den
drien dagen ins huis an die first henken, wil er sie aber nit dermaissen
richten laissen, sol er solichs dem hoichgerichtsmeier kunt thoin, und am
vierten tage den misthedigen zu Duitwiler an die daube linde lieveren, dem
hochgerichtsmeier drie mail roifen und allemail das seil nit dem misthedigen
verbieten, woe der meier nit erschinet, sol der Junker das seil überwerfen,
kumbt dan der aniie mensch darvon, halt er got zu danken, und die sieben
hoichgerichtsscheffen haben von wegen hoicherm. erzstiftz die Cognition und
urtheil über den armen menschen zu sprechen, anderß noch witers halb des
gemelten hobsherrn [!] in gedachtem hochgericht nit ze thoin.
Wenn schon die grundherrlichen Institutionen so in den Wirkungskreis
der Hochgerichte einschnitten, so begreift es sich, dafs die Umgestaltung ihrer
1) Vgl. z. B. Wlleisdorf 1606, S 23 und 24.
2) Vgl. Bd. 3, 165, 10.
«) WBemkastel 1315, G. 2, 355.
I
— 195 — Zur Orientierung.]
Kompetenz durch die Territorialverwaltung eine zunehmend radikalere sein
mufste. Schon die Unifikation der Temtorialgerichtsverwaltung und die
gleichmäfsige Abstufung der Landesgerichtsorganisation erforderten vielfache
Ausgleichungen der lokal verschiedenen Kompetenzen; nachdem aber erst
einmal eine einheitliche Gerichtsverfassung hergestellt war, liefsen sich durch-
greifende Änderungen naturgemäfs um so leichter vornehmen. Die letzteren
ergriifen jetzt sogar die Rechte der kleineren, nicht territorialherrlichen Hoch-
gerichtsherren, namentlich verloren dieselben das Begnadigungsrechte
Übersieht man die soeben vorgetragenen Beispiele weitreichender Ver-
änderungen in den alten Hochgerichten nach Bezirksausdehnung, Verfassung
und Kompetenz, so springt die Schwierigkeit in die Augen, aus den zahl-
reichen Hochgerichtsweistümem diejenigen auszusondern, welche das Hoch-
gericht in der ältesten uns iiberhaupt bis ins einzelne greifbaren Ausgestaltung
vergegenwärtigen. Als einfachster kritischer Gnindsatz ergiebt sich ohne
weiteres, in der Regel nur von solchen Weistümern Gebrauch zu machen,
welche der frühesten Zeit der Weistumsaufzeichnung, dem 13. oder 14. Jh.,
angehören, mithin noch vor der Zeit liegen, welche die umfassendsten Än-
demngen an dem Bestand der alten Hochgerichte wenigstens nach der Seite
der Verfassung und Kompetenz herbeiführte. Im Übrigen aber wird ein
genauer nachprüfender Aufbau der gesamten Gerichtsverfassung in jedem
einzelnen Weistüm erkomplex nötig, sowie namentlich eine Untersuchung dieses
Aufbaues auf die Frage hin, ob sich an ihm Spuren relativ später Ver-
änderungen nachweisen lassen. Erst vermittelst solcher kritischer Vorarbeiten
und Aussonderungen kann aus den Weistümern ein Material gewonnen werden,
auf Gnmd dessen eine Beantwortung der oben S. 182 — 183 aufgestellten
Fragen über den urspriinglichen Zusammenhang der gerichtlichen, wirtschaft-
lichen und kirchlichen Organisationen gelingen mag.
Die Durchmustenmg der Hochgerichtsweistümer des Mosellandes nach
diesen Gnmdsätzen läfst einen immerhin noch recht umfangi-eichen Stoff als
brauchbar erscheinen: zu ihm treten aufserdem noch eine Reihe von zer-
streuten Nachrichten, sei es in einzelnen nicht hochgerichtlichen Weistümern,
sei es in Urkunden, welche den Nachrichtenkern der Hochgerichtsweistümer
abnmden und ergänzen. Zugleich beheiTScht dies Material in seiner ganzen
Ausdehnung räumlich das gesamte Gebiet der vorliegenden Untersuchungen
in einer Weise, welche auch den verechiedenen lokalen Sonderbildungen
genügend Rechnung trägt. In Betracht kommen nämlich im Westen vor allem
die Hochgerichtsweistümer nebst den affiliierten Weistümern der einzelnen im
Hochgerichtsbezirk belegenen Orte für Erfweiler. Saarbrücken, Bettemburg,
Gostingen und Kanach, Konsdorf und des Marscherwaldes, weiter nach Norden
') WBerburg 1595, § 4: die Schöffen erkennen, dafs der Hochgerichtshen' von Berburg
das Recht hat, zum Tode Venirteilte zu begnadigen, allein der Landesfiu-st gestattet solche
Begnadigungen nicht mehr.
13*
[Entwicklung der Landesverbände. — 196 —
ZU in der Prümgegend die Weistumsquellen für den Heilenbacher Hai-twald^
Bleialf und allenfalls noch Ouren. Für die eigentliche Eifel sind die Weis-
tümer von Bruch, Manderscheid , und — freilich vorsichtig zu gebrauchen —
Daun heranzuziehen; für die Mittelmosel diejenigen von Trier, Bernkastei,
Krcv und Zell; für den Hochwald die von Losheim, Kleinich und des Hoch-
waldes (Reinsfeld). In die Gegend des Soon führen die Weistümer von
Ravengiersburg , Warmsroth und der Steiger Gemarkung, an den Rhein
oberhalb Koblenz die von Bacharach und Galgenscheid, an die untere Lahn
das Weistum von Winden, an den Lauf des Rheins unterhalb Koblenz die
Weistümer von Gladbach- Heimbach -Weifs, Breisig und Erpel, an die Ahr
das Weistum von Hönningen. Besonders reich an Quellen aber ist die Unter-
mosel. Hier kommen vor allem die Quellen für die Hochgerichte der alten
Pfalz in Frage. Im J. 1371 gab es im alten Pfalzbezirk Hochgerichte an
folgenden Stellen^: zu Bubenheim (spätere Bergpflege), zu Niedermendig
(Kleine Pellenz), uf der Tunnen (einem Berge bei Lonnich), zu Fell, zu
Münstermaifeld, zu Brohl (Nasses Kirchspiel), zu Masburg, zu Beltheim
Kr. Simmern, zu Alflen und zu Sabershausen Kr. Simmern. Für fast alle
diese Hochgerichte sind mehr oder minder ergiebige Weistümer vorhanden,,
welche namentlich auch für die Frage der Abgrenzung der Hochgerichts-
bezirke von Wichtigkeit sind.
Bilden die Weistümer der aufgezählten Hochgerichte unter Ergänzung
durch die Weistümer der in den Hochgerichtsbezirken belegenen Ortschaften
den Kern des Materials für die folgenden Untersuchungen^, so mag doch
nochmals besonders betont werden, dafs die Verwertung anderer wichtiger
Nachrichten aus Urkunden wie Weistümern neben ihnen nicht ausgeschlossen ist.
1) CKM. 3, 524.
2) Die genannten Weistümer brauchen hier nicht nach Jahr und Abdruck aufgezählt
zu werden, man vgl. für diese Nachweise das Verz. der rheinischen Weistümer; s. auch oben
S. 169, Note 1.
i
2. Die Entwicklung der staatlichen Verbände,
besonders der Grerichtsbezirke, und ihr Zusammen-
hang mit den kirchlichen Yerbänden.
Im Laufe der folgenden Untersuchungen wird sich ergeben, dafs die
räumliche Abgrenzung der staatlichen Verwaltungszweige und der autonomen
Verwaltungen ursprünglich dieselbe war: in der älteren deutschen Verfassung
fielen die Bezirke der Heeres- und Gerichtsverfassung mit den Bezirken der
Wirtschaftsverfassung zusammen.
Diese Übereinstimmung wurde prineipiell und zumeist auch praktisch
bis in die späteste Zeit des Mittelalters festgehalten, trotz aller Umbildungen
der Verfassung und trotz aller Veränderungen und Zerstückelungen der Ver-
waltungsbezirke, welche in der Zwischenzeit eintraten.
Setzt man die fortdauernde principielle Identität der Heeresverwaltungs-
und bei deren frühem Verfall namentlich der Gerichtsverwaltungsbezirke mit
den Bezirken der wirtschaftlichen Verwaltung einstweilen voraus, so entsteht
für die Methode der weiteren Untersuchung die Frage, an welcher von beiden
Entwicklungen, an der Heeres- und Gerichts- oder der Wirtschaftsverfassung, an
der staatlichen oder der autonomen Verwaltung, die Geschichte der Bezirke
am besten zu studieren sei?
Die Antwort wird für die 'staatliche Entwicklung entscheiden; nur hier
liegen frühe und ausreichende Quellen, klarere und allseitigere Überlieferungen
vor. Für den Gang der Untersuchung ergiebt sich also zunächst die Dai'stel-
lung der Entwicklung der Heeres- und namentlich Gerichtsverfassung als
notwendig; nach ihr kann zum Beweise der Identität der staatlichen Bezirke
mit denen der Wirtschaftsverfassung und zur Untersuchung der letzteren selbst
geschritten werden. Die erste Aufgabe ist dem vorliegenden, die zweite dem
dritten Teile dieses Abschnittes zugewiesen.
[Entwicklung der Landesverbände. — 198 —
Aber die Geschichte der Heeres- und Gerichtsverfassung kann für den beab-
sichtigten Zweck wieder begrenzt werden. Soweit sich unsere Aufgabe rückwäits
über das Mittelalter hinaus ausdehnt, hat der Gau im Moselland niemals eine
wirtschaftliche Bedeutung gehabt ^ ; das wirtschaftliche Verfassungsleben kannte-
als gröfsten Bezirk, in dem es eben noch pulsierte, die Hundertschaft; und
die Hundertschaft war zugleich der eigentliche Cadre der Heeres- und Ge-
richtsverfassung. Nur an die Hundertschaft haben also die folgenden Unter-
suchungen anzuknüpfen.
Andrerseits aber bedarf das Thema dieses Teiles noch einer Erweiterungv
Neben den staatlichen" und korporativen Verwaltungsbezirken besteht im
Mittelalter die kirchliche Bezirkseinteilung. Sie überspannt gleich den staat-
lichen und. wirtschaftlichen Bezirken das ganze Land, läfst also die bei dem
Verhältnis kirchlicher und staatlicher Behörden im Mittelalter doppelt berech-
tigte Vermutung zu, dafs zwischen ihr und den staatlichen und damit wirt-
schaftlichen Bezirken ein regelmäfsiges Verhältnis obgewaltet haben könne^
Es ist zu untersuchen, inwiefern diese Vermutung für die Bezirke von den
Hundertschaften abwärts zutrifft.
Demgemäfs ist im folgenden zunächst von der Entwicklung der staat-
lichen Bezirke, sowie von dem Zusammenhang derselben mit den kirchlichen
Bezirken zu reden.
Nach den Untersuchungen über Bernkastei und Kröv im ersten Teil
dieses Abschnittes kann man versucht sein, entweder in den Hochgerichten
oder in den Zendereien die Verfassung der alten Hundertschaftsbezirke wieder-
zufinden. — Auf den ersten Blick empfehlen sich besonders die Zendereien.
Ihr Vorstand hat in unserer Gegend neben der weitverbreiteten Benennung
Heimburge^ doch überwiegend den Namen Zender, lat. centenarius oder cen-
^) S. oben S. 42. Zur Geschichte der Gaue in der Moselgegend vgl. Honth. Hist. 1,
54 f., Eltester in der Einleitung des MR. ÜB. Bd. 2 und die Litteratur, welche Görz, MR..
Reg. 1, 73, 74, 75, 105, 164, 177, 205, 213, 229, 296 und über die Bopparder Mark 167 an-
führt. Thudichum, Gau- und Markvf. S. 5, sucht allerdings dem Gau noch eine Bedeutung
in der Wirtschaftsverfassung zu vindizieren, m. E. ziun mindesten für das ganze eigentliche
Mittelalter mit Unrecht. Die durchaus unhaltbare Ansicht über die Identität der alten Mark-
grafschaften mit Marken zieht v. Maurer, Markvf. S. 5 f. selbst einigennafsen zumck.
2) WObermendig 1427, G. 3, 823, heifst der sonst (z. B. WObermendig 1382, G. 2,
494) genannte Heimburge centurio, Heimburge ist also identisch mit Zender. S. auch Graff
3, 117: heimbui-go-tribunus. Zur Verbreitung vgl. aufser v. Maurer, Dorfvf. 2, 26, Landau^
Salgut S. 202 f., Arnold, Vfg. der Freist. 1, 292 f., Brinkmeier, Gloss. 1, 970, Kremer,.
Ardenn. Geschl. CD. S. 421, 1321 : ein Heimburge in Saarbrücken, sowie WKreuznach, G. 2y
521, WMörscheid 1510. Am verbreitesten ist der Ausdruck bekaimtlich am Rhein südlich
und nördlich von Koblenz. Zum Alter in unserer Gegend s. MR. IIB. 2, 183, 1194, wo
Hemburgo de Logenstein vorkommt, ob Eigenname oder Amtsbezeichnung? Die Urk. ist nur
in Kopie des SThomas-Caitulars (Andernach) erhalten. Im übrigen s. auch W. der Pellenz.
1417, G. 2, 488: der Eid der Heimburgen wird dem Grafen von Vimeburg auseinandergesetzt:
(ich) erzalte uch alda den eit von konigh Karle an bis an minen gn. herren von Trier und
einen graven von Vimeburg.
I
199 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
turio, und südlich wie uördlich imseres Gebietes ist für den durchaus analogen
Beamten der Ausdruck Hunne, lat. hunno, gebräuchlich ^ Gleichwohl wird
sieh zeigen, dals die alten Hundeitschaftsgerichte , wenn überhaupt mit Ge-
richten späterer Zeit, so vielmehr mit den Hochgerichten zu identifizieren sind.
Am deutlichsten weist zunächst der Ausdruck Hundding für das Hochgerichts-
ding in dieser Richtung: Hundding heilst das Hochding im Hochgericht Raven-
giersburg. Auch der für die Hochgerichtsdinge des Hochwaldes, von Bmch, Kenn,
SPaulin, Neumünster und sonst vorkommende Ausdruck Hummel-, Hommel-,
Honnel-, Hondel-, Hundelding gehört hierher. Die Veiiinstaltung des Wortes
bis zu dem ganz unorganisch gebildeten Hommelding — dem aber Wimmel-
bode statt Windelbote zur Seite tritt ^ — erklärt sich wohl daraus, dafs man
seinen Sinn nicht mehr verstand, daher denn auch an ein und demselben
Orte die wechselndsten Formen vorkommen, z. B. WKenn 14. Jhs. § 6 Honde-
ding, WKenn Zusatz 14. Jhs. § 21 Hundelding, WKenn 1409 Hondelgeding
Hundeigeding, WKenn 1535 Honneigeding, Hennelgeding^. Dafs die Zendereien
der 2. H. des Mittelalters mit diesen Hunddingen nichts zu schaffen haben,
ei-sieht man aus Stellen, in welchen deren autonome Beamte, die Zender,
nicht als Richter oder einzeln funktionierend im Hundding erwähnt werden,
sondern entweder indifferent, wie jeder sonstige Hochgerichtspflichtige, oder,
entsprechend der Berakasteler Organisation, nur als Schöffen. Dem letzteren Fall
entspricht z. B. die Organisation im Hochgericht Bruch ; hier heifst es G. 2, 332 :
wenn die hoechgerichtsherren honnelgedinge holten und die zender [welche
Hochgerichtsschöffen sind] und die einichslude gemaent wurden u. s. w. * Der
Ausdruck Hundding ist mithin für unsere Gegend identisch mit Hochgerichts-
ding: er weist auf einen Zusammenhang der alten Hunschaftsdinge mit den
^) Für den Süden enveist das eine Durchsicht der WW. des nördlichen Lothringens;
im WEifweiler bei Blieskastel 1421, G. 2, 30, 32 kommen für den Zender die Benennimgen
Hunt, Zender und Heimburge nebeneinander vor. Für den Norden vgl. die für ihre Ent-
ßtehungszeit vortreffliche Arbeit von Laconiblet über die Hunschaften am Nieden-hein in seinem
Archiv 1, 209 — 243; schon an der Ahr sind die Ausdrücke Hunne, Honne und Honschaft
die gewöhnlichen, vgl. W. des Hochgerichts Hönningen a. d. Ahr, Guden. CD. 2, 1282,
1437 : bei der Exekution am Hochgericht gebietet der Amtmann, alle sollten helfen. Da trat
ich G. . . dar, wan ich zu der zit ein honne zu Are was, und . . antwort dem amptman
ovennitz zuhören den meisten deil der 9 honschaft, alsoliche ufheven sollen der droisses und
der bode dun. — Zur Verbreitung des Wortes Zender s. v. Maurer, Dorfvf. 2, 29, zur Er-
klärung Waitz, Vfg. 1^, 228, Note 3 und die dort angef Litteratiu*. Nach Landau, Salgut
S. 300, soll die Benennung nur linksrheinisch sein. Man hat sich zu hüten, Zender mit
Decimator (Zehnteinnehmer) zu vei-wechseln, vgl. "WWalmünster 1497, G. 2, 67. Die gewöhn-
liche Fonn für Decimator ist freilich Zenner, s. Sendw. Simmem u. Dh. 1517, G. 2, 148.
2) WKröv n, G. 2, 283.
^) Eine vollständig falsche Erkläning von Honnending findet sich bei v. Maurer, Dorfvf.
2, 125 f.
*) Vgl. auch WSPaulin 1380, Wadrill, § 2, G. 6, 516: waz busze in dem hundeldinge
gevallent, die sint zwei teil des probstes und ein teil der centener.
[Entwicklung der Landesverbände. — 200 —
Hochgerichtsdingen hin^ Dementsprechend kommt es darauf an, genauere
Beziehungen zwischen den Gerichtsbehörden, also vor allem zwischen dem
alten Hunnen und dem späteren Hochgerichtsherren nachzuweisen.
Wichtig wird in dieser Hinsicht besonders eine Urkunde des Erzbischofs
Arnold von Trier vom J. 1254^. Hier heifst es: fidelis noster Rodulphus
de Ponte miles Treverensis in nostra [des Erzbischofs] presentia constitutus
confessus est et recognovit, quod iura omnia, que ratione iurisdictionis, que
vulgariter hunnindink appellatur, optinet apud villam et parrochiam de Viden^
nostre diocesis in bonis et hominibus nobilis viri Walteri domini de Meisin-
burch, eidem nobili pro octuaginta Ib. bonorum et legalium Treverensium d. titulo
pignoris obligavit, ita videlicet, quod dictus Rodulphus more consueto iudicia
sanguinis et alia per centurionem accusanda ibidem sicut hactenus exer-
cebit, nichil inde commodi pecuniarii consequendo, set emendas huiusmodi
iudiciorum nomine provenientes et commoda pecuniaria prefatus nobilis de
Meisinburch iure pignoris cum aliis iuribus tam diu percipiet in bonis pre-
dictis et hominibus. Da wir es hier nicht mit einem durch geistliches
Vogteirecht irgendwie alterierten Fall zu thun haben, so ergiebt sich aus
dieser Urkunde mit Sicherheit einmal die Thatsache, dafs der Gerichtsvorsitz
im Blut- d. h. dem späteren Hochgericht um die Mitte des 13. Jhs. allgemein
als Pertinenz des Centurio oder Hunnen anerkannt . war , und weiterhin der
für spätere Ausführungen wichtige Grundsatz, dafs das Hunnenrichteramt ganz
wie das gTäfliche Jurisdiktionsrecht als veräufserliches Finanzrecht angesehen
wurde. Es konnte deshalb auch eine Zersplitterung der Hunnenfunktionen
in derselben Weise eintreten, wie die räumliche Teilung der späteren Hoch-
gerichtsbarkeit, von welcher schon oben S. 184 die Rede war.
Aber der Hunne war als Blutrichter noch nicht Eigentümer des Hoch-
gerichts. Die Hochgerichtsbarkeit war vielmehr seit dem Verfall der alten
Gerichtsverwaltung zum gräflichen Rechte geworden. Mithin war nur der-
jenige für einen bestimmten Bezirk Hochdingsrichter und Eigentümer des
Hochgerichts zugleich und damit Hochgerichtsherr, der in sich Grafen- und
Hunnenrechte für diesen Bezirk vereinigte. Eine Kombination, deren Erfor-
dernis einerseits dem Inhaber der Grafenrechte die Tendenz nahe legte, den
Hunnen zu beseitigen oder zu seinem Hochgerichtsvogt (Walpoden) herabzu-
drücken, andrerseits aber kräftige Hunnen veranlassen mufste, eine Usur-
pation der Grafenrechte zu versuchen. Die letztere im ganzen seltenere Alter-
native führt die folgende Urkunde vor, welche nebst den an sie anknüpfenden
Stücken zugleich deshalb von gTöfstem Interesse ist , weil sie allein unter
allen Quellen des Mosellandes, ja fast isoliert unter allen deutschen Quellen
^) Thudichum, Gau- u. Markvf. S. 22, über die Honneidinge: obwohl diese Einrich-
tungen sich bis auf dieses Jahrhundert erhalten haben , so hat bis jetzt doch noch niemand
deutliches Licht darüber verbreitet. Das gelingt Th. freilich ebenfalls ganz und gar nicht.
2) Erst neuerdings gedr. Arch. Clenaux No. 7.
8) Weiten bei Freudenbiu-g, zu dem i-Laut vgl. Bd. 2, 634, Note 2.
1?"
A
• Zenderciyororte-.
^{^ehjdd
Ma aß Stab 1.240.000.
r MeHejiy.
^ JaUmveter.
Zamprecht, Deutsches WiriadiaftslebaL I Kartf. 2.
Verlag k AlpTions Dürr, Leiptiß-
— 201 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
zur Geschichte der Hundertschaft überhaupt, die Organisation der Hundert-
schaft um die Wende des 12. und 13. Jhs., also in einer über die Weistümer-
tradition zurückreichenden Epoche, vergegenwärtigt, und weil sie uns der für
uns wesentlichsten Frage näher bringt, inwiefern denn der späteren Identität
der alten Hunnenfunktionen und der Befugnisse des Hochgerichtsherren auch
eine Identität der Hundertschafts- und Hochgerichtsbezirke entsprochen habe.
Im J. 1163 verkündet Erzbischof Hillin eine Sühne ^ zwischen Friedrich
von Merzig einerseits und dem Erzstift, gewissen Trierer kirchlichen Instituten^
und gewissen Trierer Lehnsmannen ^ andrerseits, wonach Friedrich von Merzig
verspricht, quod de cetero super homines de sua hunaria nullas exactiones
faciet, nee, ut ab eis aliquid extorqueat, aliquam eis violentiam inferat, eos
quoque nee per cognatos nee per servientes suos . . nullatenus hospitationibus
gravabit . ., ipse autem in persona sua, si forte apud eos aliquando hospitabitur,
ita se modeste habebit, quod nuUus inde clamor dignus animadversione aures
nostras sollicitabit. eosdem quoque homines nequaquam ad facienda aliqua
ruralia opera angarialiit, nee in silvis nostris novalia sine nostra voluntate faciet . . .
preterea de sua iudiciaria potestate, quam habet super homines in sua hunaria,
hoc statutum est, ut, quiequid universitas populi a nobis convocata dixerit ad
suum officium non pertinere, ipse de cetero non presumat inde iudicare.
Hiemach standen Friedrich von Merzig nach Auffassung der Urkunde auf
Grund seiner Hunaria zu: iudiciaria potestas nach Weistmn des Dingvolkes
und Herbergsrecht für seine Person (bei Abhaltung der Dingtage) ; er hatte
sich dagegen innerhalb des Hunariabezirks angemafst: das Belastungsreeht,
das Recht zur Ackerfronde aufzubieten, und das Recht des Neubruchs.
Der Stand der Dinge, welcher sich in diesen Rechten und Anmafsungen
ausspricht, wäre schon jetzt zu übersehen, wenn die Urkunde von 1163 ge-
nauer über den Hunariabezirk und die iudiciaria potestas Friedrichs von JVIerzig
berichtete. Die damit gelassene Lücke füllen die Angaben einer Anzahl von
Urkunden aus den JJ. 1202 — 1239 in vollständiger Ergänzung aus*. Aus
ihnen ergiebt sich^, dafs sich die Hunaria der Hen-en von Merzig und ihrer
Verwandten, der Herren von der Brücke, erstreckte über Kell im Hochwald
an den Ruwerquellen , und von da die Ruwer abwärts über Zerf (Ober- und
Niederzerf mit dem Zubehör Hedert und Greimerath), über Hentern, Lampaden
und Zubehör, über Krettnach" und einige nicht genannte Orte der Umgegend,
1) MR. ÜB. 1, 641.
2) Diese waren, nach der Zeugenreihe zu schliefsen, das Domkapitel, SMatheis, Him-
merode und SMaria-ad-martyres.
^) Diese waren nach der Zeugem-eihe die Grafen Heinrich von Arl-Luxemburg, Gerlach
von Veldenz und der Wildgraf.
*)MR. ÜB. 2, 209, 1202; 210, 1202; 232, 1207; 275, 1211; MR. ÜB. 3, 146, 1220;
361 s. a. (1217); 615, 1238—1239.
5) Vgl. ziun folgenden die Karte 2 dieses Bandes.
«) Grinderich, INIR. ÜB. 3, 615, 1238—39, kann nicht Grenderich bei Senheim a. d.
Mosel sein, vermutlich ist Krettnach gemeint. Die Urkunde liegt nur in Kopie vor.
[Entwicklung der Landesverbände.
202 —
über Pluwig, über Osburg, Thoinm und Waldrach, und über Olmuth und Kasel.
Mit anderen Worten : sie umfafste den Thalbezirk der Ruwer, soweit derselbe
im 12. und 13. Jh. schon gi'öfsere Ansiedelungen aufwies, und damit einen
Hauptbezirk des Triergaues. Von den genannten Hunrien oder Hunrigen, wie
der Ausdruck mehr deutsch lautet, trugen die Herren von Merzig bzw. von der
Brücke diejenigen von Zerf, Hentern und Lampaden ^ sowie Pluwig laut
specieller Angabe vom Grafen von Veldenz zu Lehen; dies Lehnsverhältnis
wird wohl auch für die übrigen Teile der Gesamthunrie gelten.
Die Lehnhunnen verpfändeten nun vermittelst der Urkunden aus den
JJ. 1202 — 1239 die genannten Teilhunrien, und zwar
Kell an das Erzstift für 40 Ib. Treverenses,
Zerf an SPaulin für 100 „ „
Hentern-Lampaden an SMatheis für 100 „ „
Krettnach an den Domthesaurar für 30 „ „
Pluwig an den Dompropst für 30 „ „
Osburg-Thomm-Waldrach an das Erzstift für 120 „ „
Olmuth-Kasel an Oeren für 45 „ „
Total für 465 Ib. Treverenses.
Die Gesamthunrie war also, soweit sieh das aus den Urkunden er-
sehen läi'st, die innnerhin ansehnliche Summe von mindestens 465 Ib. Tre-
verenses oder 6138 Gramm Silber wert^.
Natürlich mufsten bei den Verpfändungen auch seitens der Pfandinhaber
Vereinbarungen über die Ausübung der Hunnenbefugnisse getroffen werden.
Dieselben erfolgten bei den ersten Verpfändungen von 1202, 1211 und 1220*
in folgender Weise:
1202.
nee (hunno) nee nuncii
eins aliquam potestatem de
cetero
in eisdem villis exer-
ceant, sed quicquid iui'is vel
iniusticie ipse vel nuncii eins
ibi exercuerunt, totum in manus
abbatis et eeclesi?* reddidit,
ita quod abbas nuncium suum
I 1211.
nee (hunno) nee successores eins
vel eorum nuncii aliquam po-
testatem de cetero
in predieta cuii;i de Plüvei
exercebunt, cum (hunno), quic-
quid iuris vel consuetudinis iuste
vel iniuste per se velper uuntios
suos exereere solebat, in manus
maioris prepositi* contulerit.
1220.
nee (hunnones) vel nuncii
eonim aliquam potestatem
vel consuetudinem iustam
vel iniustam in illis villis
exercebunt, sed
nuncii monialium*
^) Für Hentem und Lampaden steht die Sache nach MR. ÜB. 2, 209, 1202 etwas
zweifelhaft. Nach ihr besitzt vielmelu- SMatheis die Hunria, und von ihm hat sie Peter von
Merzig zu Lehen: qui nunc tenet et possidet iura predieta et antecessores eins tenuemnt et
receperunt in feodo ab abbate et conventu monasterii predieti. Doch hat der Graf von Veldenz
einen Anspruch auf Eigentum, welchen er jetzt aufgiebt.
2) Zu dieser Berechnung s. Bd. 2, S. 479.
^) Die Verpfändung von 1207 lautet ganz kurz dahin, dafs der Hunne nee per se nee
per nuntios suos in eisdem villis placitabit, nullus inibi manentium ad eundem . . respectum
habebit, ad nullum placitum quocunque in loco celebrandum ipsos compellet.
*) Der Pfandinhaber.
— 203 —
Staatl. u. kirchl. Verbände.]
in eadem iurisdictione habebit,
qui secundum sententiam cen-
turionum iudicabit, quicqiiid
ibi iudicandum est. si für ibi
deprehensus ftierit, nuntius
abbatis eum per sententiam
centuiionum et populi sus-
pendi faciet; si autem tale
negotium est, quod se re-
dimere potest, redemptio erit
abbatis.
ne vero (hunno) dampnum
patiatur in iiu-e suo in aliis
villis, qu? non sunt de potestate
abbatis, hoc ei indulsi [der Graf
von Veldenz], quod tertio anno,
quando exire solet ad placita
sua,
nuntius abbatis
adducat illuc centuriones cimi
aliis, qui ibi
necessarii sunt, ne occasione
absenti? eonam alii, qui non
sunt de potestate ecclesie,
se velint subtrahere a
iurisdictione sua; et cum hoc
perfecerint, redibimt ad propria
sua sine dampno^.
si vero tale sit negotium,
quod aliquis reus ibi captus se
possit redimere , redemptio
maiori preposito accedet.
ne vero (hunno) dampnum ali-
quod patiatur in iure suo super
aliis villis, que non sunt de po-
testate maioris prepositi, hoc in-
dultum est ei, quod tertio anno,
quando exire solet ad placita
sua, omnes homines maioris
px'epositi ad primum et ad se-
cundum venient placitiun; ad
tertium autem veniet centuiio
cumquatuorhominibus, quosibi
J)utat necessarios, ne occasione
absentie eorum alii, qui non
sunt de potestate maioris pre-
positi, se velint abstrahere a
iurisdictione sua; et cum hoc
fecerint, redibunt ad propria
sua sine dampno^.
ex paite ipsarum, quod ad
iuiisdictionem hunrie pertinet,
exercebimt secundum senten-
tiam centiu'ionum et populi,
sive de ftu-e ibi deprehenso
sive de alio negotio, et re-
demptio^ culpe ad ipsas do-
minas pertinebit.
ne vero (hunnones) aliquod dam-
pnum paterentur in iure suo
super aliis villis, que non sunt
de potestate dominarum, con-
cessiun est eis, quod tertio anno,
quando exire solent ad placita
sua.
nuncii dominanmi adducant ibi
centuriones cum aliis, quos pu-
tant necessarios, ne occasione
absentie eorum alii, qui non
sunt de potestate predictariun
villanuu, se velint subtrahere a
iimsdictione(hunnoruni) : etcum
hoc fecerint, sine dampno domi-
narum ad propria redibimt*.
. . . nee ipse F.^ in eisdem
villis constituet centurionem,
nisi pro quo magistra dictarum
dominarum suam eidem por-
rexerit petitionem.
^) So zu lesen.
2) Zur Erklärung mutatis nuitandis vgl. einen späteren verwandten Fall in Kremer,
Ardenn. Geschl. CD. S. 462, 1346: item sint schuldich der vrouwen lüde [van Burbach] in
alle unser [des Grafen von Saarbrücken] jarding zu Malestat zu comene, un was buesen si
gei-uget werdent oder virtaidingent, si sin gros oder deine, vor unserm ambtman in denselben
jardingen, von welen stucken das die sin, die sint unser, item swane unser ambtman niet
me zu daidingene enhet und ufgestanden ist, het danne ieman an der vrouwen lüde iet me
zu sprechene, der vi-ouwen meier mach do nider setzen unde daidingen, un soUent ime die
schefenen und vorsprechen gehorsam sin geliecherwis, alse imsenn ambtmanne; nu aiber sie
es niet dim enweldent, so sol sie unser ambtman darzu twingen, das sie es dun. was
buesen da vallen mugent von der vrouwen meier van fonf s. oder under fonf s., die sint der
vrouwen.
^) Einer der Hunnen. Wenn hier nur einer von beiden Hunnen in Vertretung beider
genannt ist, so liegt hierfui- in dem imdatierten Vertrage im MR. ÜB. 3, 261 eine Analogie vor.
[Entwicklung der Landesverbände. — 204 —
Tritt in diesen drei Fällen eine weitgehende Übereinstimmung der
Vereinbarungen sogar in wörtlicher Abhängigkeit zu Tage, so weicht dagegen die
Übereinkunft in der undatierten MR. ÜB. 3, 261 gedruckten Urkunde von
ihnen ab. Nach ihr heifst es von den Hunnen oder deren Beauftragten hin-
sichtlich der Hunrieorte:
non accipient albergarias nee pabulum nee gallinas nee aliquam penitus in eos facient
exactionem. in egressu autem eorum, cum hunrie jardinc secundum consuetudinem
exercebunt, prefati rustici [der Hunrieorte] ad locum accedent et in iudicio com-
parebunt pariter; ad duas autem suas wizschienaht sequentes centuriones ipsi cum
Septem tantum vicinis suis eomparebunt. et si forte aliqui satisfactionem aliquam vel
penam promiserint [1. promeruierint] accusati, remittentur ad nos ^ non exacti. si quis
autem in furto deprehensus fuerit et ratione vicis sue [statt vitii sui] traditus eis fuerit
custodiendus et ille evaserit a captivitate, non gravaberit [!] eos sententia, quam in tali
consueverunt ferre, sed ab eis reeipiet sacramentum, hoc nee amore nee gratia nee
modo aliquo procuratum, sed furem sine ipsorum machinatione ac culpa qualibet
evasisse. si vero extraneus quis, qui de iurisdietione dietarum 4 villarum non sit, reus
inventus fuerit sub ea et eamdem leserit, in illum predictus F. [einer der Hunnen]
iustitiam faciet libere pereepturus exinde, si que provenerint satisfactiones. venmi
cum in predicto iudicio rusticos secundum ipsius plaeiti consuetudinem centurionem
eligere eontinget, tribus prout consuetudo habet electis unus ex illis, qui magis j-doneus
invenitur, illi preficietur officio, aliorum autem duorum redemptionem scilicet 12 d.
solvendorum ab utroque, cum omnibus satisfaetionibus et proventibus, que ex illo
iudicio provenient, nos pereipiemus.
Zu einem Verständnis dieser Vereinbarungen und der ihnen zu Grunde
liegenden Hunnenbefiignisse führt am einfachsten eine Betrachtung des Unter-
schiedes der Bestimmungen in den Urkunden von 1202, 1211 und 1220. Sie
beziehen sich auf die Verpfändung der Hunnengerechtsame in Hentern, Lam-
paden und Zubehör an SlVIatheis, im Hofe Pluwig an den Dompropst, und in
Olmuth und Kasel an die Abtei Oeren. Der erste Blick ergiebt, dafs die Be-
stimnmngen von 1202 und 1220, d. h. diejenigen für Ortskomplexe, wieder
unter sich besonders nahe verwandt, ja fast identisch sind, während jene von
1211 für den Hof Pluwig etwas abweichend lauten.
1202 und 1220 wird festgesetzt: 1. D^r Pfandinhaber erhält das durch
einen bevollmächtigten Boten desselben zu versehende Hochgericht im Pfand-
bezirk, der Bote verfährt in Urteilsspruch und Vollstreckung nach dem Ur-
teil der Zender und des Dingvolks, die Bufsen fallen dem Pfandinhaber;
2. Zur Wahrung des Zusammenhanges mit dem alten Hundding der gesamten
Hundertschaft werden auf demselben jedes dritte Jahr, wann das Hundding
vom Hunnen besessen wird, die Zender der Pfandbezirke sowie eine Anzahl
weiterer Dingpflichtiger der Zendereigemeinden unter Führung des vom Pfand-
inhaber bevollmächtigten Boten erscheinen; 3. Nur im Vertrage von 1220:
die Einsetzung der Zender (als Richter des Untergerichts) verl)leibt dem
Hunnen, aber auf Präsentation des Pfandinhabers.
1211 dagegen beruht die Vereinl)aning auf folgenden Bestimmungen:
') Den Pfandinhaber.
— 205 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
1. Der Pfandinhaber erhält das Untergericht im Pfandl)ezirk , ihm fallen die
Bussen desselben; 2. Jedes dritte Jahr, wann das Hundding vom Hunnen lie-
sessen wird, kommt das gesamte Dingvolk des Untergerichts zum ersten und
zweiten Ding, zum dritten Ding kommt nur der Zender mit 4 Dingijflichtigen
des Untergerichts.
Diesen Vereinbarungen schliefst sich endlich der undatierte Vertrag mit
folgenden Abmachungen für die in erzstiftischem Pfandbesitz befindlichen
Hunrieorte Kell und Osburg-Thomm-Waldrach an: 1. Der Pfandinhal)er be-
sitzt die Untergerichte in den Zendereigemeinden der Pfandbezirke, ihm fallen
die Einkünfte aus denselben zu; 2. Jedes dritte Jahr, wann das Huudding
vom Hunnen besessen wird, konunt das gesamte Dingvolk der Untergerichte
zu demselben, zu den jedesmal folgenden zwei Wissungen aber nur die Zender
mit 7 Nachbaren (d. h. Dingpflichtigen der Untergerichte) ; 3. Die Bufsen auch
des Hunddings fallen für den Kreis der Pfandbezirke dem Pfandinhaber, liei
Vergehen von Pfandbezirkseingesessenen, zu eigener Erhebung zu ; geht er der
Bufse wegen Flucht des Verbrechers aus dem Gewahrsam des Hunnen ver-
lustig, so löst sich der letztere durch einen Eid von der Haftpflicht für die-
selbe ; 4. Die Auswahl und Einsetzung der Zender verbleibt dem Hunnen auf
Präsentation von je drei durch die Zendereigemeinden erwählten Kandidaten;
5. Der Hunne hat in den Pfandbezirken keinerlei Recht der Belastung, der
Herberge, der Futter- und Hühnerforderung.
Aus diesen Angaben ergiebt sich folgende Organisation der Ruwerhundert-
schaft und der Befugilisse des Ruwerhunnen: I. 1. Die Hundertschaft ist der
Gerichtsbezirk für das von drei zu drei Jahren abgehaltene Hundding, welchem
zwei Wissigungen folgen. Die Zuständigkeit des Dinges trift't an Hals und Haupt.
2. Die Hundertschaft zerfällt in Zendereien, an deren Spitze je ein Zender
als autonomer Beamter steht. Die Zenderei ist der Gerichtsbezirk für das
Untergericht. Der Zender funktioniert am Untergericht als Richter, am Hund-
ding als Schöffe. H. 1. In der Hundertschaft ist der Hunne der ordentliche
Richter für Urteilsspruch und Vollstreckung. 2. In der Zenderei ist er Unter-
gerichtsherr und leiht als solcher dem Zender den Bann.
Das auf diese Weise erhaltene Bild wird versollständigt durch den wei-
teren Verfolg des Zusammenhanges des Hunnenrechtes mit der oberen Gerichts-
organisation. Wie schon bemerkt, tragen die HeiTen von Merzig und von der
Brücken, letztere als Verwandte der Herren von Merzig, die Hunrie vom
Grafen von Veldenz zu Lehen. Nun war aber die Ruwerhundertschaft ein
Teil des Triergaues ^; über den letzteren besafsen die Erzbischöfe von Trier
^) Über die westlich an die Ruwerhundertschaft anstofsende Hundertschaft des Trier-
gaues am rechten Saar- und Moselufer erfahren wir aus AIR. ÜB. 2, 25, 1177, dafs uni 1037
die ville Emmelde [Oberemmel] Wiltinch [Wiltingen] et aliamm villarum iiu-a banni super
sanguinis effusione vel homicidio perpetrato necnon etiam iura pascuorura venationum inter
Sarburch et civitatem Treverensem . . ad castriun . . Sarburch [pertinebant] ; que etiam adhue
[1177] ad ecclesiam Trevirensem pertinere dinoscuntur ratione predicti castri.
[Entwicklung der Ijandesverbände. — 206 —
seit Beginn des 10. Jhs. die Grafschaftsrechte. Da fi-agt es sich, in wel-
chem Verhältnis der Graf von Veldenz als eigentlicher Hunne zum Erzbischof
von Trier als Grafen stand. Schon die Urkunde von 1163 (s. oben S. 199,
Note 3) läfst den Grafen als Lehnsmann des Erzstiftes erkennen ; den direkten
Zusammenhang: Belehnung des Grafen mit der Hunrie: ergiebt MR. ÜB. 2,
211, 1202. Hier bemerkt der Erzbischof Johann ausdrücklich: si iura et
iurisdictiones [die Hunrie] in villis infrascriptis [Hentern, Lampaden und Zu-
behör] descendissent a comite iure feodali [d. h. vom Grafen an Peter von
Merzig verlehnt wären] , a nobis dictus comes teneretur recipere in feodum ^
Der Erzbischof war also als Graf des Gaues der Eigentümer der Hundertschafts-
gericlitsbarkeit, gerade wie der Hunne Eigentümer der Zendereigerichtsbarkeit
war; er lieh dem Hunnen den Bann, wie dieser ihn dem Zender lieh^.
So die alte Konstruktion^. Aber sie begann sich in der Ruwerhundert-
schaft schon zu verwischen. Auf zweierlei Weise. Einmal durch das Streben
des Hunnen nach den Grafschaftsrechten; andererseits, nachdem dies Streben
fehlgeschlagen war, bevor gi'öfsere Ergebnisse gewonnen, durch Dismembration
der Hunnenrechte.
Wir verfolgen zunächst den ersten Weg für unseren Fall und auch all-
gemeiner über diesen Fall hinaus. Der Hunne der Ruwerhundertschaft erstrebte
nach dem kombinierbaren Zeugnis zweier Urkunden, der von 1163 und der
undatierten von c. 1217, das Belastungsrecht, das Recht der Herbergsan-
weisung, das Recht der Futter- und Hühnerforderung, das Recht zur Acker-
fronde aufzubieten und das Recht des Neubnichs: lauter hoheitliche dem In-
1) Nach Sohm, E. u. Gf. 249 f. ist der Hunne schon in karolingischer Zeit häufig
Vasall des Grafen.
2) Daher kann der Erzbischof auch das Hundding berafen; MK. ÜB. 1, 641, 1163:
universitas populi a nobis convocata.
^) Es ergiebt sich also vor allem die Thatsache, dafs die spätere Zenderei (Hiinschaft,
Heimburgschaft) nicht identisch mit der alten Hundertschaft, sondern vielmehr eine Unter-
abteilung derselben ist. Diese Thatsache ist schon von v. Maurer, Dorfvf. 1, 104, ausge-
sprochen worden, indes ohne Bewufstsein der Bedeutung derselben; v. Maurer beschränkt
sich auf ihre Konstatierung, ohne die Konsequenzen zu ziehen. Angedeutet ist sie
von ihm auch schon Einl. S. 60 f.; ganz irrig ist aber, was gleich darauf a. a. 0. ül>er
den Hunsrück bemerkt wird. Wie wenig v. Maurer sich der Tragweite seiner Beob-
achtung bewufst wAr, zeigen seine Bemerkungen zur Bedeutung des Wortes Zender, vgl.
Einl. S. 55 f., 139 f., Dorfvf 2, 29, Fronhöfe 4, 115, die keinen Bezug auf die Derivation
und das Herabsinken des Titels nehmen. Auch Thudichum bleibt sich über die Be-
deutung der Zendereien völlig unklar und gesteht das selber offen ein, Gau- und Älarkvf.
S. 48: als was man die centener oder zender, welche in den Moselgegenden vorkoniiiien,
anzusehen habe, wage ich nicht zu bestimmen. Und doch bemerkt er auf der anderen Seite
sehr wohl, a. a. 0. S. 28 f., dafs Stücke alter Hundertschaften wieder Zent (Zenderei) ge-
nannt werden. Eine Vermutung des richtigen Verhältnisses auch wohl bei Waitz, Vfg. 1', 227,
wo bemerkt wird: Lacomblet in seinem Aufsatz Arch. 1, 220 f bringt die späteren [rheinischen]
Hundschaften wohl nur zu sehr mit den alten Centenen [den Hundertschaften] in Verbindung.
— 207 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
haber der Grafschaft zustehende Rechte. Derartige Aspirationen der Hunnen
waren vennutlich nicht selten und neu; und neben ihnen machten sich schon
fnih wohl besonders in den Grundherrschaften der reichen Abteien auch Bestre-
bungen zur Erweiterung der Gerichtsbarkeit geltend. Hierauf zielt die unter
■einigen Modifikationen stets wiederholte Stelle in den groisen Vogteiprivilegien
der Abtei Maximin von angeblich 1056, 1112. 1116, 1135 M advocati (1135
Zusatz: qui de manu nostra [des Grafen von Luxemburg] advoeatias tenent)
abbatie, ubicumque in regno (teutonico) sita sit, nonnisi ter in anno, et illi,
qui hunnones (1112 eingeschoben: in quibusdam locis) dicuntur, nisi recens
furtum fuerit aut ex parte abbatis vocati fuerint (aut — fuerint fehlt 1112) placi-
tare in abbatia non debent. quicquid autem in illis tribus placitis advocato-
rum vel hunnonum . . quisque reus vadiaverit, arbitrio abbatis vel preposi-
tonmi aut villicorum et meliorum, qui in curtibus sunt, secundum culpam et
facultatem uniuscuiusque hominis disponatur; inde due partes abbati, tertia
advocatis (1135: bzw. den Hunnen) tribuatur. Demnach waren wenigstens
einzelne Besitzungen der Abtei SMaximin nicht vom Hundding eximiert^, für
sie galt schon im 11. Jh. genau die Gerichtsbarkeit des Hunnen, welche wir
bisher ei"st aus dem 12. und 13. Jh. kennen, und diese Gerichtsbarkeit war
schon so festge\Mirzelt , dafs auf Gmnd derselben weitere Ansprüche erhoben
wurden.
Indes die spätere Entwicklung beweist, dafs der Charakter der allge-
meinen Verfassungsentwicklung wie der Weiterbildung der Gerichtsverfassung
den Bestrebungen der Hunnen wenig günstig war. Schon der Satz der Const.
in fav. principum von 1232: centumgravii recipiant centas a domino terre vel
ab eo, qui per dominum terre fuerit infeodatus: nahm ihnen Luft und Licht,
mag er sich nun auf Zendereien oder Himdertschaften beziehen. Nur selten
ist es daher den Hunnen gelungen, zum ursprünglichen Hunrierecht die ge-
samten Grafenrechte hinzuzuerwerben und sich so zu vollen Hochgerichtsherren
auszubilden; wenigstens sind mir nur wenige sichere Beispiele in dieser Hin-
sicht bekannt, welche zudem meist in die ödesten Gegenden des Hochwaldes
führen. Hier verkauft beispielsweise der edle Knecht Johann von Wißkirchen
im J. 1337 an Erzbischof Balduin sein ganzes hohegerichte, daz man nennet
die hünrie, um Grimberg gelegen, und waz zu dem gerichte und hunrie ge-
höret oder gehören mag, besucht und unbesucht, um anderhalbhundert punt
geber und guter swarzer Tomoise^.
') MR. ÜB. 1, 246; 423, S. 484; 434, S. 496; 483, S. 538. S. Waitz, Vfg. 8, 75. Das
obige Citat mit Angabe der wesentlichsten Ändenmgen.
2) Vgl. dazu unten S. 208 f.
3) *0r. Koblenz StA. Erzstift Trier, Staatsarchiv zum 23. Juni 1337; Absclir. *Bald.
Kesselst. S. 640. Vielleicht ist hierher auch noch zu ziehen die Nachricht bei Wenck, ÜB. 1,
300, 1403: Johann Graf von Katzenelenbogen verleiht an Godard von Ulmen zu rechtem
Mannlehn die waldpodie in den vier zenten, die zn Ellar in unser herrschaft gehörig sind.
[Entwicklung der Landesverbände. — 208 —
Das bei weitem bedeutendste Beispiel liefert aber die in den bisherigen
Forschungen vielfach benutzte und meist falsch interpretiite Gerichtsverfassung
der Abtei Kavengiersburg. Das Hundding dieser Abtei ^ beruht darauf, dafs
der Propst der Abtei der mit Grafenrechten ausgestattete Hunne des abtei-
lichen Landes war. Diese Rechte brachte er in einem regelmäfsig alle 7 Jahre
stattfindenden Hundding ^ zum Ausdruck, dessen Kompetenz freilich gegen-
über der üppigen Ausbildung der Gerichtsverfassung unter ihm — es gab auf
abteilichem Boden noch peinliche Dinge, ein Zuchtding zu Biebern und Unter-
gerichte für Civilsachen, ganz abgesehen von den Hofdingen — sehr zusammen-
geschmolzen war. Aufser der Weisung der allgemeinen hoheitlichen Rechte
besafs das Hundding Zuständigkeit fast nur noch in Mafs- und Marksachen^
zugleich diente es als Oberhof für die anderen abteilichen Gerichte: Befugnisse,
welche für eine so weitgedehnte Organisation nicht genügten, sondern das
Ganze als Rechtsantiquität erscheinen lassen. Richter im Hundding war der
Propst bzw. dessen Schultheifs, als Schöffen, hier Landschöffen genannt, funk-
tionierten die 14 Zender der Hvmdertschaft^.
Ein noch geringerer Rest der alten Hunrie hat sich an der Mosel öst-
lich Trier gehalten. Hier besafs die Abtei SMaximin drei Hochgerichte, das
gTöfste derselben war das von Fell ^. Während nun für die meisten Ortschaften
des Hochgerichts Fell die sonst gewöhnliche Gerichtsorganisation besteht, wenn-
gleich eine lokale Durchsetzung des Hochgerichtsbezirks mit anderen kleinen
Hochgerichten eingetreten war ^, so findet sich für die Orte Kenn und Longuich
die folgende höchst eigentümliche Bestimmung *' : so wiset der scheffen , dali
^) W. des Hunddings von 1442 ; vgl. Back, Kavengiersburg 1, 67 f., der eine im Detail
wohlverstandene Darstellung des gesamten Gerichtswesens der Abtei a. a. 0. S. 64 — 110 liefert.
2) Es hatte also eine zeitliche Restriktion über den dreijährigen Turnus in der Ruwer-
hundertschaft hinaus stattgefunden. Dieselbe erklärt sich daraus, dafs die Kompetenz des
Hunddings fast nur noch Mark- und Mafssachen umfafste; für Marksachen aber, speciell für
Grenzbeieide erschien auch sonst ein siebenjähriger Turnus genügend, s. Bd. 2, 634, Note 5 ;,
V. Maurer, Markenvf. S. 333 f., Dorfvf. 2, 9.
') Im W. des Hunddings sind freilich nur 12 genannt. Dafs die Ravengiersburger
Landschöifen Zender sind, hat schon Back S. 83 richtig erkannt und ausgesprochen. Damit
ist der Kardinalpunkt zum Verständnis der Ravengiersburger Gerichtsorganisation gewonnen.
*) Vgl. das * Verzeichnis der Maximinschen Dorfschaften, zu welchem Hochgericht
selbige gehörigh, in dem Arch. Maximin. 9, 563: I. nacher Feller hochgericht gehören
1) Oberfell, 2) Niederfell, 3) Vasterauw, 4) Riol, 5) Longuich, 6) Kirsch, 7) Issel, 8) Kenn,
9) Lorsch, 10) Lorscheid, 11) Meirat, 12) Welscherat, 13) Herlo, 14) Fellerberg; II. nacher
Detzemer hochgericht gehören 1) Detzemb, 2) Pölich, 3) Nauwrath, 4) Schonberg, 5) Neun-
kirchen, 6) Brait, 7) Büdelich; III. nacher sant Maximiner hochgericht 1) Thumbet, das ist
was vor dem closter sant Maximin und umb sänt Paulin auf der Maximinischer oberkeit ge-
legen und gehörigh, 2) sant Remigii, 3) Tarbourst, 4) Märtinsdorf, 5) Ruefer. Endlich bildet
IV. Oberemmel ein absonderliches hochgericht.
'') So gab es z. B. ein kleines SPetershochgericht zu Riol, vgl. das *W. desselben von
1460 in Arch. Maximin 9, 596, sogar mit 3 Jahresdingen nebst wissungen.
«j WKenn 14. Jhs. 2. H., G. 6, 545, § 6.
— 209 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
unse hern van sant Maximine und ir goitzhuse ein hoegericht hie haint van
halse und heubde zu richten, si und niemants me. und abe is sache were
daß ein misdedich mensche weir, da got vor si, dat sinen luf vennacht hette,
so sullent volgen die gesworen van Kenne und van Longuich und gemeine
beide bis ain das gericht und of alle die stede, da si billich volgen sullen,
und sullent helfen wisen alle recht, so ver dat of si geburt. und abe si da
boißfeldich wurden, so sullent si die boißen da guetlichen bürgen und sullent
si mit hin heim dragen und der von recht entragen sin. und mnb daß sie
der boißen entragen sint, darumb bekennent si den voigden [es sind die Herren
von Fels] des dritten jares ein hondedingen, des maendages na sent Mertins
dage. und abe si niet baß mit hin gededingen mugen, so muegen die vuede
dat besitzen mit faren [?]. und datselbe hoindingen sullent sie besitzen en-
tuschent sent Mertins dage und winachten, want dama noch davor erkennet
man hin des nit. und abe is sach were daß die boißen vielen, die da usge-
tragen wiu-den, die sint alleine der vuede, da enhaint die lenhem nit ain
gehatte bisher, dat ims wisselichen si. Eine Aufklärung zu diesen Sätzen giebt
das *WLonguich vom J. 1408, Arch. Maximin. 8, 291. Hier weisen die
Schöffen , quod iudicimu sanguinis sive Ultimi supplicii in Loncquich et Kirsch
\Tilgariter das hoegerichte von halse und von heubte spectat ad dominum et
abbaten! pro tempore dicti monasterii sancti Maximini et non ad alium do-
minum; et quod omnes emendae inde provenientes cedant eidem domino ab-
bati et eins officiatis, exceptis hominibus de Loncquich et de Kenne. Die
Hochgerichtsbufsen der Einwohner von Longuich imd Kenn fielen also nicht
an den Hochgerichtsherren, sondern an die Vögte als Rechtsnachfolger des
alten Hunnen. Zum Zweck ihrer Einnahme hielten die Vögte in Longuich
und Kenn jedes dritte Jahr ein Hundding ab: das alte Hundding war zum
Lokalzahlimgstermin für Hochgerichtsbufsen zusammengeschrumpft.
Sieht man von den wenigen Beispielen erhaltener Hunnenrechte ab, wie
sie eben angeführt sind und sich nur noch unbedeutend erweitem liefsen, so
sind überall die selbständigen Hunnen dem Andrang der Inhaber von Grafen-
rechten in den betreffenden Hunschaften unterlegen. Aus dem Inhaber der
Grafenrechte erwächst durch Einverleibung der Hunnenrechte der Hochgerichts-
hen*. Häufig aber wurden dann im weiteren Verlauf der Entwicklung, nach
der Vereinigimg von Hunnen- und Grafenrechten, die Funktionen der Hunnen
wieder mehr oder minder vollständig aus der Hochgerichtsherrlichkeit ausge-
sondert und an einen hochgerichtsherrlichen Vogt oder Walpoden als Amts-
lehen vergeben: so entsteht die gewöhnliche Organisation des späteren Hoch-
gerichts. Indes blicken doch fast überall noch in gröfseren Hochgerichten
Spuren der alten Selbständigkeit des Hunnen durch. Sie sind für das ge-
schichtliche Verständnis der Gerichtsverfassung besonders zu beachten; und
auf Einiges derart mag auch hier hingewiesen sein, obwohl es nicht unsere
Aufgabe ist, die Schicksale der Gerichtsverfassung weiter zu verfolgen, als
die Geschichte der Gerichtsbezirke dies durchaus erfordert.
Lamprecht, Deutsches Wirtschaftoleben. I. 14
[Entwicklung der Landesverbände. — 210 —
Anzuknüpfen ist hierbei wieder am besten an die Verfassung des Hoch-
gerichts Bernkastei. Hier begegnet der Zender von Bischofsdrohn als Land-
zender, also als ein vor allen andern Zendem durch einen besonderen, er-
vi^eiterte Funktionen andeutenden Titel ausgezeichneter Beamter (s. oben Teil 1
S. 171); er stellt im Hundding die Fragen auf Weisung; der Erzbischof als
Hochgerichtsherr endlich wählt ihn frei, nicht wie andere Zender aus den
Zendereieingesessenen , sondern aus dem ganzen Hochgerichtsbezirke, oben in
dem lande oder niden in dem lande den allerrichcsten man. Die Fragestel-
lung im Hundding war ursprünglich Sache des Hunnen; der Hunne sollte
ferner nach karolingischen Bestimmungen ein vornehmer Mann aus den Lan-
deseingesessenen sein. Beide Merkmale passen auf den Landzender, seine Er-
nennung durch den Erzbischof entspricht dem ursprünglichen Ernennungsrecht
des Grafen für die Hunnen. Es scheint also in der That, dafs im Hochgericht
Bernkastei der Hunne regelmäfsig aus den Zendern des Bezirks ernannt wurde,
bis die Befugnis desselben allmählich vom Inhaber der Grafenrechte bis auf
die geringen, am Landzender noch nachweisbaren Simren aufgesogen wurde.
Wenn aber der Erzbischof, seitdem er die Grafenrechte besafs, die Landzen-
derei speciell mit der Zenderei Bischofsdrohn verband, so findet das seine
Erklärung darin, dafs er in Bischofsdrohn Grundherr war, hier also am
sichersten auf Zuverlässigkeit und Treue des Zenders rechnen konnte. Dafs
ein Zender aber zugleich das Hunnenamt versehen konnte, läfst sich noch
durch spätere Beispiele belegen; so wechselt z. B. im Hochgericht Igel noch
im Anfang des 14. Jhs. die alte Hunnenbefugnis des Vorsitzes im Hochgeding
zwischen den fünf Zendern des Hochgerichts. Ganz ähnliche, an das Hunnen-
amt erinnernde Eigentümlichkeiten, wie in Bernkastei, sind auch im Hochge-
richtsbezirk des Hochwaldweistumes erhalten. Hier steht neben zehn gewöhn-
lichen Zendern ein erzstiftischer Hofzender von besonderer Bedeutung in Reins-
feld, er ist der Richter im Hundding, er fragt das Weistum und bewahrt die
Kormalmafse; und neben ihm als Richter steht im Hochgericht nur noch ein
Hochgerichtsschultheifs für die Urteilsvollstreckung.
Tauchen nun auch in der Praxis der späteren Hochgerichte solche Re-
miniscenzen an das alte Hunnenamt, wie die eben geschilderten, noch in
mannigfachster Ali auf, so ist doch die ursprüngliche Stellung des Hunnen
mit der Mitte des 14. Jhs. endgültig beseitigt; soviel ich sehe, kommt seitdem
der Ausdruck Hunne und Hunrie im alten Sinne nicht mehr in den Quellen
vor. Jedenfalls aber waren seit dieser Zeit die alten Befugnisse des Hunnen
und die Grafschaftsrechte in der HochgerichtsheiTlichkeit definitiv und allge-
mein verschmolzen.
Indes würde der Schluis, dafs infolgedessen von jmn ab an der Spitze
jeder Hundertschaft zunächst ein Hochgerichtsherr im Besitze kombinierter
Grafen- und Hunnenbefugnisse gestanden habe, dafs mithin die alten Hundert-
schaftsbezirke regulär zu Hochgerichtsbezirken geworden seien, der thatsäch-
lichen Entwicklung auch nicht entfernt gerecht werden. Vielmehr trat gleich-
— 211 — Staat!, u. kirchl. Verltände.j
zeitig mit der Aufsaugung der Kompetenzen des Hunnen durch die Inhaber
der Grafschaftsrechte eine Zei-splitternng des Hunnenamts in sich ein. Wenn
wir im vorigen Teile sahen , wie räumliche Teilungen in den Hochgerich-
ten des 14. und 15. Jhs. nichts Seltenes waren , so ist diese Erfahiimg
nun dahin zu erweitern, dafs Dismembrationen auch bei der Hunrie seit
spätestens dem 13. Jh. gewöhnlich wurden ^ Die Möglichkeit hierfür erwuchs
aus der Auffassung des Hunnenamts als eines Ertragsrechtes. In welcher
Weise aber die Dismembration des Hunnenamts einwirkte , zeigt schlagend
das Schicksal der Ruwerhundertschaft vom 13. bis zum 16. Jh. Indem wir
demselben jetzt soweit als nötig nachgehen, erledigen wir zugleich zum guten
Teile die Untersuchung des oben S. 204 an zweiter Stelle genannten Anlasses
für den Untergang der alten Hundertschaften.
Nach den früher besprochenen Urkunden der Jahre 1202 — 1239 wurde
die Hunrie innerhalb der Ruwerhundertschaft verpfändet: für Kell, Osburg,
Thomm und Waldrach an das Erzstift, für Zerf an SPaulin, für Hentern und
Lampaden an SMatheis, für Krettnach an den Domthesaurar, für den Hof Pluwig
an den Dompropst, für Olmuth und Kasel an Oeren. Die spätere Entwicklung
ergiebt, dafs diese Pfandschaften nicht wieder eingelöst wurden; und da sich
von den bei der Verpfändung gemachten Vorbehalten eines mehr oder minder
sichern Besuches des Hunddings später seitens der eximierten Hundeitschafts-
eingesessenen keinerlei Spur mehr findet, so können wir für unsere Zwecke
die Verpfändungen von vornherein sofort als definitive Veräufserungen be-
trachten.
Wie gestaltete sich nun auf Giiind dieses Vorgangs die Gerichtsverfassung
der alten Ruwerhundertschaft um? Die Mehrzahl der Erwerber von Hunrie-
teilen entwickelte die neuen Berechtigungen für den räumlichen Kreis des Er-
werbs zur abgeschlossenen Hochgerichtsherrlichkeit, wobei innerhalb der neuen
Organisation nur die urspriinglichen Grafschaftsrechte des Erzbischofs für den
ganzen Bezirk der Hundertschaft in einer Reihe von Punkten, namentlich
für die Begnadigimg und für die Vollstreckung von Todesurteilen gewahrt
blieben.
Am vollkommensten liefs sich eine neue Organisation natürlich in den
erzstiftischen Besitzteilen durchführen, denn hier trafen Hunrie- und Graf-
schattsrechte zusammen. Aus den Bezirken Kell, Osburg, Waldrach und
Thomm werden auf diese Weise 2, vielleicht 3 Hochgerichte gebildet, nämlich
Kell-Osburg, Waldrach und vielleicht Thomm, für das indes Weistümer nicht
vorliegen^. Am besten übersieht man die neue Einrichtung im Hochgericht
^) Die Zeitbestimmung spätestens seit dem 13. Jh. gebe ich mit Rücksicht auf den
einzigen urkundlich sichtlich erhaltenen Fall der Dismembration der Ruwerhimdertschaft ;
da uns spätere Fälle nicht überliefert sind, so ist es wahrscheinlich, dafs die Dismembration
meistens weitaus vor dem 13. Jh. stattgefimden hat.
^) Der Ort Herl, zwischen Thomm und dem Hochgerichtsbezirk Osburg-Kell, erscheint
an Nieder-Ober-Fell angeschlossen, WHerl, G, 2, 304.
14*
[Entwicklung der Landesverbände. — 212 —
Osburg-Kell ; der Quellenbestand ist hier am günstigsten ^ Der Hochgerichts-
bezirk Osburg-Kell umfafste am Schlufs des Mittelalters drei Untergerichte,
nämlich 1. Osburg mit dem Lanzenburger Hof, dem verfallenen Hof Gersten-
berg bei Morscheid und Riveris, 2. Reinsfeld mit Hinzert, Beuren, Bescheid,
Lorscheid, 3. Kell mit Bonrath. Von den Orten des Hochgerichts wird aufser
dem sehr früh, schon im 9. Jh., vorkommenden Reinsfeld und dem im 12. Jh.
erwähnten Bescheid kein Ort vor dem 13. Jh. genannt; wir haben es also
mit einer Gegend relativ später Besiedelung zu thun. Sämtliche 11 Orte zu-
sammen hatten — abgesehen von der Wüstung Gerstenberg — um d. J. 1825
495 Feuerstellen und 3292 Einwohner; Pfarrkirchen gab es in Osburg, Reins-
feld und Kell, sowie an der äufsersten östlichen Grenze des Hochgerichts, da
wo es nahezu an das Bemkastler Hochgericht anstiefs, in Beuren und Bescheid.
Diese neue Organisation hatte sich bis zum Schlufs des Mittelalters in der folgen-
den Weise entwickelt. In jedem Ort gab es jetzt einen Zender, er hiefs in
den einzelnen kleinen Orten Dorfzender, in den Untergerichtsorten Gemeinde-
zender, der Zender zu Reinsfeld allein führte den Titel Hofzender. Die Zen-
der haben nur Funktionen der autonomen (Wirtschafts-)verwaltung und zwar
die Dorfzender für die Einzelansiedelung, die Gemeindezender für die Unter-
gerichtsgemeinden. Der Gemeindezender von Reinsfeld ist als Hofzender zu-
gleich der ordentliche Richter des jedes zweite Jahr mit 2 Wissigungen statt-
findenden Hochgedings^ als Mandatar des Burggrafen von Grimburg in Ver-
tretung des Erzbischofs, zur Exekutive steht neben ihm ein Hochgerichtsschult-
heifs. Der Schöffenstuhl am Hochgericht wird durch die 21 Schöffen der 3
Untergerichte gebildet. In jedem der 8 Untergerichte mit 7 Schöffen ist ein
erzbischöflicher Meier Richter, und jedes Untergericht hat sein besonderes
Weistum und Jahrgeding.
Viel weniger ausführlich wie über das Hochgericht Osburg -Kell -Reinsfeld
— das wir von nun ab nach seinem erst jetzt hervortretenden Vorort Reins-
feld wohl am besten das Reinsfelder Hochgericht nennen — sind wir über
das Waldracher Hochgericht untenichtet^. Es ergiebt sich nur, dafs die Orte
Filsch, Korlingen, Irsch, Hockweiler, sowie Gutweiler mit Sommerau zu ihm
gehören; vielleicht ist auch Kasel, wo im 16. Jh. Dechant und Kapitel von
1) Hochwaldw. 1546, G. 4,711 ; WReinsfeld 1546, G. 2, 224, das in Wirklichkeit einZendei-w.
des Hochgerichts ist; WKell 1565, G. 3, 789, kurzer Auszug, a. a. 0. fälschlich auf WKell
1542, G. 2, 251 bezogen, das zu einem ganz anderen Kell gehört. Für Beuren s. auch noch
das unbedeutende WSPaulin (1380?); und im übrigen UErzstift 13. Jhs. Tit. XI, Lac. Arch.
1, 322 f
2) Dasselbe heifst unter einer Beschränkung des ursprünglichen Wortsinns auch freies
Hommelgedinge , wie denn auch der Hofzender die Übertragung der alten Funktionen de&
Hunnen aufweist, s. oben S. 208.
3) Das WWaldrach bei G. 3, 795 bietet leider gar keine genauere Auskunft. Im
übrigen vgl, W. von Irsch, Korlingen und Hockweiler 1497, G. 2, 294; 1558, G. 6, 464 j
WGutweiler 1558, G. 6, 472; WFilsch 1658, G. 2, 297; WKasel 1548, G. 2, 298 f
— 213 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
Pfalzel Gnindgerichtsherren sind, einzubeziehen. Im übrigen erscheint das
Hochgericht schon am Ausgang des Mittelalters sehr verfallen, vermutlich in-
folge des nahen Einflusses des Pfalzeler Amtmannes; im WGutweiler vom J.
1558 heifst es in § 2 sehr bezeichnend: was im hochgerichtsstuhl sich des ends
^udrägt, wurde alles an den meier von Walterach gelanget, der es dan fuiter
an den amptman zu Pfalzel langet. Das einzige noch gut erhaltene Unter-
gericht des Waldracher Hochgerichtes scheint die Gemeinde Irsch-Hockweiler-
Korlingen gebildet zu haben. An ihrer Spitze steht ein Zender, die Schöffen
•des Gerichtes setzt der Abt von SMartin als gronthen-, lehnherr und vogt mit
follem recht. In das Hochgericht stellt die Gemeinde nach dem W. von 1558
den Zender, doch wohl als Schöffen , so dafs hier noch ein Rest der Besetzung
-der Hochgerichtsstühle durch Zender vorläge.
Einen genaueren Einblick gewinnen wir wieder in die Organisation
<ler an SMatheis gekommenen Hunrieteile Hentern und Lampaden. Aus
ihnen ist ein Hochgericht, das des Benrather Hofes, entstanden. Das
Benrather Hochgericht umfafst im 16. Jh. ^ vier Untergerichte mit je einem
abteilichen jSIeier als Richter, nämlich 1. Hentern mit Baldringen und Schöme-
rich , 2. Lampaden mit Paschel , 3. Pellingen mit der Mühle zu Frankenheim,
4. Krettnach mit Obennennig und Kommlingen ^. Am Hochgericht, welches zu
Benrath abgehalten wird, fungieren die 4 mal 7 Schöffen der Gnmdgerichte
als kombiniertes Schöffenkollegium.
Ähnlich wird die Organisation des SPauliner Hunrieteiles Zerf gewesen
sein, wenigstens ergiebt sich das Stift als HochgerichtsheiT für Zerf und
Oreimerath , nur dafs am letzteren Ort der Erzbischof von Trier innerhalb
seiner Forsthufen Hochgerichtsherr war. Das Hochgericht hatte vermutlich
einen Schöffenstuhl von 14 = 2mal 7 Schöffen^.
Hatten das Erzstift, SMatheis und SPaulin aus den Hunrieteilen Hoch-
gerichte entwickelt, so ist das dem Domthesaurar für Krettnach und dem
Kloster Oeren für Kasel und Olmuth nicht gelungen. Krettnach ist in das
Benrather, Kasel wohl in das Waldracher Hochgericht aufgegangen; und Olmuth
gehölte vermutlich dem Pluwiger Bezirk an.
Der Pluwiger Hofbezirk, für welchen der Dompropst die Hunrie erlangt
hatte, ist der einzige der alten in den Urkunden von 1202— 1230 erwähnten
Splissen, welcher jetzt noch der Besprechung bedarf. Leider fliefsen für ihn
die Nachrichten aus den bisher bekannten Weistümem sehr schwach*. Es
1) Vgl. WBenrather Hof 1599, G. 2, 108; WHentem, G. 2, 109 f.: WKiettnach und
Obermendig, G. 2, 117; WLampaden, G. 2, 112; WPellingen, G. 2, 114, und das Fronweist,
von 1545, G. 2, 116.
2) Hierher ist jedenfalls Kommlingen seiner Lage nach zu ziehen.
3) WZerf c. 1380, G. 6, 515; 1581 und 1684, G. 2, 107; WGreimerath 1-521, G. 2, 102;
und W. der Forsthufer von 1587, G. 2, 103—104. Mandera gehörte nicht zum Hochgericht
Zerf, vgl. die WW. von 1537, G. 2, 105, vollständig G. 6, 474 ff., und von 1549, G. 2, 106.
*) Vgl. WPluwig 1542, G. 2, 120 f.; WSchöndorf, G. 2, 120.
[Entwicklung der Landesverbände. — 214 —
läi'st sich nur konstatieren, dafs Pluwig Hochgericht war, und dafs Schön-
dorf und wohl auch Olmuth zu ihm gehörten. Aus der Lage des Pluwiger
Bezirkes ergiebt sich indes, dafs auch wohl andere Orte an der Ruwer ihm
angehört haben werden.
Zerfiel so die alte Ruwerhundertschaft auf Grund der Hunriedismembration
der Jahre 1202 — 1239 später in die 5 Hochgerichte Reinsfeld, Zerf, Benrath,.
Pluwig und Waldrach, so ist doch mit diesen Bildungen die Zahl der infolge
der Zersplitterung neu auftretenden Organismen noch nicht erschöpft. Viel-
mehr hat sich in der dünnbesiedelten Gegend des Hochwaldes noch ein sechstes
Hochgericht zwischen diejenigen von Reinsfeld und Zerf eingeschoben. Es ist
das kleine Hochgericht von Schillingen und Waldweiler mit zwei Grundgerichten
in den genannten Orten; Hochgerichtsherr ist das Domkapitel von Trier, der
Hochgerichtsschöffenstuhl besteht aus den zweimal 7 Schöffen der Unter-
gerichte ^
Übersieht man die Änderungen, welche infolge der Dismembration der
ursprünglichen Hunrie in der Gerichtsverfassung der Ruwerhundertschaft ein-
getreten sind, so wird man hauptsächlich die folgenden Punkte aufstellen können ^ :
I. Gerichtsbezirk und Zuständigkeit: 1. Die Hundertschaft
als Gerichtsbezirk, das Hundding als Blutgericht hat aufgehört zu existieren.
2. Die Blutgerichtsbarkeit ist an Bezirke, welche aus einer oder mehreren alten
Zendereien gebildet sind, übergegangen, diese Bezirke sind die Hochgerichts-
bezirke. 3. Die Zenderei ist durchweg der Gerichtsbezirk für das Untergericht
geblieben.
H. Richter: Das Hunnenamt als solches hat aufgehört zu existieren;
seine Befugnisse sind an die Hochgerichtsherren übergegangen. 2. Der Richter
des Hochgerichtes ist der Hochgerichtsherr oder sein Mandatar unter verschie-
denem Namen (Hofzender, Amtmann, Vogt, Sehultheifs) ; der Hochgerichtsherr
vereint in sich die Befugnisse des Hunnen und teilweis (in den Hochgerichten
Reinsfeld und Waldrach ganz) des Grafen. 3. Der Richter des Untergerichtes
(Grundgerichtes) ist der Meier als Mandatar des Hochgerichtsherrn.
in. Schöffen: 1. Die Zender als Schöffen des Hunddings haben auf-
gehört zu existieren. 2. Das Hochgericht hat keinen eigenen Schöffenstuhl,
sein Schöffenkollegium kombiniert sich aus den Schöffenstühlen der Unter-
gerichte. 3. Die Untergerichte haben einen Stuhl von 7 Schöffen.
Das bei weitem bezeichnendste Merkmal der geschilderten Neubildung ist
das völlige Ausscheiden der Zender aus der Gerichtsverfassung. War gerade
in ihren Personen, in ihrer Doppelstellung als Hunddingschöffen und Gemeinde-
beamte der Zendereien in der alten Hundertschaftsverfassung eine merkwürdige
Verbindung politischer und korporativer Verwaltungsorganisation zum Ausdruck
gelangt, so ging dieser Ausdruck jetzt unter dem Bestreben der Hochgerichts-
1) Vgl. WSchillingen und Waldweiler 1549, G. 2, 122 f.; WSchillingen 1526, G. 6, 465.
2) Vgl. oljen S. 203.
— 215 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
herren, allein im Geiichtsbezirke zu hensehen, verloren ^ Dieser bisher stets
übersehene Punkt verdient die grölste Beachtung ; ein Hochgerichtsschöffenstuhl
aus Zendern ist geradezu das sicherste Merkmal aller noch auf dem alten
Hundertschaftsgedanken beiiihenden, über die moderne Hochgerichtsverfassung
zeitlich zurückblickenden Gerichtsorganismen. Wo ein aus Grund- oder
Untergerichtsschöffen kombinierter Hochgerichtsschöffenstuhl auftritt, da hat
man es entweder mit Splissen alter Hundertschaftsbezirke bzw. deren Kour
glomeraten, oder mit Neubildungen auf jungfräulichem Boden seit dem Verfall
der alten Hundertschaftsverfassung, nicht aber mehr mit der Organisation der
alten Hundertschaft zu thun.
Mustert man von diesem Gesichtspunkte aus die nacli den im ersten Teile
gegebenen Kriterien besonders gut erhaltenen Hochgerichtsorganisationen der
zweiten Hälfte des Mittelalters, so ergeben sich vornehmlich die folgenden
Hochgerichtsbezirke als noch auf alten Hundertschaftsgnmdlagen beruhend:
Hochgericht Schöffen
Igel 4 Zender^
Trierer Thalkessel iirspränglich wohl 14 Zender
Bruch 9 Zender
Bemkastel 18 Zender
Brohl (Nasses Kirchspiel) 5 Heimburgen
Miinstennaifeld 24 Heimburgen
Niedermendig (Kleine Pellenz) 14 Heimburgen'
Bubenheim (Bergpflege) 12 Heimburgen
Beltheim 14 Heimburgen
Galgenscheid ? Heimburgen
Ravengiersbui-g 14 Landschöffeu*
Heimbach, Gladbach, Weifs '? Heimburgen^
Natürlich ist mit dieser Aufstellung nicht gesagt, dafs nun die Bezirke der
genannten Hochgerichte genau einem alten Hvmdertschaftsbezirke entsprächen —
einige der genannten Bezirke sind sogar zweifellos nur Splissen eines solchen — ,
wohl aber wird man behaupten dürfen, dafs in diesen Hochgerichten die
^) Der etwas dunkle Fall, dafs im Waldracher Hochgericht noch spät, ob als Schöffe
ist fraglich, ein Zender erscheint, thut dieser allgemeinen Behauptung keinen Eintrag, wie
man sogleich sehen wird.
■2) Wohl eine verstümmelte Hundertschaft, aber noch auf den alten Grundlagen be-
ruhend. Der fünfte Zender ist jedesmal Richter. S. oben Teil 1, S. 187.
3) Vgl. schon MR. ÜB. 3, 393, 1230: Gericht auf dem Mendiger Berge, ein Entscheid
über Zinsen in Thür wird bestätigt. Nomina vero in monte sedentium et tunc temporis
iudicum . . : Hemicus cognomento Cml walpodo comitis de Vimebui'g, R. cellerarius Seynensis
et assessores eorum, qui vulgariter vocantur heimbiu-gere, W. dictus Etering, G. de Belle,
C. de Eigge, H. de Bleide, H. de Grezig, Chr. de Thure, G. de Nikenig, D. de Waszenache,
H. de J'reseine.
*) Es sind die Zender, vgl. oben S. 206, Note 3.
•^) Zweifellos eine verstümmelte Hundertschaft, aber noch auf den alten Grundlagen
beruhend.
[Entwicklung der Landesverbände. — 216
Organisation der Hundertschaftsgerichtsverfassung noch besonders gut er-
halten ist.
Die Frage nach den Umständen, welche die Zusammensetzung des
Schöffenstuhles am Hundding gerade aus den Zendern oder Heimburgen ver-
anlafsten, erscheint auf den ersten Blick für die uns an sich fernliegende
Geschichte der Gerichtsverfassung brennender, als für die der Gerichts-
bezirke. Indes hat die eigentümliche Verbindung von autonomen Yer-
waltungsbefugnissen , welche sonst nur in der Wirtschaftsverfassung zum Aus-
druck gelangen, mit staatlich -jurisdictionellen Verpflichtungen, wie sie fast nur
in diesem Falle vorkommen, auch vom wirtschaftsgeschichtlichen Standpunkt
aus vieles Interesse. Und dieses Interesse erhöht sich aufserordentlich durch
die Art der Untersuchung, welche zu Eruierung der Stellung des Zenders in
der Gerichtsverfassung der alten Hundertschaften einzuschlagen sein wird.
Man wird diese Stellung nur vermittelst einer Zusammenfassung aller irgend-
wie mit der Staats- und Gerichtsverfassung zusammenhängenden Befugnisse
des Zenders in den alten Hundertschaften und vermittelst eines Vergleiches
dieser Befugnisse mit denen des Hunnen verstehen lernen können. Schlägt
man aber diesen Weg ein, so ist nebenher ein bisher noch gänzlich fehlender
Einblick in die Art des Vorganges zu erhoffen, durch welchen sich die Zendereien
innerhalb der ursprünglich allein vorhandenen alten Hundertschaften gebildet
haben. Ein solcher Einblick aber würde über die erste Zerlegung der ältesten
für intensivere Wirtschaftszwecke viel zu grofsen Landesverbände unterrichten,
er ist mithin für die Wirtschaftsgeschichte mindestens ebenso erstrebenswert,
wie für die Geschichte der Gerichtsverfassung.
Eine Durchmusterung der Hochgerichtsverfassungen, welche noch auf
dem Hundertschaftsgedanken beruhen — also die Zender als Hochgerichts-
schöffen aufweisen — ergiel)t nun folgende staatliche und gerichtliche Befug-
nisse des Zenders.
Der Zender ist zunächst der Heerführer seiner Gemeinde; unter ihm
versammelt sie sich zum Auszug. So heifst es im Pellenzw. 14. Jhs. II. § 19:
seint gefraicht, abe ir nit schuldich seiet, einem erzbischoif zu Trier [als
Hochgerichtsherm] zu s. gn. und des Stifts noitturft uiß dem hoichen gericht
folg zu thun, ein jeder heimburger sampt seinen nachparn? antwort: sagen,
wanne man uf die klock zu Mendig schlage, volgen sie an den gehauwen stein
oder ein banmeil wegs, doch bei Sonnenschein wiederumb inzuziehen \ Auch
die Einquartierungspflicht wurde nach Zendereien (Heimburgschaften) geltend
gemacht ^. Diese Führung des Zendereiheeresauszuges durch den Zender hängt
^) Zur militärischen Gefolgspflicht der Gemeinden unter den Heimburgen s. auch
V. Maurer, Dorfvf. 2, 51, Fronhöfe 3, 469 f., 475 f., wo freilich eine grofse Anzahl von
Quellenstellen beigebracht werden, welche nicht in diesen Zusammenhang gehören.
2) WGalgenscheid 1460, G. 2, 454: der Hochgerichtsauszug kelu*t heim, mufs aber
unterwegs Nachtquartier nehmen. Under welchem heimberge das were, da mogent sie leger
nemen und tasten of den balken und nit darunden, und nemen so gelimpliche, das nimantz
— 217 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
noch in sehr später Zeit auf das direkteste mit seinen Gerichtspflichten zu-
vsamnien. Noch aufserordentlich spät erscheint das gesamte Ding\olk bewaflhet
zum Hochgericht, nunmehr freilich weniger in Aufrechterhaltung des alten
Yerfassungsgedankens von der Identität der Heeres- und Gerichtsversammlung,
als vielmehr aus dem jetzt praktisch gewordenen Gesichtspunkte des Gerichts-
schutzes und des sicheren Gewahrsames der Gerichtsgefangenen ^ Unter diesen
Umständen war die Führung der zugleich waffenfähigen und dingpflichtigen
Mannschaft der Zenderei durch den Zender ebenso mit' den Anforderungen
der Gegenwart wie aus historischen Reminiscenzen gegeben.
Abgesehen von der Heeresführung lassen sich die staatlichen Funktionen
des Zenders nach den alten Weistümern auf hundertschaftlichem Boden in dem
6inen Punkte zusammenfassen, dafs der Zender mit der Sicherung des Friedens
für seine Zenderei beauftragt ist : ihm allein, dem genossenschaftlichen Beamten,
ist also die Durchfühnmg des obersten Staatszweckes für seinen Wirkungskreis
übertragen. Er hat, me es das W. der kleinen Pellenz I, § 2 ausdrückt,
den freden, den köenniken Carle geboten, der landherr gesichert und die
landleute geschworen hal)en . . , in seinem heimadal zu schirmen und zu hand-
haben, und er haftet sogar mit seinem Gute für diesen Frieden ^. Doch sind
alle Funktionen des Zenders in dieser Hinsicht mit dem Hochgericht als dem
obersten Institut zur Friedenswahrung in der Hundertschaft verknüpft. Der
Zender ist verpflichtet, Friedensbruch in der Zenderei vor das Hochding
zu bringen; er ist als Schöffenstuhlgenosse vei^pflichtet . über ihn auf dem
Hochding zu urteilen: er ist endlich verpflichtet, nach dem Hochding für
die Urteilsvollstreckung zu sorgen. Die erste und letzte dieser Teilverpflich-
tungen gestalten sich verschieden aus, je nachdem es sich um ein todeswiirdiges
von in clage. und des morgens so sie ofbrechent, so sollent die gemeine daselbs eine clocke
luden, und abe si nit docken enhant, so sollent sie der gemeinden biein roifen, also abe
eime nachbare me schades geschiet were, dan dem andern, das sollent sie under sich geliche
belegen, also das einer nit me beswert werde, dan der ander.
^) Vgl. Hochgerichtsw. Manderscheid 1506, G. 2, 602 — 3: suUen auch alle dieghene,
binnent diesem hochgericht waenent, wae des noit geburt zu richten, alle erscheinen uf die
boeß mit dreierlei geweren; und wanne ein man zwei gueter gewer an ime halt und ein
broitmesser, mach er das dritte gewere mit verantworten ; und das alles uf die büß. S. hierzu
WBleialf 1600, G. 2, 529—30: der Prümer Baiuneister [an Stelle des Zenders] sol ein hörn
an seinem hals hangen hain, damit dreimal tuiten; dem tuiten sollen alle gehoevere folgen
mit dreierlei gewer. Zimi Gerichtsschutz s. \NTB[önningen a. d. Ahr, G. 6, 654 f.; nach § 3
haben die 9 Hunschaften im Ki-iegsfall den Dingplatz zu verteidigen, imd nach § 33 soll an
ungebotenen Dingtagen die Gemeinde daebi stain und helpen beschirmen dat gerichte; da
sal man den [mißtedigen] man urdelen nae sinen werken.
2) WPellenz 14. Jh. II, 27: geschieht in der Landschaft gezenk geschlege oder sunst
ufroer . ., sofern derselbe ausfindig und beweißlich ^^Tirde, sol ein ieder hausgeseß, darunter
ungehorsam geschieht, nu- 15 rader alb. verfallen sein, doch letzlich der heimbiu-ger die
ganze summe zu bezahlen angehalten werden. So die Mayener Fassung. Als positives
Korrelat zu dieser Bürgschaft der Zender ergiebt sich vereinzelt imd spät ihr Recht, freies
Geleit zu geben, so WHeimbach, Gladbach, Weifs 1476, G. 1, 618.
[Entwicklung der Landesverbände. — 218 —
Verbrechen handhafter That oder um andere Vergehen handelt. Im ersteren
Falle hat der Zender gemeinsam mit den andern Hochdingszendern die Pflicht
der Ergreifung und Einlieferung an den Hochgerichtsherm, wie der Exekution
nach dem Urteil, im letzteren Falle dagegen steht ihm allein die Rügepflicht
und, nach dem Urteil, die Vollstreckung durch Pfandnahme zu.
Es mag auf die Ausgestaltung dieser Pflichten noch etwas genauer ein-
gegangen werden. Mit am merkwürdigsten gelangt wohl die Verpflichtung der
gemeinsamen Ergreifung eines auf handhafter That ertappten Verbrechers durch
die Zender zum Ausdruck. Ob ein undedich mensche, heilst es im WLiersch-
berg bei Lac. Arch. 1, 255, in eime der dorfere gefangen wurde, von dem
man [im Hochding] richten sulde : in welichem dorfe daz geschee, daz sol der
zentener des dorfes in die erste nacht halden und dez andern dages antworten
eime zentener des andern dorfes nehest dabi gelegen, sonneganges ummegegangen,
auch eine nacht bi dem zentener zu bliben, und also vorwerters der anderer
zentener dem dritten, der dritte dem vierten, der vierte dem fünften [es sind
nur 5 im Hochgericht], ieclicher den menschen eine nacht zu behalden. und
als der fünfte zentener in die fünfte nacht gehalden hait, so sol er und die
gemeinde in an daz hochgerichte antworten. Dieser Einlieferung entspricht
dann das Aufgebot der Zender zum Hochding über den eingebrachten Ver-
brecher. Das WBernkastel 1315, ToepferBd. 1, S. 121, giebt darüber folgende
Auskunft: Dis ist, abe ein mißtedig mensch zu Bernkastei lege, so war man
gebieten sal, abe min her richten wolle: item zum ersten so sal der amptman
von Bernkastei [Mandatar des Hochgerichtsherrn] gebieden dem zender zu
Müllenheim, der zender zu Müllenheim gebeut dem zender zu Winterich ; item
der zender zu Winterich gebeut dem zender zu Minheim, und so hin durch
sämtliche 18 Zendereien: alles mit der sonnen geboten.
In gleicher Weise wie Angriif und Aufgebot zum Ding erscheint die
Urteilsweisung auf die Zender verteilt. Nach dem Hunddingweistum des Trierer
Thalkessels ^ soll bei Verurteilung eines Diebes in folgender Weise verfahren
werden. Der Zender von Trier soll wlsen [so zu lesen] den gegenwertigen
angeifen [!] menschen, das da steht, dafs man ihm sein hend entbinde. Ferner
weisen der Zender von Pallien: das gut, das der gegenwertige dieb uf dem
hals hat, das sol man ihm entbinden; der Zender von Löwenbrücken : man sol
das gut widergeben, dem es ist; der von SMatheis: der . . dieb . . ist uns
schuldigh 60 s. und 1 d.; der von Konz: die rede, die hie vorgesprochen ist,
[ist] wahr, als auch der zender hernach sagen sol ; der von Euren : der gegen-
wertige dieb ist ieglichem zender so viel boeßen schuldig, als der zender vor
gewiß hat ; der von Bins : daß man den . , dieb in dem creuz umbleite, daß er
bürgen bitt für das recht, das die zender weisen; der von Kerich: sit [so zu
lesen] der . . dieb kein bürgen hat, so sol man ein starken [so zu lesen] ungebogen
hainbochen wiet mit einem hagedoren knebel hain an den 3 hulzern des
J) WEuren, G. 2, 279 f.
— 219 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
galgeus, der da stehet, die sol sein bürg sein; derZender von Eitershausen schweigt.
Darauf bannt man den Dieb aus dem Lande. Der Sinn dieses für alle Hoch-
gerichtsfiinktionen der Zender durchgehend beobachteten, so äufserst umständ-
lichen Verfahrens ist nicht zweifelhaft : alle Zender sollen für Einbringung und
Vemrteilung eines Verbrechers von handhafter That verantwoitlich gemacht
werden; für ihn wird so zu sagen eine Kollektivrüge- und -urteilspflicht der
Zender für nötig befunden. — Es begTeift sich, dafs diese altertümliche Kon-
struktion schon früh Änderungen erfuhr; namentlich für den Angriff, wo sie
am lästigsten war. Entweder die eintägige Bewahrung erweiterte sich zur
mehrtägigen Haft, so dafs der Zender zum Gefangenenwärter für längere Zeit
wui'de. Ein Beispiel hierfür bietet WLosheim 1306, § 6: si für vel latro in
dicto banno capitur, dari debet centurioni advocati [heilst im W. von 1524
hochgerichtsmeier, im W. von 1556 hochgerichtsschultheiß] , et ipse centurio
eundem in truncum ponere et custodire . . tenetur (10 dies). Oder aber die
Umliefenmg des Verbrechei-s hörte ganz auf, und der erste Zender lieferte
sofort zmn Hochgericht ein. So WGalgenscheid 1460; wird hier ein Ver-
brecher gefangen, unter welchem heimberge das geschege, der sal den gefangen
mit sinen nachburen lebern gen Schonecke in des riches kamer. Dieselbe
Bestimmung galt auch für das Hochgericht Mttnstermaifeld , doch trat hier
noch eine weitere Verblassung ein, welche in den WW. von 1372 und 1417
folgenden Ausdruck findet ^ : in welchem dorfe der missetedige mensche gevangen
wurde oder gewust oder von ieme gerächt wurde, daz dorf ist unsers herren
von Triere und sines stifts amptmanne und dem walpoden des greven eine
nachtselde schuldig [für Aufenthalt bei sofortiger Abholung des Verbrechers],
und die mag der heimburge des dorfs abelosen mit V2 mr. Monsterer wemnge
[1417 : 6 s? Kolzsche].
Wie die Einlieferung der Verbrecher durch die Zender gemeinsam ge-
schah, so auch die Exekution. Doch ist auch hier schon ftllh eine uns in
ihren Einzelheiten wenig interessierende Abblassung der Funktionen durch Über-
nahme der wichtigsten Teile seitens des Hochgerichtsherm eingetreten^.
Wichtiger für unsere Zwecke ist wieder die Ausgestaltung der Rüge-
pflicht wie des Pfändungsrechtes des einzelnen Zenders für den Bezirk seiner
Zenderei. Bei beiden Funktionen ist vor allem die Teilnahme der Gemeinde
bemerkenswert: erschien der Zender bei Gefangenentransport und Exekution
auch schon von seiner Gemeinde geschützt und unterstützt, aber doch im
\yesentlichen selbständig handelnd , so tritt ihm jetzt , wo er ganz aufser Zu-
^) Die ältere Bestimmimg ist in dem W. von 1417 erhalten. Überhaupt liegt die Chi'o-
nologie der Münstei-maifelder AVW. im argen. Das W. von 1437 ist z. B. seinem Charakter
nach zweifellos älter, als das von 1372.
2) Vgl. zu der Frage WTellenz 14. .Ihs. II, 34 den Abschnitt: Hernach folget das
halsgericht, wie das ein ieder heimbm-ger sich in der rechtferdigung halten sol; und damit
WPellenz III, 3, wo die Vollstreckung an einen Schai-fiichter übergegangen ist. S. auch
WOerbach 1480, G. 1, 628.
[Entwicklung der Landesverbände. — 220 —
saminenhang mit dem Zenderkollegium des Hochgerichtes handelt, die Gemeinde
aufs thatkräftigste zur Seite. Wie weit die Kooperation der Gemeinde gehen
konnte, zeigt für die Rügepflicht hervorragend deutlich WBruch 1506, G. 2,
332: wenn die hoegerichtsherren honnelgedinge helten und der zender und
die einicheslude gemaent wurden uf ir eide, das si alles dasjhene ructen, was
dae rubar were, daß si billich schuldich und phlichtich sind, solches zu dune.
Aber auch zu der dem Zender obliegenden Exekution durch Pfändung leiht
die Gemeinde ihm Beistand, entweder in corpore oder durch die Geschworenen,
eine in späterer Zeit entwickelte und weiter unten zu besprechende Gemeinde-
vertretung: nach dem Pellenzw. 14. Jhs. II, 17 sollen Geschworene die pende
anstünde naich gepurlichem umbschlaigh zu sich nemen und angreifen und der
oberkeit [dem Hochgerichtsherrn] lebern; derselbigen oberkeit seint die pende
verfallen. Indes wie dem Zender das Recht zur Gefangensetzung von Ver-
brechern seitens des Hochgerichtsherrn geschmälert wurde, so auch das Recht
der Pfändung. Lehrreich für die hierher gehörige Entwicklung sind nament-
lich die Pellenzweistümer. Während dem Heimburgen in der Pellenzgegend
das Recht der Pfandnahme auf Requisition von Untergerichten und Mark-
gedingen bis in das 15. Jh. hinein unbestritten bliebt konkurrierte ander-
weitig schon im 14. Jh. mit ihm der Landbote des Walpoden als des Mandatars
des Hochgerichtsherrn. Das W. des 14. Jhs. II, 8 regelt die Sache so, dafs
zu Pfändungen laut gerichtlichem Urteil immer noch der Heimburge allein
berechtigt ist, dafs aber neben denselben polizeiliche Pfändungen möglich sind,
mit welchen der Walpode den Landboten oder den ortszuständigen Heimburgen
zu beauftragen hat. Mit dieser Pfändung auf Walpodenbefehl war eine Hand-
habe gegeben, mittelst welcher sich das Pfändungsrecht der Heimburgen all-
mählich aufrollen liefs^.
^) Vgl. z. B. Nickenicher Märkerw. 15. Jhs., Lac. Arch. 6, 244 f.: wollen die Märker
Pfänder nehmen, so suUen si gesinnen an einen heimburgen, in pende zo geven . ., ind so
gifit in der heimburge pende. die pende nement si na in ir behalt vur die einonge, bis si
geloist werden.
2) Vgl. WPellenz III, Schlufs. Eine eigentümliche Verteilung des Pfändungsrechtes
zeigt das WAlken (für die 'S Heimburgschaften Alken, Katenes und Oberfell). Hier haben zu
pfänden beide fursten [als Gerichtsherren], ein heimburg von wegen der gemeinden, und die
kirchemeister, so sie des gesinnen, von der kirchen wegen. Diese Verteilung hat ihren Grund
wohl darin, dafs es sich hier um Beitreibung öifentlicher Abgaben an die Gerichtsherren, tür
die Gemeinde und für Kirchenbedürlnisse handelt. Mit der Eintreibung solcher öifentlichen AIh
gaben für Gemeinde und Gerichtsherren, namentlich der Bede, finden wir sonst regehnäfsig
den Zender beschäftigt, vgl. z. B. WPellenz II, 33, aus früher Zeit MB. ÜB. 3, 1378, 1256.
Des weiteren vgl. zur Geschichte des Pfändungsrechtes der Zender noch WTholey 1450,
G. 3, 762: so einer ein guit durch beschwernus oder schaft oder dienst liefse liegen, wem
das zustendig were anzugreifen? . . . dasz ein zender oder meier des orts angreifen imd ver-
leihen solle und bai den hern rechenschaft darvon tuin. WTechingen 15. Jh., G. 2, 52:
haet die gemein feine gnmdhen-liche Gemeinde] mit irem heinmeiger [steht neben dem herr-
schaftlichen Meier und dön Scheflfen == Heimburge] ein frie suele zu F., phende daraen zu ver-
— 221 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
Übersieht man die Fülle der gerichtlichen und militärischen Befugnisse,
welche dem alten Zender oder Heimburgen zustanden, die zudem durch die Ent-
wicklung erblicher Zenderfamilien trotz der ursprünglich durchweg geltenden
Wahl und ein aus dieser Entwickelung erwachsendes Korporationsbewufstsein
des Zenderschöffenkollegs am Hochding nicht selten gesteigert werden mochten ^
so wird man dem Zender neben seiner Wirksamkeit auf korporativ - wirtschaft-
lichem Gebiete eine nicht geringe gerichtliche und urspriinglich auch militärische
Bedeutung zugestehen müssen.
Wie ist er, ein ursprünglich und stets noch überwiegend autonom-genossen-
schaftlicher Beamter, zu derselben gekommen ? Die Befugnisse, welche er hier in
sich vereinigt, können in doppelter Weise an ihn gelangt sein, entweder durch
direkte Delegation seitens der Staatsgewalt, oder als notwendige Folge seiner
Einbeziehung in die Gerichtsverfassung als Schöffe des Hochdinges. Und es
giebt ein Mittel, die ihm auf die eine oder die andere Weise übertragenen
Befugnisse voneinander zu scheiden.
Wie wir sahen, hat der Zender die hier entwickelten Befugnisse voll
nur in denjenigen Hochgerichten erhalten, welche reine Fortbildungen der
alten Hundertschaftsgerichte sind ; in denjenigen Hochgerichten dagegen, welche
keul'en, und wer es sach dasz ein klein buesz 5 s. daran geviele, die solle und ist der gemein
an allen indi-ag unser vorg. 4 [Grund-]hen-en. WBesslingen 15. Jh., § 4, Aufzeiclinungen
des Meiers Pricker: darna so was mins jonkren gnaden man ein in dem dorf Besslink, so
der zit ein zender, dae pandten si veir ossen in der banweiden und daiden die an des viu-s.
zenders hus uf mins jonkren gnaden voidie, so quam der man, dez die ossen waren und
holde sin ossen weder sonder orlof des zenders, was auf Ersuchen des Meiers gebessert
wird. Honth. Hist. 2, 704, 1546, Zusätze zur Montabaurer Amtsgerichtsverfassung: es suUen
nit die heimburgen, sunder die fronen zu Montabuer imib bekantliche schulden pfenden . .
nit vur sich selbst, sunder uß erlaubnuß unsers schulteßen zur zeit und mit desselbigen vor-
wiessen; dieser erteilte aber die Erlaubnis nur nach Beratung mit 2 Schöffen; die Pfand-
gebühren setzt der Kellner fest. Bei bestrittener Schuld ist der Pfandbefehl vom Gericht zu
erteilen. Die Bestimmungen rekurrieren auf die Trierer üntergerichtsordnung von 1533.
WZolwer 1561, § 21 : wer in den 3 freien dörfem zu pfänden habe? In hochgerichtssachen
pfendt der hochgerichtspot ; item vor m. gn. frauw [der Hochgerichtsherrin] rente und gulte.
die grundherrn aber daselbst lassen pfenden durch ihren grandpoten, den sie da haben,
frembdcn aber, dergl. die inwohner, lassen pfenden diu'ch den zentner imd dessen preuter.
WKersch 1593, G. 2, 274 : es sal der zender und ftirster ein ieklicher seinen staf uberliebem
mit seinem ambt einem hofmann von meins herni wegen, derselb zentner sol al man pant-
schaft thun binnent dem eder ; kan er sulchs nit thun, so sal er meins herm hofman annifen
als ein Schultheiß; ist der zu schwach, sal er zu Echtemach gehn uf seinem zäum, und
meins heim obersten schulteß anrufen, kan der des auch nit gedoin, so sal der den ambt-
man zu Welschbillich amufen vur ein schinnhen* im zu hulf zu kommen. WMüstert 1607,
Lager S. 279: Pfänder wegen durch Vieh venu'sachten Schadens werden beim Zentner
deponiert.
^) Die Heimburgen der kleinen Pellenz werden nach II, 28 allerdings durch die Ge-
meinden gewählt, aber zu ihi-em Eintritt in den Schöffenstuhl gehörte die Zustimnuing der
Genossen (I, IJ. Mit diesen Anforderungen war der Keim zui- Ausbildung besonderer
Heimbiu-gsfamilien gegeben.
[Entwicklung der Landesverbände. — 222 —
entweder aus Splissen alter Hundertschaftsgerichte oder neu auf dem Boden
mittelalterlichen Ausbaues entstanden, hat er seine Schöffenqualität eingebüfst.
Mithin müssen dem Zender dieser zweiten Gruppe von Hochgerichten alle
diejenigen staatlichen Befugnisse fehlen, welche aus der Einbeziehung des
Zenders der anderen Gruppe in die Hochgerichtsverfassung entsprungen waren:
bei ihm können nur staatliche Rechte vertreten sein, welche ihren Ursprung
in einer direkten Delegation seitens der Staatsgewalt finden.
Ein Vergleich der staatlichen Befugnisse des Zenders in der ersten und
zweiten Gruppe der Hochgerichte ergiebt nun das folgende Resultat. Der
Zender der zweiten Giiippe hat auch, obwohl nicht Hochdingsschöffe, das mili-
tärische Führerrecht der Zendgemeinde ^ , er hat ferner die Rügepflicht am
Hochgericht ^ und die Pflicht des ErgTeifens der auf handhafter That ertappten
Verbrecher^.
Es bleiben mithin dem Zender der ersten Gruppe an überschiefsenden,
aus der Teilnahme an der Gerichtsverfassung entwickelten Befugnissen das
Strafvollstreckungs- und das Pfändungsrecht. Diese beiden Befugnisse aber
können nicht aus dem einfachen Besitz des Schöffenstuhles im Hochding entwickelt
worden sein, sonst würden die späteren Hochgerichtsschöffen, welche nicht Zender
sind, regelmäfsig ähnliche Befugnisse haben entwickeln müssen; was nicht der Fall
ist. So bleibt nur eine Möglichkeit : die Befugnisse müssen durch Übertragimg
aus einem Gerichtsamt auf den Zender übergegangen sein. Das einzige Gerichts-
amt, welches hierfür in Betracht kommen kann, ist die Hunrie. In ihr finden
sich in der That schon in früher Zeit die analogen Befugnisse. Wie man sich
auch zu der Centenarkontroverse zwischen Waitz und Sohm stellen mag,
sicher bleibt, dafs mindestens zu karolingischer Zeit der Centenar der gericht-
liche Exekutivbeamte sowohl für Straf- wie für Civilerkenntnisse war : er voll-
zog die peinlichen Straf urteile, der Henker war sein Untergebener ; er pfändete.
Es ergiebt sich mithin der Schlufs, dafs ähnlich wie die Zendereien sich räum-
lich als Unterbezirke der Hundertschaft und der Gerichtsverfassung nach
als Untergerichte des Hunddings entwickelten, so in verwandter Weise der
^) Vgl. die Schildenuig des Kröver Hochgerichts oben S. 180 — 181, femer WMayen
14. Jh. 2. H., G. 2, 482 und vollständiger 6, 635.
2) Wie ganz ausschliefslich diese Sache des Zenders war, zeigt drastisch WLi^dberg
1369, ü. 2, 759: die huntschaf von Cleinenbroiche ind die huntschaf van Rothusen, die
gievent samen einen scheffen an die grif liehe banc, as dieme huise van Lidbergh sin reicht
to behalden ind den anderen dat ere. item diese selve twa huntschaf vurg. gievent 2 hunnen
an die grifliche banc, die salen wrugen, so wat wrucbar ist. Vgl. zur Rügepflicht des Heim-
burgen auch noch WNiederfell, G. 2, 467 : das ein heimburg iemans gerogt het uf das hoech-
gericht zu Munster und nit außgerocht wer, das sei er zu Gondorf vor ausrögen. were es
sach das sich binnen dem bawgedinge etwas begebe, das sol er auch zu Gondorf rögen;
wer sach das es im bawdinge nit ausgerecht were, so sol ein heimburger das zu Munster
ausroegen.
3) WKröv a. a. 0.
— 223 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
Zender sich unter dem Hunnen einen Teil der Befugnisse desselben ein-
verleibtet
Aber wie kamen die nicht aus dem Hunnenamt abzuleitenden staatlichen
Funktionen an den Zender? Wer Übertrag ihm das militärische Führerrecht
der Zendgemeinde , das Recht der ersten Sistierang offenkundiger Verbrecher
und die Eügepflicht? Ein Rückblick aus dem 13. Jh., wo diese Funktionen
mit der ganzen Zendereiverfassung zum mindesten für die Ruwerhundertschaft
«chon feststehen, und aus dem 11. Jh., bis zu welcher Zeit hinauf sie sich
wenigstens auf Grand der SMaximiner Vogteiprivilegien im Vergleich mit der
sporadischen Weiterdauer der Hunrie im Maximiner Gebiet ei-schliefsen lassen,
findet, soviel ich sehe, einen beim jetzigen Stand unserer Untersuchung schon
zugänglichen Anhaltspunkt nur in ferner Frühzeit.
^) Eine eigentümliche Rückbildung, welche hier anmerkungsweise zur Sprache gebracht
werden mag, findet später in der zweiten Gruppe der Hochgerichte statt. Da hier die Zender
als Hochgerichtsschöfl^en mit exekutiven Befugnissen wegfallen, so reifst der HochgerichtslieiT
bzw. dessen Vertreter, auf welchen mittlerweile die Hunrie übergegangen ist, diese Befugnisse
als alte Pertinenzen der Hunrie wieder an sich. Besonders deutlich und allseitig erscheint
der Vorgang im Hochgericht Bacharach, dem Splifs eines alten Hundertschaftsgerichts. Hier
haben der Schidtheifs bzw. die Vögte als Vertreter des geistlichen HochgerichtsheiTn die
Exekution in criminalibus wie in civilibus. Vgl. WBacharach 1386, G. 2, 215: der Schult-
heifs erhält jeden Verbrecher zugeantwortet und soll ihn in den Stock legen lassen, und sal
Ine dun behuden und nach den scheffen senden und ein gerecht machen . . ., und wan die
scheifene luid der lantman den also ver[ur]teilt hant, so sal der scholteiz den diep mit der
rechten geren nemen und sal ine den feden antworten zur Exekution. Zur Civilexekution
vgl. WBacharach, G. 2, 224 : von alter dut der schulteß executionen und plag pantschaft zu
geben. — Eigentümlich ist es, dafs dem Hunnen bzw. dem Rechtsnachfolger desselben ganz regel-
mäfsig das Recht der Aufhebung Totgefundener gewahrt bleibt, vgl. WBacharach um 1.3-50,
G. 2, 211: wanne ein mort geschiet in u. h. gerichte, so ensal den mort niman anegi'ifen,
er enhabe eime schulteißen geklaget, und gebe ime laube, den doden ufzuheben. halt er ein
huis, so mag er in drin dragen, inhait er des nit, so sal er in dragen in m. h. sal van
Colne, und sol m der schulteiße ein gerichte machen, wollint si in selber beschrien, so sol
in der schulteiße gerichtes recht helfen; inmochten si es aber nicht doun, so sollen in die
hen-en beschrien und sollen in des landes recht helfin u. s. w. WRiol und Fell 1-537, G. 2,
301 : wenn ein aim mensch . . in dem ban . . thot plebe [verunglückt oder Selbstmörder],
sal alsdan der hoechgerichtszender den armen menschen behueten und verwaren laessen, und
seinen poten zu sanct Älaximin zu dem oberamptman schicken und im urloef heischen , den
armen man oder frauwe ufzuheben und zu erden zu pringen. WHeilenbacher Hartwald 15-50,
•G. 3, 837 — 38: der Wald auf der Heilenbacher Hardt gehört den 3 Gemeinden Bickendorf,
Heilenbach und Feuerscheid, welche mit 1 Meile Entfernung an und dicht w. der Niems
liegen, zu freiem Eigen: also ob es sich begebe, daß ein man doit bliebe uf demselbigen
walde oder ein baiun einen erfiele oder wie das zuqueme, so weisen sie, das man den obersten
zender desselbigen orts , nemmelichen den zender von Heilenbach urlaub heischen sol. imd
so derselbig zender nit bihant were, so sol man ane dem negsten bäume, [so] da der doit liegt,
urlauf heischen, damit der doit man zu der erden bestaidt werde. Ebenso auch WKonsdorf
15-56, § 6, Hardt S. 145: ob ein doet mensch fiinden wurd, den sol man nit ufheben ohne
wissen des hochgerichtsherni. Und auch nach WBettembui-g § 70 darf man keinen gefun-
denen Leichnam ohne Erlaubnis des. Oberlandmeiers bei Vermeidung willkürlicher straef an-
gi-eifen noch zu der erden bestatten.
[Entwicklung der Landesverbände. — 224 —
Durch Sohm, Fränkische Reichs- und Gerichtsveif. S. 182—190, ist eine
neue Interpretation der in der Decr. Chlot. und Decr. Childeb. des 6. Jhs.
vorkommenden Centena und ihrer Organisation gegeben worden ^ Sie gipfelt
in ihren annehmbaren Partieen in dem Nachweis, dafs durch die erwähnten
Gesetze eine Organisation, Centena genannt, eingeführt wurde, deren besondere
Aufgabe der Schutz des Eigentums sein sollte. Die Centena, die in einem
bestimmten ebenfalls Centena genannten Centgebiet sitzende Centschar, sollte
den Beschädigten vorläufigen Ersatz für innerhalb des Centgebietes vorgefallene
Diebstähle leisten, sie war bei Strafe von 5 (oder 15) s. zur Einbringung des
Diebes bzw. Verfolgung desselben bis zur Grenze des Centgebietes verpflichtet,
und sie empfing nach Aburteilung des Diebes die Hälfte der von diesem zu
zahlenden Komposition, sowie die ganze Schadenersatzsumme (Capitale).
Sohm sieht in diesen Centenen Centscharen, deren je 6ine für eine
Hundertschaft gebildet worden sei, so dafs also nach ihm eine lokale
Neubildung durch die beiden Decretiones überhaupt nicht einge-
führt worden ist: ,es handelt sich um Errichtung nicht der Centgebiete,
sondern der trustes [Centscharen] für die einzelnen Centen'^.
So sicher nun aber durch diese Gesetze die Hundertschaften nicht erst
eingerichtet worden sind — in diesem Satze treffe ich mich mit Sohm und
der von Waitz begründeten Vulgata — , so 'wenig läfst sich mit früheren For-
schern bis auf Sohm verkennen, dafs durch sie doch eine neue lokale Einteilung
begründet wurde. Die Decr. Chlot. verordnet nach der von Sohm acceptierten
Lesart und unter Annahme der Sohmschen Übersetzung: decretum est, ut . .
centenas fierent. in cuius centena aliquid deperierit, caput trustes restituat u. s. w. ;
,es sollen Centenen gebildet werden; die Schar, in deren Centene eine Sache
verloren gegangen ist, soll den Ersatz für dieselbe leisten.' Hier liegt der
auch von Sohm anerkannte deutliche Beweis für die räumliche Bedeutung des
Wortes Centena vor; Centena ist Centgebiet. Wenn nun Sohm späterhin
S. 184 ff. für das Wort Centena mit Recht auch den Begriff der Cent schar,
also der persönlichen Vereinigung, nachweist, so läfst sich derselbe doch mir
so konstruieren, dafs sie die persönliche Vereinigung aller Eingesessenen der
Centena, nicht aber, wie Sohm will, nur einen Ausschufs derselben, noch
dazu von, nach Sohm, höchstens etwa 50, vennutlich aber nur 10 Männern,
umfafst. Der Satz Sohms S. 185 : ,Centena ist nicht blofs Centgebiet und
Centgemeinde, sondern auch Centtrustis' (d. h. ein Ausschufs aus der Gemeinde) :
besagt etwas in sich Undenkbares, sprachlich völlig Unmögliches. Bleibt man
aber bei der bis auf Sohm allgemein herrschenden Auffassung, dafs unter
Centena nur das Centgebiet und die Centgemeinde, und nicht auch noch ein
1) Der Sohmschen Centenentheorie folgen v. Sybel, Entstehung S. 358 und Thonissen
in der Revue histor. 3, 36. Auch Waitz tritt ihr jetzt näher, s. Vfg. 2, i, S99, Note 2 Schlufs^
im übrigen S. 405 flP.
2j Sohm a. a. 0. S. 185.
— 225 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
Ausschuls der letzteren verstanden werden könne, und erkennt man an, dafs
unter trustis dasselbe wie die persönliche Centena, also die Centgemeinde, zu
verstehen sei , so bleibt nichts übrig, als in den Centenen neugebildete Unter-
bezirke der Hundertschaften zu erblicken.
Zu demselben Resultat führen auch praktische Bedenken. Nimmt man
mit Sohm nur eine Trustis von etwa 10 Mitgliedern für die Hundertschaft an,
so ist bei der notorischen räumlichen Ausdehnung der alten Hundertschaften^
gar nicht abzusehen, wie diese geringe Anzahl weit voneinander wohnender
Mitglieder den von den Decretiones gestellten Aufgaben hätte gerecht werden
sollen: von einem persönlichen Zusammenwirken bei der Spurfolge hätte ge-
wifs keine Rede sein können.
Endlich aber finden wir thatsächlich schon früh Teilbezirke der alten
Hundertschaften unter dem Namen Centena. Sohm selbst führt S. 200 drei
Fälle des 9. und 10. Jhs. auf: in pago Biturico, in vicaria Brivense, in centena
Condatense, in villa C; in pago Biturigo, in vigaria Venesminse, in centena
Montise, in villa B. ; in urbe Lemovicino, in fundo Exandoninse, in vicaria
Luperiacense , in centena Vinogilo, in loco V. Das sind in der That Fälle,
in welchen die Vicaria (Hundertschaft des französischen Westens) in Centenae
zerfällt, oder mindestens die Centenae kleiner sind als die Vicariae. Sohm
giebt hierzu die folgende Erklänmg: ,Die centena bildet als Ortssprengel, als
gegebener landschaftlicher Bezirk zur vicaria den Gegensatz. Centena ist die
Orts- und Vicaria die Amtshundertschaft.' Diese Erklärung trifft zu, wenn
man annimmt, dafs in allen drei Fällen die Centena in der That nicht als
Unterabteilung der Vicaria, sondern jedesmal nur als ihr räumlich etwas klei-
nerer Kern auftritt. Diese Annahme ist aber mehr als unwahrschein-
lich; nach dem ganzen Habitus der vorliegenden wie der sonst in den
Quellen vorkommenden Ortsangaben ist vielmehr anzunehmen, dafs wie die
Vicaria eine Unterabteilung des Gaues, wie die Villa eine Unterabteilung der
Centena, so auch die Centena eine Unterabteilung der Vicaria ist^.
Erzwingen und gestatten also logische und praktische wie historische
Gesichtspunkte die Annahme, dafs in den Decretiones unter Centena eine
Unterabteilung der Hundertschaft bezw. die Gemeinde dieser Unterabteilung
zu verstehen sei, so fi'agt es sich, wie Decr. Chlot. c. 8 zu verstehen ist. Die
Bestimmung lautet in Sohmscher Recension und Übersetzung (S. 188):
[Ut in truste electi centenarii ponantur]. De fiscalibus et omnium domibus
censuimus, pro tenore pacis iubemus, ut in truste electi centenarii ponantur,
per quorum fidem adque sollicitudinem pax praedicta observetur. ,Wir ver-
fügen für das Fiscalgut wie für alle übrigen Besitzungen, dafs in die trustis
ausgewählte Centenare gebracht werden, durch deren Sorgfalt der Friede in
1) S. unten S. 264 f.
2) Auch die bei Sohm a. a. 0. S. 205 — 210 gesammelten Nachrichten beweisen zum
grofsen Teil nicht so sehr für die Übertragung der Hundertschaftsverfassung auf kleinere
Bezirke, als vielmehr für die Entstehung von Unterabteilungen der alten Hundertschaften.
L arapr echt, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 15
[Entwicklung der Landesverbände. — 226 —
der vorhin gedachten Weise gesichert sei.' Ich übersetze wie Sohm, ab-
gesehen von den Worten pro tenore . . ponantur, deren Sinn ich viehnehr so
fasse: zur Aufrechterhaltung des Friedens sollen nach unserem Befehl in der
Schar (den Centgemeinden) erwählte Centenare eingesetzt werden. Dieser
Übersetzung steht nichts entgegen, weder der Singular in truste, welcher den
distributiven Sinn (= in unaquaque tmste) bezeichnet, noch auch die von Sohm
S. 189 urgierten Worte centenarii ergo vel qui in truste esse dicuntur, inter
communes provincias licentiam habeant latrones persequere\ Sohm findet
in diesen Worten den Beweis dafür, dafs die centenarii identisch sind mit
den Leuten in truste. Allein das ist keineswegs gesagt. Gesetzt auch, vel
sei hier nicht kopulativ sondern im Sinne klassischen Lateins zu fassen, so
bleibt immer noch die Nebeneinanderstellung, sei es der Centenare, sei es der
auf der Verfolgung befindlichen Centgemeinde.
Auf Grund der bisherigen Interpretation ergiebt sich die folgende Vor-
stellung von der Sache. Durch die Gesetzgebung des 6. Jhs. wurden Unter-
abteilungen der Hundertschaften unter dem Namen Centenae eingeführt,
welche sich thatsächlich im 9. und 10. Jh. im Westen des Frankenreichs
nachweisen lassen. An der Spitze dieser Centenae stehen von der Cent-
gemeinde, erwählte, (vermutlich von königlichen Beamten: also vom Grafen
oder Hunnen) eingesetzte Centenarii. Zweck der Neubildung ist die Siche-
rung des Friedens. Zur Durchführung dieses Zweckes wird die Centene bei
Strafe von 5 (oder 1 5) s. verpflichtet, innerhalb ihres Gebietes ertappte Diebe
gefänglich einzubringen bzw. bis zur Gebietsgrenze zu verfolgen. Sie hat feiner
dem Bestohlenen sofort Schadenersatz zu leisten und empfängt dagegen nach
Aburteilung des Diebes die halbe Komposition und das ganze Capitale^.
Fügen wir diesen thatsächlichen Angaben noch einige Bemerkungen hinzu,
denen nach der einmal gegebenen Gerichts- und Heeresverfassung höchste Wahr-
scheinlichkeit zugeschrieben werden mufs. Die Centgemeinde wird zur Spur-
folge des Verbrechers bewaffnet ausgezogen sein, ihr Führer auf der Spurfolge
aber war der Centenar^. Der eingebrachte Dieb wird vor den hundert-
schaftlichen Mallus des Grafengerichts gebracht worden sein, von dort aus
wird die Centgemeinde auch die halbe Komposition und das Capitale erhalten
^) So formuliert Sohm den Text. Boretius liest: centenarii inter communes provincias
u. s. \v., der Wolfenbüttler Cod., dem Sohm folgt: centenariws ergo vel qui in tröste esse
dicuntur u. s. w.
2) Nebenher sei hier bemerkt, dafs, wenn die Centene zugleich — wie später genauer
nachgewiesen werden wird — Markgenossenschaft war, die Decretionen kaum völlig neues
Recht einführten. Vielmehr liegt die Verpflichtung der Markgenossen zur Verfolgung eines
Diebes, der innerhalb der Mark einen Genossen bestohlen hat, schon im Begriff der Genossen-
schaft selbst; letzterer statuiert die Verpflichtung der Markgenossen zu gegenseitiger Unter-
stützung, vgl. V. Maurer, Dorfvf. 1, 333 f. Diese Unterstützungsverpflichtung wurde also nur
staatlich benutzt und organisiert. Über die Haftpflicht der Markgemeinden nach aufsen s.
im übrigen Gierke 1, 73 f.
8) Decr. Childeb. c. 11.
— 227 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
haben; beides durch Vennittelung des Centenars: Centgemeinde und noch
mehr Cerrtenar kamen also in unmittelbare Berühnmg mit dem Hundding.
Vergleicht man die Befugnisse des Centenars der Centgemeinde mit der
nui' durch staatliche Delegation erklärbaren Beftignisgruppe des alten Zenders
in den hundertschaftlichen Hochgerichten des Mittelalters, so ist die Überein-
stimmung evident. Höchstens vnrd in der Centena die Mitwirkung der Cent-
gemeinde stärker betont; im übrigen ist das militärische Führerrecht wie die
Einbringungspflicht von Verbrechern in beiden Instituten principiell identisch
entwickelt, und nur die Rügepflicht des Zendei's erscheint in der späteren
Zenderei überschiefsend , aber durchaus dem Geiste der früheren Befugnisse
konform gebildet.
Ein Zweifel an der Identität der früheren Centena und späteren Zenderei *,
des einstigen Centenars und des späteren Zenders ist damit nicht gut mehr
möglich; schon die Bezeichnungen der Institute selbst scheinen ihn ausschlies-
sen zu können. Und wie charakteristisch erscheint jetzt erst die mit Zender
wechselnde spätere Bezeichnung des Centenars als Heimburge.
Von der so gewonnenen Grundlage aus ist leicht zu sagen, in welcher
Weise sich die Hochgerichtsschöffenqualität des Zenders entwickelte. Der
Centenar war häufig genug im Hochding beschäftigt, er war für diesen Zweck
der Erwählte seiner Gemeinde. Da lag es nahe, ihn zugleich als Schöffen
zu wählen, so nahe, dafs dieser Gedanke allgemein zur Geltung kam. Ver-
möge seiner Schöifenqualität erlangte der Zender weiterhin allmählich einige
Rechte des Hunnen , namentlich das Exekutionsrecht , und er war damit, ob-
gleich genossenschaftlicher Beamter, genügend der Gerichtsverfassung einge-
ordnet, um da, wo keine grundherrliche Entwickelung hindernd eintrat, auch
als ordentlicher Richter des späteren Untergerichts in der Zenderei Verwen-
dung zu finden^.
Nach der Feststellung der Herkunft und Entwickelung der staatlichen
Beftignisse des Zenders in der Heeres- und namentlich Gerichtsverfassung sind
wir aber imstande , uns ein deutliches Bild von der Entwickelung der ältesten
Gerichtsbezirke zu machen.
Schon mit dem Schlüsse des 6. Jhs. ist die Hundertschaft mit der staat-
1) Die Decr. Childeb. und Chlot. bezieht auf Markgenossenschaften — ob Hundeit-
schaften, ob Zendereien — schon, aber doch in verschwommener Weise, v. Maurer, Einl.
S. 163 f.
2) Auf die Bildung von Untergerichten in den Zendereien läfst sich schon beziehen
Ed. Chilp. (561—584) c. 10: si quis causam mallare debet, et sie ante vicinas causam suam
notam faciat, et sie ante rachimburgiis videredum donet: et si ipsi hoc dubitant, ut malletur
causam, nam antea mallare non presummat ; et si ante mallare presvunpserit, causam perdat.
Nach diesen Worten erhalten Markgenossenschaften als Unterabteilungen der Himdertschaft
eine Art friedensrichterlicher oder Sühnegerichtsbarkeit. So fafst Waitz, ARecht S. 133 die
Stelle; Sohm, Proc. S. 206 will in den vicini die Rachimburgen sehen. Zur Mögliclikeit der
Konstruktion der Waitzschen Auffassimg vgl. aus ganz anderen Verhältnissen WtJrzig 1568,
G. 2, 365.
15*
[Entwicklung der Landesverbände. — 228 —
liehen Pflicht und der thatsächlichen Möglichkeit ausgestattet, in den Zendereien
Unterabteilungen zu entwickeln. Diese Unterabteilungen, ursprünglich nur
als Polizeibezirke gedacht, entfalten sich in der ersten Hälfte des Mittelalters
zu Untergerichten; um das 12. und 13. Jh. sind sie ausgebildet und kräftig
genug, um sich aus dem alten Hundertschaftsgericht mit seinem verrotteten
Hunnenamt auszulösen und selbständig zu werden. So zerplatzt denn, abgesehen
von einigen leidlich konservierten Ausnahmen, die alte Form der Hundertschaft,
die freigewordenen Zendereien werden einzeln oder zu mehreren zu neuen
selbständigen Hochgerichtsbezirken ausgebildet, vereinzelt bleiben wohl auch
einige ganz kleine Splissen für sich bestehen oder werden zu einem Konglo-
merat zusammengeworfen und nun zu einem Hochgericht nach Art der Zen-
dereigerichte umgeformt.
Gegenüber diesen Grundzügen der Entwicklung bleibt uns jetzt nur
noch die Aufgabe, die gewöhnlichsten und regelmäfsigsten dieser hochgericht-
lichen Neubildungen sowie das sich in ihnen entfaltende System der Ge-
richtsverfassung etwas genauer zu verfolgen.
Die einfachste Form, in welcher sich die Neubildung vollziehen konnte,
war die, dafs sich eine einzige Zenderei zum Hochgericht erweiterte. Die
Beispiele für diese Entwickelung sind sehr zahlreich; sie finden sich sogar
an der Untermosel, wo der alte Zusammenhang der Pellenzgerichte für der-
artige Ausscheidungen die relativ gröfsten Hindemisse bot. So ist die Zenderei
(Heimburgschaft) Kruft, wie Avir oben sahen, zu einem eigenen Hochgericht
geworden, ebenso Obermendig und Mayen ^ Der Grund war wohl in allen
drei Fällen der gleiche, in allen drei Zendereien hatten Grundherren — in
Kruft die Abtei Laach, in Obermendig das Stift SFlorin-Koblenz und das
Kloster Dünwald, in Mayen das Erzstift — einen übermächtigen Einflufs ge-
wönnen, der es ihnen nahelegte, die Zendereien aus dem alten Hundding-
zusammenhang loszulösen.
Die Verfassung des einfachen Zendereigerichts in unserm Gebiet und
ihre interne Entwicklung nach verschiedenen Seiten läfst sich am besten nach
den Weistümern für Losheim nö. Merzig, Bacharach und Erpel am Rhein gegen-
über Remagen übersehen ; diese Hochgerichte haben als Beispiele zugleich den
Vorzug, den verschiedensten Teilen der Mosel- und Rheingegend anzugehören.
Über Losheim unterrichtet eine fortlaufende Reihe von Weistümern von
1302 (bei Grimm, Weistümer Bd. 6, 453 leider unvollständig publiciert),
1465, 1524, 1556 und 1599. Die Zenderei Losheim war umfangreich, in dem
etwa IV2 Quadratmeilen grofsera Gebiete lagen verschiedene Ausbauten, na-
mentlich Nieder- und Mittellosheim, welchen neben dem Losheiraer Zender
noch zwei Zender vorstanden, die aber reine Gemeindebeamte ohne die
gerichtlichen Befugnisse der alten Zender waren. Wir finden hier also die-
1) S. oben S. 186 f.; WObemendig 1882, G. 2, 494 f., und W. G. 3, 819; WMayen
14. Jh. 2. H., G. 2, 482 und vollständiger G. 6, 635.
— 229 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
selbe Übertragung des Ausdrucks auf später entwickelte kleine Ortsgemeinde-
beamte und damit dieselbe Begriffsverändemng des Wortes Zender, welche
wir schon im Hochwaldweistum (Hochgericht Keinsfeld) beobachten konnten:
wie dort in dem aus drei alten Zendereien kombinierten Hochgericht neben
den Zendern der drei alten Zendereivororte noch 8 andere Zender von Dörfern
des Zendereigebietes stehen, so auch hier neben dem alten Zender zwei Dorf-
zender. Eine Entwickelung , welche sich nur erklärt, wenn man den Zender
als vorwiegend autonomen, aus der genossenschaftlichen Gemeindewahl hervor-
gegangenen und für das Gemeindewohl, d. h. auf dem Gebiete der Wirtschafts-
verfassung arbeitenden Beamten ansieht, dessen Amt in späterer Zeit mit
wachsender Intensität des Anbaues und unter stärkerer Zunahme der Bevölke-
rung in allen gröfseren Orten durch Gemeindebeschlufs , unabhängig von der
Gerichtsverfassung, begründet werden konnte. Dieser Gesichtspunkt, welcher
der älteren staatlichen Einsetzung der Zender nach Wahl der Gemeinde und
ihrer Beauftragung mit der Ausübung gewisser gerichtlicher Pflichten nicht
widerstreitet, mag schon jetzt in Hinblick auf später Auszuführendes betont
werden. — In Losheim war Lehn- und Grundherr der Abt von Mettlach,
Vogtherr der Trierer Erzbischof. Letzterer also, und in früherer Zeit (1302)
der alte Zender, in späterer ein besonderer Hochgerichtsmeier (1524) oder
Hochgerichtsschultheifs (1556) in seiner Vertretung w^aren Richter des Hoch-
gerichts. Die Zahl der Schöffen im Schöffenstuhl bleibt unbestimmt. Sehr
bedeutend wirkt neben den Dingbehörden noch das Dingvolk mit. Wie beim
Grenzumgang, so erscheint das Dingvolk in den älteren Aufzeichnungen auch
auf dem Hochding bewaffnet, und für die Exekution heifst es : tota communitas
furem vel latronem ad patibulum manu armata sequi tenetur et ibidem manere,
donec iudicium redditur de eodem\ Und auch aufserhalb der Dingverfassung
waren die richterlichen Rechte des Hausvaters in seinem Heim aufserordent-
lich fest und altertümlich gewahrt^.
Gegenüber dieser einfachen Konstruktion, wie sie rein ländlichen Ver-
hältnissen entsprach, zeigt die Zenderei Bacharach schon reicher entwickelte
Verhältnisse. Das Bacharacher Hochgericht umfafste nach den Weistümern
aus der Mitte des 14. Jhs., von 1386, 1407 und später aufser Bacharach und
Diebach die kleinen Rheinseitenthäler von Manubach und Steeg^; jeder Haupt-
ort hatte eine Glocke und dementsprechend wohl auch einen Zender oder
Heimburgen bzw. Bürgermeister: rein autonome Beamte anolog den Dorf-
zendern der Hochgerichte Losheim und Reinsfeld. An Stelle des alten Zendei-s
*) Andere Konstruktion schon W. 1465, G. 2, 100.
''^) W. von 1302, § 9: wenn gewisse Leute aliquem fiu-em super ipsonim allodio ca-
pient, eum suspendere debent in festo domus, qui vulgariter dicitur \irst, sab tecto, ita quod
[sol eiun] superlucere et ventus eum superflare non possint. si contrarium fieret, debet
advocato restitui ad emendam.
^) S. auch Bd. 3, 151, 34. Ui"sprünglich war wohl ein engerer Zusammenhang auch
mit Kaub vorhanden, s. S. 152, 3.
[Entwicklung der Landesverbände. — 230 —
der gesamten Zendereigemeinde finden wir schon in den ältesten Weistümern.
infolge grundherrlicher Verhältnisse einen erzbischöflieh kölnischen Schult-
heifsen^, neben ihm einen Amtmann in Vertretung des Pfalzgrafen, der als
Vogt die Blutgerichtsbarkeit hatte. Über die Zahl der Schöffen fehlt jede
Nachricht, um so genauer sind die Angaben über ihre Ergänzung ^. Wan eins
scheifen odir me gebreste, die andern sollent zusammen kommen und sollent
uf iren eit kiesen die besten, die sie wißent und duenket sin, und sollent die
dem scholteißen dan nennen, der scholteiß mag zu ine gan und sal iz ien
sagen ^. wollent siez duen, daz ist gut; wollent sie iz nit duen, so sal der
scholteiß 2 scheffene nemen und sal einen faden vor der düre ziehen, die des
nit dun wollent; und also dicke dan der odir sin gesinde über den faden
oder uf ire erbe gant, als dicke verliesent sie den hoesten frevel, und sal
sie dan ein faut von eins paltzgTaven wegen forter dringen, daz sie gehorsam
sin dem schelfenstule*. Neben dem Hochgericht aber mit seinem Umstand,
dem alle Einheimischen ußgenommen die frthen und der pherner und der
hirte^ angehörten, war schon in der 2. H. des 14. Jhs. noch ein besonderes
Gericht entwickelt ** : me so sei ein kleines gericht genommen uß dem großen ;
waz einer an den andern zu sprechen habe, daz under 6 d. st, daz sol man
vor des gerichts buedel duen, dem ein scholteiß daz lihen sal. Dies Büttel-
gericht blieb stets im genauen Zusammenhang mit dem Hochgericht', seine
Bussen fallen in das Hochgericht ^ und der Büttel wurde vom Kölner Erz-
bischof zunächst nur für das Hochgericht ernannt, so dafs sein oberster Amts-
eid nicht die geringste Verpflichtung auf das Richteramt im Büttelgericht enthielt''.
Vielmehr war es erst der Schultheifs, welcher ihm den Büttelgerichtsbann
lieh. Diese Konstruktion eines Untergerichts im einfachen Zendereihochgericht
unter vollster Abhängigkeit vom Richter des Hochdings, in gegebenem Falle
von dem grundherrlichen Schultheifsen , entspricht durchaus der Entstehung
der Zendereiuntergerichte in den alten Hundertschaftsbezirken ; auch hier hatte
einst der Hunne als Unterrichter den Bann an den Zender geliehen.
Einen Gegensatz zur Entwickelung im Hochgericht Bacharach bildet die
Geschichte der Gerichtsverfassung in Erpel. Auch hier ist allerdings das alter-
') An andeni Orten hielt sich der Zender, auch wenn das Amt grundherrlich wurde,
z. B. sehr spät noch in Nonnweiler, vgl. Honth. Hist. 2, 761, 1553.
2) W. von 1386, G. 2, 216.
^) Nach dem W. bei G. 2, 220 fordert er zugleich zum Schwören auf.
■*) Über spätere Kombination mit dem Bacharacher Rate s. CRM. 4, 2, S. 86 — 87, 1400.
^) Der Ausschlufs des Hirten erfolgt wegen seiner fortwährenden Inanspruchnahme im
Dienst, der des Pfarrers wegen seines Berufs, der der wenigen Freien (des niederen Adels),
weil das Hochgericht nunmehr völlig grundherrlich ist.
«) WBacharach 1386, G. 2, 215.
'') So auch noch nach dem Schiedsspruch von 1400, CRM. 4, 2, 8. 85.
8) WBacharach, G. 2, 219.
9) WBacharach, G. 2, 222, 225.
231 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
tümliche Beiwerk des Losheimer Gerichts abgestreift, aber andererseits ist
dadurch, dafs der alte Zender von dem Hochgerichtsherrn nicht als Richter
in das Hochgericht gezogen ist, eine Yerquickung der herrschaftlichen Ge-
richts- und der genossenschaftlichen Wirtschaftsverfassung vermieden. Die
Folge ist zunächst, dafs dem Hochgericht Erpel die bei den früheren Gerichten
bemerkte Differenzierung der autonomen Verwaltung in Dorfzendereien fehlt:
die alte grofse Zenderei hat sich erhalten, es besteht nur 6m Zender unter
dem Titel magister parrochianorum. Ferner aber ergiebt sich eine eigentüm-
liche Weiterbildung der Gerichtsverfassung nach unten hin.
Das Hochgericht entspricht allerdings ganz den bisher bekannten Kon-
struktionen. Nach den schönen Aufzeichnungen von 1388 und 1396^ ist das
Kölner Domkapitel für den Hochgerichtsbezirk Erpel, welcher aufser Ei-pel
die heutigen Einzelgemeinden Erpel, Heister, Orsberg und TInterkasbach ^ um-
fafst, Gnmd- und Hochgerichtsherr; es hat mit dem Richteramt einen beson-
deren Schultheifs beauftragt, sich selbst aber die gerichtliche Exekutive vor-
behalten^. Über die Ergänzung des Schöffenstuhls von 7 Schöffen sind beson-
ders ausführliche Nachrichten vorhanden * : scabini viventes in Erpelle ex suis
deliberationibus et ratihabitionibus propriis unanimiter habent potestatem eli-
gendi alium vel alios scabinum vel scabinos in locum recedentis aut recedentium
sive decedentium, qui sit vel sint de legitimo thoro nati et progeniti et qui
sint idonei, fideles, bone conversationis et sine omni infamia, et qui sit vel
sint ortus vel orti ex sua natione veri Erpellenses et non advene. in qua elec-
tione domini nostri [das Domkapitel] non habent aliquam potestatem, sed
nihilominus ipsis electis seu ipsi electo predicti domini . . prestabunt treugam
et pacem omnibus ministris et subditis suis in iurisdictione sua constitutis,
quamprimum ipsi electi suum prestarunt iuramentura solitum in observantiam
iurium et iurisdictionis eorundem dominorum nostrorum ac etiam antiquas
consuetudines et iura ipsius parochie et ville in Erpelle. Wie schon in dieser
Nachricht eine genaue Umgrenzung der zum Schöffenstuhl berechtigten Ein-
wohner und damit des Dingvolkes vorliegt, so wird auch sonst der Begriff
1) Gedr. Ann. des bist. Ver. f. d. Niederrhein 9-10, 107 ff. und G. 5, 328, an beiden
Stellen fehlerhaft.
2) Diese Gemeinden bilden noch heute den kirchlichen Verband« Erpel. Vgl. Lac. ÜB. 1,
277, 1116; Ennen Qu. 2, 604, Domstiftsnekrolog: G. de Erpele becgina, que legavit quai-tale
vinee ibidem site in loco, qui dicitur Kazbag; und Ennen Qu. 2, 622, Meringa: in Heistere
prope Erpele solvunt heredes B. etc.
^) Es gab also im 14. Jh. keinen Vogt. Erpel wurde (CRM. 1, 185) von Friedrich I.
von Köln (1099 — 1131) an das Domkapitel geschenkt cum omnibus pertinentiis , . . . hoc
expresso, quod capitulum ad arbitriiun suum seu advocatum seu custodem ad tuitionem ville
et rusticorum in ea commorantium institueret. Vogt wurde zuerst der Graf von Are, dann
eine benachbarte Adelsfamilie. 1167 aber setzt Reinald von Köln ausdrücklich fest, die
Vogtei sei in libera dispositione des Domkapitels: CRM. 1, 185.
*) Ann. d. bist. Ver. 9—10, 118.
[Entwicklung der Landesverbände. — 232 —
des Dingvolks scharf formuliert : zu ihm gehört quilibet verus comparochianus
natione suorum avorum seu aviarum comparticeps oder markgenoß ^
Unter dieser hochgerichtlichen Verfassung aber ist in der 2. H. des
14. Jhs. eben noch ein Untergericht im Entstehen begriffen. Diese Neubildung
knüpft nicht an das Hochgericht, sondern an Gemeinde und Zender (magister
parrochianorum) an. Es besteht eine verhältnismäfsig noch wenig entwickelte
Behörde der Geschworenen zur Beaufsichtigung des Verkehrs mit fremden
Weinen, des Würfelspieles, des Backwerkes, des feil gehaltenen Fleisches.
Super hec omnia presentibus inserta aut in posterum inserenda ea, que ob
melius oriri possint, parochia et villa predicta habent potestatem eligendi
constituendi et revocandi iuratos ad hoc custodiendum prestit2s ab eisdem
iuratis sollte fidelitatis iurament^s, quibus receptis ipsi iurati habebunt unam
tertiam partem, parochia unam et domini nostri tertiam de Ulis negligentiis
et penis ex hoc emergentibus. idcirco domini nostri ipsis iuratis prestabunt
treugam et pacem irreprehensibilitatis suorum iuramentorum sub hac con-
ditione, quod prius conquestum facient de iniuriis sibi illatis tam verborum
quam operum niagistro parrochianorum pro tempore, qui iniuriam in ipsos
iuratos ' conversam emendari faciet. sed si ipse magister parochianorum hoc
facere nequiverit, ulterius ipsi iurati aut magister parochianorum querimoniawi
dominis nostris facere possunt^. Der Hochgerichtsherr straft alsdann mit 5 mr.
Es ergiebt sich also hier eine autonome Behörde der Geschworenen mit den
Befugnissen polizeilicher Beaufsichtigung und polizeilicher Rüge zunächst für
den öffentlichen Verkehr, in Beziehung gesetzt zum Kirchspielsmeister, welchem
ein Strafrecht auf Antrag der Geschworenen zusteht. Und die Kompetenz
dieser Behörde wird ausdrücklich als in Bildung begriffen, als erweiterungs-
berechtigt erklärt. Sie kann schon jetzt als Anfang eines Polizeigerichts be-
zeichnet werden; sie wird bei günstiger Entwicklung sämtliche Vergehen,
welche irgendwie in den Bereich polizeilicher Aufsicht gebracht werden
können, ihrer Zuständigkeit unterwerfen. Sie wird sich zu einem autonomen
Untergericht mit Berufung an das Hochgericht ausbilden.
Die Hochgerichte Bacharach und Erpel, beide dem verkehrsreichen
Rheinthal angehörend, und damit in den lebendigsten Flufs der mittelalter-
lichen Verkehrsentwicklung gestellt, zeigen die beiden Möglichkeiten, welche
für die Entwicklung einer Untergerichtsverfassung im einfachen Zeuderei-
hochgericht gegeben waren. Entweder Emanation eines Untergerichtes durch
^) Vgl. dazu V. Maurer, Dorfvf. 1, 190 f. über die Begründung der Gerichtspflicht und
S. 192 über die der Heerespflicht auf Markgenossen-Qualität; s. auch WKenn 14. Jh. 2. H.,
§ 8, G. 6, 546 : der scheifen wist uf iclichem jargedinge , dasz alle diejenige, die eigen und
irbe in dem banne haint zu Kenne und wasser und weide gebraechen, zo den drin jargedingen
mit iren wissingen sint schuldich zo sin ; WAuw 1488, G. 2, 149 : zum Jahrgeding sind schuldig
zu erscheinen alle, die in A. gemarken begütigt seind und zins geben; und WSprendlingen,
G. 2, 156: wer da begutet in der gemarken Sp. ist, der soll zum Jahrgeding gehen.
2) A. a. 0. S. 120.
— 233 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
Bannleihe seitens des Zenders bzw. des Nachfolgers desselben im Kichteramt
des Hochgerichtes, oder Aufrichtung eines Untergerichtes auf dem Boden der
autonomen Verwaltimg unter Bestellung des Zenders zur Strafvollstreckung.
I.^ beiden Fällen aber ergiebt sich als eigentlich treibende Wurzel die alte
Organisation der Zendgemeinde mit ihrem teilweis hoheitlichen, teilweis
autonomen Vorsteher, dem Zender, und der von ihr stets gewahrten Selb-
ständigkeit der genossenschaftlichen Verwaltung.
Kam es im einfachen Zendereihochgericht bei wachsendem Verkehr und
zunehmender Bevölkerung zur Ausscheidung von Untergerichten aus dem
einzigen Gericht des Bezirkes, dem Hochgericht, so lag bei den kombinierten,
aus mehreren Zendereien zusammengewachsenen Hochgerichten dieser Zwang
nicht vor: hier fungierten die einzelnen Zendereigerichte unter dem neuen
Hochgericht wie bisher als Untergerichte weiter. So in den Gerichtsver-
fassungen der Hochgerichte Reinsfeld, Benrath u. s. w. im Bezirk der alten
Ruwerhundertschaft , so auch im Hochgericht Kröv, dessen Einweidigkeit und
Einwäldigkeit mit Hontheim, Wispelt, Krinkhof und Bertrich auf einen
früheren Hundertschaftszusammenhang mit diesen Orten hinweist \ aus dem
sich das Kröver Reich fi^h als kombiniertes Zendereihochgericht losgelöst
haben mufs. Weitere belehrende Beispiele dieser Hochgerichtsbildung sind
die kombinierten Zendereihochgerichte von Detzem und im Hamme^.
Für das SMaximiner Hochgericht Detzem sind eine grofse Anzahl uu-
gedruckter in dem Verz. der rheinischen Weistümer genannter Weistümer
vorhanden von 1333, 1445, 1509, 1595, 1666, dazu ein gedrucktes von 1597
bei G. 2, 319; endlich kommt hierzu noch ein recht ausführliches *Weistmn
in der Hs. der Trierer Stadtbibl. 1642 Bl. 57* f., welches auch in dem Verz.
der rheinischen Weistümer noch nicht erwähnt ist. Nach diesen Quellen
ergiebt sich die folgende Verfassung. Zu dem Hochgericht gehören die Orte
Detzem, Pölich, Naurath, Büdlich, Breit, Schönberg und Neunkirchen ^. Sie
zerfielen in 4 Zendereien, Detzem, Pölich, Büdlich und Schönberg, an deren
Spitze statt der früheren autonomen Zender jetzt grundherrliche Meier standen.
Jede Zenderei hatte ein Meiergericht mit 7 Schöffen; alle Schöffen zusammen
^) Wobei Voraussetzung ist, dafs jede alte Hundertschaft urspmnglich zugleich eine
Markgenossenschaft war. Der Beweis dafür wird unten S. 255 ff. gegeben werden.
2) S. auch aus anderer Gegend WKonsdorf 1556, Hardt S. 144: Hochgerichtsherr und
Erbvogt der Herr von Beffurt, Grundherr (und ursprünglich auch Hochgerichtsherr) das Kloster
Oeren. Der Bezirk umfafst Konsdorf, Berdorf, Christnach, Breitweiler, Hemstall, Herschberg,
Kutzingen, Limmerscheid ; zwei Zendereien. Richter am Hochgericht der Beffurtsche" Meier,
14 Schöffen. — WBleialf 1600, G. 2, 529-30: Hochgerichtsherr der Abt von Prlini, Gericht
auf Alfer Berg. Der Bezirk umfafst die 3 Zendereien Bleialf, Sellerich, Winterspelt; in
Bleialf wie Sellerich und wohl auch Winterspelt abteiliche Schultheifsen als Hofesbeamte:
WSellerich, G. 2, 546. Statt des Zenders in Bleialf, das durchweg grundherrlich ist, ein
Prümer Baumeister, der zum Hochgericht aufbietet, s. oben S. 217 Note 1.
3) Vgl. das * Verzeichnis der Maximinschen Dorfschaften, zu welchem Hochgericht
selbige gehörigh; Arch. Maximin. 9, 568; s. oben S. 208, Note 4.
[Entwicklung der Landesverbände. — 234 —
bildeten den Schöffenstuhl des freien Hofes zu Detzem. Doch safsen stets nur
14 Schöffen ; demgemäfs wurde ein zweijähriger Turnus ausgebildet von je
14 Schöffen und 14 Geschworenen ^ Das Hochding fand jährlich dreimal
statt: die vier meigerien horent alle jairs zu drien jairdingen, und iglich
jairgedinge halt zwo wissungen daselbes. Richter des Hochgedinges war an
Abtes Statt der Vogtrichter, von den Vögten selbst war das Hochgericht also
fri, das si nust darinne zu schaffen enhaint. Doch sind sie bei der Straf-
vollstreckung beteiligt.
Im Detzemer Bezirk haben sich unter dem Einflufs absoluter Grund-
herrlichkeit die einfachsten Verhältnisse des kombinierten Zendereihochgerichtes
bis in die spätere Zeit unberührt erhalten; ja durch Beschränkung der je-
weilig sitzenden Schöffen ist sogar eine Vereinfachung erzielt worden, welche
über die ursprünglich für solche Gerichte gebotene Anlage hinausgeht. Anders
liegen die Verhältnisse im Hamme^. Unter dem Hamme wird die Halbinsel
mit ihren nächsten Umgebungen verstanden, welche die Mosel zwischen
Bullay und Pünderich bildet^. Hier finden wir nach dem Weistum von 1339
als zum Hochgericht im Hamme gehörig die Orte Pünderich, Zell-Korai,
Kaimt und Merl. Die Orte bilden um diese Zeit die 3 Zendereien Pünderich,
Zell und Merl. Der älteste Ort ist Merl; er wird schon im J. 782 erwähnt;
hier wohnten auch die Vögte (die bekannte Adelsfarailie der Vögte von Merl),
welche im Auftrag des Erzbischofs von Trier als des Hochgerichtsherren am
Hochding funktionierten. Erst später wird gegenüber Merl das zuerst im
11. Jh. genannte Zell bedeutend*, seit dem 14. Jh. erscheint es als Haupt-
ort im Hamme. Die Gerichtsorganisation des Hammes mit seinen 3 Zende-
reien ist nun die folgende. Richter von Hals und Haupt sind die Vögte von
Merl, sie haben zugleich die Exekution sowie die allgemeine Polizeigewalt im
Hochgerichtsbezirk: ouch sal der voit gewalt inme gerichte avedun, ave
he is nit vermoichte, so sulde ieme unsers hern amptman [der Amtmann von
Zell im Rahmen der Territorialverwaltung des 14. Jhs.] zu hulfin komen.
Daneben war ein erzbischöflicher Schultheifs Richter für alle nicht an Hals
und Haupt treffende Sachen. Die Schöffen waren verpflichtet zu den drei
jährlichen Vogtdingen zu erscheinen, zu den Schultheifsdingen nur nach Be-
dürfnis : sie insint nit schuldig daigelis durg dat jair zu alme gedinkenisse zu
gaine, man indurfe is danne noitliche, aine zu den drin voitdingen. Der
^) Ähnlich, wie es scheint, WWeiden 1478.
*) S. dazu die Karte 1 dieses Bandes.
^) Zu dem Ausdruck Hamm = von einer Flufsschleife umflossene Halbinsel s. Honth.
Eist. 2, 387, 1436: die Burg Monkler mit dem hamme, wie die Sare denselben berg und
hamme umbflieset. Fiir den Moselhamm, von welchem oben im Text die Rede, vgl. UErzstift
14. .Ih. Lac. Arch. 1, 268: habitantes circa rivum Moselle, quod Ham dicitur; Honth. Hist. 2,
30, 1305: Kaimete in Hammone.
*) Um das Jahr 1825 hatte Zell Merl überflügelt, Zell-Korai hatte 1609, Merl 1060
(Pünderich 642, Kaimt 592) Einwohner.
— 235 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
Schöffenstuhl war mit 14 Schöffen besetzt, während man nach den 3 Zende-
reien zunächst 21 Schöffen erwarten sollte. Die Erklärung dieser Abweichung
wie sonstiger Eigentümlichkeiten mufs von der Nachricht über den Ergänzungs-
modus der Schöffen aus gesucht werden. In dieser Hinsicht heifst es : vortme
so mach unse here einen schoiltessen machin ind scheffenen setzin, die ge-
wellt werdint von den andern scheffenen. Es besteht also ein Schöffenstuhl
durch Kooptation : wie dieser ausgestaltet war, wird aus der Zusammensetzung
der Hochgerichtsgemeinde: rittir, knecht, cloisterlude , burger: klar. Wir
haben hier mit einem Hochgerichtsschöffenkolleg aus schöffenbaren Familien
zu rechnen, nicht wie sonst mit einem Kollegium, welches sich aus den von
den Zendereigemeinden gewählten Zendereischöffen zusammensetzt. Die Ent-
stehung dieser Institution läfst sich nur so denken, dafs es früher im Hoch-
gericht nur zwei Zendereien gab, welche selbstverständlich einen Hochgerichts-
schöffenstuhl von 14 Schöffen stellten. Dieser Stuhl wird sich dann durch
Einfühi-ung der Kooptation selbständig gemacht, seine Fühlung mit den Zen-
dereien verloren und die Untergerichtssachen aus den Zendereien an das
Hochgericht gezogen haben. Unterdessen schied ein Teil einer bisherigen
Zenderei aus und bildete eine eigene dritte Zendereigemeinde unter einem
besonderen Zender. Dafs diese Annahmen nicht grundlos sind, zeigt die
Thatsache, dafs wir jedenfalls im Hochgericht von 1339 nicht mehr das volle
alte kombinierte Zendereihochgericht vor uns haben. Zum Hamme gehörte
aufser den 1339 genannten Orten ursprünglich auch noch Briedel; auch hier
war der Erzbischof Hochgerichtsherr, und das Dorf war mit den anderen
Orten gemeinweidig ; noch 1469 waren die Spuren des alten Zusammenhanges
nicht verwischt ^ Aber gerichtlich war Briedel von dem Hochgericht des
Hammes losgelöst, es bildete nach dem WBriedel vom J. 1468 ein eigenes
Hochgericht, dessen Vogtei den Herren von Oberstein gehörte. Vermutlich
war der Grund der Lostrennung von dem alten Hochgericht die Veräufserung
der Briedeler Vogtei an die Herren von Oberstein; und es ist sehr wahr-
scheinlich, dafs in dieser Lostrennung zugleich der Anstofs zu den Änderungen
gegeben war, welchen wir im J. 1339 das Hochgericht im Hamme unterworfen
sehen. Die hauptsächlichste dieser Ändenmgen aber ist die Unterdrückung
der Untergerichte (Zendereigerichte) und die Übernahme aller Untergerichts-
sachen auf das Hochgericht. Konnten wir in den einfachen Zendereihoch-
gerichten da, wo regerer Verkehr herrschte, das Bestreben zur Ausbildung
einer Untergerichtsverfassung bemerken, und war in den kombinierten Zen-
dereihochgerichten eine derartige Ausbildung von vornherein regulär vorhanden,
so läfst sich in der Verfassungsgeschichte des Hochgerichtes im Hamme infolge
korporativer Entwickelung des Schöffenstuhles die seltsame Erscheinung einer
Rückbildung verfolgen, welche die Untergerichte zu Gunsten alleiniger Geltung
des Hochgerichtes beseitigt.
^) Bd. 3, No. 249; vgl. auch MR. ÜB. 1, 528, 1143.
[Entwicklung der Landesverbände. — 236 —
Ein Vergleich der Entwicklung in den Hochgerichten des Hammes wie
des Hochwaldes, von Detzem wie von Kröv zeigt, wie verschiedener Aus-
gestaltung von ursprünglich gleicher Grundlage aus die kombinierten Zenderei-
hochgerichte fähig waren, ja wie hier nicht selten die allgemeinen Ent-
wickelungszüge der Gerichtsverfassung durch zufällige Einflüsse verwischt
wurden. Schon dem 13. bis 15. Jh. konnte es deshalb schwer werden, in
allen diesen Sonderbildungen das Gemeinsame zu entdecken und dies Gemein-
same etwa auf neue Organisationen zu übertragen : nur das einfache Zenderei-
hochgericht trug um diese Zeit klare, durchgehende und überall in gleicher
Weise erkennbare Züge.
Man mufs diesen Gesichtspunkt im Auge behalten für die Beantwortung
der Frage, in welcher Weise das Gerichtswesen in den ausgedehnten Neu-
bruchsgegenden der staufischen und vor- und nachstaufischen Zeit am einfachsten
geordnet werden konnte. Einen der klarsten positiven Belege für eine der-
artige Neuordnung liefert das Hochgericht Kleinich. Dieses Hochgericht lag
mitten im Hochwald nordöstlich der Zenderei Bischofsdrohn des Hochgerichtes
Bernkastei; es bestand aus folgenden Orten ^:
Ort mit ca. 1825
Feuerstellen
Einwohnern
Pilmeroth
13
68
Emmerath
12
56
Götzenrath
10
140
Ilsbach
11
51
Wederath
30
235
Hochscheid
28
120
Horbruch
36
180
Oberkleinich
21
103
Kleinich
26
236
Frohnhofen
14
198
10 Orte 201 1387
Dazu kommen zwei wüste Orte, Eckerhusen und ?Meits. Von den 12 Orten
werden bis zum Schlüsse der Stauferzeit nur 2 und auch diese ei-st spät
genannt, nämlich Horbmch und Kleinich ^, von den übrigen hört man bis
dahin nichts und auch im späteren Mittelalter nur wenig. Einen Teil des
Hochgerichtsgebietes bildete die wüste Hochgerichtsheide nordöstlich des
stumpfen Turmes, eines umfangieichen Baurestes aus römischer Zeit an der
^) Quellen: WKleinich, G. 2, 132, keine einheitliche Aufzeichnimg; es sind 3 Stiicke
zu unterscheiden, nämlich 1) bis S. 134 Z. 7 v. u. Hochgerichtsw., 2) bis S. 135 Z. 15 v. o.
Taxordnung, 3) Vogtding. Ferner ein Weistum von Horbruch.
*) Horbruch ist genannt im rheingräflichen Urbar, Kremer Or. Nass. 2, 220 : zu Lehen
a comite de Spanheim . . dimidietatem curie in Horbruch cum omni iure, quam Godefridus
de Heinkeriche [Enkirch] habet a ringravio. Zu Kleinich vgl. UErzstift 13. Jhs. S. 411 :
apud . . Clenniche 50 s. antiquitus dabantur, sed non dantur.
— 237 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
Römerstrafse Trier - Simmera ^ Im Hochgericht Kleinich ergiebt sich nun die
folgende Gerichtsorganisation.
Am Hochgericht, das auf dem Weißelvelt bei dem Heidenhaus [dem
stumpfen Turm] stattfindet, weist ein SchöfFenkolleg ; der Eidsmann, der man,
der im eid gesessen ist und der inhaue in den walt [an anderer Stelle: in
den Ider, d. h. den Idarwald] hait, giebt die Vulbort, aus ihm und seines-
gleichen besteht das Dingvolk. Es giebt nur 6inen Zender, das Hochgericht
heifst Zendding. Ilim thum Bann und Frieden der Zender und der Richter,
letzterer von wegen der Hochgerichtshen-en. Ist auch der Richter oder
Schultheifs der eigentliche Richter, der die Schöffen zum Gericht beruft, so
steht doch in Konkunenz neben ihm der Zender; er ist es, der das Weis-
tum fragt, und es kann keinem Zweifel unterliegen, dafs beim Fehlen hoch-
gerichtsherrlicher Eingriffe der Zender als ordentlicher Richter des Zenddings
ebenso sicher erscheinen würde, me unter ihm die Schöffen und das Dingvolk
vollständig autonom auftreten. Ähnlich aber, wie im Hochgericht Kleinich,
ja in den Grundzügen völlig identisch ist auch sonst die Konstruktion der
Hochgerichte überall da, wo wir deren Aufbau auf Neuland als wohlbegründet
annehmen können, namentlich in der Soongegend, in der Hocheifel und in
den südlichen Abhängen des Hochwaldes.
Man kann damit das Neubruchshochgericht als das auf die kürzeste
Formel gebrachte einfache Zendereihochgericht bezeichnen. Diese reduzierte
Form aber entspricht zugleich in fast jeder Beziehung der Vorstellung, welche
wir uns von dem Aufbau der ältesten noch nicht in Zendereien zerlegten
Hundertschaft zu machen haben: hier Dingvolk, Schöffen und Hunne, dort
Ding\'olk, Schöffen und Zender : das sind die einfachen Teile des gerichtlichen
Organismus. Es kann nicht auffallen, diese ältesten Elemente gerade im
Neubruchshochgericht in besonders genauer Analogie erhalten bzw. neuaus-
gebildet zu sehen ; hier lagen annähernd noch dieselben Kultur- und Existenz-
bedingimgen vor, unter deren Einflufs sich einst die Hundertschaftsverfassung
entwickelt hatte. Das jüngste Entwickelungsprodukt auf dem Gebiete der
Gerichtsverfassung schliefst sich sehr bemerkenswert eng an die fi'ühesten Formen
an,' zum Beweise daftir, dafs die Grundzüge ftir den Aufbau der Gerichts-
verfassung stetig erhalten blieben trotz allen Wechsels der Einzelbildungen, bis
zur Alterienmg der Hochgerichte und bis zur Ausbildung neuer Jurisdiktions-
bezirke auf Gnmd der Territorialhoheit, wie sie nach der Untersuchung des
ersten Teiles in diesem Abschnitt am Schlüsse des Mittelalters eintraten.
Für die Geschichte der Gerichtsbezirke aber ergeben sich nach den bis-
herigen Untersuchungen folgende Stadien: 1. seit frühester Zeit die Hundertschaft,
seit etwa dem 7. Jli. als Unterbezirk die Zenderei mit zunächst sicherheits-
polizeilichen, späterhin Untergerichtsftmktionen ; 2. seit spätestens dem 13. Jh.
die Hundertschaft gesprengt, doch hier und da einzelne gröfsere Komplexe in
1) S. Beck, Beschr. von Trier 2, 107 f.
[Entwicklung der Landesverbände. — 238 —
annähernder oder absoluter Vollständigkeit als Hochgerichtsbezirke erhalten,
ferner die Zendereien einzeln oder kombiniert als Hochgerichtsbezirke formiert,
daneben Neubruchshochgerichtsbezirke selbständig nach Art der Zendereien
begründet, endlich neben diesen Bildungen eine Anzahl von Splissen der alten
Hundertschaften als Lokalhoehgerichte abgesondert; 3. mit dem Schluls des
Mittelalters die verschiedenen Hochgerichtsbezirke weitgehend zu Amtshoch-
gerichtsbezirken umgeformt unter vielfacher Trennung alter Beziehungen und
Begründung neuer Zusammenhänge.
Sieht man von der letzten Periode ab, so ergeben sich als die fest-
stehenden Elemente der ganzen Entwicklung die zwei Bezirksarten der
Zenderei und der Hundertschaft: an sie wird die nun folgende Untersuchung
der Zusammenhänge zwischen staatlichen Verbänden einerseits und kirchlichen
Verbänden andererseits anzuknüpfen habend
Hier tritt vor allem die Frage auf, ob entweder positive kirchliche Be-
stimmungen oder gewisse Seiten in der Entwickelung der Parochialgemeinde-
verfassung den Schlufs begründen können, dafs die Pfarrei, der einzig für uns
in Betracht kommende kirchliche Bezirk, einem der staatlich-genossenschaft-
lichen Bezirke, der Hundertschaft oder der Zenderei, grundsätzlich entsprochen
habe. Läfst sich diese Frage bejahen, läfst sich ein ständiger Zusammenhang
zwischen den Lebensäufserungen der Parochie und den Funktionen der
Hundertschaft oder der Zenderei nachweisen, so ist die gestellte Aufgabe ge-
löst; läfst er sich nicht nachweisen, so ist die Untersuchung auf anderem Wege
durch allseitiges Eingehen auf die faktische Entwicklung im Einzelfall weiter
zu führen.
In ersterer Beziehung kommen zunächst die kirchlichen Bestimmungen
der Behauptung einer Identität von Pfarrbezirk und Gerichtsbezirk nicht
besonders entgegen. Die Neuanlage von Kirchen auf eigenem Land stand
unter bischöflicher Erlaubnis ausnahmslos jedem, Einzelpersonen wie Genossen-
schaften, frei^; der Bischof behielt sich die Zehntabgrenzung der neuen An-
lage nach freiem Ermessen vor^ ; von irgendwelcher Rücksicht auf bestehende
staatliche Verwaltungseinteilungen ist nicht die Rede*. Nur die Vorschrift
bestand, dafs jede Kirche, soweit irgend das Personal reiche, einen Priester
1) Vgl. zum folgenden v. Maurer, Einl. S; 167—169, Markem-f. 194 f., Dorfvf. 1, 110 f.;
Thudichum, Gau- u. Markvf. S. 81 f. Beide, und namentlich v. Maurer, stellen indes die Frage
nicht auf Identität von gerichtlichem und kirchlichem, sondern wirtschaftlichem und kirchlichem
Verband: sie sind hier gleichwohl anzuführen, da sie bei der Identität von Gerichts- und
Wirtschaftsverbänden, deren Nachweis wir bald erbringen werden, vieles hierher Gehörige
anführen. Doch kommt keiner der beiden Autoren zu principiell berechtigten Schlüssen. Im
übrigen vgl. noch v. Maurer, Dorfvf. 1, 370 über die in einzelnen Gegenden vorhandene
Identität von Kirchengeschworenen und Markvorstand.
2) Regino C. syn. 1, 27. Zur Begründung von Kirchen durch Private s. auch Löning,
Kirchenrecht 2, 357 f., 638 f.
3) Vgl. das sehr instruktive Beispiel Lac. ÜB. 1, 150, 231, 1081.
*) Vgl. beispielsweise Lac. ÜB. 1, 154, 240, 1088.
— 239 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
aufweisen sollet Damit war immerhin ein gewisser bestimmungsgemäfser
Einflufs auf die Zahl der Kirchengi'ündungen geltend gemacht; nicht jede
Ansiedelung war in der Lage, sofort einen Priester zu erhalten und somit
eine Kirche zu besitzen. Demnach unterscheidet Regino in der Überschrift zu
seinen Causae synodales I vici publici sive villae und parochiae. Nur der
Parochialort hatte eine Kirche ; zu ihm gehörten eine Anzahl von Ortschaften,
in welchen es nur Kapellen oder Säle für den Gottesdienst gab^. Und für
die so entstehenden Parochialbezirke war schon früh eine die Gemeinde selbst
in die kirchliche Verfassung hineinziehende Einrichtung getroffen: in una-
quaque parochia decani sunt per villas constituti, viri veraces et deum timen-
tes, qui ceteros admoneant u. s. w. ; sie hatten neben der Kirchenzucht am
Orte auch über die kirchliche Haltung der Gemeinde an den Pfarrer zu be-
richten^. Allein das hiermit gegebene Ferment zur Bildung eines Parochial-
kirchenausschusses hat sich nie mit den Institutionen der Gerichtsverfassung
vermischt, es ist vielmehr in einer besonderen Einrichtung, dem Send, ohne
jede Beziehung zu den Gerichtsbezirken zum endgültigen Ausdruck gekommen *.
Ist so von Seiten der kirchlichen Autorität nichts geschehen, um ein
Zusammenfallen von Parochial- und Gerichtsbezirken principiell herbeizuführen,
so fragt es sich doch noch, ob nicht der Einflufs der autonomen Kirchen-
gemeindeverfassung stark genug war, um auf eine solche Identifikation hinzu-
drängen. Die Kirchengemeindeverfassung bezieht sich, soweit sie sich aus
den Quellen für das platte Land charakterisieren läfst, bis in späte Zeit hinein
ausschliefslich auf die Vermögensverwaltung ^ ; unter diesen Gesichtspunkt wird
auch noch die Thatsache zu bringen sein, dafs die Wahl des Küsters bzw.
1) A. a. 0. 1, 256, vgl. Stat. synod. 8S8, Blattau 1, 3.
2) Stat. sjTiod. 888, c. 5, Blattau 1, 4; JVIR. ÜB. 1, 127, 893: in locis vero non con-
secratis, id est in solariis sive in cubiculis, propter infirmos vel longius iter a quibusdam
presbyteris sacrificium offerebatur, quod omnimodis interdictum est. Hier ist solarium wohl
mit Sal für den Gottesdienst zu übersetzen, während cubiculum auf das Krankeugemach geht.
3) Regino C. syn. 2, 5, 69, vgl. 2, 395.
■*) Auch der sonstige Zusammenhang der Kirche mit der staatlichen Rechtspflege war
ursprünglich ein sehr dürftiger, vgl. Löning, Kirchenrecht 2, 535 f.; s. auch aus späterer
Zeit Bd. 3, 116, lo f , 1316; WDahlen 1472, G. 2, 570.
'') Genauer kennen wir die Parochialgemeinderechte älterer Zeit in den hier in Be-
tracht kommenden Rheinlanden eigentlich nur für Köln. Hier vgl. man namentlich Ennen,
Qu. z. G. der St. Köln 1, 518, 53, 1144; 612, 113, 1198 und vor allem a. a. 0. 2, 109—111,
101, 1226. Aus diesen Nachrichten ergeben sich weitgehende Rechte der Kirchengemeinde;
sie konzessioniert dem Pfarrer die Zehnterhebung; sie präsentiert vermittelst eines Aus-
schusses dem Patron eine bestimmte Anzahl von Pfarrkandidaten zur Auswahl eines derselben;
der Gewählte wird vom Archidiacon investiert und von dem Patron in die Pfarrei eingewiesen :
in predicta domo [dem Pfarrhause] . . plebanus . . maneat nomine (patroni). Für die spätere
Zeit und die Verhältnisse auf dem Lande s. Sendw. Boppard 1412, G. 3, 774, und Sendw.
Masburg 14. Jh., G. 6, 654. Vgl. auch v. Maurer, Dorfvf. 1, 367 ff., und für Köln ganz
neuerdings die schöne Darlegung von Liesegang in seinem Buche über die Sondergemeinden
Kölns, bes. S. 33 f.
[Entwicklung der Landesverbände. — 240 —
Glöckners vielfach den Gemeinden zustand \ Die Vermögensverwaltung war
nun, gleichgültig ob die Kirchengemeinde frei oder unfrei war^, eine einheit-
liche, wenn die Gemeinde als Gründerin der Kirche selbst Patron war; sie
war zweigeteilt, sobald die Kirche von einem einzelnen als Patron begründet
worden war. Im ersteren Falle verfügte die Gemeinde völlig selbständig über
das Kirchengut ^, höchstens dafs man dem Pfarrer bei rechtlichen Akten einen
Ehrenvorrang einräumte ^ ; in letzterem Fall trat eine vertragsmäfsig sehr ver-
schiedenartig abgegrenzte kombinierte Vermögensverwaltung ein^. Indes bei
1) Ein sehr charakteristisches Beispiel bietet MR. ÜB. 3, 692, 1240: Abt Christian
und das Kloster Disibodenberg cum plebano campanario villico et universis parrochianis in
Sobemheim de prebenda sive mercede officii dicti campanarii taliter ordinaverunt : de com-
muni decima parrochie, que ad nos et plebanum spectare dinoscitur ibidem, 12 mir. siliginis
8 mir. avene dimidium mir. leguminum dimidium mir. lentis et carr. vini mixti a nobis i^er-
cipiet ; que omnia de communi decima sicut premissum est proportionabiliter assumemus, nee
sepedictus campanarius aliquod ius habebit in decimas prenominatas manus extendendi.
2) Zur Möglichkeit unfreier kirchlich autonomer Parochialgemeinden s. Regino C. syn.
App. 1, 11, sowie:
^) Quix Cod. Aquens. No. 22, 1007, Heinrich II. betreffend Traben : venerunt etiam ad
me incole loci illius, servi scilicet ecclesie sancte Marie Aquisgrani, Gizelo, Anno, Guntbret,
Huno, Livezo, Meinholt, Ruezelin, Hunzolt, Gislebret cum aliis, quos longum est enarrare,
et ecclesiam de Travena [in] eorum hereditario bono constructam cum omnibus, que ad eam
pertinent, vineis scilicet et decimationibus ad usum fratrum Aquisgrani ad altare beate Marie
in mea presentia tradiderunt eo tenore, ut singulis annis pro eadem ecclesia dentur eis
quatuor karr. vini. — MR. ÜB. 1, 444, c. 1120: die Bopparder Bürger lösen die capella sanct§
Marie a basilia et matre ipsius loci, quo ante pertinebat, . . et prediis suis iuxta facultates
suas ditaverunt. Sie beschliefsen , ein Kloster daraus zu machen, und zwar alle, divites et
paupei'es in loco.
*) Hennes ÜB. 1, 322, 1291: die Pfan-gemeinde ,F. pastor et universitas parochie' in
Erlebach verkaufen eine Rente von 2 s.
^) Vgl. Bd. 3, 501, 16, 13.— 14. Jh. Über die Patronatsrechte und -Pflichten von
Himmerode in Briedel unterrichtet besonders ausführlich eine *Aufzeichnung im Chart.
Himmerod. Trier Stadtbibl. 1717, Pars II, Bl. 169*, um 1350 geschrieben, aber der Ent-
stehung nach viel älter. Hec sunt iura pertinentia et cedentia ex ecclesia de Bridal : Primo pro
cathedratico . . archidiaconi , quando debet sedere in sinodo, prima nocte tenebimur eum
recipere cum 7 vecturis et cum uno mulo et in victualibus honeste providere; et de mane
in inceptione synodi idem archidiaconus super altare inveniet 3 mr. et 3 uncias, 24 s. Tre-
verensibus pro mr. et 20 d. pro uncia computatis. Item quando est synodus doraini
Treverensis ibidem, tunc tenebimur ei in duplo omnium supradictorum. Item pro
illuminatione ' unius lampadis ante sacramentum tenebimur ecclesie unam situlam olei, de quo
nos damus 4 sext. et plebanus pro tempore ibidem reliqua 2 sext. Item tenebimur
ecclesie annuatim 3 Ib. cere, de quibus plebanus pro tempoi'e solvet 1 Ib. et nos reliquas
2 Ib. Item tenemur ecclesie 1 mr., que facit 24 s. Treverensium d., de quibus ple-
banus solvit 8 s. et nos residuum. Item notandum, quod pro procuratione et subsidio
domini Treverensis plebanus tenetur semper solvere tertiam partem. — Vgl. ferner *WWeifs-
kirchen 1493; Arch. Maximin. 1, 98: abbas tenetur ad manutenentiam [S. 99] et refectionem
navium dictarum ecclesiarum ; tenentur tamen ipsi incolae suis expensis omnes et singulas ad
hoc necessarias facere vecturas lapidum lignorum et omnium aliorum; et . . operarii
sunt in expensis dictorum incolarum, et tenentur ad servitia et ad serviendum dictis opera-
— 241 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
der einen wie bei der andern Konstruktion der Vermögensverwaltung blieb
doch 6in Zusanunenhang zwischen PfaiTei und Gemeinde stets gewahrt: der
Pfarrer war als Inhaber der Dos zugleich ein wenn auch vielfach privilegierter
Gemeindegenosse und Teilhaber der Marknutzung ^.
Dieser Zusammenhang wird auch in den Christianitäts- bzw. Dekanats-
statuten anerkannt, und für die aus ihm erwachsenden Rechte wird wenigstens
seit dem 15. Jh. eine besondere Regelung für nötig befunden. In den
Christianitätsstatuten von Zell im Hamme aus d. J. 1461 heilst es ^ : parochiani
suo sacerdoti in vaccis quatuor, in porcis quatuor et in ovibus viginti quinque
pascere cum suis et custodire teneantur. et si fuerint plures \illae ad unam
toribus omnium et singiiloi-um. item tenetur dominus abbas in dictis ecclesiis missale et
casulam tantum et diuntaxat. item dominus abbas tenetur in quolibet anno pro minutis deci-
mis mutonem et porcum, etc. Besonders lehrreich aber ist *üSteinfeld Bl. 31 1»: Diffinitio que-
dam super certis ai-ticulis ex parte nostri monasterii et parochialis ecclesie nostre in Hoen-
kirchen per consules iUustrissimi domini ducis luliacensis. Item zomme eirsten up dat boit-
ghen van der vurs. kirchen zo machen, sprechen wir, dat die herren van Steinveit, naesdem si den
groessen zeinden haevent, dat boitghen halden soelen in bouwe, alsoe dat daervon ghein
schaede geschee. Item van dem gehemelsche zu machen wisen wir nemans zoe.
Item die gelaesvinsteren des vurs. boitgens sal der abt ind dat convent vurs.
machen, id enwere sache, also si meinent, dat si bibrechten, dat si vur die gelaesvinsteren
buwich zo halden dem kirspel vurs. alsidchen weiss geven, vur die gelaesfinsteren buwich
zo halden ind geluicht der kirchen. Item den stieren dem vurs. kirspel zo halden
sprechen wir, dat der staedelhof [!], ind der vm-s. stiere sal vri sin zo gaen ind ungeschut van
iemant nae gewoenheit imme lande van Guilghe. Item van dem portzhuise an dem
kirchhoefe sprechen wir, dat si aldae doen sullen, as dat vurziden uisgewist is van dem
dechen ind capitel van Berchem, dat nae uiswisongen des vurs. capitels die herren noch
hudestaegs der abt mit zwein sinre broeder zo den hilghen behalden soelen. ind as si
dat gedaen havent, soe sullen [Bl 311 y si quit sin van der anspraechen der portzen an dem
kirchhof. Item van dem staedelhof sprechen wir, dat hie vri sin soele, alsoe ire
giftbrief darup sprechent; ind of zu gots deinst daervan einche Sachen geburden zo doen,
sullen si doen als ander vrie hoefe darumb gelegen, ind daemit sullen si neit vorder gedrengt
sin. Hie uffer is gewest van weghen mins gnedighen hem van Guilghe ind van
Gelre her Engeibret Nit erfinarschalk, her Goedert van dem Bungart lantdroesset, her Wilhelm
van Sinzich, her Andreis van Lieschennich, Johan van Harve, her Johan van Schoenenbach
rentmeister des lants van Guilghe und her Rutgher Vom scholaster zo sent Cuniberts in
C'olne in pastoer zu Berchem.
^) Das ist die grundlegende Anschauung, welche man iiberall gewahrt findet, auch da,
wo dem Pfarrer eine besondere Stellung in der Mark angewiesen ist. Auch v. Maurer
rechnet in der Markenvf. S. 118 die Pfan-er wenigstens noch teilweis zu den vollberechtigten
Märkem, dagegen sieht er sie freilich, Avie die Lehrer, in Dorfvf. 1, 155, 221, 226, 376 nicht
mehr als Gemeinsleute an. Zur Sache selbst vgl. Trierer Synodaistat. 1678, c. 4, §§ 8—14;
Harzheim 10, 76. 77; s. auch WLinster 1542, § 8. Ganz singulär ist die Auffassung von
WDahlem 1472, G. 2, 570: der kirchherr verdienet den acker und sein holz zu dem fewr
gleich andern hofsleuden mit schreiben imd lesen den gerichten, wan sie des behaben von
wegen meines herm.
-) Blattau 2, 19.
Lampreeht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 16
[Entwicklung der Landesverbände. — 242 —
parochialem ecclesiam spectantes, tunc sacerdos ad proximiorem gregem sua
animalia seu pecora minare potest; caeterae autem villae et sui incolae, ne
una Villa nimiuni gravetur, et [quia] quod commune est communitatem respicit et
tangit, communiter in custodia et pretio subvenire teneantur. notandum etiam,
quod si districtus pascuorum ita modicus et strictus fuerit, ita quod sacerdoti
tanta pecora in suo genere praenotata pascualiter nutriri non possent, tunc
sacerdos cum potioribus loci sui huiusraodi habere debet numemm animalium
pascendorum. Noch bezeichnender beginnen die Statuten des Eifeldekanats
von 1513, Blattau 2, 237: vicini cuiuslibet parochiae nostri decanatus suis
expensis et salario pastori libere pascere et custodire cum suis [animalibus]
debent et tenentur, um dann dem Sinne nach fast ganz den Zeller Statuten
entsprechend fortzufahren ' : sie setzen also als zweifellos voraus, dafs jede Pa-
rochie eine Markgenossenschaft bilden könne. Das ist auch die den Zeller Statuten
zu Grunde liegende Anschauung ; nur dafs für den Zeller Bezirk der Kapellen-
ausbau in den ursprünglich einheitlichen Parochieen soweit erfolgt ist, dafs
mehrere Kirchengemeinden und mehrere Wirtschaftsgemeinden statt der ur-
sprünglich einheitlichen Gemeinde als der Regel nach bestehend angenommen
werden können: diesem Ausbau gegenüber soll nun der alte Zusammenhang
der Verpflichtungen gewahrt werden. Sehr deutlich geht diese Tendenz aus
einer andern Bestinnnung der Zeller Statuten hervor: ex quo in omni funda-
tione et stnictura novarum capellarum infra limites alicuius parochialis eccle-
siae semper ius matricis ecclesiae salvum permittitur et conservatur, hinc est,
quod declarat [capitulum], si in aliqua parochiali ecclesia defectus aliquis
fuerit communitatem respiciens , tunc omnes infra limites illius parochiae
^) Das letztere gilt auch für die Statuten des Ruralkapitels von Dietkirchen um 1600,
Blattau 2, 495. Vgl. auch Stat. cap. rural. in Wadrill, Blattau 2, 362, wiederholt in den
Stat. decan. rural. Remich 1596, a. a. 0. 473. Neben diesen generellen Regelungen laufen
eine Reihe partieller her, z. B. *USMax. 1484, Bl. 27^: 1487 ist in Thaben ein Vergleich
geschlossen, wonach die Kirche den Gemeindehirten abgabenfrei überweisen kann: ante
bubulcum 9 pecias pecorxim cornutorum, ante subulcum 9 porcos, dazu das zilve utriusque
sexus. Wenn der Pfarrer in pecoribus excedere numemm prefatum (voluerit), . . tunc de
illis pecoribus debet custodire et pretium dare, sicut alius in communitate. S. auch WBetz-
dorf 1556, § 4; Witzig 1619, § 22. Wie notwendig solche I'estsetzungen waren, zeigt Honth.
Hist. 2, 686, 1542, Erzbischof Johann Ludwig an den Pfarrer zu Bischofsdrohn: es haben
unsere underthaenen die von Bischofsdroene itzt abennals die iren bei uns alhie gehabt
und sich von dir beklagt, wie du sie mit der menige deins fiehs übertreibest und mehr dan
gebuerlich sie beschwerest, bithende, wir wolten soliches bei dir abschaffen. . . die statuta
provincialia, die geben form und maß, wes sie dir als irem pastoir an allerlei vieh zu halten
schuldigh, daß sie dir soliches zulaßen und vermoeg der Statuten frihe halten, und wo du
über soliche anzal gefreiheten viehes weither an viehe halten woltest, das sullen sie dir nit
wie dem reichsten auch nit wie dem ärmsten, sondern raittelmeßig vergönnen und zulassen,
doch mit diesem geding, daß du auch von solichem übrigen vieh und diweil du über die
wiedombsguetor noch mehr andere gueter an dich bringest und gewinnest und ein groß
pflugwinnong helfest, froendhienst und anders wie ein ander einungsmann thuest und dich
in demselben gleichmeßig haltest.
— 243 — Staat!, u. kirchl. Verbände.]
huiusmodi defectum simul teneantur supplere; et si in aliqua parochiali ec-
clesia custos seu canipanarius conducitur, alii de capellis iuxta quantitatem in
matrice ecclesia commorantium personarum contribuere teneantur, illo non
obstante, quod in suis capellis proprios campanarios seu custodes habent.
Nach alledem kann über die ui-sprünglich überall mögliche Identität von Kirch-
spielen und gewissen Markgenossenschaften kein Zweifel sein ^ ; noch spät kommt
diese Identität bisweilen sehr drastisch zum Ausdruck : so wenn in der Zenderei
und Markgenossenschaft Erpel der Zender magister parochianorum , die Zen-
derei parochia heilst, oder wenn im WObenuendig vom J. 1531, G. 2, 498,
bestimmt wird: ein heimberger hebt die buissen . . , und ob man buwes noit
hett an kirchen, schlege oder gi'aben, sol man sie daehin wenden, oder wenn
es endlich im W, von Buchholz und Niederweiler vom J. 1589 § 5 heilst: wir
scheffen (erkennen) den Niederweilern einen weidgang, ein kirch und ein tauf
mit den Oberweileren . . zu gebrauchen hiemit zu^.
Aber aus der häufig bestehenden Identität von Parochialbezirken und mark-
genossenschaftlichen Bezirken läfst sich keineswegs ein Schlufs auf das Verhältnis
der ersteren zu den Gerichtsbezirken ziehen. Es wird sich zwar später zeigen,
1) S. auch schon Ed. Chilp. c. 8: illas et marcas [so statt marias, s. Ibohm, Lex
Salica 63, Note 16], qui nuntiabantur ecclesias, nuntientiir, consistentes ubi admallat.
2) Ganz ähnlich WWaUiif und Neuendorf 1304, § 6: füi-ter weist man gemeine leut
als solche gemeinschaft zu halten: ein gemeine pfarr, ein gemeine tauf, ein gemein pfamer,
ein gemein klöckner, ein gemein schützen, ein gemein hirt, ein heingeregt. Im übrigen vgl.
aus früherer Zeit MR. ÜB. 1, 582, 1154, Briedel, wo parochia für vicinitas, parochiani für
vicini steht; *Koblenz St. A. Abschr. des Archivai-s von Lassaulx, s. Goerz, MR. Reg. 2,
449, 1180; MR. ÜB. 3, 301, 1226; 352, 1228, wo das Markgenossenrecht geradezu ins paiTochie
perpetuum heifst; CRM. 2, 279, 1276; Bd. 3, No. 176, 1348; *Arch. Maximin. 13, 537, 1488:
parochiani sive communitas de Taven. Aus Weistümem ist zu vergleichen: WRetterath,
G. 2, 481: weisen auch, daß uf diesen dinklichen tag erscheinen sollen alle nachparen,
kirspels kinder wittib und weisen, so feur und flamme in dem kirspel prauchen, und so ein
nachpaur ußplieb, der verspricht und versaumbt 3V2 s., und ein gerichtsperson noch soviel.
Ähnliche Identifizienmg von Nachbarn und Kirchspielleuten auch WStrinz 1446, WFIacht 1462,
§ 5. Ferner s. WBrohl 1548, G. 2, 448 (vgl. S. 255 — 256): wo einiger wurde betreten, der im
kirspel nit gesessen, sonder ein außwendiger und frembder were, das er in den hohen weiden
des kirspels holz hauwen und hinweghfüeren wollte, derselbig wird erkant dem hochgerichts-
herm mit dem forderwagen und den hindersten pferden, imd der gemeinden im kirspel mit dem
hinderwagen und den fördersten pferden verfallen zu sein. WLangenfeld 1666, § 3: derselb
mühler wird vor ein kirspelsnachbar gehalten in lust und unlust. — Sehr gewöhnlich ist der
Gebrauch von parochia im Sinne von Gemeindebezirk, wobei die Voraussetzung zu Gnmde
liegt, dafs dieser Bezirk mit dem Pfan-bezirk zusammenfällt. So heifst z. B. der sonst bamius
genannte Miesenheimer Gemeindebezirk in der *Andemacher Schreinsrolle doch an einer
Stelle, No. 77, G. 758, um 1250, parrochia; ähnlich ist CRM. 1, 159, 1153: in parochia
Rinmage, in villa que dicitm- Unkelbach, wozu zu vergleichen Lac. ÜB. 1, 150, 1082: deci-
mationes novalium eines Forstes, letzterer lag in termino basilic?, que sita est in villa
Rigemaga vulgo nuncupata. Vgl. auch MR. ÜB. 1, 599, c. 1157: vineas nostras, quas in
parrochia ciutis nostr§ [Kaimt] habuimus; MR. ÜB. 3, 297, 1226: villa de Rode, que sita
est in parochia de Dirdorf [Dierdorf Ivr. Neuwied]; Ann. d. bist. V. 23, 173, 1259: 2 vineas
16*
[Entwickliing der Landesverbände. — 244 —
dafs Hundertschaft sowohl wie Zenderei zugleich markgenossenschaftliche Be-
zirke waren, indes sie waren keineswegs die einzigen: es gab noch Mark-
genossenschaften von viel mehr lokaler Natur. Und wer bürgt dafür, dafs
die Parochieen nicht gerade mit Markgenossenschaften der letzteren Art
identisch waren?
Es folgt also, dafs sich weder aus den kirchlichen Bestimmungen noch
aus der Entwicklung der kirchlichen Gemeindeverfassung irgend ein stichhaltiger
Beweis für die notwendige Identität der Parochial- und der Gerichtsbezirke ab-
leiten läfst. So bleibt nichts übrig, als auf eine Untersuchung im Detail ein-
zugehen. Für dieselbe wird es darauf ankommen, zuvörderst wenn möglich
eine Reihe von Übereinstimmungen geistlicher und staatlicher Bezirksab-
gTenzungen nachzuweisen, dann aber die Frage zu beantworten, ob derartige
mit den Gerichtsbezirken identische Parochialbezirke in der kirchlichen Bezirks-
entwicklung eine Ausnahmestellung einnehmen oder nicht.
Hinsichtlich des ersten Punktes unterliegt es nun keinem Zweifel, dafs
Parochial- und Gerichtsbezirke häufig zusammenfielen und deshalb der Aus-
druck parochia auch geradezu für Gerichtsbezirk gebraucht wurde. So mufs
beispielsweise im J. 1233 jemand in Güls de proprietate werendare secundum
ins forense coram parochia de Gulse, es geschieht coram schabinis et schol-
teto^; und in Traben findet 1244 eine Besitzveränderung statt sub testi-
monio I. decani et totius parrochie de Travene necnon de Travenbach^. Aus
Weistümern mögen folgende zwei Fälle mitgeteilt sein. Nach dem WFechingen
(Saargegend) 15. Jhs. bei G. 2, 51 sollen die Schöff"en, wenn sie eines Urteils
nicht weise sind, es acht dage in gemude nemen zu holen aen der gemein
und parchen in dem dorfe zu Fechingen; versagt, die Gemeinde, so soll es
von Oberhof geholt werden. Und das Hochgerichtsw. Blankenheim, G. 2, 584^
bestimmt : die Marpach ab bis in die Urft da ligt ein guit, würd das bewanet^
so weiset man es zu kirchen und dorf und zu gericht zu Blankenheim.
Im letzteren Fall würde, nimmt man Identität von Kirche und Gericht
den Bezirken nach an, schon die Frage auftreten, ob unter dem Gericht das
Hochgericht zu verstehen, mithin Parochial- und Hochgerichtsbezirk identisch
seien. Diese Frage führt uns den Nachrichten zu, welche ein specifisches Ge-
richt und eine Parochie den Bezirken nach identifizieren.
trans Musellam ex opposito ville, que vocatur Elence, infra terminos et decimationem ville
de Vankele; Cod. Lac, 117, 1301: Güter in den Parochiee^n Sinzig und Walsdorf, nämlich zu
Kunsdorf, bei Sinzig u. s. w.; Cod. Salm. 112, Note I, 1344: unser eigen gut zfl Rochenveit
gelegen in der parren zu Niedenböch bi Kilbfirg. — Zu der bekannten Bedeutung von
Parochia im Sinne von Episcopalbezirk vgl. Cod. Udalr. 57; Lac. ÜB. 1, 194, 296, 1122;
MR. ÜB. 1, 506, 1139; G. abb. Lob. 17, MGSS. 4, 62; G. Trev. Cont. 1, 27, MGSS. 8, 199.
1) MR. ÜB. 3, 488.
2) MR. ÜB. 3, 809; auch hier ist wohl an die Gerichtsgemeinde Traben und Trarbach
gedacht. Vgl. weiter Bd. 3, 116, lo, 1315; 168, 28, 1.344.
— 245 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
Sie sind zunächst durchaus präcis für die Zendereien (niederrheinischen
Hunschaften) vorhanden. So heilst es z. B. Lac. ÜB. 2, 631, 1272: parrochiani
omnes.. cum hunnone suo videmnt et non contradixerunt^ Eins der instmktiv-
sten Beispiele aber liefert CRM. 2, 347, 1292. Nach dieser Urkunde werden dem
Katharinenkloster bei Linz am Rhein gewisse Güter in der PfaiTei Neustadt
zuerkannt: primo coram parochia in Linse, et postea corani quinque parochiis
et Septem iudicibus, quorum nomina sunt hec: Johannes de Ho, Rike de Da-
dinberg, Arnoldus de Breitbach, Andreas de Nuenstat, Heidenricus de Aspach,
Philippus de Winthain et Arnoldus de Bettenhoit, quorum universitas vulga-
riter veste dicitur, ubi sententiatum fuit publice et concorditer, sine contradic-
tione cuiuscunque. Hier heifsen sämtliche Untergerichte (Zendereien), welche
zusammen das Hochgericht (die Veste) bilden, Kirchspiele^. Natürlich gelten
die Beziehungen auch umgekehrt: beim Send erscheint der Zender beteiligt;
so z. B. nach dem Sendw. von Mettendorf aus dem J. 1621, wo sich senher,
brudermeister, centner und samtliche pfarkinder des kirspels von M. genannt
ftiden.
Was sich so in einzelnen Fällen belegt findet, wird jetzt seiner Ver-
breitung nach zu untersuchen sein. Die Unterlage hierfür bilden die im bis-
herigen Gang der Untersuchung vorzugsweise benutzten Hochgerichtsweistümer.
Hier besteht nun die Identität von Zenderei und Parochie für Losheim, sie
ist ferner schon oben S. 210 nachgewiesen für die Zendereien des Hochgerichts
Reinsfeld (Hochwald). Ebenso steht sie für das Neubmchshochgericht Kleinich
fest. Für den Umfang des Kleinicher Gerichts mit seinen 12 Ortschaften
existierte noch im Beginn unseres Jhs. nur eine Pfarrkirche in Kleinich mit einer
Tochterkirche in Wederath; diese PfaiTkirche aber ist vermutlich so alt, wie
der Anbau der Zenderei selbst, sie kommt ebenso früh vor wie irgend ein
in der Zenderei liegender Ort, und sie scheint bei der ersten Erwähnung
(UErzstift, MR. ÜB. 2, 428) schon zum erstenmal im Verfall zu sein, da sie
um diese Zeit kein Kathedraticum giebt. Wie für das Hochgericht Kleinich,
^) Vgl. den Ausdruck Kirchhonne im Landr. v. Jülich 1537, VII, 1, Lac. Arcli. 1, HS;
s. auch Lac. ÜB. 4, 634, 1178. Wenn aber Liebe, Die konununale Bedeutung der Kirch-
spiele in den deutschen Städten, Berl. Diss. 1885, S. 7 — 11, die Bildung von Konununal-
bezirken auf dem platten Lande am Niederrhein auf Grund der Parochialeinteilung im Gegen-
satz zur alten Gau - Hundertschafts - etc. einteilung beweisen will, -so finden sich für diese
Auffassung in den Quellen unserer Gegend keinerlei Beweise. Zur Fragestellung selbst vgl.
auch Höniger in Conrads Jahrbb., N. F. Bd. 8, 567 Note 3.
^) Vgl. auch Hennes ÜB. 2, 477, 1417: 1 dinger, 1 schriver, 14 scheffen zu Honnef
AVollendorf und Küdinghoven doin kont ind kennen vur uns, unse erven und gemeine kii-spil-
lude der drier dingstoile ind kii-spellude gemeinlichen u. s. w^. Auch in der folgenden Nach-
richt ist wohl der Gerichtssprengel von Sinzig gemeint: Ennen Qu. 3, 167, 1257—1277:
F. et A. burggravii in Hamirstein et G. dictus burgi-avius in Landiscrone schreiben an eine
Reihe befreundeter vornehmer Kölner Biirger; sie bitten, quatinus pan-ochiam in Sinzeche,
que attinet imperio, sicut iurastis pro pace consenanda, in vestnmi consoi-tium et iuramentum
recipere velitis, quia vobiscum iuravimus pacem firmiter et fideliter obsen'are.
[Entwicklung der Landesverbände. — 246 —
SO läfst sich auch für die nördlich von ihm an der Mosel liegenden Hochge-
richte Bernkastei und Kröv die Identität der Parochial- und Zendereibezirke
feststellend Besonderes Interesse gewährt aber die kirchliche Bezirksein-
teilung in dem nicht weit abwärts von Kröv an der Mosel belegenen Hoch-
gericht im Hamme. Hier bildete das ganze etwa eine Quadratmeile grofse
und im 14. Jh. in 3 Zendereien zerfallende Hochgericht ursprünglich 6ine
Parochie mit nur 6iner Kirche auf dem von der Moselschleife umgebenen
schroffen Felsgrat, auf welchem jetzt die Trümmer der Marienburg liegen.
Aber schon um die Mitte des 12. Jhs. hatte ein Kapellenausbau nach allen
fünf Orten des Hochgerichts, Pünderich, Zell-Kaimt und Merl-Korai, stattge-
funden: eine Urkunde von 1143 spricht von der parochialis ecclesia, que di-
citur in monte sancti Petri [die spätere Marienburgl, que est mater ecclesia
cum 5 ecclesiis ad eam pertinentibus^. Hier ist also die Parochie nicht mit
der Zenderei identisch, sondern vielmehr mit dem Hochgericht. Bedenkt man
indes die einsame Lage der Kirche, welche zweifellos auf eine sehr frühe Ent-
stehung derselben hinweist, und fügt man die Thatsache hinzu, dafs die Ra-
vengiersburger Hundertschaft ihren Mittelpunkt in einer gleichfalls einsam
liegenden Kirche, der Nunkirche fHunkirche?) hatte ^, wo namentlich auch die
Hunddinge abgehalten wurden: so läfst sich, ganz abgesehen von später zu
erörternden Thatsachen, schon jetzt die Vermutung aufstellen, dafs in Hamme
der Bezirk der Parochie ursprünglich mit dem der Hundertschaft zusammen-
gefallen sei.
Gehen wir von Zell östlich an den Mittelrhein, so ergiebt sich für das
einfache Zendereihochgericht Bacharach wieder die Identität von Kirchspiel
und Zenderei; das Hochgericht heifst noch im J. 1331 gemeinschaf und kir-
spele, obgleich mehrere Kirchen in ihm liegen*. Dasselbe gilt für das abnonn
kleine Hochgericht der freien Gemeinde Strohn in der EifeP, sowie für das
nahezu nördlich von ihm liegende Hochgericht Eetterath. Die Lage in Rette-
rath bietet aber wieder ein besonderes Interesse. Während wir nämlich hier
nach dem ältesten Weistum bei G. 2, 480 nur einen Heimburgen im Hoch-
gerichtskirchspiel finden, sind nach dem W. von 1468 bei G. 2, 609 3 Heim-
burgen vorhanden. Es hatten sich also in der Zeit zwischen der Öffnung des
ersten und zweiten Weistums 2 Zender rein autonomer und wirtschaftlicher
Funktion, entsprechend den früher besprochenen Dorfzendem der Hochgerichte
1) S. oben S. 175 und 184.
^) MR. ÜB. 1, 528. Später wurden die Parochialrechte auf die Kirche in Zell über-
tragen, vgl. CRM. 3, 450, 1358: capella sita in Keimte infra tenninos parochie de Cellis.
^) Derartige alte einsam stehende Kirchen findet man auch sonst, so die Martinskirche
bei Kesselbach am Main, v. Maurer, Dorfvf. 1, 368, und eine einsam stehende alte Mark-
kirche für die Mark Huxori in Westfalen, Wigand, Coneysch. Güterbes. 6, 170 f. S. auch
Pick, Geschichte der Kirche zu Bonn, Heft 1, Bonn 1884, über die Bedeutung der Dietkirche.
*) Bd. 3, 152, 1, 22.
'■') WStrohn [1381] 1510, G. 3, 804-5.
— 247 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
Reinsfeld u. s. w. ausgebildet : dieser Neubildung war die Parochialverfassung
nicht gefolgt.
Einen besonders wichtigen Abschnitt erreicht unsere Musterung beim
Eintritt in das Maifeld und die Rheingegenden nördlich Koblenz; für diese
Gegenden scheint in der That die ursprüngliche Identität zwischen Gerichts-
und Parochialbezirken geradezu mit principieller Geltung aufgestellt werden
zu können.
Den Anfang macht hier das Brohler Hochgericht mit seinen fünf Heim-
burgen; in ihm weisen 1548 (G. 2, 448) vogt heimburger und ganze gemeinde
des Broeler gerichts, genant Nassen Kirspels^ Da das Brohler Gericht aller
Wahrscheinlichkeit nach der Rest eines alten Hundertschaftsgerichtes war, so
ist anzunehmen, dafs die Parochie ursprünglich die ganze Hundertschaft um-
fafste. Ganz ähnlich steht es mit dem noch westlich von Brohl gelegenen
Hochgericht Masburg, sowie mit dem unterhalb Koblenz am rechten Rhein-
ufer gelegenen Hochgericht von Heimbach -Weifs- Gladbach: das erstere, ein
Hochgericht von 7 Dörfern, wird in dem Sendw. 16. Jhs. als bezirk der 7 dorfer
des kirspels und pfarkirchen . . zue Maßpurch bezeichnet^, das letztere, der
Rest einer alten Hundertschaft, wird noch in einem Weistum aus den JJ.
1601 — 2 Kirchspiel genannt^. Scheinen so in der Gegend von Masburg-Brohl
und von Heimbach - Weifs - Gladbach nach den Resthochgerichten der alten
Hundertschaften zu urteilen die Parochialgrenzen ursprünglich mit den Hun-
dei-tschaftsgrenzen zusammengefallen zu sein, so entsprechen sich in zwei an-
deren Beispielen, Breisig und Erpel, wieder Kirchspiel und Zenderei. Im
Ländchen Breisig umfafst das Hochgericht nach den Weistümern 14. Jhs. und
späterer Zeit die Orte Breisig, Nieder- und Oberlützingen, Brohl und Gönners-
dorf*: und zur parrochia Brisiche gehören nach einer Urkunde von 1311
Lutzinc Gundirdorp et eorum confinia^. Geradezu aufs genaueste, bis zur
völligen Verschmelzung der beiderseitigen Nomenklaturen ist aber die Identi-
tät von Zenderei und Kirchspiel in Erpel durchgeführt. Hier bezeichnet der
Begriff des parrochianus direkt den ding- und markberechtigten Einwohner^;
/
1) Vgl. weiter CRM. 5, 235, 1655: Belehnung mit dem Broheler gericht oder Nasser
kirsspel bei Pirmont gelegen mit gericht und recht u. s. w. In einer Urk. von 1696, a. a. 0.
No. 254, heifst das Hochgericht nur das Nasser Kirspel, in einer einer andern von 1711,
a. a. 0. 260, kommen wieder beide Bezeichnungen vor.
2) G. 6, 654, vgl. WMasburg 1584, § 3, in Verbindung mit CRM. 3, 524, 1371.
3) Vgl. auch Wegeier, Rommersdorf S. 16—17 und 20. In Heimbach lagen: 1) die
Pastoria; 2) die Plebania (Taufkirche); 3) Vicarien, dazu 4 Kapellen in Wülfersberg, Kissel-
bom, Adelt, Oberbieber. Vgl. WHeimbach, G. 1, 616.
*) Über die Organisation des Breisiger Ländchens vgl. die vorzügliche Arbeit von
Gerfs in der Bergischen Zs. 12, 137 f.
5) CRM. 3, 52.
^) Nach Hennes, ÜB. 2, 395, 1315; 399, 1317 nennen sich die Bürger von Erpel
parochiani oder parochiales : daneben giebt es morantes in Erpele : Hennes, ÜB. 2, 464, 1357.
[Entwicklung der Landesverbände. — 248 —
für Vollbürger wechseln miteinander die Ausdrücke parrochianus . . habens et
tenens mansionem habitabilem propriam vel locatam in parrochia Ei-pel, vems
comparrochianus natione suorum avoruni . . comparticeps oder markgenoß,
verus ex avis aut parentibus marcarius. Ferner heilst die Zenderei bald di-
strictus, bald bannus, bald parrochia, und der Zender führt den Titel magister
parrochianorum , wie die Zendereigemeinde die Bezeichnung universitas seu
communitas parrochie. Und diese profane Bedeutung des Kirchspiels ist in
Erpel noch heute nicht erstorben. Dem Herrn Vikar Stegt zu Erpel und dem
Herrn Landrat von Runkel zu Neuwied verdanke ich darüber die folgenden
Mitteilungen. Die Parochie Erpel umfafst noch heute die Einzelgemeinden
Erpel, Heister, Orsberg, Unterkasbach (auch Kasbach Erpelerseits genannt)
und Broichhausen. Die letztere Gemeinde wurde allerdings um die Mitte des
1 7. Jhs. mit Pfarrrechten ausgerüstet und bildet seitdem eine eigene Parochie,
hat aber noch heute als filia zu vielen Kultuskosten der mater Erpel beizu-
tragen. Die Gesamtheit aller zur früheren Parochie Erpel gehörigen Gemeinden
heifst noch jetzt nicht blofs im Volksmunde, sondern offiziell Kirchspiel Erpel,
hat gemeinschaftliches Vermögen, z. B. Gemeindewald, und bestreitet die allen
Gemeinden gemeinschaftlichen Lasten aus einer besonderen Kasse, der Kirch-
spielskasse, u. a. auch die Beiträge zu den Kultuskosten in Erpel. Die Kirch-
spielsgemeinde hat ferner ihre besondere Vertretung zur Beschlufsnahme über
Kirchspielsangelegenheiten. Zu derselben gehören der Bürgermeister zu ünkel
(Ergel gehört zum staatlichen Bürgermeistereibezirk Unkel), die Ortsvorsteher
der 5 Einzelgemeinden und aufserdem aus jeder Gemeinde ein oder mehrere
aus den Mitgliedern des jedesmaligen Gemeinderates von letzterem selbst de-
putierte Mitglieder. Da nun das Kirchspiel Unkel ganz ähnlich wie das Kirch-
spiel Erpel organisiert ist, so bestehen heutzutage in der Bürgermeisterei
Unkel folgende Vertretungskörper: 1. der Bürgermeistereirat für die aus den
Kirchspielen Erpel und Unkel bestehende Bürgermeisterei, 2. je ein Kirch-
spielsrat für die beiden Kirchspiele, 3. je ein Genieinderat für jede Einzel-
gemeinde. —
Eine Abstraktion aus den gewonnenen Einzelresultaten betr. die Iden-
tität von Parochial- und Gerichtsbezirken führt zu der allgemeinen Anschau-
ung, dais in sehr vielen Fällen sowohl an der Mosel wie im Hochwald
und in der Eifel die Parochialbezirke den Zendereibezirken entsprochen
haben, sowie dafs an einzelnen Stellen die Parochieen ui^sprünglich sogar mit
den Hundertschaften zusammengefallen zu sein scheinend Gelten diese Sätze
schon für die eigentliche Moselgegend im Sinne einer wenn auch nicht un-
verbrüchlichen Gewohnheitsregel, so scheint es, dafs ihnen für die Rheingegend
und das Maifeld fast durchgängige Gültigkeit zuzulegen ist.
') Zur Entwicklung der kirchlichen Bezirkseinteilung in ältester Zeit vgl. auch
Löning, Kirchenrecht 2, 346 f., aus dessen Darstellung sich ebenfalls die Gröfse der alten
Parochialverbände ergiebt.
— 249 ' — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
Dabei läfst sich indes nicht verkennen, dafs der Beweis für eine ur-
sprüngliche Identität von Parochial- und Hundertschaftsgrenzen bisher noch
nicht genügend bündig geliefert worden ist. Namentlich fehlt noch der Nach-
weis dafür, dafs Parochieen ursprünglich wirklich die Ausdehnung von Hundert-
schaftsbezirken en'eicht haben können. Er wird nun allerdings durch die be-
kannte Stelle des Walafried Strabo^ in allgemeinen Zügen erbracht, indes'
wird es sich zur Veranschaulichung der Entwicklung verlohnen, ihn durch
Untersuchung der Parochieen im einzelnen auch konkret und lokal zu liefern.
Die ältesten genauen Nachrichten, welche wir über die Gröfse einzelner
Parochieen haben, finden sich in den Zehntbegrenzungen derselben ^. Derartige
Terminationen ^ aus älterer Zeit liegen in unserem Gebiet vor für die Pfarreien
Nachtsheim in der Eifel (814—847), Montabaur (959), Mersch im Luxembur-
gischen (960), Reiferscheid in der Eifel (975), Mörschbach östlich Simmern
(1006)*. Es ist begreiflich, dafs diese Begrenzungen mit Ausnahme der. von
Mei-sch, die aber auch eine Sonderstellung (s. S. 251) einnimmt, nur für
Gegenden vorhanden sind, deren Ausbau erst im Mittelalter in Angriff ge-
nommen wurde; nur hier war eine besondere Abgrenzung sich erst bildender
Verhältnisse nötig. Aber gerade diese Beschränkung ist für unsem Zweck
besonders günstig: wir finden in den Beschreibungen eben das, was mr
suchen, die Fixienmg ursprünglicher eret werdender Verhältnisse.
^) Walafried Strabo de exord. et increm. rer. eccl. c. 31 : centenarii, qui et centuriones
vel vicarii, qui per pagos statuti sunt, presbyteris plebium, qui baptismales ecclesias tenent
et minoribus praesunt presbyteris, conferri queunt. Vgl. auch Sohm, R. u. Gf. S. 195 f., 207.
2) Einen gewissen Anhalt bieten auch die Aufzählungen alter Parochieen fiir eine ge-
wisse Gegend, bzw. die Angaben über die Diöcesan-, Archidiakonal- und Dekanaleinschätzung
von Parochieen. Vgl. z. B. *Trier Dombibl. No. 136, Wende 10. und 11. Jhs.: ecclesia,
que est apud Renigestorf, 2as uncias solvit archidiacono, 4or archiepiscopo. Bi-ubach Ovmence
Misenheim singul? unciam archidiacono, 2as archiepiscopo. Ardesheim, Hunnenweld, Rovchbach,
Walleresheim, Eyche siugule 10 d. decano in anno bissextili, in sequentino proximo unciam
eidem decano. Es sind das die Kirchen von SCastor-Koblenz. Noch weiter gehende Auskunft
in diesem Sinne bietet der Absatz de kathedratico in Kaimte im UErzstift 13. Jhs. Ftü*
Parochialaufzählungen vgl. CRM. 2, 224, 1266, wonach von Priun an Münstereifel von alters
her 8 Parochialkirchen cediert sind: Monasterium, Kirspenich, Wetirike, Wisirheim, Reins-
bach, Wissele, Sazne, Wingardin [diese Ortsnamensformen für 1266 sehr altertümlich]. Femer
*Münstermaifelder Register Koblenz St. A., vgl. MR. Reg. 2, No. 1171: die vier alten Kirchen
der Münstermaifelder Propstei sind Nachtsheim, Polch, Poelich und Beulich. Endlich die
Stat. decan. Eifl. 1513, Blattau 2, 239, welche die Parochieen des Eifler Dekanats aufzählen.
Moderne Zusammenstellung alter Pfarrkirchen im MR. ÜB. Bd. 2 Einleitung, s. auch Honth.
Eist. 3, 1 f.
^) Vgl. Lac. ÜB. 1, 129, 201, 1064: aecclesiam cum integra terminatione, d. h. einem
Zehntbezirk, der durch Ausbau von Kapellen bzw..Begriindung neuer Pfarren noch nicht zer-
splittert ist.
*) MR. ÜB. 1, 178, 204, 207, 245, 285, sowie oben S. 114 Note 4. Die Terminatio
für Rengsdorf Kr. Neuwied, MR. ÜB. 1, 80, 847 — 868, ist nur eine Altarterminatio , keine
Pfan-eigrenzbeschreibung.
[Entwicklung der Landesverbände. — 250 —
Vor allem bietet die Terminatio von Naehtsheim ein gradezu klassisches
Beispiel. Das Nachtsheimer Pfarreigebiet enthält nach der Feststellung unter
Erzbischof Hetti (814—847) etwa 4 Quadratmeilen und umfafst die jetzigen
Pfarreien Nachtsheim, Weiler, Retterath, Welcherath, Nürburg, Wanderath
und Langenfeld ^ Im J. 943 lagen aufser dem Orte Nachtsheim in diesem
'Gebiete nur noch zwei eben erst entstandene Orte, Werichonis sartis und
Ratheri sartis (Welcherath und Retterath), beide von Rather gegründet, wie es
für den ersten Ort durch urkundliche Beglaubigung feststeht, für den zweiten
aus dem Namen erschlossen werden kann. Von ihnen wird Welcherath im
J. 943 zum Kirchort erhoben, doch sollen den Kirchweihtag von Nachtsheim
alle confluentes feiern. Um 1825 lagen in dem Bezirk 47 Ortschaften mit
7093 Einwohnern. Von diesen Ortschaften werden aufser Nachtsheim, Welche-
rath und Retterath zum erstenmal erwähnt Virneburg 1052, Langenfeld 1052,
Nitz 1110, Nürburg 1163, Kelberg 1195, Eschbach 1227, Luxem 1235, Kirs-
bach 1235, Boos 1238, Ahrbach 1238, Drees 1258: also bis zu diesem Jahre
11 Ortschaften mit im J. 1825 1931 Einwohnern. Der Zehnt von Nachtsheim
gehörte dem Stift Münstermaifeld, in der detaillierten Angabe desselben im
*UMünstermaifeld Hs. Koblenz CXJa Bl. 26b, CXI^ Bl. 23b aus der 1. H. des
14. Jhs. sind 17 Ortschaften als teilzehntpflichtig genannt, darunter 11 solche,
welche sich unter den bis 1260 genannten Orten nicht befinden: so dafs bis
zur Mitte des 14. Jhs. ein Ausbau des Gebietes in etwa 25 Ortschaften statt-
gefunden hatte.
Es ist natürlich, dafs diesem Ausbau auch eine Differenzierung der
kirchlichen Bezirke entsprochen hat, wenngleich wir über dieselbe nicht genau
unterrichtet sind.
Weniger ausgedehnt wie die Pfarrei Nachtsheim war die benachbarte
Pfarrei Reiferscheid ^ nw. von Adenau, sie umfafste etwa ^U Quadratmeilen,
ihre nächsten Grenzpfarrorte waren Schuld, unmittelbar nördlich der Mark
Reiferscheid, und ferner Antweiler, Müsch und Uexheim mit ^U, V2 und 2 Stun-
den Entfernung von der Reiferscheider Ma^kgrenze. Auf dem Grenzgebiet
der Marken Reiferscheid und Müsch waren um 975 schon 16 Hufen angebaut,
deren Grenzen für sich beschrieben werden: es ist das spätere Dorf Rodder.
Viel ausgedehnter war wiederum und jedenfalls mehrere Quadratmeilen
umfafste die Pfarrei Montabaur, ihre nicht ganz leicht festzulegenden Grenzen
erreichten im Süden die Lahn, im Norden die Sayn.
Dagegen entspricht die Pfan-ei Mörschbach in einer Ausdehnung von
über einer Quadratmeile mehr den Verhältnissen von Reiferscheid. Als sie
*) Für die Feststellung der Grenzen habe ich der freundlichen Hilfe des Herrn Pfarrers
Conrad)' in Nachtsheim vieles zu danken; vgl. auch oben S. 98 und 114.
2) s^ dazu oben S. 249, Note 1, Citat 8.
— 251 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
im J. 1006 begrenzt wurde, lagen in ihr nur Mörschbach und die xillulae
Liebshausen und Weitelbach, Elleiii ist verlassen, Kieselbach wird wohl nur
als Bach genannt. In Mörschbach hatte soeben Thidrich de suis propriis facul-
tatibus in suo proprio predio eine Kirche erbauen lassen: ad eam dedicandam
Willigisum archiepiscopum invitavit, et de suo proprio dotavit. Von den im
J. 1830 vorhandenen 13 Ortschaften des Pfan-eibezirks mit 3316 Einwohnern
werden in der ersten Hälfte des Mittelalters aufser den 3 genannten nur noch
erwähnt Bergenhausen 1064, Pleizenhausen 1098, Wahlbach 1198.
Betrafen die bisher beschriebenen Pfarreibezirke mit ihrem Umfang von
etwa 1 bis 4 Quadratmeilen nur Gegenden jüngeren Anbaues, so führt die
Beschreibung von Mersch aus dem J. 960 in ein Gebiet alter Kultur. Hier
ergiebt sich ein Pfarrgebiet von etwa 1^2 Quadratmeile. Aber es betrifft nur
den schon ausgesonderten Specialpfarrbezirk; die ursprüngliche Anlage war
eine viel weitere , wie aus einem *Echteniacher Urbar 1 1 . Jhs. in der Hs. der
Pariser Nat. bibl. 8912 Bl. 1 zu ersehen ist. Hier ist die Rede von der
Kirche de Merse cum capellis suis de Ueckingen, (roseldingen , de Cilperch,
de Emeltere, de Bizhe, de Veten, de Mercie, de Olevels, de Elpret, de Mas-
pret de esdorf et de silva Walde. Dieser weite Kapellenausbau be-
zeugt ein ursprüngliches Pfan-gebiet von mindestens 3^2 Quadratmeilen.
Es ergiebt sich mithin überall, wo genaue Quellen zur Verfügung stehen,
sowohl in Gebieten alter Kultur wie in Neubnichsgegenden, eine sehr beträcht-
liche Ausdehnung der ältesten Parochialanlagen. Der so begründete Eindrack
wird dui'ch vielfache weniger speciell gehaltene Nachrichten allgemein ge-
sichert, ja gerade für Gegenden alter Kultur noch gesteigert. So gehören nach
UlMettlach No. 16, 931 — 936, zu Udem w. Diedenhofen die Zehntungen von
Lamesdorf, Breisdorf, Dodenhofen, Hettingen, Hüntingen und ?Früching, so
dafs sich eine ursprüngliche Ausdehnung der Parochie Udem von etwa
2^/2 Quadratmeilen ergiebt; femer besitzt die Pfarrei Uexheim in der Eifel
970^ die Kapellen Barweiler, Nohn und Ahrdorf im Umkreise von 7V2, 2^/2
und 3V2 km ö. so. und n. vom Pfarrort; und die Parochie Boppard scheint
noch 991 den ganzen gleichnamigen weitausgedehnten königlichen Fiskus um- s
fafst zu haben ^. Weiterhin gehörte um die Wende des 10. und 11. Jhs. zur
PfaiTei Wadrill im Hochwald eine Zehntung von 10, zur Pfarrei Losheim eine
Zehntung von 11 Ortschaften^. Nicht viel später werden die Zehntungen der
PfaiTei Vilmar im Lahngau namentlich aufgezählt, sie umfassen, abgesehen vom
Pfarrort, 14 Ortschaften auf dem Bezirk von gut einer Quadratmeile*. Aus-
späterer Zeit endlich sei noch folgendes angeftihrt: nach dem Cantat. s. Hu-
berti c. 94 besafs SHubert im 1 1 . Jh. ein legitimum baptisterium habens dotis
1) MR. ÜB. 1, 238.
2) MR. ÜB. 1, 262.
3) UlMettlach No. 1 und 18.
*) MR. ÜB. 1, 340, 10.53.
[Entwicklung der Landesverbände. — 252 —
nomine subiectionem 14 ecclesiamm ; die alte SPeterskirche auf der Marien-
burg im Hamme (s. oben S. 246) hatte 1143 einen Pfarrbezirk von 5 Kapellen
auf dem Raum von etwa einer Quadratmeile, und gerade soviel Raum, eher
etwas mehr, nahm im J. 1224 die Parochie Ebersweiler bei SAvold mit ihren
4 Kapellen ein^
Nach all diesen Einzelangaben kann darüber ein Zweifel nicht mehr be-
stehen, dafs Parochialbezirke von mindestens einer Quadratmeile noch im Be-
ginn des Mittelalters die Regel bildeten, und dafs Ausdehnungen von 3 und
4 Quadratmeilen nicht gerade zu den Seltenheiten gehörten ^.
Und über diese alten Parochialverbände ragten noch weit umfangreichere
Processionsverbände hinaus, welche doch wohl auch auf alte seelsorgerische Zu-
sammenhänge zurückzuführen sind^. Ein Beispiel in dieser Richtung bietet
vielleicht schon die groi'se Mettlacher Procession, welche an 6inem Tage, zur
Kirchweih des Klosters, die Pfarrkinder von 74 späteren parrochiales ecclesie
circumquaque adiacentes, aus einem Umkreise von etwa 30 Quadratmeilen, in
') MR. ÜB. 3, 178. A'gl. auch noch Lelinbuch Werners II. von BolandS. 27: ecclesia
in Leibersheim iuxta Pinguiam ; hee sunt autem ville decimam predicte ecclesie L. solventes:
Gugenheim, Rode, Sveppenhusen, Remzenberc, Ogelenrode. Zur Lage s. Sauer a. a. 0.
Note 279.
2) Eltester im MR. ÜB. 2, S. CGI bis CCXIII, zählt für einen leider nicht genau begrenzten
Bezirk, der aber im wesentlichen die RGBB. Trier und Koblenz umfafst, bis zur Mitte des
13. Jhs. 509 Kirchen, darunter 130 Pfarrkirchen auf. Das ergiebt, die gesammelten Nach-
richten als vollständig und der Wirklichkeit des 13. Jhs. entsprechend angenonunen, für jede
Pfarrkirche bis ziun Schlufs der Stauferzeit einen Ausbau von etwa 4 Kapellen und einen
Pfan-bezirk von noch weit über einer Quadratmeile. Diese Ziffern mögen, für das gesamte
Moselland aufgestellt, richtig sein; im Dekanat Kairat, in wohlangebauter Moselgegend, gab
es im Beginn 13. Jhs. 27 Mutterkirchen und 26 Kapellen, s. U Stift S. 427—28. Im übrigen
vgl. noch im einzelnen MR. ÜB. 1, 134, 893; 622, 1161; MR. ÜB. 3, 311, 1227 vgl. 392,
1230; ebd. 321, 1227; 860, 1246; 1023, 1249; 1144, 1252; 1312, 1255; 1371, 1256; Bd. 3,
50, 12, 1266; Hennes, ÜB. 1, 277, 1281; CRM. 3, 367, 1350.
^) Die Veranlassimg zu diesen Parochialprocessionen wird die alte kanonische Be-
stimmung gewesen sein, dafs an den höchsten Festtagen nur in den Pfai'rkirchen Gottesdienst
gehalten werden durfte; Löning, Kirchenrecht 2, 352. Zu den Pflichten der Filialen gegen-
über den Mutterkirchen, wie sie meist bei Trennimgen und Erhebmigen bisheriger Kapellen
zu Kirchen festgesetzt wurden, vgl. Lac. ÜB. 1, 160, 248, 1094; 170, 262, 1103; MR. ÜB. 2,
115, 1191; 194, 1201; 260, 1202; 216, 1204; Stat. synod. 1238, c. 30, Blattau 1, 40; *Abschr.
Trier Stadtbibl. 1256, MR. Reg. 3, No. 1342; Honth. Hist. 1, 739, 1256; *ürk. von 1289
Decbr. 8. im Dipl. Prüm. Bl. 47b f. im St. A. zu Koblenz; *Bald. Kesselst. S. 444, 1339
Sept. 25.; CRM. 3, 553, 1375; 562, 1377; CRM. 4, 160, 1435; 282, 1461; 292, 1463. Der
Vorgang der Trennung bzw. Pfarrausrüstung selbst erhellt besondere deutlich aus folgenden
Beispielen: MR. ÜB. 2, 136, 1194 für Mengerschied; MR. ÜB. 2, 260, 1202 und 216, 1204
für die Trennung von Sayn und Bendorf von Engers; MR. ÜB. 2, 357 f. um 1200, 194, 1201
und 3, 87, 1218 für die Ausgestaltung der alten Parochie Koblenz-Lützelkoblenz-Moselweis-
Kapellen; *Bald. Kesselst. S. 555, 1322 April 3.; CRM. 5, 181, 1575; Boos Eufalia 2, 52, 1710;
vgl. auch Müller, Horclüieim von der Niederlahnsteiner Pfarrei getrennt, in Rhenus 1, 84.
— 253 — Staatl. u. kirchl. Verbände.]
der Abtei vereintet Ihr entsprechen etwa die Processionen von SHubert und
von Trier, von welchen die letztere freilich vom Erzbischof Egbert, vennutlich
aber nur im Sinne der Regelung eines alten Brauches, eingeführt sein soll^.
Sicher aber gehört in diesen Zusammenhang der grofse Thabener Bannfeiertag,
an welchem 25 Dörfer der Umgegend nach Thaben wallfahrteten ^ , sowie die
seit 1298 einheitlich geregelte Kirchweihfeier von Steinfeld*. Wurden den
Gläubigen hier zur Erfüllung regelmäfsiger, wenn auch selten geforderter kirch-
licher Pflichten m eilen weite Wege zugemutet, so darf man sich nicht wundern,
wenn noch am Schlufs des 9. Jhs. Wege von 3 bis 4 Meilen im gewöhnlichen
Parochialverband als nicht übermäfsig erschienen^; ein Mafs, das freilich am
Schlufs der Stauferzeit auch in einer Reduktion auf 2 Meilen schon für uner-
träglich gehalten wurde*'.
Aus allen diesen Angaben aber läfst sich der feste Schlufs ableiten, dafs
der frühmittelalterliche Pfarreibezirk in sehr vielen Fällen vollständig gi-ofs
genug war, um zugleich die Grenze eines Hundertschaftsbezirkes zu bilden^.
Finden sich nun in der Organisation späterer, den alten Hundertschaften ent-
sprechender Hochgerichte namentlich an der Untermosel noch Spuren einer
lokalen Identität von Parochie und Hundertschaft, wie sie oben S. 247 nach-
gewiesen sind, so wird man nicht fehlgehen, wenn man hier für die meisten
Fälle ein ursprüngliches Zusammenfallen der Grenzen für Parochial- und
Hundertschaftsbezirk annimmt.
^) S. das Genauere Bd. 2, 257—58 und MR. ÜB. 1, 550, o. D. c. 1150. Von der
processionspflichtigen Kirche zu Losheim heifst es noch vor ihrer Inkorporation in die
Mettlacher: ad ecclesiam Mediolacensem spectan(s); MR. ÜB. 3, 339, 1227.
2) Vgl. Cantat. s. Hubert, c. 22, MGSS. 8, 580, 1074; und Hist. mart. Trev. MGSS. 8,
223: 5 kal. mart., qua die iuxta inductum Ekberti archiepiscopi plurimae circiunmanentium
villarum turbae cum crucibus Treviros solent venire et monasteria civitatis illius omnia
circuire.
3) Bd. 2, 258, namentlich Note 3.
*) Lac. ÜB. 2, 986, 1298.
•^) Das darf man mit Sicherheit aus Reg. C. synod. 1, 44 (Conc. Tribur. c. 14) schliefsenr
ut novalia nira, quae iuxta cultos agi'os fiunt, ecclesiae antiquae decimentiu-, et si lütra milliaria
4 vel 5 in saltu quaelibet digna persona aliquod novale collaboraverit , ibidemque cum sui
consensu episcopi ecclesiam construxerit, post consecrationem ecclesiae provideat presbyterum,
eiusque conductu de eodem elaboratu decimas eidem ecclesiae conferat. Hiemach war es
also im Sinne der Zeit, eine Peripherie der alten Parochieen mit einem Radius von über 4
bis 5 Meilen nicht zuzulassen, gesteht man nun der neuen Parochialperipherie einen Radius
von 1 bis 2 Meilen zu, so ergiebt sich die oben im Text genannte Entfernung von 3 bis 4 Meilen
fvir Kirchwege in der alten Parochie als erträglich. Vgl. dazu auch MR. ÜB. 1, 99, 871:
das Kloster Neumünster erhält in vicinia ipsius ecclesi? die villa Linxweiler, beide liegen
eine gute Stunde auseinander, dazwischen jetzt Ziegelhütte und Ottweiler.
*) Kremer, Ardenn. Gesch. 2, 354, 1252: capella de Tetinga nimis erat remota a
matrice ecclesia sancti Amualis, videlicet ad 2 grossa miliaria; sie prätendiert Mutterkirche
zu sein. Darüber ein Prozefs.
'') über die Gröfse der Hundertschaften s. unten S. 264 f.
[Entwicklung der Landesverbände. — 254 —
Und so ergiebt sich denn allgemein und mit aller nach Lage der Dinge
überhaupt möglichen Sicherheit die Erfahrung, dafs die Grenzen kirchlicher
und staatlicher Landesverbände der ursprünglichen Anlage nach — in Hundert-
schaften und ParochieenS wie der späteren Ausbildung nach — in Zendereien
und wohl meist aus einstigen Kapellbezirken entstandenen Parochieen , im
ganzen und grofsen, ja an Untermosel und Rhein wohl durchgängig zusammen-
fielen, obgleich in der Organisation wie in den Funktionen dieser Verbände
«ine Notwendigkeit für diese Identität nicht gegeben war.
Ist aber eine feste Anschauung über das Verhältnis sowie die Einzelent-
wicklung von kirchlichen und staatlichen Landesverbänden gewonnen, so ist
damit zugleich die Untersuchung der Wirtschaftsverbände allseitig vorbereitet,
wie sie uns im folgenden Teile beschäftigen soll.
^) Die Frage, inwiefern sich aus Hundertschaftsparochieen Dekanate entwickelt haben
können, liegt aufserhalb der Grenzen unserer Betrachtung. Für die Möglichkeit im Einzelfalle
vgl. Lac. ÜB. 1, 196, 299, 1124.
3. Die Ausgestaltung' der Wirtschaftsverbände.
Für die Einbeziehung des vorigen Abschnittes in die Keihe unserer
Untersuchungen war die bisher noch unerwiesene Voraussetzung mafsgebend,
dafs die Gerichtsbezirke — also die Abgrenzung der staatlichen Verbände —
principiell identisch seien mit den Bezirken der Markgenossenschaften — also der
Abgrenzung der wirtschaftsgenossenschaftlichen Verbände des platten Landes.
Diese Voraussetzung ist jetzt vor allem als zutreffend zu beweisen und damit
zugleich die Frage nach der Ausgestaltung der wirtschaftlichen Verbandsbezirke
ihrer Lösung zuzuführen.
Für die Identität der Hundertschaftsbezirke mit den autonomen Wirt-
schaftsbezirken der ältesten Zeit, d. h. den ersten Besiedelungs- und Anbau-
abgrenzungen , läfst sich der Beweis aus dem Verfassungsaufbau der Urzeit,
speciell aus den Funktionen des Hunnen, sowie unter Annahme gewisser
Interpretationen bekanntlich auch direkt aus den Quellen, namentlich der
Germania, führen. Indes ich verzichte auf die nochmalige Wiederholung der
zu diesem Zwecke oft genug aufgestellten Schlufsreihen schon deshalb, weil
dieselben eine ausnahmslose Anerkennung nicht gefunden haben. Der Identitäts-
beweis soll vielmehr von der Betrachtung der bis in spätere Zeit hinein er-
haltenen Hundertschaftsreste aus geliefert werden.
Da kann nun zunächst kein Zweifel darüber sein, dafs diese Hundert-
schaftsreste zugleich auch wirtschaftliche Verbände bilden können. So heifst es
z. B. in § 17 des Kavengiersburger Hunddings, die Dinggenossenschaft solle
einweidig sein, also weit des closters gericht gehet, außgenommen banzeune,
banflüre, banwasser und grömetgrund, die ein iglich gemeinschaft von alter vor
eigen grömet gebraucht und herpracht haben. Wie hier die Weide gemeinsam
ist, so im Hochgericht Brohl (Nasses Kirchspiel) der Wald: wo einiger wurde
betreten, der im kirspel nit gesessen . ., das er in den hohen weiden [in
welchen der Hochgerichtsherr das Wild hat] des kirspels holz hauwen und
[Entwicklung der Landesverbände. — 256 —
hinweghfüeren wolte, derselbig wird erkant, dem hochgerichtsherrn mit dem
forderwagen und den hindersten pferden , und der gemeinden im kirspel mit
dem hinderwagen und den fördersten pferden verfallen zu sein ^ Ganz ähnlich
wird dem Amte Winterburg, einem Hundertschaftsrest, Wasser und Weide,
sowie der Anhau im Soon zugewiesen^, und das Ding der Kleinen Pellenz
spricht es wiederholt aus^: wasser und weide [wald und gefeld] tragen wir
zu lehen von got . ., darbi sol uns . . ein erzbischof zu Trier [Hochgerichts-
herr] . . schirmen: Worte, welche im Sinne der Weistümersprache nur auf
gemeine Hochgerichtsnutzungen gehen können*.
Es kann daher auch nicht überraschen, wenn in den alten Hundert-
schaften eine Anzahl von markgenossenschaftlichen Funktionären auftreten, so ist
z. B. ,in der Jurisdiktion und Bezirk' von Heimbach -Weifs- Gladbach der Abt
von Rommersdorf oberster Märker, der Herr von Isenburg der edelste Märker.
Ja noch mehr : auf die Gerichtsinstitutionen wird geradezu die markgenossen-
schaftliche Nomenklatur angewandt. Hierhin gehört es schon, wenn ein altes
Hundding, das der Bergpflege (Bubenheim)^, offiziell Landbaugeding heifst, be-
weisend aber ist vor allem die häufige Bezeichnung der Dinggenossen als
Einigsieute (= Markgenossen, abgeleitet von Einung, der markgenossenschaft-
lichen Bufse)**.
Auch jene sehr zahlreiche Gruppe von Nachrichten ist wenigstens teilweis
hierher zu ziehen, in welchen dem späteren Hochgerichtsherrn die Verfügimg
über ursprüngliche Markrechte zugewiesen wird. So steht z. B. neben der
soeben gegebenen Bestimmung des Ravengiersburger Hunddinges die andere,
dafs, als wiet des closters gebiete gerichte und lant ist, alle gebot und verböte,
waßer und weide, strase und mase u. s. w. dem Kloster zugehören, und in
der Kleinen Pellenz hat allerdings der Hochgerichtsherr die alten Hundert-
schaftsleute bei Wasser und Weide selbständig zu erhalten, doch besitzt er zu
eignem Rechte den fisch im wag, den vogel in der luft und das wilt uf erden,
dazu den grünen walt ''. Ein ganz ähnlicher Parallelismus des Eigentums und
der Gerechtsame für Dingherr und Dingvolk läfst sich auch sonst gerade bei
alten Hundertschaftsresten nachweisen. So für Beltheim: hier weisen die
Heimburgen dem Erzbischof von Trier Acht und Herberge, Glockengeläut und
den herkommenden Mann, den rostigen Spiefs und die krumme Axt, den grauen
Forst zum Burgenbau, aber wasser und weide iglichem dorfe . . der gebruchunge
') WBrohl 1548, G. 2, 448; vgl. S. 243, Note 2.
2) WWinterburg, G. 3, 768.
3) In den Pellenzww., sowie WNiedermendig vor 1563, G. 2, 492; 1586, CRM. 5, 197.
*) S. WMehring 1548, G. 2, 316: so weist der scheffen der gemein zu Meniich,
wan sie ein eit und hult gedon, das sie damit verdient haben wasser, weit, busch und weide,
^inigungh und hochgericht.
") G. 3, 825.
«) Vgl. z. B. WBruch 1500, G. 2, 332; WDaun 1466, G. 2, 605; s. auch Note 4.
'') WPellenz II, 6 — II, 7, 2 — III, 6.
— 257 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
ZU sime rechte ^ ; und so für Galgenscheid , wo dem Hochgerichtsherm der
graue Wald, dem Landmann aber zugleich Wasser und Weide zugewiesen
wird, eime ieglichen, als von alders herkomen si ^. Doch stehen daneben auch
Nachrichten, in welchen das alte Eigentum an der Mark ganz dem Hoch-
gerichtsherm zugewiesen erscheint, höchstens unter Statuienmg von Servituten
für das Hochgerichtsvolk. Als besonders ergiebige Beispiele in dieser Richtung
seien hier angeführt WMünstermaifeld 1417, G. 2, 458: wisent die heimburgen
des gerichts zu Monster u. h. von Triere die clocke, die volge, den ban, den
herkommenden man, den grawen walt, den funt, den prunt, den rostigen spieß,
die krumme bach, wasser, weide, aichte, herberge, die gebot und alle gewalt;
und femer WBemkastel 1490, G. 4, 754 — 5: so weisen ich siner furstl. gn.
zu geboet und verboet, zuk und fluk, man und ban, bergh, dail, filz, waich,
wasser, weide, den fisch im sande, den smelhalm of dem lande, al hoewelde,
das wilt im walde, beheltnis eim iglichen herrn und armen man sins rechts.
Indes ist die gröfste Vorsicht bei der Anfühmng verwandter sehr zahlreicher
Nachrichten zum Beweis alter Markzusammenhänge geboten. Die Rechte,
welche den Hochgerichtsherren auf diese Weise zugewiesen werden, können
sehr leicht, mit Recht oder Unrecht, aus anderen Befugnissen der Hochgerichts-
herren, namentlich ehemals gräflichen, abgeleitet worden sein, ja die Weisungs-
worte können gar nur eine gang und gäbe Formel wiederholen; jedenfalls
bedarf es in jedem einzelnen Falle einer ganz besonders genauen Feststellung
der Derivation dieser einzelnen übrigens bald auch formelhaft gewiesenen
Rechte. Besonders charakteristisch läfst sich die Berechtigung dieser Fordemng
am Fundrecht nachweisen. Das Fundrecht ist teilweis auf markgenossenschaft-
lichem Boden ausgebildet worden, so namentlich das Recht am Bienenfund.
Diese Herkunft spiegelt sich noch in einer grofsen Reihe von späten Weistumsbe-
stimmungen wider; so heilst es z. B. *WNospelt, USMax. 1484: vort wisent si den
fönt der bien . . minem heren dem apt zu, un der fiinder sal mins heren meier urlop
heischen zo holen und zo stock setzen, zum halbscheit ime un dem gotzhus zu ge-
niesen. Aber neben dem markgenossenschaftlichen Fundrecht, welches den Fund
dem markgenossenschaftlichen Finder zuwies, steht ein ursprünglich staatliches,
welches dem Hochgerichtsherr anklebt : fund und pf [r]und^, was dan einem hoch-
gerichtsheren zustehet*. Diese Konkurrenz von Rechten hat, ganz abgesehen
von zahlreichen, die Entwicklung sehr komplizierenden Kompromifsversuchen ^,
1) WBeltheim 1377, G. 2, 204 f. — 1482, G. 2, 208. Vgl. Görz, Reg. der Erzb. 1489
Aug. 28.
2) WGalgenscheid 1460, G. 2, 453.
^) Auch pront, prunt geschrieben = Vorteil. In späteren WAbschriften ist das Wort,
weil wohl kaum noch verstanden, oft sehr entstellt.
*) WBeaufort 1557, § 1. Vgl. auch WBiwer 1581, § 1.
5) Vgl.WAmel 1472, § 18; WMeddesheim 1514, § 15, und namentUch WSIngbert 1535,
G. 2, 55: ob funt über erde under erde auch in bäumen, wem der zusten sol? mit recht
weist der scheffen : so der fönt uf der erde und under der erde besser were dan 5 s., gehoert
er den hoegerichtsherren zu; zu den baiunen hat der scheffen bedacht genomen; so aber
L am p recht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 17
[Entwicklung der Landesverbände. — 258 —
zur Folge, dafs man aus der Nennung von Fimdrechten in einem Hochgericht
ohne Kenntnis der genaueren Begründung derselben irgendwelche Schlüsse
auf den markgenossenschaftlichen Charakter des Dingbezirkes zu ziehen nicht
berechtigt ist. Das gilt aber auch von einer ganzen Reihe anderer ursprüng-
lich sowohl markgenossenschaftlicher wie staatlicher Rechte in der Hand der
Hochgerichtsherren, so dafs eine Mahnung zur Vorsicht l)ei Benutzung der
einschlägigen Nachrichten sehr am Platze ist. Die so entstehende Beschränkung
des Quellenstoffes läfst sich indes verschmerzen ; auchohne seine Benutzung steht
genügend fest, dafs die alten Hundertschaftsreste zugleich Wirtschaftsverbände
bilden. Durch diese Thatsache ist freilich der notwendig markgenossenschaftliche
Charakter der alten Hundertschaft noch nicht erwiesen, wenn auch wahrschein-
lich gemacht. Es könnten sich ja die Hundertschaftsreste gerade auf Grund
kleinerer interner Wirtschaftsverbände innerhalb der alten Hundertschaftsgrenzen
erhalten haben. Hiergegen sprechen nun freilich schon Erscheinungen, wie
die Gemeinweidigkeit der Orte des Hochgerichtes Kröv mit den nördlich aufser-
halb des Hochgerichtsbezirkes liegenden Ortschaften : hier ist in ganz evidenter
Weise der Markgenossenschaftsbezirk gröfser als der Umfang* des Huudert-
schaftsrestes. Indes für derartige singulare Vorkommnisse liefsen sich vielleicht
Einzelursachen aufweisen. Der strikte Beweis für den ursprünglich auch
wirtschaftlichen Charakter der Hundertschaft läfst sich nur auf d6m Wege
führen, dafs man in der Hundertschaftsverfassung und -Verwaltung, da wo diese
noch trümmerhaft bis in spätere Zeit erhalten ist, wirtschaftliche Kompetenzen
und Funktionen als derselben allgemein und beständig inhaerent nachweist.
Im Verfolg dieser Absicht ist zunächst zu betonen, dafs das Hundding
dem Dingvolk die Markberechtigungen im einzelnen zuweist: so ist gewist
dem lantman in dem ob. gerichte gesessen zu wasser und weide, eime ieclichen,
als von alders herkommen si^ Die nächste Folge dieser Weisungsfreiheit des
Hunddinges über die Hundertschaftsallmende ist eine Kompetenz für Ver-
gehen auf und an dem Gemeinbesitz : es sol niemand die gemeinde besperren,
verengen oder verdrengen , in - oder auß wendig ; wer das thuet . . , were
unrecht, und were darüber zu strafen^. Demgemäfs unterliegen alle Ver-
gehen an den Marken und Grenzen der Hundertschaftsallmende der Kompetenz
einer ein fönt funde so giiet als 5 s., ist er desselbigen, so er schweigen mag, sunst gehört
er den hoegerichtsherren. Item fragt der meier, obe ein funt in den bäumen, als imen,
funden wurde, weme der zugehoer? hat der scheffen mit recht gewiesen, der sei der hoe-
gerichtsherren, so ferren sie dene unversert des baums herausser bringen mögen ; sonst suUen
sie den banherren iren bäum ganz laßen, und mögen die hoegerichtsherrn dem fogel oder
imen clingeln, flugt er heraus, so haben die hoegerichtsherrn ir mittheil.
*) WGalgengcheid 1460, G. 2, 453; vgl. W. des Hunddings von Ravengiersburg 1442,
G. 2, 177: abe imantz in des obg. gotshus gerichten friheit odir furdeil habe an der weide,
ein dorf vor dem andern dorf? ist durch dieselben scheffin eg. usgesprochen und gewiset,
daz nemlichen kein dorf vor dem andern keine friheit noch ftxrdeil an weiden haben sal,
usgenomen bannezune und rechten gmmait.
2) WMünstereifel, G. 6, 660.
— 259 — Ausgestaltung der Wirtschaftsverb.]
des Hunddings^; und ganz besondei-s stehen die Strafsen unter der Oberauf-
sicht und dem Frieden der Hundeitschaft: Abpflügen und Überbau an den-
selben gehören vor das Hundding ^, und in einem Falle scheint sich, wohl
auf Gmnd dieser Kompetenzlage, sogar ein Geleitsrecht der Heimburgen ent-
wickelt zu haben ^. Indes sind mit den Kompetenzen, welche sich aus
agrarischem Eigentum ableiten lassen, die wirtschaftlichen Befugnisse der
Hundertschaft durchaus nicht erschöpft. Es mufs vielmehr auf das bestinmi-
teste hervorgehoben werden, dafs auch alle sonstigen wirtschaftlichen Gemeinde-
befugnisse, soweit sie die primitive Kultur des früheren Mittelalter entwickelt
hatte, ebenfalls der Hundertschaft eignen: die Hundertschaft ist wie der ur-
sprünglich ausschliefsliche Rechtsverband, so auch der ursprünglich ausschliefs-
liche Wirtschaftsverband der deutschen Verfassung. Mithin fielen auch
alle sonstigen wirtschaftlichen Geraeinsorgen und Gemeinbefugnisse in die
Kompetenz des Hunddings. Vor allem die Sorge und die Kontrolle für Mafs
und Gewicht. Diese Befugnis ist eine der hauptsächlichsten von den im
Ravengiersburger Ding übriggebliebenen; das Ding wird geradezu als die
virhonmge und wisunge von der waren rechter mase.., daz da heißet daz
huntdink, bezeichnet. Und auch sonst steht die Mafskontrolle noch im Vorder-
gnmd der Rechte aller alten Hundertschaftsreste*. Neben ihr steht aber eine
Verkehrskontrolle überhaupt, vor allem für den Gasthausverkehr und den
Weinschank^. Endlich fällt auch das Münzwesen der Kontrolle der Hundert-
schaft anheim, wie das namentlich die Falschmünzerbestimmungen des Kröver
Reiches beweisen. Wie sehr man sich die lokale Behandlung des Münzwesens
als markgenossenschaftliche Aufgabe dachte, zeigt vermutlich auch die Ver-
leihung des Münzrechtes an die Abtei Prüm unter dem Titel von Rommers-
heim''; Prüm lag in der Rommersheimer Mark^.
Nach alledem steht fest, dafs die Hundertschaft durchweg und principiell
nicht blofs als ein staatlicher Verband für Heeres- und Gerichtswesen, sondern
ebensosehr als ein genossenschaftlich - autonomer Verband ftir die Regehmg
der gemeinsamen wirtschaftlichen Bedürfnisse, diese in weitester Ausdehnung
genommen, anzusehen ist: politische und ökonomische Lebensäufsenmgen
») WPellenz II, 23.
2) WRavengiersburg 1442, § 18. Vgl. auch ME. ÜB. 3, 424, 1281/32: Graf Heinrich
von Sayn in villa (Valendar) . . excessus inhabitantium super publicis stratis, quas nimiuni
artanmt agris vineis gi-angiis et edificiis, que preter debitum ampliarunt, seculari iudicio
con-igi (fecimus). Das seculare iudicium ist das Hochgericht Heimbach- Weifs-Gladbach.
3) WHeimbach-Weifs-GIadbach 1476, G. 1, S. 618: dieße zwen [?] heimburger haben
zugleich oder ihrer einer hat macht, frei geleide zu geben, auch alle gepot, groß imd klein,
hohe und nieder, gegen menniglich.
*) WKenn § 16; WMünstereifel, G. 6, 660.
^) WRavengiersbiu-g 1442, § 14.
8) Vgl. Bd. 2, 369.
'') MR. ÜB. 1, 16, 762: Rommersheim, in cuius termimun ipsum monasterium sancti
Salvatoris est fundatum.
17*
[Entwicklung der Landesverbände. — 260 —
treffen sich in ihr gleichmäfsig. Diesen Gesichtspunkt bringen auch die all-
gemeinen, zumeist einleitenden Sätze der Weistümer von Hundertschaftsresten
klar zum Ausdruck : das Ravengiersburger Hundding hat zu weisen alle gebot
und verböte, waßer und weide, strase und mase, gerichte — recht und un-
recht — mit ganzem foUem rechten ; und im Hochding der alten Hundertschaft
des Trierer Thalkessels wird geurteilt über quodlibet delictum, quod dicitur
overgrif, scilicet de edificiis iniustis, de signis dictis markin indebite positis,
de viis fractis, et qui araret sulcum dictum vore super vicinum, de vulneribus
et clamoribus nocturnis sive diurnis ac aliis delictis quibuscunque ; de quo-
libet delicto tenetur delinquens de iure 60 s. ^
Das Zusammenfallen der ursprünglichen staatlichen und genossenschaftlich-
autonomen Verbandsbezirke für Heer- und Gerichtswesen auf der einen, die
Wirtschaftsordnung auf der anderen Seite unterliegt somit keinem Zweifel.
Aber blieb diese Identität bei der Kreierung kleinerer Bezirke innerhalb der
ursprünglichen weit ausgedehnten Verbände gewahrt? Entsprechen den Zen-
dereien als Untergerichten auch Zendereimarkgenossenschaften?
Dafs die Möglichkeit derart korrelater Ausbildung vorhanden war, beweist
eine grofse Fülle von Nachrichten aufs unzweideutigste. Um hier nur zwei
Notizen, abgesehen von den für die Zendereien Kröv und Bernkastei oben
S. 174 f. beigebrachten Beweisen, anzuführen, so heifst es von den Zendereien
des Hochwaldhochgerichtes, jede Gemeinde wisse im Walde für den Anbau ihr
Wendens und kehrens den grundgerichten nach^; und im W. der Zenderei
Kleinich wird von alters gewiesen, daß alle, die im eid gesessen, einwesserig
und einweidig seien ußerhalb der grumat, doch sol keiner dem andern zu
nahe faren. den eckem, den man im eid hat, sol man etzen gemein; und
wan einer ein eich in eim kolgarten sten hette und wollte die an schaden
geetzt haben, sollte er die herußwerfen^. Dafs diese Eigenschaft der Zenderei
und in ihr des gewöhnlichen (Unter -)Gerichtes als Mark ganz regulär
war, läfst sich auch daraus erkennen, dafs die Ausdrücke Bann und Gericht
geradezu für Mark gebraucht werden*.
^) Lac. Arch. 1, 275, 14. Jh. Anfang. Zur Ausdehnung und zum Wirtschaftscharakter
dieser Hundertschaft vgl. MR. ÜB. 1, 7, 633 (Fälschung, aber mit richtigen Thatsachen; zum
Ausdruck vallis Treverica s. G. Trev. c. 216) ; Honth. Hist. 2, 36, 1308, sowie *Bald. Kesselst
S. 432, Kumunge und artikelvon Trier gegen Balduin, 1351, § 6: item hat unser herre
unser mitburger zu Palian, über brücke, Bies, zö sente Mathise, Vren, Zeven, Oberkeriche,
Niederkeriche und Kunz gedrenget etc. und § 1 : zu wißen is, daz er uns genomen hat unsem
anhauwe in dem walde genant Katlan, den wir allewege her hau bracht bi sinen vorvaren etc.
2) Hochwaldw. 1546, G. 4, 711.
3) WKleinich, G. 2, 134. Besonders instruktiv ist auch die Überlieferung des Zenderei-
hochgerichtes Ouren, vgl. WOuren 1567, H. 577 f.; 1589, H. 588 f., spec. § 11 ff.
*) Vgl. *Andernach. Schreinsr. No. 90, G. 865, um 1200: duo banna von Misenheim
und Andernach, und *ebd. No. 91, G. 866, lun 1200: 2 insulae et 20 iurnalia in banno de
Misenheim. In beiden Fällen ist unter bannus die Mark gemeint. S. auch CRM. 3, 258,
1339, Gottfried Herr von Sayn und Mall endar füi- das Deutschordenshaus-Koblenz : wir wollen
— 261 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
Allein dies Zusammenfallen war nicht nur regelmässig, es war obligatorisch.
Die Notwendigkeit ist in dem überwiegenden Charakter des Zenders als genossen-
schaftlichen Gemeindebeamten begründet. Der Zender wird von der Gemeinde
gewählt, er ist der Vertreter ihrer Autonomie in der Wirtschaftsverwaltung;
ein Zender ist da, wo er seine Bedeutung nicht etwa verloren hat (z. B.
giamdherrlich geworden ist), auTserhalb einer Markgenossenschaft überhaupt
undenkbar.
Wie tief gerade in den Zendereien die wirtschaftlichen Interessen Wurzel
geschlagen hatten, ergiebt sich auch aus dem Einflufs, welchen dieselben hier
auf die Gerichtsverfassung äufsem. Es ist nicht selten, dafs der Schöifenstuhl
der Zendereigerichte gewisse Allmenderechte bzw. deren Verwendung namens
der Gemeinde gewährleistet S und auch die Weisung wirtschaftlicher Vorteile
in der Allmende durch die Schöffen kommt vor^. So kann man kaum noch
daran zweifeln, dafs in den Zendereibezirken die genossenschaftlich- autonomen
Interessen der Wirtschaft die staatlichen des Heeres- und Gerichtsdienstes von
jeher sogar überwogen haben ^.
auch, daß sie zu Vallendai- und Mallendar in unserm gerichte wasser weide und holzmarke
nutzen und gebrauchen zu irer noturft, als andere gut merkere daselbs, nach bescheident-
lichen sachen.
^) Ein frühes Beispiel s. Cart. Orval 459, 1271: maiores et scabini necnon communitas
seu communitates de Jamognes, de Bures, de Isers [Jamoigne, les BuUes, Izel], si quid iuris
ususve habebant in silvis seu nemoribus virorum religiosonim abbatis et conventus Aureaevallis,
ad pastum porcorum dictarum conununitatum, seu singuli de dicta communitate seu de dictis
commimitatibus , si quodve ins porcorum dictae communitatis seu dictarum commimitatimi
singulique eius seu eaiiim pascendonun glandisve pascendae et cuiusmodicumque alterius
pastus pro porcis suis et eorum singuli in silvis seu nemoribus dictonim virorum religiosonim
eis et eorum singulis competebat, libere et nomine dictae communitatis seu dictarum conunu-
nitatum ac liberorum hominum dictarum conununitatum villarum et eanmdem bannonim
milites sive armigeri ingenui liberti seu libertini quittavenmt et eis remisenmt.
^) WNeumagen 1315, G. 2, 329 — 330: die scheffen wisent m. g. h. meier ein minfueder
holz in der gemeinen walt, und sol ligen holz hoelen, und lege es nit in dem walde, so
sol [er] es ligend machen an eim bäum oder an zweien, und sol nit schedlich im walde sein;
darumb sol er dem scheffen uf mindagh ein feuwer machen mit wenig rauchs. Natürlich
werden solche Vorteile besonders den Gnmdherren gewiesen, vgl. WBesch 1541, § 4; WAltwies
1693, § 3 u. 4.
^) Die Litteratur über die Kontroverse betr. den Markcharakter der Hundertschaften
(von den bisher in ihrem eigentlichen Wesen imbekannten Zendereien ist nirgends die
Rede) vgl. Waitz, Vfg. V, 139 Note 1, 229 Note 1. Die Identität von Wirtschafts- und
politischem Verband bei den Hundertschaften ahnt schon Eichhorn, RG. § 84», deutlich
spricht sie, aber ohne genügenden Beweis, aus Renaud, Zs. f. D. Recht 9, 14, Deutsches Pri-
vatrecht 1, 334; weiterhin verteidigt sie Thudichum, Gau- und Markvf. S. 127, wo sich auch
das dogmengeschichtliche Material bis zum J. 1860 ausreichend angeftihrt findet. In neuerer
Zeit hat den Markcharakter der Hundertschaft namentlich Sohm betont, s. R. u. Gvf. S. 210.
Dagegen ist sich v. Maurer über das Problem nicht klar geworden, wie der Satz Markenvf.
S. 21 zeigt: ,in vielen Marken hat nach ihrer Zersplitterung und nach dem Untergang der
[Entwicklung der Landesverbände. — 262 —
Es versteht sich bei dem "Wirtschaftscharakter der Hundertschaft und
Zenderei von selbst, dafs auch deren Stückelungen und Kombinationen, von
wenigen seltenen Ausnahmen abgesehen, zugleich Markgenossenschaften bildeten^.
Wie auch immer z. B. die Hochgerichte des späteren Mittelalters im einzelnen
formiert sein mögen, stets ist als Regel festzuhalten, dafs sie neben den
gerichtlichen Interessen zugleich in irgend einer Form den wirtschaftlichen
Bedürfnissen Ausdruck geben. Dabei ist natürlich nicht ausgeschlossen, dafs
etwa mehrere Gerichtsbezirke 6inen Wirtschaftsbezirk bildeten. Im Gegenteil :
da für die Gerichts- wie die Wirtschaftsverfassung der Gang der Bezirks-
bildung in einem allmählichen Herabsinken ursprünglich über gröfsere Bezirke
gespannter Institute auf räumlich begrenztere Einheiten bestand, so mufste es
häufig vorkommen, dafs eine der beiden Richtungen der andern an Intensität
der Teilung vorauseilte. Auf diese Weise konnten entweder mehrere junge
Gerichtsbezirke in 6inem alten Wirtschaftsbezirk, oder umgekehrt mehrere
junge Markgenossenschaften in öinem alten Gerichtsbezirk bestehen. Einen
der interessantesten hierher gehörigen Fälle bietet die Geschichte der Mosel-
orte Ellenz, Poltersdorf und Beilstein. Die drei Orte bildeten 6ine Mark,
welche ursprünglich zugleich 6ine Zenderei war. Indes hatten sich später in
der Mark zwei Zendereien, Beilstein und Ellenz - Poltersdorf, ausgebildet, ver-
mutlich infolge Teilung der Gerichtsherrlichkeit. Die in dieser Spaltung er-
wachsenen Verhältnisse werden nun 1363 auf folgende Weise geordnet^: umb
daz die lüde von Ellenz und von Poltersdorf mit den von Bilstein fridelich
leben, . . (so sollen die Beilsteiner), wes sie mit (den Poltersdorfern und
Ellenzern) zu schaffen hetten, . . ervolgen an gerichte zu Elenz, und da sal
man in unverzogen recht dun nach scheffenurteil, und sullen ane buzen wider
heimgaen, iz enwere dan daz sie iz mit der haut verwirketen. und glicher-
wts : hetten die von Elentz und von Poltersdorf die von Bilstein anzusprechen,
daz sullen sie an gerichte zu Bilstein erfolgen . . . was aber eigen und erbe
antrifft, daz sol man dedingen in der stad, da iz ist gelegen, und da geben
und nemen, waz der scheffen deilet. auch sullent die von Elentz die von
Poltersdorf und die von Bilstein eine die andere helfen beschuden, wo sie
Markgenossenschaft die alte Mark noch als Landschaft oder als Gerichtsbezirk fortgedauert.'
Waitz (Vfg. P, 131) bestimmt die Mark der Regel nach als Dorfinark, sieht die (älteren
und) gröfseren Marken keineswegs als allgemeine Regel an, und hält es für Unrecht, die
Aussonderung einzelner Dörfer aus ihnen als eine spätere Stufe der Entwicklung aufzu-
fassen. Beweise für diese Ansicht fehlen indess fast ganz, der einzige Note 4 aus dem
Begriff marca gezogene verfängt nicht, denn marca hat aufser den verschiedenen tech-
nischen Bedeutungen sogar die allgemeine von Grenze. Waitz dürfte sich aber auch
selbst durch das widerlegen, was er a, a. 0. S. 139 Note 1 und Bd. 2^ 316 über marca
ausführt.
') Zur Zersplitterung der alten Marken s. Thudichum, Gau- und Markvf. S. 277 ff.,
Seibertz, L. u. Rg. von Westf. 1, 171.
2) CRM. 3, S. 695 f.
— 263 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
noit angienge, iz enwere dan in uffenbarer vientschaft. und quemen die von
Elentz und von Poltersdorf in schetzunge dienst oder acht, des ensullen in-
gesessen bürgere zu Bilstein nit zu schaffen han noch ir gut und eigen in Elentzer
und Poltersdorfer gerichte gelegen (und umgekehrt), auch ensol die einunge
uf die husche und weide zu Bilstein gelegen im gerichte von Elentze nit hoer
verboden werden, dan als sie itzunt ist; und wer die einunge breche, were
der zu Bilstein gesessen, so sol in der heimburge zu Bilstein daiTor penden,
und darzu sal er den heimburgen von Elentz und Poltersdorf besenden (und
umgekehrt), willent sie dan eindrechtig werden , so sullent die vorg. gemein-
den sementlich soliche pende, si sin zu Bilstein oder zu Elentz oder zu
Poltersdorf gescheen und genomen, verdrinken zu Elentz; willent sie des
nit dun, so sullent sie die einunge deilen und den von Bilstein ein dritteil
geben, so wie die einungen sint gelegen. Man sieht an diesem Beispiel
deutlich, wie unter dem Einflufs der Teilung in der Gerichtsverfassung
vennittelst einzelner Mafsregeln auch Teilung in den Wirtschaftsbeziehungen
eintritt.
Aber waren denn in der That durch das Jahrtausend hin, welches unsere
Untersuchungen umfassen, die Kulturbedingungen in so gleichartiger Abwand-
lung begriffen, dafs das Verhältnis von Gerichtsverfassung und Wirtschafts-
verfassung in seiner räumlichen Projektion stets das gleiche bleiben konnte?
Oder nahm nicht vielmehr das Bedürfnis der Wirtschafts Verfassung nach
Specialisierung , ja Individualisierang in ungleich höherem Grade zu, wie das
der Gerichtsverfassung? Es leuchtet ein, dafs die Gerichtsbezirke der Hundert-
schaft und der Zenderei, welche der Entwicklung der Wirtschaft etwa im
9. Jh. genügt hatten, bei festgehaltener Begrenzung schon im 13. Jh. ihrer
alten Aufgabe nicht mehr gewachsen sein konnten. Die Wirtschaftsverfassung,
deren Begrenzung auf lange Zeit, entsprechend einem Grundzuge des deutschen
Staatsaufbaues, mit der Begrenzung der staatlichen Verbände zusammengefallen
war, mufste sich über die staatlichen Verbände hinaus lokal differenzieren. So
entstehen noch unterhalb der staatlich-autonomen Bezirke für Gerichts-, Heer-
und Wirtschaftsverfassung neue blofs genossenschaftliche, blofs wirtschaftliche
Verbände, und zwar namentlich die der Ortsgemeinde, der Samtgemeinde und
der Partikularmarkgenossenschaft ^
Die bisherigen Ausführungen ergeben, dafs eine der wichtigsten Be-
dingungen zum Verständnis ihrer Entstehungsgeschichte in der Antwort auf
die Frage liegt, wie grofs denn eigentlich die alten Gerichts- und Wirtschafts-
bezirke durchschnittlich gewesen seien ^.
^) Dabei bleibt indes zu beachten, dafs schon vor dem vollen Herabsinken der alten
markgenossenschaftlichen Verfassimg auf diese räumlich kleineren Verbände im Heimgerede
eine embryonale Ortsverfassimg bestand; s. dazu S. 304 f.
2) Zum Folgenden vgl. die Feststellung der grofsen Heppenheimer Mark (Bergstrafse)
bei Dahl, Hist. Beschreibung des Fiirstentums Lorsch 2, 34, s. dazu Landau, Tenüt. S. 131 f.,
V. Maurer, Markenvf. S. 7 f. Femer handelt v. Maurer, Einl. S. 47 f. über die Ausdehnung
[Entwicklung der Landesverbände. — 264 —
Hier erregt die Frage nach der Gröfse der Hundertschaft das Haupt-
interesse. Die Lösung ist nicht leicht. Die räumlich leicht bestimmbaren Hundert-
schaftsreste , deren Weistümer unserer Untersuchung bisher so vielfach genügt
haben, können hier im allgemeinen nicht fördern, denn wir vermögen nirgends
direkt festzustellen, wie viel oder wenig ihnen am vollen Umfang der alten
Hundertschaft fehlt. Doch läfst sich für einen Teil dieser Quellengruppe
wenigstens mittelbar weiter gelangen. Zunächst im Maifeld; hier sind wir
über die Verteilung der alten Hochgerichte so gut unterrichtet, dafs sich deren
Ausdehnung über das ganze Land hin, und zwar in einzelnen Teilen völlig
geschlossen, angeben läfst. Da sich nun zwischen den wohlbekannten Begren-
zungen der einzelnen Hochgerichte im 14. Jh. räumliche Lücken nicht ergeben, so
folgt, dafs diese Hochgerichte hier noch die vollen Bezirke der alten Hundertschaften
umfassen. Auf Grund dieser Erwägungen ergiebt sich : die Hundertschaft, späteres
Hochgericht Bergpflege (Bubenheim) umfafste auf etwa P/2 Quadratmeilen 12
Heimburgschaften mit um das J. 1825 etwa 6840 Einwohnern ; die Hundertschaft,
späteres Hochgericht Niedermendig umfafste auf über 2 Quadratmeilen 14 Heim-
burgschaften mit um das J. 1825 etwa 10120 Einwohnern; die andern Hoch-
gerichte der Pellenz westlich von den genannten stehen, soweit sie eine
Berechnung zulassen, nach Einwohnerzahl und Ausdehnung zwischen diesen
Ziffern. Wie aber im Osten die Pellenz, so giebt im Westen die Ruwer-
hundertschaft sichere Anhaltspunkte zur Berechnung. Wir kennen die Ruwer-
hundertschaft in ihrem Bestand am Beginn des 13. Jhs., und aus ihrer damals
nach allen Himmelsrichtungen mit Ausnahme des Nordens — wo aber die
Trierer Thalkesselhundertschaft anstöfst — ganz isolierten Lage inmitten der
Waldwüste des Hochwaldes ergiebt sich, dafs ihr bis dahin Gebiet noch nicht ent-
fremdet worden war. Sie umfafst nun im Bestand des 13. Jhs. etwa 5 Quadrat-
meilen, auf welchen um 1825 ca. 9590 Menschen lebten. Endlich kann man
zu dem Hochgerichtsbezirk Bernkastei das Zutrauen haben, dafs er ganz oder
wenigstens nahezu eine alte Hundertschaft umfasse. In geringer Entfernung
nach Norden zu vom Kröver Reich, nach Süden zu von der Ruwerhundeitschaft
begrenzt, nach Südosten hin sich in den Hochwald erstreckend, ist er in seiner
Umgrenzung wohl stets ziemlich intakt geblieben. Diese Umgrenzung schliefst
aber gut 5^/2 Quadratmeilen mit 18 Zendereien und 1825 etwa 23100 Be-
wohnern ein.
alter Marken, indes ohne methodisches Eingehen auf ihre etwaige Identität mit Gerichts-
bezirken, auch das § 27 in dieser Hinsicht Gesagte führt nicht zum Ziel. Zudem finden
sich in § 25 starke Übertreibungen. Ebenso steht in der Markenvf. S. 6 f. desselben
Autors neben mancher guten kritischen Bemerkung gegenüber Landau doch vieles, was zum
Widerspruch auffordert. Die Dorfinarken speciell behandelt v. Maiu-er, Dorfvf. 1, 22. Über
die Gröfse der Hundertschaften vgl. auch Thudichum, Gau- u. Markvf. S. 26 f., über die
Ausdehnung alter Marken an den Grenzen der Wetterau s. denselben Autor in seiner Rechtsg.
der Wetterau 1, 318 f.
— 265 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
Diese wohl durchweg sicheren Beispiele ergeben eine Ausdehnung der
Hundertschaft von mindestens IV2 bis über 5 Quadratmeilen; und zwar scheint
es, dafs in den ui-sprünglich schon stark besiedelten Gegenden des Maifelds
die Ausdehnung durchschnittlich geringer gewesen sei, als in den Hundert-
schaften, welche sich in die wenig ergründeten Waldtiefen der Moselufergebirge
ei-streckten. Zu dieser Anschauung stimmt der Umstand, dafs die älteste
Parochialeinteilung , welche durchschnittliche Begrenzungen von über einer
Quadratmeile, aber nicht gern über 3 bis 4 Quadratmeilen liebte, im Osten
unseres Gebietes vielfach der Hundertschaftsbegrenzung entspricht, während
sie im Westen sich mehr an die Zendereien anschliefst.
Mit der durchschnittlichen Gröfse der Hundertschaften ist zugleich dem
Durchschnittsumfang der Zendereien präjudiciert. Zwar nicht im Sinne direkter
Abhängigkeit: das würde eine bestimmte Zahl von Zendereien für jede Hun-
dertschaft voraussetzen, von welcher sich nirgend eine Spur zeigt. Die ver-
mutlich vollständigen Pellenzhundertschaften zeigen Differenzen von 5 bis zu
14 Heimburgschaften, in Bernkastei finden wir gar 18 Zendereien. Doch be-
wegt sich die Zahl der Zendereien wohl durchschnittlich zwischen 7 bis 9
und 14. So hat z. B., abgesehen von den bisherigen Beispielen, das Echter-
nacher Hochgericht, vermutlich eine alte Hundertschaft, 9^ und das Tholeyer
Hochgericht, ebenfalls vermutlich eine alte Hundertschaft, 11 Zendereien^;
und die beiden Hochgerichte, genannt die phallenze buisen und binnen Zul-
peche, ebenfalls wohl alte Hundertschaften, haben 14 honschaften gehörig uf
den Schivelberg und 9 honschaften gehörig uf Kempener beide ^. Möglich,
dafs für die Zahl 7 und 14 hier und da die Schöffenqualität der Zender am
Hundding entscheidend war, einen durchgehenden Einflufs auf die Zahl der
Zendereien hat indes die Hunddingsverfassung doch nicht geübt. Will man
aber aus ungefähr regelmäfsig auftretenden Beziehungen zur Hundertschaft
einen Schlufs auf die Durchschnittsgröfse der Zendereien machen, so würde
sich für dieselbe höchstens ^12 Quadratmeile ergeben. Das ist in der That
ungefähr der gewöhnliche Umfang.
Indes giebt es doch auch viel gröfsere Zendereien. So umfafst z. B.
die Zenderei Losheim etwa IV2 Quadratmeile mit im J. 1825 ca. 3000 Ein-
wohnern*, und auf die alten Zendereien des Hochwaldgerichts in der Ruwer-
hundertschaft kommen etwa je ^/a Quadratmeile mit fta. 1060 Einwohnern.
1) WEchteraach § 67 u. 68.
2) WTholey 1450, 1580, 1582, 1584, 1587, G. 3, 755 f.
8) Act. Theod.-Palat. 3, 287, 1894.
*) In dem G. 6, 454 publizierten WLosheim von 1302 ist die Grenzbeschreibung weg-
gelassen; sie lautet nach dem Or. Koblenz StA.: item iurisdicio [!] advocati incipit in largo
lapide in superiori parte Scheiden [Scheiden] et durat usque ad Tvailbach [Zwalbach] et de
Tvaibbach [!J usque Wailbach, de Wailbach usque in Niderloisme [Niederlosheim] ad tiliam,
prout decima de Losme se regit et durat usque ad crucem de Hargardin [Hargarten], et de
cruce usque ad metas de Berge [Bergen], et de Berie usque ad dictum largum lapidem iuxta
decimam predictam.
[Entwicklung der Landesverbände. — i 266 —
Ähnlich steht es mit der Zenderei Breisig, welche nicht ganz eine Quadrat-
meile mit 1825 etwa 3100 Einwohnern enthält ^ Diese Zendereien sind es,
in welchen sich besondere Zendereihochgerichte ausgebildet haben, entweder
weil ihr Gebiet von Anfang an besonders grofs war und sich deshalb leicht
aus dem Hundertschaftsverband zur Selbständigkeit loslöste, oder auch, weil
sie auf Neubruchsland, also aufserhalb des alten Hundertschaftsverbandes, so-
weit dieser kultiviertes Land umfafste, entstanden. Im letzteren Falle ist ihre
Entstehung für die meisten Fälle so vorzustellen, dafs sich zunächst infolge
des Verfalls der Hundertschaftswirtschaftsverfassung^ die Einwirkungen der
Hundertschaft auf das Ödland des Verbandes abschwächten und schliefslich
fast ganz tiberlebten, so dafs das Hundertschaftsödland in Wirklichkeit als
verbandslos erscheinen und das Substrat ftir die Entstehung einer selbständigen
Zenderei abgeben konnte, welche so zugleich Hochgerichtsbefugnisse erwarb.
Einen vorzüglichen Beleg für diese Entwicklung giebt die Geschichte des
Zendereihochgerichts Kleinich (Hochgerichtsheide); es umfafst über eine
Quadratmeile Land mit noch im J. 1825 nur 1387 Einwohnern.
Wie stellen sich aber nun die ältesten uns bekannten Marken zu diesem
Umfang der Zendereien? Sind sie ihnen an Gröfse adaequat oder durchweg
kleiner? Oder mit anderen Worten: lief etwa noch in karolingischer Zeit die
Markverfassung so vollständig oder doch so regelmäfsig der Gerichtsverfassung
parallel, dafs nur Hundertschaften und Zendereien Marken bildeten: oder gab
es schon kleinere Markenbezirke mit nur wirtschaftlichem Typus unterhalb der
Zendereien?
Die Frage läfst sich aus dem vorliegenden Quellenbestand nicht organisch
und grundsätzlich durch Untersuchung von überall regelmäfsig wiederkehren-
den Funktionen der staatlichen und wirtschaftlichen Verbände, sondern nur
approximativ lösen durch Vergegenwärtigung der einzelnen aus früher Zeit
genauer bekannten Marken nach ihrer Ausdehnung. Die älteste Mark, welche
uns hier entgegentritt, ist die von Beuren im J. 633: in pago Muslense in
marca Burensae has villas Machara Corniche, Baldebrunno Hildenesheim Speia
Brunneche^. Von den genannten Orten lassen sich einwurfsfrei und absolut
sicher nur wiedererkennen Beuren, Machern und Körrig; es ist nicht ausge-
schlossen, dafs die auf diese Namen folgenden Ortsnamen überhaupt der Mark
Beuren nicht mehr angehören. Beschränkt man sich also auf das klar Er-
kennbare, so ergiebt sich, dafs die Mark Beuren das rechte Moselufer bis zu
den zwischen Mosel und Saar liegenden Bergen auf die Länge von mindestens
2 Meilen und die Breite von etwa V2 Meile umfaJ'ste: die Entfernung von
Beuren nach Machern beträgt etwa 2 Meilen. Beuren selbst liegt sehr günstig
an der Niederloest (auf der Richtung Trier -Diedenhofen- Metz) und Bischdorf
') Zu dieser Zenderei vgl. neben den WW. Gerfs in der Bergischen Zs. 12, 137 ff.
2) s. darüber unten S. 802 f.
3) MR. ÜB. 1, 7. Die Urkunde ist formell eine Fälschung, s. Görz, MR. Reg. 1, 73*,
doch beralien ihre Nachrichten offenbar auf alter Überlieferung.
J
— 2C7 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
(auf der Richtung Trier -Freudenburg -Metz) verbindenden Römerstrasse. Den
Umfang der Mark wird man aufs allergeringste mit einer Quadratmeile an-
setzen müssen. Etwas von dem besonderen Gebiete unserer Forschungen ent-
fernt , aber ihm durch grundherrliche Beziehungen verbunden , liegt der Ort
Etain bei Virten, für welchen eine gute Markbegi-enzung v. J. 706 vorliegt:
Villa Stain cum banno sibi debito ex una parte usque Longawa, ex altera
parte usque Alehne, ex tertia parte usque Herminville, ex quarta parte usque
Warch, sita in pago Wafranse^: etwa 1^/2 Quadratmeile. In das Herz unserer
Gegend führt dagegen wieder eine Prümer Schenkung vom J. 801 , welcher
eine Grenzbeschreibung der Marken Allmuthen und Ormont am Ursprung der
Kill (Kreis Prüm) beigefügt ist^. Beide Marken umfassen nach derselben
mindestens VI 2 Quadratmeile. Ebenfalls der Eifel gehört eine Echtemacher
Schenkung von 835 an in pago Surense in villa, que dicitur Ossewilre casam
indominicatam . . et de vineis inter Steinem et Treverim . . quicquid in marca
prefate villule aliquando visus fui habere^. Nach diesen Angaben läfst sich
zwar der Umfang der Mark Osweiler nicht voll übersehen, doch erhält man
immerhin eine gewisse Vorstellung von ihm aus der Kenntnis der Entfernungen :
Osweiler liegt V/a Meile ssö. Echtemach, Steinheim ^U Stunden unterhalb
Echtemach an der Sauer, die Luftlinie zwischen Steinheim und Trier beträgt
gut IV2 Meilen. Teilweis ähnlich sind die Nachrichten, welche sich aus
Echtemacher Urkunden über die Mark Edingen-Weis ergeben ; die Orte liegen
an der Sauer und an der Niems ^ /* Meilen voneinander entfernt. Die älteste
Urkunde, welche von dieser Mark spricht, geht auf die JJ. 768 — 814 zurück:
man schenkt an Echtemach campum unum . . inter (Weis) et (Dudeldorf) et
(Menningen) *. Die drei genannten Orte, um diese Zeit vermutlich benach-
barte Markvororte, bilden die Winkelpunkte eines Dreiecks von 2^2, 2 und 2
Meilen Seitenlänge, in dessen Umfang jetzt gering gerechnet 20 gröfsere Dörfer
liegen. Klarer sind dann Nachrichten über die Mark Edingen-Weis vom J.
864—5: in loco nuncupante Edingen sive Wis^, und 866—7: in pago Bedensi
[Bitgau] in marca, que dicitur Edingen et alio vocabulo Wissera marca super
fluvio Sigona®. Westlich von den eben besprochenen Gegenden liegt der Ort
Mersch, über dessen Parochialverband schon oben S. 251 gesprochen ist; wir
haben in einer Urkunde von 853 auch eine Angabe über die Ausdehnung
seiner Mark^. In dieselbe gehörten noch die ,loci' (im Gegensatz zur villa
^) MR. ÜB. 1, 7a, oben nach verbesserter Pariser Abschrift citiert.
2) Dieselbe steht Liber aureus Prüm. Bl. 87 1>, ist im MR. ÜB. vergessen und von mir
Westd. Zs. Bd. 2, Korrbl. No. 173 publiziert worden. Eine vorzügliche Erklärung der Grenz-
beschreibung nebst der Zugabe eines *WOrmont bringt Qu. Esser im Malmedyer Kreisblatt
1884, Febr. 23.
3) MR. ÜB. 2, 21.
*) MR. ÜB. 2, 16.
^) MR. ÜB. 2, 27.
«) MR. ÜB. 2, 28.
') MR. ÜB. 1, 83.
[Entwicklung der Landesverbände. — 2G8 —
vel marca) Beringen, Hunsdorf und ?Biesen, welche V2 bis P/2 Stunden von
Mersch entfernt liegen. Eine wieder bei weitem sicherere Vorstellung von der
Ausdehnung der Mark des 9. Jhs. giebt eine Nachricht vom J. 867, welche
in die Hocheifel, nach Dahlem nördlich Stadtkill, führt. In der Mark (com-
marca) dieses Ortes liegt ein Bifang, ubi possunt edificari- mansa centum nec-
non insaginari porci mille, et coniacet ipsa villa inter Smideheim et Basen-
heim ^. Die Entfernung von Schmidtheim und Baasem beträgt eine Meile,
Dahlem liegt ziemlich in der Mitte zwischen beiden Orten, der Bifang lag
vennutlich westlich der Luftlinie zwischen Baasem und Schmidtheim, wo sich
noch jetzt , etwa eine Quadratmeile Waldwüste ausdehnt. Es ist wohl nicht
zuviel gerechnet, wenn wir der Mark Dahlem einen Umfang von mindestens
IV2 Meilen geben.
So weit die Nachrichten der ältesten Zeit; wie man sieht, erlauben sie
nur in wenigen Fällen die Bildung einer in jeder Hinsicht deutlichen Anschau-
ung. Ihre Unklarheit beruht wohl zum Teil in der Unbestimmtheit der Marken-
verhältnisse selbst, denen häufig noch die festere Begrenzung fehlen mochte^,
zum grofsen Teil aber auch in den aufserordentlichen Schwierigkeiten, welche
der lateinische Ausdruck noch bei der Beurkundung verursachte. In den Ur-
kunden des MR. ÜB. 1, No. 180 und 181 vom J. 943 ist ein Besitz doppelt
beschrieben :
No. 180.
In pago et comitatu Biedensi in villa Wales-
wilere necnon et in pago Heflinse (in comitatu
scilicet Tulpiacensi) in villa Hammerestorp ;
atque in eodem pago et in comitatu in
Bettilonis villa et in campo Zulpilesloch
etiamque in villa Ponpenges^ et in villa
Hilleshaim, sive in villa Liemrode dicta.
No. 181.
[Die Notiz über Wachsweiler folgt weiter unten]
omnia qu§ ad Hammerestorp habuit, quod
est in pago Eif linse; et ad Zupitislod in ipso
eodemque pago et in comitatu Tulpiacensi
quendam iam vetus vakle* et permaximum
campum, quem ab Amando adquisierat; nec-
non et alias res, quas ad Lienroth habuit.
Es handelt sich hier um folgenden Besitz im Eifelgau: 1) um solchen
in Lammersdorf, 2) um einen alten Wald und ein sehr grofses Feld in den
Bannen von Ober- und Nieder-Bettingen, Hillesheim und Lehnerath, das ver-
mutlich Zulpilesloh hiefs und etwa V2 Quadratmeile gi'ofs war, 3) um anderen
Besitz in Lehnerath. Aber wie schwer ist diese Beschreibung trotz doppelter
Inventarisierung zu verstehen! Und würde bei nur einfacher Registrierung,
sei es in No. 180 oder No. 181, überhaupt ein Verständnis zu ge^^innen ge-
wesen sein, welches sich in der Richtung der durch die doppelte Aufzeichnung
ermöglichten Interpretation bewegte?
1) MR. ÜB. 1, 108.
«) S. oben Abschnitt H, 2, S. 101 f.
') ?. Sollte gar Basberg gemeint sein?
*) Lies veterem waldum, vgl. MR. ÜB. 1, 51, 816.
— 269 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
Wieviel Zweifel und Unklarheit aber auch im einzelnen bleiben
mag : im ganzen ergiebt sich doch die Vorstellung als sicher, dafs die Marken
der karolingischen Zeit noch durchschnittlich grofs genug waren, um mit den
späteren Zendereibezirken identifiziert werden zu müssen; und diese Vor-
stellung wird auch durch eine Anzahl von noch weniger klaren und ergiebigen
Einzelnachrichten lediglich bekräftigt ^ Man wird daher mit der Behauptung
nicht fehl gehen, dafs noch bis zum Schlufs des ersten Jahrtausends unserer
Zeitrechnung die Heeres- und Gerichts-, sowie die Wirtschaftsverfassung der
Regel nach in denselben Verbänden und Bezirken lokalisiert war; die Zenderei-
mark war bis dahin die erste und letzte allgemein entwickelte Emanation des
ui"sprünglich allein vorhandenen Wirtschaftsbezirks der Hundertschaft.
Aber diese eine Emanation konnte auf die Dauer bei fortschreitender
Intensität der Wirtschaft nicht genügen. Die Gerichtsverfassung allerdings
machte bei den Zendereien Halt und gewann in ihnen eine letzte allgemein
durchgeführte Bezirkseinteilung, welche, wenn auch unter mannigfachen Ände-
nmgen der Gerichtsorganisation und des Prozei'srechts, doch sogar für die Be-
völkerungshöhe des späteren Mittelalters noch ausreichte. Aber die Wirt-
schaftsverfassung griif tiefer. Bei ihr ergaben sich mit der höheren Entwick-
lung der Landeskultur stets zunehmende Emanationen aus der alten Hundert-
schafts- und Zendereiverfassung, welche nun nicht mehr in zugleich staatlich-
gerichtlichen', sondern in allein geuossenschaftlich- wirtschaftlichen Verbänden
und Bezirken zum Ausdruck gelangten 2.
») Man vgl. namentlich ME. ÜB. 1, 23, 832—38; 75, 846; 187, 948; 218, 964. In
der ersteren dieser Urkk. sind von den 5 genannten loci zu bestimmen nur Meckel, ^U Stunde
w. der Römerstrafse Trier-Köln etwa mittwegs zwischen Trier und Bitburg; Bickendorf n.
Bitburg, da wo die Strafse nach Prlim von der Strafse Trier-Köln abzweigt. Für Bioheim
ist vielleicht Fiesheim = Fliefsem, filr Dinirato Clutirato = Klüsserath a. d. Mosel zu lesen.
Crispiniacum endlich ist gar nicht zu bestimmen. Unter diesen Umständen ist aus der Nach-
richt, welche bei der Möglichkeit bessern Verständnisses sehr wertvoll wäre, niu" wenig zu ge-
winnen. — Ähnlich steht es mit den Angaben von 948. Hier sind von den genannten Orten
bestimmbar Vischel, Kreuzberg und vielleicht Berg bei Altenahr, Rossebach bleibt rätselhaft —
Die Nachricht von 964 endlich: ein mansus . . in omnibus ibidem legaliter aspicientibus in
villa, qu§ vocatur Mertilacha, in marca Mertilachoro, et in Ruveri: läfst sich allerdings gut
lokalisieren; Rüber liegt 2 Stunden nö. von Mertloch, Kr. Mayen. Aber besagt die Nachricht
sicher, dafs Rüber zur Mark Mertloch gehörte?
2) Der hier gegebenen Darstellung über die Markemanationen steht die v. Maurersche
Urdorf- (in der Markenvf. S. 2 f. eine mechanisch erweiterte in sich unhaltbare Urdörfer-)
Theorie gegenüber. Nach ihr nimmt v. Maurer als Kern jeder Mark ein (bzw. mehrere Ur-
dörfer) an. Von diesem Bestand aus werden die übrigen Dörfer ausgebaut: so entsteht zu-
nächst langsam (wenigstens nach der specifischen Urdorftheorie) eine Pluralität von Besiedelungen
in jeder Mark. Nach dieser Entwicklung erst beginnt die Markzersplitterung. Die Belege
flir diese Ansicht zieht v. Maurer nur aus nordischen Quellen. Da direkte Nachrichten
fehlen, so würde sie für Deutschland nur dadurch bewiesen werden können, dafs man in
jeder alten Mai"k wenigstens noch Abhängigkeitsverhältnisse der anderen Ansiedelungen von
[Entwicklung der Landesverbände. — 270 —
Zum Verständnis dieser Emanationen bedarf es vor allem der Lösung
der chronologischen Frage, denn es ist klar, dafs für die verschiedenartige
Ausbildung derselben der jeweilige Wirtschaftscharakter ihrer Entstehungszeit
von einschneidender Bedeutung sein mufste. Für die Chronologie haben wir
das 9. Jh. schon als ungefähren Terminus post quem gewonnen ; den Anhalt zur
Prüfung bis zu dieser Zeit bot die Überlieferung über die Ausdehnung einzelner
Marken. Diese Überlieferung stirbt mit dem Ende des 10. Jhs. ab: es bedarf
also eines neuen Untersuchungsmaterials. Ein solches liegt in den Urkunden
über Markstreitigkeiten bezw. Gemeinheitsteilungen vor. Es leuchtet ein: so-
bald Markstreitigkeiten gewöhnlich werden, erschien den Zeitgenossen die bis-
her geltende Markverfassung in irgend einer Richtung ungenügend ; und sobald
Gemeinheitsteilungen bzw. auf Teilung hinauslaufende Beschwerden und Zwiste
massenhaft auftreten, ist speciell der bislang gültige Markverband als antiquiert
und der allgemeinen Auflösung verfallen anzusehen.
Eine Prüfung der urkundlichen Überlieferung nach diesen Gesichtspunkten
ergiebt, dafs spätestens seit dem letzten Viertel des 12. Jhs. der Markausbau
vielfach zu Streit und diesem folgender Regelung der Marknutzung führte,
dafs spätestens mit der zweiten Hälfte des 13. Jhs. die ersten Gemeinheits-
teilungen (bezw. in symptomatischer Bedeutung gleichwiegende ausdrückliche
Erklärungen, die Gemeinheit beibehalten zu wollen) eintraten, dafs endlich
mit dem 14. Jh. massenhaft Akten über Allmendestreitigkeiten einsetzen, welche
der Regel nach mit einer teilweisen oder gänzlichen Auseinandersetzung der
alten Markteilgemeinden und einer Formierung zu mehr oder minder selbst-
ständigen Sondermarken abschliefsen. Der Auflösungsprozefs, welcher sich in
diesen Akten aufserordentlich schwerfällig und in oft jahrhundertelang wäh-
renden Streitigkeiten fortschleppt, hat bekanntlich das Mittelalter lange über-
dauert; er findet erst in unserer Zeit unter dem Einflufs der Gesetzgebung
über die Gemeinheitsteilungen seinen Abschlufs^
Es kommt jetzt darauf an, sich diesen allgemeinen Gang der Entwick-
lung aus einzelnen Beispielen zu vergegenwärtigen und dabei zugleich einige
wichtigere der äufserst zahlreichen Modifikationen der Markteilungen näher
kennen zu lernen.
der ursprünglichen Uransiedelung principiell und allgemein nachwiese. Dieser Nachweis ist
aber schwerlich möglich. Dafs in einzelnen, ja vielen Fällen die Mai'kgenossenschaft ur-
spriinglich in einer Ansiedelung zusammengesessen habe, wird damit nicht bestritten, nur
mufste sie das nicht: v. Maurer sieht ein accidentelles Moment als principiell wichtig an.
V. M. hat Anerkennung mit seiner Theorie namentlich bei Landau gefunden; gegen die
V. Maiu-erschen und Landauschen Urdörfer vgl. Thudichum, Gau- u. Markvf. S. 130 Anm.;
V. Inama-Stemegg, Gmndherrsch. 14; Waitz, Vfg. P, 130, Note 3.
1) Über Markteilungen vgl. v. Maiurer, Markenvf. S. 15, 448, Dorfvf. 2, 3 ; über Mark-
teilungen 17. Jhs. in Nassau Einl. S. 75. Zu den Gemeinheitsteilungen 18. Jhs. s. Pertz,
Leben Steins 1, 207 f.
— 271 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
An die Spitze der zu diesem Zwecke ausgewählten Urkunden sollen zu-
nächst drei Nachrichten des 13. Jhs. gestellt werden. Einmal Cartulaire
d'Orval 286, 1245: zwei Parteien kommen überein de lour comunes pastures
dou ban de Dulus et dou ban dou Bouelmont en teil meniere, que les bestes
de Bouelmont iront sur toutes les communes pastures dou ban de Dulus, sens
damage fasant; et les bestes dou ban de Dulus iront sur les communes pas-
tures dou ban de Bouelmont sens damage fasant. Femer die Urkunde in
Lacomblets ÜB. 2, 649, 1273, nach welcher die Gerresheimer Bürger statt
ihrer Berechtigung an der ganzen Bilker Gemark einen ausgesonderten Teil
derselben ausschliefslich erhaltend Endlich Lac. ÜB. 2, 785, 1283: silva
quedam sita iuxta curiam, que Isacrode [Isenkrath] dicitur . ., unde com-
munitas villarum quanmdam circumiacentium potestatem, que vulgariter holt-
gewalt dicitur, habuisse ac habere dinoscitur, proportionaliter ad singulas per-
sonas ac potestates per partes est distributa u. s. w^. Diese drei Urkunden
sind typisch für die Scheidung früherer und späterer Zeit, indem die letzte
derselben die Waldgemeinschaft aufhebt, die erste an Stelle der Markgemein-
schaft blofse Weidgangsgemeinschaft eintreten läfst^, die mittlere endlich jedes
markgenossenschaftliche Band zu lösen bestrebt ist. Mit der Möglichkeit der-
artiger urkundlichen Festsetzungen ist es ausgesprochen, dafs der Ausbau und
die Intensität des Anl^aues eine Höhe erreicht hatten, welcher die alten Wlrt-
schaftsverbände mit ihrem extensiveren Charakter nicht mehr entsprachen.
Frühere Streitigkeiten zeigen nun, wie Ausbau und wachsende Intensität
der Landeskultur schon längst gegen Verfassung und Ausdehnung der alten
Wirtschaftsverbände andrängten. Einer der in dieser Hinsicht mit am besten
erhaltenen Urkundenkomplexe aus früher Zeit bezieht sich auf die Weiderechte
des SMatheiser Hofes Benrath südlich von Trier. Der Hof Benrath nebst den
1) Vgl. auch Cart. Orval 460, 1271: zwischen Orval und dem Grafen von Chiny sunt
mises bornes, pour desevreir les bois et les treifons, qui partinent ä ceus d'Orvaz d'une part,
a nous nos homes et ä villes visines et les bans et les finages plus prochains des temies
[terres?] et des finages d'Orvaz et qui plus pres marchent ä bonnes deseurdites ... et est ä
savoir, ke cilh d'Orvals puent faire fosseis de set pies de large et de cink de parfond et
closure sens murs sens palis et sens plaiseis entur lor bois et lor treffons ki sunt dedens
les bonnes desourdites de tottes pars et de tos costeis kant il voront et poront, sav ce ke
il lairont et entreies et les issues des droits chemins anchiens, ki vont sunt et on esteit
anchienement de ville ä autre apertes overtes et delivres.
2) Auf einen noch früher aufgeteilten Markwald scheint zu gehen MR. ÜB. 3, 749, 1242:
Lotharius comes de Wida notum facimus, quod cum ecclesia et conventus beate Maine
Andemacensis plures haberet particulas in silva nostra et hominum nostronun de Dacenrode
hinc inde sitas et ex hoc dictus conventus et homines nostri dicte ville sepius gravarentur,
nos ad instantiam prepositi eiusdem ecclesie de consensu predictorum hominum pro pluribus
particulis unam partem integram decrevimus assignandam, videlicet silvam illam, que vocatur
Gruelsifen, totam excepta parte quadam, quam dicuntur habere castrenses de Hammerstein
in eadem silva.
^) Über blofse Weidegemeinschaft auf Grund früheren Markverbands s. v. Maurer,
Markenvf. S. 19 f.
[Entwicklung der Landesverbände. — 272 —
Orten Hentern Lampaden und Baldringen war 1037 durch letztwillige Verfügung
des Papstes Adalbero von SPaulin an die Abtei SMatheis gelangt; ihm ge-
hörten auch Weidegerechtsame in den Dörfern Oberemmel und Wiltingen,
welche fast auf Einweidigkeit hinausliefen. Diese Berechtigungen werden in
dem im 12. Jh. gefälschten Testamente^ sehr genau angegeben. Kein Zweifel,
dafs gerade das Bedürfnis nach detaillierten Angaben über die Eeste einstigen
markgenossenschaftlichen Zusammenhangs die Fälschung des Testaments im
12. Jh. zunächt veranlafste, denn um die Wende des dritten und vierten
Viertels des 12. Jhs. wollten weder die Einwohner von Wiltingen noch die
von Oberemmel bezw. deren Herren etwas von jener früheren Einweidigkeit
wissen, wie sie auf dem Markausbau des Hofes Benrath beruhte. Es kam
darüber zum Streite, der in einer Reihe von Kompromissen der Jahre 1177,
1192, 1201 — 1207 nur mühsam und zeitweilig besänftigt erscheint^. Noch
länger dauerte und lebhafter geführt wurde der Streit um die Berechtigung
des Stiftes Karden in der Treiser Mark. Das Stift Karden wurde von alters
her als Ausbau auf der Treiser Mark behandelt, es standen ihm Einigsrechte
in der Mark zu. Aber schon im J. 1136 hielt es der Propst des Stiftes für
nötig, sich diese Markberechtigung besonders urkundlich verbürgen und in der
Ausdehnung für jeden Stiftsherrn specifizieren zu lassen^. Wie weise diese
Mafsregel war, zeigen später ausbrechende Streitigkeiten über die Markberech-
tigung, von welchen man urkundlich zuerst 1210 hört und deren Gang sich
von da ab in Aktenstücken der Jahre 1244, 1245, 1280, 1297, 1320, 1330
verfolgen läfst*. Zeichneten sich die bisherigen Beispiele durch die langjährige
Hartnäckigkeit aus, mit welcher Verwerfen und Festhalten der alten Mark-
berechtigung und des alten Markzusammenhangs von den Parteien des Urmark-
ortes und des Ausbaues betont wurde, so wird ein drittes Beispiel durch die
Vollständigkeit des erhaltenen Materials besonders lehrreich. Es handelt sich
dabei um die Gerechtsame, welche die Markgenossen der Zenderei Pickliefsem-
Ordorf-Gindorf, östlich des Unterlaufs der Kill, an dem östlich dieser Dörfer
liegenden Walde Honscheit hatten. Dieser Wald, in seiner Südwestecke Zen-
dereimark, wurde um das J. 1226 von dem Trierer Stift SSimeon und dem
mit ihm im Condonimat stehenden, im Walde angelegten Kloster Himmerode
unter Auslösung aus seinen Markbeziehungen als Sondereigen beansprucht.
Indes die Zendereimarkgenossen verteidigten trotz des absprechenden Urteils
des Trierer Officialats und trotz der Drohung mit dem kirchlichen Bann ihre
1) MR. UB. 1, 308.
2) MR. UB. 2, 27, 128, 233.
^) MR. UB. 1, 494 nach schlechter Abschrift; gute alte Kopie Cop. Cardon. der Trierer
Dombibl. Bl. 1», s. unten S. 291, Note 3. Vgl. auch UKarden 11. — 12. Jh.: quicunque ca-
nonicus est in Cardonensi ecclesia, coheres est in communione, qu§ pertinet ad Tris. habet
etiam [ecclesia] in Tris locum, qui vocatur hovestat.
*) MR. UB. 2, 462, 803, 823; Bd. 3, No. 75, 97 und S. 121, No. 1, sowie *Cop.
Cardon. Trier Dombibl. Bl. 16 a.
— 273 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsver b.
Eechte so kräftig, dafs es schliel'slich im J. 1228 zu einem Kompromifs kam,
in welchem den Markgenossen wenigstens bedeutende Waldservitute gegen ge-
ringen Entgelt zugesichert wurden^.
Diesen Fällen des 11. bis 13. Jhs. stehen nun die späteren Streitig-
keiten des 14. und 15. Jhs. gegenüber. Aus ihnen erwächst zumeist eine
mehr oder minder weit durchgeführte Trennung alter Verbände in Sonder-
marken, und die streitenden Teile sind nicht mehr wie bisher Ortsverband
und Ausbau im engeren Sinne, speciell in der Form einzelner Höfe oder
Klöster, sondern vielmehr die einzelnen Ortschaften innerhalb der Mark selbst.
Sehr bezeichnend sind hier sofort die an erster Stelle vorzulegenden
Aktenstücke über eine Marktrennung in Bacharach, welche die Jahre 1325 bis
1343 umfassen^. Sie schliefsen mit dem Ergebnis, dafs der Hof des Marien-
gredenstifts zu Heimbach mit dem Altenberger Hof zusammen ermächtigt
werden, singulis annis suas uniones facere, custodes vinearum statuere et
emendas inde recipere ac easdem inter se dividere ; ferner mit dem Anerkennt-
nis, quod omnes et singuli iurati dicte curtis [von Mariengreden, gilt aber
wohl auch vom Altenberger Hof] ab omni exactione et contributione quacunque
universitatis Bacharacensis semper fuerint liberi et immunes. Gerade diese
wesentlichen Rechte selbständiger markgenossenschaftlicher Regelung hatte
Bacharach den Höfen gegenüber bisher bestritten; durch ihre Zulassung
wurden dieselben auf den Weg der Bildung einer Sondermark Heimbach ge-
wiesen, für deren Ausgestaltung auch schon das Vorhandensein eines be-
sonderen Heimbacher Grundgerichts sprach.
Andere Nachrichten, welche seit der zweiten Hälfte des 14. Jhs. häu-
figer einsetzen, zeigen den Prozefs der Auseinandersetzung einer gröfseren
Mark schon teilweis vollzogen: es sind Sondermarken gebildet, aber unter
Beibehaltung gewisser gemeinsamer Zusammenhänge aus älterer Zeit, etwa
eines gemeinsamen Waldareals oder mehr oder minder gegenseitigen gemein-
samen Weidganges oder auch gemeinsamer Feldstücke. In diesem Falle kam
es besonders darauf an, die aus der abgestorbenen gröfseren Feldmark noch
in die Gegenwart der Sondermarken hineinragende Allmende nebst den an ihr
klebenden Rechten bzw*. die aus früherem Zusammenhang übriggebliebenen
einzelnen Allmenderechte genau zu fixieren : denn da ihre Existenz nicht mehr
durch einen kräftig funktionierenden Organismus bedingt war, so boten sie
zu Streitigkeiten den günstigsten Anlafs. Wir finden daher zahlreiche Ur-
kunden, welche diese Rechte in freier Vereinbarung oder nach vorhergegan-
genem Streit in schiedsrichterlicher Entscheidung festsetzen; man vergleiche
') Die Akten über diesen Fall babe ich unten S. 323 im Anbang unter No. I zusammen-
gestellt; sie sind bisber niu* teilweise gedruckt und verdienen es, im Zusammenbange über-
sehen zu werden.
2) CRM. 3, 184.
Lamprecht, Dentsches Wirtschaftsleben. I. 18
[Entwicklung der Landesverbände. — 274 —
Bd. 3 No. 197, 1357; 199, 1360; 204, 1373; 249, 1469 ^ Aber es begi*eift
sich, dafs infolge der wenig genügenden Instanzen für den Austrag von Ge-
meindestreitigkeiten die Differenzen im Grunde immer wieder auflebten, um
so mehr, als die Ordnung der alten Allmendeverhältnisse fast überall eine
abweichende war, allgemein gültige Gesichtspunkte von gröfserer Tragweite
und zwingender Kraft also für Gemeinheitsverwaltung bzw. Teilung nicht ent-
wickelt wurden. Besser wurde das erst mit dem Erstarken der Territorial-
verwaltung; es war eine ihrer ersten Sorgen, sich durch allgemeine und obli-
gatorische Entwicklung von schiedsrichterlichen Befugnissen in die Verwal-
tung der Allmenden und damit in die Gemeindeverwaltung überhaupt von
Oberaufsichtswegen einzudrängen. Später brachte man es dahin, sich diese
Befugnisse sogar weisen zu lassen: so die dörfer obeng. und durch die ganze
[Luxemburger] landmeierei Sandweiler durch sich oder benachbarte ihrer ban
langhalm und weidgangs halber streitig würden, daß sie in solchem fall und
dieselbige streit zu entscheiden und zu verurteilen, die herrn probst und
mannen alhie zu Lutzemburg vur richter erkennen^.
Der Weg ist weit, welchen die volle Zersetzung der alten Hundertschafts-
und Zendereimarken seit spätestens dem 12. Jh. schon bis zum 16. Jh. oder
gar bis zur Gesetzgebung unseres Jahrhunderts zurückgelegt hat, und es ist
natürlich, dafs nicht stets dieselben Anlässe für die Ausbildung neuer Sonder-
marken in Geltung waren, sowie dafs nicht stets dieselben Ansichten hinsicht-
lich der Art der Konservierung alter Markzusammenhänge herrschten. Haben
doch die letzten Generationen einen radikalen Umschlag der Gesetzgebung
auf diesem Gebiete erlebt: was man früher zu zerstören ausging, versucht
man jetzt neugestaltend zu erhalten.
Ein Hauptabschnitt in der Geschichte der Markaussonderung tritt mit
der Erstarkung der Territorialverwaltung des späteren Mittelalters zur ab-
soluten Monarchie des 16." und der folgenden Jahrhunderte ein. Bis dahin
eine überall differenzierende Entwicklung, welche jede Mark womöglich zu
einem besonderen rechthch-wirtschaftlichen Individuum ausgestaltete; von da
ab ein steigend schrofferes Zusammenfassen dieser Sonderbildungen zu Einzel-
1) S. auch Görz, Reg. der Erzb. zu 1447 Mai 5., 1492 S. 283 imten. Sehr interessant
ist auch *Arch. Maximin. 9, 29 f.: Contract zwischen der gemeinden zu Kehlen und der
gemeinden zu Mammern betr. weidgang und nutzung des langhalms zwuschen beiden dörfem
gelegen, 1372.
2) WSandweiler 1604, § 96. Eine mei-kwürdige Art, wie sich die Gnmdherren
vor Allmendeverkürzung zu bewahren wufsten und das Risiko schiedsrichterlicher Ent-
scheidung vermieden, ergiebt das WMamer 1542, § 18: dwil und dasz Mammer ban nit geit
noch reicht zu Diepach on den haegen, damit geschege [dem Grundherrn] unrecht, und sol
vor solich abschnidong und verkurtzong ein iglicher inwoener und gemeinsman zu Diepach
eim herrn . . eins iglichen jars uf sant Remigii tag im winter zu geben schuldig sein V2 mir.
haber. und sol desso entragen und enthoben sein ein zender zu Diepach, danunb sol er
ermelten haber uf heben und usdriben. Den Gemeinleuten, welche nicht bezahlen, wird die
Hausthür ausgehoben und quer vor die Schwelle gelegt, bis sie zahlen.
— 275 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
gruppen auf dem Verwaltungswege, womöglich bis zur Aufstellung weniger
Schablonen. Aus dieser verschiedenen Behandlung ergiebt sich die Präsum-
tion, dafs fast alle Sonderbildungen, welche sich an den Marken des vorigen
Jahrhunderts und an den Trümmern unserer Tage beobachten lassen, schon
im Mittelalter existiert haben werden; und in der That genügt das Quellen-
material des Mittelalters, um die Typen der aus den Zendereimarken aus-
gesonderten Teilmarken vollständig kennen zu lernen. Als Haupttypen er-
geben sich aber, wie schon oben S. 263 bemerkt, der Ortsgemeindeverband,
die Samtmarkgemeinde und die Partikularmarkgenossenschaft.
Die natürlichste Sonderbildung war zweifellos die Ortsgemeinde. Gab
man einmal den Zendereimarkverband auf. soweit er nicht schon auf einen
Ortsgemeindeverband hinauslief, so lag nichts näher, als dies eben radikal
und vollständig zu thun, die einzelnen Zendereiorte mit gesonderten wohl-
entwickelten Markgerechtsamen zu versehen und so die bisherige lokale Agi'ar-
verfassung der einzelnen Orte ' zur Ortsgemeindemarkverfassung auszugestalten^.
In der That ist dies auch ganz allgemein der Vorgang gewesen ; und regel-
mäfsig wurde wohl schon bei der Neugnmdung gröfserer Orte im Zenderei-
gebiet ein Avesentlicher Schritt in dieser Richtung gethan, indem man der
neuen Ortsgemeinde einen Teil der Zendereimark zur besonderen Nutzung
unter Oberaufsicht der Zendereigemeinde zuwies. Dieser Teil fiel dann aufs
natürlichste bei Auflösung der alten Zendereimark als Eigenmark an den Ort
imd bildete die Unterlage der neuen Ortsmarkverfassung. Das schliefst natür-
lich nicht aus, dafs unter Umständen noch kleiner Gemeinbesitz, namentlich
an Wald, zwischen den Ortschaften der alten Zenderei als schwacher Nach-
hall der Zendereimark bestehen blieb. Und ebensowenig ist dadurch verwehrt,
dafs sich nun doch wieder auch auf dem Gebiete der Dorfmark neue kleine
Ausbauten erhoben, welche in die Dorfmark Verfassung einbezogen wurden und
sie zu einem kleinen ländlichen Verband erweiterten^. •
Viel weniger übersichtlich verlief die Entwicklung, wenn sich aus der
Zendereimark zunächst nicht die einzelnen Orte, sondern vielmehr Gruppen
dieser gemeinsam aussonderten. Es entstanden dann wirtschaftliche Samt-
^) Über diese alte lokale Agrarverfassung s. das Nähere unten S.. 285 imd in Abschn. IV.
2) Für diese Entwicklung bedarf es der Beweise nicht, sie läfst sich fast aus jedem
Weistümerkomplex erkennen. Doch sei zur klareren Anschauung auf die Verhältnisse im
Hochwald, Zendereien Eeinsfeld - Osburg - Kell , verwiesen, wo neben den 3 alten Zendem
8 neue Zender figurieren: alle 11 sind jetzt (die -S alten neben andern Funktionen) Dorf-
zender für die Doi-finarkverfassung. S. oben S. 229, namentlich "WUeinsfeld 1546, G. 2, 124.
^) Vgl. *Bald, Kesselst. S. 236, 1331 : grangiam nostram [des Simon armiger de Keile]
in Besinge sitam apud Keile infi-a montem sancti lohannis, cum campis nemoribus et omnibus
ad usiun unius aratri ibidem pertinentibus , item quinque domicilia cum suis pertinentiis in
villa Keile in vico dicto Niderhof. Aus späterer Zeit s. Echternacher Kellnereiw. 16. Jhs.
§ 9 : der Hof Scheidgen bei Lauterbom wird zu diesem Dorf gerechnet ; wir weisen den Hof-
mann von Scheidgen vm* ein einichsman im dorf Luterbom (südlich Echtemach); nur treibt
er doppelt so viel Schweine in den Acker.
18*
[Entwicklung der Landesverbände. — 276 —
gemeinden, deren Reste sich vielfach noch bis in unsere Tage erhalten habend
Erhielten sich diese Samtgemeinden im Vollbesitz ihrer Markgerechtsame,
so erscheinen sie ganz nach Analogie der alten Zendereimarken formiert; und
es giebt Fälle genug, wo eine grofse Anzahl von Konkurrenzen und Kompli-
kationen in der Wirtschaftsverfassung es sehr erschwert, festzustellen, ob man
es überhaupt mit einer alten Zenderei selbst oder einer aus derselben aus-
geschiedenen Samtgemeinde zu thun habe. Für unsere Betrachtung indes
bedarf es der Lösung, ja sogar der genaueren Darlegung solcher lokaler und
individueller Schwierigkeiten nicht: wie es denn überhaupt bei der Unter-
suchung der Geschichte der Markverfassung nicht darauf ankommt, jede in
Wirklichkeit einmal auftretende Erscheinung in das System einer etwa gar
dogmatischen Darstellung zu ziehen, wie man das freilich versucht hat. Ein
solches Verfahren involviert eine volle Verkennung des Themas: es ist nicht
die Aufgabe, alle Einzelheiten der differenten Markverfassungen und ihrer Alter-
tümer in tausend Schubfächern angeblich wohlgeordnet vorzulegen, sondern
es gilt vielmehr, die einschneidenden Richtungen der Entwicklung so fest zu
zeichnen, dafs aus ihrem gegenseitigen Zusammenfallen und Durchkreuzen
alle Erscheinungen der Wirklichkeit erklärt werden mögen, so wie sie die
Geschichte fast durch alle Möglichkeiten mathematischer Pennutations- und
Kombinationssysteme hindurch geschaffen hat. — Auf 6ine Möglichkeit in
der Weiterbildung der Samtmarkgemeinden ist aber hier doch noch hinzu-
weisen, weil sie besonders häufig auftritt. Wie sich die Samtgemeinde
aus der Zenderei ausgesondert hatte, so sondern sich schliefslich doch
— und noch in unsern Tagen geschieht das — auch aus der Samtgemeinde
die Dorfgemeinden aus. Indes bei dem der Zenderei gegenüber meist
viel geringeren Umfang der letzteren ist die Möglichkeit meist vollauf
vorhanden, eine ganze Anzahl von Gerechtsamen, namentlich in Wald und
Weide, doch auch bei der Aussonderung noch gemeinsam festzuhalten. Wird
diese Möglichkeit benutzt, so entstehen markgenössische Wald- und Weide-
gemeinschaften , welche sich der Kompetenz und den Funktionen , nicht dem
räumlichen Umfang nach als Reste der alten Samtgemeindeverfassung ergeben :
der lokalen Aussonderung tritt hier eine funktionelle zur Seite. Ein gutes
Beispiel dieser Ausbildung gewährt die Entwicklung der ursprünglichen Samt-
gemeinde Winden-Weinähr ^. Beide Dörfer, Winden sowohl wie Weinähr, haben
ihre ,besondere ringen' in Feld, Gärten und Wiesen mit besonderem Dorf-
gericht und Rügen für Flurvergehen. Aber über diesen Dorfringen steht ein
gemeinsamer Markbering des Gemeinwalds und der Gemeinweide sowie auch
einzelner Wiesen mit Markgeding und Markrügen. Es braucht nicht erst
*) Vgl. für das Moselland Beck, Statistik 1, 406; 2, 107; für Hessen Landau, Terri-
torien S. 119.
2) WWinden und Weinähr 1658.
— 277 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
betont zu. werden, dafs solche Teilung der Markfimktionen sofort auch eine
besondere Entwicklung der Markverwaltung zur Folge haben mufste^
Der letztere Umstand ist auch für diejenigen Aus-, Um- und Nachbil-
dungen der Markverfassung charakteristisch, welche ich unter dem Namen
Partikularmarkgenossenschaften zusammenfasse^. Für ihre Entstehung gegen-
über den sonstigen Markgenossenschaften ist es wesentlich, dafs eine Erklä-
rung derselben nicht durch einfache und homogene Emanation aus den alten
gröfseren Wirtschaftsverbänden gegeben werden kann, sondern dafs es sich viel-
mehr um Gebilde handelt, in welchen sich markgenössische Principien mit
den Entwicklungstendenzen anderer Wirtschaftsinstitute kreuzen. Veranlas-
sung in dieser Beziehung bot namentlich die Entfaltung der Gmndherrschaft
bzw. der Vogtei sowie das Aufkommen von Anbaugenossenschaften aufserhalb
der Organisation des markgenössischen Verbandes. Die Grundherrschaft bzw.
die Vogtei suchte sich da, wo sie in der Mark überwiegenden Einflufs hatte,
stets der Allmende zu bemächtigen. Es gelang ihr das zumeist in der Fonn,
dafs sie als Grundherr Allmendeeigentum erwarb, während sich das frühere
Eigentum der Markgenossen jetzt als begrenztes Nutzungsrecht auf die All-
mende projizierte. Dem Grundherrn stand dabei meist zu, auch andere, als
die bisherigen markgenössischen Nutzniefser, zur Nutzung zuzulassen^. Be-
*) Für das Nähere vgl. neben WWinden und Weinähr 1658 das WFahr, Gönnersdorf,
Wolfendorf 1494, WDürstdorf 1523, WGostingen und Kanach 1539, WMarscherwald 1617.
^) Abgesehen von dem im folgenden besprochenen Partikularmarkgenossenschaften
führt v. Maurer, Dorfvf. 1, 26 noch Fahrgenossenschaften, Weinbergsgenossenschaften imd
Alpmarkgenossenschaften an, auch deutet er schon deren Verschiedenheit von den eigent-
lichen Markgenossenschaften an. Doch untei'scheidet er nicht genügend zwischen den grund-
herrlichen und freien Anbaugenossenschaften und übergeht das Verhältnis aller zur eigent-
lichen Markverwaltung; die Gehöferschaft nennt er nicht.
^) IVIR. ÜB. 1, 563, 1152: usuaria, qu§ habetis [Himmerodel in silva, qu? dicitur sancti
Simeonis, qu§ a bon§ memori? Fulmaro quondam preposito sancti Simeonis et frati'ibus eins
aliisque possessoribus eiusdem silv§ rationabiliter acquisistis. Vgl. für Himmerode auch
MR. ÜB. 3, 669, 1239. Die Servitute beziehen sich auf den Wald Hoinscheit, den wir
ftüher in Marknutzung der Zenderei Pickliessem -Ordorf- Gondorf kennen gelernt haben.
ÄIR. ÜB. 3, 656, 1239: der Erzbischof verleiht an SMartinsberg das Recht, ut . . in silvis
nostris apud Ozburch et in aliis silvis adiacentibus ad necessitates suas ligna non fhictifera
incidant et inde annis singulis, sicut alii rustici circiunmanentes, iura consueta . . persolvant.
Kremer, Ardenn. Geschl. Cod. dipl. S. 341, 1266: der Graf von Saarbrücken giebt plenura
et liberum usuarium in nemoribus nostris de Sinnewilre et de Cincwilre, que dependent a
curia de Folchelinges , domino Friderico dicto Cofle et hominibus suis in villis supradictis
commorantibus ac eorum heredibus perpetuo possidendum, ita tamen quod in dictis nemoribus
accipient et accipere poterunt pro sue libitu voluntatis ligna iacentia et mortua ad ignem in
domibus suis faciendum et comburendum, et de nemoribus stantibus ad cumis suos et aratra
sua facienda seu etiam reparanda. Ein vorzügliches Beispiel aus späterer Zeit bietet
*UMünstermaifeld Hs. Koblenz CXI», Bl. 38a, Notitia de indulsione secationis in silva
Banvorst facta communitati de Liemene per nos Eliam prepositum et pensionarium predictum:
notandum, quod anno domini M^ccc-xxxvto 2». die mensis martii nos Elias prepositus Mo-
nasteriensis pensionarius curtis in Liemene concessimus et indulsimus ex gi-atia novem feuo-
[Entwicklung der Landesverbände. — 278 —
stand nun zur Regelung der Allmendenutzung eine markgenössische Ver-
waltung, so traten die neuen Nutzungsberechtigten natürlich mit in deren Kreis
ein, und so bildeten sich neue Markgenossenschaften auf Grund von Servituts-
berechtigungen , welche man am einfachsten als Servitutsmarkgenossenschaften
bezeichnet^.
Hatte die Mark aber erst einen Grundherrn als Eigentümer bzw. Ober-
eigentümer der Allmende , so entwickelten sich für dessen Person fast stets be-
sondere, über die gewöhnlichen markgenössischen Gerechtsame hinausgehende
Nutzungsrechte. Nun konnte es aber eintreten, dafs entweder durch Erbgang oder
Veräufserung oder auch von Beginn an infolge des Bestehens mehrerer Grund-
herren in einer Mark das grundherrliche Allmendeeigentum nicht in 6iner Hand
lag, sondern statt dessen ein Kondominat bestand. In letzterem Falle waren natür-
lich alle Mitherren im Besitz bevorzugter Allmendenutzungen : sie bildeten
zur Regelung derselben eine besondere Märkerschaft oberhalb der alten Mark-
genossenschaft, ein Markkondominat. Das ist z. B. in Hochheim der FalP,
ebenso in Hungenroth, wo die Märker Anerben oder Ganerben heifsen^.
Eine verwandte Entwicklung ist es, wenn sich in einigen Gegenden,
namentlich an der Untermosel und im Maifeld, die ursprünglich markeingeses-
senen Rittergeschlechter zu einer besonderen Stellung innerhalb der gemeinen
Markgenossenschaften emporschwingen, welche ihren Ausdruck namentlich in
einem gemeinsamen Obereigentum, einer cohereditas der Rittergeschlechter
dalibus curtis in Liemene predicte, quod quilibet eorum singiilis annis liereditarie poterit
secare in silva nostra dicta Banvorst iantum de stipitibus, quod sufficiat ad culturam vinearum
predictorum feuodorum et non ultra, si quis tarnen eorum ultra hoc plus secaverit, tenebitur
ad emendam dimidie mr. Brabantine nobis solvende, quotiens hoc fecerit et accusatus super
hoc nobis fuerit, contradictione qualicunque non obstante. et propter hanc gratiam ipsis
factam singula feuoda predicta, quorum sunt in universo novem, dabunt nobis annis singulis-
de meliori vino suo in torculari nostro in Liemene unam sarcinam vini in vindemiis mensure
ibidem consuete iure hereditario, et . . si de dicta silva fecerint agi'iculturam novalium, quod
vulgariter dicitur geroiet, de illis, quoties hoc contigerit, dum tarnen hoc de scitu et consilia
incole nostri ibidem procedat, dabunt nobis octavam garbam pro decimis et aliis iuribus
quibuscumque. — Vgl. auch v. Maurer, Dorfvf. 1, 224 f. über die Begründung von Servituten
an Allmende und grundherrschaftlichem Eigen, über die Servitutsmarkgenossenschaft speciell
a. a. 0. 1, 173.
1) Natürlich kann der Vorgang auch der umgekehrte sein: ein Wald mit Sei-vituten
kann an einen andern Grundherren verschenkt werden, wo es dann diesem nahe lag, die
neugewonnenen Sei-vitutsberechtigten mit denen, welche er als Grundherr schon besafs, zu
verschmelzen. Für die Möglichkeit vgl. *0r. Koblenz St. A. Erzstift Trier, Staatsarchiv ziun
15. Dezember 1227 : ego lacobus abbas et convenlus sanctorum Eucharii silvam nostram, que
dicitur Asinrod, in Ouwecin, contiguam Castro Muntabur reverendo patri ac domino nostro
Theoderico Trevirorum archiepiscopo contulimus in perpetuum tali conditione, quod homines
nostri de Bencinrode in eadem silva sine repulsa niore solito ligna secabunt.
2) Bd. 3, No. 213, 1386.
3) WHungenroth 1531—1532; G. 2, 229; 3, 773; 6, 484. Der Ausdruck Ganerbschaft
kommt anderwärts u. a. auch für verstümmelte Samtmarkgemeinden vor, v. Maurer, Dorfvf. 1,
24 f., Markenvf. 19 f.
279 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
an der Allmende oder aber in einem gemeinsamen direkten Eigentum an
grofsen Stücken der Allmende gewinnt ^ Eine besonders lebhafte Vorstellung
dieser Ausbildung von Edelmärkerschaften giebt eine Urkunde vom J. 1274 bei
Guden. CD. 2, 958. Hier bekennen 10 Ritter als limitatores et heredes de
Poliche [Polch im Maifeld] wie folgt : limitatis novalibus , que . . Henricus
comes de Virnenburch in nostra proprietate [der Polcher Allmende] excoluit
violenter, sibi de consensu coheredum nostrorum eadem novalia iure duximus
hereditario concedenda pro 2 mr. . , annuatim, zu zahlen centurioni de Poliche . .
in theatro dicte ville . . . centurio autem de Poliche vice limitatorum et here-
dum . . Henrico comiti hanc hereditatem porriget et concedet recepto ab eodem
comite suo et parochialium pleno iure: est vero ins centurionis in hac parte
sext. vini, ius autem heredum et parochialium cum sex denariatis panis spelteacei
urna vini^.
Handelte es sich bei den bisher besprochenen Partikularmarkgenossen-
schaften um eine besondere Ausgestaltung des markgenossenschaftlichen Prin-
^) Über das Heraustreten der Ritterbürtigen aus der Markverfassung s. v. Maurer,
Dorfvf. 1, 200 f.; ebd. S. 165, §§ 67—68 über die Edelmärkerschaft. Für unsere Gegend
speciell vgl. ME. ÜB. 2, 59, 1169 — 1183: Giselbertus de Ludenesdoi-p Henrici filius et Bal-
deuvinus advocatus Ludouvici filius, Godefridus de Crofta Iwanus et Thomas et vitricus eorum
Conradus sed et reliqui eiusdem ville tarn milites quam inferioris gradus parochiani universi
considerantes dampnum et fatigationes fratrum nostrorum de Claustro in vindemiis, quas eis
ante banni communis edictum hactenus inchoare non licebat, pro remedio animarum suanmi
pari volimtate et unanimi consensu per manum nostram archiepiscopi Trevirensis eis perpe-
tualiter concesserunt, ut duas vineas suas, quas habent in eadem parochia in loco qui dicitiu-.
Ad ripam, quandocunque eis opportunum et commodum visum fuerit, pro voluntate sua nulla
impediente contradictione valeant vindemiare. S. femer MR. ÜB. 2, 223, 1206; 3, 14, 1213;
.58, 1216; 230, 1224; 353, 1228; ferner sehr charakteristisch Lac. ÜB. 3, 16, 1301: die
milites una cum bone nationis famiüis scabinis et universis parochianis von Ober- und Nieder-
zier verleihen dem Kloster Steinfeld duas potestates militares in silvam eorum dictam.
Munchbuss, nunc autem nostram communitatem, et in omnem reliquam ville nostre conimu-
nitatem in Ceirve ubicunque vel qualitercunque sitam, ita quod una spectet ad curtem eorum
in Hoinkirchen et alia in Bolenheim in nemoribus undis campis et pascuis perpetuo iure et
conditione possidendas disponendas ima nobiscum et habendas, quo milites nostre commu-
nitatis hactenus possederunt, curte nostra nichilominus in Wustwilre sicut antiquitus in suo
robore et iure duratiu-a. Aus späterer Zeit vgl. noch Bd. 3, 122, 3i, 1321 ; Hennes ÜB. 1,
467, 1356 und G. Zülch, Ritterbürgermeister zu Oberlahnstein, Rhenus 1, 98. Höchst wahr-
scheinlich gehört in diesen Zusammenhang auch MR. ÜB. 3, 734, c. 1240: ego Theodericus
. . Trevirensis ecclesie archipresul . . significamus, quod post longam deliberationem xmiver-
sitas heredum in villa, que dicitur Trimpse, omnes campos et prata, que ad communitatem
eorum et ipsius ville spectabant preter duo nemuscula concesserunt ecclesie sanctimonialium
in Andemaco pro annuali censu, scilicet 10 s. Coloniensibus et novem mir. siliginis Ander-
nacensis mensure medio tempore infra festa assumptionis et nativitatis beate Marie predic-
torum rusticorum villico persolvendis in ipsa curte Trimpse iure hereditario possidenda.
2) Vgl. dazu V. Maurer, Doifvf. 1, 89, die venvandte Urkunde CRM. 2, 264, 1275 und
für die gesamte Ausbildung das W. des Polcher adlichen Dingtages 18. Jhs., G. 6, 617. Im
übrigen vgl. auch die Urkunden über die Mertlocher Erben CRM. 3, 50, 1311 und über die
Dieblicher Erben Hennes ÜB. 1, 366, 1303.
[Entwicklung der Landesverbände. . — 280 —
cips innerhalb des regulär entwickelten Markverbandes vornehmlich infolge
einer Begriifsspaltung des Allmendeeigentums unter der Einwirkung der grund-
herrschaftlichen bzw. ritterschaftlichen Entwicklung, so steht neben der so
gebildeten Gruppe eine andere, in der vielmehr die Übertragung der mark-
genossenschaftlichen Organisation auf private Genossenschaften mit agrarischer
Tendenz in Frage kommt. Die auf diesem Boden entstehenden Gebilde könnte
man daher auch als Pseudomarkgenossenschaften bezeichnen.
Die alte Markverfassung hatte die Marknutzungen dem ursprünglichen
Grundsatze nach jedem selbständigen Hausgesefs gewährt; wer hinter der
Mark feuert und flammt, ist Einungsmann. Dies Princip wurde vielfach mit
dem Wachsen der Bevölkerung und mit der Radizierung der Markanteile auf
eine bestehende geschlossene Hufen- oder Häuseranzahl für alle oder einige
Marknutzungen aufgegeben \ da die alte Zahl der ideellen Nutzungsanteile
bald begrenzt wurde und sich damit notwendig zu privilegierten und deshalb
veräufserlichen Gerechtsamen ausgestaltete^. Auf Grund des Erwerbes der-
artiger Gerechtsame konnten sich nun aufserhalb wie innerhalb des Kreises
der alten Markgenossenschaften besondere Nutzungsgesellschaften bilden, deren
Genossenschaftsverfassung der Markverfassung nachgebildet wurde. Anderer-
seits kam es vor, dafs Markgenossenschaften Allmendeteile , namentlich
Wälder, an private Genossenschaften veräufserten : auch hier wurde zur
Verwaltung der Nutzungen eine genossenschaftliche Verfassung nach dem
Muster der Markverfassungen aufgestellt. Vielleicht bisweilen auf dem letz-
teren, namentlich aber auf dem ersteren Wege haben sich speciell die
äufserst zahlreichen Walderbengenossenschaften gebildet, von welchen sich
noch jetzt an der Untermosel wie in den Regierungsbezirken Köln und Aachen
namhafte Trümmer erhalten haben ^.
Auch Ackerland konnte im gemeinsamen Besitze einer Anbaugenossen-
schaft sein. Einen derartigen für freie Genossenschaften in fi'üher Zeit immer-
hin seltenen Fall führen höchst wahrscheinlich die Annalen von Rolduc zum
J. 1110 an*: omnis . . terra in parochia Gellike [Haspengau] sita in sex heredes
est distincta, unde comitis est pars una, cuius universe ibidem decime sunt
(Rodensis) ecclesie. pars vero una est ecclesie sancti Servatii, que est Traiecti ;
') S. darüber unten S. 288 f.
2) Vgl. dazu unten S. 289 ff.
^) Zur genaueren Charakteristik vgl. das Nickenicher Märkerw. 15. Jhs. bei Lac. Arcli.
6, 244 f. und das Waldw. für Kirst und Thirn bei Kochern, G. 2, 424 f. Der Ausdruck
waltgenoten seu holtgenoten schon Lac. ÜB. 2, 436, 1297, s. auch CRM. 2, 242, 1271. Ziu-
Ausgestaltung der niederrheinischen Walderbengenossenschaften vgl. namentlich das Doku-
ment über die Mark Sinzig von 1334, Mones Zs. 5, 419—428. Walderbengenossenschaften,
wenn auch nicht unter diesem Namen, schildert Thudichum auch für die Lahngegend, Gau-
u. Markvf. S. 284 ff. ; jeder Erbe hat eine Mark (ideeller Anteil), die teilbar und übertragbar
ist; die Miterben haben ein Vorkaufsrecht. Von einer dieser Genossenschaften macht Th.
wahrscheinlich, dafs sie im 13. Jh. entstanden ist. Im übrigen s. auch v. Maurer, Dorfvf.
1, 24 f.
*) Ann. Rod. Ernst S. 16.
— 281 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
pars una est ecclesie sancti Martini, qiie est Leodii; pars una . . est Aquen-
siiim ; pars una . . est coheredum ; pars una dicta est de Hurburke : de quibus
bis quinque partibus terre est sexta pars decimarum (Rodensis) eeclesie. Jeden-
falls besteht hier eine Ackererbengenossenschaft. Derartige Genossenschaften
treten indes an der Mosel fast nur in der besonderen Form der Gehöferschaft
auf. Es wird später genauer darzulegen sein, wie die Gehöferschaft vermutlich
stets so entsteht, dafs einzelne grundhörige Hofgenossenschaften in den pachtweisen
oder eigentümlichen Besitz grofser und zusammenhängender grundherrlicher
Landflächen gelangen , welche sie früher in Fronde , jetzt zu eigenem Recht
und Risiko in der Form einer geschlossenen Anbaugenossenschaft bestellen.
Auch für diese auf grundherrlichem Boden erwachsene Genossenschaft ist das
Beispiel der Markverfassung, wenn auch verblafst, noch wirksam gewesen:
wir stehen hier vor dem äufsersten Punkt, in welchem Grundherrschaft und
Markverfassung sich nochmals kreuzend
Ein Überblick über die Entwicklung der Markverbände, wie er jetzt
möglich ist, zeigt, dafs bei einer systematischen Betrachtung der Markgenossen-
schaft in ihren verschiedenen gleichzeitigen Ausgestaltungen am Schlufs des
Mittelalters vor allem drei Formen zu unterscheiden sind : einmal die organisch
entwickelten Markgenossenschaften von der Hundertschaftsmark durch die
Zendereimark und die vollständige Samtgemeindemark herab bis zur Dorfmark ;
zweitens die durch andere Entwicklungen alterierten Markgenossenschaften, so
die einiger Markkompetenzen beraubte Samtgemeinde, die Servitutsmarkgenossen-
schaft, das Markkondominat , die Edelmärkerschaft; endlich die Pseudomark-
genossenschaften , nach Muster der Markverfassung organisierte, eigentlich aber
nur der besonderen Wald- oder Agrarverfassung angehörige Anbaugenossen-
schaften, wie die Walderbengenossenschaft und die Gehöfei-schaft.
Von diesen Formen erregt unser ferneres Interesse in diesem Teile
zunächst nur noch die erste : ihre Abwandlung umfafst die eigentliche Geschichte
der wirtschaftlichen Landesverbände. Und schon vermögen wir auf Grund
unserer Kenntnis von der Ausscheidung aller späteren Marken aus der alten
Hundertschaftsmark einen wichtigen Satz für die weitere Untersuchung dieser
wirtschaftlichen Landesverbände aufzustellen. Es giebt im Grunde nur 6ine
Markverfassimg, die der Hundertschaft: wenn sie sich auch den später aus-
gesonderten Verbänden nur mutatis mutandis mitgeteilt haben wird, so müssen
doch die Grundlagen auch der spätesten Ausbildungen mit denen der frühesten
grofsen Markverfassungen im ganzen identisch sein oder wenigstens im Zu-
sammenhang einer geschichtlichen Abfolge mit ihnen stehen. Aus diesem durch
die Geschichte der Markbezirksbildung gesicherten Satz folgt die Möglichkeit,
sich aus den gemeinsamen Quellen über die Verfassung der Hundertschaftsmark
^) Private Anbaugenossenschaften schildert auch v. Maurer z. B. Einl. S. 202, ohne
indes ihren von der öffentlichen Mark verschiedenen Charakter anzuerkennen, daher denn
wieder in seiner Markenvf. S. 71, 75 Privatmarkgenossenschaften mit den Markgemeinden ver-
wechselt werden.
[Entwicklung der Landesverbände. — 282 —
wie ihrer späteren Emanationen das Wesen der deutschen Wirtschaftsgemein-
schaft in einer für alle Ausgestaltungen der Wirtschaftsverbände im ganzen
zutreffenden und für das historische Verständnis durchaus genügenden Weise
generell zu vergegenwärtigen, wobei es von besonderem Interesse sein muis,
zu bestimmen, welche Seiten dieses Wesens denn gerade in den ältesten Mark-
formen und welche in den jüngeren mehr hervortreten. Die in diesen Sätzen
gestellte Aufgabe soll im folgenden gelöst werdend
Als Substrat jeder Wirtschaftsgemeinschaft erscheint die Mark 2. Die
Mark umfafst im weitesten Sinne alle Unterlagen und Bedingungen, welche
irgendwie für die Zwecke der Wirtschaftsgemeinschaft in der Urzeit in Betracht
^) Nach der Art der bisherigen Behandlung brauche ich kaum noch besonders zu be-
tonen, dafs es keineswegs die Absicht ist, im folgenden ein Bild der Ausgestaltung der
deutschen Markgenossenschaft bis in das Detail hinein zu entwerfen. In der Voll-
ständigkeit solcher Detailmalerei liegt das grofse Verdienst der Arbeiten v. Maurers, welche
vielmehr ein Handbuch der Altertümer als ein solches der Entwicklungsgeschichte der
deutschen Mark bilden. In ihnen wird man daher für alle Detailfiagen ausreichenden Quellen-
stoff angeführt finden. Hier dagegen kann es sich nur darum handeln, zu zeigen, wie sich
unter dem Gesichtspunkte der bisher untersuchten Geschichte der Markentwicklung die Kon
struktion der Markverfassung und Markverwaltung in ihren hervorragendsten Zügen aus-
gestaltet hat. Es wird daher unter Unterdrückung mancher an sich interessanten Episode,
wie sie die sehr zahlreichen Quellen ergeben, nur auf die Hauptmomente Wert gelegt und
nur derjenige Quellenstoff beigebracht, welcher das für alle Markemanationen in gleicher Weise
Charakteristische wiedergiebt.
^) Thudichum sieht die Markgenossenschaft als öftentlich-rechtliche Institution an.
Er gelangt zu dieser Anschauung infolge seiner Ansicht über die Bedeutung der Ort-
schaft (d. h. des Dorfes), vgl. Gau- u. Markvf. S. 37 ff.: in der historischen Zeit ist das
Dorf, die Bauerschaft, eine politische Gemeinde unter einem selbstgewählten, späterhin viel-
fach auch vom Gerichtsherm einseitig ernannten Vorsteher. Wie reimt sich das aber mit
ebd. S. 38: wo eine Gemeinde aus mehreren Ortschaften besteht, hat sie doch immer nur
einen obersten [was heifst das] Dorfvorsteher? Dem gegenüber betont v. Maurer mit Eecht
die ursprünglich und noch lange andauernde Identität von Dorfgemeinde und Dorfmark-
genossenschaft, vgl. z. B. Dorfvf. 1, 98: die Gemeindeverfassung hat ursprünglich, grofsen-
teils bis ins 18. Jh., hin und wieder sogar bis auf unsere Tage, auf Markgemeinschaft be-
ruht. Die Dorfverfassung ist daher eine Dorfmarkverfassung gewesen. Zur Entwicklung der
Personalgemeinde aus der Real-(Mark-)gemeinde s. namentlich Dorfvf. 1, 168. Nun sclu-eibt
aber v. Maurer von dieser richtigen Anschauung aus (Dorfvf. 2, 19, 168 ff.) der Dorfmark-
gemeinde eine Immunität zu: ,dies lag . . in der Natur der Dinge'. Weitere Beweise wer-
den nicht erbracht; die angeführten Quellenstellen sind aus später Zeit und werden mifsver-
standen. v. Maurer verkennt, dafs dem Markvorstand (Heimburge, Zender u. s. w.) staatliche
Befugnisse delegiert waren: einer der vielen Punkte, an welchem sich seine Methode, unter
Vernachlässigung früherer urkundlicher Quellen fast nur aus den Weistümern zu schöpfen,
empfindlich rächt. Gegenüber diesen Anschauungen hat Giei'ke in seinem grofsen Werke
über die deutsche Genossenschaft, speciell dem zweiten Bd. desselben, zuerst das Wesen auch
der Markgenossenschaft tiefer begründet; über die Konsequenzen dieser Begründung, so wie
sie wenigstens im ersten Band schon vorlag, vgl. die gegensetzlichen Ausführungen Sohms in
der Einleitung zur R. u. G.-Vf. — Übrigens bestanden die Markverbände, wenigstens bei dog-
matischer Anschauung, vor den lokalen Verbänden der öffentlichen Gewalt: die Gerichts-
und Heeresverfassung organisiert sich räumlich in den Marken: so schon Grimm, RA.^ 504,
V. Maurer, Markvf. S. 1.
— 283 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
kommen komiten: Grund und Boden mit seinem Bestand, Wald, Wasser und
Luft mit ihrem herrenlosen Getier, endlich alle sonst durch menschliche Ein-
richtung notwendig zu schaffenden Vorbedingungen für die Möglichkeit einer
primitiven socialen und wirtschaftlichen Existenz, namentlich Wegebauten und
Wegeservituten, Mafs- und Gewichtsgewähr und Verkehrsbefriedung ^. Im
engeren Sinne begreift die Mark die Grundlagen der anfangs nur okkupatori-
schen Wirtschaftsthätigkeit des Volkes: das Land und seine Tiere. Dement-
sprechend gestalten sich die Berechtigungen des einzelnen Markgenossen aus ^ :
er hat ein Kecht auf Landnutzung , auf Jagd , auf Fischerei und im weiteren
Sinne auf Verkehrsmöglichkeit, Verkehrsregelung und Verkehrssicherheit^.
Von diesen Rechten geht ihm schon früh das Jagd- oft auch das Fischereirecht
durch Eingriffe anderer Wirtschaftsentwicklungen, namentlich der Grund-
^) Eineu ähnlich umfassenden Begrijff der Mark (Allmende) stellt schon Landau,
Ten-it. S. 166 (dagegen v. Maurer, Dorfvf. 1, 48) auf, ohne indes deshalb den Charakter der
Mark als genereller, urspninglich einziger Wirtschaftsgemeinschaft nachhaltig zu betonen.
Ich bin mir bei der oben gegebenen Formulieining wohl bewufst, dafs der Wortsinn des Aus-
druckes Mark im Mittelalter keineswegs ein so umfassender war ; vgl. über denselben Grimm
RA.3, 495 f. (verfehlte Ableitung); v. Maurer, Einl. S. 40; Thudichum, Gau- u. Markvf. S. 115 f.;
Waitz, Vfg. 2^, 316 Xote 4. Über die Benennung der gemeinen Mark s. v. Maurer, Markenvf.
S. 27, über ihre Bestandteile ebd. S. 34 f. Über den socialen Zusammenhang der Mark-
genossen handelt vor allem v. Maurer, Dorfvf. 1, 337 f. Man vgl. auch Mir. s. Mathie, MGSS.
8, 283: in episcopatu Spirensi est civitas quedam domini regis, que vocatur Gruoninge,
spectans ad Imperium; in qua civitatis habitatores in fratemitate beati Mathie apostoli ex
antiquo fratres conscripti et associati sunt . . universi ergo elegerunt magistrum fraternitatis
sciütetum ipsius civitatis, Godefridiun nomine, vinun strennuum et industrium, qui quidem ad
opera et negotia regis aptus et strennuus erat et ad coUectas faciendas et oblationes coUi-
gendas diligens et soUicitus, sed ad dirigendas et transmittendas oblationes beato apostolo
negligens et remissus.
2) Zui' Benennung der Markgenossen vgl. v. Maurer, Markenvf. S. 208 f., wo aber die
Ausdrücke für Glieder der öffentlichen und privaten Markgenossenschaften nicht auseinander
gehalten werden. Zu Kamarcho, Kamarchio == vicinus, confinis, s. Grimm, Gramm. 2, 732;
Thudichum S. 118.
^) Über die Art der Rechte der Markgenossenschaft und der einzelnen Markgenossen
an der Mark vgl. v. Low S. 41 f.; Duncker, Gesamteigentum S. 153 f.; v. Maurer, Einl.
S. 105, Markenvf. S. 63 f.; Thudichum, Gau- u. Markvf. S. 134 f. Ich gehe auf die Frage,
soweit sie spätere Zeiten berührt, nicht ein; es handelt sich da nur um eine dogmatisch-
juristische Konstruktion aus den Prämissen einei- Anzahl wohlbekannter Einzelrechte der
Markgenossenschaft, welche der sehr diiferent verlaufenen Entwicklung nie allgemein gerecht
werden wird, wie auch der Aufbau vorgenommen wird. Wie v. Maurer, Markenvf. S. 63 mit
Recht bemerkt : es kann . . im allgemeinen den Markgenossen das Eigentumsrecht weder zu-
noch abgesprochen werden. Dafs die Markgenossenschaft lu-sprünglich nur Nutzniefserin
des Bodens war unter Obereigentum der Völkerschaft, ist unbestreitbar, ebenso sicher aber,
dafs dieses Obereigentum rasch verblafste, nachdem es in der Fonn des Bodensregals auf
die nationale Monarchie übergegangen war. In Wahrheit sehen sich darimi die noch freien
und guterhaltenen Markgenossenschaften späterer Zeit als echte Eigentümer an; sie haben
nach dem Ausdruck der Weistümer die Mark von niemand, oder vom himmlischen Vater
oder von der Sonne zu Lehen; vgl. v. Maurer, Markenvf. S. 64, 97 f ; Pellenzw. 14. Jhs.
§ 6, G. 6, 622—3.
[Entwicklung der Landesverbände. — 284 —
herrschaft, verloren ^ ; zudem waren diese Kechte einer weiteren Ausgestaltung
von grofser wirtschaftlicher Bedeutung nicht fähig. Um so mehr trifft der
letztere Gesichtspunkt für das Recht des einzelnen auf Landnutzung, für die
Entwicklung des Markbestandes an Grund und Boden zu.
Der Markboden umfafste ursprünglich alles Ackerland, Weide, Wald,
Wasser und Wegland. Die Art des Anbaues und der Nutzung ist für den Be-
griff der Mark an sich gleichgültig, sie kann daher von der Markgemeinde in
späterer Zeit auch in Pachtnutzung an einzelne gegeben und zu diesem Zwecke
intensiver angebaut werden; Häuser, Mühlen, Weinberge, Gärten können zur
Mark gehören ^. Indes neben dieser Verwendung des Markbodens im Einzelfall
bedingten doch die Bedürfnisse der Wirtschaft überall eine generelle Teilung
desselben vornehmlich in Wald, Weide und Ackerland. Und die Schicksale
dieser Teile waren verschieden.
Das Ackerland gehörte ursprünglich zur Mark wie jeder andere Boden ; es
unterlag der gemeinen Nutzung. So im wesentlichen vermutlich noch in der Zeit
der Lex Salica^. Aber allmählich machte sich an ihm das Individualeigen geltend.
^) WMeddersheim 1514 § 9: wer bei uns sitzt und wonhaftig ist und dem hern
dienstlich lieb und leiden gnad und ungnad litt, der hat macht und freiheit zu gebrauchen
wasser und weid, fischen und jagen gleich ein andrer gemeinsman. Dagegen s. MR. ÜB.
1, 563, 1152; WLampaden, G. 2, 113.
2) Lac. ÜB. 1, 284, 1117: die Gemeinde Remagen schenkt dem neugegriindeten
ApoUinaris-Stift ; Regimagenses prefati montis fratribus addiderunt integram silvam vocabulo
Saleburse cum uno molendino et omnibus utensilibus eins ; vineam quoque imam in Puze, quae
erat omnibus communis ; vineam aliam, quae sita est prope cimiterium aecclesiae montis eius-
dem, et est vicina loco iamdicto Püce; vineam unam in Brunegin; vineas etiam paiTas et
magnas, quas communiter possederant, eiusdem montis fratribus tradiderunt pro communi
Salute vivorum atque mortuorum. agrum quoque positum in via, quae ducit ad locum Dune,
inter duas Silvas Grimersloh et Scheide; agrum unum inter Scheide et Säle; agrum unimi in
ünkervelde iuxta silvam Dorla eiusdem montis fratribus Regimagenses addiderunt. In der
Nachricht bei Hennes ÜB. 1, 226, 1273: (bona) habebat in territorio Aille de Divelich et ultra
Mosellam in communione ville de Coveme tamquam rem propriam et allodialem : ist communio
wohl entsprechend territoriiun im Sinne von Allmendebezirk zu verstehen. — Im übrigen vgl.
noch über Nutzungsart und Nutzungsbestand der Allmende v. Maurer, Dorfvf. 1, 205 f., 231 f.,
speciell über Wasser als Allmende v. Maurer, Einl. S. 91 f., für Sumpf Remling, Speier. ÜB. 1
No. 112, 1194, Mutterstadt; für Wege v. Maiu-er, Dorfvf. 1, 285; Schannat, Hist. Worm. 1 Cod.
prob. S. 201, 1386; WOuren 1567, H. 581 § 21 ff.; *Bald. Kesselst. S. 432, Kümunge imd
artikel der Stadt Trier gegen Balduin, 1351 § 8: item hat er unse wege und Straßen ver-
buwet, die in unser einungen steint innenwendich der stad und ußenwendich, die alle wege
offen sint gewest bizher und von rechte uffen sollen sin, damide er uns große unrecht hat
gedan etc. Für Wegeservituten endlich vgl. MR. ÜB. 3, 538, 1235: homines ville Witliche
klagen gegen Himmerode super quibusdam viis, que antiquitus ibant per bona, que nunc sunt
monasterii de Himmerode, die diese offenbar geschlossen hatten. Sie verzichten auf die
Klage hoc etiam interposito, quod si necesse habuerint cai'penta ducere per bona fratrum, ita
ducent, quod fratribus dampnum non importent. Doch waren die öffentlichen Strafsen nicht
Aibnende, s. v. Maurer, Einl. S. 90 f., Dorfv£ 2, 2, 236 f.
« S. oben S. 48.
— 285 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
Abgesehen von späteren Einzelfällen, welche mit dem alten Kollektiveigen an
Ackerland unmittelbar schwerlich etwas zu thun haben ^ finden sich schon zur
Karolingerzeit Spuren einer gemeinsamen Nutzung des Ackerlandes im Sinne der
Urzeit nicht mehr ^ ; die dem Grund und Boden fest und unverbrüchlich einge-
zeichnete Sondernutzung des einzelnen ]\Iarkgenossen hatte gesiegt. Mit diesem
Vorgang sonderte sich aber zumeist das Ackerland bis zu einem gewissen Grade aus
der weiteren Markverfassung überhaupt aus. Zwar galt vielfach auch noch
für seinen Bereich die Befugnis der Markgemeinde zm- Bestrafung von Feld-
frevel und zur obersten Eegelung des Anbaues, aber für die Sorgen des Tages
und den Anbauwechsel im einzelnen bildete sich doch eine besondere AgTar-
verwaltung aus, aus deren Mafsnahmen allmählich eine feste AgTarverfassung
erwuchs^. Die Agrarverwaltung war daher von Anbeginn an eine technische
Lokalverwaltimg ; Hof, Weiler und Dorf waren ihre Standorte ; ihre Geschichte
gehört der Geschichte der Landeskultur an. Agrarverwaltung imd Agrarver-
fassung waren im Anbeginn allerdings mit Markverwaltung und Markverfas-
sung identisch, sie trafen sich mit ihr in der noch wenig ausgebauten Hundert-
schaft ; und sie sind wiederam am Endziel der ganzen Entwicklung mit Mark-
verwaltung und Markverfassung identisch, hier treffen sie sich mit ihr in der
Dorfgemeinde. Aber zwischen diesen äufsersten Grenzen liegt eine lange
Entwicklungsreihe, in welcher Agrarverfassung und Markverfassung nur zu-
fällig, nicht aber principiell zusammenfielen; man mufs sich daher hüten, die
Kompetenzen und Funktionen beider miteinander zu vennengen und damit
die gTofsen und reinen Gnmdzüge der Entwicklung zu trüben*.
^) So namentlich der Gehöferschaft, s. unten Abschnitt IV Teil 3.
2) Eeminiscenzeu an das Nachbarrecht kann man noch in der Marklosung finden
wollen, allein auch sie kommt in der Moselgegend urkundlich nur noch sehr filih und ganz
abgeblafst vor; Hauptbeispiel MR. ÜB. 1, 16, No. 13, 800: bei Schenkung eines Ackers bei
Killburg Angabe der 4 Nachbarn, wohl nur als Zeugen; ein besonders später Anklang noch
MR. ÜB. 3, 376, 1229 in der Zeugenreihe.
3) S. unten S. 304 f.
*) Für die Difi'erenz vgl. aus schon früher Zeit MR. ÜB. 1, 187, 948: Prümscher Besitz
in Rossebach und Entineberge 5 mansa, in Rifenesberch 1 mansus, in Cruciberge 3 mansa;
et in ipsis locis habitantes habent communionem in silvis et pascuis cum habitantibus in
villa, que dicitur Viscala. Hier also schon Trennung zwischen Agrargemeinde und gröfserer
Markgemeinde für Wald und Weide. Andere frühe Beispiele bei v. Maurer, Einl. S. 220 — 21.
Besonders evident aus späterer Zeit ist z. B. Rheingau. Landw. 1324, G. 1, 534: izlich stat
und dorf ir abgescheiden mark halt, die mogent sie bestehen zu allem irem notze. Indes
neben diesen Nachrichten stehen eine grofse Anzahl anderer, welche für Einbeziehung der
Agrarverfassung in die gröfsere Markenverfassung auch in späterer Zeit zeugen. Vorzügliche
Beispiele sind z. B. Schwyz und Uri, vgl. v. Maurer, Dorfvf. 1, 100 Note 93, Wyfs in Zs. f.
Schweiz. Recht 1, 71; ferner die Hunschaft Ravengiersburg, über deren noch lange er-
haltene Feldgenossenschaft für die einzelnen Dörfer und über ihre allmähliche Auflösung im
15. und 16. Jh. v. Maurer, Einl. S. 221 f., Widder, Kurpfalz 3, 475 zu vergleichen sind. Andere
Beispiele endlich bei v. Maurer, Einl. S. 198. Es ist deshalb unrichtig und viel zu radikal,
wenn Thudichum, Gau- u. Markvf. S. 152 f., alte Mark und Dorfinark definitiv trennt, indem
er der ersten seit der Völkerwanderung jede Feldgenossenschaft , der letzteren principiell nur
[Entwicklung der Landesverbände. — 286 —
Im Gegensatz nun zum Ackerland bilden Wald und Weide und die Nutzungen
an denselben die uneingeschränkte und dauerndste Unterlage der allgemeinen
Markverfassung. Aber auch sie können, wie schon oben S. 276 angedeutet, all-
mählich beschränkt werden, freilich unter gleichzeitiger Depravation der Markver-
fassung. So kann die Markgemeinschaft namentlich für den Wald verkürzt werden,
indem den einzelnen Markgenossengruppen lokale Grenzen für die Nutzung
vorgeschrieben werden: der grundherr hat in den herrenwäldern eichen und
buchen, und (der arme man) das gehölz, welches weiter wachst, als eichen
und buchen; es weiß auch ein ieglich dorf wol, wo es wenden und keren
soP. Ferner aber kann durch Anerkennung der zeitweilig für die Nutzung
gezogenen Grenzen als definitiv trennender die Markgemeinschaft am Wald
überhaupt aufhören und statt dessen Sondereigentum der markgenössischen
Gruppen eintreten: in diesem Falle bleibt nur noch die Weidegemeinschaft
als Eest der einstigen vollen Markgemeinschaft übrig. In dieser Weise heiTScht
im 16. Jh. z. B. Weidegemeinschaft zwischen Cessingen und Leudelingen: den
weidgang haben die von Cessingen uf die von Leudlingen, soweit ihr ban
gehet, ohne schaden, und dargegent die von Leudlingen uf die von Cessingen,
soweit ihr ban gehet ^. Allein auch noch über diese Reduktion hinaus konnte
eine Beschränkung eintreten, indem der Weidgang selbst räumlich oder zeitlich
begrenzt wurde ^.
Indes wie auch immer die Mark, wenn sie Substrat späterer mark-
genössischer Ausbildungen war, beschränkt erscheinen mag: immer besteht für sie
da, wo sie nicht durch ihrer inneren Entwicklung fremde Mächte, wie z. B. die
Grundherrschaft, vergewaltigt vnrd, als oberstes und altverbürgtes Recht das der
freien Selbstbestimmung der Markgenossen. Die Markgenossenschaft ist unter
allen Umständen für das Gebiet und die Geschäfte der Mark autonom: das
Feldgenossenschaft zuspricht. Nur in der überwiegenden Anzahl der Fälle wird spät und all-
mählich die Markgenossenschaft durch Ausbau zur blofsen Wald- und Weidegenossenschaft und
entwickelt sich in den Sondermarken eine besondere Feldgenossenschaft als Basis einer
festeren Agrarverfassung und der Dorfmarkgemeindeverfassung.
^) WChumbd, G. 2, 193. Von vielen ähnlichen Nachrichten vgl. beispielsweise
WKempenich 1562 , G. 2 , 621 : den hohen Wald Walrat erkent man zu dem haus und her-
schaft und pfantinhabern der herschaft Kempenich mit holz und äcker, und die lange weith
dem dorf Kempenich, Spessert und Lederbach; iedweder weiß sein mäli^latz, da es keren
und wenden sol, zu dem hat das dorf Engel den vorbehält.
2) WCessingen 1568 § 22, vgl. auch Schlufs. Die Weidegemeinschaft halfst Weidgang
und Zunftrecht.
^) WHermeskeil 16. Jhs. III § 5: Nonweiler Gemeinde ist mit der Henneskeiler an
Eppelers wald gemeinweidig. S. zur Möglichkeit zeitlicher Abgrenzung auch WHolzfeld-
Sachsenhausen, G. 2, 235: die gemeine zu Holzfeit hat di freiheit, wan winters noth ist, daß
sehne uf dem land ist oder liegt und der Rhein mit eis gehet, so sollen sie den nachbalu-en
einen tag oder zwen zuvorn ansagen, daß sie die kohl abschaffen in den Weingarten, so
mögen sie mit ihren schafen in die Weingarten fahren bies ahn den Rhein.
— 287 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
deutsche Verfassungsrecht kennt ursprünglich nur eine autonome Ausgestaltung
und Vertretung von Wirtschaftsinteressen ^
Am wirksamsten erscheint die Selbständigkeit der Markgenossenschaft in
dem Eecht der Gewährleistung der, Marknutzung für jeden einzelnen Mark-
genossen, wie es sich im Fall des Angriffs zum Schutzrecht steigert. So kann
sich z. B. die universitas villamm Diepach et Manninbach gegenüber dem
Ravengiersburger Klosterhof daselbst verpflichten: ad conser\^ationem iuris et
libertatis curtis et bonoi^m (monasterii) operam pre aliis ampliorem [dabimus],
etiam contra omnem hominem dictis iuri et libertati [curie] contrarium facientem ;
ad quod se dicta universitas sponte astringit pro se et suis successoribus ^.
Diesem Schutzrecht der markgenössischen Gerechtsame stand ein absolut freies
Verfügungsrecht über die Mark seitens der Markgemeinde zur Seite; sogar
die Veräufsenmg von grofsen Teilen der Mark war ihr unbenommen : die Mark
wurde als freies Eigentum der Genossen angesehen^. Natürlich gaben diese
Rechte der Markgenossenschaft überhaupt ein lebhaftes Gefühl von Freiheit
und Selbständigkeit, das sich auch noch in Verhältnissen erhielt, in welchen
die alte Autonomie der Markgenossen längst gebrochen war*. Wie sehr aber
^) Über das Verfügungs-(Baiin-)i"echt der Markgemeinde vgl. v. Maurer, Marken vf.
S. 269 f., s. auch Dorfvf. 2, 17 f.
2) MR. ÜB. 2, 102, 1190. Vgl. CRM. 3, 302, 1344: die Gemeinde Enkirch läfst dem
SSimeonsstifte bei Trier gegen eine erhaltene Summe das bisher übliche jährliche Schutzrecht
von seinen Gütern nach: ins seu consuetudinem comestionis et potationis.
^) Vgl. MR. ÜB. 1, 478, 1135, Weihung der Kirche von Enkuxh: habitatores autem
predict§ vill§ eidem dedicationi congratulantes de communi proprietate eoi-um eandem
capellam dotaverunt ea videlicet hereditate, que sita est inter cuilam [monachoiiim de
Ravengieresburch] et ripam que vocatiu- Argenza .... aderant autem meliores eiusdem ville
(16), darunter Simon advocatus (von Ravengiersbiu-g). MR. ÜB. 1, 553, 1148: die habitatores
pagi, qui dicitur Monzecha [Monzingen] . . . cum montem quendam mutue hereditatis sorte
communem minusque sibi utilem haberent utpote incultum densisque fniticibus superficietenus
horridum, hunc ecclesie beati Christophen martiris in RaVengeresburc tradideiimt, quem ipsius
cenobii fratres exstii-pata silva palmitibus insertis viniferum facere decrevemnt, coloni vero
supradicti vici sancti Chi-istopheri montem appellaverimt. S. auch Lac. ÜB. 1, 555, 1195;
MR. ÜB. 2, 174, 1198; 203, 1206; 3, 479, 1233; 772, 1248; ^Andernach Schreinsr. No. 160,
G. 752, 1249: universitas ville de Miesenheim quedam bona communia, que sita sunt apud viam,
qua itur ultra aquam, que dicitur Nettha, de communi consensu ecclesie de Himmenrode libere
reliquerunt, abrenunciantes omni iuri, quod in eisdem bonis communibus dicebant se habere,
cirni lis inter ecclesiam dictam et ipsos verteretur. Femer MR. ÜB. 3, 1059, 1250; 1104,
1251; CRM. 2, 184, 1260; Lac. ÜB. 2, 649, 1273: paiTochiani de Bilke, ad quos ipsa marcha
iure hereditario pertinere dinoscitur . ., nobis partem ipsius marche fossato intersignatam
tradidei-unt. Fenier Hennes ÜB. 2, 447, 1338; endlich Bd. 3, 223 Xo. o; No. 237,
1450; No. 252, 1471.
*) So namentlich in dem Umstand, dafs den Markgenossen aufgelegte vogteiliche oder
grundhen-liche Lasten nie von den Zahljingspflichtigen direkt durch vogteiliche oder grund-
herrliche Beamte erhoben wurden, sondern stets durch den Markvorstand. Vgl. z. B.
*WBreisig 1363, Kindl. 123, 25, Münster St. A. : der Herzog von Jülich! hat eine Bede in
Breisig, die sollen die merkere setzen overmitz iren gesworenen richter as diejene, die id von
recht gelden sollen. Im übrigen vgl. auch WLangenlonsheim, G. 2, 154: wir weisen heut zue
[Entwicklung der Landesverbände. — 288 —
die Autonomie der Verfassung und Verwaltung geradezu erste Lebensbedingung
für das Bestehen der Marken war, mag man daran ersehen, dafs erst
gegen Schlufs des 13. Jhs. eine reichsgesetzliche Regelung erfolgte, welche den
Markgenossenschaften die Okkupation noch unbesetzten Grenzlandes, also einen
Übergriif in die nunmehr dem Territorialherrn zugeschriebene Landesgemein-
heit untersagtet Mit dem wachsenden Territorialismus des 14. und 15. Jhs.
ging dann freilich diese alte Selbständigkeit zu Grunde 2.
Eins der ersten Interessen der autonomen Markverwaltung mufste nun in
der Abgrenzung der Markberechtigung gegeben sein^. Wer war Markgenosse?
tag, daß unser lelienherren sollen der gemein halten alle faselvieh, das die gemein ein be-
gnügen hab daran; und besehe daß nit, so sol die gemein greifen zu der lelienherren gueter
im feit und im dorf, nur das der gemein ein guten genuegen besehe, davon weisen wier den
lehenherren zue den kleinen zehenden.
1) MGLL. 2, 457, 1291.
^) Zum Beweis dafür, was schon am Schlufs des 15. Jhs. möglich war, sei hier nur
CRM. 4, 338, 1475 angeführt: Kaiser Friedrich III. belohnt die ihm, dem Reich und dem
Erzstift Köln von Johan Lauer von Breidbach wider den Herzog von Burgund zu Neufs
geleisteten Dienste mit einem ihm und seinen Erben bewilligten Vieheintriebsrecht in die
Waldungen und Gemarkung des Kirchspiels Unkel. Dabei weist nichts darauf hin, dafs der
Kaiser in Unkel besondere, etwa grundherrliche Rechte besessen habe.
^) Über die neuere Regelung der Gemeindenutzungen im Moselland vgl. Beck, Statistik
1, 331. Die Frage nach ihrer Konstruktion in älterer Zeit ist Gegenstand einer immer wei-
ter ausgesponnenen Kontroverse geworden, hauptsächlich deshalb, weil für ihre Untersuchung
die Quellen ohne Rücksicht auf Raum und Zeit herangezogen worden sind. Es sind im
wesentlichen drei Theorieen ausgebildet, welche abgesehen von dem Postulat der Gemeinde-
mitgliedschaft (d. h. des Aufenthalts in der Mark) für den Markberechtigten die Marknutzung
ansehen als Pertinenz entweder 1) jedes Sondereigens, oder 2) jeder Hufe, speciell des Hof^g
derselben und später wohl auch jedes Hauses ohne Hufenqualität, oder 3) jedes eigenen
Haushaltes. Von diesen Theorieen ist die erste, vertreten von Weiske, Seeger, Bluntschli u. a.,
jetzt so gut als aufgegeben und zweifellos zu verwerfen (s. Thudichum S. 320 f ). Die zweite
Theorie wird von v. Low und Landau, teilweise auch von Eichhorn, namentlich aber von
V. Maurer (Einl. S. 127 f., 136 f., Markenvf. S. 55 f., Dorfvf. 1, 61 f., 69, 120 f., 164, 171,
173), die dritte, freilich mit gewissen Schwankungen (vgl. Gau- u. Markvf. S. 209 u. 211) von
Thudichum vertreten. Von diesen beiden letzten Theorieen entspricht die Thudichumsche,
welche auf die Markgenossenqualität jedes wirtschaftlich selbständigen Gemeindemitgliedes
hinausläuft, der ursprünglichen Anschauung. Indes ist zu bedenken, dafs diese Anschauung
durch das ganze Mittelalter hindurch thatsächlich, wie das schon Renaud, Zs. f. D. R. 9, 88
ausgeführt hat, den Besitz früher einer Hufe, später wenigstens eines eigenen Hauses in der
Mark bedingte: es gab ursprünglich und bis in späte Zeiten hinein so gut wie keine Haus-
teilmieter auf dem Dorfe (eins der frühesten Beispiele für Hausteilwohner WKirburg 1661
§ 23, Reinhard S. 175 : war es sach daß drei oder vier hausgesäß in einem hauß wären etc.).
Mithin fielen in praxi während des Mittelalters fast stets die Anforderungen der Thudi-
chumschen Theorie mit denen der zweiten Theorie zusammen: diese beruht nur auf einer
kurzsichtigeren Abstraktion, sie verdankt der dogmatischen Fixierung einer zeitweiligen Aus-
bildung der Thudichumschen Theorie ihre Existenz. Es fragt sich daher hauptsächlich, ob
denn diese zeitweilige Ausbildung stark genug war, die ursprünglich umfassenderen Grund-
lagen der Berechtigung, wie sie die Thudichumsche Theorie ausspricht, in Vergessenheit zu
bringen. Diese Frage ist teilweis, und dann im Gegensatze zu Thudichum, zu bejahen.
Während gewifs in manchen Marken noch bis in das 18. und 19. Jh. die Thudichumsche
. — 289 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
Die Antwort der markgenössischen Weisung auf diese Frage ist von der
frühesten bis in die späteste Zeit für alle Markarten eine der tiefsten Grund-
lage nach einmütige ^ Der in der Mark sefshafte selbständige und wehrhafte
Mann, der Hausgesefs, der Flammer und Feiu-er hinter der Mark ist Mark-
genosse ^. Er ist aber in der Hundertschafts- und Zendereimark , in jenen
Marken, welche zugleich Gerichtsbezirke sind, zugleich auch Dinggenosse. So
heifst es noch WNeunkirchen 1486: wer eigen und erbe in dem gericht und be-
zirk des hochgerichts habe oder darinnen seßhaftig ist, sal zu dem jargeding mit
sinem gewer erscheinen. Der alte Gnmdgedanke des germanischen Rechts von den
direkten Beziehungen zwischen Wehrhaftigkeit und Urteilsfähigkeit und wirtschaft-
licher wie rechtlicher Freiheit^ ist mithin im Mittelalter noch nicht ausgestorben;
er lebt in der Auffassung der Markgenossenschaften fort, namentlich ist er noch
mafsgebend für die Abgrenzung der markberechtigten Personen. Die Zahl dieser
Anschauung zu Recht bestand, gab es doch auch eine sehr beträchtliche Anzahl von Marken,
in denen die Beziehung der Marknutzung auf den Hufen- bzw. Hausbesitz des selbständigen
Gemeindemitgliedes als mafsgebend anerkannt wurde. — Mit der genaueren Fixierung der
Markberechtiginig als Pertinenz, sei es gewisser Personen, sei es gewissen Besitzes, ver-
knüpft sich schon früh dit Frage nach der Abstufung der Nutzungshöhe. Ich gehe auf diese
Frage hier nicht näher ein, sondern verweise für sie auf die gegensätzlichen Darstellungen von
v. Maurer, Mai-kenvf. S. 115 f., Dorfvf. 1, 135 f., 162 f., 206, 227 f , und Thudichimi S. 212 f.,
227 f., 242 f., 290—91, zum Recht der Forensen auf v. Maurer, Dorfvf. 1, 159 f., Thudichimi
S. 239 f. — Aus den Moselquellen würden für eine genauere Darstellung der Markberech-
tigung und Nutzungsabstufixng namentlich in Betracht kommen die Kardener oben S. 272
angef. Urkunden; (Lac. ÜB. 1, 5, 7, 796); Cardauns, Rhein. tJrkk. 1, S. 336, 922; S. 338—39,
922; Novillan. Honth. Prodr. S. 1014 um 1060; Bertholet 3, pieces justif 36, 1080; Ann.
Rod. Ernst S. 12, irni 1110; S. 48, 1138; MR. ÜB. 1, 523, 1141; Cart. Or\al 35, 1162; MR.
ÜB. 3, 179, 1221; CRM. 2, 184, 1260; Bd.% No. 50, 1273; CRM. 3, 263, 1275; WSenheim
1304, G. 2, 431; CRM. 3, '24, 1305; Goerz, Reg. der Erzb. z. J. 1317 Okt. 22.; Hennes ÜB.
1, 447, 1334; WErpel 1383, § 17; WErpel 1388, § 23; Bd. 3, No. 224, 1409; WBoUendorf
1459, § 5, vgl. W. von 1606, § 16; WWampach c. 1475, § 13; WBettenfeld und Merfeld
1506, G. 2, 604; WAlflen 1507, G. 2, 407—8; WMeddersheim 1514, § 7; Scotti, Chur-Trier 1,
273, 1527; WGostingen und Kanach 1539, § 24; WDemerath 1578, G. 3, 841; WMacken
c. 1580, G. 2, 211, Note 1; Scotti, Chur-Trier 1, 642, 1663; WLangenfeld 1666, § 6, G. 6,
600; Mayener Bauged. 17. Jhs., § 5; WKleinich, G. 2, 133; WGenzingen, G. 2, 156.
') Der Ausdruck für den Markberechtigten kann freilich sehr schwanken. So findet
sich im WErpel 1388 und 1396 dicht nebeneinander: parrochianus . . habens et tenens
mansionem habitabilem propriam vel locatam in parrochia E., venis compan-ochianus natione
suorum avorum . . comparticeps oder markgenoß, verus ex avis aut parentibus marcarius.
Dabei ist als zweifellos vorausgesetzt, dafs die Märkerkinder Erben von ihren Ascendenten
her sind.
2) Vgl. WMeddersheim 1514, § 9 (oben S. 284 Note 1); femer aus früher Zeit Honth.
Hist. 1, 764, 1265. Für später vgl. CRM. 4, 5, 1401; WAmel 1472, § 19; WSchauren und
Bi-uchweiler 1511, G. 2, 138; Wlionsdorf 1556, § 7; WRhaimen, G. 2, 129; WKöUerthal,
G. 2, 18; WLangenlonsheim, G. 2, 154; WHentem, G. 2, 111.
3) S. oben S. 41.
Lamp recht, Deutsches Wirtschaftaleben. I. 19
[Entwicklung der Landesverbände. — 290 —
Personen in der Mark war daher mit Ausnahme ganz später Zeit nie eine
geschlossene: jeder Ausmärker, welcher selbständig war und in der Mark
sefshaft wurde, wurde unter Abnahme einer Verpflichtung gegen die Mark-
gemeinde zum Markgenossen aufgenommen. Noch im 16. Jh. heilst es im
WKruft 1585, G. 3, 818: wer zu Gruft ist oder kompt und bawen wolte, der-
selb sol kommen vor scholtheiß [vor diesen als Vertreter des Gmndherren],
heimburger und geschworen und sein platz und baw besehen lassen; und
darnach solten sie ihme . . holz geben nach gelegenheit des baws und urbar
des walds. Dieselbe Bestimmung gilt für das Holz zum Anfertigen von
Geräten : beide Festsetzungen sind nur für Markberechtigte gemacht, sie setzen,
wie die Worte ,ist oder kompt' beweisen, für den anziehenden Mann die Auf-
nahme in die Markgenossenschaft voraus ^
Aus diesen Ausführungen ergiebt sich, dafs es falsch ist, sich die Mark-
berechtigung als ursprünglich an der Hofstelle einer Hufe klebend zu denken -.
Die Markberechtigung war vielmehr direkte Pertinenz des wehrhaften irgendwie
in der Mark dauernd lebenden, d. h. ansässigen Freien. Indem nun aber
^) Für frühere Zeit vgl. namentlich Lehnsbuch Werners IL von Boland S. 16 — 17
(Dieburger Freiheit): omnis advena, qui ibidem habitaverit per annum et diem, tritt in das
Recht des Ortes ein; dazu gehört aber auch, dafs omnes illic habitantes warandiam habent
in marcha communi , qui vulgo dicuntur sint werhaft. Besonders lehrreich sind ferner W.
im Hamme 1339, G. 2, 84: so hait unse here ein reght zu siner frier kamem inme Hamme,
dat die portin solent offin stain eime ikelichme unbesprochin manne, dar zu kummene und
hin zu intfaine zu eime burger. der is begert und da wainen wilt, der sal huldin unsme
heren von Trieren und deme voide und der gemeinden und den, die zu dem gerichte gehörig
sint, und sal darna sitzin in ahne reghte as unses hern lüde sitzint, darna dat sin reght ge-
schaffin is, ind sal ieme inkein navolginde here nit da volgin nogh gebiedin moigen. is
aver dat der dar kumende man eime hern is eins schuldig ar reght des er giet, dat sal her
ieme richtin und bezalin over den gaider . . leunit aver der man, so magh der her claigin
und reght vur deme schoiltessen nemin und vur deme voide. W. der freien Gemeinde Strolm
1498, G. 2, 234: der Schultheifs [an Stelle des Zenders] nimmt den Zuziehenden auf; wenn
derselbe jaer und tag ine dem kirspel gewaint hait, dan sol er geneißen, was ander kirspelslude
geneißent. AVDockweiler, G. 2, 437 : were es sache, ein frembde mensch sich hie zu wanunge
underschloege und wohnet jair und tagh hie, der sol dasselb recht haben in buschen und
geminden, als were er von allen seinen eiteren danne geborn; und hinder welchem heni das
er wohnet, sol er thun nach seinem vermögen, als vurgeschrieben ist; und der her sol auch
ihm thun, als vorgeschreben ist. Nach WKonsdorf 1556, § 7 sind die Bedingungen für Auf-
nahme in die Verpflichtungen (und mithin wohl auch Rechte) der Gemeinde noch einfacher:
hat der Ankonamende auch weder haus noch hof, und want er ufricht zwo wagenleider, da
der rauch ufgehet, sol etc. Vgl. auch noch WEdiger und Eller 16. Jh., G. 2, 426 ; WBarweiler,
G. 2, 619, sowie v. Maurer, Einl. S. 141 f., Dorfvf. 1, 182; Thudichum, Gau- u. Mark\'f.
S. 221 ff. Ein Einzugsgeld für die Aufnahme in die Markgemeinde kommt wohl vor dem
Ende 15. Jhs. nicht leicht vor, s. v. Maurer, Dorfvf. 1, 177—78.
2) Waitz (Vfg. P, 127; 2, 2, 143) macht noch immer die Hufe sogar zur Grundlage der
Freiheit des einzelnen im vollen Sinne des Wortes. Doch vgl. dazu S. 226: ursprünglich
fällt beides (Menschen und Hufen) notwendig zusammen.
— 291 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
diese Berechtigung sich in der ältesten Zeit ganz regelniäfsig in der Form der
Ackerhufe auf das Land projizieren konnte, erschienen freilich bald die Wald-
und Weideberechtigungen als ordnungsmäfsige Pertinenzen der Ackerhufe und
der ihr angehörigen Hofstelle: eine Wandlung der ursprünglichen Auffassung,
welcher die jeder naturalwirtschaftlichen Epoche eigene Tendenz zur Radi-
zierung von Personalberechtigungen und Personallasten zu Grunde liegte
Während nun infolge dieser Richtung die alten Hofstellen, welche eben
Hüfnerstellen waren, ganz regelmäfsig mit einer ihnen anklebenden Mark-
berechtigung ausgestattet wurden^, erhielt sich neben dieser Entwicklung
gleichwohl noch die alte Auffassung von der personalen Markberechtigung
jedes selbständigen ansässigen Mannes: eine Duplicität der Begrenzung der
Markgenossenqualität, welche zu \ielfachem Streit und Irrtum Anlafs geben
konnte **. Erhöht wurde die Unsicherheit noch dadurch, dals man die radizierten
Berechtigungen schon früh, und am praktischsten unter gleichzeitiger Deklaration
ihrer wirtschaftlichen Bedeutung, von der Hufe loszutrennen und als selbständige
1) Zm- Charakteristik dieser Tendenz vgl. MR. ÜB. 3, 1378, 1256: paiTochiani de
(Wadenheim) et (Hemmessen), qui ad meam spectant iurisdictionein , quandara vini precariam
annuatim dare consueverunt. Diese Bede war bisher ungemessen, erhoben secundum gratiam.
Jetzt wird sie auf Bitten der Parochianen in quandam certam pecunie summam, que de ce-
tero nee augeri nee minui possit, bemessen, nämlich auf 45 mr. kölnisch. Dabei ist zu wissen,
quod omnia bona illa, ad qualescimque personas fuerint devoluta, que temporibus patris
mei . . solvebant precariam, ad predicte summe solutionem sine contradictione aliqua tene-
buntur. predictarum itaque villarum rectores, qui vulgo hunnen solent appellari, . . summam . .
coUi^ent et collectam michi exhibebunt. Ganz dieser Richtung entspricht denn auch Hennes
ÜB. 1, 327, 1293: die Deutschordensheiren sind in Vallendar und Mallendar steuerfrei, indes
si dicti religiosi aliqua alia bona preter illa, que nunc habent in dictis villis, sive per emptio-
nem sive per donationem bonorum hominiun sibi attraxerint . . iui-a et onera ipsorimi
sustinebunt et portabunt. Vgl. auch aus späterer Zeit WMeddersheim 1514, § 7.
2) S. z. B. aus früherer Zeit Tr. Wizenb. ed. Zeufs No. 4, 743: hoba ima cum mansis
casis aedificiis vel quicquid in ipsa hoba aspicere videtm- et silvam ibidem mihi aspicientem
ad porcos crassare plus minus 15 et fractas 30. Vgl. auch MR. ÜB. 1, 640 c. 1163: umun
casale, quod hovestat vocatur, in eadem villa (Tris) . . civilem iustitiam habentem , . inci-
sionem scilicet lignonim, quam holzmarchen vocant, in silvis eorundem msticorum, sicut
quilibet eorum; unde, sicut et ceteri coheredes eorum statutum tributum reddet custodibus
silvarum, in autumpno videlicet 2 sext. vini et 1 panem in natale domini.
^) Vgl. dazu die oben S. 288, Note 3 auseinandergesetzten Theorieen. Für das Mittelalter s.
vor allem eine Kardener Urkunde von 1136, welche MR. ÜB. 1, 494 nach schlechter Vorlage gedruckt,
nach dem *Cop. Cardonense der Trierer Dombl. Bl. 1» der Hauptsachenach so lautet: Godefridus
(prepositus sancti Castoris Cardonensis) . . providit, ut fratres eiusdem ecclesie ex privilegio
fratei-nitatis sue et quia canonici in ecclesia consistunt, ligna haberent hereditaxno iure ac
sociali participatione ciun vicinis civibus et pan'ochianis suis de Tris illis in locis, ubicum-
que coheredes eorum cum eis participari solebant. hoc sane ius cum ex antiqua obtinuissent
consuetudine, ad communes tantum usus restitutum et amplificatum est per prefatum domi-
num Godefridum, ut quilibet canonicus idem ius hereditarie conmiunionis habeat etiam ad
domesticos usus et ad proprios. institutio namque canonice vite, sub qua et illi degunt, con-
cedit et propria et privata singulos habere et singulis mansionibus mauere, memoria itaque
huius rei ut nuUa valeat vetustate deleri, iussa est litterali pagine commendari et sigillo
19*
[Entwicklung der Landesverbände. — 292 —
finanzielle Rechte zu behandeln begann; so namentlich die Waldberechtigungv
welche im Nordosten unseres Gebietes wie am Niederrhein der Regel nach
als sog. Holzgewalt oder Holzmark selbständig wurdet Die Folge dieses
ecclesiae signata, auctoritate quoque ecclesiastici banni munita confirmari, sicut confirmatum
est in sequenti exemplari: Ego Godefridus Treverensis ecclesiae qualiscumque canonicus et
Cardonensis prepositiis trado ecclesiae sancti Castoris super suum sacrum altare per manum
propriam et per manum Wolfardi et Giselberti centurionum, qui mihi illud in persona cum
communi assensu coheredum suorum tradiderunt et modo una mecum mihi ex nomine
omniiun civium et coheredum suorum pro remedio animarum et salute conferunt eidem
ecclesie, ut fratres in ea Christo servientes ligna habeant in locis suis silvaticis, sicut ceteri
coheredes tarn ad communes quam ad proprios et domesticos usus ammodo et usque in se-
culum. Offenbar war hier das Kloster ursprünglich als im Besitz einer Hufe angesehen worden; jetzt
wurde der Gesichtspunkt der Hausgesessenheit der einzelnen Stiftsherren zur Erlangung einer
Anzahl von Marknutzungen geltend gemacht. An diese Änderung knüpften sich aber bald
arge Streitigkeiten, vgl. oben S. 272. Im J. 1210 (MR. ÜB. 2, 262) beschweren sich die Stiftshen-en
beim Erzbischof, quod cum per universos terminos et communitatem de Tris ins haberent secandi
ligna ad communes ecclesie sue utilitates et speciales singulorum canonicorum . . , suo iure
uti non potuenint propter proliibitionem et violentiam incolai'um. Sie erhalten unter gewissen
Einschränkungen ihrer Marknutzung durch einen Schiedsspruch der Koblenzer Generalsynode
Recht, vgl. auch MR. ÜB. 3, 803, 1244. Doch hörten damit die Differenzen nicht auf, vgl.
MR. ÜB. 3, 823, 1245, so dafs im Laufe des 13. und 14. Jhs. noch genauere Definitionen
der Markberechtigung nötig wurden, vgl. Bd. 3, No. 75, 1297; No. 97, 1320; s. auch oben
S. 272, Note 4.
^) Vgl. zu diesem und verwandten Ausdrücken zunächst Lac. ÜB. 1, 5^ 7, 796; 29
No. 2, 9. Jh.; Bd. 8, 34, 9, 1264; Wigand, Wetzl. Beitr. 1, 269, 1316; Landau Territ.
S. 164, 170 f. Übrigens kann holzmarca auch einfach Waldallmende heifsen, vgl. v. Maurer,
Markenvf. S. 28, 54 und 58, zur Bedeutung Waldnutzungsrecht a. a. 0. S. 49 f. Natürlich
war mit der Individualisierung und festen Beziehung der Waldnutzung auf bestimmte Perti-
nenzen, namentlich die Hufe, auch zugleich eine Begrenzung der Markanteile (vgl. hierzu
V. Maurer, Markenvf. S. 124 f., auch Thudichum, Gau- und Markenvf. S. 280 f. über ver-
wandte Verhältnisse) verbunden. Wie früh schon die Individualisierung am Niederrhein
eintrat, zeigt Lac. ÜB. 1, 5, 7, 796: hovam integi'am Alfgatinghova, et scara in silva iuxta
formam hove plene, sowie Cardauns, Rh. ürkk. 1, S. 338—9, 922, Zier bei Düren: mansus
et de communi silva quantum ad integrum debetur mansum. Zudem finden sich in den
ältesten ürkk. von Lacomblets ÜB. zahlreiche Transaktionen mit alleinstehenden Eindemungs-
rechten, welche schon auf eine frühe Veräufserungsfähigkeit wenigstens der Nutzungen für
Schweineeintrieb hinweisen. Die erste mir bekannte volle Waldrechtsteilung scheint in Lac.
ÜB. 1, 13, 22, 801 vorzuliegen: cui'tile unum et duodecimam partem in silvam, que dicitur
H., ciun pascuis et plena dominatione. Völlig sicher bezeugt indes die Teilung der Rechte
wie die Löslichkeit ihrer ursprünglichen Pertinenz erst Ernst, Hist. du Limbourg 6,
155, 1176: ecclesia sancte Marie, que est in territorio Rodensi in curia sua Nentroda, . .
in silva, que ad villam Arwilre pertinet, 9 communiones, que vulgo marken sive wizzet di-
cuntur, habuit. verum quia Vallis sancte Marie [im Ahi-thal] propter diversos ignes multis
indiget lignis, dominus abbas Prumiensis R., dominus H. comes de Saflfenberg, U. comes de
Ära consensu et consilio omnium coheredum tres communiones, quas dicunt marken, de
prefatis 9 in Vallem sancte Marie transtulerunt in opus ignis cotidiani 7 officinarum. Seit-
dem mehren sich die Nachrichten aufserordentlich , vgl. Lac. ÜB. 1, 55, 1195; Cardauns,
Rhein, ürkk. 23, S. 869, 1196; Bd. 3, 34, s, 1264; CRM. 2, 242, 1271; 261, 1274; Hennes
ÜB. 2, 375, 1307; Mones Zs. 5, 489 f., vgl. v. Maurer, Markenvf. S. 62. Sehr instnüitiv
sind auch *BaId. Kesselst. S. 197, 1327: 2 mansi in villa Steinenbach, item ius quoddam
— 293 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
Vorganges war, dafs allmählich für den Besitz markgenossenschaftlicher Qualität
weder Hufenbesitz, noch anderweitige selbständige Wirtschaft innerhalb der
Mark erforderlich war; Aufsenmärkerschaft und Anhäufung von Markberechti-
gungen in 6iner Hand wurden immer häufiger. So gehörte z. B. im J. 1253
zur Abtei Clairefontaine der Ort, in quo abbatia residet, et quadraginta
iomalia terre et nemoris vel amplius circa abbatiam, inter villam de Hisse et
Walsenges sita ; item usuarium dicte abbatie pro gTangiis construendis et perti-
nentiis suis in locis, in quibus habet usuarium villa de Hisse; item usuarium
in nemoribus totius banni de Ansliers, ad omnia necessaria dicte domus cum
pertinentiis suis, grangiarum et bergariarum et domonun aliarum construen-
darum sive constructarum, que proprio erunt ipsius abbatie, item pasturas ad
omne genus animalium in dictis nemoribus de Ansliers et usuagium tarn
glandis quam fagine usque ad centum porcos absque solutione pasnagii: et si
dicta animalia dampnum alicui inferrent, libera et quitta erunt, a quocumque
capiantur, per restitutionem dampni capitalis absque placitatione et emenda^
Eine weitere Verdunkelung der ursprünglich einfachen Konstruktion der
Markberechtigiing trat dadurch ein, dafs in grofsen und alten Markbezirken
den Ausbauten der älteren Dörfer öfters kein unmittelbares Markrecht zuge-
dictiim vulgariter marke, quod habemus in silva spectante ad dictam villam, de quo tantum
ad nos pertinet, quantum de predictis duobus mansis nos iuxta dicte ville consuetudinem
hactenus observatam contingere potest, und *Bald. Kesselst. S. 320, 1340, Urkunde des
Heinrieb dictus Vinkelin de Nikedich armiger: curiam meam, quam inhabito in Nikedich,
super quam posita est seu ad eam pertinet dimidia meta in nemore de Nikedich, que ein
marke vulgariter nuncupatur; item unam aream in predicta villa sitam, super quam posita
est similiter dimidia meta pretacti nemoris et ad eam dinoscitur pertinere. — Es ist schon
früher, oben S. 280, ausgeführt, wie auf Grund solcher begi-enzter idealer aber übertragbarer
Nutzungsteile sich die besondere particularmarkgenosssenschaftliche Form der Walderben-
genossenschaften ausbildet. Bisweilen kam es indes schon früh zur Realteilung, vgl. Lac.
ÜB. 2, 785, 1283: silva quedam sita iuxta curiam, que Isacrode dicitur, silva vero Speisbusc
appellata, unde communitas villarum quarundam circumiacentium potestatem, que vulgariter
holtgewalt dicitur, habuisse ac habere dinoscitur, proportionaliter ad singulas personas ac
potestates per partes est distributa. unde etiam iamdicta curtis, Isacrode videlicet, sexaginta
et quatuor potestates, que holzgewelde dicimtur, sine ambiguitate scitiu: habuisse, pro quibus
inquam potestatibus predicta distributio ac expositio, cum proportionaliter fieret, in commimi
fratres ipsius curtis ad veterem Montem pertinentes nobis ac nostris pro qualibet potestate,
que holzgewalt dicitur, unam mr. Brabantinorum bonorum et legalium duodecim s. pro mr.
computatis vel quindecim s. Aquensium d. pro qualibet mr. assignaverunt.
1) Cart. Clairefontaine 13. Vgl. auch MR. ÜB. 3, 352, 1228: das Kloster Sayn hat
bona in Engers et in Heimbach, bona in Valendre et in Seine cum silva, que dicitur Bm'g-
holz, a porta vallis, qua itur ad ecclesiam usque in Burgenthal cum interiacentibus pratis,
decimas in Stromberg et Girsnake cum decimis novalium apud Antiquam urbem, ius item
parrochie perpetuum, ius duplex castrense, ius prenominationis in electione consulum, ius
piscature et venationis, ius lignationis in nemoribus Vallendre, ius alendarum ovium porcorum
vaccarum, in quantum alere possunt. Nach MR. ÜB. 3, 427, 1231 hat das Kloster Marien-
rode ab antiquo communitatem qüinque proximanim villanim, videlicet Lemene Guntorph
Velle Divelich et Winninge in pascuis et silvis.
[Entwicklung der Landesverbände. — 294 —
sprochen wurde. Vielmehr verblieben die Ausbauten vielfach unter einer Art
von Markvormundschaft ihrer Mutterdörfer ; sie wurden von diesen in die Mark-
berechtigungen besonders eingewiesen. So war es z. B. in den Hochwald-
zendereien Osburg, Reinsfeld und Kell der FalP; ein weiteres gutes Beispiel
bieten die Verhältnisse der Gesamtmark Kamburg -Würges- Erlebach ^. In ihr
waren direkt markberechtigt nur die genannten drei Ortschaften, sie waren
die Inmärker; aber von ihnen wiesen Kamburg weitere 2, Erlebach 1, Wür-
ges 6 Orte als Ausmärkerorte in die Marknutzung ein^.
Es versteht sich, dafs bei schliefslich so verschiedener Begrenzung der
markgenössischen Berechtigungen im einzelnen, wie bei dem im Laufe der Zeit
so vielfach differenzierten Substrat der Markgenossenschaftsfonnen überhaupt
auch die Befugnisse der einzelnen Wirtschaftsverbände am Schlufs der Ent-
wicklung voneinander abweichen mufsten. Indes bewährt sich doch auch
hier die aus der Geschichte der Verbandsbezirke gewonnene Zuversicht von
der ursprünglichen Einheit der Befugnisse in gleicher Weise, wie sie sich
gegenüber dem Charakter der Mark als des Substrats des Wirtschaftsverbandes
und gegenüber dem Wesen der ursprünglichen Begrenzung der individuellen
Markgerechtsame als zu Recht bestehend erwiesen hat.
Was sich von den wirtschaftlichen Funktionen der alten Hundertschafts-
verbände aus späteren Nachrichten noch erkennen läfst, ist oben S. 258 ff. zusam-
mengestellt worden. Demgegenüber wird jetzt eine Übersicht der Befugnisse zu
geben sein, in deren Vollbesitz sich eine wohlausgebildete Markgenossenschaft
des späteren Mittelalters gleichviel welcher Art überhaupt noch befindet.
Dabei ist von dem schon berührten freien Verfügungsrecht der Genossen-
schaft über die Allmende auszugehen, sowohl was den unmittelbaren Bestand der-
selben, wie die Art ihrer Nutzung betrifft. In letzterer Beziehung ist zu
beachten, dafs schon in sehr früher Zeit die modernsten Leiheformen auf
wirtschaftliche Nutzung gerade in der Allmende besonders leicht heimisch
wurden : speciell dem reinen Pachtvertrag stand hier meist nicht das Hindernis
grundherrlicher und feudaler Fesselung des Bodens entgegen, das seine rasche
Verbreitung sonst so sehr erschwerte. Die Folge war eine über das gewöhn-
liche Mafs hinausgehende sehr frühe Nutzbarmachung der Allmenden durch Ver-
pachtung^, und dementsprechend ein markgenössisches Verwaltungssystem, das
^) Hier hatte jeder Zendereiort Anstößer, die auch etliche gerechtigkeit der acker-
nießung . . haben, nemlich 1) Osburg den verfallenen Hof Gerstenberg bei Morscheid, den
Lanzenburger Hof und Riveris, 2) Reinsfeld Hinzert, Beuren, Bescheid und Lorscheid,
3) Kell Bonnerath.
2) Vgl. WKamburg-Würges-Erlebach 1421; in § 13 kommt freilich der Ausdruck
Ausmärker auch noch im Sinne von jemand vor, der gar nichts mit der Mark zu thim hat.
S. auch noch WSoufftgen 1618; und vgl. über Minderrechte von Tochterdörfem auch
V. Maurer, Einl. S. 174, 194, Markenvf. S. 18 f.
^) Vgl. u. a. *Koblenz St. A. Abschr. des Archivars von Lassaulx, vgl. Goerz, MR.
Reg. 2 Xo. 449, 1180: Erzbischof Arnulf bestätigt einen Vergleich von SThomas-Andernach
— 295 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
bei weitem früher primitiv geldwirtschaftlichen Charakter annahm, als das
nach dem Gange der sonstigen Entwicklung auf dem platten Lande zu er-
warten gewesen wäre. Ein Markgemeindebudget bestand freilich, wie man bald
sehen wird, auch schon vor solchen Vei-pachtungen, wie denn auch schon früh
auf den Markgemeinden finanzielle Verpflichtungen öffentlicher und privater
Natur lasten konnten ^
Indes abgesehen von derartigen besonders begründeten Verpflichtungen
war die Markgemeinde verfügimgsselbständig , sowohl hinsichtlich des Mark-
bestandes, wie der Markberechtigungen : nur wo ihre Macht nicht mehr aus-
reichte, trat die staatliche Gewalt dazwischen ^. Den bezeichnendsten Ausdruck
gewinnt die Verfügungsfreiheit über den Markbestand wohl in dem Recht der
Genossenschaft auf Ziehung aller Grenzen in der Mark und um die Mark.
Namentlich die Begrenzung der Mark selbst gehörte zu den feierlichsten
Handlungen der Genossenschaft: omnis communitas ipsius ville manu araiata.
mit der Parrochia Leudesdorf, wonach die Parrochia dem Kloster einige Felder bei dem
Klosterallod in Erbpacht überläfst, welche das Kloster in gutem Glauben mit Überschreitung
der Gemeindegrenze bebaut hatte. MR. ÜB. 3, 386, 1230/31: universitas de Koverna fun-
dum cuiusdam silve, que Paffenlant vulgariter nuncupatur, ad suam marchiam primitus atti-
nentem, nobili viro domino H. de Koverna concorditer postmodum contuli(t). Die Über-
tragung erfolgte, wie sich aus dem Verlauf der Urk. ergiebt, wohl in Erbpacht; der Heir
von Kobem verkauft das Grundstück später unter Vorbehalt der Zustimmung der Kobemer
Gemeinde für 80 mr. Hennes ÜB. 1, 499, 1360: wir die gemeinde des dorfes zo Ochtendunc
bekennen öffentlich overmitz disen brief, dat alsulchen afgain, als wir den Dutschen hen-en
zu Kovelenz afgegangen hain, beide an wesen an widen, an welcher kunne ende dat ge-
scheit si binnen der marken zo Ochtendunc und uf der Netten, dat hau wir den herren
alzomale wider gelent alle iare um nuin punt wachses: dat wachs suUen si alle iare unser
kirchen zo Ochtendunc richten zo oisteren: und sullen alles des gebrachen na iren willen,
wat wir in afgegangen hatten als vur geschreven steit.
^) Ein späteres, aber sehr lehrreiches Beispiel s. Bd. 3 No. 102, 1321,
2) Sigeh. V. s. Maxim, cap. 1 § 15 , eine für Grenzaltertümer sehr wichtige Stelle,
welche ich deshalb ganz gebe: comes quidam nomine Ruobertus germanus . . Megingaudi
[comitis] fuit, cuius praedia in pago Naachgowe Maximini ac Remigii coUimitantia praediis
adiacebant; quam ob rem servi eins cum familia sanctorum crebro litigio decertabant, illis
antiqua confinia supergredi cupientibus, istis e contrario totis viribus renitentibüs. interea
cum crudelitas servilium querelarum et rusticae contentionis a vicinis compesci nequivisset,
nostris cupidinosam iniuriam proclamantibus causa refertur ad comitem. ille mox placitum
indicens diemque statuens ad conspectionem ac circumductionem terminorum magna turba
circummanentium comitatus advenit suosque praeire iahet duces. nee mora: unus ex illis,
qui huius iniquitatis semper extitit caput, se caeteris praeripiens fraudulantus circumductor
efficitiu*; praecedens et indice praemonstrans multa de sanctorum praediis, antiquos trans-
grediens limites, falsa demonstratione in partes sui senioris transferre conatus est. ibat ergo
et chirotheca, quam rustici wantum vocant, manu superducta sicut voluit demonstravit, nostris
subsequentibus ac renitentibüs et auxilium Maximini atque Remigii constantissima precatione
conclamantibus. interea bonus ille ductor atque iustus chirothecam manui detrahit ; sed in
eadem amputatum divinitus digitum reliquit. tunc malitiae suae convictus et a seniore suo,
ut dignum erat, ignominiose tractatus, gratiam ipsius amisit, sicque veritate declarata omnis
illa contentio tenninum habuit.
[Entwicklung der Landesverbände. — 296 —
(scabini et advocatus) deb(ent) ire de meta ad metam nemorura et silvaruln^
Neben der Markgrenze unterlagen vor allem die Markstrafsen der Begrenzung
und periodischen Kontrolle der Markgemeinde; noch im WBettemburg 1594
§ 73 heilst es für den sehr grofsen Bezirk der Landmeierei Bettemburg : wenn
das Hochgericht die Landstrafsen der einzelnen Dorf banne abmarken will, so
sein eins ieden dorfs geschworne alsten vorzugehen und, so weith und ferne
ihr bahn und anstößer sich erstrecken, zu weisen schuldigt. Indes auch für
Abgrenzung innerhalb der Mark ist die Markgemeinde kompetent : die Grenzen
sind erst dann rechtlich sicher gestellt, wenn die Gemeinde sie abgesteint
hat^. Anfänglich wurde die Abgrenzung wohl von der gesamten Gemeinde
vorgenommen — ein Modus, der für den Grenzumgang stets erhalten blieb
und der in der älteren Zeit die Möglichkeit einer Konzentration des
Katasterwesens in der Hand der Markgemeinde und einer Entscheidung der
Grenzstreitigkeiten durch deren Organe offen hielt*. Indes ging die Grenz-
weisung doch wohl bald auf das Gerichtsorgan des Mark- und Gerichtsverl^andes,
die Schöffen, über^; und da mit jeder Grenzänderung der Regel nach in
irgend einer Weise ein Akt freiwilliger Gerichtsbarkeit verknüpft war, so be-
greift es sich doppelt leicht, dafs die Entwicklung eines eigentlichen Kataster-
1) WLosheim 1302, § 4. Vgl. hierfür wie für das Folgende Bd. 2, 633— 6B4, besonders
auch die Belege der Noten. Über Grenzbegänge vgl. auch v. INI^urer, Einl. S. 224 f., Mai'kenvf.
S. 316, Dorfvf. 2, 6 f.; Thudichum, Gau- u. Markenvf. S. 137, Note 2.
2) Vgl. auch WHeinerscheid 15. Jh., § 13 und 14.
^) MR. ÜB. 2, 574, 1153: ecclesiam in monte [sancti Beati] sitam cum ambitu ipsius
montis designato fideliter a nobis [archiepiscopo] et a civibus Confluentinis. Vgl. auch MR. ÜB. 2,
11*, 1171: partem . . silv? . . infra metas, quas rustici utriusque villaris posuerunt; MR.
ÜB. 2, 40*, 1181.
*) Vgl. L. Baiuw. 12, 3: wer die Grenze verletzt hat, vicinis praesentibus restituat
terminum. Aus späterer Zeit s. MR. ÜB. 3, 97, 1218: ego Theodericus advocatus de Bruch
notum facio . . , quod diebus meis orta est controversia inter fratres de Wintirbach et Con-
radum atque Rodulfum villanos de Rode super quibusdam bonis, videlicet silva quadam sita
inter rivulum, qui vocatur Quinta, et Wintirbach, quam proavus eorum Berwicus nomine ven-
diderat ecclesie de Himmenrode et ecclesia de Himmerode eam tenuerat plus quam 60 annis
in quieta possessione. que controversia cum ad homines parrochie de Sletwilre perlata fiiis-
set, Omnibus testimonium reddentibus, quod ecclesia de Hemmirode bona illa iuste adepta
fuisset et quiete multis diebus possedisset, tandem predicti C. et R. iniustitiam suam re-
cognoverunt. Zur Grundbuchsthätigkeit der Markgenossen — das Wort Gmndbuch im
weitesten Sinne genommen — s. Waitz, Vfg. 2, i, 392, Note 4; v. Maurer, Dorfvf. 2, 132.
Thudichum, Gau- u. Markenvf. S. 177 zeigt an einem klassischen Beispiel, dafs der Mark
die Buchung für Auflassungen von Markboden zukommen konnte.
**) Hierher kann andeutungsweise schon gezogen werden CRM. 3, 34, 1305: nos Fri-
dericus domnus de Erinberg scultetus Bopardiensis , milites, scabini et universitas opidi
Bopardiensis . . cum nos . . forestum seu marcham nostri districtus circumeuntes pari con-
sensu invenerimus u. s. w. Ferner vgl. Arch. Clervaux 513, 1379; Bd. 3, No. 256, 1474;
WHeinerscheid 15. Jh. § 13 und 14; Wl'els 1574, ij 54; WFilsdorf 1601—1603, § 2 und 3;
WHeisdorf 1606, § 2.
— 297 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
und Gnindbuchwesens unter dem Zusammenschrumpfen einer alten Mark-
kompetenz den Gerichten anheim fieP.
Wie über den Markbestand verfügte die Genossenschaft aber auch frei über
die Markberechtigungen ; sie begrenzte sie ^ ; ihr huldete der neu eintretende
Markgenosse ^ ; ihr stand es ^ endlich zu , besondere Begünstigungen in der
Mark über die gewöhnlichen Berechtigungen hinaus zu verleihen*.
*) Einen Rest früherer Anschauung läfst noch erkennen Hennes ÜB. 1, 228, 1273,
Salentin von Isenburg verkauft an das Koblenzer Deutschordenshaus Güter zu Mallendar:
quam venditionem secundum morem et consuetudinem patriae coram scabinis et iuratis de
Valender facto et dicto approbavimus , predictis videlicet bonis et quicquid iuris habuimus
vel in posterum habituri fiierimus in eisdem ad opus predictorum commendatoris et fratrum
effestucantes penitus renuntiavimus simpliciter et precise. Hier sind die iurati neben den Schöffen
doch wohl das Geschworenenkolleg der Markgemeinde; ähnlich wohl aufser C. Dipl. Rommersd. 58,
1357 auch C. Dipl. Rommersd. 40, 1327: Güterübertragung in Kettig coram iuratis et sca-
binis predicte curie, Zeugen der Vogt der Curia, der plebanus, der centurio, 7 villani [1. : scabini]
et alii quam plures. Für die volle Übernahme des Grundbuchwesens dui'ch die Gerichte bezeich-
nend ist WAhn 1626, nach welchem die Schöffen ein Schöffenbuch führen sollen für Erbkauf,
Tausch, Giften, Auftrag, Erbteilung und was Erbschaft betrifft. Im übrigen vgl. ]MR. ÜB. 1, 310,
1038; MR. ÜB. 2, 49*, 1181, beides Nachrichten aus Grofsstädten ; femer MR. ÜB. 3, 61,
1216, Boppard; MR. ÜB. 3, 164, c. 1220, Oberwesel; Lac. ÜB. 2, 106, 1222, Bacharach;
MR. ÜB. 3, 360, 1228, Boppard; MR. ÜB. 3, 488, 1233, Güls; MR. ÜB. 3, 641, 1238^
Boppard; MR. ÜB. 3, 849, 1246, Koblenz; MR. ÜB. 3, 1034, 1250. Boppard; Hennes ÜB.
1, 272, 1281, Koblenz. Es ist charakteristisch, dafs diese Nachrichten, wie sie bis zum
Schlufs des 13. Jhs. laufen, sich mit Ausnahme der Gülser Urkunde nur auf kleine
Städte beziehen. Und bei Güls ist neben der sonst geläufigen Formel coram scabinis doch
noch die andere imd ältere coram parrochia gebraucht. Dieser noch an die Ingerenz der
Markgemeinde erinnernde Ausdrack findet sich auch C. dipl. Rommersd. No. 32, 1280.
jemand schenkt an Rommersdorf: coram tota parrochia in Hanhusen dicta bona magistro
Godefrido curiario ecclesie supradicte nomine ipsius ecclesie resignavi et in coi-poralem
possessionem eommdem bonoriun dictam ecclesiam posui et inmisi. Demgegenüber finden
sich die Schöffen auf dem Lande allein sicher erst seit dem 14. Jh. erwähnt, vgl. CRM. 3, 287,
1342 : Wildgraf Johann von Dann trägt ein Gut, daz in dem gerichte zu Sobeniheira gelegen
ist, auf vor scholtheizen und vor scheffen dez egen. gerichtes zu Sobimheim. Hierher gehört
auch CRM. 8, 538, 1372 : ich Frederich herre zu Tonburch don cund . . , dat her Lodowich
burgrave zo Hamersten mir sine lüde in Coninxvelder gerichte gesessen in sinen offenen
breiven vur zweihundert mr. halt versat, und hait mir die zo Coninxvelt vur den scheffenen
upgedragen.
2) S. oben S. 288 f.
3) S. oben S. 290, Note 2.
*) Vgl. MR. ÜB. 2, 138, 1194; ÄIR. ÜB. 3, 109, 1219; MR. ÜB. 3, 376, 1229: die
Markgenossen von Zell concessenint (monachis de Himmenrode), quod vineam suam, que
iacet retro domum eandem, quam vocant supra petram, vindemient semper in posteriun,
quandocunque et quomodocunque sibi viderint convenire. S. weiter MR. ÜB. 3, 439, 1231 ;
538, 1235 und für spätere Zeit namentlich eine Reihe von Bestimmungen des WErpel 1388,
1396 und des *WLonguich 1408, Arch. Maximin. 8, 35, sowie *Urk. von 1484, Arch. Maxi-
min. 13, 137 f.: ex nunc in antea perpetuis futuris temporibus parochiani sive communitas
villae de Taven suis sumptibus laboribus et impensis cum gregibus suis libere depascant
seu depasci faciant et procurent ex curia sancti Maximini ibidem decem octo animalia,
signanter videlicet novem de porcorum et totidem de generibus vaccaram una cum generan-
[Entwicklung der Landesverbände. — 298 —
War so der Macht der Markgenossenschaft in der Mark der weiteste Spiel-
raum gelassen, so ist zugleich ihre Verfügungsfreiheit eine der wenigen alten
Freiheiten, welche, im Mittelalter zwar rechtlich anders konstruirt und häufig
durch momentane Eingriffe in den Markbestand durchbrochen sowie fast der
Regel nach mit einem Obereigentumsrecht überbaut, doch der That nach
wenig alteriert fortdauerten. Einen sichern Schlufs in dieser Richtung ge-
statten die zahlreichen und wertvollen Meliorationen, welchen wir überall die
Mark unterworfen erblicken. Von der regelmäfsigen Urbarung abgesehen \
sehen wir da Brücken auf markgenössische Kosten erbaut und erhalten^;
und seit der Stauferzeit entstehen überall kostspielige Befestigimgen auf Kosten
und auf Grund und Boden der Marken^.
Natürlich mufste spätestens eine derartige Behandlung der Mark zu
einem markgenössischen Rechnungswesen führen^. Indes schon vor der Zeit
dieser Meliorationen lagen Ausgaben vor, wie z. B. der teilweise Sold
der Gemeindehirten neben den mannigfachen ihnen zugewiesenen natm^al-
wirtschaftlichen Nutzungen, welche mit den Einnahmen aus markgenössischen
Strafgeldern allein nicht bestritten werden konnten^ und daher notwendig
auf die Erschliefsung besonderer Hilfsquellen hindrängten. Dieser Richtung
entsprach in der That schon früh ein oft wohlentwickeltes Steuererhebungsrecht
der Markgemeinde. Die Veranlagung der ursprünglich variablen" später aber
tibus animalibus vulgariter milkallen zielviehe iung und alt, in cuius recompensam . . Otto
abbas aut alius pro tempore abbas existens [sancti Maximini] praenominatos parochianos sive
comraunitatem et eorum successores a structura et reparatione . . domnus dotis in perpetuo
liberos reddet et immunes; promittentes insuper praelibati reverendus pater dominus Otto
abbas et Claiß de Brittel villicus et Grehans centurio nomine communitatis pro se et suc-
cessoribus respective praemissa deinceps in perpetuum fiimiter observare.
1) Bd. 3, 17, 26, 1260.
2) MR. ÜB. 2, 138, 1194; W. des Trierer Thalkessels 14. Jhs. Anfang, Lac. Arch. 1
258 f. No. 18.
^) Dorf befestigung giebt es allerdings schon im 9. Jh., vgl. Cap. 864 c. 1 : castella et
firmitates et haias sine nostro [des Koenigs] verbo fecerunt, vgl. auch v. Maurer, Einl. S. 24
u. 37. Doch zahlreicher werden sie erst seit dem 13. Jh. , s. namentlich MR. ÜB. 3, 376,
1229, Urkunde Erzbischof Dietrichs : cum dilecti fratres de Hemmenrode apud Cellam portam
fecissent in inferiori parte ville et magnam exinde tam militum quam rusticorum loci beni-
volentiam adepti fuissent, idem milites et rustici quasi pro gratiis recompensandis de bona
voluntate sua et unanimi consensu dictis fratribus et ecclesie ipsorum spaciolum, quod est
ante domura eorum ex parte Moselle a prefata porta usque ad portam domus, in liberam et
perpetuam possessionem contulerunt. Im übrigen vgl. man WKirn 1420, G. 2, 140 ; WSprend-
lingen, G. 2, 157; Bd. 3, No. 253, 1471; No. 276, 1501, sowie auch die Ausfühmngen in
Bd. 2, 513 f.
*) Zum Markgemeinderechnungswesen vgl. v. Maurer, Markenvf. S. 185 f. ; Dorfvf. 1, 117,
195 f., 354 f., 364 f.; 2, 15; Thudichum, Gau- u. Markvf. S. 267 f.
^') S. dazu unten S. 316.
*) Vgl. noch aus später Zeit CRM. 3, 140, 1325 : König Ludwig nimmt den Hof des
Klosters Grafschaft bei Fiirstenberg in seinen besonderen Schutz, mandantes burggravio
— 299 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
oft fixierten Steuern, welche Bede, Dorfrecht oder Märkergeid Meisen S
erfolgte in der ältesten Zeit auf die der Berechtigung zu Gmnde liegende
Einheit hin. So noch 1325 in Burgen; in diesem Jahre erklärten vom Stift
IMünstennaifeld sowie von Heimburg und Gemeinde von Burgen gewählte
Schiedsrichter als von den beden und dem dorfrechte, dat die gemeinde vor-
derde an die vurg. heren von Monster, dafs der Stiftsbote sal geven aller-
jeirlis dem heimburen und der gemeinde zu Burgen ^2 am. wines . . vor bede,
und allet dat dorfrecht, dat si vorderin moechtin an den capittil; unde dar-
umbe solen si nutzen wasser und weide und allet dat dorfrecht, dat darzu
höret, als si bisher haint gedain. Doch wurde den Stiftsherren zugleich ge-
stattet, die halbe Ohm Bede dm'ch Konstituierung von Kente auf immer ab-
zulösen 2. Neben dieser Veranlagung auf die Markberechtigung , welche genau
der ursprünglichen Begrenzung der Markgerechtsame auf jeden wehrhaften
Hausgesefs entspricht, steht eine andere nach Höfen oder Hufen ^: mit ihr
korrespondiert die Radizierung der Markgerechtsame auf die Hufe.
War die Veranlagung auf die Hufe im ganzen und grofsen wohl schon
sehr früh die beliebteste Form, so mufste sie doch mit der Zerstörung
der Hufenverfassung seit dem 13. Jh. notwendig eine bedeutende Ver-
schiebung erfahren, soweit nicht ihre Fixienmg auf den Gnmd und Boden
im Sinne einer Reallast eingetreten war*. Diese Vei-schiebimg bestand
im wesentlichen darin, dafs man die Steuer zu einer unvollkommenen
Gnmdsteuer ausbildete; die Veranlagung wurde von der Hufe auf den
Acker allein übertragen. Sehr deutlich zeigt eine Rommersdorfer Urkunde
von 1276 den Übergang: cum inter nos [dem Kloster Rommersdorf] et
parrochiales universitatis in Hedinstorph controvei-sia quedam haberetur super
nostro in Fiu-stenberg , qui nunc est vel pro tempore fiierit, necnon militibus et consilio po-
puli nostri in Ditpach, ne contra tenorem et indulta litterarum prescriptanim per ampliores
vel graviores exactiones vel precarias vel quoscunque alios modos quomodolibet aggravent
vel molestent.
1) *Koblenzer Kellnereirechn. 1432 — 1433 Bl. 3a: in Xiederlahnstein fällig 4 fl. mer-
kergelt jährlich. Zu den anderen Ausdrücken vgl. die Citate der folgenden Noten.
2) CRM. 3, 137; vgl. Bd. 3, No. 49, 1272.
^) MR. ÜB. 1, 640 c. 1163: eine Hofstatt in Treis mit Marknutzung (holzmarche), unde
sicut et ceteri coheredes statutimi ti-ibutum [possessor] reddet custodibus silvarum, in autumpno
videlicet 2 sext. vini et 1 panem in natale domini. Vgl. auch *Andemach. Schreinsr. No. 92,
G. 1151 , 1211: jemand kauft in Andernach ein Haus coram villico et scabinis recte et mani-
feste . ., qui vero censum recipiunt, iura de predicto arali persolvere tenentur. Vgl. femer
Kindlinger, Hörigkeit S. 481, 1374.
*) Vgl. MR. ÜB. 2, 231, 1207, in Kobem ein IJof von SMaria ad mart., Gerlach von
Kobem verzichtet auf Seine angeblichen Vogteirechte daselbst : 2 tamen am. vini convillanorum
iuri prius deputatas de (hac curte) annuatim percipiet: quod ideo a fratribus concessum est,
ut ipso vineas suas vindemiante [er hatte offenbar Vorherbst vor dem Dorfe] ipsi nichilo-
minus vindemiai'e suas permittantur.
[Entwicklung der Landesverbände. — 300 —
quodaiii iure, quod vulgariter bedecorn vocatur, quod a nobis de agris
nostris in ipsorum banno constitutis exigere temptabant, de consensu et decreto
parrochialium universorum memorate ville precise et finaliter est adinventum,
quod de agris vel de aliis quibuscunque bonis a nobis in eorum terminis
eatenus possessis nihil omnino iuris alicui hominum de cetero teneamur ^.
Über die Finanzverwaltung selbst wissen wir nur wenig ^; doch folgte
sie, nach einzelnen Anzeichen zu schliefsen^, ganz dem mittelalterlichen Princip
der Specialbestimmung aller oder wenigstens der meisten Einnahmen für ein
für allemal vorgesehene Zwecke. Abgesehen von der Steuer wurden zudem
viele Aufwendungen durch Hand- und Spanndienste bestritten. So z. B. noch
sehr spät die Jagd auf schädliche Tiere; nach dem WBettemburg § 65 sind
die Einwohner der Landmeierei zu aller zeit uf gebot des oberlandmeiers zur
wolfsjagt mit iren garrhen honden und darzu notwendigen axen, beilhen,
krommen und gewher ohne einige fhele zu erscheinen schuldig*. In diesen
Zusammenhang gehören auch zum grofsen Teil, nur dafs sie grundheiTlich
verwendet und erweitert sind, die früh vorkommenden Zendereifronden, z. B.
die centenae des Prümer Urbars, welche Sohm, R.- u. G.Vf. S. 186, fälschlich
mit den Hundertschaften zusammenbringt. Überhaupt kann nicht verkannt
werden, dafs in der relativ sehr gut und sehr früh entwickelten Steuerver-
fassung der Wirtschaftsgemeinden — nicht der Gerichtsgemeinden als solcher —
ein Moment vorlag, welches bei dem später umfassend erfolgten Hineinziehen
der autonomen Verbände in die Grundherrlichkeit nur zu leicht von den
^) CRM. 2, 279. Schon frülier belehrt über eine Gemeindeweinbede eine Urkunde
Erzbischofs Dietrich, ME. ÜB. 3, 512, 1234: quod, cum capitulum Treverense coram T. sco-
lastico Treverensi officiali nostro gravem querimoniam deponeret, quod de vineis ipsius apud
Covese [Kues], quas hone memorie Petrus miles de Veldecen eidem capitulo liberas ab omni
exactione pro remedio anime sue contulerat, homines de Covese exactiones et tallias exigebant
et hoc anno de vase ipsius capituli contraxerant unam amam exactionis sue iniuriam a pau-
peribus in cathedralem ecclesiam extendentes, super quo citati Wilhelmus de Covese filius
Rodulfi militis procurator eorum coram officiali nostro in iudicio recognovit, quod de vineis
predictis et domo adiacenti nuUam exactionem exigerent vel exigere deberent nee ab ipso
homine in eadem domo habitante, nisi bona alia possideret, de quibus pro consuetudine
teneretur ad exactionem: propter quod dictam domum cum homine in eadem manente ab
omni exactione liberam et absolutam iudicamus.
2) Rhenus 1, 18 ist ein Eechnungsbuch der Gemeinde Hattenheim aus dem 15. Jh.
erwähnt.
3) S. oben S. 299, Note 4 erstes Citat.
*) Aus früherer Zeit vgl. Lac. ÜB. 1, 185, 284, 1117: die Bürger von Remagen
bauen eine Propstei auf dem ApoUinarisberg und versprechen, quod edificationi ipsius
monasterii duobus annis per se ipsos vellent insistere ; ac deinceps, donec ad plenimi pei-fice-
retur, operarios subministrare. P^erner Bd. 3, 48, s, 1265; 102, 1821.' S. auch WGenzingen,
G. 2, 157 : weiset das gericht vor ein recht niemand hie frei, er sei pfaff oder sei ritter oder
knecht, sie sollen kirchen klausen weg und Steg mühlen und backhaus und graben helfen
machen und bessern.
— 301 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
GnindheiTSchaften gegen den alten Verband ausgenutzt werden konnte: eine
grofse Anzahl von Beden des späteren Mittelalters wurzelt offenbar weder
in alten gräflichen Kechten, noch in neuen hoheitlichen Usurpationen, sondern
vielmehr in einer giiindherrlichen Beschlagnahme und Ausbeutung des alten
Besteuerungsrechtes der Wirtschaftsverbände ^
Übersieht man das System der einzelnen Befugnisse der Markgenossen-
schaft auf Grund des absoluten Verfügungsrechts über die Mark: die Weisung
der Grenzen, die Disposition über die Markgerechtsame, die Steuererhebung:
so liegt die Vermutung nahe, dals eine so kräftig gebaute Körperschaft auch
die später in ihr ausgebildeten kleineren Anbaugenossenschaften , wie die
Walderbenschaften und die Gehöferschaften , nicht ohne stramme Aufsicht
gelassen haben wird^. In der That reichen durchweg die Befugnisse der
Markgemeinden diesen Körperschaften gegenüber aufserordentlich weit, oft
bis zum vollen Eindringen in die Specialverwaltung. Besonders lehrreich ist
in dieser Beziehung das Verhältnis zu den Walderben. Gegenüber den Ge-
höfem spitzen sich die Dinge deshalb nicht so charakteristisch zu, weil die
Gehöferschaften als wohl durchweg grundhörige Bildungen fast nur in gTundherr-
lichen Marken vorkommen, wo dann die gemeinherrige, nur verschieden konstruierte
Grandhörigkeit der Markgenossen und Gehöfer den Gegensatz zwischen diesen
beiden Grappen mildert und verwischt. Über das Verhältnis der Markgemeinde zu
den Walderben erhält man eine gute Anschauung beispielsweise durch das
W. der Nickenicher Märker oder Walderben aus dem 15. Jh. bei Lac.
Arch. 6 , 244 f. Nach ihm wählen die Märker jährlich an bestimmtem Tage
für ihren Wald zwei Schützen und entlassen die alten; zu diesem Zwecke
laissen si don den heimburgen wissen, dat hei eine clocke lüde: sie willen
ire schützen doin roigen und auch ire schützen setzen. Nach geläuteter Glocke
findet das Märkergeding statt; ein Märker oder in dessen Auftrag der Heim-
burge mahnt die Schützen, alles Rügbare vorzubringen. Darnach steit ein
eldster marker alda ind verzelet den schützen . . die weide ind velde getru-
welich ind wale zo hueden . . ; ind also geloevent die schützen dan deme
eisten merker in sin hant van der merkere wegen, daz also zo halden. also
bevelet dan der merker dem heimburgen, den vurs. schützen einen eit zo
staifen. Wie nach diesen Bestimmungen die jährliche Einsetzung der Wald-
^) Beispiel in Note 4 der S. 300 ; s. auch WSGoar" § 18 : daß die Stadt s. Goar mit dem
dorf Bieberheimb u. gn. fiirsten u. h. järliches an mai- und herbstbed zu geben schuldig ist
143 gl. 5 alb. 6 hl. . . noch 9 fuder 5 ohmen bedwein. SGoar und Biebernheim bilden zu-
sammen eine alte Mark. Wie sehr schon im 13. Jh. Selbstbesteuerung und Steuererhebung
fiir fremde Zwecke zusammengeworfen werden, zeigt z. B. MR. ÜB. 2, 179, 1221: die
Remagener beschliefsen, dafs die Herren von SApollinaris ab omni exactione quacumque
de causa emergente a nostra vel in nostra communitate facienda penitus absoluti sint et im-
munes. Ähnlich MR. ÜB. 3, 1268, 1254; Bd. 3, No. 49, 1272; vgl. Bd. 3 S. 145, § 10, 1326.
2) Nach MR. ÜB. 3, 230, 1224 ist sogar die Regelung der Zehntleistung Sache der
Markgenossenschaft.
[Entwicklung der Landesverbände. — 302 —
erbenbeamten ohne Mitthun des Heimburgen als Vertreters der Markgemeinde
gar nicht möglich ist, so entbehrt auch die laufende Verwaltung ohne seine
Mithilfe jeder ^Exekutive : ouch wanne die merkere under sich zo raede werdent,
einche verbode oever die weide zu doin . . , so sullen sie das den heimburgen
wissen laißen, das hei eine clocke lüde ind in die geboedere daraever ver-
kundige vur der gemeinen, wie die markere dat setzen, na alden herkomen.
Und gilt diese Ingerenz des Heimburgen schon für so einfache Dinge wie
die Einschonung irgend einer Waldparzelle, so wird sie erst recht bei jedem
Vorgehen der Walderben gegen Waldfrevel wirksam. Jedes Rügeding wird
vom Heimburgen eingeläutet; wollen die Märker Pfänder nehmen, so sullen
si gesinnen an einen heimburgen, in pende zo geven ; ind so gift in der heim-
burge pende: die pende nement si na in ire behalt vur die einenge, bis si
geloist wetden. Die genaue und tiefgreifende Beaufsichtigung der kleinen
Anbaugenossenschaften aber, ja die teilweise Verquickung der Markverfassung
mit der Verfassung dieser Korporationen, wie wir sie in dem W. der Nicke-
nicher Walderben verfolgt haben, ist nur beispielsweise herausgegriffen: in
ähnlicher im einzelnen vielfach modifizierter Art wiederholt sich die Be-
handlung in fast allen Markgemeinden ^
Man sieht, die Markgemeinde wollte sich an ihrem freien Verfügungs-
recht über den Anbau der Mark kein Titelchen rauben lassen; sie war weit
davon entfernt, gegenüber den ihr eingeordneten Korporationen weitherzig zu
sein, und es gelang ihr in der That, das agrarische Leben innerhalb des
Verbandbezirkes noch ganz zu beherrschen. Anders stand es auf den übrigen
Gebieten des Wirtschaftslebens, für welche die Markgemeinde ursprünglich eben-
falls weitgehende Kompetenzen hatte. Hier machte sich sehr bald das Inkommen-
surable der markgenossenschaftlichen Verbandsentwicklung und der Entfaltung
des allgemeinen Verkehrs geltend. Die Markgemeinde war und wurde immer
mehr eine lokale Institution, der Verkehr strebte aus lokaler nach provin-
zieller, nationaler, ja allgemeiner Regelung; es ging nicht an, dafs die Inter-
essen des ersten Institutes die Richtschnur für die Entwicklung des zweiten
bildeten. Wir sehen daher auf diesem Gebiete markgenossenschaftlicher Be-
fugnisse keine Weiterentwicklung, sondern ein zunehmendes Zusammen-
schrumpfen der urprünglichen Rechte^.
Die Hundertschaftsmarkgemeinde hatte die Aufsicht über Mafs und Gewicht,
eine allgemeine Verkehrskontrolle, ja wenigstens vereinzelt eine Kontrolle der
Ausmünzung in Händen gehabt^: von diesen Befugnissen ging nur weniges au
die Ausscheidungen der Hundertschaftsgemeinde über. Die Kontrolle der Aus-
1) Vgl. z. B. Waldw. für den Kirst und Thim bei Kochern G. 2, 424 f.
2) Vgl. zum Folgenden v. Maurer, Markenvf. S. 308 f., Dorfvf. 1, 144 f., 316 f.;
2, 12 f., 318.
3) S. oben S. 259.
I
— 303 — Ausgestaltung d. Wii-tschaftsverb.]
münzung verschwand ganz, die des Verkehrs nahezu \ um erst später in der
Ortsmarkgemeinde etwa auf Grund der Entwicklung eines Geschworenen-
kollegs von neuem, aber immerhin noch in Anknüpfung an die alte Tendenz
autonomer Wirtschaftsverfassung, wieder zu erwachen^. Am besten erhielt
sich noch die Kontrollbefugnis für Mafs und Gewicht; sie vererbte sich auf
die Zendereigemeinden , ja sogar auf die Ortsmarkgemeinden ^. Eben diese
Thatsache ist bezeichnend: von allen grofsen Verkehrsmitteln des Mittelalters
waren Mafs und Gewicht die einzigen, welche nicht dem allgemeinen Zuge
universaler Ausgestaltung folgten, sondern sich vielmehr räumlich unendlich
zersplitterten; hier lag die einzige Entwicklung des Wirtschaftslebens auiser-
halb des Agrarwesens vor, für welche die lokalen Markverbände eine uralte
Kompetenz behaupten konnten.
^) *UStemfeld No. 18a, Schlufs des Weyerer Weistums: item sal nemans up einche
zeit zoe Wer win zappen, der ensi eirst gesät van lieimerich ind geswoeren; wer anders
zapte, soe dik dat geschege, hait dem hem gebrückt 5 mr. ; ind eiklich voeder, gezapt wirt,
gilt dem hern zo zinsen 18 quarten wins. W Niederfell, G. 2, 467: were das ein naclitbar
wol wein zappen und ein wuschs aussteche, so sol er des am heimburg urlauf heischen und
sein maß da holen, und geb derselb zu klein maß und des mit recht uberstraft wurt, das sol
ein heimburger rogen und boessen nach altem herkommen. WBettenfeld und Merfeld, G. 2,
605: auch were iemant in dem bezirk gesessen, der kaufmanschaeft übet, wie die were, sal
uf den irsten tag zo gedinge brengen wagen gewichter maissen eilen, sechster und wes mau
darzu gebruicht, umb zo versehen, abe sie reicht sin. und wat nicht reicht enist, sal man
reicht machen, auch ensal nieman wein zappen binnen gezirk des gerichts, er si ime rar-
wech durch den scheffen ufgedain, den alleine nuwen most vm- sant Martinstag. S. ferner
WErpel 1396, Ann. d. bist. Ver. 9 — 10, 119: civitas [1. communitas] parochie [et] ville in E.
habet hanc inhibitionem pronuntiare et constituere, quando et quocumque tempore ipsis
opus fore videbitur, quod nuUi hominum liceat vina extranea in et ad villam et parochiam
predictam invehere neque inducere procurare sine licentia magistri parochianomm [et: zu
streichen] ibidem. Zu vergleichen sind auch WKlotten 1446, G. 2, 443; Hochgerichtsw.
Alflen 1499, G. 2, 411; WEsch, G. 2, 340.
2) WErpel 1388, 1396 s. oben S. 232, Bd. 2 S. 481 Note 5 nebst zugehörigem Text
und WNiederheimbach und Trechtlingshausen, Bodmann 2, 656 : die Bürgenneister haben die
mangel oder gebrechen an gewicht, eleu, maß, misback, fleisch oder dergl. ufzuheben und [zu]
strafen. In dieser späteren Ausgestaltung entwickelt die Markgemeinde auch noch stärker
ein Oberaufsichtsrecht über die mittlerweile emporgekommene ländliche Industrie, welches an
das frühere Recht der Regelung namentlich des Mühlenbetriebes anknüpfen konnte; vgl.
WLangenlonsheim, G. 2, 154; WNiederdreis 1622. — Zur ländlichen Gesundheitspolizei s.
WOberhilbersheim, G. 2, 161: wire iemands, dem sein vihe pferd kuhe schwein schaf oder
anders abging stürbe oder der schelm schlüge, der sol das so fern vom dorf führn, daß sich
niemand daran ergere.
3) MR. ÜB. 2, 171, 1197; UStift 14 Jhs. S. 879; WKenn 14 Jhs., § 16; USchweich
1517, G. 2, 310; Hochwaldw. (Reinsfeld) 1546; WKleinich, G. 2, 133; Bd. 2, 495, s. auch
W. über die Neuenzeller Freileute, Mones Zs. 9, 361. Im übrigen vgl., auch zu dem Fol-
genden, Bd. 2, S. 481 ft'., wo aber noch Hundertschaftsbefugnisse teilweis unrichtig dmxh
Stellen aus Zendereiweistümem belegt sind. Zur Heinrute vgl. WNeumünster 1429, G. 2, 33;
WBlieskastel 1540, G. 2, 29, sowie unten S. 344.
[Entwicklung der Landesverbände. — 304 —
Aber wie die Markverbände auf dem besondern Gebiete des Verkehrs-
wesens dadurch alhnählich an Bedeutung einbüfsten, dafs sie der umfassendere
Zug der neuen Wirtschaftsentwicklungen nicht mehr berührte, so trat etwas
Ähnliches sogar auf dem Gebiete der ländlichen Wirtschaftsentwicklung ein.
Die alten Markgemeinden vermochten infolge überwuchernder grundherrlicher
und vogteilicher Tendenzen stets weniger ihren Anspruch auf die Regelung
der grofsen Wirtschaftsbeziehungen durchzusetzen, wie er sich in ihren uns
jetzt bekannten Einzelbefugnissen ausspricht, sie verflachten immer mehr zu
einfachen Anbaugenossenschaften, sie umfafsten nicht mehr die Wirtschafts-
interessen des platten Landes überhaupt, sondern nur noch die specifisch
agrarischen Interessen.
Sehen wir von der Urzeit der Hundertschaftsgemeinde ab, in welcher
dieser noch unentwickelten und im Verhältnis zur Gröfse der Mark an Kopf-
zahl unbedeutenden Gemeinde vermutlich auch die Regelung der geringeren
Anbauinteressen zufiel, so stand in der nun folgenden schönen Epoche der Ent-
wicklung die Markgemeinde der laufenden Agrarver waltung fern. Alles was
sich auf diese bezog, war vielmehr Sache der örtlichen Verwaltung, wie sie
im Heimel oder Heimgerede, in der Lokalbesprechung der Markgenossen einer
besonderen Ortschaft ihren Ausdruck fand^ Hier wurde über die Art der
Bestellung, über die Zeit des Herbstes und der Ernte, über Zaunbau und
Zaunbruch, über Weidgang und Befriedung, wie über kleinere Feldfrevel ver-
handelt ^. Indes allmählich verschwanden diese Dorf besprechungen , über
1) Vgl. WWinden 1465, G. 6, 744 § 16: ein Hochgericht mit 6 Dörfern, jedes Dorf
hat seinen Heimel ; WBeltheim 1482, G. 2, 207 : wisen wir den 14 dorfern heingericht. Von
weiteren Nachrichten s. namentlich die über Uerzig in den WW, bei G. 2, 361, 364, 368. Bezeich-
nend ist auch WWalluf-Neuendorf 1304, § 6, oben S. 243, Note 2. Auch WKretz, G. 6, 607,
§ 17 geht wohl auf ein Heimgerede. Nur sehr selten gilt ein Heimgerede für mehrere Ort-
schaften, vgl. z. B. V. Maurer, Dorfvf. 2, 117 : das die beide pflege Grawelbach umd Hani'ode
[Bergstrafse] in der gemark zu Reichenbach ligen, und haben von iren voraltem gehört, das
G. und H. zwei dorflin gwest und gein R. ins heingericht gangen sind. Dieser Fall ergiebt
indes keinen Widerspruch gegen den lokalen Charakter des Heimgeredes: Gevelbach und
Hanrode sind zwei späte Ausbauten einer Dorfmarkgemeinde.
2) Obwohl der Ausdruck Heimgerede [ihm entspricht das niederdeutsche Buirsprake,
V. Maurer, Dorfvf. 1, 89] zunächst Dorfbesprechung bedeutet, so ist doch wohl nicht zu be-
zweifeln, dafs von vornherein mit diesen Besprechungen zugleich die Aburteilung von kleinen
agrarischen Vergehen schon verbunden war. itierauf lassen Ausdrücke schliefsen, welche
seit dem Beginn des 14. Jhs. immer zunehmend die Dorfmark als Gericht bezeichnen, vgl.
CRM. 3, 102, 1320: in territorio seu iudicio ville de Wellinc, und *Bald. Kesselst. S. 261,
1334: 2 mansus terre arabilis sitos in iurisdictione ville Morinhoven ad curtim, que dicitur
Hane, spectantes. Vielleicht ist hierher auch der Ausdruck nachbargeding des WOberkassel
und Beuel zu ziehen. Später ist der zugleich gerichtliche Charakter des Heimgeredes un-
zweifelhaft, vgl. WWinningen 1507, G. 2, 504: zu herfste, als unser heimlmrch mit der ge-
meinde zu raet wird, dat men die laisse setzt und doit einen floir uf und verbeut den andern
vur vunf mark, so wilch minsch dat gebot brache und geroigt wurde an der heimerde zu
— 305 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
welche freilich die Quellen vielfach schweigen, die man sich aher für die Zeit
des fniheren Mittelalters sehr weit verbreitet denken mufs. Zuni nicht ge-
ringen Teile wurden sie wohl durch Eingriffe der Grundherrschaften aufgehoben ;
an die Stelle der Heimgerede traten die hofgenossenschaftlichen Baugedinge und
Wimiingeii , der bruchten ist zwei deil eins abts zu sanct Mertin und ein deil des graven
von Spainheim. In welcher Weise sich das Heimgerede in den Instanzenzug einordnete,
zeigt sehr lebhaft WBUeskastel 1540, G. 2, 28—29: ob ein arm man mit pflüge und pferd
fiihie und ein stein uswurf ungefehrlich, sol er stil halten und [den] zender rufen, ist der zender
nit zugegen, sol er i-ufen ein gerichtsman. ist der gerichtsman nit zugegen, sol er rufen ein
hofoian. ist dan der hofman nit da, sol er seinen hut in dasselbig loch legen und ins dorf
gehen, dem zender solches anzeigen, damit solchs gebessert werde ; danimb ist er den hen-en
neust verfallen, sondern den gerichten ihr recht. — Ein gutlichen tag hat zu setzen
zender und gericht, den zu hüten und zu setzen ; wan der gutlich gehalten und [den] partheien nit
vertragen wurd, so mach der zender einen richtlichen tag ansetzen, darzu berufen Schultheiß
und himde, von wegen der herm. Die geborenen Schöffen des Heimgeredes als Agrardings
waren zunächst die Geschworenen (s. über diese unten S. 318 f ) ; vgl. WTolch, G. 2, 317 und
471 : ob einich deding da were und zu urtel gestelt wurde, des der heimburger und geschworen
nit wis enwere, sulten sie sich beruefen an die erben [die Edelmärker] in dem nehesten
erbendink. wulten aber die partheien, die des zu thun haint, der sachen ein ende hain, so
sol der heimburger die erben verboeden uf beider partheien cost, der erben nit minder dan
sieben, den partheien zu irem rechten zu helfen. Später indes linden sich auch besondere
Heimgeredeschöffen, vgl. WBuch 1551, G. 2, 199: 16 hoebspersonen und hausgesessen, welcher
7 des heimgerichts scheffen sollen sein. Und schliefslich werden die Heimgerede als ordent-
liche Lokalgenchte mehr oder minder vollständig der Gerichtsorganisation eingeordnet, vgl.
WArlon 1532, § 50 : so wirt auch uf sanct Johanstag envelt wie vor ein zentner in der Stadt,
der welche ein sonderlich gericht helt; sint die sieben scheffen [welche sonst alle Urteile
imter Vorsitz eines andern Richters sprechen] auch sine gelider und besitzer; verhandelt
sich vor dem gedachten zentner alle sachen so ein ichsrecht ist: als uf- und zusliessunge
der weg, schaden in den fruchten, uberbauw, verstoppungen der locht u. dgl. ander dienstbar-
keit. WBerburg 1595, § 6 : wiewol in allen der herschaft B. angehorigen dorferen sonderliche
meier und scheffen gesetzt sind, so haben doch dieselbige in keinen anderen sachen, dan was
marken und ihi-e heingedingte gepotten anlangt, zu erkennen, sondern werden alle actiones
(aufserhalb ciiminalsachen [d. h. alle Mittelgerichtssachen]) fiü- dem ambtman und seinem
beisitz in dem pforthaus gütUch und gerichtlich verhandelt; und kan der beschwerte teil
von seinem urteil, ob er wil, füi- die herschaft, auch von derselbigen an den hohen rat zu
Lützemburg appelliren. — Aus den bisher beigebrachten Stellen ergiebt sich deutlich die
allmähliche Entwicklung des Charakters der Heimgerede. Die Litteratur zu der Kontrovei-se,
welche sich an sie knüpft, vgl. zum Teil bei W^aitz, Vfg. P, 138, Note 2; 2, 2, 137 f. Die
gegenüberstehenden Meinungen lassen sich im wesentlichen dahin resümieren, dafs die einen
dem Heimgerede wie dem Dorfgericht überhaupt staatlichen Charakter vindizieren, wähi-end
die andern dasselbe als genossenschaftUche Institution ansehen. Vertreter der ersteren An-
sicht ist namentlich Thudichum, Gau- u. Markvf. S. 39 f., er wird zu derselben genötigt
durch seine Auffassung auch der ältesten Ortschaftsgemeinde als einer politischen Ge-
meinde. Freilich sti-äubt er sich an anderer Stelle (S. 99, Note 4) wieder gegen die Identität
von Dortgericht und unterstem staatlichen (Zent-)Gericht. Im übrigen ist er der erste, der
S. 39 f. eine Anzahl schöner Stellen zur Geschichte der Heimgerede gesammelt hat. Ver-
treter der anderen Ansicht ist namentlich v. Maurer (s. Dorfvf. 2, 76, 115), der aber durch seine
Verwechslung des Heimgeredes mit der Geraite (s. darüber Thudichum S. 119 f.) eine gi'ofse
Vei-wiiTung anrichtet. Die gegenseitigen Meinungen sind daliin zu versöhnen, dafs in
L am pr echt, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 20
[Entwicklung der Landesverbände. — 306 —
teilweis auch die herrschaftlichen Gmndgerichte. Wo eine derartige Verdrängung
begann, da lag es der Markgemeinde, welcher der Heimgeredeort angehörte,
nahe, einzuspringen und wenigstens einige, wenn nicht alle Funktionen des
Heimgeredes an sich zu ziehen. In bei weitem höherem Grade aber traten
noch die alten Markgemeinden in die Befugnisse der Heimgerede ein, indem sie
sieh allmählich selbst in kleinere Gemeinden verzweigten: am evidentesten
natürlich bei der Auflösung in Ortsmarkgemeinden: hier wurde das Heim-
gerede ganz von der Drtsmarkgemeinde aufgesogen. Ein gutes Beispiel der
angedeuteten Entwicklung, bei welchem noch nicht die äufserste Kon-
sequenz, die Ortsmarkgemeinde, vorliegt, bietet die Begrenzung der Befugnisse
in der Zendereimark Erpel nach den WW. von 1388 und 1396: communi-
tas et scabini in Erpel et parochie habet ab antiquo statuere terminum et
locum vindemiandi in banno; habet potestatem et consuetudinem antiquam
observatam statuendi diem initiande messis u. s. w.
Nun wäre eine solche Aufsaugung der Heimgeredebefugnisse durch die
aus gröfseren Verbänden ausscheidenden Ortsmarkgemeinden an und für sich nicht
weiter verhängnisvoll gewesen, wenn nicht mit der Ausscheidung zugleich eine
Verminderung der bisher besessenen weiter reichenden Befugnisse einge-
treten wäre.
Letztere aber trat auch dann zumeist ein, wenn in der That eine volle
Auflösung des alten Markverbandes eingeleitet wurde, bei welcher man
eigentlich den unverkürzten Übergang der Befugnisse des alten Verbandes auf
die neuen Sonderverbände als selbstverständlich hätte voraussetzen sollen.
Der Grund für das Gegenteil liegt in der Art, wie den Befugnissen der
Wirtschaftsgemeinden von jeher polizeilicher bzw. gerichtlicher Nachdruck ver-
liehen wurde. Die ältesten Wirtschaftsverbände, Hundertschaft und Zenderei,
waren zugleich Gerichtsverbände: nichts lag näher, als dafs man Überschrei-
tungen gegen die Anordnungen der Wirtschaftsgeraeinde vor das Forum der
jeweilig identischen Gerichtsgemeinde zog. So wurden die Hunddinge für die
wirtschaftlichen Vergehen in der Hundertschaft, die Zentdinge für die wirt-
schaftlichen Vergehen in der Zenderei zuständig. Die Thatsache, dafs diese
Vergehen eine besondere Kategorie bildeten, welche nicht direkt vom Staate
als rügbar anerkannt wurde, kam fast nur noch im Strafsatz und in der Ab-
führung der Strafsumme an die Wirtschaftsgemeinde zum Ausdruck ^ Das
älterer Zeit der Charakter des Heirageredes zweifellos ein genossenschaftlicher war, wäh-
rend es sich später in einzelnen Gegenden zu einem vollen Glied der Gerichtsverfassung
ausbildete; im letzteren Falle wurden die sonst Untergerichte genannten Gerichte zu Mittel-
gerichten. Im übrigen vgl. über das Heimgerede noch Bodmann 1, 458, 470, 472, 489;
2, 654 f.; v. Maurer, Einl. S. 66, Doifsf. 2, 126, 141, 143; über Oberhöfe fiir Dorlpartikular-
recht v. Maurer, Dorfvf. 2, 143 f.
^) WSGoar § 9, G. 6, 488 — 89: wes die einigung seien und gebühren in den
Wäldern? erkennt man u. gn. fursten und hem die einigung in den Müldern Hain
und Kobert, die einigung aber in sanct Goarer wald der gemeinde alhier, wie vor
alters. Zum Charakter der Vergehen und Strafen vgl. WLangenlonsheim , G. 2, 155:
y
— 307 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
Strafnials beiiihte ursprünglich auf der freien Vereinbaioing der Markgenossen\
darum hiefs die Strafe Einung, unio; und die Markgenossen nannten sich an
der Mosel mit Vorliebe Einungsleute. Dieser ursprünglich autonome Charakter
des Strafverfahrens wurde auch, obgleich dasselbe aufs engste mit dem son-
stigen Gerichtsverfahren verquickt wurde ^, von den Markgenossen keines-
wegs vergessen : wo immer Sondermarken ausgeschieden wurden, welche nicht
mehr mit Gerichtsbezirken zusammenfielen, da wurden auch besondere Mark-
gedinge zur Aburteilung von Markfreveln begriindet; bei der Einrich-
tung der Sondermark Heimbach im J. 1343 z. B. lautet die Ermächtigung
ausdriicklich auf singulis annis suas uniones facere, custodes vinearum statuere
et emendas inde recipere ac easdem inter se dividere^. Indes trotz dieser in
der Weiterbildung stets lebendig bleibenden Tradition kam es doch, besondei-s
bei dem Charakter \ieler Marks^erbrechen als gemeingefährlicher Verbrechen,
schon früh dahin, dafs die A])urteilung von gröfseren Vergehen gegen die An-
ordnungen der alten Markgemeinden als eine Kompetenz der entsprechenden
Gerichte angesehen w^irde. So urteilt das Zendereigericht Losheim nach dem
W. von 1302 de iniuria ^^olentiarum und de metis silvarum et nemorum,
Item wer ti-auben nimt, ist die einung im tag 1 fl., in der nacht 3 fl. und sein
leben lang ein diepschilling. Item wer Steinschlag nit ufreisst vor sanct Martinstag, die
straf ist 6 s. Item wer da gurten reist oder keibel abhawet ohne leben, die sti'af ist 6 s.
Item welcher etwas kauft umb eines fi-awen kinder knecht oder gesint, da der man nit
wißens umb hette, die straf ist 1 fl. Item wer in in der gemeinen wegen in den weingart-
bergen oder sonsten opfert, ist die strafe 12 s. Item wer uf den bomzargen oder uf den
gemeinen steinen waffen reibt und die verletzt, die straf ist 3 s. Item wer schwein abthuet
und sängt die vor ave Maria des moi^ens und nach ave Maria des abendes, die einung ist
1 fl. Item welcher nit in der gemein ist, es sei knecht oder nachpauers söhn, der sol auch
nit, wenn die gemein uf dem rathaus beisammen ist, zue wein gehen ; wer daran ungehoi"samb
ist, sol ein flasch, welche uf dem rathaus gebreuchlich , voller weinß zue straf geben. Vgl.
auch V. Maurer, Marken\-f. S. 366 f., Thudichum, Gau- u. Markvf. S. 125 f.
') So noch WEi"pel, Ann. d. bist. V. 9 — 10, 114: sub pena emende et accusationis
ipsi pai'ochie dande, secundimi [quod] malus et minus ipsius pene augmentando vel dimi-
nuendo annuatim videbitur expedin. Zur Markeinung vgl. v. Maurer, Markenvf. S. 275 ff.,
Doi-fvf. 2, 90 ff.; Thudichiun, Gau- u. Markvf. S. 138: s. auch Landau, Territ. S. 113.
-) Sehr charakteristisch ist in diesen Beziehungen § 7 der Kiununge und artikel der Stadi
Trier gegen Balduin, 1351, *Bald. Kesselst. S. 432: item hat der vorgen. unser heire daz
buweding gesunder von dem gerichte, daz zfi dem gerichte gehorich ist und also von alder
her komen ist, wand unse marken und einöngen dainne gelegen sin von unserm erbe, die
die centener mit dem einungenmanne in iglicher plegen began sollen und in dem jairdinge
ragen sollen, so waz von wegen imd marchen gebrechlich si, daz sal der amptman von der
Stadt bedingen mit zwein scheffen, als iz von alder herkomen ist: da hat er inzidens sinen
palasmeister dfin dingen und richten, damit er uns unser frieheit sere hat gecrenket etc.
3) S. oben S. 273. Vgl. auch MR. ÜB. 2, 179, 1221: die Remagener beschUefsen fiir
SApollinaris, ut ipsonim pecoribus, cuiuscunque generis sint, pascua communia non denegen-
tur neque accusationes adversus ea in iudicio instituantur. Ferner s. Bd. 3, No. 75, 1297;"
No. 97, 1320. In der im Text angegebenen Weise ist 'die bisher sehr verschieden beant-
wortete Frage zu entscheiden, ob es verschiedene ^larkdinge gegeben habe, vgl. dazu
V. :Maurer, Einl. S. 169 f., Thudichiun, Gau- u. Markvf. S. 135 f.
20*
'[Entwicklung der Landesverbände. — 308 —
das Kleinicher Hochgericht spricht nach dem WHorbruch über hals und bein,
über dieb und diebinnen, über alle gepreche, weg und steg, über alle ge-
scherte [? gestörte] marken und über wasser und weide, und im Hochgerichts w.
von Erfweiler aus dem J. 1421 findet sich die Bestimmung: wenn Jemand
ungeferlich einen markstein oder gemärk auswurft, so sol er still halten und
das gemärk wideramb ufstellen, kan ers one schaden; trut er oder sich des
erftir [?], so sol er rufen dem zender und seiner widerpartie, daß sie das
gemärk widersetzen, und deshalben hat er nichts verbrochen, dan zu geben
dem gericht sein recht, und were es sach daß er dem nit nachkome, und
der stein verblieb liegen, und für das jargeding keme, so were er [um] die höchste
büß. Man sieht, hier sind ursprüngliche Befugnisse von Markdingen ganz auf
die Hochgerichte übergegangen ; daß die Bezirke dieser Hochgerichte vielleicht
nebenher zufällig noch Markbezirke sind, wird nicht betont, hat keine Be-
deutung mehr.
Derartige durchaus gewöhnliche Vorgänge waren von einschneidenden
Folgen für die Abgrenzung der Befugnisse der Markverbände begleitet. Un-
aufhaltsam vollzog sich die Differenzierung der alten grol'sen Markverbände in
Sondermarken, und da die Gerichtsverbände diesem Zuge nicht folgten, so
traten gerade die jungen Markverbände, in welchen das stärkste, modernste
Wirtschaftsleben des platten Landes pulsierte, immer mehr aus dem ursprüng-
lich wirtschaftlich-gerichtlichen, jetzt meist nur noch überwiegend gerichtlichen
Rahmen heraus. Aber ihre Befugnisse folgten ihnen nur teilweise. Speciell die
Grenzvergehen, die sonstigen Vergehen gegen Markeigentum und Privateigen
in der Mark, sowie eine Reihe anderer sehr verschiedenartig abgegrenzter
Übertretungen ^ waren mittlerweile der gerichtlichen Kompetenz dei- alten Ver-
bände, sei es der Zenderei, sei es des Hundertschaftrestes, inhaerent gewor-
den ; sie blieben ihnen. Die Folge war, dafs die Markgemeinden sich in ihren
Befugnissen immer mehr auf die rein technischen Fragen des Anbaues, speciell
auf das Agrarwesen beschränkt sahen : die ursprünglich univei-sal angelegten auto-
nomen Verbände zur Vertretung des nationalen Wirtschaftslebens überhaupt
verwandelten sich allmählich in eng begrenzte ländliche Korporationen für
die gemeinsame Regelung agrarischer Interessen^. Ein Übergang, der freilich
^) Vgl. z. B. WMettlach 1499, § 12 : alle boissen, die sich entstehen mögen, [ane] die
dae treffen ane hals und halsgebeine, es si von erbschaften, nemelich von verstoirten mar-
ken, von ubei-eiren , von ubermehen, von ubersticken , von übersehen , von uberzunen , oder
suste von andern sachen, es were geslegs, Scheltwort, blodige wenden, oder anderes.
^) Vgl. WBischofsdrohn 1550, § 8 : jede gemeind hat ein brauch und gemein recht, ob
einiger verbräch in hecken oder banzeunen, ist er die straf nach der gemeinen gesetz
schuldig, so aber [sache were] daß [so zu lesen] iemand dem andern in fruchten groß un-
gefärlich schaden gethan hat, sol derselbig sich mit dem vei-tragen und bezahlen; ob aber
einiger mutwilligen schaden thun würde über gemeine gesetz, stehts dem ambtman zu strafen.
Der Amtmann handelt in Vertretung polizeilicher Funktionen des Hochgerichtshenen alg
Landesherren.
— 309 — Ausgestaltung (1. Wirtschaftsverb.]
nur unter Eröffnung noch weiterer Perepectiven voll erklärlich erscheint. Mit
dem Aufschwung des nationalen Wirtschaftslebens über die primitive Natural-
wirtschaft hinaus konnte die Markgemeinde nicht mehr die einzige Vertretung
der Wirtscliaftsinteressen bleiben; neue Entwicklungen neben ihr verlangten
neue Organisationen. Aber wie zu keiner Zeit eine dogmatisch und logisch
zu präcisierende Naturalwirtschaft in dem Sinne bestanden hat, dafs neben
ihr nicht schon die Keime späterer und höherer Wirtschaftsformen existiert,
ja off'eu zu Tage gelegen hätten, so umschlofs auch die Markgenossenschaft,
obwohl Trägerin zunächst der ländlichen materiellen Kultur, doch schon ur-
spriinglich die Ansätze der späteren, namentlich auch der städtischen Bildimgs-
formen, die ersten Keime einer künftigen Autonomie für Verkehr und Handel.
Es wäre von Interesse, zu verfolgen, wie weit sich in den Zendereien auf später
städtischem Boden — diese, nicht die Hundertschaften, kommen zumeist in Be-
tracht — embryonale Triebe in dieser Richtung bis zum eigentlichen Erl)lühen
städtischer Kultur im 11. und 12. Jh. erhalten haben, und zu ermitteln, wie
diesell^en dann in dem neuen ihrer Weiterentwicklung günstigeren Boden wirksam
geworden sein mögen. Indes eine solche Untersuchung liegt aufserhalb un-
serer Zwecke ; für uns besteht \ielmehr nur noch die Verpflichtung, die Orga-
nisation der Markgemeinde für die Verwaltung zu betrachten, wie sie sich auf
Grund der uns bekannten Befugnisse gebildet hat.
Hier ist die bemerkenswerteste Thatsache die, dafs die Markgemeinde in
corpore zugleich Verfassungs - und Verwaltungskörper war. Nui' dann war
die Verwaltimg in ihrer obersten Stufe thätig, wenn die Glocke, das
Zeichen der äufseren Selbständigkeit, die Markgenossen um der Gemeinde
Not und Recht zur Versammlung auf dem Gemeindeberatungsplatz ^ gerufen
^) Meist war schon ein Gemeindehaus vorhanden, bisweilen theatiami oder spilhus
genannt, vgl. MR. ÜB. 3, 464, 1232; CRM. 3, 343, 1347; WKlotten 1446, G. 2, 443; Feller
Einigsrecht § 1. Hierher kann auch gezogen werden MR. ÜB. 3, 99», 1219: Dorfversamm-
lung in villa Waldehusen ante ecclesiam; *UMünstermaifeld Hs. Koblenz CXP Bl. 48», 1345:
ante atrium ecclesie, ubi iure seculari consuetum est presideri; und *ebd. Bl. 48^, 1338: in
villa Salmeroir sub lobio vulgariter dicto Aurdag ante cimiterium capeUe ville eiusdem, ubi
iudicio presideri est consuetum. Kachher ist die Rede vom lobiiun loci iudicialis. S. dazu
Stat. synod. 1310 c. 61, Blattau 1, 99: ne causae saeculares in cimiteriis tiant, imd hiermit
KU vergleichen Stat. synod. 1227 c. 8, Blattau 1, 23: (sacerdotes) tripudia et choreas et
huiusmodi ludos seculares in cimiteriis et in ecclesiis fieri non permittant. Weiter vgl.
WNiedennendig 1382, G. 2, 489: das Dinghaus soll haben zwa wende, zwene gevel, ein
dach und niet me; damit ste id, as id billiche stain sulle. WGillenfeld 1561, G. 2, 413:
alhie sol ein dinkhaus stehen, das sol stehen auf vier steilen und sol haben zwo gefallen
thüren und zwo gefallen fenstem, die, sollen dienen auf stock und steilen, darinnen sollen
sitzen die vierzehen scheifen des gerichts imd sollen weisen beide hen-en des gerichts, ieg-
lichem herren alle jähr drei mahl uf die dinktäge, wes gemelten hemi derenthalben noth ist.
WBruttig 1609, G. 2, 440: wird Sponheim das gericht und ein haus uf vier steilen so hoch,
daß man mit einem wagen hew hindurch fahren kan, zuegeweiset: das ist ein gi'oßer platz,
liegt oben am dorf beim Schwengelpütz, danif sol das gerichtshaus gebauet werden; steht
noch ledig, darf niemant nichts danxf legen oder stellen. Diese Ausbildungen so ver-
[Entwicklung der Landesverbände. — 310 —
hatte ^ und die Versammlung unter der Verpflichtung der Geheimhaltung der
Verhandlungen^ eröffnet war. Schon in den Verwaltungsfunktionen der Markver-
sammlung liegt es begründet, wenn die Zahl der Versammlungen im Jahre keine
begrenzte war: sie wurden so oft als nötig angesetzt^. Doch bestanden da-
neben reguläre ungebotene Versammlungen in der Zahl von einer bis auf fünf"* ;
mit ihnen oder mindestens mit der Wahlversammlung für die Beamten war regel-
mäfsig ein Gelage verknüpft, oft unter Abhaltung eines Dienstes (Festessens), wel-
ches die neugewählten Beamten zu geben hatten ^. Die Beschlüsse innerhalb der
Versammlung mufsten einstimmig gefafst werden, wenigstens im Sinne späterer
Zustimmung der ursprünglich Widersprechenden. Diese Zustimmung hatte
seitens der der Versammlung beiwohnenden und widersprechenden Markgenossen
spätestens binnen Jahresfrist vorzuliegen*'.
schiedener Art und zu so verschieden gearteten Zwecken gehen wohl zurück auf
Cap. 809, MGLL. 1, 156: ut in locis, ubi mallos publicos habere solent, tectum tale
constituatur , quod in hibemo et in aestate ad placitos obseiTandos usui esse possit.
Vgl. Cap. 817, 873, 898, MGLL. 1, 213, 521, 565. Im übrigen s. auch noch Waitz, Vfg. P,
137; V. Maurer, Markenvf. S. 327 f., Dorfvf. 2, 81; und von Rhein- und Moselquellen Lac.
ÜB. 2, 106, 1222, Bacharach; MR. ÜB. 3, 1034, 1250, Boppard; WObermendig 1427, G. 3,
822 : iudicium seculare prope tiliara ; WEsch § 30 : unter die linden, da sie dan ihi'e gerichts-
platz haben.
^) Zur Bedeutung der Glocke vgl. V. Uodalr. 28, SS. 4, 416, 22: haec electio [eine*
neuen Bischofs von Augsburg] cum in aecclesia militibus et familiae nota facta fiiisset, so-
nantibus campanis ab omnibus confirmabatur ; Ann. Corb. 1147, SS. 3, 17, 35: populum
congi-egabant signorum concrepatione ; Honth. Hist. 1, 819, 1283; WBacharach 1356 in der
Begi-enzung; WPellenz II, 6, III, 4; Bd. 3, 105, s, 1300; und Bd. 3 Wortreg. u. d. W. glocke,
klockenzeichen. Statt der Glocke ein Hom WBleialf 1600, G. 2, 529 f. Über andere Zeichen
zur Berufung neben der Glocke s. auch v. Maurer, Dorfd". 2, 84 f.
2) S. das Feller Einigsrecht (unten S. 327f. gedruckt) § 11.
3) Bd. 3 No. 123, 1331.
*) Feller Einigsrecht § 1 ; Bd. 3, 120, n, 1320; WAlken, G. 2, 462.
°) Feller Einigsrecht § 6. Über Märkergelage s. v. Maurer, Mai-kenvf. S. 277 f.
«) Vgl. MR. ÜB. 3, 386, 1230—1231 : ein Teil der Koberner Mark, welchen die Mark-
gemeinde dem Heinrich von Kobem übertragen hatte, wird von diesem an Rommersdorf
veräufsert. Adiectum est etiam, quod si contractum istum coram universitate de Kovenia,,
sicut moris est, publicatum eis displicere contingat, quicunque in fundo predicto ratione
universitatis reperti fuerint ius habere, sive absentes sive presentes fuerint, infra annuin
libere, si voluerint, contradicent. si vero post publicationem infra annum tacuerint, conti-a-
dicendi non habebunt de cetero facultatem, dummodo fuerint in provincia constituti. omnes
autem omnino contradictiones in prelibata marchia se dicentium ius habere dominus H[en-
ricus] removebit. Ebenso den Einspruch jedes extra provinciam constitutus, qui ratione uni-
versitatis ius habuerit in predicto fundo, quocunque tempore contx-adixerit contractu! pre-
taxato. In Gart Clairefontaine 141, 1315 behaupten die Einwohner von Eischen [Hisse], sie
könnten bannum pönere . . ipsis dominabus [von Clairefontaine] invitis et contradicentibua
in nemoribus (suis); indes obtentum extitit, quod iidem homines dictae communitatis bannum
aliquod in ipsis nemoribus, in quibus eaedem dominae, ut praedicitur, usum habent, eisdem
dominabus invitis aut renuentibus bannum aliquatenus, quod ligaret seu impediret ipsas
dominas in usu praedicto , ponere seu facere non poterant nee debebant. Auch die wieder-
holte Entscheidung der Streitfrage durch Johann den Blinden (Cart. Clairefontaine 156, 1328)
— 311 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
Die Funktionen der Markversammlung lassen sich in drei Gruppen
scheiden: die Versammlung wirkte als konstitutives Organ für die Feststellung
der Verfassung und die Ernennung bzw. Entlastung der Beamten, als Verwal-
tungsorgan für die gröfseren Angelegenheiten der Mark, imd als Gerichts-
orgän für Markvergehen.
In ersterer Hinsicht fiel der Versammlung vor allem die Weisung und
Weiterbildung der Verfassimg zu. So wird z. B. in den Streitigkeiten zwischen
Treis und Karden bestinmat, quod cellerarius ecclesie . . de Cardono intersit
et convenire debeat ad pulsationem campane cum aliis de Tris . ., quando
suas ordinationes et statuta duxerint facienda ^ Daher hat denn jede Mark-
gemeinde ihr besonderes materielles Kecht, sie hat ihr Recht nae erer noetorft
of redeliche einunghe^. Im Zusammenhang mit dieser Konstitutionsbefugnis
steht das Beamtenemennungsrecht , durch dessen Ausübung sich der Verfas-
sungsrahmeu jeweilig personell füllt. Alle Markbeamten wurden von der Ver-
sammlung ursprünglich frei gewählt ; soweit sich die Wahl auf bestimmte Fa-
milien lenkte, war das Sache einer langsam eingewurzelten Gewohnheit^.
Freilich gingen die Markgemeinden unter dem Andrang der Grundherrschaften
gerade ihres Beamtenwahl- und Ernennungsrechtes schon früh bald mehr bald
minder vollständig verlustig*. Die Wahl galt regelmäfsig auf ein Jahr, Wieder-
fällt gegen die Gemeinde aus. Aus späterer Zeit s. noch Landau, Temt. S. 117 Note 1,
1560: Zeugenaussage für die Mark Echzell in der Wetterau: es hätten zwar einige im Walde
gerodet, weil aber nicht die ganze Markgenossenschaft) ihre Einwilligung dazu gegeben, so
hätten sie ihi-e Arbeit [= urbai-es Feld] liegen lassen müssen. Später drang freilich das
Majoritätsrecht für die Beschlüsse der Markverfassimg durch; der innere Grund war wohl
die starke Vermehnmg der Mitglieder jeder Markgemeinde. Die Wandelung selbst bemerkt
schon richtig v. Maurer, Einl. S. 141 f., Markenvf. S. 112 f., 359, nur schwankt er doch
noch in der vollen Anerkennung derselben, ja scheint sie später (Dorfvf. 1, 220; 2, 86 f.)
geradezu desavouieren zu wollen. Die Majoritätsabstimmung findet sich allerdings schon in
den Rechtsbüchem als Landrecht, vgl. Sachs. Lr. 2, 55; Schw. Lr. Lassb. 214; Rupr. v.
Freising 1, 142. Zu dem späteren Recht der Majoiitätsbeschlüsse vgl. auch Thudichum,
Gau- u. Markvf. S. 315. Dafs wenigstens für die Markaufteilung nach fi-üherem Recht Ein-
helligkeit des Beschlusses erforderlich sei, weist schon Renaud, Zs. f. D. R. 9, 89 f., nach.
J) Bd. 3, 105, 7; vgl. auch No. 117, 1328; und Feller Einigsrecht § 12.
2) Pellenzw. III, 1.
3) Man vgl. für die ursprünglich auch frei gewählten Schöffen die sehr lehi-reiche
Nachlicht in WBacharach 14. Jhs. , G. 2, 221 Note 1 : uf den hoefin saßen birbe lüde, 4ie
kois man genie zu scheffin, die sint vor langen jaren vergangen. Wenn in der Pellenz die
von den Gemeinden gewählten Heimburgen (Pellenzw. II , 28) im Hochgericht auf Vorschlag
des Walpoden vom Heimbm-gen-Schöffenstuhl noch kooptiert wrn-den (Pellenzw. I, 1, etwas
anders II, 28), so kann das nur ein formeller Vorgang gewesen sein.
*) Älteste Beispiele Lac. ÜB. 1, No. 139, 1003; MR. ÜB. 1, 310, 1038; Würdtwein,
Nova Subs. 10, 70, 1178. Wie aufserordentlich reich späterhin die verschiedenen durch die
gesonderten Akte der Wahl und Ernennung gegebenen Möglichkeiten ausgebeutet wurden,
mögen nachfolgende Beispiele zeigen. Zs. f. hess. Gesch. 6, 349 (Thudichum, Gau- und
Mkvf. 28), 1279 : der Herr von Trimberg bekennt, quod in villa [Altenhaslau bei Gelnhausen]
nichil iuris habemus vel habuimus , excepta collatione sive presentatione parochialis ecclesie
et oUatione [1. oblatione? oder collatione?] centgi-avii, qui ab hominibus ipsius ville et aliis
[Entwicklung der Ijandesverbände. — 312 —
wähl war zulässig ^ Der neuen Wahl ging die Entlastung der bisherigen Be-
amten voraus ^.
[5J, qui eidem cente attinent, fuit electus. Kreraer, Ardenn. Geschl. C. dipl. S. 421, 1321,
P'reiheitsbrief für Saarbrücken und SJohann: die bürgere von Sarbrucken und von sente
Johanne solent alle jar welen ahte man, viere zu Sarbrucken, viere zu sante Johanne, des
sundages vor pingesten, die in den zwein steden gerehte sin, die sol man uns [dem Grafen]
oder deme, der in unser wegen ist zu Sarbrucken, des pingestendages in unser burch ant-
worten, der ahter solent wir einen meier machen, seze schefi'enen, den anderen heinburgen,
die solent swex'e huffe den heilien, das sie unser un unser erben un der bürgere reth in
guden trowen behuden un bewai-en solent. Hennes ÜB. 1, 429, 1323: anlangend alsulche
zweidracht , alse sich hatte irhaven tusschen den herren van deme Duitschenhuse van Kove-
lenze un den herren van Himmerode einsite und tusschen herin Gisen eineme paffen un
Marsiliis van der Arken van Kovelenze unde sumeliche ander lüde an der ander siten alse
van eineme veltschutzen zu setzene zu Bovenheim, wird für Recht befunden, dat die herren
van deme Duitschenhuse und die van Himmenrode vorb. mogent eine klocke dun luden,
die gemeinde zu häuf zu rufene unde einen veltschutzen zu setzene, de nit in iime brode
noch in iren kleideren si unde eingesessen man si in deme dorfe, ir gut unde dat unse zu
bewaren. WKenn 1409, G. 2, 314: die voide mogent einen zender und einen boden mit
rade der scheffen und der gemeinden alle jare setzen, die dem goitzhus dem voide und der
gemeinden nutze und guit sin. Bd. 3 No. 268, 1495. WBuchholz u. Niederweiler 1589,
§ 4, G. 4, 758: dasz ein abt von Gladbach [als Grundherr] macht habe, alle jähre uf sanct
Marixtag einen burgemeister zu kiesen zwischen Nieder- und Oberweiler auf der foeren
zwischen beiden herren bei Marxen haus, und dasz des ehrw. h. abts scholteisz zu Bocholtz
imd des junkeren zu Olbruggen schulteisz den erwählten burgemeister schützen und andere
.vereidte personen daeselbst uf der obg. platzen vereiden pflegen. Von Interesse ist auch
WMettlach 1499, § 48: diewile die inwender des dorfs Mettloch ein nuwerung understanden
haben zu volfuren antreffen einen zender und nüwe eigenheirschaft in menschengedenken
nie me gehoirt, in abbroch eins goitzhusse Mettlochs gerechtigkeit , die von Mettloch ame
weitganc haben daeselbst und das im rechten, und abe sie ouch daemit recht gethane
haben den zender zu machen? Die Schöffen sollen entscheiden, sie verschieben ihr Urteil
in die Wissich, allein auch da verschieben sie es von neuem in die Achterwissich, letztere
scheint nicht zustande gekommen zu sein, ist jedenfalls nicht erhalten.
1) WAlken, G. 2, 462; Feller Einigsrecht § 4 und 3. WÜrzig 1568, G. 2, 364: daß
unser dorf U. ihe und alle wege einen vorgenger, welchen man den zender nent, gehabt
hat; derselbig wird dorch die ganze gemeinde jarlichs zur erntzeit erwelet, wird auch alle
jähr entweder widerumb gekosen oder ein anderer an sein statt von newem gesatzt. Vgl.
auch De agendis Clotteni, G. 2, 444, und in gewissem Sinne WBubenheim 1387, G. 3,
323—324. Von besonderem Interesse sind noch die beiden folgenden Stellen: WNeumagen
13^5, G. 2, 326: abe die gemein zu N. undrechtig wuixle ein zender zu kiesen und sich nit
uberein verdragen künden nach aldem herkomen, alsdan so suUen die sieben scheffen in
sent Peters höbe und die sieben scheffen droin in sent Mauricius hofe die undrechtigkeit
brechen, und sei suUen dan einen zender kiesen, und derselb zender, der also gekoni ist
durch die egen. scheffen, sal zu Numagen wonen und niergents anders. WKärlich 1463,
G. 3, 830: wan der heimburger sol gesatzt werden, so sol keiner uf den geschworen mon-
tagh, wan solichs geschehen sal, sagen oder hoeren laissen: »der ist ein guet heimburgh}«
und so einer das thede, so verbricht er. laber der hoebener erkent, daß man urlauf heischen
sol, wan der hoebener wil sich bedenken, und wene der hoebner alsdan keusset, der sol
heimburg sein und von iedemi gehalten werden, und so einer moidwilt, den weisen sie in
xler herrn wet.
2) Feller Einigsrecht § 2.
— 313 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
Als Verwaltungsorgan schlofs die Vei-sanimlung sämtliche Verträge ab,
welche irgendwie mit dem Markbestand zusammenhingen ^ , sie beschlofs z. B.
auch über Prozefsführimg und Vergleiche^. Weiterhin aber stellte sie, wenig-
stens in den kleineren Verbänden, den wiiischaftlichen Arbeitsplan der Ge-
meinde, bisweilen nach Vorschlag des Zenders, in seinen Hauptzügen fest;
z. B. verkündete sie den Beginn der Ernte, die Aufhebung des Weinbergs-
schlusses, die Begrenzung der Schafw^eide, die Ansetzung des Mosttages
u. a. m.^
Als Gerichtsorgan bildete die Versammlung das Markding mit dem Fo-
rum für alle speciell die Mark und den Anbau betreifenden Vergehen. Über
das ursprtingliche Zusammenfallen dieses Markdings mit dem Hundding bzw.
Zendereiding, über die spätere Beschränkung seiner Befugnisse und über sein
schliefsliches teilweises Aufgehen in das Heimgerede ist schon gesprochen worden.
Als Kläger vor diesem Ding aufzutreten war jeder Markgenosse verpflichtet,
der Zeuge einer Beeinträchtigimg des Markbestandes gewesen war: dem
^} Cop. Carclon. Bl. 1» Dombibl. Trier 1137, vgl. IVIE. ÜB. 1, 494: die Treiser Mark-
berechtigung für Karden erweitert; die Übergabe der Urkunde an den Altar von SCastor
findet statt per manum (prepositi : dieser hatte die Schenkung erwirkt) et per maniun Wol-
fardi et Giselberti centurionum , qui . . illud in persona cum conununi assensu coherediun
suorum tradidenint.
2) CRM. 2, 5, 1203: cum quondam inter (prepositum maiorem capitidi Coloniensis)
necnon et milites et imiversum populimi de Erpele super quodam nemore eidem ville et
predio attinenti exorte essent discordie, iamdicta universitas incolarum allodii prefati . .
optinuit . . communionem nemoris memorati . . ea . . conditione, quod . . prepositi domni
et advocati eiusdem nemoris erunt. Noch interessanter ist durch den Einblick in das Detail
der vor der Versammlung etwa zu besprechenden Gegenstände und durch Erwähnimg einer
Kommission aus der Versammlung MR. ÜB. 2, 138, 1194: controvei-sia, que longo tempore
vertebatur inter fratres cenobii de Hemmerode et rusticos de Maranc et de Noviant super
quibusdam tenamentis attinentibus grangie Septem fontiimi, bono pacis interveniente termi-
nata est ita videlicet, quod quicquid questionis contra iamdictos fratres et utriusque ville
nisticos videbatur competere, divine retributionis intuitu communi voluntate et assensu om-
niimi dimiseiimt. ex bis quedam duximus nominatim exprimere. quicquid iuris eis debebatur
pro fönte ante grangiam emanante, concesserunt, etiam quod eiusdem fontis rivulum ad om-
nes commoditates suas per fossata seu alios quoscunque conductus libere possint deducere,
sicut sibi perspexerint expedire. item quicquid habebant querele super clausura iamdicte gian-
gie et locis eam ex omni parte contingentibus, loca quoque dolionun autumpnalium, et quic-
quid iuris eis exinde provenire debebat, libere dimisenint cum indagine de ultra pontem.
duas vias, per quas ex antiqua, ut asserebant, viarum dispositione in ciuribus et equis-mi-
nare poterant, unam scilicet per \ineas eorum in Buveranc, aliam, que per terram ipsorum
ducit ab ecclesia de Noviant usque Maranc, in duabus semitis restrinxerunt. unam etiam,
que ducebat a Plantirs usque ad Magnum-Lapidem et viam in Greis per pratiun precludi
statuenmt. ad hec dederant eisdem fi-atiibus terram, que iacet inter deciu'sum Lesiu:e et
sepem eorum; preterea quicquid iuris vel querele iidem rustici habere poterant in eadem
grangia Septem fontium et in Omnibus suis pertlnentiis , in nostra presentia per scabinos
suos et meliores utriusque ville, quos ad hoc efficiendum ad nos transmiserunt , libere se
dimisisse recognovenmt et in manus nostras per eosdem denuo refiitamnt.
3) WErpel 1388 und 1396; WKröv U, G. 2, 384.
[Entwicklung der Landesverbände. — 314 —
Kollektiveigen aller Markgenossen stand die eidlich gelobte Rügepflicht jedes
einzelnen zur Seite ^ Die Brächten des Dinges, welche der Gemeinde zu-
fielen, waren zunächst meist Geld- oder Weinstrafen, sie konnten sich bei
Zahlungsweigerung bis zur Entziehung der Markberechtigung steigern^.
Bei so ausgedehnten Funktionen der Markversammlung begreift es sich,
dafs den Beamten der Mark zumeist keine sehr selbständige Rolle zufiel;
obgleich die Ämter, so namentlich das Zenderamt, zum Teil mit nur sehr ge-
ringen Remunerationen ausgestattete Ehrenämter sind*^, gelten die Beamten
doch durchaus nur als im Treuverhältnis stehende Diener und Mandatare der
Gemeinde*; sie mufsten ihr bei festlichen Gelagen sogar aufwarten^.
Der vornehmste Beamte der alten Hundertschaftsmark war der Hunne
gewesen; an seiner Stelle steht in den Zendereien in der Zeit, für welche
eine genauere Überlieferung in unserer Gegend vorliegt, der Heimburg ^ oder
Zender'. Bisweilen kommen auch zwei Zender in einer Gemeinde gleich-
1) Vgl. schon Bd. 3, 120, 15, 1320; ferner Fuchsenhöler Waldw. 1444, G. 1, 583:
queme ein merker, der doch nit schütz [Förster, Waldbote] were, und funde einen usmerker
oder einen merker hauen oder hinweg führen, derselbe solte denselben, es were merker oder
usmerker, ruegen oder penden, gleich einem geschwomen schützen. Ebenso WWarmsroth
1608: jeder Gemeinsmann ist Schütze im Wald, er hat vor Gericht anzubringen, was er
brächig gefunden. S. auch v. Maurer, Markenvf. S. 190.
2) Feller Einigsrecht § 12; v. Maurer, Dorfvf. 1, 377—378.
3) Daher die häufig überlieferte Weigerung, das Amt anzunehmen, vgl. z. B. P'eller
Einigsrecht § 5, s. auch Bd. 3, No. 174, 1347; No. 265, 1490. Für die Emolmnente des
Zenders vgl. namentlich WNiederweis 1497, G. 2, 569: der Junker Fok von Helbing ist
Grundherr und Vogt; es erkennen die scheffen, daß die zennerei under des junkeren leud
umb solt gehn, und die andern im dorf sollen den kiesen, da der schifer umbgeht mit dem
staeb, so hat der zenner die schaf halb ledig, geht der hird mit dem sack umb, so hat der
zenner zehn schaf ledig. Item es solt der zenner ein schleifen holz aus der gemeinen busch
nemmen, was vier pferd schleifen künden. Item es solt der zenner von den gemeineboesen
der meisten ein und der geringsten ein haben, das solt sein lohn sein. Bei dieser Nach-
richt ist freilich zu bedenken, dafs sie auf ein grundhen-liches offenbar als Last betrachtetes
Zenderamt geht.
*) WObermendig 1427, G. 3, 823: (centurio) electiis debet iiu'amentum facere . . cora-
munitati de fidelitate.
^) Feller Einigsrecht §§ 5 — 7. v. Maurer spricht Dorfv. 2, 20 über die rechtliche
Qualität der Gemeindebeamten — sie sei unklar, ,weil (unsere Altvordern) nicht weiter darüber
nachgedacht haben'. Übrigens konnte man zugleich Heimburg und Schöffe sein, vgl. C. dipl.
liommersd. 45, 1331 : ein Hermannus zugleich scabinus und centmio in Winningen ; *Bald.
Kesselst. S. 437, 1340: nos Henricus de Clottene burgi-avius in Coclmie et Arnoldus dictus
heimbiu'ge et Hermannus dictus der voit scabini ibidem notum facimus etc.
*) Dafs centurio die Übersetzung auch von Heimburge, beweist z. B. die der Heim-
burgengegend entnommene Nachricht bei Heunes ÜB. 1, 232, 1274: ein centurio von
Lützelkoblenz.
■') Die Ausfühi'ungen v. Maurers über den Markvorstand imd die Markbeamten (nament-
lich Markenvf. S. 196 ff.) beziehen sich nur auf die späteste Ausbildung und geben auch für diese
Anlafs zu Bedenken. Zur frühesten Zeit bemerkt er S. 196 — 197: ,über die ursprüngliche
Beschaffenheit des an der Spitze der Mark stehenden Gesamtvorstandes [!] wissen wir so gut
— 315 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
zeitig aktiv vor, z. B. in Treis im J. 1137 ^ Diese Duplicität mag sich bisweilen
vielleicht daraus erklären, clafs in diesen Fällen neben dem neuerwählten
Zender der abgetretene noch thätig ist^: eine Erscheinung, welche sich ftir
viele Wahlbeamte des deutschen Mittelalters beobachten läfst, und deren
Grundgedanke — Übertragung der Geschäftskenntnis des abtretenden Beamten
auf den neuen durch kollegiales Handeln — einer Zeit ohne Verwaltungs-
sehi'eibwerk sehr nahe liegen mufste. Indes können doch auch sonst abnorme
Verhältnisse vereinzelt eine Verdoppelung des Heimbiu-gen veranlalst haben ^.
Der Zender war der einzige gröfsere Beamte der Markgemeinde; ihm
gegenüber erscheinen die anderen Beamten als Subalterne ; er stabt ihnen den
Eid*, er weist sie in das Amt ein^, sie stehen unter seinem Befehl, sie geben ihm
ihr Amt auf*. Derartige Unterbeamte sind einmal die Hirten, dann die Föi-ster
oder Schützen zur Beaufsichtigung von Feld, Weide, Wasser und W^ald, some
wie nichts. Sie liegt völlig im Dunkeln.' Vgl. hierzu Waitz, Vfg. P, 136 Note 5. Soweit
indes v. M. das angebliche Dunkel durch Vermutung aufhellen will, greift er völlig fehl:
seine ürdorftheorie verleitet ihn zm- Annahme , der Dorfvorstand sei zugleich Mai-kvorstand ge-
wesen. Der Kardinalfehler v. M.s, der seine gesamten Ausführungen beeinträchtigt, besteht
darin, dafs er die Identität der urspilingUchen Mark- imd Gerichtsverbände nicht erkannt hat,
sich mithin über den etwaigen Zusammenhang zwischen Mark- und Gerichtsbeamten nie auch
nui' einer Vennutung hingegeben hat. Die Ansichten, zu welchen er infolge dessen gelangt, re-
flektieren auch noch aufe stärkste bei Thudichum. Sie vermögen das, obwohl Thudichum die
Identität der lu-sprünglichen Marken mit den alten Hundertschaften anerkennt, deshalb, weil Th.
sich über die Entwicklung der Unterabteilungen der alten Verbände unklar geblieben ist. Des-
halb bezieht sich alles, was Thudichum Gau- und Markvf. S. 139 f. über die Markbeamten
ausftihi-t, gar nicht auf die Verfassung der vollen alten Markgenossenschaft, sondern auf eine
aus dieser reduzierte Wald- und Weidegenossenschaft, welche fast nur späteren Zeiten an-
gehört und zwar in der ganz speciellen Form, welche die Verfassung dieser Genossenschaft
in der Wetterau imd in den Lahngegenden angenommen hatte. Die Verwechsekmg der spä-
teren Bildungen mit den fi-üheren geht bei Th. so weit, dafs er S. 145 sogar die Untersuchung
der Gründe anregt, aus welchen die Markschöffen der Maingaumarki-este nicht mehr
Zentschöffen seien!
1) S. S. 313 Note 1, und dazu MR. ÜB. 3, 1105, 1251^1390, 1257—58.
ä) MR. ÜB. 3, 376, 1229, Verleihung von Allmendevorteilen an Himmerode durch
Zell: testes sunt . . rustici: Wernerus centanarius, Wemeras de Curei quondam centanarius,
Henricus, qui vicinus erat domui fi-atnim dictoiimi etc.
^) Vielleicht wurde schon von den Treiser Heimbui-gen der eine von der Gemeinde
gewählt und der andere vom Erbburggrafen gesetzt, vgl. Bd. 3, No. 154, 1342, so dafs die
Verdoppelung hier durch einen Eingriff von aufsen her zu erklären wäre. Vgl. femer
WMeddersheim (Hen-schaft Kyrburg), Königsthal 1, 2, 62: item die gemeind haut jars macht
einen heimbui'ger zu suchen imter den schöffen, und die schöfen einen unter der gemeind.
Was V. Maui-er, Doi-fvf. 2, 32 f. über noch mehr als 2 Heimbm-gen sagt, geht nicht auf Orts-
markgemeinden.
*) Bd. 3, 146, 23, 1328. Über die Unterbeamten vgl. v. Maurer, Markenvf. S. 255 f.,
Dorfvf. 2, 98 f.; Thudichimi, Gau- u. Markvf. S. 275.
■') Der Heimburg selbst wird vom abgehenden Heimburg eingewiesen: WLeudesdorf
1362, G. 1, 830; WObermendig 1452, § 13, G. 6, 645.
*) Vgl. De agendis Clotteni u. s. w., G. 6, 444.
[Entwicklung der Landesverbände. — 316 — ■' *"
etwaiger Specialthätigkeiten und Sonderkultiiren \ und zur Vorbringunu' rügbarer
Sachen bezüglich derselben im Markding ^, endlich bisweilen ein Zenderbote
zur allgemeinen Disposition des Zenders, speciell zur Pfandnahme in Mark-
rügesachen ^. Da, wo die Wirtschaft der Mark sich erbreitert, namentlich
städtische Interessen in sie hineinwachsen, nimmt natürlich auch Zahl und
Berufsart dieser Subalternen zu, in Trier, wie es als Stadt aus der Hundert-
schaft des Trierer Thalkessels erwachsen ist, findet sich z. B. ein thelonarius und
ein magister herbariorum (Aufsichtsbeamter für die Krämer); auch ist hier
dem Zender die Festsetzung und Exekution der Gefangenen aus seinen ge-
riclitlichen Funktionen entzogen, dafür besteht ein besonderer officiatus ad
cippum dictus vulgariter stocker ^. Nach seinem Verhältnis zu den Unterbe-
amten wird man die Stellung des Zenders am besten mit der des Bürger-
meisters späterer Gemeindeverwaltungen vergleichen können ; und in der That ist
späterhin in den kleinen Landstädten das Bürgermeisteramt direkt mit dem Zender-
amt identisch ; sogar die Ausdrücke Heimburg und Bürgermeister wechseln am
selben Orte, ohne dafs eine Weiterbildung der Funktionen ersichtlich wäre'"'.
Die wichtigste Funktion des Zenders ist die Berufung und Leitung der Mark-
versammlungen ''. Er allein hat die Befugnis, die Gemeindeglocke zu läuten ^ ; wie
^) So giebt es in Erpel nach W. von 1388, 1396 6 custodes banni, aufserdem einen
subcustos banni tempore vindemiarum. MR. IIB. 3, 332, 1227 ein interessanter Vergleich
über den Lohn der Vallendarer Flur- und Waldschützen. S. auch WKärlich 1463 : weist vort der
hoebener zu herbst, wan der stier abegethain wirt, dem hirt das heuft, dem hoebman die haut
2) WKärlich 16. Jh., § 13, G. 6, 611: item soll die kirch und die zwo gemeinden vier
schützen setzen unter den hofsleuten, die sollen rügen, was der pflüg (wirkt) und die waid bringet.
^) Ein nuntius centurionis z. B. Trier 14. Jh. Anf. Lac. Arch. 1, 258 f. (1).
*j Trier 14. Jh. Anf. Lac. Arch. 1, 258 f. No. 8 und 16.
°) Die Heimburgen des "W Alken, G. 2, 462, heifsen in WAlken 1578 Bürgermeister,
und im WDommershausen v. 1580, G. 2, 209, kommt ein heimbiu'ger oder burgermeister vor.
Der Bürgermeister von Mayen hat nach WMayen, 14. Jh. 2 H. (G. 2, 482 und voll-
ständiger G. 6, 635) und der von Münstermaifeld noch nach WMünstennaifeld 1589 einfache
Heimburgentunktionen ; umgekehrt heifst der Bürgeimeister der Stadt Arl noch im WAii 1532
§ 50 Zentner. Dieses Schwanken der Nomenklatur erklärt sich wohl mit aus der Bedeutung
des Wortes civis im Mittelalter, das keineswegs speciell den Bürger, sondern vielmehr den
allerseits vollberechtigten Stannnesgenossen bezeichnet. Es kann daher auch sehi- wohl auf
die Bewohner des platten Landes angewendet werden. So füidet sich civis im Sinne des
vollberechtigten Markgenossen schon in karolingischer Zeit, vgl. Waitz, Vfg. 2^, 311; 2, i, 391;
und später reden die WW. von Schoeneck, G. 2, 560 und von Winningen v. J. 1507, G. 2,
503 von Bürgern dieser Dörfer; s. auch Loersch, Ingelheimer Oberhof S. LXXVI. \g\.
dazu V. Maurer, Dorfvf. 1, 133 f. über den Ausdruck Bauer, DortW. 2, 31 f. über das Ver-
hältnis von Heimburg und Bürgermeister.
^) WSerrig, Irsch und Beurig 16. Jh.: wanehe der acker geetzet ist . ., so sol ein
keiner von Sarburg kommen gen Beurich zu eim zenner [der hier grundheirlich geworden
ist] sprechende: »zenner, du sol deinen nachparen verkundigen, uf den tag will ich konnnen
und will m. gn. hern fordern seinen dem« . . . alsdan sollen die nachbarn bei einander
gehen und die schweine berechnen. Vgl. auch WBischofsdrohn 1437; sowie v. Maurer,
DoriS'f. 2, 83.
^) Danim läutet er auch die Abendglocke: facit pulsum serotinum more consueto,
WErpel 1388, 1396.
— 317 — Ausgestaltung d. Wü-tschaftsverb.]
er der Träger des Bannes und der Friedensgewalt der Gemeinde ist\ so spricht
er den gemeinen Frieden in der Vereammlung aus^ ; er fragt ferner das Weis-
tum^ und er legt die Beratungsgegenstände vor*. Nicht selten wird er von
der Versammlung mit besonderen Ehren, tagt man aufserhalb seines AVohn-
ortes, auch mit besonderen Aufwendungen empfangen-^.
Wenn die Markversammlung nicht tagt, ist der Zender der ständige
Vertreter der Markgemeinde. So nach aufsen hin: er schliefst ihre Geschäfte
ab, er kündet ihr Recht und ihre Ansprüche'^, er nimmt Fremde in die Ge-
nossenschaft auf^ Und ebenso nach innen: er weist die Unterbeamten ein
und an, er leitet die Finanzen der Gemeinde *, er hat die oberste Sorge und
') WFels 1574, § 24: es wird auch allhie zu Veltz . . eins jeden jahrs . . durch die
heiTen oder dero ambtleute in beisein burgleute richter und gericht und burgerschaft ein
zender die gemeine sachen und allen notwendigen bann mit rat der herren oder dero
ambtleute und gerichten zu regieren und zu vemchten angestellt, und was der befohlen,
solle auch handhabung geschehen. Vgl. auch die Aufzeichnung De agendis Clotteni, G. 2,
445, wonach der Heimburg bau und vrede erhält. Daher die schwere Bestrafung jedes Ver-
gehens gegen seine Amtsperson; WRhens 1456: wer einen biu'germeister schlug, wan er von
einer gemeine wegen iemant pennen sol und der burgernieister das dem schulteszen clegt. so
sol der scholtes den schleger giifen und das recht darüber sprechen lassen (Todesurteil) ...
doch ist genade guet bei dem rechten. Damit ganz iibereinstimmend lautet W^NIeddersheim
1514, § 6 betr. die Amtsperson des Heimburgen. Vgl. auch v. Maurer, Dorfvf. 2, 48.
2) Pfeiler Einigsrecht § 6.
3) Z. B. AVKleinich.
■*) Darauf geht Avohl der Ausdnick auch in WKröv II, G. 2, 384: zur zeit, so zenner
und gemein des mosttags eins werden.
^) Besonders eigentümlich ist in dieser Hinsicht WUrmersbach 1574, G. 2, 448 — 9 : der
schulteifs fi'agt, was dem heimburger für ein gei'echtigkeit zugewiesen werde und was ihm
erscheinen solle? zum ersten sollen sie einen dahe finden, der das woit gottes verkündige
[geht wohl auf die Notwendigkeit von Vereidigungen], demselben sol man zu lohn geben ein
huhn und ein kann weins und für 6 hl. weck, das sol er tragen, wohin er will; ist sach,
dafs er bleiben will, so solle man (ihm thun) wie dem heimburger und denen geschworen,
darnach sollen die nachbam, die zu Urmerßbach, die suppe zusammen tragen, damit sie zu
essen imd zu trinken haben und nicht darüber klagen können; komen sie zu pferd. so sol
man heu und haber genug geben, damit [sie] abermal nicht klagen.
*) Besonders bezeichnend ist WBriedel 1468. Hier besteht ein besonderes Gericht,
dessen GerichtsheiT der Erzbischof, dessen Gerichtsvogt der Junker von Oberstein ist. Der
Weisung dieses Gerichts hören zu Zender und ganze Gemeinde, sie werden gefragt, ob es
recht sei? Daruf sie sich beraden und geantwort haint und einmundig durch iren zentener
tun sagen, so was der scheffen dae gewist und erkant habe, das sie also und von alters und
ire aldem herkommen braicht haben. S. auch WBesch 1541, § 22 f.
') WDaun 1466, G. 2, 605.
*) Daher besondere Decharge in dieser Hinsicht, Feller Einigsrecht § 2. Finanzielle
Verbindlichkeiten der Gemeinde werden durch den Zender beglichen: so sammelt und zahlt
z. B. der Erpeler Kirchspielsmeister den Martinischaft an den Grundhen-en und besorgt ein
Schiff mit einer Holzabgabe der Gemeinde nach Köln ; ebenso nimmt der Trierer Zender (Lac
Arch. 1, 258 f., No. 20, 12) die erzbischöflichen Zinse von den Zünften ein und erhebt das
Brückengeld. S. auch *Hs. Trier Stadtbibl. 23 Bd. 1, Bl. 113^: die Gemeinde Lieser hat
[Entwicklung der Landesverbände. — 318 —
Aufsicht über den Markbestancl \ er regelt die Benutzung der Markgerecht-
same im einzelnen^, er bringt endlich die Kompetenz der Markgemeinde zur
Beaufsichtigung des wirtschaftlichen Verkehrs in Einzelordnungen zum Aus-
dnick^. Erinnert man sich nun aufserdem der nicht unbedeutenden staat-
lichen Befugnisse des Zenders für Heeres- und Gerichtswesen, so läfst sich
nicht verkennen, dafs man es hier mit einem Amt zu thun hat, das in seiner
ganz singulären Verknüpfung politischer und genossenschaftlich - autonomer
Funktionen für die Entwicklung der materiellen Kultur des platten Landes
immerhin von einschneidender Bedeutung war. Diese Anschauung wird auch
dadurch nur teilweise beeinträchtigt, dafs fremde Einflüsse, namentlich die-
jenigen der Grundherrschaft, die autonome Entwicklung der Marken und da-
mit vor allem des Zenderamtes schon früh verkümmerten.
Aufserdem aber erwuchs in den Markverbänden selbst neben dem Zender
allmählich ein permanenter Vertretungskörper der Markgemeinde, welcher die
Funktionen des Zenders zwar wenig beschränkte, um so mehr aber die Selb-
ständigkeit seiner Entschlüsse verminderte. Dieser Vertretungsköi-per waren
die Geschworenen oder geschworenen Ältesten*. Die Entstehung der Ge-
Erbzins zu zahlen: centurio pro tempore solvit; und *WMünstermaifeld, Hs. Koblenz CXI»
Bl. 2a : der centurio zahlt für die opidani et parochiani opidi Monasteriensis den Sendzins.
Vgl. auch WRetterath 1468, G. 2, 610; WGutenberg 1498, G. 2, 164; \^^SIeddersheim 1514,
§ 10; WKieselbach 1549, G. 2, 196; WMünstermaifeld 1589, G. 2, 460; WMastershausen,
G. 2, 198. Einen interessanten Einblick in die Befugnisse des Zenders in dieser Hinsicht
giebt WPellingen und identisch WLampaden, G. 2, 113: wer aus L. wegziehen will, soll
erstlich bei den meier gehen und wegen der hemi über alles^, so er im schuldig, mit im
rechnen, und darnach bei den zenner wegen der nachbara. Doch wurde die landesherrliche
bezw. vogteiliche Bede nicht vom Zender, sondeni von den Schöffen gesetzt: CRM. 2, 169,
1255; Bd. 3, 145, § 10, 1326.
^) Daher er in Trier (a. a. 0. No. 5) die Bäche de sumptu civitatis reinigen läfst und
(No. 6, S. 260) das Recht der Vorgezimmer wie des Setzens der Grenzsteine ausübt. Vgl.
weiter WSenheim 1304, G. 2, 431 : der von Brunshom und die fauthe mögen hauwen in der
gemeine weiden zu irem baue, den sie im gericht wollen pauen bi urlab des heimpiu'gen;
und ähnlich WObermendig 1427, G. 3, 823; 1462, § 16, G.6, 645, sowie Bd. 3, 47, 36, 126-5.
^) Nach WIrsch Korlingen Hockweiler 1497, G. 2, 296, darf niemand Holz hauen son-
der eins zenders sunderlichen oirlef ; nach WErpel giebt der Kirchspielsmeister die Erlaubnis
an einzelne Gemeindemitglieder zur eventuellen Vorernte.
^) WErfweiler 1421: die Gerichtsherren geben das gesei, und sol der schultheifs und
hunt die von der herren wegen geben. Nach WErpel erteilt der Kirchspielsmeister (S. 119)
die Erlaubnis zur Einfuhr fremden Weins; nach den Trierer Bestimmungen 14. Jhs. (Lac.
Arch. 1, 258 f.) steht dem Zender im allgemeinen die Beaufsichtigung des Marktes und die
Erhebung gewisser Verkehrsabgaben zu (vinum ementes et plaustra educentes nummuni cen-
turioni dandi sunt, qui nummus temonis [testimonialis?! dicitur), vgl. No. 31, S. 274, doch
erteilt der Schultheifs die Erlaubnis zum Aufschlagen der Marktbuden (10).
*) Guden. CD. 2, 1284, 14.38: heischen . . unsen schultißen, honnen. gesworen ind
gemeinden der vors, kirspele; WBendorf 1403, § 1: heimburger gescbwonie und ganze ge-
meinde; WBettemberg 1.594, § 73: eines jeden dorfs geschwome alsten. WKarden 1462,
G. 2, 449, scheinen sie unter den Gesellen des Heimburgen gemeint zu sein. Über die Ge-
— 319 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
schworenen - Kollegien im Sinne wohlgeordneter Vertretungskörper der Mark-
gemeinde, welche aus 4, 6, 7 und w^ohl auch mehr Mitgliedern bestanden*,
reicht nicht all/Aiweit hinauf; ihre allgemeinere Verbreitung wird schwerlieh
vor das 13. Jli. zu setzen sein^. Älter aber war die Tendenz zu ihrer Bildung
im Einzelfall. Wo immer schwierige Geschäfte vorlagen, deren Erledigung
der Markvereammlung zustand, aber nur unvollkommen möglich war, da half
man sich in gleicher Weise, wie später die städtischen Käte des 14. und
15. Jlis.: man kommittierte besonders vertrauenswerte ältere Mitglieder der
Versammlung. Eine solche Kommission lehrt in besonders weitgehender Weise
eine Urkunde von 1194 im MR. ÜB. 2, 138 kennen: hier erscheinen zur
Beilegimg schwieriger Streitigkeiten mit dem Kloster Himmerode die scabini
et meliores utriusque ville seitens der Markversammlung der Gemeinde
Mehring-Noviand kommittiert^. Wm'den derartige Kommittieningen zahlreicher
erforderlich, so begann die Kommission permanent zu werden : sie wuchs zum
Kollegium heran.
schworenen handelt v. Maurer, Markenvf. S. 280 f. (vgl. auch Doifvf. 2, 65 ff.) unter dem
Titel jMärkerausschüsse' ; indes findet sich bei ihm sehi- vieles Material benutzt, was
nicht in diesen Zusammenhang gehört. Störend wirkt auch hier namentlich wieder, dafs
V. M. die Quellen über Markgenossenschaft imd private Anbau- und Bodennutzungs-Gesell-
schaft wahllos durcheinander wirft und gleichmäfsig verwertet.
1) Feller Einigsrecht Überschrift; \\^Vinden 1465, G. 6, 744; *USMax. 1484, Bl. 141';
s. auch V. Maurer, Dorfvf. 1, 10.
-) Vgl. Cart. Orval 449, 1269: maior et scabini ac universi et singuli parochiani
parochiae de Giversy in ecclesia loci eiusdem . . specialiter congregati erteilen dem Odoletus
dictus Petilion clericus dictae parochiae Vollmacht, fiir sie eine gewisse Abmachung zu be-
schwören. Hier scheint die Kommunalrepräsentanz doch noch zu fehlen. Nach v. Maurer,
Doi^M. 2, 72, liegt die Zeit, wann die Gemeinderäte entstanden, völlig im Dunkeln. Sie
treten nach ihm meistenteils erst im Laufe des 14. und 15. Jhs. hen'or. Das stimmt mit der
Entwicklung an der Mosel.
^) S. oben S. 313 Note 2. Ähnliche Fälle aus späterer imd früherer Zeit ftihren wohl
vor Bd. 3 No. 51, 1274 und MR. ÜB. 1, 655, 1169: G. de ßuzeio und die nistici de Lidicha
{Littgen] de silva eorimi in confinio von Himmerode haben dem Kloster ein Stück Wald ge-
geben cum usuariis et pascuis per totiun territorium de Lidecha. Der Wald ist genau be-
grenzt; und omnes nxstici, quonim nomina in calce hiüus carte subscripsimus [es sind 14],
hanc donationem se inviolabiliter in perpetuum sei-vaturos iuraverunt. S. auch ME. ÜB. 2,
174, 1198; CRM. 2, 184, 1260; Lac. ÜB. 2, 683, 1275; Guden. CD. 2, 1004, 1311; vielleicht
auch noch Hennes ÜB. 2, 447, 1338. Sehr lehrreich flir die Anlässe der Entstehung der
Geschworenenkollegien, wenn auch ganz anderen Verhältnissen angehörend, ist CRM. 3, 466,
1360 : Accisebewilligung des Erzbischofs Boemund ftir Kobeni unter der Übereinkunft, daz unse
heimbiu'ge daselbis zu ziden und ein oder zwene unser scheffene, die unser amptman und
keiner zu dem heimburgen alle jair kiesen und setzen sullent, allez daz gelt, daz von diser
eisen gevallen mag, sullent innemen entphaen und vergeben, und alle jair uns davon in
genwertikeid imser vorg. amptmans kelners der scheffenen und etzlicher ander der wegisten
im dale zu Covern gesessen bescheiden rechenunge dun; doch wir uns unsem nakomen und
stifte ganze macht behaldin in disen vorg. sachen und in ir iglichem zu imd abe zu dune zu
bessern und zu wideniifene, so wie imd wanne uns oder denselben unsem nakomen und
stifte fuget.
[Entwicklung der Landesverbände. — 320 —
Aus dieser Art der Entstehung ergiebt sich, dal's die Geschworenen^
Kollegien vennutlich keineswegs überall die gleichen Befugnisse und Funktionen
hatten; und in der That zeigt sich da, wo ein näherer Einblick möglich ist,
meist eine BegTenzung auf ganz bestimmte Richtungen. Indes lag doch in allen
oder wenigstens bei weitem den meisten Fällen die Möglichkeit vor, dafs sich
diese Kollegien zu vollen Vertretungskörpem der Gemeinde ausbildeten. That-
sächlich ist das wohl überall da eingetreten, wo die Geschworenen sogar die
Gerichtsbefugnisse der Gemeinden an sich gebracht, besonders sich zu einem
Schöffenkolleg des Heimgeredes ausgebildet haben. So z. B. in Kretz; hier
heifst es im W. bei G. 6, 607 § 17: wan ein rogh uf dem acker in dem
büsch geschehe, wer dasselbe verenden sol? . . das sol beschehen durch heim-
bürger und geschworne von wegen einer gemeind zu Gretz^ Diesen so voll-
kommenen Vertretungskörpem steht indes auch später noch eine gTofse Anzahl
von Kollegien mit einer nur für besondere Zwecke geltenden Vertretungsbefug-
nis gegenüber ; und es wird von Nutzen sein, auch einige dieser Kollegien an
ausgewählten Beispielen kennen zu lernen. Zunächst ein Geschworenen-Kolleg
speciell für die kirchliche Vermögensverwaltung ; es findet sich in Saurschwaben-
heim. Hier giebt es nach *USMax. 1484, Bl. 14b 7 iurati ecclesie parrochialis
zu diesem besonderen Zwecke, et non solum sunt iurati plebano et ecclesie
parrochiali [identisch mit der Markgemeinde] . . sed etiam . . abbati [sancti
Maximini] . . tamquam veris pastoiibus et collatoribus eiusdem ecclesie^.
Speciell für eine Vertretung der agrarischen Interessen einer Samtmarkge-
meinde unter herrschaftlicher Ingerenz wird dagegen in der Mark Winden 14(55
ein Geschworenenkolleg geschaffen; ein Vorgang, über welchen sehr genaue
Nachrichten vorliegen^: auch haint die obg. unser gerichtshem [der Hoch-
gerichtsmarkgemeinde von 6 Dörfern] semptlichen und wir [die Windener
Specialgemeinde] mit der gemein uns semptlichen verdragen und vereiniget,
also daß drei aus unsern scheffen alzeit und drei aus unser gemein, also ein
') Vgl. WUlsdorf 1601, § 4: wann einer oder mehr undersassen und gemeiner ubei*
weg und Steg, über seine erbgüter sich vemachteilt und verkm'zt befinde, derselbe setzt dem
Zentner des dorfs bürgen und begere sollichen missel und streit durch . . geschworne alste;
uf des clegers gesetzte bürgen, vermitz ir recht, in der guten zu entscheiden zu lassen-
WSGoar § 19: so viel aber wald- und weingartenschützenruge belangt, hat iederzeit ein
ehrbarer rat zu sti-afen von wegen der gemeine, wie dan auch tag- imd nachtwachtrugeu, und
was in der Stadt an häuszern überbauen, an Schornstein straszen weg und Stegen im feld über-
treten und verbrochen wird. Nach § 29 werden die 2 Waldförster und 4 Weingartenschützen
jährlich vom Kat gewählt; der Rat ist weiter nichts als ein Geschworenenkolleg. Im
Pellenzw. erscheinen die Geschworenen der Einzelgemeinden sogar im Hochgericht besonders
ausgezeichnet, sie stehen zwar im Umstand, doch beraten sich die Heimburgen ,mit denen
geschworenen und dem landvolk'; vgl. II, 35; III, 1. S. dazu AVNiederdreis 1622, § 1:
scheffen- und nachparnweistumb der herligkeit N., es weisen scholtes, scheffen, geschworen
und gemeine nachpam.
2) Vgl. v. Maurer, DortVf. 2, 98, 232 f. über die Kirchgeschworenen.
3) G. 6, 744, § 16.
— 321 — Ausgestaltung d. Wirtschaftsverb.]
ieglich heimburger eins jare heimburger gewest ist, der sael ie ein heimbui'ger
nach dem andern das ander jare darnach doch ein geschwoni sein und in der
zail der 6 geschworn bleiben, und dieselben obg. sechs, die 3 aus den scheffen
sollent bei ihren eiden, sie dem scheifenstuel gethan haint, bleiben, und die
ander 3 aus der gemein sollent geloben und schweren, also daß die obg. sechs
semptlich der gemein sach in dem gemein kirspel zu Winden nach iren besten
sinnen und verstentenüs handhaben und vereorgen sollent, und vorghen und
vorsten nach irem besten vermoigen und ihr,rait und vorweser sein, und
was die obg. sechs in vorg. maißen zu dem besten vomemen werdent, sael
die gemein im kii-spel Winden darwider nicht sein, sondern dabei laißen, doch
also daß die obg. sechs den gem. gerichtshem an ihrer herlichkeit und den
iren nit schedelich oder hinderlich sein sollent, ungeverlichen. und ob noit
wer, so sollent die obg. gerichtshem den obg. sechsen beraden und behulfen
sein, solche obg. sache zu versorgen in dem besten nach irem vermögen, un-
geverlich . . . wer auch einiger oder mehe unter der gemein im kirspel von
Winden, die dan den obg. sechsen widerstand deten . . , der solt den hem des
gerichts von Winden umb die bruche und wetten verfallen sein, und auch der
gemein in dem kirspel von Winden, so hoe und viel die hem von gerichts
wegen und auch die gemein von ihre heimeis wegen solichs verpoten hetten.
Man sieht, der Zweck dieser Einrichtung ist, die Versammlung der Samt-
markgemeinde zu Gunsten eines gemischten Systems mit starker Vertretung
der Gerichtsherren zu depossedieren ; die lokale Wirtschaftsverwaltung dagegen
bleibt imbehelligt.
Noch mehr Interesse, als dieser in seiner Weise vereinzelte Versuch, er-
weckt die Eegelung der Kompetenz des Geschwornenkollegs in Erpel. Aus der
Weisung über seine Befugnisse vom J. 1396 (Ann. d. bist. Ver. 9—10, 119—121)
ergiebt sich, dafs es sich an der Hand sehr genauer Bestimmungen der Beauf-
sichtigung des Verkehrs mit fremden Weinen, des Würfelspiels, des Back-
werkes, des Fleischverkaufs zu unterziehen hatte. Super hec omnia presen-
tibus inserta aut in posteram inserenda ea, que ob melius oriri possint, pa-
rochia et villa (Erpele) habent potestatem eligendi constituendi et revocandi
iuratos ad hoc custodiendum prestitis ab eisdem iuratis solite fidelitatis iura-
mentis^, quibus receptis ipsi iurati habebunt unani tertiam partem, pa-
rochia unam et domini nostri [das Kölner Domkapitel als Grund- und Ge-
richtsherr] tertiam de illis negligentiis et penis ex hoe emergentibus. idcirco
domini nostri ipsis iuratis prestabunt treugam et paeem irreprehensibilitatis
suomm iuramentormn sub hac eonditione, quod prius conquestum facient de
iniuriis sibi illatis tam verborum quam operum magistro parochianoram pro
^) So zu lesen; vgl. oben S. 232 und S. 303. Auch im folgenden sind noch Emen-
dationen des Textes eingeführt; die Edition von Ennen a. a. 0. ist sehr sorglos gemacht,
auch der Abdruck bei G. 5, 818 f. hat wenig gebessert.
L amp recht, Deutsches Wirtschaftsleben. 1. 21
[Entwicklung der Landesverbände. — 322 —
tempore [dem jeweiligen Zender]: qui iniuriam in ipsos iuratos conversam
emendari faciet. sed si ipse magister parochianorum hoc facere nequiverit,
ulterius ipsi iurati aut magister parochianorum querimoniam dominis nostris
facere possunt aut vices eorum gerenti, qui dictam iniuriam ipsorum iniurian-
tiuni coercere et domare potuerit sub pena 5 mr. usualium ad condignam
emendam ipsis iuratis prestandam.
Es braucht kaum hinzugefügt zu werden, dafs wir hier ein aufserordent-
lich lehrreiches Beispiel für den Vorgang vor uns haben, in welchem sich kom-
munale Behörden und Kompetenzen für Städte wie ländliche Ortsgemeinden
aus dem Boden der Markgenossenschaft heraus zu entfalten wufsten^ Von
je her hatte in dem Heimgerede der freilich embryonale Ansatz einer kom-
munalen Verwaltungsautonomie im Gegensatz zu den grofsen und alten mark-
genössischen Bildungen bestanden; jetzt nun, in der zweiten Hälfte des Mittel-
alters, schuf die zur lokalen Institution herabgesunkene Markgenossenschaft,
wie sie zumeist mit einer alten Heimgeredegenossenschaft zusanunenfiel , aus
^) In den Städten wurden die Geschworenen natürlich zum Rat. Aber auch auf dem
Lande kommt diese Benennung und Ausbildung vor. So heifsen die Dorfgeschworenen in
Saurschwabenheim geradezu Rat; vgl. *USMax. 1484 Bl. 14'> : damus omni anno de totali
decima in messe communitati de Swabenhem paiTulis mulieribus et viris singularibus et
Omnibus simul una vice 7 ferc. vini et 7 panes et 7 ligaturas allecium. und darumb sal der
rait daselbes die benne machen im eme und im heribste [Ausnahme vom Flurzwang], und
sal die gemein die benne halden nach ordnunge des raitz, und des aptz scholtis ader
diner mitsniden und mitlesen, mit der boissen. Vgl. hierzu wie zu der Entwicklung der
Gemeinderäte im Ingelheimer Reich überhaupt Loersch, Ingelheimer Oberhof S. LXXIV f. —
Mit Recht wendet sich v. Maurer, Dorfvf. 2, 72, gegen den Gedanken, die Dorfgeschworenen
als direkte Nachbildung der städtischen Räte anzusehen: vielmehr sind es im ganzen
und gi'ofsen dieselben in den Dörfern nur später auftauchenden Bedürfnisse und Ent-
wicklungstendenzen, welche hier und dort zur Bildung eines autonomen Geschworenen-
kollegs geführt haben. — Die Untersuchung der Verfassungsentwicklung der kleinen
Landstädte, wie sie sich durchweg, neben mancherlei anderen Grundlagen, doch auch
auf der Basis der hier dargestellten markgenössischen Entwicklung aufbaut, liegt
aufserhalb des Rahmens der hier gestellten Aufgabe; doch mögen einige Angaben
über hervorragende Quellenstellen zur Geschichte derselben, wie sie sich nebenher
ergeben haben, hier gestattet sein. Freiheitsbriefe, Immunitäten und Verwandtes erhielten
1259 Kirchberg (MR. ÜB. 3, 1491, vgl. Mones Zs. 16, 46), 1290 Kreuznach (Boehmer, Acta
imp. sei. No. 472), 1291 Mayen (Honth. Hist. 1, 824), 1300 Wittlich (Goerz, Regg. der Erzb.
zu 1800 Nov. 8), 1305 Sinzig (Boehmer No. 573), 1310 Montabaur (Boehmer No. 610), 1321
Balduinstein (Bd. 3 No. 102), 1325 Sobernheim (CRM. 3, 128); vgl. dazu G. Trev. 204:
König Rudolf von Habsburg 5 oppida in diocesi Trevirensi sita, videlicet Montabur Berencastel
Witlich Pilliche et Sarburch regali autoritate libera esse statuit . . prout regalis magnificentia
civitates et oppida liberare consuevit. Bestätigt von den Königen Adolf und Albrecht. Über
neue Städte im Trierischen zur Zeit Balduins s. auch Dominicus S. 591 Note 4. — Ziu- Ver-
fassungsgeschichte einzelner Städte vgl. für Remagen Lac. ÜB. 1, 188, 284, 1117; für An-
dernach MR. ÜB. 2, 5*, 1171. Für Koblenz MR. ÜB. 2, 174, 1198; 3, 849, 1246; Raynaldi
ann. 1252 § 18; MR. ÜB. 3, 1207, 1253; 1432, 1258; Hennes ÜB. 1, 272, 1281; Honth.
— 323 — Ausgestaltung tl. Wirtschaftsverb.]
sich lieraiis das Geschworenen-Kolleg als eine neue Bildung komnumaler
Natur, welcher die weitere Ent\Nlcklung der Markverfassung im Sinne einer
Ortsgemeindeverfassung in sehr wesentlichen Stücken zufiel.
Hist. 1, 25, 1304, vgl. KjTiander S. 237; Scotti, Chiu-Trier 1, 233—55, 1515; 272, 1527;
s. auch Bd. 2, 286 Note 1. Für Boppard Gengier, Cod. iur. muuic. s. v. Boppard, MR. ÜB.
3, 61, 1216; 360, 1228; 503, 1234; 641, 1238; 707, 1241; 844, 1245: 1071, 1250; 1167, 1252;
1379, 1257; Hontii. Hist. 1, 20, 1303; CRM. 3, 24, 1305; Hontli. Hist. 2, 111, 1327. Für
Oberwesel MR. ÜB. 3, 164, c. 1220; 1245, 1254. Für Kaub Stadtordnung von 1394 in
Mones Zs. 17, 378. Für Bacharach Lac. ÜB. 2, 106, 1222. Fiu- Kreuznach Stadtordnung
von 1495 in Mones Zs. 18. 251.
21'
Anhang.
1. Akten über Nutzungsrechte der Marhgmossen der Zenderei PicJcliessem-
Ordorf-Gondorf im Walde Hoinscheit und deren Leugnung durch Himmerode
und SSimeon. 1226—1228.
1. Den Markgenossen werden Nutzungsrechte im Walde Hoinscheit abgesprochen.
Or. Koblenz St. A.; Abschr. 14. Jhs. Berlin Univers.-Bibl. 196, Bl. 79a. Gedr. MR. ÜB. 3, 278, ttntollständig. Hier
nach dem Druck im MR. ÜB. unter Ergänzung aus der Berliner Abschr. Reg. Ooerz, MR. Reg. S, 1741.
Theodericus dei gratia scolasticus maioris ecclesie Treverensis, officialis domini ai-
chiepiscopi, notum facimus imiversis, ad quos presens carta peiTcnerit, in perpetuum: ut ea,
que a nobis acta sunt, memorie commendata suum quodque ins conservent, Universität! vestre
notum facimus, quod cum viri religiosi abbas et conventus de Himmeroht et decanus cum
capitulo sancti Simeonis Trevirensis querimoniam movissent in iudicio coram nobis, quod
homines de Liezesheim^ Guendurf^ et superiori Dudillendurf^ ultra Wilam* transirent et in
Silva ipsorum ligna cederent, ipsi respondebant, quod lx annis hoc ins possederant pro
pensione constituta et huius rei probationem offerebant. ad quod responsum est, quod hoc
ius quiete non possederant, cum hoc frequenter in annuali placito accusaretur et eonim ca-
perentur pignora, qui cedebant ligna. adiectum est etiam, quod pensio memorata solvebatur
tantum de tribus forestis inter ipsos homines et Wilam constitutis. quia vero predicti ho-
mines, cum multos produxissent testes, nichil autem probassent de pensione constituta quo-
ad illam silvam, duo tamen de lx annis testarentur, i)artis autem adverse testes manifeste
in suo testimonio declararent, in annali placito frequenter accusatum et capta pignora pro
eo, quod ultra "Wilam inciderent ligna: sententialiter diffinimus, memoratos homines in silva
sepedicta iniuste secuisse ligna, et eis hoc prohibuimus de cetero faciendi.
Actum anno domini m cc xxvi octavo x idus februarii.
2. Das Domkapitel berichtet an den Erzhischof über die schlimme Aufnahme des Urteils
seitens der Markgenossen und ersucht um seine Hilfe zu deren Beruhigung.
Or. Koblenz St. A.; Abschr. 14. Jhs. Berlin Univers.-Bibl. 196, Bl. 79a. Hier nach der Abschr. Reg. Goerz MR. Reg.
1, 1743.
Reverendo patri et domino Tlieoderico^ divina Providentia Treverensi archiepiscopo
•^evoti sui etc. prepositus H. de tali^ totumque capitulum Treverense devotanmi orationum
1) Pickliessem.
2) Gondorf.
3) Ordorf bei Dudeldorf.
*) ? Yermutlich der Kailbach. Der Wald, um welchen (s sich handelt, ist der Wald Hoinscheit, s. Bd. 3, S. 11,
No. 5 und die hierzu gehörenden Urkunden.
5) Die Hs. hat H. , wie sie in der Urkunde vom 6. Februar 1826 H. dei gratia u. s. w. statt T. dei gratia
sehreibt,
6) / Als Dompropst ist 1221—1227 nachweisbar Rudolfus de Ponte, dann Arnold ton Isenburg; tgl. MR. VB. .9,
S. 1118, Sp. 1 tmd Wegeier, Beitr. 2, 7.
I
— 325 — Anhang.]
plenitudinem cum salute. Patemitatem vestram volumus non latere, quod cum causa super
<iuibusdam nemoribus inter abbatem et conventum de Hemmenrode [BI. 79^] et ecclesiam
sancti Simeonis ex una parte et homines illius ville^ ex altera coram scolastico nostro offi-
ciali vestro fuerit ventilata et fine canonico tenninata, ipsi homines post sententiam in ipsos
pro prefatis ecclesiis a iamdicto officiali vestro latam nuntios et homines iamdictarum
ecclesiaram et vestros graviter vexavenmt et multimodas et graves iniui-ias eis intulerunt et
fractis ostiis domonim hominum ecclesianmi et vestrorum pecora abstulerunt et, quecumque
in domibus ipsis invenerimt, asportavenmt. insuper immunitatem grangie cuiusdam^ ad Claus-
trimi pertinentis \aolantes equum ibidem violenter abstulenint et conversos eiusdem grangie
lapidibus crudeliter impetierunt. preter hec omnia hominibus ecclesiarum et vestris absci-
«ione[m] pediim et pignorum mutilationem minati sunt, inde est quod patemitatem ves-
tram, de qua plurimum confidimus, supplices deprecamiu*, quatenus dominis predictorum, de
•quonim consensu et instinctu supradicti homines ipsoiiim prefatas iniurias intulerunt et mi-
naverunt, precipere velitis, ut homines suos ad hoc inducant, ne ipsi de cetero prefatas
■ecclesias quibuscumque iniiuiis inquietare et molestare presiunant^.
3. Der Trierer Official beauftragt den Pfarrer von DiideMorf mit der Exkommtmikation
iciderspenstiger Markgenossen.
Mschr. 14. Jhs. Koblenz St. A. und Berlin Utmers.-Bibl, 196, Bl. 79b, ->. G(dr. MR. ÜB. 3, 978a. Hier nach diesem
Druck tmd der Berliner Abschr. Reg. Goerz, MB. Reg. 2, 1741.
'Ylieodei'icus dei gratia scolasticus maioris ecclesie Treverensis, venerabilis domini
archiepiscopi officialis, dilecto suo 0. sacerdoti in Dudelindorf salutem in domino*. Cum
in causa, que vertitur inter monasterium de Himroth et capitidum sancti Simeonis ex una
parte et homines de Liezesheim Gindoif et superiori villa Dudilendurf adeo sit processum,
■quod idem monasterium et capituliun per sententiam coram nobis obtinüerunt ins suum, di-
lectioni tue mandamus et ea qua fiingimur auctoritate districte precipimus, quatinus, si
dictarum villaiiim homines ultra Wilam transierint ad incidendum ligna et a te ammoniti
satisfacere noluerint de incisis, excommunicatos publice denunties et ab omnibus facias
■devitari.
4. Der Erzbischof beurhmdet einen Kornpromifs hinsichtlich der Nutzungsrechte der
Abschr. 14. Jhs. in einem Officialats-Transsumpt ton 1S87 in Koblenz St. A. und Berlin Univers. -Bibl. 196, Bl. 79b, 3.
Gedr. MR. ÜB. 3, 854, wonach hier. Reg. Goerz, MR. ÜB. 2, 1879.
In nomine sancte et individue trinitatis. Theodericus dei gratia Trevirorum archi-
•episcopus omnibus hoc scriptum inspecturis in perpetuiun. universitati vestre notiun facimus,
■quod, cum facta fiiisset temporibus nostris controversia inter ecclesiam sancti Simeonis Tre-
verensis et monasterium de Hemrode ex una parte et rusticos de Lizheim et de Guwindorf
atque de superiori villa Dudelindorf ex altera pro eo, quod idem nistici in silvam dictarum
ecclesiarum ad ligna secanda intrarent iniuste et violenter, de consilio bononun virorum in
hunc modum lis est sopita: quod memorate ecclesie dictis rusticis concesserunt intrare in
predictam silvam non de iure sed de gratia sub hoc tenore et sub hiis terminis: illi quidem
de Lizheim intrabunt per viam, que dicitur Burchwech a Dailheim usque ad flumen Keile ^,
1) Der Orte Gondorf, Pickliessem und Ordorf, an deren Stelle schon in der Kopie der Urkunde vom 6. Februar
1986 im Formelbuch rilla talis Heht.
*) Hs. eiusdem.
3) Hs. presumentes.
*) Dafür das Formelbuch lo. dei gratia etc. dilect« sno H. plebano nlntem in domino.
5) Die Kall.
[Entwicklung der Landesverbände. — 326 —
inde usque ad toirentem Wachenbacli et inde contra cursum torrentis usque ad Remechen-
dal, et inde per descensum usque ad Binsfelt. hos tenninos nuUa ratione transgredientur;
et si transgressi fuerint, de communi consilio gratiam omnem sibi factam ammittent; et si
aliquis ex eis aliqua ratione transgressus fuerit, quinque s. forestario exsolvet. sane in
prata, que inter silvam illam et flumen Keile interiacent, nee cum curribus nee cum peco-
ribus intrabunt, sed inter silvam eis concessam porcos pascere possunt solutionem inde
prestando; nee boves suos alibi disiugabunt, nisi ubi ligna inciderint. ad silvam quoque
predictam ituri per vias rectas et usitatas incedent, ita quod nee in agris nee in pratis me-
raoratis ecclesiis vel earum rusticis dampnum aliquod inferatur. novalia quoque ibi non
facient absque forestarii licentia; et si homines dictarum ecclesiarum ibi novellaverint, nullua
ligna eonim exportare presumat : qui presumpserit, quinque s. solvet. nee prefatis hominibus
aliquam molestiam inferent in pascuis eorum. in hac igitur silva ligna iacentia et infruc-
tifera tantum incident, fagus et quercus non succident sine forrestarii licentia ei ius suum
exhibendo ; qui vero aliter succiderit imam arborem, quinque s. exsolvet. sub hac concessione
idem rustici dictis ecclesiis promiserunt, quod unaqueque domus in epiphania domini solvet
duos d., et qui humeris portant onera, d. et panem, et quilibet cvu-rus Treverense mir. avene
et forestariis sext. avene, preter currum centenarii, de quo ipse dabit quatuor albos panes
et sext. vini in epiphania. item unaqueque domus duos d. in kalendis maii. illi autem dö'
Guwindorf et de Dudelindorf superiori villa in eandem silvam intrabunt, et hoc per Langin-
stein et Kilrebruche et inde in Hilderichisdal , et incident tantum ligna iacentia et infinicti-^
fera, ut predicti, fagos etiam et quercus non succident sine forestario, ei ius suum exhibendo ;^
qui vero aliter unam arborem succiderit, quinque s. exsolvet. quemcumque vero forestarius-
vel eius nuntius viderit intrare cum ciuru a feste sancti Martini usque in pascha, sive pauca
sive multa habeat animalia, dabit Trevirense mir. avene; portatores onemm dabunt d. et
panem in epiphania. qui curie de Orreo preest, dabit Trevirense mir. avene et quatuor
albos panes et sext. vini et scapulam, item in epiphania. Super hiis duas cartas eodem
prorsus ordine verborum conscriptas nostro et capituli sancti Simeonis et abbatis de Kimmen-
rode sigillis voluimus communiri, ut singulis partibus suam cartam habentibus, si scrupulus.
subortus fuerit, e vicino habeant, quo pro certificatione recurrant.
Acta simt hec anno dominice incamationis m cc xx viii indictione prima.
5. Die Herren von Mälberg verzichten auf NutzwngsrecMe im Walde Hoinscheit.
Ähschr. 14. Jhs. Berlin Univers.-Bibl. 196, El. 80a. Die Urkunde liegt 1347, vgl. Heesius S. 34 sub A'o. XXX. Zit
den No. 1—4 hat sie insofern Bezug, als die Herren von Malberg zu den am Schluss von A'o. 2 gemeintin
Herren g Aorten.
Nos H. miles dominus de Mailbergh et lohannes dictus domicellus ibidem fratres
notum facimus universis presentes litteras inspecturis et audituris, quod super omnibus accu-
sationibus controversiis et querelis, quas contra religiöses vires abbatem et conventum
monasterii de Hemmenrode ex causa qualibet et specialiter de evectione [et] incisione lig-
norum et pascuis silve de Hoinscheit habere poteramus usque in diem hodiemum, sociata
manu renuntiamus et pro nobis et pro nostris heredibus seu successoribus quibuscumque
effestucamus et ipsos religiöses quitos acclamamus' piu"e et simpliciter per presentes. In
-cuius rei testimonium presentes litteras sigillis nostris dictis religiosis tradidimus communitas^
Datum ...
1) Hs. acclamns.
— 327 — Anhang.]
11. Erklärung des einigsrechts iind gemeinen brauchs zu Fell durch Leonards
Peteren zur zeit zenderen daselbst, Adams Classen, Schmidts Adamen, Jon-
kerschen Michelen und Schmidts Jacoben, allen von Fell, in namen ganzer
gemeinden daselbst, beschehea den 12. ianuarii 1598.
Ahschr. von 1694 Trier Stadtbibl. Archiv. Maximin. Bd. 5, 1124 f. Zu den Dorfrechten vgl. v. Maurer, Dorjvf. 2,
1.5S f. ; Haussen Abli. 2, 84 f.
1. Anfänglich und erstlich sagen im namen obstat wahr sein, daß ihr alt herkommen
und brauch gewesen , auch noch heutigs tags also gehalten werd , daß alle und jede
inwohner zu Fell jedes jahrs auf allerseelentags ungeboten bei straf eines sester
weins in dem spilhaus zu erscheinen, wan das geding, so man nennet zentelgeding,
gehalten wird, schuldig sein.
2. Zum zweiten, daß zu obg. tag der gemeinen zender seine rechnung thue über alles
dasjenig, was er das jähr durch in gemeinen sachen ingehaben oder ausgeben habe.
.5. Aisdan, wan solche abrechnung beschehen, die gemeinde zu wähl eines newen zenders
oder bestetigung des alten zusamen treten.
4. Demnach vier gemeiner fürster ausgesetzt und erwöhlt werden, deren zwen das ganz
jähr durch uf die wingai-ten, die übrige zwen aber uf die flöer wiesen und feld
hecken und buseh des ganzen hochgerichts bestelt und verordnet seien.
5. Welcher under diesen ftinf gemeinen dieneren sich des befehl anzunehmen wieder-
^ setzen imd spen-en wiü-d , derselb ist der gemeinen ein ahm weins verfallen ; und nit
destoweniger alsdan abermal in der wähl stehen müsse.
6. Wan solche wähl der ftinf gemeinen diener beschehen, ist bräuchlich, daß sie ein
gemein glach darvon haben, alsdan werden durch den new ankommenden zender als
in namen ganzer gemeinden verboten alle geschläg und scheltwoil, daß keiner sich mit
essen oder ti'inken mehr als die natur verleiden mag überlade, keiner dem anderen
in wehrendem glach schuld abfordere, niemand weder brod noch wein neben dem,
was er gessen und getrunken, mit ihme hinwek trage, keiner mit gewehr noch stäben
nach haus gehe, keiner den anderen am geringst nit argwillige, sonder einem jeden
friedlich sicher und frei nach haus gehen laßen; der aber wieder [S. 1125] diese
puncten alle oder deren einen brüchig, derselb ist der gemeinden in das glach, bei
welchem diese Übertretung geschieht, vei-fallen.
7. So lang obg. gemeines glach wehret, sein schuldig der erwehlter newer zender, die
vier flirster und dan zwen gerichtsboten der ganzen gemeinden bis zu end des glachs
ufzuwaiten und zu dienen; wan solchs beschehen, mögen sie alsdan niedersitzen ihre
portion zu empfangen, sol auch ihnen eben die sicher- und freiheit, wie der gemeinden
beschehen, zugestelt und gegeben werden.
8. Ein jeder inwohner zu Fell ist das jähr durch neben der traubenlaße zwen tage zu
graben und drei zu schneiden im Herrenbergh zu Longuich durch sich selbst oder
einen anderen lieberichen arbeiter zu ei-scheinen schuldigh, denen ihre notdürftige
kosten durch die heiTen gegeben werden.
9. Welcher bei solchem kosten oder arbeit den andern liegen hiesche, unhoebliche grobe
worth gebe, ahn ehren und glimpf schiüte, oder schlüge, oder icht was mehr ahn
essen und trinken dan ihnen durch die verordnete bothen dargestelt imd gegeben
würd zu sich nehme oder absteche, der und dieselbe sein alle in der gemeinen straf
hoch oder nieder, demnach der verbruch oder Übertretung geschehen ist.
10. Von alters hero ist auch dieses brauch gewesen , daß ein jeder, welcher den gemeinen
brauch , wie oben gesetzt, in einem oder anderem übertreten, der- oder dieselbe haben
einem jeden einigsman einen eimer weins geschätzt uf einen sester lieberen und gut
[Entwicklung der Landesverbände. — 328 —
machen müssen, wie dan solches noch bei menschen gedenken beschehen, nunmehr
aber von geraumer zeit hero die gemeinde, weil es zu viel beschwerlich oder verderblich,
solches ufgehaben und die strafen in obg. massen^ gelindert und moderirt worden.
11. Alle diejenigen, so den gemeinen rat offenbaren und ausschwetzen, sein in der ge-
meinen straf hoch oder nider, oder im fal der Weigerung des einigsrechts auch wasser
und weid verfallen, [S. 1126] wie dan bei lebzeiten des herren ambtmans Scipio Mags
Theiss selig zwei und zwanzig schwarer gl. und dan Mülners Ludwig, so noch im
leben, zehen schwarer gl. umb gleicher Ursachen halber der gemeinden für ihre strafe
und sonst ufgangene Unkosten erlegen müssen ; welche beide sich dieser straf halber
bei ermelten herren ambtman beklagt, er aber nach gehörtem gegenbericht sie zu dem
zender und ganzer gemeinden zu Fell sich mit ihnen zu vergleichen remittirt, sie auch
die jetzgemelte straf erlegen müßen , domit weren ^ sie des einigsrechts entsetzt und
beraubt worden, domals auch sie Mags Theiss und Ludwig nit allein von der ge-
meinden, sonder auch von der oberkeit selbsten,« wissen doch nit wie hoch, gestraft
worden.
12. Daß diese obg. brauch in esse und in gutem wesen sein, setzen die gemeinde wahr,
daß vur ungefehr zehen jähren Gangolf Schuhmacher zu Fell, welcher bei gemeinem
glach gewesen und ufm heimgehen seiner nachbam einen geschlagen, die gemeine
straf erlegen müssen; wie dan solches noch mit anderen mehr, do^ noch im leben
und do nötig vurgestelt werden können, beschehen ist*.
1) Es ist indes in den §§ 8 u. 9 wie früher ron einer anderen Strafskcda keine Rede.
2) Hs. do nit waran. ^
3) So.
*) Folgt inhaltlich unwiclitiger Schltiss.
IV.
Die Agrarverfassimg.
1. Die Hufenverfassuiig.
Für die Entwicklungsgeschichte der Agrarverfassung besteht eine Doppelreihe
von Quellen. Auf der einen Seite lehrt die schriftliche Üeberliefening in stets
wiederholten Andeutungen eine Anzahl von Thatsachen kennen, gleichsam als
Gerippe für eine andei-swoher zu schöpfende intimere Betrachtung der agi*a-
rischen Zustände, ohne sich, seltene Ausnahmen abgerechnet, jemals über Cha-
rakter und Bedeutung der erwähnten, den Zeitgenossen wohlbekannten Ein-
richtungen genauer zu verbreiten. Auf der andern Seite steht die dem Boden
selbst einverleibte Tradition mit ihrem unerschöpflichen Detail, steht nament-
lich das Ackerland oiit seiner vielfach von einer weit zurückreichenden Ver-
gangenheit zeugenden Einteilung und Abgrenzung, me sie für das Mosel-
land m den Katasteraufnahmen ^ der französischen und preufsischen Zeit ver-
zeichnet ist.
Beide Quellen laufen einander ergänzend parallel; ihr fortwährendes
Ineinandergreifen bei an sich sehr disparater Natur und Struktur erschwert
einigeimafsen die Darstellung. Wird man auch der schriftlichen Tradition
und den wenigen aus ihr mit absoluter Sicherheit zu folgernden Thatsachen
den VoiTang einräumen, so ist es dennoch unumgänglich, früh auch schon
einige Thatsachen der Katasterforschung einzuführen, wie sieh denn umge-
') Katasterkarten aus der Zeit vor der französischen Invasion sind fiir die Moselgegend
nur ausnahmsweise erhalten. Die Katasterkartenbestände der Kegierungsbezirke Koblenz und
Trier von der Zeit der französischen Revolution ab hat der Verf. zum grofsen Teile in ge-
meinsamer Arbeit mit Herrn Geh. Regieningsrat Professor Dr. Meitzen benutzt; auch einige
Luxemburger Karten sind von ihm eingesehen worden. Füi* die gewonnene Belehiiing ist
er Heim Geh. Rat Meitzen in jeder Hinsicht zum gi-öfsten Danke verpflichtet; die im
folgenden gegebenen Flurkarten sind von Meitzen entworfen und gezeichnet. — Zui' Ge-
schichte fi'üherer Katastrierangsbestrebungen vgl. Honth. Hist. 3, 877 sowie Wyttenb. u. Müller
3 Animadv. S. 46 — 47 über den Landtag von 1714 Nov. 23 betr. einen Generallandeskataster
von Trier.
[Die Agrarverfassung. — 332 —
kehlt später bei der Ausführung des allgemein gewonnenen Bildes auf Grund
der noch bestehenden Flurverfassung und ihrer Altertümer die Herbeiziehung
historischer Nachrichten als nötig ergeben wird.
Die ältesten urkundlichen Nachrichten beweisen für das gesamte Mosel-
land vor allem die unzweifelhafte Gültigkeit der Hufenverfassung ^ Wie
anderswo die Hufe das volle markgenössische Gut im besonderen Sinne war^,
so dafs das Wort Hufe zur Zeit der Naturalwirtschaft in übertragener Be-
deutung geradezu den allgemeinen Sinn von Erwerbsquelle annehmen konnte**,
so auch an der Mosel. Die ältesten Ausdrücke für die Hufe sind domus*, sors^,
sessus ^ ; mansus scheint erst später, wenn auch immerhin schon seit dem 8. Jh.
gewöhnlich geworden zu sein'^. Andere Ausdrücke wie curtilis bzw. curtis**
^) Über Begriff und Bedeutung der Hufe s. Waitz, Vfg. P, 126, sowie Waitz, Die alt-
deutsche Hufe, Göttingen 1854. Nachrichten, welche ein Zurücktreten des Ackerbaues und
damit der Hufenverfassung vor den Interessen der Viehzucht bezeugen, wie wir sie für
Friesland und Belgien besitzen (vgl. Lac. ÜB. 1, 30 — 1, 65» 855; Miraeus Opp. dipl. 1, 67,
1066; 69, 1080), existieren für das Moselland nicht, höchstens MR. ÜB. 1, 24, 19, 765,
und ebd. 37, 32, 778 könnten hierher gezogen werden.
*) *Bald. Kesselst. S. 170, 1323: curiam nostram dictam Krusenhof sitam in villa
Güdelindorf prope castrum Lewenrod Herbipolensis diocesis cum mansibus dictis Gudelin-
dorfersgut Wegebachersg&t Duppekinsgut et Duppekinsmutergüt, necnon fabricam et stupam
balneariam in dicta villa. Vgl. auch Kutrun 21 : im dienden sine huobe daz kreftige guot.
^) Gregorjus 1029: e leit der vischaere
von armuot groze swaere:
sine huobe lägen öf dem se.
*) Testam. Grimonis 683. Daneben wohl auch casa MR. ÜB. 2, 22, 835; 28, 866—67.
Auch in MR. ÜB. 1, 82, 778 fehlt noch an entscheidender Stelle der Ausdruck mansus, welchen
man nach späterem Gebrau,cli erwarten sollte.
5) Lac. ÜB. 1, 31, 65, 855; MR. ÜB. 1, 134, 893; Martene et Durand, Thes. nov. 1,
147, 1025. Sors ist im 8. und 9. Jh. ganz gewöhnlich für Hufe, Grimm, RA.^, 584; v. Maurer,
Einl. S. 79; Thudichum, Gau- u. Markvf. S. 182 f.
«) MR. ÜB. 1, 8, 720.
■') Zahlreiche Beispiele in bald folgenden Citaten. Die Identität von mansus und
Hufe bezeugt der Sprachgebrauch des UlMettlach, femer MR. ÜB. 1, 807, 1036; CRM. 2,
73, 1202: mansos . . scilicet houve, auch Lac. ÜB. 2, 314, 1264: unimi mansum, qui theu-
tonice dicitur hove. Landau, Territ. S. 4 f., will allerdings hoba und mansus unterscheiden.
Das Wort kommt zweifellos von mauere, vgl. Grimm RA.^, 536; v. Maurer, Einl. S. 270;
Thudichum, Gau- u. Markvf S. 155 f ; s. auch Mones Zs. 10, 12 if. Commanentes und per-
commanentes sind die Markgenossen, vgl. MR. ÜB. 1, 69, 61, 835. Die französische Form
für mansus ist meix, meis, s. Bd. 3 Wortr. u. d. W.
8) Curtis so viel als mansus: Cardauns Rhein. Urkk. 1 S. 388, 922; MR. ÜB. 2, 216,
1208; vgl. auch Schoepflin Als. Dipl. 1, 75, 881. In dieselbe Kategorie gehört auch airalis,
vgl. z. B. MR. ÜB. 1, 220, 964. In anderer Bedeutung s. curtilis MR. ÜB. 1, 44, 89, 801 :
manso meo una cum curtiles et vilares, und andrerseits MR. ÜB. 1, 152, 1059: Erzbischof
Eberhard schenkt an SMatheis villam in pago Meneveldensi, quae Pulicha [Polch] appellatur,
sie wird bald curtis genannt. Der Hof zinst 10 mo. frumenti, 11 victim?, 1 kan*. 1 ama vini,
1 mo. leguminum. Im allgemeinen bedeutet curtis und curtilis (curtile), wenn auf Landgüter
angewandt, im früheren Mittelalter ein kleineres Gut, als eine Hufe; später wird curtilis
seltener , und curtis bezeichnet mit Vorliebe den meist über eine Hufe grofsen Herren-
— 333 — Die Hufenverfassung.]
oder praedium^ können gelegentlich auch Hufe bedeuten, technischer latein-
ischer Ausdruck wird indes nur niansus. Bei curtis und curtilis erklärt sich
die nicht gerade seltene Anwendung im Sinne von mansus wohl daher, dafs
beide Wörter zunächst den Hofraum der Hufe, also deren vornehmstes Stiick,
bezeichnen-.
Der Hufe werden nach Zeugnissen, welche von der frühesten Zeit ur-
kundlicher Aufzeichnungen bis zur Mitte des 14. Jhs. fortlaufen, namentlich
folgende Pertinenzen zugeschrieben: Hof mit Hofgebäuden, Felder, Weide,
Wald, Wasser und Wasserläufe, Recht auf gebautes und ungebautes, ersuchtes und
unei-suchtes ^ Land (cultum — incultum, quaesitum — inquirendum), Wegnutzuug
und Wegesemtute (pervia oder invia legitima cum ingressu et egressu, exitus
et regressus), Wiesen, Weinberge, Errungenschaft überhaupt (meritum, quae-
situm, attractum, comparatum) *. Der ganze Umfang dieses Zubehöi"S wird bis
in die späteste Zeit als omnis integritas, integra soliditas, omnia et ex omnibus,
totum et ad integrum, tantum quantum ex manso contingere potest bezeichnet ^ :
Ausdrücke, welche sämtlich neben dem Eigenbesitz die volle markgenössische
Qualität der Hufe bezeichnen wollen.
Seit der Mitte des 14. Jhs. finden sich solche Beschreibungen und Be-
zeichnungen der Hufe und ihrer Pertinenzen im Mosellande immer seltener:
die Hufenverfassung in ihrer alten, auf das Hufschlagland basierten Konstruktion
hof. Indes gilt diese Abwandlung der Bedeutung nur in den allgemeinsten Ziigen ; im ganzen
ist, gegenüber den detaillierten Ausführungen namentlich Landaus, zu betonen, dafs die
meisten lateinischen Wörter für Bauerngüter, ausgenommen etwa mansus bis zum 12. Ä.,
einen unterschiedslos gemeinten, durchaus festen Sinn nicht haben.
^) Ennen Qu. 1, 462, 10, 942.
2) Vgl. MR. ÜB. 1, 67, 59, 831 ; Lac. ÜB. 1, 53, 94, 941 ; Ces. Heisterbac. Dial. mai.
8, 42, s. auch Ed. Roth. 352, 379. Besondei-s deutlich sind Elemosinarurbar des Trierer Dom-
kapitels 11. Jhs., MR. ÜB. 2, S. 351: domiun cum curti sua; Lac. üB. 1, 420. 1168:
5 raansiones, quas omnino miuns et sepibus circumdans vinetis arboribusque plantans nostr?
curti adieci et in unam mansionem redegi; *Bald. Kesselst. 1, 398, 1347, wo hovereide mit
husem in einer Oberweseler Urkunde vom Regest mit curtis cum domibus übersetzt wird.
S. auch *Bald. Kesselst. S. 399, 1345: hus imd hof mit allem irem begriffe und biiwe zu
Kempte. Für curtilis vgl. Lac. ÜB. 1, 16, 30, 812, Mehlem: cortilus habet in longitudine
pedes 120 et in latitudine pedes 56, et hie habet extenninationes de imo fronte Via cabal-
laricia et de alio fronte Rigo et de uno latus ipsius heredes. — Im übrigen s. zu Ciu-tis
unten S. 374 f.
') So noch der Ausdmck *WHagelsdorf 1502, ÜSMax. 1484, Bl. 50 b.
*) MR. ÜB. 1, 6, 636; 8, 720; 14, 762—804; 19, 765; 32, 778; 2, 20, 832; 22, 835;
1, 82, 851; 2, 28, 866—7; 29, 876—82; 307, 1036; Cardauns, Rhein. Urkk. 10, S. 354, 1061;
♦Bald. Kesselst, S. 197, 1327. Zuletzt noch ausführlicher *Bald. Kesselst. S. 704, 1342 Sept.:
ein hove landes gelegen zu Birstorf mit waßem weiden buschen velden und mit alle deme,
daz dazu gehöret, vortme unser hovereide wie sie gelegen ist daselbes und waz wir alle da
han oder haben solden, ho und nieder, ersucht und unersucht, wie iz genant si. Im Regest
heifst es: dominus emit mansum et curiam et quidquid Wemems habet in Bii-storf. Wie
früh übrigens fiir diese Beschreibungen das Formelhafte einrifs, ist bekannt: man vgl. MR.
ÜB. 1, 24, 772; 45, 807.
•'*) MR. ÜB. 1, 6, 636; 14, 762—804; 2, 20, 882; *Bald. Kesselst. S. 197, 1327.
[Die Agi-arverfassung. — 334 —
war, wie bald genauer darzuthun ist, bis spätestens zu dieser Zeit endgültig
verfallen.
Sehen wir von dem Zubehör der Hufe an Kollektivnutzungen und von der
Errungenschaft ab — die ersteren sind ihrer rechtlichen Konstraktion nach schon
zur Darstellung gekommen, die zweite wird im zweiten Teile dieses Abschnittes
vom Gesichtspunkte des Allmendeausbaues zu betrachten sein — , so bleiben Haus
und Hof und eigenes Ackerland als Hauptbestandteile der Hufe. Da ist es nun be-
zeichnend, dafs spätestens nach dem Ausbau des 12. und 13. Jhs. das eigent-
liche Hufenackerland bisweilen genau von dem übrigen aufgewonnenen Ackerlande
und den sonstigen Landpertinenzen unterschieden wird. Im Jahre 1254 ver-
kauft ein Trierer Bürger universa bona sua zu Herzlich in domibus, censuali-
bus vineis , terris arabilibus et in bonis mansorum constituta ^ ; der gleiche
Unterschied wird im Urbar von Münstermaifeld 14. Jhs. ^ mit den Aus-
drücken Seilgut und Hufgut bezeichnet^. Hatte man nun seit spätestens dem
13. Jh. auf längere Zeit hin Grand, den Unterschied zwischen Salgut und
Hufgut auch da hervorzuheben, wo derselbe sich nicht auf rechtliche Verhält-
nisse beziehen kann, so mufs ihm eine agrarisch wichtige Differenz zu Grunde
liegen. Diese Differenz läfst sich noch mit grofser Wahrscheinli(^hkeit eimit-
teln. In der Urkunde des MR. ÜB. 1, 515, 1140 schenkt der Erzbischof von
Trier an SMaria-ad-martyres zu Trier in Ehrang quintum manipulum de
croadis suis et iugeribus . . . sub hac conditione, si iugera ex negligentia vel
quocumque infortunio aliquando non colerentur, quinta redemptionis portio ad
ecclesiam confeiTetur. Hier werden croadae, Beunden, und iugera untei-schie-
den: die letzteren können sich nur auf Land in Gemengelage beziehen. Das
geht auch so gut wie sicher aus der Nachricht im UStift S. 407 hervor, welche
sich auf das dicht neben Ehrang liegende Kordel bezieht: de iuchis per 1
annum solvuntur archiepiscopo 12 ^/a mir. siliginis Treverensis mensure, secundo
anno tantundem avene, tertio anno nichil. Das hier gemeinte Morgenland
kann nicht als Beunde angenommen werden, denn die Beunden waren vielfach,
wo höhere Kultur durchgedrungen war, wie z. B. im Trierer Thalkessel
mit seinen Annexen, vom Dreifelderturnus eximiert. Wir erhalten also den
Gegensatz Beunde : einheitliche Ackerfläche, nicht in Morgen ausgethan — und
Morgenacker: in Gemengelage zerstreut liegende Ackerfläche. Nun war aber
das Huf gut Morgenacker, vgl. WFlacht 1462 § 20: ieder morgen hubenguet
giebt jährlich gewisse Abgaben. Ist es da nicht sehr wahrscheinlich, dafs sich
^) MR. ÜB. 3, 1274; für constitutis ist constituta zu lesen.
2) *UMünstermaifekl, Hs. Koblenz St. A. XXI'^ Bl. 12''. Vgl. auch WNiederbaclieni
1553 § 3 : die Junkern von Stein [Grundherren] haben allein, so weith die hübe gehe, lein und
stein, weg und mal zu machen. In der Urkunde von 1260, Bd. 3 S. 18, gehen dagegen die
Ausdrücke bona salica und bona mansualia auf den Gegensatz von Frongut und ginuid-
hörigem Gut.
') Allerdings kommt der Ausdruck Hufgiit in den Mpselquellen auch einmal, MR. ÜB,
3, 479, 1283, in entgegengesetztem Sinne, als ausgesondertes Land vor. indes ist er hier
Eigenname, nicht agi-arische Bezeichnung.
— 335 — Die Hufenverfassimg.]
auch der Gegensatz terra arabilis bzw. Salgut und bonum mansionale bzw. Hufgut
auf die Differenz der Lage beziehen kann? Hufgut war Morgen- oder Juchland S
Salgiit war in seiner hier in Betracht kommenden gegensätzlichen Bedeutung zu
Hufgiit Beundenland^. Läfst man diese Erklärung zu, so begreift sich auch das
Aufkommen des Gegensatzes gerade am Schlüsse der letzten greisen Kodeepoche :
von da ab stand die Beunde an Ausdehnung ebenbürtig neben dem Hufland.
Für die Agrarverfassung aber folgt aus diesem Gegensatze eine weitere
wichtige Thatsache, die ui'sprtingliche Feldanlage in Gemengelage, und zwar in
Gewannen mit einer durchgehenden Einteilung in Morgen. Diese Thatsache
läfst sich übrigens in der zuerst namhaft gemachten Seite auch direkt hundert-
fach nachweisen^; mit ihr harmoniert es, wenn die Wegeservitute stets zu den
markgenössischen Pertinenzen gezählt werden und in den Quellen häufig
von Wegeservituten und Wegestreitigkeiten die Rede ist*. Der Ausdruck für
Oewanne ist lat. situs^, meta*' oder locus'', deutsch kommt durchweg gwanda,
gewande, gewan^ vor; doch ist zu beachten, dafs bisweilen auch das Anbaufeld
innerhalb der Felderwirtschaft mit diesem Wort bezeichnet wird^. Die Ver-
1) Der letztere Ausdruck WErpel 1388, Ann. d. bist. V. 9—10, 115. Zum Ausdruck
juche s. auch Bd. 3 Wortr. sowie üStift S . 405 , Welschbillig : mo. avene, que dicitui' juch-
kom, in die sancti Andree; ebd. S. 420, Oefflingen: ibidem 13 juche, de quibus . . solvun-
tur 5 s. et 5 d. ; ebd. S. 427, Giersebenach : Ulis, qui tenent istos 8 mansos, dantur ex curte
archiepiscopi unum juche cum avena et unum iuche cum siligine in messe, und dazu ebd.
S. 427, Münstermaifeld: ibidem 49 iugera continentia totidem iumalia. Dafs der Ausdruck
Hufgut etwa die Acker des alten Hufschlags (im niedersächsischen Sinne des Wortes) bedeute,
läfst sich nicht nachweisen.
2) Füi' teiTa arabilis in dieser Bedeutimg vgl. MR. ÜB. 4, 624, 1238, wo die Acker-
flur des Einzelhofs Wahlholz arabilis terra videlicet vliu-e, ut vulgariter loquamur, genannt
wird. Indes ist dies nicht die gewöhnlichste Bedeutung von Salland, s. darüber weiter imten
Abschnitt VI Teil 1.
^) Man vgl. u. a. die klassischen Zeugnisse bei Martene et Durand, Thes. nov. 1, 147,
1025; Ennen Qu. 1, 606, 110, 1195; Hennes ÜB. 2, 323, 1294.
*) MR. ÜB. 1, 521, c. 1140—50; für spätere Zeit s. WKenn 14. Jh. § 2: die Grund-
heiren von SMaximin haben in ir fi-i aichten und iren frien bruele maicht . . zo sniden und
zo meen, wanne sie willent. und abe sach were daß die das e bestunden, e die lüde hir
goit aingi'iffen, so sallen sie uß und in faren äne der lüde schaden; und mit namen so mögen
sie faren die Rulegaß beruß. WWassenach, Wegeier Beitr. 1, 159: Schaden in haus luid
hof, acker wißen und husch, auch in imgewöhnlichen pfaden. Vgl. auchWMayen, G. 6, 636,
§ 6^. Über Vicinalstrafsen s. Bd. 2, 236 f., speciell über Kahrel S. 240 Note 8.
6) *Tradd. Rupertsb. 1280 Bl. 12^.
ö) *Tradd. Rupertsb. Bl. 40=1 13. Jh. 1 H. : meta, que in vulgari dicitur gwanda. Doch
s. WFleringen 1345, G. 2, 523: de signis banni et metis vulgariter dicendo marchin.
'') S. S. 336 Note 1 und Hennes ÜB. 1, 461, 1348. In früherer Zeit bezeichnet freilich locus
vornehmlich den einzelnen Anbauplatz innerhalb der noch unausgebauten Feldmark, s. z. B.
MR. ÜB. 1, 23, 832—8. Auch hier also ergiebt sich wieder das NatürUche der Schwankungen
vornehmlich in der lateinischen Tenninologie.
^) So namentlich URupertsberg ; s. auch Bd. 3 Wortr. gewande.
^) WHünsdorf 1537 § 6. IJber Gewanne im allgemeinen s. Thudichum, Gau- u. Markvf.
S. 161 f., über Gewanne im Sinne von Feld oder Flur v. Maurer, Markvf. S. 170 f.
[Die Agrarverfassung. — 336 —
wechselung mag daher kommen, dafs in seltenen Fällen wohl die Anbaufelder
mit den Gewannen in der That identisch waren, während es im allgemeinen
keinem Zweifel unterliegt, dafs die Gewannen viel kleiner waren als die Felder^
mithin zumeist, wenn sie von ihnen nicht — ein wohl sehr seltener Fall —
durchschnitten wurden, eine Unterabteilung derselben bildeten ^
Die Angabe der Gewannenstticke in Morgen, wie sie den Quellen durch-
gehends eigen ist, läfst vermuten, dafs die ursprüngliche Einteilung der Ge-
wannen bzw. der Gewannenparzellen wirklich auf den Morgen hinauslief.
Auch sind die ältesten positiven Nachrichten dieser Annahme günstig, so
namentlich die ausführlichste aller frühen Angaben in MR. ÜB. 1,13,800.
Hier schenken Helmfried und seine Frau Duda an Prüm 1. einen campus
iuris nostri, terra propria, habens plus minus iugerem unum, ad prope Kili-
bergo, und 2. similiter in alio loco, qui vocatur Mainowis, einen alius campus
plus minus habens iugerem unum. Beide Ackerstücke liegen in pago Bedinse.
Da die Nachbarn der beiden Stücke identisch angegeben werden, so kann hier
unter locus nur eine Gewanne, unter pagus nur eine Mark verstanden werden ^.
Dies zugegeben wird man in dem pagus Bedinsis im vorliegenden Falle nicht
den Bitgau, sondern die Mark Badem bei Bitbiu-g zu sehen haben: in ihr
giebt es in der That noch heutzutage ein Killbm^ger Feld, sowie eine Gewanne
In Manders Kalkofen, auf welche vielleicht der locus Mainowis bezogen werden
kann; die Kalköfen sind hier erst sehr spät enichtet^. Unter der Voraus-
setzung der Richtigkeit dieser Beziehungen auf Gewannen würden aber die
Morgen der vorliegenden Nachricht im eigentlichen Sinne dieses Wortes —
Feldstück, das sich ungefähr im Laufe eines Morgens umpflügen läfst* : daher das
*) Sehr leliiTeich ist in dieser Hinsicht die Notiz im *Urbar des SElisabethhospitals
Bl. 2i> 14. Jh. 1 H. : Welterus centmüo in Kenne de omnibus campis ibidem, qui dividuntur
cum domino nostro hospitalario ratione ipsius hospitalis, quolibet anno excipit sibi duo
iumalia ad quamlibet culturam; in una cultura duo iumalia ex opposito me Rodinberge in
loco dicto In den langen stuckin; item ex opposito vinearum ville de Issele unum iuniale cum
dimidio; item in loco dicto In den Jüchen dimidium iumale; item in loco dicto Pih'ot unum
iumale : item in loco dicto Ockeminis unum iumale. summa continet 6 iumalia. Der Zender
hatte also 2 Morgen im ei'Sten Feld in einer Gewanne, im zweiten und dritten Feld in je
zwei Gewannen.
^) Zum Sinne von pagus gleich marca vgl. Trad. Lauresham. 3039 : Jemand schenkt in
pago Erdehe in eadem marca 'iumales 7 de terra aratoria. S. auch Thudichum, Gau- u.
Markvf. S. 5.
^) Gef. Mitteilung des Herrn Pfarrers Kühl zu Metterich vom 13. Juni 1882.
*) Dronke Trad. et antiqu. Fuld. S. 107: 20 diuraales, hoc est, quod tot diebus ai-ari
potent. MR. ÜB. 1, 411, 1103—1123 Trier: terram ad plenam dietam arabilem. UlMett.-
lach No. VI, 12. Jh. Mitte: 4 iugera, gleichz. übergeschrieben: i. e. dies; *USElisab. Hosp.
BI. 25^ : in Sinei habemus 2 culturas sive croadas 4 dierum et dimidii. In der entsprechenden
Stelle des USMax. S. 465 heifst es: duas culturas 4 iugerum et dimidii. Nach v. Schwerx
S. 198 können per Tag mit 2 Pferden 2 Rheinmorgen, mit 1 Pfetd IV4, mit 1 Ochsen ^Uy
mit 1 Kuh V2 Rheinmorgen gepflügt werden. Der v. Schwerzsche Rheinmorgen hat 34,89 ar,
der Moselmorgen 31,68 ar. Nimmt man für das Mittelalter die Arbeit von 2 Ochsen als das
Gewöhnliche, die Pflugarbeit selbst etwas schwerer wie heutzutage an, so wird ein Ochsen-
paar gerade zum Umpflügen eines Moselmorgens auf den Tag genügen.
— 337 — Die Hufenverfassung.]
plus minus — als die reguläre wirtschaftliche Unterabteilung der Gewannen
bzw. der Gewannenparzellen, nicht blofs als Mafseinheit erscheinen.
Nimmt man nun aber an, dafs der Morgen die wirtschaftliche Unterabteilung
der Gewaimen bzw. der Gewannenparzellen war und für alle Zeit geblieben ist, so
müssen die Morgen in den an der Peripherie der Flur gelegenen Gewannen bei
gleicher Qualität des Bodens allezeit kleiner sein, wie in denjenigen, welche sich
im Centnmi der Flur, dem Dorfe nahe, befinden : denn oifenbar fällt in den peri-
pherischen Gewannen die Pflugwinnung eines Tages oder Morgens wegen der
erst zu tiberwindenden Entfernung des Dorfes kleiner aus, als in den centralen
Gewannen. Und nimmt man nun zu gleicher Zeit an, dafs bei der Aufwinnung
einer jeden Gewanne alle markgenössischen Hufen beteiligt gewesen seien,
mithin die Zahl der Morgen in jeder Gewanne ursprünglich gleich gewesen sei :
so ergiebt sich der Schlufs, dafs auch die peripherischen Gewannen notwendig
kleiner sein müssen, als die centralen. In der That ist diese Behauptung,
wenigstens für alte Dorffluren, wiederholt aufgestellt worden ^
Sie besteht aber, mindestens im Moselgebiet, keineswegs vor den That-
sachen. Von dem Gegenbeweis abgesehen, welchen eine Einsicht der weiter
unten veröffentlichten Flurkarten sofort erbringt, läfst sich auch aus der schrift-
lichen Überlieferung immerhin der Eindruck erhalten, dafs die Gewannen und
ihre Unterabteilungen in Parzellen und Morgen an der Peripherie durchaus
nicht kleiner werden^.
So müssen die beiden oben gemachten Voraussetzungen : daJs der Morgen
in verschieden abgestufter Gröfse die stehende Teilungseinheit der Gewannen
gebildet habe, und dafs jede Gewanne stets Stücke jeder Hufe enthalten habe :
ganz oder teilweis ii-rig sein. Das gilt besonders von der letzteren Voraus-
setzung. So gewifs es ui-sprünglich das Einfachste war, dafs alle Huftier die
ersten Gewannen aufnahmen, also jeder in allen Gewannen beteiligt war^, so
wenig lag für ein späteres behagliches Weiterroden irgendwie eine Veranlassung
oder ein logischer, namentlich etwa aus der Konstniktion der Markgenossen-
schaft folgender Zwang vor, stets in voller Gemeinsamkeit das markgenössische
Wildland auszubauen und auch im Fall gemeinsamen Ausbaues blofs eine Ge-
wanne aufzubrechen. Vielmehr läfst sich denken, dafs wie der einzelne Mark-
genofs ursprünglich unter gewissen äuiseren Zeichen der Besitzergreifung Land
roden konnte, so auch partikulare Hüfnergemeinschaften innerhalb der Mark-
') So z. B. V. Maiu-er, Einl. S. 173.
2) Man vgl. Bd. 2, S. 212 s, 216 y; Bd. 3 No. 299 d, 1353 mit den ausfiihrliclien
Angaben in MK. ÜB, 3, 336, 1227, welche sich auf peripherische Gewanne beziehen. S. auch
MR. ÜB. 3, 899, 1247.
^) Dieses Verhältnis läfst sich für die Moselgegend sogar an der oben S. 336 besprochenen
Nachricht des MR. ÜB. 1, 13, 800 noch direkt wahrscheinlich machen. Die beiden dort ge-
nannten Morgen in verschiedenen Gewannen haben dieselben Nachbarn: es ist also an-
zunehmen, dafs bei beiden dieselbe Rottgemeinschaft beteiligt war und dafs diese Gemein-
schaft bei der gi-ofsen Lagedifferenz der Gewanne aus allen Hüfnern bestand.
L amp je cht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 22
[Die Agrarverfassuiig. — 33^ —
genossenschaft sehr wohl imstande waren, eine Gewanne unter sich aufzunehmen.
Die Möglichkeit dieser und verwandter anders kombinierter Vorgänge ist eine lo-
gisch durchaus oifene, und wenn man darauf besteht, kann man in der Gemenge-
lage unserer ältesten Katasteraufnahmen noch eine Bestätigung für ihre einstige
thatsächliche Existenz finden wollen. Es ist mir, auch bei relativ jungen An-
siedelungen, für keine der von mir durchgesehenen Katasterkarten des Mosel-
landes gelungen, die Beteiligung bis auf unsere Tage vermutungsweise gut
erhaltener Güter in Hufengröfse an allen vorhandenen Gewannen der Flur
nachzuweisen oder auch nur wahrscheinlich zu machen. Man kann hier ein-
werfen, dafs die Mobilisierung der Grundstücke auf dem Boden fränkischen
Erbrechts viel zu grofs sei, um die Wahrscheinlichkeit einer Erhaltung des
ursprünglichen Hufenlandes auch nur in gröfseren Überresten zu begründen.
Diesen Einwurf zugegeben: wie erklären sich die doch immerhin sehr deut-
lichen Reste der Gemengelage durch eine stets grofse Zahl von Gewannen
hin? Sollte ferner nicht die bis in die erhaltenen Katasteraufnahmen hinein-
ragende feste Felderwirtschaft eine Aufrechterhaltung des alten Nexus trotz
aller Mobilisierung haben angezeigt erscheinen lassen?
Wie dem auch sei, so läfst sich doch wohl behaupten, dafs der Ein-
blick vieler, wenn auch längst nicht aller Flurkarten nebst den dazu gehörigen
Registern einen bemerkenswerten Unterschied in der oben besprochenen
Richtung ergiebt. Man findet gröfsere Güter von etwa Hufenumfang bei
den centralen Gewannen fast regelmäfsig beteiligt; in den peripherischen Ge-
wannen kommen sie nur sporadisch vor, und meist mit Stücken, Molche die
Gröfse eines Morgens sehr beträchtlich übersteigen. Die Folgerung liegt da
nahe, dafs die ursprüngliche Dorfgemeinschaft für jede Aufwinnung der
Regel nach auch eine einheitliche Anlagegemeinschaft bildete, während nach
Zuwachs der Bevölkerung und Vei-gröfserung des Gewannenareals lieber kleinere
partikulare Gemeinschaften, vielleicht jede einzelne mit Vorliebe nach einer
besonderen Richtung hin, aufgewonnen haben.
Auch die zweite oben aufgestellte Vermutung, dafs der Morgen in ver-
schieden abgestufter Gröfse die stehende Teilungseinheit der Gewannen bzw.
der Gewannenparzellen gel)ildet habe, hatte wie wir sahen neben vielem
Plausiblen seine Schwierigkeiten. Vor allem die, dafs das Morgenmals in der
Überlieferung schon früh fest und abgegi^enzt erscheint : schon am Schlufs der
Karolingerzeit werden die einzelnen Gewannenstücke, welche zumeist viel gröfser
als ein Morgen sind, nach feststehendem Morgenmafse gemessen. Indes so
richtig diese Beobachtung ist und so wenig der Morgen als Unterabteilung, als
reguläre Parzelle innerhalb der Gewannen im eigentlichen Mittelalter angesehen
werden kann: so unbefriedigend bleibt auf der anderen Seite die Erklännig der
Entstehung des Morgens, nimmt man ihn nicht als ursprüngliche Rodeeinheit
an, aus dessen Vielfachem sich die meisten Gewannenparzellen zusammensetzten.
Und für diese Annahme sprechen doch auch gewichtige direkt zu konstatierende
Erscheinungen. Zunächst die schon oben festgestellte Thatsache, dafs manche
— 339 — Die Hufenverfassung.]
sehr alte Gewannenparzellen in der That Morgen sind, weiter die, dafs mehifach
auf notorisch sehr alten Fluren, wie z. B. zu Ehrang im Trierer Thalkessel, auch
noch später nur ganze und halbe Morgen als Gewannenstücke erwähnt werden ^ ;
ferner die Art der Aufwinnung von Rottland auch noch in sehr später Zeit
da, wo sie wie beim Medemgut auf archaistischen Gebräuchen beruht^; end-
lich aber Differenzen in der Bedeutung von iuger und iurnalis, welche ei-st
weiter unten (S. 345) zur Sprache kommen können. So- wird man hier . wie
bei der Frage nach dem Charakter der Gewannen, zu einer Antwort tempomm
ratione habita gelangen: für die ältesten Aufwinnungen und die fnihen cen-
tralen Gewannen bzw. deren Parzellen mag der Morgen in vielleiclit bei ex-
tensiver Kultur sehr grofser und schwankender Ausdehnung Einteilungseinheit
gewesen sein; später war er zum festen Ackermafs geworden.
Wenig ausgiebig sind leider die urkundlichen Nachrichten über die tech-
nische Seite der Gewannenrodung; das Vei-ständnis dieser geringen Andeu-
tungen ist zudem nur unter Kenntnis anderweitiger analoger Vorgänge zu er-
hoffen^. Sehen wir von den Gergewannen ab*, so bilden die Gewannen
der Regel nach mehr oder minder unregelmäfsige Vierecke. Die Veranlagung
ihrer Unterabteilungen, der Gewannenstücke oder -Streifen (Petiae)-^ erfolgte
in diesem Falle auf eine an der Wegseite der Gewanne hingezogene Furche,
auf ihr wurde jeder Unterabteilung eine bestimmte Anzahl von Ruten bzw. Mor-
gen zugemessen''. Wie weit man senkrecht auf diese Furche hin in die Länge
pflügte, wurde ureprünglich nicht genauer festgesetzt; es herrschte also der
Gnmdsatz des Lagemorgens \ Die Kopfteile des Streifens am Wege und dem
') Vgl. Bd. 3, Xo. 298, § 3, 1335. Noch das *USteinfekl gebraucht stuck geradezu
für Morgen.
-) Vgl. darüber unten im zweiten Teil.
') Man wird sich zu hüten haben, die Nachrichten über Aufwinnimg von Medemgut
(unten Teil 2) ohne weiteres für die Geschichte der regulären Gewannenbildung zu ver-
wenden. Doch darf die Konstnvktion der Gewannen auf die Wegfiu-che hin wohl ohne
Bedenken hei'übergenommen werden.
*) S. URupertsberg S. 368: In geren, Flurname in Bennersheim; ebd. S. 369: bi demo
geren, S. 372: in geinin, S. 372—373: an demo geren iuxta viam, S. 383 [nicht im MR. ÜB.]
H. et uxor eins G. dederunt nobis vineam in Drehtingeshusen ze geren, solventem 12 d. Vgl.
femer Bd. 3, 503, is, 13.3.5, Ehrang: imum iumale appellatum et situm In den gerin.
'") üSMax. S. 431, Merteit; *UPolch (SMatheis), Hs. Koblenz St. A. CXI», Bl. 58a ff.
^) Überhaupt erfolgte die Veranlagung jeder neuen Giündung auf den Boden durch
Ziehen von Furchen, vgl. Chron. s. Mich. Vird. 3, MGSS. 4, 80. Dafs die Verteilung des
Bodens der Urbarung vorausging, zeigt Landau, Territ. 74 f., s. auch S. 163.
") Vgl. MR. ÜB. 1, G2, 65, 823: duas partes de iumale cum terminis et laterationibus
suis. Hier werden 2 halbe ^lorgen in der Ausdehnung angegeben 1) durch die auf der Weg-
furche angegebenen termini, 2) durch die laterationes, d. h. die nachbarliche Seitenabgrenzung
der Längsfurchen der Stücke. Jsoch deutlicher ist eine von Dr. Wolff in der Westd. Zs.
Bd. 3, Korrbl. No. 144 veröffentlichte Urk. von 1299, welche 49^/2 iornales beschreibt, quem-
liliet mensure 5 virgarum teiTe arabilis . . sitos quasi sub uno sulco, ex una parte versus
Godelsheim prope agros conventus de Weinowe et cuiusdam femine Alveradis nomine, et ex
22*
[Die Agrarverfassung. — 340 —
Wege gegenüber hiefsen Ange wände : dem grundhörigen Ackermann, der Herren-
land bestellt , sol man stellen einen eimer vol wins uf iklich angewande und
einen wtßen becher darin, wan es ime und seinem knecht noit ist, daß sie
drinken^ Stiefs das der Wegfurche entgegengesetzte Angewande nicht wieder
auf einen Weg, sondern auf eine andere ihm mit der Längsfurche entgegen-
stehende Gewanne, so waren mit dem Umkehren des Pfluges an dieser Stelle
stets Unzuträglichkeiten für den Grenzstreifen der Nachbargewanne verknüpft :
derselbe wurde darum breiter als andere Streifen angelegt und verdankte
seiner besonderen Stellung den Namen der Anwende oder des Anwenders^.
Wie man sieht, war die gesamte Untereinteilung der Gewanne auf die
Behandlung einer einzigen Linie, auf die Zerlegung der Wegfurche in gleiche
Teile gegründet: ein System, welches notwendig zur ganz besonderen Be-
altera parte versus Eschwilre iuxta agros Theoderici. Hier entspricht der Ausdnick quem-
libet mensure 5 virgarum den oben genannten termini, die Worte ex una parte u. s. w. geben
die laterationes an. Die Worte sitos quasi sub uno sulco endlich wollen bezeichnen, dafs
alle Morgen mit je 5 Ruten auf derselben Wegfurche aneinander gemessen beieinandei"
lagen. Vgl. auch *Tradd. Rupertsbg. 13. Jh.: in Leimgi-ufen 20 iugera in uno siüco; und
Hennes ÜB. 1, 358, 1302: 20 iugera agrorum campestrium sita in uno sulco. So sehr
übrigens die Veranlagung des Gewannenstückes zunächst auf die kurze Seite unter Freilassung
der Länge stattfand, so bildete sich doch schon früh ein gewisses Verhältnis von Breite zu
Länge aus, das man aus L. Baiuw. 1, 13, e, LL. 3, 315 kennen lernt: si quis messem vel
pratum alterius araverit usque ad ti-es in longo iugere vel in transversa sex sulcos . . .
1) WMenzweiler 1429, § 3. S. auch *Arch. SMax. 8, 37, Longuich: IV2 iura, obent
dem Kemme, ad unum latus den anwand, und ebd. S. 39: ad aliud latus die aenwend;
1 iurnale uf der aenwaint.
2) URupertsberg 371: Flumame An den anewinden; ebd. S. 372: in Slidewege [die
Flur] unum anewendere; ebd. S. 372: uffen Sletdun an demo anewindere; S. 877: an den
anewandun zu demo holdere; S. 379: ze Luccun 2 iura, simul et ibi prope 2 iura, simul et
ibi prope an demo anewindere 1 iura.; S. 388: in Issenheim nidene an deme Ruchelsheimer
wege 4 iug., dabi ein anewindere anderhalp morgen. S. auch MR. ÜB. 3, 514, 1234: in
Aggere agrum, ubi itur supra montem sancti Ciriaci, agium longum et in bivio vei-sus Pellenze
agrum unum, item alium, qui vocatur anewinde ibidem; Hennes ÜB. 1, 264, 1278, Hirzenach:
vinea dicta anewinder; Hennes, ÜB. 1, 461, 1348, Lützelkoblenz : eine pecia terre arabilis in
loco dicto Mettricher velt dicta die anewinde; *UMünstermaifeld, Hs. Koblenz CXI» Bl. 5»:
una pecia dicta anewinde .. continens ^k iura.; *UPolch (SMatheis), Hs. Koblenz CXI»,
Bl. 58 ^ , um 1340 : una pecia agri sita ibidem dicta ainwinde attingens Wigerkombe [die be-
nachbarte Gewanne] continens circa 4 iura.; ebd. 59a: 2 pecie agi-orum ame geren in via dicta
lenicherwech et ainwinde, continentes circa 24 iurn. ; *USMax. 1484, Bl. ll»: ein placken
mit nossbaumen am Slideweige, ist ein angewender, sonst hier auch angewenner. Das Recht
des Pflugwendens hiefs wohl Kehre; vgl. MR. ÜB. 976, 1248: Urkunde Wilhelms Abts von
Marienstatt, der Frau Agnes zu Hunolstein, Dietrichs HeiTU zu Isenburg und Wilhelms
V. d. Arken : communitas de Mettriche servituti, que vulgo dicitur kere, quam hactenus habuit
vel se habere dicebat in vinea conventus de Hemmerode, que dicitur Langestucke, prope
curticulam ipsorum Rode sita, de assensu nostro renuntiavit omnino, ipso onere scrvitutis in
bona Gillonis militis de Coveraa, eodem milite ad procurationem dicti conventus consentiente
et in bona sua hoc onus excipiente, translato.
— 341 — I^ie Hufenverfassiing.]
-achtimg der nur auf dieser Linie vorhandenen Grenzmarken führen mufste.
Letztere bestanden wohl meist aus Steinen S sie waren unter besonderen
Feierlichkeiten-, unter Teilnahme der Lokal-, namentlich der Gerichtsbehörden
eingesetzt^, ihre Verletzung wurde als schwerer Frevel gebüfst*.
Mit dem Vermessungs- wie mit dem Bonitierungsgeschäft brauchten bei
der Leichtigkeit der Vermessungsarbeiten und der allgemein verbreiteten Lokal-
kenntnis der Böden ' kaum besonders ausgebildete Personen betraut zu werden :
das Haupterfordernis war persönliche oder irgendwie amtliche gewährleistete
Zuverlässigkeit. Man läfst daher durch Schultheifs und Schöffen oder durch
^) Daher der Ausdruck steinen und merken, s. Bd. 3 Wortr. Statt der Steine wohl
auch Bäume, vgl. WMeddersheim 1514, § 1 : Grenze bis uf den stein, da ein eich gestanden
ist, als wii" von unser eitern gehöi"t han. Hier ist der Stein wohl an Stelle des Baumes ge-
treten. Für- gröfsere Fliu'abschnitte oder gar Marken kommen natürlich auch andere Be-
gi'enzungen vor, wenngleich auch hier Absteinung, wenigstens später, das gewöhnliche ist,
s. z. B. WLeudesdorf 1362, G. 1, 331. Femer werden in diesem Falle die Grenzlinien
markiert: durch Gräben (Cart. Orval 460, 1271), durch Hecken (WGreimerath 1587) oder
durch Raine, s. WHorhausen 1579, §4: belangen die ecker und hoche weide, genant die fröne,
so besonderlich abgereint gelöchert und beschoret sein, darinnen erkennen wir [Salentin v.
Isenbiu'g] vor den höchsten marker. Besonders lehn-eich ist WMonaise 1474, G. 2, 277:
zum fünften sol man die hecken und graben aufilchtig halten, und sol die gemeind die
gi'aben ufheben und aufwirfen zu allen dreien jaren, die zwei jare sol der hofman sambt
den imibliegenden die gi-aben uf halten, domit niemants schaden wiederfare. und so iemants
schaden wiederfüre, sol der zender einen scheffen von Euren oder von Zeven [heischen]
den schaden zu besichtigen, und sollen alsdan des jars einmahl, nemblich uf Remigii, ein
Zusammenkunft machen, derohalber, damit dem armen man sein schaden geweret wert, und
dies sol auch alzeit also gehalten werden.
2) WArzbach 1694: Ein altes sog. wapfinal [Grenze] . . damit aber desto gewisser
und kundebarer zeichen sein, hat man auf solchen platz ein loch gegraben, darin zur ge-
dächtniß die zugezognen jungen knaben mit den köpfen gestutzet, auch mit einer pistole
tlarein geschossen und demnächst einen stein drein gesetzt.
^) Vgl. WKröv, G. 2, 376; *Declaratio de iurisdictione in Emmelde iuxta Wiltingen
facta anno domini 1377 im Archiv. Maximin. 4, 650 f.; \'V'^iedennendig vor 1536, G. 2, 494,
wiederholt 1586, CRM. 5, 197; WWindesheim 1552, G. 2, 167; WCessingen 1568, § 22:
marken zu setzen gehoert den gerichten zu; "N^'Eich 1597, § 28; WHelfant, G. 2, 259.
*) S. Thudichum, Gau- u. Markvf. S. 125 f., über Strafen bei Grenzvergehen. Zu
einer der gewöhnlichsten Strafen s. WAspach und Schmerbach 1530 — 50?, G. 2, 139: do
[ein] man einen markstein fi-evlich ausehere, sol man in in die grub bis an den gurtel setzen,
imd mit einem neuwen schai-pen pflugh und mit vier ungezempten stiren die fuhr hinfahren,
uberwint er das, so sol es sein büß sein. Vgl. auch WSchauren und Bruchweiler 1511,
G. 2, 138; WNiedermendig vor 1536, G. 2, 494; WMandera 1537, § 21 ; WWindesheim 1552,
<T. 2, 167; W. der Steiger Gemarkung 1576; WHottenbach, G. 2, 132; ^M^angenlons-
heim, G. 2, 154. Eigentümlich ist WSprendlingen, G. 2, 157: weisen wir auch, daß keiner
mit einer waffen, es sei, was es wolle, bei 2 schuechen sol arbeiten bei einem malstein bei
Verlust eines freveis. item welcher über einen gerechten malstein arbeit oder bauet, der ist
der Obrigkeit vor einen hohen frevel verfallen.
^) Wie weit man am Schlüsse des Mittelalters schon im Bonitieren war, ergiebt die
von mir in der Westd. Zs. Bd. 1, KoiTbl. No. 60 publizierte Schatzimg der Güter des
Isonnenklostei's zu SPeter in Kreuznach von 1-542.
[Die Agrarverfassung. — 342 —
geschworene Kommissare bonitieren^, und die Vermessungsarbeiten werden
ebenfalls entweder von einer ganzen Dorfgenossenschaft oder aber von be-
sonderen Vertrauensmännern vorgenommen ^. Indes kommen neben derartigen
stets von mehreren ausgeführten Vermessungsgeschäften doch schon früh bei
schwierigeren Aufgaben besondere technisch geschulte Vermesser vor. So wird
z. B. um 1135 in Enkirch von einem grofsen Weinberge ein Stück von 10000
[Quadrat] fufs ad mensuram cuiusdam Berengeri abgetrennt; in Altrich werden
1237 an drei Stellen der Dorfflur V2 Morgen ausgewählt, welche frater Theo-
dericus conversus de Himmerode (im Auftrage des Klosters, er war vermut-
lich Grangiar), und Cono Longus, letzterer im Auftrage der Gemeinde, aus-
messen; und 1254 endlich heilst es in einem Streit zu Mallendar zwischen
Dietrich von Isenburg und den Koblenzer Deutschordensherren: dominus
Theodericus contentus esse debet terminis illis circa possessiones easdeni, qui
}3er agrimensores iuratos aliquando declarati fuerant et distincti per demon-
strationem et passus pedum eorum secundum terre consuetudinem approbatam^.
Die ausgedehnteste Nachricht aber über das Institut der Feldmesser hat sich
in *UMünstermaifeld * zum J, 1445 erhalten. Quidam Henricus nomine, sca-
binus synodalis habensque officium dividendi seu mensurandi possessiones seu
terras arabiles, super huiusmodi officiis fideliter exercendis iuramenta prestiterat.
deinde orta dissensione inter ipsum et suos coheredes super divisione iam facta
inter ipsos de bonis ad ipsum Henricum et suos coheredes iamdictos devo-
lutis, et meta in ipsis bonis per divisores ad hoc electos posita, iamdictus
Henricus dixit per iuramentum suum , quod alias prestiterat in adeptione sca-
binatus synodalis, quod talis meta numquam pervenisset ad illum locum, quem
alii designabant, sed esset in eodem loco, in quo posita fuerat per divisores.
alios ad hoc assumptos. propter quod idem Henricus accusatus est in synodo
de periurio per suos conscabinos synodales asserentes, ipsum Henricum per
1) Hennes ÜB. 1, 358, 1302; *Kobleiiz St. A. Rep. Prüm 1859, Dec. 13: ein stucke
lantz, dat dri morgen helt of me, zo Vrissdorp gelegen in deme velde, dat da heißt dat viu-
velt oeven an den wege . . , ind dat hant die gesworenen alda gesprochen up eren eit, dat
dat stucke lantz 60 mr. wert si Koilschen pagamentz ind besser.
2) MR. ÜB. 1, 655, 1169: die rustici von Minder- und Grofs-Littgen haben Himme-
rode ein Stück Wald abgegrenzt, metas posuerunt. Ganz ähnlich ist MR. ÜB. 2, 11*, 1171.
Zur kommissarischen Begrenzung s. vor allem Bd. 3, No. 10—13, 1261, wo es sich freilich,
wie in einem der vorliegenden Fälle, nicht um Land- sondern Waldmessung handelt. Weiter
sind zu vgl. MR. ÜB. 2, 186, 1187 — 1200: summa . . iurnalium estimata et mensurata ab
hominibus nostris hec sub iuramento fidelitatis, quo nobis tenentur, comprehendentibus
43 sunt; und MR. ÜB. 3, 504, 1234. Hierher kann auch gezogen werden *Trad. Rupeitsb.
Bl. 71i*, 1386: Entscheid einer Feldstreitigkeit zwischen Rupertsberg und einer Binger
Bürgerin durch beiderseits geschickte Freunde, welche das Feld besehen. Indifferent ist
WWindesheim 1552, G. 2, 167, — Vgl. auch v. Maurer, Einl. S. 135, über Landvermessung.
«) MR. ÜB. 1, 479; 3, 603; 3, 266.
*) Hs. Koblenz St. A. CXI^ Bl. 14*.
— 343 — Die Hufenverfassung.]
iuramentuni suum falsiiin dixisse, cum secundum eos meta fuisset posita in
alio loco, quam ipse Hemücus assignasset. Nikolaus von Kues, der spätere
Kardinal , entscheidet als Archidiakon und Sendherr (dominus synodi) von
Münstermaiferd , Heinrich sei nicht meineidig, namentlich deshalb, weil hier
gar kein Bezug auf sein specielles Feldmesseramt vorliege, der Beklagte sei
einfach im bürgerlichen Rechtsstreit cum aliis suis coheredibus super meta
per alios posita. Wie man sich auch die in der Aufzeichnung nicht genügend
klar dargelegten Einzelheiten dieses Prozesses denken möge : als sicher ergiebt
sich, dafs es im 15. Jh. vereidigte Feldmesser gab, und als wahrscheinlich,
djil's dieselben vor dem Send vereidet wurden, ja am besten wohl Sendschöffen
waren. Der Zusammenhang mit dem Send kann demjenigen nicht überraschend
sein, der sich der ersten kirchlichen Ausbildung städtischer Gerichte de falsis
mensuris et de meinkauf erinnerte
Die der Feldmessung zu Grunde liegenden Mafse waren einfach genug.
Die Grundlage aller weitereu Gröfsen bildete ursprünglich der Fufs; es er-
giebt sich das sowohl aus der Natürlichkeit des Maises wie auch aus direkten
Nachrichten. So messen die vereidigten Feldmesser da, wo wir die Art ihres
Messens kontrollieren können, immer nach Fufs (s. oben S. 342); und im
WRhens, G. 3, 788, heifst es zum J. 1456 : wan man ein maisseil machen sol, so
sol man 103 fueße messen in die lenge, gemeine fueße, als geschee es vor
der kirchen, daß ein ieder mit seinen fueßen mocht messen, das ist dan 1 morgen
breit. Die hier erwähnte Seilmessung, welche sonst so verbreitet ist, habe
ich merkwürdigerweise an der Mosel sonst nur noch an 6iner, zudem kaum
noch der Moselgegend angehörigen Stelle gefunden^.
im übrigen aber hat sich die Rute an die Stelle des Fufses als Normal-
mafs für Landmessung gesetzt. Sehr deutlich zeigt das die folgende Tabelle
nach Aldefeld.
Es halten in
der Fufs
die Rute
Rute : Fufs
Lothiingen
0,2850 m.
2,8500 m.
1:10
Zweibrücken
0,2778 m.
4,4450 m.
1:16
Thalfang, Throneck
0,2856 m.
4,5695 m.
1:16
Bernkastei
0,2891 m.
4,6255 m.
1:16
Koblenz, Gerolstein, Lissendorf
0,2906 mt
4,6496 m.
1:16
Merzig
0,2923 m.
4,6776 m.
1:16
Saarbrücken, SJohann, Ottweiler
0,4680 m.
4,6800 m.
1:10
SWenclel
0,2937 m.
4,6992 m.
1:16
Trierer Thalkessel
0,2938 m.
4,7000 m.
1:16
Bitburg
0,2951 m.
4,7216 m.
1:16
Kreuznach, Hunsrück u. teilw. Saarlouis
0,3051 m.
4,8816 m.
1:16
Kröv
0,3691 m.
5,9058 m.
1:16
1) S. Bd. 2, 362, 486.
^) Lothar von Are und Wilhelni von Jülich weisen dem Kloster Steinfeld den ihm
von Hennann von Jünkerath vermachten Waldanteil an: in funiculo distributionis dimeti-
entes partem, que eis cessit . . , eis assignavimus ; Ann. d. bist. V. f. d. Niederrh. 23, 159—160.
[Die Agrarverfassung. — 344 —
Hier unterliegt es keinem Zweifel, dafs die Rute die eigentliche Einheit
ist, namentlich das Verhältnis von Fufs und Rute im Ottweilerer Mafs ist in
dieser Hinsicht beweisend. In gleicher Weise und schon für das 14. Jli. wird
diese Thatsache dadurch erhärtet, dafs der Rute 15^/2 Fufs, also eine Bruch-
zahl von Fufs, zugewiesen werden ^ ; eine derartige Rute wird dann im 16. Jh.
geradezu eine Morgenrute genannt^, mit deutlichem Hinweis auf ihre An-
wendung bei der Landvermessung. Auch Hainrute heifst sie in diesem Sinn,
wie speciell mit Bezug auf das Ausmessen von Hainwegen ^. Und in der That
werden denn auch im eigentlichen Mittelalter Äcker wie Wiesen und teilweis
Weinberge mit der Rute ausgemessen*.
Vor allem werden die Morgen, wie wir sahen, nach der Rute veranlagt ;
das dem Morgen auf der Wegfurche gewöhnlich zugemessene Mafs betrug
5 Ruten ^. Da nun der Morgen später ganz regelmäfsig 160 Quadratruten
enthält", so betrag seine gewöhnliche Länge, wie schon das UStift 14. Jhs.
bemerkt, 32 Ruten ; er bildete mithin einen rechteckigen Streifen, dessen Seiten
sich wie 1 : 6,4 verhielten. Sein Inhalt schwankte nach den oben angeführten
Rutengröfsen zwischen 31,54 und 38,11 ar, im Mittel betrug er 34,83 ar'.
^) UStift, 14. Jh., S. 379: inquisituni est a centuiione de Vrio et coinmunitate ibidem,
quot donas contineat unum iiimale: dicunt, quod due done et dimidius pes faciant unam
virgam, que virga continet 15 pedes cum dimidio.
2) WReinsbach, 1558, § 4: 15^/2 schuh oder ein morgenrut.
^) WNeumünster 1429, G. 2, 33: hait der scheffen gewiset, das die heim-ude sech-
zehen schuwe lang sin sal, und wan man die dragen solle, so sal ein heimburge mitten gan
und die dragen, und an ieclichem ende ein geschworen scheffen, und die sollen aen iniren
ungehindert die gassen und heinestraßen us gan: und wo die rüde [mret], wen das anget, der ist
zu bussen und sal man die rure abedun. Ähnlich WBlieskastel 1540, G. 2, 29: were es
sach daz von nöten wurd, hein die inith zu tragen, die herm das begerten, wer das tun sei
mit recht und wer dabei sein sol mit recht? R. das sol tun der jungst scheflFen und der
eltst, die ruth zu tragen, und die ganze gemein. Neben der gewöhnlichen Rute kommt
noch eine grofse vor, vgl. *Koblenz St. A. Dipl. Prumiense Bl. 142», 1354: tria bonuaria
cum 12 magnis virgatis terre consistentia in territorio de Awans in duabus peciis.
*) Kopp, Acta Murens. fundat. S. 67, 1106: cum autem debent arare, cum virga me-
titur eis, qua et mansi solent nietiri, et ipsa virga signata est secundimi uniuscuiusque ra-
tionem, et ubicumque signum occurrerit, ibi parvum lignum figitur [so st. fingitur] in teiram,
et ipsi tantum in prima scissura et seminatione arant. sie et in pratis fiet et sepibus. Die
Wiesen und Weinberge nach virgae berechnet URupertsberg S. 381. Vgl. ferner aufser
Hennes ÜB. 2, 375, 1307, *WLintgen 1320: terra debens census mensurata cum virga.
s) S. S. 339 Note 7 die Urkk. von 1299, vor allem aber UStift, 14. Jh., S. 379 : 32 virge
faciant unum iumale pro longitudine, et pro latitudine 5 virge, et sie teneret iumale 160
virgas. Hierzu stimmt auch die Angabe des "VSTlhens 1456, der Morgen sei 103 Fufs breit,
wenn man für Rhens, entsprechend den dort geltenden Mafsen und Gewichten (vgl. Bd. 2,
499), kölnisches Landmafs als geltend annimmt.
^) V. Schwerz, S. 155; Aldefeld passim.
'') Zum Vergleich sei bemerkt, dafs der Magdeburger Morgen 25,51 ar enthält.
V. Schwerz bestimmt ganz richtig den Moselmoi-gen auf durchschnittlich 34,59 ar, gegenüber
dem Rheinmorgen (kölnischen Morgen) zu 31,68 ar.
— 345 — I^ie Hufenverfassung.]
Diese feste Gröfse hat man also unter dem Ackei-stück zu verstehen, welches
die Quellen morgiis, iumalis oder iuger nennend Merkwürdig bleibt dabei,
dafs trotz der unzweifelhaften Konstanz des Morgens im Mittelalter ^ gleichwohl
Fälle nachweisbar sind, in welchem iuger nicht eine bestimmt gemessene
Fläche, sondern nur die ihrer Gröfse nach variable Teilungseinheit einer Ge-
wanne im allgemeinen bezeichnet^.
Neben dem Morgen kommt im Norden unserer Gegend, in der Hocheifel
und deren nördlichen Abhängen, in der frühesten Zeit noch öfter das Bonu-
arium vor *. Aus den vorliegenden Nachrichten ist eine bestimmte Anschauung
über seine Gröfse nicht zu erlangen; es ergiebt sich nur aus Regino de caus.
s\Tiod. 1, 14,15: mansus habens bonoaria 15^: dafs das Bonuarium viel gröfser
war als der Moselmorgen, denn die Moselhufe hat mindestens 30 Morgen.
Einen weiteren Aufschlufs gewährt erst die Einteilung der altkölnischen Hufe,
welche in den Gegenden des Bonuariums heimisch war und in 60 Morgen zu
16 Viertel, zu 4 Finten, zu 9 Ruten 6 Fufs, zu 16 Fufs zerfiel^. Nach diesen
Angaben hatte der kölnische Morgen ca. 601,6 Quadratruten. Da er nun
seiner Rutenveranlagung nach zum Moselmorgen im Verhältnis von 31,68 : 34,59
stand, so betrug seine Fläche gerade das Vierfache des Moselmorgens und
damit, da der Moselmorgen im ganzen dem gemeinen Morgen entspricht, des
gemeinen Morgens überhaupt. Es drückt sich das auch in der zweifellos später
entstandenen Unterabteilung des altkölnischen Morgens aus: er zerfällt in
16 Viertel, nämlich 16 gemeine Viertelmorgen. Dieser altkölnische Morgen
.,^) Vgl. Bd. 3 Wortr. unter morgen, iuger, iumalis, zudem Cardauns, Ehein. ürkk.
12, S. 355 — 8, 1095 — 99, Rentenverzeichnis der Abtei Brauweiler: 15 morgi imd so noch
viele envorbene morgi, nur sehr selten kommen halbe morgi vor. Ernst, Hist. du Limbourg,
6, 155, 1176: computationem 90 iugeriun, que ^Tilgo morgen vocantur. Zu den Ackemiassen
vgl. Landau, Territ. S. 43 f.; v. Maurer, Einl. S. 129 f.; Thudichum, Gau- u. Mark^-f.
S. 162 f.
2) MR. ÜB. 3, 923, 1247: tale concambium fecimus cum Adolfo fabro de Waldginnce
et heredibus eius: dictus A. et uxor eins Alheidis et liberi eins tradiderunt ecclesie nostre
12 iornales tei-re arabilis et quandam curiam in Wandorf cum omni im-e ad eam pertinente
et fontem cum quercu, que ab antiquo dicebantur bona vel hereditas Ruzele et mailti eius
Damari ; pro quibus bonis receperunt a nobis iure perpetuo 12 iornales terre arabilis in
Hustedin et quandam curiam in eadem villa sitam cum omni iiu-e ad eam pertinente et
quoddam pratum. Hennes ÜB. 2, 175, 1264: 3 Morgen (iumales) gegen 3 andere aus-
gewechselt.
3) S. dazu oben S. 339, und vgl. MR. ÜB. 2, 354, 11—12. Jh., wo neben 16 vor-
kommenden diumales unum, quod dicitur juch, geschenkt wird. UStift 427, Münstermaifeld:
archiepiscopus habet . . ibidem 49 iugera continentia totidem iumalia. *Bald. Kesselst.
S. 270, 1836: in Lichem curiam . . cum orto et pomerio sibi annexis, viginti septem iugera
agrorum, que faciunt quinquaginta morgen landes, unum iuger dictum ein mannesmat
pratorum.
*) Vgl. MR. ÜB. 1, 93, 852; 108, 867; s. auch v. Maurer, Einl. S. 130 f. und Bd. 3
Wortr. u. bonier.
^) So ist hs.lich statt bonoaria XII zu lesen.
*) Ennen, Gesch. d. St. Köln 1, 504.
[Die Agrarverfassung. — 346 —
ist aber, da eine andere Einteilung der Hufe als in Bonuarien in der frühesten
Zeit nördlich der Eifel nicht vorkommt, eben nichts anderes als das alte Bo-
nuarium selbst. Seiner Fläche entsprechend wurde er mit viemial gröfseren
Ruten, als der gemeine Morgen, ausgemessen : daher wohl die virga magna, welche
sich dem Prümer Citat von 1354 in der Note 3 auf S. 344 entnehmen läfst^
Nach dem Gesagten wäre auf Grund einer Landvermessung in Euten,^
Morgen und Bonuarien sehr wohl eine ursprünglich gleichförmige Hufenver-
fassung als einst bestehend denkbar. Diese Anschauung wird zunächst ge-
stützt durch Nachrichten, welche einfache Umtauschungen von Hufen bis zur
Mitte des 12. Jhs. berichten, mithin eine Identität der wirtschaftlichen Ertrags-
fähigkeit der Hufen noch bis etwa in diese Zeit hinein zu beweisen scheinen^.
Indes ein genaueres Eingehen auf individuelle und positive Angaben zeigt
doch, dafs jeder aus derartigen Tauschgeschäften gezogene allgemeine Schluls
trügt: es können sehr wohl Hufen von gleicher wirtschaftlicher Leistungs-
fähigkeit und daher von vollendeter Vertauschbarkeit vorhanden gewesen sein,
ohne dafs deshalb eine generelle Identität der Hufe als allgemeiner Er-
werbseinheit des platten Landes bestanden hätte.
Das kleinste ursprüngliche Hufenmafs, welches sich im ganzen Moselland
und darüber hinaus verbreitet findet, ist das von 30 Morgen = 10,45 ha
Ackerland. Aufs deutlichste ergiebt es sich als Regel aus einer kurzen Echter-
nacher Aufzeichnung 10. Jhs.^: inventum est in illa manso, que dicitur in
Villa Crucinaco, inter curtilis et pratis, et de terra araturia sunt iugeras 30 et
insuper pariter cum iugeras 16; super hoc vero, quod ad stirpandum est, sunt
iugeras 24; quod est in summa iugeras super omnia iugera 70. Hier sind
Hufenland (30 Morgen), Rottland (16 Morgen) und Bifang zum Roden
(24 Morgen) noch sehr sorgsam auseinandergehalten. Das ist in späteren
Nachrichten nie wieder in diesem Grade der Fall ; indes lassen dieselben immer-
hin die Behauptung zu, dafs sich die Anschauung und die Thatsache der nor-
malen Hufengröfse zu 30 Morgen bis , ins 14. Jh. in einiger Lebendigkeit er-
^) Neben dem Eonuarium kommen im Südosten unseres Gebietes, namentlich im Be-
reiche des URupertsberg noch dualia und quartalia, zweideile und virtdeile, vor; vgl. z. B.
URupertsberg S. 375, 388.
2) Lac. ÜB. 1 , 23, 48, 834 : jemand tauscht dimidium mansum cum pratis , ])ascuis
a(iuis aquarumque decursibus, molibus [mobilibus ?] et inmolibus, in-esidiis peculiis gegen
einen dimidium mansum , i. e. terram tantum . . et . . pascua et Silvas . . 20 furlangas im
Dreingau; MR. ÜB. 1, 117, 880: Prüm tauscht 3 Mansus in der Gemmericher Mark (Gam-
brikero marcu) nö. Braubach in Nassau gegen 3 Mansus in Ems und ? Hübingen nö. Nassau.
Für Schwaben vgl. Y. Uodalr. 28, MGSS. 4, 417, 49. Mansi als Zahlungseinheit im Mosel-
land MR. ÜB. 1, 394, 1097 (vielmehi- 1096, vgl. Goerz, Regg. 1, No. 1539). S. ferner noch
CRM. 1, S. 275, 1143: eine Hufe in Crickesdorf mit einer solchen in Mehlem vertauscht;
dagegen schon ganz anders MR. ÜB. 1, 605, 1158.
^) Luxemburg Athen. Hs. *15, 40, 10. Jh., Bl. 1 (Augustinus depsalmis, aus B^chter-
nach) gedr. A. Archiv 8, 592 — 593. Von früheren Nachrichten s. namentlich MR. ÜB.
1, 68, 835.
— 347 — Die Hufenverfassung.]
hielte Im 15. Jh. wurde sie sogar nach dem Verfall der alten Hufenverfassuug
in sehr sonderbarer Weise und fast ausschliefslich zu Steuerzwecken wieder
aufgefrischt. Schon in WSaurschwabenheim von 1407^ heilst es, die Hufe zu
Schwabenheim und Bubenheim solle 32 Morgen , die zu Niederhilbersheim
42 Morgen haben; und was unter dieser Vorschrift zu verstehen ist, zeigt besondei-s
deutlich das WRodenborn von 1568. Die grundhörigen Vogteien und Häuser
in Rodenborn führen nach diesem Weistum das Prädikat Höfe, und es sal ein
iklicher hof 32 morgen laut han, und so im daraine abegieng, sal man fort
grifen in ein busch genant der hoefbusch, und darin so vil holen, daß ein
iklicher seinen foll habe. Also eine künstliche Belebung der alten Hufen-
verfassung bezüglich der Morgenzahl der Hufe zu dem Zweck, den grundherr-
lichen Wald nutzbar zu machen und zugleich einen Steuerrahmen zu gewinnen;
im übrigen keinerlei Erinnerung an gemeinsame Aufwinnung, Gemengelage
u. dergi. Derartige Galvanisationen der alten Hufenverfassung zu derselben
ursprünglich durchaus fernliegenden Zwecken sind dem 15. Jh. und der Folge-
zeit auch sonst nicht fremd ^ ; man wird sich hüten müssen, aus ihrer Existenz
auf eine Fortdauer der alten Verfassung zu schliefsen.
Neben der Hufe zu 30 Morgen hufschlägigen Ackerlandes steht eine
andere Hufenfonu zu 60 Morgen, welche -- soweit wir das hier zu verfolgen
haben — den Nordabhang der Eifel in seiner weitesten Ausdehnung bis Aachen,
Düren und Köln umfafst, nach Süden hin tief in die Eifel hinein etwa die
Grenzen der alten Landschaft Ribuarien ausfüllend reicht, und endlich nach
Westen zu sich durch die Ardennen bis zur Maas hin erstreckt*. Täuscht
nicht alles , so begründet sich diese Hufe ursprünglich auf den Begiiff des
Bonuariums; nach der uns zugänglichsten Erscheinungsform und in Überein-
^) Vgl. MR. ÜB. 1 , 235, 971 : die kurze Angabe im Lehnsbuch Werners II von Bo-
land, S. 30: in Osthoven habeo 1 mansum, cuius mansi sunt cum una curte et uno vineto
30^/2 iugera; s. ebd. S. 13 und Lehnsbuch von Boland, 13. .Jh. Mitte; Hennes ÜB. 2, 324,
1295; *Trad. Rupertsb. 14. Jh., Bl. 731», Notiz über Weitersheim: in superiori flöre 18 iu-
gera, in inferiori flüre 11 iugera cum quartali; diese 29^/2 Morgen bilden wohl eine Hufe in
Zweifeldenvirtschaft. Besonders schön giebt noch die alten Verhältnisse überhaupt wieder
*Bald. Kesselst. S. 197, 1327: duos mansos sitos in villa Steinenbach prope monasteriimi
sanctifconialium in Boeselich Treverensis diocesis et eiusdem ville continiis, qui duo mansi
continent sexaginta iurnalia, quorum im-nalium duo sunt in pratis et reliqua omnia in terra
arabili; item ins quoddam dictum vulgariter marke, quod habemus in silva spectante ad
dictam villam, de quo tantum ad nos pertinet, quantum de predictis duobus mansis nos
iuxta dicte ville consuetudinem hactenus observatam contingere potest, et quicquid habetur in
dicta villa et eins confiniis cum suis iuribus et pertinentiis universis. Für später wäre noch
auf Bd. 2, S. 215/? und S. 224 x zu verweisen.
2) *USMax. 1484, Bl. Q\
3) Vgl. z. B. Bd. 3, No. 255, 1473; WKretz, 17. Jh., § 7.
*) Natürlich soll mit der Begrenzung diu-ch die Landschaft Ribuarien keinerlei Zu-
sammenfall mit etwaigen Stammesgrenzen angedeutet sein; dafs die verschiedenen Hufen-
fonnen keinen Zusammenhang mit Stammes- oder Volksgrenzen haben, hat schon Landau,
Territ. S. 51 f. ausgeführt.
[Die Agrarverfassung. — 348 —
stimniiuig mit der späteren Terminologie können wir sie als kölnische be-
zeichnen. Nach Regino von Prüm umfafste diese Hufe 15 Bonuaria = 60 Morgen ;
und nach MR. ÜB. 1, 108, 867 finden wir in der That in Eiserfey oder Urfey
in der Eifel 4 curtiles mit 68 bunuaria de terra arabili, weiter nördlich
Blankenheim 4 curtiles et de terra bunuaria 50 et de foreste ubi possunt
saginari porci 200, und in Luxheim sw. Düren 4 curtiles mit 60 bunuaria
de terra arabili : also Güter mit 50 , 60 oder 68 Morgen , me sie im ganzen
den Angaben Reginos entsprechen. In denselben Gegenden der Eifel und des
Niederrheins aber, in denen wir noch im 9. Jh. die Hufe von etwa
15 Bunuaria finden, ergiebt sich wenig später die Hufe zu 60 Morgen als
heimisch ^ Dasselbe gilt für die Ardennen und die Maasgegend, nur dafs hier
64 Morgen die reguläre Hufe bilden: tenet mansus 4 quartana, tenet quar-
tarium 16 iugera^.
Mit der Hufe zu 60 Morgen ist die Reihe der Hufenformen noch nicht
erschöpft. Sieht man von den schon früh auftretenden Hufen mit ungewöhn-
licher Morgenanzahl (73, 74, 82 Morgen) ab ^, deren Erklärung in einem zum
Hufgut zugeschlagenen Ausbau gefunden werden mag, so ergeben sich wieder
Summen von 90, 100 und 120 Morgen als Hufen einer besonderen wenigstens
lokal verbreiteten Bildung*, über denen schliefslich noch die Ausstattung der
Königshufe mit 120 oder 160 Morgen steht ^. Da der Charakter der letzteren
Hufenfonn in der agrargeschichtlichen Forschung besondere Betonung gefunden
^) Aun.Rod. c. 1100, Ernst S. 11; 1109 S. 14; besonders charakteristisch S. 57, 1146:
zwei curtes, die eine mit 40, die andere mit 30 iugera werden, weil sie zu klein seien, zu
einer vereinigt. Ferner Lac. ÜB. 4, 645, 1202; Ennen, Qu. 2, 99, 91, 1216—1225; Bd. 3,
140, 20, 1325; *Bald. Kesselst. S. 351, 1342: eine hove landes, die umb seßig morgen be-
heldet, gelegen zu Birsdorf, mit waßer weiden huschen und velden und waz darzu gehorich
ist. Vielleicht gehören hierher auch Ennen Qu. 1, 588, 97, 1184; UStift S. 419, Eetterath;
Hennes ÜB. 2, 375, 1307 ; Honth. Hist. 2, 109, 1326.
2) USMax. S. 465, Jammais; ebenso *USElisab. Hosp. Bl. 26a, Hans. Auf diese An-
gaben stützt sich wohl Novillanius c. 35 bei Erwähnung der angeblichen 6666 der Abtei
SMaximin genommenen Hufen: mansus facit 4 quartaria, quartarium facit 16 iugera, in summa
facit mansus 64 iumalia sive iugera, et 6666 mansi faciunt iugera 428 984. miumquodque
in illo districtu vulgo Bergstraß aestimatum ad 100 fl. faceret summam 42 898 400 fl. ; 16. Jh.
2 H. — Zu den verschiedenen Hufengröfsen s. Landau, Territ. S. 36; v. Maurer, Einl. &. 129;
Mones Zs. 10, 12 f. , auch Bd. 2, 188 ff.
3) Vgl. MR. ÜB. 1, 62, 835; 63, 835; 220, 964.
*) Ei-nst, Hist. du Limbourg 6, 155, 1176, vgl. dazu Stüve, Landgemeinden S. 32 f.,
Nachr. von Juvavia Anh. S. 99, 865, und Landau, Territ. S. 10, Note 6. — Enist, Hist. du
Limbourg 6, 147, 1171. — MR. ÜB. 1, 93, 856: Hufen im Bonn- und Zülpichgau sind
30 bunuaria = 120 Morgen grofs. Übrigens war natürlich im Gebiete der Hufe mit dem
Dreifsigmorgenfufs. schon eine Hufe von 60 Morgen eine besondere und gröfsere Art.
^) Lac. ÜB. 2, 212, 1236 : licet eadem novalia [des Hofes Winterswickl ad quantitatem
centum et viginti iugerum, que vulgo regalis mansus dicitur, excrevissent . . . Ces. von Prüm
im UPrüm S. 144, Note 1 : mansi ingenuales sunt, qui iacent in Ai'denna, id est Osclinc, in
qua terra iacet Alve et Hunlar et Vilantia; quilibet istorum mansorum habet 160 iuniales
terre; quos appellamus vulgariter kunihkgeshuve.
— 349 — Die Hufenverfassung.]
hat, ohne dafs ein abschliefsendes Verständnis erzielt worden wäre, so recht-
fertigt sich hier eine ausführlichere Behandlung derselben. Die zu diesem
Zweck aus der Moselgegend und den angrenzenden Gebieten zur Verfügung
stehenden Nachrichten sind die folgenden:
a) 912. Dronke, Cod. dipl. Fuld. No. 657: König Konrad giebt an Fulda quasdam res iuris
nostri . . in loco . . Helmericheshusa, tres hobas regales.
b) 937. Kremer, Or. Nass. 2, 43 : basilicam unam, que Nivunchiricha vocatur, et circa ipsam
ecclesiam hobam regalem unam in pago Nahgowe in foresto nostro [des Königs] Wasago
nuncupato . . cum omnibus illuc legaliter pertinentibus , ciun curtilibus edificiis locis
agi'is pratis pascuis silvis aquis aquarumque decursibus molendinis piscationibus exitibus
et redditibus quesitis et inquirendis.
c) 942. Schannat, Hist. Womaat. 2, 18 : mansos regales 8 circa basilicam, quae Nivunchirilia
vocatur, et mancipia 20 in pago Nahgowe, in forasto nostro Wasago nominato, in co-
mitatu . . Com-adi . . . cum omnibus illuc legaliter pertinentibus, cum cuitibus, locis,
aedificiis, agris, pratis, pascuis etc., quaesitis et inquirendis. Vgl. dazu und zu der
Nachricht imter b) Schannat, Hist. Worraat. 2, 20, 956: Otto I. schenkt an Worms
quandam partem silvae prope Chevilunbache in loco, qui dicitur Nivunchiricha, mit genauer
Grenzbeschi-eibung (in septentrionali parte usque ad campestria in pago Nahgowe), liegend
in forasto nostro Wasago nominato.
d) 945. MR. ÜB. 1, 182: Otto I. schenkt seinem Getreuen Franko in forasto nostro Lutara
dicto 6 regales mansos inter Basenbahc et Eichenbahc cum 3 foeminis Olinza Vunna et
Meginiza nuncupafis et illarum filiis unoque servo Manno dicto; mit Wald, Fischfang,
Mühlen u. s. w.
e) 993. Stumpf, Acta imp. No. 240: Otto III. schenkt an SAlban- Mainz 6 regales mansos
in foresto nostro . . inter Keberesheim et Wiselenbahc cum silva una ad 40 porcos
saginandos, in pago Nahgowe . . cum omnibus suis attinentiis curtilibus mancipiis edi-
ficiis terris cultis et incultis [etc., formelhaft].
f) 993. Wenck, Hess. Landesg. 3, ÜB. S. 35: Hersfeld erhält tres mansos regales in villa
Gangesdal dicta sitos . . atque eosdem mansos regales cum omnibus utensilibus ad
eos rite pertinentibus in areis, aedificiis, teiris cultis et incultis, agris, pratis, campis,
pascuis, silvis u. s. w.
g) 1002. MR. ÜB. 1, 280: König Heinrich schenkt dem Miles der Wirzburger Kirche Gezo
sex mansos regales de predio nostri iuris in villa Buochbach.
h) 1029. Giesebrecht, D. Kaiserz. 2*, 709: die Ministerialen von Weifsenburg erbitten vom
König iuxta iustitiam suam beneficium suum, scilicet mansos regales 3.
i) 1148. MR. ÜB. 1, 552: 2 mansos regales in Bohs [Boos bei Sobemheim]. Vgl. dazu
MR. ÜB. 1, 462, 1128: unter Willegis von Mainz schenkt dux Cuno de Beckilnheim an
Disibodenberg 2 agi'os 20 iugera secundum verani ac firmam estimationem hominum con-
tinentes salice teri'e et duos mansos a colonis possessos in villa Boys. S. auch MR. ÜB. 1,
488, 1136: plenus regalis mansus est in Steinbach.
k) 1211. Lac. ÜB. 2, 38: der Erzbischof von Köln schenkt an das Stift Kerpen decimas
novalium de silva Hanckenbusch in parochia Carpensi ad nos iiu-e, quod kunincxhäven
dicitur, devolutas.
1) 1222. Die Nachi'icht des Cesarius von Prüm, s. S. 348, Note 5 zweites Citat. Der dort
genannte Ofsling oder Isling umfafst die Bürgermeistereien- Neuerburg, Karlshausen,
Koxhausen, Lahr, Geichlingen, Ammeidingen, Weidingen, Outscheid, Seffeni, und die
Gemeinden Bauler, Falkenstein, Waldhof und Keppershausen ; vgl. Baersch, Statistik S. 7 ;
Beck, Statistik 1, 444; aus dem Mittelalter Cod. Salm. 212, 1.373; Bd. 2, S. 625, Note 1.
m) 1236. S. S. 348, Note 5 erstes Citat.
[Die Agrarverfassung. — 350 —
n) 1248. Lac. ÜB. 2, 336: Erzbischof Konrad von Köln bestätigt Münstermaifeld decimar,
novalium in Witerche et quas alias liabent tarn novatonim quam et iam novandorum.
Hierunter sollen vei'standen werden die decimae novalium, sive sint vel fuerint infra
regalem mansum, qui vulgo dicitur küningishüve, sive ultra, ad quamcumque quanti-
tatem^.
Aus diesen Stellen ergiebt sich zunächst mit aller Sicherheit, dafs die
Köni'gshufen Rotthufen sind: bei den meisten genannten Hufen (b — e, i, k, m)
liegt diese Eigenschaft noch ganz offen zu Tage. Sie entstammen ferner urepiling-
lich sämtlich königlichem Besitz ; bis zu der Nachricht i vom J. 1148 kommt keine
Königshufe vor, deren direkter Bezug zum königlichen Eigentum nicht unmittel-
bar nachweisbar wäre. Später verflacht sich freilich der Begriff, die Nachrichten
k— m verstehen unter Königshufe nicht mehr eine Rotthufe königlichen oder
ursprimglich königlichen Eigentums, sondern nur eine besonders grofse Rott-
hufe von 120 oder 160 Morgen. Auf Grund der Beoliachtung dieser Begriffs-
erbreiterung wird der Schlufs gestattet sein , dafs^ für die alte Königshufe des
10. — 12. Jhs. neben ihrer Derivation aus Königsgut auch eine besondere Gröfse,
wahrscheinlich eben die von 120—160 Morgen, notwendig erforderlich war.
Das Schwanken der Morgenzahl aber bei diesen Angaben erklärt sich leicht
aus der verschiedenen Lokalisierung der beiden einschlägigen Nachrichten von
1222 und 1236. Cesarius spricht von Königshufen in den Ardennen, in einer
Gegend, welche noch jetzt fast nur Hafer erzeugt^, in der nur Fruchtfolgen
von 3 bis 5 Jahren Bau und darauf folgenden 4 bis 10 Jahren Driesch mög-
lich sind^, und für welche noch im Beginn unseres Jhs. Bauernhöfe mit 4 bis
8 Pferden und 3 — 500 Morgen gewöhnlich waren * ; die Urkunde bei Lacomblet
dagegen bezieht sich auf die Gegend des Niederrheins. Bei so verschiedenen
Beziehungen der beiden Nachrichten könnte selbst eine gröfsere Differenz in
den Angaben der Morgenzahl nicht wunder nehmen.
Diese Differenz kann also höchstens den allgemeinen Charakter der
Königshufe als einer besonders grofsen Rotthufe auf Fiskalboden noch sicherer
begründen. Dafs aber eine solche Hufe seit spätestens dem 10. Jh. für den
Ausbau entstand, bildet keine Ausnahme in der Geschichte der Flurverfassungen ;
eine ganz ähnliche Entwicklung, die auf die Vergröfserung der alten Wirt-
schaftseinheiten in den Kolonieen hinauslief, macht sich z. B. auch in der Ge-
schichte der römischen Flurverfassung geltend. Ihre Natürlichkeit beniht
darauf, dafs man bei wachsender Bevölkerung notwendig zum Ausbau schreiten
mufste: ein solcher Ausbau konnte aber nur dann prosperieren, wenn er die
Mühen der ersten Anlage und die Folgen eines zunächst sehr extensiven Aus-
baues gegenüber der Intensität der alten Kulturen durch eine wesentliche Ver-
^) Vielleicht gehören auch noch, entsprechend den Äufserungen des Cesanus von Prüm
(S. 848, Note 5, Citat 2) die mansi ingenuiles in MR. ÜB. 1, 170, 929; 274, 997 zu den
Königshufen, doch geben sie über das Institut selbst weiter keine Auskunft.
2) Beck 1, 444.
^) V. Schwerz S. 144.
*) V. Schwerz S. 127.
— 351 — Die Hufenverfassimg.]
gi-öl'serung des Areals gegeiiül)er der gewöhnlichen Besiedlimg-sanlage gedeckt
erhielt. Aber eben infolge dieser ganz allgemein gültigen Veranlassung für die
Entstehung greiserer Rotthufen ist die Königshufe keineswegs die einzige sich
liier ergebende und damit singiilär dastehende Bildung; sie ist vielmehr nur
die besondere fiskalische Eotthufe — mit einer späteren Ausdehnung des Be-
griffs auf vermutlich alle Rotthufen von 120 oder 160 Morgen — ; neben ihr
stehen eine ganze Anzahl privater Rotthufenformen von 120, 100, 90, ja schon
60 ]\Iorgen Durchschnittsareal, von welchen bereits oben die Rede war.
Bei dieser Lage der Dinge ist es unrichtig, die Frage, in welcher Weise
sich denn die neuen Rotthufen der alten Flurs'eifassung einordneten, nur für
die Königshufe beantworten zu wollen: sie mufs für die Rotthufen allgemein
gestellt werden. Und in dieser Fonii erweitert sie sich für unser Gebiet so-
fort wieder zu der allgemeinen Frage nach dem Verhältnis von Hof- und
Dorfsystem. Ursprünglich herrschte in der Moselgegend nur das Dorfsystem
und eine Flurverfassung mit Gemengelage: liefsen sich nun die Rotthufen in
dieses System einrangieren?
Schwerlich; und so konnte man zu einem doppelten AuswTg schreiten:
entweder man legte neue Rotthufendörfer an, oder man baute die Rotthufen
als Einzelhöfe.
Die erste Möglichkeit ist offenbar nicht selten verwirklicht worden; von
den Nachrichten über die Königshufen möchten a, f und g hierher zu ziehen
sein. Namentlich möchte ich glauben, dafs Boos ein solches Rotthufendorf
ist. Sucht man nämlich die beiden in der Urk. vom J. 1148 genannten
Königshufen in der Mark Boos, welche erst im 12. Jh. ausgebaut wurden,
auf der umstehend Seite 352 gegebenen Flurkarte aus dem Beginne un-
seres Jhs. , so überrascht es, nicht die geringste Reminiscenz an sie zu
^finden. Der gröfste Besitzer, No. 90 der Rolle, besafs im J. 1812 nur
36 Morgen in 69 Parzellen, welche in der beifolgenden Karte schraffiert
sind; von einem alten Hufenzusammenhang lassen sich weder in der Karte
noch in den Besitzverhältnissen irgend welche Spuren entdecken. Ein der-
artiges Resultat war jedenfalls dann nicht möglich, wenn die beiden Königs-
hiden, nach Art der fränkischen Waldhufendörfer des Ostens jede in
«inem einzigen geschlossenen langen Streifen angelegt worden wäre. Dem
widerspricht das Kartenbild allzusehr. Boos wird wohl alsbald in kleinen
Parzellen unter einer gTöfseren Zahl Anbauer verteilt worden sein. Ich finde
iiberhaupt nirgend im Moselland, soweit ich Kataster- und Specialkarten
durchgesehen habe, Spuren dieser fränkischen Hufenanlage. Es giebt aller-
dings Gegenden, in denen die Dörfer sehr weitläufig gebaut sind\ namentlich
') So haben die Dörfer Kaltenherberg s. Montjoie und Unterhoven ssw. Montjoie,
welclie besonders nach Keihenhufenanlage aussehen, doch eine Gemengelageflurverfassung.
Ähnlich steht es auf dem Hochwald mit LockAveiler so. Wadeni, Selbach ö. Wadem und
Hambach n. Birkenfeld. — In solchen zerstreuten Dorfanlagen kann aber niemand die Uber-
gangsfonn zum Mansus franconicus finden.
[Die Agrarverfassung.
352 —
im Kreise Montjoie haben die Bauernhäuser meist 10 — 25 Morgen Land um
sich her liegen: aber stets korrespondiert auch bei derart zerstreuten Dorf-
Karte 1.
anlagen noch eine Flur in Gemengelage mit dem um die Höfe gelegenen
Lande.
— 353 — Die Hufenverfassung.]
Allein vor dem Dorfsystem hat die Rotthufe das Hofsystem bevorzugt.
Von den oben angeführten Nachrichten über Königshufen spricht die vom
J. 937 (b) sicher für Hofanlage, auch die Notizen unter c — e lassen eine
solche vermuten, und sogar die 1211 für Kerpen und 1248 für Wichterich
aufgeführten Königshufen erweisen sich auf den heutigen Flurkarten als
einzeln ausgelegte Höfe^ Einen genaueren Einblick in die Anlage solcher
Rotthufen gewähren aus der hier in Betracht kommenden historischen Über-
lieferung aufser vereinzelten urkundlichen Nachrichten^ am fi-ühesten die
Annalen von Rolduc, welche freilich schon stark der Grenze unseres Gebietes
angehören^. Hier heifst es zum J. c. 1100: accepta Interim comes libertate
cuiusdam terre apud Berenbmch [nicht weit von Rolduc] solutisque inde
possessoribus tradidit [monasterio] duos mansos, utrique determinatis [so zu
lesen] 60 iurnalibus cum omnium decimanmi iure, ubi ipse illico constinixit
^) Herr Geh.-Rat Meitzen schreibt mir in dieser Frage imter dem 21. August 1883:
Die Königshufen hat Landau in den „Territorien" S. 21 ff. zuerst erörtert. Nach Inhalt der
Urkunden namentlich über Stillfried von 1045 (Boczek Cod. dipl. Morav. I. 119) nahm er
mit Recht an, dafs sie in einem einzigen langen Streifen von 120 — 160 Morgen mit der
virga regalis aufgemessen worden seien, und mit den Waldhufen (indagines, novalia, mansi
magni oder franconici, Hagenhufen) übereinstimmten; Form und Gröfse der letzteren sind
ebenso bezeichnet. Das Kartenbild der Waldhufe hatte bereits V. Jacobi in: „Agrarwesen
des Altenburgischen Osterlandes" (1845) wiedergegeben, und ich habe die Eigentümlichkeiten
dieser Hufe im Codex Dipl. Silesiae Bd. IV S. 72 ff. und in: „Ausbreitimg der Deutschen in
Deutschland" (Conrads Jahrb. Neue Folge Bd. I, S. 1 ff.) im einzelnen beschrieben und mit
Flurbildem aus Schlesien und Sachsen belegt. Dabei konnte ich Landaus Meinung nur bei-
pflichtei;. Denn die mansi regales von Effeltem (bei Sonneberg) von 950 und die in der
Umgebung von Görlitz von 1045 stimmen, wie die Einsicht der Flurkarten ergiebt, nach
Form und Mafs vollkommen mit den Waldhufen überein. Die Katasterkarten von Stillfried,
die ich als Beleg benutzen wollte, und die Hofrat v. Inama-Stemegg so freimdlich war mir
zu schicken, aber ergaben mir schon Zweifel. Die Stillfrieder Flur zeigt unregelmäfsige
Gewanne und Blöcke. Da die Urkimde von 1045 jedoch nur die Nachbarschaft von Stillfried
betriftt und die langen den Waldhufen entsprechenden Feldstreifen des Marchfeldes bekannt
sind, V. Inama in Wien aber niemand zur näheren Untersuchung bereit fand, mufste ich mich
gedulden. Offenbar zeigt sich jetzt, dafs die Königshufen auch in Einzelhöfen ausgethan
wm-den. Die durch Ihre urkundlichen Untersuchungen örtlich festgestellten Königshufen im
Hunsrück und in der Eifel sind durch die Katasterkarten, die wir in Trier und Koblenz ge-
meinschaftlich einsahen, als ursprünglich geschlossene, später parzellierte Einzelhöfe deutlich
charakterisiert, selbst bei Boos würde ich dieser Ansicht sein. Ich habe aber in Köln auch
die 1211 eiTvähnten Kerpener Königshufen in Silva Hanckenbusch im Kataster aufgesucht,
und gefunden, dafs von denselben noch heut zwei als geschlossene Einzelhöfe erhalten sind.
Dasselbe dürfte nach dem Kartenbilde mit der von Ihnen in Wichterich ftir 1248 festgestell-
ten der Fall sein.
^) Man vgl. Testam. Grim. 633, II t, wo in der Gegend von Tholei villares genannt
werden, im Gegensatz zu den sonst in dieser Urkunde stets genannten domus inexquisitae :
sollte hier ein Bezug auf Hofanbau vorliegen? Femer s. noch MR. ÜB. 1, 108, 867; nur ftir
den wohl gekannten Untei-schied zwischen Hof imd Dorf WFötz 1560. Im übrigen vgl.
Landau, Territ. S. 20 f., Salgut S. 69—70; v. Maui-er, Einl. S. 182, auch S. 11.
^) Zu verwandten Erscheinungen in Belgien imd Frankreich s. Landau, Territ. S. 91.
Lamprecht, Deutsches Wirtschaftslehen. I. 23
[Die Agrarverfassung. — 354 —
curtim ecclesie, que prima ceterarum fuit ex constructione ^ Ferner wird
1109 eine Hufe von 60 Morgen folgendermafsen beschrieben: mansus iste Situs
est ex parte inter vivaria et torrentem, que dicitur Frowensipha, sed inferius
arbusta transit torrentem eadem terra usque ad inferiorem fluvium porrecta.
et ex parte situs est inter Berenbruch et Meinewetha ; ad quam pertinebant
etiam superiora illius paludis arbusta, que Berenbrach est nuncupata. decimas
quoqe eiusdem mansi dedit comes ecclesie, facta ab eo et mansi pariter et
decimarum traditione^. Diese Nachrichten werden noch wirkungsvoll durch
zwei folgende ergänzt. Nach einer Urkunde bei Ernst 6, 147 schenkt man
1171 an Rolduc sex mansos, singulos centum iugerum, in silva, que prope
Rifersceith iacere dinoscitur, dazu totam silvam ad nutrienda animalia boum
caprarum et ovium atque equorum sine omni contradictione , sowie die freie
Mast für 100 Schweine. Noch eingehender fast unterrichtet eine Urkunde bei
Lac. ÜB. 4, 645 vom J. 1202. Nach ihr besitzt das Kloster Heisterbach
silvam curti sue, que vocatur Bürge, adiacentem et attinentem. Der Abt bittet
nun den Grafen Adolf von Berg, ut liceret eis eandem silvam incidere et in
sartum culte terre redigere, quod fieri sine nostra [des Grafen] permissione
nequaquam licuit, cum bannum ferarum ipsius silve ad nos pertinere dinos-
ceretur . . . sartum fieri annuimus; insuper de eodem sarto unum mansum
[1. unius mansi] videlicet 60 iurnalium decimas prememorato monasterio . .
contradimus.
Indes so ausführlich diese Nachrichten vor uns treten, so vieles bleibt
auch nach ihrer Kenntnisnahme noch unklar; namentlich erfährt man über
das Schicksal derartiger Rotthufenhöfe nichts: ich kenne keine, längere Zeit-
räume umfassende Urkundenreihe über einen Einzelhof, welche in dieser Hin-
sicht unterrichtete. Nun tritt aber gerade an dieser Stelle die Flurkartenforschung
am zuverlässigsten in den Bereich agrarischer Untersuchungen.
Eine Urkunde vom J. 886 erwähnt im Auelgau an der Dinspel, in pago
Avalgauve ultra Renum ad Disapham, curtim saiariciam cum casa et horrea,
prata ad carr. 4, et mansa composita octo cum waltmarca et mancipiis, que
ibidem consistunt^. Das ist die älteste Nachricht, welche wir über Einzelhöfe
in der Rheinmoselgegend besitzen: sie ergiebt für die Gegend der Dinspel in
einem Stück liegende (komposite) Hufen mit Waldgemeinschaft. Die Flurkarte
1) Ernst S. 11.
2) Ernst S. 14. Um Herzogenrath liegen auch gewöhnliche kleine Hufen zu 30 Morgen
als Einzelhöfe, wie denn noch jetzt die Gegend zur Aachener Enklave des niederrheinischen
Hofsystems gehört; vgl. Ann. Rod., Ernst S. 54, 1143: dimidius quoque mansus ultra Strevelo
est Situs, trans ea scilicet arbusta, que inter curtim ecclesie et Hanrothe sunt sita, sie vide-
licet, ut hec terra curtim ab occidente et arbusta ab aquilone et Hanrothe habeat ab Oriente,
huius terre tria iugera sunt arbusta, sed 24 sunt arabilia, unde etiam decimas habet illa
popularis ecciesia. P'erner Ernst, Hist. du Limbourg 6, 147, 1171: tres . . mansos prope
villam Rode [Herzogenrath] in uno cespite simul constitutos . . cum pratis paludibus et silvis
et omni iure appendente verkauft für 66 mr.
^j MR. ÜB. 1, 120; vgl. auch Bd. 2, 100.
— 355 —
Die Hufenverfassung.]
von Dinspel und Ober-Dinspel, deren Grenze durch den kleinen Dinspelbach
gebildet wird, zeigte nun im J. 1829 das folgende Aussehen:
DINSPEL
OBER-DINSPEL
Kp: Neuwied.
Karte 2.
Von den Buchstaben auf der Karte bedeutet A Dinspel, B Ober-Dinspel, die übrigen
sind auf Specialnamen von Feld- und Waldlagen bezogen. Nur A p auf dem alten Garten
s auf dem Altenhofe und B h die Bergwiese (wohl Burgwiese) und k der Bungert lassen sich
auf fi-ühere Verhältnisse deuten. Man kann vermuten, dafs die ursprünglichen Einzelhöfe auf
diesen Stellen standen.
23*
ssung.
- 356 —
Hächen in Morgen:
Dinspel :
Ober-Dinspel
Acker
171
169
Garten
1,69
—
Wiesen
22
28
Wald
17
43
Ertraglos
6
2
Hofgrand
3
1
Total
220,69
243
Gröfster Besitzer war No. 37 mit 10 Morgen zu Ober-Dinspel in 27 Parzellen,
welche in der Karte schraffiert sind; Dinspel und Ober-Dinspel hatten 1843
zusammen 102 Einwohner.
Dieser Anlage von Dinspel und Ober-Dinspel entspricht die Anlage fast
aller benachbarten Weiler. Ich zähle auf:
Honschaft Schöneberg:
Weiler
Heide
Morgen
264
Einwohner (1843)
220
Kahlscheid
255
102
Altenhofen
248
54
Niedermühlen
246
33
Tiefenau
230
5
Hinterplag
Wilsberg
223
222
70
55
Altenburg
221
261
Rieghof j
655,
15
Kaltehöhe >
durchs chn.
10
Ehrenstein /
215
25
Oberplag
Kronkel
202
200
84
61
Krumscheid
196
64
Schöneberg
Thelenberg
Strassen
175
169,5
101
23
58
14
chaft Elsaif:
Asbach
258
925
Meierseifen 1 ^
Köttingen j
224
19
46
Bennau
214
46
Mittelelles j ^
? 2
Diepenseifen !■
Sauerwies i
214
8
38
Pees
213
38
Rauenhahn "1 ^
210
25
Mufs f
36
1) Eine Flui".
2) Vermutlich bei Sauerwies eingerechnet.
357 — Die Hufenverfassvmg.]
Weiler
Morgen
Einwohner (1843)
Germscheid
209
101
Limberg
209
12
Walgenbach
205
108
Drinhausen
184
92
Krummenast
Oberelles
}"
177
13
22
Wahl
171
83
Heck
164
22
Schluden
163
18
Busch
155
38
Hoven
Rindhauseii
r
143
15
45
Unterelles
129
16
Diese Daten, namentlich die wesentliche Übereinstimmung der Morgenzahl
unter starken Schwankungen der Bevölkerungsdichtigkeit im Verhältnis zur
jeweiligen Anbaufläche, sprechen ohne weiteres dafür, dafs wir es hier mit
einem Ausbau ursprünglich vermutlich gleich grofser Einzelhöfe zu thun haben,
der in den einzelnen Fällen einen verschiedenen Weg eingeschlagen hat : bald
wurde die Anbaufläche wesentlich erhöht ohne starke Vermehrung der Be-
völkerung, so dafs relativ grofse Einzelbesitzungen entstanden, bald wuchs
die Anbaufläche ungefähr konform der Bevölkerung, bald endlich überwucherte
die Einwohnerzahl das verfügbare Areal, so dafs jämmerlich kleiner Besitz ent-
stand. Das Substrat dieser Entwicklungen sehen wir in den kompositen Hufen
des J. 886 vor uns: es sind grofse Rotthufen im Einzelhofsystem, welche im
allmählichen Gewannenausbau, entsprechend dem System der benachbarten Dorf-
flurverfassungen, zu kleinen Dörfern erweitert wurden^.
Dieselbe Entwicklung, wie sie hier vorliegt, läfst sich aus den Flur-
karten, verbunden mit den Nachrichten über die Königshufen im Wasgenwald,
auch für die Gegenden des rechten Saarufers entnehmen : auch hier begegnen,
z. B. in Rittershof im Köllerthal, ursprüngliche Rotthufen als Einzelhöfe,
welche durch Gewannenausbau zu Weilern mit einer Flurverfassung in Ge-
mengelage erweitert wurden.
Etwas anders verlaufen die Dinge in der Westeifel und in den Ardennen.
Typisch für jene Gegenden ist der Osling, in dessen Besiedlung die Nachricht
des Cesarius von. Prüm über die Königshufen zu 160 Morgen (= 55,73 ha)
einführt. Eins der bezeichnendsten Beispiele für die Entwicklung der Osling-
flurverfassung bietet aber die Flur von Koxhausen und Umgebung.
1) Eine Flur.
2) Zur selben Erscheinung in Süddeutschlaud vgl. v. Inama, Hofsystem S. 8.
[Die Agrarverfassung.
358
Karte 3.
— 359
Die Hufenverfassung.]
In der mitgeteilten Karte ist, durch die Grenze umzogen, die ganze
Flur Koxhausen enthalten, aufserdem noch Teile der Fluren Hütten, Herbst-
mühlen und Berscheid, welche deshalb in die Karte einbezogen sind, weil die
Koxhausener Höfe in ihnen vielfach Land liegen haben. Aufser den gewöhn-
lichen Kulturbezeichnungen ist in der Karte noch das Muster o o o
o o- •■■ o
für Schiffelland angewendet. In der Flur Koxhausen ist ferner der Besitz der
drei gröfsten Höfe von etwa je 40 ha Umfang ^ durch die Schraffierungen ^ ^
m ausgemerkt; das übrigbleibende Land enthält nur noch 6inen gi'öfseren
Hof, im übrigen nur zahlreiche kleine Stellen und Parzellen. Aufserhalb der
Flur Koxhausen wurde endlich auch in den Fluren Hütten, Herbstmühlen
und Berscheid der Besitz je eines Hofes durch Schraffierung angedeutet.
Das hinsichtlich der specielleren Flurverfassung geradezu Typische der
Fluren Koxhausen, Hütten, Herbstmühlen und Berscheid für den Osling und
grofse Teile der Ardennen ergiebt schon eine oberflächliche Einsicht der Flur-
karten dieser Gegend in den Katasterämtern zu Trier und Luxemburg; ihr
Typisches hinsichtlich der Flurengröfse und der Bevölkerangsziffera mag durch
die folgende Zusammenstellung bewiesen werden, welche den alphabetisch ge-
nommenen ersten Teil der Oslingortschaften umfafst. Es hatten um 1825
Feuerstellen und Einwohner:
Bürgenneisterei Ammeidingen
Zweifelscheid
15
Feuerst.
80
Einw.
Ammeldingen
4 Feuerst.
36
Scheui-en
5
n
67
V
Altscheiu-en
2 „
24
Heilbach
10
n
64
n
Grimbach
4 „
20
Plascheid
3
r>
51
T>
Emmelbaura
2 „
18
Klein-Weis
6
n
48
»
Dazu die Höfe :
Wehrhausen 3 Feuerst.
20 Einw.
Alf
1
Windhausen } d „
46 „
Saxhausen
1
Einw.
Bürgenneisterei Geichlingen :
Nur das Dorf Geichlingen 31 Feuerst. 283 Einw.
Bürgenneisterei Karlshausen ;
Karlshausen 15 Feuerst. 202 Einw.
Rodei-shausen
16 Feuerst.
138
Einw.
Gemünd 15 „ 146 „
Alfler
4
36
n
Übereissenbach 11 „ 144 „
Sevenich
4 „
30
n
, Bürgermeisterei Koxhausen:
Koxhausen 14 Feuerst. 149 Einw.
Berscheid
5 Feuerst.
60
Einw.
Leimbach 6 „ 78 „
Hütten
6 „
61
n
Herbstmühlen 9 „ 72 „
Scheitenkorb
5 „
48
n
[Die Agrarverfassung. — 360 —
Bürgeniieisterei Lahr :
Lahr 25 Feuerst. 178 Einw. Nasmgen 8 Feuerst. 67 Einw.
Obergeckler 11 „ 135 „ Birendorf 4 „ 59 „
Niedergeckler 9 „ 78 „ Friesbom 2 „ 18 „
Mutzerath 5 „ 68 „
Vergleicht man diese Besiedlungs- und Bevölkerungsverhältnisse mit den
Flurkarten, und die ardennische Gesamtentwicklung wieder mit der entsprechen-
den des rechten Saarufers und der rechtsrheinischen Gegend von Neuwied, so
ist jeder Zweifel an einer analogen Entwicklung ausgeschlossen: wir haben
hier eine auf der Anlage alter Königshufen im Einzelhofsystem und auf deren
Ausbau zu Weilern beruhende Entwicklung vor uns^ Nur dafs der Aus-
bau der Hofflur in den Ardennen anders erfolgte, als an Saar und Rhein.
Dort rodete man in Gewannen mit obligater Verteilung der einzelnen Streifen
an die zu Einzelwirtschaften entwickelten Hofsplissen; hier ist in grofsen
Stücken, welche man Blöcke nennen kann, von jedem Hofsplifs für sich gerodet
worden. Diese Art der Aufwinnung ist allem Anscheine nach das Charakteris-
tikum alemannischer Weilerbildung ^ : auch bis ins Luxemburgische ist ein
Vordringen der Alemannen von Süden her nachweisbar^. Es liegt darum
nahe, auch die innerardennische Weilerbildung über die Breite von Bitburg
hinaus alemannischer Rodung zuzuweisen, und eine dahin gehende Vermutung
mag einstweilen zu Recht bestehen, bis in Untersuchungen, welche an die
vorliegende Forschung nach Süd und Südwest anschliefsen, über ihre Richtig-
keit oder Verwerflichkeit endgültig erkannt wird.
Für uns aber ist jetzt das Bedürfnis vorhanden, die bisherigen Aus-
führungen für einzelne Punkte unseres Gebietes zu einer vollen Übersicht
über den Flurencharakter des gesamten Mosellandes zu erweitem. Die damit
gestellte Anforderung ist schon für das rein deskriptive Verfahren grofs und
schwierig, sie wird teilweis unerfüllbar, soweit es sich um eine gleichzeitige
Erklänmg der jetzt oder wenigstens noch im Beginn unseres Jahrhunderts
wahrnehmbaren Erscheinungen von Entwicklungsthatsachen der Vergangenheit
handelt : hier wird vieles nur innerhalb des Rahmens einer kritischen Geschichte
der gemeindeutschen Flurverfassung seine volle Beleuchtung finden können.
Neben den bisher genauer besprochenen Flurverfassungsformen, welche
beide auf einen Ausbau aus Hofsystemen des karolingi sehen und frühmittel-
alterlichen Zeitalters beruhen, stehen noch zwei weitere allgemein verbreitete
Formen, die indes nur potentiell, nicht virtuell verschieden sind: eine alte
und eine jüngere Dorfgemengelageverfassung.
Die erstere dieser Formen wird sehr anschaulich durch die Flur des
Dorfes Sühn vergegenwärtigt.
') S. auch V. Schwerz S. 128, Malmedy: in kleinen Dörfeni vereint bauen die Land-
wirte ihr Eigentum, welches selten über 50, und oft nur 6 — 10 Morgen grofs ist.
2) Eine Auffassung, zu deren Beweis Herr Geh. Rat Meitzen ein umfassendes Material
gesammelt hat, welches in einer Geschichte der deutschen Flurverfassung zur Verwendung
gelangen wird.
') S. oben S. 157.
— 361
Die Hufenverfassung.
Karte 4. Vgl. S. 362 Note 1.
[Die Agrarverfassung. — 362 —
Sülm^ ist in den gesegneten Strichen des Kreises Bitburg gelegen, da,
wo man noch im Beginne unseres Jahrhunderts einzelne Äcker fast ohne jede
Düngung dauernd bebaute ; es kommt schon sehr früh vor ^, und die Möglich-
keit ist nicht ausgeschlossen, dal's es unter dem Salmana des UPrüm zu ver-
stehen sei^. In der Nähe der einst stark frequentierten Römerstrafse Köln-
Trier gelegen, weist der Ort aufserdem durch seinen Namen auf eine erste
Anlage in den Zeiten vordeutscher Besiedlung hin.
Gleichwohl läfst sich in der Sülmer Flurverfassung wie in derjenigen anderer
schon in römischer Zeit direkt genannter Orte des Mosellandes nirgends
auch nur eine Spur anderer als deutscher Fluranlage entdecken: vielmehr
zeigt alles den wohlbekannten Ausbau der deutschen Ansiedler, wie er
für die fränkisch - chattischen Heimatsgegenden schon so oft beschrieben ist.
Maden, das caput gentis Chattorum, hat in seiner I'lurverfassung ungefähr
denselben Charakter, wie Sülm^; und nur die dichtgedrängten Hofanlagen
zur Seite der engen Dorfgassen erinnern im Gegensatze zum deutschen Dorfe
in Sülm, wie in den meisten Dörfern des Moselufergebirges, an eine ursprünglich
nicht germanische Anlage^.
Soll man das Besondere der Sülmer und verwandter sehr zahlreicher
Fluranlagen innerhalb der Dorfgemengelageverfassung bezeichnen, so wird man
schon auf die Details der letzteren eingehen müssen. Die Flur ist relativ
weit ausgebaut, so dafs die Allmende sehr zurücktritt; die Gewannen sind
äufserst zahlreich und i'elativ klein; die Streifen endlich sind durchgängig in sich
wiederholten Längsteilungeu unterworfen worden, daher von geringer Flächen-
ausdehnung, — meist 1 — IV4 Morgen — und im Verhältnis zur Länge sehr
schmal. Hält man zu diesen agrarischen Thatsachen die weitere, dafs die
Verteilung des Grundeigentums sehr weit fortgeschritten ist, derart, dafs kein
Besitzer mehr an allen Gewannen bzw. pro rata aller Gewannen an bestimm-
ten Stücken der Gesamtflur teilhat: so erkennt man das Bild einer früh begrün-
deten gewöhnlichen deutschen Dorfanlage, welche einen viele Jahrhunderte
überdauernden Aus- und Umbau erlebt hat.
Einfacher, aber dem Princip nach identisch, erscheint die jüngere Dorf-
^) Auf der Flurkarte von Sülm (S. 361) ist das beste Ackerland schräg punktiert;
G ist Gemeindeland ; das Muster —'~j_~^ innerhalb der Gewanne zeigt den Besitz des Gutes
No. 95 von 22,7 ha in 240 Parzellen; a ist der Besitz des 1811 an die Pfarrei verkauften
Buverolschen früheren Herrengutes von 9,2 ha in 50 Parzellen. Die übrigen lateinischen
und griechischen Buchstaben beziehen sich nur auf Namen von Wegen und Grenzen der
Nachbargemeinden. Die römischen Ziffern bezeichnen die Feldlagen; damnter: II in der
Mark, VIII, IX, X, XII und XXVI Benennungen von Hecken, XVII heifst der Burgberg und
XX, XXII und XXIII Misch-, Schweins- und Bolmersmauer.
2) S. die Ortsregister zum MR. ÜB. Bd. 1—3.
3) S. Bd. 2, 134 u. d. W. Salmrohr.
*) S. Landau, Territ. S. 51.
") Vgl. V. Schwerz S. 165.
— 363
Die Hufenverfassung.]
gemengelageflur ; man kann sich dieselbe mit am besten an der Flurkarte
der Gemeinde Mühlpfad vergegenwärtigen.
Karte 5.
G. bedeutet Gemeindeland.
Mühlpfad liegt im ursprünglichen Gebiete des grofsen SGoarer Waldes,
welches im J. 820 an das Kloster Prüm geschenkt wurde: um diese Zeit
[Die AgraiTerfassung. — 364 —
gab es im ganzen Walde nur eine villula, quae vocatur Biberesheini , in qua
sunt mansa duo et manentes duodeeim; es ist das heutige Biebernheim nicht
weit von SGoar^ Mühlpfad ist also erst nach 820 entstanden. Aber auch
späterhin blieb wenigstens der südliche Teil des SGoarer Waldes noch lange
Zeit hindurch von Ansiedlungen frei^; und speciell von Mühlpfad liegen bis
zum Ausgang der ersten Hälfte des Mittelalters keinerlei urkundliche Nach-
richten vor. Man hat also ein Recht, Mühlpfad als eine Dorfgründung relativ
später Zeit anzusehen.
Dem entsprechen alle agrarischen Verhältnisse. Die Flur umfafst im
ganzen nur 634 Morgen, wovon 254 auf Ackerland, 78 auf Wiesen, 35 auf
Weiden, 154 auf Holzung, 3 auf Baugründe, V2 auf Gärten kommen; 9 Mor-
gen sind ertragslos. Die grölsten Besitzer waren nach der Rolle vom J. 1812
No. 39 mit 21 Morgen in 105 Parzellen
« 36 „ 20 „ „ 86 „
H 11 V 18 „ „ 81 „
Die Lage des Besitzes von No. 39 ist in der Karte durch Schraffierung
angedeutet. Wie die Zahl der Parzellen und die Lage der 21 Morgen von
No. 39 beweist, ist die Flur in durchaus regelmäfsiger Gemengelage ausgebaut.
Der Turnus, welcher dieser zu Grunde liegt, ist noch nicht durch tausend-
jährige Besitzveränderungen so stark, wie etwa zu Sülm, gestört worden ^ ; wes-
halb denn die innere Struktur der Gewannen noch einfacher und har-
monischer erscheint. Ebenfalls auf ein relativ junges Alter der ganzen Anlage
weist der noch bedeutende Bestand der Allmende hin; der Ausbau hat sich
der Mark noch nicht, wie zu Sülm, in übertriebener Ausdehnung bemächtigt.
Läfst sich so eine Anzahl von Unterschieden aufstellen zwischen den
Fluren, welche der älteren, und denen, welche der jüngeren Dorfgemengelage-
verfassung angehören, so ist doch nicht zu verkennen, dafs dieselben flüssig
sind, und dafs es mithin viele Fälle geben kann, in welchen ohne direkte
historische Überlieferung ein Entscheid über das Alter einer Gemengelage-
verfassung allein aus dem Charakter des heutigen Flurbildes heraus nicht
gegeben werden kann. Daher ist es für eine generelle, über das ganze Mosel-
land ausgedehnte Betrachtung unmöglich, ältere und jüngere Gemengelage-
verfassungen auf Grund der Flurkartenbilder zu trennen; es mufs genügen,
die allgemeinere Charakteristik beider der Beschreibung zu Grunde zu legen.
Gehen wir aber mit den bisher erörterten Unterschieden der Hof- und
Dorfflurverfassung ausgerüstet an eine allgemeine Übersicht, so ergiebt sich
etwa das Folgende*.
1) MR. ÜB. 1, .52, 820.
2) S. Bd. 2, Karte 1—5.
^) Doch ist bei Vergleichen mit Sülm zu beachten, dafs die Flurkarte von Sülm im
Mafsstab von 1 : 25 000, die von Mühlpfad im Mafsstab von 1 : 10 000 gegeben ist.
*) Zur Terminologie bemerke ich: 1) unter Gewanne (prägnant Samtgewanne) ist
ein Flurabschnitt verstanden, in welchem sämtliche ursprünglich Anteilberechtigte Anteil
— 365 — Die Hufenverfassiing.]
Der Südwesten, vor allem die Kreise Saarbrücken und SWendel, zeigen
durchweg Gemengelageverfassungen auf Grund von Dorfansiedlungen, es be-
stehen zumeist Samtgewannen mit sehr starker Streifenteilung (z. B. in der
Flur Köln). Wo ein Ausbau von Rotthufenhöfen stattgefunden hat, me in
den Weilern Jabach, Lebach, Primsweiler, da ist die Flur ganz nach Art der
Dorfgemengelageverfassung behandelt worden.
Im Nordwesten, an der Römerstrafse Trier-Köln, sowie östlich und vor
allem weithin westlich derselben erscheinen zwei sehr verschiedene Bildungen.
Zunächst eine alte Bildung, ausgedehnte Dörfer mit engem Strafsenbau, grofsen
Fluren mit wenig AUmendeland , mit aufserordentlich vielen Teilgewanneu,
relativ wenigen Gesamtgewannen und durchgängig weitgehender Streifenteilung;
charakteristisch ist zumeist auch ein nichtdeutscher Ortsname. Hauptbeispiele
sind Sülm, ferner Röhl, Fliefsem, Idesheim, Wetteldorf, Sevenich, Hermespand,
Stahl ; besonders beteiligt ist die fruchtbare Bitburger Gegend und die nächste
Umgebung der Römei-strafse. Daneben steht die jüngere Weilerbildung auf
Gnmd alter Rott- besonders Königshufen im Hofsystem westlich der Römer-
strafse, in den Ardennen bis ins Luxemburgische, und über den Kamm des
Eifelhochlandes nördlich hinab bis nach Münstereifel, Kerpen, Flammersheim,
Effelsberg, Arloff. Kleine Fluren mit Blöcken, welche sich streng der Boden-
konfiguration anschmiegen und ui-sprünglich wohl je öinem Besitzer zustehen,
bisweilen mit Übergang zur Gewannenbildung infolge späterer Aufteilung ^
Beispiele: Koxhausen, Houf, Emmelbaum, Wehrhausen, Köi-perich, Windhausen,
Haan bei Kerpen.
Sehr eigentümliche Flurbilder ergiebt die Eifelgegend östlich von der Kill,
speciell die Gegend südlich und südwestlich des Ahrthales. Im ganzen herrscht
die Dorfgemengelageverfassung, allein statt regulärer Gewannen treten kleine
zerbrochene Blöcke, bisweilen unter Spuren einer Teilgewannenaufteilung
(z. B. in Ursfeld), auf. Einzelne Orte, wie Safsen, haben neben dieser Anlage
auch regelmäfsige Gewannen, die aber, wie die Flurnamen Pesch, Auf den
Gärten u. a. m. zeigen, aus späteren Aufwinnungen und Abgrenzungen stam-
men. Beispiele besonders ausgeprägter Blockteilung sind Herschbroich, Hei-sch-
bach, Honnerath, Insul, Kaltenborn, Leimbach, Adenau, Breitscheid, Kottenborn,
Wimbach, Winnerath, Krumtscheid; mehr an das reguläre Gewannensystem
erinnern Barweiler, Schuld, Müsch und noch mehr Wirf; in ganz regulären
Gewannen endlich liegt schon wieder etwas südlich von dem beschriebenen Be-
zirke die im 9. Jh. entstandene Flur von Retterath.
haben; 2) Teilgewaüne bedeutet einen Abschnitt, in dem nur ein Teil der ursprünglich
Anteilberechtigten Anteil hat; 3) Streifen ist die Unterabteilung der Gewanne in der regu-
lären rechteckigen Form der Aufteiliuig; 4) Block bezeichnet die Gewanne der ausgebauten
Ardennenhöfe von unregelmäfsiger Fonii (s. Koxhausen auf S. 358).
^) So hat z. B. Dausfeld Gewanneneinteilung des guten Landes um den Ort. im Aufsen-
lande Blocksystem.
[Die Agrarverfassimg. — 366 —
Gegenüber diesen verworrenen Flurbildern ergeben die Fluren der Pellenz
wieder Muster von Regelmäfsigkeit. Auch hier trotz vielfach undeutscher
Ortsnamen und undeutscher Dorfanlage keine Spur fremder Feldverfassung;
auch die Flurnamen sind deutsch oder gehören dem Latein des Mittelalters
an (z. B. Pesch — Pasculum ; Plenters — Plantatum). Die urspmngliche Ver-
fassung beruht auf der Dorfgemengelage, es herrschen sehr regelmäfsig angelegte
Gesamtgewannen vor, in ihnen liegen fast durchgängig gleich breite bei grofser
Länge äufserst schmale Streifen. Ein hervorragendes Beispiel dieser Anlage
bietet die Flur von Ochtendunk, auch die Flur von Polch ist beachtenswert.
Wo in diesen Fluren auf Allmendebifang Höfe ausgebaut wurden, wie ein solcher
Ausbau vielfach seit dem 13. Jh. urkundlich belegt ist, da erfolgte die Fluranlage
in Gewannen konform der Mutterflur. Einige Abweichungen von dieser zunächst
für das Maifeld zutreffenden Schilderung zeigen die dem Rheine naheliegenden
Gegenden; so erinnert die Flur von Andernach in ihrem centralen Teile an
die kleinen Teilgewannen der Bitburger Gegend, während die peripherischen
Teile sich im Charakter ihrer Gewannen den Maifeldfluren nähern.
Ähnlich wie in der Pellenz verläuft endlich auch die Ausgestaltung der
Fluren im Hunsrück und im Nahethal : auch hier Dorfgemengelageverfassung von
grofser Regelmäfsigkeit , mit Streifen in den Gewannen, welche wie in Thü-
ringen meist gleiche Breite aufweisen. Beispiele l)ieten Hecken, Reckershausen,
Risweiler; auch die Ausbaufluren des SGoarer Waldes, Mühlpfad, Norath,
Laudert, Lingerhahn, Pfalzfeld, Biebernheim sind in dieser Weise angelegt.
Bezeichnend ist für alle diese Fluren, in welcher Form sie uns auch
entgegentreten, dafs keine derselben mehr in speciellen lokalen oder technischen
Anordnungen oder auch in der Art, wie die Besitzverhältnisse auf ihr aus-
gestaltet sind, kräftigere Reminiscenzen an die ursprüngliche Hufenverfassung
enthält: wüfsten wir nicht aus schriftlichen Quellen von der einstigen Existenz
der Hufenverfassung im Mosellande, aus dem Flurbestand der Gegenwart wie
sogar aus dem der Wende des 18. und 19. Jhs. würden wir sie nur mit einiger
Mühe erschliefsen können. Es ist das ein Hinweis, den Untergang dieser
Fundamentaleinrichtung des deutschen Eigentumssystems in unserem Gebiete
schon in relativ früher Zeit zu suchen.
In der That besteht kein Zweifel, dafs schon aufserordentlich früh Hufen-
teilungen vorgekommen sind: eine längere unverbrüchliche Aufrechterhaltung
der Hufeneinheiten müfste auch bei der von vornherein rechtlich zu-
lässigen Teilbarkeit der Hufe^ geradezu Wunder nehmen. Schon im 8. Jh.
sind Hufenbmchstücke keine Seltenheiten^; wir können verfolgen, wie die
Teilung zunimmt^, und es giebt Fälle, wo die halben Hufen gegenüber den
') Waitz, Vfg. 18, 128.
2) MR. ÜB. 1, 58, 844; 76, 846; 86, 854; 109, 866.
8) S. Bd. 2, S. 94.
— 367 — Die Hufenverfassung.]
ungeteilten Komplexen sogar schon in beträchtlicher Anzahl auftreten^. Natürlich
wächst die Zersplittening mit den Jahrhunderten ; werden in der Ottonen- und
Salierzeit halbe Hufen, soweit die Überlieferung einen allgemeinen Eindruck
hinterläfst, immer häufiger^, so tritt mit dem 12, Jh. eine stets zunehmende
Auflösung auch dieser Hälften in Viertel und Achtel ein^. Wie die Dinge sich
von da ab unter einer dem alten Bestand relativ günstigen grundhörigen Ent-
wicklung weiter ausgestalteten, zeigt das Schicksal von 14 Maximiner Hufen
in Losheim. Nach dem Urbar des 12, Jhs, waren sie noch vollständig er-
halten, um 1484 bestanden nur noch 3 unzersplissen, 7 waren in 4 Dreiviertel-,
6 Halbe-, 2 Viertel-, 1 Achtel- und 1 Dreiachtelhufe ausgeteilt, die übrigen
4 Hufen endlich waren in noch kleinere Stücke zerfetzt*.
Dem Verfall der Hufeneinheiten ging natürlich eine Abschwächung des
Hufenbegriffes im Sprachgebrauch parallel, und eben die Geschichte dieser Ab-
schwächung liefert ein wichtiges symptomatisches Kontrollmittel für die zu-
nehmende Hufenzerschlagung, Der Begriff Hufe verflacht sich in doppelter
Weise ; entweder er wird auf den Hof und dann vom Hofe aus auf jeden dem
Hofe zugehörigen Ackerkomplex beliebiger Gröfse bezogen, oder er wird auf
den bestimmten Umfang der der Hufe ursprünglich zustehenden Eigenäcker
begrenzt, er wird zum Ackermafs,
Die letztere Beschränkung tritt allgemeiner wohl kaum vor dem 14. Jh.
ein^; von dieser Zeit ab aber bedeutet die Hufe sehr bald ganz überwiegend
nur ein Ackennafs von 30 bzw. 60 Morgen*'.
Für unsere Zwecke wichtiger ist die allmähliche Abschwächung des Be-
griffes zu dem von Hof und Landgut überhaupt. In der Bedeutung von Hof-
stätte und Hof kommt mansus fi'eilich vereinzelt schon in den Lorscher Tra-
1) S. Bd. 2, S. 150—151, Tab. 7.
2) MR. ÜB. 2, 34, 1000; 1, 302, 1030; Lac. ÜB. 1, 121, 189, 1054; MR. ÜB. 1, 462, 1128.
^) MR. ÜB. 1, 413, 1107, Rüdesheim: curtim unam cum octava parte unius mansi;
M,R. ÜB. 2, 145, 1195, Saargegend: ^U mansus, ^/s pars nemoris. Sehr spät ist von halben
Hufen noch die Rede MR. ÜB. 3, 1058, 1250; Hennes ÜB. 2, 300, 1288.
*) Bd. 2, S. 222, No. f.
5) Doch vgl. schon USMax. S, 438, Remich 10b: in Rugindal octo mansus tarn in
vineis quam terra arabili, qui mansus incipiunt in campo Richvini Crape et finiunt in vinea
Martini ; et petitmäm . . que tenet 1 mansum . . . octo mansus tam in vineis quam in
campis . , et duos mansus, qui vocantur Sellant,
®) *USElisab. Hosp. Bl. 30^, 14. Jh., Niederemmel: ^k mansum consistentem in pratis
nemoribus et aliis rebus; Bd. 3, 140, 20, 1325, Adendorf, 2e: 3 mansus tam terre arabilis,
quam pratomm, pro quolibet mansu 60 iurnales; *Bald. Kesselst. S. 385, 1346: 2 curiae in
Bleichenbach prope Ortinberg, zwene hove, die gelegen sint in dem dorfe zii Bleichenbach
bi Ortenberg, zu den gehorent nun hüben ackerlandes imd wisen mit der holzmarken und
mit alle deme, daz zu denselben zw ein hoven oder guden gehöret. Sehr zweifelhaft bleibt
in ihrer Bedeutung die früher liegende Stelle MR. ÜB. 1, 462, 1128: in Sobemheim 2 mansos
cum curte. Ist hier mansus nur Flächenmafs? Auch MR. ÜB. 1, 419, 1110, Welmich unter
SGoarshausen : curtile cum toto manso 2 vineas et 3 mancipia: ist nicht klar.
[Die Agrarverfassung, — 368 —
ditionen, sonst aber wohl kaum in unserem Gebiete, sehr früh vor ^ ; aufserhalb
der Lorscher Quellengruppe findet sich die Bedeutung sporadisch wohl erst seit
Mitte des 12, Jhs. ^ Seit etwa derselben Zeit oder wenig später setzen auch
Nachrichten ein, welche jedes beliebige Gut, Halbe-, Viertelhufen und noch,
kleinere Güter als Hufe bezeichnen^.
Eine derartige Begriffsentstellung war nur unter gleichzeitiger Verwahr-
losung des vom Begriff umschriebenen Institutes möglich: seit etwa der Mitte
des 12. Jhs. mufs der Verfall der Hufenverfassung auch den Zeitgenossen sicht-
bar gewesen sein. Ein Hinweis auf diese Thatsache kann schon in der seit
dem Ende des 12. Jhs. aufserordentlich zunehmenden Detaillierung der Urbar-
aufzeichnungen gefunden werden*, ebenso in der merkwürdigen Erscheinung,
dafs Cesarius von Prüm in seiner Erklärung der Königshufe diese mit dem
mansus ingenualis zusammenwirft, ohne sich noch irgend eines Unterschiedes
beider bewufst zu sein^. Der volle Beweis aber wird durch die Entwicklung
der Hufenpreise verglichen mit der des Preises eines vollen Hufenackers von
30 Morgen geliefert*'. Während nämlich die Hufe im
8-9 Jh. 12. Jh. 13. Jh. 1. H. 13. Jh. 2. H.
587,24 2283,25 2564,9 2138,25 Gramm Silbers
kostete, so kosteten 30 Morgen Ackerland zu denselben Zeiten
459 3439 7661 7704 Gramm Silbers.
Und während die Kaufkraft des Ackerlandes im allgemeinen
von 100 im 8.-9. Jh. auf
1184,3 im 12. Jh.,
1671,3 im 13. Jh. 1. H.,
1671,3 im 13. Jh. 2. H.
stieg, war das Steigungsverhältnis für die Hufe nur 100:399,9 und 394,5,
und in der 2. H. des 13. Jhs. trat sogar ein Eückschlag auf 100 : 365,8 ein.
Mit anderen Worten: noch im 8.-9. Jh. war eine Hufe wegen ihres Über-
schusses an markgenössischen Kompetenzen mehr wert, wie 30 Morgen Acker-
land, aber schon im 12. Jh. — für das 10. und 11. Jh. fehlen leider die
^) Trad. Lauresh. 3647: in villa Conflents mansum 1 et casas 2; ebd. 1347: unum
mansum tenentem in longitudine pedes 85 et in latitudine 24 et casam unam; s. auch ebd.
621: alium mansum infra civitatem Wormatiam situm. Vgl. dazu Landau, Territ. S. 7.
^) Cardauns, Rhein. Urkk. 18, S. 861, 1158. Aus späterer Zeit vgl. namentlich *Arch.
SMax. 9, 1085, Thaben 1358: mansus dictus vulgariter ein hove . . continet 2 iugera sive
iumalia terre arabilis; item 1 mansus . . 2 iumalia.
8) MR. ÜB. 2, S. 351, ca. 11. Jh. Trier; MR. ÜB. 3, 806, 1228—28: dimidiimi mansum,
qui prosthuve appellatur, quem ecclesia [Eptemacensis] erga Th. quondam G. filium et suos
heredes pecunie interventu acquisivit. . . quartam partem mansus, que vulgo Deglehuve dicitur,
erga A. de M. et suos heredes . . comparatam; in Osweiler. Vgl. auch Guden. CD. 3,
1036, 1305.
*) Bd. 2, 666.
^) MR. ÜB. 1, S. 144, Note 1.
«) Bd. 2, 610.
— 369 — Die Hufenverfassung.]
Daten — hatte sich wegen Verfalls der Hufenverfassung das Verhältnis um-
gekehrt; die Hufe bleibt um 33,6 ''o hinter dem Werte von 30 Morgen zurück;
eine Differenz, welche sich im Laufe des 13. Jhs. sogar bis auf 72,2 "/o steigerte.
Beweisen diese Angaben mindestens schon eine sehr fühlbare Erschütterung
der Hufenverfassung, so ergiebt sich aus dem Rückgang der Kaufkraft des
Hufen wertes im Laufe des 13. Jhs. mit Sicherheit das unheilbare Siechtum
'der alten Grundlagen.
Die auf diese Weise ganz allgemein gewonnene Anschauung wird durch
eine Anzahl von Einzelthatsachen der Überlieferung als durchaus zutreffend
erwiesen. Um die Wende des 3. und 4. Viertels des 12. Jhs. beklagte man
sich noch über die Schädigung alter Hufenbestände \ und noch bis zur Mitte des
13. Jhs. galt die Hufe als ein bestimmtes Gutsmafs, das man zur Veranlagung
von Steuern wie zur Verständlichmachung gewisser Ertragsgröfsen benutzte^.
Aber schon in der 2. H. des 13. Jhs. wird der Ausdruck mansus in den Ur-
kimden immer seltener, und in den zwanziger Jahren des 14. Jhs. kannte
man die alten Hufen vielfach überhaupt nicht mehr: inquisitio facta fuit de
numero mansuum (in Leiwen), dicunt scabini, quod eis non constet; und von den
Hufen in Pfalzel heifst es : non possunt inveniri per numerum ^. Xatürlich nahm
die Unkenntnis mit dem Verfall der Hufenverfassung zu ; diesem Umstand wird es
mit zuzuschreiben sein, wenn man um 1348 davor zurückschreckte, ein neues
Urbar der Einnahmen des Trierer Erzstiftes auf Gnmd der Leistungsveranlagimg
in Hufen aufzunehmen und statt dessen lieber das Urbar des 13. Jhs. abschrieb*.
Liegt indes bei dieser Mafsregel doch immer noch die Hoffnung vor, die alten
Akten auf die Zersplitterung der Gegenwart anwenden zu können, so hörte
auch diese Möglichkeit auf. Im WBacharach, wohl aus dem 15. Jh., G. 2,
224, findet sich eine Aufzeichnung der Hufenbelastung für den Saal des Kölner
Erzbischofs mit dem Vermerk: inolevit, abgestalt; und im WOberdonwen vom
J. 1542 § 39 heifst es: es seint vor zeiten zu 0. gewesen 14 hoebe . . . den
scheffen, das überlassen, sagen, solichs muegt also gewesen sein, aber sie
tragen des kein wissen'^.
War so die Hufenverfassung in ihrer Bedeutung für die agrarische Ent-
wicklung seit dem Ende des 13. Jhs. nahezu völlig verfallen, so hielten sich doch
noch Erinnerungen an sie namentlich in der von jeher auf sie begründeten
gnmdherrlichen und vogteilichen Steuerverfassung; und es ist immerhin lehr-
reich, den Ausgang der Hufenverfassung auch in dieser Form zu verfolgen,
besonders deshalb, weil der auf die alte Hufeneinheit hin entwickelte Be-
steuerungsmodus zugleich Einblicke in die fortschreitende Zersplitterung des
1) MR. ÜB. 2, 23*, 1174.
2) Lehnsbuch Werners II. von Boland S. 17 ; Ennen Qu. 2, 235, 232, 1243.
3) UStift 1322—23, S. 386, 879; s. auch Bd. 3, 140, si, 1325.
*) Bd. 2, S. 169 f.
») Vgl. Bd. 2, S. 670.
L ampre cht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 24
[Die Agrarverfassung. — 370 —
einstigen Hufenlandes gewährt. Denn überall wohl, wo die alte Hufen-
besteuerung festgehalten wurde, bildeten die Splissenbesitzer der Hufe einen
besonderen für sich bestehenden und in den Urkunden bisweilen specificierten
Steuerverband, der in dem Besitzer des alten Hufenhofgebäudes sein Haupt fand ^
Dieser Besitzer, der Hauptmann hiefs, hatte die Verpflichtung, alle ursprüng-
lich auf der Hufe lastenden, jetzt in Form des sog. Durzinses ^ veiteilten
Leistungen pro rata der eingetretenen Splissenbesitzer^ von diesen beizutreiben,
an ihn allein hielt sich der Grundherr*. Einen lebhaften Eindruck von der
Zersplitterung auch grundhöriger Hufen, wie sie unter der Ausbildung dieser
Besteuerungsart schon sehr früh möglich war, gewährt das Verzeichnis zins-
barer riufen der Abtei SMaximin zu Fell aus dem Ende 12. Jhs.-'^ Es ergiebt sich
hier eine Zerlegung von 20 Hufen in 102 verschiedene Betriebe, von welchen
nur 9 die Gröfse von einer halben bis einer Drittelhufe hatten, während die
übrigen 93 vermutlich sämtlich in kleine Splissenwirtschaften einbezogen waren
oder dieselben gar ausschliefslich bildeten. Fell liegt freilich in einer im
Mittelalter verkehrsreichen und starkbesiedelten Gegend; indes früher oder
später konnten beim Festhalten des alten Hufenverbandes als der Besteuerungs-
einheit überall gleiche oder ähnliche Zustände entstehen. So finden wir z. B.
zu Detzem im J. 1345 einen Hufzins von 3 carr. 5^/2 am. 1 sext. auf 64 Par-
teien verteilt**; und einen ferneren drastischen Beleg aus späterer Zeit bietet
das WRodenborn von 1568, § 20 f. Hier wird eine in 9 verschiedene Splisse
zerteilte Hufe erwähnt, deren Besitzer nach dem Verhältnis 6 : 6 : 1 6 : 22 : 24 : 28 :
33 : 35 : 38 den auf der Hufe lastenden Schaft von 12 gl. und 6 mir. Frucht
(Roggen- und Hafer - Mischkorn) unter sich aufzubringen hatten. Es begreift
sich, dafs derartige Verhältnisse bei wenig sorgsamer Verwaltung kaum halt-
bar waren '^ : einsichtsvolle "Wirte mufsten schon früh, also beim ersten merkbaren
*) Der Hufenhof hiefs meist Stadelhof, die Splissenbesitzer Erben, Leute, die des erfs
haint; v. WErpel 1383, § 4.
2) Durzins, census dispositus, ist der Zins einer ursprünglich vollen, mm zerteilten
Hufe; vgl. UlMettlach No. 13, Roden 12 d: hec omnia ad integritatem totius iuris computata
sunt, quod dicitur durcins; USMax. S. 443, Bildlich: census dispositus, quod est durcins;
ebd. S. 443, Detzem: habemus etiam de quibusdam mansionibus dispositiun censum 26 d.,
folgt eine Rubrik Durcins mit einzelnen Weinzinsen. S. auch a. a. 0. S. 460, Tharforst;
*Arch. Maximin. 5, 1043, Fell, 1512 : doerzins. Da die Kurmede meistens auf den Besitzer
jedes Hufensplisses übertragen wurde, kann der Durzins auch in einer solchen bestehen:
Hennes ÜB. 2, 210, 1271.
^) iuxta portionem sue possessionis: UWincheringen 1200 ca., MR. ÜB. 2, 363.
*) Bisweilen gab es auch zwei Hauptleute bei allzugrofser Zersplitterung, z. B. für das
Küblersgut zu Unzenberg; Back 1, 99.
"■) Bd. 2, 210 f.
*) Nach dem *Rodel Census in Detzme anno xov^ im Koblenzer St.-A.
'') Vgl. *USMax. 1484, Bl. 49»: in Niderdonwen cedunt domino 10 fert. grani . ., sed
dicunt scabini, quod tantum sunt 6 fert. in usu; sed cetera non possunt invenire. S, auch
die Bd. 2, S. 650, Note 5 abgedruckte Stelle aus dem WMeckel 1541.
— 371 — I^ie Hiifem'erfassiing.]
Hereinbrechen des Verfalls der Hufenverfassung, an die Aufstellung einer ander-
weitigen Besteueningseinheit aufserhalb der Hufe denken.
Da empfahl sich vor allem wohl der Pflug als das durchaus unumgängliche
und der Ausdehnung des Ackerlandes stets entsprechende Gerät: gab man
doch zuweilen die Gröfse eines Areals geradezu nach Pflügen an^ Schon früh
wird daher der Pflug als Belastungseinheit angewandt, am frühesten wohl bei der
Konvertiei-ung der Zehnten von den Himmeroder Ländereien in Altrei im
J. 1157: hier sollen die Mönche zahlen ad duo semper aratra 5 mir. siliginis
et sex avene'. Liegt hier noch keine unmittelbare Beziehung zwischen der
Ablösung der Hufe als Belastungseinheit und ihrer Ersetzung durch den Pflug
vor, so bewegen sich doch schon wenig spätere Nachrichten deutlich in
dieser Richtung. So die Bestimmung des UStift S. 419 für Manderscheid:
hominum in illo banno [Mark] manentimn quilibet, qui aratrum habet, 3 diebus
anno in agiis archiepiscopi arabit^, und noch mehr schon die zahlreichen Bestim-
mungen des USMax. 12 Jhs. über Leistungen des einzelnen, sicut aratratus est*.
Später scheint dann jeder Zweifel an dei* Eigenschaft des Pfluges als Besteuerungs-
einheit ausgeschlossen^; kommt es doch sogar vor, dafs man den alten Hufen-
begriff dadurch künstlich zu erhalten sucht, dafs man ihn zu der neuen Ein-
heit des Pfluges bzw. des Pfluggespannes in feste Beziehungen bringt : welcher
huber so fiel uf der lenhern hüben hat, daß er mit 6 ebemnäfsigen ochsen
wenden und keren kan, ist ein hubrecht schuldig**.
Neben dem Pfluge bot sich als sehr nahe liegende Besteuerungseinheit
irgend ein bestimmtes Landmafs, am bequemsten die landesübliche Unterab-
*) So im URetters, Guden. CD. 3, 791 — 793, 1191; femer Lehnsbuch Werners IL von
Boland S. 18 : in Wulfersheim [bei Wörrstadt] 16 mansos, de agricultura, quantiun ad aratnim
sufficit; S. 24: agri minus, quam ad aratrum sufficiat, imd S. 29: Buschwih-e prediiun . . .,
quod potest sufficere ad aratrum. CEM. 3, 152, 1327: curtem in Udewike supra Wesaliam
sitam, ubi unius aratri habeo agricultiu-am. Den Pflug brechen = das Gut teilen: WBerburg
16. Jh. § 18. Dafs der Ausdnick aratrum für Hufe gebraucht wird, läfst sich fiir die Mosel
nicht erweisen; s. dazu v. Mam-er, Einl. S. 133 f.; Thudichum, Gau- u. Markvf. S. 165 f.
2) MR. ÜB. 1, 604.
^) Vgl. weiter UStift S. 405, Waldrach: quilibet aratrormn debet ter in anno archiepiscopo
4 d. ; ebd. S. 408, Kordel : quiciunque in Pilliche et Meine habet aratrum 1, in medio martio
solvet 1 mir. dominicale avene ad curiam in Cordele; qui vero dimidium habet, dimidiiun
solvet; qui 1 bestiam trahentem ligna habet, quartam solvet partem; ebd. S. 413, Eeinsfeld:
dabit quilibet aratrorum ter in anno 4 d. ; ebd. S. 414, Osbiu-g: in banno de Hozburch
quodlibet aratnim pro redemptione dabit annuatim 12 d. ; ebd. S. 414, Kell : omnes de banno
eiusdem ville quivis pro redemptione aratri dabit annuatim 12 d., qui non habuerit aratnim,
3 dominicales faciet dies archiepiscopo, ad quodcunque opus vocatus fuerit. Wie es scheint,
ist hier die Veranschlagimg auf Pfliige besonders für Fronden ausgebildet, welche auf Gnind
von AUmendeobereigentum gefordert werden.
4) S. u. a. USMax. S. 432-434, 438, 460.
5) WAnwen 1362, § 2; WBischofsheim 1402, G. 2, 38; WRiol und Fell 1537, G. 2,
304; WAsselbom 1563, § 11; WBerburg 16. Jh. § 17.
6) WHausen, G. 2, 32.
24*
[Die Agrarverfassung. — 372 —
teilung der Hufe, der Morgen bzw. das Viertel (Quartär) ^ Wie leicht man
auch noch zu späterer Zeit im Bedürfnisfalle gerade auf diese Einheit verfiel,
zeigt § 7 des WLintgen von 1537: were sach daß [vom Hauptmann] einiche
gi'undzins verloren wurden, die man nit finden künde, so sal man denselbigen
an sein schwellenstein anmessen [1.: anwesen] und behuessongen hoefstede
garten wesen velte und alle sien erbe meßen, und also manichen morgen man
in der maeßen findet, also manichen pfennink Lutzemburger werong sol er
geben. Am frühesten wird der Morgen als Besteuerungseinheit in der Mitte
des 13. Jhs. angewendet, vorausgesetzt dafs man WCessingen 1242 mit Kecht
hierher bezieht: (pro quatuor iugeribus terre) tenetur . . . servire cum duobus
aratris per unum diem , et vecturam vini . . . , que dicitur enger. Jedenfalls
aber war die neue Besteuerungsform schon in den ersten Zeiten des 14. Jhs.
voll ausgebildet; im * WLintgen von 1320 heilst es: terra debens census men-
surata cum virga tenetur de quolibet iurnali 5 ob. item quicunque tenetur
in censibus 2 s., tenetur etiam 1 pullum, de quo defalcabuntur 2 d., et tenetur
messem et cumulatorem, pro quibus defalcabuntur 4 d. Und fast gleichzeitig
stehen neben der Umformung der Belastungseinheit im WLintgen Bestim-
mungen des UStift 1322—23 für Pfalzel und Leiwen, welche sich ebenfalls
für die Morgenbelastung entscheiden, späterer Nachrichten nicht zu gedenken ^.
Im Morgen war nun gegenüber der ausgedehnten alten Hufe wirklich
eine Einheit gewonnen, bei der eine weitere Zersplitterung ausgeschlossen
erschien; in dieser Hinsicht hatte der Übergang zur neuen Besteuerungsart
gründlich geholfen. Allein es war doch nicht zu verkennen, dafs die neue Einheit
auch vielfach Unzulänglichkeiten mit sich brachte. Viele der einmal be-
stehenden Lasten liefen auf Leistungen hinaus, denen nur ein spannfähiges
Gut gewachsen war; wie waren diese Leistungen jetzt auf die unterste Mafs-
einheit der Agrarverfassung, den Morgen, zu beziehen ? Und wurden die Grund-
hörigen nicht durch die Veranlagung aller Lasten auf den Morgen als die nor-
male Wirtschaftseinheit geradezu zu einer grundstürzenden Zersplitterung alles
abhängigen Landeigens in einzelne Morgen gedrängt, welche den Grundherren
sicher nicht genehm sein konnte?
Diese Übelstände wiesen darauf hin, als Steuereinheit docli wieder ein
leistungsfähiges Gut, wenn auch nicht mehr die längst zersplitterte Hufe, auf-
zustellen. Die Versuche hierzu konnten sich am ehesten an die durchgehenden
M Das Viertel kommt aufser in Lothringen auch für die Westeifel in Betracht; vgl.
WBiiTesbom, G. 2, 525; WWallersheira, G. 2, 538.
2) Vgl. WFIacbt 1462 , § 20 : jeder morgen hubenguet giebt jehrlich vor guilt gelt und
frucht dem Grundherni und Vogt 1 simmern weisz, pfennigguilt ^/2 batzen. Grimm a. a. 0.
hat die falsche Interpunktion 1 s. weiszpfcnnig , guilt etc. S. femer *USMax. 1484,
Bl. 89a, Kenn: wer Zinsgüter hette, sal . . jerlich geben van eime iclichem morgen Va vier-
tel korns hoifmäs daselbs, und dazu van zwein morgen einen Trierschen pennink. So auch
WKesselheim 1551 II, § 1.
— 373 — Die Hufenverfassung.]
regulären Hufensplissen, die halben und Viertelshufen ^, anschliefsen, falls sich
solche gebildet hatten; daneben konnten noch andere regelmäXsige Umbil-
dungen in Betracht kommen, welche aus sonst irgend einem Grunde ent-
standen waren.
In der That entwickelten sich solche Hufensplissen, sowie anderweitige
Neubildungen mit einer Beständigkeit, M^elche sie allenfalls zu neuen Be-
steuerung^seinheiten befähigte. Der Prozefs der Neubildung kleinerer Güter,
wie er infolge der Hufenzersplitterung vor sich ging, würde vermutlich ordnungs-
mäfsiger und übersichtlicher verlaufen sein, hätte es sich bei demselben nur
um die Bildung neuer Gütereinheiten aus der alten Hufeneinheit gehandelt.
Indes das war durchaus nicht der Fall. Wie S. 401 f. genauer zu zeigen sein
wird, war vielmehr gerade beim Beglim des Verfalls der Hufenverfassung, und
gewifs wohl auch als eine Veranlassung zu demselben, ein Ausbau der All-
menden eingeleitet worden, der alles in früheren Jahrhunderten Geleistete an
Ausdehnung weit hinter sich liefs. Dieser Ausbau führte aber nicht vor-
wiegend zur Begründung neuer Landgüter, sondern die aufgenommenen Flächen
wurden der Regel nach zu den alten Gütern geschlagen. Auf diese Weise
kam es zu einer fortwährenden Auffüllung der Hufenstätten mit neugewomie-
nem Lande, welche die Zersplitteiiing des alten Bestandes eine Zeit laug
maskierte und häufig wohl auch wirklich den Abgang wirtschaftlich ersetzte,
zugleich aber vermöge einer gi'öfseren oder kleineren Abweichung in der
Morgenzahl zu einer Verwischung des Charakters der alten Hufeneinheit von
30 bzw. 60 Morgen beitrug. War aber der alte Morgenrahmen für die einzelne
Hufe in der verschiedenartigsten Weise bald erweitert, bald verengt, so konn-
ten aus dem fortlaufenden Teilungsvorgang derselben nicht völlig gleichartige
kleinere Güter entstehen, wenngleich noch die alte Hufeneinheit in sehr weit-
gehenden Beziehungen durchschimmert.
In diesen Prozefs, der sich aus den Einzelangaben der Urkunden wohl
ahnen, aber nicht strikt beweisen läfst, führen die gerade in der kritischen
Zeit des Umschwungs niedergeschriebenen Nachrichten des Klosters Ruperts-
berg über rheinhessische Landgüter um die Wende des 12. und 13. Jhs. in
einer fast einzig dastehenden Weise ein^. Noch finden wir in ihnen Spuren
der alten Hufenverfassung, wenn auch die einschlägigen Morgenzahlen durch
Übertragung, Austausch und Rodung^ etwas verwischt sind; es ergeben sich
Viertelshufen zu 6 Morgen, viele halbe Hufen von ca. 11 bis 16 Morgen, und
sogar noch ganze Hufen von etwa 34 bis 35 Morgen werden verzeichnet.
Aber daneben gärt es in noch wenig abgeklärten von der Hufe völlig ab-
^) Ziun Quartarium vgl. USMax. S. 459, Rheinhessen; 457, Mechern a. d. Saar; 458,
Oberemmel; 465, Signey; 465, Jammais; 465 — 66, Weifskirchen, Bisingen, Marsal, Tincrey.
2) S. Bd. 2, 206 f.
') Letztere wird durch die vielen Angaben über Weinbergsbesitz in hohem Grade wahr-
scheinlich, s. dazu unten S. 400 f.
M
[Die Agrarveifassung. — 374 —
weichenden Neubikliingen; es kommen Allodia genannte Güter von ca. 14 bis
zu 185 Morgen, im Mittel zu ca. 58 Morgen vor, und neben ihnen stehen
fast ohne Unterschied als Praedia aufgeführte Güter von ca. 10 bis 165 Mor-
gen, im Mittel von ca. 55 Morgen. Die Ausdrücke Praedium und Allodium
für diese Neubildungen, welche freilich teilweis nicht bäuerlicher, sondern grund-
herrlicher Natur sind, sind bezeichnend ; beide sind ursprünglich wirtschaftlich in-
different, der eine bedeutet ganz allgemein ein Landgut, der andere charakterisiert
zunächst nur ein Rechtsverhältnis : so waren beide wohl geeignet, zur allgemeinen
Benennung noch nicht abgeklärter wirtschaftlicher Bildungen zu dienen. Neben
ihnen kommt noch ein dritter Ausdruck vor, Curtis. Dies Wort hat schon
einen bestimmten, wenn auch noch nicht absolut feststehenden Charakter:
während es in den bei weitem überwiegenden Fällen ein Landgut von etwa
13 Morgen bezeichnet, auf dem fast stets starker Weinbau betrieben wird,
kommen doch auch noch zwei Fälle vor, wo es auf ein Landgut von etwas über
4 und ein anderes Gut von etwa 48 Morgen angewendet wird. Dafs der Aus-
druck indes schon ganz bestimmt charakterisierte, ergiebt sich daraus, dafs
auch einige Allodia und Praedia, aber mit 6iner Ausnahme nur solche von
ca. 13 bis 17 Morgen, Gurtes genannt werden.
Ein ähnlicher Ausscheidungsvorgang, wie er sich im hochkultivierten Rhein-
gau um die Wende des 12. und 13. Jhs. verfolgen läfst, besteht noch am Schlüsse
des Mittelalters für die spät kultivierten Eifelhöhen auf den Gütern des
Klosters Steinfeld S nur ist er etwas weiter fortgeschritten und hat, wenigstens
innerhalb der Steinfelder Grundherrschaft, nicht zur Entstehung zahlreicher
Güter geführt, welche die alte Hufe an Gröfse überträfen. Ja sogar die volle
Hufe zu 30 Morgen ist nur selten erhalten; während Besitzungen über die
Halbhufe hinaus, etwa in der Gröfse der Dreiviertelshufe zu 21 bis 23 Morgen,
weniger häufig vorkommen, überwiegen durchweg die halben Hufgüter zu
15 Morgen, und zahlreich sind noch kleinere Besitzungen von 4 bis 12 Morgen.
Die Entwicklung , welche sich in dem ausgedehnten Aktenmaterial von
Rupertsberg und Steinfeld verfolgen läfst, vollzog sich natürlich auch aufser-
halb des Besitzes dieser Aufzeichnungen, wenn auch die sonstige Überlieferung
nur zerstreute Einblicke gewährt und in ihren Einzelangaben namentlich keinen
Aufschlufs über die jeweiligen Perioden einer massenhafteren Zersetzung und
Neubildung zu geben vermag^.
1) S. Bd. 2, 232 f.
2) Schon ME. ÜB. 1, 108, 807, findet sich im Ziilpichgau zu Kessenich 1 curtis und
7 iugera de terra arabili. Vgl. weiter MR. ÜB. 1, 312, 1039 (besser nach Or. Idstein MB.
ÜB. 2, 21): zu Burtscheid Säle predium, . . hoc est areale unum, 2 mancipia, 12 iugera in
loco Bohepard nominato in monte Burgare in pago Trechere. MR. ÜB. 1, 461, 1128: Adel-
bert spricht von possessiuncula mea et domus, in qua habito, zu Euren. MR. ÜB. 489,
1233: in Altstadt, Lahngegend, area und 12 iornales terre arabilis zusammengehörig. Lehnsb.
Werners IL v. Bol. S. 13: H. G. habet in Everbach 9 iugera, dimidiimi vineti et in Winkele
dimidium vineti et unam aream et unam curtem cum 4 iugeris agi*i. MR. ÜB. 3, 1298, 1255 :
Karl und Elisabeth von Kochern besitzen in terminis von Faid 10 partes agrorum et man-
J
— 375 — Die Hufenverfassiuig.]
Und schon im 13. Jh. erscheinen einige der neuen kleineren Bildungen
bis auf einen gewissen Grad abgeschlossen, allen voran, wie schon die Ruperts-
berger Aufzeichnungen ergaben, der Hof, Curtis^ Daneben tritt dann all-
mählich für einzelne Gegenden die Sassung, Mansio, Domicilium, als ein
bestimmtes kleineres Gut hervor, voll ausgebildet ist sie erst im 14. Jh. ^.
Ferner werden schon früh hier und dort kleinere Güter nach dem vogteilichen
Schaff, welcher auf sie gelegt ist, Vogteien, Vodien, Advocatiae genannt^; und
die Splissen grundherrlicher Hufen heifsen Lehen, Erben, Haereditates oder gar
Haeredes *.
sionem. *UMünstemiaifeld, Hs. Koblenz St. A. CXI a, Bl. 25»: in Salmrohr ein bonum feodale
reitgut, verpflichtet ad ius et servitium prepositi, ad serviendum sibi in expeditionibus cum
armis cum suo posse, es hat 8 pecie mit 20 Morgen Land und 2 Wiesen. *Gotha Lib. aur.
Eptemac. Bl. 136 », 15 Jh.: Güter von 16, 20, 8 Morgen zu Lehen gegeben.
1) Vgl. schon UPrüm No. 24, 58, S. 180 Note B, No. 105, 118; USMax. 12. Jhs.,
S. 431, Mertert; 432, Mantemach; 442, Fell; 453, Mainz. *Andei-nach. Schreinsr. No. 97,
G. 1163, 1212: jemand verkauft septem curtes agrorum . . in banno Misenheim iacentes. So
auch No. 100, G. 1245, um 1215, wo 2 curtes teiTe arabilis gegen 1 integra curtis um-
getauscht werden. Vgl. schon die freilich späte Nachricht bei Novill. Honth. Prodr. S. 1014,
um 1060: Poppo abbas convenit cum pessimis et durae cervicis populis villae, quae dicitur
Billiche sive Bilacus . . , quod quaelibet bona curtilium singulis annis solvant 3 s., qui faciunt
8 Ib., in festo sancti Paulini martiris. Zur späteren Zeit vgl. neben Bd. 2, S. 277 WAdendorf,
1404, G. 2, 652 : octo feoda curtialia, quodlibet feodum habens et continens circa viginti iur-
nales, tarn in agris quam in lignis seu nibetis magis vel minus; et quod quodlibet feudum
habere debet unum iuratum dictum hofinan u. s. w. — Über frühere kleine Bildungen zumeist
aufserhalb unseres Gebietes s. UPrüm No. 41: heralem 1, id est curtilem, in Moyenvic: es
ist wohl dieselbe Gutsform, welche sonst auch airalis heifst; UPrüm, No. 43, 45, S. 168,
Puzieux und Villance: säcium; UPrüm, No. 42 und 43, Fey und Moyenvic: sedile. Auch
Bonum kommt wohl zur Bezeichnung eines Landgutes vor, das noch kleiner ist als die Curtis,
vgl. USMax. S. 435, Schönberg: bonum, quod solvit 3 d. . .; aliud bonum, quod solvit 6 d.,
et tria placita nobis celebrat.
2) Vgl. *0r. Koblenz St. A. Erzb. Trier Staatsarchiv zum 10. Mai 1328: der Edelknecht
Rudolf von Nailbach und seine Frau Agnes verkaufen dem Erzbischof Balduin für 150 11).
Trierer d. 10 sassungen zu Lebach bei Schlofs Grimburg, 7 dergl. in Subechendal und 3 dergl.
in Hitzendorf: mansiones, que sassunge vulgariter nuncupantur. Weiterhin ist zu vergleichen
*Bald. Kesselst. S. 228, 1331 : 14 areas sive domicilia in hominibus et bonis ad easdem per-
tinentibus in villa Buchberg (in banno ville Hittendorf), Gegend von Grimburg; und *Bald.
Kesselst. S. 232, 1332: 19 mansiones sive domicilia cum hominibus in eisdem commorantibuF,
qui ad nos alte et basse pertinent in villa Hemmersdorf sita prope castrum Siersburg.
^) Ein sehr frühes Beispiel bietet das URheingrafen : a comite de Spanheim 2 mansus
advocatie in Crucenake. Für später vgl. *USMax. 1484, Bl. 33 1», WLosheim: die Schöffen
weisen den Vögten frie voigdieguder zu binnent un busent dem banne von L. geleigeu, daruf
enhait min her apt noch niemant anders einiche gerechticheit ane alleine die voigde . .
usgenomen den kleinen zenden sal der apt . . haben. Die Vögte haben Besthäupter aus den
Vogteien: *UMax. 1484, Bl. 35». Dafs die Vogtei indes in der Gröfse schwanken konnte,
beweist *USMax. 1484, WNospelt: iekliche vogdei dein oder grois, besatten und unbesatten.
Daneben schon tertie partes advocatie.
*) So spricht z. B. *USMax. 1484 Bl. 20 f. gar nicht mehr von den alten Hufengütem,
welche USMax. 12. Jhs. S. 456 (s. auch S. 458, Losheim) in der Saargegend in und um Thaben
aufzählt; an deren Stelle sind lauter kleine Hereditates getreten. Vgl. auch WHarlingen
[Die Agrarverfassung. — 376 —
Indes waren diese neuen Güter genügend fest charakterisiert, um als neue
Besteuerungseinheiten gelten zu können? Im allgemeinen schwerlich; nach
allem, was wir wissen, umschrieben sie nur eine gewisse Ertragshöhe
oder gar nur ein Rechtsverhältnis kleinerer Güter in viel zu unbestimmter
Weise, als dafs ihnen feste Einheiten im Sinne etwa der alten Hufe zu Grunde
gelegen haben könnten. Gleichwohl finden sie sich bisweilen als Belastungseinheit
verwandt ' : die Gründe , welche für eine gröfsere Besteuerungsunterlage
sprachen, als der Morgen sie bot, waren eben zu dringend, um auf die Dauer
übersehen werden zu können. Das galt namentlich für so bedeutende einheit-
liche ursprünglich auf der Person des Vollhüfners ruhende Lasten, wie das Best-
haupt: hier kam man schliefslich sogar dazu, jedes Hausgesefs als Belastungs-
einheit anzusehen, wie sich denn in analoger Weise die Markberechtigung schliefs-
lich von der Hufe auf das Hausgesefs als Berechtigungseinheit verschoben hatte ^.
Das Ergebnis war mithin, dafs für die Hufe trotz aller Versuche mit
Pflug, Morgen und später entwickelten kleineren Güterformen doch keine neue
Grundlage gefunden wurde, welche imstande gewesen wäre, gegenüber den
Besteuerungsanforderungen der Territorial- und namentlich der Grundherren
die Hufeneinheit als Rahmen zu ersetzen : einer jener Zusammenhänge, welche
deutlich zeigen, wie sehr der Ruin der Hufenverfassung zugleich auch zum
Verfall der frühmittelalterlichen Organisation der Grundherrschaft beitragen
mufste.
Auch für die eigentliche Agrarverfassung war der Verfall der Hufen-
verfassung von einschneidender Bedeutung. Die Hufenzahl der einzelnen
Ortschaften war nicht unbedeutend, mehrfach finden sich schon in früher Zeit
1570, G. 2, 71 : zu H. liegen erbschaft, und wer die hat, der ist m. h. geschworener huiber.
und die erbschaft gibt 13 mir. weissen, und zu jedenn mir. 1 hauen; und so manich nur.,
so vil breit, und so manich mir. korns, also raenig faß habern. Zum Sinne von Haeredes =
Haereditates s. Bd. 3, 145, i, 1326. Im Norden heifsen die Erben zumeist Lehen,
s. *USMax. 1484, Bl. 81^, Barweiler: feodalia teutonice secundum iudicium scabinorum ibidem
lehenguder. et prestat nobis unumquodque 4^/2 hl. 1 pullum et P/2 sum. avene; dazu kurmoit.
Die Besitzer heifsen feodales oder mansionarii.
^) *USMax. 1484, Bl. 31», Mechern: der Schaff (exactio) wird zunächst auf die einzelnen
Haereditates umgelegt, er beträgt für das Erbe ^/2 oder 1 mir. grani; wo dieser Mafsstab
nicht mehr reicht, für ein Feld 2 Kapaune. S. auch WAsselborn 1566 § 5 und WHar-
lingen 1570 in Note 4 der S. 375.
2) *USMax. 1484, Bl. 351), WBachem: alle diejhene, die da sitzen mit hus für und
flammen uf Wilhelms hüben [eine Hufe], dieselbigen alsamen, es sie wie is wil so wo die höbe
geleigen ist, die sint schuldich und plichtich . . ein bestehauft. Sehr bezeichnend ist nament-
lich WTettingen, G. 2, 46: wer ein hubre sei und das frei jargeding zu hüten hab? wer
hinder dem herrn zu sant Nabor in der abteien der pfan-hen Tettingen wonet mit feuer und
flam, ein fhur felts uf, die andere ab, schlag uf, schlag ab, der ist ein huber, und schuldig,
der hern jargeding zu hüten. Item welcher ein huber ist, wagen und pfert hat, der ist schul-
dig, in seinem costen jars ein fron zu thun , das er mag mit Sonnenschein widerumb zu
haus komen; wo es sach were, das er weiter faren wurt, und nit zu haus kommen kunte,
so ist der herr ihne cost und lohn schuldigh.
— 377 — Die Hufenverfassung.]
wenigstens 25 Hufen in 6inem Dorfe ^ Wurden diese Hufen realiter geteilt, so
ergab sich, wollte man anders in der Felderwirtschaft weiter bestehen, not-
wendig zugleich eine Realteilung der einzelnen Streifen in den Gewannen, oder
mindestens in den Feldern, d. h. früher oder später eine weitgehende Parzellierung.
Und wir müssen uns vorstellen, dafs bei Realteilung eines Hufenguts noch
bis in späte Zeiten hinein die wirkliche Teilung zumeist auch innerhalb der
Streifen durchgeführt wurde ^; daher schon im 12. und 13. Jh. eine relativ
starke Zerstückelung derselben verbunden mit der Neigung, das Ackerland
nicht mehr nach Parzellen, sondern nach Morgen aufzuzählen^, und trotzdem
eine zumeist noch gieichmäfsige Verteilung des Ackerlandes auf alle Felder*.
Allein da jedes Ackerstück für sich veräufserlich war, so widerstand man
schlielslich doch nicht der Neigung, der Hufe Ackerland auch in einzelnen
Parzellen zu entfi'emden: eine Mafsnahme, welche in den meisten Fällen so-
fort zur Ungleichheit des Gutsareals in den einzelnen Feldern führen mufste.
Ein drastisches Beispiel dieses Vorgangs auf dem Gebiet der Zweifelderwirt-
schaft bietet eine Urkunde bei Schannat Hist. Wonu. 2, 68, 1137: in una
zelga campestris agri 70 iurnales, in altera 32, et 8 iugera vinearum.
Diese Entwicklung hätte, wären anders die technisch-landwirtschaftlichen
Bedingungen zur Überwindung der Felderwirtschaft vorhanden gewesen, zur
Aufhebung des alten gemeinsamen Bestellungsturnus, zur freien Wechselwirt-
schaft und damit zu einer völligen agrarischen Revolution führen müssen.
Indes da man die Brache noch nicht oder wenigstens nicht völlig vermeiden
konnte und da bei der Gemengelage der Äcker die Zugangswege fehlten,
so mufste das alte System aufrecht erhalten werden. In der That wufste
man sich durch das Einbeziehen von neugewonnenem Lande in den Turnus
der Felderwirtschaft zum Ausgleich etwa veräufserter Äcker in diesem
oder jenem Felde sehr wohl zu helfen. Eine solche Einbeziehung hat in ganz
erheblicher Weise seit dem 12. Jh. und schon früher stattgefunden; sie bot
zugleich eine bis dahin fehlende Sicherheit gegen allzuweit gehende Parzellierung
der alten Hufschlagstreifen, indem jetzt bei Realteilung einer Hufe keineswegs
mehr sämtliche derselben zugehörige Ackerstreifen realiter und individuell geteilt
zu werden brauchten. Zugleich werden die aus dem Rottland dem Turnus
1) Guerard, Polypt. de l'abbe Irminon 2, 341, 706; MR. ÜB. 1, 08, 842.
2) Vgl. MR. ÜB. 3, 704, 1241. S. auch ebd. Bd. B, 1116, 1251.
^) Hennes ÜB. 1, 254, 1277: in Oberengers ein Gut, una area in villa sita et terri-
torium terre arabilis, quam (emptores), prout iacet in agris, pro 50 iugeribus accepenmt.
Vgl. dazu Cardaims Rh. Urkk. 12, S. 357, 1095—9, Brauweiler: 1 custos ad censum schenkt
5 morgi Land; MR. ÜB. 1, 488, 1136: jemand schenkt 45 iugera in (Rommersheim), ein anderer
ebenda 18 iugera et silvam et prata solventia 8 carr. feni; MR. ÜB. 2, 167, 1197: in
Fremersdoi-f hat AVadgassen 120 diurnales.
*) S. z. B. für Zweifeldenvirtschaft Lehnsbuch v. Boland 13. Jh. Mitte: 20 iugera in
(Gauodernheim) in utrumque campum et duo iugera in pratis.
[Die Agrarverfassung. — 378 —
der Dreifelderwirtschaft des Hufenlandes einverleibten Parzellen zumeist gi'öfser
gewesen sein, als die alten Hufschlagsstreifen ^
Wie weitgehend auf diese Weise Rottäcker in die alten Hufenländereien
zur Auffüllung der Hufengi-öfse einbezogen wurden, zeigt im Einzelfalle z. B.
eine Notiz auf dem Schmutzblatt des Vorderdeckels des Chart. SSimeon zu
Trier Stadtbibl. No. 1611, welche wohl dem 13. Jh. entstammt. In ihr wird
der Besitz des Simeoner Hofes in Sobernheim angegeben auf
Weinberge 20 iugera 3 quartalia,
Äcker 13 „ 3 „
Summa: 34^/2 iugera.
Wir haben hier, täuschen wir uns nicht, eine Hufe vor uns, welche im
Hufschlag auf 13^/4 Morgen herabgesunken war, aber durch Weinberge auf
Rottland zu 34V2 Morgen kompletiert worden ist. Ebenso deutlich, nur bis
zu den äufsersten Konsequenzen fortentwickelt, zeigt diese Erscheinung eine
Notiz in der Urkunde des MR. ÜB. 2, S. 351, welche schon etwa dem 11. Jh.,
aber freilich auch dem früh kultivierten Trierer Thalkessel angehört. Hier
wird ein mansus erwähnt, der nur 12 Morgen zerstreut in 6 Gewannen hält,
er zinst eine Ohm Wein. Es ist anzunehmen, dafs hier wohl alle Morgen als
Weinland auf früherem Wildland lagen, mithin der alten Hufe ihr Hufschlags-
land nahezu ganz verloren gegangen ist.
Die Frage, in welcher Weise unter diesen treibenden und stauenden
Einwirkungen die Parzellierung in Wirklichkeit und allgemein fortgeschritten
ist, läfst sich nur schwer und nur annähernd beantworten: gehört doch eine
sichere Feststellung der analogen Verhältnisse auch der Gegenwart noch zu
den schwierigen Problemen der Statistik, besonders deshalb, weil die auf
Grund von Eigentumsübertragungen vorgenommenen Parzellenteilungen der
Katasterkarten keineswegs vollständig der wirklichen Bodenteilung für land-
wirtschaftliche Zwecke entsprechen. Und wieweit sind die meisten quellen-
mäfsigen Angaben des Mittelalters von der Genauigkeit unserer Katasterein-
tragungen entfernt! Auf dem Vorblatt des Echternacher Liber aureus in der
Gothaer Bibliothek findet sich die folgende * Aufzeichnung 15. Jhs.:
Dis ist dat lehen, dat Dederich von Eppellendorf von mim
hen-n von Echternach zu lehen halt und entphangen hait.
Zum ersten dri pletzer wesen in dem dail. Item zu Grufer-
dingen 2 pletzer wesen. Item ein pletz wesen zu Gudebumen.
Item daselbs ein velt. Item 1 velt in dem Haischswege. Item
zu Lugilschinen 1 velt. Item oben in den gerechten 1 velt in dem
graen. Item in via Beffort 1 velt. Item hinder dem huis erupp
1 velt. Item 1 garten in Beuerfent dem dinchus. Item in Grausacker
1 velt. Item uf der Bach 1 velt u. s. tv. *
') Es liegt in der Natur der Sache , dafs man auf Rottland gi'öfsere Parzellen schuf,
wie man auf ihm gröfsere Hufen anlegte. Im einzelnen vgl. auch Bd. 2, 21 7.
— 379 — Die Hufenverfassung.]
Diese Aufzeichnung kann für die gewöhnliche Katastriemngsart noch des
15. Jhs. als typisch gelten; für die Frage der Parzellierung ist aus diesem und
verwandten zahlreichen Dokumenten nichts zu lernen.
GlücklicherAveise kommen doch ab und zu auch detailliertere Angaben
vor; von ihnen sind die hervoiTagendsten zu sammeln und aus ihnen wenigstens
ein allgemeiner Eindruck über die Gröfse der Parzellen zu ermitteln. Sieht
man von ein paar nichtssagenden Notizen ab \ so ergeben zuerst die Ruperts-
berger Aufzeichnungen 12. — 13. Jhs. eine deutlichere Vorstellung. Hier
läfst sich für die reichbesiedelte Rheingaugegend aus einer grofsen Anzahl
genauer Daten für die Ackerparzelle eine Durchschnittsgröfse von 2,7 Morgen,
für die Weinbergsparzelle eine solche von etwa 1 Morgen feststellen 2. Noch
gröfser sind um dieselbe Zeit die Parzellen von 160 genau beschriebenen
Morgen Hufenland zu Bretzenheim, Kr. Kreuznach; die Parzelle enthält durch-
schnittlich 3,6 Morgen^. Mit diesen Nachrichten oder wenigstens denen des
Rheingaues stehen nun genauere Nachrichten über die Parzellenwirtschaft zu
Annsheim von 1353* und zu Saurschwabenheim von 1490^ zum Vergleich.
Es ergiebt sich, dafs im Gegensatz zu den eben citierten Angaben
[Ackerparz. Weinbergsparz.]
aus dem 12. — 13. Jh., 2,7 Morgen, ca. 1 Morgen,
im Jahre 1353 2,2 „ „ 1,2 „
„ „ 1490 1,3 „ „ 0,8 „
als Durchschnitt bestehen. Wenn es zulässig erscheint, diesen Daten einen
für Rheinhessen typischen Wert beizulegen, so ergiebt sich eine seit dem
Schlufs des 12. Jhs. folgerecht und stetig fortschreitende Parzellierung nament-
lich des Ackerlandes.
Für das eigentliche Moselland sind die Nachrichten dürftiger. Sieht man
von der schon oben angeführten Angabe ab, wonach die 12 Morgen einer
Hufe etwa des 11, Jhs. um Trier in 6 Gewannen und Parzellen liegen, so
dafs sich auf die Parzelle (vermutlich Weinbergsland) 2 Morgen Durchschnitts-
gröfse ergeben*', so kommt aufserdem nur noch eine Urkunde von 1247 in
Betrachts Nach ihr würde in der Umgegend von Trier die Parzelle dieser
Zeit durchschnittlich 2,5 Morgen enthalten haben. Es sind das Daten, welche
mit den rheingauischen ebenso übereinstimmen, wie die agrarische Kultur des
1) Z. B. Cardauns Rh. Urkk. 3, S. 337, 922: agrum 1 iornales 4 habentem.
2) Bd. 2, 209, S. auch noch MR. ÜB. 3, 336, 1227.
3) Bd. 2, 212.
♦) Bd. 3, No. 299 d.
B) Bd, 2, 224, No. k.
«) MR. ÜB. 2, S, 351.
') MR. ÜB. 3, 899 ; Ritter Friedrich von der Brücke besitzt an Land sex iuniales sitos
in Heristail, quatuor in Cirlochen, in Prato duos, in Fossa dimidium, in Wormspiz iurnalem,
sub Rupe quatuor, in Valle iurnalem et dimidium, in Lineich apud Zewene iurnalem.
[Die Agrarverfassung. — . 380 —
Trierer Thalkessels im 13. Jh. als der des Rheingaues gleichwertig angesehen
werden darf.
Dafs indes die Parzellengröfsen des Rheingaues und des Trierer Thal-
kessels mit ihrer intensiven Kultur^ nicht überall zutreffen, beweisen einige
genauere Angaben für die Eifel und deren Nordabhang aus dem Schlüsse des
Mittelalters: damals haben die Steinfelder Höfe zu Bessenich, Kr. Euskirchen,
und zu Scheidweiler, Kr. Wittlich, noch eine durchschnittliche Parzellengröfse
von 5,5 bzw. 2,9 Morgen. Und auch das reichbebaute Maifeld scheint an
Parzellierung hinter dem Rheingau und dem Trierer Thalkessel zurückgeblieben
zu sein, wenigstens zeigen umfangreiche Angaben aus der ersten Hälfte des
14. Jhs. für Münstermaifeld und Polch eine Parzellengröfse von durchschnitt-
lich 2,5 bzw. 3,5 Morgend
Vergleicht man die mittelalterlichen Angaben, namentlich sow^eit sie eine
Abfolge aufweisen, mit den Bemerkungen von Johann Nepomuk v. Schwerz
S. 177, nach welchen noch im Anfange unseres Jhs. eine Parzellierung von
über ^/s Morgen bei sehr gutem, von über ^/4 Morgen bei mittlerem Boden
als schädlich erachtet wurde, sowie mit der unendlichen Zerstückelung der
Oegenw^art^, so erscheinen die eruierten Daten durchaus glaubhaft, um so
mehr, als sie unter sich den charakteristischen lokalen Verschiedenheiten ent-
sprechend abweichen.
Nimmt man aber ihnen folgend eine zunehmende Parzelliemng des
Gnmd und Bodens seit dem 13. Jh. bis zum 16. Jh. von etwa 75 bis 100<*/o
an, so fragt es sich, ob diese Erscheinung zunehmender Zerstückelung erst
mit der Wende des 12. und 13. Jhs. einsetzt, oder ob sie etwa schon früher
bestand.
Eine Antwort auf diese Frage läfst sich nur mittelbar einigen vermutlich
zutreffenden Erwägungen sowie der Geschichte der mittelalterlichen Verkoppe-
lung entnehmen, wenn man den letzteren Ausdruck hier, nicht ganz im Sinne
der neueren staatlichen Mafsregeln, anwenden darf.
In erster Hinsicht läfst sich anführen, dafs eine weitgehende Zerstücke-
lung doch erst mit dem vollen Verfall der Hufenverfassung habe eintreten
können, und dafs auch dann noch einer stärkeren Parzellierung auf lange Zeit
die Möglichkeit des Anbaues auf Wildland entgegengestanden haben müsse,
so dafs eine stärkere Veranlassung zu ihr frühestens seit Abschlufs des grofsen
Ausbaues im 12. und 13. Jb. vorhanden gewesen sein könne. Ferner kann
auf die sehr bedeutende Durchschnittsgröfse der Parzellen noch im 12. und
13. Jh. hingewiesen werden. Nehmen wir sie für die kultiviertesten Gegenden
auf 2,5 Morgen , für die w^eniger intensiv angebauten auf 3,5 Morgen an , so
*) Zur Anschauung über die Intensität und Zersplitterung der Kultur um Trier vgl. das
Elemosinanirbar des Domkapitels MR. ÜB. 2, S. 351 f., c. 980—1180, und für das 14. Jh.
die Tabelle 6 in Bd. 2, 214.
2) Bd. 2, 216, No. y und J; vgl. auch S. 213, No. ß.
3) S. oben S. 85.
, — 381 — Die Hufenverfassung.]
Würde sieh für die Hufe von 30 Morgen eine Ackerlage in durchschnittlich
nur 12 bzw. 8 bis 9 Gewannen ergeben: die Existenz dieser Thatsache noch
im 12. — 13. Jh. aber würde für ein langes und unversehrtes Festhalten
primitiver und viel früher getroffener Anlagen beweisen.
Bedeutsamer indes, als diese Erwägungen, spricht die Geschichte der
Verkuppelung für eine relativ geringe und jedenfalls nicht lästig werdende Parzel-
lierung bis in das 12. Jh. hinein : vor dieser Zeit sind kaum urkundliche Anzeichen
von Verkoppelungen aufzufinden. Zwar sind einzelne Tauschgeschäfte in Acker-
stücken, vielleicht auch auf Grund agrarischer Anfordenmgen, schon viel früher zu
belegen^; und auch umfangreicherer ginindherrlicher Ackeraustausch kommt
schon zeitig vor, aber doch stets nur von dem Gesichtspunkte aus, zu
irgend welchen bestimmten aufserhalb der Hufenverfassung liegenden Zwecken^
zum Anbau von Gehöften oder zur Konstituierung von Fronacker (Beunde),
ein bestimmtes abgeschlossenes Terrain zu gewinnen^. Der Gedanke der
Verkoppelung von Gemengelageparzellen aus den agrarischen Interessen der
Hufenverfassung heraus wird dagegen vor der 2. Hälfte des 12. Jhs.
nirgends deutlich ausgesprochen. Die erste hierher gehörige Urkunde vom
J. 1158 hat Brewer, Vaterl. Chronik 2, 563, veröffentlicht. Nach ihr verkoppeln
das Kloster Siegburg und das Stift SSeverin in Köln. Die Mönche von Siegburg
besafsen nämlich quedam rura in Kalemunte partibus hinc inde per diversa
loca seiunctis, inter que erant alia bona ad ecclesiara nostram [sancti Severini]
pertinentia. Diese Äcker werden nun gegenseitig ausgetauscht, quoniam ex
tali permixtione diversarum proprietatum sepe molestie fiebant et querimonie.
Wie in diesem Falle, so blieben die Verkoppelungen im ganzen Mittelalter
partiell und beruhten anfänglich stets oder fast durchweg auf Privatvertrag ge-
wöhnlich zweier hervorragender meist grundherrlicher Besitzer ; ja nicht selten
werden sie in früherer Zeit nur dann vorgenommen, wenn an sich schon eine Land-
übertragung stattzufinden hatte ^. Häufiger werden derartige Verkoppelungen erst
im 13. Jh., speciell im Moselgebiet lassen sich bedeutendere Ausfühnmgen für
Himmerode und den Kitter Warner von Bruch vom J. 1231 , für Salentin
1) MR. ÜB. 1, 65, 855; 108, 867.
2) Besonders interessant ist in dieser Hinsicht der Tauschbrief des Abts Ansbald
von Priun, MR. ÜB. 1, 98; s. dazu Bd. 2, S. 71 ff. Vgl. weiter MR. ÜB. 1, 501, 1138.
^) Ein her^•orragendes Beispiel in letzterer Beziehung bietet MR. üB. -3, 336, 1227:
der Kreuzfahrer Wolfram von Rheingrafenstein pro recompensatione debiti, scilicet pro 14 mr.
praeter duos s. et novem mir. avene et quinque carr. hunici vini, quas de gi-angia Bredenvas
[Breitenfels] solvere tenebamur, contulimus ecclesie de Eberbach viginti octo iugera inculte
terre, praeterea duo pro remedio anime nostre, de quibus duodecim iugera sita sunt iuxta
viam de Weilersheim, item duo iugera et dimidium predictis consulcata, item quinque iugera
iuxta agros sancti Ruperti, item duo et dimidium illis contigua, item duo et dimidium iuxta
illa, item duo ibidem sita, idem quatuor iugera iuxta molendinimi, que omnia proprietaria
esse dignoscuntur, nuUi subiecta iuri et censui preter solius decime solutionem. cum erga ea
essent ex agris fratrum de Breidenvas consulcata, decrevimus fratri nostro et sororibus facto
concambio alia pro eis assignare, conferentes domino Eberharde de Trisse et Peti-o de Elze
[Die Agrarverfassung. — 382 —
von Isenburg und das Kloster Rommersdorf vom J. 1279, für die Wetzlarer
Kirche und die Koblenzer Deutschordensherren vom J. 1293 nachweisend
Von ihnen ist die lehn^eichste Verkoppelung die Salentins von Isenburg: cum
nos in parrochia de Heimbach quosdam agros terre arabilis haberemus ad
curiam nostram in Heimbach pertinentes, qui nos ex patema successione, non
ex feodo, sed ex iure proprietatis hereditarie et legitime contingebant, iacentes
quidem sparsim per campos hinc et inde nostro aratro minus apti, sed aratro
eeclesie de Romerstorph magis apti, et ecclesia de Romerstorph similiter possi-
deret quosdam agros in territorio dicte ville, qui magis apti nostro aratro
videbantur quam aratro eeclesie supradicte: de consensu et unanimi voluntate
predilecte coniugis nostre domine Agnetis ac heredum nostrorum communicata
manu permutationem sive. concambium dictorum agrorum fecimus cum ecclesia
memorata (folgen die näheren Bestimmungen des Gütertausches und nament-
liche Aufführung der beiderseitigen Grundstücke). Interfuerunt autem huic
concambio (folgen Zeugen) — , qui omnes dixerunt, quod prefate permutationes
agrorum optime essent taxate sive estimate et secundum deum et conscientias
hominum rationabiliter Ordinate.
Werden derartige private Verkoppelungsgeschäfte ursprünglich ausschliefs-
lich zwischen vornehmen und zumeist grundherrlichen Besitzern vorgenommen,
so leuchtete doch die Nützlichkeit der Zusammenlegung schon im 14. Jh. auch
den eigentlich landarbeitenden Klassen so sehr ein, dafs sie, im Fall der
Grundhörigkeit unter Zustimmung ihrer Hofgenossenschaft oder des Grund-
herrn, mit Verkoppelungen vorgingen^. Und schon früh begann sich zugleich
die Verkoppelung begrifflich auszudehnen. Erscheint sie ursprünglich nur als
Tauschgeschäft zwischen zwei Parteien, so gewann sie dadurch, dafs die eine
Partei mit sehr verschiedenen andern Parteien zu weitester Zusammenlegung
Verträge einging und die neue Abgrenzung der Parzellen in diesem Falle zu
einer besonders eingehenden Thätigkeit der lokalen Markungsbehörde Anlafs
10 iugera iuxta Holewegen eque facta portione pei* eorum dispensatores Cunradum Roden-
bach scultetum, Gerlacum de Weilersheim , Henricum Aurigam, et fratri nostro Wolframo
iuveni et matri Adelheid et sorori eius Lutgardi quinque iugera iuxta Hagene, item 10 iugera
iuxta viam Windesse, item tria iugera in Hannebach iuxta Witzetemeflosse per dispensatorem
eorum Cunradum Rodenbach scultetum, et domine Gude de Cella 12 iugera iuxta Lapidem,
item duo iugera iuxta Sehe per dispensatorem suum Amoldum scultetum.
1) MR. ÜB. 3, 442, 1231 ; Cod. dipl. Rommersd. 31, 1279^; Hennes ÜB. 1, 326, 1293.
Vgl. auch noch Hennes ÜB. 1, 399, 1315 ; 443, 1331.
2) Hennes ÜB. 1, 496, 1327: Arnold Heschin tauscht einige grundherriiche Güter zu
Lehmen mit andeni. Dise vorg. wechselunge ist geschehen mit willen un wissende Steben-
stumphes, der schulteisse ist Spanheimer gutes, Jacobes Zuverlaz und Heinriches Beme zwene
hofinann desselben hoves, Heinman Ringes sun schulteisse sant Simeones gutes, Dietrich
Polman und Sifrid Stum hofmanne desselben hoves. och veriehen wir die vorg., das Arnolt
Heschin der vorg. dise wechselunge getan hat mit unsern willen, un der hoeven bestes da-
mit getan hat.
— 383 — Die Hufenverfassung.]
gab^, (loch schon einen mehr öffentlichen Charakter: der Übergang zur all-
gemeinen Verkoppelung wurde angebahnt. Die letztere allerdings erscheint
im Mittelalter niemals urkundlich belegt : dafs sie jemals stattgefunden, könnte
sich auch auf Grund der genauesten Flurkartenforschung doch nur vermutungs-
weise behaupten lassen. Wohl aber findet sich wenigstens eine Analogie zur
Gesamtverkoppelung schon im 18. Jh. auf dem Gebiete der Zehntverfassung.
Da wo die Zehntbezüge aus einer Flur mehrfach zerteilt und die Teile mehr-
mals veräufsert worden waren, hatte sich bei der realen Veranlagung dieser
Teile auf bestimmte Ackerflächen zumeist ein Zustand der Zehnteneinkünfte
ausgebildet, welcher der Gemengelage der Äcker in vielen Beziehungen glich:
es war das Gewöhnliche, dafs ein Zehntbeteiligter an den verschiedensten
Stellen der Flur Erhebungsrechte hatte. Auch hier war also eine Zusammen-
legung angezeigt; und da es sich meist nur um wenige und social hervoiTagende
Berechtigte handelte, so konnte die Überzeugung von ihrer Nützlichkeit früher
verwirklicht werden, als sich die Einsicht vom Nutzen der Flurverkoppelung
unter den vielen Köpfen und Sinnen der Dorfgenossen allgemein verbreitete ^.
Geht man auf den Charakter der mittelalterlichen Flurverkoppelung
namentlich in ihren Anfängen während der 2. Hälfte des 12. Jhs. und im
13. Jh. zurück, so ergiebt sich vor allem die Spontaneität der ganzen Ent-
wicklung, sowie ihre Verknüpfung mit der überlegenen Intelligenz und Macht
der gi'ofsen Besitzer. Kein Zweifel darum, dafs ihr unangenehm bemerkte
und daiTim erst neuerdings eingetretene Veränderungen in der Gemengelage der
Äcker zu Grunde gelegen haben müssen. Man wird diese Veränderungen nui'
in der übermächtigen Zunahme der Parzellierung seit dem 12. Jh. erblicken
können. Und sehr begreiflich, dafs gerade seit dieser Zeit die Parzellierung
fühlbar werden muiste. Noch bis ins 13. Jh. konnte der Hufenbesitzer, konnte
1) Cart. Orval 263, 1239: Godefridus miles de Chei-ves eschaingiavit ecclesiae Aiu-eae-
vallis deceni diunialia terrae, terram pro terra, in banno de Cherves. Perrotus etiam de
Mogi'es, filius Franconis, eschaingiavit eidem ecclesiae in eodem banno septem diumalia terrae,
quae dicitur terra Sesennein, terra?« pro terra. Siniiliter Ermengardis, relicta Wimci Surdelli
de Cherves, in dicto banno eschaingiavit dictae ecclesiae quatuor diumalia terrae, ten'a?« pro
terra. Omnes autem istae terrae, quando fuenint eschaingiatae, fuenint etiam utrique com-
petenter assignatae parti.
2) Eins der frühesten ausführlichen Beispiele bietet Cart. Orval 467, 1272 : der Zehnte
in Bur6 und Alondrel ist Besitz teilweis von Onal, teilweis einer Laienfamilie; er soll jetzt
flu- jede Partei zusammengelegt werden ; ein Kompromissar wird gewählt, de desevreir les dimages
entierement de tos les dous bans desor nomeis partot u ilh marcissent ensemble. et il par
le seiTOent de plus anchiens prodromes creables d'Alondial et d'atres bonne gens ont enquis
ä bonne foit et loiament les desoivTes des dimages des devantdis bans et ont raporteit par
devant nos et mut d'atre bonnes gens, ke les bonnes en ceste lettre nomees desoivrent
entierement les dimages des devantdis bans. Vgl. auch MR. ÜB. 3, 603, 1237: der Pfarrer
von Altrich tauscht den Zehntengenufs von 12 Morgen der Dorfflur gegen den von 12 anderen
Morgen um, scabinis synodalibus sacramento firmantibus et universis rusticis loci approban-
tibus et attestantibus, quod in commutatione ista . . pastor loci partem haberent absque du-
bio meliorem.
[Die Agrarverfassung. — 384 —
namentlich der GrofsgrundheiT gegenüber den zunehmenden Schwierigkeiten
der Gemengelage im Hufschlag einen Rückhalt im vermehrten Aushau auf der
Allmende finden: gerade die volle Ausbeutung dieser Möglichkeit gehört
wesentlich zu den agrarischen Kennzeichen der Stauferzeit. Aber schliei'slich
gab die Allmende kein neues Rottland mehr her; neben anderen Mafsregeln
war man auf gröfsere Nutzbarmachung der alten Hufschlagsäcker durch Ver-
koppelung hingewiesen. So ergiebt sich hier, wie schon an anderen Stellen,
die Entwicklung des Allmendeausbaues als ein sehr merklich eingreifendes
Korrelat zur Geschichte des alten Hufschlaglandes; es ist an der Zeit, diese
Entwicklung näher zu betrachten.
2. Der Allmendeansbau.
über das Allmendenutzimgsrecht der fi'ühesten Zeit ist schon im ersten Ab-
schnitt kurz berichtet worden ^ Die Lex Salica 27 10 f. giebt in dieser
Hinsicht um so bedeutungsvollere Auskunft, als die Quellen über die ein-
schlägigen Verhältnisse im übrigen sehr spärlich fliefsen.
Si quis in silvam materium alterius [Cod. 10 Emend. schieben dem Sinne nach
ein: fiiratus fuerit aut] concapulaverit aut incenderit, . . 15 s. culp. iud.
Si quis materium alienum ex una parte dolatum furaverit ..3s. culp. iud.
Si quis arborem post annum, quod fuit signatus, [capulare] praesumpserit, nullam
habeat culpa.
Aus diesen Bestimmungen ergiebt sich, dafs der Markgenofs Bäume der
gemeinen Mark dadurch auf 6in Jahr zu seiner persönlichen Disposition stellen
konnte, dafs er sie mit einem Zeichen versah; und es ist natürlich, dafs ihm
aus dem Verfügimgsrecht über einen Komplex zusammenstehender Bäume
leicht ein Miteigentum am Boden erwachsen konnte. Schon die unter Beob-
achtung gewisser Regeln vorgenommene Okkupation der Bäume konnte also
zum zeitweiligen Erwerbe von Wald im Aufsenland genügen: der Besitztitel
gründete sich neben der markgenössischen Qualität des Zeichnenden aus-
schliefslich auf die verwendete Arbeit des Zeichnens.
Eine derartige Okkupation konstituierte indes nur einen Vorbehalt;
spätestens binnen Jahresfrist mufste ein Nutzbesitz zu ihm hinzuerworben
sein, sollte er nicht ungültig werden und der Wald in die Allmende
zurückfallen. Doch scheint ein solcher Nutzbesitz urspmnglich nicht schon
eine volle Fällung oder gar Rodung des Waldes bedingt zu haben; vielmehr
genügte für seine begriffliche Existenz schon die denkbar geringfügigste Vor=
arbeit für eine künftige Kultur, die sichtbare Abmarkung durch Zäune, Gräben
oder sonst welche Grenzen: schon infolge des einfachsten Bifangs trat volles
1) S. oben S. 14, vgl. auch Abschnitt II, 3, S. 148 f.
Laniprecht, Deutsches Wirtschafteleben. I. 25
[Die Agrarverfassung. — 386 —
Privateigentum ein^ Nur so erklärt es sich, wenn in der Lex Baiuw. auch
terra inculta als Privateigentum erscheint ^ ; vi^enn in der ältesten Nachricht
über Hufen im Moselland von domus inexquisitae die Rede ist, auf deren
Grund man noch augmentare et laborare könne ^•, wenn endlich die Be-
schreibung einer Hufe noch aus dem 10. Jh. aufser den 30 normalen Huf-
schlagsmorgen und 16 Rottmorgen 24 Morgen Land, quod ad stirpandum est,
nennt *.
Indes mit wachsender Intensität der Landeskultur mufste auch eine
immer zunehmende Intensität für die rechtlich gültige Okkupation auf Allmende-
land gefordert werden. Schon seit Beginn der deutschen Kaiserzeit scheint
man sich mit dem einfachen Befangen nicht mehr begnügt zu haben; man
forderte Anbau, und wo dieser nicht eintrat oder später bis zum Wiederauf-
leben des Urzustandes vernachlässigt wurde, da trat das okkupierte Land in
die Allmende zurück^. In dieser Form hat sich das alte Bifangsrecht, soweit
die rechtliche Geltung des Okkupationsaktes in Frage kommt, bis über das
Mittelalter hinaus erhalten. Noch im WLintgen von 1537 heifst es § 9: were
aber sach [daßj iemant sein froende [grundherrliches Ausbauland] verwuesten
und vergenklich werden lassen wolt, und also lang, daß holz darinne weusche,
daß man ein loech mit eim loniger uef- und sonder reißen dardurchboren
mochte [so zu lesen], so mag alsdan des . . apts [als des Allmendegrundherra]
meier die froene, also verwachsen were, annemen und iglichen morgen umb
die siebente garbe [d. h. nach fiskalischem Medemrecht] verliehen.
Viel weniger sicher als die Umgestaltung der Bedingungen rechtsgültiger
Okkupation läfst sich die mit zunehmender Kultur durchaus notwendige Ab-
wandlung der persönlichen Okkupationsberechtigungen übersehen**. Ursprüng-
lich stand jedem Markgenossen die Okkupation wohl beliebig grofser Allmende-
teile zu; die Gewähr gegen den Mifsbrauch dieser uns auf den ersten Blick
exorbitant scheinenden Freiheit lag in der auf gesetzlichem Wege längere
Zeit mit Erfolg aufrecht erhaltenen Gleichheit des wirtschaftlichen Besitzes
^) Wie sehr im Ausbau auf klares Individualeigen gehalten wurde, zeigt L. Burg. 13;
si quis tarn Burgundio quam Romanus in silva communi exartum fecerit, aliud tantum
spatii de silva hospiti suo consignet, et exartum, quem fecit, remota hospitis communione
possideat. S. L. Burg. 41; 54, 2.
2) Lex. Baiuw. 1, 16, 2; MGLL. 3, 321.
^) Testam. Grimonis, 633.
*) A. Archiv 8, 592—3, s. oben S. 346. S. auch Lac. ÜB. 1, 7, 11, 799: terra quae-
dam, que dudum comprehensio mea esse dinoscitur, simul cum illa terra, que ibidem iam
culta esse videtur. Femer ebd. 1, 16,29,811: in ten'a arabili et silva quasi iomales 6, und
ebd. 21, 43, 827: unum campum . . , tenet ipse campus plus minus inter terram arabilem
et silvam iomales 6 aut 7; sowie 21, 45, 833: octo iornales in culta terra et inculta.
'^) Vgl. v. Maurer, Markenvf. S. 12; Dorfvf. 1, 52; Thudichum S. 183. Zum Bifangs-
recht im allgemeinen vgl. v. Maurer, Einl. S. 157 f., Markenvf. S. 163 f., 171 f.; Thu-
dichum S. 175 f.
«) Vgl. namentlich v. Maurer, Dorf\-f. 1, 208 ff.
— \ 387 — l'er AUmendeaiisbau.]
und damit der wirtschaftlichen Bedürfnisse und Leistungsfähigkeit der ein-
zelnen Markgenossen; diese Gleichheit machte jede weitere Vorschrift über-
flüssig.
Wie aber, als diese Gleichheit aufhörte und Neigungen und Kräfte der
einzelnen Markgenossen sich auf das verschiedenste auszugestalten begannen?
Es lag da nahe, das Ausbaurecht dem Kreise der sonstigen Allmende-
nutzungen einzuordnen, dasselbe also, wie diese, auf die Hufe, später im
wesentlichen auf das Hausgesefs zu veranlagen. Das scheint in der That die
Entwicklung am Niederrhein und überall da gewesen zu sein, wo sich die
potestas, die Holzgewalt oder Holzmarke ausbildete. Sehr natürlich ; der Aus-
bau ergriff fast stets den Wald; konstniierte man individuale Waldrechte, so
war in ihnen zugleich die Konstruktion des Ausbaurechts gegeben ^
Anders verlief die Entwicklung im gröfsten Teile des Mosellandes und in
den Mittelrheingegenden. Hier entwickelten sich keine besonderen Waldgenossen-
schaften wie zumeist auf Grund der Holzgewalt im Norden; die Markgemeinde
als solche behielt die Verfügung auch über die Abgrenzung der Okkupations-
berechtigung ^. Freilich scheint es nirgends zu einer klaren Formulierung
der Voraussetzungen für die Berechtigung gekommen zu sein. Man hatte noch
genug Allmendeland ; es lag wild: warum sollte es nicht anbauen, wer dazu Lust
verspürte ? Ergab das Neuland dann freilich hinterher reiche Erträge, so erinnerte
sich die Gemeinde wohl des ui-sprünglichen Allmendecharaktei-s der Äcker und
prüfte die Legitimation des Bebauers. So geschah es im Einzelfall, ohne dafs
man zu einer generellen Regelung fortgeschritten wäre, trotzdem dafs solche
Einzelfälle nicht selten waren und sich auch noch aus der heute zu Gebote stehen-
den Überlieferung durch alle Jahrhunderte vom 12. Jh. ab nachweisen lassen.
So hatte der Abt Gottfried von Weifsenburg im J. 11 94 endgültig an Himmerode
Land bei Neuhofen gegeben, que [terra] a multis retroactis temporibus ex
maxima parte in paludosam redacta solitudinem pene fuit inutilis. Die Fläche
wird von den Himmeroder Mönchen fleifsig entwässert und bebaut: da findet
die Gemeinde Mutterstadt, der Sumpf gehöre zu ihrer Allmende und beruhigt
sich erst nach Abfindung seitens des Klosters^. Noch lehrreicher ist ein Fall
von 1195, Lac. ÜB. 1, 550: cum prata adiacentia [curtis de Hovele] tacita
permissione parrochianorum [de Nezinisheim] a proprietario illius curtis ad
1) Ann. Rod., Ernst S. 48, 1138: die Klosterleute von Marienthal plantabant vineam
in clivo montis occidui ab occidente septis imminenti ex iure civilitatis huius ecclesie, quam
ipsa ex curtis potestate apud Meinscozen quondam site habet etiam in territorio illius
parochie.
2) Sehr deutlich wird das in § 5 des Schieds zwischen dem Erzstift und Boppard von
1326 ausgesprochen, vgl. CEM. 3, S. 249: wir sprechin me, dat si [die Bopparder] ir weide
roden und angi-ifen mögen ane iren amptman, als id in even komet und wi si i und i mit ieren
weidin gevaren haut, dat man si billich also sitzin leist, so dat si ieren roitzeinden geven.
deme he billiche werden sal.
3) Remling, Speier. ÜB. 1, 112, 1194; 128, 1209.
25*
[Die Agrarverfassung. — 388 - —
privatani comiiioditatem fuissent redacta et a pluribus successoribus retenta,
denuo propter murmur parrochianorum ad conimunitatem fuerunt remissa u. s. w«
War die stillschweigend zugelassene Markverwüstung gar zu grofs, so brachte
man es allenfalls einmal zur Ernennung eines besondern zeitweiligen Revin-
dikationsausschusses. So geschah es im J. 1305 zuBoppard^ Nos Fridericus
domnus de Erinberg scultetus Bopardiensis , milites, scabini et universitas
opidi Bopardiensis . . , cum nos pro recuperandis iuribus nostri opidi predicti
et pro eiusdem utilitate evidenti forestum seu marcham nostri districtus cir-
cumeuntes pari consensu invenerimus seu comperierimus partem eiusdem foresti
seu marche in multis locis nobis illicite distractam , matura deliberatione pre-
habita et sapientum freti consilio cupientes, quicquid sie distractum fuerat,
predicti opidi et nostro communi usui mancipare, pari voluntate et unanimi
consensu viginti et quatuor personas subnotatas ex militibus ministerialibus
scabinis et opidanis duximus eligendas . . . dantes eisdem auctoritatem et
plenariam potestatem concedendi et locandi omnia et singula bona, quocunque
nomine censeantur, que sie decrevimus ambienda et circuivimus, et omnia et
singula faciendi, que nobis et nostro opido proficue viderint expedire. Indes
eine solche allgemeine Abrechnung mit allen wilden Ansiedlem der Allmende
war doch eine Ausnahme ; im ganzen und gi^ofsen schleppte sich die alte Duld-
samkeit gegen Allmendeschmarotzer unter gelegentlicher Abschüttelung der
schlimmsten Plünderer bis zum Schlüsse des Mittelaters fort.
Und doch hatten die Markgemeinden längst eine bessere Verwertung
ihrer Allmende gegenüber Auswärtigen durch Verpachtung oder Erbleihe an-
gebahnt^. Es lag um so näher, diese Praxis auch auf die Markgenossen
selbst anzuwenden, als die Grundherren in den grundherrlichen Marken schon
frühe ein teilweise ähnliches System durchgebildet hatten^. Die Voraussetzung
für eine dahin zielende Ändenmg mufste sein, dafs Privaten ein Okkupations-
recht an der Allmende ohne weiteres überhaupt nicht zustehe, auch wenn
sie Markgenossen waren : die Allmende mufste nicht mehr so sehr als Kollek-
tiveigen, denn als individualer Markgemeindebesitz angesehen werden. Diese
Anschauung wurde nun gegen Schlufs des Mittelalters immer mehr zur herrschen-
den*; aus ihr folgte notwendig die Einfühmng des Verpachtungssystems der
Allmende auch an die Markgenossen. Auch welcher merker sich des mark-
lands will gebruchen, heilst es WKamberg-Würges-Erlebach 1421 § 12, der
sol von iglichem morgen geben 3 hl., als vil er der hat . . ; und wan sie des
gelts nit engeben . . , also dick als sie da ufwendeten uf dem marklande, also
dick hetten sie 10 d, verloren den förstem.
1) CRM. 3, 24.
2) Vgl. z. B. Ann. Rod., Ernst S. 46, 1136; MR. ÜB. 2, 174, 1198, s. auch oben S. 294.
^) S. dariiber weiter unter S. 390.
*) S. Bd. 3, No. 256, 1474.
— 389 — Der Allmendeausbau.]
Mit dem Anbau von Rottland war irgendwelche Aussonderung des Neu-
landes aus der Mark ursprünglich nicht verbunden ; namentlich blieb das Rott-
land gemeinweidig, wie das Hufschlagsland. Das galt sogar von den Wein-
bergen, welche fast stets im Ausbau lagen. So wird noch 1293 von den Kob-
lenzer Deutschordenshen*en für ihren Besitz zu Vallendar und Mallendar ver-
langt: vineam M. apperient et per portam patefacient, quomodo alii homines
universitatum ipsarum suas vineas consuevemnt apperire, ut ipsarum partium
animalia carpere possint nutrimenta et pascua communiter in eisdem ^.
Natürlich suchten die Grundherren in denjenigen Marken, in welchen
sie besondern oder ausschliefslichen Einflufs hatten, diesen unbequemen Be-
stimmungen zu entgehen; sie setzten für gröfsere ihnen angehörige Rottkom-
plexe die Aussonderung aus der Mark mit ihrer Vorschrift gemeiner Trift durch
und erteilten dieselben Vorteile auch wohl andern Besitzern^. Das ist der
Zustand, welchen das Ravengiei-sburger Hundding § 17 mit den Worten weist,
das Dinggebiet solle einweidig sein, also weit als des closters gericht gehet,
außgenommen banzeune banfllire banwasser und grömetgnind , die ein iglich
gemeinschaft von alter her vor eigen grömet gebraucht und herpracht haben ^.
Erst später wurde dann dies Aussondemngsrecht jedes vollberechtigten Mark-
genossen aus der Mark, als Folge des grundherrlichen Vorgehens, proklamiert :
eine Mafsnahme, welche den Gmndgedanken der Markgenossenschaft verneinte
und deshalb notwendig, wenn voll befolgt, zum Untergang derselben führen
mufste ^.
Im vorstehenden ist es nötig geworden den Einflufs der Grundherrschaft
auf die Entwicklung des markgenossenschaftlichen Ausbaurechtes von ge\Nissen
Gesichtspunkten aus zu berühren; dieser Weg wird im folgenden sogar mit
Ausdehnung auf die königliche und spätere landeshenliche Gewalt weiter ver-
folgt werden müssen. Die Bedeutung dieser Gewalten für die Geschichte des
») Hennes ÜB. 1, 327. Vgl. auch CRM. 2, 369, 1297; und s. schon L. Burgund. 89, i.
2) CRM. 2, 177, 1258: ego Agnes quondam comitissa de Castris . . gratiam, quam no-
bilis vir Theodericus de Isinburch et Wilhelmus item quoque Wilhelmus milites necnon et
Wenzo frater Wilhelmi fecerunt . . abbati et conventui de Hemmenrode in erectione et con-
structione cuiusdam sepis et munitionis vinee eorum site iuxta curtem eiusdeni monasterii in
Metriche, laudo et approbo districte precipiens officiatis meis, qui ibidem pro tempore fiie-
rint, ut clamorem iiisticorum ville compescant nee permittant de cetero idem monasterium
super aliquo iure quod michi ibidem posset competere quantum ad munitionem eiusdem
vinee molestari.
^) Der Grummetgnmd war natürlich nicht in Frone (Bann); er fällt vielmehr aus
wirtschaftlichen Rücksichten ganz allgemein flir alle Markgenossen aus der Trift heraus.
*) WBibrau 1385, G. 1, 512: ein iglicher gewerter man . . mag sinen hof befreden
US der marg.
^) Sogar im Hofsystem sind darum nur Fronhöfe ganz aus benachbarten Gemeinde-
verbänden ausgeschieden, andere Höfe nur selten, vgl. v. Inama, Hofsyst. S. 117 f. Im
übrigen s. v. Maurer, Einl. S. 216 f., Dorf^'f. 2, 92, 189 f.
[Die Agi-ai-verfassung. — 390 —
Allmendeausbaues ist zu grofs, als dafs sie bei der Darstellung auch nur zu-
nächst vom Standpunkte der ursprünglichen markgenossenschaftlichen Kon-
stniktion aus übersehen werden könnte.
Am weitesten verbreitet und am wirksamsten fühlbar ist hier der Einfiufs
der Grundherrschaften; an der Mosel war schon seit der ersten Hälfte des
Mittelalters die überwiegende Anzahl aller Allmenden in grundherrlichem
Besitz. Sehr begreiflich, dafs dies grundherrliche Obereigentum an der All-
mende vor allem im alten Ausbaurecht Änderungen mit sich brachte. Nicht
als ob die Grundherren einen ausschliefslichen direkten Besitz an der Mark
geltend gemacht hätten, sie belegten zumeist nur einzelne Teile kraft ihres
Eigentumsrechtes mit Beschlag^; und die Gröfse dieser in grundherrlichen.
Besitz übergehenden Teile richtete sich, im wesentlichen unter Ausschlufs
von Willkür, nach der Zahl der ihnen zur Verfügung stehenden Rottfrontage ^.
Allein über diese direkte Beteiligung hinaus schritten die Grundherren doch
auch zur Entwicklung eines neuen materiellen Rodungsrechtes fort. Sie
mafsten sich ein Rottverbot namentlich zu Gunsten ihrer zu privilegierenden
GiTindhörigen an^; und sie bauten auf dieses Rottverbot geradezu eine Rott-
abgabe für die trotz des Verbotes gewährte Erlaubnis*.
In der Entwicklung dieser Rottabgabe trafen die GrundheiTen aber mit
einer andern von fiskalischer Seite aus beanspruchten Abgabe zusammen.
Der früher S. 46 f. besprochene Titel 45 der Sal. De migrantibus zeigt den
bedeutenden Einfiufs des Königs auf den Allmendeausbau schon in früher
Zeit; dieser Einfiufs beruht auf einem aus den Hoheitsrechten des alten Con-
ciliums der Taciteischen Civitas auf den fränkischen König übergegangenen
1) Sehr lehrreich in dieser Hinsicht ist *USMax. 1484, Bl. 276, Thaben : ibidem 3 pro-
pria brelia bene markata, et sunt fundus nostri monasterii in signum, quod etiam tota villa^
de Witen etiam fuit fundus monasterii. Das Heu ist jährlich 9 — 10 fl. wert. Item habemus
ibidem unam credam teutonice ein aicht, que est bene markata, et est fundus monasterii.
Natürlich hatten die GrundheiTen nach striktem Recht auch das volle Nutzungsrecht der
Allmende, vgl. WWormeldingen 1655, § 6: der Grundherr hat flug und zug vom himmel bis
ufdieerd, so breit und so weit seine vogteien und gerechtigkeit gehen, als binnen zu hauwen,,
Vögel fisch und krebs zu fangen.
• 2) Diese Kottfrontage waren im ganzen Moselland sehr verbreitet; vgl. einstweilen^
abgesehen von später Auszuführendem, WOuren 1567, § 15; WUlflingen 1575, § 7; WNeu-
münster, G. 2, 35.
^) S. vorläufig V. Maurer, Dorfvf. 1, 223, 301; sowie WSteinberg 1566: die forsthofer
haben solche guter, gebrauchen und nutzen sie in namen und von wegen eins erzbischoven
zu Trier und churfürsten, bethienen auch dieselbige guter mit fron und dienst, mit sack und
beutel; und haben die von Dagstul im allerwenigsten nichts da zu suchen, es sei im roden,
schifi'eln und ackerniesung, so etwen einer vorhanden.
*) WMettlach 1499, § 33 : alle rodebusche [in SLutwins Wald] . . , wanne die geroit
werden, sint sie dem egen. goitzhuse Mettlach die vaufte gai-be schuldich und pleichtich. In
WAmel 1472, § 3 finden sich dem Hof aggregiert auch alle, welche den hohen Zehnten, ge-
nannt Scharzehnt, zu geben haben.
— 391 — Der AUmendeausbau.]
Verfügungsrecht über den Grund und Boden des gesamten Landes, dessen
direkte Wirkungen sich vereinzelt noch durch das ganze Mittelalter beobachten
lassend Man konnte nun auf Gnind dieses Verfügungsrechtes eine Abgabe
vom Bodenanbau überhaupt entwickeln. Dafs dies, vielleicht im Anschlufs
an römische Besteuerungsmaximen, geschehen, hat Schröder überzeugend nach-
ge^^iesen^; die Abgabe liegt in dem Medem oder Terragium (s. oben
S. 103 f.) des Mittelalters vor, sie bestand vornehmlich in der siebenten Garbe
von allem Körnerbau ^.
Aus der Entstehungsart des Mederas folgt von vornherein, dafs er eine
ganz allgemeine, obligatorische Abgabe war; so wird er noch im Gart. Claire-
fontaine 13, zum J. 1253, beschrieben: terragium de Hoppeseio [Luxemburg]
integraliter in omni eiusdem ville finagio, in omni crescentia teiTarum culta-
nim et colendarum. Und auch an der Mosel finden wir noch im 13. Jh.
dieselbe Anschauung: ubicumque in isto banno [Fitten] communes campi
coluntur, semper manipulus septimus archiepiscopo solvitur*. Aufserdem
hinterlassen genauere Beschreibungen von Medemgut, wo wir sie auch immer
finden, den Eindruck, dafs sie sich auf jegliche Art von Anbau, sowohl im
Hufschlag wie auf Allmende, und auf die verschiedensten Teile der Feld-
flur beziehen^.
Wenn nun gleichwohl der Medem schon im früheren Mittelalter keineswegs
mehr als eine durchaus allgemeine und obligatorische Abgabe erscheint, so ist der
Gnmd vor allem in der Unmöglichkeit zu suchen, mit den Mitteln der fränkischen und
1) S. oben S. 103 Note 3. Für unsere Gegend vgl. z. B. Bd. 2, 238, Note 1, und
aus früherer Zeit Lac. ÜB. 1, 98, 151, 1018: Kaiser Heinrich II. schenkt an Burtscheid
die novalia culta vel adhuc colenda in einem näher bezeichneten Umkreise um den Ort.
2) Zs. der Savignystiftung 2, 62 f., s. auch Zs. f. d. gebildete Welt 4, 9 f. Den
Argiunentationen Schi-öders schliefse ich mich der Hauptsache nach an; eine Reihe von im
einzelnen zu erhebenden Widersprächen sind teilweis schon früher geltend gemacht (vgl.
oben S. 103 ff.) und werden uns auch noch genauer beschäftigen.
^) Er wurde indes auch vom Weinbau erhoben und hiefs dann bisweilen Tributum.
So wenigstens MR. ÜB. 1, 378, 1083 (doch vgl. dazu 404, 1101): est autem medena septena
de agi-is, tributiun vero census statutus de vineis. Zur Interpretation dieser Stelle
ist indes das oben S. 105 Note 2 Bemerkte zu beachten. Im übrigen vgl. Bd. 3, Wortr.
u. d. WW. lantrecht, medema, terrage, terragium; für ins teirale = terragium s. USMax.
S. 465, Ham, vgl. auch noch UStift S. 395 13. imd 14. Jhs., Fitten: manipidus septimus
(quod medeme dicitur); ebd. S. 408, Ehrang: per omnia rura, que in silva coluntur, omnes
medimin sunt archiepiscopi ; ebd. S. 409, Birkenfeld: de medencom 7^ gelima; U2Mettlach
S. 192, 1329: iura de nemoribus et novalibus, sicut [1. quej vulgariter lantrecht nuncupantur;
Bd. 3, 507, 26, 1349; *WHeisdorf 1484: so hait m. h. der apt . . das lantrecht zu wissen
die 7te garbe; *Scheckman, Spec. feud. C. 5: tenagium vulgariter lantrecht. Gerbagium
fast im Sinne von medema kommt MR. ÜB. 3, 908, 1247 vor.
*) UStift 395; s. oben S. 104 Note 4.
^) Vgl. MR. ÜB. 1, 378, 1083; 404, 1101; aus späterer Zeit s. die schönen Angaben
in Abschnitt II, Teil 2, S. 105 Note 4.
[Die Agrarverfassung. _ 392 —
deutschen Finanzverwaltung die Beitreibung einer Abgabe von so lokaler Er-
hebungsart durchzuführen. Was man aber nicht erhob, wurde vergessen, ver-
jährte. Ferner behandelten die Könige den Medem wie andere fiskalische Finanz-
rechte; namentlich veräufserten sie ihn^. Die Folge war, dafs er nur noch
als eine Bodenrente im Teilbauverhältnis, nicht mehr als Steuer angesehen
wurde; und so ward es denn möglich, durch Fixierung der einzelnen Beträge
und Kadicierung derselben auf gewisse Ackerstücke den Medem ins Unendliche
zu teilen. Wieweit man auf diese Weise im 14. Jh. gelangt war, zeigt eine
Angabe des *Bald. Kesselst. S. 263 z. J. 1333: unam medemam vulgo
dictam medeme ad octo mir. siliglnis et avene mensure Treverensis vel circa
se annuatim extendentem in confiniis opidi Witlich. Natürlich war bei dieser
wie bei anderen Renten eine Vereinbarung der Parteien auf Ablösung zu-
lässig; sie wurde vielfach durchgeführt^, und so kommt es, dafs im späteren
Mittelalter in derselben Flur wahllos und ohne noch erkennbaren Gnmd
medempflichtige und medemfreie Äcker durcheinander liegen.
Aus dem Gesagten ergiebt sich, dafs der Medem in seiner ursprünglichen
Gestalt keinerlei Bezug zum Allmendeausbau hatte ; er war eine allgemeine Grund-
steuer, keine Neulandssteuer. Es ging deshalb auch nicht an, auf ihn von vorn-
herein eine besondere Rotterlaubnis zu begründen, wie man etwa umgekehrt aus
der grundherrlichen Rotterlaubnis eine Rottabgabe entwickelt hatte. Indes
je mehr der Medem auf dem alten Hufschlagland im Laufe der Jahrhunderte
verfiel oder abgelöst wurde, während er bei jedem Neubruch seitens desjenigen,
der sich als Besitzer abgeleiteter fiskalischer Rechte ansah, erhoben wurde,
um so mehr mufste er als Rottlandsteuer erscheinen ; aufserdem mufste er sich
nur noch bei denjenigen alten Rott- und Brennkulturen, welche lange und
unregelmäfsig wiederkehrende Drieschjahre erforderten, besonders gut und lange
unverändert erhalten, da hier die ungeregelte Höhe der Einnahmen eine Renten-
fixierung und Ablösung nicht zuliefs. Zog man nun aus der mit diesen Vor-
gängen eintretenden allmählichen Umwandlung des Medembegriffes die nahe-
liegende Folgerung eines mit der Rottabgabe zusammenhängenden Wild-
landeigentums und einer auf diesem beruhenden Notwendigkeit der Rott-
erlaubnis?
Diese Frage ist in gewissem Sinne zu bejahen. Es bildete sich die Praxis
aus, dafs von dem Medeminhaber gewisse Stücke der Allmende als in
Medemabgabe anbaufähig bezeichnet wurden, während der Rest der Allmende
dem Anbau in Medemrecht verschlossen blieb. So heifst es im WOrschholz
von 1560, G. 2, 75: wer der herren siebent steihet, der ist meier und ge-
halten ein sester weins schuldig, daß sie ime sagen sollten, wohe derselbe
siebent sich keret und wendet. Aus dieser Stelle wird die Bestimmung des
WLiesdorf von 1458, G. 2, 16, verständlich: da einige rodder binwent dem
») S. oben S. 106.
") Ein frühes Beispiel bietet MR. ÜB. 1, 404, 1101.
— 393 — I>er AUmendeausbau.]
ban gerot werden, daß man eim apt davon geben sol das landrecht. Item
weist der scheifen, daß niemand kein ungelende sol uf reissen oder brechen
ohn verhengnus eins abts oder seiner amtlude. Auf den einmal als Medem-
gut bezeichneten Flächen aber stand den Markgenossen der Anbau gegen
Medemzahlung nach wie vor frei. Sehr anschaulich schildert WWiebelsheim
1498, § 5, das bei demselben angewandte Verfahren: uf demselben konigs-
felde, daruf mag ein ieglich leheman seen. und were sache das einer des
morgens dar fuere, mag der daruf anheben, und kompt einer dem nach, sul
derselbig so vil uswerters faren, daß der erst ein tagewerke habe; und ob
der ime zu nahe füre, so mag der erst dem zweiten in seine arte faren, bis
er sein tagewerk het. und wannehe er gesehet, schnidt, und binden sol, so sol
er den schultheisen zu W. zu huis und hof suchen und sol ime sagen, das er
komme, und wart[en] von wegen m. gn. h. von Triere medems. und ist
es dan sach das der schulteis komt, wol und gut, so gibt man ime die
siebente garbe; komt er nit, so sol deriene, so geschniden hat, die siebente
garbe ligen lassen und mag das sein heimfüren. Ganz ähnliche Angaben, nur
nicht von gleicher Gegenständlichkeit der Schilderung finden sich auch sonst
noch; als besonders charakteristisch seien noch zwei derselben herausgehoben.
Zunächst WGondenbret, G. 2, 54: alle fröenlant sol der scholtheiß macht han
dem gehöfener vor den meddem, nemblich ein morgen vor ein medumbsgarb,
auszuelassen ; und ob einig gehöfener ein feld bestanden het, das mehr dan
einen morgen hielte, und sein ander nachbahr der froenen auch begehrt, sol
macht han, oben oder unden des ersten bestenders morgen anzuefahren und
winnen umb sein gebürlich miet. Femer noch WUrsfeld 1559, G. 2, 620:
die dickhe heckhen wisen sie vor ein medemguet ; und wan ein hover dasselbe
gesinnen wurde, sol man es ime vor einem frenibdeü gunnen; und sol derselb
bei einer zehengarben ein medemgarb legen lassen, dieselb sol der Schult-
heis bis zu geschwomem montag behalten; sollen die hover dieselb mit dem
munde theilen, wie von alters^.
War aber auf diese Weise der Medem zu einer Rottabgabe für Auf-
winnung von fest begrenztem Rottland in der Allmende geworden, so lag seine
Verquickung mit der grundherrlichen Rottabgabe aufserordentlich nahe. In
der That trat, nun spätestens seit dem 14. Jh. eine so innige Vermischung,
ein so völliges Verwachsen beider Abgaben ein, dafs sie nur unter besonders
günstigen Umständen, bei der Möglichkeit historischer Rückschau auf Grund
älterer Urkunden, noch zu scheiden sind; im allgemeinen aber ist seit dieser
Zeit der alte Hufschlagmedem zur unverstandenen und willkürlich verteilten
partiellen Bodenrente geworden, während die grundherrliche Rottabgabe so
sehr in den alten Allmendemedem hineingewachsen ist, dafs sie ihn fast völlig
absorbiert. Schon die oben gegebenen Citate aus den Weistümem von Gonden-
1) S. auch noch WKarden 1547, G. 2, 450; WWiltz 1437, § 8, und Wiltzer Erblehen-
brief von 1631, Hardt S. 734, § 4. Die beiden letzteren Stellen sind teilweis S. 894 gedruckt.
[Die Agrarveifassung. — 394 —
biet und Ursfeld mit der Bevorzugung der giundhörigen Leute beweisen das,
direkt und kurz spricht es § 8 des WOckfen von 1 325 aus, wenn es den Grund-
herren, welche nicht zugleich Hochgerichtsherren sind, de onmibus et singulis
bonis Salicis ritis [1. erutis oder rutis] in confinio et banno dictae villae ante
omneni decimationem . . septimani partem fructuum crescentium in eisdeni zu-
weist'. Seit dieser Zeit aber mehren sieh die Zeugnisse, je weiter hinab die Weis-
tümer reichen^; ja noch mehr: auf Grund der eingegangenen Verbindung
wird ein eigentümliches grundherrliches Medemrecht entwickelt.
Zunächst wird häufig statt der bisherigen für den ursprünglichen Modem
durchaus charakteristischen Rottfreiheit die Rottpflicht insofern statuiert, als
die gnindhörigen Leute mindestens zur Zahlung des Medems von der ihnen
zukommenden Rate des Medemgiites gezwungen werden, gleichgültig, ob sie
diese Rate bebauen oder nicht. Deutlich läfst sich diese Entwicklung in Wiltz
verfolgen. Hier heifst es noch im W. von 1437, § 8 : les citoyens de Wiltz jouiront
aussi de la froende d^pendante de Wiltz, parmi le terrage, comme du passe
jusques ce jour ils ont eu le droit d'en jouir sans fraude: also Rottfreiheit
der Bürger gegen Land recht. Aber der Erblehnbrief von 1631 spricht in § 4
von fronland , so etzliche 100 morgen landes . . , zu roden und zu notzen bei
pen manhafter boußen und vermitz entrichtung des landrechts und zehenden.
Diese neuere Auffassung liegt aber auch schon klar im WKarden 1547, G. 2, 450,
vor: weist der scheffen allen medum den armen leuden und unserm hern das
siebent daraus, wanne es gewonden wird, item were sach, das medumbuesche
gehauwen werden und ob einer das sein nit gewunne, so sal er doch nach
gepuer seines lands dem hern sein medum geben, wie der ander, der das sein
gewunnen hat. Wo man indes eine solche obligatorische Aufwinnung nicht
statuierte, da lag es nahe, für den meist sehr rohen Anbau des Medem-
aufsenlandes (zumeist wohl in Schiifelkultur) durch Vergünstigungen in der
Abgabe Meliorationen herbeizuführen und auf diese Weise einen regeren An-
bau zu sichern. In dieser Hinsicht bestimmt WManderscheid von 1506,
G. 2, 603: licht auch daselbst ein gelende, genant die froene, da die von
1) S. auch Bd. 3, 144, so, 1326, und noch früher UlMettlach No. XXI, 13. Jh. Mitte,
gedruckt ohen S. 107 Note 1.
2) Aus dem 15. Jh. s. *USMax. 1484, Bl. 32b, Losheim: der Aht ist grontgerichtzheiT
of siner frier aptien und of sinem medemgude und of sinem zinsgude und wo er it fallen
hait. Aus dem 16. Jh. vgl. *WLintgen ('?), Arch. Maxim. 9, 239; WMamer 1542, § 10, und
1583, § 11, wo sich aber schon eine Abschwächung des Instituts bis zum Unkenntlichwerden
verfolgen läfst; WLosheim 1599, § 17; und noch besonders lehn-eich WAsselborn 1566, §8:
es giebt etliche platz und erbschaft hobsland genant, welches, so man es rodet oder ge-
wünde, hab [der Grundherr] daraus das landrecht, und der hobsmeier . . solt nehmen zwen
scheffen und den boten sampt eim acker- oder winnemann, und nach Remigii frucht dahin
gesehet von jederem morgen lands vor landrecht 2 sester zilkorns davon zu bezahlen schuldig
sein. Folgt Aufzählung von ca. 350 Morgen Hobsland an 6 vei'schiedenen Orten, die fast
durchweg auf ursprünglichen Wald deuten. In § 10 heifst das Land geradezu Rottland, aus
ihm wird aufserdem von 11 Garben ^ine als Zehnt gegeben.
— 395 — • Der Allmendeausbau.]
Mandei-scheit moegent fruicht uf winnen und u. gn. lierrn davon geben die
sibente garbe. abe auch ein man desselben lands etwas bessert, mit mist
düngte oder roedet, bezalt der man davon das erst jaer den meddem mit der
zehenten garben, und dan die andere jaer darnach sal er geben die sebente
garbe bis zu der zit, das ers widder mist, bezalt er dan aber das erst jaer
mit der zehenten garben. Verwandt lauten die Verordnungen des WMeisen-
burg von 1549, §§11 und 19, für die weitere Urbarmachung vermutlich wilden
Medemlandes: welcher man bürgerland mit dem pflüge gewint, der sol dem
hern die neunte garbe davon geben; welcher man das land rodt mit der
krommen oder hauwen, der solt das neunt nit daraus geben, noch weist der
richter, daß in dem ban zu M. liegen pfleglose guter, die ein ieklicher bürger
maecht hat zu gewinnen; wan ein bürger sulche guter mit dem pflüg gewint,
der sol den hern zu M. geben von dem morgen 1 sester, was fruchten das
er darin mucht gewinnen; wanne es mit der hauwe und krommen gewonden
were, so sol der bürger den sester nit gebend
Es begreift sich, dafs der Medem unter solchen Vorgängen seinen alten
Charakter allmählich ganz verlor; hatte er sich für Kottland noch verhältnis-
mäfsig lange wenigstens insofern im alten Sinne erhalten, als er eine Land-
abgabe, eine Art von Grundsteuer blieb, so wurde er auf dem hier ein-
geschlagenen Wege allmählich zu einer blofsen Form des Teilbaues. Denn
es liegt auf der Hand, dafs die Grund- und Medemherren einmal melioriertes
Rottland nicht wieder zum Medempreise ausgaben ; zu welchem Zwecke hätten
sie sich dann die zeitweise Enuäl'sigung der Medemabgabe auferlegt? Und
so finden sich denn in der That nicht selten Teilbauländereien , deren Ent-
wicklung aus altem Medemlande mehr als wahrscheinlich ist^.
Einfacher als die Verquickung mit der grundhörigen Rottabgabe vollzog sich
die Umbildung des Medems zu einer landesherrlichen Fordemng auf Grund von
Rotterlaubnis: hier liegt ein Übergang des Bodenregals hinsichtlich der Allmende,
speciell des Medemgerechtsams, von selten der Reichsgewalt an die Landes-
gewalt vor, unter einer allmählichen verengernden Beziehung des Medem-
begriffs auf blofses Rottland. Abgeschlossen finden wir diesen Übergang in
dem Reichsschlusse von 1291 : si aliquis dominus terre habeat ex antiqua
consuetudine . quod possit locare et exponere communitatem in terra sua,
uti-um hoc aliquis sibi possit prohibere ? . . Resp. quod si ab antiqua consue-
tudine et prescriptione illud extitit observatum, ita debet peri)etim observari.
J) S. oben S. 110, bes. Note 2.
2) S. dazu oben S. 107. Vgl. auch *USMax. 14S4, Bl. 85b, Tharforst: ten-agium,
scilicet quintam garbam in quibusdam locis; *Arch. SMax. 9, 1086, Thaben: terragium
scilicet quintam partem crementi . . . videlicet septimam partem crementi. S. ferner WWil-
tingen 1495, § 7, und für medena = V's Weinbergsertrag Stat. SPaulin 1500, Blattau 1, 52.
Aus späterer Zeit vgl. WLampaden, G. 2, 11-3; WMandern 1537, § 15, und namentlich
WHeisdorf 1606, § 9 f.
[Die Agrarverfassung. — 396 —
Item inquisitum fuit per sententiam , si homines alicuius ville comniunitatem
adiacentem ville, in qua morantur, sibi attrahere possent sine consensu domini
terre ? . . ludicatum quod non. Item . . si aliqui occupaverint communitatem
aliquam sine licentia domini terre, utnim dominus terre huiusmodi terram
occupatam posset redigere in communitatem, et quam penam tales oceupatores
inciderint ? . . Resp. quod dominus terre huiusmodi terram occupatam potest
redigere ad communitatem, et pena occupantium, cum sit arbitraria, consue-
tudini terre relinquitur imponenda^ Man sieht es der Fassung dieser Be-
stimmungen an, dafs sie nur partiell — zumeist für fränkische Erde und da-
mit für das ganze Moselland — Geltung hatten, sowie dafs sie viel früher
entstandenes Gewohnheitsrecht, das schon im Begriff stand, zum Rechtsalter-
tum zu verblassen, wiederum zu beleben und zu regeln suchten. In der That
ist es nicht unwahrscheinlich, dafs wie die Trierer Erzbischöfe das Medemrecht
wenigstens in der Umgegend von Trier sehr früh von der Krone geschenkt
erhalten hatten, so in analoger Weise auch sonst die Vorgänger der späteren
Landesherren sich früh in den Besitz dieser Abgabe gebracht hatten^.
Die spätere Entwicklung des landesherrlichen Medemrechtes verlief ganz
der Geschichte der verquickten grundherrlichen Rott - Medemabgabe ent-
sprechend; wo diese nicht bestand, da erwuchs jene allmählich zur obliga-
torischen Rottabgabe und wurde wohl auch infolge von Meliorationsbestre-
bungen zum Teilbau entwickelt^.
Wie aber gestaltete sich der Ausbau der Allmende selbst unter der Ein-
wirkung so verschiedener autonomer wie autoritativer Einflüsse aus?
Aus dem bisher Ausgeführten erhellt, dafs der Einflufs des Medemrechtes
nur in seiner späteren Entstellung zur Rottabgabe für die agrarische Ent-
wicklung des Allmendeausbaues von Bedeutung gewesen sein kann; für die
der Rottabgabe unterworfenen Teile der Allmende aber war allerdings eine
1) MGLL. 2, 457, s. oben S. 108.
2) Wir wissen darüber freilich nur wenig; doch vgl. ßicher 4, 15, 983: [A. Laudunen-
sis episcopus] suis civibus plus iusto iniurias de lege agraria iiTogabat. S. oben S. 106 Note 6.
*) Vgl. WRemich 1462, § 75: dis hemageschriben han ich auch verstanden, dasz es
m. gn. hem dem lantfursten zu R. nunteil geben sulde uf Verbesserung. Mit solchen Ab-
gaben sind nicht Rodeabgaben für den Vogt zu verwechseln, welche nur einen Teil des
Rauchzinses ausmachen; vgl. zum Unterschiede namentlich im CRM. 2, 267 die Urkunde
Brunos von Isenburg-Braunfels von 1275 gegen Laach super controversia, que vertebatur
inter nos ex una parte, . . Th. abbatem et conventiun monasterii Lacensis . . ex altera super
novalibus noviter factis ex nemore in villa Meischit sito, quod nemus pertinet in curtim
predictorum Th. abbatis et conventus Lacensis ibidem sitam, in qua curte nos tenemus ins
advocatie, et ex quibus novalibus nobis singulis annis septem pulli solvebantur ab hominibus,
qui dicta novalia tenuerunt, accedente ad hoc consilio discretorum amicabiliter est compo-
situm, . . quod nos omnibus novalibus hactenus factis de ipso nemore una cum septem puUis
prenominatis unanimi voluntate renuntiamus et effestucamus penitus per presentes. protes-
tamur etiam, prefata novalia, que de ipso nemore hactenus facta sunt, a . . domino Th.
abbate et conventu Lacensi supradicto pro vero allodio esse possessa habita et retenta.
— 397 — Der AUmendeausbau.]
besondere agrarische Entwicklung sehr wohl denkbar. Sie hätte einerseits
auf der vielfach beglaubigten Thatsache beruhen können, dafs zur Rottabgabe,
mithin der meist zutreffenden Vermutung nach zum Anbau im Medemgut alle
Dorfgenossen gezwungen werden konnten, und andererseits darauf, dafs der
Medemgutbau unter Rottabgabe sich meist auf Aufsenländer der Flur bezog,
welche nur in bestimmten extensiven Kulturen, namentlich Schififelkultur , ge-
nutzt werden konnten. Aus beiden Momenten würde sich eine agrarische
Charakteristik des Medemgutes späterer Zeit ergeben, welche im wesentlichen
noch mit der des heutigen Schiifellandes zusammenfällt: erneute Verteilung
nach der Drieschzeit, bisweilen erst nach gemeinsamer Aufbereitung; Anbau
auf durchschnittlich drei bis fünf Jahre, dann drei- bis vierfach längere Driesch-
lage für Schafweide ^ Diese Merkmale treffen nun in der That für das
Medemgut zu, indes nicht blofs für das Medemgut; sie sind zugleich für jede
Art der vielfach auch auf anderer Grundlage betriebenen wilden Wii-tschaft
in den Aufsenfeldern charakteristisch. So konnten z. B. die Dorfgenossen auf
eigene Rechnung ganz analoge Wildäcker anlegen, ohne dafs für sie noch
Medempflicht in Betracht kam ^ ; oder aber die Grundherrschaft verwandelte
einen ihrer Forste in Rottbüsche und konnte dann die Zulassung von Rott-
berechtigten in dieselben sehr verschieden regeln^; oder aber es sind noch
aus alten markgenössischen Beziehungen mehrere Dörfer im Besitz gemein-
samer Rottbüsche, ohne dafs von Medem die Rede ist^. Alle diese und noch
andere Möglichkeiten sind für den Betrieb der Wildlandskultur schon des
hohen Mittelalters vorhanden ; der Anbau in Medemgut ist nur eine Form der-
selben neben andern; die Reichs- bzw. Territorialgewalt hat also durch den
Medem auch in seiner späteren Ausgestaltung als Rottabgabe einen specifischen
Einflufs auf die Entwicklung der Agrarverfassung nicht gewonnen.
Anders die Gnmdherrschaft. Natürlich war auch der Grundherr zu-
nächst nur Dorfgenosse unter Dorfgenossen und als solcher an das genossen-
schaftliche Ausbaurecht gebunden. Allein seine von Anbeginn an gröfseren
materiellen Kräfte, späterhin auch sein Allmendeobereigentum verbunden mit
der für ihn vorhandenen Möglichkeit, die Aufwinnungen aus der Mark auszu-
sondern, gestattete ihm eine andere Ausnutzung dieser Rechte. Wo der ge-
meine Dorfgenofs nur einen Fufs breit durch Rodung aufgewann, da wuchs
der Gewinn der Gnmdherrschaft infolge der ihr zu Gebote stehenden Rott-
fronden auf Morgen; sie zog Allmendestücke von der Gröfse ganzer Ge-
wannen in ihren direkten Nutzbesitz. Da nun aber diese grofsen Flächen
nicht wie die Gewannen der übrigen Dorfgenossenschaft in Streifen aufgeteilt
*) S. iinten Abschnitt V Teil 1, auch v. Schwerz S. 151 f., 156 f., 161, der aber noch
nicht erschöpfend ist; ferner Lette 276; Beck, Beschreibung von Trier 1, 391f.; Haussen 1, 221.
2) ÜB. 2, 649, 1273.
3) MR. ÜB. 3, 908, 1247, *USMax. 1484, Bl. SB^ und 86a, Losheim und Korlingen.
*) Bd. 3 No. 204, 1873.
[Die Agrarverfassung. — 398 —
wurden, sondern als Beunden im ganzen liegen blieben, so konnte sich sehr
wohl auf ihnen eine besondere Wirtschaftsform und eine eigentümliche agra-
rische Einrichtung entwickeln. An sich war es ja allerdings nicht ausge-
schlossen, dafs einzelne hervorragende Dorfgenossen ohne grundherrliche Rechte
gleichfalls kräftig genug waren, um Beunden auszubauen ; indes sie vennochten,
abgesehen von ihrer relativ nur kleinen Anzahl, doch auch der specifisch grund-
herrlichen Beundenwirtschaft nicht gleichzukommen, weil es ihnen an der,
wie wir bald sehen werden, sehr eigentümlichen Anbauorganisation der grund-
herrlichen Beunden im Fronbetrieb fehlte. Gerade dieser Betrieb vollendet
den Charakter der Beunde als einer auf gTundherrlicher Basis erwachsenen
agrarischen Erscheinungsform.
Sehen wir indes von der Beunde ab, so finden wir im Allmendeausbau
überall nur die Konsequenzen des autonomen Markausbaurechtes. Am ge-
wöhnlichsten war, wie jede Flurkarte beweist, der allmähliche Ausbau der
Allmende in Gewannen, welche im Anschlufs an den schon bebauten Bezirk
der Feldwirtschaft neu angelegt wurden. Aber gerade über diesen Ausbau
giebt die schriftliche Tradition nur die dürftigste Auskunft. Wurde die An-
lage und erste Eodung der Gewannen in gemeinsamer Arbeit durchgeführt?
Blieb zunächst etwa noch Feldgemeinschaft bis zur vollsten Urbarung? Wir
haben keine unmittelbar entscheidenden Nachrichten. Die einzige Stelle der
Moselüberlieferung, welche sich hier anführen liefse, ist Bd. 3, No. 8, z. J. 12(30
gedruckt; hier spricht die Gemeinde Briedel von einer planities de Bridal, in
qua solemus [centurio et universitas] novellare, und von einem nemus banni-
tum, ubi nos contigerit novellare. Man kann aus diesen Worten schliefsen
wollen, dafs die Rodung gemeinsam betrieben wurde, wenn es sich hier nicht
etwa um alten Rottbuschbau im Aufsenland handelte Dafür, dafs überhaupt
gemeinsam gerodet wurde, liefse sich auch allenfalls — wenn nicht doch ein
Erbnexus vorliegt — ME. ÜB. 1 , 219, 963 geltend machen. Hier hat ein
freier Laie hereditas in Büdesheim cum terris et domibus edificiis et casticiis
silvis pratis et pascuis et omnibus iuste ad se pertinentibus, excepta quadam
possessiuncula de silva extirpata adiacente loco vocabulo Lidde, que ei scitur
esse cum Hadhemaro communis. Das stärkste Argument für eine gemeinsame
Rodung könnte man indes immer noch dem Allmendeausbau zu Wiesen, und
vereinzelt sogar dem zu Weinbergen entnehmen. Die Wiesengewannen waren
im Mittelalter nur seltener realiter in Streifen ausgeteilt, vielmehr bildeten
sie meist ein Ganzes, innerhalb dessen die einzelnen idealen Anteile in Brach-
teilen des Ertrages oder nach jedesmal abzumessenden Längenmafsen ange-
geben wurden^. Noch heute ist übrigens ein derartiger Wiesengemeinbesitz
^) Novare kommt schon früh sicher im Sinne von Anbau in Rottbusch vor, vgl.
USMax. 12. Jhs. S. 460, Mattenerhof: dum silva novatur.
2) Vgl. Bd. 2, 493, Note 3; URupertsberg S. 380, Wiesenanteile in Wellengesheim:
sexta pars magni prati, quod est versus Gencingun; quinque pedes et virga iuxta latum pra-
tiun; vii'ga una iuxta pontem.
— 399 — Der AUmendeausbau.]
gamicht selten ^ Die Vermutung, dafs in diesem Falle bisweilen eine gemein-
same Rodung zur Wiese vorhergegangen ist, liegt immerhin nahe; denn nicht
immer werden Wiesen blofs durch Einhegung von Weide und Feld entstanden
sein^. Eigentümlicher sind noch die wenigen Nachrichten, welche über ge-
meine Weinberge unterrichten. Sie führen nach Remagen. Hier kommen
zuerst im J. 1117 Weinberge vor, welche die Remagener gemeinsam besessen
hatten (communiter possederant)^. Nun liefse sich dabei einfach an pacht-
weise auf verliehener Allmende angelegte Weinberge denken, so dafs die
Worte communiter possederant gemeinsames Eigentum, nicht gemeinsamen
Nutzbesitz bedeuten würden, ähnlich wie offenbar im ersteren Sinne MR. ÜB.
3, 179, 1221 von einem Berg der Remagener Allmende gesprochen wird,
qui tam pauperam quam divitum iuris erat, und wie im *UMünstermaifeld,
Koblenz St. A. CXIb, Bl. 20b erzählt wird, die Propstei habe in Kond agrum inter
agros communitatis situm. Dafs indessen die Deutung auf gemeinsamen Besitz
oder wenigstens gemeinsame Anrodung doch nicht ganz ausgeschlossen ist,
zeigt eine Urkunde bei Lac. ÜB. 2, 290, 1244, in welcher Herzog Heinrich
von Limburg die Steuerfreiheit von Remagen anerkennt. Eiusdem autem
oppidi cives nostrum circa ipsos benignum attendentes et benivolum sue per-
petue libertatis assensum ex agro de quinque iurnalibus iuxta tiliam eiusdem
oppidi secus viam, que ducit Briseke, sito voluntarie vineam nobis propriis
sumptibus plantaverunt in Signum dilectionis, quam circa nos et invicem circa
ipsos habuimus et habemus, et testimonium sue supradicte perpetue libertatis,
et ipsam vineam quinque annis excolentes ab anno domini 1244 ipsam cul-
turam incipientes finitis eiusdem culture predictis quinque annis cultam nobis
reddiderunt, nullas expensas de ipsa vinea de cetero nobis debentes. Ist
hier nicht doch vielleicht die . Annahme statthaft , dafs die Remagener den
Weinberg gemeinsam in Markgemeindefronde angelegt haben?
Indes gegenüber den bisherigen schwachen und zweifelhaften Spuren, wie
sie für eine gemeinsame Aufrodung der Ackergewannen sprechen, läfst sich eine
Anzahl gewichtiger Bedenken geltend machen. Zunächst die Thatsache, dafs nir-
gends von einer solchen gemeinsamen Aufwinnung direkt die Rede ist ; eine Er-
scheinung, welche bei der etwa 30 000 Urkunden umfassenden mittelalter-
lichen Überlieferung der Mosellande immerhin Bedenken erregen mufs.
Ferner die sicher beglaubigte Einzelaufwinnung von Rottland im Medum-
gut*: sollte hier das Verfahren ein anderes gewesen sein, als bei der Her-
stellung von Gewannen? Endlich und haupstsächlich aber die Technik der
Gewannenanlage selbst. Wie wir oben S. 339 sahen, wurde eigentlich nur
eine Seite der künftigen Gewanne bestimmt sowie die Richtung festgestellt.
^) U. a. berichtet Thudichum, Gau- und Markvf. S. 259 von diesem Brauch aus dem J. 1836.
2) Vgl. Bd. 3, 286, 1471.
8) Lac. ÜB. 1, 185, 244.
*) S. oben S. 393 die Citate aus WWiebeisheim 1498 und WGondenbret.
[Die Agrarverfassung. — 400 —
in welcher die Streifen von dieser Seite aus laufen sollten: wie weit die
Streifen reichen sollten, unterlag zunächst der V>^illkür der einzelnen Berech-
tigten. Schon diese Anlage, welche der Energie des einzelnen noch beträcht-
lichen Spielraum läfst, scheint eine gemeinsame Rodung wenigstens für die im
Mittelalter gewöhnliche Art der Aufwinnung auszuschliefsen ; und sicher mufs
sie gegenüber blofsen, noch dazu ganz sporadischen Analogien aus Wiesen-
und Weinbau die Präsumtion zu Gunsten der Individualaufwinnung innerhalb
der Gewannen stärken.
Wie dem aber auch sei: bei der einmal bestehenden Felderwirtschaft,
war der reguläre Ausbau im Anschlufs an die bestehende Flur im wesent-
lichen überhaupt nur für den Körnerbau fruchtbringend; für alle Special-
kulturen — aber auch für den Körnerbau besserer und gröfserer Wirt-
schaften^ — mufste es sich um abgesonderte Aufwinnungen an besonders
günstigem Platze in der Mark aufserhalb des Getriebes der zwei oder drei
Felder handeln. Auch dieser Ausbau konnte dann bei Beteiligung mehrerer
wohl noch in Gewannen bewirkt werden; indes die Gewannenform eignete
ihm nicht mehr speciell; man konnte ebensogut einen Ausbau in einzelnen
Blöcken wählen.
Derartige Ausbaufelder waren nun der Standort der Gärten, der Wiesen
imd vor allem des Weinbaues ; schon die älteste Nachricht, welche über sie be-
richtet, spricht von Weinbergen : vineas quantascumque super Mosellam habeo de
quibuslibet atracto [es wird zu lesen sein: attractis] conquisitas ^. Die schöne
Zeit des freien Allmendeausbaues für Specialkulturen brach aber erst mit dem
eigentlichen Mittelalter an; noch im 9. Jh. war ein wirklich durchgeführter
Ausbau als Hufenannex selten und wird darum in den Urkunden in allge-
meinen Ausdrücken als etwas neu Hinzuerworbenes, meist noch nicht Abge-
schlossenes erwähnt^; ja noch im 10. Jh. kommen ab und zu so unbestimmte
Ausdrücke vor wie appendicia, que adhuc dici nominari aut inquiri vel inve-
niri possunt*: zum deutlichen Beweis, dal's der Ausbau noch nicht weit fort-
geschritten war. Auch über diese Zeit hinaus lassen sich noch einige allgemeine
Bestimmungen in den Urkunden bis über die Mitte des 11. Jhs. hinaus ver-
folgen^; dann verschwinden sie und machen endgültig detaillierten Beschrei-
^) Vgl. z. B. Cardauns, Rh. Urkk. 12, S. 357, 1095 — 9, Brauweiler: agi'o novale, quod
iacet prope silvam, que dicitur Bram; Ennen Qu. 2, 109, 167, 1237: bona apud Monenheim
consistentia ad estimationem quatuor mansorum cum duabus areis et edificiis pertinentibus ad
illos mansos et 30 iurnales novalium; Cod. Salm. 118, 1307: Konrad Koitze und seine Frau
tenuimus duos mansos apud villam Boistorpe . . cum supplemento triginta octo iunialium
iacentium sub dominio nobilis viri domini Walrami domini de Bergheim in novalibus nemoris,
quod Veile appellatur.
2) Testam. Grimonis 633, MR. ÜB. 1, 6.
3) Vgl. MR. ÜB. 1, 32, 775; 44, 806; 59, 831; 105, 866; 2, 28, 866—7.
*) Lac. ÜB. 1, 81, 129, 997.
^) Vgl. MR. ÜB. 1, 351, 1058; Ennen Qu. 1, 480, 24, 1067: Sorethe [Siuth] cum Om-
nibus appenditiis preter decimam: agris cultis et incultis, vineis rutis [vermutlich rubis oder
— 401 — Dei" Allniendeausbau.]
bungen Platz, welche zwar schon früher vorkommen, aber doch erst von jetzt
ab als etwas Selbstverständliches fast jedes Hiifenverzeichnis begleiten.
Die aus diesen formalen Vorgängen abzuleitende Vermutung, dafs etwa
seit Mitte des 11. Jhs. der Allniendeausbau aufserhalb der Felderwirtschafts-
bezirke besonderen Aufschwung genommen haben müsse, wird nun durch
detailliertere Angaben vollauf bestätigt. Die Acta acad. Theod. Palat. 5, 174
erwähnen zum J. 826 in Heneswillaro marca [Hesweiler bei Tholey] unam
hobam, et iurnales 4 de ten'a aratoria: de una parte est Adalfrides, de alia
via publica et de altera fluvius Naha ; eine besonders interessante Nachricht, da
sie neben der geringen Gröfse des Ausbaues besonders dessen Charakter deutlich
hervortreten läfst. Ähnlich gering sind auch sonst die Ausbauten des 9. Jhs.:
so kommen in Leudesdorf auf 15 Hufen nur 9 Arpents Weinberg; ein Beneficium
von 2 Hufen zu Hoifelt, Barweiler und Adenau hat im J. 855, obgleich von 24
Unfreien bewohnt und betrieben, doch nur 8 Morgen Ausbau ; und ein Reicher
besitzt mn dieselbe Zeit am Unten'hein Land für 676 Stück Grofsvieh sowie
8 Herrenhufen und 43 hörige Hufen, von denen nur 7 überhaupt ausgebaut
habend Das wird schon im 10. Jh. teilweise besser; neben Fällen, die noch
den Charakter des 9. Jhs. wahren^, findet sich doch schon regerer Ausbau;
z. B. werden 924 in Heifant 3 unfreie Hufen erwähnt mit 4 Morgen d,e terra
arabili, cum prato 1 ad carr. foeni 7, cum picturis tribus. Derartiger Zuwachs
ist aber seit der 2. H. des 11. Jhs. das durchaus Gewöhnliche; um nur einige
Beispiele anzuführen, so schenkt Heinrich IV. 1061 an Magdeburg eine Hufe
in Boppard cum omnibus eins pertinentiis, et insuper 10 iugera vinearum cum
eorum cultoribus, ac cum omni debito, quod nobis inde persolvebatur; im
Mainzer Gau in villa Arenheim bestehen 1064 3 Hufen cum vineis ad decem
carr. vini; in Lengsdorf gehören 1087 zu einem Hofe 7 Hufen cum vineis et
areis solventibus 9 s. 6 d. et ob., und 1074 wird zu Monzingen bei Sobem-
heim mansus unus ... et 9 iugera vinee erwähnt ^. Indes alle diese Nach-
richten werden von den Angaben des 13. Jhs. bei weitem in Schatten gestellt.
Aufser einigen anderweitigen Zusammenstellungen* genügen Notizen aus dem
Lehnsbuch Werners IL von Boland zur Charakteristik dieser Thatsache. Hier
hat H. E. (S. 13) in Steinheim eine halbe Hufe, huius 7 iugera stant in vinetis.
nibetis zu lesen, vgl. S. 481 Z. 2, wo Lac. nach dem Or. rubis liest] et erutis et eraendis,
viis exitibus et reditibus, aquis aquarumque decursibus, molis molendinis molendisiis, silvis
venationibus piscationibus, et omnibus omnino utilitatibus.
1) Einh. Transl. ss. Petri et Marceil. Jafife Bibl. 4, 496; MR. ÜB. 1, 89, 855; Lac.
ÜB. 1, 30—31, 65, 855.
2) Z. B. MR. JJB. 1, 166, 926, Kirburg: rupem quandam munitioni facienda aptam . .
cum mansis 5 et iugeribus 8 in cü-cuitu eiusdem montis iacentibus.
3) Mon. Boica 29a, 154, 1061; Lac. ÜB. 1, 129, 201, 1064; 136, 209, 1067; MR.
ÜB. 1, 374, 1074. Freilich können einzelne dieser Weinbergsstücke auch in früherem Art-
lande liegend gedacht werden.
*) Man sehe namentlich Bd. 2, 206 f.
Lamprecbt, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 26
[Die Agrarverfassung. — 402 —
8 in agris, und eine Hofstatt^ ; in Everbach (S. 14) befinden sich 2 Höfe und eine
halbe Hufe, ex his continentur 3 iugera in vinetis, cetera in agi'is; und W.
de G. (S. 15) habet in Hatterheim curiam et 1 mansum, ex quo deputantur
6 agris iugera, 18 vinetis. Man sieht, mit der ersten Hälfte des 13. Jhs. war
ein Zustand erreicht, der sich nur durch den eifrigsten Ausbau der vorher-
gegangenen letzten fünf bis sechs Generationen erklären läfst: auf diese Ge-
schlechter sind zunächst die Worte des sich der Veränderung noch wohl be-
wufsten Cesarius von Prüm vom J. 1222 in ihrem letzten Absatz zu beziehen^:
in tempore tam diuturno (893 — 1222) constat multas Silvas esse extirpatas,
villas aedificatas, decimas auctas; multa molendina sunt in prefato tempore
edificata ac multe vinee plantate, terre infinite culte. Wie weit der Ausbau
der Allmenden schon im 13. Jh. gediehen war, wird man sich übersichtlich
am besten und einfachsten mittelst einer Durchsicht des Nachweises des zeit-
lichen Auftretens der Weinorte im Bd. 2, S. 54 f. vergegenwärtigen können.
Vergleicht man hier die Angaben der Jahreskolumne 1237 und der Kolumne
für 1825, wie das graphisch in Karte 7 des zweiten Bandes geschehen ist, so
wird man von der aufserordentlichen räumlichen Ausdehnung des Weinbaues
schon im 1 3. Jh. im Verhältnis zur ersten Hälfte unseres Jhs. überi'ascht sein.
Abgesehen vom Weinbau an der Saar sowie einzelnen heutzutage überschiefsendeu,
übrigens spärlichen Weinbergsgegenden an Nahe und Ahr ist die allgemeine
Verbreitung des Weinbaues an der Mosel um 1237 nicht gar zu sehr von jener
um 1825 verschieden; und auch die Zahl der Weinbau treibenden Ortschaften
bleibt hinter derjenigen von 1825, sieht man von den eben genannten im
13. Jh. überhaupt noch nicht weinbauenden Gegenden ab, nicht allzuweit
zurück. Da nun aber der Weinbau ursprünglich nur und auch späterhin meist
aufserhalb der Felderwirtschaft auf Markland getrieben wurde, so giebt seine
allgemeine Verbreitung um 1237 zugleich ein lebhaftes Bild der bis zum
13. Jh. erfolgten Verbreitung des Allmendeausbaues^.
Und doch war der Weinbau keineswegs die einzige Specialkultur, welche
die Allmende aufserhalb des Rayons der Felderwirtschaft aufsuchte ; neben ihm
^) Ganz ähnlich auch auf S. 14 E. K.
2) MR. ÜB. 1, S. 201.
^) Man kann auf den Gedanken kommen, sich die Zunahme des Ausbaues überhaupt
an dem Zunehmen der Weinorte zu vergegenwärtigen. Dann wiü-de sich ergeben:
Es kommen vor bis : 800 900 1000 1050 1100 1150 1200 1237 1825
Weinorte: 21 34 46 62 76 102 130 154 311
Prozentsatz der Zunahme: — 24 35 34 23 34 27 18 102
Nach diesen Ziifem würde der Hauptverbreitung des Ausbaues in Weinbergen, sieht man
von dem Vergleich von 1237 und 1825 ab, von 900 auf 1050 und von 1100 auf 1150 statt-
gefunden haben. Indes ist gegenüber einem solchen Schlufs zu bedenken, dafs die Über-
liefemng für die frühen Jahrhunderte bis mindestens ins 11. Jh. hinein nicht so vollständig
ist, als für die spätere Zeit; die Zahlenangaben für 800 bis etwa 1050 sind deshalb zweifel-
los zu klein, die Prozentsätze der Zunalxme zu hoch gegriffen. Vielmehr beweisen die sich
relativ gleichbleibenden Prozentsätze der Zunahme bei thatsächlich zu geringen Zahlenan-
gaben der früheren Zeit für die weitgehende Verbreitung des Anbaues erst in späterer Zeit.
— 403 — Der AUmendeausbau.]
stehen noch Gälten und Wiesen als gleichberechtigte Glieder des Ausbaues.
Dabei ist der Ausdmck Garten ziemlich weit zu fassen; in ihm werden nicht
nur alle Fruchtbäume , sondern ursprünglich auch alle Anbaugewächse aufser
der Körnerfrucht, wie Flachs, Erbsen, Linsen, Bohnen u. a. m. gezogen; ja
sogar Gärten für Getreidebau kommen vor^ Und auch für den Weinbau
wird noch heute an der Mosel durch den gewöhnlichen Ausdruck Wingert
statt Weinberg die Auffassung bezeugt, dafs er ursprünglich der Gartenkultur
angehöre. Dieser Mannigfaltigkeit der Gärten liegt mithin ein von unserer
Anschauung abweichender Begriff zu Grande : Garten war jedes eingehegte und
somit zeitweise oder dauernd den Markverpflichtungen entzogene Stück Land ^.
Daher liegen auch die Gärten durchaus nicht blofs aniDorfe, sondern vielfach
fern von ihm in der Flur. Die Ehenser deutsche Heberolle aus der 1. H.
14. Jhs. kennt einen bungait up deme velde, und im *USMax. 1484, Bl. 38*
wird für Diedenhofen verordnet : quicumque faciuut de campis ortos, qui anti-
quitus non fuerunt orti, etiam dabunt domino decimam de fructibus in eisdem
ortis crescentibus vel pecuniam. Ganz ähnlich lautet WBecheln 1482, G. 1,
599: wer bussen dem dorf ein garten mache, der sol auch den gen. junkem
ein gaitenhun geben oder sol zehenden geben bussen des dorfs freiheit oder
wie er das mit sein lieb gewerden kan. Ein sehr lehrreiches Beispiel einer
solchen Gartenanlage im freien .Feld bietet die Bd. 2, 217 im Auszuge mit-
geteilte Aufzeichnung über Gartenzinse in Münstermaifeld; hier wurde im
J. 1348 eine propsteiliche Beunde in mit einer oder wenigen Ausnahmen gleich
gi'ofse Gälten zu 5^/2 s. Zins ausgethan: eine Mafsnahme, die ebenso auf un-
kultiviertem Allmendeboden hätte getroffen werden können.
Neben den Gärten treten früh auch schon Wiesen als Ausbauannexe der
Hufen auf ^. : sie mufsten an Wert gewinnen, je mehr die zunehmende Intensität
des Ackerbaues zu stärkerer Viehhaltung zwang. Wurden sie daher auch teil-
weise durch einfache Abgrenzung aus dem Weiderevier gewonnen*, so tritt
daneben doch sofort die Rodung und der Wiesenbau auf Wald- und Unland
') WSponlieim 1488, § 14: der Abt hat 3 eigene frie beslossene bangarten, darinne
sal niemant etwas suchen nemen oder stoppeln, es si nüß, epphel, biern oder anders. Über
Flachs in den Gärten s. WHeisdorf 1606, § 3. Besonders lehn-eich ist *UMünstennai-
feld, Hs. Koblenz CXlt, Bl. 37^, 1347: und were id sache dat in den garten geseet wurde
von uns . . erwisse linsen honen kom spelze oder ander keinerhande vroicht, die in buissen
uf dem velde zienden schuldich were . . .
2) Daher auch bisweilen der Name closter, cloister; vgl. *USMax. 1484, Bl. 11»:
1 zwetel closters und ackers; ebd. Bl. 13 *: ein cloistergin mit grosen ilmen.
^) Vgl. z. B. Trad. Lauresh. 3119: in villa Wertoph [Lahngau] 20 iuniales et pra-
tum, et mansiun et quidquid ad ipsum pertinet in domibus aedificiis tems cultis et incultis.
*) Lac. ÜB. 1, 102, 164, 1028: prata quoque, qu? vel ipsi [donatores] tunc habuemnt vel
abbas et fratres accquirere potuerint in illis tenninis, qui vulgo dicuntui" copeleweide, quo-
rum terminonim duos beato Petro dederunt, . . tali eos pace habere decreverunt, ut nulli
penitus quicquam iuris inde facere compellantm*. *USElisab. Hosp. Bl. 54^»: das Hospital
zinst commimitati villae de Kenne de quodam prato apud Kevenich 2 s.; auch hier handelt
es sich wohl um eine einfach aus dem Weidebezirk ausgeschiedene Wiese.
26*
[Die Agrarverfassung. — 404 —
ein^ Bei allen Wiesenaulagen aber ergab sich die doppelte Möglichkeit ent-
weder der individuellen Block- oder der Gewannenanlage. Im ersteren Falle
kam man zum häufig und namentlich im Falle grundherrlichen Besitzes dauernd
umzäunten Brühl, im letzteren Falle zu einer weiteren doppelten Unteraus-
bildung. Entweder nämlich behandelte man die Wiesengewannen genau wie
die Feldgewannen und teilte sie in reale Streifen, oder man konstruierte auf
sie hin ideelle Anteile. Den letzteren Fall illustriert eine Urkunde von 1065,
wonach jemand in der Mark Wittlich in folgenden Gewannen Wiesen besitzt:
in Predhelis pratum ad carr. 2; in Commuprat item ad 2; in Grandprat
item ad 1 ; in Ruvfritprat in duobis locis ad carr. 2 ^. Die erste Alternative
dagegen lernt man am besten aus einer Urkunde des * Bald. Kesselst.
S. 386 vom J. 1346 kennen. Hier sind in 6inem Besitz bi dem dorfe zö
Hoiste gelegen [eine wise], die gemeinliche heiset die Breidewise, die heldet
me dan 1 morgen ; und eine wise in dem briile von 3 morgen ; und eine wise,
die man nennet Rümpeswise, von 2V2 morgen; die wise, die man nennet die
Wackinauwe , von 3 vierteilen ; die wise , die man nennet die Spechtwise , die
heldet 3 morgen; die wise gelegen an der Nachtweide, die heldet 1^2 morgen;
die Reitwise, die heldet 5 vierteil, und die Vorsterwise von 2 morgen.
Ähnlich wie bei den Wiesen läfst sich auch bei den Weinbergen eine
Doppelanlage im Gewannen- oder im Blocksystem verfolgen ^. Es ist natürlich,
dafs das letztere System überall da in den Vordergrund tritt, wo es sich um
besonders kostspielige Anlagen auf Risiko reicher Besitzer handelt, und wo —
häufig mit dem eben erwähnten Charakteristikum zusammenfallend — die
Schwierigkeit oder Zerrissenheit des Terrains eine reguläre Gewannenanlage
an sich unmöglich macht. So namentlich bei dem verhältnismäfsig erst spät
eintretenden Terrassenbau, von dem sich ein erstes anschauliches Beispiel erst
zum J. 1136 findet: tunc plantata est vinea apud Arwilre [Ahrweiler], que
nuncupatur Hechenbrucha , ecclesie (Rodensi) in clivo cuiusdam montis, ubi
locus villanis erat communis, unde illis pro ea solvit hec ecclesia decem et
8 d. Rigemacensis monete, quos postmodum anno .... 1147 dederunt ipsi
villani ecclesie ibidem site, quam eodem quoque anno consecratam denuo
constat fuisse; et sie libera est vinea huius ecclesie, nisi quod cultores solent
sibi vinum dimidiare*. Noch frühere, vielleicht die allerfrühesten Weiijbergs-
1) MR. ÜB. 1, 158, 915 — 923: in Killburg inter ijratum et terram arabilem iugera 2,
de Silva vero 4.
2) MR. ÜB. 1, 361. Es bleibt indes möglich wenn auch nicht wahrscheinlich, dafs
in diesem Falle durch die Angabe nach carr. foeni eine bestimmte räumliche Gröfse der
Wiesen ausgedrückt werden soll. Über das Vorkommen ideeller Anteile, das noch bis zur
Gegenwart nachweisbar bleibt, s. oben S. 398 — 99.
8) Die Gegensätze liegen vermutlich dicht aneinander gedrängt vor in Bd. 3, 33, 10,
1264; 507, le f., 1349.
*) Ann. Rod. , Ernst S. 46. Doch gehen vielleicht schon die scabella in MR. ÜB. 1,
456, 1127 auf Terrassenbau. Vgl. neben MR. ÜB. 1, 553, 1148 auch MR. ÜB. 2, 259, 1210:
vinea, qu? est subtus castellum Helfinstein; und *Bald. Kesselst. S. 222, 1331: vineam unam
— 405 — Der Allmendeausbau.]
anlagen in Blocksystem sind die innerstädtischen Wingerte, von denen man
für Trier und Metz wie für kleinere Orte zahlreiche Beispiele findete In
freier Weise gestaltet sich ferner das Blocksystem unter grundherrlicher Ini-
tiative in einer Bildung aus, welcher der Beunde auf dem Gebiete des Acker-
baues entspricht und Olke genannt wird^. Der Ausdruck Olke oder 01k be-
zeichnet noch heutzutage gröfsere Wingerte an der Mosel, namentlich um Trier ;
vielfach ist er auch zum Eigennamen bestimmter Wingertsstücke geworden^.
Indes auch aufserhalb des gTundherrlichen Nexus sowie aul'serhalb aller Terrain-
schwierigkeiten scheinen Wingerte in Blockfonn vorgekommen zu sein*, sogar
sitam in monte inter , . opidum Alkene et castrum Turon, in qua situm est tiigurium quod-
dam sive domus columbarum.
^) ME. ÜB. 2, 1, 704: Innina schenkt an Echternach vineam infi-a muros Treveris
civitatis ad Crucem . . plus minus centuas tres. Trad. Lauresh. 707: 2 mansus, quonim
unus in vineam redactus, alter inhabitatur; hier ist mansus soviel als Hofstätte, s. dazu oben
S. 368 Note 1. MR. ÜB. 1, 84, 853: 2 viniolae infra muros Treverice urbis, die eine an der
porta Mediana, die andere am Calidus fui-nus [Backhaus], zusammen etwa 1 bunuai-iiun grofs.
MR. ÜB. 2, 167, 1197: in civitate Metensi hat Wadgafsen ciu-iam et vineas. MR. ÜB. 2,
182, 1200: super quadam vinea . . in medio viUe, que dicitm* (Lehmen).
2) MR. ÜB. 1, No. 244, 970: SMaria ad martyres besitzt in immittelbarer Nähe der
Kirche 14 mansi, 3 croade, stagnum uni croad? assidens, vine? quoque, ex quibus una, qa§
Theutonicoriun eloquio ulca dicitur. Die Urkunde ist fonnell gefälscht, den Thatsachen nach
glaubwüi'dig. S. weiter USMax. S. 432, Mertert: Weinzins de holca, quam emit, 1 sit;
ebd. S. 432, Manteniach: culturas quatuor 30 iugermii, olkam unam; ebd. S. 443, Detzem:
in martio mansus dat ad olkam uostram 100 stipites; S. 444: sepit mansus 16 pedes circa
olcam nostram, . . dat nobis mansus uno die ministi-um in coUigendo vino in olca. Aus
späterer Zeit vgl. noch *ü. des Propsts Elias, Hs. Koblenz St A., Bl. 51», Koblenz: curia
et vinea olke sibi adiacens; *Registr. censuum et anniv. vom 7. Sept. 1399, Hannover
Bibl. XVIII, 1006 Jan. 22: olka in veltgasze [Trier]; CRM. 4, 98, 1420: min huis gelegen
zo Guntreve [Gondorf], daz die Burg genant ist, mit dem wingarten darane gelegen genant
die ulke und iren begriffen und zogehomngen. — Vielleicht bezeichnete auch Plantatio,
Plantatiun, Plenter, Plenetsch mit Vorliebe Weinbei'ge im Blocksystem, vgl. MR. ÜB. 1,
No. 302, 1030: sunt . . 2 vinee in Covema, que plantationes vocantur, et viuee quedam sa-
lice; USMax. S. 447, Luxem: plantaria vinea von petiture unterschieden; s. auch Bd. 2, 75;
Erhard, CD. bist. West. 2, 276, 1150; 306, 1155; Bd. 3, 56, 26, 1269; Herforder Urbar für
Leudesdorf, 13. Jh. 2. H. , Wilm. Kaiserurkk. 1, S. 163: einen Weinberg in plantario suo,
aliam [vineam] retro domum suam; über plantario übergeschrieben plentere. *Bald. Kesselst
S. 227, 1331: in Uerzig vineam dictam den alden Plenetsch (vetus plantatimi). — Planta
heifst wohl die Stockreihe, vgl. USMax. S. 461, Issel: hi, qui petitiu-as habent, singiüi de-
bent 5 novellas plantas facere et 5 plaustratas fimi imponere.
^) So schon MR. ÜB. 1, 568, 1152: vineam, quam Olka vulgariter appellant. Später
wird er mifsbräuchlich auch für anderen Anbau vei-^^-endet vgl. *Bald. Kesselst. S. 219, 1330 :
pratum nostiiun dictvmi des Kellembechers olke; *USMax. 1484, Bl. 3»: ortus elemosinarie,
qui vocatui' Olka, bi dem graben super fossata monasterii, est monasterii cum fundo u. s. w. ;
später heifst es vom selben Grundstück: presci'iptus ortus, scilicet hon'eimi area oitus et
olka u. s. w., vmd noch später: idem ortus ciun campo eidem adiacente.
*) *Bald. Kesselst. S. 477, 1353: ein Weinberg zu Trier, imd darane zu rürene lit
uf eine siten ein driesch, der da boret zu sente Katherinen eitere des stiftis zu sente Simeone
zu Triere. Hierhin gehören doch wohl auch MR. ÜB. 3, 1059, 1250: ein Weinberg solven(s)
[Die Agrarverfassung. — 406 —
im Medemgut konnten sie — offenbar individuell, denn nicht alle Medem-
berechtigten konnten hierzu gezwungen werden — unter Abgabe der siebenten
Traube errichtet werdend
Gleichwohl beweisen die Weinbergslagen der Gegenwart wie die Kataster-
karten aus dem Beginn unseres Jahrhunderts, dafs die überwiegende Anzahl
aller Weinberge von vornherein unter Gewannenbildung angelegt sein mufs.
Und für diese Anschauung lassen sich auch die urkundlichen Belege erbringen.
Schon der Weinbergskomplex Pecioles des 9. Jhs. zu Mehring charakterisiert
sich als Gewanne mit Weinbergsstreifen ^ ; deutlicher sprechen spätere Nach-
richten^. Die Gewanne selbst heilst, wie noch heutzutage, bannus Bann*
oder florus Flor^ auch wohl limes*^ und Gesetz '^ ; die Streifen heifsen partes ^
particulae^, peciae^", peciolae", frusta^-. Über die Entwicklung der Banne
communi ville de (Euren) in censu 9d.; und MR. ÜB. 3, 1104, 1251: Weinberge in Karden
solventes universitati Cardonensi V2 quart. vini.
^) Bd. 3, 507, 25, 1349.
2) Bd. 2, 75.
3) MR. ÜB. 1, 411, 1103—1124: innerhalb der Trierer Mark schenkt der Domscho-
laster Peter folgenden Besitz: in valle et loco Castelluno nuncupato unum pratum ad duas
feni carr. computatum, in Fasterula duo diuraales bene arabilium terrarum, et 14 per sua
loca porciones vinearum in monte sancte Martini, vinea una, que fuit Araolfi sutoris, et in
Castelo supra communem viam vinea una cuiusdam Burchardi, de hereditate domini Megen-
zonis in Dirgart, et in Brantisma et ad Albam portam vinea una etc. UlMettlach No. III,
12. Jh., Mitte: (vinee) ex paite fratris Andree huic loco contradit(e) : es sind 84 partes in
23 Weinbergsgewannen. Dazu kommen durch andenveite Übertragung noch 24 partes in 8 an-
deren Weinbergsgewannen. UlMettlach No. IV, 12. Jh. Mitte: in Pünderich hat Mett-
lach 12 Weinberge in 11 Gewannen, dazu domum bonam cum orto und 6 prata. MR. ÜB. 3,
140, 1220: die Frau des Boppai-der Schultheifsen besitzt innerhalb der Bopparder Mark
13 Wingerte an 7 verschiedenen Orten. Vgl. auch noch MR. ÜB. 1, 456, 1127, und Bd. 3,
56, 17, 1269.
*) MR. ÜB. 2, 488, 1131, Schweich; 382, ca. 1200, Bingen; *ULehmen, Hs. Koblenz
CXIa, Bl. 41»: G. . ., qui in alio banno scriptus est, habet unam peciam vinee de Marken.
^) MR. ÜB. 2, 118, 1191: dimidium etiam iumalem vinee, que sita est in floro, quod
dicitur Daleheim; MR. ÜB. 3, 38, 1215: in Koblenz vineam . . unum fere iumalem con-
tinentem sitam in flure, qui locus etiam Wustene dicitur; Cod. Lac. 110, 1297: vineas suas
totas in confinio et floro de Ludenstorp.
«) UlMettlach No. III, 12. Jh. Mitte.
^) MR. ÜB. 3, 1141, 1252: vinea Nuesezze; *USElisab. Hosp. Bl. 31^: new gesitz;
*Rot. censuum in Guls, Koblenz St. A. 14. Jh.: vinea uflfen gesetz.
«) S. oben Note 3, Citat 2.
«) Bd. 3, 67, 80, 1275; auch MR. ÜB. 3, 1046, 1250, s. unten S. 408 Note 1.
10) Bd. 3, 132 f., 1375; *Statutenbuch von Münstei-maifeld Bl. 17,. 1420: in der Curia
Valwig liegen 103 pecie vinearum.
") Bd. 2, 75.
'2) Lac. ÜB. 1, 169, 246, 1091; USMax. S. 342: 3 frusta vineanun; MR. ÜB. 3, 534,
1235: bona mea . . apud Kestende, videlicet 85 frusta vinearum; *USElisab. Hosp. Bl. 281»:
apud Riola sunt 5 frusta vinearum . . , solvunt 20 d. censum. Doch heifst frustum auch
ganz allgemein Stück, Ackerstück, vgl. USMax. S. 45.3, Karden; Feoda SMax. S. 470, Kenn;
— 407 — Der Allmendeausbau.]
verhilft eine Nachricht aus Erhard CD. hist. Westf. 2 No. 276 zum J. 1150
zu einem wenigstens einigei-mafsen klaren Bilde : in Ludenestoi-pe [Leudesdorf]
posita sunt hec f.cclesie Herevordensi : domus Rötholfi pro 4 mr. probati ar-
genti; octo vinee ac [1. ab] ipso Rötholfo pro 20 mr. Goslariensis argenti,
du^. in Lenige, 2 in Wacken, una gera inter duas vias, una circumsepta plan-
tatio [d. h. eine Olke oder ein Plenter], due in subprema parte ville. Thideric
posuit unam vineam pro 4 mr. probati argenti in Wacken, Wizleo duas in
Vloz^> et in Seze pro 4 mr. probati argenti, tertiam in Kerevelde pro 3 mr.
Goslariensis argenti, excepto fertone; Eraost unam Overbike pro tribus mr.
Goslariensis argenti ; Heinric unam in Wackau pro 4 mr. et dimidia Goslariensis
argenti ; Fretheric unam pro 4 mr. probati argenti. Wir sehen hier eine Anzahl
gTundherrlicher Banne angelegt, in welchen, vennutlich von Hörigen, successive
gegen eine bestimmte Anlagezahlung seitens des Gnmdherrn einzelne Streifen
zu Weinbergen aufgenommen werden.
Der räumliche Umfang der Streifen scheint von vornherein nicht so be-
trächtlich gewesen zu sein, wie die Ausdehnung der Gewannenstreifen im
Felderbezirk; wenigstens gilt das für Rheinhessen, wo sich schon früher als
Durchschnittsgröfse um 1200 1 Morgen, um 1350 1,2 Morgen, um 1500
0,8 Morgen ergab ^ Weiter giebt nach ziemlich ausgedehnten Nachrichten aus
der 1. H. des 13. Jhs. der Durchschnittsweinberg in Rheinhessen etwa 12,5 d.
leves Jahreszins ^, was unter Voraussetzung eines Zinsfufses von 10 ^/o kapitali-
siert den Durchschnittspreis eines Stückes zu etwa 14,2 s. leves ergeben
würde. Läfst man einen Vergleich des letzteren Preises mit analogen An-
gaben aus dem J. 1131 für Schweich zu, welche Preise der Weinbergsstücke
von 8 bis 80 s. mit einem Büttel von 22 s. ergeben^, so würde man zu dem
Ergebnis gelangen, dafs die Parzellen im östlichen Teil des Trierer Thal-
kessels durchschnittlich wohl etwas gröfser waren, als in Rheinhessen. Dagegen
waren die Stücke um Koblenz hemm zweifellos kleiner; nach mehreren
Angaben scheinen sie im 13. Jh. durchschnittlich etwa 0,35, im 14. Jh.
*Scheckman, Spec. feud. D. 7, 5: petiae seu frusta Ackerland; ebd. F. 6: iina petia seu
frustum dictum comitis nilgariter das gravenstuck.
J) S. oben S. 379.
^) Die *Trad. Rupertsb. Bl. 42* , 13. Jh. 2. H., enthalten Zinse von Binger Weinbergen,
deren Gröfse nicht bestimmt ist, von 20, 13, 20, 16, 12, 12, 6, 20, 24, 13 1/2, 13, 13 1/2 d. 1.
Ebenso in Budensheim von 6, 5, 5, 8, 18, 12, 8, 15, 6, 2 d. 1.
^) MR. ÜB. 1, 488, 1131 : Jemand hat vineas in Schweich in vadimonio, u. zwar I)
1) partem pro 1 talento 2) partem pro 4 talentis 3) partem pro 15 s. 4) partem pro 12 s.:
hee partes iacent omnes infra ambitum banni, qui nominatur Scozfogeliebach. II) in banno
Celdrun 1) partem pro 2 tal. et 10 s. 2) partem pro 30 s. 3) partem pro 30 s. III) in banno
Wackuneit 1) partem pro 1 talento 2) partem pro 14 s. IV) in banno Pidirhuolon 1) pai-tem
pro 6 s. V) in banno Merleimont 1) partem pro 16 s. 2) partes 2 pro 1 talento 3) partem
pro 20 s. 4) partem pro 1 talento 5) partem pro 2 talentis. VI) in banno Peluin 1) partem
pro 2 talentis 2) partem pro 1 talento 3) partem pro 6 sol. 4) partem pro 16 s. : h? omnes
partes coniuncte sunt in unam partem, qu? ex integro redempta est 4 tal. et 2 s. 5) partem
[Die Agrarverfassung. — 408 —
0,4 Morgen enthalten zu habend Dabei mufs Ävohl wie bei den Gewannen
und deren Streifen, so bei den Bannen und deren Stücken eine gegen den
Schlui's des Mittelalters zunehmende Parzellierung angenommen werden^.
Der Parzellierung des Bodens aberging eine stark zunehmende Zersplitterung
des Weinbergsbesitzes zur Seite. Um sie zu verstehen, bedarf es einer Einsicht
in die Art des Weinbergsbesitzes überhaupt. Der Weinbau wurde zum gröfseren
Teil in Bannen und Stücken betrieben, wie der Ackerbau in Gewannen und
Streifen: liegt es da nicht nahe, für den Weinbau eine ähnliche Wirtschafts-
einheit als Substrat zu suchen, wie sie in der Hufe für den Ackerbau vor-
handen war? Eine feste Stellung zu dieser Vermutung läfst sich nur von der
Untersuchung der Weinbergsmafse aus nehmen, gerade so, wie die Feststellung
des Hufenbegriffs nur unter vorheriger Kenntnis des Begriffs Morgen völlig
gelingen kann.
Der Gedanke einer Untersuchung der Weinbergsmafse ist freilich auf
den ersten Anblick entmutigend genug; sieht man von einigen blofs in
früherer Zeit ganz zerstreut und ungewöhnlich vorkommenden Landmafsen^,
sowie von der Gröfsenbestimmung der Weinberge durch den Ertragsdurch-
schnitt* ab, so bleiben als Weinbergsmafse nur die bekannten Ackermafse
des bunuarium^, des iuger iurnalis*', ja sogar des mansus im Sinne einer
pro 13 s. VII) in banno Sele 1) partem pro 14 s. 2) partem pro 2 talentis 3) partem pro
6 s. 4) partem pro 10 s. 5) partem pro 14 s. : qu§ modo in unam partem redact? sunt.
1) Vgl. MR. ÜB. 3, 876, 1246: der Stiftsherr Elias von SFlorin besitzt duas vineas
apud Parvam Confluentiam habentes iuger unum et ortum in eadem villa supra Mosellam,
item in loco qui dicitur Tuttenrodh prope Capellam duas vineas habentes tres partes iugeris,
item vineam parvam sub Foresto in loco qui dicitur Rein, item in Floro quatuor vineas
habentes iuger unum, item in Bitzene vineam unam continentera tres partes iugeris, item in
Virminc vineam continentem quartam partem iugeris. Und nach MR. ÜB. 3, 1046, 1250
giebt es zu Lützelkoblenz 4 particule vinearum, que comprobate sunt ad unum iugenmi inte-
grum et unum quartale. Vgl. auch Hennes ÜB. 2 , 361 , 1302. — S. weiter das *Rodel
Koblenz St. A. Census in Guls, 14. Jh. In ihm erscheinen Weinbei'ge zu medietas: V2 iui'n.
^h ium. 1/2 iurn. V2 iurn. 1 iurn. ^h ium. ; zu tertia pars : ^k ium. ^/2 iurn. 1 quart.
1 quart. 1 quart. 1 quart. V2 quart. ^h quart. 1 quart. 1 particula (4 particule); zu festem
Zins: 2 particule: 5d.; 1 quart.: 12 d.; lium.: 6 sext. vini ; 1 V2 iura. : 5 sext. vini; 1 quart. :
2 sext. vini.
2) *Arch. SMax. 5, 1047, 1512, P'astrau: vinea in Pichter ibidem, est multum divisa.
^) MR. ÜB. 2, 1, 704: in Trier ein Weinberg plus minus centuas tres; Cardauns,
Rh. Urkk. 1, S. 338, 922: Jemand schenkt . ordines vinearum 8 in villa [Kröv a/lNIosel] in
loco Vallis (Vailz) nuncupato, ad investituram situlas 2.
*) Lac. ÜB. 1, 129, 201, 1064: im Mainzer Gau 3 mansos cum vineis ad decem carr.
vini, in villa Arenheim.
^) MR. ÜB. 1, 84, 853: Weinberge in Trier nach bunuaria gemessen.
^) MR. ÜB. 1, 374, 1074: mansus unus in villa Munzichun [Monzingen bei Sobeni-
heim] et 9 iugera vinee. Lac. ÜB. 1, 154, 240, 1088 : in Mesenich 1 iugerum vinifemm cum
duobus mancipiis. Das Lehnsbuch Werners II. von Bolanden rechnet den Weinbesitz durch-
weg nach iugera. *Rot. cens. Maximin. Trier Stadtbibl. 14 Jh. Anf.: apud Kevenich sunt 9
iurnalia vinearum. *Rodel Koblenz St. A., Rückseite von Hand 16. Jhs. Campfer Hof zu
— 409 — Dei" AUmendeausbau.]
Flächenbezeichnung ^ ; und auch der Arpent, ein im Mosellande blofs auf Wein-
berge angewendeter Begiiff, ist doch nur ein auf die besondere Kultur über-
tragenes französisches, ui-sprünglich römisches Ackermafs^. So scheinen denn
eigene Weinbergsmafse kaum bestanden zu haben.
Indes gerade eine genauere Untersuchung des Arpent führt hier weiter.
Während nämlich unter Arpent an der Mosel für gewöhnlich allerdings nur ein
AVeinbergsmafs zu vei-stehen ist ^, giebt es doch auch eine Reihe von Stellen, in
denen es mehr, nämlich einen bestimmten für je eine Wirtschaft ausreichenden
Weinbergskomplex bedeutet. So schon sehr deutlich in zwei Nachrichten des
Jahres 886, in deren einer von einem Hofe zu Braubach am Rhein die Rede ist
nebst de vineis aripennes 5 cum hominibus 5, qui ea possident et fmctificant*;
und in deren anderer als zu Villip gehörig aufgezählt werden de \ineis . . inter
Riegamaga et Oncale et Winitorio et Cazbach et Bahheim et Mielenheim et
Einazfelt et Philippia et in pago Aroense in Gerolveshova aripenne 1, et in
Omnibus illis sunt aripennes 9 ^ : es kommt mithin auf jeden Ort ein Aii)ent,
ein Weinbergskomplex. Noch bestimmter erhellt ferner der Charakter des
Arpents als Mafs- und Wirtschaftseinheit aus späteren Nachrichten des 10. bis
allenfalls noch 12. Jhs.^; später verschwindet die Bezeichnung überhaupt fast
ganz und damit auch die Möglichkeit einer abschliefsenden begiifflichen Ent-
wicklung zm" Wirtschaftseinheit.
Was aber beim Arpent nur andeutungsweise und unvollendet hei-vortritt,
das findet sich klar und vollendet beim Mannwerk und bei der Richter. Von
ihnen bedeutet das ]\Iannwerk zunächst allerdings einen Weinberg, den ein
Mann bestellen kann, und zwar in der Gröfse eines Morgens. Dementsprechend
hat Werner n. von Bolanden (Lehnsbuch S. 26) in inferiori Logenstein iur-
nalem 1 mannewerc, und bei Kopp Act. fund. Murens. Anh. S. 85 (UMuri)
heifst es: si queris, cur vocetur manwerch? ideo dicitur, quia uni viro com-
Guls s. a.: die Weinberge geben medietatem oder tertiana partem crementi et decimam, sie
werden nach iurnales gerechnet.
1) *Trad. Rupertsb. Bl. 50» , 12. bis 13. Jh. : H§ sunt vine? : iuxta Renum 4 mansi et
dimidium; prope viam duo mansi et tres partes mansi; zu Becemannis 1 mansum et quaita
pars ze Rode mansus.
2) Die carruca (charrue) Land hatte in der Generalite de Paris 120 arpents, 40 arpents
par solle. Nach der L. Wisigoth. 10, 1, 14 ist die Aripenna= 1 semiiugemm , also ein
Morgen.
3) So u. a. MR. ÜB. 1, 120, 886; Cardauns, Rhein. Urkk. 1, S. 336, 922; Ennen Qu.
1, 486, 28, 1075.
*) jNIR. üb. 1, 120.
'^) Bd. 2, 99.
*) Lac. ÜB. 4, 604, 945 ist in Rhens die Rede von arpennae 6 und 9 particulae
arpennaiiim; die Ei-wähnung solcher Splissen begreift sich voll niu- bei Annahme der
arpenna als Wirtschaftseinheit, s. auch Lac. ÜB. 1, 117, 186, 1051: quasdem . . arpennas,
id est •\ineas. Durchschlagend ist indes Lac. ÜB. 1, 457, 1176.
[Die Agi'arverfassung. — 410 —
mittitur ad colendum; et est tantmn terrae, quantuin par boum in die arare
siifficit. Allein gerade diese Erklärang im Verein mit den ihr vorausgehenden
Worten^ zeigt deutlich, wie an Stelle der Malseinheit schon die Wirtschafts-
einheit des Mann Werkes getreten war: der reguläre Weinbergsbesitz für eine
Familie heilst Mannwerk, auch wenn er viel grölser als das Mannwerkmafs
von einem Morgen ist^. Den auf diese Weise entstehenden Doppelsinn des
Wortes Mannwerk zeigt in sehr drastischer Weise eine Urkunde bei Quix, Gesch.
V. Burtscheid S. 211, vom J. 1075: predium in Boppard, quod lingiia rusticorum
illius ville manewerc vocatur, non unum manewerc, sed tria manewerc. Und die
Wirtschaftseinheit Mannwerk verdrängt allmählich völlig die Mafseinheit Mann-
werk ; es kommt dazu , dafs man von vineae manuales, Weinbergen im Mann-
werksverhältnis, spricht, wie man von Hufgut redet '^.
Bildet das Mannwerk die mehr freie, für sich stehende Wirtschafts-
einheit des Weinbaues, so ist die Pichter, Pitter, Petter* (pictura, peditura,
pedetura), dieselbe Einheit im festen Anschlufs an die Hufenverfassung. Auch
hier liegt allerdings zunächst eine Mafseinheit vor : als solche lebt die Pichter
noch im 9. Jh. in der Anschauung der Zeitgenossen^. Freilich scheint der
Begriff der Mafseinheit sehr bald darauf völlig verloren gegangen zu sein,
wenigstens lassen sich sichere Spuren von ihm später nicht mehr entdecken.
Statt dessen bezeichnet man mit Pichter seit dem 10. Jh. ausschliefslich , wie
auch schon wenigstens im 9. Jh. bisweilen diejenige Weinbergsfläche, welche die
') In vitibus autem habemus 24 partes, que dicuntur manwerch, et 13 rusticos, qui
diurnales suos prestationum ad hoc habent, ut excolerent eos. cumque unusquisque secun-
dum sibi constitutum excolent, remanent 10, qui non ipso [1. que nos ipsi] colimus.
^) So ist URheingrafen von vinum die Rede, quod provenit de manewerc; estimatum
est pro 8 mir. siliginis. Das ist aber mehr Wein, als auf einem Morgen wachsen kann.
Das Schwanken und die allmähliche Entstehung des BegriiFs charakterisieren sehr gut die
Nachrichten des USMax. 12. Jhs., s. S. 452, Hatzenport: dimidium manewerch, quod solvit
dimidiam decimam tantum; ebd. S. 453, Fell: 5 frusta vinearum . . solvunt 6 d. Colon.; unum
manewerch . . solvit 2 d. et dimidiam decimam tantum. Feoda S. 472, Rheinhessen: 2 iug.
vinearum, que vocantur manuwerch. *USMax. 1484, Bl. 76a, Kaimt: 3 manwerk seu 3 lehen,
qui omnes dant medietatem crementi.
^) MR. ÜB. 3, 267, c. 1225. Im übrigen vgl. noch die ausführliche Nachricht in
MR. ÜB. 1, 380, 1047; *Chartul. Gorziense Stadtbibl. Metz, Bl. 212, 1138, vgl. Goerz MR.
Reg. 1, No. 1935: Abt Wigerich von Gorze hat den Zehnten von 57 Wingerten, genannt
Mannwerch, zu Briedel wiedergewonnen. Lehnb. Werners IL v. Bol. S. 16: F. de Logenstein
omnia bona sua, que dicuntur mannewerc, habet in beneficium etc. Herforder Urbar f. Leu-
desdorf 13. Jh. 2. H., Wilm. Kaisemrkk. 1, S. 162: (7 mansi) distributi sunt in diversas
vineas, de quibus quedam vinee manewerc dicuntur, in quibus ecclesia duas partes vini per-
cipit, tertiam partem cultores vinearum. alle sunt, de quibus ecclesia medietatem percipit.
Sie heifsen alle manewerc. Die Bebauer heifsen litones et cultores vinearum. Gegensatz
sind die von den Nonnen gekauften Weinberge, welche dann auf Hälfe ausgegeben sind. —
S. auch noch v. Maurer, Einl. 129 f.; Landau, Territ. 44; Thudichum, Gau- u. Markvf.
S. 162 S.
*) UStift 421, Wittlich, sogar Petre.
^) MR. ÜB. 1, 118, 880; UPrüm No. 1, 24, 71.
— 411 — Der AUmendeausbau.]
einzelne Hufe sich der Regel nach beim Ausbau der Weingelände zugeeignet
hatte : die Pichter ist der bald früher bald später ausgebaute dem Hufenbegriff
analog ausgebildete Trabant jeder Hufe in den Weingegenden ^ So wird schon im
UPrüm No. 25 für Schweich eine bestimmte Zusatzleistung für die Hufe bestimmt,
falls die Hufe eine Pichter ausgebaut habe (si picturam facit) ^ ; und in Mehring
finden wir um dieselbe Zeit jenen Ausbau schon aufserordentlich weit fort-
geschritten^. Im 10. Jh. wächst dann die Zahl dieser Pichtern auch in Ge-
genden, welche der Weinkultur erst erschlossen werden*, am Schlufs des 12. Jhs.
ist ihre Existenz bei jeder Hufe weinbauender Gegenden selbstverständlich.
So sind nach USMax. S. 431 in Mertert 12 mansi serviles, quisquis mansus
habet petituram; ebenso hat in Kenn und Longuich (S. 441) quilibet mansus
petituram ; in Detzem wie in Pölich (S. 443 und 444) finden sich je 20 mansi
cum 20 petituris ; und ganz gleich liegen die Verhältnisse in Moertz, Issel und
an andern Orten (S. 451, 461 ff.)^
Es ist aber begreiflich, dafs die Pichter im AUmendeausbau doch viel
mehr, wie die Hufe, verschiedene Gröfse annehmen mufste: wie verschieden
sind nicht die Bodenbedingimgen für Rodung zum Weinbau nach Gröfse, Lage
und Zugänglichkeit des betreffenden Geländes, und welchen Schwankungen ist
demgemäfs die Höhe der ersten Anlagekosten unterworfen. Spätestens im
12. Jh. finden sich deshalb sehr voneinander abw^eichende Pichtern, im USMax.
S. 431 ist z. B. eine Pichter in Liesch genannt, ad quam pertinent 4 iugera
terre, und bald darauf S. 439 wird für Remich eine Pichter erwähnt, que tenet
unum mansum (30 Morgen). Diese verschiedene Gröfse der Pichtern bedang
aber auch im weitem einen verschiedenen Entwicklungsgang. Kleine Pichtern
konnten als Xebenanbauten sehr wohl im Hufennexus bleiben, die dauernde
Bestellung gTöfserer dagegen ging über die Kräfte auch des Vollhüfners hinaus ;
die bedeutenderen Pichtern mufsten deshalb die Grundlage eigener Güter werden.
Ein Übergangsstadium läfst die Urkunde des MR. ÜB. 1, 488, 1136 erkennen,
sie erwähnt für Mehring 2 mansos cum curtilibus et 2 pitheris et 15 iugeribus:
hier sind die Pichtern noch nicht von den Hufen getrennt, aber schon stehen
die beiden Höfe, welche auf Grundlage der Pichtern wie eines Ackerlandes
von 15 Morgen je eine selbständige Wirtschaft bilden werden. Solche selb-
ständig gewordene, zum kleinen Weingut erweiterte Pichtern kommen nun
^) Wie selbstverständlich dieser Ausbau war, zeigt ein Satz der Urkunde in MR. ÜB. 1,
514, c. 1140, in welcher ein Streit zwischen SMaria-ad-martyres und den Leuten zu Schleich
beigelegt wird: alii quoque homines convicti de iniuria, quam contra ecclesiam intendebant,
singillatim satisfecerunt, atque ut unum claustralis mensure mo. vel Treverensis dimidium de
pictura qualibet fodienda annis singulis in granario abbatis Treveri, sicut ab antiquo statutum
fuerat, acciperent obtinuerunt.
2) S. Bd. 2, 77.
3) Bd. 2, 73 f. .
*) S. z. B. MR. ÜB. 1, 164, 924, Heifant.
«) Vgl. auch Bd. 2, 215, Tab. 8.
[Die AgraiTerfassung. — 412 —
schon sehr früh vor, so früh, als die Überlieferung Pichtern überhaupt erwähnt ^ :
es hat auch in den frühesten Zeiten nie einen Grund gegen ihre Ausscheidung,
wohl aber viele für dieselbe gegeben. Natürlich ging mit einer solchen Aus-
scheidung der specielle Pichtercharakter verloren, soweit er aus den Allmende-
rechten der Mutterhufe abgeleitet werden musste; und damit fiel jede Veranlassung
fort, die besondere Bedeutung der Pichter noch irgendwie zu betonen, soweit
sie nicht in historischen Beziehungen, z. B. alten Zinsbezügen, festgelegt war.
Es ist daher nicht verwunderlich, dafs die Zeitgenossen schon in der ersten
Hälfte des 13. Jhs. sich über den ursprünglichen Charakter der Pichter nicht
mehr klar waren. Selbst ein so guter Kenner der agrarischen Dinge auch
nach der Seite ihrer Entwicklung hin, wie Cesarius von Prüm, weifs auf S. 154
Note 1 zum Abschnitte Mehring des UPrüm nur das Folgende zu berichten:
picturas modo appellamus pitteren. in Men*eche enim non sunt multi mansi
vel terra, que arari possit; sunt autem ibi piteren 58, que mansi appellantur
ibidem, sed non sunt veraciter mansi ; feoda enim sunt, que aliis in locis appel-
lantur vulgariter lein: que videlicet lein habent singiilas areas (aream appel-
lamus hovestat) et terras aliquas arabiles et forte aliqua prata, et tamen
habent vineas in bona quantitate, quas tenent homines ibidem manentes, et
tale nobis servitium facere debent sicut expressum est in attentico. Das war
in der That die mittlerweile eingetretene Umformung : aus den gröfseren alten
Pichtern waren selbständige Weingüter geworden, welche, wenn sie grundhörig
waren, in Lehnsfonn ausgethan waren ; Hufen konnte man sie nur mifsbräuchlich
insofern nennen, als das Wort mansus schon im 13. Jh. vielfach gegenüber
seiner alten Bedeutung entstellt angewendet wurde und man namentlich unter
mansionarius jeden Gehöfer, ohne Rücksicht auf die Art des von ihm be-
wirtschafteten Gutes, verstand. In dieser Form des kleinen Weingutes bleiben
dann die Pichtern dauernd erhalten^, auch dann noch, als der vielfach vor-
handene grundhörige Lehnsnexus unter den freieren Entwicklungen des spä-
teren Mittelalters verloren ging.
Aber auch für die kleineren bei den Hufen gebliebenen Pichtern ver-
blafste der Begriff schon früh. Einmal deshalb, weil er naturgemäfs zur Be-
zeichnung der kräftigeren frei gewordenen Pichtern verwendet ward und nur
6ine Verwendung finden konnte. Dann aber auch wohl deshalb, weil es keines-
wegs blofs einen Weinbergsbetrieb der Hufe gab — neben ihr arbeiteten na-
^) Honth. Hist. 1, 91, 698: Iraiina schenkt an Echteraach vineae pedeturam imam in
monte Viennensi cum vinitore nomine A. cum omni peculiari suo. Erhard, CD. Hist. Westf. 1,
No. 26, 870: villam, quae vocatur Lizzicha, ubi sunt homines 50, qui picturas faciunt, et
picturae vinearum 51 et 7 particulae vinearum, ubi duae carr. colligi possunt; et sunt ibi
feminae, quae dant censum unaquaeque sex sicias vini et de lino 12 ftisas, 3 pullos et 15 ova,
et de terra aratoria ad 50 mo., et de pratis ad caiT. 10. UMettlach No. 8, SJohann-Trier :
8 mansi, wovon 4 Pichtem haben; 1 freie Pichter; 14 curticula.
^) Das Weingut heifst wohl geradezu Lehnpichter, *Rot. censuum Maximin., Trier
Stadtbibl. 14 Jh. Anf., Longuich: de duabus petituris dictis leinpetere.
— 413 — Der Allmendeausbau.]
mentlich die Gnmdherrschaften und die freien Pichtergüter in dieser äufserst
lohnenden Kultur — , so dafs bei der relativ grofsen Mobilisierung gerade des Wein-
bergsbesitzes ^ sich sehr bald Hufen- und anderweitiges Weingut vermischen
mufste : womit jeder Grund zu einer besonderen Bezeichnung hufengewonnener
Weinberge wegfiel. Nur in einer Bedeutung konnte sich unter diesen Einflüssen
der Pichtername auch für nicht selbständig gewordene Hufenweinberge noch
halten, in lokaler. Die Erinnenmg, dafs gewisse Weingelände zunächst von
Hufenbesitzern aufgebrochen waren, konnte sehr wohl bestehen bleiben, und
sie konnte ihren Ausdruck darin finden, dafs man gerade jene Weingelände an-
fangs noch in leise appellativem Sinne, später im ausgesprochenen Sinne des
Eigennamens Pichtern nannte^. In dieser Verschiebung der Bedeutung hat
das Wort das Mittelalter überlebt^ und besteht noch heutzutage in der
Moselgegend.
Nach dem bisher Bemerkten würde aber das aus der gröfsern Pichter
erwachsene Pichtergut doch immerhin nicht blofs eine Wirtschaftseinheit, son-
dern auch eine agrarische, bis auf einen gewissen Grad fest bemessene Einheit,
etwa im Sinne der noch nicht ganz entstellten Hufe des 11. — 12. Jhs., ge-
bildet haben. Allein auch das ist nicht der Fall : vielmehr besteht schon in
der ersten Hälfte des Mittelalters das Pichtergut als ein durchaus freies, als
ein den verschiedensten individuellen Bedingungen entsprechendes Gut.
Der Grund für diese Erscheinung ist namentlich darin zu suchen, dafs
die meisten Allmenden der Moselgegend, und ganz besonders die der Mosel-
weingegend, schon im frühen Älittelalter gnmdhen'lich waren. Die Pichtern,
welche die Hufen in Bannen und Stücken ganz entsprechend den Acker-
gewannen und Streifen ausbauten*, waren daher von Anbeginn fast durch-
gängig fron- und zinspflichtig ^. Nun unterlag aber die Zinserhebung vom
Weingut, und ganz besonders vom selbständig gewordeneu Weingut, einem
viel gröfseren Risiko, als diejenige vom Ackergut. Die Weinguterträge schwankten
im Mittelalter in so starker Weise, dafs man sich gelegentlich auf einen völligen
Ausfall gefafst machen mufste^: damit war aber bei der Kapitalarmut des
^) Schon in der ältesten Zeit, vgl. Bd. 2, 71 f.
2) MK. ÜB. 1102, 1251: in Klüsserath ein Haus mit 1 vinea dicta vulgariter Pichter
et quibuscunque aliis vineis nemoribus ac aliis attinentiis dicte domus; ähnlich MR. ÜB. 3,
1141, 1252. Bd. 3, 501, 7, 13.— 14. Jh. *Arch. SMax. 5, 1047, 1512, Fastrau, s. oben
S, 408 Note 2. Auch UStift 399, Pallast, gehört teilweise schon hierher: 30 Hufen, zu
welchen 24 vinee, que picthere (pichtere) vocantiur, gehören, quanrni 17 site sunt in Curvece
et 7 apud Vircan; ex hiis datur medietas fructuum. Hier liegt schwerlich noch ein
volles Verständnis der Pichter vor. '
3) WMüstert 1682, Schlufs.
*) *USElisab. Hosp. Bl. 28 ^ — ^29» zeigt direkt, dafs die Pichtem in Longuich in den
Weinbännen lagen.
5) Als Beispiel s. Bd. 2, 74.
*) ülMettlach No. 8, SJohann-Trier : 4 mansi haben 4 pihteren; unusquisque solvit
4 eimera vini, si crescit; si non, 2 s.
[Die Agrarverfassung. — 414 —
Mittelalters zumeist auch die Leistung des grundheniichen Zinses uicM
zu erzwingen. Eine gewisse Verbesserung der einfachen Zinsforderung zu
Gunsten des Grundherrn liefs sich dadurch erreichen, dafs derselbe an dem
Gesamtrisiko des Weingutes teilnahm, also in guten Jahren viel, in schlechten
wenig erhielt; deshalb wurden die Zinsbezüge von Pichtergütern später viel-
fach in Teilbauraten (zweite, dritte, vierte Traube) festgesetzt. Allein auch
diese Bezugsart hatte das Üble, dafs sie eine sichere Budgetierung für den
Grundherrn nicht zuliefs. Man verfiel daher auf einen andern Ausweg.
Cesarius von Prüm erzählt S. 157 Note 2 von mansionarii in Mehring,
qui tenent feoda nostra : tenentur pieturas illis feodis assignatas bene et optime
colere. Sie zahlen dafür die dritte Traube und aufserdem einen bestimmten
fixierten Zins; können sie den Zins nicht zahlen, quod tarnen raro contingit,
de vino aliarum vinearum suarum debent defectum illum supplere. Aus dieser
Nachricht ergiebt sich, dafs man den Pichtern andere Weinberge zur Siche-
rung richtiger Zinszahlung beiordnete; diese Weinberge waren an sich nicht
zinsbelastet, hatten aber mit ihrem Ertrage subsidiär bei mangelnder Zahlungs-
fähigkeit des Pichterlehnmanns einzutreten. Sie hiefsen singiilaritates, Son-
derungen. Über das ganze mit ihrer Aufstellung verbundene System giebt
eine Urkunde bei Lac. ÜB. 1, 456 vom J. 1176 die erste sichere Auskunft ^
Die Königin Richeza hatte nach dieser Urkunde in Mesenich ihren Besitz, dar-
unter 24 Weinberge, quas arpennes vocant [hier soviel als Pichter] an Brau-
weiler geschenkt sub tali conditione . ., ut quelibet arpenna tempore vinde-
miae 10 onera vini solveret aecclesiae et de residuo vino duplex portio aeccle-
siae, tertia incolis remaneret. regina vero quia liberalis erat, sicut suam
decebat excellentiam, teitiam portionem eo, quod exignia videbatur secundum
magnitudinem laboris, quem cultura exigebat vinearum, cultoribus suis ampli-
are dignata est, tribuens eis quasdam vineas, quas singiilaritates vocant, cum
curticulis cum agris et pratis, ut ipsi quicquid emolumenti inde proveniret soli
possiderent. qui de tali augmento sibi collato presumentes continuo Studium
suum ad suas converterunt singularitates spaciose illas dilatando, et
econtra nostra vineta de die in diem neglexerunt. dampnum igitm* tam
diuturnum ulterius non valentes ferre illos ante advocatum Theodericum ad
rationem posuimus, ut nobis super hoc satisfacerent, aut dictante iustitia,
quicquid ab aecclesia tenebant, perderent. qui nullam invenientes excusa-
tionem, quia negligentia eorum oculis patebat omnium, tale inierunt consilium,
ut pro labore et sumptibus vinearum suarum eis 60 mr. daremus, et ipsi omne
vinum, quod amodo in suis singularitatibus habituri essent, nobiscum equa
lance dividerent in perpetuum. tandem assensimus, 60 mr. dedimus, ita ut
^) Auf die Sonderungen geht wohl auch der Ausdruclf ager stipendionarius in Cod.
Udalr. 35, 1068—9, Juli 7; Markgraf Hermann schenkt die Praepositura Heidenveit an Wirz-
burg, excepta dimidia parte vineanim cum suis vinitoribus et suis stipendionariis agris ad
eandem medietatem pertinentibus, et paucis mancipiis.
— 415 — Der Allmendeausbau.]
nobis iustitia, quam nos eis debebamus et ipsi nobis amodo, quiescat excepta
dimidia ama vini, quae vinum nostrum in navi deferentibus dabitur. viam
vero universae carnis quolibet eorum ingresso equus aut bos aut vestimentum
melius, quod habuerit, dabitur. Aus dieser in hohem Grade lehrreichen Ur-
kunde ergiebt sich, dafs die Sonderangen nicht blofs aus Weinbergen, sondern
auch aus Wiesen und Ackerland, ja sogar aus einem zugehörigen Hofe be-
stehen konnten; sowie dafs sie nicht in den Weinbergsbännen , sondern für
sich — daher der Name Sonderung — lagen. Diese Thatsachen werden auch
durch anderweitige Nachrichten durchaus bestätigt. Im Elemosinararbar des
Trierer Domkapitels 11. Jhs. kommt ein besonderer Bann (locus), qui Sun-
derunga dicitur, vor^, im USMax. S. 453, Pellenz, sunderunge, qui dicuntur
Geisen; und das UMünstermaifeld 14. Jhs. berichtet Bl. 23* von 12 pecie
vinearam in Kond, quarta pecia est ortus, et .. est sunderange, sowie Bl. 40^
von einer pecia vinee, ad quam pertinent sonderange, scilicet agii sui in Merle,
und einer andern pecia vinee , ad quam pertinet pro sonderange ortus eidem
adiacens. In demselben Urbar wird Bl. 32* zur Erweiterung des bisher Aus-
geführten in einem *Lehmener W^eistum bemerkt, alle grundhörigen Weinbauern
hätten unam petiam vinee ab ipsa curte dependentem, que dicitur sonderange,
de qua non solvunt dimidiam partem ; sed si in aliis negligentes essent (vineis),
utpote in mala cultura vel huiusmodi, tunc domini (curtis) illam negligentiam .
in talibus vineis dictis sonderange eo melius possent recuperare-.
Nun liegt es auf der Hand, dafs ein mit Sonderung versehenes Weingut,
wie es die Pichtergllter zumeist gewesen sein werden, keine einfache agrarische
Einheit mehr darstellte. In ihm vereinten sich Haus und Hof, Ackerland,
Wiesen, Weinberge in Bannlage und in Blocksystem zu einer Wirtschaft, welche
je nach der Betonung eines dieser Momente aufserordentlich verschieden orga-
nisiert sein konnte : das Pichtergiit beruhte auf der gröfsten für mittelalterliche
Verhältnisse denkbaren Wirtschaftsfreiheit.
Diese Thatsache macht sich auch in der Verteilung des Weinbergsbesitzes
sehr fühlbar geltend; sie ist eine viel freiere und deshalb auch viel weiter
durchgeführte, wie die des Ackerbesitzes. So finden sich in einem * Verzeichnis
der vinee, quas habemus in Lesura (Lieser), seitens der Abtei SMaria-ad-mar-
tyres aus dem 12. Jh. 106 kleine Weinberge aufgezählt, welche an 20 Parteien
gegen Zins bzw. dritte Traube verliehen sind^; um 1220 sind 9 Pichtern und
85 Bannstücke Weinberg, welche der SMaximiner Kustodie an der Mosel
1) MR. ÜB. 2, S. 531.
2) Eine weitere Entwicklung — Heranziehung der Sonderungen zur regelmäfsigen Zins-
zahlung— zeigt dagegen *UMünstennaifeld, Hs. Koblenz CXI a^ Bl. 14»: colentes vineas dictas
taifilgüt in Hattinportze pro medietate crementi . . habent quedam bona specialia dicta
sunderunge, de quibus dant censum pecunialem in festo sancti Andree ut sequitur. Vgl. auch
*USMax. 1484, Bl. 76 b, Kaimt.
3) *Trier Stadtbibl. 1661, Bl 96 b.
[Die Agrarverfassung. — 416 —
unterhalb Trier Zins zu zahlen haben, in den Händen von 58 Besitzern^;
und 1345 verzeichnet ein *Koblenzer Rodel über census in Detzme, qui dicuntur
hufzinse, Weinabgaben von 64 Parteien, welche zusammen nur 3 carr. 5^/2
am. 1 sext. betragen.
Natürlich entsprach einer so weitgehenden Zersplitterung des Weinbergs-
besitzes eine starke Mobilisierung der Weinbergsliegenschaften und eine quan-
titativ sehr verschiedene Ausstattung der Weinbergsgüter. Neben grofsen
Wirtschaften, in welchen anfangs noch das Ackerland eine ziemliche Rolle
spielt, bis die Weinbauinteressen endgültig überwiegen^, findet sich eine noch
bedeutendere Anzahl kleiner Güter. Sie sind teil weis schon im 9. und 10. Jh.
vorhanden^; deutlicher treten sie dann im 11. Jh. hervor*; seit dem 12. Jh.
sind sie voll entwickelt^.
War aber das Weingut auf diese Weise vom Weinbergsgrofsbesitz aus
allmählich zu einer vollständigen, für sich bestehenden Wirtschaft erstarkt, so
lag es nahe, das Centnim dieser Wirtschaft nach dem Hauptbetriebspunkt der-
selben zu verlegen, vom Dorfbering in die W^einberge auszubauen. Dieser Schritt
scheint an sich sehr natürlich, ist aber an der Mosel gleichwohl nur selten und
spät unternommen worden. An vielen Orten widersprach ihm Natur und Lage der
Weinberge; man konnte nicht nach steilen Höhen ausbauen. Viel wirksamere
Hindernisse aber waren noch durch die Art der Weinbauentwicklung gegeben.
Die Pichtern wurden lange vom Hufengut aus, nicht selbständig, betrieben; in
diesem Falle konnte ein Zweifel über das Wirtschaftscentrum, das Problem
eines Ausbaues aus Zweckmäfsigkeitsgründen gar nicht entstehen. Und weil
man von den Hufen aus in einem einmal für das Hufschlagsland gewohnten
Betriebe die Weinberge nach Gewannen -Bannen und Streifen- Stücken
1) Bd. 2, 211, Tab. J.
2) MR. ÜB. 1, 62, 835 ; Bd. 3, 56, n, 1269.
3) Vgl. MR. ÜB. 1, 64, 836; 105, 866; Ann. d. bist. Ver. 26-27, 337, 922: in Kobem
analem 1 et vineam 1 ad situlas 10; Besitz von SUrsula-Köln.
*) Lac. ÜB. 1, 183, 1047: unam aream simiü cum edificiis et cum una vinea in villa,
qu? dicitur Carabo, sitam . . in pago Enriche.
^) MR. ÜB. 1, 428, 1114: Jemand schenkt a. i. praedium in villa Wittlich: 4 vinee
particulas, unam scilicet liberam, alias censuales, et 10 iugera arabilis terre et pratum 2 carr.
Lac. ÜB. 1, 279, 1116: Jemand schenkt an Gladbach possessionem, quae fuit Rühonis,
domum scilicet propriam cum suis appenditiis orto vineae torculari curti et 6 partibus
vinearum in montanis, quas ipse ipsius Cristiani consilii et laboris bene usus ministerio com-
paraverat 10 mr. in villa Celthanch. deputavit eisdem etiam . . medium ortum vineae, qui
appendet domui eiusdem viri, quem appretiavit idem ab eodem in eadem villa Celthank
4 mr., quas sine dampno et omni minutione ecclesiastice rei contraxerat. MR. ÜB. 1, 488,
1136, Schweich: ciutile unum et tres partes vinee. In UlMettlach 12 imd 24 findet sich das
Curtile, in No. 8 das Curti culnm; vgl. auch URetters 1191 passim. S. aus späterer Zeit femer
* Andernach. Schreinsr. No. 142, 6. 1892; um 1228: Vererbpachtung einer ciu'tis, der agri,
qui pertinent ad curtim, und von 5 Weinbergen an 4 verschiedenen Orten für 12 mir. sili-
ginis und die medietas vini. — Neben den Weingütem gab es übrigens in frliher Zeit auch
noch Hanfspecialgüter, vgl. darüber UPrüm No. 23 und S. 156, Note 1, mit Bd. 2, 64.
— 417 — Der AUmendeausbau.]
angerodet hatte, so lagen auch die Weinberge einer Pichter nm* in dem be-
sonders günstigen Falle nahe beisammen, dafs der Weinbau eben nur an einer
Stelle der Mark betrieben wurde ; andernfalls galten für den Weinbau die Be-
dingungen des Ackerbaues : die Dorflage war die günstigere Lage für den Ge-
samtbetrieb. So begreift es sich, w^enn der Ausbau von Weingütern in die
Mark erst dann lebhafter zu werden begann, als der ältere strenge Charakter
der Pichter verloren gegangen war und der Verfall der Hufenverfassung den
Erwerb von Ackerland an irgend einer Stelle der Peripherie des Feldbezirks
zur Anlage von W^eingutsgärten und -feldern leichter gestattete ^ Das geschah
erst um die TVIitte des 12. Jhs.; seit dieser Zeit werden in der That einige
Weingutausbauten bemerkbar ; doch sind sie immer nur verstreut aufgetreten ^.
Dasselbe gilt aber auch von den Ausbauten einfacher Ackergüter mit peri-
pherischen Besitzlagen; nachdem einmal eine weitgehende Besiedlung einge-
treten war, sprach auch hier die gröfsere Zahl der soeben für das Weingut an-
geführten Gründe für die Beibehaltung des Betriebscentnmis im Dorfe. Wo
aber ein freier Ausbau in früherer Zeit unter wirklich günstigen Bedingungen
stattgefunden hatte, da erwuchs bei der raschen Bevölkerungszunahme gar bald
ein W^eiler oder ein Dorf, und es bildete sich somit eine eigene Wirtschafts-
organisation, deren Entwicklungsgeschichte nicht mehr dem AUmendeausbau,
sondern der Landesbesiedlung angehört^.
Es finden sich daher noch heute auf den Doi'ffluren der Moselgegend
nur selten ausgebaute Einzelansiedlungen, so bunt auch die Flur infolge des
ewigen Wechsels des Terrains und der sich ihm anschmiegenden Kulturformen,
infolge der Einbeziehung von ausgedehnten Specialkulturen, namentlich des
Weinbaues, wie endlich infolge der Existenz sehr extensiv bebauter Aufsenfelder
erscheinen mag. Im Mittelalter aber wurde diesunregelmäfsige Flurnetz von Streifen
und Stücken, Bannen und Gewannen doch noch von gröfseren zusammenhängen-
den Ackerkomplexen durchbrochen, von den gnmdherrlichen Achten oder Beunden.
^) Aus früher Zeit könnte man auf Weingutausbau etwa beziehen Lac. ÜB. 1, 67, 111,
970 : im Bonngau in villa vel marca I. teiTitorium et arpennam 1 et iornales 5 ; im Auel-
gau in villa vel marca R. temtorium 1 ciun 5 arpennis et 12 iomalibus. Doch ist die Be-
ziehung keineswegs zwingend; noch weniger ist das der Fall MR. ÜB. 1, 399, ca. 1100: zu
Kerich eine domus cum curti vineis et agris (Orig.).
2) Miraeus Opp. dipl. 4, 308, 1140, Mardenrode im Ahrthal : ipsum allodium cum vinea
ad se pertinente, quae usque silvam porrigitur. CRM. 1, S. 276, 1143: in Cudinkoven
mansionem unam continentem particulam vinee, cui etiam adiacent due particule terre cultilis.
de his tribus particulis redditur in atitumpno sextarius vini et uve ligatura. Femer in Uncle-
bach 7 partes vineaiiim mansionem vmam et unum silve diiuTialem. Wohl auch hierher ge-
hört Cart. Orval 88, 1183: dona\'it etiam eis vineam 1 et terram pro aedificio domus et tor-
cularis apud Pamei; sowie Hennes ÜB. 2, 497, 1291: Wakam und Christine von Flerzheim
verkaufen für 21 mr. Colon, d. bona nostra immobilia universa et singula sita in villa Landes-
dorp et in confinio eiusdem ville, videlicet triginta iumales partim vinearum partim ten-e
arabilis et partim nemoris, qui triginta iumales lein vulgariter appellantur et sunt et fuerant
nostnmi mere allodium.
3) S. oben Abschnitt H, Teil 2, S. 123.
L am p recht, Deutsches WirtschaftslelbeD. I. 27
[Die Agrarverfassung. — 418 —
In frühester Zeit ist die Entwicklung der Beunden nur schwer zu ver-
folgen, weil ihre Zahl nicht grois ist und weil sich erst langsam ein fester
Name für sie einbürgert. Und auch der Ausdruck Beunde ist späterhin
keineswegs im Mosellande allgemein und am meisten gebräuchlich gewesen ^ ;
vielmehr ist das hier eigentlich durchgreifende Wort Acht oder Achte ^ neben
dem lokalen Kunde oder Konde^. Der Ausdruck Beunde wird gleichwohl
im folgenden hauptsächlich deshalb bevorzugt, weil er nun einmal für die
in Rede stehende Bildung wissenschaftlich eingeführt worden ist*, geradeso
wie in diesen Forschungen stets von Allmende gesprochen wird, obgleich
das Moselland diesen in der wissenschaftlichen Erörterung jetzt allgemein ge-
brauchten Ausdruck nur wenig kennt.
Acht ahd. ahta bedeutet einfach praedium, Grundstück : es ist bezeichnender-
weise ein zunächst indifferenter Ausdruck, dem man ei*st im Laufe der Zeit
^) Er findet sich vor allem in Rheinliessen, so für Biebelnheim bei Gauodeniheim im
Lehnsbuch Werners IL v. Boland S. 28, und ist aufserordentlich beliebt im URupertsberg (vgl.
z. B. S. 371, 372, 373, 381). Vgl. weiter Bodmann, Rheingau. Altert. 2, 734 über Bischofs-
bunden, und Würdtwein, Dipl. mog. 1, 86, 1300, Kreuznach: duos terminos agrorimi arabilium
dictos bunden. — Ferner kommt der Ausdruck, aber nur sehr sporadisch und nicht in einhei-
mischen Quellen, für das Maifeld vor, vgl. UStift 418, Ochtendunk, und *USMax. 1484,
Bl. 13 a. — Sehr gebräuchlich in der Fonn bende bende ist das Wort wieder im *UStein-
feld. — Eigentümlich ist UStift 417, Niederberg bei Koblenz: 3 hattas, in eisdem hattis
habet capellanus ville toi'cular, quod bunde dicitur.
2) Vgl. Bd. 3, 503, 22, 1335; Bd. 2, 221 Tab. J, 1450. Zum Gebrauch und ziu- Ver-
breitung beachte man aufser Bd. 3 Wortreg. u. d. WW. acht und aichten sowie WRemich
1462, § 57; WMettlach 1499, § 37; WRittersdorf 1565, § 8; MR. ÜB. 3, 23, 1214, Rachtig;
USMax. S. 452 Mörtz und *WBreisig 1363, Kindl. 123, 25 im St. A. Münster, namentlich
die Behandlung des Wortes im UStift. Das UStift 13. Jhs. hat überall da, wo das UStift
14. Jhs. ager oder agri nennt, hatta bzw. hatthin oder atthin, vgl. UStift S. 394 Merzig, 398
Irsch, 399 Pallast, 408 Ehrang, 408 Kordel, 417 Niederberg bei Koblenz, 420 Manderscheid,
421 Altrich. S. auch Landau, Territ. S. 105 Note 2.
^) Kunde oder Konde ist neben Acht im Maifeld gebräuchlich, vgl. WMayen, G. 2,
482; WOchtendunk, G. 2, 472; WHambuch II, § 2, G. 6, 592—3. Aus früherer Zeit vgl.
UStift 427, Münstermaifeld: 3 kumde, id est hattas [= achtas], und USMax. 452, Moertz:
4 carr. fimi super ahtas et cunneme [so statt MR. ÜB. Cunneme als Eigenname zu lesen]
curie; im letzteren Falle ist ahta und cunne tautologisch. Ziu' vollen Identifizierung dient
(vgl. Bd. 2, 216) *UMünstennaifeld, Hs. Koblenz CXI», Bl. 4b: der Propst besitzt una pecia
agri apud viam, que ducit Callesch, continens 10 iumalia, que dicitur conde; eine andere
pecia dicta conde mit 4 iurn., una pecia dicta cumtchin infra ortos continens 1 ^/2 iurn. Im
übrigen vgl. noch *Koblenzer Rodel 14. Jhs. Census in Guls und *USMax. 1484, Bl. 77 a,
Heidgermühle. — Zur Bedeutung des Wortes Kunde (Komm) s. auch Picks Monatsschrift
1, 104 No. 14, 394; 2, 167 f., 316 f., 499; 3, 479 f.; 4, 181; Esser im Malmedyer Kreisbl.
1884 März 1. Am letzteren Orte Nachweis des Vorkommens auch für die Umgegend von
Aachen und Münstermaifeld.
*) Vgl. Landau, Salgut 42 f., Territ. S. 13 f. und 35 f., Thudichum, Gau- u. Mark\-f.
S. 173 f. Die Anschauungen Landaus über die Bunda als Salgut und der Versuch Thu-
dichums, die Beunde mit dem Begriff des Krongutes in Verbindung zu bringen, bedürfen
keiner näheren Widerlegiuig.
— 419 — I^er Allmendeausbau.]
eine Sonderbeziehuug gerade zum Beundeulande gegeben hat. Und auch die
meisten lateinischen Bezeichnungen umschreiben den Begriif nur allgemein,
wie der deutsche Ausdmck^ Wie sehr noch im 10. Jh. die Verlegenheit
bestand, den besonderen Charakter der Beunde in einem Worte wiederzugeben,
zeigt besonders deutlich der Echtemacher Urbarvenuerk aus dieser Zeit über
einen mansus in villa Crucinaco, welchem inter curtilis et pratis, et de terra
araturia iugeras 30, et insuper pariter cum iugeras 16 zugeschrieben werden^:
die ersten Ausdrücke meinen das Hufschlagsland, der letzte die Beunde. In
dieser Verlegenheit um eine feste Bezeichnung griff man zu so allgemeinen
Worten wie Territorium^, Terratio*, später auch Terragium^ und Campus®
(Campestria); und, um doch die besondere privilegierte Stellung der Beunde
auszudrücken, wandte man mifsbräuchlich auch die Ausdrücke Terra salaricia
oder dominicalis (Salland — Fronland oder Frone '^), vereinzelt auch wohl Bannus
^) Neben den genannten nicht der lateinischen Sprache angehörigen Ausdrücken findet
sich noch ab und zu der allerdings sehr bezeichnende Ausdi-uck Hofflur, z. B. WBockenau
14:87, § 13. Vgl. auch noch Landau, Territ. S. 180, über den bei Aachen gebräuchlichen
Ausdiaick Kirlant.
2) AAi-chiv 8, 592—3 s. oben S. 346.
^) UPrüm No. 99: Est ibi [Oldenzaal] unum temtorium capiente semente mo. 30;
illo [anno], quo seniinatiun fiierit, solvit d. 12, quando seminatum non fuerit, nichil solvit.
*) Hierher gehört doch wohl G, ep. Camerac. 1, 27, MGSS. 7, 412, 32, 672: jemand
schenkt partem maximam de possessione nostra in villa nimcupata Macerias [Maiziere-sur-
Oise], Sita in pago Laudunensi super fluvium Isaram, quam de avia mea . . A. dato precio
per venditionis titulum coniparavi, hoc est mansos dominicos, ubi ipsa A. mansit vel postea
nos edificavimus , et ten-ationes et senos et ancillas illos et illas. hos igitur mansos cum
ten'is concidis et pascuis . . .
5) S. *\\Xonguich 1408, Arch. Maximin. 8, 35; Bd. 2, 226 f. *Arch. Max. 5, 1043,
Fell, 1512 : ten-agiuni . . liberum ab omni onere et circiunquaque signatuni et circumseptiun.
*Arch. Max. 6, 507, Herl. Terragium, m*spr. Landrecht, Medem, konnte erst spät, nach
Verfall des Medenis, im ganz anderen Sinne von ßeimde gebraucht werden. Den Übergang
zur letzteren Bedeutung vermittelte die Thatsache, dafs später Medemgut häufig als Beunde
betrachtet wurde, s. unten S. 425.
^) Etwa unter Anlehnung an den Begi'iff Kamp? Vgl. UEupertsberg S. 368: in
Bermersheim retro vineas campus, qui incultus iacet. Sicher liegt der Begi-iff der Beimde
vor bei Lac. ÜB. 2, 717, 1275; Hennes ÜB. 1, 358, 1302; Bd. 2, S. 217, Tab. f; *Gotha,
Lib. aiu*. Eptemac, Bl. 134, 15. Jh.: 2 campos in Edingen continentes plus quam 16 iug.
Der deutsche Ausdruck Acker, wohl nur Übersetzung von Campus, im USteinfeld, Bd. 2,
230, Tab. 10.
'^) Deutlich liegt, aber wohl niu" noch in Fonn einer Verwechslung, die Anwendung
dieser Begriff'e bei Cesarius von Prüm vor , S. 144, Note 1 : de mansis indominicatis , qui
simt agi'i cuiie, quos vulgariter appellamus selgunt [!] sive ätten vel cunden. Ganz ähnliche
Verwechselungen aus ungefähr gleicher Zeit liegen vermutlich in den folgenden zwei Stellen vor :
Schöttgen u. Kreysig 3, 543, 1169, (ostfräiüdsch) : cirni parte dominicalis (terre), que vidgo
dicitur biunt, in campo, qui dicitur Hezzerit, sita; und UEheingi-afen , Kremer Or. Nass. 2,
236, Anfang 13. Jhs.: cimi multis hominibus vindeniiis agris dominicalibus , qui bundin di-
cuntur, et mansis censualibus u. s. w. Doch kann hier immerhin auch niu- die Tendenz
vorliegen, in diu-chaus korrekter Weise die Beunden zugleich als Salgut zu bezeichnen.
Dafs jedenfalls Beunden und Salgut keineswegs identisch waren und in früherer Zeit sehr
27*
[Die Agrarverfassung. • — 420 —
an\ Indes bildeten sich neben diesen allgemeinen Bezeichnungen doch all-
mählich festere und zugleich signifikantere, in deren urkundlichem Vorkommen
man fast ausnahmslos die Bedeutung Beunde nachweisen kann. Es sind das
namentlich Cultura und Corvada^ neben den Ausdrücken Aratura^ und viel-
leicht auch — dann wohl mit dem Nebensinn der auf Teilbau ausgethanen
Beunde — Messis*. Von ihnen ist Cultura im Sinne von Beunde schon früh
nachzuweisen ^ ; im UPrüm ist das Wort bereits durchaus gebräuchlich ^; ganz
durchgehend angewendet wird es im USMax. 12. Jhs. ''. Im Laufe des 13. Jhs.
beginnt es dann zu schwinden, im letzten Viertel dieses Jhs. bedarf es schon der
Erklärung durch Croada^. Späterhin ist das Wort ganz verschollen; das Land,
welches zu Mechern im 12. Jh. cultura hiefs, heifst 1484 croada teutonice ein
wohl auseinandergehalten werden konnten, zeigt MR. ÜB. 1, 199, 955: eine Hufe mit cor-
vadae [Beunden], 2 Mühlen, Wald, Wiese zu 21 carr. und terra arabilis indominicata; sowie
MR. ÜB. 1, No. 302, 1030: curiam in Bachscheid cum suis appendiciis, videlicet 8 mansis
et dimidio, 8 croadis, 2 pratis, molendino, terra salica cum decimatione sua, que singulariter
in curiam spectat. — Zum Gebrauch von Terra salaricia, indominicata für Beunde vgl. MR.
ÜB. 1, 120, 886; Cardauns, Rhein. Urkk. 1, 336, 922; UKarden, 11.-12. Jh.; MR. ÜB. 1,
653, 1168; 2, 190, 1201; UStift S. 409, Birkenfeld; WOckfen 1325, § 8; *USMax. 1484,
Bl. 21t, WSimmern u. Dhaun; *WLintgen 1484, USMax. 1484: uf B., das ist m. h. des
apts froene und höret ime aleine zu; *Arch. SMax. 5, 1046, Fell, 1512: campi dicti die froen-
velt super terragium domini inter villas, et campi sunt propra habentium, aber unter Ab-
gabe von ^k des Ertrages.
1) So ist doch wohl WLosheim 1302, § 13 zu verstehen.
2) Daneben kommen nur ganz sporadisch und mit bestimmtem Nebensinn in Betracht
Olka, s. oben S. 405 und Bd. 3 Wortr. unter Olka, Ulka, und wohl auch die ursprünglich
ein Mafs bedeutende Ancinga, vgl. MR. ÜB. 1, 368, 1069 ; ob identisch mit den WLenningen
1560, §§ 14 und 15 genannten Zehnen oder Zehengen?
^) Baur, Hess. ÜB. 2, 44, Kreuznach: 2 araturae . ., quae vulgariter bunde dicuntur.
*) In später Zeit kommt bisweilen der Ausdruck Messe oder Mese — so zweifellos
in den Orr., nicht etwa für Wese verlesen — vor; vgl. Bd. 2, 220, Tab. 8, 1421; *ÜSMax.
1484, WHünsdorf (auch als WHünsdorf 1537 bei Grimm gedruckt), § 6: SMaximin ist des
Orts Grundherr, hat seine frie achten . . . und in einer iglichen gewande seine frie messe . .
welche messen dem obg. sanct Maximins gotzhaus, so sie gewonnen werden, die dritte garbe
geben. Auch nach § 7 liegt eine Wiese in der messe. S. femer *WHeisdorf 1484: so
halt m. h. der apt [von SMaximin] uf dem berge [Schiffelland] das lantrecht, zu wissen die
7te garbe, und in dem gründe die messe, gift die 3*6 garbe. *WLintgen 1484: die Schöffen
weisen dem Abt von SMaximin sine frie aichten und die messe , die dem gotzhuse von sant
Maximin un den luden zuhorent. *USMax. 1484: ligent auch messen zuLinnich, die zu den
gemelten aichten horent, gebent auch nit zenden und horent m. h. dem apt aleine zu. Dieser
Ausdruck Messe oder Mese ist vielleicht mit Messis zusammenzubringen. Das Latein hindert
nicht; es treten eine Masse von lateinisch-technischen Bezeichnungen im Agi-ai-wesen in das
Deutsche über: vgl. Pichter, Plenters, Pesch, Jüchen u. a. m. Oder sollte das Wort von
meta abgeleitet sein? Vgl. USMax. S. 457, Mechern.
^) G. ep. Camerac. 2, 26, 685.
6) UPrüm, No. 45-47.
">) Vgl. u. a. USMax. S. 431, 433, 435, 439-442, 448, 460.
«) *USElisab. Hosp. Bl. 25'', 13. Jh. 4. V.: in Sinei habemus 2 culturas sive ci^adas
4 dierum et dimidii.
— 421 — Der Allmendeaixsbau.]
aicht^ Die Wahl des Ausdmckes Cultura beruht wohl darauf, dafs man unter
ihm besonders frisch gewonnenes, dem ei-sten Anbau unterworfenes Land ver-
stand ^ : solches Land war aber im Anfange jede Beunde. Anderer Entstehung
ist das Wort Corvada oder Croada, auch Croda^, ursprünglich Carmcada,
altfrz. Corveie, Courveie, Crouveie. Es bezeichnet zunächst den Pflugfron-
dienst, dann aber das vom Fronpfluge (carruca) aufgenommene Land ; wie Cul-
tura und Wildland (Vasta), so sind terre crov^e und terre vague (Brache)
Gegensätze*. Corvadam facere, erklärt Cesarius von Prüm zum UPi'üm
S. 145 Note 3 mit vollster Deutlichkeit, est ita nobis [dem Grundherren] sicut
sibi ipsis arare, que corvade vulgariter appellantur atepluge [Achtpflugfronden].
In der vom Pflugfrondienst abgeleiteten Bedeutung Acht oder Beunde kommt
Corvada wohl schon im UPrüm (z. B. No. 46, 114) vor; durchaus sicher tritt
aber der Begriff erst im UMettlach No. 1, Wadrill, auf: de dominicali terra
habemus 4 carniadas, 2 arantm' ex nostro aratro, et alie 2 cum familia^.
Von da ab wird das Wort durchaus gewöhnlich, es findet sich seit dem 11. Jh.
sowohl in Einzelurkunden ^ wie auch in gröfseren Aufzeichnungen, z. B. dem
USMax. 12. Jhs. und 13. Jhs. Mit dem 13. Jh. tritt indes infolge des
immer stärkeren Durchdringens deutscher Urkunden auch der Ausdruck Cor-
vada stets weiter zurück, da er dem Deutschen nicht einverleibt wurde ^ ; und
allmählich wird er dann auch in den lateinischen Urkunden seltener, an seiner
Stelle finden sich Bunda und Hatta.
Die Entwicklung der verschiedenen lateinischen und deutschen Aus-
drücke für die Beunde ist hier zunächst aus dem Grunde genauer verfolgt
worden, weil so vielfache Benennungen derselben Erscheinung zu schiefen
Auffassungen der Entwicklung selbst führen können, wenn man sich nicht von
vornherein über ihre begriffliche Identität klar geworden ist. Aufserdem
liegt in der Geschichte dieser Benennungen schon ein Stück Entwicklungsge-
schichte der Beunde selbst. Wir übersehen schon jetzt ihren festen Zusammen-
hang mit dem Charakter und der Entfaltung der Grundherrschaften; und wir
beobachten, wie sich frühestens erst mit der Wende des 9. und 10. Jhs. feste
Bezeichnungen für ein Institut zu bilden beginnen, dessen bis dahin wenig
1) Bd. 2, 223, Tab. r,.
2) Heimes ÜB. 1, 252, 1276: die Gemeinde Braubach verkauft an das Koblenzer
Deutschordenshaus Gemeindewald ad extirpandum et ad cidturam reducendum, ut habeant
et teneant im'e dominii pei-petuo.
^) *Kot. cens. Maximin. Trier Stadtbibl. 14. Jh., Anf.: apud Longuich de croda et
orto retro domum filii Petri Dui*werdere 5 s.
*) S. Bd. 3 Wortr. u. d. W. Tene, Corveie, Croada; auch Landau, Territ. 105.
^) S. auch UlMettlach 1103, Wallmiinster.
6) MR. ÜB. 1, 368, 1069; 515, 1140, hier im evidenten Gegensatz zumHufland; Cart.
Orval 57, 1175; *Trier Stadtbibl. 23 Cod. 1, Bl. 1121', 13. jh. 2. H., SMaria ad martjTes:
habemus (in Bidburg) curtem, ad quam pertinent certe croade ciun 8^/2 mansis.
'') *Koblenz, Dipl. Pramiense Bl. 18 1, 1456 mufs daher Croada mit Plochwinnong
übersetzen.
[Die Agrarverfassung. — 422 —
geklärte und flüssige Formen wesentlich zur sprachlichen Unklarheit beige-
tragen haben müssen.
Ein genaueres Eingehen auf die Entstehungsgeschichte der Beunde er-
giebt da, wo wir noch folgen können, durchweg eine Bestätigung der
gewonnenen Anschauungen. Vor allem war die Beunde ihrem eigentlichen
und ursprünglichen Charakter nach eine jüngere, auf Rodung beruhende ag-
rarische Institution : sie war ein vom Grundherrn allein mit Beschlag belegtes
und aufgewonnenes umfangreicheres Stück der Allmende, etwa in sonstiger
Gewannengröfse. So ist nocli im WSchüttringen von 1542 § 9 von frien
nuhen achten die Rede, und in WSteinfeld von c. 1500 heifst es Bl. 58 a von
einer Beunde: dis bende ist geslaegen in Straesbusch. Was im 16. Jh. galt,
war aber auch schon im 12. Jh. die Regel; die Urkunde von 1140 im MR.
ÜB. 1,525 unterscheidet genau zwischen Jüchen, dem Hufenland in Gewannen-
lage, und Croadae in freiem Rodungsschlag. Wie aber solche gröfsere Ro-
dungen, auch abgesehen von grundherrlichem Allmendeobereigentum, entstehen
konnten, zeigt an einem klassischen Beispiele die Urkunde des MR. ÜB. 2, 174
vom J. 1198: [nos] cives Confluentie communi inter nos habito consilio et
bona deliberatione, an nostre reipuplice expediret, partem marchie nostre iuxta
Sevenburnen a totali separantes sororibus in Valendre deo dicatis in per-
petuum concessimus sub pensione octo s. Coloniensium d. singulis annis in
feste beati Martini nobis vel certo nuntio nostro ad hoc a nobis deputato per-
solvendonim . . . extenditur itaque prefata possessio , quam a marchia nostra
supradictis sororibus tradidimus, ex una parte ad viam que vocatur Herschei-
derberg seilicet Suterse , ex alia parte ad viam de Musbach , et tangit quo-
dammodo Haneehesdal. latitudo eiusdem ex una parte tangit eampos Seven-
burnen, ex alia parte continuatur Bolvenrot, ubi curtis est earundem domi-
narum, sicut per lapides circumpositos satis determinatus sicut ergo quidquid
infra prescriptos terminos ad nos spectare dignoscebatur eis in legitimam
possessionem sub memorata pensione communi consilio tradidimus, sie firmum
immobile factum nostrum fore (cupimus).
Neben der Rodung bestand freilich von jeher, aber zunächst doch nur
für sehr vereinzelte Fälle, eine zweite Möglichkeit für die Einrichtung von
Beunden: der Grundherr konnte eine Gewanne des Hufenlandes bzw. einen
Bann des Weinlandes durch Erwerb der Streifen bzw. Stücke der Mitbe-
rechtigten ganz in seine Hand bringen und nun aus der Gewanne eine Beunde
machen. Aus früher Zeit ist mir für diesen Vorgang nur ein Beispiel, die
Verfronung der Banne Abbate plantate und Tradelia zu Mehring im 9. Jh.,
bekannte Doch mufsten solche Fälle mit der Entwicklung des Ackertausch-
geschäfts und der Verkoppelung seit Ausgang der ersten Hälfte des Mittelalters
zunehmen; und es scheint in der That, als hätten sie den Begriff der Beunde
seit dem 13. Jh. immer mehr verschoben. Es lag nahe genug, dafs die
1) Vgl. Bd. 2, 71 ff.
— 423 — Der Allmendeausbau.]
GmndheiTen in jedem Feld innerhalb des Hufschlags, wenn sie auch die volle
Konzentration ihres Besitzes etwa in 6iner Gewanne und die Verfronung eben
dieser Gewanne nicht durchführen konnten, doch wenigstens ihre einzelnen
Stücke thunlichst zusammenzulegen suchten, so dafs sie beispielsweise statt
8 Stücken in 8 gewannen eines Feldes nur 4 Stücke in 4 Gewannen er-
hielten, — und dafs sie auch diesen kleineren Stücken Beundencharakter bei-
legten. Auf diese Weise konnte es dahin kommen, dafs alles zum Salhof
gehörige Land auch in Beunden lag, und somit mochte die nach dem strengen
Charakter des historischen Aufbaus an sich falsche Identification von Salgut
und Beunde, wie sie Cesarius von Prüm 1222 durchfühlt, doch vielfach und
je länger um so mehr den thatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Auch
direkte Äusserungen lassen , wenigstens seit dem 1 4. Jh. , auf derartige Vor-
gänge schliefsen^; am sichersten aber erhellt ihre Wirklichkeit aus den
Beleiden einiger Herrenhöfe des 14. Jhs. Der Hof zu Salmrohr mnfafste 1330
in den 3 Feldern 13, 11 und 12 Morgen in bezw. 3, 2 und 4 Streifen^; der
Matheiser Hof zu Polch besafs um 1340 in zweien seiner Felder 8 bzw. 2 Stück
über 10 Morgen^: das sind Thatsachen, die sich, teilweise wenigstens, nur durch
Zusannnenlegung erklären lassen. Und für solche durch Zusammenlegung ent-
standene Stücke wandte man nun sehr begreiflicher Weise auch den Namen
Beunde an; waren doch alle für den Beundecharakter notwendigen Voraus-
setzungen, vielleicht abgesehen vom Umfang, vorhanden. Darum erscheinen
z. B. im Heisdorfer Hof beleid von 1421 in allen drei Feldern Beunden von
1 bis 5 Morgen*, und im Beleid des Propsthofes zu Münstermaifeld wird
schon 1330 ein Beundchen (cumtchin) von nur IV 2 Morgen erwähnt^. Von
dem damit erreichten Standpunkte aus war es in der That eigentlich selbst-
verständliche Konsequenz, wenn man alle dem Salhofe direkt unterstehenden
Ländereien, auch wenn sie sich in Gewannenlage befanden, Beunden nannte:
mit dieser vollständigen Entstellung des Begriffes schliefst das Mittelalter
z. B. im Beleid des Maximiner Hofes zu Mechern*^.
Kehren wir aber zum alten reinen Begi'iff der Beunde zurück, so liegt
auch in ihm keinerlei Hindernis, sich die Beunden an den verschiedensten
Stellen der Flur liegend zu denken. Die älteren Beunden konnten z. B. sehr
wohl unter später gerodeten Gewannen des Hufenlandes liegen, die jungem
konnten sich im Aufsenland oder in aus irgendwelchen Gründen (Unfruchtbar-
■*) Vgl. z. B. Landau, Salgut S. 43, 1325: Fulda versetzt dem Kloster Arnsburg allo-
dium nostrum seu curiam nostram principalem et dominicalem vulgariter dictam den fi-on-
hof in Villa nostra Echzil sitam cum universis et singulis dictis die bündin et quibuscum-
que agi-is et pertinentiis aliis.
2) Bd. 2, 215, Tab. ß.
ä) Bd. 2, 216, Tab. S.
*) Bd. 2, 220, Tab. y.
«) Bd. 2, 216, Tab. y.
«) Bd. 2, 223, Tab. t}.
[Die AgraiTerfassung. — 424 —
keit, relative Unzugänglichkeit) übergangenen Stellen des Felderbezirkes be-
finden, und jüngere wie ältere vermochten in dem dorfnahen Gartenland zu
liegen. Demgemäfs treffen wir Beunden sowohl dicht am Dorf^ als auch in
den Gewannenlagen ^ und im Aufsenland ^ ; wie es das WRittersdorf 1565 § 4 aus-
diiickt: der Bann des Grundherrn reicht soweit, als des heri'n achten .. auf-
gehen. Wie mannigfach der Beundenbesitz auf Grund dieser Dislokation sein
konnte, mag die Beschreibung der SMaximiner Beunden in Wehlen um die
Wende des 15. und 16. Jhs. zeigen*. Es bestanden damals in Wehlen ex
superiori parte Septem iurnalia vinearum; ferner 2 croade, quarum quelibet
continet 7 iurnalia , una . . iacet iuxta villam in littore Moselle , alia . . iacet
de opposito Macheren ; weiter retro nemus una croada vulgo wildacht; endlich
eine croada retro villam super montem lapidosum et parvi pretii, continens
circiter 7 iurnalia. Man wird wohl hier wie in manchen weiter unten zu er-
wähnenden Fällen nicht irre gehen , wenn man sich die drei Beunden zu je 7
Morgen im Dreifelderbetrieb denkt, während die vierte Beunde dem Wein-
bau, die fünfte dem extensiven Aufsenbetrieb angehört^.
Wie in diesem Fall, so finden sich auch sonst sämtliche Kulturen im
Beundenbau heimisch, ja sie wechseln sogar auf derselben Beunde^. Sieht
man von dem nächstliegenden und auch thatsächUch völlig überwiegenden
Körnerbau ab, so ergiebt sich die Beunde bisweilen als Baugrund benutzt, auf
dem Scheuern oder gar ganze Höfe errichtet sind^-; und jedenfalls stand es
stets frei, eine Beunde zur Anlegung eines Vorwerks oder eines selbständigen
Hofes zu benutzen^. Weiterhin aber fand die Beunde namentlich zur Ein-
1) USMax. S. 431, Mertert; S. 460, Issel; UStift S. 420, Manderscheid ; Lehnsbuch
Werners IL von Boland S. 28; WFellerich 1581, G. 3, 790.
2) Hierher ist wohl schon zu ziehen loannis, SS. Mog. 2, 744, 1122: der Hof zu Hex-
heim hat tres areas, quas mlgo bundas vocant, an drei verschiedenen Stellen der Flur. Vgl.
ferner Bd. 2, 324, 33, 12. Jh. Ende; USMax. S. 464, Heiningen; Bd. ^2, 503, 22, 1335;
WWincheringen 1663. § 7. S. auch Landau, Salgut S. 45, 1343, Kölleda: 7 mansi terre ara-
bilis in ipsius opidi campis siti, qui vulgariter vocantur die gebint.
^) UStift S. 399, Pallast: in monte retro Treverim prope Tumbam . . de quodam agro,
qui atha dicitur . . , qui ager in nuUo fuit utilis archiepiscopo usque ad tempora archi-
episcopi Theoderici, qui eundem agrum concessit ad colendum. Vgl. weiter Cod. Salm. S. 96,
Note I, 1324; *Scheckman, Spec. feud. B. 5: aliquid teiT? silvestris in croada zu Fell;
WTemmels 1594.
4) *Arch. Maximin. 13, 1262, 1495; 1263, 1511. S. auch S. 425 Note 3.
^) Doch vgl. oben S. 334.
^) USMax. S. 431, Mertert: unam [croadam] iuxta litus, que aliquando pratum fuit; ebd.
S. 434, Feulen: habemus . . 3 culturas 15 iugerum . . et pratum 7 iugenim, quod nimc [so
zu lesen] est arabilis terra, s. auch ebd. S. 448, Stedem.
'^) MR. ÜB. 1, S. 608, 1147, am Glan: dominicalem bundam, que Scura vocatur. Gart.
Orval 57, 1175: Arnold von Trier bestätigt omnes croerias, quae continentur in ipso banno,
croeriam quoque, in qua sita est curia praedictae grangiae.
**) Hochgerichtsw. Blankenheim, G, 2, 584: die Max-pach ab bis in die ürft da ligt ein
guit; würd das bewanet, so weiset man die zu kirchen und dorf und zu gericht zu Bl., und
dem heim von Bl. weiset man den zehenden im feld und im stalle.
— 425 — Der Allmendeausbau.]
richtung von Wiesen und Sonderkulturen Anwendung; wie die 01k die besondere
Ausbildung der Beunde voniehmlich für Weinbau ist^, so ist der Brühl die
besondere Fonn dei-selben für die Wiesenkultur ^. Auch die Wildlandswiit-
schaft liefs sich in Beundefonn betreiben; ja die Beunde wurde dadurch,
dafs sie sich zur Vornahme des Ausbaues in Medempflicht besonders eignete,
im Aufsenland geradezu mit dem Medemgut identisch; sie umfafste also die
Stellen, in welchen späterhin allein noch Aufwinnung nach Medemrecht ge-
stattet war^.
Es begreift sich, dafs eine so eigentümliche Sonderbildung, wie die
Beunde, wirtschaftlich noch dazu fast ausschliefslich an die Sonderstellung der
Gnmdherrschaft gebunden*, zur Ausbildung eines dem gemeinen Markrecht
entgegentretenden Rechtes führen mufste^.
Schon äufserlich schied sich die Beunde durchaus von der gemeinen
Mark ab. Sie war stets genau abgegrenzt, bene markata, wail mit marksteinen
vermerkt®; und um sie her zog sich in den allermeisten Fällen ein Zaun,
eine Hecke, ein Wall oder ein Graben '': das sicherste nur unter Zustimmung
^) S. oben S. 405 und S. 420 Note 2. Doch vgl. auch UBheingrafen : 5 iugera vineanim
in loco, qui dicitur Eichardesbunden. *Rodel Koblenz St. A. Census in Guls 14. Jh.: Petras
Heilt [habet] dimidium iurnalem vinee in der cunden, de qua dabit tertiam partem crementi
[Zus. 16. Jhs. : ager modo est]. Es folgen noch Weinberge in der cunde zu */2 iurnal.,
1 quart., 1 quart., particule. WRemich 1462, § 57: weingarz . . genant in der achten.
^) MR. ÜB. 3, 23, 1214: quandam terram in terminis (Rachtig), que dicitur hate sancte
Marie, iuxta Waleholz in agris et pratis usque Biveriche. Vgl. weiter Cart. Onal 166,
1212; und Boos Eufalia 3, 55, 1493: Vererbpachtung eines Hofes mit 46^/2 Morgen, dazu
Heideland und Senden in einem Stück zu 10 Wagen Heus, füi- 10 mir. Hafer. Hierzu ist
zu nehmen UStift 395, Fitten: habet . . ibi archiepiscopus 2 prata, que dicimtur bnüe;
*Trad. Rupertsb. Bl. 651), 13. Jh. Ende: 9 morgin, di heizsint der Brul; auch Bd. 2, 221,
Tab. f, 1484. Doch s. auch *USMax. 1484, Bl. 11^, Münsterappel , wo statt des Wortes
Brühl Froinewise vorkommt, und ebd. Bd. 28'^, wo eine Aichtwise genannt ist.
^) *Arch. Max. 18, 1261, Memorial über Wehlen, 1490: hinder dem husch liegt auch
ein wilde acht, wan die gewonden wird, die gibt . . die vierte garb. *Arch. Max. 13, 1262,
Descr. bonomm in Welen, 1495: una croada vulgo wild acht. *USMax. 1484, Bl. 36 1>,
Bachem : sent Maximin aicht hart ain dem dorf hie der linden zu B., und ist wail vermarkt,
imd gibt . ., wanne sie gewonden wird, die 7t« garbe.
■*) Nach den Rechtsbücheni des 13. Jhs. konnten nur noch Besitzer von 3 Hufen aus
der Mark scheiden, v. Inama Hofsyst. S. 79 f.
•■^) Zum Beunderecht s. Mones Zs. 5, 260; v. Maurer, Einl. S. 187, 214—18; Dorfs-f. 1,
156 f.; Fronhöfe 2, 425 f.; Haussen, Tüb. Zs. 1868, 512; v. Inama, Hofsyst. a. a. 0.
6) *USMax. 1484, Bl. 27 b; WMettlach 1499, § 37.
'') Cart. Orval 166, 1212; UStift 421, Altrich: a quolibet isto manso [es sind 8] seca-
buntur 4 plaustra onerata virgis ad sepiendam hattam episcopalem; WWiebelsheim 1494,
§ 6: den zun um die wiese, genant der brüel; Spruch für den Abt von Weifsenburg, G. 1,
766, 1275: totum campum . . ad communes pascuas, que nügariter almeinde vocantur,
decernimus pertinere, exceptis duntaxat agris quibusdam vallo ab ipso abbate circiundatis ;
*WHagelsdorf, Arch. Maximin. 6, 353, § 10: wisent die scheffen, daß ein herr einen wies-
baum hauwen magh, und sein sal den vorg. brael zo stoppen imd zo ft-eden, als verre ihme
dat noit ist, in dem büsche gen demselben bruel, heischet die Oberhart, ader in dem anderen
[Die Agrarverfassung. — 426 —
der Markgenossen dauernd zu erlangende Zeichen der Ausscheidung aus der
Mark^ Der äufseren Selbständigkeit entsprach die rechtliche; die Beunde
war stets Allod, sie konnte frei verliehen und veräufsert werden: ein frie
aicht, welche si frie eigentunie eins goitzhus [Mettlach], und die euch niaicht
habe enwech zu verligen ader sich der selbst zu gebruichen ane intrach
iniants^. Diese Selbständigkeit ging soweit, dafs man die Beunden zu-
sammen mit der Hofstätte als Haupt des Gutes ansah, zu welchem der übrige
Besitz die Pertinenz bildet; so spricht beispielsweise das *USMax. 1484 Bl. 48*
zum J. 1450 von agri ad curtem et ad croadas [von Gostingen] pertinentes^.
Zur rechtlichen Freiheit kam die wirtschaftliche Immunität. Die Beunde
war nicht blofs aus der Mark, sondern auch aus dem markgenossenschaftlichen
Nexus von Rechten und Pflichten ausgeschieden: die Beunden waren gerade-
zu gmndherrliche Enklaven im Gebiet der autonomen Wiitschaftsverfassung
der Dorfgenossen. Auf sie bezog sich nicht der Feldschutz der Markgenossen-
schaft — oder brauchte sich wenigstens nicht auf sie zu beziehen"^, auf sie
erstreckte sich nicht die agrarische Strafgewalt der gemeinen Mark; hier
pfändete der Grundherr^, er bezog die Buisen aller Feldfrevel^, ja sogar die
gemeine Strafrechtspflege wird bisweilen in Zusammenhang mit dem Beunden-
besitz gebracht^. Ferner war die Beunde frei von allen Marksteuern und
büsche, der da heischet rodtbusche. WTemmels 1594: ein troenschnit in der ächten zwiischent
den dorferen; und solt dieselbe acht mit zweien duppelen gebands iimbgetan sein und die
knöden binnent ingestochen sein.
^) Daher Mauerbau in der Mark nur unter besonderer Erlaubnis der Mitmärker,
MR. ÜB. 3, 109, 1219.
2) WMettlach 1499, § 37 ; vgl. auch WHelfant, G. 2, 259 ; Lehnsbuch Weniers II. von
Boland S. 28; *USMax. 1484, Bl. 27 K
3) Bd. 2, 221, Tab. J.
*) WGostingen und Kanach 1539, § 41: der Förster, so [des Gnindherren] eigen
wald und andre achten: velte und wesen: hütet.
^) WLosheim 1302, § 13: si aliqua pignora reciperentur in bannis bladi vel silvarum,
in curiam debent duci et converso [Hofinann] committi. Eine genauere Abgrenzung des
Pfändungsrechtes ergiebt WFellerich 1581, G. 3, 790: weisen in denselbigen achten hinder
der kirchen, wan der hofinann hat darinnen gesehet, daß er pfent darin fint, die pfent solle
er hinder den gemeinen zenner fiieren, solle der gemein ubungh und brauch geschehen und
die gemein dahin gehen und über fiieß den schaden besehen und schetzen. und da den hof-
man ducht, daß die gemeinde ihme den schaden nit recht eracht, alsdan solle der hofinan
bei den meier gehen und bürgen setzen, so solle der meier zwehen scheffen dahin schicken,
den schaden zu besehen und darüber recht erkennen, damit dem hofman nit unrecht
geschehe.
*') WSchüttringen 1542, § 10: wer in denen achten etwas vertrunßet mit schneiden
faren mehen oder anders uberfiiere, der vennacht eim hem apt gi-undhern die bouß allein.
'') Indes wohl nur, wenn der Grundherr zugleich Hochgerichtsherr ist. Ein besonders
lehrreicher Fall besteht in WSchweich 1517, G. 2, 308—9: drei freie achten, der sal alle
jar ein ledigh sein und ligen, ob sache were das ein dotschlach gesche und ein kamp be-
sehen wurde, die phede und der kamp sol gesehen auf den achten, daruf sol m. h. v. Prume
— 427 — Der Allmendeausbau.]
Markleistungen, auch von denen, welche an den niarkgenossenschaftlichen
Kirchenfonds zu zahlen waren ^ ; und endlich war sie nicht dem niarkgenossen-
schaftlichen Verordnungsrecht hinsichtlich der Trift ^, der Ackerbestellung, der
Ernte und des Herbstes unterworfen; speciell in letzterer Beziehimg war sie
wohl stets mit dem Recht des Vorschnitts und der Vorlese ausgestattet^.
Natürlich hatten solche aul'serordentliche Freiheiten nur dann vollen
Sinn, wenn sie auf relativ gi'ofse Ackerstücke bezogen werden konnten: zu
vollem Beunderecht gehört deshalb ganz selbstvei'ständlich auch eine gewisse
Ackergröfse; und es ergiebt sich auch von diesem Gesichtspunkte aus, wie
die teilweise kleinen Beunden des späteren Mittelalters der Verfallzeit des
Institutes angehören. In der That finden wir überall im Mittelaltei: von
lassen machen auf der partheien schirme und fi-eitt [vgl. WMehring 1548, G. 2, 316, zweiter
Abs. V. u.]; und darum sein die achten zehens fi'ei . . .
^) WSchüttiingen 1542, § 9 : wisen auch . . eim . . gnindheim sein fi-ie nuhen achten
in dem ban S. und Monespach [dies Dorf hat mit S. noch gemeinsamen Wald] von allen
dingen imd bürden Me, dan allein sie geben zehen. Aus früherer Zeit vgl. namentlich Lac.
ÜB. 2, 717, 1278: in Kendenich bei Hennühlheim peciam tei're ai-abilis sitam in campis
nostris Kentenig in fine eorundem camponim . . continentem 40 iumales verkauft . . ita quod
in nullo iure erit nobis subiecta, et insuper erit specialiter libera de iiu-e illo, quod succe-
garve offergarve wergi-as et banne vulgariter appellatur. pretcrea libera erit et exempta ab
omni iure rurali.
*) S. oben Note 1 zweites Citat; doch wiu'den hinsichtlich der Trift öfter Kon-
zessionen gemacht, vgl. z. B. Bd. 2, 718, No. c und g; femer WBockenau 1487, § 18: das
Kloster Sponheim hat 2 hofphloren ; wan einer zu ist, so sal der andere of sin, daz si [die
Hüfner] mit irem fehe zur weiden komen. WKlotten, §§77—99, Schauberg 1, 197: wellicher
ie zuo ziten den brül inliat, der sol der gmeind zuo Clotten ein wuochen-ind haben durch
das ganz iar, das der gmeind nuzlich seie und im erlich.
3) S. MR. ÜB. 3, 537, 1235; *WLonguich 1408, Arch. Ma.ximin. 8, 35, § 18: retiüenmt
iidem scabini, quod dictus dominus abbas vel sui familiäres in bonis dictis aichten sive
terragiis tempore messis possent et deberent ante biduum fniges suas in eis metere sive
desecare, et totidem dies uvas ante alios colligere; WBesch, § 13; AVPölich 1550, G. 2,
317: zum zweiten wiset man der herschaft von Covern zwene tage vursnitte vur andern
erben imd darzu, wer darbinnen ligt, der sal mit sniden, als von alters herkomen ist.
"WFellerich 1581, G. 3, 790: weisen femers in der acht hinder der kirchen, wen man da
schneiden wirt, so solle der hofman einen tagh den vorschnit haben, schneit er dan den tagh
oder nit, so solle doch die gemein den andern tagh macht haben zu schneiden, wan die-
selbige acht fiiicht hat, so sollen die gemeine furster gegen bergh einen gatter machen in
die gemeine heckh, damit nachmals dem hofman kein schaden darin geschehe. Aus den beiden
letzten Citaten ergiebt sich, dafs mit den Beundeinhabem zusammen gewöhnlich den Nach-
barn gewisse Rechte eingeräumt werden, vermutlich weil es Beimden gab, welche mitten im
Gewannenbezirk lagen, daher zur Abfahrt gewisse Wegeservituten in Anspruch nehmen
mufsten. Natiirlich mufsten dann die servitutbelasteten Acker mit vorschneiden. Dafs den
grundherrlichen Äckern in der Gewannenlage sonst ein Vorschnittsrecht nicht zukam, zeigt
WKenn, 14. Jh. 2. H., § 3, G. 6, 545: wiset der scheffen, daß die gemeine maicht halt die
benne zo setzen; und sullent unse hem ader ir hovelude mit anderm irme irbe die benne
mit hin halden als ein ander einisman.
[Die Agrarverfassung. — 428 —
frühester bis zu spätester Zeit eine Durchschnittsgröfse der voll ausgebildeten
Beunde, welche sehr bedeutend über der Streifengi'öfse in den einzelnen Ge-
wannen steht. Im UPrüm beträgt die Durchschnittsaussaat auf einer Beunde
in den Ardennen 81 Scheffel^; und in ungefähr gleichartiger Gegend finden
wir noch am Schlüsse des Mittelalters Beunden von durchschnittlich etwa
80 Morgen^. Natürlich gelten diese Ausdehnungen nur für Gegenden sehr
extensiver Kultur; an der Mosel war der Umfang der Beunden geringer,
wie denn hier auch die Parzellierung des Hufeulandes gröfser, der Streifen-
umfang in den Gewannen also weniger bedeutend war^. So ergiebt sich
aus den Angaben des USMax. 12. Jhs. *, welches zumeist in reich besiedelte
Gegenden an Mosel, Saar, Nahe und Rhein führt, bei 129 genauer beschriebenen
Beunden ein Durchschnittsumfang von ca. 10 Morgen unter Schwankungen
von etwa 4 bis 20 Morgen; und dem entsprechen auch im ganzen die sonsti-
gen Angaben^.
Nun besafsen aber die Grundhen-schaften keineswegs blofs 6ine Beunde
auf derselben Flur; vielmehr war eine Mehrzahl von Beunden die Regel; es
kommen deren in 6iner Mark füi' 6ine Gmndherrschaft bis 9, 12, ja 15 vor^.
Leider gestatten die meisten Urbare keine völlig klare Übersicht über die
Zahlenverhältnisse der Beunden; sie erwähnen diese Dinge nur nebenher, da
sie in die Eigenwirtschaft des Gnindherni und nicht unmittelbar in die Gerecht-
samefordemngen desselben gegenüber den Grundhörigen schlugen^. Da wo
wir noch am deutlichsten sehen können, in der SMaximiner Grundherrschaft 12.
Jhs. ^, ergiebt sich, dafs auf 41 Marken 129 Beunden kommen, und zwar liegen
in 9 Marken je 6ine, in G Marken je 2, in 12 Marken je 3, in 2 Marken je 4,
1) Bd. 2, 145.
2) Bd. 2, 230, Tab. 10 : vgl. auch Mainzer Urbar 1248, (Westf.) Zs. f. Gesch. u. Altert. 3,
55: in Hoste 3 biinde, quarum una habet 62 agros, alle due obtinent quelibet 60 iugera . .
Item in Sozenheim 3 bunde, quamm una habet 53 iugera, alia 66, tertia 36.
3) S. oben S. 379 f.
*) Bd. 2, 167 f.
^) So spricht das UStift S. 408, Ehrang, von 3 Achten zu 25 iug., kennt freilich auch
(S. 399, Pallast) eine Acht bei Thomm (nahe Trier, schlechter Boden) von 42 ium. Das
URupertsberg kennt wenig Beunden, doch ei-wähnt es S. 381 zwei derselben, quamm una
12 iug. continet, altera decem; im iibrigen erfährt man aus den Rupertsberger Akten noch
von einer Beunde zu 33 Morgen (Bd. 2, 207 f.). Aus späterer Zeit vgl. noch *USElis. Hosp.
Bl. 25'>, 13. Jh. 4. V.: in Sinei habemus 2 culturas sive croadas 4 dierum et dimidii; Bd. 2,
216, Tab. y über 3 Konden zu 10, 4V2, IV2 Morgen zu Münstermaifeld; *USMax. 1484,
Bl. 13»: 18 morgen mit namen die bunne; sowie Bd. 2, 226 f. über die beiden SMaximiner
Beunden in Longuich zu je 12 Morgen (1520 — 44).
6) Vgl. UStift S. 398, Irsch; Bd. 2, S. 168; Bd. 2, S. 145.
'') Vgl., was dazu Bd. 2, 171 bemerkt ist, sowie die Angaben a. a. 0. S. 178; s. femer
die Tab. 2 in Bd. 2, S. 206 und die charakteristische Angabe in Bd. 2, 154, Tab. 3: croada
sufficienter.
8) S. dazu Bd. 2, 168 f.
— 429 — Der Allmendeausbau.]
in 7 Marken je 5, in 3 Marken je 0 und in je einer Mark 7, 8, 9 und 12
Beunden. Diese Zahlen lassen sich auch sonst als durchschnittlich richtig be-
legend Besonders bezeichnend ist an ihnen die hohe Yerhältnisziffer von 3 bzw.
6 Beunden; sie erklärt sich daraus, dafs man auf schlechteren Beunden wohl
nicht selten, in Analogie zur Wirtschaft im Hufschlagsland, Dreifelderwirtschaft
trieb ^. Hiemiit mrA wohl auch die Verhältnisziffer von 4 bis 5 Beunden zu-
sammenhängen; von ihnen werden je drei der Felderwirtschaft, die übrigen
dem freien Anbau von Blatt- und Gartenfrüchten zugeteilt gewesen sein.
Die zu Gebote stehenden Daten reichen leider nicht aus, sich eine
irgendwie zahlenmäfsig auszudnickende Vorstellung von dem Verhältnis des
Beundenlandes zum Hufschlagsland in den einzelnen Marken zu machen; sie
würden diesen Zweck nur dann allenfalls erfüllen, wenn wir über der Beimden-
besitz aller in gewissen Dörfern ansässiger Gnmdherrschaften ausgiebiger
unterrichtet wären, oder wenn direkte Angaben über einzelne Marken vor-
lägen. Das ist aber nicht der Fall^. Gleichwohl ist es nicht ohne Interesse,
sich über die Beundenausdehnung in einzelnen Marken zu unterrichten, soweit
auch nur die vorhandenen Daten reichen. Da ergiebt sich zunächst aus dem
UPrüm*, dafs der durchschnittliche Beundenbesitz dieser Abtei in den einzel-
nen Marken 63 Morgen bzw. für 170 Scheffel Aussaat Ackerland, für 48 can*.
Heuertrag Wiese und für 15 carr. Weinertrag Wingertland beträgt, wobei
als Minimal- und Maximalgrenzen 19,5 bzw. 100 Morgen, 19 bzw. 1140 Scheffel
Aussaat, 5 bzw. 200 carr. Heu, 1 bzw. 75 can*. Wein aufzustellen sind. Diesen
Angaben des UPriim entsprechen sonst erhaltene nicht \iel spätere Notizen,
namentlich für die Ardennen; so besteht 936 zu Marienflofs bei Bolchen ein
Hen-enhof mit Beunden zu 148 mir. Aussaat und zu 30 caiT. Heuertrag ^;
und zwei andere Höfe in Ali und einem benachbarten Doife haben um 938
Beunden zu 150 bzw. 175 mo. Aussaat und 8 bzw. 16 caiT. Heu^. Weniger
hoch stellen sich, entsprechend der anderweitigen Lokalisieiimg in reicheren
1) Zu 2 Beunden vgl. UStift S. 408, Kordel, und S. 420, Manderscheid ; sowie Bd. 2,
226 f., Tab. r. — Zu 3 Beunden Bd. 2, 206, Tab. 2; UStift S. 408, Ehrang, S. 417 Nieder-
berg; *USElisab. Hosp. Bl. 26», 13. Jh. 4.Yiertel; Bd. 2, 230, Tab. 10; WRittersdorf 1565,
§ 8. - Zu 4 imd mehr Beunden UPrüm Bd. 2, 145; Bd. 2, 154, Tab. 3; WMonre 1260,
G. 8, 619: sunt preterea in Monre ad allodium pertinentes quatuor gebunden; Cod. Salm.
S. 37, Note I, 1276; *WBreisig 1363, Kindl. 123, 25 in Münster St. A.: vort deilen si, dat
u. frawe 4 achten have binnen der gerichte, *W. von 1416? Kindl. 122, 203 setzt zu: wer ir
de smelde, der dede ir unrecht.
2) WSchweich 1517, G. 2, 308 — 9: drei freie achten, der sal alle jar ein ledigh sein
und ligen. Das gilt auch für 6 Beunden, vgl. Bd. 2, 210, Tab. ß.
^) Ich kenne nur eine Angabe zur letzteren Alternative ; nach WMamer 1583, § 12 be-
tragen die Achten des Dorfes Manier ca. 40 Morgen.
*) Vgl. Bd. 2, 140 f. «
^) MR. ÜB. 1, 173.
6) MR. ÜB. 2, 174.
[Die Agrarverfassung. — 430 —
und besser kultivierten Gegenden, die Angaben des USMax. 12. Jhs. ^; sie er-
geben aber doch immerhin für 34 verschiedene Marken einen durchschnittlichen
Beundenbesitz von 36 Morgen^. Vergegenwärtigt man sich nun die aufser-
ordentlich weite Ausdehnung der Beunden Wirtschaft, welche mit der grund-
heiTlichen Organisation auch bis in entlegenere Landesteile vordrangt, so wird
man die grofse Bedeutung der Beunde für die Entwicklung der Agi^anerfassung
nicht verkennen dürfen. Das um so mehr, als sich für die Beunde zugleich
auch eine besondere Wirtschaftsfonn ausbildete. Die Beunden werden in
Frondienst bestellt: gerade auf diesen Frondienst hin und den von hier aus
gestellten Kräften entsprechend ist die Beundenrodung vor sich gegangen.
Wie grofs schon früh diese Kräfte waren, zeigt ein Blick in die Prümer Wirt-
schaft des 9, Jhs. ; hier standen, soweit sich nachrechnen läfst, zum Beundenan-
und -ausbau jährlich mindestens 6266 Pflug- und Ackerfrontage zur Verfügung*.
Es lag an sich nahe genug und war zugleich im Charakter der Beunde wie
der Hofgenossenschaft notwendig begründet, dafs diesen Kräften für den
Beundebau eine besondere Organisation gegeben wurde : die indistinkte Flächen-
ausdehnung der Beunde ohne jegliche Streifeneinteilung wie der korporative
Charakter der Hofesverfassung bei der Möglichkeit gleichzeitiger Aufliietung
aller Fronkräfte muisten eine Betriebsgemeinschaft der grundhörigen Arbeits-
kräfte für die Beunden zur Folge haben.
Das ist in der That der Charakter des Beundebaues ; wir können
ihn uns noch leicht an der Flurbestellung vergegenwärtigen, wie sie, abgesehen
von dieser oder jener technischen Einzelheit, von den robotpflichtigeu Bauern
auf den Gutswirtschaften, namentlich des deutschen Ostens, noch bis auf die
neueste Zeit betrieben worden ist^. Die ersten ausgedehnteren Nachrichten über
diesen Beundebau vermittelt das USMax. 12. Jhs. S. 445 für den Bann von Nau-
rath (Orientierungskarte des Bdes. 3 Rechteck 8e). Die Abtei SMaximin hat hier
nach dem Urbar 24 Hufen, die auf ihnen basierten Güter bebauen die Beunden,
sicut aratrata sunt, also nach dem Pflugbelastungsful's. Der Dienst umfafst zunächst
drei Pflügetage im Jahre; an diesen wie an anderen Frontagen erhalten die
Gehöfer gewisse Äquivalente vom Grundherrn. Recipit aratrum unum panem i n
vere in mane, in vespera duos panes et dimidium et tres ob. ad potum ; qui iumen-
tum ducit, habet dimidium panem in mane, in vespera integrum panem et d. ad
potum et sext. avene. scaliinus et forestarius serent ; de servicio recipit uterque
1) Bd. 2, 167.
^) Vgl. auch noch UlMettlach Tincrey: croadae ad 12 dies, pratum ad carr. 8.
^) Zur Verbreitung des Beundebaues vgl. die Tab. in Bd. 2, 189 ff., letzte Kolumne;
auch auf Karte 8 des zweiten Bandes mag hier schon hingewiesen werden: sie stellt in der
Verbreitung der Burgen und der im Mosellande zumeist gmndherrlichen Weistumsauf-
zeichnung zugleich die Verbreitung der (iiimdherrschaft dar. Nach Landau, Salgut S. 54,
heifsen in der Wetterau die Salhöfe während des 16. und 17. Jhs. stets Beundhöfe, die Be-
steller derselben Beundehofleute.
*) Bd. 2, 143.
'■•) S. Meitzen, Grund und Boden 1, 396.
— 431 — Der Allmendeausbau.]
d.; et sciendmn, quod idem scabinus et omnes scabini, qui adsunt, habent de
scabinatu singuli panem et d., in vespera cum villico comedunt, de proprio
viniim emunt. bedellus habet panem et d. et cum scabino in vespera comedit.
In iunio recipit aratrum tres panes et d. et caseum, quales quatuor emuntur
pro d., scabini, bedellus, forestarius panem et caseum in mane. recedentes
accipiunt singuli panem. In autumpno tres panes et dimidium, duos d. ad
vinum; qui iumentum ducit, duos panes et dimidium d. ad vinmn et sext,
avene. scabinus et forestarius, qui serunt, panem et dimidium et cetera, sicut
in vere. villicus habet his tribus diebus ins unius aratri; et sciendum, quod
omnes, qui in banno nostro sunt, tribus diebus nobis senire debent. Cum
venerit tempus secandi fenum, villicus omnes, qui in banno nostro sunt,
convocare debet, de quibus aptos ad secaudimi eligit, reliquos dimittit. recipit
secans in mane panem et caseum, in vespera panem et d.; idem dktur Omni-
bus officiatis. Ad coli igen dum fenum, qui in banno nostro sunt, ministros
mittunt ; recipit furcam ferens quartarium panis, reccam ferens dimidium panem,
cumulans dimidium. in horreum nostrum deducunt; recipit plaustnmi panem
unum. Omnes, qui in banno nostro sunt, messem nostram colligunt;
recipit quisque panem unum. scabini, bedellus, forestarius panem recipiunt
in vespera, simul comedunt: post hec bedellus et forestarius quisque gerbam
recipit.
Es ist nach dieser Nachricht allem Zweifel enthoben, dafs die Beunden
in Kollektivfronde unter Aufsicht und direktem EingTeifen der Ortsbehörden
bestellt und abgeerntet wurden; die Saat wird von dem Feldschützen und
einem Schöffen über das gemeinsam aufgebrochene Land gestreut; und der
kollektive Charakter der zu leistenden Fronden gestattet dem GnmdheiTn
bzw. dem Vertreter desselben bei der Heumahd sogar die Auswahl besonders
tüchtiger Arbeiter aus allen Verpflichteten. Was aber für Naurath im 12. Jh.
galt, das war allgemeine Regel im ganzen Moselland und alle Jahrhunderte
hindurch, solange es überhaupt Gnuidherrschaften gab. Es wird gut sein,
sich diese Thatsache noch an einigen Beispielen in anderer Anwendung
und in den oben erwähnten Beziehungen detaillierter vorzuführen.
Im WBernkastel 1315, G. 2, 356, heilst es: vortme so ist iclich man von
den gemeinen luden zu dem walde schuldig mins hern [des Erzbischofs von
Trier] aichten zu eiTen, an die scheffen und die amptlude. und sal man in
des nachtes vor gebiden mit deme buddel ; der sal gan durch die dorf [des Hoch-
gerichts] ruifende: »koment ir mome zu mins hern aichten von Trieren!« und
sullent die scheffen die aichten umbegan und sihen, abe si wol gearen werden,
vortme sal min herre sinen samen dar schaffen, und sullen die lüde sogen
und egen. auch sol min herre in brodes genug geben, und sal ein broit
also groiß sin, dat man id steche in ein ase darin und ein foire mochte wol
erren, abe ein raid da breche, so die fore uß were, inhette der man nit
geret ein gut rait wieder inzudun, so muste er is besseren, breche aber dat
broit, § die foire usqueme, so mochte der man heimfaren an büße und an
[Die Agrarverfassung. — 432 —
besseronge. auch sullent die gemeine lüde von dem lande dat körne sniden
und of binden; steit ein sal zu Drone, so sullen si is darin foiren. wilt man
is aber anderswar foren, so mag man gebiden zu Moselen und zu walde dat
si is foren. Nicht minder anschaulich sind die Bestimmungen des in Bd. 3,
No. 285 abgedruckten Frönerweistums von SMaria - ad - martyres in Trier vom
J. 1443, sowie die Angaben des SThomasweistums zu Ravengiersburg vom
J. 1509. Wenn man die Acht [Beundenfronde] thun soll, heifst es hier, dan
sol der arme man, der die acht schuldig ist, kommen des morgens in den
hof, wan die sonn aufgeht, zwischen die vier steul, und sol fragen, who er
emden oder schneiden sol. da sol ihn der hofman weisen in das feit; und
sol ein gespan eren, des sol im der hofman ein malzeit geben, und sol der
armman so gewiß faren und sein gezeug also vest gemacht haben, daß im
nicht bricht; und brech im ein rat, das sol er dem hofman verbeßern mit
eim brot, das sol also hoch sein als das pflugrat; und das brot sol gebacken
sein von al der frucht, die der pflüg gewint. und sol also gewiß faren, daß
er keinen rech mache, und also gemach faren, keme ein fink, daß er sein
jungen möcht geömen uf dem rat. so er so langsam fert und macht ein rech
also lang als ein gründel, so ist er verfallen dem hofman vor 7V2 s. hl. Diese
Bestimmungen sind deshalb besonders wichtig, weil aus ihrem Charakter
erhellt, dafs der Beundeboden nicht in feste Streifen zerlegt war, welche
den einzelnen Fröndern in Stückarbeit überwiesen worden wären; vielmehr
war die Fronde nur zeitlich, auf den Tag, begTenzt: wieviel der Frönder
innerhalb dieser Zeit pflügte — es wird der Natur der Sache nach durch-
schnittlich ein Morgen gewesen sein — , das war seiner Gewissenhaftigkeit
überlassen. Durchaus deutlich ergiebt auch die Anordnung des WBesch von
1541, G. 2, 249 diesen Grundsatz: sind die Froender zum Beundenbau bestellt,
so sol ein jeder ploechman mit seinem gespan ploech und eigden in der herren
velte, darinne sie gewiesen werden, faren und nach allem ihrem besten und
vermügen dem obg. hern abt [von SMaximin] seinen nutze und best werben
und schaffen, glich und in aller maeßen sie ihnen in ihren eigenen velden und
eckeren gerne tun wolten. Mit der Angabe des WBesch haben wir schon das
Mittelalter überschritten ; man könnte indes in ihr nur die Wiedergabe älterer
Bestimmungen sehen wollen — wie denn der Inhalt des WEavengiersburg
1509 wegen der in ihm vorkommenden s. hl. in der That vermutlich schon
dem 14. Jh. angehört — und somit jede auf Weistümer basierte Folgerung
über den Bestand der hofhörigen Beundenbetriebsgemeinschaft auch noch im
16. Jh. ablehnen. Demgegenüber ist indes *Schriftstück des Schultheifsen
und des Gerichts zu Simraern unter Dhaun von 1629 zu verweisen, in wel-
chem an den Schaffner Rupert Meifs auf Wolf über den Simmerner Achten-
schnitt folgendeiTiiafsen berichtet wird^ Unsern dienst und grufs ieder zeit
zuvor, insonders gTofsgünstiger herr Schaffner, Ew. zu berichten, wie es nach
1) Kopie von 1696 im Arch. Maximin. 12, 700 f.
— 433 — Der AUmendeausbau.]
aussagt der alten in einem ehrsamen gericht zu Simmeren under Dhaun mit
dem achtenschnitt sein gehalten worden, so berichtet Best Hans, der altest im
gericht, und dessen vater vor diesem auch das hofgut in handen gehabt, dafs
wer so viel guts in Simerer gemarkungh hab, dafs man kennen einen drei-
beinigen sthul darauf stellen, der sein den achtenschnitt schüldigh. und mufs
alsdan ein jeglicher, wan es den tagh zuvor von dem schultheifsen in beisein
noch eines scheifens ahngekündiget , des morgens bei früher tagzeit sich ein-
stellen und schneiden bis sieben uhr vonnittagh. alsdan wird einem jedwederen
ein stück kes und brot sampt einem becher wein gereicht; forter umb 10 uhr
wiedenmib so viel, und dan um 11 uhr. wie sie dan nicht laenger zu schnei-
den schüldigh, gebührt einem jedwederen ein brot, deren 32 aus einem Binger
mir. gebacken werdend damit aber solche Schnitter desto fleifsiger seien,
seind jederzeit zwen scheffen darzu geordnet worden, welche [S. 701] dieselbige
angehalten und einem jedwederen sein gebühr gereicht haben, wan nuhn
diese beide, als schultheifs und der bei sich habente scheffen, des abends zu-
vor die Schnitter bescheiden, so ist des abts hofman ihnen ein imbs zu geben
schüldigh; und dan des anderen tags, wan die Schnitter umb eilf uhr auf-
hoeren, wiederumb ein imbs. wie es mit dem aufbinden gehalten worden sei,
berichtet Best Haush obg., dafs es die verordnete schützen zu thun schüldigh
seien, dagegen ihnen ein halb mir. körn geliefert wird von dem hofman.
Mögen nun diese Bestimmungen um 1629 noch gegolten haben oder nicht —
vermutlich galten sie noch, und ihre schriftliche Aufnahme wurde wegen ent-
standener Streitigkeiten angeordnet — : sicher ist, dafs aus ihnen die Existenz
von Beundefronden gesamter Hand wenigstens noch fiir das 16. Jh. deutlich
hervorgeht.
Und diese Fronden gesamter Hand galten keineswegs blofs für den Körner-
bau auf Kultur- oder Wildland, wenn sie auch hier am ausgebildetsten erscheinen;
sie erstrecken sich auch auf alle anderen Beundekulturen, namentlich auf die
Wiesen (Briihle). Schon oben ist dafür aus dem USjVIax. 12. Jhs. ein Beleg
gebracht worden ; aus späterer Zeit mögen neben den schönen und ausgedehn-
ten Bestimmungen des WBerakastel von 1315^ namentlich die Angaben des
WDommershausen 1582, G. 2, 210, Erwähnung verdienen. Hier weisen die
lehenleut, dafs järlichs ihrer 13 in der herm wies, die beun genannt, gehen
sollen, dieselbige helfen mehen ; und sollen alleweg einen tag zuvor bescheiden
werden, damit wan einer nit selbst erscheinen könte, das er einen andern
bestellen möchte ; und wan sie bis umb 7 oder 8 uhrschläge gemähet, ist man
zweien und zweien eine schussel mit haberbrei, iederm ein paar gesottene
eier, zweierlei kes und brot genug, und iedenn 2 hof krausen vol wein zu
geben schuldig, dem vonnaher 3 krausen, wan sie mit dem mähen gethan,
^) Vgl. dazu USMax. 12. Jhs. S. 455, Simmeni u. Dh. : mansionai-ii colligimt [messem]
et in horreuin nostrum convehunt. qui coUigit, accipit panein, quales 30 fiunt ex mir.
Bignensi u. s. w.
2) Toepfer ÜB. 1, 125—126, Andeutungen aus früherer Zeit UPrüm No. 2 u. 6.
L am p recht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 28
[Die Agrarverfassung. — 434 —
ist man inen wiedemmb zweien und zweien ein schussel mit erbis, ein schussel
mit grünem fleisch, zweierlei kes und brot genug, und iederm 3 hof krausen
vol wein zu geben schuldig, dem vonnaher 4 krausen. Als Ergänzung zu
dieser Nachricht diene WBuch 1551, G. 2, 199: item ist erkant, das alle und
jedes jars zu der zeit, so wiesen acker bongart u. gn. h. zustendigh zuzuziehen
und umbzuzeunen von noten haben, sol ein jede hoebsperson an solchen ortem
erscheinen und jedere mit 15 poelen, ein jeder eins fueß lang von dem andern,
die wiesen umbzugeben schuldig sein.
Wie sehr auf diese Weise das System kollektiver Fronden die ganze
Beundenwirtschaft des Mittelalters wie noch mindestens des 16. Jhs. beheiTSchte,
mag endlich noch an einer generellen *Aufzeichnung vermutlich des 16., viel-
leicht erst des 17. Jhs, gezeigt werden, welche sich in Abschrift unter dem
Titel Märtinsdörfer jährliche schuldige frönde betreffend im Arch. Maximin.
Bd. 9, 304 f. erhalten hat. Sie bestimmt: 1. Erstlich in dem froenweingart
genant Spoekbergh zu frönen^ und von dero gemeinden zu arbeiten sol ein
abt zu sant Maximin den obg. weingart schneiden laßen und die reben ausser
dem weingart auf seinen kosten tragen lassen, und als ein solches besehehen,
so muss und sol die obg. gemeind zu Märtinstorf [S. 365] die reben in das
closter führen, und ihnen, so die reben führen, den semblichen kosten
geben. 3. Verner sol ein heiT abt zur zeit und jährlichs den obg. frön-
weingarten sticken und mit aller zeitiger arbeit zurüsten und uf seinen kosten
zurichten lassen, und sollen demnach die gemeinde den weingart graben, und
von dem graben sollen sie haben ein ferzel erbes und sieben und vierzig
zemmelich und massige graben specks und ein halb mir. waitzes, ausser und
von welchem halb mir. waitzes sol man sieben und vierzig weck machen und
backen, dan der gemeinsman zur froenen zu thun seind sieben und vierzig;
und auch eim lederen ein mäss weins, macht und thuet sieben und vierzig
massen weins. 3. Und sollen auch die gemeinde den Weingarten lesen,
und sol ein ehrw. herr abt uf seiner ehrwürden kosten und darlegen fassung
und träger bestellen, und sol davon ein jeder ainigsman haben und gegeben
werden fünf mutzen und einen taglohn, macht drei pfennige, nichst mehr.
4. Und ferner uf fette montag sol der meier zu Märtinstorf vor eines
lederen ainigsman thür und haus uf der misten nehmen und holen ein karren
guter dongen, also viel zwei guter pferd führen mögen; und sol der bot die
dünge laden, und der meier sol die dünge mit seinem pferd aus und vor den
weingart führen; und davon hat der meier und bot zwei rockenbrot und
einen massigen krug weins. 5. Und sollen auch die gemeinde zu Martins-
torf und diejenige, die gespan und pferd haben, alle und eines jeglichen jahrs
drei morgen lands drei mahl, uf und bei dem Grünhaus ^ gelegen, fahren und
plügen und davon den möglichen kosten und nit mehr uf dem Grüuhaus
^) Beundendienst in Weinland schon UlMettlach No. 8 SJohann-Trier, und ebenfalls
No. 8 Wiltingen.
2) Das bekannte Weingut östlich Trier, von dem der Gri'inhäuser den Namen hat.
— 435 — Der Allmendeausbau.]
nehmen und haben. 6. Und es hat auch das vorg. sant Maximins-
kloster und gotteshaus drei wiesen uf dem Gininhaus gelegen : sal ein heiT abt
die auf seinen kosten lassen mähen, und sollen die anne angehörige under-
thanen gemeindemanne zu Martinstoif das heuw machen, kehren und zeden und
in das kloster und gotteshaus zu sant Maximin führen; und sollen sie von
dem führen des heuws zu sant Maximin den möglichen kosten nehmen und
haben, und aber von dem heuw zu machen und zu zeden sollen sie in den
wiesen wein und brot haben.
Doch genug der Einzelangaben: aus ihnen ist für alle Orte und Zeiten
gnmdherrschaftlicher Thätigkeit die allgemeine Anschauung begründet, dafs
jeder Beundendienst Dienst gesamter Hand war und für die Frondeverpflich-
teten eine Beundenbetriebsgemeinsehaft involvierte. Diese Konstruktion der
Beundefronden ist übrigens keine allein dastehende Erscheinung in der Ge-
schichte der Grundherrschaft; im Gmnde waren vielmehr alle gi'undhörigen
Leistungen in diesem Sinne gedacht. Die gemeinde ist schuldig, heifst es
noch im WSchönfels 1682, § 21 (Hardt S. 674), dem heiTU seine schaf und
lämmer zu weschen, auch zu scheren, und von alters flegt man, wie sie er-
lernet, schaf und lemmer samender hand zu scheren.
Bei einer derartigen Auffassung der Fronden beduifte es natürlich
einer doppelt genauen Abgi-enzung der eigentlich Veri)flichteten me der
Yerpflichtungsraten gegenüber dem Gnmdherren. In letzterer Beziehung lag
es nahe, alle vorkommenden Fronden zunächst an die Körnerbaufronden
anzulehnen; diese stellten die älteste und mit Sicherheit überall vorhandene
Verpflichtung dar. Unter den Köraerbaufronden aber waren wieder die Pflug-
fronden die wichtigsten. Es wird späterhin genauer auszuführen sein, wie sie
angelegt waren und in welcher Weise auf ihnen ein giofser Teil des Fronden-
systems überhaupt beruhte. Hier dagegen interessiert uns wesentlich nur die
Abgi'enzung der eigentlich Verpflichteten. Zweifellos waren ursprünglich nur die
Hofgenossen verpflichtet^; wie aber stellte sich die Entwicklung da, wo die
Grundhen'en zugleich Allmendelehnherren waren, oder wo sie auf Gnind der
Okkupation staatlicher Berechtigungen (des Bodenregals, des Grafenrechts, der
Hunschaft) Anfordemngen an die Markgenossenschaft, die Gesamtheit der Ge-
meinde zu stellen untemahmen? Auch bei Beantwortung dieser Fragen soll hier
nicht auf die späterer Untersuchung vorbehaltenen Einzelheiten der Entwicklung
eingegangen werden: es soll nur festgestellt werden, bis zu welchem Zustand
sich die Dinge auf der Höhe des Mittelalters entwickelt hatten.
Da ergiebt sich zunächst, dafs den Grundherren mit der Immunität fast
durchweg das Kecht auf die ursprünglichen Staatsfronden überkommen war,
und dafs sie auf diesen Titel hin den Beundendienst aller Gemeindeeingesessenen
^) Daher oft geradezu mir von hoebachten die Rede ist. z. B. WBesch 1541, § 2.
28*
[Die Agrarverfassung. — 436 —
forderten ^ Wo aber eine solche Ableitung nicht verschlug — und sie wurde
spätestens mit Schlufs der ersten Hälfte des Mittelalters überhaupt archaistisch
und unverständlich — , da konstruierte man die Beundenpflicht aller Einwohner
auf den Genufs herrschaftlicher Schutzgewalt, auf die Vogteipflichtigkeit ^. Noch
einfacher war endlich das Verfahren da, wo es der Grundherr zum Allmende-
obereigentümer gebracht hatte; hier wurde der Beundendienst als selbstver-
ständlicher Entgelt für die Allmendenutzung angesehen : nistici banno [Allmende]
archiepiscopi utentes ibidem tribus diebus in anno venient ad atthin archiepis-
copi ad arandum; umb daß (die Dorfgenossen) wasser und weide haint van
(SMaximin) und niemans me, darumb so sint sie schuldich hin hulde zu doine
uf den heiligen aichten^. Diese Anschauungen waren schon in der letzten
Hälfte des 12. Jhs. vielfach durchgedrungen*, ja Cesarius von Prüm schildert
sie im J. 1222, allerdings auch für den Umfang der Prümer Grundherrschaft
nicht mit vollster Berechtigung, als durchweg bestehend: omnes homines villas
ac temiinos [Marken] nostros inhabitantes tenentur nobis curvadas facere, non
solum autem mansionarii, verum etiam scararii et haistaldi.
Wo alle Gemeindeeingesessenen in dieser Weise vornehmlich auf Grund des
Allmendegenusses grundherrlicher Beundepflicht unterworfen waren, da lag es
in der Natur der Sache, diese Pflicht auf das auch sonst seit dem hohen
Mittelalter gewöhnlichste Substrat der Allmendeberechtigung zu basieren : wer
hinter dem Gnmdherrn flammt und feuert , raucht und trauft , Hof und Haus
hält, der ist beundepflichtig. Das ist in der That eine der geltenden Auf-
fassungen^. Indes bald wurden die grundherrlichen Anforderungen schroffer:
ein ieglicher man, so zäcker fehrt, der sol in (des Grundherrn) beun fahren
dri wörben in dem jare, bestimmt WK^reuznach, G. 2, 151. Und noch
drastischer drückt der Simmemer Bericht von 1629 dieselbe Konstruktion aus:
wer so viel guts in Simerer gemarkungh hab, dafs man kennen einen drei-
beinigen sthul darauf stellen, der sein den achtenschnitt schüldigh. Nahm
^) UlMettlach No. 3, Wallmünster 13c: tres obe, quariun unaqueque solvit parafredum
aut 6 s.; servitium aliud non faciunt nee solvimt, nisi tres dies ad araturam, 2 ad niessem, et 1 ad
fenum. Hierher gehört wohl auch UStift 395, Weiler: habet etiam [archiepiscopus] ibidem
3 mansos, quorum pensiones tenentur in beneficio, hoc excepto, quod 3 diebus veniunt in
atthin domini archiepiscopi.
2) WWincheringen 1494, § 12: auch hant die scheffen gewisen den voigten ire froin-
pluge drie werb in dem jare zu kumen zu even und zu heuwe und andre froinde und gebot
als über ire lüde. WWiltz 1631, § 17 : die inwoner allwelcher vogteien benebent ausrichtung
Schaft und renten . . jarlichs jeder under inen 3 oder 4 tag zu frönden, nemblich zu schnei-
den, mehen und dergl. verpflichtet [sind].
3) UStift S. 395, ritten 11c; WKenn 14. Jh. 2. H., § 1; vgl. auch WOchtendunk,
G. 2, 472; WDalheim bei Remich 1472, § 15. Bisweilen wird wohl auch die Beundepflicht
auf grund- imd vogtherrliche Beziehungen zugleich aufgebaut, vgl. WGostingen und
Kanach 1539, § 22.
*) Bd. 2, 166.
">) WKenn, 14. Jh. 2 H., § 1.
— 437 — I>er Allmendeausbau.]
man aber diese Gmndlage an, so konnten auch irgendwie in der Mark be-
güterte Forenseu zur Beundenpflicht herangezogen werden, im denkbar schärf-
sten Gegensatz zur Auffassungsweise der markgenössischen Verfassung, welche
auch in der Zeit gröfsten Verfalls Forensen nicht berücksichtigt hat. Auf
grundherrlichem Gebiete dagegen heifst es schon 1493 im *WWeifskirchen^ :
omnes incolae sive foranei sie dicti, quicunque in loco de Semibesengia perso-
nalem non servaverint residentiam habent tamen terras in dominio banno et finagio
dicti loci, tenentur et obligantur arare per triduum singulis annis pro villico
loci, et tenetur unusquisque illorum duas diaetas manuales sive brachiales
eidem. Und damit nicht genug: es war möglich, dafs der Gnmdherr als
Allmendeobereigentümer Forensen auch zur Nutzniefsung einzelner oder aller
Teile der Allmende ebenfalls gegen Entgelt des Beundedienstes zuliefs. Einen
solchen Fall ergiebt § 15 des WDalheim bei Remich von 1472: den acker
[Schweinemast] sullent die arme lüde und hir holz bedienen, wo sie dan wanen,
durch eren in den aichten.
Wurde durch solche Umbildungen, wie sie sich auf Grund der Okkupation
staatlicher Berechtigungen oder auf Grund der Erlangung eines Allmendeober-
eigentums seitens des GrundheiTU vollzogen, die Betriebsgemeinschaft für den
Beundefrondienst möglicherweise aus den verschiedensten Elementen gebildet, so
ergaben sich auch für die Beundepflicht der hörigen Leute selbst gewisse Ver-
schiebungen. Natürlich lastete die Beundepflicht innerhalb der Hofgenossen-
schaft zunächst auf den hörigen Hufen ; und es hiels diese alte Grundlage bei-
behalten, wenn die Beundedienste nach eingetretener Hufenteilung von den
Teilinhabern je einer Hufe gesamter Hand geleistet wurden ^. Indes man löste
diese Gesamtleistungen doch teilweise schon früh auf: ein Vorgang, der bei der
Leichtigkeit, den Kern der Dienste, die drei Pflugfronden, in drei Teile zu
zerlegen, nicht weiter verwundem kann. So erhielten denn einzelne Hufen-
splissen einzelne Frontage, und damit war der Anfang zu einer unendlichen
und häufig kaum noch entwirrbaren Verzettelung der Beundedienste gemacht^.
Femer war innerhalb der gmndherrlichen Organisation von vornherein die
Möglichkeit vorhanden, die Beundedienste eines Dorfes auch für Beunden
aufserhalb der Dorfmark in Anspruch zu nehmen; so kommen z. B. zum
Beundeemtedienst auf der Flur Simmern Leute aus Pruweiler, Senscheit,
Hoesteden, Honsenkirch, Monzingen, Witersburen, Walchenboreh und Recheln-
husen*, und die Beunden, welche von Dalheim bei Remich aus bedient wer-
den, liegen aufser zu Dalheim auch noch in den Marken von Weiler und
Aspelt-^. Wie sich also der früher besprochene Beundedienst auf Grand nicht
streng hofrechtlicher Beziehungen nicht in den Kreis einer Mark bannte
*) Arch. Maximin. 1, 97.
2) ^Tklerl 1631, Hardt S. 520.
3) Vgl. z. B. Bd. 3, 268, i, 1443.
*) *USMax. 1484, Bl. 20^, WSimmem u. Dh.
») WDalheim 1472, § 14.
[Die Agrarverfassung. — 438 —
oder an die von der autonomen Markverfassung geschaffenen Grundlagen für
Pflichten und Rechte gebunden war, so durchbrach auch die streng hofrecht-
liche Konstruktion der Beundedienste die Wirtschaftsverfassung der Dorfgenossen :
beide schufen hörige Betriebsgemeinschaften für die Beunden, deren genossen-
schaftliche Bestandteile in keinerlei direkten Beziehungen zum alten mark-
genossenschaftliehen Leben zu stehen brauchten und für gewöhnlich in solchen
Beziehungen auch nicht gestanden haben.
Aber die Grundhen'schaft verfiel und mit ihr der Beundedienst als eine
ihrer bezeichnendsten Gestaltungen. Welches Schicksal traf da die Beunden
und ihre hörigen Betriebsgemeinschaften?
Von jeher hatte der Gmndherr hier und da einige Beundenteile in eigner
Kultur gehalten ^ Diese Gewohnheit wurde nunmehr nicht zum System er-
weitert; vielmehr verfiel sogar der Eigenbetrieb in der alten Ausdehnung:
der eigene Anbau einer Beunde durch den Grundherrn erscheint im 15. Jh.
geradezu als Ausnahme^, und die Flurkarten aus den letzten Zeiten der
Grundherrschaft, der Wende des 18. und 19. Jhs., beweisen, dafs abgesehen
von den Gehöferschaftsländereien sich fast nirgends mehr im Moselland gröfsere
einheitlich bebaute Ackerkomplexe auf den Fluren befanden. So können die
Beunden mit dem Verfall der Grundherrschaft seit dem 13. Jh. seitens der
Grundherren nur verkauft oder verliehen worden sein. Von Verkauf ist in
den Quellen direkt nie die Rede, die Praxis der Verleihung erscheint dagegen
sehr ausgedehnt.
Das Nächstliegende war hier, die grundherrlichen Beamten mit Beunden
gehalts- und leihweise auszustatten ; hierher gehörige Angaben begegnen schon
mit Schlufs des 12. Jhs.*^. Daneben war besonders die Erbverpachtung be-
liebt*, in späteren Quellen tritt auch die Zeitverpachtung -^ auf, und
1) UlMettlach No. 1, Wadrill lOe; USMax. S. 455, Simmeni 8g.
2) Mones Zs. 5, 265, 1413 : das bundel, das wil min hen-e selbs under sime pflüge han.
^j USMax. S. 457, Weiten 10c: habemus salicum bonum, quod baiulus legationis nosti'e
habet preter decimam. *USMax. 1484, Bl. 37'', Bisingen 11c: habemus ibidem magnimi 7
vel 8 iumalium campum, qui vocatur campus sancti Maximini, quem colit villicus ex antiqua
consuetudine seu recipit pro suo pretio et labore. *USteinfeld Bl. 99 a, Mutscheid: ein
bende, der in ghein leinguet enhoert; der is nu gelaessen Keinen van Hoemel unsem schoultis
inme Mutscheit, soe lange hie unse vorweser dae is, vur sinen loen. *Arch. Max. 5, 1043,
Urbar von Fell 1512: unum terragium tuschent den dorferen libenim ab omni onere et
circumquaque signatum et circumseptum ad latus [S. 1044] superius Wolfs Peter; et unus-
quisque praedictorum cuitariorum habet in isto terragio partem in siligine pro dimidia parte.
*) UStift S. 399, Pallast; *Arch. Maximin. 8, 210, 1295: littera de croada hospitalis
sanctae Elisabethae prope Longuich concessa; Hennes ÜB. 1, 369, 1305; auch *USElisab.
Hosp. Bl. 26*1 gehört wohl hierher: apud Hans . . sunt 2 croade, 1 habet 4 ium., altera
habet 2 ium.; una croada solvit 5 franchardos frumenti et 5 avene, altera croada solvit
2 franchardos frumenti et 2 avene. S. ferner Bd. 3, 125, is, 1321; 145, 26, 1326; vgl. auch
Bd. 3, No. 211, 1382.
^) Eine generelle Bestimmung in dieser Richtung hat WOberdonwen 1542, § 21 : die
freien Achten des Abtes (Grundherrn) sollen verpachtet werden, bi der kirtzen ubergan und
— 439 — Der Allmendeausbau.]
für Wiesen wie vereinzelt für Ackerland gelangt man gegen Sehlufs des
Mittelalters sogar bis zu jährlich wiederholter Verpachtung ^ Neben der Ver-
pachtung gegen festen Zins aber ist die Verleihung gegen Teilbau das ganze
spätere Mittelalter hindurch besonders für Beunden im Aufsenland sehr beliebt ^ ;
vennutlich bezeichnet der Ausdruck Messe eigens die auf Teilbau ausgeliehene
Beunde ^.
Wie aufserordentlich schon im 14. Jh. die Praxis der Beunde Verleihung
gegen Zins oder Ertragsanteil zugenommen hatte, beweist der Umstand, dafs
sich schon in einem um 1323 aufgestellten Nachweis über Baareinnahmen
einiger erzstiftisch Trierer Höfe die besondere Kubrik Beundepachten befindet '*.
verlihen werden, und die lehenschaeft sol weren ein dunkrecht, als nemelich nuhen jar, und
doch alles nach eines hem apts gefallen und willen. Für Einzelfälle vgl. die *Locatio croadae
in Wasserluesch durans ad 20 annos a dato pi-aesentium, anno domini 1472, im Arch.
Maximin. 13, 1211; femer *USMax. 1484: der Abt hat 3 aichten zu Linnich und 2 aichten
zu Schois, gebeut nit zenden und sint . . verluwen im jare 1493 pro 2 mir. siliginis 2 mir.
grani et 2 mir. avene. *Arch. Maximin. 13, 1262 ff. befindet sich eine Beschreibung der
Beunden in Wehlen zum Zweck der Verpachtung im J. 1495 und der Wiedei-verpachtung im
J. 1511. Ähnlich aber kürzer *Arch. Maximin. 6, 507: TeiTagia . • cuitis in Herlo. Item
unum teiTagium, super \illam continens 8 iunialia et est bene limitibus signatum et dat
deeimam ecclesiae in Wiler. Item unum terragium apud villam continens . . iumalia, bene
limitibus signatum, et dat deeimam ecclesiae in Wiler [S. 508]. Item unum terragium sub-
ter villam versus Wiler continens 3 iumalia et tangit uno capite bannum in Wiler, ad alia
latera bene signatum, et non dat deeimam . . . Terragia . . locata sunt . . anno 1535 Wal-
purgis ad 7 annos pro quinta paite crementi et 1 d., ita ut [locator] omriia ten'agia bene colat
stercoret nullumque dimittat incultum. Die Pacht wurde 1549 auf 7 Jahre emeuert.
^) WOberdonwen 1542, § 20: der Brühl des Gmndherrn soll Johanni ime mitsommer
verpachtet werden (mit der kirtzen übergaben mid verlassen werden); wer dan das meist
darumb gibt und an der kirtzen entstat [1.: erstat?], der sol ine, so ferne er bm-gen geben
mag und kan, behalten und das heuwe inthuen. S. dazu Bd. 2, 221, Tab. e. Zur Ver-
pachtung von Ackerland s. Bd. 2, 221, Tab. ^, 1450, und *USMax. 1484, Bl. 35 a bz. Hus-
pach achter: ein aicht lants, heldet 3^/2 morgen, genante sent Maximin aicht, geleigen obent
der bürg zu Huspach da zu dem wiger, und gibt dem goitshus zu sent Maximin den zenden
und nimant anders; und mach der apt oder sine amplude die verlien nach allem sime nots
un willen, als die scheffen wisent un marken setzen, so viel der noit ist. und weres sach
daß sich etwes handeis geritshalben darof begeve, sal das des apts zu sent Maximin meiger
un scheffen zu Loisem handelen un nimant anders. Item eadem achta seu croada inmediate
prescripta solet annue locai-i pro 1 mir. siliginis, sive fuerit culta sive non; sed modo locata
est annue pro V'2 mir. siliginis, sive culta fuerit sive non; et quando est culta, dat deeimam
domino abbati sancti Maximini et suo monasterio.
2) Vgl. UStift S. 398, Irsch; S. 408, Kordel; WBerakastel 1315: der Erzbischof hait
aichten zu Gontzerod, wan sie gewonnen werdent, so wird ime sechs oder 7 mir. koms und
even. U2Mettlach S. 191 — 192, 1329: apud Besseringen et Stalla croadas et campos, quando-
cumque seminantur cum siligine . . (et) quandocumque seminantur cum avena vel hordeo,
dant medietatem. *USMax. 1484, Bl. 49»: in Oberdonwen habet dominus croadam continen-
tem 9 aut 10 iugera terre arabilis, que quando coluntur solvunt tertiam garbam. Davon
nichts in USMax. 12. Jhs. S. 439. S. auch WMersch 1542, §§ 9 und 10.
3) S. oben S. 420.
*) Bd. 2, 180, Tab. 3.
[Die Agrarverfassung. — 440 —
Am Schlufs des Mittelalters endlieh war die Beundeverleihung das Gewöhn-
liche, im *üSteinfeld findet sich nur einmal (Bl. 106 b, Linterwilre) ein eigener
bende, unverleint, fast alle andern Beunden geben jaerzaile [Zeitpacht], und
das*USMax. 1484, WHeisdorf, verzeichnet unter dem Abschnitt : Eife, das m.
h. dem apt und sime gotzhuis rentberich ist: wahllos durcheinander Beunden
und andere Felder ^
Es braucht kaum bemerkt zu werden, dafs eine Entwicklung der Beunden-
benutzung im eben ausgeführten Sinne von den eingreifendsten Folgen für die
gmndhörige Beundenbetrielisgemeinschaft begleitet sein mufste. Teilweise brachte
sie ihr sicherlich den unmittelbaren Untergang. Nicht immer verliehen die
Grundhen'en eine Beunde nur an öinen Nutzniefser; vielmehr scheint eine
grofse Anzahl von Beunden bei erstmaliger oder späterer Verleihung parzelliert
und in der Weise der gewöhnlichen Gemengelagegewannen aufgeteilt worden
zu sein^. So schon in der ersten Hälfte des 13. Jhs. : der Trierer Erzbischof
z. B. besafs damals zu Manderscheid 2 hattas, de quibus alique partes homi-
nibus advenientibus concesse sunt . ., unde in censu . . solvuntur 11 d.^ Und
diese Bewegung, welche vielleicht schon im 12. Jh. begann'^, nahm im Laufe
der Zeit bis gegen Schlufs des Mittelalters entschieden zu^. Dabei blieben
die Parzellen in keinerlei engerem Zusammenhang; sie wurden vermutlich
sogar bald vielfach einzeln veräufsert, wie ihre seit dem letzten Viertel des
13. Jhs. festzustellende Übertragbarkeit bezeugt*^, und auch da, wo ihre
Übertragbarkeit nicht feststeht, beweist doch die Anbauart der Parzellen
zweifellos ihre wirtschaftliche Selbständigkeit ^
^
') Vgl. über SMaximin auch Bd. 2, 226.
2) Vgl. der Analogie halber oben S. 403 und 415.
3) UStift S. 420, Manderscheid.
*) USMax. 12. Jhs. S. 436, Heisdorf 9a: die Beunden sind hier wohl zum grofsenTeil auf-
gelöst: sunt ibi iugera attinentia mansis, que solvunt medietatem ; sunt ibi 8 iugera culture
(= Beunde). Vgl. auch *üSMax. 12. Jh., zu S. 455 der Edition, Münsterappel 9i und
Umgegend, wo wiederholt kleine Geldzinsabgaben de salico bono verzeichnet sind, welche auf
Beundenparzelliemng schliefsen lassen. Ähnlich a. a. 0. S. 431, Mertert. UW'^incheringen um
1200, MR. ÜB. 2, 364: in Wincheringen, Kahren und Littorf* sind kleine Fetzen terra salica
auf Zins verliehen; harum autem areanim investiture pendent a manu prepositi [sancti
Simeonis], sed census est fratrum.
^) Lac. ÜB. 2, 97, 1221: SSeverin-Köln giebt an 7 Personen in Erbpacht agros terre
salaricie 105 iumalium in Vrankinheim, qui vulgo seland dicimtur. *USElisab. Hosp. Bl. 54»,
14. Jh., Trier : die bona H. und die olka Crivelini geben zusammen 53 s. Zins. Dieser Zins
wird bei der 01k von 6 Anbauern in Raten von 11. 11. 5. 5. 5. 16 s. entrichtet. Im iibrigen
vgl. noch Bd. 2, 217, Tab. C und 223 Tab. ».
6) *USElisab. Hosp. Bl. 51», Trier, 13. Jh. 4. V.: W. de S. contulit 3 quartalia terra
Sita apud sanctum Remigium in croada domisonim Sancti Paulini, . . solvunt 6 s. *USElisab.
Hosp. Bl. 44^, Trier um 1300: Laien legaverunt ein iurnale spectans ad croadam sancti
Martini.
') Weinbau Feoda SMax. S. 470, Detzem, vielleicht schon Würdtwein Subs. nov. 7,
189, 1157. Gartenbau UStift S. 420, Manderscheid; MR. ÜB. 3, 1376, 1256; Bd. 3, 217,
— 441 — I^er AUmendeausbau.]
In diesen Fällen der Beundenparzelliemng hörten natürlich die gemein-
samen Fronden auf, ging also die hörige Beundenbetriebsgemeinschaft ver-
loren. Aber nicht alle Beunden wurden parzelliert, ebenso wie nicht alle
Beunden an einzelne Personen verliehen zu werden brauchten: was hinderte
eine grundhörige Genossenschaft des späteren Mittelalters, die bisher gesamter
Hand bestellten Beunden von Grundhen-en leihweise oder in vollem Eigen-
tum zu übernehmen? Dann aber lag es bei dem festen hofrechtlichen Schlufs
der Genossenschaft nahe, die Bestellung gesamter Hand neben dem neuen
Gesamtbesitz auch ferner beizubehalten, mithin die bisherige blosse Betriebs-
gemeinschaft auf Grund von Erbbesitz oder Eigentum zur vollen Feld-
gemeinschaft auszugestalten. Ergab sich aber auf diese Weise volle und strenge
Feldgemeinschaft, so mufsten die verschieden grofsen Betriebsbeiträge der
Hofgenossen zur Bestellung der Beunde, wie sie sich schon in der früheren
Epoche grundherrlichen Beundebesitzes aus Teilung und Zusammenlegung ur-
sprünglich gleicher Fronden entwickelt hatten, doch in der Verteilung des
Beundeertrages zum. Ausdruck gelangen. Von dieser ungleichen Verteilung
des Beundeertrages gemäfs der Abstufung der alten Bestellungspflicht aber war
es wiederum ein leichter Schritt zur Auflösung der Betriebsgemeinschaft unter
Beibehaltung des Gesamteigentums oder Gesamterbbesitzes und unter Ent-
wicklung einer periodischen Verlosung des Grund und Bodens zum Einzel-
betrieb gemäfs der bisherigen Anteilsabstufung bei der Verteilung des ge-
meinsamen Ertrages.
Tab. c. Häuserbau Elemos. lu-b. Domkap. ca. 11. Jh., MR. ÜB. 2, S. 352: ulca in Ponte a
muro circumdata, et ibidem domus; *Arch. Max. 18, 570, 13. Jh. Ende, Trier: de domo H.
camificis . . retro domum doraini I. sculteti Trevirensis, ubi quondam fiiit olka, 6 d. ; s. auch
Bd. 3, S. 491, Z. 39: hüs und hof Kulant genant zu Triere in sente Diderichs gaßen gelegen
mit der ulken, die darane liget. Vgl. femer *USElisab. Hosp. Bl. 56'', 14. Jh., Trier: domus
Sita in olka.
3. Die Gehöferschaft.
Das Wesen der modernen Gehöferschaft hat, abgesehen von einzelnen
Detailbeschreibungen von Briesens und Becks, welche zur Aufklärung des
ganzen Instituts immerhin namhaft beitrugen, doch vor allem Georg Haussen
in klassischer Weise zur Darstellung gebracht; auf seine eingehenden Studien
ist zur Kenntnis der Einzelheiten der Gehöferschaftsverfassung für immer zu
verweisen^.
Mit vollem Recht bestimmt Haussen ^ die Gehöferschaften als „agrarische
Genossenschaften mit dem Gesamteigentum ihres ganzen Grundbesitzes an
Feldgärten, Äckern, Wiesen, sogenannten Wildländereien und Waldungen [mit
Lohhecken], unter periodischem Wechsel der Interessenten in der privativen
Nutzung der Ländereien auf Grund erneuerter Verlosungen, soweit nicht eine
gemeinsame Nutzung derselben stattfindet". Er weist zugleich nach, dafs die
') Zu den Gehöferschaften vgl. überhaupt J. N. von Schwerz, Beiträge zur Kenntnis
der Landwirtschaft in der Gebirgsgegend des Hunsrücks, Mögliner Annalen 27, 28 f. (1831);
Baersch, Statistik 1, 14, 226 f. (1849); v. Maurer, Einleitung S. 72 (1854); Beck, Die Teilung
und Zusammenlegung der gehöferschaftlichen Ländereien zu Saarhölzbach (1861); von Briesen,
Urkundliche Geschichte des Kreises Merzig S. 249 — 258 (1863); Haussen, Die Gehöfer-
schaften (Erbgenossenschaften) im RGB. Trier, Abh. d. Berl. AdW. 1863, Phil. bist. KL,
S. 75 — 89 (Agrarhist. Abh. 1, 99 f.); Meitzen, Der Boden und die landw. Verhältnisse des
preufsischen Staates 1, 348 f. (1868 f.); Beck, Beschreibung des RGB. Trier 1, 345 f. (1868),
2, 96; Denkschrift der preufs. Staatsregierang über die Verhältnisse der Gehöferschafts-
waldungen im RGB. Trier (Aktenst. des Abgeordnetenhauses, 13 Legislaturp. IIL Session,
1878—79, No. 54); Lamprecht, Zwei Notizen zur ältesten deutschen Geschichte (Zs. der
berg. Geschv. 16, 174—191 (1880); Haussen in Tjibinger Zs. 36, 407—483, umgearbeitet in
Agrarhist. Abh. 2, 1 — 84 (1884); Schroeder, Ausbreitung der Franken (Forschungen zur d.
Gesch. 19, 151—157), imd Die Franken und ihr Recht (Zs. der Savignystiftung , germanist.
Abth. 2, 61 f. ; 1881). S. auch v. Laveleye, Ureigentum S. 66, 253 f., und Essai sur l'economie
rurale de la Belgique, 2e ed. 206 f.
«) Abh. 1, 100.
_ 443 — Die Gehöferschaft.]
Gemeinschaft bisweilen auch noch in der Fomi der vollen Betriebsgemeinschaft
auftritt S sowie dafs die ideellen Eigentumsquoten des einzelnen Genossen frei
veräufserlich und teilbar sind^.
Die Grölse des den einzelnen gehöferschaftlichen Betrieben unterliegenden
Besitzes, der meist aus Wald und Wildland besteht, schwankt ziemlich stark;
bisweilen beträgt er nur einige Dutzende, bisweilen mehrere Tausende von
Morgen^. Dementsprechend giebt es Dorffluren, in denen das Gehöferschafts-
land nur einen kleinen Bruchteil der Gesamtfläche einnimmt, während in
andern Gehöferschaftsland und Privateigentum sich ungefähr die Wage * halten,
ja es konnnt vereinzelt sogar der Fall vor, dafs nach Abzug der unveiteilten
Allmende die ganze Mark nur aus Gehöferschaftsland besteht^.
Die Gehöferschaften waren ursprünglich und wohl noch bis tief in das
vorige Jh. an der Mosel, besonders im westlichen Teile unseres Gebietes, sehr
verbreitet*^; dafür aber, dafs es in jeder Dorfflur auch eine Gehöferschaft ge-
geben habe, spricht weder die Wahrscheinlichkeit, noch ist in dieser Richtung
irgendwelcher Beweis erbracht worden oder zu erbringen. Schon früh mag der
Gehöfemexus in einzelnen Fällen aufgelöst worden sein, so z. B. wenigstens teil-
weise in Losheim im J. 1655 ; eine ausgedehntere Aufteilungsperiode aber trat
doch wohl ei"st mit der französischen Revolutionszeit ein. Seitdem haben die
^) Eppelborner Lohhecken, Abb. 1, 119; 2, 63 f. Über die Losverteilung und
Nutzung der gehöferscbaftlichen Ländereien im Detail s. Abb. 1, 108 f.
^) Abb. 1, 102.
3) Auf der Fliu- Irsch-Schönfeld nacb Beck 1, 351 (1868) 2619 Morgen (aber auf wie-
viel Gehöferschaften verteilt?), auf der Flur Losheim nach v. Briesen S. 255 (1868) 3580
Morgen, worunter 2100 Morgen Lohhecken, das übrige Ödland.
*) Z. B. in Losheim, wo auf 3580 Morgen Gehöferschaftsland 3348 Morgen in reinem
Privateigentum kamen, v. Briesen S. 255.
•^) Denkschrift des Abgeordnetenhauses S. 4. Die ganz vereinzelt vorkommende That-
sache erweitert von Briesen S. 247 ohne den geringsten Beweis oder Wahrscheinlichkeits-
grund zu der Anschauung, lu-sprünglich wäre alles Gehöferschaftsland innerhalb des Ganges
der regulären und autonomen Entwicklung mit einer Mark identisch gewesen. Er sagt
S. 247: die Gehöferschaft dehnte sich über den ganzen Bann aus auf Äcker, Wiesen,
Weiden, Wald und selbst auf Gärten. Nur die eigentlichen Gemeindegüter und die herr-
schaftlichen Höfe (Seel- oder salisches Gut, Freigut u. s. w. genannt) waren davon ausge-
nommen. Noch weiter geht Haussen. Er führt Abb. 1, 100 (vgl. 2, 8) aus: Ursprting-
lich fiel der Bann, d. i. das ganze Territorium der Gehöferschaft, mit der Feldmark des
Dorfes zusammen, und es war die Gehöferschaft nichts anderes, als die Markgenossenschaft
selber. Jeder Markgenosse oder Gehöfer hatte an den Ackerländereien, Wiesen, Weiden,
Holzungen einen gleichen ideellen Anteil, welcher in Verbindung mit seinem Gehöfte im
Dorfe seine Hufe ausmachte.
^) Die früher allgemeine Verbreitung der Gehöferschaften erkennen alle an, vgl.
Haussen, Abh. 2, 9 — 10. Über die Verbreitung aufserhalb des Mosellandes s. a. a. 0. 2,
17 f.; Landau, Territ. S. 176; Strafsb. Studien 1, 98 — 99; auch Leopold, Syst. der thüring.
Landwirtschaft 1, 25. Zum Kreise Zell, aufserhalb des RGB. Trier, vgl. speciell Haussen,
Abh. 2, 18, wo aber statt Seeheim Senheim, statt Merll Merl, statt Brindel Briedel zu
lesen ist.
[Die Agrarverfassung. — 444 —
Gehöfersehaften bis zur neuesten Zeit in immer steigender Progression abge-
nommen; auf vereinzelte Aufteilungen der Jahre 1795, 1806, 1810, 1811,
1812, 1816 folgte um die Wende der dreifsiger und vierziger Jahre unseres
Jhs. eine massenhafte Auflösung aus Anlafs der ersten preulsischen Kataster-
aufnahme, und diese Periode wurde wiederum von der durch die Gemeinheits-
teilungsordnung vom 19. Mai 1851 inaugurierten übertroifen^ Wie rasch die
ganze Institution in der neuesten Zeit im Schwinden begriffen ist, zeigen die
Daten der dem preulsischen Abgeordnetenhause übeiTeichten, im J. 1878 aus-
gearbeiteten Denkschrift. Nach ihr betrug der Umfang der gehöferschaftlichen
Waldungen zu Anfang der sechziger Jahre in den drei meistbeteiligten Kreisen
des RGB. Trier noch 10973 ha 2; dieser Bestand war 1878 auf 6737 ha ge-
sunken, und von der letzteren Fläche war für 1618 ha das Teilungsverfahren
eingeleitet. Im ganzen gab es im Jahre 1878 im RGB. Trier noch 20 Gehöfer-
schaften in den Kreisen Merzig, Saarburg, Bernkastei und Trier Land mit 889
ha Ackerbesitz, wovon 736 ha in Teilung begriffen waren; sowie 81 Gehöfer-
schaften in den genannten Kreisen und in den Kreisen SWendel und Ottweiler
mit 74192,22 ha Waldbesitz, wovon 1713,74 ha in Teilung waren. Nach den
neuesten, mir im Sommer 1883 von der Trierer Regierang zur Verfügung ge-
stellten Daten sind aber jetzt nur noch die folgenden 26 Gehöferschaften im
RGB. Trier bekannt:
Kreis SWendel: Mittel- und Nohbollenbach (sog. Distrikt Winter-
hauch) 1
Kreis Merzig: Büschfeld, Dreisbach, Duppenweiler, Hausbach, Los-
heim, Leitzweiler, Mittlosheim, Niederlosheim, Oberlöstern, Saar-
hölzbach 10
Kreis Saar bürg: Ockfen, Serrig-Beurig-Irsch 2
Landkreis Trier: Filsch (s. unten S. 454), Gutweiler, Gusterath,
Holzerath, Lampaden, Morscheid, Ollmuth, Schittringen, Lonzen-
burg (auf dem Banne von Schöndoif ), Schoemerich-Hentern 10
Kreis Bernkastei: Graefendrohn 1
Kreis Daun^: Neroth, W^allenborn 2
Die allgemeine Ansicht über den geschichtlichen Charakter der Gehöfer-
schaften geht bekanntlich dahin, dafs in denselben Reste der urzeitlichen
Agrarverfassung, speciell der in derselben bestehenden absoluten Feldgemein-
schaft erhalten seien; wie es die preufsische Druckschrift S. 4 gemeinvei-ständ-
licher aber ungenau ausdrückt: die Gehöferschaften sind Überbleibsel der
alten Markgenossenschaften. Der BegriiAder dieser Ansicht ist Hansseu; er
^) Vgl. zu den Einzelheiten Haussen, Abh. 1, 113; 2, 10 f.
2) Hierzu ist Beck 1, 351 zu vergleichen, nach welchem es 1805 in den Kreisen Trier
Land, Saarburg, Merzig, Dann noch 13 594 ha oder 6,5 <*/o der Gesamtfläche dieser Kreise
Gehöferschaftsland gab.
3) Über die bisher wenig beachteten Mark- und Erbengenossenschaften des Kreises
Dann vgl. Beck 1, 252, 260, 264, 265—6, 268, 282 f., 286, 288, 322, 345 f. s. 377; 387, 426.
— 445 — Die Gehöferschaft.]
sprach sie, abgesehen von der näheren Ausfiihning in den schon S. 442
Note 1 genannten beiden Aufsätzen, zuei-st in seinen 1835 und 1837
erschienenen Ansichten über das Agrarwesen der Vorzeit aus^ Den Kern-
punkt der Hanssenschen ]Meinung wird man in den folgenden, Hanssens
Arbeiten selbst entnommenen Sätzen^ finden: Das agrarische Gesamteigen-
tum auf dem trierschen Hochwalde und am rechten Ufer der Mosel ist
nicht eine Ausnahme des urspiiinglichen allgemeinen Zustandes, sondern
das Zeugnis dieses ursprünglichen allgemeinen Zustandes selber. Es ver-
anschaulicht unmittelbar den Zustand des Agi'arwesens , welcher eintrat,
als der Wechsel der Wohnsitze und Feldmarken aufhörte. Dabei ist aller-
dings nach Hanssens jüngsten Ausfühningen nicht ausgeschlossen, dafs noch
im Mittelalter in d6n Gegenden, wo die Gehöferschaftsterfassung sich erhalten
hatte, auch neue Dörfer und Dorffeldmarken nach demselben Typus auf
ausgerodetem gnmdherrlichen Waldboden etc. gegiimdet wurden^.
Einen Gegner hat die Hanssensche Theorie bisher vornehmlich im Hemi
von Bliesen gefimden. Nach ihm (S. 249 ff.) würde das Gehöferschaftsland alles
Land in giimdhörigen Marken aufser der Beunde und aufser den Wald- und
Weidegemeinheiten: also den Hufschlag der Hörigen: umfassen. Da nämlich
die hörigen Hüfner nicht Eigentümer waren und da der Ackerbau ein aufser-
ordentlich einfacher war, so hätten die Hüfner an der Stätigkeit ihres Besitzes
in Beziehung auf bestimmte Grundstücke eigentlich kein, sondern nur daran
Interesse gehabt, dafs möglichst gleichmäfsig geteilt werde.
Von Briesens Ansicht, welche auf irrigen Anschauungen über die
agrarische Entwicklung überhaupt beruht*, ist noch von niemand geteilt wor-
den; es besteht auch für sie in der That nicht der geringste Beweis, nicht
einmal die Möglichkeit der Konstniktion. In 6inem scheint mir indes von
Bliesen recht gesehen zu haben: der Unterschied zwischen Hufenland und
Beunde ei-scheint für Geschichte und Charakter der Gehöferschaft allerdings
von durchschlagender Wichtigkeit. Ich glaube nemlich darthun zu können,
dass die Gehöferschaftswirtschaft eben jene von ursprünglicher Betriebsgemein-
schaft im hofgenossenschaftlichen Nexus zu voller Feldgemeinschaft fortent-
wickelte, und später meist zu Gesamteigentmn unter privativer Nutzung der
Ländereien auf Gnind erneuerter Verlosungen abgeblafste Beundenwirtschaft ist,
deren Entwicklungsmöglichkeit oben S. 441 im Anschlufs an die Geschichte der
Beunde dargethan wurde. Nach dieser Auffassung wäre also die Gehöferschaft
eine auf und aus giiindherrlichem Boden erwachsene Gemeinschaft : keine Fort-
setzung und kein Überrest gennanischer Feldgemeinschaft, sondern vielmehr
eine relativ junge Bildung, welche für das Verständnis urzeitlicher Zustände
nur wegen gewisser Einzelanalogien von Wichtigkeit sein könnte.
^) Jetzt neu gedruckt Abh. 1, 1—76.
2) Abh. 1, 122; 2, 1.
3) Abh. 2, 8.
*) S. z. B. S. 30—33 seines Buches.
[Die Agrarverfassung. — 446 —
Der Beweis für diese Auffassung ist vor allem aus dem Charakter der
Gehöferschaft selbst, so wie ihn Haussen vornehmlich aus den bis auf unser
Jahrhundert gekommenen Resten fixirt hat, zu erbringen; weiterhin soll aber
auch der Versuch gemacht werden, die neue Ansicht historisch zu begiiinden,
soweit die dürftigen geschichtlichen Zeugnisse das zulassen.
Den Weg für beide Arten der Darlegung mache ich mir durch die Fest-
stellung der Thatsache frei, dafs in den bisher über die Gehöferschaften be-
kannten Daten keinerlei Anhalt vorliegt, welcher einen Widerspruch gegen
die behauptete Entstehungsweise gestattete. Zu erwähnen wäre hier höchstens,
dafs der Gehöferschaftsvorstand an einigen Orten als Bürgermeister bezeichnet
worden sein soll. Darüber aber sagt der bei Hanssen Abh. 2, 30 gedruckte
Bericht eines politischen Bürgermeisters aus der Gehöferschaftsgegend : Dafs
jemals der sogenannte Bürgermeister die Geschäfte (der Gehöferschaft)
geführt hätte, ist niemandem erinnerlich. Dieser Bürgenneister scheint früher
die Qualität eines Nachbarmeisters [sehr richtig: es ist der alte Heimburge]
gehabt zu haben und als solcher die rechte Hand des Ortsvorstehers gewesen
zu sein. Jetzt ist er zum öffentlichen Ausrufer herabgekommen; in seinem
Hause versammeln sich die Bauern, wenn sie gemeinschaftliche Interessen
besprechen. Dafs er bei Gelegenheit der Verlosungen oder Teilungen seine
Rolle in stärkerem Grade spielt, ist selbstverständlich ; zu sagen hat er aber nichts.
Dagegen giebt es eine Anzahl schwerwiegender, noch heute vorhandener
Thatsachen, welche nur zum Beundencharakter des Gehöferschaftslandes, aber
in keiner Weise zur Theorie Hanssens passen. Hierhin gehört zuvörderst
die Bestimmung, dafs nicht einmal Wohnsitz im Dorfe zur Teilnahme an der
Gehöferschaft nötig ist^; namentlich aber die folgenden drei von Hanssen
selbst als mit seiner Theorie völlig unvereinbar erklärten Erscheinungen:
1. die Differenz zwischen Allmende (Gemeindegut) und Gehöferschaftsland an
Orten, welche Gehöferschaftsland haben; 2. die Thatsache, dafs das Areal
einer einzelnen Gehöferschaft häufig in mehreren Gemeindefluren liegt,
während andrerseits in einer Anzahl von Gemarkungen mehrere Gehöfer-
schaften nebeneinander bestehen (z. B. in Saarhölzbach 8, vgl. Abh. 2, 16);
3. die Thatsache, dafs Hochwald nie im Gehöferschafts-, sondern mit ganz ge-
ringfügigen Ausnahmen im Gemeindebesitz ist^. Von diesen Erscheinungen
erklärt sich die letzte dadurch, dafs Hochwald nur mifsbräuchlich zur Beunde
gehören konnte — hier war der Forst die reguläre Form freien grundherr-
lichen Eigentums^ — ; die vorletzte in ihreiKI ersten Teile dadurch, dafs in 6inem
Dorfe sehr wohl mehrere GrundheiTon ansässig, also mehrere hörige Beunde-
1) Abh. 1, 102.
2) Abh. 1, 101 ; 2, 1-5, 57.
') Wo Gehöferschaften Hochwald besitzen, wird derselbe aus Niederwald erwachsen
sein; Niedei-wald aber, namentlich Rottbusch, gehörte zu den bevorzugten Kultiu-arten der
Beunde mit Medemgutcharakter. Doch gab es im Ravengiei-sburgischen nach Back 1, 101 f.
auch besondere ausschliefslich hofgenossenschaftliche Waldungen.
— 447 — I>ie Gehöferschaft.]
geineinschafteu vorhanden sein konnten, sowie dadurch, dafs die hörige
Beundegemeinschaft einer bestimmten Gemeindefiur sehr häufig auch Beunden
in fremden Fluren bestellte; in ihrem zweiten Teile aber so, dafs selbstver-
ständlich neben der Beundegemeinschaft die alte Dorfgenossenschaft mit Grund-
rechten bestehen konnte; — die erste Erscheinung endlich wird durch die
schon zu No. 2 angeführte Thatsache verständlich, dafs die hörige Beunde-
gemeinschaft keineswegs auf die Beunden in der Heimatflur der Majorität der
hörigen Genossen beschränkt war.
Aber auch abgesehen von diesen der Theorie Hanssens unversöhnlich ent-
gegenstehenden Erscheinungen' giebt es eine gTofse Anzahl von Einzelheiten,
welche von Haussen nur schwer erklärt werden können, dagegen unter der
Betrachtung der Gehöfei-schaft als höriger Beundegemeinschaft ein übeiTaschendes
Licht empfangen. Hierhin gehören schon die Benennungen der ideellen Anteile
der Gehöfer als Fafs-Zins oder auch nur Zins oder Schaft ^ Aus anderen der-
artigen Benennungen könnte man sogar versucht sein, auf die Entstehungszeit
der Gehöfei-schaften zu schliefsen, so aus der in Losheim vorkommenden Be-
zeichnung Pflügt und aus der zu Irech gebräuchlichen Kute^: auf beide
Ausdrücke konnte man ei-st zu einer Zeit verfallen, welche schon die Auf-
lösung der Hufenverfassung sah*. Hiennit stimmt es tiberein, wenn w^r die
Anteile nie nach Hufen veranlagt sehen ^. Bedeutungsvoller ist es noch, wenn
Rumschöttel bei Haussen Abh. 2, 53 unter Zustimmung Hanssens (ebd. S. 55)
die ausschliefsliche Weidenutzung der Gehöferschaftsländereien durch die Ge-
höfer als herkömmliches strengeres Recht bezeichnet: das Gehöferland war
als Beunde eben der Allmende entzogen, von der markgenössischen Trift ent-
bunden. Ja auf manchen Gehöferschaften lastete sogar noch die ursprünglich
grundherrliche Pflicht, den Stier für die Ortsgemeinde auf einem Gehöferbrtihl
zu halten **. Wie wenig ferner die Gehöferschaft in die Ortsgemeinde aufging,
wie sehr sie sich vielmehr in der Ablösung aus einem für sie autoritativen,
grundherrlichen Verband, der einst ihre Behörden stellte, gebildet hat, zeigt
auch die Thatsache, dafs die Gehöfei-schaften noch heutzutage fast gar keine
Organisation aufweisen. Haussen führt ausdrücklich aus, dafs es in einigen Gehöfer-
schaften in den Kreisen S Wendel und Trier an jeder Leitung zu fehlen und
1) Abh. 1, 104.
2) Abh. 1, 103; 2, 34. Zu der Thatsache, dafs sich an der Mosel das Wort Pflug
nicht, M-ie wohl sonst, im Sinne von Hufe angewendet findet, s. oben S. 371 Note 1.
3) Abh. 1, 103.
*) S. oben S. 371 f.
^) Auch in der HeiTschaft Dagstuhl nicht ; was Haussen, Abh. 2, 20 in dieser Hinsicht
beibringt, bleibt blofse Vennutung.
6) Boch bei Hanssen 2, 45. Zu vei-wandten Pflichten vgl. *USMax. 1484 Bl. 2, WBi-
singen (Lothringen): der Abt von SMaximin hat2Brtihle, quepervilliciun loci singulis annis nomine
domini abbatis ad melius vendimtur secimdum eminentem herbam; et est consuetum, quod
incole eiusdem ville possimt equam cum pullo per 9 tantum dies ad pratum mittere magnum
nullis astrictam vinculis nee ligatam fimiculis; pariter observatiu* de animali claudo non
valente sequi gregem.
[Die Agi-arverfassung. ' — 448 —
niemand mit den Befugnissen eines Vorstandes bekleidet zu sein scheinet
Und an anderer Stelle bemerkt er: Die Verfassung der Gehöferschaften ist
wenig geregelt. Schriftliche Statuten oder dergl. existieren nirgends; der allen
Interessenten bekannte Gehöferschaftsgebrauch wird von allen für bindend er-
achtet^. Kann es da verwundern, wenn die Losheimer Gehöferschaft fast ganz
direkt als grundhörig bezeichnet wird, wenn 1655 ihre Teilung vorgenommen
wird in gegenwarth hoher obrigkeit oder zinschern*'?
Auch die vorkommenden technischen Bezeichnungen sprechen für den
ursprünglichen grundhörigen Charakter der Gehöferschaft. So heifst ein Ge-
höferlandstück in Saarhölzbach Viermeierland *, und die Bezeichnung Gehöfer,
Erbgenosse, Erbe gehört der Entwicklungsgeschichte der Grundherrschaft an.
Im *USMax. 1484 Bl. 2b wird erzählt: habemus hereditatem quandam in der
Lulbonen [Lülban bei SMatheis], in qua habet dominus [abbas] iudicium altmn
et bassum . . ., et quicumque habent de eadem hereditate, sunt iurati do-
mino . . et suo monasterio et dicuntur huver et . . tenentur retinere heredi-
tatem prefatam et iura domini ibidem. Aus dieser Stelle ergiebt sich die spät
mittelalterliche Bedeutung sowohl von Erbe und Erbgenofs als von Gehöfer;
denn neben der hier gebrauchten Form Höfer Hufer steht überall in ganz
gleicher Bedeutung für grundherrliche Ackerbau- wie Weinbaugenossen Ge-
hoefer und Gehofener^, sowie in etwas früherer Zeit Hofener oder Hubner **.
Und auch Erbe, Erbgenofs, Erfling läfst sich in grundhöriger Bedeutung aufser
der oben angeführten Stelle vielfach belegen'.
1) Abh. 1, 107.
2) Abh. 1, 106; 2, 26; s. Denkschrift S. 7.
') V. Briesen S. 152, Note *.
*) Abh. 2, 16.
^) *USMax. 1484 Bl. 89*, Kenn: der Zinsgüter hette, sal . . jerlich geben van eime
iclichem morgen V2 viertel konis hoifmäs daselbs, und darzu van zwein morgen einen
Trierschen pennink. Die Inhaber dieser Zinsgüter heifsen gehuber. Vgl. weiter *USMax.
1484, Bl. 23 b, WThaben 1487; *Arch. SMax. 6, 243, 1579, Grünhaus (Bd. 2, 228); und aus
gedr. Weistümem WMandem 1537, § 16; WOberdonwen 1542, § 2 und WMamer 1542, § 25,
wo der Gegensatz gehoeber — ußwendig ; Trierer Hofw. 1555, G. 2, 288; WWirf 1565, G. 2,
616; Trierer Baugeding 1565, G. 2, 280; WPommern 1589, G. 2, 446; WFilzen 1595, G. 2,
87; WBleialf 1600, G. 2, 529; WPiesport 1607, G. 2, 346; WAhn 1626, § 5; WGondenbret,
G. 2, 541; WBirresborn, G. 2, 527; WHelfant, G. 2, 259.
^) Das WRhens, G. 6, 486, übersetzt hoebener mit colonus. Vgl. weiter *USMax.
1484, Bl. 6a, WSauerschwabenheim 1407: hubner;' CRM. 3, 232—3, 1336: eiusdem curtis
scultetus et iurati, qui ibidem mansionarii sive hoivenarii nuncupantur; CRM. 3, 134, 1325:
iurati . . curtis, qui hoivenhere vulgariter dicuntur; iurati, qui mansionarii sive hoivenarii
nuncupantur. Zum Sinne von Mansionarius vgl. WWincheringen um 1200, MR. ÜB. 2, 363,
Beschreibung der Leistungen einer vollen Zinshufe: quilibet mansionarius tenetur solvere
partem prenominati iuris iuxta portionem sue possessionis; quilibet unius mansi possessor
debet u. s. w. In gleicher Bedeutung steht mansionarius im USMax. 12. ,Ths. S. 432,
Schüttringen, und S. 465, Signey, sowie im UStift S. 898, Irsch. S. auch schon UPrüm
No. 29, 3.3, 55, sowie Cesarius von Prüm hierzu S. 178, Note 1.
■') Eine der schlagendsten Stellen giebt WZerf 1581, 1684: item haben die erfling
den Erenwald und andere wälde, welche sie verdienen mit sack und beutel, wie andere ihre
— 449 — I>ie Gehöferschaft.]
Die Bemerkungen über die Ausdrücke Gehöfer und Erben führen aus
der Betrachtung gegenwärtig noch vorhandener Thatsachen zur Untersuchung
auf Grund der geschichtlichen Überliefemng hinüber ^ Es wird da vor allem
auf dreierlei ankommen, einmal den Nachweis zu erbringen, dafs die fränkische
Feldgemeinschaft der Urzeit bis zum eigentlichen Mittelalter hin abgesehen
von einigen zweifelhaften Existenzspuren erstorben war, zweitens soweit als
möglich urkundlich den Weg aufzusuchen, auf welchem sich die Gehöferschaft
späterer Zeit aus der Beundenwirtschaft entwickelte; drittens endlich wird
anhangsweise die Frage aufzuwerfen sein, ob sich denn trotz des gewöhn-
lich gnmdhörigen Urspnmgs der Gehöferschaft nicht gleichwohl der Fall denken
und in einzelnen Spuren geschichtlich verfolgen läfst, dafs Gehöferschaften
auf anderer Grundlage, vielleicht doch noch im Anschlufs an langsam ver-
hallende Tendenzen älterer Feldgemeinschaft, entstanden sind.
Zunächst vom Untergang des Systems der alten Feldgemeinschaft. Hier
ist nur wenig zu bemerken. Schon oben S. 48 ist gezeigt worden, dafs be-
reits für die Abfassungszeit des Lex Salica von einer Feldgemeinschaft im
strengsten kommunistischen Sinne des Wortes nicht die Rede sein kann^;
ebenso fehlt es auch im eigentlichen Mittelalter an durchaus sichern, nament-
lich an urkundlichen Existenzspuren.
Wenn man als Beweis für das Vorhandensein der Feldgemeinschaft die
Erscheinung angeführt hat, dafs in früher Zeit, wie es scheint, noch häufig
die Ackerstücke je einer Hufe überall von den Ackei'stücken derselben Hufen
begrenzt wurden^, so ist der auf diese Thatsache gebaute Schlufs nicht zwingend.
Ebenso lassen sich alle agrarischen Nachbarrechte, welche bisweilen zum Be-
weis früherer Feldgemeinschaft herangezogen werden, gerade so gut aus dem
materiellen Grenzrecht wie aus der Feldgemeinschaft erklären; zudem sind diese
Rechte sehr geringfügig *. Am ehesten würde man eine Spur alter Feldgemein-
schaft für unsere Gegend noch in WSIngbert 1535, G. 2, 55, finden können: ob
erfgüter. S. auch *USMax. 1484, WHeisdorf ; *Arch. SMax. 13, 1261 , Wehlen bei Greven-
macher. — Die Erklärangsversuche von Hanssen, Abh. 1, 100, 102; 2, 6, sowie der Denk-
schrift S. 4 treffen also nicht den springenden Punkt.
^) Vgl, dazu Schröder, Forschungen z. d. Gesch. 19, 151 f.; Zs. der Savignystiftung,
Genn. Abt. 2, 49, spec. 65 f.
2) Zu späteren Gemeinteilungen s. oben III, 3, S. 270 ; über die Frage der Feldgemein-
schaft bei Einzelhöfen Waitz , Vfg. 1 ^, 132. Zur Feldgemeinschaft , Gehöferschaft und ver-
wandten Fragen s. auch v. Maiu-er, Einl. S. 6 f.; Dorfvf. 1, 96 f., 310 f., 324 f., Waitz, Vfg.
2, 1, 392 Note 5.
3) Beispiel oben S. 285 Note 2.
*) Vgl. WGedscheid 1491, § 14: were sach das eine mark verstoirt wurde . . , die
dan eirf ader guter scheiden were, sulche mark mögen die aenstosser geeirben wieder uf-
richten ane imans zuthime. Zu vergleichen ist auch noch, dafs in dem *Urbar 14. Jhs. von
Rupertsberg die Lage der Ackerstücke stets innei-halb der Flur nach dem Nachbarn bestimmt
wird; z. B. Bl. 64a: . omheim: diz ist daz feit gegin Loinsheim. item 1 iug. an der holzgazzen
apud dominas de Kommeden . . . item 1 iug. in valle apud lohannem Scherer u. s. w.
Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 29
[Die Agrarverfassung. — 450 —
iemands fremds, es were frauwe oder manne, in diesem banne mit haus und
hoffe jar und tage gesessen und tods wegen abeginge, nit leibserben het,
und in jairs frist niemants nachvolget, weme die verlassen guether zustaen
sollen? weist der scheffen mit recht: ein hunne sol es nemen, wes der were,
jair und tage hinder ime behalten, ob niemants in der zeit kompt und sieh
kentbar macht, sol es demselbigen gefolgt werden ; wo aber nit, sol er alsdan
u. g. h. antworten und liefern. Hier kann man, vornehmlich auf Gnmd der
Thätigkeit des Hunnen, zu der Annahme neigen, der Grundherr sei als Allmende-
obereigentümer Nachfolger des Marklosungsrechtes der Gemeinde; indes noch
näher liegt es doch, das Heimfallsrecht als einfache Konsequenz des grund-
herrlichen Rechtes am gesamten Ort anzusehen und sich den Hunnen als in
grundherrlichem Interesse handelnd zu denken. So besteht wohl auch trotz dieser
Stelle kein Zweifel am frühen Untergang des vollen alten Feldgemeinschafts-
systems ; erst in der Beundewirtschaft wird wieder eine Anbau- und schlielslich
Feldgemeinschaft entwickelt.
Der Übergang von der grundhörigen Beundebetriebsgemeinschaft zur Ge-
höferschaft aber war ein verhältnismäfsig einfacher ; es bedurfte nur einer Über-
gabe des Beundenackers an die Hofgenossenschaft zur Eigenkultur mit der
Konsequenz der allmählichen Auflösung des alten grundheiTlichen Beunden-
nexus und einer dementsprechenden Umwandlung der hörigen Betriebsgemein-
schaft zur Feldgemeinschaft, d. h. zur Eigentumsgemeinschaft mit anfänglichem
Gesamtbetrieb, wie sie oben S. 441 geschildert ist. Ein vorzügliches und aufser-
ordentlich frühes Beispiel des Vorgangs würde eine Urkunde bei Lac. ÜB. 1 , 367
vom J. 1149 bieten, stände hier der Beundencharakter des überwiesenen Sallandes
unzweifelhaft fest. Hier übergiebt nämlich der Abt von Brauweiler Salland seiner
Kirche Kaifenheim bei Kletten an die Hofgenossenschaft : bona ecclesie, que vul-
gari lingua sellant nuncupantur, ad predictam curtim peitinentia hominibus ad ea,
que primitus possederant beneficia, tradidit et confirmavit, ea videlicet disposi-
tione, ut ex his certo tempore 4 talenta et 8 s. et 1 1 mo. tritici et totidem siliginis
solverent . .; hee autem non cuilibet villico, sed cuicunque misso a se directo
assignari delegavit. ad hec ab omni iure et potestate eos villici Clottonensis
penitus exuit ; nee eis placitis, que vocantur budinc, sed solummodo tribus legi-
timis placitis advocati in Clottene Interesse instituit. ceterum quicquid utilitatis
vel iuris vel de vivis vel de defunctis provenerit, non villico, sed abbati vel cuilibet
ipsius misso dari, quicquid etiam deliquerint, vel si certo tempore prescriptum
eensum non solverint, soll abbati vel directo ab eo nuntio iustitiam fieri decrevit.
preterea si villicus aliquam collectam vel stipendia hospitii ab eis exigat vel
cetera, quf- miseros omnino extenuare solent, prohibuit fieri.
Läfst sieh nun auch die vorstehende Nachricht weder ihrem allgemeinen
Charakter nach noch in ihren auffallend früh und auffallend stark zu Gunsten
freiheitlicher Entwicklung lautenden Einzelbestimmungen für die Geschichte
der Gehöferschaft direkt verwenden, so trägt sie doch recht ausgiebig zur
Erkläiiing einer Anzahl kurzer, häufiger zuerst um die Wende des 12. und
— 451 — Die Gehöferschaft.J
13. Jhs. auftretender Notizen über die Verleihung von Beunden an die Hof-
genossenschaften bei. Um diese Zeit sehen wir z. B. im US]\fax. zu Mandem
an die dortigen 8 Maximiner Hufen prata und croadae verliehen für 32 d. zu
SPeter und 7 d. zu SAndreas; und zum Abschnitt Seinsfeld findet sich -ebd.
S. 450 die folgende Angabe vom J. 1219: est pratum iuxta Simonisveit, quod
aliquando fuit silva, que vocatur camervorst abbatis, quod homines eiusdem
ville ime recipiunt hereditario ab ecclesia. illud pratum aquabunt falcabunt
congregabunt cumulabunt, et tertiam partem feni in horreum ecclesie deducent.
Mit dem Beginn des 13. Jhs. beginnt sich der Zusammenhang der grundherr-
lichen alten Beundenwirtschaft zum erstenmal stärker zu lösen: die Beunden
werden dabei in den eben citierten Fällen an die Hofgenossenschaft — sie ist
auch in der Seinsfelder Notiz gemeint — gegen einen Jahreszins erblich ver-
liehen. Damit mufste aber auch die alte Stellung des Meiers als Vorstand der
Beundenkultur notwendig zusammenschrumpfen, und diesem Vorgang entsprechend
mufste eine freiere Entwicklung der gnmdhörigen Hofgenossenschaft zur selbst-
ständigen, wenn auch noch zins- und gerichtspflichtigen Gehöferschaft einsetzen,
wie sie in dem Analogiefall der Brauweilerer Urkunde von 1149 schon in aus-
gedehntem Fortschritt vorliegt^ Im 14. und 15. Jh. wird dann dieses freiere
Verhältnis das gewöhnliche^. In welcher Weise sich in dieser Zeit grand-
herrlicher Eigenbesitz und Gehöferscliaftsland zu einander stellen, mag beispiels-
weise aus einer Notiz des *Arch. Maximin. 13, 1261 für Wehlen bei Greven-
macher ersehen werden: habemus etiam in Wehlen duas croadas, quannu
quelibet continet Septem iurnalia, et sunt haereditas hominum ibidem mediante
tertia parte ex una croada sita circa villam, et ex alia croada, quae iacet in
opposito ]Macheren in dem Savel, mediante quarta parte nobis cedente. Item
hinder dem busch liegt auch ein wilde acht, wan die gewonden wird, die
gibt zu sanct Maximin die vierte garb und ist auch der leüte erb vermitz die
vierte garben. Item habemus adhuc ibidem unam aliam croadam silvestrem
et aridam sive arenosam , quae est propria haereditas monasterii nee est
alicuius alterius haereditas , situatam bei der wiesen obent dem dorf ibidem,
und mach unser bestender diese letzte acht selber bauwen und geprauchen
oder verliehen eime anderen, so hoch er vermach zu seinem und des closters
nutzen.
Mit dem Übergang der Beunden in das erbzinsliche, später nach Ab-
') Doch blieb bisweilen wenigstens der Hofiiexus fest gewahrt, vgl. WUlflingen 1575,
§ 41 : antreffent die von Holdingen , des gemeinlands halben zur hocheit Clerf zugehörig,
dasz dieselbige zur herlicheit gehörig desselbigen nichts ausgescheiden, es sein hecken treusch
busch und rotland, gleich teilen und auch verbauwen, welcher desselbigen genutzen und
gemessen wilt und desselbigen lants uf keiner heirat ausgeben mag, sonder dasselbig lassen
wie von alters verpleiben. Dagegen vgl. der Analogie halber v. Maiu-er, Dorfverf. 1, 9 f.
über grundherrliche Dörfer, welche die ganze Grundhörigkeit abkaufen, sowie a. a. 0. 1, 82
über grundhen-liche Gemeinden, welche die Allmende vom Grundherrn kaufen.
2) S. z. B. U2Mettlach S. 195, 1329; Bd. 3, 497, 26, 14. Jh. 2. H., Kröv. Genauer
wird diese Entwicklung erst später darzustellen sein.
29*
I
[Die Agrarverfassung. — 452 —
lösung des Erbzinses auch vielfach freie Eigentum der Gehöfersehaft wurde
aber die bisherige Bebauungsweise der Beunden nur wenig geändert ; anfangs,
und im Einzelfalle bis zur Gegenwart, wurde sogar an der Betriebsgemeinsehaft
im Sinne des alten grundhörigen Beundenbaues festgehalten ^ Wo man indes
den gemeinsamen Betrieb einstellte, da blieb doch immer das Gesamteigentum
unter privater Nutzung der Ländereien auf Grund erneuerter Verlosungen,
deren Entstehung S. 441 begreiflich gemacht ist, bestehen; in diesem Sinne
spricht z. B. das WTrittenheim vom J. 1532 (G. 2, 323) von einer freien Acht
des Herren von Manderscheid auf Trittenheimer Berg; binnen der freier achten
weisen wir der gemeinden von (Köwerich) einen morgen lantz uf dem berge: holen
sie den in die breide, so holen sie also viel minder in der lengden, holen sie
den in die lengd, so hant sie also minder in die breide.
Das Beibehalten des Gesamteigentums und bisweilen der Betriebsgemein-
schaft erklärt sich wohl in vielen Fällen einfach daraus, dafs die mit diesen
Systemen verbundene Art des Anbaues für die Aufsenfelder , auf denen die
Beunden zumeist lagen, eben die technisch ratsamste war; noch bis heute
hat sich für die Schiffelkultur der Eifel eine bessere Betriebsart nicht gefunden.
Andrerseits aber blieben die Gehöferschaften, solange sie erbzinspflichtig waren,
doch immer in einer Steuergemeinschaft ; die grundherrliche Praxis der Steuer-
erhebung, welche sich stets an die gesamter Hand Verpflichteten, nicht an die
Teilverpflichteten hielt ^, fand auch auf sie Anwendung. Die Steuergemeinschaft
aber mufste auf die Beibehaltung auch der Betriebsgemeinschaft bzw. des
Gesamteigentums Einflufs haben. Gleichwohl unterliegt es wohl kaum einem
Zweifel, dafs manche Gehöferschaftsländereien, namentlich dann, wenn sie nicht
mehr erbzinsig waren, schon früh aufgeteilt sein mögen ^. Auch die Veräufser-
lichkeit, wohl auch Teilbarkeit der ideellen Anteile mufste in dieser Richtung
wirken; sie war aber spätestens schon im 16. Jh. vorhanden. Were sach,
heifst es im WBerburg 16. Jhs. § 18, dafs ein burgman oder pahtar führe in
gemarschaft, weisen die scheffen, daß man den pflüg nit sol brechen, uf daß
dem herren ein fallen geschee ; d. h. überkommt ein Bürger oder ein nicht ein-
gesessener Pächter einen Teil einer Gehöferquote (Pflug), so soll Einmännerei
herrschen: die auf dem Pflug lastenden Zinse sollen dem Grundherrn zu Ge-
fallen gesamter Hand gezahlt werden.
*) S. Bd. 3, 30, 35, 1263, wo doch wohl Betriebsgemeinschaft anzunehmen ist; ferner
Haussen, Abh. 1, 119; 2, 63 f. Zur Möglichkeit der Betriebsgemeinschaft bei Weinbau s.
oben S. 399 und *Arch. SMax. 5, 1048, Fell, 1512: vinea dicta mins heiTen stöbe libera ab
omni onere paratur sive colitur a communitate in Fell et est in manu domini.
2) S. UlMettlach No. 18,. 28; Bd. 3, 128, e, 1321; WErpel 1388, §§ 25 und 27; WGut-
weiler 1558, § 3.
^) Ein fi-eilich nicht unserem Gebiete angehörendes Beispiel s. im Rechtsbuch des
Bischofs Friedrich von Bamberg (1348) ed. Höfler S. 44 und 63: ibidem sunt quidam agri
dicti peuntäkker, quos rustici eiusdem ville diviserunt in octo partes equales . . . ibidem
sunt quidam agri dicti peuntekker, quos rustici per se colunt et divisenmt inter se in octo
partes equales.
— 453 — Die Gehöferscliaft.]
Wenn indessen manche alte Gehöferschaft durch Landaufteilung verloren
gegangen sein mag, so entstanden doch auch andrerseits hier und da wieder
neue Gemeinschaften, indem man die einmal ausgebildete Form auf neuen An-
bau oder gemeinsam erworbenen Besitz übertrug. So wurde nach einer Mit-
teilung des Geh. Rats Boch bei Haussen Abh. 2, 8, wohl noch in unserem Jh.,
ein Besitz des Klosters Mettlach zu Besseringen, die Herrenstücke, von einigen
Familien angekauft und in Gehöferschaftsland mit 24 Loosanteilen umge-
wandelt, aus denen später 240 Anteile entstanden sind.
Nach dem bisher Ausgeführten erscheint die Entstehung der Gehöfer-
schaften aufs engste mit dem Verfall der alten grundherrlichen Eigenwirtschaft
verknüpft: sobald nur die Grundherrschaften ihre alte feste Geschlossenheit zu ver-
lieren beginnen, treten Nachrichten auf, welche auf das Emporkommen gehöfer-
schaftlicher Bildungen zu deuten scheinen^; und um die Wende des 12. und
13. Jhs., in der ersten offenkundigen Verfallzeit der Grundherrschaft, ergiebt
eine klare Überlieferung die ersten selbständigen hofgenossenschaftlichen
Beundefeldgemeinschaften.
Indes neben der Geschichte der Gnmdherrschaft ist doch auch die Ent-
wicklung des Medemrechts für die Gehöferschaften von einschneidender Be-
deutung gewesen^. Man braucht nur die Flurkarten der Orte durchzusehen,
in welchen noch jetzt Gehöferschaften vorkommen, um sich davon zu über-
zeugen, dafs die Gehöferschaftsländereien fast durchweg zu den Aufsenfeldem
gehören : einen besonders lehrreichen Beleg für diese Erscheinung wie für das
Übergreifen einer Gehöferschaft aus der eigenen Mark in eine fremde bietet
die beifolgend auf S. 454 veröffentlichte Flurkarte von Filsch^.
^) MR. ÜB. 1, 348, 1056: 3 mansi cum dominicali terra ad illos pertinentt. Die Vor-
lage, Or., liest ad illuni pertinentes, was keinen rechten Sinn giebt. MR. ÜB. 1, 392, 1097:
Propst Poppe schenkt an SSimeon apud Buram Dieczejini hübam et quicquid ibidem terr?
habiiit preter dominicalem et preter salicam terram.
2) Vgl. dazu Schroeder, Forschungen 19, 158, der, freilich zu weitgehend, bemerkt, die
von ihm beigebrachten Belege für die P^eldgemeinschaft liefsen durchweg einen so engen
Zusammenhang zwischen Feldgemeinschaft und Medera erkennen, dafs man, um die geo-
graphische Ausdehnung der ersteren festzustellen, sich auch auf solche Quellen stützen könne,
welche blofs die Medemabgabe betreffen.
*) Die Karte ist von Herrn Geh. Rat Meitzen aus den Karten der preufsischen Ka-
tasterrevision von 1819 verkleinert und der Besitzstand der einzelnen Besitzer aus dem Flur-
buch, der der Gehöferschaft aus den Verhandlungen der schwebenden Gehöferschaftsteilung
entnommen. Der Besitz der Hyp. No. 40 von 2&'lf. pr. Mrg. ist mit — . — . — . — . — , der der
Hyp. No. 7 von 15'/4 Mrg. mit und der der Hyp. No. 6 von 14^/4 pr. Mrg. mit
00000000 bezeichnet. Alle 3 Besitzer sind zugleich Mitglieder an dem Gehöferschaftslande
A M 0 P und Q. Q liegt nicht in der Gemarkung Filsch, sondern gehört zu der von Thar-
forst. Die Gesammtfläche der Flur (aufser dem Stück Q in Tharforst) beträgt 581 Mrg.
77^/4 QRuth., davon umfassen A M 0 und P zusammen 265 Mrg. IOV2 R. Es bestanden
1865: 34 Hofstellen, 127 Besitzer, 204 Einwohner und 2367 Parzellen; 1819 18 Hofstellen,
danmter 1 von 26^/«, 2 von 18^/2 und S von 14 — 15'/* Mrgn. pr. eignem Besitz, ohne den ge-
höferschaftlichen.
[Die Agrarverfassung.
454 —
— 455 — Die Gehöferschaft.]
Nun konzentriert sich aber die bier in Frage kommende Ausbildung des
Medemreehts im hohen Mittelalter schon wesentlich auf die etwa seit Mitte
des 11. Jhs. immer stärker in Kultur genommenen^ Rott- und Aufsenfelder :
demgemäfs mufs das Medemrecht auch zu dem hier liegenden Geliöferschafts-
lande in irgendwelche Beziehungen gekommen sein.
Diese Beziehungen verliefen zum gi'öisten Teile innerhalb des ginind-
herrlichen Verbandes und bieten insofern nichts Besonderes. Schon oben Ab-
schnitt IV, 2, S. 425 ist ausgeführt worden, dafs die später angelegten Beunden
des 12. und 13. Jhs. aufserordentlich häufig mit dem Medemgut zusammen-
fielen. Das Medemgut wurde also als Beunde behandelt und ganz der Ge-
höferschaftsentwicklung angeschlossen , nur dafs bei der extensiven, blofs pe-
riodischen Anbau ermöglichenden Kultur an Stelle der vollen Beundenübergabe
auf Erbzins seitens der GrundheiTSchaft ein anderer Modus beobachtet wurde,
welcher auf eine periodische Landübergabe hinausläuft. Ein henorragendes
Beispiel dieses Vorganges führen die Urkunden über die SMaximiner Gehöfer-
schaft zu Kenn vor-. In Kenn hatte die Abtei SMaximin schon früh bedeutende
Ländereien in Medemrecht ^, aufserdem gehörte ihr die Allmende : bannus
noster est*. Auf Grund dieses Allmendeobereigentums finden wir nun im 14. Jh.
7 Rottbüsche als grundherrliche Beunden zu Medemrecht entwickelt^: vort
so ^^^st der scheffen und die huber mit einander dem vorg. hern, dem apt und
sime cloister und convent, sieben rodeflure [sie liegen im Aufsenland] ; und aller
jare so mach man der eg. flure einen roden, abe sie \rillent. und diese flure
sal der obg. hern meiger in irer wegen verlenen zo der fünfter garben, die
sullent den obg. hera van sant Maximin werden und niemans me. und wanne
sie der meiger enwech lihen sal, so sal er si den hoveren zo ii*sten bieden vor
andern luden, und were is sach daf5 die hover dan den flore roeden willent, so
sullent die scheifen mit gaen und sullent den busche messen und sullent ider-
man gelich viel geben, eime als dem andern, und sullent auch die scheffen in
dem busche holen, was si willen, were aber sach dat die huefer des flores
nit roden wuldent ader kundent, so sal uns hemi des apts vorg. meiger den
flore, der zo roiden queme, andern luden lihen, of daß er gewonnen werde
und unserm hern den [1. der] medem werde, und abe imant des landes neme
und nit enroidde, der were schuldich den medem gelich eim andern, der da
bi ime geroit hette, nit zo dem besten noch auch zb dem argesten, is enwere
dan sach, daß man nit geroden enmuchte van weders wegen, dan hört genade
darzo. auch wist der scheifen, dat unser hern meiger einen fureter machet
») S. Abschnitt lY, 2, S. 401 f.
2) S. Schroeder, Forschungen 19, 151 f.; Zs. der Savignystiftung 2, 65.
^) USMax. S. 440 Kenn: 9^/2 medimansi.
*) A. a. 0. S. 441.
^) WKenn, 14. Jh. 2. H., §§ 15 und 17, G. 6, 547; ganz entsprechend noch WKenn
1490, G. 2, 312.
[Die Agrarverfassung. — 456 —
über die vorgen. sieben roideflure, die zo waren und zo hueden, und darunib
so ist ichlich roider van sime zobehore dem furster jars eine garbe schuldich
zo geben zo lone. und was Sachen of den floren enstunde, da beiß van sulde
schinen, die weren unsen hern van sant Maximin und niemans me. Wie hier
die Eottbüsche deutlich Beundencharakter tragen und der Gehöferschaft princi-
paliter periodisch überwiesen werden, so auch sonst in der Mosel- und Saar-
gegend. Im *WLonguich vom J. 1408, Arch. Maximin. 8, 43, weisen die Schöffen,
quod in banno dictae villae essent quatuor petiae novalium dictae raedefloir, et
dicuntur sßlgut, dantes quintam garbam; prima dicitur Ain refängerforst, se-
cunda Ain der alten anhauben, tertia dicitur die Kalte jughe, quarta sita est in
Silva dicta Kenemerwalt dicta bi dem Wigenfelt, et in undecimo anno semper
iucrantur. [S. 35] et quicunque partem sibi deputatam non bene coluerit, ut de-
bite fructificaverit, solvet tantum fructus, quantum vicinus suus, qui bene coluerit.
item si requisiti semper in anno undecimo a villico domini, utrum velint lucrare
vulgo raeden praedictas petias, noluerint, tunc sine contradictione communitatis in
Longiiich et Kirsch potest villicus domini easdem petias locare aliis, quibuscunque
voluerit. item retulerunt dicti scabini, quod villicus domini abbatis debet singulis
annis cuilibet ex communitate praedicta pro eensu locare unam partem terrae ara-
bilis in loco dicto Mangenbergh pro quinta garba et iure villici eiusdem domini
abbatis. Nicht minder deutlich spricht sich das WThaben vom J. 1487 aus,
das ich nach *USMax. 1484 Bl. 25^ eitlere^: item wisent och die scheffen
mit ortel un recht, so wanne man die rodebusche op Hoinscheit, genanten
die ghene, rodet hauet oder windet, alsdan sal ein iclicher gemensman zu
Thaben sin kromme brengen in die prostie daselbest und sullent gemenlichen
orlop heischen dem vormunner ader hobman zur zit daselbes [dafür W. bei
G. 2, 74: dem probsten daselbst], und sullent ein ichlier ir krommen mögen
loisen mit eime halben sester wins, und sal in dan der prost machen ein goit
soppe. alsdan sullen die gemein dem vorg. prost van weige des apts zu sent
Maximin in den vorg. ghenen ein goit stuek rodebuschs geben; und sullent
geben darzu dem proist die seste garbe us den vorg. ghenen, ein iclicher der
da hauet, er winde ader se darin frucht ader nit; und wanne einer ader zwene
da windent, alsdan sint die andern alsomail jiie seste garbe schuldich. und
geschiet dis alsomail zu eime wairzeichen, dass dieselbe ghene und roidboss
gront sint des goitshus zu sent Maximin. item sal darzu der prost haben ein
gemeinsdeil in den vorg. ghen und roidbuss, als ein ander, want er den vorg.
ortbusche hait vor die zoppe vorg. und er och schaf mus geben als ein ander.
Ergiebt sich auch aus diesen Bestimmungen der Beundencharakter des auf-
zuwinnenden Medemgutes, so erregt der Ausdruck Jahn noch besonderes Inter-
esse; er wird auch im Siegenschen für die einzelnen Unterabteilungen der
Haubergswiitschaft gebraucht. Ein letztes Beispiel der eigentümlichen Rott-
beundenverhältnisse sei endlich noch aus *WLintgen, USMax. 1484, angeführt.
') Vgl. G. 2, 74.
— 457 — Die Gehöferschaft.]
Hier weisen die Schöffen dem abteilichen Grandhemi sine froenden uf dem
berge und under dem berge sine frihe froenden, die ime und sime gotshus
die siebente garbe dienent, als sie gewonnen werdent; item Thilman von
Hunstorf froenden gebeut die eichte garbe. und were sach das imants sine
froenden verwaessen liese, also lange das holz, darine wusse, also dicke wurde,
das man ein loch mit einen loniger neifinger sonder rissen dardürch boeren
mochte, so mach alsdan des vorg. herren apts meiger die froende, also verwassen
were, e einen morgen umb die siebente garbe lenen, wer die bestoen wulde,
und dovon sollent die gerichte von iklichem morgen haben einen sester wins
oder vier streben vur den sester wins, oen alle gevaerde, nust usgenomen^.
Ist in den angeführten Stellen der Beundencharakter der IMedemgüter
aufser Frage und ergiebt sieh daher ihre freiere Bewirtschaftung im Sinne der
gehöferschaftlichen Entwicklung geregelt, so steht doch in den meisten Fällen
hinter der Gehöferschaft subsidiär die Möglichkeit der Beundeleihe auch an
Nichthofgenossen. Diese Möglichkeit ist zunächst zu dem Zwecke aufgestellt,
um die Gehöfer zur regelmäfsigen Bebauung des Medemgutes anzuhalten ; wie
sehr man auf diesen Gesichtspunkt halten miifste, zeigt die noch viel weitergehende
Bestimmung des *USMax. 1484, WHeisdorf: velt, die gebent das halbscheit
ubennitze dafs es der lüde erbe ist, un moissent das alzomail winnen ; un ob sie
eint Hessen muissich ligen, so moessent sie es alzomail ligen laissen; und der
her mach haut daran slain.
Wenn man indes für gewöhnlich den Gehöfern im Falle ihrer Lässigkeit
mit der Medemgutleihe an Nichtgehöfer drohte, so mag hier doch zugleich
eine Erinnerung an den ursprünglich generellen Charakter der Medemabgabe
vorgelegen haben, dem gegenüber jeder Bauer an sich gleichberechtigt war.
Und diese Erinnerung findet auch noch vereinzelt eine Stätte unmittel-
barer Überlieferang: bisweilen sind nicht blofs die grandherrlichen Gehöfer,
sondern alle Markgenossen Teilnehmer der Rottbuschfeldgemeinschaft. So im
Hochgericht Berakastel ^ ; hier ligent vur deme Ider kortzebusche, die sint des
bischofs, daraf so mag ein iclich gemeinman gan roden umb dat sievente deil,
das da wesset, dat ist m. herre von Triere. auch gildet icliche hauwe oder
hipe, die da rodet, deme zentener von Drone einen d.; und mag der bischof
mit deme Ider schaffen allen sinen willen^. Eben hierher gehört auch eine
Stelle des WLandscheid § 19, G. 6, 559*: haut auch die herren beide von
Himmenrot und sant Simeon einen wald, genant Salholz, brauchen die ge-
^) S. auch noch WGondenbret , G. 2 , 541 : alle fröenland sol der Schultheiß macht
hau, dem gehöfener vor den meddem, nemblich ein morgen vor ein medumsgarb, auszue-
laßen. und ob einig gehöfener ein fekl bestanden het, das mehr dan einen morgen hielte,
und sein ander nachbar der froenen auch begert, sol macht hau oben oder unden des ersten
bestenders morgen anzuefareu und winnen umb sein gebürlich miet.
2) Berakastel 1315, Toepfer 1, 125.
3) S. auch Bd. 3, 144, 3o, 1326. ,
*) Vgl. dazu Bd. 3, Karte 2.
[Die Agrarverfassung. — 458 —
meinden Landscheit, Burg, Niederkail und Binsfelt, und brauchen diess die
inwohner von altem herkommen, und were sach sie frucht darauf winden,
erheben die herren vorg. zehnten und medem darauf. Hier unterliegt es
keinem Zweifel: die Rottbaugemeinschaft der genannten Dörfer ist das Ur-
sprüngliche ; über sie hinweg ist später ein Zehnt- imd Medemrecht der beiden
genannten geistlichen Institute konstraiert. In diesen Zusammenhang ge-
hören vennutlich auch einige Stellen, wo von den culturae oder campi com-
munes innerhalb einer Mark die Rede ist; sie lassen sich vom Beginn des
13. Jhs. ab nachweisend Es mag sein, dafs diese culturae communes nicht
selten der grundherrlichen Gehöferschaftsverfassung nachkonstruiert sind —
und in der That kommen verwandte Rechtsverhältnisse, z. B. Erbzinsbesitz
einer ganzen Gemeinde, vor^ — : indes ihre selbständige Entstehung, vielleicht
auf Grund einer letzten Erinnerung früherer Feldgemeinschaft und jedenfalls
unter dem Zwang technisch-landwirtschaftlicher Anforderungen, ist doch nicht
ausgeschlossen. Und so würde es, trotz des zweifellos grundhörigen Entstehungs-
charakters derjenigen Gehöferschaften , für welche eine genauere historische
Überlieferung bisher bekannt ist, doch immerhin denkbar sein, dafs auf Grund
intensivster und lokalster Forschung hier oder da verstreut eine Gehöferschaft
aufgefunden werden könnte, für deren Entstehung andere als nur hörige Grund-
lagen nachzuweisen wären.
^) ÜErstift Fitten, Lac. Arch. 1, 312: ubicumque in isto banno communes campi co-
luntur, semper septimus manipulus archiepiscopo solvitiu*. Feocla SMax. S. 469, Remich:
G. de Aspelt habet clecimam salice terre et decimam de culturis communibus. *Kardener
Kopiar in der Trierer Dombibl. Bl. 7^, Urk. von 1221: cum . . homines (Cai'donensis) ec-
clesie [de Mackene] de quibusdam communibus campis quasdam pensiones, que in vulgari
meddeme dicuntur, annuatim solverent, nee hoc aliquo iure sed de quadam voluntaria consue-
tudine se facere assererent, decano Cardonensi et Waltere ibidem canonico vicem ecclesie
sue gerentibus et iam dictis hominibus coram nobis constitutis non lege arbitrii, sed de
voluntate et consensu utriusque partis ita inter eos convenit, quatenus sepedicti homines
iam dictas pensiones, sicut hactenus consueverant, ecclesie persolverent, quousque in iure ab
ipsa ecclesia evincerent. WKarden 1547, G. 2, 450: weist der scheffen allen medum den
armen leuden und unsenn hem das siebent daraus, wanne es gewonden wird, item were
sach, das medembuesche gehauwen werden, und ob einer das sein nit gewunne, so sal er
doch nach gepuer seines lands dem hem sein medum geben, wie der ander, der das sein
gewunnen hat. WAltwies 1693, § 4 ist die Rede von gemeinen Büschen und gemeinen
Gütern im Bann des Dorfes.
2) *USMax. 1484, Bl. 86"*, Korlingen: communitas ibidem acceperunt in locatione
anno 1475 nemus quoddam parvum dictum Nuemoit subtus dem Heidegraben continens 3 iurn.
vel circiter perpetuo censu pro 6 alb. tennino Martini.
V.
Die Entwicldung der Landeskultur.
1. Die Allmendewirtschaft.
Zum Verständnis der Geschichte landwirtschaftlicher Technik im Mittel-
alter mufs man sich vor allem die Thatsache gegenwärtig halten, dafs noch
bis ins 13. Jh. hinein die Landwirtschaft der einzige gi'öfsere nationale Er-
werbszweig, der Grundbesitz die durchaus überwiegende Fonu des Reichtums
waren ^ Künege, gräven, herzogen, sagt Wolft-am von Eschenbach Pare. 1,
137, daz die da huobe enterbet sint unz an daz elteste kint, daz ist ein
fremdiu zeche, unter einem Gebrauch des Wortes huobe, der noch deutlich den
ausschliefslich landwirtschaftlichen Charakter aller Wirtschaftskräfte beweist^.
Ebenso charakteristisch ist es, dafs das Wort winnunge, Gewinn, welches später
fllr jeden Erwerb bzw. Erwerbsvorteil gebraucht wird, ursprünglich mit
Vorliebe die Kampfesarbeit, und noch bis ins 13. Jh. vorwiegend nur den land-
wirtschaftlichen Betrieb bezeichnet^.
Die Thatsache eines nahezu ausschliefslich landwirtschaftlichen Erwerbs-
lebens bis ins 13. Jh. hinein findet natürlich einen überall vernehmbaren
Widerhall im Volksleben überhaupt. So erklärt sich z. B. aus ihr grofsenteils die
alle Stände durchdringende dichterische Begeisterung für die Tage des
Frühlings*; der Frühling bezeichnete eben einen viel wesentlicheren Daseins-
abschnitt als heutzutage ; der Art, gerade ihn empfindend aufzunehmen, sehlofs
sich deshalb das mittelalterliche Naturgeftihl überhaupt aufs engste an^. In
1) Bd. 2, 268 Note 2.
2) Zur Bedeutung von huobe s. auch oben S. 332.
^) Über die Geringfügigkeit des Handels noch in der 2 H. des 13. Jhs. vgl.
Bd. 2, 349 f.
*) Man vgl. aufser den Dichtem z. B. Richer 4, 21: rigore hiemali elapso cum aere
mitiori ver rebus arrideret et prata atque campos \-irescere faceret: eine für diesen Histori-
ker merkwürdig gehobene Form der Diktion.
^) So noch in den ältesten deutschen Malerschulen bis tief ins 15. Jh.: stets heiterer
Himmel, lachende frisch grüne Landschaft, meist weite Fernsicht auf weidende Herden; da-
bei sorgfältigste Betonung des Wiesenteppichs im Vordergnmd. Für früher vgl. die merk-
würdige Stelle bei Alp. de div. temp. 1, 17 am Ende: in nostro narrationis itinere amoena
[Entwicklung der Landeskultur. — 462 —
gleicher Weise aber wie das poetische Fühlen bezeugen auch die mythologisch-
religiösen Anschauungen der Nation die ungemeine Bedeutung des Ackerbaues
für das materielle Dasein; es giebt noch heute keine landwirtschaftliche Ver-
richtung höheren Alters, der nicht Dutzende von abergläubischen Gebräuchen
und Beziehungen ganz anders wie etwa der Thätigkeit in Gewerbe und
Handel anklebten ^
Vor allem aber bezeichnend ist die Art, in welcher die geistlichen
Korporationen des früheren Mittelalters in das landwirtschaftliche Leben ein-
traten, also ein sehr wesentlicher Teil desjenigen Standes, dessen Aufgabe es mit
war, innerhall) der barbarisch-naturalwirtschaftlichen Zeit die geistige durch den
Lauf der Zeiten hin importierte Kultur einer viel höher entwickelten Vergangen-
heit aufrecht zu erhalten. Die Thätigkeit der geistlichen Korporationen auf
diesem Gebiete kann man freilich zunächst durch die Vorschriften der Ordens-
regel erklären; wie sicher diese durchgeführt wurden, zeigt die von Regino
Caus. synod. 1 , 366 c. 51 recipieite Bestimmung des Conc. Agath. von 506 :
mancipia monachis donata ab abbate non licet manumitti; iniustum est enim,
ut monachis quotidianum rurale opus facientibus servi eorum libertatis otio
potiantur. Indes die spätere landwirtschaftliche Thätigkeit der Klöster war
doch keineswegs eine durch irgendwelche Satzungen erzwungene, sie ist viel-
mehr spontan und gilt aus der Natur der Dinge heraus als beliebt. So
finden wir nicht blofs die Cisterciensermönche von Himmerode im Garten
stehen und Kohl pflanzen^ und die Laienschwestern von Clairefontaine den
feineren Anbau besorgen^, auch die Stiftsherren von SCastor in Koblenz nehmen
an der Ernte teil *. Wie sehr man sich in diesen Kreisen dem landwirtschaft-
lichen Leben überhaupt hingab, zeigt besonders deutlich die erprobte Kenner-
schaft in der Auswahl günstiger Anbaulagen, z. B. im Kapitel 34 des Chron.
s. Mich. Virdun., um 1035^. Das Michaelkloster will um diese Zeit eine
neue Zelle errichten, sie wird erbaut an einem Ort, der durch aemonitas et
commoditas zugleich ausgezeichnet ist: (Mosa) planitiem pratorum viriditate
venustat; remotiora vero, quae se versus montana praetendunt, agriculturae
vel hortulationi se commodant. Zu alledem kommen noch amoena fagineae
prata conspicati . . et necdum odore dulcissimorum florum saciati, saepius respectantes, coep-
tum iter perficere conabimur.
^) Für das Ma. s. auch Ces. Heisterbac. Dial. 9, 25: quaedam nobilis femina de En-
thenich [Endenich bei Bonn], sicut a quodam edocta fuerat, tertiam ablutionem ex digitis
sacerdotis in pane recepit, credens, si eandem per quatuor partes agri sui reconderet, quod
nulla aeris intemperies vel grando segetes laederet.
2) Ces. Heisterb. Dial. 5, 51 : stabat aliquando conventus de Henunenrode in horto,
plantaria caulium terre infigens.
') Cart. Clairefontaine 242, 1570: sunt 12 velatae et 3 laicales sorores, quae exeunt
ad colendos hortos. velatae non exeunt.
*) Stat. 8. Castor. 1451, § 12, Blattau 1, 339.
s) SS. 4, 85.
— 463 — Die AUmendewirtschaft]
silvae opacitas und fons amoenus et dulcibus aqiiis exuberans, um die reram
congruentia, wie Kapitel 35 sich ausdrückt, voll zu machen.
War die Kirche so auf materiellem Gebiete in erster Linie landwirt-
schaftlichen Interessen zugänglich, so gilt das in noch viel höherem Grade
von den Laien. Man braucht nur die Aufzählung der Beschäftigungen des
Mannes in Reginos Gaus, synod. 1 , 383—387 nachzulesen und sich die That-
sache zu vergegenwärtigen, dafs der Festungsbau sowohl der Stadt Koblenz
im 13. Jh., wie der Ehrenburg in der 1. H. des 15. Jhs. im Herbst der Ernte
wegen ausgesetzt werden mufste, um zu begreifen, wie sehr die Landwirtschaft
alle materiellen Verhältnisse beherrschte. Und diese Herrschaft galt für alle
Lebensalter, denn bei der starken Betonung der Weidewirtschaft und der um-
ständlichen Bestellung der Äcker fanden auch die schwächeren Kräfte des
Kindes und Greises Verwendung ^
Indes würde es doch falsch sein, dieser allgemeinen Beschäftigimg ent-
sprechend etwa rasche und grofsartige Fortschritte in der Landwirtschaft an-
zunehmen. Nur schwer gewöhnte sich der Deutsche überhaupt an den Acker-
bau; der besondere Ausdnick labor der Lex Salica für Erntefeld (messis)
wird mit Arbeit zu übersetzen sein: Arbeit aber ist Kampf, Mühsal, und der
der Arbeit Unterstellte ist einer sehr wahrscheinlichen Etymologie nach arm, d. h.
belastet und bemitleidenswert. Noch im 10. und 11. Jh. gilt der Feldbau
gegenüber dem otium libertatis als opus servile^; erst im 13. Jh. wird der
Benif des Baumanns dichterischer Verklärung fähig. Man wird sich hier
ferner früherer Ausfühnmgen erinnern, nach welchen erst im 13. Jh. die Un-
beständigkeit und das fortwährende Schwanken der Kultui-en aufhörte^ und
an die Stelle bisherigen extensiven Aufwinnens die Möglichkeit intensiveren
Anbaues trat. Und auch nach der letzten grofsen Rodeepoche der Stauferzeit
war eine Nötigimg zu schroffer Steigenmg der Betriebsintensität vorläufig
nicht vorhanden, denn gleichzeitig mit ihr ergab sich ein lebhafter Abflufs
übei-schüssiger Bevölkerungsteile nach Osten und in die aufblühenden Städte, und
dieser Abflufs mufste, da die städtische Bevölkeiimg ihre Nahrung wenigstens zum
Teile schon durch den lebhafter werdenden Handel von auswärts (z. B. Seefische)
bezog, für das platte Land zunächst eine Entlastung nicht blofs der Bevölkerung
sondern teilweise auch der Spannungshöhe der landwiitschaftlichen Produktion
bezeichnen. Es ergiebt sich daher auch für das 14. und 15. Jh. kein besonders
auffallender Fortschritt der Landwirtschaft, vielmehr blieb im wesentlichen
*) Vgl. Chron. reg. 1213, S. 191 der Oktavausgabe : multa milia puerorum a 6 annis et su-
pra usque ad virilem aetatem . . quidam aratra vel currus, quos minabant, alii pecora, que
pascebant, vel si qua alia habebant pre manibus, relinq(unt).
2) S. oben S. 462 das Citat aus Eegino Caus. syn. 1, 366; femer ebd. 1 No. 2, 71 und
V. Uodah-. 9, SS. 4, 96, 22.
») Abschnitt IL 2, S. 128 f.
[Entwicklung der Landeskultur. — 464 —
alles beim Alten ^ ; und noch am Schlufs des Mittelalters ragten in die
moderneren Betriebe der Specialkulturen, namentlich des Weinbaues, und in
die Errungenschaften einer intensiveren Ackerwirtschaft die ausgedehnten
Spuren einer ursprünglich fast nur okkupatorischen Wirtschaft in Wald, Weide
und Ödland. Für diese okkupatorische Wirtschaft aber war von jeher ein
bestimmter Verteilungsmodus der frei sich darbietenden Kräfte der Natur und
des Landes auf die einzelnen zugreifenden Volksgenossen nötig; und diese
Verteilung wurde nach deutscher AgTarverfassung seit der Erringung voller
Sefshaftigkeit von der Markgenossenschaft vorgenommen. Die Geschichte der
landwirtschaftlich -okkupatorischen Thätigkeit führt mithin sofort auf das für
die Markgenossen zur Verteilung stehende Substrat, auf die Allmende: die
Thätigkeit selbst kann gegenüber der Eigenwirtschaft als Allmendewirtschaft
bezeichnet werden. Zwar nicht in dem Sinne, dafs bei zu der Zusammen-
setzung der Allmende aus Wasser, Wald, Weide sowie wald- und feldgehen-
den Tieren nun alle und jede Wirtschaftsform an Wald und Weide wie
Jagd und Fischfang eben in der Allmendewirtschaft verlaufen wäre: vielmehr
gab es schon früh private und individuelle Nutzungen in diesem Sinne ^ : indes
der Regel und weitaus überwiegenden Bedeutung nach verliefen diese Nutzungen
doch stets in der Allmende^. Selbst die Waldnutzung der Grofsen im Wild-
bann und Verwandtes läfst sich, auch wo königliche Verleihung vorliegt, sehr
wohl diesem Rahmen einordnen, beruhte doch das Verfügungsrecht des Königs
auf dem ursprünglichen Begriff einer allgemeinen Landesallmende *.
Da tritt denn zunächst die Frage auf, wie sich denn die Nutzungsrechte
der Volksgenossen in der Allmendewirtschaft ausgestalteten.
Für die vollentwickelte Markgenossenschaft alten Stils ist die Frage schon
früher beantwortet worden; für den Markgenossen war die Allmendenutzung
nur ein Teil seiner Nutzungsrechte überhaupt und wandelte sich ihrem
^) Sehr bezeichnend ist es hierfür, dafs erst sehr spät eine landwirtschaftliche Littera-
tur und mit ihr die Buchung landwirtschaftlicher Erfahrungen aufkam. Vgl. aufser Bd. 3
No. 280 von 1509 und 281 um 1530 noch folgende Hss. : 1) einen Liber oeconomiae dome-
sticae 14. Jhs. zu Köln St. Arch. Mscr. theol. 309 fol. ; 2) Hss. de plantationibus arborum
a) 15. Jhs. aus Eberhardsklausen, Trier Stadtbibl. 241, 8^, Pgt.; ähnlich b) 15. Jhs. Trier
Stadtbibl. 1024; femer c) Trier Stadtbibl. 1899, 8"^, Pp., diese Hs. enthält auch den Traktat
Arnolds von Novavilla de vinis variis; 3) eine Hs. aus dem Anfang 16. Jhs. aus Eberhards-
klausen, Trier Stadtbibl. 1032, Pp., mit vielen Rezepten und Hausmitteln, auch landwirtschaft-
lichen Notizen, s. Anz. f. Kunde der D. Vorz. 1853, S. 1; 4) die Bd. 3, 314, ii f. be-
schriebene Hs. von 1530.
2) Zur Stellung der Lex Sal. in dieser Frage s. oben S. 48. Über besondere Hufen-
waldungen neben dem Gemeindewald bei Ansiedlungen im (Hof-)Weilersystem vgl. femer
v. Maurer, Einl. S. 11, Markenvf. S. 15; v. Inama, Hofsyst. S. 64. S. auch Bd. 3, 139,
34, 1325.
^) Zur Ausdehnung der Gemeindeländereien an der Mosel noch bis in unsere Zeit
s. oben Abschn. II, 1 S. 81.
*) S. oben S. 390—391.
— 465 — Die Allmendewirtschaft.]
Charakter nach mit diesen im Laufe der Zeiten ab^ Indes neben der
Fundierung der Nutzungsrechte für den gemeinen Durchschnittsmärker kommen
doch noch mehrfach besondere Bestimmungen vor. So ist es z. B. nicht
selten, dafs die Mitglieder der einst oder annoch autonomen Lokalbehörden,
besonders die Schöffen, ein ausgedehnteres Nutzungsrecht als der gemeine
Märker geniefsen^; dasselbe gilt bisweilen für giimdherrliche Beamte^. Von
gröfserer Wichtigkeit sind noch die Vorrechte der ländlichen Handwerker,
denen für den Betrieb ihres Gewerks und einen dementsprechend gröfseren
Bedarf zmneist gegen Entgelt ein anderes Nutzungsrecht eingeräumt werden
mufste, als dem markgenössischen Bauern*. Neben diesen Sondemutzungen
stehen endlich noch hier und da auf alten Bräuchen und oft auch wohl auf mytho-
logischer Grundlage beruhende Vorrechte ^. So haben z. B. die Jungfrauen von
Aulhausen viel gTöfsere Rechte, als die Äfänner ; sie mögen hauwen alles, was
sie zu bessenmg irer wagen und pflügen bedorfen ungeverlich, und dan zu der
fewerung hanbuchen, döiT holz und windschlege, usgescheiden was zu bawholz
dienlich ist, ist inen verboten. Indes sie sollen sunder wißen des viztumb
nicht hauwen, dan ein viztumb sol ine deshalb erlauben, und in durch ein
förster, da es dem wald nit schedlich ist, gegeben werden, item desgl. gibt
der vitztmnb den jungfrawen alle hochzit ein wagen mit holz, sunst haben sie
nit witer zu hauwen, dan wie in der Ordnung angezeigt ist, es geschee dan
mit erlaubniß des vitztumbs. Ferner geben jährlich die jungfrawen zu Auln-
hausen iglichem forster 6 alb. , ein weis pär hosen, die eleu vor 5 alb., und
ein kuchen zum newen jar, und iglichem forster in der wochen ein imbss".
Sieht man von diesen Sonderbestimmungen ab, so war die Nutzungs-
begrenzung für alle Markgenossen die gleiche ; und das ihr zu Giiinde liegende
Princip läfst sich kurz dahin formulieren, dafs jedem Markgenossen die für
') S. oben S. 288 f.
2) WTtfettlach 1499, § 19; WKonsdorf 1566, § 9.
') WNeumagen 1315, G. 2, 329: die schaffen wisent m. g. h. meier ein minfueder holz
in der gemeinen walt, und sol ligen holz hoelen, und lege es nit in dem walde, so sol [er]
es ligend machen an eim bäum oder an zweien imd sol nit schedlich im walde sein; darumb
sol er den scheffen uf mindagh ein feuwer machen mit wenig rauchs.
■*) WPolch, G. 2, 472; WSGoar, Hofinann S. 150 — 51: was metzger zu sant Goar vor
Schweine in sant Goars wald in eckem jederzeit haben , daß dieselbige , so sie zu sant Goar
schlachten, dachsgeld frei seien, und solches sollen sie bei ihrem eid behalten nicht anders
zu veräußern. Bisweilen haben die Handwerker für erhöhte Nutzung eine besondere Abgabe
(Waldrecht) zu geben, vgl. WThalfang 1505, G. 2, 126: wagener und köler mögent sich der
weide za iren hantwerken gebruchen, sovil man in diesem gezirk notturftig ist zu haben
und zu verbruchen, sunder waltrecht. Item ein schüsseler oder dreher sol vor sinen gebrüche
der weide sich alle jare bewisen mit eim dutzet schusseln und deller ungeverlich. Über
die Handwerker in der Mark s. auch v. Maurer, Marken vf. S. 118 f.
°) Über besondere Holzabgaben und AUmendeleistimgen für die Kindbetterinnen und
Hochzeitsleute s. unten S. 471 und v. Maurer, Dorfvf. 1, 230, 277.
®) Rheingauische Forstordnung von 1521, G. 1, 537 f.
Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 30
[Entwicklung der Landeskultur. — 466 —
seine Wirtschaft notwendigen Nutzungen, aber auch nur diese überwiesen
werden sollten^. Dieser Grundsatz bedingte natürlich das Verbot jeder All-
mendenutzung aufserhalb des Rahmens der eignen Wirtschaft in Verleihung
oder Veräufserung , er führte zur wirtschaftlichen Schliefsung der Mark nach
aufsen^. Was daher auch immer innerhalb der Mark auf dem Wege der
Allmendewirtschaft gewonnen wurde: Holz, Futter, Dünger (durch den Vieh-
trieb auf der Weide), Schweine (durch Waldmast) , Jagdbeute und Fische : das
durfte nicht aufserhalb der Mark veräufsert worden^. Dieser Grundsatz ist
schon im 13, Jh. völlig fest durchgeführt*, mit am deutlichsten läfst er sich
an den Akten über die Allmendeberechtigung des Stiftes Karden in der Mark
Treis verfolgen^.
Mit dieser aus dem festen in sich abgeschlossenen Aufbau der Mark-
genossenschaft notwendig folgenden Ausbildung verband sich aber keinerlei
Engherzigkeit gegenüber den Ausmärkern, vielmehr scheinen auch noch in
später Zeit Spuren einer einst weitgehenden Gastfreundschaft der Genossen-
schaft als solcher gegenüber Fremden in der nahezu unentgeltlichen Dar-
reichung der Allmendenutzungen durch **. Für den Fall der Holznutzung eines
Fremden bei Tage verordnet das WDietz von 1424 in § 4: wann dieser
Fremde heuwet, so ruft er, wan er ledit, so beidet er, und wan er us der
mark komt in ein ander, so enist er nit pantbar: eine Bestimmung, deren
einst durchweg vorhandene Geltung sich aus der stereotypen Wiederholung der in
ihr angewendeten Fonneln in einer ganzen Anzahl von Weistümern erweisen
läfst ^
^) Vgl. V. Maurer, Markenvf. S. 179 f., Dorfvf. 1, 313, der diesen Gesichtspunkt sehr
gut durchfühi-t.
2) Vgl. Bd. 3, 104, §§ 2 imd 4, 1297.
^) Beispielsweise vgl. WSGoar, Hofinann S. 150: und sol kein schwein, welches im
sant üoarer wald gemästet wird, ausserhalb der mark verkauft werden. Rheing. Landw. 1324 :
mag iderman in dem Ringawe swine, die sie in iren huseni zu irer noitturft slahen und essen
wollen, in den forst triben, und nit mer; und iglich stat und dorf ir abgescheiden mark halt,
die mogent sie bestellen zu allem irem notze, so wen sie die weide oftent, so sin sie inen
allen offen, und sal nieman das holz us dem Ringawe füren. S. femer noch aufser WLan-
genfeld 1666, G. 6, 600, die Kompetenzregelung zwischen Schöffen und Rat in Koblenz, Scotti
Chur-Trier 1, 273, 1527, § 8»: in Hinsicht der Bauholz-Üben^-eisungen sollen nach altem
Herkommen auch künftig einem in der Stadt Koblenz bauenden landesherrlichen Schöffen
12 Eichen- und 12 Buchenstämme zugestellt werden und dieser zu deren Verbauung in der
Stadt Koblenz verbunden sein.
*) Vgl. MR. ÜB. 3, 479, 1283.
^) MR. ÜB. 2, 262, 1210, wird den Kardener Stiftsherren die Marknutzung in der
Treiser Mark zugesprochen, unter der Bedingung, dafs nicht extra banuum preter Cardonum
tantum nisi de licentia coherediun ligna deferri debent. Vgl. weiter Bd. 3, 104, §§ 3 und 5,
1297; 120, §§ 8 und 9, 1320.
ß) Vgl. auch oben S. 297.
'') Vgl. z. B. WKleinich, G. 2, 133: wan der eidsman hawet, so nift er; wan er liet,
so beit er; und wan er seinen wagen zum wege gerüst und ime das hinderrad gefert, da das
— 467 — Die AUmendewirtschaft.]
War aber für die Nutzungsrechte der Markgenossen die Mark nach
aufsen hin fast überall völlig geschlossen, so wurde andrerseits auf Grund der-
selben Fordenmg innigster Lebensgemeinschaft, welche die Schliefsung nach
aufsen bedingte, nach innen eine absolute Benutzungsgleichheit und Unver-
brüchlichkeit der wesentlichen Allmendesubstrate durchgeführt. Das war zu-
nächst für Jagd, Fischerei und Bienenfund bis in die späteste Zeit hinein sehr
leicht durchzuführen, soweit den Markgenossen überhaupt das Recht auf diese
Nutzungen erhalten blieb: viel schwieriger und deshalb eigentümlicher ver-
lief unter dem bezeichneten Gesichtspunkt die Konstniktion der Wald- und
Weiderechte. Stund ein holz, heilst es im üürstdorfer Markw. vom J. 1523,
eichen oder buchen zwischen den zweien wässern Ahr und Durst, uf weme
das stund, das der hepen entwachsen were, sol mark sein, und bedürft ein
merker des zu hauwen und künte das abhauwen, simder schaden des maus,
da es uf stund, möcht er abhauwen ohne A>1derrede. Ähnlich bestimmt über
die Schweinemast das WKleinich, G. 2, 134: den eckern, den man im eid
hat, sol man etzen gemein; und wan einer ein eich in eim kolgarten sten
hette und wollte die an schaden geetzt haben, solte er die heruswerfen^
Indes machte sich doch innerhalb des so vor Verwüstung von aufsen
wie Umgehung und Übenorteilung von innen her gesicherten Allmendebe-
standes sehr bald das Bedüifnis einer Begrenzung der Nutzungsrechte geltend.
Häufig gehörten eine gi'ofse Anzahl von Dörfern zur selben alten Markall-
mende, z. B. zum Walde #'on Soufftgen 7, zum SGoarer Walde 5 Gemeinden ^ ; da
lag es nahe, eine meist lokale Begrenzung der Nutzungsrechte zunächst der
einzelnen Gemeinden vorzunehmen. So werden im WSGoar § 15 die Rechte
zweier Gemeinden besonders abgegi-enzt, und nach dem WWarmsroth von 1618
haben zwar alle vier der Gemarkung zugehörige Dörfer gemeinsam wasser
und weide, also daß kein dorf darinnen einen einzigen vorzug oder vorteil
vor dem andern habe, indes hegt sich doch jedes Dorf jährlich vor dem Vieh
3 Hage besonders ein, und eines ieden dorfs abhauende und banwälde sind
in Sonderheit von einander abgesteinet.
Was aber hier im gi-ofsen und zunächst in räumlichem Sinne gilt, das
forder gestanden hait: wan dan kernen die jungheiii oder ire knecht, soln sie den eidsraan
ungepant laissen. Sehr bezeichnend ist auch das Nickenicher Waldw. 15. Jh., Lac. Arch. 6,
246: ouch so ist is ein alt herkomen, wa der merker heuwet in den weiden, daz der naber
darna roifen mach; heuwet der naber, dat dei hei uf sine einonge.
*) Vgl. W. des Nalbacher Thals von 1532, G. 2, 27: wanne ein eiche in einem garten
oder hoefstat stunde, die man nit mit einer la'ommen mocht abhauwen, und iemants die ab-
biege, der ist lunb die boess, mit dem Zusatz vom J. 1606 (G. 2, 27, Note 1): so der ki-ommen
entwachsen, wan die eichein von solchen bäumen gefallen und die garten und hofstede be-
schloßen, ist man schuldig, platz und thüren aufzumachen, damit die gemeinde den acker
benutzen möge.
2) WSoufftgen 1618, § 1; WSGoar, G. 6, 489 f.
30*
[Entwicklung der Landeskultur. — 468 —
gilt auch im kleinen für jede Dorfmark in sachlichem Sinne ^ Vor allem wurde
die Waldnutzung beschränkt, indem man gewisse Waldstücke der Allmende,
im Sinne der alten Forsten, als Bann- oder Friedwälder unter besonderen Frieden
stellte und ihre Benutzung nur auf gemeinen oder behördlichen Beschlufs zu-
liefs^. Aber auch den noch übrig bleibenden Wald stellte man unter Auf-
sieht, indem man die Benutzung nur unter einer Kontrolle gestattete^, welche
nicht selten in der Weise ausgebildet wurde, dafs der Nutzungsberechtigte zur
Ausübung seines Rechtes erst behördliche Erlaubnis nachsuchen mufste, die
aber nicht verweigert werden konnte *. An Stelle dieses vielfach gewifs imagi-
nären Erlaubnisrechtes findet sich aber auch sehr verbreitet ein wirk-
liches mehr oder minder weitgehendes Zulassungsrecht der Aufsichtsbehörde^;
und schon früh wurden auf Grund dieses Rechtes gewifs Nutzungsbegrenzungen
durchgeführt^, so namentlich das Verbot der Brennkultur''. Von diesem
Stadium ist dann zur Ausbildung positiver Waldordnungen nur ein Schritt,
eine dem entsprechende Tendenz ist im Mittelalter früh vorhanden ^ und wächst
^) Zur neueren Regelung der Gemeindenutzungen vgl. Beck 1, 331. Für früher s. auch
V. Maurer, Markenvf. S. 126 f., speciell zur Regelung des Wassergenusses v. Maurer,
Dorfvf. 1, 282.
2) WKröv, G. 2, 373 : weiset der scheffen den vorg. gemeinden zu Cröve und zu Kin-
heim zu gepraucjien wasser und weide und weide; und sol der zender von Cröve und sein
gemeinde auch die verforstern und verhueten von ir und der von Kinheim wegen, und sullen
auch keinen friedewalt hauwen noch ufthun one rat und geheiignus der scheffen zu Cröve,
noch keinen frieden legen noch holz hinweg geben noch busch zu roden hawen und machen
one willen und gehengnus der scheffen.
3) Vgl. Bd. 3, 251, §§ 1 und 2, 1386.
*) WHungenroth 1531, § 2 : die herschaften von Waldeck und Erenberg sind rechtlich
ganerben zu dem wald Franksted, und haben freiheit im wald zu hauen für Feuer und Bau.
Ir recht sol auch nit so groß sein, wan sie hauwen wollen, sollen sie am schulteissen zu H.
Urlaube heissen; giebt er inen Urlaube, ist gut; giebt er inen nit, so mugen sie doch hauen.
S. auch Nickenicher Waldw. 15. Jh., Lac. Arch. 6, 246 : were ouch sache daz ein naber den
merkeren buwhulz heissche an einre roige, daz er binnen dem dorf verbuwen woulde, des
ensal irae der merker neit versagen in redelicheit; hauwet aber ein naber buhulz ain orlof
der merkere, daz deit hei uf sine einonge.
^) WMesenich 1507, § 5, G. 6, 543: ob ein gemeiner biirger zu Messenich bawens
nötig hätte und begehrte, dasz ihm holz darzu gegeben werde aus Messeuicher büschen, so
sol er kommen bei den scholtheiszen von des gnmdherren wegen und bei dem heimburgen
von der gemeinden wegen und bitten sie darumb, so mögen sie ihm geben nach seiner not-
türftigkeit. WLangenfeld 1666, § 6, G.6, 600: wan ein nachtbar nötig hat zu bauen, derselbe sol
bei des kirspels Vorstehern, nemblich bei schultheisen und scheffen, umbt holz anhalten, und
sich das lassen weisen nach rat des büsches und des manz baues.
6) Remling, Speier. ÜB. No. 384, 1277: Eberhard Ritter von Altdorf wird vor die
Speierer Ritter geladen, quod ipse in tei-minis ville Gensen [Geinsheim] contra statum
communera secaret ligna.
■') WGärteshecken 1540: es sollen auch die 3 gemeinden die beide Gäi-tes mit ihrem
vieh sämbtlichen gebrauchen, dergl. die beholzung, wie von alters herbracht, sonder schaufeln
und hauen.
^) Beispielsweise vgl. man aus relativ später Zeit Bd. 3, No. 97, 1820.
— 469 — Die Allmendewirtschaft.]
schon im 15. Jh. zu grofsen Dimensionen. Wie für den Wald wurden aber
auch für die Weide bald gewisse Nutzungsgi-enzen gezogen. So füi- die
Schweinemast : hier wurde namentlich Stückzahl und Mastdauer festgesetzt ^ ;
und ähnlich auch füi- die Weide von Grofsvieh und Schafen : auch hier wurde
die Anzahl der Tiere nach der Zahl der Pflüge bzw. nach einer gewissen
landbräuchigen Herdeneinheit begrenzt^.
Auf diesem Wege mufste die markgenössische Allmendewiitschaft all-
mählich zu einem vollen Codex von Nutzungsverordnungen, zu einem materiellen
Allmendewirtschaftsrecht fortschreiten, und sie mufste femer eine Sti'afgewalt
wie besondere Aufsichtsbehörden entwickeln^. In dieser Richtung aber traf
sie sich hinsichtlich der wirtschaftlichen Seite der Sache nahezu vollständig
mit einer andern Entwicklung, deren älteste Etappe auf der dem König zur
Verfügung stehenden Landesallmende ausgebildet worden war*.
Diese Landesallmende bestand zu der Zeit, wo das Verfügungsrecht des
Königs über sie noch aktiv war , wesentlich aus Wäldern und Gewässern ;
der König vennochte also sich bzw\ andern die Nutzung von Urwald und
Wasser vorzubehalten, und er that das in der Form der Einforstung oder
Bannung ^. Nun lief aber das Interesse des Königs wie der mit Forsten be-
gabten Grofsen in der Hauptperiode der Einforstungen vom 8. bis 10. Jh. im
wesentlichen nur auf Jagdnutzung bzw. Fischfang hinaus: die übrigen Nutzungen
kamen bei dem Übei-flufs an Holz und freiem Kolonialland wiitschaftlich vor-
derhand kaum in Betracht''. Die Folge war, dafs durch die Einforstung ui-
sprünglich nur die Jagd und der Fischfang im Foi'ste und weiter keinerlei
Nutzung reserviert wurde ; Forstbesitz berahte zunächst keineswegs direkt oder
1) Scotti, Chur-Trier 1, 271, 1527; WGostingen und Kanach 1539, § 24; W. des
Marscherwaids 1617, § 7.
2) Hennes ÜB. 2, 392, 1314; W^Erpel 1388, Ann. d. h. V. 9—10, 115 [§ 23].
3) S. dazu oben S. 311 f.
*) Zum Folgenden vgl. das, was v. Maurer Einl. S. 116, 129, Dorf\-f. 1, 72 und Thu-
dichum Gau- und Markvf, S. 306 in teilweis sehr abweichendem Sinne ausfiihren.
5) S. dazu oben S. 103 f.
^) MR. ÜB. 1, 40, 802: (forestem regiam bei Zerf reges) retinuerunt sibi causa vena-
tionis. Besonders bezeichnend für diesen Gesichtspimkt ist namentlich Cantat. s. Hubert. 58,
MGSS. 8, 597 : Herzog Friedrich, welcher die antiqua et debita consuetudo anerkennt, ex debito
exsolvendas beato Huberto omnes primitias singiüanun ferarum annuae venationis totius sil-
vae Arduennensis, tanta sollicitudine suo tempore solvere eas curavit, ut quadam vice cum
venatoribus suis apnun monasterio deferentibus progressus ipsemet humeris propriis eiusdem
apri Caput nobis videntibus ecclesiae inferret et ante altare beati Petri gi-atia devotionis de-
poneret. dux quoque Godefridus cognomento Barbatus quadam die, cum ad hanc consuetu-
dinem beato Huberto exsolvendam venatum isset, quinque cervos cepit cum uno lupo; ipsos
quoque omnes cum coriis et capto lupo adhuc vivente transmisit nobis videntibus huic eccle-
siae. Hier ist offenbar von einem sehr alten Brauch die Rede, dessen Sinn nur sein kann,
dafs der Abtei der Ertragszehnt des ArdennenfS'aldes zufallen sollte. Dieser Ertragszehnt
war aber in friiher Zeit eben nur der Jagdzehnt.
[Entwicklung der Landeskultur. — 470 —
indirekt auf Waldeigentum ^ , Wildbann war mit Forst identisch ^. In diesem
Sinne hat sich denn der Begriff, teilweis wenigstens, noch lange erhalten : erst
gegen Schlufs der ersten Hälfte des Mittelalters wurde ein besonderer Forst-
begriff neben dem Wildbann als Jagdrecht ^ immer fester entwickelt. Daneben
blieb dann das Wildbannrecht selbst noch vereinzelt bestehen und entfaltete
auch femer noch eine weitere Ausbildung.
Für diese Ausbildung war es eine der wichtigsten Fragen, in welcher Weise
das Recht der Wildfolge über den Bann hinaus geordnet werden sollte; schon früh
wird sie aufgeworfen *, spätere Quellen zeigen aufserordentlich altertümliche Be-
stimmungen in dieser Hinsicht. So heifst es im WFuchsenhöhle 1383 § 9, dafs der
Wildfang und alle Brüchten und Rechte über Haupt und Hals in der Fuchsenhöhle
auswendig des Waldes soweit reichen, als der grave [von Katzenelenbogen] uf
^) MR. ÜB, 1, 7, 721 : Gegensatz zwischen forestis und Waldgebiet, quod legitimum
obtingit, d. h. salischem Waldeigentum.
^) MR. ÜB. 1, 40, 802: forestem [zu Zerf und Serrig], quam legali more sancto Petra
tradidimus [Karl d. Gr.], per bannum nostrum Omnibus prohibemus, ut nemo successorum
nostrorum regum vel quaelibet alia persona bestiam in ipsa capere quacumque venationis arte
absque licentia Treverensis ecclesiae praesumat; quod si quis fecerit, bannum nostnim solvere
cogatur: fast wörtlich wiederholt MR. ÜB. 1, 191, 949. MR. ÜB. 1, 140, 896: König
Zwentebold wird gebeten, ut quandam silvam in pago Treverensi in bannum mitteremus et
ex ea, ut Franci dicunt, forestem faceremus ; es ist der erzbischöfliche und SMaximiner Wald
südlich Trier in den Karte 13 2ten Bds. bezeichneten Grenzen. Omnem ergo silvam (hanc)
per bannum nostrum Omnibus pi'ohibemus et ex ea forestem facimus . ., ne deinceps ullus
hominum in ipsa bestiam capere quacumque venationis arte absque possessoris eius licentia
presumat; quod si quis fecei'it, bannum nostrum solvere cogatur. MR. ÜB. 1, 298, 1023:
inforestare . . ., [ne] ullus homo in eadem posthinc silva sine licentia praed. archiepiscopi
successorumque eius aliquam venationem exercere studeat, bei Strafe des Königsbanns.
^) MR. ÜB. 3, 954, 1148: der Burggraf von Hammerstein und seine Brüder geloben
der Gräfin Mechtild von Sayn, quod nos nusquam venabimur aut agitabimus in wiltban eius-
dem comitisse, qui pertinet ad castrum eius Wide, cervum cervam capreolum aut porcum
silvestrem. nee alicui suggeremus aut consulemus ibidem venari, nee aliquem de nostra
familia aut potestate venari ibidem permittemus, nisi id fuerit de consensu expresso et volun-
tate ipsius comitisse usque ad illa tempora, quibus ins venandi a dicta comitissa evicerimus
per ius aut per amicitiam ipsius. *Bald. Kesselst. S. 229, 1328: (cum) iure venandi dicto
wiltpant in vulgari. In einzelnen antiquarischen Fällen hält sich der Begrift' noch länger,
vgl. CRM. 4, 378, 1488 und Bd. 2, 670, Note 2.
*) Lac. ÜB. 1, 79, 126, 996: si cervus aut cerva de his [quatuor] effugiat forestis, eos
in alias silvas sequi sit licentia abbatissae nuntiis. Auf eine verwandte Bestinmiung gebt
wohl schon die Nachricht der Urk. MR. ÜB. 1, 40, 802 : der kgl. Forst zu Zeif und Serrig
wird an Trier gegeben, ne sub occasione ipsius forestiae circumiacentes res sancti Petri
vastarentur. Aus späterer Zeit s. neben UStift S. 403 und MR. ÜB. 3, 1496, 1257, beson-
ders MR. ÜB. 3, 912, 1247, Auseinandersetzung zwischen der Gräfin von Sayn und dem
Grafen von Sponheim: consentimus, quod si comitissa inceperit agitare, quod vulgariter dici-
tur sprengin, aliquam feram in ten'a sua vel silvis suis, que vulgo wiltbant dicuntm*, et illa
fera in terra nostra vel silvis wiltbant vocatis capta fuerit, sua erit. similiter si fera fuerit
agitata in terra nostra vel wiltban et in terra comitisse vel in silvis suis wiltban fuerit capta,
nostra erit.
— 471 — Die Allmendewirtschaft.]
seinem ros und der ambtman uf einem hengst an dem eussern piisch beruites
walts ein axt in das velt werfen könne; und andrerseits darf der Graf von
Dietz sein Wild in die Fuchsenhöhle verfolgen, soweit er mit einer Axt in
den Wald werfen kann ^ Noch eigentümlicher ist die Bestimmung des WMeudt
von 1550: wann die HeiTen von Isenburg und Grensau dem Wild nachfolgen,
und entlauft ine das wilt bis in die stat Montabour auf den markt, sol man
ine das wilt lassen folgen; auch lief das wilt bis an den Rein und sie dem
wilt nachfolgten, als ferro als einer mit einem pferde gereiten kan in den
Rein dem wilt nach und forder mit einem hoefhammer gewerfen mag, sol man
ime das wilt folgen lassen : hier liegt noch die Anschauung von der alten Aus-
dehnung des Waldes Sporkenburg zu Grunde, in welchem man spätestens seit
dem 12. Jh. vom erzbischöflichen Hofe Humbach, dem späteren Montabaur
aus aufs energischste gerodet hatte.
Neben den Bestimmungen des Wildfolgerechts war eine Begi-enzung des
Wildbanns nach Art und Zahl der dem Bann unterworfenen Tiere nötig. Ge-
wöhnlich lief diese Begrenzung darauf hinaus, dafs mindestens die hohe Jagd
in den Wildbann fiel; zumeist aber war anderen als dem Bannherrn und be-
sonders pri\ileg1erten Herren^ jede Jagd mit Ausnahme etwa deijenigen ge-
meinschädlicher Tiere, wie der Wölfe und Wildschweine, verboten^. Wie
sich demgemäfs das Jagdrecht im Wildbann verschieden ausgestaltete, mögen
zwei besonders bezeichnende Nachrichten aus dem 13. und 15. Jh. zeigen.
Die Luxemburger Freiheitskarte von 1244 spricht in § 19 von einem Bann-
wald, qui locus reservatus est ipsi domino pro warenna; nullus burgensis ve-
nabitur cum canibus retibus laqueis vel alio quocumque instrumento ; emendam
5 s. solvet, si deprehensus fuerit venando aliquid facere premissorum; ibidem
tamen poterunt accipitre vel aliis volucribus aucupari. Dieser trocknen auf
wohlgeordnete bürgerliche Verhältnisse gehenden Nachricht gegenüber vertritt
das WGalgenscheid von 1460, G. 2, 455, den ländlich patriarchalischen Stand-
punkt. Es spricht von einem Walde, in dem solle nimants tischen odir striken
odir einiche wilt fangen büßen laube oder verhenknisse der . . herschaft von
Schonecke, is enwere dan das eine frauwe swanger ginge mit einem kinde
und des wiltz gelüstet, die mag einen man odir knechte uschicken, des wiltz
so vil grifen und fahen, das sie iren gelosten gebußen möge ungeverlichen.
Natürlich bedurfte eine solche Abgrenzung des Jagdrechts wie die Aufstellung
des Wlldbanns überhaupt zugleich der Entwicklung einer besondren Strafge-
») WFuchsenhöhle 1444, G. 1, 582.
2) Lac. ÜB. 2, 576, 1268: der Herr von Heinsberg tempore venatus cen'orum venari
poterit et piscari in wildbanno de Vrozberge et capere 9 ceiTOs, et tempore venatus cervarum
9 cervas.
3) WKreuzberg 1518 : seint die wiltftirster gemanet umb die wilde saw. daraf wiesen
sei, wo einer in dieser wiltban ein schwein fenget, wie er kan, mag er thun. In WBettem- .
bürg 1594, § 65, ist sogar für die Unterthanen die Pflicht der Folge zur Wolfsjagd mit
Garnen, Hunden, Äxten, Beilen, Krummen und Gewehr ausgesprochen.
[Entwicklung der Landeskultur. — 472 —
gewalt des Bannherrn bei Überschreitungen; und da aller Wildbann sich ur-
sprünglich aus königlicher Verleihung ableitet, so war die in Anwendung
kommende Strafgewalt von selbst in einer Delegation des Königsbanns an den
Bannherrn gegeben ^ Aus diesem Zusammenhang, wie aus dem überall für
die Entwicklung der Rechte am Wald charakteristischen besonders zähen Fest-
halten an den ursprünglichen Grundlagen erklärt sich das in hohem Grade alter-
tümliche und rigorose Strafrecht, welches im späteren Mittelalter durchweg das
Kennzeichen alter Wildbänne ist^. So folgt beispielsweise im WGalgenscheid von
1460 unmittelbar auf die oben ausgezogene Stelle die folgende Bestimmung : wers
Sache das iemantz solichs als vurg. steit ubirfure, so ferre er begriffen wirt,
den sal man nemen mit dem rechten geren und den füren ghen Cratzenberg
an den enkerstein, und sal man ime abe tonne hauwen sinen rechten dumen,
is enst dan sache das er gude frunde habe, die vur in beden, dem sal die
obg. herschaft von Schonecke gnade ton, so das die frunde und der man sich
da von bedanken sin. Einen vollen Bufsentarif, der eine weitgehende Ein-
sicht in den Charakter dieses Strafrechts gestattet, hat das WKreuznach bei
G. 2, 153: wier teilen auch u. h. einen wiltfang uf des herzogen walde, den
man den Son nennet, also wer ein hirsch fanget, der ist u. h. ein ochsen
schuldig unt sechszig s. ; wer ein binde fahet, der ist ein kuhe schuldig unt
sechszig s. ; wer ein wilden eher fahet, der ist einen zäumen schuldig unt
sechszig s. ; wer ein liehe fahet, der ist schuldig ein zäume saw unt sechszig
s. ; wer ein rehbock fahet, der ist schuldig ein zäume geis unt sechszig s.;
wer ein sterzmeise fahet, der ist umb leib unt guet, unt in u. h. ungnat^.
Eine besondere Ausbildung der materiellen Rechtsbegrenzung machte der
Fischfang neben der Jagdnutzung nötig, so sehr auch beide der allgemeinen
juristischen Konstruktion nach auf der gleichen Grundlage des Wildbanns er-
wuchsen *. Sie wurde darin gefunden, dafs dem Bannherrn aufser dem Fisch-
fang auch die Dämmung bzw. Schliefsung der Gewässer, -abgesehen von einer
mafsvollen Benutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken, seitens der Banneinge-
sessenen zustand^, so dafs er mithin allein berechtigt war, Wehre zum Fischfang
zu bauen bzw. ihre Anlage zu gestatten^.
Bezogen sich so die Wildbannrechte keineswegs zunächst auf die Ge-
sammtnutzung des Waldes, waren sie von vornherein nur zur Regelung ver-
liehener Jagd- und Fischfangsprivilegien bestimmt, so läfst sich doch nicht
1) S. oben S. 470, Note 2.
2) Vgl. schon für das 13. Jh. das UStift S. 401 f., 424 f. S. auch v. Maurer, Markenvf.
S. 369, Dorfvf. 2, 136; Thudichum, Gau- u. Markvf. S. 232, 272 f.
*) Über die Bannmeise vgl. unten S. 474, Note 2, und auch noch fernerhin.
*) Einen drastischen Beweis hierfür liefern die Urkk. des MR. ÜB. 1, 353, 1059 und
410, 1106; von ihnen nennt die erste dasselbe Recht ins vel iura venatica, das in der zweiten
ius vel iura venatica et piscationum heifst.
») UStift S. 402, 424, 425; WUrbach 1480, G. 1, 630.
«) Vgl. z. B. CRM. 4, 350, 1479; s. auch Honth. Hist. 2,^454, 470 Spalte 2 unten.
— 473 — Die AUmendewirtschaft.]
verkennen, dafs den Wildbannverleihungen der Gedanke der Verleihung der
gesamten Wald- und Waldbodennutzung zu Grunde lag; nur dafs zur Zeit
ihrer hauptsächlichsten Verleihung eine solche Nutzung eben nur in Jagd und
Fischerei gefunden wurde.
Indes allmählich lernten die WildbannheiTen auch andere Wald-
nutzungen, voniehmlich in Rodung und Anbau, auf Grund der Entwicklung
ihrer eigenen GnuidheiTSchaften schätzen. Diese Nutzungen aber standen den
Fronhöfen, abgesehen von ihrer Allmendeberechtigung , schon fmh in kleinen
privaten Waldparzellen zur Verfügung, welche ebenfalls Forsten genannt
wurden und bisweilen wohl aus den grofsen Wildbannumfängen ausgeschieden
waren ^ Eine solche Ausscheidung bestimmter Waldstücke zu besonderen
Zwecken ist nichts Ungewöhnliches ; sie findet sich auch innerhalb und zu Gunsten
der markgenössischen Wirtschaft^. In dieser Form: kleinere Fronhofforsten
oder, wie die Bezeichnung später oft lautet, Kammerforsten neben den alten
Wildbannforsten: blieb die Ausbildung sehr häufig stehn^; noch aus dem
16. Jh. liegen hierfür sprechende Beispiele vor*.
Aber lag es nicht doch sehr nahe, mit wachsendem Nutzungswert von
Rodung und Anbau den Begriff des Kammeiforstes auf den alten Wildbannforst
zu übertragen?
Einen Übergang in dieser Richtung bahnte die Entwicklung des Be-
griffs Hochwald an. Schon in einer Urkunde von 979 ^ ist von einer nemorum
altitudo, wenn auch noch ohne festen technischen Sinn, die Rede; gegen
Ende des 12. Jhs. ist dann der Begriff vollständig entwickelt^. Der Hoch-
wald, auch grofser oder grauer Wald genannt ^ bezeichnet zunächst den Hoch-
wald in unsenn Sinne, im Gegensatz zu Mittelwald und Niederwald (Rott-
büschen) ^, ferner aber auf Gmnd dieser forsttechnischen Unterscheidung den
inneren Waldkern, der vor Anbau und Rodung zu schonen ist. So spricht
das WLiesdoif von 1458 von allen Hochwäldern und Pescheji [pascua —
^) MR. ÜB. 1 , 40, 802: [loca Cerviam et Serviaciim pariter cum foreste, quae ad fis-
cum [den kgl. Meierhof zu Zeif] respiciebat. Ennen Qu. 1, 465, 12, 959: in pago Langeion
iuxta Renum [Langel] mansum unum cum foresto. S. auch UPrüm No. 55 Iversheim;
No. 62 Cransceit; No. 96 Dreis.
2) Hierhei' gehört wohl schon die silva singiüaris in Klotten, ]MR. ÜB. 1, 385, 1088;
s. ferner Bd. 3, 17, 28, 1260, und auch CRM. 3, 4, 1305, wo die Bopparder ihre Allmende,
wohl Wald, als forestus seu marcha bezeichnen.
3) Ein sehr gutes Beispiel UStift S. 425.
■*) So zerfällt der Osburger Hochwald noch nach dem W. von 1546, G. 4, 712, in einen
äufseren, den umliegenden Gemeinden für gewisse Nutzungen offenen Teil, und einen inneren
Teil, ein gewelde, d. h. den Kammerforst.
^) MR. ÜB. 1, 252.
^) MR. ÜB. 2, 6*, 1171: decimas de terra salica sua in agris pratis et silvis . . .
decimis silvarum, qu§ alt? vocantur.
^) Bd. 3, 144, 20, 1326; WGalgenscheid 1460.
8) S. namentlich Bd. 3, 144, 20, 1326.
[Entwicklung der Landeskultur. — 474 —
Waldweiden], die der heppen entwachsen sein, und das WThommen 1535, § 5
erklärt geradezu: was der hauwen entwaxen ist, das ist hocheit, da suUen
die drie [Hochgerichts-] herren ire wiltpret in zilen^
Wie die letztere Stelle zeigt, war auch für diesen Begriff des Hoch-
waldes das zunächst Charakteristische nur das aussehlieisliche Jagd- und Fisch-
fangrecht; noch das WUrbach von 1480 stellt hoewelde, wiltfank und fischerie
zusammen. Indes gerade dieses Wildbannrecht im Hochwald bedingt doch
sofort das Verbot des Anbaues und der Rodung ^ im einzelnen wie im ganzen^;
jedes Lichtungsverbot des Hochwaldes liefs sich mit dem Interesse an der
Schonung des Wildstandes begründen, ja man konnte sogar noch weiter gehen
und von diesem Gesichtspunkte aus auch den Eintritt in den Wald unter ge-
wisse Kontrollen stellen*.
In der That ist nun im Interesse der Jagd und Fischerei an verschie-
denen Stellen noch langehin ein absolutes Anbau- und auch Rodeverbot für
den Hochwald aufrecht erhalten worden^, später meist in der besonderen
Form, dafs das Roden nicht direkt untersagt, aber dadurch wirtschaftlich wert-
los gemacht wurde, dafs der Hochwaldherr alle Fracht der Rodung für sich
in Ansprach nahm^. Indes von diesem Standpunkt ging man doch meistens
J) Vgl. auch WThron Wintrich Graach 1315, G. 2, 355, und Toepfer 1, S. 125 : Vortme
ist der Ider, dat der zu höret, des bischofs alleine, und wan dainne wesset ecker, so
mogent alle, die da sint gemeine lüde und wonent in deme vierdenhalfen hofe, ire swin darin
senden und niment anders . . . Vortme so ligent vur deme Ider kurtzebusche, darof mag
icliche gemeine man gan roiden umbe dat siebende deile, das da wesset; das ist mins hem
von Triere. auch gildet icliche hauwe oder hepe, die da rodet, deme zentener van Drone einen
d., und mag der bischof mit deme Ider schaffen allen sinen willen. *üSMax. 1484, Bl. 24 a,
WThaben 1487: alle hogewelde, was der krommen entwaissen ist. In gewisser Abweichung
von den sonst mafsgebenden Anschauungen bewegt sich WWildenburg, G. 3, 708.
^) UStift S. 402 : condensa fruticum , ubi sunt lustra ferarum , non debent excidi.
UStift S. 401 : im Forstbezirk nemo debet venari , piscari vel in alta silva novale facere
nisi permissione episcopi ; S. 424 : non licet alicui in silva [Sporkenburg] venari aliquo modo
nisi cum licentia advocatorum, qui tenent ab archiepiscopo. Übrigens waren gewisse Jagd-
nutzungen doch freigegeben, so der Vogelfang, vgl. UStift S. 424, Sporkenburg: si quis
auceps hanc silvam intraverit, pro nuUo genere volucrum componet, nisi capiat meisam, que
dicitur banmeisa, et pro illa componet 60 s. tanquam pro cervo; über die eigentümliche
Stellung der Bannmeise s. noch weiter unten. Auch die Nutzung des Bienenfunds gehörte
nicht ausschliefslich zum Wildbann ; UStift S. 401 : omnes apes et mel, quod infra (forestum)
invenitur in alta silva, magistro forestariorum medietas eonim exhibeatur.
^) Vgl. Bd. 3, 230, 25, 1357; UStift S. 425, Sporkenburg: si aliquis sine licentia car-
bones conbusserit, ille componet de qualibet fovea 1 s.
*) UStift S. 402: a medio aprilis usque ad medium iunii nemo ducet canem in altam
silvam vel in condensa fruticum propter teneritatem hinnulorum; UStift S. 425, Sporkenburg:
quicumque a 7 diebus ante maium usque 7 dies post maium . . cum curru eandem silvam
intraverit, omnia iumenta, que sunt ante currum, et quicquid est in curru auferetur ei et ipse
preterea componet 60 s.
^) UStift S. 424—5, Sporkenburg: jeder Anbau mit Hippe bezw. Beil verboten.
*) Vgl. WRoth 1398, § 3, betr. den Hochwald an der Kill (Schieidweiler): were binnen
— 475 — Die Allmendewirtschaft]
schon früh zu Gunsten der Rodeerlaubnis gegen Entrichtung bestimmter Anbau-
abgaben ab ^ Da lag es denn am nächsten, das Medemrecht auf solche Hoch-
waldneubrüche anzuwenden, entweder in der alten reinen Form der siebenten
Garbe ^ , oder aber in der erhöhten Abgabe der fünften Garbe ^. Allein auch
über diese aus früheren Entwicklungen gegebenen Anhaltspunkte ging man
bald hinaus zur Entfaltung eines vollen besonderen Abgabensystems für An-
siedlungen im Wildbanu des Hochwaldes, welches man nun selbst Wildbann
nannte *. Zumeist bestand dieser Wildbann, der auf jedes Haus gelegt wurde,
in einer Haferabgabe, wegen der besonders starken Haferwinnung in Rottland,
ferner in Hühnern und bisweilen in Geld und Brot^.
Natürlich war mit einer solchen Ausbildung der alte Begi'iff des Wild-
bannes zu Gunsten eines viel weiter gehenden neuen Forstbegriifes gesprengt;
hier liegt nicht mehr ein besonderer Komplex von Einzelrechten am Walde
vor, die Einzelrechte erscheinen vielmehr als Ausflufs eines mehr oder minder
ausgeprägten Eigentums am Walde. Das ist denn auch die Auffassung, welche
sich seit dem 13. Jh. in den Quellen geltend macht. So spricht Graf Dietrich
von Kleve im J. 1209 von seinem forestarium [ius] in nemore . . Kalenbume,
quod in vulgari wiltbannus appellatur, . . cum omni iure et integritate ad
succidendum ac colendum ad omnem utilitatem et voluntatem •' , und das W.
dem wiltbanne roit mit der krademen und kom gewönne, . . sulche finicht ist der hem, die
daruf wurde gewonnen; und were darzu um die boiß, umb des willen das der walt nit ge-
wust wui'de, uf das das wiltbrait sinen spont [?] have : mit der späteren Bestimmung WRoth,
G. 2, 305: auch wisent si, wer dar roete mit der hepen und dania mit der stochauwen,
wurde einige frucht dainne gewonnen, daz muchten die herren sniden und in iren nutz keren.
1) S. oben S. 111 f.
2) MR. ÜB. 1, 252, 979.
') UStift S. 403: innerhalb des Wildbannes nimmt der Erzbischof den quintus mani-
pulus de novalibus.
*) Bd. 3, 123, 7, 1321: medietatem iiu-is, quod vulgariter wiltban dicitur, in Treis;
vgl. ebd. 172, 15, 1342.
'") UErzstift 13. Jhs. XI: quelibet area, in qua fit ignis per siugulas villas ad (fores-
tum) spectantes, debet episcopo V2 mir. avene annuatim. WOckfen 1325, §§ 13 u. 14: die
Schöffen weisen dem Trierer Erzbischof, der sonst nichts in dem im Trierer Wildbann
liegenden Dorfe hat, die superior iurisdictio videlicet ultimi supplicii necnon decimae gi'ossae
et minutae ; aufserdem quaelibet domus tenetur domino archiepiscopo singiüis annis in festo
sancti Remigii ferc. avenae, 1 pullum, 1 d. et 1 panem de uno d. WGalgenscheid 1460,
G. 2, 455 — 6 : so wer in dem vm'g. gerichte roder machte, das ein man mit eime seche ubir-
werfen mag, als dick das geschit, der sal der herschaft zu Schonecke einen wilthanen geben ;
und mechte ein man zwene odir dri morgen roder aneinander, davon sal und mag er mit
eime hauen bezalen, als dick sich das geburte. Vielleicht liegt der Wildbann auch schon
MR. ÜB. 1, 853, 1059 imd 410, 1106 vor. S. auch WOchtendunk, G. 2, 472: weisent auch,
das ein ieder nachtbar, so feur und flam helt, sal geben uf sant Gertraudentag ein halb mir.
holzhabem und ein fastnachthoen, usgenommen die sieben scheffen, und wanne sie das getan
hant, sal m. gn. h. den nachtbai'u ufthun seiner gn. port zu Ochtendung und alßdan ein
ieklichen lassen gebrauchen wasser und weiden.
«) Ennen Qu. 2, 35, 30.
[Entwicklung der Landeskultur. — 476 —
für Thron Wintrich und Graach vom J. 1315 bestimmt, dafs der Trierer Erz-
bischof mit dem Idarhochwald, seinem alten Wildbanngebiet, mag schaffen allen
sinen willen.
Auf Grund dieser Verschiebung des Wildbannbegriffes zu einer neueren auf
dem Eigentumsbegriff am Walde beruhenden Vorstellung suchten nun die alten
Wildbannherren den thunlichst freien Besitz der Bannwälder zu erlangen. Diese
Bewegung beginnt schon früh, ihre ersten Spuren fallen in die Mitte des
14. Jhs. S mit voller Gewalt setzt sie aber erst im 16. Jh. ein. Wie weit
man hier, zum Teil infolge des Bedürfnisses neuer Wildbahnen ^, ging, zeigt
sehr charakteristisch ein Teil der Erklärung zum WSalm von 1548^: Zum
dritten, das den underthanen das holz nach aussach des weistumbs ane be-
zalungh, doch das dem holzförster seine gerechtigkeit entrichtet, wie her-
kommen, gegeben werden und folgen sol, davon aber inen das geringste ausser
der grafschaft zu verkaufen inhalt des weistumbs verbothen sein sol. Zum
vierden wiewol wolgedachter graf Johan von Salm als der weide und buisch
grünt- und eigentumbsher von wegen der underthan bisher gegen irhe gnaden
in vil wege geübte verhaltungh wol Ursachen gehabt, mit den gewelden und
buischen dermaissen zu verfahren, das die underthanen seineu misfallen ver-
spueret hetten, dieweil aber dannoch seine gnaden im rath gefunden, das seine
gnaden derselben erben und der ganzer grafschaft hoechste notturft nicht
weniger dan der underthanen sei, der weide so vil leidlich zu verschonen
und hierinne der nachkomenden wolfart zu bedenken, — also haben s. gn.
gleichwol uf unser underthenigh anhalten dahin sich erpitten laßen, das s. gn,
bewilligt, hinfort der weide und buische, daraus bisher den underthanen ire
beholzung nach inhalt des vorgemelten wistumbs erfolgt, mit solcher be-
scheidenheit zu gebrauchen, das es s. gn. ^gen menniglich unverweislich und
die underthanen mit fueg darob sich nicht zu verclagen haben sollen, und
dieweil vor dieser zeit s. gn. mit den kaufleuthen von Luittig ein holzkouif
in die zweilfhundert Carolusgnlden ungeverlich sich erstreckende getroffent,
der dan wie billich in seiner craft bleibt, also haben s. gn. abermals gnedig-
lichen bewilliget, das neben s. gn. holzförster iemand aus den underthanen er-
neut und durch s. gn. geordert werden , der in den obengeregten buischen an
enden, dahin die keufer gewiesen, anweisung helfen thun, damit die keufer
zum allerfurderligsten und mit soviel müiglich wenigsten der buische nacbteil
ihre erkauften holzer vergnuigt werden mögen, doch das solche zuordnungh
des nebenfursters lenger nicht, dan dis liferkouif volzogen, werben, und
1) Cod. Salm. 393, 1553.
2) *Bald. Kesselst. S, 432, Kumunge und artikele der Stadt Trier gegen Balduin,
1351, § 1: zu wißen is daz er uns genomen hat unsera anhauwe in dem walde genant
Katlan, den wir allewege her han bracht bi sinen vorvaren etc.
^) S. oben S. 113, auch Bd. 3, 315, 26, c. 1530: der Amtman soll der geholizte und
heiden, damit seinem herren daran khein schaden an der wilban oder sonsten . . geschehen
muege, auch nit vergessen.
— 477 — Die Allmendewirtschaft.]
darnach derselb zugeordnete nebenfiirster , dergleichen auch die underthanen
einiges anweisens oder forsteramts sich nicht anmassen sollend Es ist
klar, dafs mit einer solchen Verschiebung des alten WildbannbegrifFs jeder
Unterschied zwischen früher eingeforstetem Privatwald und altem Wildbann-
forst überhaupt schwand: nur dadurch zeichneten sich die alten Wildbann-
forsten noch zumeist aus, dafs sie einen viel bedeutenderen Umfang hatten,
als die Privatforsten. Indes auch dieses Unterscheidungsmerkmal trifft keines-
wegs immer zu; schon im 11. und 12. Jh. w^erden alte Wildbannrechte zer-
stückelt und teilweis veräufsert, so dafs sehr bald eine Reihe relativ wenig
ausgedehnter Wildbänne entstehen konnte^.
Gleichwohl wäre die Entwicklung leicht zu übei-sehen, ständen neben
den Allmendewäldern nur Wildbann- und Privatforsten. Das ist aber nicht
der Fall. Vielmehr entstehen neben den mit ihnen gegebenen Nutzungsrechten
noch besondere Allmende-, vor allem Waldrechte auf Gmnd vogteilicher wie
grundherrlicher Verhältnisse.
Die vogteilichen Rechte am Wald und an sonstiger Allmende, wie sie
besonders das spätere INIittelalter zahlreich bietet, sind sehr verschiedenen Ur-
sprungs. Bisweilen gehen sie wohl auf alte politische Verfassungsgi'undlagen
oder auch auf die ehemalige Fiskalverwaltung zurück. Hierhin gehört es,
wenn der Graf von Vimeburg auf Grund der Pellenz sehr ausgedehnte Rechte
gegenüber den Wäldern des Maifeldes besitzt^, oder wenn bei alten
Reichshöfen regelmäfsig gTofse Waldvogteien mit weitgehenden Nutzberechti-
gimgen bestehen*. Daneben stehen aber doch viel häufiger Waldvogteien,
welche irgendwelchen Schinnverhältnissen aufserhalb der staatlichen Verfassung
ihren Urspnmg verdanken.
Vor allem spielt hier die geistliche Vogtei eine Rolle. Wie rasch sich
dieselbe entwickelte, beweist das Beispiel des erzstiftischen Bannwaldes süd-
lich Trier. Er wird im J. 802 an das Erzstift verliehen, zugleich mit der
Übergabe wird dem Erzbischof allein der Bann für den Waldumfang zuge-
stellt; aber schon in der Bestätigungsurkunde vom J. 949 ziehen Erzbischof
1) S, auch die bezeichnende Stelle im WKoenen 1508, G. 2, 86: des Herrn Wälder
sollen sein also frei, daß niemand also gut als ein geißelrut darin hauwen sol.
2) MR. ÜB. 1, 310, 1038 : Erzbischof Poppo schenkt an SMatheis piscationes in fluvio
Rovora dicto a loco, qui dicitur Ad alnos, usque Hildimanni pontem, et in Mosella a su-
periori insula iuxta Dodechini molendinum sita usque ubi Olivia Mosellam influit. Vgl. weiter
MR. ÜB. 1, 401, 1101 ; 639, 1163.
^) Cod. Lac. 168, 1344 : der Graf von Vimeburg erlaubt dem Abt von Laach, dat her
ove sin amptlude alle diegiene, die den walt des dorfes zu Cnift schedelichin hauwent unde
vurdeilgent, odir in an anderem gude, so wie man dat nennen maich, schaden dunt, sowie
her odir sin amptlude die in der Pelentz in imie schaden vindent, dat sie dat beschudin
mögin unde dieselvin zu beßerunge twingen, unde damide dunt si widir ims neit; imde wat
si darumb breuchent in unsir Pelentz, als verre als it an uns drift, danif verzien wir in
diesim brive.
*) S. z. B. WKröv, G. 2, 375 f.; vgl. auch Bouquet SS. Fr. 6, 648, 822.
[Entwicklung der Landeskultur. — 478 —
und Vogt gemeinsam die Bannrevenüen ^ Im 13. Jh. ergeben sich dann die vog-
teilichen Rechte in den erzbischöflichen Wäldern, namentlich im Sporkenburger
Wald, wiederum als beträchtlich gewachsen ^ , während an anderen Stellen um
diese Zeit die vogteilichen Usurpationen schon bis zur zeitweiligen und fast
bedingungslosen Überlassung der Wälder an die Vögte geführt haben ^. Eine
solche Überlassung aber \vurde, je weiter sich die Entwicklung ins spätere
Mittelalter erstreckt, um so häufiger, wenn man auch in Rechtsweisungen hier
und da an alten Forderungen und Konstruktionen festhielt*.
Nicht minder kräftig entwickelte sich die freie Allmendevogtei oder, wie
sie namentlich im Osten unseres Gebietes genannt wird, die Obermärkerschaft ^.
Bestand sie ursprünglich nur in gewissen Nutzungsvorteilen, welche schwächere
Markgenossenschaften selbst markgenössischen oder doch zumeist benachbarten
Adelsgeschlechtern bzw. Vorständen geistlicher Institute gegen den Entgelt des
Schutzes und wohl auch der obersten Verwaltung des Waldes zugesichert hatten ^,
so begründeten die so kreierten Obermärker doch auf diese wenig fest um-
schriebene Vertrauensstellung hin sehr bald ein mehr oder minder ausge-
dehntes Verfügungsrecht an der Allmende, besonders am Walde, das unter
1) Vgl. MR. ÜB. 1, 40 und 191.
2) UStift S. 424, Sporkenburg : quicquid in hac silva compositum fuerit, 2 partes sunt
archiepiscopi et tertia pars advocati. Ebd. S. 425: innerhalb des Wildbannes Sporkenburg
liegt ein Wald, que dicitur camervorst; solius archiepiscopi est. si ipse voluerit eam incidi,
faciet et decimam et medemen solus recipiet; sed ad usus aratri terram- illam sine consilio
advocatorum non convertet; sed silvam recrescere sinet, si voluerit; und ebd. S. 425: per
totam silvam 2 partes de medemen sunt archiepiscopi et tertia advocatorum. si vero aliquis
sine licentia archiepiscopi novale in silva fecerit, ipse archiepiscopus precipiet advocatis,
quod segetes illas destruant.
3) Hierhin gehört wohl MR. ÜB. 3, 535, 1235: Gottfried von Ittel und sem Sohn
Jakob haben dem Stift SSimeon einen Wald bei Idesheim bestritten ; sie erhalten ihn jetzt
vom Stift ad tempus vite . . tenendum et custodiendum sub hiis conditionibus : ad comburen-
dum et alias necessitates domorum nostramm, quas inhabitamus, ligna accipiemus . . 5 ar-
bores , . et non plures, nisi super hoc requisito et obtento consensu villici (sancti Simeonis)
. . . etiam villicus 5 plaustra lignonmi ad exsiccandam annonam ipsius capituli ibidem pro-
venientem et insuper alia ligna ad edificia eorundem necessaria accipiet in nemore sepedicto
post mortem nostram ad capitulum memoratum pleno iure redituro.
■*) Man vgl. beispielsweise die ganz antiquarische Notiz im WBleialf 1600, G. 2, 529:
der scheffen zu Alf hat gewist des hofs ban und den wildban und weist vor recht, das binnen
gen. wildban niemand jagen sol, den allein ein abt von Prüm, und sal der vogt von Schön-
bergh den wildban hüeden; des magh er mit ihme laufen haben zwen woUaufende hunde,
ob ihm ein haes widerstrebe, damit er desto baß von seinem koch des abends empfangen
werde. Hierzu s. die Behandlung des Killwaldes schon im J. 1280 Bd. 3, 80, § 3.
^) Über den Iixtum v. Maurers, der in ihr die ursprünglich autonome markgenössische
Behörde sieht, vgl. oben Abschnitt III, 3, S. 314 Note 7.
*) Vgl. zum Verständnis des Institutes Bd. 3, No. 213, 1386; sowie WHungenroth 1531,
§ 2: das ein eltester von Schoneck den walt schützen, fm-sten und schinnen sol, des hat
derselbige schiimher freiheit im walde zu hauen ein bäum mit recht, und den zweiten mit
gnaden; eine Stelle, welche die Anfänge der AUmendewaldvogtei vorzüglich aufdeckt.
— 479 — Die AUmendewirtschaft.]
Umständen bis zum Obereigentum, ja bis zum vollen Eigentum wachsen
konntet
Dasselbe endlich mag bisweilen auch da mehr oder minder geschehen
sein, wo Privatvogteien aufserhalb des kirchlichen oder markgenössischen Nexus
begründet wurden ^ : wenigstens war man im späteren Mittelalter durchaus ge-
wöhnt, sich die Straf- und Nutzungsrevenüen namentlich gröfserer Wälder
unter den Besitzer bzw. Grandherrn, den Vogt und, wenigstens die Nutzungs-
revenüen, auch eventuell andere Nutzungsberechtigte geteilt zu denken^. Die
Vogtei war bei allen bedeutenden Wäldern ein fast ausnahmlos vorhandenes
Institut*; nur so läfst es sich erklären, dafs man da, wo es fehlte, dem
Grundherrn zugleich vogteiliche Qualität beilegte, eben um ihn als vollen
Nutzungsberechtigten zu bezeichnen^'*.
Bei dieser Lage der Dinge begreift sich der gi'ofse Einflufs, welchen die
seit dem 14. Jh. stärker erwachende Territorialhoheit durch Aufsaugung ge-
rade der namhaftesten Yogteien auf die Entwicklung der Nutzungsrechte am
Walde erlangte. Stand schon sehr früh, im 13. Jh., der Gmndsatz fest,
dafs Wildbanns- und Hoheits-(nicht Grandherrschafts-)gi'enzen identisch sein
sollten •*, so wurde dieser Satz im 15. Jh. dahin erweitert, dafs Wildbann wie
^) Vgl. Reinhard, Markenrecht, zweite Aufl., Leipzig 1759; WKaltenholzhausen 1423:
WRansbach 1507; \^Teterslahr a. d. Wied 1579; ^^^Vinden nnd Weinähr 1658. Zugleich
erringt in diesem Falle der Vogt ein gewisses Verfügungsrecht über die ganze Allmende;
Bd. .S, 103, 3, 1297.
2) S. z. B. S. 480, Xote 2, sowie WHungenroth 1531 § 2, und als heiTorragendes Beispiel
CMR. 8,50, 1311: Graf Robert von Vinieburg vei-spricht silvam heredum de Merthelaco, cuius
partem Ropertus pater noster bone memorie cum dictis heredibus permutavit, sitam con-
tigiiam silve nostre castro nostro Monreal circumiacenti, que vulgariter dicitur Hain, habere
ac teuere in bona nostra custodia ac protectione quieta necnon meliori, quam si esset nostra,
ita quod nee nobis nee nostre familie nee alicui hominum licitum erit in silva predicta secare
vel recipere aliqua ligna, sive sint igneacea sive ad edificandum apta, sine bona ac pari pre-
dictoram heredum voluntate. dicti heredes de Merthelaco custodes seu forestarios eligent ac
ponent ad silvam predictam custodiendam, qualescunque eligere voluerint, quos custodes nos
approbamus ac ipsis heredibus damus ac eosdem in nostra protectione ac tutela habebimus
tanquam nostros custodes ac iuratos. si qui in secatione dicte silve accusati seu rei inventi
fuerint a dictis custodibus seu ab aliis fidedignis, de uno tnmco abscisso solvent emendam
quinque s., et sie fiet de quolibet trunco seu de qualibet arbore abscissa. cuiuscunque etiam illi
secatores conditionis existant, rebelles ac contradictores huiusmodi emende per officiatum
vallis nostre compesceraus ac omnem violentiam que dictis heredibus oriri posset in dicta
Silva deponemus, dantes nostro officiato mandatum speciale ad recipiendum pignora rebellan-
tium predictorum super emenda predicta; nos quoque tam pro nobis quam et pro nostra
familia obligamus nos ad emendam et penam predictam, si rei fuerimus inventi.
3) S. WSchiittringen 1542, § 5.
*) Er fehlt selten, z. B. WOckfen 1325, § 9.
^) WGostingen imd Kanach 1539, § 32.
^) Vgl. MR. ÜB. 3, 1496, 1259, schiedsrichterlicher Entscheid zwischen den Grafen von
Saj-n und von Nassau : dad der greve van Seine behalden sal den wildban, also veire also dat
eigen inde die herschaf van Vroutsbreht geit. die gi-even van Nassowe sulen behalden inde
besitzen den wildban, also verre also dat gerihte inde die herschaf van Sigen inde van Xassowe
[Entwicklung der Landeskultur. — 480 —
Forstrecht Sache der Territorialherren seien und einer Organisation im An-
schlufs an die Territorialämter zu unterliegen habend
Die Nutzungsrechte innerhalb aller dieser vogteilichen Bildungen waren
anfangs sehr beschränkt ; da der Vogt zunächst nur die Strafrechtspflege unter
sich hatte ^, so bestanden sie vor allem in einem Anteil an den Bufsen. Indes
sehr bald erweiterten sie sich; schon früh kamen Jagd und Fischerei, später
durchaus regelmäfsige vogteiliche Rechte hinzu ^; und mit dem Erwachsen
eines allgemeinen technischen Verbots- und Verordnungsrechtes aus der Straf-
rechtspflege fanden sich auch andere Einnahmen in Form von Erlaubniszinsen
geit; inde dit geven wir inde wisen id ur jegelichem vor ein reht. inde quemed also, dad
ur einech wild funde up derae sineme, dad mag he jagen inde van, so wäre so ed vlie.
id is ouch also dad ur einech in des anders lande inde gerihte huven hedde, darumbe en-
sal he sich da engeines wildbannes vemaezzen.
') Im W. des Amtes Nürburg von 1491 findet sich in § 10 die Frage: wie wit breit
und veiTe dat laut und hirlicheit und hogericht des ampts von Nurberch ghae und kere,
und wiltban, hoacht und nederacht? WBrombach 1508, § 1: ob die landesherm not hetten
da zu jagen, sollen si einen hundstal in dem hubhof finden, darin ein trog 23 schuh lang,
dazu 2 dürr scheit, den hunden koch damit zu rühren, drumb hat der hubhof die freiheit,
daß der schultheisz zu aller zeit darin gesessen kein bed rauchhabern oder fastnachthühner
schuldig oder .pflichtig zu geben ist. WKreuzberg 1518, G. 3, 844—845 : die erbwiltfurster,
in das ampt Aldenar gehoeren, seint gemaent umbe die erste acht, daruf antworten die wilt-
furster, dat hohe wilt sal nimants in den wiltbannen meins gn. hem, so wiet die gehet, recken
noch schrecken versturen fangen ader greifen, baussen wissen und willen meins gn. hem,
dan allein mein gn. her von Virnenburg hat in seiner herligheit Saffenburg für seiner dhor
zu jagen, lassen sei uf im selbst staen. Vgl. auch Bd. 3, No. 260, 1478.
2) Ein vorzügliches Beispiel für die Ausdehnung dieses ältesten Rechtes bietet das
Mürringer Waldw. 1518, G. 2, 580: zum ersten weisent die zwölf einen hem von Junkerait
einen schlusselhem des walts auf und zu zu schließen und keinem hem mehr. Item were sach
das einige missetät uf der dreier hern wald geschehe, das einigh mistetig mensch darauf be-
griffen würde, weisen die zwölf einem hern v. J. darüber zu richten über bauch imd hals
und andere keine hern mehr. Item weisen die zwölf, das ein her v. J. moegig imd mechtig
ist, zu setzen und zu halten vier fiirster und einen whermeister, uf der dreier hem walde
den buesch zu hüten, und keinem hern mehr. Item weisen die zwölf, das die furster sollen
penden von eichen und von buechen, das also dick ist, da man mach mit einem loeningh
durchboren. Item weisen die zwölf, ab einigh holz uf der dreier hern walt gehawen wurde
und baussent den hoif gefurt, moegen die vier furster penden und nachfolgen, so lange nit
der echterst wane get in dene Reine und das holz uf deme harst. Item weisen die zwölf,
ab sach were das den vier furstem uf der dreier hem walde einige pende gewert gewiegelt
oder beschnit wurden oder einige gewalt oder uberbracht geschehe, so sol ein wermeister
von Moringen solchen mutwillen brengen an den schiütessen von Rocheraede und den schult-
essen von Höningen, und dieselbe sollen solches brengen an ihren hern, und alsdan so sol
ein her v. J. kommen uf eim weissen roeß mit einem lindenzaum und zweien haenbuchen
sporren und sol haben uf seinem haupt einen geflechten huit luid darauf einen roesenkranz,
und sol viu-ekommen geriten mit einem gescheiten stabe in seiner band und sol kloppen uf
die stette, da die gewalt und uberbracht dem weremeister oder den furstem geschehen ist,
so sol kommen ein her von Botgenbach und ein her von Schönberg mit gewapneter band
und sollen eim hem v. J. die gewalt helfen abstellen.
3) WHelfant, G. 2, 258; WAllendorf und Haselbach 1559; WNeunkirchen 1587.
— 481 — Die AUmendewirtschaft.]
und eigenen Dispensationen ein. Und so bildete sich ein sehr verschieden
begrenztes vogteiliches Verfügimgsrecht über Wald und auch sonstige Allmende
aus, das, abgesehen von der vogteilichen Nutzung, allmählich namentlich in
einer Reihe von Einzelwaldordnungen, später in Territorialwaldordnungen
seinen Ausdruck fand.
Aufserhalb des Nutzungskreises der alten Wildbänne und späteren Grofs-
forsten wie aufserhalb der vogteilichen Nutzungsrechte wurde aber auch noch
von den Gnmdhen-schaften sehr bald eine in sich abgegrenzte blasse von
Nutzungsrechten an gewissen Allmenden ausgebildet.
Wie schon früher bemerkt, besafsen die Gnmdherren, fast stets im An-
schlufs an den Wirtschaftsbetrieb eines bestimmten Hofes, eine Anzahl kleiner
Einzelfoi'sten , welche als vollständiger Individualbesitz ^ aus den Allmende-
waldungen wohl abgeschieden und abgegrenzt^ und im allgemeinen nur der
Verfügimg der Grundherren unterworfen waren ^. Ihre Zahl ist nicht selten
beträchtlich, im 11. Jh. bestanden beispielsweise zu Brauweiler 4, an einem
andern Orte auf 30 Morgen sogar 5 solche Forste*. Nicht selten waren sie
Gemeinbesitz mehrerer Gnmdherren, welche in derselben Mark begütert waren ;
in diesem Falle kamen denn, obwohl derartiges Kollektiveigentum vielfach bis
über das Mittelalter erhalten blieb', doch seit dem 12. Jh. überall Nutzungs-
streitigkeiten und schliefsliche Teilungen in stets vermehrter Anzahl vor^.
^) Vgl. WOckfen 1325 § 9: silva contigua ibidem villae est piuaim allodium dicti mo-
nasterii, et advocatus penitus nihil iuris habet in eodem.
2) Ann. Rod., Ernst S. 22, 1117: apud Strevelo curtis et duo mansi terre cum circum-
fosso nemore; Erblehenbr. Wiltz 1631 § 34: wälde, welche einem gi'afen zu Wiltz allein zu-
stendigh imd von andern benachperten abgemerket sein.
^) Daher z. B. in USMax. S. 450 Seinsfeld ein solcher Forst zur Wiese gerodet wird.
Vgl. weiter MR. ÜB. 8, 71, 1217: Erzbischof Dietrich vererbpachtet silvam quandam, que
est in teiTitorio curtis nostre Alterich, que vulgo Vievere vocatiu*, . . cum appendiciis suis et
molendino adiacente.
*) Lac. ÜB. 1, 115, 184, 1051 ; 156, 243, 1079—89.
5) *USMax. 1484, Bl. 23 ^ WThaben 1487: die Aebte von Mettlach und von SMaximin
haben einen wald gemeinsamen, der letztere stellt den waldförster, dafür sol er haben allen
wintfalle und este, die van den bäumen fallent. *WLintgen, Arch. Maximin. 9, 239, § 8:
wist der schefifen, dass ein abt zu sent Maximin hat in den [S. 240] gemeinen wälden den
sesten bäume; also were sach dass die viere heiren die gemeine wälde theilen wulden, so
siülent sie mime herren das seste theile geben oder den sesten bäum. WZolwer 1561, § 31 :
in der gemeiner herren busch, die noch in der gemeinschaft ungeteilt sein. WMandem 1583,
§ 13 : in M. sind 4 GnmdheiTen , sie haben zusammen „gemeine weide" ; einer von ihnen,
der Abt von SMaximin, hat darin den je 6ten Baum.
*) :MR. ÜB. 2, 68, 1184, teilweise Auseinandersetzung zwischen Wadgafsen und Eusser-
thal über gemeinsamen Wald: Wadgafsen erhält ^U, Eusserthal "4 des Waldeigentums,
pastiu-e vero communitatem et usamenta behalten sie gemeinschaftlich. Porro de arboribus
talis lata est lex, quod neutra scilicet partium sine alterius conniventia arborem vel magnam
vel modicam dare poterit nee promittere, nee aliquam prorsus familiam ad manendum ibidem
introducere nee .viciniora altrinsecus habitacula quandoque instaurare. eonversi etiam de
Lamprecbt, Deutsches Wirtschaftsleben. I. ^ 31
[Entwicklung der Landeskultur. — 482 —
Die Entstehungsweise dieser kleinen Forsten läfst sich urkundlich nicht ver-
folgen, einige Stücke späterer Zeit beruhten wohl auf Schenkung oder sonstiger
Übertragung ^ ; im ganzen und grofsen werden sie auf dem Wege der Usur-
pation bzw. des unausgebauten Bifangs in der Allmende entstanden sein.
Nimmt man nun zu dieser in sich gewifs nicht homogenen Entstehungsweise
noch die Thatsache hinzu, dafs sich die Grundherren vielfach auch noch im
Besitz einzelner Nutzungen an fremdem Wald bzw. fremder Weide befanden ^,
so erscheint die Summe aller grundherrlichen Nutzungsrechte zunächst keines-
wegs als ein günstiges Substrat für eine feste Begrenzung der gTundherrlichen
Wirtschaft überhaupt.
Da tritt nun die Erscheinung dazwischen, dafs sich die Gmndherren
schon in der ersten Hälfte des Mittelalters überall da, wo sie besonders stark
begütert waren — und bisweilen besafsen sie schon fast den ganzen Allmende-
wald als Forst ^ — , zu Obereigentümern an der Allmende entwickelt haben.
Von welchen Folgen war diese Erscheinung für die Konstruktion der grund-
herrlichen Nutzungsrechte an Wald und Weide?
Lobiis [Loiben] ad nostra se pascua depascenda extendere ex conditione non potuerunt [!],
sed pascuis saepius dicti allodii contenti esse debebunt. Würth - Paquet Reg. Publ. Luxemb.
14, 108, 1240 April, (Arch. Gouv. Luxemb. Gart, parch. fol. 58^, fran^ais): Frere Renaus de
Vichier, commandeur des maisons de la chevalerie du Temple en France, fait savoir, qu'il
y avait desaccord entre le Temple et Henri de Luxemb. au sujet du bois bannal entre Piereul
et Marenges, d'ont l'un et l'autre revendiquent la propriete. Pour tenniner toute difficulte,
ils sont convenus d'en prendre chacun la moitie. Les porteriens du ban de Piereul aui'ont
dans ce bois leurs usages en bonne paix, comme auparavant. Vgl. weiterhin Bd. 3, 11 ff.,
1243 ff. Zur Analogie ist aus späterer Zeit heranzuziehen Geschlechtsregister Isenburg u. s. w.
Urkk. S. 223, 1376, Landesteilung zwischen Salentin zu Isenburg und dem Grafen Gerlach von
Wied: auch ist geredt, so welcher eckem zu seinen weiden liette und bittet in der ander
swin zo eckem, die he selb in sine huse esse wil und sin sint, dessen sal ime der ander
nit versain, und ensol aber darenboven kein recht mehr in den weiden haben. Füi" Weide
s. Bd. 3, 487 No. 42, 1350.
^) So findet sich MR. ÜB. 3, 305, 1226 eine Schenkung von 50 iugera nemoris ciun
ipso fundo prope villam (Nickenich) an SThomas-Andemach. Sehr charakteristisch ist nament-
lich MR. ÜB. 3, 479, 1233.
2) S. MR. ÜB. 3, 323, 1227, und *0r. Koblenz St. A. 1227 Dec. 25: lacobus abbas et con-
ventus sanctorum Eucharii et Mathie apostoli Trevirensium nobis [archiepiscopo] silvam suam,
que dicitur Asinrod, in Ouwecin, contiguam castro nostro Muntabur, tali conditione in perpetuimi
contulerunt, quod homines ipsomm de Dencinrode in predicta silva sine repulsa more solito
ligna secabunt. S. femer MR. ÜB. 3, 548, 1225, und 516, 1234, sowie Kremer Ardenn.
Geschl. Cod. dipl. 347, 1270: der Graf von Saarbrücken schenkt an die Brüder von Wames-
berg, in unserai walde dem Warende holz zu holen, als viel si des bedurfent zu iren husera
zu Warensperg zu buwende und auch zu burende, und daz sollent si von uns zu lehen be-
sitzen, und sollent nit macht haben einigerleie holz in imserm vorg. walde zu verkeufen noch
anderswohin zu füren.
^) Vgl. z. B. USMax. S. 434, Mamer 9a: omnia nemora sunt ecclesie preter communi-
tatem, que vocatur Mortscheit. unum nemus est ibi, quod vocatur Vikkensberg et est kamer-
vorst: si quis hoc intraverit, duos s. pro censu dabit.
— 483 — Die Allmende Wirtschaft.]
Zunächst miüste offenbar das Verhältnis zwischen den alten kleinen
Forsten und der einfachen Waldallmende in Obereigentum geordnet werden.
Es geschah das in der Art, dafs man die alten Hofforsten besonders ausschied
und in ihnen thunlichst wenig Rechte der einzelnen Hofgenossen bestehen liefs,
die Hofgenossen aber mit ihren einzelnen Nutzungsansprüchen vor allem in die
sonstige gnmdheniiche Allmende wies, wo ihre Anforderungen meist zusammen
mit denen der markgenössischen Allmendeberechtigten überhaupt einer vielfach
beschränkenden Regelung unterzogen wurden. Wo indes eine volle Befreiung
der alten Forste von hof höriger Nutzung nicht anging, wie das sehr häufig
der Fall war, da begann man unter den Forsten selbst nochmals zu scheiden,
indem man einige derselben als Kammerfoi^sten speciellsten Sinnes soweit als
möglich der alleinigen giamdherrlichen Nutzung vorbehielt, während die anderen
als Fronforsten l)esonders der Nutzung der Hofgenossenschaft anheimfielen.
Der Unterschied zwisclien Kammer- und Fronforst erscheint schon früh spo-
radisch ^ ; besonders klar liegt er in einer Urkunde des MR. ÜB. 3, 636 vom
J. 1238 vor. Hier heifst es: cum causa verteretur inter abbatem et con-
ventum sancti Maximini Treverensis ex una parte et Hugonem dominum de
Bettingen et Margaretham uxorem eins necnon et homines eorundem in Ens-
lingen ex altera, super Septem forestis apud eandem villam sitis, tandem
partes in hanc formam pacis amicabiliter convenerant : in quatuor forestis,
que pertinebunt de cetero ad terram ipsoram hominum, que vulgariter dicitur
hoifgut, habebunt ius quod dicitur anhau. tres forestas residuas habebunt abbas
et conventus liberas, utpote ipsoram camerforst. si tamen homines ipsi edi-
ficare voluerint, ligna ad hoc necessaria in quatuor forestis ad eos dicto modo
pertinentibus accipere poterant de licentia villici abbatis; et si non inveniun-
tur ibidem, tunc demum accipere poterunt de tribus forestis abbatis et con-
ventus, de licentia tamen villici eorandem. item tempore glandium abbas et
conventus, quotquot voluerint, de suis porcis induci facient in omnes Septem
forestas. similiter et homines ipsi porcos tantum suos proprios inducere po-
terunt in easdem non inde soluturi ius, quod diheme vulgariter appellatur.
de porcis vero alioram ad curtem in Enslingen minime pertinentium solvetur
solis abbati et conventui dictum ius, diheme videlicet. In ganz ähnlicher Weise
wird dann am Schlufs des 13. Jhs. die Nutzung eines Fronwaldes geordnet
in einem 1298 ergangenen Schiedsspruch^ zwischen Arnold ]\Iulart von Huel-
hoven et suos mansenarios . . curie de Huelhoven . . supera silv ad . . curiam
[H.] pertinente necnon quibusdam iuribus, que predicti mansenarii se dicebant
^) Der Unterschied zwischen Kammerforst und Fronforst (nemora ecclesie) wie [hier
noch freier] Allmende (communitas) gilt wohl auch für das Citat der S. 482 Note 3. Für früher
vgl. vor allem Lac. ÜB. 1, 115, 184, 1051: im praedium Brauweiler giebt es 4 Wälder,
quanun duas . . illi solummodo familiae aecclesiae, que censum solvit, ad subteramen con-
cesserunt, ita tamen, ut nuUus extraneus aliquid iuris in eis habeat. porro duas reliquas . .
libere et integre ad cameram abbatis constituerunt [donatores].
2) Lac. ÜB. 2, 984.
31*
[Entwicklung der Landeskultur. — 484 —
in dicta silva habere: singiili et universi mansenarii prius dicti ligna inutilia
dicte silve et non valentia, qiie vulgariter dicuntur doufhout, seciinduin eorum
necessitatem tantummodo singulis annis secabunt, in aliis vero lignis utilibus
et bonis, videlicet quercis [!] et fagis et aliis utilibus quibuscunque, dicti manse-
narii nulluni ins habent nee habebunt aut percipient in futuro, nisi de gratia
domini Arnoldi predicti necnon suorum heredum qui pro tempore fuerint pro-
cesserit: speciali hoe tamen adiecto, quod dictus Arnoldus et sui heredes
huiusmodi ligna utilia et bona pro sua voluntate poterint convertere et amicis
suis aliis ministrare, prout eis placuerit et visum fuerit expedire, verum do-
minus Arnoldus et sui heredes prefati huiusmodi ligna utilia et bona vendere
non possunt aliqualiter nee debebunt. item predieti mansenarii suos porcos
in eorundem domibus et custengia seu eustu per hiemem enutritos in fmctibus
quercuum et fagorum silve prediete, qui vulgariter dieuntur eikeir, suo tem-
pore poterunt vessere et nutrire et eustodire: hoe tamen conditionato , quod
de unoquoque porco predieto dicto domino Arnoldo et suis heredibufe debent
dare duos d. monete pro tempore usualis pro iure, quod vulgariter dicitur vedun-
gelt; alios autem porcos ad dictos mansenarios ex quaeumque causa prove-
nientes in dieta silva vessere et nutrire non poterunt nee debebunt, nisi de
voluntate dieti domini Arnoldi et eins heredum speciali procedat, sieut nee
alii convicini, ipsius domini Arnoldi mansenarii non existentes, cum suis porcis
silvam predictam ad nutriendum et vessendum eosdem intrare non potenmt
nee debebunt, nisi de lieentia supradicti domini Arnoldi et heredum suonira
procedat et favore. item dominus Arnoldus et sui heredes tot mansenarios
constituere valent et possunt, quod ab antiquo erant constituti, qui consimili
usu silve prefate utentur seeundum modüm et formam predictos.
Eckerrecht gegen Entgelt und Nutzung des Taub- und Totholzes, das
sind in der That von nun ab fast ganz regelmäfsig die Kennzeichen der hof-
hörigen Fronforstnutzung, während im Kammerforst jedenfalls der Anbau ver-
boten ist^ Aber freilich wird der Ausdruck Kammerforst sehr bald auch für
den Begriff des Fronforstes gebraucht, ob die lokale Scheidung beider gleich
weiter dauert.
Dasjenige Recht indessen, welches für die Hofgenossenschaft im Forst
unter allen Umständen besteht, ist die Waldweide, namentlich das Eckerrecht
oder der Einsehlag. So werden im WHelfant zwei freie Wälder genannt, die
sein unsers hern aigengut, und darin sol . . niemants so viel als ein reis
hauwen uf die boeß; und in denselben eckern unser ehrw. hen- und die ge-
hover den aeker und langhalm zusampt; dargegen fharen die hofleuth mit
den nachbarn in die gemeinen weld. In ähnlicher Weise hat nach dem
WBeaufort von 1557, § 10, der Herr von Beaufort drei Wälder, der wäld sol
sieh niemand bekümmeren. Aber die Bürger fahren mit ihrer Heerde hinein
und ätzen, wenn Ecker da ist, unter Abgabe von 3 broelingen (jungen zu
') WWormeldingen 1595, § 4.
— 485 — Die Allmendewirtschaft.]
brühenden nicht zu sengenden Schweinen) ; ist kein Ecker da, so umsonst, nur
hüten sie die Schweine des Herrn unentgeltlich mit. Neben diesen Wäldern be-
stehen für die Bürger noch Gemeinwald und Gemeinweide (§ 13). Zum EckeiTecht
kommt zumeist noch das Anrecht auf Anbau mit dem Knmimbeil (krommen-
schnitz) , auf Totholz , auf "Windfall , soweit er 7 Schuh vom Stamm liegt,
sowie auf vor Jahr und Tag gehauenes Holz, falls zu rechter Zeit ein Ab-
zeichen durch Abschlagen der Kinde gemacht wurde ^ Ja in einigen Fällen
läfst sich sogar ein Recht auf Bauholzschlag verfolgen; so erhalten z. B. die
Hofleute zu Bollendorf aus den Echtemacher Forsten Holz zu Fii-stbalken,
Paden (obersten Dachstuhlbalken) und ähnlichen grofsen Stücken^.
Dieser Konstmktion der Nutzungsrechte in den hofrechtlichen Forsten
stellt sich nun ein besonderer Aufbau gnmdhöriger Nutzungsrechte in den
grundheiTlichen "Waldallmenden für alle markgenössischen Einwohner giiind-
heiTlicher Dorfmarken gegenüber.
Die wichtigste Frage, welche sich hier erhebt, betrifft die Fortdauer des
alten markgenössischen Jagd- und Fischereirechtes ^. Aus den "VYaldwüsten war
das ursprüngliche Okkupationsrecht des freien Mannes für wald- und wasser-
lebende Tiere durch den Wildbann vertrieben worden : in wieweit hielt es sich
in den mit dem Schlüsse des Mittelaltei-s nahezu durchgehends grundhörigen
Marken?
Es giebt Marken, in denen trotz gi-undherrlichen Obereigentums irgend-
welche Yerändernng in der Konsti-uktion des Jagd- und Fischereirechtes über-
haupt nicht eingetreten ist. So haben z. B. die Echternacher Bürger Jagd
und Fischfang fi-ei, soweit ihr Weidgang geht*. Indes das sind Ausnahmen.
Das gewöhnliche ist, dafs gewisse Beschränkungen eingeführt werden, und
zwar nach einer doppelten Veranlagungsart: entweder verbietet man die An-
eignung gewisser Tiere oder man läfst gewisse Jagd- und Fangarten nicht zu.
Unter diesem doppelten Gesichtspunkte bildet sich dann der Begiiff einer
niederen und hohen Jagd, eines nobeln und unnobeln Fischfanges aus.
Bei der Jagd ist namentlich das Verbot von Drähten, Schlingen und Wild-
seilen gewöhnlich ^, während Jagd mit Hunden, bisweilen unter Abgabe eines Teils
der Jagdbeute an den Gmndherni, erlaubt bleibt *'. So heifst es in den WWHoUer
1589 § 12 und Hüpperdingen § 13: were einiche man binnent dem hofe so
^) WCessingen 1242: homines de C. habere debent in silva de L. [Fronforst] ligna
minuta et arida . . . quodsi arbor in silva aliquo casu ceciderit vel eam aliquis cadere fecerit,
excepta prima parte arboris tnincata et ablata de ramis residiiis et de aliis partibus arboris,
quicquid solus homo super cuiTum suum levaverit, libere domum redibit. Vgl. weiter UStift
409, Birkenfeld; WEich 1597, § 65; WBerburg 16. Jh. § 28.
2) WBollendorf 1459, § 3, § 9; 1653, G. 2, 272.
3) Vgl. oben S. 283 f.
*) W'Echtemach 15. Jhs. §§ 37—38, Hardt S. 178—9.
'') WAmel 1472, § 13; WAsselbom 1566 § 26; WHeinerscheid 15. Jhs. § 21. Verbot
des Jagens mit der Flinte WMondorf 1594, § 37.
«) WAmel 1472, § 13.
[Entwicklung der Landeskultur. — 486 —
selich, daß er ein hund kunt gehalten, der mach jagen und fangen sonder
widerstant keines herrn, und das zu thun sonder seil ainzubinden, dasselhig ist
hoichjaich und hoeret dem herrn zu. Tritt eine Begrenzung der grundhörigen
Jagdnutzung nach den jagdbaren Tieren ein, so gehört gewöhnlich alles, was
geschlittenen Fufs hat, also Hirsche, Rehe und Wildschweine, zum grofsen
Wild oder Hochwild^, während Fuchs und Hase der grundhörigen Jagd, bis-
weilen unter gewissen Jagdbeschränkungen, zugerechnet werden^. Dabei hält
sich vielfach in gewissen humoristischen Ausnahmen noch eine Erinnerung an
das ursprünglich unbegrenzte Recht der Markgenossen. Für den Fall, dafs
ein Stück Hochwild einem gi'undhörigen Manne in sein Haus liefe, bemerkt
beispielsweise das WPronsfeld von 1476, kunt der man sein doir zugethun
und das wilt behalden, dat mach he doin, sonder id zu misdoin entgegent
einchem herren^.
Verwandte Scheidungen wie für die Jagd finden sich auch für den Fisch-
fang, nur dafs dieser sieh häufiger völlig in der Hand der Markgenossen hält *.
Ist die Fischerei indes beschränkt, so tritt auch hier zunächst eine Begrenzung
auf gewisse Geräte bzw. Fangmethoden ein, ja es wird sogar am häufigsten
auch hier völlig identisch mit einer weitverbreiteten Jagdbeschränkung das
Verbot von Seilen, nur jetzt im Sinne der Netzfischerei, ausgesprochen^.
Daneben kommen denn andere Verbote vor, so das der Nachtfischerei bei
Feuer** oder der Fischerei mit Kähnen', und ihnen zur Seite stellen sich
^) WPronsfeld 1476, G. 2, 553 : so weist der scheffen einem ieklichem heiTen zu in dem
vurg. hoef al grofs wilt, nemlich so wat einen geslitten fuefs hat, nemlich hirtzen binden
re und wilde schwein, der ensal kein man sich kruden. S. auch WRemich 1477, G. 2, 242,
sowie WBleialf 1600: auch weist der scheffen, das baufsen dem wildban der gehoevere alle
wild fangen magh, ausgenommen was einen gescblitten fueß hat.
2) WNalbacher Thal 1532, G. 2, 26: Jagdrecht des Grundherrn und Vogts, dabei so
hat ein jeder inwoner des tals N. die macht, ein hasen oder fuesz zu jagen. WMondorf
1594, § 36: daß die samtliche underthanen der richterei M. uf fuchs und hasen zu jagen haben,
iedoch als daß sie mit Sonnenschein aus- und einziehen sollen. S. auch WMeisenburg 1549
und 1567, § 3.
3) WBlieskastel 1540, G. 2, 28 : die Herren haben zu fragen und zu jagen, ob aber
ein armer man über feld gieng mit einem hund und einen hasen fieng, mag der arme man
solchen hasen mit seinen kindem essen. WBoUendorf 1451, § 10 = WBollendorf 1606, § 6:
die Jagd gehört dem Herren, indes abe ein man ein hirtz ein thier [Reh] oder ein wild
swin fing, das sol er bringen zu B. under die linden und sal mins heren meier rufen und
sal aushauwen sin jegerrecht. S. auch WMeisenburg 1549 und 1567, § 3.
*) Z. B. WHoUer 1589 § 13.
^) WHeinerscheid 15. Jh., § 21 : weist der scheffen zu H. [den Unterthanen] zu fischen
und zu jagen binnet dem hof, sunder seile anzubinden. Die Bestimmung dieses Weis-
tums erhält dadurch besonderes Interesse, weil sie im W. von 1627 fehlt; venimtlich war
das Fischereirecht mittlerweile an den Grundherrn gelangt. Im übrigen s. auch WAsselbom
1566, § 26.
6) WAmel 1472, § 21.
■') WRemich 1477, G. 2, 242 : ein eclicher burger des hofs zu Remich hait auch macht,
in der Mosselen zu fischen, also ver er ain ein schif gewaiden mach. Vgl. auch WBesch
— 487 — Die Allmendewirtschaft.]
positive Anordnungen : es soll nur mit Angeln und kleinen Netzen ^ , nui' mit
Streichbrett und Fischsack ^, oder nur mit sechs bis sieben Xetzzügen gefischt
werden^. Alledem läuft, teilweis die genannten Bestinunungen ergänzend*,
eine Begrenzung auf gewisse Fischarten parallel. Es tritt hier namentlich
der Begriff des achtbaren, Bann- oder Präsentfisches auf, der dem Grundherrn
geschenkt oder wenigstens vor der vollen Aneignung zmn Ankauf vorgelegt
werden mufste^. Das Urteil darüber, welche Fische unter diesen Begriif
fielen, war in den verschiedenen Orten ein abweichendes; gewöhnlich scheinen
Hechte und Salme sowie sonst bessere Fische (etwa von über 18 d. Wert)
als Präsentfische betrachtet worden zu sein*^.
Bisweilen endlich kam es vor, dafs gewisse Marken, etwa solche, welche
keinen bedeutenden eigenen Fischfang hatten, in besser bedachten Nachbar-
marken gewisse Fischereirechte besafsen, vielleicht auf Grund eines älteren
gröfseren Markzusammenhanges. Derartige Rechte wurden von den Grund-
herrschaften, zumeist gegen Zahlung eines Zinses, respektiert. Eins der
interessantesten Beispiele bietet das WKoenen von 1508, G. 2, 85. Hier wird ge-
wiesen, dafs die von Filzen in der Koenener Mark zu zeiten, wanne die
hasselen riden, weme das dan aus der gemeinden von nöten, ein reuse in den
sand zu bescherren, oder sonst vor kranke personen ein fischeigen zu fangen
oder für schwanger frawen, möge es tuen sonder fare, und geben dafür 10 s.
'jarlichs.
Indes blieben doch auf die Dauer keineswegs allen gi'undhörigen Mark-
genossen so ausgedehnte Jagd- und Fischfangsrechte, wie sie sich aus dem
Vorstehenden trotz mancher Beschränkungen ergeben; vielmehr lief die Ten-
denz der Grundherren auf eine volle Inkoi-poration dieser Rechte hinaus. Man
konnte sich dabei auf das von alters her anstandslos und generell gewiesene
Markobereigentum stützen: wem flock und zock, fönt und pront, von dem
weipel uf den gront, von dem hemel uf die erde, die eiche uf dem lande, die
1541, §§ 12 u. 13: wer mit einem Schiff fischen will, zahlt jedes Jahrgeding an den Grund-
herrn 1 Sester Wein; der Hofinann des Abts darf nur für seine Haushaltung fischen.
1) WSchengen 1624, § 31.
•■") WBirresborn, G. 2, 528, s. Note 6 Schlufs.
') WIrrel 1669, § 4. S. auch WOuren 1567, § 19: weist der scheften den bm-ger zu
fischen mit henden, ausbehalden den edelhern die 3 wiech [d. h. tiefe Stellen im fliefsenden
Wasser], der sol sich niemands kniden.
*) So in den Note 2 und 3 citierten WW.
^) \^^^•el 1669, § 4: wan ein praesentfisch gefangen wird, sol meinem herm von Ech-
ternach praesentirt werden, mag mein heiT den kaufen, ob ihm geliebt, geliebt ihm aber
nicht, mach der man den fisch verkaufen oder behalten, wie ihme deshalb eben ist. Vgl.
weiter WStoinheim 1669, §§ 8 und 9.
«) Vgl. WMettlach 1485, G. 2, 61 (s. das Mettlacher Fischerweistum [Ende 15. Jhs.]
bei G. 2, 61—62 und Lager S. 248): ob einicher salm oder hecht gefangen wurt binnen den
bechen befser den achtzhen pfennink, die fische heischen banfische; die sol ein iglicher
fenger pflichtig sein zu liebern uf eins abts disch, und der abt sol den man so gütlich
[Entwicklung der Landeskultur. — 488 —
vische in dem sande^ gewiesen wurden, so lang als die baich fleust uf dem
land, der fisch ligt uf dem sand und die eichel ligt uf dem land^, der war
sehr wohl in der Lage, Jagd und Fischerei für sich allein zu reklamieren,
üas Ziel solcher Reklamationen finden wir beispielsweise für SMaximin
erreicht im * WWeifskirchen von 1493^. Hier heilst es: cum [abbas
et conventus sancti Maximini] sint veri et supremi dicti villagii et banni domini,
totiens, quotiens eis placuerit et voluerint, [habent] venationis deductionem. et si
venatilia aliqua fuerint in suis districtibus inventa sive reperta, eis iure domini
merito forent acquisita, et sie generaliter de omnibus aliis in dicto banno re-
pertis, apibus exceptis, de quibus datur talis ex longaeva consuetudine obser-
vata et ab incolis allegata a praefatis domino abbate et conventu tolerata et
admissa regula, quae est talis, quod reperiens gaudebat media parte, alia
media pai*s dividatur in tribus partibus, quarum duae pertinent et pertinebunt
domino abbati et conventui, tertia vero dominis advocatis.
Wurde so die Jagd- und Fischereifreiheit der grundhörigen Markge-
nossen beschränkt, ja in vielen Fällen schliefslich aufgehoben, so trat eine
gleiche Beschränkung auch für ihr Beholzigungsrecht ein; nur dafs hier schon
früh für die Grundherren nicht so sehr das nackte eigene Interesse, als viel-
mehr rationelle Wirtschaftsgedanken mafsgebend waren, und dafs später wohl
niemals eine volle Aufhebung des Beholzigungsrechtes stattfand. Im ganzen
kann man daher behaupten, dafs die markgenössischen Rechte auf diesem Ge-
biete den Zeitumständen angemessen erhalten blieben.
Das gilt vor allem vom Rechte auf Brenn- und Stellmacherholz*; hier
empfahen, ob ihn got beredte ein ander mal, daß er desto gutwilliger widerumb kehrae.
WBollendorf 1653, G. 2, 272 : wan einicher liofman kheme uf das wasser und fing ein hecht
ein salm oder ein presantfisch, den sal er tragen zu Bollendorf in die bürg, und sol dem
amtmann den feil bieten umb ein zimbliclien pfenningh, daß er werth ist; gibt er ihme nit
davor was er werth ist, hat er macht den zu tragen uf alle die ort, das er seines fisch ge-
niefsen kan. S. auch das Trierer Fischereiweistum von 1340, wo fünferlei fisch, nemblich
silren, karpfen, hecht, salmen und lamprieden, im Sinne von Präsentfischen erscheinen. —
Eigentümlich ist WBirresboni, G. 2, 528 : item sol der gehofener auch macht haben zu fischen
mit einem streichbret und fischsack in der Kiel ; und wanie er einen weissen fisch fanget, sol
er ihme in den mund speien und die kütz biethen; feit er in die kütz, so ist er des ge-
hofeners, feit er aus, so ist er wiederumb des hen-en; fischt aber iemandes mit einer keulen
oder felwe, ist dem herrn boußfelligh.
1) WHunsdorf 1537, G. 2, 252—3 ; s. auch W, Lintgen 1537, § 2.
2) WHunsdorf 1607, § 2.
3) Arch. Maximin. 1, 93.
*) Zur Unterscheidung des letzteren vom Bauholz vgl. das Prümer WSchweich 1517,
G. 2, 309: auch hat ein iglicher einsman zu Schweich macht vier bäume in dem hochen
walde zu holen, sol auch erlaubnus heischen an dem Schultheis, einer zu seinem plogen, der
ander zu seinen schindeln, einer zu seinem wagen, den vierten zu seinem zune. darnach hat
ein iglicher hofman macht zu holen auf dem walde alle leigen holz, ob sach wer dafs einer
heufe eichen- oder buchenholz und darumb gepfent wurt, so sal man das holz in vier reissen
ein ftifs vom stock boren mit einem ahnspisser, reist es aus, so ist der man der boessen
— 489 — Die Allmendewirtschaft.]
sind niemals gröfsere Beschränkungen eingefühlt worden \ im Gegenteil er-
wartete man auf diesem Gebiete gerade von den GrundheiTen jede Fördemng.
So ein armer hoibsman, bestimmt das WSchüttringen vom J. 1542 in § 18
entsprechend vielen andern Weistümern, im walt doet- und brenneholz hette
geladen und nit mit dem wagen ankörnen mecht, und ein her apt, als ein
ginindherr, queme geriten und funde den annen man da halten, sol er mit
eim fließ ußer den stripen treten und dem armen man zu weg und stege ver-
helfen. Erst spät hat man dann wohl einige Beschränkungen eingeführt, die
al)er durch die beginnende Holzknappheit wohl motiviert waren und zudem
von der Gemeinde gehandhabt wurden^.
Viel ernster nahm man es mit dem Verbrauch von Bauholz : hier kamen
giofse und zudem fast stets Schweinemast tragende Bäume, wie Buchen und
Eichen, in Betracht. Nicht selten finden sich hier geradezu direkte Abtriebsverbote ^ ;
aber auch wo man dem Baubedürfnis nachgeben mufste, suchte man den Be-
darf doch zu beschränken. Erst spät geschah das in der Weise, dafs man für
jeden grundhörigen Markgenossen ein bestimmtes Deputat, z. B. alle 7 Jahre
einen Baum, aufstellte*; das Gewöhnliche war, dafs Bauholz nur unter Er-
laubnis und Kontrolle der grundheiTlichen Beamten geschlagen werden sollte ^.
Wie sich nun diese Forderung unter Teilnahme der markgenössischen
Behörden ausgestaltete, zeigt in besonders deutlicher Weise das WObermendig
vom J. 1531, G. 2, 498: Dingt der hern Schultheis, ob notturftbeuwe weren,
ledigh, reist das holz nit aus, so ist der man die bufs schuldigh, zwo deiln meinem h. v. Prüm
lind der dritte deil dem potten von Schonecken.
^) Vgl. WBockenau, G. 2, 168 : weisen wir auch mit recht, [dafs] die gemein zue B. in
dem walt holz zue holen, was sie daraus getragen unt genüefsen kennen, umbgestofsen iint
gebrechen konten. S. auch WAmel 1472 § 20, wo bemerkt ist, es sei „hoeflich" zu hauen.
Aus früher Zeit vgl. vor allem WCessingen 1242: homines de C. habere debent in silva de
L. ligna miniita et arida, necnon et in nemore . . W. abscindere debent barkas quercus fagos
et salices et hiis similia ligna et virgulas ad sepiendiim et ad comburendum, et non ad ven-
dendiun aliqua ratione.
^) So ist es nach "NMIunsdorf vom J. 1607, § 3, hofsbräuchig, daß man jarlichs iedwede-
rem hofsman, der in diesem dorf gesessen und wohnhaftig ist, ein gewisse teil holz gebe und
weisen thue, davon einem scheifen doepel ration imd dem meier . . dreimal also viel dan
einem anderen einigungsman ; dieses holz wird jarlichs in der herren buischen durch die
gemein ausgeben.
^) WKillburg § 18, G. 6, 575: wer sach dat ein man ein bäum abhief in dem vorge-
meldten wald , der ist dem herren verfallen umb zehen gl. , oder ein band uf dem stock af-
genommen, nach gefallen des herren.
*) UMettlach 1499, § 19.
^) WKönigsmacher 1273, § 3 : nee in 4 silvis . . aliquis secabit ligna sine licentia nuntii
(des Gi-undhemi); sed homines villae de Macheren, si habuerint necesse pro aedificio, petent
ab abbate vel nuntio eins ligna. Wer sich an diese Bestimmungen nicht hält, tenebitur ad
emendam, cuius 2 partes habebunt abbas et conventus, et tertiam partem advocatus. S. femer
Bd. 3, 103, 19, 1297 ; *WLintgen, Arch. Maximin. 9, 239, § 9 : so müegent die ai-me lüde in
denselben [grundherrlichen] walden holz hauwen zo notturft, und das mit erlaub der herren.
[Entwicklung der Landeskultur. — 490 —
von weme man das holz fordern sol? Weisthumb der scheffen, das sol man
fordern an dem schulthis von wegen der heren, und [an] dem heimburger von
der gemeinde wegen ; die zwene sollen uf die platzen gaen, da die heren ader
huisman buwen wellen, mit eim geschworen zimmerman, und die platz besich-
tigen, alsdan sol ime der Schultheis und heimburger nach noit des buwes holz
erleuben, so dick und viel er zum buwen noit het, und sol soliehe holze
binnem einem jair verbau wet werdend
Ist diese Schonung der Bauholzmassen auf ein tiefgreifendes Erlaubnis-
und Kontrollerecht des Grandherm bezogen, so darf doch nicht verkannt
werden, dafs ein solches Erlaubnisrecht sich nicht leicht wirksam durchführen
liefs. Die ältere Rechtsauffassung kennt nur ein fonnales Erlaubnisrecht, das
ohne die Konsequenz wirklichen Verbotes blieb und daher auf eine blofse
Kontrolle hinauslief. Wurde also die Erlaubnis nicht gewährt, so konnte man
gleichwohl hauen -, höchstens wurde später eine kleine Konventionalstrafe, etwa
Stockpfennig genannt, entrichtet^. Ja noch mehr: für manche Wälder galt ge-
radezu das Verbot des Anbaues nur insoweit, als der anständig, nicht in üiebes-
weise anhauende Landmann bei handhafter That ertappt wurde * ; und auch dann
bezahlte er bisweilen nur sehr geringe Bufsen". Gegenüber solchen An-
^) Vgl. auch WPleizenhausen 1582, G. 2, 188: weisen die schöfFen den gerichtsherren
zu das gewalt eichen und buchen, und das unholz dem lehnman zu. und ob es sach were
dafs der lehenman bauens nottmftig, so sol er zu den gerichtsherren gehen und bauholz
begehren, das sol man ihme nach notturft geben, bis so lang der feuerbalken aufgeleget und
er sprechen kan, dafs der baue volbracht seie, defsen sol der hausman zu stamrecht geben
den herren von iedem stam holz zween pfenning.
2) MR. ÜB. 3, 182, 1222: si . . E. vel homines sui, tarn milites quam alii, domum
vel mansionem aliquam edificare voluerint, non nisi de licentia . . abbatis vel villici sui pre-
dictum nemus tenentur intrare, nee abbas nee villicus suus eisdem negare debent licentiam;
et sie habita licentia ad voluntatem eorum, sine tarnen iniquitate et dolo, de predicto nemore
secabunt. WBockenau, G. 2, 168: weist man auch mit recht, dafs die gemein zue B. holz
hab macht zu hawen in defsen abts wälden zum st<äg über die bach, so dick unt viel es noth
ist, doch mit wifsen des hofmans; gibt er lauben, wohl, wo nit, so hats die gemein doch
von alters her zue thuen.
^) WEppeldoif, G. 2, 271 : dieselbige hofserben, die den gangh in den hofgront und
ihr fursterrecht geben, die haint den hauw uf demselbigen wail; espen birken alle verfallen
holz doetholz suUen sie heilen umbsonst. hant sie notturft des bauwes, sie sollen gehen bei
die furstem und suUen urloif heischen, geben sie ihnen nit urloif, so sulden sie doch hauwen
vermitz ihrem stockpfennink . . ihren stockpfennink weist der scheffen alsoviel, hewet einer
ein fouder latten, soll geben 4 pennink, hewet er ein keffer, soil geben zwen pennink, heuwet
einer ein eichen, wolt bauwen, sol geben ein beier; ist furster dae, er solts ihm geben, ist
er nit dae, er solts uf den stock legen und sal darvon fahren ungeschediget der dreien herm.
*) WDalheim bei Remich 1472, § 34: über den walt Bocholtz und Beinsester weisen
mir solche freiheit, das wer da in heuwt, der rueft, und wan er ledet, so beidt er, und so
halt er aus dem busch kompt, so ist er entgangen, unt pfendt man hin dan, so dede man
hin unrecht.
^) WMamer 1542, § 25 : was durch das ganze jar in demselbigen buesche gehauwen
und gepfant wurde, geben die gehöber von M. vom stuck 3 beier, und die uswendige von
— 491 — Die Allmendewirtschaft.]
schauungen war es schwer, ein bis zum Verbote starkes Erlaubnisrecht durch-
zufiihi-en. Erst spät gelang das ; wie sehr aber das Ziel erstrebt wurde, ersieht
man sowohl aus relativ sehr frühen und ausführlichen Bestimmungen^, wie
aus der besonders strengen Fassung späterer Weistümer. Der Wald ist so
frei, bestimmt z. B. das WSchwarzenholz, G, 2, 24, mit einer beliebten Wen-
dung aller Moselweistümer^, daß, were einer in dem walde und brech ime
ein deisselnagel, so sol er dan den geiselstab darin thun und nit hauwen son-
der erleupnus.
Neben dem Anbau bildete die Schweinemast eine Hauptnutzung des
Waldes. Auch hiej- steht das Obereigentum des Gmndherrn an der Mast,
dem Ecker, durchweg fest; er ist Grundherr, solange die Eichel auf dem
Sand liegt ^. Indes bleibt den grundhörigen Markgenossen doch überall die
Nutzung mit oder ohne Entgelt, wie es das WBockenau, G. 2, 168, ausdrückt,
der Ecker auf den Bäumen gehört dem Grundherrn, wann er herabgefallen
ist, der Gemeinde. Eine Eckemutzung für die Einheimischen ohne Entgelt
läfst sich allerdings nur selten und in früher Zeit nachweisen*; zumeist weifs
sich der Grundherr irgendwelche Vorteile vorzubehalten. Das Einfachste und
Bescheidenste ist es in dieser Hinsicht, wenn er die Vonnast bis zu einem
bestimmten Termin, etwa Maria Lichtmefs, in Anspruch nimmt ^ ; am weitesten
geht es, wenn sich die grundherrlichen Forderungen bis zu einer Art Ver-
pachtung unter Abschätzung des Nutzungswertes durch unparteiische Dritte
erweitern*'. Unter allen zwischen diesen Grenzen denkbaren Modalitäten aber
ist die bei weitem gebräuchlichste dieEindemung, d. h. die Zulassung der Schweine
dem stuck von eichgen und buechen 6 beier, und von dem kleinen geholze von dem foeder
dasselbig recht, und wan sie ungepfant uswenig den buesche komen, so seint sie ent-
gangen und frie.
^) WIgel 1298: villicus custodiet nemus situm supra dictam villam de Egele . ., ita
quod nullus secet vel recipiat ligna in dicto nemore nisi de voluntate pensionarii vel villici
dictae curtis, etiamsi sit mansionarius seu incola dictae curtis.
2) S. z. B. WKöUerthal, G. 2, 19: hait der scheflfen gewiset, das der meiger schuldig
sie den forste zu huden, imd sol der forste also friehe sin, das nimant nust dainne solle
hauwen aen urlaub, und fiu'e ein armman dadurch, und breche ime ein tischenagel, so sol
er einen finger in das loch stoßen und keine holz darzu dainne hauwen noch sniden in
dem forsten.
») WHunsdorf 1607, § 2.
*) WKönigsmacher 1273, § 3: de 4 silvis bannalibus ad curtem de Macheren spectan-
tibus quicumque immiserit porcos extraneos in Silvas predictas ad pascendum de glandibus
ibidem consistentibus, solvent iiua . . deme, exceptis hominibus villae de Macheren, qui sine
dolo et fraude immittent porcos suos ad pascendum sine dema, quos nutrient in domibus suis
non aliunde emptos nee conductos.
5) WVölkelingen 1422.
^) WIgel 1292: glandes vero si in dicto nemore esse contigerit, iuxta examinationem
scabinorum curtis ecclesiae sancti Simeonis praedictae dicti mansionarii pro eadem aestima-
tione si voluerint habebunt; quodsi eis pro ea aestimatione habere non placuerit huiusmodi
glandes, dicti pensionarius seu villicus nomine dictae ecclesiae sancti Simeonis disponent pro
[Entwicklung der Landeskultur. — 492 —
unter einem abgestuften Einlafszins auf den Kopf. Wie sich dies System aus-
gestaltete, mag mit den Worten des WHentern, G. 2, 111, erzählt werden:
in denselben weiden weisen wir den armen leuthen den acker zu umb den
deme von dreierlei Schweinen ; nemlich ^ ier pfennigh von einem bechenschweiu,
von einem mittelmessigen schwein zwen pfennigh, und von einem mertzlingh
vier heller, und magh ieder scheffen wegen unsers ehrw. heiii ein schwein
und ein broehling vergeblich inkheren. des sollen die scheifen sampt dem
meier den deme, wan das laub von den Schweinen dreimhal umbgeährn [ist],
ufheben, alsdan sol in der meier da von dem fleisch in dem deme gezogen und
ein drunk weins gebend Indes blieb doch auch mit diesem Abgabesystem häufig
eine gewisse Weitherzigkeit vereinbar, welche namentlich für die änusten Mark-
genossen Sorge tnig. So heifst es beispielsweise im WZerf von 1581 und
1684, bei G. 2, 107: wan einer . . sich des ackers gerne wolte gebrauchen,
des solt er sich gebrauchen umb den dienib ; wan aber der anne man sich be-
dunket, der diemb were ihm zu schwer, und sich doch des ackers wolte ge-
brauchen, so sol er seine schweine an ein seil umb sich weiden laßen, und
sol stehen in dem trauf des walts, kan er des ackers gemessen, so wirt es
ihme vergunt.
Andrerseits giebt es eine grofse Anzahl von Fällen, in welchen der Dem
auch dann sehr rigoros erhoben wird, wenn die Markgenossen die Eindemung
verschmähen ^ ; sie lassen sich nur dadurch erklären, dafs die Gnmdherren sich
im Dem eine sonst dem Medem parallel laufende, also ursprünglich fiskalische
und obligatorische Abgabe angeeignet hatten^, deren Erhebung sie nun, obwohl
sie grundherrlich geworden war, im alten zwingenden Sinne vornahmen.
suae libitu voluntatis de glandibus eisdem pro parte ecclesiae sancti Simeonis praedictae quo-
libet anno.
. 1) Vgl. noch weiter MR. ÜB. 3, 182, 1222 : Sühne zwischen SMaximin und E. v. Meisen-
burg und dessen Leuten zu Meisenburg: quodsi glandem vel pastum alium in . . nemore
[von Lintgen] crescere contigerit, . . idem E. de porcis suis propriis, quos in domo sua apud
Meisenburch habebit, similiter et milites et filii militum in eodem castro residentes de suis
porcis propriis . . nuUum panagium [d. h. Dem] vel redditus aliquos . . abbati vel ^^lIico suo
persolvent, omnes autem eiusdem E. homines tarn in Castro quam extra castmm residentes,
si ad dictum nemus porcos suos causa pascendi deduxerint, idem panagium et eosdem
redditus domino abbati de porcis suis persolvent, quales homines de curte de Lindiche de
suis porcis persolvere tenebuntur. *WLintgen, Arch. Maximin. 9, 239, § 10: man weist das
geris in den walden den armen lueden und den dheme den herren, und ist ein iglich schwein
schuldigh 4 penning.
2) Vgl. WNeumünster 1429, G. 2, 33: wan ein acker wechset, so sal man den lehen-
luden gebieden, inzuslahen und den deheman zu bezalen ; slahen si aber nit inne, so sal man
die swine uf dem miste zelen, und solen doch den deheman gelden. S. auch WMamer
1542, § 29.
8) Über den Dem als fiskalische dem Medem parallel laufende Abgabe s. Schroeder,
Zs. der Savignystiftung 2, 73, 77. Auch die oben aus WZerf 1681 und 1684 abgedr. Angabe
bezieht sich auf ursprimglich fiskalischen Dem, denn sie gilt für alle Einwohner des
Hochgerichts.
— 493 — Die Allmendewirtschaft.]
Das ist im wesentlichen auch die Stellung der GnmdheiTen zur All-
mendenutzung durch Anbau. Wo nur immer freies Feld oder Brennland in
der Allmende lag, da machen sie ihr Verfligungsrecht geltend \ und fast stets
nutzen sie es durch Auflage des alten einfachen oder des späteren verstärkten
Medems aus^: ein Zustand, den das WMamer von 1583 in § 11 mit Recht
in dem kurzen Satze ausdiiickt, daß ihren ehrw. und gn., als grondhen-en, das
landrecht im bau Manier alleinich zustehe. Es kann daher nicht wundem,
wenn wir überall in gi'undhenlichen Urbaren bedeutende Einkünfte aus Wald-
rodung verzeichnet sehen ^. —
Übersieht man die bisher gefundenen mannigfachen Begrenzungsweisen
der okkupatorischen Nutzungen in der freien Markgenossenschaft, im Wildbann-
forst und unter vogteilicher Aufsicht wie im giaindherrlichen Allmendeobereigen-
tum, so liegt es auf der Hand, dafs derart verschieden verlaufende, zudem sich
häufig kreuzende Nutzungsrechte nur unter energischer Kontrolle aufrecht er-
halten werden konnten: es mufste ihnen ein weitverzweigtes Aufsichtspersonal
entsprechen. Dieses Aufsichtspersonal wird im wesentlichen durch die Wald-
und Wasseiförster in den autoritären, durch die Feld- und Waldschützen in
den autonomen Nutzungsbereichen gebildet*. Entwicklung und Funktionen
dieses Personals sind aber, abgesehen von technischen Einzelheiten, doch nicht
so verschieden, als man auf den ersten Blick meinen kpnnte. Der Gnmd
hierfür liegt in der Erscheinung, dafs sich schliefslich, mit Ausnahme der
grofsen alten Wildbänne, alle Nutzungsbereiche doch auf der Mark aufbauen
oder in sie hineinwachsen: so bilden denn die Allmendebedürfnisse die
Gnmdlage für die Ausbildung alles Aufsichtspersonals mit Ausnahme desjenigen
der alten Wildbannforsten.
In welcher Weise die Ausbildung der Schützen in den freien Marken
vor sich ging, ist schon früher in kurzen Zügen angegeben worden^; diesem
*) WIgel 1292: si aliquam planitiem in dicto nemore sine arboribus seu vacuam esse
contigerit, nullus eandem occupare potest nee debet praeter licentiam et voluntatem pensionarii
seu villici praedictoiiun ; et qui conti-arium fecerit incidet in poenam dicto pensionario seu
villico praedicto solvendam.
2) WOckfen 1325, § 8 : abbas et conventus (sancti Martini Trever.) [als Grundherrn] de
Omnibus et singiüis bonis Salicis ritis [1.: sitis] in confinio et banno dicte ville ante omnem
decimationem percipiant septimam pai-tem fructuum crescentium in eisdem. *WLintgen,
Arch. Maximin. 9, 239, § 11: vor denselben [grundhen-licben] weiden ligent roidebüsche, so
wan die geroit sint so suUent die viere herren davan haben die siebende garben. S. auch
Bd. 2, 227.
3) Bd. 2, 180, No. 3 Kol. silve culte; *Bald. Kesselst. S. 80 f.: nemora sive terre
dicte daz Kamerholz der Vorst et Mertinsbüsch, de quibus cedunt ad quartum anmun sex Ib.
Metensium d.
*) Doch können die Bezeichnungen als Förster und Schützen nur als a potiori richtig
gelten ; häufig heifsen die Aufsichtsbeamten der Forsten auch Schützen, der freien Allmenden
auch Förster. Zur Entwicklung des Forstpersonals vgl. Waitz Lfg. 8, 264 f., s. auch
oben S. 390 Note 3.
5) S.Abschn. III, Teil 3, S. 815.
[Entwicklung der Landeskultur. — 494 —
Muster schlofs sich die Entwicklung der grundhen-lichen und vogteilichen
Förster an, in den meisten Fällen sogar so eng, dafs einfach die alte Mark-
organisation in den vogteilichen oder grundherrlichen Dienst hinübergenommen
wurde. Ein neuer Gesichtspunkt kam nur insofern hinzu, als es neben der
Regelung des gnindherrlichen Allmendeobereigentums zugleich auf die Beauf-
sichtigung der Fron- bzw. Kammerforsten ankam; mit derselben wurde meist
der Meier als oberster autoritärer Beamter in der Mark betraut ^. Ein Unter-
schied in der Behandlung der freien und der grund- lizw. vogtherrlichen
Marken machte sich erst in den Details der Aufsicht geltend: hier muisten
für jede Mark Partikularrechte ausgebildet werden, die sich schon gegen Schlufs
des Mittelalters zu einer grofsen Anzahl von ausführlichen Weisungen im Sinne
kleiner Waldordnungen verdichteten ^ und die Hauptquelle für unsere Kenntnis
der technischen Entfaltung der Nutzungen bilden.
Anders verlief die Entwicklung in den alten Wildbännen; hier mufste
bei der ursprünglich ausschliefslich mafsgebenden Bedeutung der Jagd und des
Fischfangs die Einrichtung der Aufsichtsbehörden namentlich diesen Nutzungen
Rechnung tragen. In welcher Weise das geschah, ja wie hier geradezu die
technische Organisation des Jagd- und Fischereiwesens die Grundlage für die
Aufstellung der Forstbeamten bildete, können wir innerhalb unseres Gebietes
vornehmlich an der Entwicklung des erzstiftisch trierischen Bannforstpersonals
verfolgen. Übersieht man seine Organisation auch erst voll aus den Detail-
bestimmungen des ältesten Stifturbars ^, so unterliegt es doch keinem Zweifel,
dafs diese Bestimmungen viel älter sind, als ihre Aufzeichnung im Beginn des
13. Jhs.; zudem lassen sich die Wirkungen der Institution schon seit der zweiten
Hälfte des 10. Jhs. an Einzelurkunden beobachten*. Im ganzen ergiebt sich da
1) Vgl. z. B. Bd. 3, 126, 23, 1321.
2) Man vgl. z. B. Waldw. für Kirst und Thim bei Kochern, G. 2, 424 f., und WWinden
und Weinähr 1658, § 2 f., G. 1, 605.
3) MR. ÜB. 2, S. 401 f., 424 f.
*) MR. ÜB. 1, 252, 979: es entstellt für die Wälder zu Lenningen bei Remich und
Körich bei Kapellen wie für den sog. (domkapitularischen) Brüdei"wald Streit de quodam tri-
buto ex . . silvis, quod vulgo medena vocatur, utrum iidem redditus ad venatorum nostrorum
an potius ad fratrum [des Domkapitels] rationem pertinerent. dicebant siquidem nostri, an-
tiquitus ad tempora nostra sei-vatum, ut seeundum universalem legem forest! et in fratrum
silvis, quicquid nemonun altitudine silvae comprehensum ad peragendmn novale cedi con-
venisset, omnino, de quocumque proventu sive fiiictuario sive conventico sive bannico [d. h.
Einnahmen aus Ackerabgabe (Medem), Einungen oder Bufsen] aliquod debitum persolvendum
accideret, ad usum venatonxm et Stipendium pertineret, nee alterius arbitrio aut officio respon-
deret, nisi illius solummodo, qui magister forestarius esset venatoiimi et de manu episcopi . .
pati . . vero fratres tam ipsi quam et actores et advocatus eonun non solum iuramentis sed
etiam iudicio domini aut quocumque modo edictum foret se probaturos astruebant, omnem
silvam villae quae Leninga et alterius quae Chericha dicitiu-, et omnem quae speciali vocabulo
Silva fratrum appellatur, omnino absolutam a supradicta venatorum et comitis forestarii
exactione, et quicquid eonim scilicet . . . . vel medema .... quae predicta sunt, fieri deberet,
— 495 — Die Allmendewirtschaft.]
das folgende Bild. An der Spitze der Verwaltung des Wildbanns steht
ein Forstmeister oder Foi-stgraf (magister forestarius, forestariomm, comes
forestarius ^). Er ist ui-sprünglich wohl Beamter, später Lehnsmann des Wild-
bannherren , absetzbar nur auf Gmnd einer dui'ch die Zeugenschaft dreier Unter-
förster zu erhärtenden Anklage auf Pflichtverletzung, von der er sich aber mit
siebender Hand reinigen kann. Seine Emolumente bestehen in der Hälfte von
allem Bienenfund innerhalb des Wildbanns, im Todfall von seinen direkten Unter-
gebenen und in einer Anzahl ihm zugewiesener Hufenzinse. Er ist im Wildbann der
volle Vertreter des BannheiTen, kann Waldnutzungen jeder Art kraft seines Amtes
gestatten und verfügt über alle Unterbeamte. Die Unterbeamten zerfallen in Zeid-
1er, Fischer, Jäger und Förster: sie alle sitzen in Lehnsweise auf einzelnen Hufen
und liilden, entweder durchweg oder in den beiden letzten Kategorieen, eine be-
sondere Genossenschaft mit eigenem, im März regelmäfsig, sonst nach Bedarf
zusammentretendem Gericht, das auf einer Forsthufe oder im Wald, wohl unter
dem Forstmeister als Richter, über Wildbannverbrechen wie dienstliche Vergehen
urteilt. Von besonderem Interesse unter den Unterbeamten sind die Jäger und
Förster. Nicht überall sind sie genau zu scheiden — oft wird nur von Jägern ge-
sprochen, und sicher überwiegt bei beiden Gmppen das jagdliche Moment ^ — ,
aber wo sie getrennt erwähnt werden, ergiebt sich, dafs die Jäger mehr dem
grolsen Jagdbemf ausschlieislich unter der Führung des Forstmeisters leben ^,
während die Förster neben der kleinen und stationären Jagd vor allem den
Forstschutz* und die Verwaltung der Jagd- mid Fischereivoraussetzungen be-
sorgen : sie brechen die Älühlendeiche, erziehen die Jagdhunde, empfangen die
hoc per prepositum domus aut per nuntios suos exequi oporteret. cum igitur vera eorum
asseitio omnibus videretur et ab idoneis testibus iuramentis ita esse probaretur, ut modo et
amplius huius controversiae querela perfunctoriae sopiretiir, frati-ibus super prefatas Silvas et
redditus pacem et seciiritatem incommutabilem haberi precipimus. Vgl. weiter MR. ÜB. 1,
353, 1059: cimi pro iure vel iiu-ibus venatico dilectus noster E. abbas sancti Eucharii et
conventus ipsius necnon homines ipsonim (in Hentem und Lampaden) ab officialibus nostris
multotiens iniuste dampnificarentur, tandem per depositionem fidelium nostrorum nichil
im-is in villis predictis et eorum attinentiis et in banno venatico nos [Erzb. Eberhard] habere
cognoscentes (excepto quod quelibet domus villanim pred. solvit nobis ^/a mir. avene ad
castiiim Sarburch ^-iduis exclusis) . . deum habentes pre oculis et iustitiam . . absohimus.
Im wesentlichen imd teilweise ausführlicher wiederholt MR. ÜB. 1, 410, 1106.
^) Letztere Bezeichnung MR. ÜB. 1, 252, 979.
2) MR. ÜB. 1, 252, 979; ebenso ist MR. ÜB. 1, 353, 1059 nur vom ius venaticum die
Rede. UStift 424 Sporkenburg heifst es vom Wildförster : tenetur . . esse cum cane et fune,
. . et capit archiepiscopo feram . . unam vel duas. et statim indaginem confringet, funes
comburet, ne inposteruni illic aliqua fera capiatur.
^) Daher der Foi-stmeister nur flu' die Jäger gewisse Rationen zur Austeilung bei ge-
meinsamer Jagd empfängt, nämlich 12 Hertmalkühe zur Käsebereitung, sowie jährlich
^/2 Fuder Wein imd die fünfte Garbe vom Neuland.
*) Kremer Or. Nass. 2, No. 165, 1285: custodes nemorum, qui furstere dicuntur.
W^Ianderfeld u. Auw, G. 3 , 832 : sollen die furster den hohewalt hüten vor den uswendigen
und den inforsten vor den inwendigen und die pfend dem scholthefsen liebem.
[Entwicklung der Landeskultur. — 496 —
Jagdgesellschaften in ihren Hufen und dergl. mehr^ Im übrigen aber sind,
bezeichnend genug, Jäger und Förster mit gleichen Rechten und Pflichten aus-
gestattet, namentlich haben beide gleichmäfsig das Anklage- und Pfändungs-
recht gegenüber Wildbannüberschreitungen ^.
Es ist begreiflich, wenn eine so ausgedehnte, vor allem der nobeln
Passion der Jagd gewidmete Institution^ sehr früh eine grofse Selbständigkeit
zu erlangen strebte. Beispiele für die Erreichung dieses Ziels, soweit das da-
mals irgend möglich war, finden sich schon im 9. Jh.^; im Laufe der ersten
Hälfte des Mittelalters tritt dann eine volle Degeneration der alten Institute
in dieser Richtung ein. Das Forstmeisteramt wurde erblich, nicht minder
vererbten die Hufen der Unterbeamten ; der stramme amtliche Zusammenhang
früherer Zeit fiel völlig weg; die Kontinuität der alten Bannwälder hörte auf;
aus dem ehemaligen Verband gelangten einzelne Splissen in die verschiedensten
Hände. So hatte z. B. im J. 1331 Konrad von Esch vom Erzbischof von Trier
zu Lehen forestariam eiusdem domini nostri Treverensis in territorio dicto
Kilwald, ex qua habemus servitia de uno manso inter villas Roide et Sletwelre
sito dicto forsthübe et quedam domicilia nobis servientia de dicto manso et
etiam quinque mansos in Pilliche dictos scharhübe, de quibus vq»« mansis
habemus annuatim 5 mir. grani et 5 avene ; item dimidiam medemam solitam
nobis dari de quibusdam bonis domini nostri Treverensis prope villas Cürdele
et Iranc dictis selgüt^. Bei diesem Verfall kann es nicht Wunder nehmen,
wenn sich in den Weistümern des 15. und 16. Jhs., die sich auf Wildbann-
gegenden beziehen **, nur sehr spärliche und durchaus antiquarische Spuren
der früheren Einrichtung verfolgen lassen.
An Stelle der hinsiechenden alten Wildbannverfassung aber trat seit
Schlufs des 13. Jhs. immer kräftiger eine neue Verwaltungsordnung der
grofsen Wälder, welche von der erstarkenden Territorialverfassung ausging und
1) S. aufser dem UStift auch WRodt, G. 2, 305.
2) UStift S. 402: venatores sicut forestarii vadia sument. — Von Interesse sind auch
die Zustände im Walde um Wadgassen noch in späterer Zeit, wie sie WWadgassen bei
Gr. 2, 12 durchscheinen läfst. Das Kloster Wadgassen ist 1135 gestiftet in einer villa regia,
welche Heim-ich IV. dem Grafen Sigbert von Saarbrücken geschenkt hatte. Die Grafen von
Saarbi'ücken blieben aber Bannherren des umliegenden Waldes. Im angef. W. weist nun
der Hof, das ein apt von Wadgassen schuldig ist mins hem forster alle wuche drie dage,
so sie koment, essen zu geben, imd sol sie zu dem vierten nit usslaigen, und iglichem ftir-
ster ein par hentschuwe, und iglichem einen halben sester brimels; und wan die furster ir
fursterhauwe machent, so sol man in kese und broit zu essen geben und 2 s. d. und daromb
halt macht ein abt von gnaden mins heren siner rechter zucht 400 swine in mins hern
Warent zu slahen, und hat auch macht, zu sime buwe holz zu hauwen ongeverlich, als ferre
sin primeglocke schellet.
^) Im UStift wird vorausgesetzt, dafs ein Teil der Jäger Ritter (milites) seien.
*) Bouquet SS. rer. Fr. 6, 648, 822.
">) »Bald. Kesselst. S. 221.
« S. z. B. das Hochwaldw. von 1546, G. 4, 712.
— 497 — Die AUmendewirtschaft.]
sieh seit ScHufs des 15. Jhs. in umfassenden territorialen Wald- und Fischerei-
ordnungen geltend machtet
In welcher Weise aber entfaltete sich nun innerhalb der durch die Ent-
wicklung der Nutzungsrechte wie des Aufsichtspersonals gegebenen Begrenzung
die Technik der Nutzungen selbst ? Wie verlief das landwirtschaftliche Leben
auf dem uralten Gebiete okkupatorischer Thätigkeit, in Jagd und Fischfang,
in Wald- und Weidebrauch?
Der Jagd kam neben den ausgedehnten Wäldern auch noch ein gröfserer
Wildstand als heutzutage zugute^. Sieht man davon ab, dafs nach allen Nach-
richten Hirsche und Rehwild bei weitem häufiger waren, als jetzt, so gab es
auch noch, wie es scheint, ziemlich zahlreiche Wölfe, welche wenigstens für die
Jagdpassion ein gutes Angriifsobjekt boten ^. Und neben dem freien Wild des
Waldes hegte man wohl auch schon Wild ein^; wenigstens war der Gebrauch
von Wildparken, wenn nicht für Wild, so doch für wildlaufende Pferde bekannt".
^) Die genauere Darstellung dieser Entwicklung bleibt einem späteren Abschnitt vor-
behalten. Einstweilen vgl. Bodmann, Rheingau 1, 480, 1267; Bd. 3, No. 260, 1478. Trierer
Wald-, Forst-, Jagd-, Weidwerks- und Fischereiordnungen erschienen zuletzt 1715, 1720
und 1786.
2) Zum gegenwärtigen Moselwildstand vgl. Beck 2, 26. Dafs beispielsweise der Be-
stand an Hirschen friiher ein sehr gi-ofser war, beweist die Thatsache, dafs Hirsche noch
ein Hauptnahnmgsmittel — aufser Schweinen das einzig bedeutende — in der im 8. Jh. und
9. Jh. 1. Drittel blühenden Handelstadt Dorstede waren: sie ist durch Knochenfunde auf dem
städtischen Anger festgestellt, s. Soetbeer, Forschungen z. D. Gesch. 4, 301, Note 1. In den
Aachener Wäldern waren noch um 1800 Hirsche nicht selten, jetzt giebt es nur noch Rehe ;
Quix, Histor.-topogr. Beschreibung von Aachen S. 169. — Zur Geschichte der Jagd und
Fischerei, auch des Bienenfangs, im allgemeinen vgl. v. Maurer, Einl. S. 152 f., Dorfvf. 1,
270, Fronh. 1, 200 f.; Thudichum, Gau- und Markvf. S. 306 f.; auch Baumann, Allgäu 1, 231;
Hanauer, Paysans S. 52 f.
^) Ces. Heisterb. Dial. 10, 64: in Carpania [Kei"pen], ubi scholasticus eram, scholaribus
die quadam licentiatum fuerat ire ad silvas. qui in nemore lupae antram reperientes catulos
omnos eiecerunt, quorum pedes unus bipenni sua amputavit. . . Interim nunciantibus scho-
laribus homines de villa ciun gladiis, cuspitibus et baculis ei in auxilium venientes lupos
abegerunt S. ferner WW^ellingen 1582, G. 2, 474—5. Aus früherer Zeit, aber noch speciell
für die Mosel geltend, vgl. V. Bernhardi Wormat. c. 6; Ann. Corbei. 1114, SS. 3, 8; Chron.
reg. 1197: lupi in partibus circa Mosellam plures homines devoraverunt ; Rhein. Chronik
1373, NArchiv 4, 82: morsus luporum in homines mirabilis. — Über anderes Wild aufser
den Wölfen s. auch L. Alamann. 3, 101 und 102 und die Anm. LL. 3, 81, 83, 84.
*) Liutpr. Antap. 3, 14.
•^) MR. ÜB. 3, 235, 1224: Heinrich Graf von Sayn tauscht mit dem Kloster Schönstatt
bei Vallendar 16 equos silvestres gegen ein Gut zu Moselweifs. CRM. 2, 207, 1264,
Heinrich von Isenburg für Rommersdorf: volumus, ut equi silvestres, quos nos de voluntate
et consensu nobilium virorum domini G. comitis Seinensis et domini Ditteri de MoUisberg
necnon et filionim nostrorum Gerlaci et Ludewici in rationem tam elemosine quam etiam
debitorum iam sepefate ecclesie contulimus, permaneant et pascantur in omni banno et iuris-
dictione nostra et in locis quibus hactenus pascebantur. Lac. ÜB. 2, 858, 1288: Th. Herr
V. Meurs imd sein Bruder F. einigen sich mit der Abtei Meer, ihre wilden Pferde im Klied-
bruch zur gemeinsamen Zucht auf zehn Jahre zu vermischen.
Lamprecht, Deutsches Wirtschaftslehen. I. 32
[Entwicklung der Landeskultur. — 498 —
Eigentliche Wildparkstationen aber, etwa gar mit Jagdschlössern, gehören eret
späterer Zeit an^
Dem Wild oder wenigstens dem Edelwild liefs man eine ausreichende
Schonung zukommen: wie weitgehend sie gehandhabt wurde, geht aus den
Bestimmungen für diejenigen her\or, welche während der Schonzeit den Wald
zu betreten befugt waren. So heifst es vom Hüter des Kröver Reichswaldes,
er solle durch den wald reiten des sommers in einem groenen rock, des win-
ters in einem grauen, mit zweien handörnen sporen, uf das er das wilt nit
enstoere; und sol die hecken brechen und stricken, schapreiden und drauwen
nemen und nit gestaden, das das wilt gestöred werde ^. Die Schonzeit um-
falste für die Hirsche in strengster Weise die Zeit von Mitte April bis Mitte
Juni oder von 7 Tagen vor Mai bis 7 Tage nach Mai^, dann begann die
Sommerjagd*. Die Hau])tjagdzeit für dies edelste allen Wildbrets aber war der
Herbst, besonders der August^. Auf die Hirschjagd folgte dann im Oktober
die Jagd auf Wildschweine ^ ; von diesen Hauptzeiten abgesehen dauerte indes
die Jagd unter gewissen Beschränkungen für die Tage nach frischem Schnee-
fall^ den ganzen Winter hindurch^.
Von Jagdgeräten finden sich aufser Pfeil und Bogen ^ bzw. später Bolzen
und Annbrust Garne, speciell Rehgarne, und Schlingen^'*, daneben kommen
Sondergeräte, wie der Federspiefs für die Saujagd, vor^^ Die Haupthelfer bei
der Jagd waren indes abgerichtete Tiere, namentlich Vögel und Hunde ^^.
^) G. Trev. c. 280: Erzbischof Johann von Baden castellum Kerlich venationi aucupio-
que deditum a fundo exstruxit. G. Trev. c. 292, um 1550: nobilem et splendidam arcem
Sarburg, prineipum domicilium et venationibus aucupiis piscationibus aliisque honestis exer-
citiis et coinmoditatibus celebrem . . S. auch G. Trev. c. 363, 1731 : der Kurfürst zur Par-
forcejagd in Wittlich.
2) WKröv, G. 2, 375—6.
3) ustift S. 402, 425.
*) Venatio aestiva, Richer 4, 5.
^) Chron. Gladbac. 4, MGSS. 4, 75: tempus autumnale, quo venatio imminet cer-
voriun praecipua. UStift S. 403: SPaulin [31. Aug.] giebt der Erzbischof dem Domkapitel
einen Hirsch. Für Einzelfälle vgl. Ann. Einh. 819; Thietm. 5, 23, 1003.
^) UStift S. 403: venatores a festo sancti Remigii usque in festum sancti Andres
[30. Novbr.] apros ad usus archiepiscopi tenentur agitare; quodsi aper equiun venatoris oc-
ciderit, forestariorum magister alium ei reddere tenetur.
') UStift S. 402—3: si quis in nova nive canibus vel retibus venatur, banni reus est.
8) Vgl. Bd. 3, 26, § 5, 1420.
^) UStift S. 403: si quis sagittas in feras miserit. S. auch Parcival 3, 60. Über die
Selbstschiefsenden Wolfsbogen der L. Burgund. 46 s. oben S. 15.
^**) S. schon L. Biu-gund. 72 ; femer UStift S. 402 : funis de indagine ; sowie WFeclüngen
15. Jhs., G. 2, 50; WGreimerath 1521; WAllendorf und Haselbach 1559; W^ormeldingen
1655, § 2. Wie gewöhnlich der Jagdfang war, zeigt der Vergleich im Erec 1226: sam der
hase in dem netze lit.
") Bd. 3, 164, 36, 1336. Vgl. weiter Parcival 3, 118.
12) Vgl. oben S. 10—11. Daher die Frage an den Priester bei Regino de caus. synod.
I, Note 25: si canum aut avium iocis deseniat? S. auch ebd. I, 178.
I
— 499 — Die Allmendewirtschaft.]
Von den Vögeln spielt der Falk im eigentlichen Mittelalter weitaus die gröfste
Rolle S bei den Hunden wird früh auf eine soi^ame und überlegte Rassen-
züchtung gehalten^. Daher denn überall, wie schon zur Zeit der Lex Salica^,
eine genaue Unterscheidung der Hunde nach verschiedenen Funktionen; bei-
spielsweise weisen die Helfanter ihrem Herren in Helfanter vogtei gejägts und
darzu zwen vogelhunt und ein wollaufenden hunt oder wint und vier iaig-
hunde*. Die Hundekoppeln sind nicht unbedeutend, es finden sich 12 Hunde mit
einem Leithund im 13. Jh. "'^, im 14. Jh. kommen Koppeln von 24 und 62
Stück vor^.
Dem Jagdgerät entsprechend lief die Jagd zumeist auf Fang, Schielsen
vom Anstand aus, Beize oder Parforcejagd hinaus. Von diesen Jagdaiten war
auch im Mittelalter die ei*stere nicht eigentlich nobel, am wenigsten wohl, wenn
es sich um einen Grabenfang handelte '^ ; ihr gegenüber sind die wirklichen Jagd-
passionen Tristan V. 13106 mit den Worten gekennzeichnet:
er dienete mit vederspil . .,
er reit birsen unde jagen.
Indes wurden die Fangmethoden neben ihrer selbständigen Anwendung®
wohl oft auch mit der Parforcejagd verbunden **. Die letztere aber erstreckte
sich vor allem auf Hirsche und wilde Schweine ^^.
1) S. u. a. Widukind 1, 10; Bnmonis B. Sax. 81.
2) UStift S. 402: forestarii 7 catulos archiepiscopo annuatim nutrire tenentur. vena-
tores autem matres catulorum forestariis committere debent, ne post nobilem conceptionem
adulterina commixtione degeneres catiüos producant. postquam autem catuli adulti fuerint,
forestarii reddent matres venatoribus, et quilibet 7 forestariorum domum cani siii aptabit pro
custodia. Dazu ein officiatus, qui canibus molet avenam et pulmenta faciet.
3j S. oben S. 10.
*) WHelfant, G. 2, 258. S. auch ^\^VormeIdingen 1655, § 2: daß des herm [Abts von
Echtemach] meier hat zu halten 2 gam, 2 winden und 1 Jagdhund.
5) UStift S. 425.
6) Bd. 3, 410, 13 f., 1327.
■') Oberlahnst. Kellnr. 1445 Jan., Rhenus 1, 71: einem, der uns sagte, das wir ein
wiltswin in der knien gefangen holen solten, zu loin 1 alb.
^) UStift S. 424: der Wildförster . . cum cane et fune . . capiet archiepiscopo feram
. . unam vel duas ; et statim indaginem confringet, funes comburet, ne in posterum illic aliqua
fera capiatur.
^) Sehr lehiTeich ist in dieser Hinsicht UStift S. 425: der Vogt erscheint cum uno
milite et eorum servis, cum imo venatore et duobus servis peditibus, ciun 12 canibus et uno
cane leideimde . . . der Förster cum eis ibit cum duobus canibus ad wartam ; et si cenus ve-
nerit, illos canes dimittet et cum eis cervum sequetur. et si captus fuerit, ipse accipiet ins
suum, quod dicitur furslach. S. auch Thietm. 8, 10 : E. in burgwardo suimet R. dicto arduas
munitiones ad capiendas ibidem feras . . parat.
^°) Ziu- Sauhatz s. S. 498 Note 6, ziu- Parforcejagd auf Hirsche UStift S. 402: jeder Jäger
unum canem, quem ad investigandas feras in fune ducat, et alios 7 canes moventes feras
[adducere teneatur] . . . venator autem, qui miUtis officio ftmgitur, et equum, in quo se-
deat, et dextrariiun adducere teneatiu- : in palefrido cenum movebit et dextrarium ad insidias
32*
[Entwicklung der Landeskultur. — 500 —
Gegenüber diesen schon immerhin recht spärlichen Nachrichten, wie wir sie
über die Jagd der Grofsen, des Adels und der fürstlichen Jagdbeamten besitzen^
treten die Notizen über den Jagdbetrieb des kleinen Mannes noch mehr zu-
rück. Zumeist wird es sich hier wohl nur um Jagdfang gehandelt haben ; für
denselben kamen im Nutzungsbereiche des kleinen Mannes namentlich Hasen,
Füchse und allenfalls auch Wildschweine in Betrachts Daneben war wohl
aller Vogelfang allgemein freigegeben; nur auf dem Fang einer bestimmten
Meisenart stand vermutlich auf Gnmd mythologischer Anschauungen schwere
Strafet
Neben der Jagdnutzung spielte der Fischfang im Mosellande während
des Mittelalters eine nicht unbedeutende Rolle. Schon Ausonius rühmt den
Reichtum speciell der Mosel an Fischen: er nennt Aland, Forelle, Aalrutte,
Aesche, Barbe, Salm, Lamprete, Barsch, Hecht, Schlei, Weifsfisch, Alse, Lachs-
forelle, Gründling und Stör^: und noch heute sind die Moselfische wegen
ihrer Zartheit bekannt*. Wie sehr sie während des Mittelalters neben immer
zahlreicher importierten Seefischen^ im Tageskonsum hervortraten, ergiebt die
Durchsicht jeder gröfseren Rechnung ^ ; für den Haushalt des Trierer Erzbischofs
bestanden sogar, abgesehen von kleineren Orten, besonders in Koblenz und
Trier hofhörige Fischerinnungen, welchen die Ausbeutung der Territorialge-
wässer, speciell der Mosel und des Rheins, zustand, und die noch im 13. Jh.
den Erzbischof auf seinen Reisen zwischen Trier und Koblenz des Fischfangs
halber begleiteten'.
premittat, ut eum recentem inveniat et fideliter feram sequatur. Auf Hirsche geht wohl auch
vornehmlich MK. ÜB. 3, 912, 1247 : si comitissa [von Sayn] inceperit agitare, quod vulgariter
dicitur sprengin, aliquam feram ...
1) S. oben S. 486. Über Otternfang vgl. Bd. 3, 410, 24, 1327.
2) Vgl, Grimm, Weist. 2, 153 Note. S. auch UStift 403 : si quis sibilando vel alio modo
volucrem iüura ceperit, qui vulgo meise nuncupatur, banni reus erit. UStift 424, Sporkenburg:
si quis auceps silvam intraverit, pro nullo genere volucrum componet, nisi capiat meisam,
que dicitur banmeisa; et pro illa componet 60 s. tanquam pro cei-vo. Rheing. Landr. 1324:
wer eine kolemeise fienge mit Urnen ader mit slagegarn, der sal unserme hern geben ein
falbe henne mit 7 hünkehi, und hait auch 2 mr. verbrochen zu frevel. WKreuznach, G. 2,
153: wer ein sterzmeise fahet, der ist umb leib und gut, imd in u. h. ungenat.
^) Mos. 85 f. Man vgl. dazu M. Schäfer, Moselfauna Teil 1 ; Chassot von Florencourt,
Die Moselfische des Ausonius, Bonner Jbb. 5 u. 6, 202 f. ; Oken, Über Auson. Fische in der
Mosel, Isis 1845 Heft 1, und Boecking, Bonner Jbb. 7, 75 flf.
*) Doch s. MR. ÜB. 3, 63, 1217: Erzbischof Dietrich schenkt an SFlorin - Koblenz
unum sturionem . . ex hiis, qui nobis singulis annis a Traiecto solvi solent.
6) Bd. 2, 327-328.
«) Vgl. z. B. Bd. 2, 186.
') Vgl. UStift S. 415 Koblenz, cit. Bd. 2, 241, Note 2; ferner das Trierer Fischereiw.
von 1340, G. 2, 281 — 2. Piscatores finden sich im UStift 13. Jhs. zu Merzig, Saarburg,
Serrig, im Forstamt südlich Trier (Ruwer), zu Pfalzel, Ehrang, Birkenfeld-Brombach, Koblenz,
im Forstamt Sporkenburg (S. 394, 396, 397—8, 403, 407, 408, 410, 415, 424). S. auch Goerz
Reg. der Erzbb. z. J. 1472, Febr. 18.
— 501 — Die Allmendewirtschaft]
Der beliebteste Fisch war, soweit sich aus den Urkunden ein Schlufs
ziehen läfst, der Salm ; wo es nur irgend möglich war, da legte man zu seinem
Fang Salmenwässer oder Salmenfänge an. Die Berechtigung hierzu war schon
in früher Zeit eine \ielumstrittene ^ ; später bedui*fte es für neue Anlagen jeden-
falls der Erlaubnis des LandesheiTen 2. Mit die ältesten Salmenfänge waren
wohl zu Andernach «nd auch in der Thron ^; besonders ausgebeutet wui'de im
Laufe der Zeit natürlich der Rhein. Sieht man hier von zwei zum J. 1418
erwähnten Salmenwässeni an den noch heute klassischen Fangstätten zwischen
SGoar und Oberwesel, wie von einem um 1478 bei Spay, gegenüber Braubach,
neu angelegten Fang ab*, so bestanden allein auf der kurzen nicht ^iel über
eine Meile langen Rheinstrecke zwischen Koblenz und Engei-s am Schlüsse des
Mittelalters 4 Salmenfänge, zu Neuendorf, zu Wallersheim, zu Kesselheim und
zu Engers ^.
Der Betrieb der Fischerei hat im Mittelalter, abgesehen von der An-
legung zahlreicher Fischwehre und Reusen, kaum gröfsere Fortschritte gemacht ;
es wurde nur die hohe Ausbildung der Fischerei der römischen Zeit thunlichst
aufrecht erhalten; und noch heute wird die Moselfischerei fast nur in der von
Ausonius Mos. V. 240 f. geschilderten Weise ausgeübt''. Indessen kamen
im Mittelalter einige sehr weitgehende Vorschriften ülier Fischhegung neu
hinzu, wie sie sich nur auf Grund des Wildbannrechtes aufstellen liefsen.
So sollten z. B. in den erzstiftisch trierischen Bannbezirken entweder die
Mühlendeiche vom 1. Oktober bis Epiphanias gebrochen werden oder doch
^) CRM. 3, 120, 1324 : Vergleich zwischen Schultheifs iind Vogt von Wallersheim über
Fisch- namentlich Salmenfang im Ehein, salvo tarnen in omnibus aliis . . scoltetie et ad-
Tocatie iure.
2) Vgl. z. B. CRM. 4, 350, 1479, im folgenden citiert nach Koblenz St. A. MC. Vm
Bl. 189 d — 190« No. 566: wir Johan [Erzbischof] etc. tun kimt . ., das wir Herman Poppen
unserm burger zu Engers gegonnet und erlaubt hain . ., ime imd sinen erben vierzig iair
lang datum dises unsers briefs nehstfolgende, das sie einen salmenfank muegen anheben und
zurusten uf unserm ströme des Eins zusehen der Seine imd dem niddersten thorne unserer
vestunge und stetiges zu Engers, und nemlich vur Engers in dem Strudel gegen Conrait
Reubers gehxuse, wo und an welchen enden es ine am bequemsten imd fhichtbarsten sin
wirdet, und das tun uf ire eigen kost und erbeit. und des suUent die egenant [Bl.l/Oa]
Herman Poppe imd sine erben uns unsem nakommen und stifte plichtig sin zu geben und
hantreichen den fünften fische sahnen ader lahss und den allezit liebem eime iglichen unserm
ader derselben unserer nakoraen zolschreiber zu Engers ane alle weigenmge verzog ader
inredde.
^) Venant. Fortun. Hodop. 71, Andernach:
Retibus inspicitur, quo salmo fasce levatur.
Es war wohl der Salmenfang des Königshofes in einer venna OVehi'). S. femer Baersch,
Moselstrom S. 255.
*) Guden. Cod. 2, 1244; CRÄI. 4, 347.
s) CRM. 4, 98, 1420; CRM. 3, 120, 1324; WKesselheim 1551, I § 5; CRM. 4, 350,
1479, s. oben Note 2.
®) S. dazu Boecking in den BJbb. 7, 81. Zum Fischereibetrieb in der Champagne
vgl. Bonvalot S. 357 ff.
[Entwicklung der Landeskultur. — 502 — *
wenigstens alle Mühlen vom 17. September (Lamherti) bis Epiphanias in der
Nacht stillstehen, damit die Fische bachaufwärts ziehen könnten ^
Unter den Fisehereigeräten wird man zunächst diejenigen aussondern
können, deren Besitz und Anwendung kein gröfseres Kapital erforderte : Angeln,
Stecheisen, kleinere Netze ^. Daneben steht dann die Fischerei mit Zugnetzen
vom Nachen aus, deren Berechtigung häufig an den Besitz eines Anbindepfahls
am Ufer geknüpft war, von welchen nur eine beschränkte Anzahl existierte^.
An das Recht der Nachenfischerei waren — und deshalb eben war eine Be-
schränkung notwendig — mancherlei weitere Rechte gebunden, so namentlich
das des Weidenschnittes am Ufer, woher die so berechtigten Nachen vielleicht
Weidnachen hiefsen*. Die Fischer, heifst es im WRansbach von 1532, haben
die Macht, am Bach Weiden zu schneiden, doch sollen sie mit eim fuß in dem
schif und mit dem andern am staden sten, wan sie weiden schneiden. Noch
gröfsere Kapitalanlagen im Fischereibetriebe erforderten die Wehre: Vor-
richtungen, welche darauf zielten, durch Abdämmung des Wassers mit Aus-
nahme 6iner oder weniger Stellen den Flufs zu stauen und beim Passieren des
Wassers an den freien Stellen die Fische durch irgendwelche Apparate, am
einfachsten durch Sacknetze oder Reusen, abzufangen^. Derartige Anlagen
sind sehr alt; schon im 6. Jh. begegnen sie unter dem Namen lapsus^, der
gewöhnliche Name des späteren Mittelalters ist lateinisch venna \ auch radius ®
1) UStift S. 402 und 425. Neben so specialisierten Vorschriften finden sich auch
überall durchführbare allgemeine Verbote, z. B. des Fischens bei Feuer, WAmel 1472, § 21.
Dagegen war das Fischen unter Eis erlaubt und üblich, Bd. 2, 186, 1432—33.
2) S. WSchengen 1624, § 31: daz die Untertanen von S. und Besch in der Moesei, so
weit sich ire beide bannen erstrecken, mit der angelen heben und kleinen netzen zu fischen
macht und gewalt haben. WKillburg, § 20, G. 6, 575: weißet der schefi"en, wie der fischer
fischen sal, nemlich mit seinem eßsack, mit seinem stecheisen, mit seinem roitgaren, mit
seinem anghen und mit seinem karp.
ä) ME. ÜB. 3, 318, 1227: super piscaria in Fremmersdorf wird bestimmt, dafs die
Mönche von SMatheis in der dortigen Fischerei des Ritters Hesso von Gerlefangen deberent
habere ad piscandum navem unam et truncum, cui navis sit alliganda.
*) WMettlach 1485: item weisent auch, daß ein abt zu Metloch hab macht, einem
armen man zu vorliegen einen weidnachen, nach zunftrecht zu fischen, vermitz einem gi'oßen
dienst und ein salmdienst. S. auch WVölkelingen 1422, G. 2, 10.
5) S. Lac. ÜB. 1, 75, 123, 989: piscatio Reni in tractibus.
^) Greg. Tur. V. Patr. 17, Mitte 6. Jhs.: der Bischof Nicotins von Trier verlangt
Fische, die Diener antworten: lapsus enim noster, in quem pisces decidere soliti sunt, pror-
sus desertus habetur, sed et materiae ipsae de locis suis amnis impetu evulsae noscuntur:
non est enim, qualiter iussio vestra adimpleatur.
'') MR. ÜB. 1, 10, 752: Prüm erhält piscationes et vennas infra tei-minos villarum
Mehring und Schweich ad piscandum, ad vennas faciendum, ubicumque abbati ipsius loci com-
placuerit. MR. ÜB, 1, 196, 953: die Abtei SMaximin beklagt sich über Beeinträchtigung
durch die Erzbischöflichen in piscatione et venna quadam in Rüvera fluvio constructa. S.
auch MR. ÜB. 1, 113, 871 ; 125, 888.
«) Cantat. s. Huberti 16, MGSS. 8, 576, um 1060.
— 503 — Die AUmendewirtschaft.]
oder lapsus^ deutsch Wehr, Fach oder Steile^. Zur Enichtung eines Wehrs
bedurfte es jedesmal der Erlaubnis des Fischereiberechtigten, dieselbe erfolgte
diu"ch Anweisung einer besonderen Wehr- oder Fachstätte ^. Bei der Auswahl
derselben kam namentlich auch die ^löglichkeit in Betracht, jederzeit Holz
zur Anlage und Ausbessemng des Wehrs in der Nähe zu haben *, denn aufser
Steinen zur Beschwenmg des Holzbaues und zur Füllung von Auswaschungen
kamen ftir die Einrichtung und Ausbessenmg namentlich gi'ofse Balken und
Reisigbündel (Faschinen) in Betracht'. Die Ausbessenmg erfolgte zumeist
jährlich im April, sie gehörte mit zu den gewöhnlichen gnmdhörigen Pflichten
der Hof- bzw. Markgenossenschaften*^.
1) UWincheringen um 1200, MR. ÜB. 2, 365; *USMax. 1484, Bl. 27 a, Thaben: habe-
mus ibidem duas vennas seu duos lapsus in Sara ad capiendimi pisces.
2) Vgl. Bd. 3 No. 227, 1412, imd den lehrreichen Kommentar des Cesarius zu UPrüm
S. 153 Note 8: venna est instrumentum sumtuosum satis utile, unde pisces capiuntur, quod
instrumentum appellamus wer sive steile . . . sciendum est, quod in banno nostro apud Mer-
reche nuUus presumere debet ex utraque ripa nee vennam nee aliam piscationem, que boil
appellatur, neque cum navi neque cum retibus sine voluntate nostra nee facere nee piscari,
inde enim boniun habemus Privilegium. Zum Ausdruck Steile (Pliu-al von Steil: eingerammte
Pfähle) vgl. WBollendorf 1653, G. 2, 272: zu steuwr seines bauwes ein first, ein padt imd
ein steil; WCasel 1548: stiletter; WEiol und Fell 1537: dorsteil; WKröv, G. 2, 377: auch
sal man einen man die Stile geben zu der pfosten und den wolf oben darauf; WGillenfeld
1561 : ein dinkhauß, . . das sol stehen auf vier steilen.
ä) WMehring 1548, G. 2, 316: wehrstet und mulen in der Mosel, doch der ström
frei. WSchleich 1508, G. 2, 319: frei fischerei uf dem Moselstrom, genant ein wei-platz, da
sie zu schlagen und zu machen haben. S. femer Bd. 3 No. 227, 1412, und WKenn 1680,
G. 2, 452.
*) S. aufser Bd. 3, 262, 4, 1412 namentlich ' MR. ÜB. 1, 125, 888: König Amulf
schenkt an SMaximin vennam in marcha Windinga [Winningen an der Mosel] sitam cum
Silva, quam Cond riviüus alluit, ad instaiu-andam eandem vennam.
^) Das Nähere ergeben die folgenden Nachrichten : WTiangsur, G. 2, 268 : femer weisen
wir, das die gemeinde zu Langsur das wehr von der rauschen bis an die mhüle schiddigh
zu belegen mit steinen, knien zu füllen, und anders; und wanne solches beschicht, sol der
hoibman inen möglichen kosten geben. WWavera und Hamm 1561, G. 2, 82: femer weisen
wir ein frei wehr zu Harn uf der Sären; das sol der fehr bauwen mit steinen, dafs man
trucken darauf konte von einem haubtfal zu dem andern gehen; und sol die pfael darzu,
hölzer zu guter form, in der gruntherm busch hawen und den zäun in der gnmtherra fünft
theil ; welches holz und zäun die hobsleuth schuldig sein zu fühi-en ahn das wasser. und ist
das wehr also frei, dafs keiner mit fischergezauwen so nahe ahn dasselb fahren solle, dafs der
fehr uf den pfähl stehend innen mit einer wehi-hawen werfen könte.
«) USMax. S. 457, Bachem 11 d : in aprili 2 d. ad vennam. USMax. S. 431, Mertert;
S. 456, Thaben: in venna 15 pedes, quicunque est in banno nostro, operatur nobis 1 diem
altera ex parte in venna, gegen Unterhalt. Besonders interessant ist WKenn 1680, G. 2, 452:
wan sach ist dafs vagh geschlagen wird und der wan ingesetzt ist, so ist ein jeder höfer
schuldigh drei proffen; dan sal er nemen dieselbigen drei proffen auf die waghstath und sal
einen inschlagen und die andre zwehn daran binden; wan er die zwen hält, so hat er vol-
than; und wan der wan da ist, sol der schulthes die glock lauthen und sol den sondaghs-
korb aufstechen; was er über ein halben gülden stehet, das ist der hoefer, und mit dem
[Entwicklung der Landeskultur. — 504 —
Aufsei* der FluXsfischerei stand die Teichwirtschaft in hoher Blüte. Da
die Mühlen meist oberschlechtig waren, so bedurfte es fast überall zur Her-
stellung des nötigen Gefälles einer Aufstauung der Bäche zu Weihern (stagna,
vivaria, spätlat. bavaria)^ Diese Weiher wurden nun sofort zu begehrten
Sitzen einer ausgedehnten Fischzucht 2, welche wohl häufig damit anfing, dafs
man die Teiche zunächst zu Behältern für gefangene Flufsfische brauchte; in
diesem Sinne kommen sie dann namentlich im Bereich von Klosteranlagen
auch selbständig ohne Mühle vor^. Jetzt ist die Mehrzahl dieser alten Weiher
vertrocknet oder versumpft*.
Aufser der Tiernutzung der Allmende in Jagd und Fischerei war das
ganze Mittelalter hindurch die Nutzung im Bienenfang von nicht geringer
Bedeutung. Zwar gab es an der Mosel nur wenige Personen, welche sich
direkt und ausschliefslich dem Zeidelberuf widmeten^, gleichwohl aber wird
doch fast in allen Weistümern der Flug, d. h. das Recht des Bienenfangs ^,
energisch betont. Der Flug gehörte ursprünglich jedem Markgenossen; später
tritt meist eine Beteiligung des Landes-, Vogt- oder Grundherren ein. In
welcher Weise das Recht ausgeübt wurde, zeigt neben anderen Nachrichten
besonders genau § 7 des WSassenheim ^ : wenn ein Unterthan im Walde einen
Vogel (Bienenflug) findet, ist er schuldig, den bäum zu zeichnen mit einem
abgehauenen spone, den welchen der finder hinter der [grund-]herren meier
traget, und wan die zeit kombt das honig zu lesen, gehet er finder mit
demjenigen, so die herren werden mitschicken, sampt dem bei sich liabenden
korb, da die fecher mit fischen, sollen auch die sondagskörber mit fischen und sollen mit
Sonnenschein dar und mit Sonnenschein da vondannen. — Zur inneren Einrichtung der
Wehre vgl. aufser den Nachi-ichten der Bd. 3, 314, 11 citierten Hs. noch *USMax. 1484,
Bl. 23», WThaben 1487: die schefi"en weisen für Mettlach in dem ubersten wer [in der Saar]
in den lochrusen die dritte nacht, und nit in koben; s. dazu WThaben 1486, G. 2, 74.
WKoenen 1508, G. 2, 85: die von Brandenbui-g mögen machen beineden der brücken [über
die Saar] 2 paderelen, dar man reusen inlegt, durch das wasser, und nit mehr; die Stade
seint den scheffen kündig. Vgl. auch noch Trierer Fischerw. 1340, G. 2, 281 : die reusener
seint einem hem [von Trier] zwo fert schuldig eine fröen zue fischen, und vor die dritt
machen sie dem hem salmenreusen zue Rufer.
1) S. z. B. Bd. 3, 24, 10, 1263.
2) MR. ÜB. 2, S. 354, 11. Jh.; 3, 802, 1204; Bd. 3, 497, 1, 14. Jh. 1. H.; s. auch Bd. 3,
315, 20; G. 6, 577.
^) So noch heute in sehr deutlichen Resten in Heisterbach.
*) S. schon Bd. 3, 496, 30, c. 1325; ferner Baersch Stat. S. 6. In imserm Jh. aus-
getrocknete Weiher sind z. B. die von Duppach Kr. Pri'un und Dreis Ki*. Dann.
^) Vgl. Bd. 2, 179, dagegen etwa Thietm. 7, 13: loco, ubi nullus, excepto apum
magistro.
«) WBiwer 1581, § 6. Vgl. auch oben S. 257.
■') Vgl. auch WTholey 1450, G. 3, 764—5: wer einen Beienfiind macht, soll ihn zeichnen
(wie die Bäume im Wald). WLeuken, G. 2, 72: wan einer einen beien in L. vogtei erfunt, solt er
ein spon aus dem bäum hauen und dem keller uf Sarburg lieberen; und wan des beiens zu
geniesen ist, so solt der keller und derienigh, der denselbigen gefunden hat, zur halben teilen.
— 505 — Die AUmendewirtschaft.]
spone in den wald, und wird also, wo auf den bäum zu kommen ist, der
honig genommen . . . , fals aber der bäum nicht aufzusteigen ist, kan selbiger
bäum oder ast, in welchem der bienvogel sitzet, nicht ohne permission des
herm abgehauen werden.
Die Verwendung der Bienenfrucht war eine dreifache, in Honig, Meth
und Wachst Von diesen Verwendungsarten steht an der Mosel, wo Meth
kaum je urkundlich erwähnt wird^, die zu Wachs durchaus im Vordergnind^.
Das Wachs wurde zumeist zu kirchlichen Zwecken gebraucht; abgesehen von
der Aufhängimg wächserner Nachbildungen von wunderthätig geheilten Gliedern
an Wallfahrtskirchen kam es namentlich für die Kirchenkerzen zur Ver-
wendung*, welche bei ihrer Stärke eine ganz aufserordentliche Masse von
Material erforderten^. Wie gi-ofs schon bei einer einfachen PfaiTkirche die
Wachseinnahme war, zeigt eine wohl dem 16. — 17. Jh. angehörige *Specifikation
und Verzeichnis des wachs, so die bestender der zehenden der pfahren OfFeren
von alters her jährlich geliebert**.
Der bestender des zehends zu Oiferen Arier gemcht 10 pfund
Item der zehend zu Pollen mit Reichling 10 „
Item E verfingen mit Schandel 10 „
[S. 341] Item Pratzer zehend 4 „
Platten 4 „
Reimerich 2 „
Hostert 4 „
Eschet und das glied zu Unseldingen haben vor diesem
an wachs geben nihil
^) Ces. Heisterb. Dial. 8, 49: cera etiam illuminat, mel cibat et inebriat. Zum Honig
vgl. auch Bd. 3, 324, 12, 12. Jh. 2. H.: mel decoctum de fructu apum.
^) Ich habe mir keine urkundliche Stelle über das Vorkommen von Meth notiert.
Meth als Getränk in Sachsen: Thietm. 7, 15.
3) Es gab sogar auf dem Lande besondere Wachsarbeiter, *USMax. 1484, Bl. 27^ : in
Holzbach an der Saar ein Johannes cerifex. Zur Bedeutung des Honigs im Ma. s. auch
Guerard, Mem. de l'Institut, Acad. des inscr. Bd. 21, 1, 203.
*) CRM. 4, 362, 1481, S. 667, letzter Wille Johanns von Schöneck: item bin ich
schuldich unser lieben frauwen zu Aich eine walfart salfvierde mit 4 pont wais; und sollen
3 wullen und barftis gaen van CuUen an bis zu Aich ; und zu sent Wolfgang ghen Crucenach
ein bein und foiss von 10 ponden wais gemacht, sal ich selffunft sin; imd zu dem heiligen
bloede zu Wilzenach 2 pont wais und ein silbern opper von ein halben gl., solde ich selb-
ander sin ; und den drien heiligen koningen zu CuUen 3 pont wais imd eine singende missen
und ein opper losen mit einer mr.
^) Man kann sich davon leicht einen Begriff machen, wenn man die Lichtteller mittel-
alterlicher Kirchenleuchter ausmifst. S. auch MR. ÜB. 2, 179, 1199: Kloster Himmerode
hat an SCastor-Koblenz 14 Ib. cere . . ad cereum paschalem (Osterkerze) zu geben. — Diese
aufserordentliche Gröfse der mittelalterlichen Kirchenkerzen ist übrigens für die Auffassung
der Belastung der Cerocensualen sehr zu beachten ; das materielle Los derselben war keines-
wegs ein so leichtes, als man sich das unter Zugrundelegung unserer Vorstellung von einer
Kerze gewöhnlich denkt.
^) Arch. Maximin. 11, 340, in beglaubigter Kopie von 1696.
[Entwicklung der Landeskultur. — 506 —
Thut vierzig vier pfund Arier gewicht, und thuen zehen pfund dieses gewichts
zu Trier dreizehen pfund ^
Nahm die Waldnutzung an Tieren, Bienen wie Wildbret, im Laufe der
Zeit immer mehr ab, so erhielt dagegen die eigentliche Waldnutzung in der
Beholzigung immer gröfsere Ausdehnung. Schon die Holznutzung zu landwirt-
schaftlichem Bedarf mufste sich mit zunehmender Bevölkerung wesentlich er-
weitem; dazu kam mit dem Schlüsse des Mittelalters ein gröfserer Holzver-
brauch für industrielle Zwecke, der schon genügend war, um den Territorial-
verwaltungen zum erstenmale die Frage nach dem Schicksale des Waldbe-
standes nahezulegen^.
Die Einteilung der nutzbaren Hölzer^ läist allerdings noch bis zum
Schlufs des Mittelalters das volle Überwiegen landwirtschaftlicher Interessen
erkennen. Sieht man von der unter allen Umständen natürlichen Einteilung
in Hoch- und Mittelholz (Hochwald— Krummenschnitz) ab*, so geht die geläu-
figste mittelalterliche Einteilung der Holzarten auf Fruchtbäume und Urholz.
Zu den Fruchtbäumen gehören Eichen, Buchen, Birnbäume, Apfelbäume, sowie
alle andern Bäume, von denen man Frucht zur Schweinemast erwarten darf:
sie müssen, soweit das irgend möglich ist, geschont werden ; nur sehr selten
ist ihr Abtrieb erlaubt^. Demgegenüber bezeichnet Urholz allen für Schweine-
mast nicht in Betracht kommenden Waldwuchs ^: es kann, die nötige Er-
laubnis vorausgesetzt, gefällt werden. Innerhalb des Urholzes unterscheidet
man auch wohl wieder noch besondere Gruppen schlechteren Holzes, welche
für die gewöhnliche Beholzigimg ganz besonders wichtig sind; so das
Taubholz' sowie das Totholz ^, und neben ihnen noch das Fallholz'' und den
WindfalP".
») Zur Gröfse des Pfundes s. Bd. 2, 497 Note 4.
2) WEich 1597, § 15, Rechte der Gemeinde an einem Kammerforst: Krommenschnitz,
Windfall, Totholz. WHunsdorf 1537: besagen auch erm. scheffen, so was holze und bäume
in dem husche der krommen entwüchse und so dick wurde, dafs man ein loniger loch dar-
durch boren möcht, das mag und sal ein ehrw. h. abt verlihen und zu urbar seines gotzhaus
stellen und gebrachen.
^) S. zu derselben auch Thudichum, Gau- und Markvf. S. 234 f., zum Waldbau über-
haupt V. Maurer, Dorfvf. 1, 234 f.
*) WBerburg 16. Jhs., § 28.
^) WMillingen , G. 3, 786: ab sach were das einer birholz hewe und das verkeufen
weit, ist die boifs schuldich, auch der eichen und buchen heut schedich, ist auch boisber.
WWinterburg, G. 3, 768; das Amt W. hat wasser und waide in dem Son[wald], als weit
die 3 waldforster hüten . . , holz zu hauen zu iren nöten zu erbauen, eichen und buchen zu
stecken und anders zu irer notturft, sonder indrag der waltforstei', ausgescheiden den ver-
boten wald. auch weist man weiders inen holz zu mark zu füren, alle unholz [1.: urholz]
zu drudern und pöllen, sonder eichen und buchen; solches han si nit zu mark zu fiiren.
®) Boehmer CD. Moenofr. 1, 18, 1193: de arboribus, que fiiictifere non sunt et in vul-
gari urholze appellantur.
'') Lac. ÜB. 2, S. 60, 1223: collectionem llgnonim, que dicuntur douiholt. Lac. ÜB. 2,
* Note 8, 9, 10 s. nächste Seite.
— 507 — Die Allmendewirtschaft.]
Innerhalb dieser Gruppen verliefen nun zunächst die landwirtschaftlichen
Holznutzungen. Der hauptsächlichste Gebrauchsunterschied, der hier gemacht
wird, bezieht sich auf Brennholz und Bauholz, daneben wird wohl noch be-
sonderen Holzes zur Hei-stellung der landwirtschaftlichen Geräte Erwähnung
gethan^ In der That umschi'eiben Brand, Bau und Herstellung von Geräten
den ganzen Umkreis landwirtschaftlicher Holznutzung, höchstens kann man
als mittelbare Holznutzung noch die Streu- und Laubfallnutzung hinzuziehen,
deren aber im eigentlichen Mittelalter kaum gedacht wird^. Innerhalb des
Brennholzes unterscheidet man dann wieder eigentliches Scheitbrennholz, Brock-
oder Broholz und Genist, oder wie die besonderen Ausdrücke zur Bezeichnung
von Knüppelholz und Reisig sonst lauten^. Von Holzarten gehören bisweilen
auch Haseln und Hanbuchen zum Brennholz*. Demgegenüber wird zum Ge-
rätebau stets das beste Urholz, häufig sogar Eiche verwendet'; nur zu den
984, 1298: ligna inutilia . . et non valentia, qiie vulgariter dicuntur doufhout. S. ferner
Bd. 3, 230, 25, 1357.
^) Frz. morbois, s. Bd. 3 Wortr. s. v. Zum Unterschied von bois mort und bois
vif s. Bonvalot S. 350. Vgl. auch MR. ÜB. 3, 323, 1227: lacobus abbas et conventus
sanctorum Eucharii et Mathie . . . nobis silvam suam, que dicitur Asinrod, in Owecin,
contiguam castro nostro Muntabur, tali condicione in perpetuum contulerunt, quod dicti abbas
et conventus in silva nostra dicta Niuihusen toUent arida ligna, que vulgariter dicuntur dot-
holz, in perpetuum pro faciendo igne in curte ipsorum dicta Bermerod sita iuxta villam,
que dicitur Pellinc.
«) Fallholz, das 7 Schuh vom Stamm liegt, WBerburg 16. Jhs. § 28. S. auch Bd. 3,
17, 27, 1260.
10) WNalbacher Thal 1532, G. 2, 26 : und so einche wintfal und andere holz uf den
weiden fellich, sol der hoefsmeier mit raet und Schätzung der scheffen verkeufen; und das
gelt, so er dars'or bekompt, in nutz und zu notturft der herrn und auch der gemeinden be-
halten, uf das, so die herni und die gemeint zusamen kommen und etwas mit einander
zu thun und schaffen haben, davon die kosten ablegen. \VPeterslahr a. d. Wied 1579: der
Herr von Isenburg ist höchster Märker auf dem Hochwald. Giebt es Windbruch, ist es an
eichen, ein dienlich dielploch, oder nach erfallenen buchen ein latzenploch mag zu i. gn. ur-
bar und nutz gewendt und gekehret werden, der abfall aber vom und binden, damit gedach-
ter busch in seinem inesse und florirender fnichtbarlichkeit erhalten werde, hat von alters
hero den armen undermarkern, damit anligender notturft stell gebeuw garte und zeune zu
bauwen, jederzeit gehört.
') Die Hauptgegensätze sind ligna igneacea und ad aedificandum, CRM. 3, 50, 1311.
S. auch MR. ÜB. 3, 516, 1234; Bd. 3, 104, § 2 f., 1297; 120, § 1 f., 1320.
■^) Aus dem eigentlichen Mittelalter habe ich mir Stellen nicht notirt. Für später vgl.
WWarmsroth und Genheim 1608, G. 2, 186 : die vier gemeinden sollen sowol in ihren gemeinen
als auch in angedeuteten hohen eichenen wälden ohne underschied das laub zu holen
macht haben.
3) Bd. 3, 251, 20, 1356; WWarmsroth und Genheim 1608.
*) WWellingen 1582, G. 2, 475.
^) WWirf, G. 2, 614: zu achsen echbalken, und urbar holz zu plugegezeuge.
WWellingen 1582, G. 2, 475: auch weisen sie den gem. nachb. z. W. reich und arm, nach
notturft ires gezeuchs, riesterholz achsenholz zu hauwen; sollen doch im heiTenhof an-
suchung thun. WWarmsroth und Genheim 1608, G. 2, 186: jeder Gemeiner hat recht, was für
notholz zu erkennen, als bindraitel, leiterbäum, langwert, densel oder egenbaum zu hauen.
[Entwicklung der Landeskultur. — 508 —
Fackeln, rechnet man diesen im Mittelalter sehr gewöhnlichen Gebrauchs-
gegenstand zu den Geräten, wird meistens weiches Holz, namentlich Espe,
verarbeitete
Die Begrenzung des Brennholzverbrauchs erfolgte ursprünglich einfach auf
die Höhe des eigenen Bedarfs hin, dessen Überschreitung infolge der wirt-
schaftlichen Schliefsung der Mark unmöglich war^. Doch traten schon sehr
früh unmittelbarere Begrenzungen ein, namentlich für Berechtigte, welche dem
Nutzungsverbande nicht direkt oder nicht im Sinne eines gewöhnlichen Mit-
gliedes angehörten. Das Ursprünglichste ist es hier, dafs man bestimmt, mit
wieviel Wagen oder Lasttieren täglich Holz geholt werden dürfe ^. Stellte man
dann auch noch die Zeit des Fahrzulasses genau fest, so war eine ziemlich
sichere Begrenzung der gesamten Holznutzung gegeben*. Ein letzter Fort-
schritt wurde endlich dadurch gewonnen, dafs man den Inhalt der Holzfuhre
genau bestimmte. Den Anknüpfungspunkt in dieser Richtung ergaben die
Waldfronden des früheren Mittelalters, in denen es sich nicht selten um
den Transport bzw. die Zinsung gewisser Holzmassen handelte^. Derartige
^) Vgl. die lucernariae in MR. ÜB. 3, 516, 1234; und s. die Erklärung des Cesarius
zu UPrüm S. 150, Note 2: facule sunt ligna arida, que nügariter appellantur aspen.
2) Ein Beispiel MR. ÜB. 3, 656, 1239.
^) Lac. ÜB. 1, 85, 136, 1003; WKröv, G. 2, 375: item weiset man dem gotshaus
Sprinkiersbach drei esel uf den wald zu gaen mit recht, und den vierten esel mit gnaden,
ligen holz zu holen, item weiset man dem gotshaus von sant Mergenburg zwehen esel uf
dem wald, zwehen mit recht, und den dritten mit gnaden. WHungenroth 1531, § 4: erkent
der schefFen zu recht dem probst von H. in dem wald 2 dreger [Esel], die sol er laden zu
den selten, und kein überlast, und so er ein bäum ligen funde, sol er nit hauen, so er aber
den nit funde, mocht er als lang umb sich hauen, bis er geliedet, und als oft darin faren,
als im not ist.
*) Cardauns Rh. Urkk. 1, S. 341, 922 : dem ürsulakloster in Köln wird erlaubt, ut duo
plaustra in silvam Buchesholz [Busholz vor dem Severinsthor in Köln] vocatam cotidie, cum
ita indiguerint, minentur ibique ligna ad earum cedantur usus, et per totum annum, quantum
duobus, ut dictum est, plaustris evehi possit, sine uUa mercede vel pretio licite perpetualiter
utantur. Oberlahnst. Zollr. 1464/65, S. 285: bomholz zu füren . . biß uf fastnacht — biß uf
dornstag nach oculi.
^) So z. B. bei der Glavis oder Glava des UPrüm, wohl ursprünglich Stange, verwandt
mit frz. glaive mhd. gleve Speer, vgl. WBenikastel 1490, G, 4, 754 gleige, auch glei, G. 2,
658. Cesarius erklärt UPrüm S. 144, Note 4, den Ausdnick des Urbars No. 1 : ligna glavem 1,
in latitudine pedes 6 in longitudine pedes 12, ad carr. duodecim : der No. 3 km'z mit lignarium
wiedergegeben wird, folgendermafsen : lignarium sive acervu[s] lignonim, qui acervus
habebit [in Rommersheim] 12, in longitudine et 6 in latitudine; et pro lignario isto adducit
quilibet mansus carr. 12, que ligna vulgariter appellantur kunikcgesholzc sive wideglage. Vgl.
auch femer folgende Stellen im UPrüm: pro ligna (que ligna appellantur wideglage) in alio
anno porcum 1 valente d. 4, No. 8; pro ligna carr. dimidiam, No. 10; claudit glaves 3 (id
est sepem facit), No. 10; ducit pro lignario 15 carr. de fimo, No. 33; faciunt lignariiun 1 in
longitudine pedes 6 in altitudine staturam 1 et in latitudine similiter, No. 45; pro lignario
ducit carr. 8 de fimo de curte dominica, No. 62; glaves 3 circa dominicam curtem, alias 3
circa broil 6 perticas haben[te]s longitudinis , et ipsa pertica debet habere 15 pedes in longi-
tudine, No. 104 Gemmerich; glaves 2 perticas 4 habens longitudo, No. 111 Kochem; glaves
— 509 — Die Allmendewirtschaft.]
Verpflichtungen hielten sieh noch bis in spätere Zeit^ und wurden nun wohl
zum Vorbild für die Abgrenzung durchschnittlicher Holzfuhren. In dieser letzteren
Hinsicht heifst es z. B. im WKleinichbei G. 2, 133, unter einer Begrenzung der
Holznutzung auch in anderweiter Beziehung : ein man, der im eid gesessen ist
und den inhawe in den walt halt, wan er in den walt firt, halt er zu hawen
zwen stem zu einem wagen vol holz, hait er von noten eines grinels und eines
assenreidels, dazu zwen bint reidel ; wan darzu kernen^ die gerichtsjunghem
oder ire hotten und sich der eidsman darnach gehalten hait, sollen die jung-
hem oder ire botten den armen ungepfant heim laissen faren. sondern die
von Meits, die weist man bei elre und birken, und die von Emerait bei das
legende holz, da die bremen ubergewaissen seint, ob daniber kemen die hern
oder ire knecht, soln sie ungepfant heim faren laissen.
Viel mannigfaltiger wie der Brennholzbedarf gestaltete sich naturgemäfs
der Bauholzbedarf aus. Sieht man auch von den umfangreichen Fordenmgen
ab, welche die Zaunhegung und der Weinbau mit seinem Kelter- und Stick-
holzbedarf an den Waldwuchs stellten 2, so war der Verbrauch doch schon für
den einfachen Hausbau bedeutend und wechselnd. Die meisten Häuser be-
standen bis ins 13. Jh. selbst in den Städten aus Holz^, auf dem Lande wird
dies noch länger die gewöhnliche Bauart geblieben sein * : finden wir doch im
Moselland von der ältesten Zeit sogar bis ins 18. Jh. hinein für die Be-
dachung Schindeln angewendet, trotz des ausgezeichneten fast überall zu Tage
liegenden Dachschiefers ^ !
Bei dem auf diese Art wohl entwickelten Bedarf an Bauholz wurde auch
auf diesem Gebiete bald eine Regelung der Waldnutzung notwendig^. Sie
2 perticas 3 in longitudine, No. 114. S. ferner UlMettlach No. 6, Roden 12 d: (12 mansi)
pro lignario 12 d. similiter reddunt; ebd. No. 7, Tincrey 15c : de ligno etiam unaqueque
oba 2 carr. debet solvere excepta 1 oba, que vigilat
^) WManderscheid 1506, G. 2, 603: auch darzo furent die von Manderscheid holz, dat
sint etliche schleiflinge, di si forent tuschent den gedingen. WBreisig, 15. Jh. Ende, G. 2,
634: item deilen wir u. frauwen (von Essen), das man ir 14 foder froinliolz sul heben von
denienichen, so das billich thun sollen, vor den stein, als das recht ist, zu irer koechen;
und zu einem ieglichen foder holz ^/a sester erbissen und ein hoin.
2) S. darüber Genaueres weiter unten.
*) S. darüber unten S. 544.
*) S. z. B. Bd. 3, 474, s, 1345.
^) Es gab deren sogar zwei Arten, axiles und scindalae, imd zwar rechnete man
50 axiles = 100 scindalae. Cesarius erklärt zum UPrüm S. 145, Note 6 : axiles . . annuatim
persolvere: axiles vulgariter appellamus essellinge et scindalas scundelen. Doch vgl. damit
UPrüm No. 112: ad sundelingas [so die Hs.] (Ges. schreibt über axiles) ducunt etiam cum
carro inter duos. Die Prümer axiles finden sich noch USMax. S. 449, Matzem, als assile
wieder, und das UStift 397, Irsch, spricht von tegulae ad hoireum archipiescopi tegendum.
S. auch G. abb. Lob. 29, SS. 4, 70, 39 : lignea aedicula . . , quae annuatim scindiüis operiebatur,
sed ubi exsiccatae erant, foco observiebant.
®) Freie Nutzungen bilden schon im 12. Jh. die Ausnahme, vgl. z. B. Gart. Orval 51»
1173: in lignis etiam cedendis ad aedificia abbatiae omniiun grangiarum ipsius transferendis
plenariam et liberam potestatem eis renovavi et confirmavi in omni memorata silva, sine so-
[Entwicklung der Landeskultur. — 510 —
erfolgte am einfachsten und woM auch am frühesten durch Einführung einer
Bedarfs- und Fällkontrolle: wer Bauholz nötig hatte, erhielt dasselbe nach
Prüfung seiner Forderung durch die zuständige "VValdbehörde angewiesen ^
Nicht selten wurde dabei eine kleine Abgabe, meist Stockrecht genannt, er-
hoben und zugleich Fürsorge getroffen, dem Nutzniefser Sparsamkeit bei der
Ausübung der Nutzung beizubringen. In welch sinnenfälliger Weise das geschah,
zeigt beispielsweise die Bestimmung des WLenningen vom J. 1560 § 11 : welcher
hofsman notwendigen bawes halben umb holz benötiget were, der sol zum schul-
tessen gehen und Urlaub heischen, mit einem fuß uf das herz des stock stehen
und denselbigen fueß wieder umb wenden ; gehet der fueß dann über den stock,
so ist er nicht schuldig, reicht er aber nicht über, so ist er stockrecht schul-
dig, nemblich dem boten ein kan weins^. Indes später ging man über die
einfache Kontrolle hinaus; man begrenzte die Anzahl der jedem Berechtigten
gegebenen Falls zuständigen Stämme. So werden zu Rodenbom jedem, der
auf ledigem Platz neu baut, 7 Stück Bauholz zugewiesen^, und das W. von
Wabern und vom Hanmi vom J. 1561 bestimmt, noch mit einem Anklang an
den früheren einfachen Kontrollebrauch: so ein hobsman bawens not hätte,
sollen ihme auf sein bit und ansuchen die gruntherrn erlauben, seine notdurft
zu hawen, und der meier zusehen, daß er keinen schaden thue, und sol ihme
vergünstigt werden erstlich drei daghhölzer, firsten, pfaden, käpperen, zwei
gesper, vier dürstol, Schornsteingehölz, betsteil und zwei hölzer vor ein viehe-
stal; wil er weiter andere inwendige bawe thun, füege er sich zu den heiTn,
dafs sie ihme weiter erlauben, oder versehe sich anderswohe. Von diesen
detaillierten Bestimmungen zum Schutze des Waldes war es nur noch ein
Schritt bis zur Entwicklung einer förmlichen Baupolizei im Literesse der
Walderhaltung. Wir sehen ihn im W. von Winden und Weinähr vom J,
1658 § 2 vollzogen: die Förster sollen in beiden dörfern von haus zu haus
gehen, doch nicht in die häuser, und sehen sich fleissig um, wo sie einige
lücken auf den dächera finden, dardurch es auf posten, balken, riegel, kepper,'
huinen regne, und zählen, wie viel solcher lücken auf jederem haus scheuer
stall und gehauen sein, selbiges hernacher auf dem rathaus . . vorzubringen,
daß sie in das märkerbuch aufnotiert werden.
lutione alicuius iuris, exceptis singulis panibus pro singulis carr., qui solent dari forestariis
solius intuitu caritatis.
1) MR. ÜB. 3, 479, 1233; Bd. 3, No. 213, § 2, 1386; WNalbacher Thal 1532, G. 2,
26 : so iemants im dael oder lioef etwas bauwen wulte und bauweholz bedurfig, sol er dem
hoefmeier urlouf heischen; imd wo er one einche redliche ursach, sonder us zom oder haß
ime das abschlug, so mag er dan zu seinem behoef holz hauwen und mher nit.
2) S, auch WDalheim bei Remich 1472, § 50, sowie WMillingen, G. 3, 786: ab sach
were, das ein armman von M. buwen wolt, sol er zu den hobsmeier ghan imd ein war-
zeichen begeren ain die huber, das er möge buwholz holen; alzdan sol im der meier ein
warzeigen geben und buwholz lassen nemen zu seiner nottorft; des sol er den hubem geben
van dem foifs in de breit ein Trirschen s., ein foire latthen ein Trirschen s. . . .
3) WRodenbom 1568, § 12.
— 511 — Die Allmendewirtschaft.]
Waren derartige Bestimmungen zunächst für die Bauholznutzuug mit
ihrem massenhaften Holzverbrauch notwendig, so finden sich doch in späterer
Zeit auch für die Geräteholznutzung gleich weit entwickelte KontroUemafs-
regeln. Eine der eigentümlichsten bietet WWirf, G. 2, 614: wiset der
Iheneman, das die hoefer zu achsen echbalken und urbar holz zu plugege-
zeuge im walt hauen sullen, doch nit sunder erkenntnis des herrens oder sines
befelchhabers ufm hoef Moellenwirf. und ab sach wehr das der her oder vorge-
nanter holz nit entperren kunt, sult ein kollen nehmen oder krtt und ein gemirk
auif die thüre des hoefs machen, wanne aber der her ader sine bevelchhaber
inheims, sul er mitghene und wiesen ; und ob einer herober hege einen grünen
Spane, der so breit where, als ein palm in der band, der sult verfallen sein
vor 7^2 s. und dennoch dem haue gewerde laißen.
Eigentümlich bleibt es auf den ersten Blick, dafs trotz der steten Zu-
nahme so eingehender Malsregeln zum Schutz des Waldes, wie trotz des mit
Schlufs des Mittelalters stark gesteigerten Holzverbrauchs zu industriellen
Zwecken sich gleichwohl eine sehr wenig rationelle Nutzung des Holzbestandes
in der Brennkultur noch weit über das Mittelalter hinaus aufs ausgedehnteste
erhielt. Die vornehmsten Gründe für diese Erscheinung sind darin zu suchen,
dafs einmal die Brennkultur durch mit ihr verbundenen Lohheckenbetrieb zu
einem sehr lohnenden Anbau ausgestaltet werden konnte, und dafs sich an-
dererseits unter den klimatischen Verhältnissen und Bodenbedingungen des Mosel-
landes einmal von der Brennkultur beanspruchte Wälder nicht leicht in anderer
als hergebrachter Weise verwenden liefsen, wenn sie nicht gar zu Schiffelland
herabsanken.
Die Brennkultur selbst ist eine sehr alte Art der Bodennutzung, wie
man mit Sicherheit behaupten kann, wenn es gleich nicht leicht ist, die Spuren
ihrer singulären und lokal sehr verschiedenen Technik im lateinischen Aus-
dnick der ältesten Urkunden aufzufinden. Wie sehr sie jedenfalls im hohen
Mittelalter verbreitet war, ergiebt sich aus der bezeichnenden, durchgängig
vorhandenen Anschauung über den Nutzungswert der Wälder, welche in hohem
Grade die Anbaufähigkeit derselben speciell in Rottkultur im Auge hat^ Die
ältesten völlig sicheren Nachrichten über die Brennkultur bietet das UPrüm,
namentlich in No. 92 ^. Hier ist von einem sartum zu Roddert die Bede, ubi
^) MR. ÜB. 3, 1300, 1255: Malmedy an Namedy silvam quandam, que communiter
sancte Genovefe gereuth appellatur, ciun omni iure quod ad nos in hac silva spectare
dinoscitur concessimus sub annuo censu 6. d. Colon, in perpetuum pacifice possidendam . .,
retenta nobis decimatione eiusdem loci et salvo . . iure mansionariorum nostronim vel alio-
rum quorumlibet, qui in ea silva ius aliquod habere dinoscuntur. Im Walde sind vorhan-
den bezw. werden ei-wartet vinee, terre, novalia, orta et animalium nutrimenta ; er gehört zur
SGenovefenkapelle in Andeniach. Hier ist der Unterschied zwischen terre und novalia sehr
charakteristisch, letztere bezeichnen die Brennkulturen. Vgl. auch Bd. 3, 11, 1235; Bd. 2,
180, 1323.
2) Wahrscheinlich geht auch noch eine frühere Nachricht, MR. ÜB. 1, 51, 816, auf
[Entwicklung der Landeskultur. — 512 —
sunt iugera 6^/2. Cesarius schreibt dem Worte sartum in seiner Kopie des
Urbars von 1222 das Wort novale, d. h. Brennkulturland, über, mit vollem
Recht wie zugleich zum Beweis, dafs der ursprünglich gallische Ausdruck
sartum (frz. essart)^ schon im 13. Jh. zu Gunsten des Wortes Rodung (Roddert)
im Aussterben begriffen war. Dieselbe Erscheinung läfst sich auch sonst ver-
folgen; die in der Urkunde von 943, MR. ÜB. 1 No. 178, Werichonissartis
und Sartis Ratheri genannten Orte begegnen in allen späteren Aufzeichnungen
nur als Welcherath und Retterath wieder; auch im übrigen finden sich die
W^örter sartum, sannentum und sartare höchstens bis zum Schluls des 13. Jhs. ^;
und im USMaximin des ausgehenden 12. Jhs. treten neben sartum sehr bezeich-
nend schon die Wörter novella, novellare, novare als die seit dieser Zeit immer
mehr überwiegenden Ausdrücke auf ^. Soll man nun aus dem ursprünglich dem
französischen Boden angehörigen W^orte essart auf französische Herkunft der
Brennkulturtechnik schliefsen, im selben Sinne etwa, wie ein solcher Schluls
auf Grund gallischer Ausdrücke innerhalb der Weinkultur angebracht ist?
Schwerlich, aber zu bedauern bleibt der Verlust des Wortes sartare und etymo-
logisch verwandter Ausdrücke in den Urkunden des 14. und 15. Jhs., denn
die Wörter novellare, novatio und ähnliche, zu deutsch roden, rotbusch
u. s. w. *, sind leider nicht prägnant genug, um speciell die Brennkultur gegen-
über andern Neubruchskulturen zu bezeichnen, und führen deshalb bei der Unter-
suchung über Charakter und Ausdehnung der Brennkultur leicht irre. Indes ver-
dient doch eben diese Thatsache wieder besondere Beachtung : der Unterschied
zwischen definitiver Rodung und Anbau in Brennkultur muls, das lehrt die
Unbestimmtheit eben der technischen Bezeichnungen, ein flüssiger gewesen
sein, wie denn die Untersagimg beider in der That durch das einfache Verbot
des Feuerns im Hochwald ausgedrückt zu werden pflegt^.
Über die Technik der Brennkultur haben wir nur sehr spärliche wirklich
zuverlässige Nachrichten^. Die ausführlichste aus früherer Zeit bietet noch
eine Maximiner Urkunde vom J. 1247 im MR. ÜB. 3, 908: silva de Taverna
communis est ecclesie et UaduJpho de Ponte; que quando habilis eis videbitur ad
Brennkultur. Hier klagen die Pi-ümer Mönche, quod de (quodam) waldo [welchen Pippin
ihnen geschenkt] servi nostri ex fisco . . Tumbas aliquam partem contra iustitiam occupas-
sent. Diese Okkupation ist kaum anders als im Sinn der Brennkultur zu verstehen.
1) Vgl. Lamprecht, Frz. Wirtschaftsleben S. 22, Note 71.
2) Vgl. das Domkap. Elemos. Urb. 11. Jh. Trier, wo das Wort sartum wiederholt für
die Gegend bei Trier vorkommt, ferner MR. ÜB. 3, 908, 1247 ; Lac. ÜB. 2, 649, 1273.
3) S. namentlich S. 465, Femereville, ferner S. 457, Bachern, dazu S. 456, Thaben;
S. 460, Mattenerhof.
*) Vgl. vorläufig Lehenb. Werners II. v. Bol. S. 14: in Eltville bona, que dicuntur
rodelant; *Gotha Lib. aur. Epteniac. Bl. ISl-^, 1451: in Osweiler ein feit in dem roderfelde
in der loe.
6) S. z. B. WKonsdorf 1556, § 10.
«) S. auch oben Abschn. II, Teil 2, S. 125 f. Zur modernen Brennkultur und Ver-
wandtem s. v. Schwerz S. 151 f., 156 f., 161; Beck 2, 56 f.; Hanssen 2, 45 f., 64 f.
— 513 — Die Allmendewirtschaft.]
sartandum, dicti abbas et conventus et Radulphrn ibi ibunt vel mittent et, quan-
tum eis placuerit quod sartari debeat, limitabunt. et de silva, quam ad sartandum
aptam decreverint, medietatem sibi retinebunt ad sartandum et aliam medie-
tatem hominibus tarn ecclesie quam Radulphi sartandam concedent, ita tamen
si illi tantum dare voluerint, quantum poterit haberi ab aliis; quod si facere
noluerint, extunc dicti abbas et conventus et Uadulphns suäm facient voluntatem
de eadem. Über den Teilungsmodus erfährt man noch etwas Genaueres aus
dem WKirst und Thirn : gefeie es daß man die weide solde roden, so sol man
dem hof [des Klosters Ebernach] zuvorentze alsovil büsches (geben), da man
1 mir. koms uf sehe, nit mit dem besten büsch nit mit dem hosten, und dar-
nach sol man dem hof deilen und geben als eime andern erben.
Schon diese beiden Nachrichten mit ihren allgemeinen Bestimmungen:
quando silva habilis videbitur, gefeie es daß man die weide solde roden:
zeigen, wie ungemein schwierig es ist, sich über den der Brennkultur etwa zu
Grunde liegenden Nutzungstumus zu unterrichten. Im allgemeinen wird stets
nur bemerkt, dafs einmal zur Brennkultur ausersehener Wald wiederholtem
Anbau unterworfen und zu diesem Zwecke abgegrenzt, gebannt wurde ^ ; und
häufig scheint die Wiederaufnahme der Kultur weniger von einem bestimmten
Turnus, als von dem Nachweis einer geA\issen Reife des Landes und des
jungen Holzes abhängig gewesen zu sein^. Naturgemäfs mufste sich freilich
aus diesen Erfordernissen bei längerer am gleichen Orte und unter gleichen
Bedingungen fortgesetzter Brennkultur ein gewisser Turnus ergeben; allein
über ihn schweigen die Quellen deshalb fast stets, weil sie fast nur von
Revenuen aus Brennland sprechen, diese aber bei der Einteilung des Landes
in Schläge immer häufiger erflossen, als jedes Stück Land innerhalb des Tur-
nus in Kultur kam ^. Und so bleibt denn aus mehreren Nachlichten eigentlich
nur eine übrig, welche voll brauchbar ist, auffallenderweise aber einen elfjäh-
rigen Turnus ergiebt*. Inwiefern dieser der allgemein bräuchliche war, mufs
dahingestellt bleiben.
Nach dem Abbrennen des Waldwuchses wurde das Land, meist wohl nur
auf 6in Jahr, im Anbau genutzt^. Als Anbaufrucht findet sich in ältester Zeit,
1) Bd. 3, 17, 28, 1260.
2) S. USMax. S. 465, Fremereville: quoddam bonum.., quod homines de Scineo qiian-
doque sartabant, et ten-a arabilis; sowie auch S. 460, Mattenerhof: diun silva novatur, reditus
et decima custodis [d. h. des Grundheim] est. Vgl. femer *U. des Propts Elias, Hs. Kob-
lenz CXJa, Bl. 52»: in Braubach una particula agri in Nössendal, quando est seminata, tunc
dat 1 puUum, et quando non, tunc nichil dat.
^) Vgl. z. B. *Bald. Kesselst. S. 307 : nemora . . , de quibus cedent ad quartum annum
sex Ib. Metensium d.; *WBisingen, USMax. 1484, Bl. 37a: silva, que pro parte secundum exi-
gentiam temporis secatur de quinquennio in quinquenniuni.
*) Bd. 2, 227, Longuich, 16. Jh.
■'') MR. ÜB. 3, 833, 1245, Besitz des Domkapitels : jairrente ader . . penninge, die da
koment von den weiden, aibe sie gearren und geset werden.
Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 33
[Entwicklung der Landeskultur. — 514 —
wie es scheint, nur Hafer \ später wird neben Hafer auch Roggen geerntet ^.
Da, wo die Brennkultur nicht in Regie betrieben wurde, galt für sie ur-
sprünglich wohl durchweg Medemrecht^, doch wurde für bessere Lagen sehr
bald mehr als die siebente Garbe verlangt, so dafs sich allmählich ein volles
Teilbaurecht in der Brennkultur entwickelte^. Nach der Ernte blieb das
Land zunächst nutzlos liegen, auch für die Weide wurde es auf solange ge-
schlossen, bis sich frischer Waldwuchs entwickelt hatte ^.
Die Höhe, bis zu welcher man den neuen Waldsprossen freies Wachstum liefs,
scheint nun, wenigstens in späterer Zeit, verschieden normiert gewesen zu sein.
Müssen wir in gewissen Fällen an blofses Gestrüpp denken *', so istdas Gewöhn-
liche wohl der Wuchs bis zum voll ausgewachsenen Niederwald gewesen ^ ; aber
auch im Hochwald scheint die Brennkultur nicht völlig ausgeschlossen gewesen zu
sein ^. War nun aber der Niederwald hervorragendste Waldform für die Brenn-
^) Vgl. UPrüm No. 46, Mabonpre: arat iornales 3; in forestaria avena mo. 1; a kal.
martii per totam sationem arat omni ebdomada in corvada diem 1. . . . est ibi silva foresti-
cula 1 sine censu. In der Summa der Posten: in forestaiia de avena mo. 16; es sind
16 Hufen am Orte.
2) *Bald. Kesselst. S. 442, 1350 Mai 12: Henrich von Bivels ein wolgeborner Knecht
trägt an das Erzstift Trier auf ein lanthrecht zu Bivels an den aspen, das gildet aller jar
2 mir. rocken und 2 mir. havera. Vgl. auch weiter *UMünstermaifeld , Hs. Koblenz
St. A. CXIa , Bl. 22 1> , Kond : est sciendum, quod anno xxxviii predicto [1338] nos Elias . .
prepositus Monasteriensis predictus habuimus ex medema nostra nobis cedente ex nemore
nostro dicto Hikirst et campis ibidem 5 sum. siliginis et 12 sum. avene, que quidam medeme
extendit se aliquando ad malus et aliquando ad minus. S. auch imten S. 553.
') Vgl. noch aus später Zeit WMandeni 1537, § 15: erkennen auch ennelten scheffen,
daß vor den selbigen weiden roetbüsche leigen; so wie und wanehe die gewonnen werden,
darine soUent die [Grundherren] die 7te garbe nemen. Doch giebt es daneben (§ 20) etliche
weiden und roetbüsche, welche Vio und Vs geben. Man vgl. auch UStift 395, Fitten: ubi-
cunque in isto banno [= Feldflur] communes campi coluntur, semper manipulus septimus
archiepiscopo solvitur.
4) Fünfte Garbe Bd. 2, 227, Longuich, 16. Jh.; vierte Garbe USMax. S. 457, Bachem:
zwischen Losheim und Bachem 2 silve, de quibus habemus quartam arborem, et de sarto
quartam gerbam.
ß) Bd. 3, 240, 23, 1373; W^Vamsroth u. Genheim 1608, G. 2, 186: vorg. eigene wälde,
da derselben einer abgehauen wird, sol 4 iar lang von dem hirten geheget Averden.
^) S. z. B. *Bald. Kesselst. S. 288, 1337 : viginti iurnalia nemorum seu nibeti dictorum
rodebüsch (in Wiltingen).
'') Hierhin gehört *Scheckman Spec. feud. G, 3: ceduae silvae vulgariter rodebusche,
ferner WBernkastel 1315, Toepfer 1, S. 125: so ligent vur deme Ider kortzebusche, die sint
des bischofs, damf so mag ein iclich gemein man gan roden umb dat sievente deil, das da
wesset, dat is mins herrn von Triere. auch gildet icliche hauwe oder hipe, die da rodet,
deme zentener von Drone einen pennink; und mag der blschof mit deme Ider schaffen allen
sinen willen. S. femer auch WUrsfeld 1559, G. 2, 620: wie mans mit den büscheu halten
sol? zeigen sie an: so iemants einen intbaum hawen würde, sol der dem hofshen-en ver-
fallen sein 5 mr. in der Hart weisen sie ein underbaum vor 5 s., doch wanne er seinen
willen prauchen wolte und einen bessern haben, weisen sie denselben gleich einen entbaum.
«) Bd. 3, No. 204, 1373.
515 — Die Allmendewirtschaft.]
kultur, so kam dieselbe eben hier auch schon während des Mittelaltei-s mit Vorliebe
in Kombination mit der Lohheckenwirtschaft vor^ Von jeher war Trier der
Sitz eines grofsen Gert)ereibetriebes ^, für den Weinbau bedurfte man junger
Eichenstämme zur Stützung der Reben (Stickholz) : so lag es nahe, Lohe- und
Stickholzbau mit der Brennkultur zu verbinden; und schon das UPrüm kennt
für die Gegend von BiiTesbom - Schönecken, die heutige Hauptgegend brenn-
barer Lohhecken innerhalb der Eifel, die Abgabe von Lohbündeln (daurastuve,
dabrastobi) ^.
Aus den in Raubbau betriebenen Brennkulturen entwickelte sich all-
mählich die Schiffel\\irtschaft *. Der Übergang läfst sich an den Worten der
Bd. 3, 230, 25 zum J. 1357 abgedruckten Urkunde noch deutlieh verfolgen:
sie ensulden doch da nit roden noch schiifeln ane willen der lüde, der erbe
is ist; er ist auch in dem Umstand bezeugt, dals für das Schiflfelland gerade so
wie für das waldige Brennland Medemrecht bzw. in dessen Verbesserung Teil-
bau auf die fünfte oder vierte Garbe nachweisbar ist^.
Mit der Schiffelkultur hatte die Landwirtschaft ein Extrem der Allmende-
nutzung eneicht, dessen weitere Entwicklung schon am Schlüsse des Mittelalters
nicht unbedenklich war, wie durch die damals auftretende, an der Mosel nur
auf Schiffelland ausgedehnt denkbare Schafzucht bewiesen wird^. Indes diese
roheste Art der Brennkultur erweiterte sich gleichwohl immer mehr; sie hat
wesentlich zu jenem Ruin des Moselhochplateaus beigetragen, den wir noch
heute empfinden^; und erst die neueste Zeit sucht energische Abhilfe gegen
die Übelstände des Schiffeins.
Während so die landwirtschaftliche Allmendenutzung gegen Schlufs des
Mittelalters teilweis in Waldverwüstung ausartete , setzte zugleich ein ver-
mehrter industrieller Holzverbrauch den Waldbeständen hart zu. Ureprünglich
bestand ein Holzbedarf für industrielle Zwecke nur in sehr beschränktem
Mafse , neben der Stellmacherei und Drechslerei handelte es sich nur um die
^) Übex- die Lohheckenwirtschaft der Gegenwait s. Beck 2, 35 f. , 39 f. (älterer Be-
ti-ieb). S. ferner oben Abschn. II, Teil 1, S. 88 f.
2) Vgl. Bd. 2, 327.
^) Vgl. die Erklärung des Cesarius zu UPrüm S. 144, Note 3: dauretuve sunt cortices,
que excoriantur de arboribus, quas vulgariter appellamus lovete . . , quilibet fasciculus ha-
bebit 15 cortices laudabiles. Dabrastobi in UPrüm No. 45, Yillance, S. 169.
*) Zur modernen Schiflfelwirtschaft s. Lette S. 276; Beck 1, 291, 378, 391 f.;
Hanssen 1, 221.
^) WWaltrach, G, 3, 795: die heim von Schmidberg haben etlich wingart zu W. und
auch etlich willant; die wingart haben sie verlauwen umb die dritt bürd, van dem willen
laut heven sie die 7*^ garf; sie geben uns neust zu Steuer, wir thuen inen auch neust.
WLampaden, G. 2, 113: weisen u. h. zu das fiinfteil land heiseits dem Schleidwald gelegen,
welches so gewonnen wirt, bekomt u. h. die 5te garbe darus, stehen hin und wieder bäum
darin, und helt nit über 2 morgen lands. Über Schiffelungen im Pfalzeler Bann s. WPfalzel
1461, § 3.
«) Vgl. darüber imten Teil 2, S. 536 f.
') S. oben S. 128.
33*
[Entwicklung der Landeskultur. — 516 —
Aschenbrennerei und die lange Zeit wenig bedeutende Köhlerei ; für diese Ge-
werke bestanden aufserdem meist sehr umfassende Kontrollevorschriften und
Beschränkungen ^ , häufig sogar geradezu Verbote ^. Das wurde mit dem Er-
wachen der Montanindustrie um die Wende des 14. und 15. Jhs. anders^; je
mehr sie sich im Laufe des 15. Jhs. ausdehnte, um so umfassender wurden
ihre Ansprüche an den Wald, sowohl was Holzkohlen, wie was Bauholz an-
geht^. Wie weit die hier auftretenden Fordemngen schon im 16. Jh. ent-
wickelt waren und wie geradezu sie geltend gemacht wurden, mag der folgende
Passus aus dem Schleidener Bergweistum vom J. 1547^ beweisen: mehr weist
der geschworene, angesehen das mein gn. herr seinen zehend krigt und dan
der berg- und sein steingreber sich ahn dem himmel nicht halten kan und
der berg gehawet sein mufs, so sol und mag sich der steingreber in dem
dauben holz behelfen, so fer er kan. es seint auch auf meines gn. hen-en
steinberchstoUen doppelte und andere schwerere werker, die groben baws be-
dorfen, da haben mein gn. herren seine amptleuth befelchhaber und förster,
bei denen sol der steingreber ankloppen und nicht hawen sunder Urlaub; da
*) MR. ÜB. 2, 213, 1203, eine fovea carbonum nahe den Quintbach, s. auch Bd. 3,
Wortr. s. V. carbones charbonier. WPolch, G. 2, 472: weisen die erben m. gn. herm zu
einem obersten marker in den erlenwelden. item weisen sie m. gn. herm einen wagener,
drechsler und einen kolenbrenner, die aest zu brenden. Mürringer Waldw. 1518, G. 2,.
581 : weisen die zwölf, ab einig man uf der dreier hem wald hawen und koelen wölt,
der sol kommen vor die zwölf und dene buisch entfangen, als recht ist. so sollen die zwölf
heben den nassen weinkauf und der wermeister den drucken weinkauf; und umb des willen,
daß der wermeister hebet den drucken weinkauf, des sol der wermeister heben die werschaft
und jeglichem heni liebern sein anteil und gepuer . . . Item weisen auch die zwölf, welcher
koeler den buisch entpfangen hat, da sol der wermeister von haben ein rhoen zender eisens
und der fiirster ein rhoen zender eisens , der sol ein jair hawen ; hat der koeler auch einen
jungen, der ime bom in den buisch traget und ist also mechtig, daß er einen ast entzwei
gehawen kan, sollen die zwen mit einem entfanggelt ledig sein. WZerf 1581, 1642, G. 2,
107: weiset der scheifen, daß ein ieder, so hinter dem herrn propsten gesessen, pfert und
wagen gebrauchet und kolen zu markt füret, solle dem herm liebern ein fiider froenkolen, in
solcher gestalt, wan das fuder (geladen) wäre, und ein jung deren eins führen wäre, der einem
die pferte ahn den pflüg treiben kan; wan ihme unterwegs ein rät ausgehen würde, daß er das
rät wiederumb einthun könne, ohne einiger menschen hülf; damit sol er liebern können.
2) CRM. 3, 589, 1381, betr. die Vögte von Beulich und Morshausen: auch sullen min
vurg. here sine nakomen und stift und ich und mine vurg. erben die weide zu Builge und
zu Moirshusin und die darzu gehorent glich schirmen und befursten. und mugen sie der zu
iren buwen und wir auch zu unsern buwen gebruchen ane geverde; doch ensal unser einer
ane den andern niemanne kein holz uz denselben weiden geben oder verkeufen, noch koelen
oder essche da birnen lazen. WHottenbach 1558, § 8 : in den verbotenen Hochwäldern rügen
die Schöffen alle kolenbrenner wagener und eschenbrenner und alle diejenige, die holz ver-
kaufen, die seind dem gerichtsherrn bußfällig.
3) Bd. 2, 332 f.
*) So wurden z. B. nach Lager Mettlach, Reg. 1491 Okt. 7, 1492 Jan. 13, Febr. 3
aus dem SLutwinswald 50 000 Stämme zum Abhauen für industrielle Zwecke in Verding ge-
geben, ebenso die Hecken und Stämme jenseits der Saar dem Kloster gegenüber.
^) G. 2, 574.
— 517 — Die Allmendewirtschaft.]
sol man ihm auch notturftig baw geben, damit er den berg bawen, seinen leib
beschützen und dem heiTen seinen zehenden desto beßer geben könne.
Natürlich veränderte sich mit derartigen Vorgängen die Stellung des
Waldes innerhalb der Allmendenutzungen wie innerhalb der Urproduktionen
überhaupt. Die Zeiten, in welchen noch der Spruch aus Vridanks Bescheiden-
heit galt:
dem riehen walt es lützel schadet,
ob sich ein man mit holze ladet,
sie waren längst vorbei, wenn sich auch hier und da, z. B. um die Hohe Acht,
Urwaldzustände noch bis in unser Jahrhundert erhielten ^ Schon im 13. Jh.
sprachen nur noch die Dichter mit Emphase vom riehen walt äne wec oder
vom harte wilten walt, me er in gespenstischer Einsamkeit ruht ^, im übrigen
aber war der Wald in dieser Zeit bereits ein nutzbares Kapital, die Holzpreise
waren ziemlich hoch^, und auch ganze Wälder wurden gut bezahlt*. Im
14. Jh. aber machte sich schon hier und da Holzmangel fühlbar; das Kloster
Lonnich wurde 1326 wegen indigentia lignorum nach Mayen verlegt^, und um
die Mitte des 14. Jhs. bezog man am Mittelrhein Tannen zum Hausbau aus
Worms''. Sehr bald beginnen sich seitdem überall Spuren einer früher un-
bekannten Holzsparsamkeit zu zeigen, welche namentlich in den Weistümeni
seltsam mit der früher geltenden gastfreien Überlassmig jeglichen Holzbedarfs
an Fremde kontrastieren. So heilst es im WSGoar § 4'^ über den ursprüng-
lichen WaldbannheiTen , den Abt von Prüm: kem ein apt durch den sanct
Gewers walt geritten, möchte sein seumerknecht ein rute hawen, die weder
aichen noch buchen wer, und seinen seumer darmit triben, imd habe keine
weitere friheit darinnen.
Der steigende Wert des Waldes machte sich am unmittelbai'sten und
deutlichsten in einer stets zunehmenden Waldfürsorge, namentlich einem
wachsenden Waldschutze geltend. Schon die Grundherren sorgten teilweis für
einen besonderen Schutz ihrer Wälder^; umfassend that das sofort die seit
dem 14. Jh. voll ausgebildete Territorialverwaltung ^. Und bald schützte sie
nicht blofs mehr im Sinne einer besonders grofsen Grundherrschaft ihre eigenen
1) Kinkel, Ahrthal S. 316, 329.
2) Erec 5312; Tristan 15 969. Zur Bedeutung von wilt s. Tristan 17 455. Parcival
3, 32 heifst es gar:
sich zöch diu frouwe
üz ir lande in einen walt.
8) Bd. 2, 529, Tab. g; 563, Tab 3a.
*) Bd. 2, 579, Tab. d; vgl. auch MK. ÜB. 3, 1423, 1257: Wald zwischen Güls und
Metternich bei Koblenz wird gegen Jahreszins von 5 s. veräufsert: sowie Bd. 3, 140, 33, 1325.
5) Bd. 2, 259 Note 1.
6) Bd. 2, 340; Bd. 3, 470, 28 ; 471, 1.
') G. 1, 585.
8) S. namentUch Guden. CD. 5, 83, 1283.
») Vgl. Bd. 3, 150, 26, 1331 ; 276, 28, 1464. S. femer *Bald. Kesselst. S. 731, 1344
[Entwicklung der Landeskultur. — 518 —
Waldungen; sie ging zur schützenden Beaufsichtigung auch der fremden im
Territorium gelegenen Wälder über. Das Recht zu einer derartigen Beauf-
sichtigung, ja sogar zum vollen Niefsbrauch aller in den Landesgrenzen gelegener
Wälder konnte sie sich auf Grund der Devolution des alten Bodenregals zu-
sprechen; jedenfalls wurden weitgehende Nielsbrauchsrechte schon im 14. Jh.
ausgeübte Der landesherrliche Waldschutz erstreckte sich nun, abgesehen von
der Beaufsichtigung der Landeswälder, zunächst auf die grundherrlichen Forsten;
hier wurde trotz manchen Protestes flott eingegriffen^. Später, spätestens
seit dem 17. Jh., bringt dann die Landesverwaltung auch die Gemeindewälder
unter ihre Aufsicht, nachdem die Gemeinden teilweis schon viel früher eigne
Waldschutzbestimmungen entwickelt hatten^. Die erste umfassendere Ver-
fügung, welche hier einschlägt, gehört der Sehlufszeit des dreifsigjährigen
Krieges an. Nach einer Verordnung von 1647 sollen zur allmählichen Wieder-
herstellung der während des Krieges im Erzstifte durch Brand und Hieb
devastierten Holzungen alle dadurch in Schaden gebrachten Dorfschaften und
Gemeinden die verwüsteten Waldstellen vorläufig wenigstens zur Hälfte und
alljährlich fortfahrend aufs neue mit jungen Eichen bepflanzen ; die Lokalgerichte
werden angewiesen, über die geschehene Ausführung und das quantitative
Verhältnis solcher Neupflanzungen Bericht einzusenden"*. Eine noch um-
fassendere Verfügung erfolgt dann im J. 1688. Weil die Vorsteher in Städten,
flecken und dörfern des erzstifts unterm vorwand benöthigter abzahlung ihrer
gemeiner schulden oder anderer dergleichen angelegenheiten grofse quantitaet
bäumen umb einen schlauderpfennig verkauft und dardurch das gewälds der-
gestalt zerhawen lassen, dafs vieler orthen ahn baubahren bäumen fast mangel
erschienen, ja nicht der vorrath gelassen worden, so zu ihrer aigener häufser
unterhalt und anhaw, viel weniger bei etwa im land entstehenden gemeinen
brandschaden nothwendig erfordert würde; so wird verboten, dafs keine com-
mune ohne lantfürstl. vorbewufst und consens die zum bawen bequeme stamme
aufs ihren Wäldern zu verkaufen habe; ja es wird bemerkt, dafs ohne des
lantfürsten vorhin eingeholte bewilligung keine gemeinde schulden zu contrahiren
Novbr. 1: vort als von den buschen, die zu unsers vorgen. herren hove gehorent, die wir
in den vorgen. brieven gelobt han zu hütene und zfi hegene [Johan Provas Schöffe zu An-
dernach u. s. Frau, Pächter] mit unsers herren knechte, deme er daz bevelet, hat derselbe
unser herre uns die gnade getan . . , daz wir mit wißene und willen sines kelleneres von
Cobelenze mögen hauwen und tön houwen in den egen. buschen zd des egen. unsers herren
hoves buwe und notdorft. Später werden dann statt einzelner Mafsregeln Landesforst-
ordnungen gegeben, so die Rheingauischen von 1487 und 1521. In Trier erscheint 1786 eine
letzte verbesserte Neue Wald- und Forstordnung, schon vorher 1715 und 1720 erschienen
Wald-, Forst-, Jagd-, Weidwerks- und Fischerei-Ordnungen.
') Vgl. Bd. 3, 220 No. c; 321 No. i.
2) Vgl. namentlich Bd. 3, No. 167, 1345.
3) S. z. B. WRavengiersburg 4 Bannged., G. 2, 183; WDalheim und Remich 1472;
WWarmsroth u. Genheim 1608.
*) Scotti, Chur-Trier 1, 625.
— 519 — Die Allmendewirtschaft.]
oder auch ichtwas von gemeinen aigenthiunb und nutzbarkeit zu veräufsern
habe^ Indes auch diese Verfügung scheint nur teilweis befolgt worden zu
sein; sie wird deshalb 1699 wiederholt mit der genaueren Ausfühnmg, dafs
die kurfürstliche Erlaubnis zum Holzschlag ohne vorgängige durch desfalls
kommittierte Beamte Föi*ster und vereidigte Sachverständige geschehene Lokal-
besichtigiing und stattgefimdene Berichterstattung über den Zustand der
Waldung, über die Qualität und den Wert, den Standpunkt und die Weg-
schaffimgsmittel der zu fällenden Bäume nicht erteilt werden soll; sowie dafs
nach erlangter Erlaubnis zur Veräufsenmg diese nach vorhergegangener Publi-
kation an einem festzusetzenden Tage öffentlich und an den Meistbietenden
bei brennender Kerze unter dem Vorbehalte der Genehmigung der kurfürst-
lichen Regierung bewirkt werden mufs^. Der Nutzen all dieser Verfügungen
scheint doch im ganzen gering gewesen zu sein; die Aufsicht über die Befol-
gimg ihrer überall lokal anzuwendenden Bestimmungen war offenbar zu
schwierig, um von den Beamten der Territorialverwaltung wirkungsvoll geführt
werden zu können. Die Folge war, dafs man im 18. Jh. drastischer ein-
schritt. Nachdemahlen ihre churfürstl. gn. unser gn. heiT, heifst es in einer
Verfügung von 1730'*, sehr mifsfällig vernehmen müssen, dafs die von hochst-
deroselben herrn vorfahren am erzstift zur möglichster beibehalt und wieder-
anpflanzung des in denen Waldungen fast durchgehends merklich in abgang
gerathenen baw-brant-holzes und fafsdawen vor und nach erlassene heilsame
Verordnungen ohnverantwortlicher dingen nicht befolget würden . . ., so sei
beschlossen worden, dafs nicht das mindeste im land gewachsene holz oder
kohlen ahn ein- so wenig als ausländische hütten oder hämmer fürohin ohne
ihrer churfürstl. gn. vorherig gn. erlaubnifs verkauft werden solle.
Über die Wirkung dieser Vorschrift sind wir nicht unterrichtet; immer-
hin wird man im ganzen behaupten dürfen, dafs der von den vollent\\ickelten
Landesverwaltungen der alten Zeit geübte Waldschutz im ganzen ausreichend
war. Man mufs vor allem bedenken, dafs hier Verordnungen und Reskripte
sowie eine lärmend ausgeübte Kontrolle viel weniger besagen, als eine durch
den specifischen Verwaltungscharakter geschaffene und gewährleistete Erziehung
des Volkes zur Waldschonung. Mit Recht betont v. Schwerz S. 136: unter
der, wie man behaupten will, schlechten Forstaufsicht vor der Revolution sind
die Waldungen der Eifel aufgekommen, welche seitdem durch eine übertriebene
Aufsicht zu Grunde gingen. Was die Axt der Revolution verschont hatte, fiel
unter dem Beil der französischen Verschönenmg*.
Neben der früher besprochenen Tiernutzung und der Holznutzung,
1) Honth. Hist. 3, 815.
2) Scotti, Chiir-Trier 1, 731. Mittlerweile war auch, im J. 1694, eine erneute Ver-
ordnung über den Gegenstand der Verfügung von 1647 ergangen, Scotti a. a. 0. S. 625
Bemerkung.
3) Honth. Hist. 3, 950.
*) S. auch oben S. 90.
[Entwicklung der Landeskultur. ■ — 520 —
deren Schicksal wir soeben für landwirtschaftliche wie industrielle Zwecke ver-
folgt haben, steht als dritte ebenbürtige Form der Allmendewirtschaft die
Weidenutzung. Sie ist eine verschiedene je nach den Tieren, auf welche sie
sich bezieht, und je nach der Örtlichkeit, welche für sie in Frage kommt: in
erster Hinsicht wird man namentlich Schweine-, Grofsvieh- und Schafweide,
in letzterer besonders Waldweide, eigentliche Weide und Feld- bzw. Stoppel-
weide zu unterscheiden haben. Diese zweifachen Einteilungsgrundsätze decken
sich ihrem wirtschaftlichen Werte nach keineswegs völlig, doch aber a potiori ;
die Waldweide dient specifisch der Schweinemast, wenn auch die Langhalm-
weide des Grofsviehs im Walde eine sehr beträchtliche war, die eigentliche
Weide kommt wesentlich der Grofsviehhaltung zu, die Stoppel weide wesent-
lich der Schafzucht. Es mag deshalb für unsere Zwecke erlaubt sein, die
Waldweide im ganzen mit unter der Schweinemast zu behandeln, und in ähn-
licher, wenn auch nicht so weitgehender Weise bei Rinder- und Schafzucht und
eigentlicher und Stoppelweide zu verfahren^.
In der Viehzucht war für lange Zeit und mindestens im ersten Jahrtausend
unserer Geschichte das Schwein das wichtigste Tier ^. Zur Begründung dieser
Behauptung für die erste Hälfte des Zeitraums braucht man sich nur die aus-
gebildete Terminologie der Lex Salica für Schweinezucht zu vergegenwärtigen ^ ;
für die zweite Hälfte sind besonders die gTofsen urkundlich belegten Stückzahlen
für Schweineherden beweisend. Schon die späteren Volksrechte sprechen von
Herden zu 40 oder 72 Stück *, im 9. Jh. finden sich dann Schweineherden
von 100, 150, 200, 300, 1000, ja 2550 Stück für je einen Wald an verschie-
denen Stellen des Landes^. Derartige Ziffern reichen auch noch in das
eigentliche Mittelalter hinein ; indes scheint es doch, als wenn seit Schlufs des
9. Jhs. die Schweinezucht, wenigstens im grofsen, etwas von ihrem bisher
durchaus feststehenden Übergewicht in der Viehzucht eingebüfst habe; die
Nachrichten über umfangreiche Herden werden immer seltener^.
1) S. auch oben S. 491 f.
2) Über Mast- und Weiderecht s. v. Maurer, Markem-f. S. 142 f.; zur Schweinemast
an der Mosel speciell v. Schwerz S. 207.
3) S. oben S. 11.
*) L. Baiuw. app. 5, LL. 3, 338; L. Alam. 2, 81, i, LL. 3, 73.
s) MR. ÜB. 1, 108, 867; 120, 886, vgl. Bd. 2, 99—100; UPrüra No. 55, Iversheim:
in Bastiberhc forestura ad porcos 200, in Tegensceit communis ad porcos 200; No. 62:
Silva in communi ad porcos 100, forestum (Ces: camerworst) in Cransceit ad porcos 150;
No. 95, Dreis: forestum 1 ad porcos 200, in Beppenhoven mansus dimidius, qui custodit
forestum. UlMettlach No. 18, Losheim 9. Jh. : unusquisque mansus servit et solvit de silva,
ubi saginari possunt 900 porci, et hoc de ecclesia, de unaquaque hoba 100 porci [in Summa
2550 porci]; census: unci? 9 et unus d. et ob. Freilich ist hier zu bedenken, dafs mit
diesen Zahlen nur die Anzahl der Tiere, welche Futter finden können, nicht der wirklichen
Herden angegeben ist. Zur Gröfse der Herden vgl. auch v. Maurer, Fronh. 1, 199.
«) Noch aus dem 12. Jh. und dem 13. Jh. vgl. USMax. S. 464, Heiningen 12c : est ibi
nemus ad 100 porcos, in quo custodiet quilibet mansus dominicalis porcos per 7 dies; sowie
Cart. Orval 349, 1259: Herde von 400 Schweinen. S. auch Ernst 6, 147, 1172, cit. oben S. 354.
- — 521 — Die Allmendewirtschaft.]
Es begreift sieh, wenn bei so ausgedehnter Zucht die Schweinemast
aufserord entlich gesucht war. Sie bestand vornehmlich aus den Früchten der
Eichen und Buchen ^ doch wui'den auch die Früchte anderer Waldliölzer zu
ihr gerechnet ^ : alle diese Früchte zusammen hielsen Ecker : und sehr bezeich-
nend bedeutet akran im Gotischen noch die Frucht überhaupt. Der hervor-
ragendste Bestandteil der Eckers war indes die Eichel^; sie wird geradezu
gesammelt *, und für ihre Vernutzung nimmt die Markgenossenschaft ein alleiniges,
jede Sonderzucht ausschliefsendes Eecht in Ansprach^.
Der Schweineeintrieb in den Wald begann für die Frühjahrs- (März-)
Schweine, sobald es das Wetter nur eben zuliefs; bis Johanni war es dann
zumeist erlaubt, noch Schweine nachträglich zum Eintrieb zuzuliefern^. Um
Johanni wurde die Schweinezahl geschlossen, und einige Zeit darauf,
gegen den Herbst, begann nunmehr der Eckergenufs und damit die eigentliche
Mast. Zu ihr wurden nun auch die älteren Schweine zugelassen; um SMichael
(29. September) oder um Brictius (13. November) sollen die Schweine zwischen
die Zäune laufen und die Sauen in den W^ald gehen '^. Um diese Zeit, im
September bis November, fand auch die Prüfung des Eckers statt. Die
Schweine selbst aber blieben, soweit sie nicht, wie meistens, im Dezember ge-
schlachtet wurden*, so lange als möglich, thunlichst den ganzen Winter über
im Walde ^.
Die Feststellung der Höhe des Eckers, die Beantwortung der Frage, ob
halber oder ganzer Ecker gefallen, gehörte mit zu den wichtigsten Geschäften
der Lokalbehörden ; in den meisten Fällen fand sie in sehr eigentümlicher Weise
^) Lac. ÜB. 2, 984, 1298 : in fructibus quercuum et fagorum . . , qui vulgariter dicun-
tur eikeir.
2) WSGoar, § 14, G. 6, 490: voller eckern . . eichen buchen hahepotte schieben
haßelnuß holzaepfel und was sich das viehe nehren sol.
3) Ed. Roth. 349, LL. 4, 80; Lac. ÜB. 1, 115, 184, 1051: eine silva quercea bei Brau-
weiler besonders hervorgehoben; ebd. 146, 225, 1073 — 75: 3 porci inpinguati, si abundantia
glandium fuerit.
*) UPrüm No. 22: colligunt glandos mo. 5, si glandi non fuerint, de avena mo. 5;
No. 53: glandos mo. 5 aut avena mo. 5. S. ferner Bd. 2, 227: glandines dequassare, und
WSponheim 1491, § 6: wer eigelen liest im walde . . .
^) WLaudert, G. 2, 202: es sol keiner aus den banzeünen auf seinem eigenen gut
macht haben eichelen zu ziehen.
«) WBollendorf 1459, § 12; WGostingen und Kanach 1539, § 24. Doch vgl. 'V\Tloden
1484, § 13, Lager S. 233: das nemans in dem dorf nae sent Johanstage habe . . in die
weide zu eckeren slaen anders, dan sine zuchtswine, auch keine zu erlenen, es were dan
das ein arme man keine swine bette, der hait maicht 2 swine nae sent Johanstage zu
keufen ader 3 zu erlenen und in der herren walt zu R. slain vermitz irme deme. Ähnlich
Hochwaldw. 1546, G. 4, 712—713.
'') *USMax. 1484, Bl. 32 a, WLosheim; WSerrig, Jrsch und Beurig 16. Jhs.
^) Daher in den mittelalterlichen Kalenderbildern der Dezember durch ein Bild
charakterisiert wird, welches das Schweineschlachten darstellt.
^) WVölkelingen 1422: dei ecker uf dem walde sind m. h. bis imser frauwen liechte-
missen dag; und darnach mag die gemeinde des hofes auch darin slagen.
[Entwicklung der Landeskultur. — 522 — '
Statt. So heifst es im WHünsdorf 1607, § 17, und ähnlich in vielen anderen
Weistümern, daß die scheffen zu sanct Andreastag (30. November) den acker
im wald zu besichtigen hätten und sich samtlichen an ein ort zu verfügen, da
die herdschwein nicht zum meisten, auch nicht zum wenichstqn hiengedrieben
worden, und so alsdan ein oder mehr uf seinen hindern sitzend und umb
sich greifend den deumeling von seiner muollen [Fausthandschuh] oder hentschen
vol acker raifen und finden kunt, so erkennen meier und gericht, daß der-
selbige buische foUen acker habe ; so viel nun oder weniger, allezeit dem nach.
Auch die Frage, ob der Acker überhaupt den Schweineeintrieb verlohne, wurde
meist eigentümlich gelöst. Hat der Bannwald Acker, heifst es im *WLosheim \
so mag die Gemeinde of sent Briccius dag ir swin tuschent die zune driven:
laufen sie dan in den walt, alsdan suUent sie ackersatze geben nach scheifen
erkentenis. weres [Bl. 326] aber sach daß die swin nit in den acker en-
gingen und des ackers nit angenussen, soe sint sie kein deme oder ackersatz
schuldich. Noch ausführlicher kehrt eine ähnliche Anschauung im WRoden
1484, § 11, Lager S. 233 wieder: das der swinehirte des dorfs zu R. sal
drifen die swine bis an den santbuchel, darnae hen gain, ein molterschossel
vol korris holen, das in die mole dragen und malen, das melle zu eime coichen
backen, den coichen heilen und wieder bi sin swine gain: fint er si noch uf
dem felde gain, sol der herre genade zu dem keren; sint sie aber im walde,
sint sie vollen deme schuldich, ein ackerswine 3 Treische d., ein merzelink
1 Treischin d., die zeilmoder ledig ^.
Die Zahl der einzuschlagenden Schweine wird schon sehr früh nach dem
der Allmendenutzung überhaupt zu Grunde liegenden Substrat, also zunächst
nach der Hufe, begi-enzt; im 9, Jh. durfte die Hufe bei vollem Ecker meist
10 Schweine einschlagen^. Wie sich später die Dinge entwickelten, erhellt am
deutlichsten aus den Koblenzer Bestimmungen von 1527*. Nach ihnen soll
die Besichtigung der Wälder und die Beratung rücksichtlich der Schweine-
mast künftig gemeinschaftlich vom alten und jungen Bat bewirkt werden ; bei
ganzer Mast oder bei vollen Eckerszeiten sollen dem landesherrlichen Amt-
mann 50 Schweine, jedem landesherrlichen Schöffen und jedem Mitglied des
edelen Rates 25 Schweine und aus dem andern gemeinen Rate jedem Bürger
13 und jedem Handwerker 7 Schweine auszutreiben gestattet werden; bei
halber Mast sind bzw. 25, 12, 6 und 3 Schweine zuzulassen; und bei geringerer
als halb ausfallender Mast, welche man dennoch betreiben würde, sollen die
vorstehend Berechtigten nach dem Zahlenverhältnis von 1, V2, ^U und Vs
Teil nehmen. Bei nicht eintretender Naturalbenutzung der Mast endlich soll
der Verkauf des Eckers vom neuen und alten Rat beschlossen und der Erlös
davon mit ihrem Vorwissen zum Bau der Stadt Koblenz verwendet werden.
1) USMax, 1484, Bl. 32 a.
2) Ganz ähnlich WNalbacher Thal 1532, G. 2, 25—26, und auch sonst.
3) Cod. Lauresh. 1, 68, 863; Neugart S. 377, 871.
*) Scott!, Chur-Trier 1, 271.
— 523 — Die Allmendewirtschaft.]
In den meisten Marken erfolgte indes der Einschlag der Schweine in
den Ecker nicht unentgeltlich ; auf Giiind des Bodenregals und grundherrlicher
oder vogteilicher Rechte hatte sich zumeist eine Abgabe, der Dem, dema,
pasnagium, entwickelte Die Demabgabe, welche ursprünglich wohl aus Holz,
später aus Geld oder auch aus Schweinen bestand^, wurde zumeist auf jedes
Stück der eingetriebenen Schweine erhoben. Indes finden sich doch auch Aus-
nahmefälle, in denen nur gewisse Schweinekategorien eingedemt werden mufsten :
so z. B. fremde Schweine bei ausgezeichnetem Ecker ^, nach Johanni ein-
geschlagene Schweine *, endlich Schweine über eine bestimmte für die Berech-
tigten allgemein normierte Anzahl hinaus^. Der Dem selbst wurde von den
einzelnen Schweineaiten nicht in gleicher Höhe erhoben, es gestaltete sich ein
vollständiges Demtavifwesen aus. So hat z. B. das WMannenbach vom J. 1601
in § 2 folgenden wohlentwickelten Tarif: wanehe der wald acker hat und die
undersassen schwein darin schlagen, sollen sie von einem bechenschwein zwehen
raderhl., von einem bniling ein pfennig und von einem merthling ein raderhl.
zu dem geben; und was saugen[freij eingehet, sol auch saugenfrei ausgehen^.
Neben der Demhöhe der einzelnen Schweineaiten behielt natürlich der
schwankende Reichtum des Eckers Einflufs auf die Demeinnahmen ; nur bei
vollem Dem wurden die vollen Tarifsätze, anderenfalls reduzierte Sätze zur An-
wendung gebracht. Das WMannenbach drückt auch diese Thatsache klassisch
aus: ist halber acker, halber dehme; ist voller acker, voller dehme: ist aber
ein geleuf, sol es ein geleuf pleiben'^.
Die Feststellung der Demhöhe auf Grund der Eckerquantität fand viel-
fach, die Zahlung des Denis jedenfalls erst spät nach dem Beginne oder gar
^) S. oben S. 491 f.; zum Ausdruck pasnagium Cart. Orval 51, 1173; über demare ME.
ÜB. 3, 439, 1231.
2) UPrüm No. 8, Sarresdorf, kommt eine Abgabe von 1 porcus val. 4 d. ein Jahr um
das andere vor pro ligna; Ces. bemerkt que ligna appellantur wideglage. Es ist die Schweine-
mastabgabe. Zu glage vgl. das oben S. 508 Note 5 über glavis Gesagte.
3) Lac. ÜB. 1, 156, 249, 1079—89; WMarscherwald 1617, § 8.
*) WAnwen 1362, § 4.
s) WKonsdorf 1556, § 9; WVlarscherwald 1617, § 7.
®) S. auch WGrenderich 1567, G. 3, 807: wan die weide acker haben, sollen die
armen leuth den etzen, nemblich acht Schweinen umb einen weißpfenning, imd die sauw
füret die ferkelen frei diu*ch; WEidenbom-Falscheid 1504, G. 2, 53: ein buchwald, davon
geben sie, wan ecker darin, von jedem schwein so entspenet ist, 4 d. ; WKIeinich, G. 2, 134 :
wenn Ecker liegt, so sol man geben von der lenen 1 hl. und von einem berge 1 helbing, so
den hem als ir demen gepürt.
'') S. auch WEppeldorf, 15. Jh. oder früher, § 7: den dehem wisen wir also wiet,
wanehe ein durchgengig acker weist, daß die hamboch [Hagebuche] acker tregt, so sal man
geben van dem schwein van jederen friß ein pennink, weist aber halben acker , so sollen sie
halb also viel geben, dan giebt ein schwein zwen pennink. Eine ganz abweichende, wohl
erst spät entwickelte Tarifierungsart hat das WPeterslahr a. d. Wied 1579: wan alsdan der
nachbarn schwein am besten, werden dieselben durch den schultessen samt zugenomener
shatznemer geacht; und jeder gulwert gibt u. gn. h. zum geburlichen dechan 1 alb.
[Entwicklung der Landeskultur. — 524 —
erst nach Schlufs der Mastzeit statt ^; wie es im WMettlach vom J. 1499,
§ 17, heilst: darnae sich die swine dan gebessert haent, naedem sie im eirsten
uf den walt geslagen sint, haibt eine groißkelner mitsampt rats der scheffen
sulchen deme zu setzen. Der Modus aber, nach welchem die Bestimmung
und die Zahlung des Dems stattfand, war zumeist ziemlich verwickelt und je
nach der Beteiligung autonomer, grundherrlicher, vogteilicher, landesherrlicher
Behörden sehr verschieden ausgebildet^.
Während des Einschlags selbst blieben die Schweine fortwährend, auch
während der Nacht, im Walde; die Hirten zogen mit ihnen oft stundenweit
hinweg. So gab es in Gandersheim zur Gründungszeit des Klosters einen Wald
mit einem kleinen Hofe:
. . in Silva fuerat sita parvula villa,
In qua Liudulfi soliti stabulare subulci ;
Intra saepta viri cuiusdam lassa quieti
Corpora nocturais sua composuere sub horis,
Dum sibi commissos debebant pascere porcos^.
Entsprechend dieser grofsen Bewegungsfreiheit war der Schweinehirt, wie
auch andere Hirten, eine wichtige Vertrauensperson, welcher zumeist ein
gröfseres Personal unterstand; schon die späteren Volksrechte führen ihn mit
Blashorn, Hund und mehreren (bis zu drei) Unterhirten ein *. Ferner rechnete
der Schweinehirt mit den übrigen Hirten zu den schlechthin unabkömmlichen
Personen (mhd. notarbeitern), bei denen ein Dispens vom Messehören in Frage
kam^ und eine Entbindung von der Dingpflicht stattfand^. Natürlich mufste
ein solcher Hirt ein stämmiger Mann, nicht eine jener abgebrauchten Kräfte sein,
welche heute meist als Hirten verwendet werden ; was man in dieser Hinsicht
verlangte, zeigen schon die Forderungen für den Privathirten eines Hofes im
Bezirk der Dörfer Bettenfeld und Merfeld aus dem Beginn des 16. Jhs.
Diesem Hof wird das Recht des Privateinschlags einer Sau mit 15 Ferkeln
gewiesen: des sullen si einen hirten mit geven, der sal also stark sin, dat er
ein half mir. [!] koms in deme deime uf heve und sal es dragen uf das backhues
uf die wolfe, und sal brengen einen hont in eime wissen leddern seile, und
sal brengen zwoe mutzen, ein vur sich, die ander vor sinen hont und sine ge-
sellen, und wanne ecker ist, sal er faren mit Bettenfelder und Merfelder herden,
bi welche er komet^ —
^) Lac. ÜB. 1, 190, 290, 1119.
2) Vgl. z.B. WSerrig, Irsch und Beurig 16. Jhs., cit. S. 316, Note 6; WBollendorf 1658, § 11.
3) Hrot. prim. Gandersh. 188. '
*) L. Alam. 2, 81, i, LL. 3, 73; L. Baiuw. app. 5, LL. 3, 338; Ed. Roth. 135,
LL. 4, 31.
^) Regino de caus. syn. 1, 420.
6) Bopparder Sendw. 1412, G. 3, 775; WWiebelsheim 1498, § 1.
') WBettenfeld und Merfeld 1506, G. 2, 604.
— 525 — Die Allmendewirtschaft.]
Sind wir in der Lage, uns vom Wesen der mittelalterlichen Allmende-
nutzung für die Schweinemast ein ziemlich lebhaftes und ins Kleine gehendes
Bild zu machen, so ist das für die übrigen Weidenutzungen bei weitem nicht
in dem Grade der Fall ^ : auch in dieser Erscheinung spiegelt sich die besondere
Bedeutung der Schweinezucht wieder.
Verhältnismäfsig am wenigsten wissen ^\1r über die eigentliche offene
Weide ^. Wir kennen zwar aus* einzelnen Bestimmungen ihre Lage zwischen
Feld und Wald^, wir hören davon, dafs sie hier und da in besondere Triften
eingeteilt ist, auf welche der Weidgang abwechselnd gelenkt wird ^, wir wissen
einiges von der Regelung des Eintriebs nach den Jahreszeiten ^, wir sehen endlich
einzelne Ausscheidungen aus ihr zu besonderer Nutzung im Sinne der Fried-
und Xachtweide •*, aber das ist auch alles. Nicht viel besser sind wir freilich
auch über die Waldweide für Grofsvieh und über die Stoppelweide unter-
richtet.
Die Waldweide kam, soweit sie nicht Eckereinschlag war, namentlich
dem Rindvieh in der Form des Langhalms zu gute'; doch sind auch Pferde
1) Vgl. u. A. V. Maurer, Einl. S. 145 f., Thudichum, Gau- u. Marlrvf. S. 231.
2) Cesarius zu UPrüm, S. 158 Note 3: vaida idem est quod pascua.
3) WWiebelsheim 1498, Schlufs; WOuren 1567, § 26.
*) WSponheim 1488, § 16: es sind 4 fehedrafs in der gemark Sp.; und es sol so
gehalten werden mit den fehedrift imd floeren, wan einer zu ist, daß der ander of si und
das fehe sin drift möge haben, ist also herkomen. Indes handelt es sich bei diesen wie
verwandten Nachrichten vielleicht gar nicht um Weiden, sondern um zertretene Wiesen.
^) Vgl. vor allem MR. ÜB. 2, 11*, 1171: die Witwe Richards von Manderscheid be-
stätigt Himmerode usaria, qu§ idem Ricardus a multis retro diebus consensu rusticorum
minoris Lidich? eis donaverat in territorio eiusdem Lidich? in pascuis quoramlibet preter in-
domitonim iiunentoiiim , tali interposita conditione, ut a festo beati Remigii usque ad pascha
per omnes fines illos libere et quiete pascant, excepto quod de autematutinalibus pascuis
modum et morem rusticoram usque ad festmn beati Martini servabunt, a pascha vero usque
ad festum beati Remigii infra terminos, quos hie denominare curavimus [folgt die Abgrenzung]
.., pecora sua non pascant, nisi equos suos aut boves cum cumbus aut bigis forte per-
transeuntes disiungant. ad pascua h§c etiam vehicula que [so] quelibet prata vel quamlibet
frugem licet eis, si necesse habuerint, deducere, si dampnum, quod intulerint, iusta estima-
tiooe restituere voluerint. In ähnlicher Weise ist nach *USMax. 1484, Bl. 24», WThaben
1487, die Weide frei von SPaulinstag [Aug. 31] ab. Noch in unserem Jh. ist nach v. Schwerz
S. 135 das Vieh in der Eifel von Michaelis bis Ende April auf den Wiesen, Schafe nur bis
Ende März; Beweidung der Pesche (Obst-, Gras-, Baumgärten) bis 17. März.
6) Zur Nachtweide vgl. MR. ÜB. 2, 11*, 1171 in Note 5; zur Friedweide WHüpper-
dingen, § 16: item sol der meier von H. einem icklichen hubsman des jaers eins eine ban-
meile thienen, und uf des meiers kosten, und des sol der meier von H. macht haben, ein
henkstpferd in die friedweide zu H. zu setzen in eime seile. Über den caballus pedica im-
peditus s. L. Burgund. 4, 6; über die pastoria (Spannseil) L. Baiuw. 1, 2, 6, LL. 3, 285.
') *USMax. 1484 Bl. 89b: communitas in Longuich potest tantum uti pascuis in eis-
dem nemoribus, hoc est den langhalme. Aus früherer Zeit vgl. Gart. Orval 51, 1173: omnia
usuaria totius bannalis silvae, quae dicitur Forest, ex utraque parte cursus Lymois, nutri-
mentis scilicet fratnim vaccis iumentis aliisque bestiis ac caeteris necessitatibus eorum pro-
futura, porcis etiam, sine solutione alicuius iuris, quod dicitur pasnages; femer Lac. ÜB. 2,
[Entwicklung der Landeskultur. — 526 —
im Langhalm nicht ausgeschlossen ^ Natürlich war das Verlaufen und damit
der Verlust der Herden im Wald besonders zu fürchten ^ ; hiergegen traf schon
die Volksrechtszeit Vorkehrungen, indem sie den Tieren Schellen umhing ^ und
ein besonderes Viehfindergewerbe für verlorene Tiere ausbildete^. Das sicherste
Mittel aber bestand wohl darin, dafs man vor den Langhalmstrecken des
Waldes einen besondern freien Sammelplatz zur Erzielung eines geordneten
Ein- und Austriebs wie zur Zuflucht bei vorkommenden Unglücksfällen anlegte.
Das vollendetste Bild eines solchen Sammelplatzes ergiebt eine Stelle des WWarms-
roth und Genheim vom J. 1608, G. 2, 187: item weisen wir uns ein stück beiden
vorn an gedachten wald, genant die Gallmei; darauf hal)en unsere hirten der
4 dorfer, wenn sie in den wald treiben wollen, mit dem viehe ein wenig zu
ruhen, darnach bald wieder in den wald zu treiben, da es sache wäre daß
ein ungewitter entstünde und ein hiit das viehe nicht im wald behalten könnte,
hat er macht, auf bemelte Gallmei zu treiben, daselbst, bis das ungewitter
fürüber ist, zu verbleiben, darnach wieder in den wald zu keren. auch da
ein unfal, da got für seie, unter das viehe käme, oder da der hirt heim faren
wolte und viehe dahinden gelaßen, hat er auf gedachte beide, seinem schaden
vorzukommen, zu faren oder den zuboten bei der herde zu laßen und hinder
sich zu gehen und sein viehe zu suchen, damit er als ein getreuer hirt dem
hausman sein viehe so viel möglich ohne schaden heimliefern möge.
Bei der Stoppelweide, welche sich nach der Aberntung über alle jene
Felder und Wiesen erstreckte, die nicht aus besonderen Gründen sofort wieder
eingehegt wurden ^, beruht das Hauptinteresse der Berechtigten auf der mäfsigen
Abgrenzung der Berechtigung. Denn da diese Weide, wie sie für die Mark-
genossen stets kombiniert mit Langhalm und offener Weide auftrat, dem Vieh
der Berechtigten für ihre Geltungszeit die ganze Mark mit Ausnahme der ein-
gezäunten Felder erschlofs, so lag es nahe, auf sie hin ein generelles Mark-
weide- oder Übeitriebsrecht (droit de parcours) zu entwickeln, dessen allgemeine
Ausdehnung dann eine Verleihung auch an Ausmärker besonders leicht zu-
liefs. In der That finden sich solche Übeilriebsrechte sehr früh an Ausmärker
649, 1273; aus späterer Zeit s. *Arch. Maximin. 8, 42, Longuich, und WLenningen 1560,
§ 10. Doch sprach man von Langhalm auch bei der Weide auf Aufsenfeldern in extensiver
(Brenn-)Kultur, s. *Arch. Maximin. 9, 29 f., 1372.
1) Mir. s. Adalh. 8.
2) L. Burgund. 49, 3.
3) L, Baiuw. 1, 9, n, LL. 3, 305.
*) L. Burgund. 95.
^) In der älteren Zeit kamen derartige Einhegungen, abgesehen von der Einhegung des
Winterfelds, nur sehr selten vor, vgl. V. Deod. I. Mett. 17, MGSS. 4, 479: pascua si quaeres,
campos spatiare per omnes; später freilich bildet die immer zunehmende Einhegung von
Ackerstücken, namentlich des Brachfelds (vgl. die Ausnahme oben S. 286, Note 3), den Gegen-
stand häufig wiederholter Klagen der Markgenossen ; der Berechtigung zu ihr gegenüber er-
scheint schliefslich die Zulassung des Übertriebs, Wergras, im Lichte einer besondera Ver-
pflichtung, s. Lac. ÜB. 2, 717, 1278. Zur modernen Stoppelweide vgl. Beck 1, 44, speciell
im Kreise Daun Beck 1, 329.
— 527 — Die Allmendewirtschaft.]
verliehen, bald unter gewissen Beschränkungen \ bald ohne diese - ; und später
erhielten derartige Verleihungen besondei-s in giimdherrlichen Marken eine
grofse Ausdehnung. Das Gefährliche dieser Entwicklung lag weniger darin,
dafs einige neue Nutzungsberechtigte zugelassen wurden, mithin der Nutzungs-
spielraum der Altberechtigten sich veningerte, als vielmehr in dem Umstand,
dafs mit ihrem Aufkommen die alte Nutzungsbegrenzung der Markgenossen
durchbrochen wurde. Die Weidenutzung in der Mark war auf die Zugtiere
wie das entsprechende Kleinvieh der Nutzungseinheit beschränkt gewesen, dieser
Grundsatz wurde spätestens schon im 14. Jh. detaillierterer Regelung unter-
zogen^. Allein die fremden Übertriebsberechtigten, meist gi'öfsere Gnmdherren,
wie auch die einheimischen aber als Ausmärker behandelten GrundheiTen
durchbrachen ihn und die an ihn geknüpften Bestimmungen: notwendig, inso-
fern sie mehr Zug^ieh als der Durchschnittsmärker hatten und also auch ein-
trieben, willkürlich, insofern sie, namentlich seit Zunahme des schiffelfähigen
Bodens, grofse Schafherden zu halten anfingen*. Und so wurden nicht selten
die alten Nutzungsrechte der Einheimischen durch das droit de parcours ver-
kümmert und verkürzt.
Einen Ersatz bot hier, zumal sich auch die Zahl der markgenössischen
Berechtigten stets vermehrte, nur ein immer weiter entwickelter Übergang zum
Wiesenbau. Und in dieser Richtung sind in der That seit der Stauferzeit
wesentliche Fortschritte wahrzunehmend
Wiesen hat es allerdings im Moselland zu allen Zeiten gegeben, in welche
urkundliche Zeugnisse überhaupt hinaufreichen^; und schon im 9. Jh. ist die
1) S. S. 525, Note 5, erstes Citat, sowie Hennes ÜB. 2, 392, 1314: ziim Hof Frucht gehört
das Eecht, dafs die Eigentümer recipere et secare debebunt et poterunt secundum antiquam
consuetudinem et ius curtis predicte ligna ad comburendum in marka in superiori Lainsten
et pascere equos et boves ad aratrum spectantes in marka supradicta.
2) Cart. On'al 35, 1162: omnia usuaria banni de Poillei [Pouilly] omnibus animalibus
fratrum profutura, scilicet in campis pratis aqiiis planis, et silvis pro cedendis lignis ad edi-
ficia fratrum necessariis. Cart. On^al 229, 1232: dementia von Merouvaux schenkt an Orval
pastiiras et omnes aisentias totius ten'e mee vaccis ovibus porcis et omnibus animalibus dicti
monasterii . . verumtamen sine dampno pratorum et satorum in prohibitione banni positorum.
3) S. z. B. WEi-pel 1888, Ann. d. h. V. 9—10, 115 [§ 23]: quilibet verus ex avis aut
parentibus suis marcarius aut marcaria dictus marker potest minam ovium imwm quartale [so
zu lesen] una cum uno vervece dicto weder in pascua graminum minare infra bannum Erpelle,
ubi poiTochia et communitas inhibitionem minandi non [so zu lesen] instituit propter pericida
et damna parochianorum aliorum evitanda atque inferenda. si vero aliquis vel aliqua trans-
gressus vel transgressa fiierit ultra hoc quartale cum vervece in pascua minando, illam super-
minam overdrifte emendabit. Ebenfalls auf 25 Schafe, wie WEri)el, begrenzt WCessingen 1568
Schlufs den Schafeintrieb des gewöhnlichen Märkers.
*) Vgl. dazu Teil 2 S. 536 f.
^) Über Wiese, Weide imd Verwandtes vgl. v. Maurer, Markenvf. S. 160 f., Doi-f\f. 1,
244 f., 289 ; Thudichum, Gau- und Markvf. S. 250 f. Zur Zunahme der Wiesen schon in der
Karolingerzeit s. v. Inama, Grofsgrundherrsch. S. 105 f.
6) S. MR. ÜB. 1, 6, 636; Lac. ÜB. 1, 6, 8, 796: ein Stück Wiese Blidgeringmad.
Nach MR. ÜB. 1, 63, 835 geben 8 iomales de prato 3 carrad? Heu.
[Entwicklung der Landeskultur. — 528 —
Heumahd eine gewöhnliche Landarbeit ^ Ein wirklich lebhaftes Interesse für
Wiesen, namentlich in den untern landarbeitenden Klassen, macht sich aber
doch erst seit Ende des 12. Jhs, bemerklich; seit dieser Zeit werden Wiesen
auch in kleineren Parzellen häufiger verkauft und verpachtet ^. Zugleich läfst
sich seit dieser Zeit eine ziemlich energische Richtung auf Herstellung neuer,
wie auf Melioration vorhandener Wiesen verfolgen^. Gleichwohl gehen alle
dahin zielenden Versuche doch zunächst nur von Einzelpersonen aus ; eine Um-
wandlung alten Weidelands zu Wiesen von Gemeindewegen, dieser wesentlichste
hier notwendige Fortschritt, scheint nicht vor dem 15. Jh. versucht oder wenig-
stens verbreitet gewesen zu sein*.
Die verhältnismäfsig langsame Entwicklung erklärt sich einmal aus der
Bequemlichkeit, mit welcher die in den mannigfachen Formen des Langhalms,
der Weide, des Stoppelübertriebs abgestufte gemeine Nutzung Unterkunft für
die Viehzucht bot, andererseits aber aus den immerhin bedeutenden Kosten,
namentlich aus der grofsen Arbeitsaufwendung, welche der Wiesenbau im
Mittelalter verursachte. Sieht man von dem zumeist nur durch Ausscheidung
aus der Allmende durchzuführenden Bodenerwerb ab ^, so bedurfte es der Her-
stellung einer festen Abgrenzung vom Weideland entweder durch kostspielige
Gräben*' oder durch Zäune. Diese Zäune aber konnten, wegen der Öffnung
der abgeernteten Wiesen, soweit sie nicht Brühle waren, zur Weide, nicht
lebendige Hecken, sondern nur Gatter sein: Gatter aber bedurften jährlich
wiederholter Aufstellung, sowie einer häufigen Erneuerang des Materials ^
^) Namentlich ist sie, z. B. nach dem UPrüm, eine der häufigsten Fronden, und zwar,
da um die Zeit der Heuernte die Leute wohl beim Mangel eigner Wiesen wenig zu thun
hatten, fast stets parallel den Corvadae. Vgl. z. B. UPrüm No. 6: ad messem mancipia 2;
ad fenum mancipia 2 dies 2 in ebdomada.
2) Vgl. Bd. 2, 578; dazu noch Cart. Orval 452, 1270: man verkauft ä fi-ere Phelippe
le maistre de Villanci [einen Orvaler Mönch als Grangiariusl eine Wiese por une summe de
deniers, dont nous sumes bien paiet, von wem, ist nicht gesagt. Ähnlich Cart. Orval 456,
1271. Zur Wiesenverleihung s. USMax. S. 456, Weiten 10c: hier hat SMax. 3 prata, quod-
libet solvit 2 d., de uno habemus decimam, de duobus partem septimam. Vgl. femer Bd. 3,
3, 13, 1195 f.; Cart. Orval 165, 1211: Jahresabgabe von 1 Käse für eine Wiese, sowie für spä-
tere Zeit Bd. 2, 221 No. e.
^) ME. ÜB. 1, 650, 1167: quasdam partes pratorum super ripam fluvii Lesure . . et
terr§ inculte, quas et similiter in prata redegit. In USMax. S. 450, Seinsfeld, erscheint ein
zur Wiese gerodeter Kammerforst. MR. ÜB. 3, 504, 1234 : der Luxemburger Truchsess in
Mersch terram inter Schindilze et Merchs sitam . . ad pratum redegit et fossato suo circum-
vallavit. Eine Wiesenmelioration ist offenbar beabsichtigt, wenn in den Wiesenvei-pachtungen
von 1195 (Bd. 3, 3, 13) ausgemacht wird, dafs die Pacht nach einer Reihe von Jahren
sinken solle.
*) S. Bd. 3, 286 No. b, 1471; WSGoar § 15, G. 6, 491: es sol auch überall kein
viche in der Gründelbach vom 1 aprilis, bis das heu und grumet eingethan, geweidet werden.
Die Gründelbach war Gemeindeweide.
^) Vgl. dazu oben S. 398.
8) MR. ÜB. 3, 504, 1234, oben Note 3.
'') Daher Zaunschlagen nicht blofs um Acker sondern auch um Wiesen einer der ge-
— 529 — Die AUmendewirtschaft.]
Dazu kam, dafs die Wiesen bei der geringen Bearbeitung und Lockerung ihres
Untergrundes nur dann recht eitragsfähig waren, wenn sie bewässert wurden.
Die Wiesenbewässerung aber verursachte weitere Kosten. Indes war sie trotz-
dem überall mindestens seit dem 12. Jh. verbreitet ^ und bald wurde sie mit
einer gewissen Virtuosität betrieben^. Neben ihr aber trat auch sonst all-
wöhnlichsten Frondienste ist, vgl. z. B. USMax. S. 458, Losheim 10 d: sepit mansus circa
pratiim . . in die rogationum [die ersten 3 Tage der fünften Woche nach Ostern].
^) Dafür spricht die allgemeine Bestimmung des UStift 402, Forstamt: aque non
debent ad molendina vel ad riganda prata deduci, ita quod piscibus absit. S. femer ME.
ÜB. 3, 71, 1217: Erlaubnifs, ut ad locum . . silve riviüus . . ad pratorum irrigationem per
loca competentia, libere . . possit duci. Ähnlich Cart. Orval 526, 1284: Jean Herr von Ma-
landry verkauft an Orval das Kecht, qu'il et lor gens puissent le missail qui vient par Ma-
lendry ma ville . . toumer de son bies oü il court maintenant des le chief vers Malendiy de
lour champs, que *on dil le Champ ä la Bataile, et faire couire par deleis lour ten-es de celui
Chief doudit champ tout aval juskes ä Praeles parmi mon loier que il m'en ont donet et bien
payet. Im 14. Jh. hat ferner nach Hennes ÜB. 1, 351, 1301 das Koblenzer Deutschordens-
haus in Mallendar künstliche Bewässerung. Für später s. noch WUrbach 1480, G. 1, 630:
dieiene, die wesen haint, mogent wal dat wasser in die wesen keren, als dat von alders
heir geschiet ist.
^) Das sieht man an dem hohen Wert, der schon früh auf die Bewässerung gelegt
wird. Guden. CD. 2, 1113 — 1114, 1348: Barthel von Bftchem giebt prata nostra prope
Bacheim situata, novem iugera vel circiter continentia, que nuncupantiu- di nu wiesen, habenda
et possidenda perpetue ac hereditarie absque conti-adictione aliquali pro cei-ta pecunie simuna
inter nos conventa . . . preterea inter nos condictum est, quod dominus Johannes ac eins
uxor suique heredes semper et perpetue aquam recipient per nostra bona et prata deducen-
dam, contradictione seu impedimento non obstante aliquali. sed si dicti emptores aliquem
defectum vel impedimentimi occasione nostri nostrorumve successonun aquam seu rivulum ad
sua prata ut est dictum adducentium paterentur, talem defectiun in duobus iugeribus prato-
iiun nostronmi prefatis pratis venditis contigixe situatorum eisdem emptoribus supplebimus
integraliter et sine dolo. *USMax. 1484, Bl. 24», WThaben 1487: die scheflfen weisen das
wasser dem vorg. apt und dem hob zu Thaben zu; und sal man das in die vorg. frieheit
laufen lassen und sal das nimant abekeren. und weres sach dass imant darin brochliche
worde und das wasser mit enander viel ader ewenich abekerde us der vorg. vrieheit, also
dick das gesche, also dick were der mensche 7 s. boisse schuldich nach scheffen urtel, es
were man ader frawen kint. Zur Technik der Bewässening s. WBesch 1541, G. 2, 250:
wanehe die hen-en von sant Maximin oder ihre hoebleute in dem mertze ihren broel und
wiesen zu Besehe wessem, dafs sie die bach woUent abschlagen, das mugent sie des sambs-
tags zu mittag thun und uf ihre wesen laufen und fliessen lassen bis uf den sontag zu
morgen, als die son ihren schien gibt, und wan der sonnenschin am sontag zu morgen auf
ist, so soUent die hen-en und ihre hoebleute dem gemeinen man das wasser folgen laessen,
ihre wesen auch darmit zu wessem, bis uf den montag zu morgen, als die son ihren schin
gibt, ohne gegenrede deren herren. WRoxheim-Braunweiler § 14, G. 4, 727: fürter fielst
ein wassergang durch die gemarken; der springt uf der Jungfrauen eigentumb zu Sanct Ca-
tharinen. deshalben weist man den Jungfrauen zu Sanct Catharinen das wasser abzuwenden
uf ihren nutz uf allen ^ngilienabends nachmittag zu 4 uhren von sanct Getraden tag der
Jungfrauen an bis uf sanct Johannis des täufers tag. der abschoss, der ihn entlauft, den
hat der nechst nachbar abzuwenden uf seinen nutz, der andre darnach mit, so lang sich der
Lampr echt, Deutsches Wirtschaftsleben. I, 34
[Entwicklung der Landeskultur. — 530 —
mählich eine bessere Pflege der Wiesen ein; man fegte sie, glich die Maul-
wurfshaufen aus u. dergl. mehr^
Gleichwohl wäre es falsch, sich von der Qualität der mittelalterlichen
Wiesen eine hohe Vorstellung zu machen : es bleibt zu bedenken, dafs für die
meisten Wiesen doch stets eine langandauemde Beweidung die Regel war.
So dauerte der Übertrieb im Frühjahr bis Gertrudentag (17. März) oder bis zum
1. April und bei einschürigen Wiesen sogar bis Walpurgis (1. Mai); und er
begann bei einschürigen Wiesen schon wieder zu Bartholomäus (24. August),
während für die zweischürigen Wiesen, welche indes vor Beginn des 13. Jhs. nicht
nachzuweisen sind, die Frist wohl zumeist bis auf Remigius (1. Oktober) er-
streckt wurde ^. Natürlich suchte man sich dieser lästigen Übertriebsrechte
thunlichst zu erwehren^; gerade auf ihrem Wegfall beraht der beson-
dere Wirtschaftscharakter des Brühls *. Indes blieben doch auch für den Brühl
häufig kleinere Weideservitute der verschiedensten Art bestehe»'''.
Unter diesen Umständen war der Ertrag, sieht man von Nebennutzungen,
namentlich dem für den Weinbau wichtigen Weidenhieb, ab**, nicht eben be-
deutend: im 9. Jh. rechnete man auf neun Morgen Wiese nur ein Durch-
abschoss gar verlauft, sonder zorn eines nachbam. Über moderne Wiesenbewässerung an der
Mosel vgl. V. Schwarz S. 139. *
1) U2Mettlach S. 194, 1329: de purgatione prati, quod dicitur Bruel, in Stalle, datur
in festo Martini et camisprivio quarta vini et panis [an die arbeitenden Gehöfer]. WNieder-
bachheim 1553: die hof leut . . sollen dem brühel fegen, molterhauf [1. : moUerhauf ] scharren
und hegen. Die Hübener sollen ihn femer zu halbem April wässern, wenn Wasser zu bekom-
men ist.
2) Vgl. UStift 395, Fitten 11c; Bd. 3, 8, n; WBuUay 1363, G. 3, 805: auch han
sie gewisen der herren grommen zu verhuthen binnen al ihren wiesen bis auf sant Remigius-
tag. WKarb 15. Jhs.: die einschirigen wiesen weisen wir ein allmei bis Walpur; vonWalpui*
ane sol man sie hegen bis sanct Bartholomeustagh, und nach sanct Bartholomeustagh ist es
wieder ein allmei. WKasel 1548, G. 2, 299: die wiesen sollen gefrihet sein nach lendlichem
prauch von sanct Gertrauden tag an biß das das hauwe gemeht und gehaustet ist. WSGoar
§ 15, G. 6, 491, s. oben S. 428 Note 4.
3) MR. ÜB. 3, 811, c. 1244.
*) S. oben S. 425 f., wie auch WButzweiler 1539, G. 2, 290: weisen wir den gnmthem
einen freien brüel, welcher die freiheit haben sol, das der her oder hofinan deuselbigen in
freiem gestopp halden, damit kein viehe darin kunt kommen ; und wo ein viehe darin queme,
sol maus guetlich ausweren und dat loch wider zumachen, were aber sach, das iemants ein
loch in den bruel breche und mit frevel sein viehe darin kerte, der sal erfallen sein den
hem umb die buefs und den scheflfen den wein und darzu den grunthern den erlittenen
schaden zu bezalen.
^) Sehi- bezeichnend in dieser Hinsicht ist *WWeifskirchen 1493, Ai'ch. Maximin. 1,96:
dominus abbas habet in finagio dictae villae duo prata, parvum et magnum, quae per loci
villicum singulis annis nomine domini abbatis ad melius venduntm' secundum eminentem
herbam; et est consuetum, quod incolae eiusdem villae possint equam cimi puUo per novem
tantum dies ad pratiun mittere magnum nuUis adstrictam vinculis nee ligatam funiculis. pariter
observatur de animali claudo non valente sequi gregem.
*) URupertsberg ^. 379 : zu Hardowisun (2) particul(e) cum salicibus.
— 531 — Die Allmendewirtschaft.]
schnittsergebnis von drei Fuder Heu^ Die Hauptmasse der Ernte war daher,
wenigstens in älterer Zeit, schon bald verfüttert^; nur weniges brachte man
zu späterer Verwertung in die Scheuem oder in ständige Haufen, wie man sie
noch jetzt hier und da an der Mosel sehen kann^.
Zu alledem kam endlich die doch auch im späteren Mittelalter immer
noch relativ geringe Verbreitung der Wiesen. Kechnete man an der Mosel
im Beginn unseres Jhs. etwa einen Morgen Wiese auf 6 bis 8 Morgen Acker-
land und fand sogar dieses Verhältnis noch beklagenswert ungünstig*, so zei-
gen die wenigen aus dem Mittelalter vorliegenden wirklich genauen Notizen
das noch viel ungünstigere Verhältnis von Wiese zu Ackerland wie 1 : 11 und
ein anderes Mal sogar wie 1 : 60 ^. Läfst sich nun auch aus so wenigen ver-
streuten Angaben kein sicherer Schlufs ableiten, so berechtigt doch die
Thatsache der Laubfütterung bis in späte Zeiten*', der fortgesetzte
Weidebetiieb auch in gi'ofsen Städten wie Trier'', endlich die Unkenntnis der
Stallfütterung im gröfsten Teile des platten Landes noch im Beginn unseres
Jhs. ^ zu der Anschauung, dafs im Mittelalter trotz aller besseren Bestrebungen
ein beträchtlicher Wiesenmangel geherrscht habe. Gerade in diesem Punkte
hinderte die alte Allmendewirtschaft mit ihrem festen Rahmen ausgedehnter
Nutzungen besonders ernstlich jeden Fortschritt, und damit stiefsen gerade auf
dem Ausgangsgebiete aller späteren landwirtschaftlichen Errangenschaften, auf
dem Gebiete der Viehzucht, die alte okkupatorische Allmendewirtschaft und die
immer entwicklungskräftigere produktive Individualwirtschaft aufe ernstlichste
zusammen.
1) MR. ÜB. 1, 63, 855.
^) In der L. Burgund. 38, 4 wird als Winterfutter Gerste und Heu erwähnt, doch
wird dasselbe nur bei den personae maiores als reichlich vorhanden vorausgesetzt.
^) USMax. S. 449, Matzem 7c: dat mansus 2 d. pro ramis, qui feno supponuntur.
Zur Heuernte selbst vgl. USMax. S. 445, Herl 9 d : ad secandum pratum omnes raansionarios
[villicus] evocat, quos \'ult, eligit. secanti datui* in mane panis et caseus, recedenti moita
et d. qui legatoria feoda habent, cum recca veniimt, mansionarii ciun furca; feniun coUigunt
et cumulant. furca quartarium, recca dimidiiun panem recipit. mansionarii in hon'eimi de-
ducunt, plaustnmi recipit panem unum. Gute Schildenmgen der Heuernte auch sonst,
s. WBemkastel 1315, Toepfer 1, S. 125; WBesch 1541, §§ 20—21.
*) V. Schwerz S. 173, s. auch S, 189.
^) Lehnsbuch v. Boland, 13. Jh. Mitte : Otto de Ohnen habet 32 iumalia, ex hiis sunt
vinee 1^/2 ium., et duale prati. Es ist gerade eine Hufe mit Ausbau. S. femer Bd. 2, 216,
No. 8; vgl. auch S. 215, No. 3.
«) WSponheim 1491, § 4.
^) G. Trev. c. 295, um 1565.
*) S. V. Schwerz S. 132, 166 (doch vgl. 201), und auch sonst passim.
84"
2. Die IndiTidualwirtschaft.
Der älteste Bestandteil der germanischen Individualwirtschaft ist die
Herde, besonders die Rinderherde. Tacitus bezeichnet die Herden als den
einzigen sehr wertvollen Besitz der Germanen; und noch zur Zeit der
Lex Salica lassen sich speciell für den fränkischen Stamm tief haftende Spuren
des von Tacitus geschilderten Zustandes entdeckend Sehr begreiflich daher,
wenn die Viehzucht noch bis in das eigentliche Mittelalter hinein einen
Charakter trägt, der sich nur aus ihrer ursprünglich einzigen und darum noch
späterhin gewissermafsen aristokratischen Stellung innerhalb der individuell
betriebenen agrarischen Erwerbszweige erklärt. Aber dieser Charakter ver-
wischt sich mit der Ottonen- und Salierzeit immer mehr; die Beziehungen zu
dem mittlerweile völlig mündig gewordenen Ackerbau nehmen täglich an Tiefe
und Ausdehnung zu ; die Viehzucht wird aus einem ursprünglich selbständigen
Erwerbszweig zur bestimmenden Folie des Ackerbaues. Indes dauerte es lange,
bis dieser neue Gesichtspunkt seitens der agTarischen Klassen anerkannt,
länger noch, bis er ausgenutzt wurde. Es wäre erst auf Grund weiteren
Materials, als es hier geboten werden kann, zu entscheiden, ob überhaupt
schon am Schlüsse des Mittelalters der enge Zusammenhang zwischen den
Fortschritten der Viehzucht und denen des Ackerbaues völlig, bis zur aus-
giebigen Begründung von Meliorationen auf diese Kenntnis hin, anerkannt
und gewürdigt war. Die Frage läuft in ihrem Kernpunkte auf die Geschichte
von der Wertanschauung des Düngers hinaus: konnte man sich in die volle
Bedeutung veraiehrter Produktion desselben bereits zu einer Zeit völlig ein-
gelebt haben, welche durchaus noch extensivem Weidebetrieb huldigte?
Das Moselland war zunächst von jeher der Standort einer ausgedehnten
Pferdezucht ; schon Cäsar rühmt die Trierer Reiterei ^ ; Ruotger wie Widukind
wiederholen dieses Lob mit besonderer Rücksicht auf schwere Panzerreiter; und
das Erzbistum Trier lieferte während des früheren Mittelalters je sechs Rosse an
den Königshof als Jahresgabe ^. Über den Betrieb der Zucht, welche zur Er-
1) S. oben Abschnitt I, S. 10 f.
2) Caes. BG. 2, 24; 5, 3.
3) Ruotger 41; Widuk. 3, 44, s. auch 1, 30. — Waitz Vfg. 4, 98 Note 3; 8, 378.
— 533 — Die Individualwirtschaft.]
Zeugung der schweren für Panzerreiter nötigen Pferde führte, belehrt ein ein-
gehendes Kapitel Gregors von Tours. Er schildert Hist. Fr. 8, 15 die grofse
Pferdezucht eines vornehmen Franken im Trierer Land ; die Pferde weiden im
Freien und werden nur während der Nacht in den Hofraum, aber wie es scheint
unter kein Dach getrieben ; der Hirt ist ein bevorgzugter Unfreier, der schwertlos,
aber, wohl zur Ausübung seines Hirtenberufs, mit einer kleinen Lanze be-
waffnet ist. Die grofsen Pferdekoppeln oder wenigstens Pferdeweiden im Freien
wie im Walde, welche eine derartige Zucht voraussetzt, finden sich noch im
10. Jh. wieder^, etwas später scheint die Pferdezucht eingeschränkt und auf
ausgebaute Höfe, Vorwerke, Grangien und dergl. verlegt worden zu sein^.
Gezogen wurden hauptsächlich Reitpferde; nur selten wird von Wagen-
oder Ackerpferden gesprochen^, und noch im Beginne unseres Jhs. gab es an
der Mosel Gegenden, in denen 3 Zugochsen auf ein Pferd kamen ^. Dement-
sprechend erfolgte die Ausbildung des Pferdes meist nur für den Reiter; die
Reitkunst selbst war das ganze Mittelalter hindurch zum Sport entwickelt^.
Unter den Reitpferden unterscheidet man hauptsächlich Maere, Zelter und
Marach**. Von ihnen ist Maere das gewöhnliche Reitpferd; Zelter ist der
Pafsgänger (equus ambulans, tmtinans), Reisepferd für Frauen mid Geistliche
und vornehme Herren, in den beiden ersteren Fällen zmneist wohl Stute ^;
Marach endlich ist das Kriegs- und Tumierpferd (dextrarius) ^. Innerhalb
dieser Gegensätze war eine besonders feine Ausbildung der Qualität zur
Volksrechtszeit noch nicht erreicht; der beste Beweis hierfür liegt in der
Bestimmung der Volksrechte, dafs der Verlust eines Pferdes durch Über-
lassung eines ähnlichen Pferdes, nicht durch Zahlung laut individueller
^) Alp. de div. temp. 2, 9; s. auch Mir. s. Adalh. 8.
2) Ces. Heisterb. dial. mai. 4, 62, S. 231, Steinfeld.
3) Vgl. unten S. 556 sowie Bd. 2, 247 f.; auch Tristan 9219, wo vier pfärt und ein
kanzwagen vorkommen.
*) V. Schwerz S. 198.
^) Einen frühen Beweis s. bei Richer 2, 4: quem [equum] cum ascensui aptare vellet
[dux] et ille [equus] impatiens in diversa sese toUeret, Ludovicus [rex] agili exilitione pro-
siliens equo strepenti neglecta stapha repentinus insedit. quod etiam fiiit omnibus gratum
ac multae gratulationis provocatio.
®) Kudrun 65; s. auch L. Baiuw. 1, 14, ii, LL. 3, 317, wo unterschieden werden
angargnago, in hoste non utilis; wilz, Zugpferd; marach.
■') So hinter läfst Erzbischof Bnm von Köln eine Anzahl von equae, Ennen Qu. 1,
467, 13, 965 ; und nach Cart. Clairefontaine 4, 1247 schenkt die Gräfin Ermesinde von Luxem-
burg an Clairefontaine equas meas cum pullis suis, quarum numerus est 64 magnaram, pul-
lorum nmnerus novem. Es gab besondere Stutenherden, vgl. L. Alam. 2, 76, 2, LL. 3, 72;
ein stotarius ebd. 4, 101, 3. S. auch Bd. 3, 220, 31 und Note 1.
®) CRM. 3, 125, 1324: Benno HeiT zu Isenburg legiert an Rommersdorf dextrarium
nostrum et equum nostrum ambulantem et omnia arma nostra omnesque vestes nostras et
universa clenodia ad corpus nostrum spectantia. S. auch Bd. 3, 220 Note 1, sowie Bd. 2,
544—545.
[Entwicklung der Landeskultur. — 534 —
Schätzung zu begleichen sei^ Über diesen Standpunkt ist man spätestens
seit der Stauferzeit weit hinaus; für kein Tier gelten damals so weit ausein-
ander gehende Qualitätspreise, wie für das Pferd ^, und die Dichter dieser
Zeit geben Pferdebeschreibungen von einer Ausführlichkeit, welche Liebe und
Sachkenntnis für die verschiedensten Zuchtarten bezeugt^.
Behielt die Pferdezucht durch das ganze Mittelalter hindurch einen vor-
nehmen Charakter, so war die Rindviehzucht schon früh bis auf die kleinsten
Wirtschaften hinab* und späterhin fast ausschliefslich im Sinne kleinen Wirt-
schaftsbetriebes verbreitet. In der ältesten Zeit allerdings finden sich noch
grofse Wirtschaften, welche vornehmlich oder ausschliefslich auf Rindviehzucht
angelegt sind; beispielsweise erwähnt das Grimosche Testament von 633
aufser ungenannten Rinderwirtschaften im Trier-, Waber- und Ardennergau ins-
besondere 2 vaccariae in Bastnach, und am Niederrhein wird noch lange Land
im grofsen nach dem vorhandenen Nährungsvemiögen für Rindvieh berechnet^.
Allein seit dem Beginn des eigentlichen Mittelalters finden sich derartige gxofse
Rinderwirtschaften doch nur noch in den Ardennen*'; im Moselland selbst ist
durchweg die Einzelzucht im Rahmen des Ackerbaues an ihre Stelle getreten.
Wie stark nun der Rindviehetat der gewöhnlichen Wirtschaft, etwa der Hufe
war, läfst sich für das Mittelalter leider nicht feststellen, da allgemeine An-
gaben fehlen und Einzelbeispiele hier selbstverständlich nichts beweisen. Für
den Schlufs des 15. Jhs. , das 16. Jh. und den Beginn des 17. Jhs. dagegen
liegen in dem Viehhaltebestimmungen für die Pfarrer einige Anhaltspunkte
vor; nach ihnen hätte der Durchschnittsetat einer anständigen Wirtschaft
4 Kühe, also eine sehr geringe Anzahl, aufgewiesen ^ Eine Ausnahme machen
1) L. Baiuw. 1, 9, lo, LL. 3, 304; Ed. Roth. 337, LL. 4, 77.
2) Bd. 2, 544—5; auch Erec 7415: ein Pferd soll 3000 mr. kosten.
3) Vgl. z. B. Erec 1425 f., 7289 f.; Eneit 148, 15 f.; Flore 2736 f.; Wigalois 68, 10 f.;
Cann. Burana S. 161.
*) UPrüm No. 25 spricht von kleinen Leuten, qui boves habent, und solchen, welche
ausnahmsweise peculium vacuum habent (= non habent).
5) S. z. B. Lac. ÜB. 1, 27, 61, 845; 30-31, 65, 855.
«) Vgl. aufser oben S. 332 Note 1 Miraeus Op. dipl. 1, 69, 1080 : 7 mansa terrae con-
tinentia 100 vaccas. Lehrreich für die Verhältnisse in den Ardennen sind namentlich die An-
gaben des Cart. Orval, aus welchen sich auf eine sehi" ausgedehnte Viehzucht schliefsen
läfst. So spielen hier z. B. die usuaria und pascua für Rindvieh eine besonders starke
Rolle, vgl. Cart. Orval 112, 1194, 1195. Sehr bezeichnend ist auch Cart. Or^'al 383, 1261,
P. Alexander IV für Orval: sepe contingit, quod vos de animalibus vestris societatem cum
aliis contrahentes ea ipsis ad tertiam partem custodienda traditis seu etiam nutrienda. nos
itaque vestris supplicationibus inclinati, ut de contingente vos predictorum animalium seu
fructuum eorundem portione non teneamini cuiquam decimas solvere. (decemimus).
■') Stat. Cell. 1461, s. Abschn. III, Teil 2, S. 241 f ; Stat decan. Eifl. 1513, Blattau 2,
237; WBetzdorf 1556, § 4; Stat. mr. cap. in Dietkirchen, um 1600, Blattau 2, 495;
Witzig 1619, § 22. V. Inama, Grofsgrundh. S. 106, versucht nachzuweisen, wie in der Karo-
lingerzeit ein immer gröfseres Ebenmafs zwischen Arbeitsvieh und Kleinvieh hergestellt
worden sei. Zur Viehzucht der fiühesten Zeiten s. v. Inama, Wirtschaftsg. 1, 167 f.
— 535 — Die Individualwirtschait]
nur die Ruraldekanate Wadrill und Remich (Hochwald und obere Moselgegend) ;
für sie wird am Schlufs des 16. Jhs. besonders bestimmt: cum in nostri de-
canatus locis, ubi nee vinum crescit nee abundantia fnimenti ob terrae Steri-
litäten! est, nisi maior cura in alendis vaccis et pecoribus constituatur, pleris-
que pastoribus necessaria sustentatio subtrahatur : ideo statuimus et ordinamus,
ut subditi suo sacerdoti in vaccis octo in porcis duodecim in ovibus viginti
quinque pascere et custodire teneantur. si vero districtus pascuorum ita am-
plus Sit, ut sacerdoti plura pecora pascere subditi sine suo notabili danmo
possint, tunc sacerdos respondere possit in numero potioribus sive ditioribus
loci; sin autem angustior, rationabile est, ut se quoque vicinis suis paterne
accomodet et [eosj non indiscrete gravet^. Die hier genannten Durchschnitts-
ziffem reichen mit 4 Kühen, 8, 4 oder 2 Schweinen und 17 oder 1 Schafen
über die sonst für die Pfarrwirtschaften festgestellten Durchschnittszahlen hinaus ;
die ganze Nachricht zeigt zugleich, dafs die Kühe nicht so sehr als Zugtiere,
wie als Milch- und Fleischtiere in Betracht kamen. In der That waren Kühe
als Zugtiere noch im Beginn unseres Jhs. an der Mosel seltener, wie heut-
zutage, und kamen eigentlich nur um Wittlich vor^; im übrigen galten die
Ochsen, wie auch wohl schon im Mittelalter, als das eigentliche Zugvieh^.
Das hauptsächlichste Produkt der Rindviehzucht war der Käse; wo
wir nur in unsern Quellen hinblicken, da ergiebt sich die grofse Bedeu-
tung desselben als Nahrungsmittel*; er bildete sogar einen Gegenstand des
Handels^. Der Käse wurde, abgesehen von verschiedenen Qualitäten, auch
in zwei sehr verschiedenen Gröfsen hergestellt, entweder in bedeutendem Um-
fang nach Art des heutigen Holländers oder aber als Handkäse®. Neben
dem Käse scheint die Butter nur sehr wenig in Betracht gekommen zu sein,
ausgiebig wird sie zum erstenmal erst im 13. Jh. erwähnt^, und Butterpreise
finden sich nicht vor dem 15. Jh. ^. Viel weniger bedeutend, denn als Milch-
tier, war das Rind als Fleischtier. War schon die Milchproduktion bei dem
ewigen Weidgang der Rinder jedenfalls eine relativ geringe — im ganzen und
grofsen giebt jetzt eine Stallfütterungskuh mehr Milch, als zwei Weidekühe —
so mufste die Fleischproduktion noch viel unbedeutender sein. Man wird
^) Stat. cap. rural. in Wadrill 1590, Blattau 2, 362, wiederholt in den Stat. decan.
raral. Remich 1596, a. a. 0. 473.
2) V. Schwerz, S. 163; vgl. Ed. Roth. 251, LL. 4, 61 : boves seu vaccae iugo domitae.
3) Bd. 2, 248.
*) Bd. 2, 560 f., wo auch Belege für die folgenden Ausführungen.
■^) Bd. 2, 341 Note 2.
«) Bd. 3, 323, 19, 12. Jh. Ende. — MR. ÜB. 3, 1223, 1253, Dadenbom: 4 mir. par-
vorum caseorum.
■') MR. ÜB. 3, 1149, 1252, Wetzlar: emendum buthinim . . , de quo per anni circuliun
cibaria . . abbatis seu conventus seu advenientium tarn in oleribus quam in pisa seu in
aliis ferculis emendentur.
8) Bd. 2, 561.
[Entwicklung der Landeskultur. — 536 —
nicht irren, wenn man im Mittelalter das Gewicht einer schlachtbaren Mosel-
kuh auf nur 250 bis 300 Pfund, eines Ochsen nur auf 400 bis 500 Pfund
gegen um das J. 1830 etwa 3 bis 4 bzw. 6 bis 7 Centner annimmt ^ Unter
der Voraussetzung solcher Gewichtsmengen aber konnte die Rindviehzucht
auf Fleisch nicht von Vorteil sein. In der That scheint sie kaum bestanden
zu haben; höchstens Kalbfleisch wurde im Mittelalter stärker verzehrt, Rind-
fleisch kam wohl nur zur Aushilfe in Betracht ; als eigentliche Fleischlieferanten
dagegen haben wir uns neben stets zahlreich verzehrten Schweinen und
Hühnern im frühesten Mittelalter den reichen Wildstand, spätestens seit dem
11. Jh. aber das Schaf zu denken^.
Gerade dieser Gesichtspunkt ist für das Verständnis der Entwicklung
der Schafzucht neben der Geschichte der Wollenweberei von besonderem
Interesse. Von jeher hatte in der Moselgegend, besonders wohl auf den Hoch-
plateaus, eine ausgiebige Schafzucht geblüht, wir wissen von ihr aus römischer
wie frühfränkischer Zeit^. In der karolingischen Epoche aber und späterliin
erscheint die alte Betriebsform in ausgedehnten Schäferei gütern (vervicariae,
später sweien) an der Mosel verfallen und bald aufgegeben zu sein, nur in den
Ardennen lebte diese alte Schafzucht wie auch die Rindviehzucht noch länger
fort*. Dem gegenüber entwickelt sich aber seit Schlufs des 11. Jhs., überall
greifbar seit Ende des 13. Jhs., eine neue Blüte der Schafzucht im grofsen,
welche rein wirtschaftlich auf dem gesteigerten Fleisch- und Wollkonsum ^, in
socialer Beziehung auf der vollen Ausbildung der vogteilichen und grund-
herrlichen Berechtigungen beruht. Einen ersten Abschlufs findet diese Be-
wegung im 16. Jh.; bis dahin war eine gewisse Stabilität der Hauptschaf-
weide, des Schiffellandes, erreicht sowie ein Höhepunkt gewinnreicher Woll-
produktion gewonnen, welcher in einer neuen Regelung des Wollverkaufs zum
Ausdruck gelangt^.
Die Entstehung dieser grofsen Schäfereiwirtsehaften oder Schweigen auf
1) V. Schwerz S. 204.
2) Vgl. Bd. 2, 540—41. Schaf und Schwein als her\orragende Fleischtiere zuerst
genannt Lac. ÜB. 1, 118, 186, 1051.
ä) Wilth. Luxemb. Roman. 1, 2; Ausonius Clar. urb. Trev. Zur fränkischen Zeit vgl.
die vervicariae im Grimonischen Testament, so eine in Temmels a. d. Mosel sw. Trier,
zwei in Bastnach.
*) Vgl. die Abgabe von Troctae im ÜPrüm No. 45, Villance, und No. 45, Holler bei
Weifswampach. S. femer Miraeus Op. dipl. 1, 261, 950: pastoralia, quae sufficere possunt
ovibus 120 . . , terrara, in qua possimt alere oves centum; und ebd. 1, 67, 1066: 8 bergue-
rias, que 16 mansis continentur. S. auch oben S. 293.
^) Daneben noch dem Fell- und Häuteverbrauch, vgl. RHl. ÜB. 3, 21, 1214: in Koblenz
duo pellicia agnina. Zum Fleischkonsum s. Note 2; zum Wollekonsum den Conflictus
ovis et lini, Zs. f. Deutsches Altertum 11, 215. — Zur Technik der Schafwaschung und der
Schafschur s. WSchönfels 1682, §§ 21—22; auch WSchüttringen 1542, § 12.
«) WNürburg 1515, G. 2, 611—12; Honth. Hist. 2, 755, 1551;' 756, 1551; vgl.
Bd. 2, 497.
— 537 — Die Individualwirtschaft.]
Grund vogteilicher oder grandherrlicher Entwicklungen war eine sehr einfache :
entweder erlaubte der Grand- oder Vogtherr kraft seines Allmendeobereigen-
tums irgend jemandem die Haltung einer bestimmten Anzahl von Schafen über
die markgenössische Durchschnittsquote hinaus, oder aber der Grand- und
Vogtherr vindicierte sich ein solches Recht selbst kraft desselben Eigentums ^
Da nun aber Verleihung und Vindicierung unter allen Umständen nur für Be-
sitzer schon vorhandener gröfserer Berechtigimgen und Güter, d. h. für Grand-
heiren, einen Sinn haben konnte, so wurden die Schweigen zu einer besonderen
grundherrlichen Einrichtung, die meist in direkte Verbindung mit einem Hofe
trat: je weiter wir gegen Schlufs des Mittelalter vorschreiten, um so mehr
Höfe finden wir mit Schäfereien ausgestattet^.
Die Zahl der in diesen Schweigen gehaltenen Schafe war eine sehr be-
trächtliche. Galt in der Volksrechtsperiode eine Privatherde von 80 Stück
als das gewöhnliche ^ , und fanden sich im Beginne unseres Jhs. an der Mosel
nicht leicht Privatherden von über 100 bis 150 Stück*, so ergeben die Urkunden
schon des 13. Jh. solche Herden bis zu 250^, diejenigen des 14. und 15. Jhs.
solche bis zu 500 Stück ^.
Natürlich mufste unter dieser Ausbildung die markgenössische Be-
rechtigung zur Schafweide beträchtlich leidend Zwar wufste man ab und zu
noch einen billigen oder wenigstens scheinbar milden Ausgleich zwischen den
Interessen der grandheniichen Herde und denen der gemein markgenössischen
^) C. dipl. Rommersd. No. 21, 1266: ego Theodoricus dictus de Wazzinache . . eccle-
sie de Rumerstorph vendidi ovium pasturam per omnem tenniniun advocatie, que me in
parochia Rupach hereditarie contingit, quatenus ibidem estivo tempore ducentas, hiemali
vero ducentas et quinquaginta oves libere et absolute habeat pascentes. Töpfer 1, 60, 1277:
der graf von Salm giebt Elzerath an Hunolstein mit der Erlaubnis, ut in dicto loco ovile,
domiun ad oves reponendas, edificet; ratum et gratum habemus per omnia quidquid per
dictiun fidelem nostrum edificatum et factum est ibidem, insuper volumus et concedimus
dicto advocato in ipsius feodi largiorem additionem et ipsius heredibus in perpetuum, ut in
Omnibus pascuis ad nostinim dominium de Hunolestein spectantibus oves eorum libere pas-
cantur. *Bald. Kesselst. S. 377, 1344, Hof zu Meltscheit: ouch hat unser vorg. herre uns
umb des hoves beßerunge willen die gnade getan, daz wir und unse erben uf dem hove
haben mögen 300 schaif und niet me. Gröfsere Sonderrechte etwa des Landesherren, wie
in Spanien und Schlesien, scheinen an der Mosel für den Schäfereibetrieb nicht bestanden
zu haben.
2) Bd. 2, 216 Tab. J; Bd. 3 No. 201, 1369; 209, 1379; 215, 1389; CRM. 3, 612,
1387; Honth. Hist. 2, 348, 1407; W? Arenberg-Mühlen 1463: u. gn. h. von Trier eine sweime
schaif in der gemeinschaft felde, und der herschaft von Helfenstein auch eine sweime.
WBesch 1541 , § 29 : der Abt von SMaximin hat eine Hofschäferei mit freiem Umtrieb be-
liebig vieler Schafe im Bann, mit eigenem Hirten oder mit Gemeindehirten.
3) L. Alamann. 2, 81, 2, LL. 3, 73.
*) V. Schwerz S. 143; über Moselschafzucht a. a. 0. S. 205 f
6) MR. ÜB. 3, 611, 1238-39; [890, 1246]; 1401, 1257; [1418, 1257].
^) S. die Citate der Note 2, sowie auch *Himmeroder Repertor. von 1487, Bl. 120,
Koblenz St. A.: Dietrich von Ulmen schenkt an Himmerode 200 Schafe.
') Daher sich die Markgenossen gegen die Errichtung der Schäfereien früh wehren;
Bd. 3, 251, § 5, 1386.
[Entwicklung der Landeskultur. — 538 —
Herde herzustellen und zu erhalten. So soll z. B. bei verladener Schäferei,
d. h. bei übermälsigem Weideauftrieb, der Schäfereiherr seine Herde ^uf die den
Markgenossen zustehende Maximalzahl von Schafen reduzieren^, oder der
Schäfereiherr wird wenigstens noch mit einigen Schafen der Gemeindeherde
eingerechnet, so dafs er für die Unterhaltung des Gemeindeschafauftriebes
einen Beitrag zu leisten hat^. Indes derartige Rücksichtnahmen sind
doch im ganzen selten; im allgemeinen geht das Interesse der gTofsen
Schäfereien dem markgenössischen Auftrieb vor^, ja bisweilen wird die Be-
rechtigung zu solchem Auftrieb wohl geradezu von der Erlaubnis des Grund-
oder Vogtherrn abhängig gemacht^. Überall aber tritt, auf Veranlassung des
vermehrten Grofsbetriebes wie in Analogie einer auch für den Rindvieh- und
Schweineaustrieb beobachteten Richtung, mit dem 14. Jh. eine Begrenzung
der markgenössischen Berechtigung auf eine bestimmte Anzahl von Schafen,
meist 25 bis 30 Stück, ein^. Wie sich infolge der Entwicklung der Schweigen
1) WKlotten 1511, G. 2, 820: so wist der scheffen dem hem van Bruwilre eine scheferie
zo Kerne mit recht, unserm gn. hem van Trier eine scheferie uf Nithoven mit gnaden: were
sach dat eine scheferie verladen were, so sal der huisman halden drißich schaef und einen
weheder und nit mehe; were aber sache dat eine scheferie vergangen were, so dat man eine
nuwe hierde machen soulde, so sal der huisman van vier schaefen loenen den heirden, wer
der vier schaefe nit enhette, der sal sie stellen. WWassenach, Wegeier Beitr. 1, 161: den
beiden grundherrlichen Höfen werden erkannt 150 Schafe, jedem Nachbar 30 und 1 Widder.
Wenn das feld verladen würd, dan solt der hofherr erst absetzen, darnach der nachbar, was
das feit leiden kan. Vgl. auch WKretz, 17 Jh., § 19, G. 6, 608: ihr scheffen und höfer seid
gefragt: ob ihr dem vogt nit erkennet eine freie vogtei und eine freie scheferei, und was
freiheit erkennet ihr derselben zu? darauf sagen und erkennen die scheffen und höfer dem
vogt eine freie vogtei und eine freie scheferei, und die also bequem, das sich der nachbar
dabei erhalten könne, dem nachbar 29 [schafe] und ein wieder, wan aber ein nachbar mehr
halten würd, so sol ihm der heimbürger heiszen absetzen.
2) S. Bd. 2, 216 No. S, vgl. auch WAlflen 1507, G. 2, 407—8: so weisen wir forter,
daß der hofinan mag 200 schaf treiben für 3 herd schaf, die sollen frei gehen, allein daß sie
sollen den zehenden schuldigh sein zu geben, item sex weidochsen mag der hofxnan halten,
die mit den pferden weiden gehen in der achtweid.
3) WKruft 1585, G. 3, 818 : femer magh der herr abt z. L. ein scheferei zu Cr. haben
und halten, dergleichen die gemeind auch ein scheferei. item so wan des herrn abts vihe
zu Cr. in die weide gehet, da magh der gemeinden vihe nachgehen; bricht und gilt des
herni vihe, so sol auch der gemeinden vihe brechen und gelten, bricht und gilt des herrn
vihe nit, so sol auch der gemeinden vihe nit brechen noch gelden.
*) WKlotten, § 10, G. 6, 537: als wit als Clottenre gerechte is, sal kein hufgesess
haven scheferien, si enverminen si dan umb einen erzbischof oder sinen aniptman, dan die
herren von Bruwilre muogen ein scheferi haben mit rechte.
5) Vgl. oben Teil 1 S. 257 Note 3, sowie WPolch, G., 2, 471 ; WKärlich 1551, G. 6, 609;
Mayener Bauged. 17. Jhr., § 5, G. 6, 636 : weißent dem Trierschen hoef ein frei scheferei, dem
alten Roet ein scheferei, dem Kempenicher gut ein scheferei, sant Catreinen altaer wegen
Eckmunts guter ein scheferei, ider bürger 30 schaef und einen wider, der sei begaeden kaen.
Die letztere Angabe ist deshalb von besonderem Interesse, weil sich an sie bestimmte An-
gaben über die angebliche Schafzahl einer Schweige knüpften. Im J. 1605 wurde nämlich
von selten der Berechtigten ein Protest dagegen eingelegt, daß die Schöffen ihr alt uf sie
— 539 — Die Individualwirtschaft.]
der Schafaiiftrieb ausgestaltet, mögen aus verhältnismäfsig Mher Zeit die Be-
stimmungen des WBubenheim vom J. 1387, G. 3, 824, zeigen: es sollent
haven die eg. dru gotzheuser ikelicht vor sich in deme gericht unt banne zu
Bovenheim eine scheferie unt niemants me van keinchen usmerkem, sunder
die gemeinde sullen haven eine gemeine schaifherde, nemblich ie dat huis
nit me dan 30 schaif, anii unt reich, unt were it sache dat einich uswan-
haftig marker einche schaife oder unge wonliehe wege machten \ na Setzungen
des heimburgen unt gemeinden mach man darv'or penden, me hoe unt nider,
dat steit an in, doch mit rade unt gehenkenisse der vurg. hern boden oder
hofleudeu. were aber iemants der über dat verboth verbreche van eufser-
lichen markem oder innen wanheftigen markem unt niet die einunge geven
enwolde, als tt vurg. steit, unt dat mit gewalt werte, enkunde des der heim-
burger unt die gemeinde des vurgen. dorfs niet gekeren, so sollent sie it
vort brengen an die vorg. gotsheuser, unt die sollen in vort darzu helfen mit
allen Sachen an den hern unt andern steden, das beste dat sie mogent, also
dat it gekhert werde.
Es ist natürlich, dafs auf Grund einer auf diese oder ähnliche Weise er-
folgenden Regelung des Schäfereibetriebes unter gleichzeitiger Erbreiterung
des Schiffellandes die Schafhaltung sehr bald steigen mufste; jederanann be-
strebte sich, die Maximalzahlen zu en-eichen. Ein derartiges Streben war
um so begTeif lieber , als das Schaf noch bis an den Schlufs des Mittelalters
hervorragendes Fleischtier blieb ; neben ihm kam, wie teilweis schon bemerkt,
fast nur das Schwein, weniger schon das Huhn^, in aufserordentlich geringem
Mafse die Gans^ und die Taube* in Betracht. Und so werden denn die Schaf-
herden schon bei Beginn des 16. Jhs. die Höhe von 500 bis 600 Stück für das
Dorf, ausschliefslich einer Herde von etwa 300 Stück in der Schweige, erreicht
brachtes weisthumb geändert und ihnen eine gemessene Zahl Schafe angesetzt hätten. Einer
der Schöffen replicierte . . in erfahningh bracht, dasz nemblich eine freie scheferei 300 schaf,
ein iegliche andere scheferei 150 Inhalten solle, dabei es sie auch mm bewenden lassen, so
lang bis iemand anders ein besser recht ausbrengen werd. Die Zahl 300 ist natürlich
typisch. — Im übrigen vgl. auch noch Stat. decan. Eifl. 1513, Blattau 2, 237; die S. 535
Note 1 citierten Statt.; Stat rur. cap. in Dietkirchen, um 1600, Blattau 2, 495.
^) Vgl. dazu WKretz, G. 6, 608, § 22: die Schöffen erkennen der Schäfereien in dem
busch bequämlichen lauf zu hauwen und solches nach gelegenheit und notturft.
2) Man erinnere sich der Bedeutung des Huhns für die Zinszahlungen. Später kam
es vor, dafs erst zuziehenden Markgenossen das Halten von Hühneni untersagt ward,
V. Mam-er, Dorfvf. 1, 182—3. Zur Zuchtzeit des Huhns vgl. UWincheringen um 1200, ME.
ÜB. 2, 363: duas iuvenes gallinas ad camiprivium, 3 gallinas adultas ad pascha.
') Ich habe fast nur in der Rhenser deutschen Heberolle, 14. Jh. 1. H. , öfter Gänse-
zinse geftmden, häufiger sind aber auch hier Hühnerzinse.
*) Das Taubenhalten v^ar den kleinen Leuten oft geradezu verboten, wohl weil die Tauben
der Saat sehr schaden ; Wlvruft, G. 3, 818 : es sol oder magh auch kein man zu Cruft ein daub-
hauß halten, er hab dan ein huebe lants. In der Grafschaft Dhaim und Kirburg dürfen nur
die Pfarrer Tauben, sog. Feldschwinger, halten ; Landesordnung von 1574, § 9, Walch 5, 238.
[Entwicklung der Landeskultur. — 540 —
haben: Zahlen welche noch für den Beginn unseres Jhs. etwa das normale
Mafs bildeten ^
Damit aber war der Schafzucht eine Ausbildung gegeben, welche not-
wendig zum Schaden der übrigen Viehhaltung ausschlagen mufste^. Freilich
läfst sich dieser Satz nur vermutungsweise aufstellen. Da nämlich, wo wir
Durchschnittswirtschaften kennen lernen, ergeben sich Verhältnisziffem über
die Haltung der einzelnen Vieharten, welche sehr von einander abweichen.
Wir erhalten z. B. für die Durchschnittswirtschaft der Pfarrer^
Jahr
Kühe
Schweine
Schafe
1513
4
4
24
1556
4
4
8*
c. 1590
8
12
25 5
c. 1600
4
10
25 ö
1619
4
8
8
Zu dieser Verteilung aber kam noch der Umstand, dafs auf bessere
Züchtung wenig Wert gelegt wurde. In der ältesten Zeit hatte für die Züch-
tung des Nutzviehs im wesentlichen das Princip gegolten, dafs für eine be-
stimmte Anzahl weiblicher Tiere stets ein Zuchttier vorhanden sein mufste,
etwa für 12 Stuten ein Hengst, für 12 Kühe ein Stier, für 6 Sauen ein Eber*.
Von diesem Grundsatze, der auf eine fast überreiche Bemessung des Zucht-
viehes hinauslief, war man aber, teil weis schon sehr früh ^, abgekommen ; wenn
nicht alles täuscht, war man zur Haltung des Zuchtviehs seitens der Markge-
nossenschaft übergegangen^. Allein auch diese Einrichtung hielt sich nicht
allzulange Zeit in voller Reinheit, vielmehr kam man, indem man das Halten
des Zuchtviehes als ein Äquivalent für die Zahlung des Blutzehnten anzusehen
begann, zu dem eigentümlichen Gedanken, den Zehntniel'ser, also in den meisten
Fällen den Pfarrer, als zur Zuchtviehhaltung verpflichtet anzusehen. Diese
Anschauung ist trotz alles Widerstrebens der kirchlichen Behörden bereits im
Beginn des 13. Jhs. nicht nur verbreitet, sie wird sogar schon als alter Ge-
wohnheit entsprechend bezeichnet^. Späterhin steht sie dann für die meisten
1) V. Schwerz S. 143.
2) V, Schwerz S. 133.
3) S. Stat. decan. Eifl. 1513, Blattau 2, 237; WBetzdorf 1556, § 4u. 5; S. 535 Note 1;
Stat. rur.cap. in Dietkirchen, um 1600, Blattau 2, 495; Witzig 1619, § 22.
*) Wozu eine Kuh, ein Ochs im Haus zu halten, 1 Füllen in Feldweide.
^) Anormal, s. S. 535 Note 1.
6) S. oben S. 11.
■') Oben S. 12, Note 3.
8) Vgl. WKonsdorf 1556, § 11.
») MR. ÜB. 3, 230, 1224: Festsetzung, dafs die Aachener Kirche als Patron und
Zehntenzieher wie bisher die Sinziger Pfarrkirche versehe in consuetis luminaribus . . nec-
non in tauris arietibus et apris domesticis iuxta consuetudinem antiquam. *Cop. Cardonense
in der Dombibl. zu Trier Bl. 7^, 1221: orta controversia inter ecclesiam Cardonensem et
— 541 — Die Individualwirtschaft.]
Orte über jeden Zweifel fest^; höchstens dafs eine gewisse Erleichteiiing der
Last insofern eintritt, als der Zehntzieher entweder nur zur Stellung des Zucht-
viehs ohne Fütterung ^ oder zu seiner Fütterung ohne Stellung verpflichtet ist ^.
Neben dieser eigentümlichen Entwicklung der alten markgenössischen
Zuchtviehhaltung kommt allmählich auch noch die grundherrliche Stellung des
Zuchtviehs zur Geltung. Zunächst mag sie sich nur auf Hof und Hofge-
nossen, als ein Äquivalent für die Fronden, bezogen haben*; mit der Aus-
bildung des Allmendeobereigentums dehnte sie sich indes vielfach auch auf das
parrochiales suos in Mackene super solutione minute decime, quoniam eisdem parrochialibus
ciun maxima instantia veiTem porcis et arietem ovibus suis ab ecclesia postulantibus , per
sententiam generalis synodi sue contrariam postulationi sufficienter fiiissent instructi, se talia
deinceps petere aut exigere penitus abiudicarunt, et in solutione universarum decimanim ob-
noxios et obedientes predicte ecclesie , sicüt de iure tenentur , se fore de cetero firmiter pro-
miserunt. Vgl. auch Landau, Salhof S. 38, sowie oben S. 241 Note.
^) *USMax. 1484, ßl. 11 1>: der Abt hält ex parte decime das vaselwe. WGrussen-
heim, G. 1, 674: es ist och recht, das der, der uf diesem hofe sitzet, sol haben ein phasel-
rint und einen eher, und der kirchherr einen widder, darumb haben sie den deinen ze-
henden gemein. WBockenau 1487, § 9: dafs der Gmndherr mit sinen hof luden zu B. sal
bestellen, daß dreierlei vaselfehe in des apts hofe daselbs zu sinen geburlichen ziten fanden
werd, d. i. mit namen ein pharen weder und eher, wan wir haben den zenden. Die la-
teinische Anmerkg. 7ai diesem Paragraph sagt, eigentlich müfsten diese Tiere in domo dotis, im
Pfarrhause, sein. WHolzfeld u. Sachsenhausen, G. 2, 235 : die scheffen erkennen zu recht und
ist von alters uf sie bracht worden, wehr den zehenden zu Holzfeit habe, der seie schuldig
zu stellen den stier zu sent Peterstagh, den widter zu sent Lukastag, und siebenthalb Ib.
wachs zu sent Martinitagh. Vgl. auch Stat. Christ. Cellens. 1461 , Blattau 2, 19 , si in ali-
quo loco consuetudo fuerit, sacerdotem habentem domum dotis et stabulum bubuliun aut
apnim per feodales praesentatos stabulare et teuere, tunc huiusmodi animalia per custodes
pecorum ad domum et stabuliun dotis dirigi teneantur et praesentari. si autem lasciva alia
animalia secuti aut alter secutus fiierit, tunc dominus lascivi animalis bubulum aut aprum ad
stabulum dotis reducere teneatur ; et sie sacerdos stabulare teneatur. Ähnlich Stat. cap. rural.
in Wadrill 1590, Blattau 2, 302: si in aliquo loco consuetudo sit, quod parochus teneatur
conservare animalia generationi inservientia, tunc animalis dominus foetum quaerentis taurum
vel aprum, postquam amplius non indiget, reducere teneatur ad domum pastoris; si autem id
negligatur, negligens ad damni emergentis recompensationem compellatur.
2) Lac. ÜB. 4, 640, 1194: die Abtei Steinfeld mufs ratione medietatis . . decime teuere
unum taurum pro vaccis communitatis . . parochie Hoinkirchin saliendis seu impregnandis,
qui tamen pascetur et nutrietur per communitatem eiusdem parochie.
3) *WBarweiler 1484, Arch. Maximin. 1, 506: dantur omni anno 2 mir. avenae pro
et ad servandiun das ziehlviehe, quorum mir. damus duobus annis omni anno duo mir. et
tertio anno damus tantum unum mir., quia eodem anno, scilicet semper tertio anno, tenetur
pastor in Vxem addere unum mir. ad tenendum das ziehlviehe. WMastershausen , G. 2,
198: weisen sie den Leidensamer hof, daruf sal man finden zeilvieh, als nehmlich steir und
beir , und sol derselb Leidesamer hofinan dasselbigh zeilviehe • halten in ruhen futter , und
sie zwischent seine melckohe stellen; und die zehenhem seint schuldigh die fudenxnk dar-
zustellen, das der gemein man nit damber zu clagen habe.
*) WFlacht 1462, § 28: im hof sol gehalten werden ein hengst, ein ochs, ein eher,
damit der hubner gesettiget ist. WSchweich 1517, G. 2, 810: darumb als wir schuldich
sein, die froenen vorg. unserm h. v. Prume zu thuen, so ist er dagegen unß schiddich zu
[Entwicklung der Landeskultur. — 542 —
ganze Dorf aus ^ Und nun kam es nicht selten vor, dafs Allmendegrundherr
und Zehntzieher (sowie auch bisweilen Zehntberechtigter und Pfarrer) in der
Verpflichtung zur Zuchtviehstellung zusammentrafen; eine Konkurrenz, die in
der vei-schiedenartigsten Weise ihre Lösung fand^.
Wie aber auch immer die Zuchtviehfrage unter Beteiligung von Grund-
herren und Zehntberechtigten erledigt wurde, auf alle Fälle konnte es bei
derartigen Einrichtungen zu keiner sorgsamen Auswahl und Züchtung kommen.
Und auch die vielfachen Verg-ünstigungen , welche dem Zuchtvieh von alters
her zu gute kamen, halfen hier nichts mehr^; sie waren zum grofsen Teil
antiquiert und bewegten sich in einem symbolischen Tone, der schon für das
spätere Mittelalter vermutlich nahezu unverständlich, sicher aber nicht von wirt-
schaftlichem Vorteil war. Ein Beispiel aus dem WBarweiler, G. 2, 618—19,
möge das in besonders lehrreicher Weise darthun. Hier weisen die Send-
schöifen dem Abte von SMaximin, er solle bestellen und underhalten ein hengst-
pfert mit drei weifsen fußen und zwei gläsern äugen ; item zwei teil in allem
zilviehe, als stier ochsen beren widderen hauen; und sol man dis zilvihe ie-
derzeit finden auf dem hofe zu Westum. bei diesem zilviehe sol underhalten
werden ein hirt, derselb sol haben ein äuge und ahn einem bein ein groin,
ahm andern bein ein gel hoß; item sol haben einen rock mit dreien gören,
ein goir gel, der ander rot, der dreit groin ; sol auch bei sich haben ein hunt
ein Stab ein sack ein hörn, dieser hirt sol allezeit bei dem hof sein und pleiben,
und wan ein hausman kombt, der des zilvihes von noten hat, sol dieser hirt
denselben inlassen und das zilviehe nach seiner noturft gebrauchen lafsen.
Gehen wir von der Geschichte der Viehzucht zu der des Ackerbaues
stellen alle messen und gewicht und zilfihe, mit namen roß und stier und den blier, und die
frawe von Niederprum den wider und den gansen.
1) WGenzingen, G. 2, 156: weiset das gericht vor ein recht, das haus Sponheim sol
der gemeinen faselvieh genug, als mit nahmen stier eher und wieder bestellen; und wer es
sach daß es nit thet, so sol der buettel in des obg. hof gehen, ein pfert nehmen und sol
reiten; und geht ihm ab ein pfert, so sol er das ander nehmen, bies daß der gemein ein
genüegen geschieht, alles uf des hofs costen und vertust. WKlotten, cit. oben S. 427 Note 2.
2) Sendw. zu Simmem 1517, G. 2, 148: wisen wir dem apt zu den farren und den
bere, dem kirspel ein genüge zu tun. item dem pastor wisen wir zu halten einen widder
und einen ganzen. WKehlen 1542, § 12 : der GrundheiT (Abt von Maximin) hält das Ziel-
^^eh 2 Jahr, das 3te der Pastor. Derartige Kombinationen finden sich am liebsten bei
geistlichen Grundherren.
3) Vgl. z. B. WKenn, 14. Jh. 2 H., § 18, G. 6, 548 : so wist der schefifen den vorg. hem,
dem abt und sime cloister, den deinen zenden in dem banne zo Kenne, und darumb so
sullent uns heren vorg. der gemeinen alle faselvehe jars dun und lihen ; imd geit iclich va-
selvehe mit sime gesellen fri vor dem hirden. auch so sal dat vaselvehe gain ungewieret
in dem banne zo Kenne in fruicht ader of braich, war is wilt, und die faselvehe sal man in
uns hem hof us und in doin, der gemeinen zo iren urber. S. auch WBesch 1541, § 33. —
Der Zuchtstier wurde, so scheint es, nur ein Jahr gebraucht, vgl. WKärlich 1551, G. 6, 609 :
weiset vort der hoebener zu herbst, wan der stier abgethan wird, denen hirten das heubt,
dem hobmann die haut.
— 543 — öie Individualwirtschaft.]
über, so wird es sich zunächst dämm handeln, sich vom Hofe, dem Centrum
der Individualwirtschaft, eine Voi-stellung zu machen. Unsere Quellen sind
hier im besondern sehr dürftig, viel dürftiger wie zur Volksrechtszeit \ ergeben
aber im allgemeinen doch eine sichere Vorstellung vom wirtschaftlichen Habitus
des Hofes.
Vor allem wird zu betonen sein, dafs sich die zerstreute Lage der ein-
zelnen Wirtschaftsräume innerhalb eines zäun- und thorumschlossenen Hof-
raumes, wie sie die fränkische Stammeszeit kannte, noch lange gehalten und
nur langsam einer gröfseren Konzentration Platz gemacht haben mufs: noch
heute zeichnet sich das fränkische Bauernhaus gegenüber dem enggeschlossenen
Bau des sächsischen Hauses durch die gemächliche Breite seiner Anlage in
Hofform aus. Ein Beweis für diese gedehnte Anlage im Mittelalter liegt nicht
blofs in der häufigen Erwähnung^ und symbolisch-rechtlichen Bedeutung des
Hofzauns (Etters, Gaders), sondern auch im zahlreichen urkundlichen Vor-
kommen einzelner Speicher, Kelterhäuser und dergl.^: im allgemeinen war
im Wirtschaftshofe des Mosellandes, soweit er nicht etwa in römische An-
siedlungsformen eingebaut war, noch jedem gi-öfseren Bedürfnis seine besondere
Baustelle angewiesen*. Diese Bebauungsweise verpflanzte sich sogar in die
Städte, soweit das bei der engen Anlage derselben möglich war^; und die
vielen Häuser unter 6inem Dache, wie wir sie z. B. im mittelalterlichen Köln
finden*^ und wie sie fast stets durch Realteilung einer ursprünglich gröfseren
^) S. oben S. 8 f. Ganz besonders ausführlich ist und flir eine allgemein-deutsche
Schilderung an erster Stelle auszubeuten wäre die L. Baiuw., vgl. 1, 2, 4, LL. 3, 283 ; 1, 10,
2, 3, 7-10, 15, a. a. 0. 307—309; 1, 12, 9, a. a. 0. S. 313. S. auch L.Alam. 2, 83, LL. 3,
74. — Über das Äufsere des Hofes s. Landau, Salgut S. 107; v. Maiu-er, Fronh. 1, 114 f.;
zum Dorfbau v. Maurer a. a. 0. 1, 333 f.; v. Schwerz S. 165; oben S. 362.
2) Vgl. z. B. WBesch 1541, § 36: der Hof ist beschlossen von thuren und pfosten.
3) S. z. B. Bd. 3 Wortreg. unter granarium und spicher. Zwischen granarium und
spicher (spicarium) war wohl kein stehender Unterschied, wenn sich auch Cap. Karol. M.
LL. 1, 179, 27 spicaria 5 granecae 3 nebeneinander finden; vgl. die L. Lantfrid. 76,2, LL. 3,
112, wo Cl scura, C2 D6 spicarium, Dl gi-anica vom gleichen Gebäude haben. S. auch L.
Baiuw. 1, 2, 4, LL. 3, 283: casas vel scurias, ubi foenum vel gi-anum inveniunt, sowie Herib.
V. s. Emmerammi 16, ASS. Sept. 6, 478 : scuria, ubi grana condere videbantur. Die L. Baiuw.
1, 10, 2, LL. 3, 307 unterscheidet sonst 1) scuria conclusa parietibus et pessulis cum clave
munita, 2) scuria non septa absque parietibus (scof), 3) parc (= clausura, Graff 3, 348),
4) mita, unsere Feime, 5) scopar (Schober); sie verhalten sich in der Bufszahlung wie 12:
6:4: 3: L — S. auch Bd. 3, 165, 20, 1337.
*) WEndenich 1557, G. 2, 661: sie sollen dieselbige stappelhofstette [vorher stapel-
hostart] mit stallunge dermaßen bawen und beuwich halten, das m. ehi^w. h. probst zu ieder-
zeit darin 2 pferde setzen und sich hinder den pferden ein knecht mit 2 winden erhalten möge.
^) MR. ÜB. 1, 387, 1092: in Koblenz ein ?dificium [Hof], in welchem eine domus su-
perior et cellarium, qu? ad orientem respiciunt, und ein torcular cum adiacente contra oc-
casum curte befindlich sind.
*) Vgl. z. B. Ennen Qu. 2, 93, No. 83, 1224: eine hereditas septem mansionum sub
quatuor tectis;; ebd. 144, No. 140, 1233: mansiones de sedecim mansionibus sitas sub uno
tecto; sie liegen nach ürk. 141 in curia, que dicitur Cederwald.
[Entwicklung der Landeskultur. — 544 —
Anlage unter mehrere Erben entstanden sind, erklären sich abgesehen vom Ein-
flufs des fränkischen Erbrechts vor allem durch den Trieb reinlicher Abtrennung
der Sonderbedürfnisse jeder einzelnen Familie von denen der andern miterben-
den Familien, einen Trieb, der der Tendenz zur Abzweigimg der landwirtschaft-
lichen Bedürfnisse in einzelne Baulichkeiten nahe verwandt ist, und der noch
jetzt im rheinischen dreifenstrigen Familienhaus fortlebt.
Die Baulichkeiten selbst müssen wir uns noch bis mindestens über die
Höhe des Mittelalters hinaus vornehmlich aus Holz hergestellt denken; finden
sich im 14. Jh. schon Anlagen aus Stein, so sind dieselben als Ausnahme an-
zusehend Jedenfalls waren in der ersten Hälfte des Mittelalters Steinanlagen
sogar bei vornehmen Bauten nicht immer beliebt, und um die Ottonenzeit
erschienen sie sogar noch besonders erwähnenswert. So wird z. B. bemerkt,
dafs Gandersheim gleich vom Beginn an steinern erbaut ward ^ , und Bischof
Bernhard von Verden liefs nach Thietmar 7, 22 neben der Verdener Kirche
einen Turm de lapidibus, qui in hac terra pauci habentur, erbauen. Wollte
man aus dem Zusatz Thietmars über die Seltenheit der Steine folgern, dafs
in steinreichen Gegenden anders verfahren worden sei, so würde dieser Sehlufs
nur zum Teil zutreffen. Auch in .Virten werden turres lapideae als etwas
ganz Besonderes erwähnt^, und noch die von Reinald von Dassel am alten
Kölner Dom errichteten Türme waren von Holz^. So begreift sich denn die
Seltenheit von Steinhäusern, welche uns aus romanischer Zeit erhalten sind,
sehr wohl; sieht man von Resten im benachbarten Köln und in Aachen ab,
so sind mir aus unserm eigentlichen Gebiet romanische Häuser nur zu Trier,
Karden und Boppard bekannt geworden^. Die gewöhnlichen Gebäude auf
dem Lande aber, und sogar die Pfalzen, waren aus Holz**; sie waren mit
Schindeln oder gar mit Stroh gedeckt ^ und der Besitzer war im allgemeinen
auch der Baumeister^. Bei dieser Anlage ist es nicht zu verwundern, wenn
die Baulichkeiten gröfseren elementaren Verheerungen nicht Stand hielten.
Sieht man auch von den Bränden ab, wie sie namentlich in den Städten ver-
wüstend auftraten '', so genügte selbst schon jeder gröfsere Sturm und jeder
1) S. z. B. Bd. 3, 470, n ff.; 1345—46. Zur Verwendung von Stein vgl. femer Bd. 2,
527 Tab. e; Bd. 3, 115, s, 1316; s. auch v. Maurer, Fronh. 1, 118.
2) Hrot. prim. Gandersh. 275—6.
3) G. ep. Vird. cont. 9, SS. 4, 49.
*) Lamprecht, Der Dom zu Köln S. 14. Man vgl. auch für das stein- und kulturreiche
Italien Ed. Roth. 281 u. 282, LL. 4, 68.
^) Von ihnen ist eins der interessantesten das zu Karden, die sog. Karbisch ; es ver-
diente eine archäologische Sonderbearbeitung.
«) Thietmar 5, 3.
'') S. oben S. 509, auch Ges. Heisterb. dial. mai. 5, 8.
8) Hierauf läfst schliefsen WMayen, G. 2, 482; WMayen, § 6 c, G. 6, 636.
») So brennen z. B. im J. 1017 ab der gröfste Teil der Pfalz Pöhlde, der bischöfliche
Palast und die Kathedrale in Utrecht, und Ilburg, Burg des Grafen Thiedrich, vgl. Thietmar
7, 58. Die Kölner Königschronik verzeichnet folgende gröfsere Stadtbrände: Münster 1121,
— 545 — Die Individualwirtschaft.J
starke Platzregen, um eine Anzahl von Häusern wegzufegen oder umzustürzend
Für eine Verbesserung wurde in dieser Hinsicht erst Sorge getragen, seit man
mit dem Walde zu kargen begann; seit der 2. H. des 14. Jhs. begegnen zu-
erst regelmäfsig in den Pachtkontrakten Bestimmungen, welche die Melioration
der Baulichkeiten bezwecken^.
Dem Bau entsprach natürlich das Innere der Häuser. "Wir dürfen bis
zumSchlufs des Mittelalters kaum an irgendwelchen bäuerlichen Komfort denken;
im 11. Jh. wird charakteristisch genug noch ganz allgemein der Begriff Fahr-
habe mit lat. suppellex wiedergegeben^.
So wandten sich denn alle Interessen des Bauers, soweit sie nicht im
geselligen und religiösen Leben der Markgenossenschaft aufgingen, aus seinem
Hofe heraus dem Ackerbau selbst zu. Der Wirtschaftsplan für den Anbau
aber entwickelte sich, soweit er nicht auf Allmendegenuls beruhte, seinen
Hauptzügen nach in dem Betrieb irgendwelcher Felderwirtschaft.
Das verbreitetste System war hier die Dreifelderwirtschaft. Schon mit
dem Beginn des P. Jhs. läfst sie sich nachweisen^, später ist sie durchgängig
vorhanden; um nur einige Orte anzuführen, so findet sie sich 1030 in Bach-
scheid und Zurlauben; Ende des 12. Jhs. in Schüttringen, Filsdorf, Hünsdorf,
Besch, Büdlich, Schönberg, Brohl, Bachern, Heiningen, Issel; Anfang des 13. Jhs.
inEhrang; 1247 in Ahrweiler; 1253 in Bettenfeld undMerfeld; 1255 in Heuchel-
heim; 1250 in Kochern; 1267 in Wetzlar; im 14. Jh. in Windesheim; im
15. Jh. in Dalheim bei Remich, Irsch und Kreuznach; im 16. Jh. bei Steinfeld
und in Longuich; im 17. Jh. zu Kirchesch^.
Neben der Dreifelderwirtschaft aber findet sich ziemlich verbreitet, inner-
Utrecht 1131, Augsburg 1132, Paderborn 1133, Mainz 1137, Utrecht 1150, Köln zum Teil
1150, Remagen, Bonn imd umliegende Ortschaften (verwüstet) 1196, Köln (SW) 1244. Man vgl.
auch Ces. Heisterb. dial. mai. 8, 62: cum incendium illud maximum, quod erat sub Adolphe
archiepiscopo, magnam partem civitatis Coloniensis consumpsisset, mulier quaedam, quae
ecclesiae sanctorum apostolonun pro sua mercede braxare consueverat, domiun ligneam prope
positam habebat.
1) Vgl. Flod. 947, MGSS. 3, 394, 17; Thietm. 7, 42; V. Uodah-. 1 s. f.; Chron. reg.
1132 S. 69, 1184 S. 133, 1185 S. 134; Cont. III, 1210 S. 230, 1227 S. 260, 1228? S. 272.
2) So *Koblenz St, A. MC. II^-, Bl. 1501» No. 514, vgl. Goerz, Reg. der Erzb. S. 111,
1376 Jan. 18. S. auch Bd. 3 Wortx. unter vitreator bis vitrum. Am Niederrhein stand es
wohl etwas besser, s. Westd. Zs. 3 Korrbl. No. 219, 1299.
^) Lambert z. J. 1075, MGSS. 5, 235, 29 : praedia beneficia et cetera [dies abundantiv]
suppellex.
*) MR. ÜB. 1, 13, 800 Juli 26.
^) Vgl. MR. ÜB. 1, 302; USMax. S. 432, 434, 436, 440, 443, 451, 457, 464; USMax.
Custod. 460; UStift 407; MR. ÜB. 3, 922, 1228, 1284, 1372; Guden. 5, 49; Dominicus
S. 85; WDalheim 1472, § 14; W^Irsch 1497; W^Kreuznach; *USteinfeld passim; Bd. 2, 226—7;
WKirchesch 1624, § 8. Zur weiteren Verbreitung vgl. noch Ennen Qu. 1, 606, 110, 1195;
Dronke, Trad. Fuld. S. 115; auch Landau, Territ. S. 61 Note 1. — Über die Verbreitung
der Dreifelderwirtschaft an der Mosel im Beginn unseres Jhs. giebt v. Schwerz gute Aus-
kunft, vgl. S. 144 f., 159, 163, 164, 166, auch S. 212. S. auch oben 424, 429.
Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 35
[Entwicklung der Landeskultur. — 546 —
halb des Mosellandes sogar am Elzbach sowie im Kreise Adenau noch unter
gewissen Modifikationen bis auf heute erhalten ^ , Zweifelderwirtschaft , ver-
einzelt auch wohl Vierfelderwirtschaft. Zweifelderwirtschaft lälst sich schon
im 9. Jh. für die pfälzisch-rheinische Gegend nachweisen^; hier besteht auch
später und bis in unser Jh. hinein ein grofses Verbreitungsgebiet, dessen Um-
fang die mir zur Verfügung stehenden Quellen zumeist schon um die Wende
des 12. und 13. Jhs. in folgenden Orten zum Ausdruck bringen^: Appenheim,
Genzingen, Bosenheim, Essenheim, Lohnsheim, Bermersheim, Dolgesheim,
Saurschwabenheim, Bingen und Rupertsberg. Ein anderes Verbreitungsgebiet,
das mit den heutigen Resten im Elzthal und südlich Adenau korrespondiert,
bestand während des Mittelalters im Maifeld und nördlich vom Maifeld nach
Andernach zu; wir erfahren von demselben Ausführlicheres seit dem 13. Jh.
für Andernach, die Pellenz, Metternich und Gierschnach *. Gegenüber diesen
weiten und kompakten Verbreitungsgebieten der Zweifelderwirtschaft ^ scheint
die Vierfelderwirtschaft nur hier und da vorgekommen zu sein'*; für die all-
gemeine Entwicklung ist sie von keiner gröfseren Bedeutung.
Die Felderwirtschaften mit Flurzwang'' kannten im allgemeinen nur
1) Vgl. Abschn. II, Teil 1, S. 88.
2) UPrüm No. 30, Glanodenbach : iugera 2 corvadas 4.
=») Vgl. Bd. 2, 206 f., 224, Tab. k.; *Trad. Rupertsb. Bl. 52i5— 54a, 13 Jh.; Ver-
zeichnis einer Schenkung von einzelnen Äckern zu Bingen, die Äcker werden resümiert mit:
item in unum campum 16 et dimidium habent situm. item in alio campo 9 iugera agrorum,
ex quibus 5 iugera et dimidium sunt vinearum. *Trad. Rupertsb. 1270, Bl. 72 1>: beschrieben
die Äcker von Rupertsberg in Longesheim, und zwar zuerst im primus campus. Schlufs:
Hie habet primus campus finem. Incipit hie vero secundus campus in eadem villa Logens-
heim. Ein weiterer Campus folgt nicht. Die Unterabteilungen heifsen situs (Gewannen).
Vgl. auch oben S. 377 Note 4, S. 347 Note 1.
*) UStift S. 412, Andernach: 40 iurnales, quorum seminantur uno anno 15, altere 25.
S. auch *Andernach. Schreinsr. No. 140, G. 1690, um 1225: Vererbpachtung von Ackerland
an Pächter tali conditione, quando seminarent, quod darent tria mir., quando non, duo mir.
Vgl. ferner jVIR. UB. 3, 1165, 1252: in Pellenze super Kistam in Brachtendorf 4 iumalia
terre, quorum duo alternis annis colentur. Stat. mon. in Meinef. 1427, Blattau 1, 238: in
Mettrico de duobus iurnalibus terre arabilis 12 sim. siliginis de medio cremento secundum
malus et minus [Rente], que non cedunt omni anno, sed solummodo annis alteniativis ;
ebenso in Girsenach.
^) Eine vorzügliche Schilderung der Details derselben, wie sie im Maifeld noch im
Beginn unseres Jhs. erhalten war, nebst einem Vergleich mit der pfälzischen Wirtschaft
bei V. Schwerz, S. 220 f.
8) MR. UB. 3, 930, 1247, Mündersdorf bei Hachenburg: homines de silva beate Marie
virginis dabunt quartum manipulum de quolibet iugere et decimam ; et seminabunt agros illos
tribus annis, et quarto anno vacabunt. URupertsberg 384: in Okkenheim de 10 iug. dabitur
nobis in uno anno 8 mir., in altero anno de 5 iug. 4 mir. Dieser Zins ist nur unter An-
nahme von Vierfelderwirtschaft rationell. Man vgl. über Vierfelderwirtschaft in den Kreisen
Prüm und Dann Haussen 2, 40, allgemein v. Maurer, Einl. S. 74.
■') Vgl. zu diesem z. B. WWiesbaum 1575, G. 2, 586: gewiesen, das die chom bei
des Kreuders hove sol und mag eröffnet werden durch den irsten raistwagerv, so im brach-
monat ußgefürt wird, sonst nit; und wenn es groen säet der commem aufgaet [so z. 1.], sol
die com zu sein, und niemantz macht haben, dieselbige wieder des hofs weistumb ufzuthun.
— 547 — I^ie Individualwirtschaft.]
■den Körnerbau ^ Derselbe \Mirde in der Dreifelderwirtschaft, der gewöhn-
lichsten hierher gehörigen Fonn, ursprünglich und auf lange Zeit hin noch
ganz allgemein so betrieben, dafs auf die Brache (ten'a vacua)^ zunächst
Roggen folgte, darauf Hafer ^. Neben Eoggen und Hafer aber kamen auch,
je nach der Güte des Bodens, bald andere Getreidearten in Betracht, so Weizen
Spelz und Gerste * , und schliefslich ging man wohl sogar vereinzelt über den
Körnerbau hinaus zum Anbau von Blattgewächsen über.
Aufser Roggen und Hafer war namentlich der Weizen schon früh ver-
breitet. Im UPrüm 9. Jhs. findet er sich freilich noch kaum auf dem Boden
des eigentlichen Mosellandes unterhalb Trier, nur in Villance, Remich und
Beuren wird er gezogen^. Dem gegenüber weisen aber die Angaben des
USMax. aus dem Ende des 12. Jhs. einen sehr beträchtlichen Fortschritt auf.
Schon im 11. Jh. ist der Weizen in Gelsdorf (7e der Orientienmgskarte) und
Serrig (10c) verbreitet*', nach dem USMax. kommt er vor in Xiederehe (4d),
Olkenbach (6e), Eslingen, Stedem, Metterich, Rittersdorf, Matzem und anderen
Orten dieser Umgegend (7 c), Udelfangen (8 c), Mersch (9 a), Ohlingen (9 b),
^) Hennes ÜB. 2, 234, 1295: eosque iuniales divisos in tres pecias et ad tria sata
distinctos et deputatos. Noch lange hielt sich der Ausdruck Saat für Feld, s. Bd. 2, 231,
um 1500.
2) *UMünstermaifeld, Hs. Koblenz CXI», Bl. 25 15: pecie vacue sive braghe.
^) UStift 407, Ehrang: de iuchis per 1 annum solvimtur archiepiscopo 12 V2 mir. siliginis
Treverensis mensure, secundo anno tantumdem avene, tertio anno nichil. MR. ÜB. 3, 922,
1247, Pachtzins in Ahi-weiler: de quatuor iugeribus et dimidio quinque mir. siliginis (in
hiis dumtaxat annis, dum siligo in agris seminabatur eisdem) et quatuor mir. avene in annis,
dum seminabatur avena, persolverat; et in tertio semper anno, dum agri sementem non con-
sueverunt recipere, nichil sohlt. S. femer ME. ÜB. 3, 1228, 1253; 1284, 1253.
Aus dem späteren Ma. sind neben Bd. 2, 230, No. 10, sehr lehrreich *Steinfelder
Urbarcodex Köln St. A. Bl. 361» : ime jaer 1477 was rocgengewande tusschen Eggersheim
ind Rengershusen ; Bl. 367 »: anno 1477 was der Haesendael evengewande; Bl. 370^: anno
domini 1477 dat velt tusschen Eresheim, Eggersheim ind Wiersleide braech. *USteinfeld,
Bl. 375 f. : anno domini 1477 was roggengewande uns zeindes zu Eresheim angaende an
dem dorpe entgheen Iswilre zoe bis an den Bremenacker; und gheit dat ander deil vort an
an dat dorpe bis an die Hoenrekuile. evengewande anno 1477 dat velt gnant an dem
Nesselstruch, ind geit an an Durenre wege bis up Hundelsheimer wech, die zu Non^enich
^eit. anno domini 1477 was bi'aechfelt, ind ein deil geit an an dem dorp Eresheim bis an
Durenre Kuilen, ind dat ander deil geit an an der Goultkuilen ind is gelegen tusschen
Eggersheim ind Eresheim.
4) Ennen Qu. 1, 606, 110, 1195; USMax. 464; WLinster 1552, § 1: zu einer jederen
frucht, es seie zum kora, weizen, habem, gersten, spelz, wiltkom, honen und erbsen mit ein-
begriffen.
5) Bd. 2, 144.
^) Bd. 2, 188 ff., wo auch für das Folgende vieKach die Belege verzeichnet sind.
Vielleicht geht auf Weizenbau auch Schannat Hist. Wormat. 2, 64, 1110: SMartin-Worms
erhält von Kaiser Heinrich ad dispensationem albi panis, quem non habebant, decimam in
Sconenberc pertinentera cum utilitate, decimam quoque in villis ultra Eeniun contra Bopar-
dam sitis cum omni utilitate excepto vino, scilicet in villa Biato, in Dalheim, item Daleheim,
in Spaldo, in Bm'gerhovum, in Campa, in Luggershusen.
35*
[Entwicklung der Landeskultur. — 548 —
Manternach, Mertert, Wasserliesch und Wincheringen (9 c), Apach, Besch,
Frisingen und benachbarten Orten (10 b), Fitten (11c), Mechem (11 d), end-
lich Simmern u. Dh. (8g). Hierzu kommen verstreute Nachrichten, welche
Weizen für Lieser bei Bernkastei und Neunkirchen bei Daun\ sowie aufserhalb
unseres Gebietes, aber an den Grenzen desselben, für Kaifenheim, Jüsten und
Euskirchen nachweisen^. Nur unwesentlich erweitert sich das so gewonnene
Bild der Ausbreitung durch die Nachrichten des erzstiftischen Urbars aus dem An-
fang des 13. Jhs., aus welchen sich Weizenbau zu Kordel (8d), Hagelsdorf (9 c),
Saarburg (10 c), Besseringen und Fitten (11c) und Bietzen (11 d) ergiebt. Und
auch spätere zerstreute wie systematische Nachrichten wissen dem bis zum
Anfang des 13. Jhs. gewonnenen Verbreitungsgebiete wenig hinzuzufügen^,
höchstens dafs sie es ein wenig nach Osten zu ausdehnen*; ganz neu hinzu-
kommt mit dem Beginn des 13. Jhs., wie es scheint, nur ein kleines Ver-
breitungsgebiet am linken Ufer der Untermosel ^.
Wir erhalten demgemäfs ein spätestens um die Mitte des 13. Jhs. im
wesentlichen abgeschlossenes Verbreitungsgebiet des Weizens, welches einmal
den ganzen Westen des Mosellandes umfafst: die Gegenden von Bitburg,
Echternach, Trier, Saarburg, Kemich, Merzig, Saarlouis, und darüber westlich
hinaus ganz Luxemburg und Lothringen; und welches weiter nach Osten zu
eine Anzahl von Enklaven enthält. Derartige Enklaven ergeben sich in der
Eifel in der Umgegend von Dann, an der Mosel um Bernkastei- Wittlich sowie
am linken Mündungsufer des Flusses bei Koblenz nach dem Maifeld zu, end-
lich an der Nahe im Thal über Kreuznach aufwärts bis Simmern u. Dh.
Schon diese Art der Verbreitung drängt zu der Vermutung, dafs wir es
hier mit einer von Westen her importierten Anbauform zu thun haben,
1) MR. ÜB. 1, 654, ca. 1160; 2, 108, 1190.
'') Lac. ÜB. 1, 367, 1149; MR. ÜB. 2, 6, 1171; *USPaiitaleon-Köln, Bl. 39*.
^) Vgl. z. B. Bd. 2, 213, No. 5, wo sich Weizenbau zu Mersch (9a), Lenningen und
Wasserbillig (9c), Remich (10b), Perl (11c) und Harlingen (lld) ergiebt.
*) So erscheint schon MR. ÜB. 2, Nachtr. 2, um 1200, Weizen auch im Nalbacher
Thal; femer MR. ÜB. 3, 1065, 1250 in Birlingen und Harlingen, Kr. Merzig; 1343 wird nach
*Bald. Kesselst. S. 367 in Hemerstorf [Kr. Saarlouis] de cultura unius aratri 4^/2 mir. par-
tim tritici et partim avene Jahreszins genannt. Für den Verbreitungsherd an der Nahe vgl.
weiter *Abschr. Miltenberg [jetzt St. A. München] 1235, s. Goerz MR. Reg. 2 No. 2147,
für Kreuznach, und CRM. 3, 46, 1300: in Windesheim annuales redditus 20 mir. tritici et
20 mir. siliginis.
&) Vgl. MR. ÜB. 3, 21, 1214 für Koblenz, CRM. 3, 501, 1365 für Kärlich. — Zur
weiteren Verbreitung des Weizens im Osten und Norden unseres Gebietes vgl. MR. ÜB. 3,
1131, 1252: von Gütern aus Wöllstadt an Altenberg gezinst 1 mir. tritici et 1 mir. siliginis;
MR. ÜB. 3, 49, 1216: die Anniversariensumme des Grafen Ulrich von Ahr in der Kirche zu
Adenau betrug urspr. 14 s. 4 d., 7 mir. avene et 5 sext. et l mir. tritici. Von besonderem
Interesse für die Verbreitung im Norden ist die Angabe des *Liber presentie sancti Gereonis,
Köln Kirchenarchiv SGereon: anno domini m° ccc° tricesimo octavo summa totius libri pre-
sentie mir. tritici 527, summa siliginis 246.
— 549 — Die Individualwirtschaft.]
welche mit dem 13. Jh. eine für das Mittelalter abschliefsende Ausdehnimg*
erhielt. Diese Vermutung wird durch die Geschichte des Wortes frumentum
zur Gewifsheit erhoben. Das Wort bedeutet im Mittellatein der Mosel ur-
sprünglich jede Art von Getreide; das analoge deutsche Wort ist Frucht ^
Allein spätestens seit dem Beginn des 13. Jhs. schiebt sich ihm die Bedeutung
des französischen fi-oment, Weizen, unter; wie es eine Trierer Urkunde im
MR. ÜB. 3, 874 zum J. 1246 deutlich ausdrückt: 4 mir. et 8 octavas fru-
menti, quod teutonice weiz dicitur. Dieselbe Bedeutung des Wortes läfst sich,
wie sie in luxemburgischen und lothringischen Quellen die gewöhnliche ist^,
so an der Mosel noch während des 13. Jhs. in Wincheringen , in Aach, in
Remich, in Lieser, in Saarbrücken^ und vor allem in Trier selbst* nach-
weisen, d. h. genau in den Kernpunkten der weizenbauenden Gegenden. Da
ist der Schlufs unvermeidlich, dafs die französische Bedeutung mit dem Anbau
selbst eingezogen sei. Auch läfst sich an dem Wort annona eine Analogieprobe
machen. Annona, zu deutsch Korn oder Getreide, bezeichnet ursprünglich
jede Art von Körnerfrucht. Diese Bedeutung hält sich im wesentlichen bis
in die Mitte des 13. Jhs.^; es giebt sogar Stellen, in welchen frumentum als
eine besondere Art annona bezeichnet wird ^. Allein später durchaus und früher
^) UlMettlach No. 13, Roden 12 d: mo. 1 fi-umenti, tritici et siliginis pariter; MR. ÜB. 2,
122, 1192: in Lehmen an der Mosel zahlt jemand 2 mir. frumenti, 1 mir. pise, 1 am. vini.
Noch bei Novillan. c. 49 wird das Wort in diesem allgemeinen Sinne angewendet: 1284 wer-
den 200 mir. frumenti, siliginis videlicet et avene, gekauft für 600 Ib. Trev. d. tunc temporis
datorum; sie werden 1509 zurückgekauft mit 4000 fi. Rhenens. in auro monetae electorum
principum. — Zur Bedeutimg des Wortes Frucht s. Bd. 2, 311 Note 1, 324; sowie *Bald.
Kesselst. 1, 384, 1346: 9 mir. iruchte, halb rocken und halb even.
2) Würth-Paquet Reg. Publ. Luxemb. 14, 100, 1238: in Gerdingen (bei Messancy)
3 mir. de fi-oment et 4 mir. de seigle, ebenso in Merl a. a. 0. S. 106, 1242. Arch.
Clervaux 234, 1342: Rente von 7 mir. froment und 7 mir. seigle Luxemburger Mafs zu
Luxemburg gekauft füi- 162 fl. petits de Florence. U2Mettlach S. 190, 1329, Heiningen bei
Diedenhofen: decima valuit hoc anno 30 quartas frumenti partim et partim avene.
^) UWincheringen um 1200, MR. ÜB. 2, 364: mansionarii debent a segetibus (domini)
tum a fnimentis tum ab avenis inutiles herbas extirpare et eicere. MR. ÜB. 3, 325, 1227:
in Aach 2^2 mo. frumenti et tantundem siliginis; ebenso in Remich, MR. ÜB. 3, 476, 1233.
MR. ÜB. 3, 865, 1246, Lieser: 4 mir. annone 2 siliginis et 2 frumenti. MR. ÜB. 3, 1127,
1251, Saarbrücken: 12 mir. annone, videlicet 6 frumenti et 6 siliginis.
*) MR. ÜB. 392, 1230, Trier: 5 mir. frumenti et 6 siliginis et 6 avene. Auch der
*Rot. censuum Maximin., Trier Stadtbibl. , 14. Jh. Auf. , gebraucht frumentum für Weizen. —
Später wird auch das Wort graniun für Weizen gebraucht ; vgl. *Distributa SMax. pro pen-
sionibus in dem üSMax. 1484, auch *WLintgen 1484 ; doch bedeutet granum gewöhnlich wohl
Spelz, vgl. Honth. Hist 1, 239, 1367: granum, quod vulgariter dicitur wißkom, bei Welsch-
billig.
^) ÜSMax. S. 455, Simmem u. Dh.: 12 mo. annone, IV2 mo. triticum est, reliqui siligo
et avena. MR. ÜB. 3, 152, 1220 : in Ommersheim (Saargegend) von dortigen Zehnten an Wad-
gassen geschenkt 60 mir. annone, 15 tritici, 15 siliginis, 15 farris und 15 avene Sarepon-
tensis mensure; MR. ÜB. 3, 1039, 1250: annonam, videlicet siliginem triticum avenam pisa.
«) So MR. ÜB. 3, 865 und 1127, cit. oben in Note 3.
[Entwicklung der Landeskultur. — 550 —
schon vereinzelt, am frühesten wohl in einer Urkunde von 1212 S nimmt das
Wort die Bedeutung von Koggen an: als frumentum im Westen zu einem
Specialbegriif geworden war, schwenkt auch annona, und zwar hauptsächlich
im Osten, zu einer Specialbedeutung ab^, wenn sich auch später frumentum
in den hauptsächlich roggenbauenden, annona in den hauptsächlich weizen-
bauenden Gegenden noch ab und zu verstreut in ihrer alten weiteren Be-
deutung finden.
Gegenüber dem Weizen erscheint der Spelz als die eigentlich einheimische
bessere Körnerfrucht; und nach der Verbreitung, welche sich für den Spelz
teilweis seit dem beginnenden Mittelalter, vollständig seit dem Ende des 12. Jhs.
nachweisen läfst, erscheint es nicht ausgeschlossen, dafs derselbe ursprünglich
auch die späteren Weizengegenden innehatte, bis er durch den von Westen
her eingeführten Weizenbau verdrängt wurde. Diese Vermutung hat um so
mehr für sich, als wir an vielen Punkten, in welchen der Spelzbau noch bis
zum Schlüsse des Mittelalters blühte, denselben jetzt vom Weizenbau ab-
gelöst sehen.
Im ganzen lassen sich drei Hauptverbreitungsgegenden des Spelzbaues
unterscheiden.
Die erste und am frühesten bekannte derselben umfafst das von der
Eömerstrafse Trier -Köln durchzogene Land bis in die Nähe von Prüm mit
Abzweigungen nach der Kill zu in der Gegend von Mürlenbach sowie in der
Gegend von Dudeldorf. Die letztere Ausbiegung setzt sich dann noch weiter
in der Richtung auf Piesport nach der Mosel zu fort; sie bildet noch jetzt da,
wo sie mit der Hauptrichtung Trier- Prüm zusammenstöfst, in den Bürger-
meistereien Dudeldorf, Metterich, Ordorf, Speicher und Auw das bevorzugte
Spelzland dieses Verbreitungsgebietes, das sog. Weifsland ^. Das eben um-
schriebene mittelalterliche Gebiet lernt man zuerst aus dem UPrüm 9. Jhs.
kennen^; später gestatten besondere Nachrichten über Altrich und Gin-
dorf, Welschbillig, Echternach und Udelfangen, Idesheim, Dahlem und Trim-
port, sowie Neunkirchen bei Dann eine noch genauere Einsicht^; auch zu Trier
wird in späterer Zeit Spelz genannt^. Ein Blick auf die Karte lehrt, dafs
1) MR. ÜB. 2, 285, 1212, Trier.
^) Sehr bezeichnend ist es hier, dafs Cesarius in seiner Erklärung zum UPrüm vom
J. 1222, Bl. 8a, annona mit Roggen gleichsetzt, während der Text des UPrüm Bl. 31'' und
47 a beweist, dafs das UPrüm selbst unter annona jede Art von Getreide verstand. S. ferner
auch *Bald. Kesselst. S. 678, 1339 Dec. 18, Durchschnittspreise zu Pommem und Riol : do sollen
sie uns vor ie daz foder wines fünf pänt und vor ie daz malder kornes zehen Schillinge und
vor ie daz malder habern fünf Schillinge swarzer Tumose alles Trierßen mazes abeslahen.
8) S. oben S. 87 (Baersch, Stat. S. 7).
*) Bd. 2, 144.
6) MR. ÜB. 2, 36*, 1179; UStift vgl. Bd. 2, 194, s. auch Honth. Hist. 1, 239, 1367;
MR. ÜB. 2, 283, 1212; 3, 1431, 1258; *Bald. Kesselst. S. 232, 13.32, Neunkirchen bei Dann:
24 mir. bladi scilicet siliginis spelte et avene.
6) MR. ÜB. 3, 1092, 1251.
— 551 — Die Individualwirtschaft.]
sich dieses Eifelverbreitungsgebiet aufs festeste an das westlich von ihm ge-
legene Verbreitungsgebiet des Eifelweizens anschliefst, in der Gegend von Bit-
burg und südlich von ihr hat sogar eine innige Durchdringung beider Anbau-
arten stattgefunden.
Das zweite Verbreitungsgebiet des Spelzbaues unifafst im wesentlichen
das Maifeld: im WHeimbach Weifs und Gladbach vom J. 1476 wird der Spelz
vermutlich geradezu als meienfeldisch fuder bezeichnet, und der Etat des
Münstemiaifelder Stiftsreventers und Fronkellers von 1301 wie derjenige der
Kellnerei Mayen vom J. 1343 — 44 weisen eine grofse Rubrik für Spelz-
einnahmen auf^ Am frühesten tritt uns das maifeldische Gebiet in seiner
Südwestspitze, der Umgegend von Karden, entgegen; schon das UKarden
11. — 12. Jhs. enthält Spelzeinnahmen aus Bittelsdorf. Das USMax. 12. Jhs.
ergiebt dann Spelzbau zu Fell (4 g), Kalt (4.5 g), Brohl (5f) sowie Mörtz
und Moselsürsch (5 g); später gewährt neben einzelnen nach Münstermaifeld,
Ehrenbreitstein , Koblenz und in die Kardener Umgegend führenden Nach-
richten^ namentlich das schon genannte Verzeichnis der Pachtgefälle und der
Präsenzen des Fronkellers und Reventers zu Münstermaifeld vom J. 1301 eine
umfassende Umschau^. Nach diesen Angaben umfafst das Gebiet das gesamte
Maifeld und dessen Nachbargegenden; zu diesem Kerngebiete aber kommen
dann noch mit der Wende des 12. und 13. Jhs. drei Abzweigungen nach dem
Ahrthal zu, nach dem Neuwieder Becken und in die Gegend von Kirchberg
und Kastellaun*.
Das dritte Verbreitungsgebiet des Spelzbaues endlich ist südlich und
südwestlich von Bingen in Rheinhessen su suchen; hier werden Rupertsberg
und Niederhilbersheim (7i), Saurschwabenheim (7i.k) und Bubenheim (7k)
als spelzbauende Orte genannt^. Wir treffen mithin im Osten die beiden
Gebiete der Zweifelderwirtschaft, Rheinhessen und das Maifeld, zugleich als
Verbreitungsgegenden des Spelzbaues Avieder: sollte da ein ursprünglicher
Zusammenhang bestehen, und welcher Art?
Neben Roggen und Hafer in ihrer durchgehenden Verbreitung, Weizen
und Spelz in ihrer eben festgestellten Ausdehnung haben die übrigen Körner-
früchte nur geringe Bedeutung. Am ehesten könnte noch die Gerste in Frage
kommen; sie scheint aber nur wenig verbreitet gewesen zu sein. Sehr
natürlich; einer der Hauptanlässe für ihren Anbau, die Bierbrauerei, fiel im
1) Bd. 2, 183, 215.
2) MR. ÜB. 3, 255, 1225, und 1418, 1257; ebd. 762, 1242; 1103, 1251; 1393, 1257.
3) Bd. 2, 215.
*) CRM. 2, 341, 1291: in der Gegend von Kastellaun und Kirchberg (Rödelsbach,
Humrebach, Külz) Anbau mit spelta und avena. *Bald. Kesselst. S. 147, 1319: Zinse in
Vexain apud Mencihoven in Spelz und Hafer; ebenso in Mencihoven; in curte apud Bure,
dort auch 5 mir. avene, que dicitur soege; in Vleistein Hafer; in Ludersdorf Hafer und
Spelz; ebenso in Aire, und zwar mensure Monasteriensis.
5) Bd. 2, 194.
[Entwicklung der Landeskultur. — 552 —
Mosellande bei der grofsen Weinproduktion wenigstens seit dem 13. Jh.
nahezu hinweg. Bier wurde in unserem Gebiete namentlich im früheren
Mittelalter nur im Luxemburgischen und an der Saar sowie vereinzelt in der
Eifel um Prüm gebraut, daneben gab es noch eine Bierbrauerei im Maifeld ^.
Diesen Standorten der Bierbrauerei wird auch im eigentlichen Mittelalter der
Anbau von Gerste entsprochen haben; urkundlich umfassender unterrichtet
sind wir freilich nur über den Gerstenbau im Maifeld ^. Daneben treten dann
noch kleinere Verbreitungsgebiete zwischen Trier und Bitburg ^, und wenn
man unter Mischkom stets eine Mischung von Roggen und Gerste verstehen
darf*, um Merzig an der Saar sowie im Hochwald um Berg -Licht (8e)
hervor^.
Indes wäre es falsch, aus den Verbreitungsgebieten der einzelnen Ge-
treidearten ohne weiteres Schlüsse auf die Höhe ihres Anbaues zu ziehen.
Um die letztere einigermafsen zu übersehen , wird man vielmehr den Ver-
brauch, soweit dies geht, kontrollieren müssen. Die Aufgabe ist nicht leicht.
Natürlich können irgendwelche Quellenstellen, welche Quantitäten verschiedener
Getreidearten nebeneinander nennen, für eine Beurteilung nicht mafsgebend
sein. Was soll man beispielsweise speciell aus einer Zusammenstellung lernen,
welche im
MR. ÜB.
Ort
Weizen
Roggen
Hafer
1, 654, c. 1160
Lieser
2 mo.
8 mo.
10 mo.
2, 108, 1190
Neiinkirchen
4 mo.
6 mo.
20 mo.
3, 1301, 1255
Euren
—
6 iurn.
2 iurn.
Domin. 85, 1300
Windesheim
20 mir.
20 mir.
—
als nebeneinanderstehend ergiebt^? Und gleichwohl sind doch auch diese
wie verwandte leicht aufzustellende Tabellen nicht ohne Interesse; sie lassen
durchweg vennuten, dafs der Anbau in Hafer die übrigen Anbauarten sehr
überwogen habe. Diese Vermutung wird nicht blofs durch andere für sich
stehende und sehr zu gunsten gerade des Hafers sprechende Beispiele er-
härtet; sie entspricht auch der Erwägung, dafs der Kömerbau im Aufsen-
') S. unten S. 586.
2) UKarden 11.— 12. Jhs.; USMax. 12. Jhs. für Brohl und Heidgermühle; Bd. 2, 183.
— Zur ganz bedeutenden Verbreitung des Gerstenbaues voniehmlich an den nördlichen
Grenzen unseres Gebietes vgl. Bd. 2, 144; Lac. ÜB. 1, 190, 290, 1119; *USPantaleon-Köln
Bl. 39»: aus Euskirchen 3 mir. tritici, 11 mir. siliginis, 5 mir. ordei.
3) UStift 13. Jhs. zu Welschbillig und Röhl; Cod. Salm. 206, 1363, Messerich.
*) Cod. Salm. 204, 1360, Messerich: 10 mir. goden koms, half rocken und half kern;
8. dazu V. Inama-Sternegg, Wirtschaftsg. 1, 412, Anm. 2. Anderwärts kann Mischkorn auch
aus Roggen und Weizen bestehen, z. B. gedeiht Roggen nicht im südlichen Thüringen ohne
Beimischung von Weizen.
5) UStift S. 394; Bd. 2, 213.
^) Eine ähnliche Zusammenstellung ergeben die Mühlenabgaben im UStift 13. Jhs. zu
Merzig, Saarburg, Kordel und Birkenfeld.
^) Vgl. oben S. 115, Bd. 2, 183, sowie *Bald. Kesselst. S. 227, 1331: 40 mir. avene
singulis annis in ipsa villa Wienden, que dicuntur ffiderbede.
— 553 — I>ie Individualwirtschaft.]
land, also in einem ganz bedeutenden über die Ertragsflächen der Felder-
wirtschaft überschiefsenden Areal, zumeist den Hafer bevorzugte. Das letztere
ergiebt nicht nur der heutige Brauch, sondern auch die mittelalterliche Er-
scheinung, dafs der Teilzins vom Aufsenland der Regel nach in Hafer ent-
richtet wurdet
Vor allem aber — und hierin liegt der Hauptbeweis für die geäufserte
Vennutung — finden wir das ganze Mittelalter hindurch viel mehr Hafer ver-
wendet, wie irgend eine andere Getreideart. Aus Hafermehl wurde zumeist
das Brot bereitet^, Hafer wurde femer halb gemahlen zu Grütze verarbeitet
und geröstet als Hundefutter benutzt^; daneben stand noch eine ausgiebige
Verwendung als Pferdefutter. Dieser Verwendungshäufigkeit gegenüber war
die Nutzbarkeit der übrigen Getreidearten eine beschränkte. Zwar wurde
Gerste hier und da ebenfalls zu Brot verwendet^, im übrigen aber kam sie
nur als Futter, als Graupe und Gries zu Suppen, und bei der gering ent-
wickelten Bierbrauerei in Form von Malz in Anwendung. Nicht \iel besser
stand es mit Roggen und Weizen: beide wurden eigentlich nur für die
besseren Stände verhältnismäfsig stark als Brotfrucht verbraucht. Aber
das Weizenbrot galt auch hier wieder noch lange Zeit als Luxus ^; noch im
14. Jh. war es sogar in grofsen Haushalten nicht das eigentliche Hausbrot*',
obwohl es für reiche Nonnenkonvente schon unabweisbar erforderlich zu
werden begann'^.
So wird man denn sagen dürfen, dafs der Hafer entsprechend seiner
wichtigeren Verwendung in dem alten Turnus der Dreifelderwirtschaft : Roggen,
Hafer, Brache: wohl im ganzen und grofsen sein Feld voll behauptet haben
mag, während den anderen Getreidearten, Roggen, Spelz, Weizen und viel-
leicht auch bisweilen Gerste^ im wesentlichen das Roggenfeld im Anbau ge-
meinsam zufiel. Im übrigen machte die Verteilung der Getreidearten auf die
Bestellung in den einzelnen Feldern für den Betrieb der Dreifelderwirtschaft
keinen allzubedeutenden Unterschied.
Diese Bestellung selbst erforderte zunächst die Errichtung grofser Zäune,
») CEM. 2, 310, 1282; WLintgen 1537, § 17. S. auch oben S. 514.
2) Hafermehl schon Plin. 18, 44; s. auch Bd. 3 Wortr. unter farina; WLintgen 1537,
§§ 15 und 16.
^) USMax. S. 438, Ohlingen 9b: mir. combuste avene canibus.
■*) So essen z. B. die Cistercienser panis hordeaceus, Ces. Heisterb. dial. mai. 4, 80.
^) Cardauns, Ehein. Urkk. 1, 338, 922; Lac. ÜB. 1, 159, 246, 1091; s. auch ME. ÜB.
3, 56, 1216. Vgl. ferner *UEupei-tsberg BI. 18a, nach 1237 Mai 6: mir. frumentini panis,
"woraus gefertigt pastaria una, quod vulgo decscerra dicitur; sowie für den Verbrauch des
Hofgesindes Mod. propin. SMax. ed. Wolff, Geschbl. f. d. mittelrh. Bist. 1, 62 : unum cuneum
siliginis dictum hofwegge. Spelzbrot erwähnt Guden. CD. 2, 958, 1254, s. oben S. 279.
«) Bd. 3 Wortr. u. d. W. panis.
'') Lac. ÜB. 3, 44, 1306: den Präbenden des Stifts zu Essen, welche kein Weizen-
brot abwerfen, wird deshalb die Pfane zu Beeck inkorporiert.
«) Doch s. U2Mettlach S. 191—192, 1829, oben S. 439 Note 2.
[Entwicklung der Landeskultur. — 554 —
welche bald ganze Felder, bald einzelne Teile derselben, und im besonderen
auch wieder die Beunden vor dem weidenden Vieh zu schützen hatten ^ Da
diese Zäune, so lange die einzuzäunenden Äcker noch der Stoppelweide unter-
worfen waren, nur vorübergehender Natur sein konnten, so entwickelte sich
alsbald eine sehr umfassende Technik in der Herstellung von Zäunen, deren
Besonderheiten sich schon in den Volksrechten verfolgen lassen ^ und späterhin
namentlich in den Weistumsaufzeichnungen eine ausführliche Darstellung finden^.
Wie früh und wie intensiv das Zaunwesen einen Gegenstand landwirtschaft-
licher Thätigkeit bildete, zeigt auch der Umstand, dafs diese Beschäftigung
sogar zur Aufstellung volkstümlicher Reimformeln Anlafs gab^. Die Arbeit
selbst wurde dadurch noch verwickelter und schwieriger, dafs sie im allge-
meinen in thunlichst kurzer Zeit vollendet sein mufste; durchschnittlich um
Walpurgis (1. Mai) wurde das Vieh ausgetrieben; bis dahin oder wenig später
mufsten also die Zäune von neuem aufgestellt sein^. Und erst spät
kam man in wenigen Ausnahmefällen dazu, an Stelle der stets zu er-
neuernden Holzzäune Mauern oder lebende Hecken zu setzen: selbst wenn
die Anbringung einer dauernden Umfriedigimg zulässig war, so blieben noch
auf langehin Mauern zu kostspielig ^ , während die lebenden Hecken zu viel
Raum vom Ackergrunde in Anspruch nahmen^.
1) Zum Zaunwesen vgl. v. Maurer, Einl. S. 23 f., 76; Dorfvf. 1, 31 f., 44, 856; v.Inama-
Sternegg Hofsyst. S. 59 Note, und Wirtschaftsg. 1, 45 f.; vgl. auch oben S. 341, 425, 434.
2) Wohl mit am ausführlichsten ist Ed. Roth. 285—287, LL. 4, 68—69.
^) Vgl. z. B. WNaunheim: es soll ein iegliche hoben, so ein ganz hohe hat, ..
30 stecken an m. gn. hern künde verzeunen; WAllenz: ein ieder hoefer, welcher ein ganz
lehn hat, sol dem hofmann geben 15 stecken oder pel und 7 eier; WLandscheid § 8:
Zins von 50 planken; WPlatten 1679: seint auch alle einwohner dhaselbst schuldig, einmal
im jähr 9 fueß zu zäunen uf der platzen, die man nennet an der Pheiner; WGondenbret,
G. 2, 540 : der gebotener ist auch schuldig alle jar u. gn. herrn von Prüm zweimal zu hecken
[= hegen] , dargegen sol er macht han , das wildbret mit dem ronden fueß zu jagen und zu
fangen, ohne zorn des hern. der gehöfener ist schuldig, dem heiTu seinen bruel zu zeunen,
dermaß nit zu hoch noch zu dick auch nit zu nieder, also daß ein dreijäriges foel nit
darueber spring, ein ander best durch den zäun auch sein lebnus nit holen könte, und da
solches nit so wol zugewachsen ist, damit der her nit erzörnet werd, so sol ein ieder gehöfener
dem hern dafür ein tag schiffein. — Zu den Fallthoren in den Zäunen vgl. URupeitsberg
372 u. oft: Flur ze valledore; *USMax. 1484 Bl. 9b: falter.
*) S. z. B. WNürburg 1515, G. 2, 612: sticken und zuinen, reinen und steinen.
") WLiebenscheid 1559, § 4: in welcher zeit dor und fiurzeun gemacht und reide
sein sollen, damit die friden geben mögen? Antwort: 14 dage nach Waltper.
*) UWincheringen um 1200, MR. ÜB. 2, 363: quilibet unius mansi possessor debet
claudere 8 pedes in curia dominicali. si fratres sancti Simeonis volunt, haue clausuram fieri
de vimine, mansionarii debent, quicquid in hoc necessarium est, sine auxilio dictorum fratrum
ministrare et opus facere. si vero hiidem fratres de lapideo nuuo clausuram memoratam
fieri volunt, ipsi debent calcem et harenam tantum, mansionarii autem totum, quod super-
addendum est, laborem et lapides.
') WLonsheim 1595, G. 3, 769: ein grüner zäun und ein unfi-uchtbarer bäum sollen
von der forch IV2 schuch gesetzet werden.
— 555 — Ke Individualwirtschatt.]
Innerhalb der zu umfriedigenden Stücke hatte nun, wenigstens nach vor-
hergehender Brache, im Herbst schon die eigentliche Bestellung begonnen.
Zum Verständnis derselben ist es nötig, sich von den in Betracht kommenden
landwirtschaftlichen Geräten sowie deren Bespannung und Bedienung eine
Vorstellung zu machend Das Hauptinteresse in ersterer Hinsicht beruht in
der Frage, in wieweit schon Eisen an den Ackergeräten verwendet wurde.
Hier war nun das Moselland in einer im ganzen günstigen Lage; spätestens
wohl seit dem 11 . Jh. gab es eine lokal weit verbreitete kleine Eisenindustrie,
deren Charakteristikum, soweit sie grundhörig ist, im Zinsen von Hufeisen,
HufQägeln, Pflugscharen und Messern bestand^. Dem entsprechend wie mit
Rücksicht auf den namentlich im Westen (besonders im Luxemburgischen)
sehr schweren Boden werden wir eine ziemlich weitgehende Ausstattung der land-
wirtschaftlichen Geräte mit Eisen schon verhältnismäfsig früh annehmen dürfen ;
im 15. Jh. kennt man schon eiserne Heugabeln und Schippen, danelien freilich,
wie es scheint, nur aus Holz bestehende Karste^. Der Pflug speciell ist in
der Moselgegend mindestens schon seit dem 13. Jh. der Regel nach mit mehreren
Eisenteilen versehen*; es spricht nichts dagegen, eine solche Montierung auch
schon für viel frühere Zeit anzunehmen^. Gleichwohl darf man sich die Kon-
struktion des Pfluges selbst nicht gerade glänzend vorstellen; in der Regel
baute jedermann sich seinen Pflug selbst^, und noch bis in unsere Zeit hinein
kannte man in der Eifel einen Pflug, den v. Schwerz nicht besser als mit dem
Worte Zahnstocherpflug zu bezeichnen wufste^. Neben dem Pfluge läfst sich
als Bestellungsgerät nur noch die Egge, traha rastnim oder bifurca, nach-
weisen^; sie war, wie das schon die letzten beiden Bezeichnungen darthun,
noch nicht viel über eine Doppelharke hinaus entwickelt.
Gewöhnlich wurden vor Pflug und Egge Ochsen gespannt;
die er balde eren sach:
sie begunden säen, dar nach egen,
ir gart ob starken ohsen wegen
^) Zu den analogen Zuständen in unserm Jh. vgl. v. Schwerz S. 192 f.; Beck 1,
376 f., 379 f.
2) Bd. 2, 331—332; s. auch MR. ÜB. 1, 161, Note 3. Vgl. auch Honth. Hist. 1, 93,
699: utensilia tarn aerea quam fen-ea.
^) Oberlahnst. Kellnr. 1444, Rhenus 1, 60; 1445, Rhenus 1, 82. Doch ist es nach
diesen Nachrichten nicht ausgeschlossen, dafs die Karste noch mit Eisen vorgeschuht wurden.
*) Ces. zum UPrüm S. 161 Note 3. Vgl. auch Landau, Tenit. S. 99.
^) Vgl. zur Übersicht L. Burg. 27, lo.
^) WSArnual 1417, G. 2, 21. Bezeichnend für den Wert der Pflüge ist auch, dafs sie
nachts auf dem Felde bleiben, WDalheim bei Remioh 1472, § 27.
^) S. 159.
«) Vgl. USMax. S. 447 Efslingen, S. 449 Metterich, S. 449 Rittersdorf, S. 450 Matzem,
S. 451 Brohl u. s. w., von besonderem Interesse ist USMax. S. 458, Losheim : aratrum habet
3 moitales panes, rastnmi unum panem; *WLintgen 1484: sal man . . iedem ploige geben
2 meuten im der eigden ein. Zu bifiu-ca s. USMax. S. 437 Lintschen.
[Entwicklung der Landeskultur. — 556 —
heifst es im Parcival 3, 264 ^ Doch wurden neben Ochsen anderweit auch schon
früh, wie im Mosellande heutzutage in besonders hohem Mafse, Kühe verwendet^,
und auch der Gebrauch von Pferden läfst sich ab und zu belegen^. Über die Art
der Anspannung wissen wir aus dem Mittelalter nur für die Pferde Bescheid * ;
doch ist die Anspannung der Rinder an der Mosel noch heutzutage vielfach so
primitiv — im einfachen hölzernen Doppeljoch ^ — , dafs das Mittelalter beim
besten Willen hinter dieser Ausbildung nicht zurückgeblieben sein kann.
Die Pflugbestellung selbst beschäftigte im Verhältnis zu unserer Gewohn-
heit bei der Bedienung des Karrenpfluges aufserordentlich viele Arbeitskräfte;
die volle Bedienung scheint aus einem Knaben, der die Zugtiere führte, einem
Knaben, der mit dem Sterzel reinigte, und einem Mann, der das ganze Ge-
fährt lenkte, bestanden zu haben **. Gleichwohl wird das Ergebnis kein in un-
senn Sinne hervorragendes gewesen sein; es ist zu bedenken, dafs der Boden
erst durch vermehrtes Pflügen späterer Zeit und jahrhundertelange Bearbeitung
überhaupt jene Klarheit erhalten konnte, welche jetzt als selbstverständliche
Voraussetzung jedes besseren Anbaues gilt. Auch Reinheit der Saat und prak-
tische Wahl der Böden und Fruchtfolgen mufs bestritten werden, denn es
finden sich von den Zeiten des UPrüm bis ins 13. Jh. hinein vielfach Fron-
dienste, welche auf das Jäten der jungen Saat hinauslaufen^.
1) Für unser Gebiet s. USMax. S. 466, Bisingen 16 e; S. 460, Issel 8d: iugum bouni.
Vgl. auch L. Baiuw. app. 1, LL. 3, 335.
2) V. Schwerz S. 142; für frühere Zeit steht aus der Moselgegend ein direktes Zeugnis
nicht zu Gebote, doch s. Ed. Roth. 250, LL. 4, 61.
3) USMax. S. 447, Uerzig 7e: aratrum cum palefrido beim Hüfner als vorkommend
gedacht. UStift 418, Ochtendunk : mansi arabunt in autumpno 2 diebus cum 2 equis. S. auch
WMenzweiler 1429, § 3; WNalbacher Thal 1532, G. 2, 28 (in Note 6).
*) Oberlahnst. Zollr. 1464/65 S. 412: volles Pferdegeschirr für Wagen besteht aus
Halfter, Zugseilen, Afterseilen (zum Hemmen) und 3 Kissen unter die Seile.
^) S. die Klagen darüber bei Beck 1, 439.
ö) Vgl. WMenzweiler 1429, § 3: derselb armman sol den herren einen tag achten,
und sol man ime und seinen pferden und knechten gütlichen tun; und demselben ackerman
sol man stellen einen eimer vol wins uf iklich angewande und einen wiesen becher darin,
wan es ime und seinem knecht noit ist, daß sie drinken. Oberlahnst. Kelinr. 1444, Rhenus 1
S. 53: hain ich gehapt 2 knaben, die den knechten an dem pluge . . abe haut gestossen,
wan man das feit zustunt nach der em umberet und widder zu sehen bereidt. WSchweich
1517, G. 2, 308 — 9: wanne daß es kombt an dem mertz, dan sol ein iglicher man, zu Schw.
wanet, fam meinem hern in sein achten und ein tag hafer zu sehen, dan ist der hofinan
schuldigh demjenigen, der den pluch helt, brot; der dreibt, ein brot; der sehet, ein brot,
der man 6 beckt auß einer vierzeln korns. WNalbacher Thal 1532, G. 2, 28: der Ackersmann
ist auf dem Felde mit dem Pflug, und sein knab sol das furste pferde mit der haut lieden.
') Vgl. aus dem 12. Jh. Ende und 13. Jh. USMax. S. 431, Mertert: octo dies
mansus nobis operatur, si extirpandis herbis in agrum vel ad metendum mittitiu* ; ebd. S. 449,
Matzem : dat nobis mansus 4 extirpantes herbas nocuas de segete nostra ; UStift 396, Bietzen
und sonst durchgängig eine sehi- gewöhnliche Fronde: carduos ex annona evellere.
— 557 — Die Individualwirtschaft.]
Die Anzahl der Pflugbestelliiiigen war ursprünglich eine sehr beschränkte^.
Gegenüber dem späteren System, welches in seiner vollendetsten Ausbildung
für jedes Jahr folgende fünf Pflugarbeiten aufweist
Zeit: Brache; Roggenfeld: Haferfeld:
Aug. — Okt. Saatpflügen 1. — —
Okt. — Novbr. — Felgen —
Febr. — April — — Saatpflügen 2.
Mai — Juni Brachen * — —
Juli — Aug. Rühren — —
scheinen ursprünglich und hier und da noch im 9. Jh. nur zwei Pflugarbeiten
bekannt gewesen zu sein, welche natürlich auf das doppelte Saatpflügen ver-
wendet worden sein müfsten^. Indes ist dieses ursprüngliche Stadium, wenn
überhaupt noch nachweisbar, so doch schon im 9. Jh. als im wesentlichen
überwunden zu betrachten; das gewöhnliche sind bereits in dieser Zeit drei
Pflugarbeiten, bestehend aus dem doppelten Saatpflügen und dem Brachen^.
In dieser Ausbildung läfst sich das Bestellungssystem fast durchweg im UPrüm
nachweisen, so besteht es nach dem USMax. fast überall am Schlufs des
12. Jhs. ^, und so erhält es sich vielfach noch bis in das 15. und 16. Jh.
hinein^. Das Saatpflügen für den Hafer fand nach ihm gewöhnlich im März
oder April ^, in Lothringen und an begünstigten Stellen des Mosellandes nur
im März', einzeln wohl auch schon im Februar^ statt; das Brachen erfolgte
^) Vgl. zum folgenden Landau, Territ. S. 52 f. ; Thudichum, Gau- u. Markvf. S. 158 f. ;
V. Schwerz S. 143, 147, 150, 163, 225.
2) Hierauf kann man beziehen wollen UlMettlach No. 18, Losheim,. 9 Jh.: der mansus
servilis arat mensuram suam et croada facit 2 dies, et perficit ante finem martii; claudit
circa messem et prata. Aufserdem webt er im Winter. In maio angariam, prata rigare et
mundare; in iunio edificare, preparare quod iubetur, et . . carr. 1 de scindelis dare, messes
mundare; in iulio fenum secare parare et inducere, similiter messes; in augusto araturam
incipere et ante festum sancti Martini perficere; in autnmno angariam. Vgl. auch UPrüm
No. 55: facit unusquisque in autumno iugera P/2, vemo tempore similiter.
^) WDalheim bei Remich 1472, § 15: eren in den aichten, eins zu der even, eins zu
der brachen und eins zu der komsait. Ganz ähnlich WLorenzweiler 1590, § 9; nach diesem
Paragraph wird aufserdem jede Saat einmal geeggt.
*) Bd. 2, 166, beispielsweise vgl. USMax. S. 432 Schüttringen 10 d; S. 451 Brohl5f;
S. 457 Bachern. Dafs das System im Beginn des 13. Jhs. das durchaus reguläre war, be-
weisen auch die Bemerkungen des Cesarius von Prüm zu seiner Erwähnung im UPrüm
S. 144 Note 1 : quomodo mansionarii debent iugera dominica arare seminare colligere et in
orreum deducere suo tempore et sepem facere ac triturare, fere omnibus patet.
^) Vgl. aufser den Citaten der Note 2 WIrsch 1497 : plouchfart dreimal im jähr , und
das sehr genau schildernde WBesch 1541, §§ 14—19.
®) S. UPrüm No. 37, Montigny, imd S. 547 Note 3; WRetterath: der pflüge, so jarlichs
die achtung thun, sol der hofman jars alletz nit viu" sant Walpemtag gesinnen.
■') UlMettlach No. 3, Wallmünster 13c; USMax. Custod. S. 460, Issel 8d; WSchweich
1517, G. 2, 308—9 (S. 556 Note 6). Doch s. auch UPrüm No. 46, Mabonpr^.
8) USMax. S. 434 Filsdorf 10 b, S. 443 Büdlich 8 c und Schönberg 8e.
Entwicklung der Landeskultur. — 558 —
zumeist um Johaniii\ jedenfalls im Juni^ und nur selten im Mai^; das Saat-
pflügen zum Roggen endlich wurde auf rauhen Höhen schon im August*,
sonst um Remigii^ und bis tief in den Oktober hinein** vorgenommen.
Eine Erweiterung der drei Pflugarbeiten auf vier — wo dann das Rühren
hinzukommt^ — ist an der Mosel vor dem Schlufs des 12. Jhs. nicht nach-
zuweisen^; und auch in dieser Zeit wie noch späterhin kommen die vier Pflug-
fahrten nur vereinzelt vor; weiter verbreitet treten sie erst am Schlufs des
Mittelalters auf*'.
Dasselbe gilt von fünf Pflugfahrten; mit Sicherheit läfst sich das Felgen
erst aus einer Bemerkung der Oberlahnsteiner Kellnereirechnung von 1444
nachweisen ^°.
Bedenkt man nun, wie gi'ofse Schwierigkeiten bei den konservativen
grundhörigen Verhältnissen, in denen Recht und Verpflichtung sich von Ge-
1) USMax. Custod. S. 460, Issel 8d.
2) UPrüm No. 37, Montigny; UlMettlach No. 3, Wallmünster 13 c; USMax. S. 443,
Schönberg 8e.
3) USMax. S. 434 Filsdorf 10 b; S. 443 Bildlich 8e.
■*) UPrüm No. 45, Villance S. 170; No. 48, Bastnach.
5) UPrüm No. 37, Montigny; USMax. Custod. S. 460, Issel 8d.
6) UlMettlach No. 3, Wallmünster 13 c.
'') WKreuznach, G. 2, 151: 3 wörben in dem jare [bezieht sich nur auf die Brach-
bestellung] , zue der brachen eins , von der brachen eins , und zue der sät eins. WLinster
1552, § 1: alle Frönder, welche Gespann haben, müssen brachen 2 tag, düngen 2 tag, zu
rüren 2 tag, zur sat 2 tag, und das zu einer jederen frucht, es seie zum kom, weizen, habem,
gersten, spelz, wilt^oni, honen und erbsen mit einbegriffen. WGreich 1583, § 8 f. : in diesem
Jahre haben die Eigenleute, soweit sie Pflüge haben : a) zur Hafersaat zu eggen, b) zu brachen,
c) zu dheunen (düngen), d) zu rüren, e) körn zu säen: alles je einen Tag. WKirchesch 1624,
§ 8, G. 6, 599 : was die unterthanen (zu) Kirchesch der obrigkeit, so das haus Kempenich in-
hat, als vogten an frohne und diensten zu thun schuldig? Antwort der scheffen: anfänglich
in der habersät sol ein ieder nachbar, so pferd helt, mit pluchen zwen tag zu fahren schuldig
sein gleich den unterthanen der herrschaft Kempenich, imgleichen in der brachten, röhr und
kornsat zwen tag; auch imgleichen zwen tag helfen an der Schäferei mistung ußfahren.
**) USMax. S. 440, Besch 10 b: mansionarius arat 1 die in vere . . (1 die) in iunio . .
in autumpno 2 dies.
9) S. die Citate der Note 7. Dafs die vierte Pflugfahrt noch im 16. Jh. im Begriff
war Fortschritte zu machen, ersieht man aus der Fassung des § 13 im WLenningen, wo
von 3 Achten die Rede ist; in denselbigen achten seint die pflüger 3 frohentag schuldig zu
thuen uf der herren kosten, nemblich zu brachen, zu pflügen und zur sat erren; dergl. auch
ein tag zur habersat frönen. Man sieht dieser Fassung deutlich an, dafs die vierte Pflug-
fahrt zugesetzt ist, und erkennt zugleich das Haupthindernis, welches einer Einführung der
vierten Pflugfahrt wenigstens auf Fronland entgegenstand: die Gehöfer waren von alters her
nur zu drei Pflugfahrten verpflichtet, tibrigens ist auch zu bedenken, dafs eine Anzahl von
Böden die Einführung öfteren Pflügens nicht so nötig brauchte, wie andere Böden;
so brauchte z. B. schieferartiger Boden in der Brache nur einmal umgepflügt zu werden,
während kalkhaltiger dies viel eher mehrmals erforderte.
*") Rhenus 1, 53, gedr. S. 556 Note 6. Zum eventuellen früheren Vorkommen vgl.
Bd. 2, 106 Note 3.
— 559 — Die Individualwirtschaft]
schlecht zu Geschlecht gleich abgewogen erhielt, der Übergang von drei zu
mehreren Pflugfahrten verursachen mufste, so liegt es nahe anzunehmen, dafs
man einen wesentlichen Fortschritt in der Bestellung mehr auf einem andern
Wege, nämlich dem vermehrter Düngung gesucht habe. Und in der That
lassen sich hier grofse Verbesserungen, namentlich eine bedeutende Weiter-
entwicklung vom 9. bis zu der Wende des 12. und 13. Jhs. nicht bestreiten.
Ursprünglich kannte man im ganzen Turnus der Dreifelderwirtschaft
nur eine partielle Düngung zum Roggenfeld; das war die Regel noch im
9. Jh. ^ Das Einbringen des Düngers fand ursprünglich nach dem Brachen
statt, später wurde es wohl mit dem Rühren verbunden^. Neben dieser
partiellen Düngung des Roggenfeldes scheint nun seit Schlufs des 12. Jhs.
vereinzelt eine wohl auch nur partielle Düngung zum Haferfeld vorgekommen
zu sein^. Aufserdem aber suchte man namentlich das Düngen selbst inten-
siver zu gestalten: wie sehr dieser Gesichtspunkt verfolgt wurde, ergiebt
sich aus der Bezeichnung intensiverer Düngung als Besserung*, wie aus der
am Schlufs des Mittelalters immer mehr reifenden Erkenntnis, dafs ein ver-
mehrter Viehstapel not thue^. Ging man aber auf intensivere Düngung aus,
so mufste vor allem der Gnmdsatz der Düngung zum Roggenfeld erst wirk-
lich voll durchgeführt werden : anstatt vielfach immer nur einen Teil des Feldes
zu düngen ", mufste man darauf ausgehen, dasselbe durchaus ständig und ganz
in Dung zu halten. Die Möglichkeit hierzu verschafften sich die Gmndherr-
schaften für ihre Fronäcker schon sehr früh und wufsten sich dieselbe bis
zum Schlufs des Mittelalters zu wahren: sie bedangen sich nämlich zu dem
auf dem eigenen Gut erzeugten Dünger noch grundhörige Dunglieferung, später
Dunglieferung seitens der Pächter aus^.
^) UlMettlach No. 10, Dudweiler 12 e, ca. 9. Jh.: (mansus) in tertio anno ducit fimum
3 dies, si opus est, aut d. dabit. UPrüm No. 45, Villance : arant et fimant de illorum fimum
iomalem dimidium ad hibematicam sationem ad sigulum seminandum, ad tremensem in marcio
et aprile arant iornales 3.
2) WLinster 1551, § 1; WGreich 1583, § 8 (vgl. S. 558 Note 4).
^) USMax. S. 433, Schüttringen 10 b: idibus februarii iubente villico (mansionarii)
culturam nostram dungant. Das kann, so sonderbar es erscheint, doch wohl nur auf das
Haferfeld gehen.
*) Bd. 3 Wortr. u. d. W.beßerung die beiden ersten Citate.
^) Bd. 3, 315, 15. Zum Verhältnis von Vieh und Acker im Beginn unseres Jhs. s.
V. Schwerz S. 140 f.
^) S. schon das erste Citat in Note 1 (si opus est); vgl. femer Ennen Qu. 1, 599,
No. 105, 1190: ein Miles giebt ein Feodum an SMartin-Köln auf, um in den Kreuzzug zu
gehen. Herimannus recedens [1. : secedens] agros semel sulcatos et fractos abbati relinqust,
€t abbas Herimanno. si ipsum reverti contigerit, agros similiter sulcatos et versos repre-
sentet, et quamdiu Herimannus absens fuerit, abbas annuatim in ipso feodo unum iornalem
pastinari faciet.
^) Vgl. schon Bd. 2, 100, 886; im UPrüm u. A. No. 5, 45, 46, 89, 104; Ennen Qu. 1,
481, No. 24, 1067, Alfter: partem silve cum mansis 2 solventibus 11 s. et area ibidem sita
et stercoratione de 10 mansis, pro qua villico 5 s. reddidimus de opere septimanario, ut de-
bitum servitium compleat more solito; üSMax. S. 452, Moei'tz: 4 carr. fimi super ahtas et
[Entwicklung der Landeskultur. - * 560 —
Natürlich entzog dieses System andrerseits den grundhörigen bzw. den
Pächteräckem den doch teilweis aus eben diesen Äckern gezogenen Dung, es
erreichte also zunächst nur eine partielle Besserung auf Kosten der eigentlich
landarbeitenden Klassen'. Gleichwohl mufste auch ein solches Verfahren zum
allmählichen Fortschritt der Ackerbestellung beitragen. Der kleine Mann sah
nunmehr, was vermehrte Düngung vermochte^; es wurde ihm nahegelegt
gleiche Ergebnisse durch Vermehrung des Viehstapels zu erreichen.
Zudem gelangte man allmählich zum Gebrauch künstlichen Düngers.
Zwar hat man im Mittelalter, soweit die hierher gehörigen urkundlichen
Nachrichten reichen, weder Pottasche-, noch Kalk- oder Gipsdüngung ange-
wandt^, dagegen kannte man an der Mosel seit mindestens der Mitte des.
14. Jhs.^, am Niederrhein seit mindestens dem Schlüsse des 13. Jhs.^, um
Lüttich seit 1213*' das Mergeln.
Welches war nun der Erfolg dieser Fortschritte auf dem Gebiete der
Düngung wie der Pflugfahrten? Gelang es, das System der herkömmlichen
Felderwirtschaften umzugestalten oder wesentlich zu vervollkomnmen?
Beide Alternativen müssen im allgemeinen verneint werden. Ein Umsturz
der alten Systeme ist erst seit unserm Jh. erfolgt, und auch mit der Ver-
besserung hatte es gute Wege. Es darf nicht vergessen werden, dafs der
Ackerbau an der Mosel doch nicht die Blüte der landwirtschaftlichen Be-
strebungen in sich schlofs, diese lag vielmehr im Weinbau. An den Weinbau
aber wurden mit dem seit dem 14. Jh. rapide erfolgenden Aufschwung des
Handels^, der vornehmlich Weinhandel war^, Anforderungen aufserordentlich
gesteigerter Leistungsfähigkeit gestellt: es war natürlich, dafs der Bauer die-
sem gewinnverheifsenden Anreiz viel eher folgte, als er zu einer Hebung des
Ackerbaues schritt, für welche ungefähr derselbe Zeitabschnitt reif war.
cunneme [so statt MR. ÜB. Cunneme als Eigenname] curia. — Zur Lieferung durch Pächter
s. Bd. 2, 221, 1484.
') Ausfuhrverbote von Dünger aus der Mark, wie sie v, Maurer Markenvf. S. 180
schildert, habe ich an der Mosel nicht gefunden; sie hätten bis auf einen gewissen Grad
eine Gegenmafsregel gegen das grundherrliche Verfahren da abgeben können, wo die Hof-
genossenschaft mehreren Marken angehörte. — Dagegen kommen private Bestimmungen,
welche darauf hinauslaufen sollen, dem Boden alle entzogene Kraft im Dünger wieder zu-
zuführen, schon Ende 13. Jhs. vor, vgl. Westd. Zs. 3, Korrbl. 219, 1299.
2) Wie stark die Zugabe zum eignen Dünger sein konnte, zeigt USMax. S. 457,
Mechern 11 d: Zinsleistung von 1 carr. fimi auf den mansus; es sind 2^'* carr. auf eine
Beunde von 3 iug. und 9V2 iug. in 4 Gewannen.
') Vgl. zu diesen Dungarten v. Schwerz S. 146, 163, 197. In den Kreisen Prüm und
Montoie kannte man übrigens noch im Beginn unseres Jhs. weder für Kalk noch für Mergel
Fundorte, s. v. Schwerz S. 137—138.
*) Bd. 3, 195, 23, 1346; WNiederdreis 1622.
^) Westd. Zs. Bd. 3, Korrbl. 219, 1299.
6) Ann. Reineri 1213, MGSS. 16, 670.
-') Bd. 2, 349.
") Bd. 2, 324.
— 561 — Die Individualwirtschaft.]
Aulserdem aber besals das Moselland in der grundherrlichen Beunden-
wirtschaft wie in den allgemein zugänglichen Wirtschaftsfoniien der weitge-
dehnten Auiseuländereien von jeher eine Ergänzung und ein Korrektiv gegenüber
dem einseitigen Körnerbau der Felderwirtschaften. Anfangs in gi'osser Ausdehnung
und selbst später noch überwiegend wurden freilich auch die Aufsenländereien
zum Anbau von Körnerfrucht, namentlich von Hafer, benutzt \ indes allmählich
kam man doch auch zu anderer Verwendung. Sieht man von den wenigen Gegenden
ab, wo sich eine besondere etwas intensivere Form der Auisenwirtschaft aus-
bildete, wie die Egartenwirtschaft um Bingen^ und die namentlich im Maifeld
heimische Drieschwirtschaft^, so kam es doch bald zur Bestellung einzelner
Teile der Aufsenfelder in besonderer recht intensiver Rotation, z. B. im System
der Zweifelderwirtschaft mit dem Turnus Linsen (oder sonstige Hülsenfrüchte) —
Brache^; oder aber man wandelte einzelne Aufsenfelder geradezu in Gärten
um^. Infolge aller dieser Möglichkeiten bedurfte es erst spät einer Besöm-
merung der Brache im grofsen Feldersystem.
In der That scheint denn auch die Besömmerung der Brache erst relativ
spät eingetreten und den früher gefundenen Auskunftsmitteln sich einfügend
eigentlich nur für den Anbau von Futterkräutern, weniger für den von Blatt-
früchten in Frage gekommen zu sein^. Die erste Nachricht über den Anbau
1) Vgl. die Ardennenabschnitte des UPrüm, Bd. 2, 144, unter Hafer; üStift S. 412,
Andernach: der erzbischöf liehe Hof hat 40 iumales, quoram seminantui* uno anno 15,
altero 25; preterea sunt ibi agri, qui ciun avena seminantur. Vgl. auch Landau, Territ.
S. 177 f.
2) UEupertsberg 383: 1 iug. ze steingrubin, daz liget in egerdun; ebd. S. 359: ein
egerde duale Weinberg; Bd. 2, 5, ss, 1257. Zur Egerde vgl. v. Maurer, Dorfvf. 1, 250;
Hanssen, Abb. 1, 182 f.
^) *UMünstermaifeld Hs. Koblenz CXI» BI. 23»: jemand hat in Kond 3 pecias vinee,
dazu unam peciam driesch cum arboribus dictam sunderänge; ebd.: unam [peciam] driesch
ibidem ciun duabus arboribus; ebd. Bl. 36^: (vineani) diüesch .. cum arboribus, qu(e) solvit
medietatem proventuiun. *UPolch (SMatheis) Hs. Koblenz CXI a Bl. 59 a : Flurname üfhie
hoen drischen. *UAlken (SMatheis) Hs. Koblenz CXI» Bl. 60»: una pecia partim vinee et
partim driesch supra litus Moselle. WObermendig 1448, G. 2, 496: bei Hufen, welche nicht
besetzt sind, sal die frauwe die goide dat erste jaer dreiss laessen ligen. S. femer Bd. 3,
273, 23, 1461. Über treusch = driesch vgl. Wülflingen 1575 § 41. Zur neueren Kulti-
vierung von Aufsenfeldem im Maifeld s. v. Schwerz S. 224.
*) S. z. B. WKamberg 1421 § 12: Anbau auf aufgewonnenem Markland, Zins von
jedem Morgen 3 hl. ; das gelt von dem lenzenfelde sal er geben uf sanct Peterstag und von
dem brochfelde uf sanct Jörgentag, ie von dem morgen 3 hl.
^) Darüber unten S. 562 und oben Abschn. IV Teil 2, S. 400, 403.
^) Weder das üSMax. 12. Jhs. noch das UStift 13. Jhs. kennen die Brachbesömme-
rung; wenn es ÜSMax. S. 4^31, Mertert, heifst: 2 mli-. pise, quos accipit de uno iugere de
cultura nostra: so geht das auf Beundenwirtschaft. Wie hier, so wird es sich auch in der
Angabe des Ces. Heisterb. dial. mai. 10, 15 über Himmerode verhalten: in praefata domo
conversi pisam messuerant. quae dum ad siccandum sparsa iaceret in agro, venerunt iidem
La m p recht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 36
[Entwicklung der Landeskultur. — 562 —
von Futterkräutern doch wohl in der Brache geht bis auf die Wende des 3.
und 4. Viertels des 13. Jhs. zurück und führt in die hochkultivierte rhein-
hessische Ebene ^; ein Jahrhundert später liegt auch für das Thalalluvium des
Rheines eine Angabe vor ^. An der Mosel dagegen habe ich Nachrichten über
die Besömmerung der Brache mit Futterkräutern für das Mittelalter überhaupt
nicht gefunden^; und die Kultur der Blattgewächse stellte sich durchaus
überwiegend entweder in einem besonderen Feldersystem des Aufsenlandes oder
namentlich in Gartenwirtschaft betrieben heraus.
Diese Thatsache bezeugt, welche aulserordentliche Bedeutung der Garten-
kultur in dem umfassenderen mittelalterlichen Sinne fast jeglichen Feldbaues
aufserhalb des Getreidebaues zukam : damit erklärt sich auch erst völlig die
grofse Ausdehnung des Gartenareals, für welche schon früher der Beweis
erbracht wurde*. Die Gärten wurden eben erst sehr spät — an der Mosel
erst im 16. Jh. ^ — zu Luxusgärten oder zu ausschliefslichen Gemüse-
gärten in unserm Sinne ; während des Mittelalters dienten sie dem Anbau der
Kohlarten, der Hülsenfrüchte, ja sogar besserer Getreidearten ^.
Und auch die sog. Handelsgewächse, Flachs, Hanf, Hopfen und, in un-
serem Quellenbereich wohl ausschliefslich am Niederrhein, auch Waid, wurden
in Gärten oder gartenartigen Feldanlagen gezogen. Mit Bestimmtheit läfst
conversi ad priorem dicentes: nisi totus conventus ocius exeat necnon et infirmi pisamque
vertant, tota peribit. Auch hier ist jedenfalls Beundenbau gemeint; ebenso wohl Oberlahnst.
ZoUr. 1464 S. 423: die erbiß uf dem Setzelinge [Oberlahnsteiner Flur] zu reufen.
1) Bd. 3, 8, 12.
2) WErpel 1388, Ann. d. bist. V. 9—10, 115 [§ 20]: der Grundherr decimas levabit
veram partem frumentorum in campis, nisi solum de illis, que [cum zu streichen] iumentis
aut similibus pabulata fuerint per estatem sine dolo.
^) Im Kreise Schieiden herrschte noch in den 50er Jahren unseres Jhs. wenig Bau
von Futterkräuteni , obwohl sich die Getreideproduktion von 1816 — 1851 verdoppelt hatte;
Mathieux, Schieiden S. 2. S. auch im allgemeinen noch Beck 1, 371 if.
*) Abschn. IV Teil 2 S. 403.
5) G. Trev. c. 302 : Erzbischof Johann VII. (1581—1599) in castro Witlich hortum
iucundissimum et utilissimum instruxit, ductis in eum aquis perennibus et insidiosis opere in
his partibus raro. Derartige Anlagen gab es an der Mosel vor dem 16. Jh. wohl nur in
früher llömerzeit; für sie erwähnt August. Confess. 8, 6 in Trier hortos muris contiguos,
etwas weiter wohnen Anachoreten in ärmlicher Hütte, bei denen man einen Codex mit der
vita Antonii findet. Die Gärten waren, nach dem Verlauf der Erzählung zu schliefsen, sehr
grofs und parkartig. Im Mittelalter selbst kannte man gröfsere Anlagen wohl nur im Park-
stil, vgl. Ann. Hildesh. 1105, MGSS. 3, 109, 5o: in viridario proceris arboribus consito
deambulare.
6) Vgl. Abschn. IV Teil 2, S. 403 Note 1, das Citat aus *UMünstennaifeld vom J. 1347 ;
die Angaben des UPrüm über lectum parare (Bl. 19^) und agrum plantare (Bl. 10i>); femer
Bd. 3 Wortr. u. d. WW. koelpet, gartenerweisse, ortulanus. Sehr bezeichnend sind auch die
zahlreich, aber immer in im Vergleich zum Getreide geringer Höhe vorkommenden Erbsen-
zinse, s. z. B. Bd. 2, 215 No. 7, 217 Tab. e.
— 563 — Die Individualwirtschalit.]
sich die Thatsache ft-eilich mangels anderweitiger Quellen ^ nur für den Flachs
verfolgen ^. Der Anbau des Flachses bietet aber auch sonst allein unter dem der
genannten Gewächse ein weiteres Interesse. Täuscht nicht alles, so ist er in früherer
Zeit bedeutender gewesen, als später. Schon die geringe Anzahl von flachszinsen-
den Orten in dem USMax. 12. Jhs. und UErzstift 13. Jhs. — es sind die Orte
Lintschen, Mersch, Medernach, Weiten, Mechern, Bachern ; Merzig, Fitten, Pfalzel
und Umgegend — gegenüber den zahlreichen analogen Orten im UPrüm 9. Jhs. ^
mufs auf diese Vermutung bringen; sie wird durch den Umstand bestätigt,
dafs eine Anzahl von Ausdrücken der Flachsbautechnik, welche noch das UPrüm
kennt, sich in späterer Zeit aufser in den französischen Ardennen nicht wieder-
finden * : offenbar war die alte gallische Technik im Mosellande zurückgegangen
oder gar verschwunden. Auch liegt eine Erklärung für diesen Umschwung
nahe. Spätestens mit dem Ende 12. Jhs. war im Mosellande eine neue Blüte-
periode der Schafzucht erreicht ^ ; spätestens seit dieser Zeit also trat die Wolle
mit dem Flachs in erfolgreichen Wettbewerb^. Das Ergebnis war ein Zurück-
weichen des Flachsbaues, der Leinweberei und des Leinwand- und Flachshan-
dels; der letztere ist an der Mosel nie bedeutend geworden', und die Lein-
weberei hat es wohl kaum viel über die Industrie zu eigenem Bedarf hinaus-
gebracht ^.
Wie die Handelsgewächse, so wurde auch alles Obst und jeder edlere
Fruchtbaum in Gärten (Bungerten) ^ gezogen. Eine Ausnahme hiervon machen
^) Zum Hanf vgl. Bd. 2, 64 über canavera, femer *Kobl. Baurechn. 1284: pro quo-
dam genere lini, quod hainf dicitiu-, 13 d. Nach *USMax. 1484 Bl. 37=» wird in Bisingen
Hanfbau getrieben. — Zum Hopfenbau s. Bd. 3, 1315, lo ; 316, i. — Zum Waidbau
s. Westd. Zs. Bd. 3, Korrbl. No. 219, 1299, und *SGereoner Pachtordnung 1316 (Köln,
Kirchenarchiv SGereon) § 7: nullus canonicorum nosti-orum sandieem [weit] seminabit nee
Seminare pennittet in agiis ecclesie nostre; et si secus fecerit, dabit capitulo de quolibet
iumali [morgin] 1 mr. S. weiter Bd. 2, 326, wo über die Lokalisierung des Waidbaues
eine andere wohl nicht zutreffende Vermutimg geäufsert ist. — Für die Gegenwart vgl. über
die Handelsgewächse Beck 1, 371 ff., 443 ff.
2) WMandem 1537: in den garten den flaeß; WHeisdorf 1606 § 33: Flachs wird
in den „Garten" oder die „Winnung" gesät. Über die Leichtigkeit des Überganges von
freien Feldern zu Gärten belehrt besonders eindringlich Bd. 3, No. 194, 1356.
3) S. Bd. 2, 144.
*) So der Ausdruck clauns, UPrüm No. 29; vgl. dazu Bd. 3 Wortr. u. d. WW. cla,
clan. Sehr bald kommt schon die Einteilung in Stein und Pfund vor, vgl. ISIR. ÜB. 1, No. 501,
1138: aus Bagel und Nastätten kommen nach SGoar 24 talenta lini elucidissime politi.
6) S. oben S. 536.
^) Ann. Kod., Ernst S. 47, 1137: der Abt Borno von Herzogenrath primus . . lanea
indutus est tunica pro consuetudine, unde modo quasi pro ordine solent eam omnes induere,
qui hactenus lineis content! camiseis fiiere.
■'j Vgl. Bd. 2, 323; s. auch URupertsberg 384, Bingen: Godefridus der flahsmengere.
8) Bd. 3, 323, 334. Ziu- Hausindustrie s. auch Bd. 3, 300, 22, 1497. Über Leinweber
s. unten S. 587 f.
s) MR. ÜB. 1, 652, 1168.
36*
[Entwicklung der Landeskultur. — 564 —
nur die Kastanien ; sie werden in einzelnen kleinen Wäldchen und Forsten im
Moselthal seit dem 11. Jh. erwähnte Dagegen werden schon die Nufsbäume
wenigstens teilweis in gartenartig geschlossenen Räumen gezogen^; daneben
erscheinen freilich auch alle freien Plätze in Hofräumen, Kirchhöfen, Wiesen,
Weinbergen und Feldern für die Anlage von Nufsbaumplantagen ausgenutzt^,
denn der Ertrag derselben fand in der Ölbereitung noch in ganz anderer Aus-
dehnung Anwendung als heutzutage*.
Von Obstbäumen^ waren ursprünglich nur einige wenige Arten weiter
verbreitet, im Grunde genommen nur Apfel- und Birnbäume ^ ; Beerensträucher
als Obst aber kannte man auch in der ersten Hälfte des 13. Jhs. noch kaum;
^) Eine silva castanearum zu Pfalzel nach UStitt, s. dazu Bd. 3, 508, lo ; ein Kesten-
forst zu Kröv und Kinheim, s. Bd. 3 Namenreg. u. d. W. Kesteforst; femer hat SMatheis
nach WPfalzel 16. Jh. § 4 einen Kestenwald bi Biever gelegen, der schon im Urbar von
1030 erwähnt wird, s. Bd. 2, 206 No. 2. Vgl. auch den Kochemer Zolltarif von 1370,
Bd. 2, 311.
2) MR. ÜB. 3, 1096, 1251: in Keimt ortus nucibus et aliis arboribus consitus; Rhenser
deutsche Heberolle 14. Jh. 1. H. : Nese Bufin zinst ein sum. nusse von eime bungart uf
deme felde . . . were sache dat der nusse nit gegebin enwurdin, so hait dieselbe Nese einin
buegart [so] donebin ligin: der ist unterpant. WSponheim 1488 § 14: der Abt hat drei
eigene frie beslossene bangarten, darinne sal niemant etwas suchen neraen oder stoppeln, es
sie nüß, epphel, biem oder anders.
3) Vgl. Bd. 3, 33, i, 1263; Stat. Christ. Eifl. 1513, Blattau 2, 234: si arbores nucum
in coemeterio plantatae ab antiquo essent pro usu olei lampadarum [!] ante venerabile sa-
cramentum ardentium propter exiguitatem ecclesiae redituum, quas magistri fabricae in usu
colligendi essent in usum supradictum et illius in consuetudine praescripta, debet pastor
ecclesiae illa praescriptione non obstante portionem de nucibus modo praemisso crescentibus
habere et per hoc tam ecclesiae quam coemeterii dominus recognosci. S. femer Bd. 2, 222 ;
*ÜMünstermaifeld Hs. Koblenz CXI Bl. 26 b: in Kond zinst Jemand ^k talentum olei de
parvo arbore nucum sita in vinea dicta zume Kiersb5m (vgl. dazu *USElisab. Hosp. Bl. 27 1> :
in Eitelsbach vinea cum campis et arboribus circumcirca existentibus) ; MR. ÜB. 3, 992, 1249 :
in Lahnstein campus cum arboribus nuciferis. Bezeichnend fiir diese weitgehende Kultur
ist auch die Angabe C. Hedios vom J. 1543, ed. Rhenus 2, 10, über den Königstuhl, er ligt
under siben großen nusbawmen, ist vast zerfallen, das doch wol zu erbarmen ist.
*) Nach G. Trev. Cont. 4 Add. 2, MGSS. 24, 397 wh-d das Brennöl aus Nüssen ge-
macht; s. auch oben Note 2 Citat 2, sowie Oberlahnst. Kellnr. 1445, Rhenus 1, 71: so
hain ich die nosse, uf m. h. gn. eckera und bauwmen gewassen sin, machen zu olei laissen.
Welche Bedeutung die Ernte und Verarbeitung der Nüsse hatte, ergeben auch sehr deutlich
die folgenden Nachrichten: Oberlahnst. Zollr. 1464, ca. Spt. 16 — 22: 16 meitchintagwerke
nosse zu swingen zu lesen und zu leuffen, d. h. Nüsse vom Baiune zu schlagen, aufzulesen
und aus den grünen Schalen zu bringen; femer Oberlahnst. Zollr. 1465 Januar, S. 295: die
Mädchen kehren Nüsse (gegen den Schimmel). S. auch Bd. 2, 327.
^) Zur Obstkidtur im Beginn unseres Jhs. vgl. v. Schwerz S. 186.
6) S. oben Note 1 ; Bd. 3, No. 285, 1277—91. Vgl. auch L. Baiuw. 1, 22, LL. 3, 332—3,
wo aufser Apfel- und Birnbaum noch nemus mit rubus und esca (Brombeeren und Eicheln),
sowie Buchenbestände zum Garten rechnen. Zur Einfühi'ung des Obstbaues in Deutschland,
speciell über die Kirschen in römischer Zeit, vgl. Düntzer BJB. 2, 14.
— 565 — Die Individualwirtschaft.]
statt dessen wurden Waldbeeren gesammelt ^ Im übrigen war die Obstgärt-
nerei sehr alt^ und wenigstens bis zum Schlufs des 13. Jhs. schon sehr regel-
mäfsig verbreitet^; seit dem 14. Jh. beginnt sie dann neben Äpfeln und
Birnen noch weitere Obstsorten, wie Kirschen und Quitten, in ihren Bereich
zu ziehen*.
Indes weit über diesen feineren Kulturen stand als Specialkultm* doch
der Weinbau. Von seinem allmählichen Erwachsen vom 9. bis zum 13. Jh.
wie von seiner Einordnung in die Einrichtungen der Agi-arverfassung ist schon
früher gesprochen^: hier wird es darauf ankommen, sein erstes Aufkommen,
seine früheste lokale Verbreitung, sowie die Technik der Stockkultur und der
Weinbehandlung kennen zu lernen.
Über die Zeit der Einführung des Weinbaues an der Mosel haben wir
keine genauere Nachricht; die Tradition, welche dieselbe gewöhnlich dem
Kaiser Probus im vierten Viertel des 3. Jhs. zuschreibt, ist durch nichts
begründet. Vielmehr wird anzunehmen sein, dafs der Weinbau schon vor
jener Zeit an der Mosel eine Stätte gefunden habe; in den monumentalen
Keliefs und den sonstigen Skulpturen des Neumagener Konstantinpalastes ha-
ben Weinbaumotive einen so hervorragenden Platz inne, dafs eine Erklärung
dieser Erscheinung nur unter der Annahme einer schon lange blühenden Wein-
kultur möglich wird. Eine solche Annahme steht auch mit andern Thatsachen
nicht im Widerspruch. Wir haben zwar auch für die Pro^'inz Gallien (Gegend
von Autun) die erste sichere Nachricht über Weinbau erst aus dem J. 311;
aber dieselbe betont schon, dafs der einst blühende Weinbau leider im
Untergang begriffen sei. Weitere positive Nachrichten führen dann für die
Zeit Julians auf Weinkultur in und um Paris. Um die Wende des 3. und
4. Viertels des 4. Jhs. tritt endlich auch der Moselbau in der glänzenden Schil-
derung des Ausonius zum erstenmal schriftlich beglaubigt in die Geschichte
ein. Die Angaben des Ausonius aber beweisen in ihrem ganzen Charakter
die Existenz einer uralten Kultur; und bald nach Ausonius schildert Sal-
vian noch zum Überflusse die Einwohner von Trier als ad vinum praevali-
dissimi ^.
^) Ces. zu üPrüm S. 165 Note 6 : moras brabiren homines nostii colligere tenentur
ad faciendum moratum propter soUempnitates et infirmos fratres et magnos hospites.
2) Vgl. V.Deod. I Mett. 17, MGSS. 4, 479.
^) Vgl. namentlich den regelmäfsigen Posten de piris et pomis in der Rhenser Eech-
nung Bd. 3 No. 285, 1277—91, sowie auch MR. ÜB. 3, 153, c. 1220.
*) *Bald. Kesselst. S. 387, 1346: ein kirsgarten bei Schlofs Randeck. Oberlahnst.
Kellnr. 1444, Rhenus 1 S. 45: ftu- quiddigen . . zu sülzen und auch sust zu haben 16 alb. Item
für 3 mass honiges, die quidden mit zu sülzen 16 alb. Einen Pflamnbaum im Trierischen
erwähnt schon Greg. Tur. Hist. Fr. 3, 15.
^) S. Abschn. IV, Teil 2, S. 403 f. Vgl. zum Folgenden auch Bodmann, Rheingau
1, 393 f.
®) Das Vorstehende wie die Ausführangen über Venantius Fortunatus wesentlich nach
Düntzer, Bonner JB. 2 , 9 f. , dessen sorgsame und erschöpfende Untersuchung bisher nur in
[Entwicklung der Landeskultur. — 566 —
Näheres über die Verbreitung der Weinkultur an Mosel und Rhein läfst
sich schon den Angaben des Venantius Fortunatus für die 2. H. des 6. Jhs.
entnehmend Zunächst ist es bezeichnend, wie dieser Dichter den wogen-
rauschenden Rhein der traubenreichen Mosel entgegensetzt: die bei weitem
wichtigere Trägerin der Weinkultur war damals zweifellos die Mosel, am Rhein
kennen wir aus so früher Zeit eigentlich nur Weinberge bei Andernach.
Für die Mosel erscheint dagegen nach Venantius Fortunatus, abgesehen von
Anlagen in der Metzer Gegend, ein im ganzen gleichmäfsig betriebener Wein-
bau von Trier abwärts als das Wahrscheinlichste; besonders wird noch eines
vom Bischof Nicotins von Trier auf der Höhe des Berges Mediolanus ange-
legten Weinberges gedacht. Die Lage dieses Berges ist unbekannt ; die be-
gründetsten Vermutungen sprechen für seine Identität mit dem Vorsprung in
dem Winkel, welchen die Drohn, ehe man ihre Mündung überschritten, mit
der Mosel bildet. Jedenfalls führt gerade in diese Gegend die erste urkund-
liche Überlieferung über die Verbreitung des Weinstocks: für die Grafschaft
Veldenz ist Weinbau schon während der 2. H. des 6. Jhs., wenn auch nicht
ganz zweifelsohne, bezeugt^.
Seit dem 7. Jh. aber mehren sich in immer stärkerem Verhältnis die
urkundlichen Zeugnisse, und schon für die spätkarolingische Zeit ist es
möglich, sich ein genaueres Bild von der Ausdehnung der Weinkultur an Mosel
und Rhein, Ahr und Nahe zu machen. Relativ am weitesten ausgebaut er-
scheint damals das kurze und namentlich im Mündungsgebiet meist mit weniger
steilen Abhängen ausgestattete Ahrthal, hier bestand wohl schon eine nahezu
zusammenhängende Kultur. Anders an Mosel und Rhein, wie wohl auch an
der Nahe. In diesen Thälern ist der Weinbau zwar allseitig, aber sporadisch,
an die Umgegend einzelner Orte gefesselt, verbreitet. Am Rhein sind es meist
die alten Römerkastelle und nunmehrigen Pfalzen, in deren Umgebung der
Weinbau blüht, so Bingen, Bacharach, Oberwesel, Boppard, und von der Mosel-
mündung ab Koblenz, Andernach und Sinzig : gerade die drei letzteren werden
von Regino z. J. 885 propter vini affluentiam besonders genannt. An der Mosel
und Nahe dagegen traten derartige Gesichtspunl^te verstreuter einst vielleicht
römischer, nunmehr fiskalischer Kultur mehr zurück; zwar sind auch hier bei-
spielsweise Kreuznach und Kröv^ als königliche Fisci zugleich Sitze alter
Weinkultur, aber überwiegend richtet sich der Weinbau doch nach den spe-
ciellen natürlich gegebenen Vorbedingungen der günstigen Sonnenlage und
wenigen Einzelheiten namentlich durch monumentale Funde überholt ist; vgl. femer Schröder
in Picks Monatsschrift Bd. 6.
^) S. u. a. unten S. 572 Note 2.
2) G. ep. Vird., MGSS. 4, 41; vgl. dazu Töpfer, Hunolst. ÜB. 1, 63, 1277, und Görz
MK. Reg. 1, 41.
^) Bertholet 2, P. justif. 63, 862: Lothar IL giebt an Stablo ob exiguitatem vini ca-
pellam nostram, quae est in fisco nostro Crovio sita, cum decimis omnibusque ad se per-
tinentibus.
— 567 — -Die Individualwirtschaft.]
leichten Anbaufähigkeit. Namentlich am Moselufer mit seinen vielfachen
Krümmungen, welche einen aufserordentlich reichen Wechsel natürlicher Vor-
teile bedingen, tritt dieser Gesichtspunkt aufs klarste hervor ; hier bilden die-
jenigen Gegenden die frühesten Sitze der Weinkultur, welche bei nicht allzu-
steilen Hügeln einen guten Sonnenstand mit leichter Kultur ohne Terrassenbau
vereinigen ; so die Ostecke des Trierer Thalkessels, die Gegend von Neumagen,
die Wittlich zugekehrte Krümmung der Mosel, die Moselschleife bei Zell, die
Ufer zwischen Karden und Kochem, die Umgegend von Winningen und von
Koblenz. Die heutzutage eigentlich berühmten Lagen dagegen, fast stets steile
Terrassenlagen, treten erst später, unter den Saliern und Staufern, in die Ent-
wicklung ein, so die Erdener Weinberge und die Moselschleife bei Bernkastei
mit dem Bernkastler Doktor sowie dem Graacher und Zeltinger Wachstum.
An der Saar endlich ist der Weinbau überhaupt späteren Ursprungs: noch
laut dem UStift 13. Jhs. (S. 396) werden nach der Saarburg 5 Fuder Wein
von Leiwen bei Neumagen a. d. Mosel geliefert. Doch finden sich vereinzelte
Anbauanfänge immerhin auch hier schon seit dem 11, Jh. ; eine volle Ausbildung
aber ist wohl kaum vor dem 14. Jh. eingetreten ^
^) P^ür diejenigen, welche sich für die lokale Verbreitung des Weinbaues im speciellen
interessieren, wie zum Beweis der oben gegebenen allgemeinen Bemerkungen seien hier
aufser der Tabelle Bd. 2, S. 54 f. noch einige Notizen zusammengestellt. Nur ist zu den-
selben folgendes zu bemerken: es sind nur die wichtigsten Stellen ausgehoben; viele mufsten
wegfallen wegen Formelhaftigkeit des Ausdrucks oder wegen Unbestimmtheit desselben (bei-
spielsweise so, dafs das Wort vinee auf mehrere vorhergehende Ortsnamen bezogen werden
kann, während es doch den sonstigen Anhaltspunkten nach zu nur einem oder einigen der
gesamten Namen gehören kann). Die Aufnahme hat sich in diesen Fällen nur ganz indivi-
duell entscheiden lassen; bisweilen konnten sogar fonnelhafte Ausdrücke als bezeichnend
angenommen werden. Ferner machte sich bald der Eindruck geltend, dafs in den aus Wein-
gegenden selbst stammenden Urkk. Weinbesitz oft gar nicht besonders genannt, sondern als
selbstverständlich vorausgesetzt ist ; bei Urkk. anderweitiger Provenienz ist das Gegenteil der
Fall, sie sind also bei unserer Zusammenstellung besonders wichtige und zuverlässige Quellen.
Endlich sei bemerkt, dafs diejenigen Orte, in welchen sich früh fremde geistliche Grundherr-
schaften nachweisen lassen, sich stets auch als frühe Weinorte ergeben, so dafs die folgenden
Notizen geradezu durch die Zusammenstellung auf S. 133, Note 3 ergänzt werden können.
Unter diesen Modalitäten und Vorsichtsmafsregeln ergiebt sich etwa das Folgende: Mosel-
weinbau in der Grafschaft Veldenz, s. S. 566 Note 2; an der Mosel allgemein und besonders
wohl in Lieser 633, Testam. Grimon. ; in Klüsserath 698, Wurth-Paquet Table d'Echternach 1, 12,
auch sonst frühe und häufige Erwähnungen; Trier 704, MR. ÜB. 2, 1 ; Briedel 748, Pardessus
2, 397; Pommern 755, Gähnet ed. 1, 1, 276; Ediger 765, Lamey Cod. Laur. 3, 173, No. 3647;
Piesport 777, MR. ÜB. 1, 30; unter Merl 782, Lamey Cod. Laur. 3, No. 3626; Dreis
a. d. Salm c. 794, MR. ÜB. 1, 36; zwischen Steinem und Trier 835, MR. ÜB. 2, S. 9;
in Koblenz 822 — 839, Schannat Trad. Fuld. No. 447; Kröv 855 — 69, MR. ÜB. 2,
S. 24; Kochem und Valwig 866, MR. ÜB. 1, 105; Litzig, Kr. Bell, 870, Wilmanns Kaiser-
urkk. 1, 167 ; Lehmen Gondorf Winningen 871, MR. ÜB. 1, S. 107 ; Mehring Schweich Tritten-
heim, UPrüm, s. Bd. 2, 144; Bruttig 898, Lac. ÜB. 1, 43; Igel 929, MR. ÜB. 1, 234; Alf?
963, MR. ÜB. 1, 213; Kesselheim 966, MR. ÜB. 1, 283; Schleich 976, MR. ÜB. 1, 305;
Langsur 979, MR. ÜB. 1, 307 (unecht); Reil 1006, Lac. ÜB. 1, 89; Traben 1007, Quix Cod.
Aqu. 1, 15; Biwer 1024, Tabouillot Hist. de Metz 3,86; Kobem 1030, MR. ÜB. 1, 353; En-
[Entwicklung der Landeskultur. — 568 —
Im übrigen wirkten alle Verhältnisse auf eine starke Entwicklung des
Weinbaues seit der Karolingerzeit. Wassertrinken galt im frühen Mittelalter
geradezu als eine Entbehnmg, es wird schon in karolingischer Zeit als Straf-
kirch 1050, Stumpf Acta imp. No. 304; Lützelkoblenz und Bubenheim 1052, ME. ÜB. 1,
391; Klotten 1054, Lac. ÜB. 1, 121; Rachtig, Uerzig, Senhalz 1067, Lac. ÜB. 1, 135; Bom-
bogen 1070—80, ME. ÜB. 1, 450; Mühlheim an der Mosel 1082, Calmet 1* ed. 1, 479;
Lieser 1096, Honth. 1, 447, s. oben unter 635; SAldegund 1097, ME. ÜB. 1, 448; Brempt
Kaimt 1097, ME. ÜB. 1, 448; Zeltingen 1116, Lac. ÜB. 1, 181; Graach 1124-27, ME. ÜB.
1, 512; ? Dudeldorf und Monzel 1127, ME. ÜB. 1, 513; Ellenz 11.35, Ann. d. Niederrh. 23,
152; Winningen 1136, MR. ÜB. 1, 547; Moselweifs 1136, Ennen Qu. 1, 508; Koray 1136,
MR. ÜB. 1, 540; Minheim 1136, ME. ÜB. 1, 541; Wittlich 1139, ME. ÜB. 1, 559; Müden
1139, ME. ÜB. 1, 560; Neef und Bremm 1142, ME. ÜB. 1, 581; Kesten und Monzel 1152,
Görz, Eeg. 1, No. 2124; Noviand 1152, ME. ÜB. 1, 621; Pünderich 1155, ME. ÜB. 1, 634;
Siebenbom und Erden 1177, ME. ÜB. 2, 62; Güls 1183 und früher, Lac. ÜB. 1, 344; Metter-
nich 1184, ME. ÜB. 2, 107; Kärlich 1197, ME. ÜB. 2, 205; Mertert, Donwen, Loersch, Luxem,
Flufsbach, USMax. 12. Jhs.; Treis c. 1200, ME. ÜB. 2, 4-55; Fankel 1200, ME. ÜB. 1, 455;
Bolzingen c. 1200, ME. ÜB. 2, 388; Niederemmel 1202, ME. ÜB. 2, 270; Leiwen Waldrach,
UStift 13. Jhs.; Hatzenport 1216, ME. ÜB. 3, 58; Pallien 1217, ME. ÜB. 3, 141; Berkent-
heim Gag bei Heiligkreuz) 1220, ME. ÜB. 3, 126; Kasel um 1220, ME. ÜB. 3, 140; Irsch
1224, ME. ÜB. 3, 197; Kürenz 1225, MR. ÜB. 3, 201; Mustert 1226, MR. ÜB. 3, 236;
Bernkastei 1228, *Miltenberg, Abschr. Schott Dipl. Ringr. 6 suppl.; Valwig 1228, MR. ÜB.
3, 280; Zell 1229, MR. ÜB. 3, 301; Fell 1229, MR. ÜB. 3, 303; Dieblich 1231, MR. ÜB. 3,
336; Reil 1231, MR. ÜB. 3, 345; Neumagen 1232, MR. ÜB. 3, 355; Kues 1234, ME. ÜB.
3, 398; Glens 1234, ME. ÜB. 3, 399; Wehlen 1251, *0r. Koblenz, St. A. — Eheinweinbau
in Eemagen 754, Ritz Urkk. 4— 5; Boppard 755, Schannat Trad. Fuld. No. 12; Bingen 766,
Lamey Cod. Laur. 2, No. 2011; Ober- und Niederbachem bei Mehlem 798, Lac. ÜB. 1, 7, 10;
Leudesdorf 828, Einh. Transl. ss. Petri et Marc, Jaffe Bibl. 4, 496; Sinzig 855, CRM. 1, 45;
Berkum und Mehlem 856, MR. ÜB. 1, 93; Rettersdorf 866, MR. ÜB. 1, 105; Braubach 886,
MR. ÜB. 1, 120; Linz 873, Lac. ÜB. 1, 34; Rheinbrohl 877, Bouquet 8, 666; Oberwinter,
Unkelbach etc., ÜPilim, s. Bd. 2, 144; Werlau 922, Ann. d. hist. V. 26 und 27, 334; Rhens
941, Lac. UB. 1, 51; Oberw^esel 966, Kremer Or. Nass. 2, 75; Andernach 998, Lac. ÜB. 1,
82; Bacherach 1019, Lac. ÜB. 1, 94; Unkel 1020, MR. ÜB. 1, 243; Urmitz 1022, Honth. 1,
357; Vallendar 1052, Heineccius Antiqu.' Gbslar. 58; Nickenich 1069, MR. ÜB. 1, 425;
Niederberg Ehrenbreitstein 1084—1101, ME. ÜB. 1, 453; Bendorf 1105, Lac. ÜB. 1, 171;
Hirzenach Diebach 1110, ME. ÜB. 2, 24; Trechtinghausen 1135, Quix Cod. Aqu. 1, 66;
Litzig und Mendich 1139, ME. ÜB. 1, 560; Spey 1143, CEM. 1, 272; Erpel 1143, CEM. 1,
314; Urbar 1166, CEM. 1, 383; Unkelstein Leubsdorf 1173, Lac. ÜB. 1, 311; Heimbach
1197, ME. ÜB. 2, 205; Sayi 1208, Honth. 1, 644; Horchheim c. 1200, Kremer Or. Nass. 2,
217 f.; Pfaffendorf um 1210, ME. ÜB. 2, 333; Petersacker (Hof bei Eheindiebach) 1211, Lac.
ÜB. 2, 19, No 35; Irlich 1211, *Andemach. Schreinsr.; Weitersburg c. 1215, MR. ÜB. 3, 131;
Weseler Hamm 1216, MR. ÜB. 3, 49; Arendorf 1217, Lac. ÜB. 2, 34; Brey 1217, MR. ÜB.
3, 77; Oberwesel c. 1218, MR. ÜB. 3, 143; Salzich SJacobsberg 1220, MR. ÜB. 3, 128;
Münster bei Bingen 1221, Rössel Eberb. ÜB. 1, 228; Rolandswerth 1225, Ennen Qu. 2, 97;
Wülfersberg 1227, *Rommersdorfer Repertor, Koblenz St. A. ; in der ,Crucebach', Gericht
Bacherach, 1231, Lac. ÜB. 2, 91, No. 178; in Oberspey 1236, MR. UB.3, 430. — Ahrweinbau
in Cranheim, wohl südl. Kerpen, 836, MR. ÜB. 1, 64; Sinzig 855, CRM. 1, 45; Gissenhofen
856, MR. ÜB. 1, 93; Crachilenheim 880, MR. ÜB. 1, 122; Iversheim, Weingarten, Pützfeld,
Kessling, Kreuzberg, Ahrweiler, Enzen, Rheinbach, Münchhausen, UPrüm, s. Bd. 2, 144
und MR. ÜB. 1, 120, 886; Wadenheim 1019, Lac. ÜB. 1, 94; Yehnhof 1019, Lac. ÜB. 1, 94;
— 569 — IJie Individualwirtschaft.]
mittel angewendete Der Trinkkonsum einer wachsenden Bevölkemng muTste
sich daher an der Mosel bei geringer und noch dazu stets abnehmender Ver-
breitung des Bieres in vermehrtem Weinbau ausdrücken. Dazu kam ein stetig
wachsender Export, der sich anfangs meist auf grundherrlichem Wege infolge von
starken Weinbergsankäufen fi*emder, namentlich geistlicher Grundherrschaften
vollzogt, später verechiedene andere Wege einschlugt, bis er seit der 2. H.
des 13. Jhs. dem kaufmännischen Handel einen bis dahin ungeahnten Auf-
schwung gab. Die Folgen dieser etappenmäfsigen Entfaltung des Exports
zeigen sich in einer schon im 13. Jh. rapiden und auch im 14. Jh. fortdauernden
Hönningen 1019, MR. ÜB. 1, 344; Lantershofen 1019, Ussennann Ep. Bamb. 2, 28; Waldorf
1047, Lac. ÜB. 1, 113; Maischofs 1106, Ann. Rodens. SS, 16, 703; Deraau 1113, Ann. Rodens.
SS. 16, 697; Bodendorf 1118, Ann. Rodens. SS. 16, 699; Kirchdaun und ,Gingehove' 1140, Erast
Hist. de Limbourg 6, 132, vgl. MR. ÜB. 1, 120, 886; Heimersheim 1170, Lac. ÜB. l, 305;
Westum Konsdorf 1192, Quix Cod. Aqu. 1, 27 u. 45; Altenahr 1229, Ernst Hist. de Lini-
bourg 5, 320, s. auch CRM. 2, 219, 1265: Besitzungen in valle Art . . citra rivum . . Ros-
bag cum villis et vineis adiacentibus. — Naheweinbau in Norheim 766, Lamej' Cod. Laur. 2,
No. 2007; Langenlonsheim 769, Lamey 2, No. 1092; Hüffelsheim 769, ebd. 2, No. 2005;
Weinsheim 770, ebd. 2, No. 2020; Leibersheim 771, ebd. 2, No. 899; Roxheim 773, Schannat
Trad. Fiüd. No. 39; Monzingen 77f<, Lamey Cod. Laiu-. 2, No. 2036; Kreuznach 835, MR.
IIB. 1, S. 70 ; (Glanodenbach 893, UPrüm); Hahnweiler, Kr. SWendel, 992, Stumpf Act. imp. No. 34;
Merxheim 1108, MR. ÜB. 1, 473; Rüdesheim bei Kreuznach 1148, MR. ÜB. 1, 612. — Saar-
weinbau in Nittel 1000, MR. ÜB. 1, 330; Fellerich 1115, MR. ÜB. 1, 493; Thaben, Filzen,
Oberemmel, USMax. 12. Jhs. ; Besseringen, UStift 13. Jhs. ; Mertesdorf 1220, MR. ÜB. 3, 134.
S. ferner *Koblenz St. A., Urk. 1301 Dec. 18: dimidius ager vinifer situs in banno de
Westoven [bei Saarburg]. Weinbau in Ensch, Ockfen, Saarburg, Konz 1328, Bd. 3, 407,8,
vgl. auch Bd. 3, No. 299 c, 1349. Der Weinzehnt in Ensch und Ockfen beüägt 1328
21/2 carr. Zum Saarweinbau s. auch oben S. 402.
^) Cap. 6 Capit. Karoli M. Bonon. 811: wer sich während eines Heereszuges betrinkt,
wird zum Wassertrinken verurteilt. S. femer V. s. Simeonis 3, 15: der h. Simeon reclusus . .
sileutio et multis ieiuniis attenuavit corpus suum, inprimis aliquando solo pane, aliquando
vero reficiens aqua infuso legumine. in nostra siquidem terra propter infimiitatem stomachi
usus est semper modico vino. USMax. S. 451, Moertz 5g: die Fröhner erhalten Wein; si
quis tantum biberit, ut socium suum vel aliquem incontinenter offendat, emendationi tenetiu-.
2) Wie voll die Keller der Bischöfe waren, zeigt z. B. G. ep. Leod. 2, 24, MGSS. 17,
202, 37, c. 965: contigit, ut dum cives Leodienses domiun (episcopi) vi irrupissent et rubeos
Wormacensis vini rivos a monte, quo nunc aecclesia sancti Martini sita est, usque in Mosam
deduxissent, ille hoc aequanimiter ferens niülam adversariis pro hac tementate vicem re-
pendere quaesivit.
^) Huillard-Breholles 1^, 771, 1219: der Herzog Heinrich von Lothringen empfängt
von Friedrich II. als Feodum, wie schon im J. 1204 von Philipp (Miraeus Op. dipl. 3, 75) 60
plaustra vini pro medietate apud Bopardiam, pro alia medietate apud Alsatiam. Butkens
Trophäes 1, 84, 1242: der Herzog von Brabant hat in Oberwesel ein Reichslehen von 20 carr.
Wein. S. auch G. Alberonis 15, MGSS. 8, 252: archiepiscopus Albero omnibus in pace com-
positis singulis principibus singulas misit vini carr., et maxime Saxonibus. et notanda in hac
re subtilitas ingenii domini Alberonis. perpendit enim, plus conferre ad victoriam atque
ad accendendos animos vironmi vini copiam et aliorum victualium, quam multa milia
fameliconxm.
[Entwicklung der Landeskultur. — 570 —
Erweiterang der Weinbergskulturen ^ ; diese Erweiterung tritt schon im 13. Jh.
in vielen Einzelheiten zu Tage^, bis am Schlüsse des Mittelalters eine Aus-
dehnung der Weinbaufläche erreicht wurde, welche wohl sogar der heutigen
überlegen war^.
Dafs indes diese rasche Entwicklung der Weinbergskultur immer noch
ein erster Aufschwung vornehmlich extensiver Art war, vermag man an
der Ausbildung der Weinqualitäten wohl zu erkennen. Sehen wir von
dem Gegensatz von Weifs- und Rotwein ab, der sich erst gegen Schluls des
Mittelalters infolge besonderer Schätzung des Weifsweins zu einem ausge-
sprochenen Qualitätsgegensatz erweiterte*, und legen wir auf den selten, erst
spät und nur ganz generell betonten Gegensatz der Herkunft keinen beson-
deren Wert^, so bleibt für das ganze Mittelalter nur 6ine Qualitätsdifferenz
übrig, die zwischen fränkischem und hunnischem Wein**. Aber auch dieser
Unterschied läfst sich für unser Gebiet nur an der Untermosel und am Mittel-
rhein nachweisen; er dauert hier, ähnlich wie im Rheingau, seinem eigentlichen
Sitze, vom Schlufs des 12. bis zum Schlufs des 15. Jhs. ^ Über die der Differenz
1) Bd. 2, 64.
2) s. MR. ÜB. 3, 56, 1216; Lehnsb. Werners IL von Boland S. 13; Bd. 2, S. 211,
Tab. ö, S. 215, No. 8. Der Lahnweinbau nimmt zu: MR. ÜB. 3, 1079, 1250: Weinberge zu
Wetzlar, Garbenheim und Kalsmunt culte seu etiam adhuc excolende. Noch weiter ausge-
dehnten Weinbau bezeugt Hennes ÜB. 2, 225, 1274: Wilhelm Graf von Jülich verleiht dem
deutschen Haus zn Siersdorf Zollfreiheit für die Weine, die auf seinem AUod bei Zül-
pich wachsen. Vgl. im Einzelnen auch noch oben S. 287 Note 3 Citat 2; S. 399; S. 404 f.
') Ein Entscheid ist hier mit Sicherheit nicht zu geben; doch sind heutzutage sicher
viele Hänge nicht mehr in Weinkultur, die es früher waren. Zum Eindruck, den die Kultur
des 16. Jhs. machte, vgl. C. Hedio 43 ed. Rhenus 2, 9: zu beiden selten des Rhein-
gebirges [bei Oberwesel] seind die berg von oben an bis an den Rhein herab'durchauß vol reben.
S. auch schon Reg. Prüm Ges. Anm. S. 195, Note A : statim iuxta sanctum Goarem ex alia
parte Reni bonas et optimas vineas.
*) Vgl. das Citat aus den G. ep. Leod. auf 8. 569 Note 1, sowie Oberlahnst. ZoUr. S. 295,
1465 Jan. — Febr.: 5 (Fafs)bender, die roden wine uf dem sale abezulaßen; und ebd. April
27 f., S. 298 : 4 bender, wine uf dem sale abezulaßen. Aus diesen Stellen läfst sich die
Wahrscheinlichkeit ableiten, dafs unter Wein schlechtweg, wenigstens an Mosel und Rhein,
weniger wohl an der Ahr (Kinkel, Ahrthal S. 269j, Weifswein zu verstehen ist. Zur zimeh-
menden Beliebtheit des Weifsweins s. Bd. 2, 324.
^) Bd. 2, 324 ; s. auch *Gotha Lib. aur. Eptemac. Bl. 134, 15. Jh. : vinum Mosellanum,
vinrnn Suranum. Von den einzelnen Moselweinsorten finde ich in früherer Zeit nur den Braune-
berger genannt, aber ohne dafs irgend ein Urteil über seine Qualität in Frage kommt, vgl.
*üSElisabeth Hosp. Bl. 34 a: apud Veldence in monte dicto Brunnenberch ex opposito ville
Dusemunte Conradus ligator vasorimi et Irmengardis uxor eins legaverunt pei^petuo ^/2 am.
vini Treverensis mensure . . ex vinea eoriun in dicto monte Brunnenberch in autumno per-
solvendam.
^) Daneben könnte man höchstens noch diejenige zwischen neuem und fimem Wein
anführen, welche im Mittelalter eine grofse Bedeutung hat, vgl. z. B. den Modus propinandi
in festis s. Maximini videlicet et Agritii ed. Wolff in den Geschbl. f. d. mittelrh. Bist. Bd. 1.
Indes dieser Gegensatz geht nicht auf die Kultur, sondern die Kellerwirtschaft.
■') Für vinum hunnicum vgl. MR. ÜB. 2, 144, 1195, Rupertsberg; ebendahin gehören
— 571 — Die Individualwirtschaft.]
von fränkischem und hunnischem Weine zu Grunde liegenden Scheidungsmerk-
male ist schon eine grofse Anzahl von Ansichten ausgesprochen worden.
Diese Ansichten laufen, abgesehen von einzelnen hier nicht anzuführenden
Nuancen, im wesentlichen darauf hinaus, den Gegensatz entweder auf ver-
schiedene Rebarten, oder aber auf die verschiedene Art der Bestellung, der
Lese oder der Weinbehandlung zurückzuführen: speciell die gewöhnlichste
Ansicht geht dahin, unter fränkischem Weine Rotwein, unter hunnischem
Weine Weifswein zu verstehend Ist nun gerade diese Ansicht keinesfalls halt-
bar, so schliefsen auch alle andern Meinungen, welche auf Besonderheiten der
Technik Nachdruck legen, ernste Einwendungen nicht aus : sicher ist nur, dafs
der fränkische Wein viel höher, meist doppelt so hoch geschätzt wurde, wie
der hunnische^. Im übrigen aber wird man mit Wilhelmj, dem jüngsten
sachverständigen Bearbeiter der Frage, annehmen müssen, dafs der Gegen-
satz keineswegs auf eine technische Specialität, sondern vielmehr auf den
blofsen Gedanken einer qualit6 sup6rieure et införieure („fein", „extrafein")
hinauslief, wie wir ihn noch heute auf Waren geringer Qualitätsschwankimgen
anwenden^. So fafste schon das 16. Jh. die Ausdrücke auf*, und noch heute
wird in Süddeutschland und Österreich ordinärer Wein von besonders schlechten
Reben als Heunischwein bezeichnet^. Woher die Ausdiücke im Mittelalter
kamen, ist freilich schwer zu sagen; kann man für francicus sich schwerlich
enthalten, an fränkisch im ethnographischen Sinne zu denken, so bleibt der
Ausdruck hunnisch einstweilen dunkel.
Für uns genügt, gefunden zu haben, dafs sich erst gegen Schlufs des
12. Jhs., und wie es scheint nur für die Untermosel und den Rhein, ein durch-
gängig angewandter einfachster Qualitätsunterschied für die gesamte Kreszenz
alle sonstigen älteren Zeugnisse : UEupertsberg S. 385 und Bd. 2, 674, Note 3 ; s. auch ME.
ÜB. 3, 367, 1227, cit. S. 381 Note 3. Zu vinum francicum vgl. INffi. ÜB. 2, 144, 1195, Ruperts-
berg; Bd. 3, 1, 15, 1272; Cod. Lac. 90, 1281, Mosehveifs; CRM. 3, 308, 1344, Oberwesel;
WErpel 1383, § 13; *üSMax. 1484, Bl. 201».
^) Die Litteratur wie die Ansichten iiber diese Frage s. bei Wilhelmj, Nassauer An-
nalen 14, 182-246; s. auch v. Maurer, Dorfvf. 2, 557.
^) Vgl. z. B. URheingrafen: unam kan-. vini fi-anconici vel duas karr, hunici.
^) Nur so werden auch die folgenden Stellen aus unserem Gebiete verständlich: jVIR.
ÜB. 2, 144, 1195: SServatius-Maestricht verkauft für 2 mr. particulam vine§ . . in Pinguia an
Rupertsberg, de qua sorores eiusdem cenobii iamdictis fratribus annuatim hamam franconici
et sextarium hunici vini persolverunt. Deutsche Heberolle von Rhens, 14. Jh. 1. H. : jimker
von Bri ein amen frentzis wines von eime stücke wingart an deme mulenreine; daneben ebd.
2 amen huntzez winez. CRM. 4, 30, 1408: in Sinzig vergeben 5 ohm frentz und 4 ohm
hüntzwins . . von meinem gewächs (des Burggrafen von Hammerstein).
■') Hedio 1543, ed. Rhenus 2, 9: Hasemanshausen, da wachsen die frenischen, d. i. die
besten edelsten wein in dem Rheingepirg. Daneben rühmt Hedio noch die Weine von
Trechtlinghausen, Lorchhausen, Bacherach, Fürstenberg.
^) Bisweilen wird daher wohl auch von heunischen Reben gesprochen; so schon MR.
ÜB. 3, 1330, c. 1255, Andernach: nee [MR. ÜB. falsch vero] aliquam vitem hunicam de novo
in predictis vineis plautabo.
[Entwicklung der Landeskultur. — 572 —
entwickelte : ein untrügliches Zeichen dafür, dafs bis zu dieser Frist die Technik
des Weinbaues noch nicht allzuweit fortgeschritten war.
Das gilt zunächst für die Ausnutzung der Lagen. Es ist schon bemerkt
worden, dafs die zunächst in Angriif genommenen Lagen keineswegs diejenigen
waren, welche jetzt als die besten erscheinen^; sieht man von Anlagen
römischer Zeit ab, für welche technische Hindernisse nicht bestanden zu haben
scheinen^, so blieben im allgemeinen wohl alle Lagen, welche Ten^assenbau
erforderten, bis gegen die Mitte des 12. Jhs. von der Weinkultur unberührt.
Seit dieser Zeit regt sich freilich der Terrassenbau kräftig, schon im 13. Jh.
erscheint er weit verbreitet^; und es wäre sehr wohl zu verstehen, wenn
gerade infolge seiner Einführung seit dem Schlufs des 12. Jhs. die Qualitäts-
unterschiede fränkischen und hunnischen Weins allgemein gebräuchlich gewor-
den wären.
Der Weinbau selbst war so, wie er vor den neueren vielfach grund-
1) Aufser oben S. 567 s. auch Abschn. IV, Teil 2, S. 404.
2) S. Auson. Moseila 161 über die Mosel oberhalb Neumagen:
Summis quippe iugis tendentis in ultima clivi
Conseritur viridi fluvialis margo Lyaeo.
Venant. Fortun. de Castello Nicetii v. 39 über Nicotins (f 566):
Blandifluas stupidis induxit coUibus uvas;
Vinea culta viret, quo fuit ante frutex.
Venant. Fortun. Hodop. 25 f. über die Mosel unterhalb des Trierer Thalkessels:
Undique prospicimus minitantes vertice montes, ...
Nee vacat his rigidis sine fructibus esse lapillis,
Denique parturiunt saxaque vina fluunt.
Palmite vestitos hie respicis undique colles
Et vaga pampineas ventitat aura comas:
Cautibus insertae densantur in ordine vites
Atque supercilium regula picta petit,
Culta nitent inter horrentia saxa colonis,
In pallore p«trae vitis amoena rubet,
Aspera mellitos pariunt ubi saxa racemos
Et cote in steinli fertilis uva placet,
Quo vineta iugo, calvo sub monte, comantur
Et tegit umbrosus sicca metaUa viror:
Inde coloratas decerpit vinitor uvas
Eupibus adpensis pendet et ipse legens.
») Vgl. Abschn. IV, Teil 2, S. 404 Note 4; dazu Miraeus Opp. dipl. 4, 370, 1140, Marien-
rode: vineam . . in clivo montis pendula(m). Dagegen MR. ÜB. 2, 21, 1174: vineam quan-
dam in pede montis [in Rhense] iacentem, in qua eos villici curtis nostr? sepius fatiga-
verant [des Erzbischofs von Köln]. Vgl. weiter USMax. S. 431, Mertert 9c; MR. ÜB. 3, 807,
1244: vineas duas in Valendra, quarum superior habet iox'nalem cultum et desuper modicam
partem de rupe confringendam, inferior vero iornalem habet cultum et dimidium et desuper
iomalem unum de novo in rupe confringendum atque colendum. Man vgl. auch die im
Rhein. Courier 1884, Okt. 4, aus Bodmanns KoUektaneen publizierten Benennungen 12. Jhs.
für Weinbergslagen in der Rüdesheimer Gemarkung.
— 573 — Die Individualwirtschaft.]
Stürzenden Verbesserangen an der Mosel betrieben wurdet schon ziemlich
durchgebildet und entwickelt. Gehen wir von der neuen Anlegung eines
Weinberges, sei es an Stelle eines ausgegangenen alten, sei es auf rohem
Boden, aus, so lassen sich in dem alten Bau, wie er bis in unser Jh. bestand,
am einfachsten die vier Stadien der Rodung, der Pflanzung, der Behand-
lung des jungen Weinbergs und der Bestellung des erwachsenen Weinbergs
unterscheiden.
Von ihnen umfafste und umfafst noch heute die Rodungszeit in einigen
Gegenden, aber längst nicht überall, 4 bis 6 Jahre, während welcher
das Weinbergsareal, nachdem es zuvor einen Dung empfangen, driesch liegen
bleibt, bis am Schlufs der Periode, meist im September oder Oktober, bisweilen
auch in den Winter hinein, eine tiefe Rajolung des Bodens stattfindet. Da,
wo die Drieschjahre nicht gehalten werden, wird der Dünger beim Rajolen
eingebracht.
Beim Pflanzen der jungen Reben handelt es sich, abgesehen von den
technischen Fragen, z. B. der Frage richtiger Entfernung der einzelnen Stöcke
voneinander im Verhältnis zum Neigungswinkel des Berges, namentlich um
die verschiedene Erzielungsart der Pflanzreben= Sie sind in den gewöhnlichen
Kulturen entweder Schnittreben (Schnittlinge) oder Wurzelreben (Reiflinge) oder
Senkreben (Bögen oder Söhne); im ersteren Falle Triebe (Lotten), welche,
zumeist im Herbst von alten Stöcken geschnitten, im Frühjahr angekeimt und gesetzt
werden ; im zweiten Falle ebensolche Reben, die aber vor der definitiven Ver-
pflanzung in den Weinberg schon angewurzelt sind ; im letzteren Falle Lotten,
welche man, ohne sie vom Stock zu trennen, mit der oberen Spitze in die
Erde senkt, bis sie Wurzel getrieben haben, und hierauf vom Mutterstock ab-
sehneidet.
Wenig nur ist über die Behandlung des jungen, durch die Pflanzung
entstehenden Weinbergs zu sagen : die Pflanzen sind bis ins vierte Jahr zu
schonen, wo sie halb tragen; das fünfte Jahr gilt als erstes Ertragsjahr.
Um so genauer mufs auf die Bestellung des erwachsenen Weinbergs ein-
gegangen werden. Die Hauptarbeiten in ihm sind während jedes laufenden
Jahres nach der Kultur im Beginne unseres Jhs. die folgenden :
Febr. bis März. 1. Räumen: Wegschneiden der Kopf- und Tauwurzeln, da-
mit die Hackarbeit möglich wird.
2. Schneiden der Reben und Lesen der abgeschnittenen Reben.
3. Sticken: Versehen der Weinstöcke mit Pfählen.
4. Gürten: Umbiegen und Befestigen der stehengebliebenen
Reben.
März. 5. Hacken: Umhacken des Grandes.
6. Heften: Befestigen des Stockes am Pfahl.
*) Eine gute Schilderung desselben von Göriz bei v. Schwerz S. 239 — 307. Zum
neueren Weinbau vgl. F. W. Koch, Der Weinbau an der Mosel und Saar, Trier 1881.
[Entwicklung der Landeskultur.
— 574
Juni bis Juli. 7. Eauhfelgen oder Ruhren: Auflockern des Gmndes.
8. Ausbrechen oder Zwicken: Entfernen zu geiler Triebe
verbunden mit dem Binden der stehengebliebenen.
Aug. bis Sept. 9. Lauben: Wegnehmen überflüssigen Laubes zur besseren
Traubenreife.
10. Zweites Felgen oder Lauterrühren.
Okt. bis Nov. 11. Lesen oder Herbsten.
Zu diesen Jahresthätigkeiten kommt noch im Turnus von 6 Jahren:
12. Düngen und in ungefähr gleichem Turnus 13. Schiefem: Bedecken des Wein-
bergbodens mit Schieferplatten zur Hervorbringung gröfserer Sonnenhitze und
wärmerer Nachtausstrahlung, zugleich zur halben Düngung.
Wie stellt sich nun die mittelalterliche Bestellung zu diesem Arbeits-
programm des ausgehenden 18. Jhs,, das sich im wesentlichen als das Er-
gebnis des bis dahin fortwirkenden Empirismus der geistlichen Institute des
Mittelalters ansehen läfst?
Für die Bestellung des erwachsenen Weinberges gewähren eine Reihe
ziemlich weit rückwärts reichender systematischer Angaben eine allgemeine
Übersicht, welche sich am klarsten tabellarisch wiedergeben läfst. Es bestanden
demnach die folgenden Bestellungsthätigkeiten :
Jahreszeit
18. Jh. Ende
17. Jh. Ende 1
15. Jh. Mittel
14. Jh. Mitte"
IS
t. Jh. Anf.i
i'ebr. — März.
1. Räumen
1. Säubern
1. Hauwen^
—
—
2. Schneiden
2. Schneiden 2
2.Scindere[?]^
1. Putare
1.
Incidere
3. Sticken
3. Sticken
3. Stipare''
2. Figere
2.
Suffulcire
4. Gürten
4. Binden
4. Gurten^
3. Ligare
3.
Cingere
März.
5. Hacken
5, Graben^
5. Brachen^
4. Fodere
4.
Fodere ^^
6. Heften
6. Heften*
6. Beugen u.
Lauben *"
5. Flectere
—
^) Verordnung, wie es mit dem Weinbau in hiesigem Engersgau hinfüro soll gehalten
werden, von 16. Februar 1699, Scotti Chur-Trier 1, 728—730.
2) Nach Lichtmefs.
^) Bis spätestens 14 Tage nach Walpurgis.
*) § 6: bald nach dem pfingsten solle das höften angefangen imd dabei beobachtet
werden, daß die junge träublein oder geschön, wie mans in gemein nennet, nicht mit ein-
gebunden und under dem laub an dem reifen gehindert werden; bei welcher höftung dan
auch das nafse wetter, so viel es sein kann, zu meiden,
s) Bd. 2, 535 f.
«) Crastino nativitatis beate Marie virginis. Die folgende Notiz mulieribus zfi lauben
ist offenbar an falscher Stelle eingetragen und gehört wohl unter August — September.
') 12. März.
*) Dazu slisen salices.
9) 30. März.
1«) 14. Mai.
") Bd. 3, 468, 4o; 470, lo, 1345—46, s. auch Wortr. des dritten Bds. u. d. "V\"VS^
^2) URheingrafen, Volchesheim.
") Fertig bis Mitte April.
575 — I^ie Individual Wirtschaft.]
Jahreszeit 18. Jh. Ende 17. Jh. Ende 15. Jh. Ende 14. Jh. Mitte 13. Jh. Anf.
Juni — Juli. 7. Rühren 7. Eiihi-eni 7. Rühren ^ [6. Fodere] 5. Movere^
8. Ausbrechen 8. Hauen und — — —
Brachen
Aug. — Sept. 9. Lauben 9. Lauben ^ 8. Lauben* 7. Foliare —
10. Lauter- — — — —
rühren
Okt. — Nov. 11. Lesen 10. Lesen 10. Lesen [8. CoUigere] [6. Colligere]
Über das 13. Jh. hinaus haben wir keine ausführlichen Nachrichten,
immerhin aber doch noch Notizen, welche die Weinbergsbestellung bis ins
9. Jh. zu verfolgen erlauben. Zur richtigen Erklärung derselben mufs vorerst
der Umstand betont werden, dafs nach den schon angeführten Angaben des
Mittelalters die eigentliche Bestellung des Weinbergs mit dem Rühren im
Juni oder spätestens Juli aufhörte: um Johanni mufste die Prüfung guter
Weinbergskultur stattfinden können, auf oder kurz nach Johanni fallen daher,
soweit wir sie im späteren Mittelalter kennen lernen, alle Weinbergsbau-
gedinge''. Der Grundsatz vollendeter Kultur vor Johanni galt aber, wie es
scheint, noch viel strenger für das frühere Mittelalter; es sind darüber
direkte Nachrichten vorhanden "^ , und wir werden mithin alle Weinbergs-
arbeit, welche im früheren Mittelalter erwähnt wird, vor dieses Datum zu
setzen haben. Die Weinbergsarbeit wird nun regelmäfsig in den Ur-
baren bis zum 9. Jh. hinauf erwähnt als dreifache Weinbergsfronde
(tria servitia colende vinee) ^ ; im selben Sinne ist von einer jährlich
dreimaligen Prüfung der Weinbergsfronden die Rede^. Man wird mithin
aus den fünf schon im Anfang 13. Jhs. in die Zeit vor Johanni fallenden
*) § 7: nach Johannestag, sobald die trauben verblühet, solle das graben geschehen,
was man rühren nennet, und der gmnd zu den stocken gezogen werden.
2) Findet sich in der Verordnung nicht, wohl aber ist es im Engersgau um diese Zeit
gebräuchlich, vgl. WBendorf 1671, G. 1, 615.
3) 5. Juni.
*) S. S. 574 Note 6.
^) Fertig bis Johanni.
^) Vgl. beispielsweise *WLonguich 1408, § 16: dixenmt antedicti scabini, quod qui-
cunque habuerit in locato vineas eidem domino medietatem tertiam decimam vel quintam
partem solventes, si easdem non bene coluerit, ut villicus cum scabinis in profesto loannis
baptiste lustranl^s easdem iudicaverint, ille solvere teneatur domino abbati quinque s. et scabinis
unum sextarium vini vel tantas uvas in vindemia, quantas daret, si bene culta foret vel vicinus
suus ex simili bene culta vinea praestat. S. auch Bd. 3, 268, 42.
■') Lac. ÜB. 1, 163, 253, 1096: in vigilia sancti lohannis sollen alle Weinberge durch-
geiiihrt (perfosse) sein. MR. ÜB. 1, 652, 1168: bis Johanni sollen die vinee bene culte plantate
et stercorate sein. S. auch MR. ÜB. 3, 86, 1218; 633, 1238; 667, 1239.
^) Vgl. z. B. ülMettlach No. 8, SJohann Trier: 6 mansi, unusquisque . . dat imum
operarium ad peragenda 8 servitia colende vinee. Ebd. No. 8, Wiltingen: 10 mansi . . colunt
vineam ad 3 servitia.
9) Bd. 3, 30, 30, 1264.
[Entwicklung der Landeskultur. — 576 —
Weinbergsarbeiten drei ausfindig zu machen haben, welche die ursprünglichsten
sein müssen. Die Auswahl wird glücklicherweise durch die Quellen selbst
getroffen : Schneiden, Sticken nebst Binden, endlich Hacken oder Brachen sind
diese ältesten Arbeiten; am deutlichsten nennt sie V. Deod. I. Mett. 17,
MGSS. 4, 479 für die Gegend von Metz:
vites iste putat, alter fodit, ille maritat ^
Wir ersehen demgemäfs einen ersten Aufschwung der Weinkultur wohl
am Schlüsse des 12. oder im Beginn des 13. Jhs. , wo das Rühren eingeführt
wird; einen zweiten vermutlich in der 2. H. des 13. Jhs.^ oder in der 1. H.
des 14. Jhs., in welchem man zur besseren Behandlung des Stockes selbst
durch Hinzufügen des Heftens und Laubens fortschreitet; einen dritten noch
vor der Mitte des 15. Jhs., welcher das Räumen, eine sehr wichtige Arbeit,
herbeiführt; bis endlich nach Schlufs des Mittelalters der Kreislauf der alten
Bestellung durch Aufnahme des Ausbrechens und Lauterrührens vollendet
wird. Diese aus der oben gegebenen Tabelle entnommene Ansicht über den
allmählichen Fortschritt der Weiribergsbestellung wird durch eine grofse An-
zahl von Einzelüberlieferungen bestätigt^, wie sie denn auch eine durchaus
naturgemäfse Weiterentwicklung erkennen läfst. Zugleich aber ergiebt sich,
dafs schon am Schlufs des Mittelalters die Weinkultur verhälnismäfsig weit
fortgeschritten war: es hatte sich bereits ein feststehender Begriffsumfang für
guten Bau ausgebildet^, und man versäumte wohl schon damals von grund-
herrlicher Seite nichts, um ihn den Weinbauern recht nachdrücklich einzu-
schärfen ^.
1) S. weiter UPriim Bl. U^; USMax. S. 431, Mertert 9c: Fonde ad fodiendum vel
amputandum vineam; femer oben S. 575 Note 7, Citat 1.
2) Vgl. Bd. 3, 92, 35, 1285.
^) Vgl. z. B. WOberheimbach 15. Jh., G. 2, 228: wist man unserm hern an der son-
dern und ander almüsen, das ein iglicber buweman sal sinen wingarten in büunge halden,
also das ein igliches feit sal sinen stocke hain und sinen phalle, und intrüst und underbant
sin zu halben aprille und sal gegraben sin vor sente Johannes tage baptisten; und wer ez
sache daz ine solichen vorg. wingarten wüst fünden worde, so mag der amptman das gericht
häufen in maszen obg. WIrsch Hockweiler Korlingen 1497, G. 2, 296: wingart schneiden im
merz. WEllenz 15. Jh., § 7: alle sollen ein wingart sticken, sniden, graven ind binden zu
rechter gewoenlicher zit. WChur 1518, § 3: ziun halben april so suUen die hoiber ire . .
wingarten . . mit setzen und praißen, sticken, graben, sniden, binden etc. gestalt haben und
stellen, und zu sanct Peter und Pauli tag [29. Juni] suUen gemelte wingart ganz und zumale
US und US gegraben geroirt und bereidt sein. WEllenz 1644, G. 2, 430: der lehenman sol
im mertz sticken, zu rechter gewohnlicher zeit schneiden, zu dem april graben, und im brach-
monat rören, wie auf andern höfen gebreuchlich. — Eine merkwürdige Umkehrung der Aus-
drücke Rühren und Graben hat *UMünstermaifeld, Hs. Koblenz CXIa, Bl. 29 a, Braubach:
qui usque Walpurgis vineas . . non procurasset, ut dicitur gerüirt und gestickit, et usque
lohannis eas non fodisset, ut moris est . . — Eigentümliche Bestimmungen knüpften sich an
das schon in der 2. H. des 13. Jhs. vorkommende Lauben der Lotten, s. Bd- 3, 92, ss, 1285,
sowie die Anm. 4 a. a. 0.
*) S. Bd. 3, 284, 12, 1470.
'') Für spätere Zeit vgl. WBendorf 1671, G. 1, 615: da einiger hoeber were, der mehe
— 577 — Die Individualwirtschaft.]
Der Fortschritt, welchen die Geschichte der eigentlichen Bestellung der
Weinberge aufweist, läfst sich für die zweite Hälfte des Mittelalters auch in
der Entwicklung der AVeinsbergsdüngimg — die Schieferung kannte das
Mittelalter noch nicht — verfolgen. War am Schlüsse des vorigen Jhs. eine
sechsjährige Düngung das Gewöhnliche, so verlängert sich der Turnus schon im
17. Jh. auf 7 Jähret Diese Fristbegrenzung reicht dann bis ins 15. Jh.
zurück^, erscheint indes am Schlufs des 15. Jhs. schon verbesserungs-
bedürftig^. Und auch im 14. und 13. Jh. ist allerdings der sieben- ja sechs-
jährige Turnus an einzelnen Stellen schon vorhanden; indes kommt neben
ihm doch noch ein zehn- ^^elleicht sogar ein zwölfjähriger Turnus vor*.
Die Düngung selbst geschah vor Johanni •^, vermutlich zusammen mit dem
Brachen (Hacken). Wo es anging, düngte man den ganzen Weinberg auf einmal^.
Indes war das natürlich nur bei kleinen Parzellen und in Ausnahmefällen
möglich; im allgemeinen wurde die Düngimg in so vielen Jahresteilen vorge-
nommen, als der Turnus Jahre aufwies. Die Regel war dabei, dafs man mit
der Düngung im höchsten Teile des Weinbergs anfing, und von hier aus mit
den Jahren abwärts düngte " . Die Dungpflicht wird demgemäfs , da zu einer
dan ein stuck lehen oder zinsgiiets von dem hof het und wult das schnötzst nicht so wal
bauwen als das gut, so sul er das gut stück so wal lassen ligen als das schnöt. WTJrzig
1686, G. 2, 368: wan man driesch last liegen, das erst jähr ist es ein rüegh, 1 sester weins; . .
das zweite weiset den lehiunann in den driesch imd die herren in das gebawte erb eben
groß; das dritte jähr in der herren band of gnad.
^) Ordnung für den Engersgau 1699 bei Scotti, Chur-Trier 1,730, § 15: alle Weingärten
sollen wenigstens alle sieben jähr gebessert werden. S. auch Bd. 2, 228.
2) WOberheimbach 15. Jh., G. 2, 218; Bd. 3, 283, 37, 1470.
^) Bd. 3, No. 254, 1472. Hierhin gehört es auch, wenn die Dauer und Qualität des
Düngungstui'nus unter Kontrolle gestellt wird , vgl. WBui'gen a. d. Mosel 1488 , § 13 : abe
imans misten wulte , der sal zum eirsten im hofe orlauf heischen ; alsdanne ende und pletz
wisen, dae er denkt zo misten : demnae sal der hoibman sulche bestemt ende und pletz durch
den lehenman laissen gesehen ; ist sach, sulche pletz mistong behoibt, sal man ime zolassen.
Vort abe imants mistet ane orlauf, den haint sie gewisten ein sümenis, welche sumenis ist
diese: die mistong sal er zo höbe bringen und daevon deilen, als sust von anderen guteren
ungemistet. S. auch WÜrzig 1565, G. 2, 364: der lehnman . . sol zu 7 jahi-en misten, iedoch
erst vom Schultheißen urlaub heischen und darnach wie hofrecht misten; nachdem der mist
gespreit ist, sol der Schultheiß einen lehnman zu sich nemen und die mistung besehen. Ganz
ähnlich W. des Fraishofes bei Ürzig 1686. G. 2, 368.
•*) Bd. 3 , No. 206 , 1374. Der zwölflähi'ige (bzw. sechsjährige) Turnus ergiebt sich aus
den Rupertsberger Weinpachtzeiten (Bd. 3, 3 flf.) von 12, 24 u. s. w. Jahi'en.
^) WEllenz 1644, G. 2, 430: wan es nötig zu misten oder zu beßem, sol der lehnman
zuforderst von dem scholtheßen erlaubniß nehmen, und da es dan nötig, sol dießer ihme
das selbig erlauben zm- Sommerszeit vor sanct Johans tagh; und sobald der lehnman gemistet,
solle ein scholtheiß die mistung besichtigen. Das WRhens § 5, G. 6, 487, kennt graben
vor Johanni, riihren später, misten vor Johanni nach Befehl.
*) Bauding Kröv u. Wolf 1435, G. 2, 818: item sollen sie düngen im sesten jair, ni
e oder nit lenger, und sollen ganz iis dimgen, sunderlich wer under 1 morgen halt, und wer
1 morgen halt oder darüber, sal zum sesten jair halb dimgen; und sal gesehen sin vor dem budinge.
^) WPünderich, G. 2, 404: jeder Lehnmann soll zu dem siebenten jähr misten, und
Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 37
[Entwicklung der Landeskultur. — 578 —
bestimmten Strecke Weinbergs ein gewisses Quantum Dünger in ständiger Be-
ziehung stand, urkundlich meist durch die Verpflichtung zum Aufbringen
dieses Quantums ausgedrückte Für den jedesmal gedüngten Teil des Wein-
bergs wurde dem Weinbauer im Fall von Abhängigkeitsverhältnissen eine be-
sondere Vergütung zu teil : entweder fiel ihm das Wachstum gänzlich zu oder
er hatte doch wenigstens einen geringeren Teil desselben, als gewöhnlich,
abzugeben ^.
Wie die Düngung, so vollzog sich auch das Pflanzen (lat. plantare mhd.
profen) ^ der Weinstöcke ; auch hier schritt man in langdauerndem Turnus zur
allmählichen Erneuerung, so dafs die Pflanzung ein ständiges Jahresgeschäft
der Weinkultur war^ und die Verpflichtungen in dieser Hinsicht geradezu mit
der Dungpflicht parallelisiert werden konnten^. Die Pflanzung selbst wurde
wohl meist in Senkreben gemacht ; die Bevorzugung dieser Manier mufste sich
beim jährlichen Pflanzen einer bestimmten Anzahl von Stöcken von selbst er-
geben^; und noch mehr war sie da am Platze, wo die Erneuerung des
Weinbergs durch blofses fakultatives Ersetzen abgängig gewordener Stöcke er-
anheben von dem weitesten biß zu dem nidersten; were es sach daß die Weingarten solches
nicht erdulden oder erdragen könten, solle der lehenman mit rat des hoefmans misten und
änderst nicht; deßen hat der ehrw. edle herr die mistung abzusagen und der lehen-
man nicht.
^) USMax. S. 461, Issel: hi, qui petituras habent, singulis annis singuli debent 6 no-
vellas plantas facere et 5 plaustratas fimi imponere. MK. ÜB. 2, Nachtr. 9, um 1200, Wein-
berg zu Bodendorf: precator ciirtis [=== Hofpächter] in Budendorf . . ipsam ^dneam cum 4
plaustris fimi excolat annuatim et dimidiam partem vini . . resignabit. Vgl. weiter MR. ÜB.
3, 86, 1218; 633, 1238; Bd. 3, 190, i7, 1344.
2) WBurgen 1488, § 13 : welche man als recht mistet, der sal das eirste jare die mistong
lesen. WMüden, G. 2, 451 : wer recht gemistet hat, soll selbiges jähr die trauben des wein-
garts, so weit er gemistet, allein und eigentumblich lesen. WNeef 1653, G. 2, 423: wan der
lehnman gemistet hat, so sol er das ungemistet zum ersten lesen und das zu hof tragen,
ehe er das gemistet lese ; dan sol er sprechen zu dem hem, sehet, ich hab abgelesen das un-
gemist, ich wil nuhn was gemist ist lesen, und sehet ob ich recht gethan habe. Im letzteren
Citat liegt natürlich die Supposition vor, dafs der Lehnmann mit Teilung des ungemisteten
Ertrages seiner Verpflichtung genügt habe. Zum Erlafs nur einer Ertragsquote s. neben dem
auch zu vergleichenden Bd. 3, No. 254, 1472, namentlich WPiesport 1607, G. 2,346: der,
so dünget, sol das jähr vom drittheil das vierttheil, vom viertheil das fünftheil geben ; imd sol
die mistung zu allen sieben jähren gescheen.
^) Ces. S. 180, Note B: vineam plantare, quod nos appellamus profen.
*) Bd. 2, 536.
^) USMax. S. 461, Issel 8d, s. oben Note 1. Vgl. auch die Citate der folgenden Note.
^) Auf Senkreben gehen die beiden folgenden Citate : WBurgen a. d. Mosel 1484, § 10 :
gefragt, was eine ganz leben si, haent si gesprochen, das von recht der lehenman schuldig
si und verplicht inne ein ganz lehen vaufzehen kiden, veir doden und dri levendich vur eine
kule, und drissich bürden mistes, als kint und kenne dreit. ouch ^in ganz len sulte mech-
tich sine 16 ame, d. i. 4 steck, u. 4 amen vur 1 stucke. WPünderich, G. 2, 403 — 4: vor
der Besichtigung soll jeder, der ein ganzes Lehen hat, 30 biürden beßemngh gethan haben,
wie sein kind und dienstboten tragen; darbeneben 15 kaulen gemacht haben, 4 doder vor
ein kaul und 3 lebendiger vor eine kaul. Die Toten und Lebendigen gehen wohl auf 7 Senk-
— 579 — Die Individualwirtschaft.]
folgtet Doch müssen bei gröfseren und rasch erledigten Xeuanlagen, wie
sich deren viele nachweisen lassen^, auch andere Pflanzmethoden zur An-
wendung gelangt sein.
Die Behandlung der jungen Weinberge wie der Jahresfortschiitt ihrer
Kulturen kann im wesentlichen nicht anders gewesen sein , als heutzutage ; im
fünften Jahre wird durchschnittlich der erste volle Ertrag geherbstet worden
sein, im vierten etwa der halbe. Der Wein dieses ersten halben Herbstes,
jetzt an der Mosel unter dem Namen Jungfeniwein als besonders gut bekannt,
wurde auch schon im Mittelalter besonders ausgezeichnet; er hiefs Proferwein
gegenüber dem an Pfählen gezogenen (gestickten) Weinwachstum^.
Auch die erste Periode in der Anlageent^icklung eines Weinbergs, die
Rodungszeit, scheint] sich im Mittelalter nicht sehr von der heutigen unter-
schieden zu haben. Wie man noch heute bisweilen in der Eodung keinerlei
besondere Drieschjahre ansetzt, so geschah das auch im Mittelalter*; daneben
läfst sich der Gebrauch von 1 bis 3 Drieschjahren nachweisen ^. Häufig säete
reben; von ihnen nahm man durchschnittlich 3 als forttreibend an. Vgl. femer auch WTilzen
1598, G. 2, 87: wan ein jeder gehöber järlich 3 profen macht und dieselbige düngt, ehe er sie
zuschlage, alsdan hat er sich der boessen erwehrt; sowie aus früherer Zeit !ME. ÜB. 3, 667»
1239, Kues: Erbbeständnis für Weinberge; wenn der Beständer vineas . . debito modo non
coluerit ac singulis annis ad minus 50 fossas non fecerit plantidas inserendo ac fimum ne-
cessarium imponendo, . . earundem possessione privetur. ^NIR. ÜB. 3, 1291, 1255 : SSimeoner
Erbbeständnisbrief für einen Weinberg bei der Winkelmühle, auf Halbscheit. Die Beständer
versprechen singulis annis ponere 20 bigas fimi in dictam vineam, et facere 20 fossas cum
plantulis, que vulgariter appellantur proffen.
^) MR. ÜB. 3, 633, 1238 : in fossis autem faciendis ac propaginibus inserendis tantum,
quantum necessitas exegerit, ipsam vineam meliorabunt.
2) Eins der gröfsten Beispiele bietet das Verfahren des auch anderweit (s. Bd. 2, 706 f.)
vorteilhaft bekannten Abts Alexander Henn von SMaximin, der im J. 1695 102 000 Stöcke
auf dem Grünberg bei Grünhaus anpflanzte, s. Beck, Weinbau, S. 49. Dagegen Agl. Lager
Mettlach Reg. 1479 Okt. 24: ein Einwohner von Bui'gen wird angehalten, einen lange von
ihm vernachlässigten imd brach liegenden Weinberg, den er von M. zu Lehen hat, nach und
nach mit Weinstöcken zu bepflanzen.
") CRM. 2 , 387, 1300 : de vino propagato , quod viügari vocabulo dicitur proffer-
win, . . de vino quod commimi nimcupatione appellatui' gesticket win de vitibus stipatis et
paxillis erectis et sustentis.
*) WWolf, 15. Jh. Ende, G. 2, 817: wan einer einen lehenwingart laisset ligen unge-
graben, den er setzen wolte, den sollen die lehenluete das erst jars uf dem buoweding [findet
divis. apost. Juli 15 statt] siecht manen, das ander jare abermails manen, das di-itte jare
sollen sie ine rüegen. und ob der wingart uf das vierte jare nit gesatzt were , sollen sie ine
ußruegen und dem lehenhern zustellen.
^) WEUenz 15. Jh., §. 6: will jemand nüwe wingert setzen, der sal dat doen mit raede
der hem scholtes. ind wanne ein jaer haet gelechen zue driß, sal datselve drisch dat zweide
jaer brechen. . . ind wanne is dan gesait iß in dem zwiden jaer, sal der liman die nest
seven jair damae allein lesen. WEUenz 1644, G. 2, 430: ehe ein lehnman setzet, sol er zu-
forderst bei dem scholtheißen erlaubnuß nehmen; ist es von nöthen, sol der scholtheiße zu
setzen ihme erlauben , jedoch dergestalt , daß selbiger weingart 2 jähr lang zum wenigsten
drüsch gelegen, imd dan das dritte jähr darnach setzen. S. auch Bd. 3, 283, 3o, 1470. —
37*
[Entwicklung der Landeskultur. — 580 —
man dann wohl in den Driesch^; und bisweilen wurden solche Driesche gar
nicht wieder zu Weinberg hergestellt, sondern in Bungerte umgewandelt^.
Aus dem Charakter der Weinbergsbestellung, wie wir sie soeben kennen
gelernt haben, wie aus dem des Herbstens ergiebt sich, dafs eine gröfsere
Weinkultur nicht ohne eine Anzahl von Nebenkulturen denkbar war. Die
Düngung erforderte eine wenn auch geringe Viehzucht, die wieder nur in Kombi-
nation mit Ackerbau gewinnbringend war^; das Binden der Weinstöcke wie
der Verbrauch an Fafsreifen liefsen den Besitz einer besonderen Weidenkultur
wünschenswert erscheinen*. Vor allem aber fiel der Holzbedarf ins Gewicht.
Sieht man von den Erfordernissen der Küferei an Daubenholz ab^, so macht
sich ein starker Holzkonsum namentlich in zwei Richtungen geltend : für Stick-
holz und für Instandhaltung der Kelter.
Das Stickholz kann bei rationeller Wirtschaft nur aus durchaus festem
Holze, besonders Eiche, neuerdings auch aus Akazie, hergestellt werden; es
stand und steht deshalb hoch im Preise. Schon sehr früh im Mittelalter tritt
es als gnmdhörige Liefenmg auf^; seit dem 13. und 14. Jh. ist es Gegenstand
des Kaufes und Handels ^ ; wie wichtig es war, beweist auch die für einzelne seiner
Besonderheiten ausgebildete Terminologie^ und die Strenge der Vorschriften,
welche für seinen Abtrieb bestanden ^. Unter diesen Umständen mufste es für
Für drei Drieschjahre spricht doch wohl Bd. 3, 78, 4, 1278. — Wenn es dagegen *Trad.
Eupertsb. Bl. 42^, 1313, heifst: [vinee] in primis 6 annis debent meliorari, quod vulgariter
dicitur roden: so ist doch wohl die Zeit bis zur vollen Ertragsfähigkeit eingeschlossen.
^) *USMax. 1484, Bl. 8»: de 7 iurnalibus in Castel tempore vindemie 7 s. in signum,
quod fundus est monasterii sancti Maximini ; et eedem vinee etiam dant tertiam partem uva-
nxm vel crementi cuiuscunque seminis ad vasa nostra deliberandam. — Auch diu-chgegrabene
Weinberge dienten im Notfall wohl zur Winterweide, s. WHolzfeld-Sachsenhausen, G. 2, 235,
cit. oben S. 286 Note 3.
2) S. oben S. 561 Note 3.
3) Dagegen waren Schieferberge, wie heutzutage, wegen fehlenden Schiefems, noch
nicht nötig.
*) 35 manipuli salicum als gi'undhörige Abgabe im UKai'den 11. — 12. Jhs., Bittelsdorf.
Zur Herstellung des Weidenbastes vgl. Bd. 2, 536: slisen salices; zur Hei-stellung der Fafs-
reifen s. Bd. 3 Wortr. u. salix ligalis. Im übrigen vgl. MR. ÜB. 3, 28, 1214: ein salictum;
*Andeniach. Schreinsr. No. 101, G. 1246, 1215: jemand hat salices in Miesenheim; *Locatio
curtis in Besch 1489, Arch. Maximin. 1, 975: item ist beretten, daß sie binnent der vorg.
zielen [Pachtzeit von 18 Jahren] 100 widen setzen sullen, die zu usgank irer irrungen in
gudem wastem stenden, und derselben geliehen, wo im alten widenstuck usstellet [!], ein
nüwen setzen.
5) Zu diesem Posten vgl. MR. ÜB. 2, 4, 1140.
6) UKarden 11.— 12. Jh.: von Bittelsd orf aus nach Karden geliefert in vere 224 sarcine
stipitum ad vineas colendas ; s. auch USMax. S. 434, Mamer.
•') Bd. 3, 17, 24; 473, ii, 1845—46; Bd. 2, 326. S. auch UMünstermaifeld Hs. Koblenz
St. A. CXIa Bl. 88 a, cit. oben S. 277 Note 3.
8) CD.' Rommersdorf 41, 1828: stipites antiqui [vinee] dicti vidgariter raimstechen;
s. auch CRM. 2, 369, 1297.
9) Ordnung ftir den Engersgau 1699, Scotti, Chur-Trier 1, 780, § 13: die weingarts-
pfähl sollen . . allererst nach liechtmefsen . . gehauen werden.
— 581 — Die Individual Wirtschaft.]
jeden Weinbergseigentümer von "Wichtigkeit sein, sich im Besitze eines Waldes
oder wenigstens einer Stickholznutzung zu befinden^.
Nicht minder lastend war der Holzbedarf an der Kelter, nur dafs es sich
hier mn weniger, aber stärkeres Holz handelte. Zwar fand ein weitergehender
Verbrauch nur bei der mechanischen Kelter statt, und diese hatte noch längst
nicht das Keltern mit den FüTsen völlig verdrängt ^, trotz des schon von Karl
dem Grofsen für seinen Domanialbesitz erlassenen Verbotes ^. Indes war doch
in jedem Ort, ähnlich der Mühle, meistens 6ine gröfsere mechanische Kelter
zu finden, welche dann vielfach Bannrechte besafs*; und gröfsere Besitzer
hielten darauf, eigene Keltern zu haben ^. Diese mechanischen Keltern scheinen
anfangs völlig ohne Deckung im Freien gestanden zu haben : ei-st später wur-
den sie durch deshalb fast stets besonders erwähnte Keltergebäude geschützt ^.
Zu ihrer Ausstattung gehörten eine Menge technischer Einzelteile '^, welche fast
durchweg aus Holz hergestellt waren, wie das noch jetzt alte Keltern au der
Mosel, z. B. in Beilstein, beweisen; und alle diese Teile bedurften vor jeder
Lese einer genauen Nachprüfung und häufiger Wiederherstellung.
Mit der Kevision des Keltergezauwes und der Fässer kündigte sich der
Herbst an; höchstens dafs ihm der Weinbergsschlufs voranging. Der letztere,
mochte er nun von der Markgenossenschaft oder vom Gmndherrn als Allmende-
obereigentümer oder sonstwie ausgesprochen werden^, begann meist um Remigii
^) S. beispielsweise Bd. 3, 33, 9, 1264. Ton besonderem Interesse sind die Kardener
Rechte in Treis, s. Bd. 3, 104, § 2, 1297; 120, §§ 3 u. 4, 1320.
2) UPrüm No. 112, Dienheim, ein caltorium. S. ferner Bd. 3,{64, ib, 1273, und *USEUsab.
Hosp. Bl. 27 1: apud Isolesbach domine de Ponte Leonis habent torciüar . . . si vinum
de . . vineis ibidem calcari contigerit, nulluni pretium torcularis recipient. Für das 14. Jh.
vgl. *Arch. Maximin. 10, 929, 1395 (unten S. 582, Note 9).
3) Cap. de villis § 48.
*) Tgl. beispielsweise "V^lgel 1292,JHonth.Hist, 1, 826, vom Giimdheri-n [SSimeon]: debere
et posse habere in eadem villa de Egele unum torcular, ubi homines tempore vindemiaram
debeant et possint torquere vina sua eis obvenientia de bonis, que habeant ab ipsa ecclesia
predicta [SSimeon]. Lager Mettlach Reg. 1484 Dec. 10: M. läfst rechtsgültig entscheiden,
dafs die auf seinen Gutem in Fickingen von Gerard von Hilbringen en-ichtete Kelter zerstör
•werden solle, da von alters her nur eine denen von Hilbringen gehörige Kelter daselbst ge-
standen, auf der zu keltern alle verpflichtet seien.
i^) S. USMax. S. 432, Liesch 9c; Bd. 3, 34, s, 1264; CRM. 4, 90, 1419.
^) Bd. 3, 17, 1, 1316; vgl. auch Feod. SMax. 470: lattas et nmina ad torcular et
molendinum ecclesie tegendum dabunt.
'') Die sog. necessaria ad ipsa torcularia, que vocantiu- keltergezauwere : Bd. 3, 513, 28
c. 1320. S. Ces. zu UPrüm S. 155, No. 2: gardi simt instinmenta torcularis, que appellantiu-
pullen et dile; Bd. 3, 166, i, 1337; WNiederernst 1584, G. 3, 808: kelter . . mit seinem
Zubehöre, als nemlich ein ink und ein siege, dielle, poelle imd kleine geschuhge; "NVKond
1673, G. 3, 809, Weinlese : so sol der lehenmann finden einen guten wolbereithen kelter mit
allem seinem zugehoer, nemblich ein inkbude, ein seie, ein gi*eif und schaufei.
^) WKröv, G. 2, 384: ziu- zeit, wo zenner und gemein des mosttags eins werden, imd
ir laßen setzen, und zu rat werden zu lesen . . . Ziu- clausura (Recht des Weinbergsschlusses)
s. Feoda SMax. S. 468.
[Entwicklung der Landeskultur. — 582 —
(1. Oktober) \ später wohl auch mit besserer Kticksicht auf die Traubenreife
zu verschiedener Zeit 2. Zu seiner Aufrechterhaltung wurden besondere Win-
gertsförster angestellt^. Wie sich demgemäfs der Weinbergssehluis ausge-
staltete, zeigt das WKlotten vom J. 1446, G. 2, 443, in folgendem lebensvollen
Bilde. Die Schöifen weisen, dat alleweghe des sontags nach sant Remeis dage,
der herft falle froe of spede, des gotzhuis ban angehet und wert bis des son-
tags nach sant Mertins dage; und wanne der ban angehet, so leut man der
gemeinden ein clock, so kommen die geschworen und heimburger mit den 5
wingartsforstern und wer wil van der gemeinden in dat spielhuis und setzen
den ban und nennet, wa der ban an- und usgehe, und warnet mallich, dat sich
ein ieder man darvur hüte, und alda solle des gotzhuis scholtis sin, dem
sullen die 5 wingartsforstere van des gotzhuis wegen geloben bei dem eide,
den si der gemeinde gethan haven: so was sie in der herren ban aen oerlof
der goitzhuis finden, dat si dat dem scholtis roegen sullen und dat vehe in
den hof brengen ; do mögen die heren ire genad mit ton. und welcher wagen
geladen durch den banne fort, der gilt 4 d. dem gotzhuis zo zolle, und wer
den zol verfrevelte und nit engeve, der verlere 2 pert vur der disselen, dat
ist vur dem gesteile. Waren nun aber die Trauben völlig ausgereift, so wurde die
Lesezeit angesagt, ein Bann nach dem andern geöffnet * und die Weinlese begann.
Über die Lese selbst, welche längere Zeit, mindestens eine Woche,
dauerte^, sind wir durch Bestimmungen über die Abgabe von Teilbauquoten ^,
von Zehnten^ und durch besondere Leseordnungen ^ genau unterrichtet; am
1) ME. ÜB. 1, 652, 1168: circa festum sancti Remigii, quando vinöis custodie adhibentur.
Reiner 1219, MGSS. 16, 677: cum vindemia esset in ianuis, repente supervenit intempestivum.
gelu et asperitas immitis boree intolerabilis, cuius initium 7 a die octobris et per dies 8 cont
tinue duravit. quid multa? tunc videres vineas foliis spoliatas et nudas, racemos nigros
dependentes quasi in clibano decoctos, ita periit vindemia. illud idem vinum, quod de torcu-
laribus eliciebatur, ultra spem habundans inveniebatur. S. dagegen Limb. Chron. 1392. Von
besonders spätem Herbst berichten die Ann. s. Jacob. Leod. 1151, MGSS. 16, 641: mustum
vix Lucae evangelistae (Oktober 18). Ähnlich Ann. Reineri 1196, MGSS. 16, 652.
2) Ordnung für den Engersgau 1699, Scotti, Chur-Trier 1, 729, § 9: wan die trauben
anfangen zu reifen, sollen die weinberg durch die schützen fleißig gehuetet (werden), damit
weder menschen weder viehe darin kommen.
3) S. die *Iura hospitalis apud Kevenich, USElisab. Hosp. Bl. 28 a: die dominica ante
festum beatae Margarethae post prandium convenient in hospitale omnes tenentes petituras
ibidem et qui sunt de banno nostro. de quorum consilio provisor hospitalis statuet forestarium
recepto iuramento vel fide ipsius, quod fideliter custodiat . . . dabit idem forestarius provisori
sex denarios et dictis hominibus sextarium vini ad bibendum, S. auch Bd. 3, 93, 2, 1287.
*) WMüstert bei Pisport 1529, § 1 : wand ein ban ufgetain werde, so sollen die piech-
tem von stund an darin gein lesen, und kein andern wingarten oder drauben zu lesen an-
heben, der wingart, den mein herr von Mettloch ufgetain, si dan zuvoren aibgelesen.
6) Oberlahnst. ZoUr. 1464, S. 293: Weinlese vom 16.-22. Sept. ß.
*) Hierüber später in der zweiten Hälfte dieses Bandes.
') S. z. B. das *Instrumentiun super solutione decimae vini de quibusdem vineis in
Mudfort, 1395 Dezbr. 14, Arch. Maximin. 10, 929: Streit zwischen SMaria maior und SMaximin;
* Note 8 s. nächste Seite.
— 583 — Die Individualwirtschaft.]
lebendigsten treten ihre Einzelheiten aber in den Leserechnungen zu Tage, von
denen Bd. 3 S. 457 f. eine vom J. 1344, S. 467 f. eine vom J. 1345, S. 526 f.
solche aus den Jahren 1389 bis 1400, Bd. 2 S. 536 f. eine vom J. 1432 ver-
öffentlicht sind.
Die Behandlung des gewonnenen Weines, bei dessen Kelterung man noch
den ersten und die folgenden Abzüge unterschied \ also die eigentliche Keller-
wirtschaft, unterschied sich in ihren allgemeinen Zügen nicht von der heutzu-
tage an Mosel und Mittelrhein üblichen; freilich lernen wir sie im Mittelalter
erst aus den kalkulatorischen Quellen des 14. Jhs. kennen. Wie noch heute,
so wurden schon damals die Fässer, welche den neuen Wein fassen sollten,
aufgebrannt; nur geschah das nicht mit Schwefelspänen, sondern mit Kohlen^.
Hierauf fand die Einfüllung zur Gärung statt; für die letztere schlofs man
die Fässer möglichst luftdicht ab^: auch das ist heute noch an der Mosel
der gewöhnliche Brauch, wenn auch die offene Gärung an Anhängern
zu gewinnen scheint. Die Gärung mit der Nachgärung dauert etwa 6 bis
o
12 Wochen; das ist die Zeit der Clarificatio oder Ursatio, mhd. Ursaissin*.
Nachdem sie vorüber, wird der Wein im Januar zum erstenmal, dann wie-
derum Anfang Mai abgestochen, d. h. auf andere Fässer gefüllt: die Trans-
vasatio". Natürlich ergiebt sich bei jedem Abstich, dem meist eine sanfte
Nachgärung vorausgeht, ein Weinverlust aus Hefe und trübem Satz^; mit
jedem Abstich mufste daher eine Zufüllung, Adimpletio oder Repletio, verbunden
SMaria verpflichtet sich, quod de caetero semper in authumno decimam vini de duabus suis
vineis [S. 930] sitis infra decimationes ecclesiae in Modefort ad ipsum dominum abbatem
[SMaximin] spectantem commissariis vel nuntiis et familiaribus eiusdem domini abbatis ad
hoc deputatis vel pro tempore deputandis nomine ipsius domini abbatis decimam coUigentibus
dabit tradet solvet et praesentabit hoc modo videlicet, quod botros de huiusmodi ambabus
vineis provenientes in unam cazodem apportabit vel apportari faciet, et ibidem de vinis pedibus
vel alias de botris et uvis expressis et excalcatis decimabit et decimas dabit, et deinde testres
uvarum sive botrorum huiusmodi nuncupatas vulgariter triester ad unam domum torcularem
prope huiusmodi vineam portabit seu portari procm-abit, et ibidem de vino residuo torculari
expresso finaliter et completas decimas dabit et dare velit sine contradictione quacunque.
^) S. in den Jahresberichten der Trierer Ges. f. nützl. F. 1856, 59 die Weinleseord-
nungen 1384—1572. Zur Weinlese vgl. auch noch Bd. 3 Wortr. u. d. WW. expense auc-
tmnpnales, herbest, vindemiales expense imd weitere WW., windilbode.
^) *IjSElisab. Hosp. Bl. 29a: census primitus calcatus.
2) Bd. 3 Wortr. u. d. W. ignire vinum.
^) Dies ist wohl die repagulatio , s. Bd. 3 Wortr. u. d. W. repagulare u. s. f. Oder
sollte hier nur vom Zuschlagen für den Transport die Rede sein? Doch vgl. *Koblenz, Kell-
nereir. 1432, Bl. 19 1»: (Petrus famulus) pro vasis vinorum ligandis tempore necessitatis pro
14 alb. emit idem tres strenge. S. auch MR. ÜB. 3, 324, 1227 : in vino sive iam collecto
et vasato, sive foris in vineis constituto.
*) Bd. 3, 513, 2, c. 1320, und Wortr. u. d. W. ursare.
s) Bd. 3, 312, 7, 1509, Wortr. u. d. W. transvasare u.s.f.; *Koblenz, Kellnereir. 1432,
Bl. 19^: Petro famulo celleriariorum pro reformatione unius foUi pro vinis ti-ansvasandis 16 alb.
«) Bd. 3, 461, 20, 1344—75, wohl auch 312, 1509.
[Entwicklung der Landeskultui-. — 584
werden ^ Diese Zufüllung ist übrigens auch sonst aus verschiedenen Gründen,
u. a. wegen des Zehrens der Dauben, notwendig ; nach der Trierer Kellnereiord-
nung von 1509 § 20 soll sie sogar alle acht Tage vorgenommen werden. Im
Herbst, Anfang November, erfolgte dann ein dritter Abstich des nunmehr voll-
firnen Weins: die Digestio^; mit ihr schlofs das erste Stadium der Weinbe-
handlung ab. Der Wein reifte jetzt wohl unter jährlich wiederholtem Abstich
auf dem Fafs aus, bis er auf Flaschen gezogen wurde (Ducillatio) ^ In letz-
terer Beziehung bedurfte es besonderer Vorsicht; in den uns zur Verfügung
stehenden Quellen wird wiederholt trüben Weins (vinum discoloratum) gedacht,
der zu früh abgezogen war*. —
Am Schlufs dieses Abschnittes sei endlich noch kurz und anhangsweise
der ländlichen Gewerke erwähnt, in dem Sinne, in welchem die Gewerke bis
zur Höhe des Mittelalters ganz allgemein und seitdem wenigstens noch auf dem
platten Lande eben durchaus ein Anhang der Landwirtschaft waren.
Im Vordergrund steht hier die Mühle ^. Sie war zur Volksrechtszeit die
einzige landwirtschaftliche Maschine gewesen und blieb dies noch lange; und
wie früher, so erlaubte auch noch im späteren Mittelalter ihre Kostbarkeit die
Anlage nur mittels gemeinsamer, d. h. markgenössischer Kosten oder seitens
besonders reicher Einzelpersonen. Doch treten im Mittelalter die markge-
nössischen oder Gemeindemühlen immer mehr zurück **, wenn auch noch nach
wie vor das Mühlenrecht bis in seine Einzelheiten hinein öffentlicher Regelung
unterworfen blieb'. Dagegen nehmen die von einzelnen errichteten und von
Einzelpersonen besessenen Mühlen einen immer weiteren Raum ein; schon in
der Höhe des Mittelalters sind sie fast allein in der Überlieferung, nachzu-
weisen.
Die rechtliche Möglichkeit zur Errichtung von Privatmühlen war schon
früh gegeben; es bedurfte nur des Eigentums beider Ufer eines Wassers
und einer Anlageweise, welche niemand Schaden brachte ^. Daneben war
natürlich auch der Eigentümer eines Wassers mühlenberechtigt, da
zum Wasserbesitz das Betretungsrecht des Ufers gehörte, in welches man das
Recht auf Mühlstätten einschlofs ^. So sehen wir schon im 7. Jh. reiche Leute
*) Bd. 3 Wortr. u. d. WW. adimplere, repletio.
^) Bd. 3 Wortr. u. d. WW. digerere, digestio.
8) Bd. 3 Wortr. u. d. WW. deplere. ducillare u. s. f.
*) Bd. 3 Wortr. u. d. W. discoloratum vinum.
^) S. oben S. 16 f.
6) S. Bd. 2, 642, Note 6; v. Maurer, Dorfvf. 1, 291.
'') Sogar das Reich beschäftigt sich mit ihm, vgl. MGLL. 2, 430, 1281, RT. Regens-
burg: swelich mulner mer nimpt danne das drizzigst teil, der sol dem rihter 72 d. geben.
S. femer MR. ÜB. 2, 21-5, 1203; Andernacher Mühlenrecht von 1498 bei G. 2, 628; Miihlenw.
von Hönningen G. 2, 582 f. Im übrigen ist auf spätere Auseinandersetzungen in Abschnitt VI
zu verweisen.
«) L. Alam. 2, 86, i, s; LL. 3, 76.
') MR. ÜB. 1, 653, 1168: der decursus Moselle a fönte sancte Iniiine usque ad sanctum
— 585 — Die Individualwirtschaft.]
im Besitz mehrerer Miililen^; aus dieser Sachlage ergab sich von selbst die
tiberwiegende Gmndherrlichkeit der Müllerei im eigentlichen Mittelalter. Zugleich
aber konnten aus anderen Rechtsverhältnissen, dem Wildbann, der Vogtei, dem
Allmendeobereigentmn — kurz allen Verhältnissen, welche Wassereigentum
ermöglichten, heraus Mühlenrechte entwickelt werden ^. Diese Rechte wurden
dann, entsprechend der sonstigen Neigung des Mittelalters zur Radizienmg von
Rechten, meist auf ganz bestimmte Mühlstätten bezogen, so dafs nunmehr diesen
die Mtihlgerechtigkeit inhärent war; doch blieben daneben die allgemeineren
Ansprüche des Wasserherrn bestehen^.
Technisch war das Mühlengewerbe schon in der römischen Zeit hoch
entwickelt; Ausonius erwähnt Wassermühlen auf der Mosel ^. Später fanden
dann wohl grofse Rückschritte statt; vielfach wird die einfache Handmühle
in Gebrauch gewesen sein^, von der ich übrigens noch vor kurzem Exem-
plare an der Mosel gesehen habe. Die Wassermühlen, welche neben ihr vor-
kamen, waren der Regel nach wohl oberschlächtig ^ und sehr klein; nachts
wurden sie zumeist angehalten '^, und selten hatten sie mehr als ein Rad, wes-
halb denn das W Scheidweiler, G. 2, 390, noch im J. 1506 eine Mühle mit
zwei Rädern als zwo offene mühlen bezeichnet. Diese Geringfügigkeit der
Anlage erklärt es auch, wenn wir oft von vielen Mühlen an 6inem Ort sowie
von vielen eingegangenen Mühlen hören ^. Ein Fortschritt ist gegenüber alle-
dem erst im 13. Jh. bemerkbar; seitdem werden Schiffsmühlen im Rhein er-
wähnt, welche notwendig gröfser gebaut sein mufsten^. Windmühlen sind
erst seit dem vierten Viertel 17. Jhs. quellenmäfsig belegt ^°.
SjTnphorianum ex utraque parte littoris gehört SMartin-Trier, nemo illic presumat molendini
ponere stationem, nisi pridem statuto censu cum licentia fiat abbatis vel eins legitimi officialis.
^) Testam. Grim. 633, Id: molendinos meos 4or sitos super Crunam [Mühlenbach s.
Merzig, fliefst in die Saar] fluveolimi, quos ad presens Erp. . . . molinarius tenet, vel qui
tunc tempore molinarius fuerit. S. auch Ed. Roth. 149—150, LL. 4, 34.
2) S. beispielsweise für Wildbann WSerrig-Irsch-Beurig, 16. Jh.: der forsthofer weist
6 mulenliehen in dem bach . ., von welchen ieglicher muller dem forsthofer zu B. schuldig
2 sester weiets zu steuern . . . darumb sie das gelt geben, welches heisst wassergelt, damit
ein ieglicher inen das wasser lasse gehn uf ihre freie dich.
3) UWincheringen um 1200, MR. ÜB. 2, 365 : im Hofbezirk W. sind etiam loca 5, in
quibus fuerunt molendina, in quibus si quod construatm- molendiniun, a manu sculteti pendet
investitura, auctoritate tamen prepositi [saucti Simeonis] facienda, si in aliis locis construitur
molendinum, ubi nunquam fuerit, a manu prepositi pendet investitura. horum molendinorum
investitura est prepositi, census vero fratrum. Auch sonst werden oft blofse Mühlenstätten
genannt, z. B. MR. ÜB. 1, 424, 1112: ein curtile als Mühlenstätte bei Disibodenberg.
*) Moseila V. 362.
**) S. Arnold, Ansiedlungen und Wandenmgen, S. 23 f.
«) MR. ÜB. 3, 931, 1248: oberschlächtige Mühle an der DiU.
'') Ces. Heisterb. Dial. mai. 2, 7.
8) Bd. 2, 140; 3, No. 219, 1395. Ziun Vergleich s. Bd. 2, 23 f.
®) CRM. 2, 389, 1254: unum molendinum, quod fieri statim faciam in Reno apud Linse,
* Note 10 s. nächste Seite.
[Entwicklung der Landeskultur. — 586 —
Neben der Mühle war die Brauerei die gröfste mittelalterliche Industrie-
anlage auf dem platten Lande ^; sie kommt, soweit unsere Quellen sehen
lassen, nur innerhalb gTundherrlicher Verhältnisse vor^: bedurfte sie doch zu
ihrem vollen Betrieb sehr kostspieliger Einrichtungen, der Braukessel, Malz-
darren (brassina) u. s. w., dazu eines grofsen Betriebskapitals. Innerhalb die-
ser Grenzen aber scheint die Brauerei in frühester Zeit etwas weiterverbreitet ge-
wesen zu sein, als später; schon immer unbedeutend, wurde sie seit dem 13.
Jh. durch die zunehmende Weinproduktion fast ganz aufser Wettbewerb gesetzt.
Hauptsitz war im 9. Jh. und blieb bis tief ins 12. Jh. hinein das Luxemburgische,
namentlich die Ardennen, und die Saargegend ^ ; in späterer Zeit findet sich
in luxemburgischen Weistümem kaum noch eine Erwähnung des Bieres,
ähnlich steht es für die Saargegend*. Im eigentlichen Moselgebiet findet
sich, abgesehen von alten bald untergegangenen Brauereien zu Wallers-
heim und Kaltenborn, in der Gegend von Prüm^, ein flotterer Braubetrieb
nur im Maifeld; aber auch hier schwinden die Spuren seit dem 14. Jh.*'.
In ähnlicher Weise wie die Brauerei scheint in frühester Zeit auch die
Bäckerei betrieben worden zu sein ; auch der gut ausgebaute Backofen bildete
wohl ursprünglich eine nur wohlhabenden Leuten zugängliche Einrichtung. Noch
das UPrüm zeigt Reste dieses Zustandes ' ; im Mittelalter ist er fast ganz ver-
schwunden, und wir dürfen annehmen, dafs aufserhalb der Städte, wo es be-
sondere Bäcker wie auch besondere Fleischer gab ^, sowie abgesehen vom Bann-
et unum locum ibidem in Reno statuo ad opus alterius molendini. Die Kölner Kheinmühlen
waren viel älter, sie spielen schon im Streit mit den Bischöfen im 13. Jh. 2. H. eine grofse
Rolle. Zur Oberlahnsteiner Rheinmühle s. Rhenus 2, 54 f., 1439.
^^) G. Trev. c. 314, 1672: mola molendinaria prope Erenbreitstein exstructa, quae a
vento agitatur, primitus probata et approbata.
^) Branntwein finde ich auf dem Lande nur in WSassenheim 1559 — 1689, § 9.
2) Vgl. Ces. zum ÜPrüm S. 141, Note 5, quöquere et braxare: in qualibet curia
potest dominus abbas cambam suam sicut et molendinum habere, cambam vulgariter appel-
lamus bahchus et bruhus, in illa camba tenentur homines ibidem manentes panem fermen-
tatum coquere et cerevisiam braxare. S. femer UPrüm No. 45, 46, 54, 114.
ä) S. Bd. 2, 147, Note 1, ferner S. 141, wo für Prüm 8 Brauereien in Mabonprö, 1 in
Tavigny, 1 in Holler erwähnt werden; vgl. weiter USMax. S. 434 Mamer, S. 437 Lintschen,
S. 456 Thaben, S. 457 Bachern.
*) Vgl. WTholey 1450, G. 3, 760; WSassenheim 1559—1689, § 9.
5) Bd. 2, 140, s. auch S. 144 Note 1, sowie USMax. S. 450, Üxheim. Zwischen Mosel
und Rhein findet sich in den WW. zum erstenmal Bier genannt im WFritzdorf 1515, G. 2,
649. Fritzdorf liegt zwischen Remagen und Rheinbach.
«) MR. ÜB. 1, 287, 10C8-1016 fiir Alken, Mertloch, Kottenheim; Lac. ÜB. 1, 450,
1174 für Güls; *U. des Propsts Elias, Hs. Koblenz CXI«, Bl. 57», um 1340 für Polch; CRM.
3, 501, 1365 für Kärlich. Ein stärkerer Betrieb beginnt dann wohl wieder im 16. Jh.,
s. Bd. 2, 327.
'') Note 2, erstes Citat; s. auch UPrüm No. 113, 114.
8) Bd. 2, 314, Note 2 ; s. auch Bd. 3 Woitr. u. d. WW. pistor, pistrinum. Zum Fleischer-
gewerk s. WRemich 1477, G. 2, 247: wir wisen auch, das der metzlermeister mit sinen
— 587 — Die Individualwirtschaft.]
backofenrecht jeder so sein eigener Bäcker war, wie das noch heutzutage in den
reichen Grofsbauerdörfem des deutschen Ostens der Fall ist. Fehlten so auf dem
platten Lande die Hauptgewerke, welche für den breiten Nahmngskonsum ar-
beiten, so waren dagegen ab und zu Nebengewerbe dieser Richtung vertreten,
welche besondere technische Fertigkeiten verlangen, z. B. die Ölschlägerei
oder auch die Mostertfabrikation ^.
Selbstverständlich aber gilt eine weite Verbreitung für diejenigen eine
besondere technische Durchbildung erfordernden Gewerke, welche für die Her-
stellung landwirtschaftlicher Geräte sorgen. Zwar war auch hier die Arbeits-
teilung noch wenig fortgeschritten — beispielsweise konnten die Pferdekum-
mete noch im 16. Jh. vom Schuster gefertigt werden^ — , aber doch bestan-
den die Hauptgewerke, vor allem die Schmiede. Die Schmiedekunst, meist,
aber durchaus nicht immer ^ von Hörigen betrieben, war entsprechend der Ver-
teilung der Köhlerei und der Eisengewinnung überall verbreitet^; zudem
waren die Anforderungen an sie im Gerätebau und Hufbeschlag (ferratura)
schon früh relativ starke^. Aus dem Schmiedegewerbe scheint sich seit spä-
testens dem 15. Jh. das Rofsarztgewerbe entwickelt zu haben ^.
Verhältnismäfsig wenig in Betracht kommt die Textilindustrie, soweit sie
nicht Leinwand- und damit fast stets Hausweberei für eigenen Bedarf war ' ;
möglich, dafs mit den Wollenstoffen auf dem Lande auch noch lange der Pelz,
besonders der Schafpelz, im Wettbewerb stand ^. Doch finden sich im 13. Jh.
amptzbrudem bestellen sullent, das man under den fleischbenken zu Kemich des maindachs,
des dinsdachs und des sampsdachs fleisch feile finde. sie sullent auch nit fleisch feile
halben anders, dan das ufrichtig und gut si.
^) *Rodel Koblenz St. A., Census in Güls, 14. Jh.: in Güls eine Sophia oleatrix;
WBreisig 15. Jhs. , G. 2, 635: weisen wir, das unse frauw einen knecht verlehnet hat, der
mostert malen sal, also langh der herbst weit, und niemant anders, imd der ists schuldig
iderem hofner ein halb vierteil mosterts vur ein halb viertheil weins zu geben.
2) WBerburg § 19. Zur Lederbereitung s. Bd. 2, S. 327.
3) Oberlahnst. Kellnr. 1444, Rhenus 1, 61: meister Thoniges der smit zu Valndar; er
ist ofi"enbar nicht grundhörig.
*) S. oben S. 555 und Bd. 2, 881 f.
^) S. oben S. 555, femer Bd. 3 Wortr. u. d. WW. faber, fabrica, feiTatura; V. loh.
Gorz. 100; Bi-un. de bell. Sax. 79; üStift S. 397, Serrig.
6) Oberlahnst. ZoUr. 1464, S. 294; s. auch ebd. 1464—65, S. 417: eim manne von
nfiirt, der dem graen pherde geholfen hat, als sich das erdenet hatte, und ftmf tage hie ge-
west ist, zu lone 10 alb.
^) Vgl. Bd. 2, 144, Note 3, und S. 323; MR. ÜB. 1, 23, 771 wird ein Zins aut in ceris
aut in drappiis aut in pecunia gezahlt. Über derartige in Hausindustrie hergestellte Tücher
unteiTichtet das UPrüm bzw. Ces. zu diesem. Es wird sarcil und camsil unterschieden. Für
das erstere vgl. No. 114: facit unusquisque sarcilem 1, 10 cubitos in longitudine et 4 in
latitudine. Über camsil bemerkt Ces. S. 145, Note 5: linneus pannus de piu'o lino compositus
habens in longitudine 8 ulnas et in latitudine duas; es werden femoralia daraus gejhacht.
Vgl. auch UPrüm No. 45: camsilem 1 aut sarcilem 1 in longitudine cubitos 12 in latitudine 2;
quod si hoc non fecerit, solvit unaqueque [femina] de lino fiisa 30.
^) *UMünstermaifeld, Hs. Koblenz CXJt, Bl. b8^: in Bedscheid ein Sifridus pellifex.
[Entwicklung der Landeskultiu-. — 588
an der Saar und im Luxemburgischen vereinzelt Weber auf dem Lande \ und
namentlich in Lintschen, Gosseidingen, Schofs und Umgebung scheint damals
eine starke Leinweberbevölkerung gesessen zu haben ^. Der Hauptbetrieb
der Wollenindustrie verblieb indes, abgesehen von einem sehr bedeutenden
Import, nach wie vor den Städten^.
Von besonderem Interesse für die ländliche Entwicklung ist endlich die
Geschichte der Baugewerke. Das Bezeichnende ist hier, dafs das zuerst wohl-
ausgebildete Handwerk keineswegs das der Maurer ist. Der Maurer heifst bis
ins 14. Jh. hinein fast ausnahmslos lapicida^, nicht cementarius ^ ; er war Stein-
metz, kam daher nur für monumentale Bauten in Betracht*^. Das eigentliche
ländliche Baugewerk dagegen, soweit man nicht überhaupt den Bau durch eigene
Hand vorzog '', war die Zimmerei ; vom Zimmermann wird überall gesprochen ^, er
entwickelt aus seinem Gewerke heraus die Stellmacherei, Mühlen- und Schiffs-
bauerei ^ ; neben ihm kommt nur noch der Leien-(Schiefer-)decker in Betracht ^*'.
Und so reduzieren sich unsere Nachrichten, soweit sie die Herstellung von
Mauerwerk auf dem Lande betreffen, auf die blofse Kenntnis von Steinbrüchen
und Leiengruben^^ sowie auf den Verfolg von Kalkofenanlagen, wie sie zu-
meist in gi'undhöriger Leistung hergestellt wurden ^^.
1) Kremer Ardenn. Geschl. CD. S. 149, 13. Jh. Auf.
2) ÜSMax. S. 437. S. auch oben S. 563, speciell Note 8.
^) MR. ÜB. 8, 878, 1246 ergiebt für Trier eine Walkmühle am Biewerbach: molendi-
mum aptum ad preparandixm pannos. Vgl. Bd. 3, 374, s, 1315. Dies zur Ergänzung von
Bd. 2, 334.
^) Bd. 3 Wortr. u. d. W.
^) USMax. S. 453, Loef 5g; vielleicht ist das Wort mit Kalkbrenner zu übersetzen.
6) Eine Ausnahme Bd. 3, 430, is, 1339.
'') USMax. S. 452, Brohl 5 f : (mansionarii) horreum nostrum usque ad tectum construunt.
^) Bd. 3 Wortr. u. d. W. carpentarius ; man vgl. auch, was später in Abschnitt VI
über die Zimmerleute der SMaximiner Grundherrschaft ausgeführt ist.
9) Oberlahnst. ZoUr. 1464—65, S. 149. S. auch Bd. 2, 326.
^°) Bd. 3 Wortr. u. d. W. tector petrarum ; s. auch Rhenser deutsche Heberolle 14. Jh.
1. H. : linteckirs gut.
^1) Bd. 3 Wortr. u. d. WW. leie, leienlenherren ; s. auch *Mayener Kellnereirechn.
1344: eine lapifodina nova. Vgl. fei-ner Bd. 2, 33.
12) Bd. 3 Wortr. u. d.W. cementum; MR. ÜB. 2, S. 352, Trier, 11. Jh. ca. : eamminus calcis;
vgl. auch die genaue Erklärung des Ges. zu UPrüm S. 151, Note 1, wie UStift 396 — 7, Saarburg :
in tertio anno in Sarburg componi debet archiepiscopo pro decoquenda calce furnus. incole
de Käme preparabunt funium usque ad impositionem roboram ; curia de Winchere ad eimdum
fumum ducet lapides et ligna 3 diebus ; similiter illi de Mannenbach ducent ad eundem furnum
lapides et ligna 3 diebus. WRommersheim 1298: ein abth von Prume und sein gotzhauß
sal ind mach kalkoven setzen binnen der apteien von Prume und vadien von Schonecken
und mach daemit nit unrecht dhoin eime vade von Schonecken noch niemants, und mach
kalkoven doin setzen, da it ime gevoichlich is, und sullen die hoevener bloicher und holz
zuvuren, as sich dat heist. WSeflfern 1549 : begebe sich das m. h. von Prume etwas an seinem
gotzhause zu bauwen het, so sol ime ein iklicher hoifner zu einem backoifen [1. kalkofen] fuem
ein holze von 7 sehnen lanke und IV2 fueße dicke uf dem stocke.
3. Die Stellung der Bodeiiimtzimg innerhalb der
Entwicklung der realen Kultur überhaupt.
In den beiden ersten Teilen dieses Abschnittes ist gezeigt worden, in
welcher Weise sich die Landeskultur technisch unter der Entfaltung genossen-
schaftlicher wie individueller Bodennutzung entwickelte. Eine solche Über-
sicht genügt indes nicht, um der ländlichen Kultur ihre Stellung innerhalb
der Geschichte der realen Entwicklungen in Volkswirtschaft, Verfassung und
Recht anzuweisen. Hier wird es vielmehr, unter der Kenntnis der technischen
Fortschritte der Landwirtschaft im weitesten Sinne dieses Begriffes, nunmehr
darauf ankommen, auch die allgemeinsten Zusammenhänge zwischen der Land-
wirtschaft und den Fortschritten der realen Kultur zu ennitteln : nachzuweisen,
welche Stellung die Landeskultur zu den andern allmählich neben ihr selb-
ständig erblühenden grofsen Gebieten der Volkswirtschaft, dem Gewerbfleifs
und dem Handel, einnahm; welche Bedeutung die Verfassungsentwicklung in
Gemeinde, Kirche und staatlichen Bildungen für den Fortschritt oder die Er-
schwerung der Landwirtschaft gewann ; welches Gewicht endlich Charakter und
Weiterbildung des Rechts für die Verteilung der Bodennutzung und damit für
einen der wesentlichsten Faktoren jeder ländlichen Entwicklung in Ansprach
nahmen.
Die Untersuchung wird zur Beantwortung dieser Fragen am besten zu-
erst einen Gesichtspunkt aufnehmen, von dem aus die Bedeutung der Landes-
kultur für die reale Entwicklung ganz allgemein tiberschaut werden kann.
Einen solchen Gesichtspunkt ergiebt vor allem die Prtifung des Charaktei's und
der Abwandlung der wirtschaftlich bedingten elementaren Ereignisse, speciell der
Hungersnöte, im Mittelalter ; indem wir uns vergegenwärtigen, inwiefern die Höhe
der Landeskultur für sich wie in ihrem Verhältnis namentlich zum Handel das
betrübende Ereignis gänzlichen Nahrungsmangels zu hindern oder wenigstens
[Entwicklung der Landeskultur. — 590 —
ZU lindern vermochte, erkennen wir zugleich, bis zu welchem Grade die länd-
liche Kultur überhaupt den jeweilig an sie gestellten Anforderungen der ge-
samten realen Kultur Gentige zu leisten vermochte.
Ftir eine vergleichende Geschichte der Hungersnöte bedarf es indes sorg-
samer Vorprtifung der Quellen; denn da bei derselben das quantitative Mo-
ment — die Anzahl von Hungersnöten in gleichen Zeiträumen — eine grofse
Rolle spielen mufs, so bedarf es selbstverständlich zur Gültigkeit aller durch
Vergleichung gewonnenen Anschauungen eines gleichmäfsig verteilten und über-
lieferten Quellenmaterials. Wie aber läfst sich ein Quellenmaterial, das 8 bis
9 Jahrhunderte umfafst, auf seine quantitativ verhältnismäfsig gleichmäfsige
Überlieferung prüfen?
Eine Möglichkeit bieten diejenigen Nachrichten über elementare Er-
eignisse, von denen man annehmen kann, dafs sie in grofsen Zeiträumen,
etwa Jahrhunderten, mit einer gewissen Regelmäfsigkeit wiederkehren. Hierher
gehören in erster Linie die Überschwemmungen. Zwar kann man auch bei
ihnen behaupten, dafs sie bei anderer Verteilung von Wald- und Eottland
anders eingefallen sein mögen, als heutzutage, indes dieser Einwand ver-
schwindet nahezu, wenn man nicht entfernte in der Kultur sehr differierende,
sondern Schritt auf Schritt folgende in der Kultur sich langsam abwandelnde
Jahrhunderte vergleicht. Das Resultat ist in unserem Gebiete für das 8. bis
14. Jh. das folgende ^ :
Jahrhundert: 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14.
Überschwemmungen: 2 6 1 6 10 6 7
Nach diesen Angaben würde man für die Chronik der elementaren Er-
eignisse eine quantitativ im ganzen gleichmäfsige Überlieferung für das 9. und
11. bis 14. Jh. anzunehmen haben, während die Überlieferung des 8. und
10. Jhs. an relativ zu geringem Material zu leiden scheint. Diese Vermutung wird
durch die Statistik der Erdbeben und grofsen Sterben im wesentlichen be-
stätigt. Es kommen nämlich auf:
Jahrhundert: 8. 9. 10. 11. 12. 13. 14.
Erdbeben^: 0 2 115 2 3
Sterben»: 0 5 3 8 10 0 13
^) Vgl. hierzu, wie zu folgenden verwandten Anfuhrungen den Teil 1 in Abschn. X : Chronik
der elementaren Ereignisse. Die JJ. sind 711, 784; 821, 850, 862, 868, 869, 873; 987; 1012,
c. 1035, 1068, 1086, 1087, 1097; 1133, 1142, 1143, 1146, 1152, 1155, 1156, 1159, 1174, 1186;
1206, 1212, 1229, 1246, 1255, 1296; 1309, 1342, 1373, 1374 (26' über Normalpegel), 1375,
1396, 1397 (15' über Normalpegel).
2) In den JJ. 803, 868; 939; 1095; 1112, 1117, 1146, 1179, 1189; 1259, 1291; 1318,
1356, 1395.
8) In den JJ. 803, 810, 820, 822, 857; 927, 956, 988; 1005, 1006, 1045, 1046, 1060,
1089, 1090, 1094; 1126, 1141, 1142, 1145, 1147, 1149, 1151, 1179, 1189, 1190; c. 1313—15,
1348, 1349, 1356, 1360, 1361, 1365, 1373, 1383, 1395, 1397; für fernere Zeit s. auch 1428;
1629, 1540, 1542; 1665, 1666, 1667. ^
— 591 — Stellung der Bodennutzung.]
Man wird mithin unter Weglassung des 8. und 10. Jlis. die vorhandene
Quellenmasse zur Geschichte der Hungersnöte des Mittelalters im Mosellande
als eine im ganzen gleichmäfsige bezeichnen zu dürfen; um so mehr, als sich
die Ziffern, welche sich unter dieser Voraussetzung ergeben, auch im Verlauf
anderer später anzustellender Betrachtungen als wahrscheinlich erweisen werden.
Die Statistik der Hungersnöte ergiebt nun folgende Daten:
8. Jh., nämlich 719, 779, 786, 792, 793 5
9. Jh., nämlich 850, 852, 862, 868, 869, 873, 889 f., 893 c. 10
10. Jh., nämlich 940 1
11. Jh., nämlich 1003, 1005, 1006, c. 1040, 1042, 1043, 1044, 1045,
1046, 1090, 1095, 1098, 1099 13
12. Jh., nämlich 1100, 1101, 1107, 1124, 1125, 1126, 1144, 1145,1146,
1147, 1151, 1162, 1176, 1195, 1196, 1197, 1198 17
13. Jh., nämlich 1224, 1225, 1269, 1296 4
14. Jh., nämlich 1310, c. 1313-15, 1356, 1368, 1373 7
15. Jh., nämlich 1417, 1483, 1491 3
Die Ziffern beweisen, soweit sie zum Vergleiche zugelassen werden
können, einen sehr bedeutenden Umschwimg mit dem Beginn des 13. Jhs. :
bis dahin eine stets wachsende Zahl von Hungerjahren, von da ab eine um
■vieles geringere und sich im wesentlichen gleichbleibende Zahl von Teuerungs-
perioden ^ Diesem quantitativen Untei-schied steht ein nicht minder deut-
licher qualitativer zur Seite. Die Preise schnellen in den Himgersnöten des
früheren Mittelalters zumeist in ganz exorbitanter Weise in die Höhe, das
Sechs- bis Siebenfache, ja das Zwanzigfache der Normalpreise für die gang-
barsten Nahnuigsmittel, wie Roggen, Spelz, Wein, ist nichts Ungewöhnliches ^.
Ein lehrreiches Beispiel dafür, wie rasch und stark die Preise in Teuerungs-
zeiten umschlugen, giebt noch Reiner von Lüttich zu den JJ. 1197 und 1198^.
Damals kosteten gegenüber dem Nonnalpreise, welchen Reiner zum J. 1217
auf 2 s. für den mo. Roggen, Vi 2 s. für den mo. Spelz angiebt:
Zeit : 1 mo. Koggen : 1 mo. Spelz :
1197 bis Juni 11. 18 s. das 9 fache 10 s. das 6— 7 fache
vom Juni 12. ab 32 s. das 16fache 17 s. das 11— 12fache
um Jiüi 2-5. 40 s. das 20 fache 20 s. das 13— 14 fache
1198 -^ 15 s. das 7V2 fache 7 s. das 4— 5 fache
nach der Ernte 12 s. das 6 fache 7 s. das 4 — 5 fache
des Normalpreises. Und Reiner bemerkt ferner zu den äufserst fruchtbaren
und wohlfeilen Jahren 1208 und 1209: vde man 1197 den mo. Roggen mit
^) Auch im 14. Jh. niu" 5, wenn man die JJ. c. 1313 — 15 als eine Periode rechnet.
2) Vgl. Abschn. X Teil 1 noch die JJ. 8-50, 889, 1003, 1146, 1147, 1151, 1197, 1198.
^) Vgl. dazu Abschn. X Teil 1, wo diese Belegstelle, wie alle anderen später ohne
besonderes Citat angeführten Quellenstellen abgednickt sind.
*) D. h. wohl schon 1197 nach der Ernte.
[Entwicklung der Landeskultur. — 592 —
40 s. bezahlt habe, so bezahle man jetzt 40 mo. Roggen mit 40 s. Also in
etwas über 10 Jahren, welche durch eine Hungei-periode und eine Frucht-
barkeitsperiode begrenzt werden, eine das Vierzigfache umschliefsende Differenz
im Preise des gewöhnlichsten Nahrungsmittels. Ein derartiges exorbitantes
Steigen der Preise bei Hungersnöten kommt nur im früheren Mittelalter vor;
natürlich ist es von einer Reihe der betrübendsten Erscheinungen begleitet.
Man verzehrt unreine Tiere, Aas und Wurzeln^; aus frühester Zeit wird
sogar vpn Menschenfresserei berichtet^. Daneben sterben viele Hungers^;
die Strafsen auch grofser Städte, wie etwa Lüttichs, liegen voll von Sterbenden
und verzweifelnd Ächzenden, denen christliche Milde nur noch im frühesten
Morgen Spenden auszuteilen wagt*; ganze Dörfer sterben aus^; und die
Spuren einer Hungersnot sind noch auf ein Jahrzehnt hin sichtbar". Natür-
lich stellen sich mit diesen Leiden intellektuelle und moralische Sonderbar-
keiten ein ; die einen bringen das Auftreten der Teuenmg mit allerlei wunder-
lichen oder für wunderbar gehaltenen Erscheinungen zusammen^ oder ver-
anstalten Bittgänge und Wallfahrten^, die andern nutzen die gemeine Not
in Raub und Plünderung^. Einer der charakteristischsten Vorgänge besteht
indes in der Auswanderung ^^^ : ihr Auftreten ist nur bei lokaler Ausdehnung
der Hungersnöte verständlich: es war leichter, die Personen in ein besser
1) S. die JJ. 869(?), 1044, 1146, 1151, 1197 - seitdem nicht mehr.
2) 2um J. 793 und (?) 869.
^) Eins der spätesten Beispiele bietet Ces. Heisterbac. Dial. mai. 10, 47, S. 251, 1222:
de pestilentiis et fame legimus satis, non in libris, sed in pressiu-is nostris. post mortem
praedicti Henrici imperatoris tanta fames erat, ut maldrum siliginis in Alemannia marca
Coloniensiura et in quibusdam provinciis decem et octo d. venderetur et ex magnitudine famis
populus innumerabilis extingueretiu*.
*) Reiner z. J. 1197.
5) Ann. Altah. 1045; Ann. Bland. 1126.
^) Anselm G. ep. Leod. 1042.
^) S. zu den JJ. 786, 940, 1145. Seitdem hören derartige Kombinationen auf; erst
dem Zeitalter der Hexenverfolgungen (1581 — 99) war es vorbehalten, sie wieder aufleben zu
lassen. Eine der gewöhnlichsten frühmittelalterlichen Anschauungen repi'äsentiert Chron. reg.
1146: cometa . ., in cuius ortu astrologi aiunt famem aut pestilentiam aut mutationem reg-
norum prefigurari. Etwas eigentümlicher ist schon Ann. Rod., Ernst S. 56, 1144: ventus..,
quem semper, ut ferunt, fames sequitur et carimi tempus. Ganz merkwürdig aber berührt die
Nachricht Bernolds z. J. 1094, MGSS. 5, 459 (vor der Schilderung des grofsen Sterbens von
1094 — die Sterben rangieren in den abergläubischen Anschaimngen nahezu gleich mit den
Hungersnöten: MGSS. 5, 460, 20): in teutonicis partibus multa prodigia facta sunt, nam
et homines se ipsos suspenderunt et lupi multos manducaverunt.
8) S. zum J. 1196, gegen Heuschrecken 873. Vgl. auch V. Ger. Tüll. c. 14 und Rod.
Glab. 2, 7, MGSS. 7, 61, 42.
9) S. unten Sigib. Gembl. z. J. 1095; Ann. Corb. z. J. 1145. In der 2. H. des Mittel-
alters wurden solche Ausschreitungen von der erwachenden Territorialgewalt' unterdrückt,
s. G. Trev. c. 227 : generali enim fama volitante [Baldewinus] reformator et conservator pacis
et iustitiae fuisse perhibetur.
10) V. Herib. Col. c. 7, 1005; Bern. Chron. 1092, MGSS. 4, 4.54, 10.
— 593 — Stellung der Bodennutzung.]
situiertes Land, als Lebensmittel in die leidenden Gegenden zu bringen. In
der That müssen wir uns für das frühere Mittelalter einen wohl nicht un-
bedeutenden Prozentsatz aller Hungersnöte nur partiell verbreitet denken,
neben ihnen laufen dann freilich schwere totale Teuenmgen her^ Es wäre
eine der ersten Aufgaben einer allgemeinen Geschichte der deutschen oder
noch besser der europäischen Hungersnöte, diese beiden Kategorieen genau zu
trennen; hier kann nur das Vorhandensein des Unterschiedes selbst betont
werden. Wir finden da beispielsweise, dafs zur selben Zeit, im J. 1095, in
welcher zu Augsburg von fnigum undique habundantia gesprochen wird, am
NiedeiThein schlimme Hungersnot herrscht ^ ; und von noch partielleren Hungers-
nöten berichten die Annalen von Quedlinburg z. J. 994 mit den Worten:
fames . . magna facta est pluribus in locis Saxoniae. Überhaupt aber ergiebt
eine flüchtige Durchsicht der sächsischen Hauptquellen, soweit sie selbständig
sind^, für die Periode von 709 bis 1056 folgende Reihe von Teuerungsjahren :
709, 862, 868, 873, 943, 993, 994, 995, 1006, 1035, 1056: eine Reihe, in
welcher die kursiv gedruckten Jahreszahlen mit keinem Datum der Hunger-
perioden in unseren rheinischen Gegenden koiTespondieren.
Diese lokale Verbreitung vieler Hungei-snöte ist nur unter völligem
Darniederliegen des Getreidehandels erklärlich; sie mufste mithin aufhören,
sobald der Handel überhaupt, und an erster Stelle der Verkehr mit Natural-
produkten einen gröfseren Aufschwung nahm. Das war seit der zweiten Hälfte
des Mittelalters der Fall; seitdem nehmen in der That die lokalen Teue-
rungen einen anderen Charakter an. So hatte man im J. 1420 an der Mosel
Mifswachs^, dem früher zweifellos eine Hungersnot gefolgt wäre; gleichwohl
hören wir nicht einmal von einer Teuerung. Noch bezeichnender ist eine
Nachricht der Rheinischen Chronik im N. Archiv 4, 79 zum J. 1873 für
Bingen. Damals galt von Marien Lichtmefs bis zur Ernte das Bingener mir.
Roggen 4 ib. hl., ein sehr hoher Preis : attamen non erat auditus aliquis talis
defectus, quod aliquis hominum fame peiiret. Welch ein Gegensatz zu den
Nachrichten etwa der JJ. 1045 und 1046, 1151, 1197 und auch noch c. 1313
bis 1315, die einen direkten Zusammenhang zwischen Hungersnot und grofsem
Sterben ergeben. Dafs aber der Handel den Umschwung zum Bessern herbei-
geführt hat, ergiebt sich aus einem sehr bezeichnenden Detail; zum J. 1891
klagt die Limburger Chronik c. 157 über eine Heringsteuerung, welche der
Behinderung des Handels durch Kriege im Norden zuzuschreiben sei.
Die Zeit, in welcher ein lebhafterer Handel die Gefahr lokaler Teue-
rungen zu mindern begann, läfst sich ziemlich sicher angeben; es ist etwa
die Wende des 1. und 2. Viertels des 13. Jhs. Zum J. 1220 berichtet Reiner
^) Vgl. z. B. V. Herib. Colon, c. 7: periclitabatur fame depressa Gallia et Germania.
2) Im Abschnitt X Teil 1 zum J. 1095.
^) Verglichen sind die Ann. Hildesh., Quedlinb. vmd einige kleinere Stücke.
*) Bd. 3, 264, 26.
Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 38
[Entwicklung der Landeskultur. — 594 —
von Lüttich, ein Chronist, welcher sich für die hier einschlägigen wie über-
haupt volkswirtschaftliche Fragen in hohem Grade interessiert: defuit annona,
. . et magnum famis esset periculum , nisi habundantia siliginis apud nos de
inferiori terra in vehiculis et plaustris fuisset allata. Der Preis sank infolge-
dessen auf 8 s. für Roggen, 4 s. 4 d. für Spelz, das 4- bzw. 3 fache des Nor-
malpreises. Um die Mitte des 13. Jhs. war man dann am Rhein schon ganz
regelmäfsige Zufuhren gewöhnt. Es geht das für das J. 1246 aus einer Mafs-
regel der Kölner Bürger, welche die Chron. reg. erzählt, hervor; nach ihr
kam es damals in den Monaten Mai und Juni zu einer lokalen Teuerung in
Köln, weil man eine Verkaufstaxe von 3 s. für das mir. Roggen eingeführt
hatte, welche niedriger war, als der Preis auf dem Lande: die Zufuhr hielt
infolgedessen zurück. Und im J. 1269 war man am Mittel- und Oben'hein
schon auf den Gedanken eines Ausfuhrverbotes für Getreide gekommen, um
eine drohende Hungersnot im Ausfuhrgebiete selbst abzuwendend
Sorgte so seit dem Ende der Stauferzeit ein zunehmender Getreide-
handel für den räumlichen Ausgleich der Ernteergebnisse und damit für
eine Abschwächung , ja in vielen Fällen, wie die Statistik der Teuerungen
das beweist, für ein Verschwinden lokaler Hungersnöte, so wurde allmählich
auch ein zeitlicher Ausgleich der Ernteerträge verschiedener Jahre durch sorgfäl-
tigeres Magazinieren erreicht. Das frühere Mittelalter war in dieser Hinsicht noch
sehr wenig geschickt verfahren, wie das einzelne positive Nachrichten und
auch der ganze Charakter der Preisbewegung in Teuerungsperioden ergeben.
Wenn es zunächst Sache der Kirche war, sich in Hungersnöten der Leidenden
anzunehmen, so geschah das gewöhnlich nicht in dem Sinne, dafs man durch
Aufspeicherung Vorsorge trug ; man begnügte sich mit thatkräftigem Einspringen
durch Getreideankäufe in der Zeit der Gefahr selbst, ohne zu bedenken, dafs
man mit den nun verwendeten Mitteln in vorbedachter Sparsamkeit viel mehr
hätte leisten können 2. Und auch die Laien werden nicht anders verfahren
1) CRM. 2, 234.
2) Vgl. V.Herib. Col. c. 7 z. J. 1005; G. ep. Leod. 2, 53—54, 1042—1048. Sehr be-
zeichnend sind und aus später Zeit noch für die fmhmittelalterliche Methode zeugen einige
Nachrichten des Cesarius von Heisterbach, in denen man vergebens nach irgend welchen Vor-
kehrungen gegen die gerade in der Zeit des Cesarius häufige Kalamität der Hungersnöte sucht.
Ces. Heisterb. Dial. mai. mir. 4, 65: domus nostra, licet tunc temporis [1197 bei der
grofsen Hungersnot] pauper fuerit ac novella, multis subvenit. sicut dixerunt hi, qui nume-
rum inopum ante portam consideraverunt , aliquando una die mille quingentis eleemosynae
datae sunt, dominus Gerardus tunc abbas singulis diebus ante messem, in quibus camibus
uti licebat, bovem unum in tribus caldariis cum oleribus circumquaque coUectis coqui iussit
et cum pane per singulos pauperes divisit. simile factum est de ovibus aliisque pulmentariis.
sicque per gratiam dei omnes pauperes superv^enientes usque ad messem sustentati sunt.
Ces. Heisterb. Dial. 4, 66: eodem tempore [1197] domus in Hemmenrode, mater nostra, non
minorem caritatem, imo tanto maiorem, quanto ditior fiiit, pauperibus exhibuit. tanta enim
fames pauperes premebat, ut mulieres praegnantes ante portam in nemore pariendi tempora
implerent. Christus vero non immemor illius promissi »date et dabitur vobis«, quia largi
— 595 — Stellung der Bodennutzung.]
haben; das Wort vorrät wird noch im 13. Jh. nicht ausschliefslich in dem
heute mit ihm verbundenen Sinne, sondern ebenso im Sinne von rät gebraucht ;
es bezieht sich also mindestens ebenso auf die Sorge für die Gegenwart wie
auf diejenige für die Zukunft ^ Natürlich mufste sich der Mangel alles Ma-
gazinierens mit Ausnahme der "Weinkellerei, welche sich bei den sehr schwan-
kenden Weinerträgen von selbst verstand^, bei jeder Preissteigerung sofort
bitter rächen; man konnte sicher sein, dafs jedes ungünstigere Jahr im
im darauffolgenden Jahre eine Teuerung zur Folge hatte, wenn es nicht so-
fort durch wenigstens eine Mittelernte ausgeglichen wurde. Aus dieser Sach-
lage erklärt sich die hauptsächlich für das frühere Mittelalter nachzuweisende
Erscheinung , dafs ein Teuerungsjahr sich gern über das nächste oder gar die
nächstfolgenden Jahre zu einer Hungerperiode ausdehnt: derartige Perioden
sind 792— 793, 868—869, 889 f., 1005—1006, c. 1040— 1046, 1098—1101,
1124-1126, 1144—1147, 1195—1198, 1224—1225, c. 1313-1315: im
ganzen 11, von denen nur 6ine dem späteren Mittelalter angehört. Auch im
einzelnen läfst sich der Nachweis für das eben behauptete Zustandekommen
solcher Hungerperioden führen. Da infolge des Flurzwanges der Felderwirt-
schaften die Erntezeit gemeinsam festgesetzt wurde ^, so hatte sich für sie so
ziemlich eine traditionelle Zeit ausgebildet; vor Mitte August wurde geerntet ^.
Allein auch wo diese Zeit nicht gewohnheitsmäfsig eingehalten wurde, wird
doch in klimatisch relativ gleichmäfsigen Lagen unter Flurzwang eine um
vieles gleichzeitigere Ernte stattgefunden haben, als heutzutage. Nach der
Ernte wurde ausgedroschen ^ ; zum Thomastage (21. Dezember) war diese Ar-
beit im allgemeinen, im ganzen gewifs auch viel gleichzeitiger, als heutzutage,
vollendet^. Bis spätestens Maria Lichtmefs (Anfang Februar), kann man sagen,
erant in dando, largam Ulis misit eleemosynam. Gerardus enim praepositus sancti Simeonis
in Treveri moriens circa sexcentas Ib. argenti Ulis legavit, ex quibus centum ad portam in usus
pauperum sequestravit. portarius vero centum Ib. suas recipiens non ex eis vineas vel agros,
sed totidem mir. siliginis apud Confluentiam comparavit, quibus satis siifficienter usque ad
messem pauperes sustentavit. Ces. Heisterb. Dial. 4, 67, um 1197: retulit mihi frater Gode-
scalcus de Volmuntsteine , monachus noster, post eadem cara tempora cellerarimn quendam
ordinis nostri de Westfalia occurisse sibi. quem cum interrogasset, quo festinaret, respondit
ille: ad concambium. ante messem ob necessitatem pauperum pecora nostra occidimus, ca-
lices et libros nostros impignoravimus. modo dominus misit .nobis hominem, qui tantum
nobis auri dedit, ut ei quantitas in duplo erogati respondeat. unde vado illud cambire pro
argento, ut ex eo possim pignora nostra redimere et greges reparare.
1) Vgl. z. B. Erec 7189.
^) Vgl. z. B. G. ep. Leod. 2, 46: Probst Wazo von Lüttich 140 carr. vini per annum
cellario fratrum iure perpetuo absque uUa sterilitatis excusatione danda destinavit.
3) WErpel 1383, § 18; WBesch 1541, § 22.
*) Wüdem, G. 2, 65 ; s. auch Bd. 2, 205.
^) Parare, excutere, triturare, s. UPrüm No. 55, 63, 96. Es wird schon mit dem
Dreschflegel (flagellum) gedroschen, s. Ces. Heisterb. Dial. 4, 24.
«) S. Bd. 2, 205, 614; 3, 88, is, 1282. Das Saatgetreide wurde schon vor Remigii
(1. Oktober) ausgedroschen; UStift S. 418, Ochtendunk. Sehr bezeichnend ist auch *Koblenz
38*
[Entwicklung der Landeskultur. — 596 —
kam alles verfügbare Getreide in den Handel. Jetzt begannen sich die Preise
gemäfs dem von nun ab übersehbaren Vorrat auszugestalten; so ist die An-
gabe Reiners zum J. 1225: annona bono pretio a messe usque kalendas
februarii, postmodum in kalendis maii spelta 10 s., siligo 15, framentum 20
venditur, zu verstehen: hatte man bis zum Ausverkauf der Ernte um Licht-
mefs gute Preise gehabt, so klärte sich während des März und April die
Meinung dahin, dafs infolge geringen Vorrates Spelz um etwa das 6- bis 7fache,
Roggen um das T^/sfache stiegen. In solcher Lage brauchten nur im Mai und
Juni die Ernteaussichten schlecht zu sein, so gestaltete sich die schon herr-
schende Knappheit zur Panik, Teuerung und Hungersnot um. Von diesem
Gesichtspunkte aus gewinnt man ein Verständnis für die Worte Reiners zum
J. 1219: messis modica et humilis, arescentibus hominibus pre timore future
famis, obwohl die Kornpreise vorläufig nur auf 4 s. für Roggen und auf 3 s.
für Spelz, also auf dem Doppelten des Normalpreises, standen.
Nun könnte man vermuten, dafs doch wenigstens überreiche Jahre zur
Magazinierung benutzt worden wären. Allein auch das scheint noch im Be-
ginn des 13. Jhs. nicht oder wenigstens nicht in ausreichendem Mafse der
Fall gewesen zu sein. Die Jahre 1208 und 1209 waren ungemein fruchtbare
Jahre, wie Reiner sich ausdrückt, pauperum gloria, divitum moestitia; das
mir. Roggen kostete im Bistum Köln 5 — 6 d., der mo. Roggen in Ltittich
15 d., ebensoviel der mo. Spelz. Gleichwohl schliefst das Jahr 1209 in Lüt-
tich schon wieder mit 2 s. für Roggen und 20 d. für Spelz ^
In der That ist, nach kleinen Versuchen der Klöster und sonstigen geist-
lichen Institute im 13. Jh.^, erst die Territorialverwaltung des 14. Jhs. zu
einem vernünftigen Magazinsystem fortgeschritten; seit dieser Zeit, seit den
Anlagen Balduins (1307— 1354) ^ und den Erneuerungen Johanns IE. (1557)*
Kellnereir. 1432, Bl. 19»; vertenti siliginem Confluentia diversis vicibus a festo lohannis
usque natalis Christi 10 alb. (vermutlich, entsprechend dem damaligen Tagelohn, fünfmal).
1) Man vgl. auch Ces. Heisterb. Dial. 2, 30: in principio episcopatus eiusdem Adolphi
[Erzbischof von Köln 1193 ff.], cum praecessissent anni magnae abundantiae, tres fuerunt
anni tantae sterilitatis , ut in primo [schon im ersten!] anno mo. siliginis venderetur
mr. argenti.
2) iteiner z. J. 1220; Bd. 3, 99, 9, 1291.
3) G. Trev. c. 229 : Erzbischof Balduin nunquam aliquid ad sua utensilia vel victualia
comparavit tempore cariori. omnia enim sua castra et domicilia vino, blado, pabulo in annum
de anno velut Joseph in Egypto congregans et fere ultra numerum multiplicans redundabant,
quae tamen tempore caristiae suos per officiatos suis subditis indigentibus et cautionem
praestantibus, ut tantum in novis ftituris persolverent fructibus quantum de antiquis recipe-
rent, nihil ultra requirendo dispersit misericorditer et sie suos subditos in suis possessionibus
iugiter conservavit.
*) G. Trev. c. 294, Bd. 3, S. 28—24: Joannes archiepiscopus annonam sublevat. cum
aliquando anni steriles incidissent atque intempestatis aut pecuniae inopiae aut aquarum
eruptione difficilis esset annonae proventus atque ideo infinita hominum multitudo propter
famis atrocitatem de vita periclitaretur, tantam calamitatem misertus Johannes rei frvunen-
— 597 — Stellung der Bodennutzung.]
und seit der Aufnahme rationeller Ausfuhrverbote^ mit dem Schlüsse des
Mittelalters sind Perioden langdauemder Hungersnöte , wie sie früher an der
Tagesordnung waren, im Mosellande kaum noch vorgekommen; und nament-
lich ist eine ursächliche Koincidenz von Hungersnot und grofsem Sterben kaum
noch nachweisbar^. Freilich bleiben die Preisschwankungen für die gewöhn-
lichsten Nahmngsmittel auch jetzt noch in aufserge wohnlicher Zeit recht hohe :
so steht der Spelz in Lüttich 1315 und 1316 auf 6 gi-. und 40 gr., 1317 wieder auf
nur 6 gr. ; 1417 fällt der mir. Roggen in Limburg von einem Teuerungspreise
zu 2 gl. sofort nach der Ernte auf 14 gr., ein Vorgang, der sich in ähnlicher
Differenz im J. 1419 wiederholt: aber Preisschwankungen um das 20-, ja
40fache, wie sie noch um die Wende des 12. und 13. Jhs. notiert wurden,
gehören nunmehr doch zu den Unmöglichkeiten.
Freilich ist dieses Resultat nicht blofs dem vermehrten Getreidehandel
imd der Einführung des Magazinierens zu danken, sondern auch der Ver-
besserung der Landeskultur selbst. Will man auch auf die allmähliche Än-
derung des klimatischen Habitus des Landes ein Gewicht nicht legen ^, so
ergiebt die Überlieferung doch, dafs die relative Zahl der fmchtbaren Jahre
für Getreide wie Wein immer mehr zunahm, während die Verhältniszahl
des Mifswachses sich minderte*: ein Ergebnis, das nur der vermehrten Intensität
der Kulturen verdankt werden konnte.
Gleichwohl ist an jene Sicherheit der gewöhnlichen Lebensmittelpreise,
wie sie uns durch das Ineinandergreifen einer intensiven Landeskultur und
eines ausgedehnten Handels vermittelt wird, im Mittelalter auch in normalen
Zeiten nicht zu denken gewesen. Sehen wir von allen anormalen Preisen ab,
tariae iacturam facere maluit quam incredibilem miseriam vulgi sustinere. itaque innumera-
biles frumenti mo. per suam provinciam distraxit, lautioribus quidem tolerabili pretio,
tenuioribus vilissimo, miserrimis sine ullo, ac nomina deinde prius appellari noluit, quam anni
fertiliores pecuniam abundantia compensassent.
1) Goerz Reg. der Erzb. 1491 Dec. 13. Ein vorzeitiger Versuch CMR. 2, 234, 1269,
s. Abschnitt X Teil 1.
2) Die Pestjahre c. 1850, 1360, 1367, 1372 waren fruchtbare Jahre.
^) Man könnte sie aus der relativen Abnahme der Überschwemmungen folgern wollen :
je weniger Überflufs an Feuchtigkeit, um so gröfsere Bodenwärme, daher um so sicherere
Ernte. Indes kann das Klima während des Mittelalters in den hier in Betracht kommenden
Gegenden vom heutigen nicht sehr verschieden gewesen sein. Man sieht das namentlich
aus den Aufzeichnungen über starke imd lange Winter, die eben auch nicht länger dauerten,
als heutzutage. So dauerten die Winter von 1043, 1149, 1196, 1201, 1219 bis Anfang März,
die von 874, 975, 1078 bis Mitte März, der von 811 bis Ende März,, die von 861, 1214,
1363 bis Anfang April, die von 1205, 1213, 1225 bis Mitte April. Daneben stehen aber die
Winter von 1143 bis nur Anfang Februar und von 1150 bis Mtte Februar.
*) Am wenigsten gilt das noch von den schlechten Weinjahren, deren es gab:
Jahrhundert: 9. 10. 11. 12. 13. 14. 15. 16.
Anzahl: 11355723
Im 14. Jh. gab es dafür auch besonders viele gute Weinjahre, nämlich 7.
[Entwicklung der Landeskultur. — 598 —
SO ergiebt
sich
bei
Reiner
folgende Preistabelle
in s. für den mo. Koggen
und Spelz:
Jahr
1200
1202
1203
1204
1205
1210
1212
1213
1215
1217
1218
1219
Roggen
3,5
5
10
8
10
6
3,3
4-3
2
2-4
8
4
Spelz
2
2,3
5
5
5
4
2
2,3—2
1,6
1,5-3
4
3
Durchschnitt
5,2
3,5
Gegenüber den Durchschnittspreisen sind also Abweichungen von 2—1,5
bzw. 10 — 5 s., d. h. um ungefähr die Hälfte bzw. das Doppelte der Durch-
schnittspreise möglich. Noch lehrreichere Schwankungen finden sich bei den
normalen Preisen des Weines, für welchen zugleich ein ausgedehnteres Ver-
gleichsmaterial vorliegt. Wir erhalten nämlich:
Jahri
sext. d.
1202
6
1203
10
1204
8
1205
8
1210
6
1212
7
1213
8
1214
7
1215
6
1217
7
1220
6
Durchschnitt
7,2
Jahr 2
carr. s.
Jahr 3
am. nu".
1277
42
1389
4
1278
48
1390
4
1279
42
1391
4
1280
24
1392
5
1281
24
1393
6
1282
30
1394
4,5
1283
36
1395
Igl.
1284
36
1396
3,5
1285
42
1397
3
1286
30
1898
3,3
1287
42
1400
4
1288
42
—
—
1289
23
—
—
1290
36
—
—
1291
48
—
—
Durchschnitt
36,3
Durchschnitt
4,3
Berechnen wir die für Wein und Getreide sich ergebenden Preisschwan-
kungen auf 100 als Durchschnittspreis, so erhalten wir abgerundet:
^) S. für Reiner unten Abschn. X Teil 1.
2) S. Bd. 2, 551.
8) S. Bd. 3, 527 f.
599 — Stellung der Bodennutzung.]
Roggen
Spelz
Wein'
Wein"
Wein'"
1202 f.
1202 f.
1202 f.
1277 f.
1389 f.
67
57
83
110
93
96
66
139
182
93
192
143
111
110
93
154
143
111
66
117
192
143
83
66
189
115
114
97
83
105
61
57
111
99
146
77-58
66—57
97
99
81
39
46
83
110
70
39-77
46—92
97
83
77
154
114
83
110
93
77
92
—
110
64
99
—
_.
—
—
—
132
—
Aus dieser Tabelle ergeben sich folgende Minimal- und Maximalschwan-
kungen:
Roggen Spelz Wein' Wein" Wein'"
39 46 83 64 70
192 143 139 122 146
Es kann hier auffallen, dafs die Schwankungen beim Weine, obgleich bei
ihm die Produktions- und deshalb Angebotsschwankungen zweifellos gröfser
waren, als beim Getreide^, dennoch sowohl in der direkt mit Kolumne 1
und 2 vergleichbaren dritten Kolumne, wie auch in den letzten Kolumnen —
mithin also dauernd — geringer sind, wie bei Koggen und Spelz. Die Er-
klärung dieser Erscheinung ist damit gegeben, dafs die Weinpreise um vieles
mehr dem ausgleichenden Einflüsse des Handels imterworfen waren, als die
Kompreise ^ : ein für die Entwicklungsgeschichte der Nachfrage nach Wein und
Getreide und mithin für die Geschichte der Bodenrente von Wein- und Kom-
land aufserordentlich wichtiger Satz.
Übersieht man indes die Preisschwankungen von Wein und Korn im
ganzen, so sind sie doch, wenigstens im späteren Mittelalter, nicht mehr so
Äbermächtig, um nicht den Begriff sicherer Durchschnittspreise und damit die
Praxis ständiger Wertvergleichungen der einzelnen Getreidearten unter sich
und mit dem Wein aufkommen zu lassen. Derartige Yergleichungen treten,
abgesehen von rohen, nur in frühester Zeit unternommenen Versuchen^ auf dem
1) S. Bd. 2, 306, sowie unten Ann. Aug. z. J. 1206, femer die JJ. 1386, 1539.
2) Weshalb denn auch Weinzinse mit guter Regelmäfsigkeit einkommen, s. Bd. 2,
219—220. Hiemach ist die Bd. 2, 306 geäufserte Ansicht, der Wein sei den gröfsten Preis-
schwankungen ausgesetzt gewesen, zu korrigieren.
^) UPrüm No. 33 setzt 5 mo. de frumento = Vi carr. Wein; ebd. No. 44 werden
Spelz und Gerste dem Hafer gleichgesetzt.
[Entwicklung der Landeskultur. — ßOO —
Gebiete grundherrlicher Zinsnahme zuerst um 1200 auf^; sie beherrschen seit-
dem das ganze spätere Mittelalter und werden schliefslich sogar auf Vergleiche
im Teuerungsfalle ausgedehnt^.
Diese Entwicklung festerer Durchschnittspreise unter immer zunehmender
Eindämmung aller Preisschwankungen für die notwendigsten Lebensmittel, und
ihr parallel laufend die von Jahrhundert zu Jahrhundert erweiterte Abschwä-
chung der Hungersnöte nach Intensität und Ausdehnung sind sichere Anzeichen
für eine immer mehr befestigte Landeskultur und eine stets stärkere Durch-
dringung derselben mit den Interessen des Verkehrs und Handels. Bis zum
13. Jh. beobachten wir bei zunehmender Bevölkerung ein erstes Steigen der
Teuerungen wenigstens der Zahl derselben nach : die Landeskultur wächst nicht
völlig proportional der Zunahme der Bevölkerung, und der Handel führt zu keiner
rationellen Verteilung ihrer Erträgnisse; seit dem 13. Jh. dagegen nehmen
die Teuerungen numerisch wie der Intensität nach rapide ab, die Landeskultur
erlebt immer steigende Prozentsätze guter Ernten, sie wird der Bevölkerungs-
ziffer, welche sich mittlerweile infolge des Auszuges nach Osten nicht erheb-
lich vermehrt vielleicht sogar momentan vermindert hat, adäquat, und der
Handel sorgt für eine rationelle Verwendung ihrer Produkte.
Es braucht kaum bemerkt zu werden, dafs sich alle diese Vorgänge als
Teilprozesse in dem Übergange von der reifen Katuralwirtschaft der ersten
Hälfte des Mittelalters zu der primitiven Geldwirtschaft der späteren Hälfte
charakterisieren lassen ; man wird indes gut thun, diesen Gesichtspunkt insofern
noch präciser zu fassen, als die Einwirkungen der nunmehr zur Selbständigkeit
erstarkenden Faktoren der Industrie und des Handels auf die uralte und bis-
her nahezu alleinstehende reale Kultur des platten Landes in Frage kommen.
Zweifellos wären diese Einwirkungen viel mächtiger gewesen, wenn sie sich
ungehindert und frei hätten geltend machen können. Wenigstens seitens des
Handels: die Industrie kommt nur mittelbar in Betracht, insofern sie immer
^) *USPantaleon-Köln, Bl. 39^, um 1200, Euskirchen: 11 mir. siliginis et 5 mir. ordei
. . pro tritico vendenda sunt, unde sperantur quolibet anno haberi 9 mir. tritici. S. femer ME.
ÜB. 3, 295, 1226: 1 can\ vini = 12 mo. siliginis mensure Wormatiensis ; MR. ÜB. 3, 295,
1216: Wadgassen hat eine Rente an das Domkapitel von Lüttich zu zahlen, singulis annis
in festo sancti Remigii in octobi'i omni casu contingente 12 mo. siliginis apud Wormatiam ad
mensuram Wormatiensem cum expensis suis adducet et persolvet vel unam carr. vini; MR.
ÜB. 3, 1265, 1254: 42 mir. siliginis et avene = 14 am. Wein, in Rachtig, Durchschnittspreis;
ULuxemburg 393, i, 1314, Hesse *3c: solle demi-muy valoiu- espeate 1 muy; ebd. 393, lo:
seile 10 muis qui valent espeate 20 muis.
2) WSteinecken 1506, G. 2, 398 -9 : bei Theuerung soll man geben für iedes mir. koms
1 mir. gersten, hetten sie der auch nicht, so sollen sie geben für 1 mir. koms 2 mir. haberen.
WImmerath (1507), G. 2, 396: fals ein miswachs einfiele, so lantkündig wehre, so magh ein
man, der nicht körn hat noch ankommen magh, vor ein söm. koms geben V2 söm. erbiß oder
1 söm. wicken, oder vor ein mir. korns ein mir. gersten halb gestrichen halb geheuft oder
2 söm. haber vor 1 söm. korns; das ist alles das drittheil seins pachts, und wer nicht in
oder zwischen den ersten gedingen bezahlt, der sol bezalen mit der büßen.
— ßQl — Stellung der Bodennutzung.]
zahlreichere Haushaltungen begi-ündet, deren Existenz auf dem Austausehe
gewerblicher Produkte mit den vennehrten Erträgnissen einer zu stärkerer
Intensität getriebenen Landeskultur beruht. Allein der Handel leistete, trotz
seines rapiden Aufschwunges seit dem 13. Jh. ^, doch nicht, was man nach
heutigen allseitigeren Vorstellungen erwarten könnte. "War er auch vor-
wiegend, sogar auch noch im 14. Jh., ein Handel mit Naturalprodukten ^, so ist
doch nicht zu verkennen, dafs ihm gerade in dieser Richtung mannigfache Hinder-
nisse in den socialpolitischen Einrichtungen des platten Landes, der Grund-
hörigkeit u. a. m., entgegenstanden^. Zudem war er gerade für die voluminösen
Naturalprodukte auf wenige leicht benutzbare Handelsstrafsen beschränkt. Schien
bei einem Achsentransport von nur 10 mo. Getreide oder Wein oder 6 mo. Salz
für den vierräderigen Wagen* schon jeder Getreide- und Weinhandel zu Lande
nahezu ausgeschlossen^, so gilt derselbe Gesichtspunkt zu geringer Ladungs-
fähigkeit sogar noch für die Moselschiffiahrt ^ : der Handel des späteren Mittel-
alters kam in unsern Gegenden im wesentlichen nur den Rheingegenden zu Gute.
Auch hier gab es freilich in den Zollplackereien \iele Hindernisse nahe bis zur
Grenze wirklicher Verhinderung'^; gleichwohl brach aber hier wenigstens für den
kostbareren Weintransport der Handel mächtig Bahn. Im ganzen wird in-
dessen der Gedanke zurückzuweisen sein, als habe der mittelalterliche Handel
seiner an sich natürlichsten Aufgabe, nämlich einer rationellen Verteilung der
mobilen Güter, also in unserer Zeit vornehmlich der Naturalprodukte, in her-
vorragend gutem Mafse entsprochen: er war eher international als interurban,
und er blieb lange Zeit noch fast rein intemrban, ehe er das platte Land
genügend bemcksichtigte.
Und so wird man den glänzenden Erfolg der Landeskultur, wie er sieh
in der Peripetie der Geschichte der Hungersnöte im 13. Jh. und in ihrer wei-
teren Entwicklung seit dieser Zeit ausspricht, doch mehr, als man im ersten
Augenblick geneigt ist, der energischen und gesunden Entfaltung der landwirt-
schaftlichen Thätigkeit selbst zuschreiben dürfen. Leider ist es nicht möglich,
das Steigen der Landeskultur aus der Zunahme der Erträge selbst zu ver-
folgen; das hierfür zur Verfügung stehende Material ist viel zu unbestimmt
») Bd. 2, 349.
2) Bd. 2, 323-324, 335.
8) Bd. 2, 325.
*) Bd. 2, 501, Note 4.
^) Vgl. das Bd. 2, 500 Ausgeführte.
«) Bd. 2, 350.
'') Bd. 2, 307. Welchem Murren Zollerhöhungen schon im Beginn des 14. Jhs. be-
gegneten, läfst die nachfolgende Urkunde zwischen den Zeilen lesen ; Honth. Hist. 2, 98, 1318 :
Erzbischof Peter von Mainz bekennt, quod teloniiun noviter positiun in oppido nostro Lain-
stein inventum existit ob ingentem necessitatem . . Ludowici . . Romanorum regis ad tempus
solum ; recognoscentes, quod in dicto telonio nobis, ecclesie nostre vel alicui alteri non possit
nee debeat iuris aliquid vendicari, salvo tamen nobis et ecclesie nostre . . antiquo telonio
nostro, quod ibidem habere consuevimus et levare.
[Entwicklung der Landeskultur. — 602 —
und dürftig, um sichere Schlüsse zuzulassen ^ ; und auch aus der am Ende des Mittel-
alters schon hoch entwickelten und detaillierten Bonitierung^ des Landes läfst sich
kein absolut sicherer Anhalt für die Behauptung gewinnen, dafs eine intensive
Kultur schon die Ertragsfähigkeit der einzelnen Böden abschliefsend festgestellt
hatte. So bleibt nichts anderes übrig, als sich die Zunahme der Landeskultur
an den Bodenpreisen selbst zu vergegenwärtigen; nur ist hier wieder zu be-
denken, dafs mit dem Absehlufs des letzten grofsen Landausbaues in der
Stauferzeit eine starke Steigerung der Bodenpreise schon deshalb eintreten
mufste, weil nunmehr alles mit Gewinn nutzungsfähige Land vergeben war.
Und es bleibt unter allen Umständen schwer, von dem monopolartigen Auf-
schnellen der Landpreise im 13. Jh. infolge eben dieses Vorganges zu ab-
strahieren.
Das Material für die Geschichte der Bodenpreise im Moselland ist Bd. 2,
612 f. zusammengestellt. Nehmen wir hier den Preis des einfachen durch
keinerlei grundhörige oder sonstige Verhältnisse gebundenen Morgens Acker-
land in der Karolingerzeit zu 100 an, so ergiebt sich eine Steigerung
dieses Preises für das
12. 13,1. 13,2. 14,1. 14,2. Jh.
auf 1184,3 1671,3 1671,8 2110,5 3085.
In dieser Skala kann man die sich auf 41 bzw. 26 bzw. 46 "/o stellende
Preissteigerung vom 12. zur 1. H. des 13. Jhs., bzw. von der 2. H. des 13. Jhs.
zur 1. H. des 14. Jhs., bzw. von der 1. zur 2. H. des 14. Jhs. in ihren beiden
letzten Etappen als vermutlich durch die Fortschritte der Landeskultur und
die bessere Verwertung der Bodenprodukte inauguriert ansehen: die erste Etappe
dagegen gehört wohl noch als Schlufs dem ganz aufserordentlichen Aufschwung
der Bodenpreise im Verlaufe der früheren Hälfte des Mittelalters an, welcher sich
durch den Übergang zu monopolartiger Bewertung des Bodens infolge des in unserer
Gegend immer mehr zum Absehlufs gelangenden Ausbaues erklärt. Diese Teilung
zugegeben würde sich der Stillstand in der Entwicklung der Bodenwerte wäh-
rend des 18. Jhs. so erklären, dafs nach dem zuletzt in hastigem Wettbewerb
^) Man vgl. UlMettlach 12 tc y, VI, IX, XI, XII; 3, 7: das iugerum hat etwa 25 mo.
Körnerertrag. USMax. S. 439, Asselbom 6a: seminat in cultura mansionarius quartariura
de maldro (vom zwölfeinhalbten Korn). MK. ÜB. 3, 922, 1247: der Pachtzins in Ahrweiler
beträgt von 4^/2 iugera im Kornjahr 5 mir. siliginis, im Hafeijahr 4 mir. avene, im Brachjahr
nichts ; er wird jetzt auf 6 resp. 5 mir. erhöht. Guden. CD. 5, 49, 1267 : 3 iugera bei Wetzlar
verpachtet für 5 s., wenn sie tragen ; im dritten Jahr sind sie frei. *USElisab. Hosp., Bl. 41 »,
1329: auf einen Acker, der 2 s. Zins zahlt, lastet 1 s. census ratione fundi. *Kopiar von
Münstermaifeld, Bl. 8», No. 25, 1308: auf ^U Morgen Land in Neef werden 12 sumberini
siliginis als Zins constituiert. — Für Weinberge vgl. Bd. 2, 616, Note 1. Zu den Kosten
der Jahreskulturen s. Bd. 2, 187, 1432—33; Beck 1, 465.
2) Vgl. die Kreuznacher Bonitierung von 1542, welche ich Westd. Zs. Bd. 1, Korrbl.
No. 69 publiziert habe, dazu aus früherer Zeit UlMettlach No. XI, 12. Jh. Mitte, und CD.
Rommersd. 46, 1335.
— 603 — Stellung der Bodennutzung,]
herbeigeführten SchluTs des Ausbaues zunächst eine gewisse Übersättigung ein-
trat, welche im Zusammenfall mit einer namhaften Entblöfsung des platten
Landes von einem Teil seiner Arbeitskräfte^ ein weiteres Steigen der Boden-
preise zunächst nicht zuliefs. Auf der infolge dieser Stabilität hergestellten
soliden Grundlage ergab sich dann mit dem beginnenden 14. Jh. in wachsen-
der Progi'ession eine erneute, wenn auch im Vergleich zur Vergangenheit lang-
same Steigenmg der Bodenwerte. Den Anlafs zu derselben kann nur das
Bedürfnis einer umfassenderen Befriedigung einheimischen Bedarfs an Natural-
produkten gegeben haben; nur für die Entwicklung der Weinbergswerte, für
welche sich eine ausnahmsweise schnelle Steigenmg geltend macht, kommt
auch wohl die wachsende Nachfrage zu Exportzwecken in Betracht ^. Und so
darf man wohl sagen, dafs der in der Steigerung des Bodenwertes im 14. Jh.
ausgedrückte namhafte Aufschwung der Landeskultur durchaus in erster Linie,
wie bisher, den erweiterten Anfordemngen des eigenen Landes und darunter
freilich auch der nunmehr breitere Volksschichten umfassenden Industrie — ,
erst sehr in zweiter Linie dem zunehmenden Exportbedürfhis des Handels
verdankt wurde.
Wenn nun aber seit der karolingischen Zeit bis ins 13. Jh. und ver-
mutlich namentlich im 11. und 12. Jh. ein so rapides, und auch seit dem
13. Jh. ein noch immer so bedeutendes Wachstum der Bodenpreise fort-
dauerte: wie stellt sich da zu ihnen die Belastung des Bodens^ seitens der
öfifentlichen Autoritäten in Gemeinde, Kirche und staatlichen Bildungen, wie
die Verteilung der Gmndrente zwischen LeihheiTen und Beliehenem im Boden-
nutzungsverhältnis? Nahmen die öffentlichen Autoritäten aus dem Steigen der
Bodenwerte Veranlassung zu erhöhter Belastung des Grund und Bodens? Be-
nutzten die LeihheiTen die Thatsache der raschen Zunahme der Bodenrente
zur Eimichtung periodisch wiederholter Verteilimgen derselben zwischen sich
und den Beliehenen, oder hielten sie an ihrem ursprünglichen, nunmehr viel-
fach unscheinbar gewordenen Anteil fest? Fragen, welche wegen der
Notwendigkeit für den Bodennutzer, über einen thunlichst grofsen Teil der
Grundrente zu Gunsten des Grundes selbst disponieren zu können, von grofser
Bedeutung für die Geschichte der Landeskultur sind, nicht minder wichtig
aber für das finanzielle Schicksal und teilweis auch die Verfassungsentwicklung
der Gemeinde, des Staates, der Kirche und der Gnindherrschaft überhaupt
erscheinen können.
Am wenigsten Bedeutung gewinnen diese Fragen hinsichtlich der Be-
lastung des Grund und Bodens durch Gemeinde und Staat. Die Gemeinde-
belastung war die markgenössische*; sie war bei der fast durchweg ehrenweise
^) Bd. 2, 617.
2) Bd. 2, 618.
^) Zur neueren Entwicklung' vgl. v. Schwerz S. 182.
*) S. darüber oben S. 300 f. Yon besonderem Interesse ist Lac. ÜB. 2, 821, 1286, wo
[Entwicklung der Landeskultur. — 604 —
geführten markgenössischen Verwaltung nur gering; abgesehen von sehr ver-
einzelten Beamtenbesoldungen handelte es sich in ihr fast nur um Aufwendung
von Hand- und Spanndiensten, wie Prästation von Naturalprodukten in sehr
mäfsiger Höhe: beides Lasten, welche wenig gefühlt wurden. Nun nahm die
markgenössische Belastung im Laufe der Zeit allerdings wohl zu, sowohl wegen
vermehrter Gemeindebedürfnisse, als wegen der vielfach eintretenden Be-
freiungen auf Grund allgemeiner Privilegien, z. B. des Klerus \ wie auf Grund
späterer besonderer Begünstigungen durch den Landesherren ^ , indes
auch auf diese Weise erlangte sie doch nie eine Höhe, welche gleichen
Schrittes mit der aufserordentlichen Zunahme der Bodenwerte wuchs. Man hört
deshalb nirgends Klagen über markgenössischen Steuerdruck; im Gegenteil
wird man eine im Verhältnis zum Steigen der Bodenrente immer mehr sin-
kende Belastung anzunehmen haben.
Auch die staatliche Belastung der Bodennutzung war noch bis zum
Schlüsse des Mittelalters durchschnittlich gering. Man kann in ihr die alte
eigentliche staatliche Belastung aus der alten Zeit der Grafschaftsverfassung
her, ferner die vogteiliche nur uneigentlich staatliche Belastung, endlich die
aus beiden, vornehmlich aber aus der letzten Wurzel her entwickelte Terri-
torialbelastung des späteren Mittelalters unterscheiden. Von ihnen "VMirde die
erstere schon seit den ersten Jahrhunderten des eigentlichen Mittelalters nicht
weiter entwickelt ; das einmal vorhandene System blieb, da die Steuer zumeist
wohl im Sinne einer Eente auf die bisher verpflichteten Einheiten radiziert wurde,
in seiner alten Belastungshöhe bestehen^, hatte aber in späterer Zeit im Ver-
hältnis zu der nunmehr erreichten Höhe der Grundrente nicht viel zu besagen.
Von viel gröfserer Bedeutung war die vogteiliche Belastung. Über ihren Ursprung
wird später genauer zu sprechen sein ; hier sei nur bemerlrt, dafs sie aus den
verschiedensten Schutzverhältnissen bald privatrechtlicher, bald öifentlicher
Natur hervorgehen konnte ^. Wie sehr aber gerade der schutzhen-liche Charakter
der Vogtei als Grandlage der Belastung angesehen wurde, zeigt Tristan V. 15927 :
die Rede ist von der contributio facienda per nos ratione 30 iumalium . . ad reparationem
ecclesie sive putei vel alicuius rei, que geburrecht dicitur. Zu den 'Lasten des freien Grund-
besitzes s. auch V. Inama, Wirtschaftsg. 1, 150 f.
1) S. z. B. Bd. 3, 146, i5, 1328; sowie die lehrreiche Urk. CEM. 2, 220, 1266.
>) Vgl. *Koblenz St. A. MC. VIII, Bl. 155» — 56^, Goerz, Reg. der Erzb. S. 239,
1474 April 5: Erzbischof Johann II. befreit die Güter und Giilten, welche der Wittlicher
Amtmann Dietrich von Lontzen gen. Robin seiner Magd Irmgin und seinen natürlichen Kin-
dern von derselben geschenkt hat, zur Hälfte von den Lasten der Stadt Wittlich, und nimmt
die Magd mit den Kindern in seinen Schutz. S. auch Bd. 3, No. 262, 1482, am Schlüsse.
8) Hierher gehört z. B. die naitselde zu Zerf, Bd. 3, 406, i9, 1328. Vgl. auch MR.
ÜB. 2, 168, 1196: Herzog Heinrich Pfalzgraf bei Rhein verpfändet an die Grafen Heinrich
Albert und Gottfried von Sponheim seine Grafschaftseinkünfte im Maifeld und 3 Dörfeni ftir
650 mr., wovon auf ein Dorf 100 mr. kommen.
*) Vgl. einstweilen UlMettlach No. I, Ende 11. Jhs.; Toepfer, ÜB. 1, 2, 1197; s. auch
Waitz Vfg. 8, 394 f.; Zeumer S. 38 f.
— 605 — Stellung der Bodennutzung.]
demselben riseu dem was Gtlän
und sin lant Swäles imdertän,
und solten ime den zins geben,
daz er daz lantliut lieze leben
äne not und äne leit.
Wie hier die Anwendung des vogteilichen Principes auf alle Landleute
im Sinne des späteren TeiTitorialstaates aufgestellt wird, so wird auch V. 15936
die sehr verschiedene Art der Belastung veranschaulicht; rinder schäf unde
swin können zur Berichtigimg von Vogteilasten dienen. In der That entwickelt
sich ein ganzes System der Vogteilasten, dessen Ausdehnung das WDrohn, bei
Töpfer ÜB. 1, 282, veranschaulichen mag: wer wonet zu Drone uf der rechten
vodigen, der is schuldich 3 honer, 3 fas habern und 2 sester rauchwins; die
hobstede zu Numagen, die da sten uf der rechter fodien, da man inne wonet,
geben mime heiTn dem voide 2 sester rauchwins, 1 hoen, 1 firzel even^. In-
des die wesentlichste Einnahme des Vogts bestand doch sehr bald in der
regelmäfsig erhobenen Bede oder dem Schaff, der deshalb noch meistens neben
den summarisch genannten vogteilichen Renten Fronden und Diensten besonders
erwähnt wird^. Die Bede repräsentiert da, wo wir ihre Höhe kennen, stets
eine ziemliche Last; so giebt z. B. der Hof Irsch in der ersten Hälfte des
13. Jhs. jährlich 12 Ib., die Beden in den Orten der Kellnerei Saarburg
schwanken im J. 1328 zwischen 3 und 50 Ib. Trierisch, Ober- und Nieder-
besseringen geben im J. 1329 7 Ib. 15 s. Trierisch, die Bede von Neustadt
am Speicherbach beträgt 1340 100 Ib. hl., diejenige von Oberwesel 1344
200 mr. d. ^. So kommt es denn, dafs gerade infolge dieser Beden die Vogteien
recht einträglich waren; beispielsweise wurde die von Kröv nebst einigen
anderen Pertinenzen im J. 1324 für 1000 Ib. hl. verkauft, die von Ober- und
Niedei-prüm tnig etwa 100 Ib. und wiu-de 1350 für ca. 1200 alte Schilde ver-
pfändet*. Das Schlimmste war bei alledem, dafs die Beden keine ein für alle-
mal bestimmten und festen Summen ausmachten; die VogtheiTen konnten sie
nach Belieben erhöhen, imd es liegt in der Natur der Sache, dafs sie ganz
besonders aus dem rapiden Steigen der Boden werte bis ins 13. Jh. hinein Ver-
anlassung zur Steigerung genommen haben werden. Die Spuren solcher
Steigerungen lassen sich im 14. Jh. nicht selten verfolgen, besonders gern
^) Vgl. Bd. 3, 495 b: Valor advocatie Egidii de Duna in Crovia anno 1324.
2) WHellingen 1716, §-6.
«) ÜStift 398; Bd. 3, No. 238; U2Mettlacli S. 191; Honth. Hist. 2, 143; Bd. 3, 454, ss.
*) Bd. 3, 492, 11 ; s. auch weitere Beispiele Bd. 2, 585 f., sowie *Bald. Kesselst S. 759,
1350 Mz. 31: ich Hartrad herre zu Schonecke dun kunt . ., daz ich dem erwerdigen hem
Baldewine erzeb. zu Trier vor zwelf hundert aide schilde gut von golde und swer von gewichte,
die ich von im emphangen han und die in minen schinberlichen nütz gekeret sin, e dirre
brif würde gegeben, rechte und redeliche han versast : mine voidie zu Obern- und zu Nidem-
Prum und ander min gut, daz aller nebest bi Prume lit, daz mit der voidie als gut als
hundert phönt geldis jerliche mache.
[Entwicklung der Landeskultur. — 606 —
darin, dafs neben einer älteren, weniger hoch bemessenen Bede am selben
Orte und mit Bezug auf denselben Vogtherm eine neue meist höher bemessene
Bede, nur unter einem anderen Namen vorhanden ist^. Den deutlichsten Be-
weis aber für eine durchgehende Bedeerhöhung um die Wende des 12. und
13. Jhs. und über diese hinaus erbringen einige Urkunden, in welchen
die Vogtherren die Höhe der Bede für gewisse Orte aus besonderer Gunst,
im Gegensatz zu dem sonstigen Brauche, schliefsen. So bewilligt z. B. Erz-
bischof Heinrich von Köln den Bürgern Andernachs im J. 1236 hanc gratiam,
ne importabilibus aggraventur exactionibus, quod annuatim in festo beati Remigii
60 mr. Colonienses nomine collecte nobis assignabunt, et sie de tallia annua,
que vulgo bede dicitur, liberi erunt et soluti^. In ähnlicher Weise bestätigt
Erzbischof Konrad von Köln im J. 1248 den Bürgern von Ahrweiler die ihnen
früher von dem Grafen von Hostaden bewilligten Privilegien mit dem Zusätze
hinsichtlich der Bede: nos etiam ab ipsis civibus non exigemus petitionem
ultra id, quod consuetum fuerit a nostris exigi progenitoribus vel requiri;
sed in hiis et aliis, que eorum respiciunt commodum et profectum, erimus
ipsis favorabiles per omnia et benigni ^. Derartige Versprechungen finden sich
nur noch im 13. Jh.*, und später lassen sich kaum irgendwo Klagen über
unerträglichen Bededruck vernehmen: aus diesen beiden Thatsachen ergiebt
sich der Schlufs, dafs seit etwa der Mitte des 13. Jhs. die Bedehöhen im all-
gemeinen geschlossen, jedenfalls mafslose Erhöhungen derselben nur selten
vorgekommen sein werden^. Eine derartige Erscheinung wird unter der Kennt-
nis der Entwicklung der Bodenpreise sehr wohl verständlich; bis ins 13. Jh.
hinein haben sich die Vogtherren durch eine Erhöhung der Bede in den Mit-
genufs der stark gesteigerten Bodenrente gesetzt ; als nun im Verhältnis zur
bisherigen Entwicklung eine langsamere Hebung der Bodenpreise eintrat, mufste
auch die Bewegung zur Erhöhung der Bede in Stillstand geraten.
Indem aber die Bede ihrer Höhe nach vielfach geschlossen wurde, konnte
sie in ganz anderer Weise als bisher im Sinne einer einfachen Rente auf die
Steuereinheiten radiziert werden ; ein Vorgang, der sich sehr bald und allseitig
vollzog. Nun waren aber Klerus und Adel bedefrei gewesen: was geschah,
wenn sie jetzt Güter kauften, welche mit einer Bederente belastet waren?
^) So steht z. B. in den Beden der Saarburger Kellnereirechnung von 1328 (Bd. 3,
No. 288) zu Heifant und Mannebach neben der älteren precaria eine jüngere exactio, während
in Niederleucken nur von einer precaria, in (Wald-Saar-)Hölzbach und Ensch? nur von einer
exactio die Rede ist.
8) MR. ÜB. 3, 573, virtuell bestätigt CRM. 2, 169, 1255.
8) MR. ÜB. 3, 961. Schweizer, Gesch. der habsb. Vogtsteuem (Jahrb. f. Schweiz. Gesch.
8, 146) vermutet mit Recht, das Habsburger Urbar (von 1281 — 1311) habe dazu gedient, die
mittlerweile eingetretene Erhöhung der Lasten, speciell der Vogtsteuer, rechtlich zu fixieren.
*) MR. ÜB. 3, 1378, 1256, cit. oben S. 291 Note 1; Lac. ÜB. 2, 663, 1274.
'^) Für den Fall der Überschätzung erhalten die Untergebenen ein Klage- oder Wider-
standsrecht, vgl.WRoden 1342 § 7, Bd. 2, 629 Note 6; *WLonguich 1408, Bd. 2, 680 Note 1;
WNeumünster 1429, Bd. 2, 655 Note 2; *WLintgen, Arch. Maximin. 9, 240, § 14.
— 607 — Stellung der Bodennutzung.]
Natürlich behaupteten die Privilegierten, der Ankauf mache bedefrei; die
Bedepflichtigen dagegen, auf welche die freiwerdende Bedelast in dieser oder
jener Weise zurückfiel, bestritten jeden Einflufs des persönlichen Privilegiums
auf neuerworbene bedepflichtige Güter. Meist stellten sich die Bedeherren auf
Seiten der Bedepflichtigen, natürlich genug, denn nur unter Festhalten der
einmal bestehenden Verteilung waren sie ihrer Bede völlig sicher. So bestimmt
schon Erzbischof Konrad im J. 1248 in der oben angeführten Urkunde für
Ahrweiler, quod, de quibuscunque bonis consuetum fuerit petitionem nobis
vel nostris progenitoribus exhiberi sive persolvi iuxta legitimam et iuxta . .
civium taxationem, de ipsis bonis, quicunque ea emerit sive comparaverit, sive
clericus sive miles existat, petitio nobis iuxta prefatorum civium taxationem
persolvatur. Und in gleichem Sinne verordnet im J. 1274 König Eudolf im
Interesse der Erhaltung der Keichssteuer für Boppard, quod quicunque civis
Bopardiensis bona precariam solvere debentia in personas ecclesiasticas sive
claustra seu venditionis titulo seu legationis ac elemosynarum nomine transferre
voluerit, ipsa bona vendat suo proximo vel concivi et pretium tradat claustris
vel personis claustralibus , quibus volet. si vero contra hoc nostre maiestatis
statutum quis ci\ium predictorum bona precariam solvere debentia in personas
ecclesiasticas et ecclesias transfen*e presumpserit quoquo modo, ipsa bona
transibunt cum honere : hoc est quod de ipsis bonis ab eorundem possessoribus
debita et consueta non minus quam ante precaria persolvatur ^
Indes derartige Bestimmungen der Bedeherren mochten wohl in einzelnen
Städten von Erfolg sein, auf dem platten Lande blieben sie ohne Resultat:
eine Sachlage, die sich nicht einmal änderte, als sich aus den alten vogtei-
lichen Beden eine neue landesherrliche Belastung im Sinne einer rohen Grund-
steuer herausgebildet hatte. Auf dem platten Lande kauften vielmehr Adel
1) CRM. 2, 258; vgl. auch CRM. 3, 23, 1305, König Albrecht für die Bopparder
Bürger: ut prudentes viri cives de Bopardia fideles nostri dilecti exactiones et sturas impen-
dendas eisdem communius et levius nobis et imperio expedire valeant, hanc ipsis de benignitate
regia gratiam facientes volumus, quod nulli eorum, sive masculini sive feminini generis aut
sexus existant, eo quod cum nobilibus aut militaris conditionis sive Status hominibus matri-
monium contraxerunt vel in futiunim contrahent, in tantum debeant supportari, quin de bonis
suis Omnibus teneantur servire et contribuere cum eisdem iuxta quod ante huiusmodi con-
tractimi matrimonii de ipsis bonis servire et contribuere consueverunt. Sehr lehn-eich ist
auch die Urkimde für Andernach im Cod. Lac. 86, 1279: quecunque ecclesie religiosonmi
de possessionibus domibus agris terris et vineis, que comparaverunt a tempore hone memorie
Conrad! predecessoris nostri aut comparaverint in futurum in territorio Andemacensi, vel si
aliquo alio titulo pervenerunt vel pervenerint ad eosdem, tallias servicia subventiones et alia
onera, que laici seu burgenses Andemacenses solverent, si predicta bona possiderent, de cetero
una cum ipsis burgensibus portent atque solvant secundum legitimam et iustam estimationem
scabinorum nostrorum ibidem: iustiun est enim, quod res cum suo onere ad possessorem
transeat emptorem. preterea concedimus eisdem, quod illi, qui sunt de parochia Andema-
censi et morantur extra muros, ad servitia et onera similia teneantur, volentes, quod scultetus
noster qui pro tempore fuerit ad huiusmodi servicia compellat predictorum bonorum posses-
sores et illos de Namedei et de Voringe, qui attinent parochie memorate.
[Entwicklung der Landeskultur. — 608 —
und Geistlichkeit unter Mifsbrauch ihrer Bedefreiheit bedepflichtige Güter auf
und bestritten dann die Bedepflicht, sehr zum Nachteil entweder des Restes
der Bedepflichtigen oder aber der Territorialeinnahmen. Gegen dieses Ver-
fahren wurde endlich. im J. 1569 eine kurtrierische Verordnung erlassen, im
Jahre 1640 erneuert und im J. 1645 auf das Drängen der weltlichen Stände
dahin vervollständigt, dafs jetzt in jedem Amte mit Zuziehung der örtlichen
Gerichte und Ausschüsse ein specielles Verzeichnis dergleichen in andern Besitz
übergegangener Güter ohne irgend eine Berücksichtigung des Standes des
jetzigen Besitzers sofort angefertigt und an die kurfürstliche Land-Rentmeisterei
eingesandt werden solle, um davon die Steuern im Wege der bürgerlichen und
erforderlichen Falls der militärischen Exekution nebst den dadurch verursachten
Kosten beizutreiben ^. Indes waren die Schwierigkeiten mit dieser neuen Be-
stimmung keineswegs schon gehoben; einige Generationen später sah man ein,
dafs nur eine umfassende Katasteraufnahme in diese wie eine Anzahl anderer
Steuerfragen werde Klarheit bringen können^.
Endete so die staatliche und vogteiliche Belastung der Bodennutzung,
wenn sie gleich noch dem Aufschwung der Grundrente bis zum 13. Jh. gefolgt
war, doch schliefslich infolge von aufsen hereingetragener Hindemisse vor-
nehmlich socialen Charakters in voller Verwirrung, so zeigt die kirchliche
Grundsteuer im Zehnt eine ungleich fester verlaufende Entwicklung.
Zwar ist der Zehnt keineswegs die einzige kirchliche Belastungsform der
Bodennutzung; neben ihm stehen noch andere kirchliche Gemeindelasten in
der Fonn von Grundsteuern^, sowie die eigentümliche Erschwemng der Boden-
nutzung, welche die Kirche durch ihre übermäfsigen Feiertagsgebote veranlafst«:
gab es im 9. Jh. erst wenig über 31 Festtage im ganzen Jahre ausschliefslich
der 52 Sonntage, so fielen um 1280 allein in die Hauptzeit ländlicher Arbeiten
von April bis Oktober 36 Festtage, die Sonntage ungerechnet*.
1) Scotti, Chur-Trier 1, 623.
2) G. Trev. c. 347: hoc anno 1715, cum Status patriae per electorem principem
nostrum Trevirensem essent convocati propter longas dissensiones Status ecclesiastici et sae-
cularis, quas ante saeculum tentatum fuerat componere, in hoc tandem convenerunt, ut depu-
tarentur commissarii utriusque Status, qui omnes terras tarn cultas quam incultas tarn vineas
quam campos, prata et hortos dimensurarent, ut tandem appareret, quinam ea possiderent, et
ut iuxta eorundem quantitatem et qualitatem quilibet in simplis eÄactionibus aliisque oneribus
portaret, quod Status iustum et aequum existimarint. et fuerunt hi commissarii numero 15,
quorum quinque insimul amptmanniam unam habebant describendam in superiori archidioecesi.
3) S. oben S. 603, Note 4.
*) S. Bd. 2, 521 ff. Beim Handwerk nutzte die Kirche das Feiertagsgebot geradezu
zu einer neuen Steuererhebung auf Grund der infractio sabbatonun aus. Am deutlichsten
übersieht man dieses Vorgehen beim Sendgericht des Propstes von Münsterraaifeld. Hier
zahlt beim Send in Münstermaifeld, Gierschenach, Kuttig, Mettemich, Lasserg, Wierschem,
Keldang, Sievenich, Nauheim, Burgen, Hatzenport u. a. m. quodlibet molendinum 6 d. et
quilibet fumus 1 d. et quilibet opilio 2 d., et de aliis officiis et accusationibus, prout sententia
synodalium iudicabit (in Münstermaifeld aufserdem sicher der Camifex 1 scapula von 4 hl,
die sedes textricum minor 1 d.). Vgl. darüber *UMünstermaifeld Hs. Koblenz CXI», Bl. 8».
— g09 — Stellung der Botlennutzung.]
Indes neben diesen Erschwei-ungen steht doch der Zehnt als kirchliche
Belastimgsform des Anbaues durchaus im Vordergrund ^ Der Zehnt sollte
der Theorie nach von jedem landwirtschaftlichen Erzeugnis geliefert werden:
(deus), qui totum dedit, et totum non exigit, sed ex toto deeimam ad devotionem
hominum suscitandam repetit^. Im allgemeinen zerfiel der Zehnt in zwei
grofse Gruppen: decimae duplici nomine censentur, videlicet maiores et mi-
nores, maiores sunt vinonmi et bladomm, minores enim [!] omnium aliarum
remm ex et supra teiTam nascentium, videlicet agnellorum vitulorum por-
corum pullorum et caeteronun animalium iuxta cuiuslibet parochiae consue-
tudinem ^. In diesem Sinne sprechen denn auch die meisten Quellen von grofsem
und kleinem Zehnt als allumfassenden Kategorieen; das Trierer Domkapitel
hat in Welschbillig den zehnten klein und gi'oß , alles was der dauw bestreicht
vor der pforten *. Indes neben dieser Einteilung machen sich doch namentlich
später noch gewisse Unterabteilungen geltend. Sieht man von einigen schon
früh auftretenden, aber vereinzelt bleibenden Untei'scheidungen ab^, so tritt
später vor allem der Heuzehnt als besondere Kategorie auf**: er konnte sich
eben erst nach stärkerer Aufnahme des Wiesenbaues entwickeln und gehörte
deshalb der alten Einteilung in grofsen und kleinen Zehnt nicht völlig an.
Dasselbe gilt auch, wenngleich nicht so vollkommen, vom Flachszehnt, dem Lauch-,
Kohl-, Kappes- und Erbsenzehnt ; diese Zehntarten stellen sich gern neben den
kleinen Zehnt, dem sie eigentlich angehörend Zum kleinen Zehnt selbst
rechnen im übrigen der Blutzehnt von allen Haustieren, der Zehnt von Bienen
und Fischen, der Zehnt von allen Gartengewächsen, auch von Obst und Nüssen,
endlich der Lohzehnt ^.
Machte so schon der Umfang der zehntpflichtigen Erzeugnisse die Zehnt-
S. auch *lI]VIünstermaifel(i Hs. Koblenz CXI, Bl. 41>: durantibus sex septimanis [in welchen
der Propst von Münstennaifeld Sendgericht in der Umgegend abhält] unusquisque caupo
dictarum villanim vendens viniun . . tenetur unum quartale vini presentare ad hospitium
ipsius prepositi ; sed per residuum anni vendentes vina tenentur pro quolibet quartali solvere
6 d., si infra dictum terminum vina non venderint. *UMünstermaifeld Hs. Koblenz CXI, Bl. 4»:
die piscatores piscantes cum parvis navibus, die naute habentes magnas naves und die co-
lentes seu habentes vennas in tribus villis Kerne Burgen et Hattinportz müssen an den Send-
gerichtsherm stehende Emendae geben de infractione sabbatonim.
^) Nach G. ep. ] jeod. 2, 26 besteht der kirchliche Reichtum in Äckern und Zehnten,
ecclesia agris et decimis donatur.
2) Lac. ÜB. 1, 89, 143, 1005.
3) Stat. decan. Eifl. 1513, Blattau 2, 236.
*) WWelschbillig 1566—1593, § 8; WOberdonwen 1542, § 30.
•^) S. z. B. Lac. ÜB. 1, 137, 1003.
«) *ÜSMax. 1484, Bl. 17 a, Niederhausen bei Münsterappel ; Bl. 38 a, Diedenhofen;
Bl. 81 b, Barweiler,
'^) *WLintgen, Arch. Maximin. 9, 240, § 13: den kleinen zehenden sal man suchen
ain allen denienen, die hinder mime herren zu füre und zu flamme sitzen, und in den garten
den flassezehenten. S. auch Bd. 3, 502, i3, 1335; WGenzingen, G. 2, 156.
8) Vgl. UStift 14. Jhs., Pfalzel 1323, No. 43; WKönigsmacher 1456, G. 2, 239;
WBecheln 1482, G. 1, 598; Witzig 1619, § 10; WWincheringen 1663, § 9; WSimmern unter
Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 39
[Entwicklung der Landeskultur. — 61 0 —
erhebung zu keinem besonders übersichtlichen Geschäft , so kam die grofse
Zersplitterung des Zehntbesitzes hinzu, um die Übersicht noch mehr zu beein-
trächtigen. Sehen wir auch ganz von der privatrechtlichen Behandlung des
Zehnts in Teilung, Veräufserung und Verpachtung \ sowie von der Konstitution
oft recht verwickelter Verpflichtungen^ auf ihn ab, so wurden doch schon
durch die Sprengung der Zehntbezirke der alten Taufkirchen, durch die Be-
gründung zahlreicher späterer Kirchen und Zehntbezirke von selten der Laien,
durch die Betonung des bischöflichen Novalzehntrechts seit dem letzten Viertel
des 11. Jhs., durch die häufige Verschenkung der Novalzehnte an geistliche
Institute, endlich durch die Zehntbefreiungen der Cistercienser und verwandter
Orden seit der Mitte des 12. Jhs.^ Zustände geschaffen, welche jede Hoffimng
auf eine einstmals wiederum einfache Ausgestaltung der Zehnterhebung be-
Dhaun, G. 2, 147; ferner *USMax. 1484, Bl. 14 a, Saurschwabenheim : rustici in S. coram
deo tenentur dare parvam decimam de omnibus, tarn de vitulis agnellis quam de gallis por-
cellis nucibus pomis cappis fabis piscibus et ceteris huiusmodi. Der Bienenzehnt kommt
*USMax. 1484, Bl. 25 1>, Thaben vor. Zum Lohzehnt vgl. *USMax. 1484, Bl. 52 a, Gegend
von Ospern : una parva decima, que loezende dicitur, que raro colitur. Übrigens gab es auch
im kleinen Zehnt wieder Unterabteilungen, vgl. Bd. 3, 140, i7, 1325.
^) Wie zerteilt später die einzelnen Zehnte waren, beweisen die folgenden für den
einzelnen Ort recht geringen Zehnteinnahmen der Münstermaifelder Propstei; *UMünstennai-
feld Hs. Koblenz CXIa, Bl. la f.:
Münstermaifeld
: 8
mir.
avene,
5 s. 9 d.
Gierschenach:
8
!)
)j
5 „ 9 „
Nauheim :
10
!5
n
5 ,5 9 „
Sievenich :
6
;)
n
2 „ 9 „
Keldang:
6
n
n
2 „ 9 „
Wierschem :
3
n
n
2 „ 9 „
Mettrich:
8
„
))
5 „ 9 „
Kalt:
8
;j
»
5 „ 9 „
Kuttig:
8
„
n
5 „ 9 „
Polch:
8
n
n
5 „ 9 „
73 mir. avene, 4 mr. IOV2 d.
Zu anderen Rechtsgeschäften s. z. B. Goerz, MR. Reg. 2, No. 1924, 1229; MR. ÜB. 3, 603,
1237. Sehr bezeichnend für die Lage schon im 13. Jh. ist CRM. 2, 294, 1279: ego Wil-
helmus de Arraz dictus Blase et Irmentrudis uxor mea . . communicata manu et unanimi
consensu quartam partem medietatis decime in Buliche et in Morishusin sive octavam totius
decime a laicis possessam, que spectat ad ecclesiam Monasteriensem in Meineveit, quam
nobiscum divisit dilectus frater mens Karsilius , qui dictam medietatem tenuit ab ecclesia
Monasteriensi predicta iure pactariorum et eandem concedi procuravit Wemhero militi de
Guntravia genero suo, qui nunc sepedictam medietatem decime tenet a prefata ecclesia Mo-
nastei'iensi iure pactariorum, de consensu et voluntate ipsius Wemheri iamdicti vendidimus
viris venerabilibus decano et capitulo sepedicte ecclesie Monasteriensis pro viginti sex marcis
usualis monete numerate pecunie et nobis tradite. Zur Ausdehnung des Zehntsubstrats vgl.
Waitz Vfg. 8, 364 f.
2) S. aufser Lac. ÜB. 1, 89 — 90, 145, 1006 namentlich UStift 398, Irsch-Serrig : der
Erzbischof ist Patron der Mutterkirche Serrig und hat davon ^/s des Zehnts ; incole eiusdem
ville recipiunt annuatim decimam unius hominis ibidem manentis, qui fuerit ditior post ditio-
rem, ut ipsi preter expensam archiepiscopi edificent eandem ecclesiam.
8) S. oben S. 115 — 121; auch Bodmann, Rheing. Altert. 874, Note 66.
— 611 — Stellung der Bodennutzung.]
nahmen. Im Gegenteil: die Kirche selbst, obgleich sie von Zeit zu Zeit, aber
unter stets engeren Gesichtspunkten, den Versuch machte, alle Zehnte durch
Kevindikation in ihrer Hand zu vereinigen S brachte es infolge des giamd-
heiTlichen Charakters ihrer hervorragenden Institute dahin, die Zehntzer-
splitterung noch dauernd zu vermehren. Bezeichnend für diese Richtung ist
namentlich der Begiiff des Salzehnts. Salzehnt kann fi-eilich, ganz abgesehen
von Zinsen mit zufälligem Zehntcharakter, auch aufserhalb des kirchlichen
Nexus vorkommen, entweder so, dafs gewissen Salgütem aus freier Hand ein Zehnt
auferlegt ^vird ^, oder so, dafs jemand den von seinen Salgütem bisher fälligen
Zehnt zu Eigen erwirbt ^, oder endlich so, dafs der Zehnt auch von den Äckern
eines Salhofes, auf dem eine zehntberechtigte Kirche liegt, trotz der Zehnt-
freiheit dieses Hofes zu Gunsten des Hofherm selbst erhoben Tsird*. Allein
alle die auf diese Weise möglichen Entstehungsarten des Salzehnts sind nicht
entfernt so häufig gewesen, wie sein Wachstum speciell auf dem Boden der
kirchlichen Gmndhen'schaft. Schon früh beeilen sich Bischöfe wie Könige, den
kirchlichen Instituten den Zehntgenufs ihrer eigenen Salgüter als den eigent-
lichen klassischen Salzehnt, zunächst mit der besonderen Bestimmung mild-
thätiger Verwendung, zuzuweisen^; und seit dem hohen Mittelalter finden wir
^) Über die Versuche des 10. Jhs. in dieser Kichtung vgl. Lamprecht, Der Charakter
<ler klösterlichen Reformbewegung Lothringens im 10. Jh. (Picks Monatsschrift f. d. Gesch.
Westdeutschlands, Bd. 7), S. 96 ff.; aus den Quellenstellen s. namentlich V. Deod. I. Mett.
c. 15: der Bischof Dietrich I. (um 970) decimas aecclesiaram suae dioeceseos a praedecessoribus
suis stipendii vel beneficii loco deputatas personis laicalibus sjTiodali auctoritate et episcopali
censiu'a subtraxit illis, quamvis invitis et reclamantibus, et secundum quod scriptum est : *qui
altario serviunt, de altario vivant« aecclesiarum res aecclesiasticis delegavit officialibus . . .
hinc hodie sanctae domini gaudent aecclesiae . . maxime sancti Yincentii . . sanctique Gor-
gonii. Zu den Revindikationsbestrebungen des 11. Jhs. unter Gregor "\^I. vgl. Lamprecht,
Beiträge zur Geschichte des frz. Wirtschaftslebens, S. 120, Note 46 ; für Leo IX. s. Bern. Chron.
1049. Flu- spätere Zeit s. aufser MR. ÜB. 2, 69, 1184 imd Cardauns, Rhein. Urkk. 21, S. 366,
1187 auch MR. ÜB. 3, 889, 1246, Innocenz IV. für Himmerode: vobis liceat decimas redimere
de manibus laiconun in parrochiis alienis, diocesanorum loci et rectoriun ecclesianun in qua-
rum parrochiis decime ipse consistunt accedente consensu, dimitamen ipsi rectores super hoc
requisiti eas redimere non valeant vel uon velint, . . dummodo a vobis sufficiens prestetur
cautio, quod eisdem rectoribus eas restituere teneamini, quandocumque vobis de pretio fuerit
satisfactum. Cart. On^al 571, 1294, Erzbischof Boemund für Orval: cum decimae et fructus
decimales de iure ad ecclesias et ecclesiasticas personas pertinere debeant, vobis authointate
praesentium indulgemus, ut ubicimque decimas seu fructus decimales a laicis personis in nostra
dioecesi inveneritis occupatas, quae a nobis in feodum non tenentur red . . . poterunt redimere
seu in elemosinam recipere ac perpetuo pacifice possidere. Über Zehntverkoppelungen
s. oben S. 383.
2) Lac. ÜB. 1, 89, 143, 1005.
3) So vei-fügt z. B. jemand im J. 1003 (Lac. ÜB. 1, 86, 138) über decimae quatuor
mansorum in Buir; hätte er diesen Zehnt behalten und die Hufen zu ihm erworben und be-
wirtschaftet, so wäre der Zehnt zu Salzehnt gewoi'den.
*) Über die Vorbedingungen dieses Falles s. oben S. 116 und 118. Vgl. auch
S. 107 — 108. Ziun Salzehnt s. auch Waitz, Vfg. 8, 349.
^) Für die Bischöfe vgl. namentlich Lac. ÜB. 1, 74, 121, 985, für Komelimünster :
39*
[Entwicklung der Landeskultur. — 612 —
den Bezug des Salzehnts seitens des kirchlichen Grundherrn durchweg als Zu-
behör seines Fronlandes ^ Wo aber die geistlichen Institute selbst, in ihrer Eigen-
schaft als Grandherrschaften, so sehr gegen die kanonisch geforderte Einheit
und Unverbrüchlichkeit des kirchlichen Zehntgenusses verstiefsen, da wird man
von den Laien keine schonendere Auffassung erwarten dürfen.
Natürlich ergaben sich für die Zehnterhebung ^ infolge der Zersplitterang
des Zehntbesitzes ganz aufserordentliche Schwierigkeiten, welche durch das
Übelwollen der Zehntpflichtigen noch erhöht wurden. Denn schon im Beginn
des Mittelalters war die Zehntabgabe verbalst, die V. Deod. I. Mett. c. 14 hält es
für notwendig, den Zehntpflichtigen besonders einzuschärfen, se in praesenti
vita pro hoc ipso benedictionem copiamque bonorum temporalium adepturos;
zugleich droht sie den Defraudanten mit den Schrecken des jüngsten Gerichts.
Indes derartige Ermahnungen blieben auf diesem sehr realen Gebiete erfolglos.
decima vero omnis dominice culture ad usus fi'atrum pertinentis iubemus . . ut . . ad portam
monasterii in alimoniam pauperum atque hospitum detur. S. ferner neben Cardauns, Rhein.
Urkk. 2, 343, 941 auch Lac. ÜB. 1, 66, 874, Erzbischof Liudbert von Mainz für die Stifts-
heiTen von SKunibert-Köln : statuimus, ut in Drutmarisheim, ubi ecclesiam habent propi'iam,
et suae curtis et familiae sine contradictione decimationem habeant; in Asmundisheim autem,
ubi propriam ecclesiam non habent, familia de adquisitione sua decimationem persolvat ad
ecclesiam ibi positam ; de arpennis autem vel de salaricia vinea sive arabili terra in Asmun-
disheim et de pratis in Willengisheim et de vineis in Bendirdisheim et in omni episcopatu
nostro de elemosinis fratribus deo sanctoque Kuniberto servientibus a quibuslibet iam datis
seu deinceps donandis nulla omnino persolvatur decimatio. — Für die Könige ist besonders
deutlich Lac. ÜB. 1, 40, 76, 888, König Arnulf für Werden (vgl. dazu Lac. ÜB. 1, 137, 211,
1068) : quod aliis quoque monachorum coenobiis concessum constat, ut ubicumque dominicatos
mansos habuerint, in quocunque sint episcopio . . in omni regno a deo nobis collato, . .
decimas, quas alias episcopi tollunt, ad portam concedimus monasterii . . , quatinus inde . .
peregrinis et hospitibus serviatur. S. auch MR. ÜB. 1, 200, 956: der Abt von SMaximin
beklagt sich bei Otto I., dafs von den Lehnsträgern der Abtei die decimae dominicales, quas
vulgo salicas vocant, obwohl er sie dem Kloster geschenkt habe, demselben vorenthalten
würden, quoniam essent . . regales et nuUi unquam termino episcopali vel aecclesi? subiacentes.
Der König giebt sie zurück, in quocunque regni nostri episcopio parrochia termino ve sint
Site. S. hierzu MR. ÜB. 1, 209, 962, Bestätigung der Maximiner Besitzungen und Kirchen
cum decimis et Salicis decimationibus.
1) MR. ÜB. 1, 653, 1168: SMartin - Trier hat in Ockfen banniun thelonium und deci-
mam salice terre. Remling, Speier. ÜB. 1, No. 151, 1209: das Stift SGoar verkauft an Him-
merode decimas, quas habemus in salica terra Prumiensis monasterii apud Hillensheim in
episcopatu Spirensi unter Mitbesieglung des Prümer Abts, ut de accepta inde pecimia com-
modiores et utiliores ecclesie nostr? possessiones emeremus: SGoar ist eine Unterstiftung von
Prüm. S. femer MR. ÜB. 3, 1050, 1250: SGeorg in Köln verkauft seine Güter zu Rachtig
und Uerzig eo iure et ea proprietate, qua nos eadem bona plus quam centum annos tenueramus
et quiete possederamus, ita quod omni tempore, quo bona domos hortos agros prata nemora
vinea terras cultas et incultas in supradictis locis tenebamus, nunquam de iisdem bonis deci-
mas exactiones vel alia iura alicui solvimus nee solvere tenebamur, quia ipsa decima nostri
iuris erat et coloni predictorum bonorum de portione sua nobis decimam solvere tenebantur.
S. auch noch CRM. 2, 223, 1266.
2) Vgl. zu dieser auch Bodmann, Rheing. Altert. S. 874, Note b.
— 613 — Stellung der Bodennutzung.]
wenigstens schildert eine Urkunde von 1154 die Stimmung der Zehntpflichtigen
zu Briedel ebenso lebhaft als der Kirche im ganzen abgünstig mit folgenden
Sätzen : alii reverenter, ut decebat, de benedictione percepta gratanter decima-
bant, alii retrahendo et contradicendo vix aliquid dabant, inferiores nichil dantes
blasfemabant , alii foris parrochiam commorantes vineas pauperum parrochia-
noram comparaverant : qui de potentia sua presumentes pro decima solvebant
convicia^ So blieb es auch ferner; die Synodalstatuten von 1238^ rügen das
Einreifsen der Gewohnheit, nicht ein Zehntel, sondern ein Elftel oder Zwölftel
der Pflichtigen Erzeugnisse zu zehnten, und um 1299 hören wir an einer Stelle
sogar von voller Vernachlässigimg der Heuzehntpflicht ^. Seit dieser Zeit ver-
stummen dann die Klagen bis zum 16. Jh.; damals bemerkt der Landtag zu
Zell vom J. 1551 zum erstenmal wieder, die Berechtigten erhielten statt
des Zehnts kaum ^/2o, ^/so oder ^mo der Früchte*.
Neben der "Widersetzlichkeit der Zehntpflichtigen war die nur ober-
flächlich organisierte Verwaltung der Zehnterhebung von grofsem Einflufs auf
die Verringeiiing der Zehnteinnahmen; eine solche Verwaltung aber war bei
der Zersplitterung des Zehntbesitzes natürlich genug. Zumeist schickte jeder
Zehntherr nur einen untergeordneten Diener zur Erhebung des Zehnts während
der Erntezeit, während des Herbstes (in vindemia) den sog. Windelboten ^ ; nicht
selten mögen derartige Abgeordnete die Geschäfte ihres Herrn aus Unvermögen
oder aus Übelwollen schlecht geführt haben. Und doch war es noch ein Vorteil,
konnte der Zehnt sofort bei der Ernte selbst erhol)en werden, andernfalls mufste
man sich auf viel gi'öfsere Defraudationen in Qualität^ und Quantität gefafst
machen. Daher drängen alle Zehntherren auf Erhebung noch auf dem Acker
oder dem Weinberg'; und die Synodalstatuten vom J. 1238, Blattau 1, 40,
führen in dieser Hinsicht c. 32 ausdrücklich aus: decimae non in domibus,
sicut hactenus fieri consuevit, sed in agris vineis pratis et locis aliis, ex
quibus proveniunt, persolvantur nullis deductis expensis circa rem huiusmodi
decimandam. In welcher Weise eine solche Erhebung für den Komzehnt
vor sich ging^, zeigt in ausführlicher Weise das Sendweistum von Simmern
1) MR. ÜB. 1, 582.
2) c. 32, Blattau 1, 40.
3) Hennes ÜB. 1, 343, 1299: der Official von SPaul zu Worms befiehlt dem Pfarrer
von Ibersheim, alle Wiesenbesitzer der Pfarrei an ihre Zehntpflicht zu mahnen; decimanx
feni . . iam longo tempore solvere et dare neglexerunt.
*) Scotti, Chur-Trier 1, 351.
^) Vgl. z. B. Ces. Heisterb. Dial. 6, 24 : canonicus quidam sancti Andreae in Colonia . .
ad colligendam eiusdem ecclesiae suae decimam singulis annis mittere consuevit servum suum.
^) Wie sehr auch die Qualität in Betracht kam, zeigt der Preisunterschied zwischen
Zins- und Bedwein imd eigenem Wachstum in den kölnischen Einnahmen zu Rhens, 1277 — 1291,
Bd. 3, No. 205.
^) S. MR. ÜB. 1, 582, 1154; 3, 230, 1224.
^) Zur Erhebung des Weinzehnts vgl. die in Note 7 citierten Urkunden.
[Entwicklung der Landeskultur. — 614 — .
vom J. 1517: ein iklicher, so er sin frucht gesneden hait, sal an eim anbin-
den, und wo er üßbint, sal er anzelen, und wan er nüne hat, sol er die zent
geben dem zenner; und ob er etlich über het, sal er in eim andern falle
anzelen, und ob er kein me das jare zu binden het, sol er geben von den
oberenzigen nach anzal, uf siner seien beheltenus. Allein eine derartige Er-
hebung des Zehnten sofort bei der Ernte und noch auf dem Felde war,
vornehmlich bei schlechtem Wetter, mit gröfseren Schwierigkeiten ver-
knüpft, als man auf den ersten Anschein denken sollte; es bedurfte der Er-
richtung von Zehntscheuern, Zehntkeltern und Zehntkellern, um die gewonnene
Einnahme sofort aufspeichern und verwerten zu könnend Derartige kostspielige
Anlagen waren aber nicht jedermanns Sache; und so überdauern denn die
Klagen über schlechte Zehntberichtigung das Mittelalter^ und verhallen um
so weniger, als das zehntherrliche Strafrecht gegenüber Defraudanten spä-
terhin vielen Zweifeln und Abschwächungen unterlagt.
Dem Zehntherrn aber blieben nur zwei Mafsregeln übrig, um zum stets
sichern und relativ unverkürzten Zehntgenufs zu gelangen: entweder er ver-
pachtete, oder er gab dem Zehnt eine gröfsere Bestimmtheit, indem er ihn in
Geld umwandelte oder noch besser auf ein Fixum brachte.
Von beiden Mitteln ist das erstere in der Form jährlicher Verpachtung
auf dem Halme schon sehr früh bekannt und in der ersten Hälfte des 13. Jhs.
völlig eingebürgert*; seitdem sind die Zehntverpachtungen das ganze Mittel-
^) In dieser Hinsicht rühmt die Äbtissin von SUrsula-Köln mit Recht bei Lac. Arch.
3, 137, 1135: elaboravi . . expensis multis, ut decime, qu? apud Rense olim dabantur in
domibus, modo dentur in vineis; et propterea domum unam de propria expensa edificavi in
eadem villa cum duobus torcularibus et 13 dolus ad opus abbatiss? et totius congregationis.
post hec etiam precedente tempore aliam domum ibi emi et iuxta domum iamdictam edificare
feci, in qua nuntii nostri et pueri tempore vindemi§ per se commode manere possint. hgc
vero domus et torcularia cum dolus quam utilia sint ad colligendam omnem pene decimam
de Rense, cum ante tempora nostra nichil cuiusmodi ibi fuerit, quicumque sane discretionis
est, facile advertere potest.
2) Vgl. z. B. Scotti, Chur-Trier 1, 351, 1551 ; 544, 1590.
') Scotti, Chur-Trier 1, 652, 1674: die Zehnthen-en dürfen gegen die Zehntdefraudanten
das dem Landesherrn ausschliefslich zustehende Strafrecht nicht aueüben, sondern sind nur
ermächtigt, die in flagranti ertappten Zehnt-Defraudanten zur Entrichtung ihrer Abgaben an-
zuhalten, dagegen aber verpflichtet, die Straffälligen den Lokalgerichten oder Beamten, welche
zur Administrierung schleuniger Justiz angewiesen sind, anzuzeigen. Die zum Strafrechte
durch regelmäfsigen Titel und Ankauf sich für befugt erachtenden Zehntherren müssen sich
desfalls näher ausweisen, worauf das weiter Rechtliche verfügt werden soll.
*) Vgl. Bd. 3, No. 4, 1235; 16, 8, 1316. S. femer *USElisab. Hosp. Bl. 25a: sciendum
etiam, quod provisor hospitalis vel suus nuntius quolibet anno totam decimam, videlicet duas
partes et tertiam, ecclesiae de Flassigny vendet et locabit, cui voluerit, prout melius poterit,
sacerdote non valente contradicere. de qua decima provisor hospitalis sacerdoti apud decima-
tores tertiam partem assignabit secundum literas inde confectas. *Bald. Kesselst. S. 582^
1.328 Bonifatiustag : magister Gerardus phisicus rector ecclesie Andernacensis pachtet vom
Erzstift Trier decimam suam bladi cuiuscumque generis in parochia Andeniacensi consisten-
tem pro centum mir. siliginis hone et legalis mensure Confluentlne cellerario . . in Confluentia
— 515 — Stellung der Bodennutzung.]
alter hindurch zu verfolgen und zuletzt in sehr mannigfaltiger Art ausgestaltet,
je nachdem sie entweder noch den Anschauungen früherer Zeit^ oder der am
Schlüsse des Mittelalters schon zu völliger Reinheit fortgeschrittenen Ausbildung
der Pachtverträge entsprechen^.
Weniger weit verbreitet ist im Mittelalter die Fixierung des Zehnts und
seine Umwandlung in Geld, Die letztere Mafsregel empfahl sich am meisten
für den kleinen Zehnt, speciell für den Blutzehnt ; hier lag sie zur Vermeidung
von Ungerechtigkeiten vor allem auch im Interesse der Zehntpflichtigen; es
mufsten Bestimmungen vennieden werden, wie die noch im 16. Jh. geltende
des WDockweiler bei G. 2, 437 : vorth so gift die sue iren zehenden, die gans
iren zehenden, die henne, halt sie dri, gift eint, halt sie zweinzig, si gift auch
eins. Daher finden sich denn spätestens seit dem 15. Jh. häufig Tarife, welche
die Erhebung des Blutzehnten in Geld pro rata jedes geborenen Tieres regeln.
pro tempore existenti . . singulis annis in festo beati Remigii . . persolvendis. Hierzu vgl.
*Bald. Kesselst. S. 364, 1343: 39 mir. siliginis mensure Andemacensis . . ecclesie . . [S. 365]
Treverensi ex decima sua Andemacensi cedentibus nobis . . annis singulis tempore messium,
cum decimas solvi contigerit, per cellerarium Confluentinum pretacti domini (Treverensis) archi-
episcopi seu per conducentes memoratam decimam, qui pro tempore fuerint, complete et inte-
gre presentandis . . . Münstermaif. Stat. 1427, Blattau 1, 239: das Stift hat in aveua primo in
Builch in Hatzenport Borgen et Nesselfelt prout provenit de istis decimis, quarum non est
certa quota, quia illae secundum diversitatem annorum augmentantur et diminuuntur iuxta
locationem. ista enim anno millesimo quadringentesimo vicesimo septimo locatae fuerunt,
prout ex relatione cognovimus, pro centum et quatuor seu pluribus mir. avenae excepta
avena communis praesentiae. Vgl. auch noch *Arch. Maximin. 1, 91, 566 (WBarweiler 1484);
1287 OVBisingen); *USMax. 1484, Bl. 14*.
^) Vgl. WFlacht 1462, § 8: wan die herren von sant Florein den zehenden verleien
wollen, soUen'n ufstechen asz gewonlich ist, und sollen den vogt erstlich anbiten, und
will der vogt den zehenden gewinnen, so sol der vogt 1 helbling mehr geben, dan ein ander,
und were es sach dasz der vogt den zehenden nit gewinnen wolt, so sollen die gen. herren den
zehenden einem scheffen gönnen vor einem andern; wolt aber kein scheffen den zehenden
gewinnen, sollen die herren den zehenden einem huber gönnen vor einem andern, so fem er
tut als ein frembder. *WWeifskirchen 1493, Arch. Maximin. 1, 97: datur potestas villico
vendendi vel alteri ad beneplacitum domini abbatis dictas in ambobus locis [Semibesengia et
Alba ecclesia] decimas, hoc tamen obsen^ato, quod si foraneus sive advena appretiarit huius-
modi decimas pro certa siunma. incolae haberent aucthoritatem sive praeeminentiam eas reci-
piendi pro eodem pretio, si placeret. item communitates dictorum loQoruni debent omni anno
debito tempore novem nominare personas ex ipsis, ex quibus nominatis a villico vel a domino
abbate commissus una cum curatis dictorum locorum possunt sibi sumere et eligere duos,
quos voluerint, unum ad levandas et congregandas dictas decimas, alium ad visitandas easdem ;
praestabuntque iuramentum solemne praefati ad faciendam diligentiam in quantum in eis erit
praefatis villico et curatis.
2) S. Bd. 3, No. 306 und 307. Im übrigen ist hier von der Specialausbildung der
Pachtverträge nicht zu sprechen, da die Geschichte der Pacht einem späteren Abschnitt vor-
behalten bleibt. Doch vgl. hier noch die interessante Stelle des WSchillingen u. Waldweiler
1540: wann einer den zehenden stigt oder bestehet, und begert des wandel oder rauwkauf,
sol er kommen zusehen dem ansatz und stehetkauf, denselbigen ufsagen, und sol von 10 mir.
firucht 1 mir. habem geben, und damit abstahn.
[Entwicklung der Landeskultur. — 616 —
Aus der Anzahl der überlieferten Tarife ist einer der merkwürdigsten der des
WKönigsmacher vom J. 1546, bei G. 2, 239; nach ihm sind zu zahlen: voin
eime kalfe 1 d., der penninge doint 12 ein scremb; were aber das iemant
hette 10 kelver, der sail gieben glich as von den schaefen. item voin eime
foelen gezielt uf dem velde 4 d., ie dasselbe foelen werde under den dach
komen, und [von] eim foelen gezielt under dem dach 2 d., ie is ußer dem
dagh kome. Von anderen Ansetzungen ergeben z. B. die des *WLintgen^
van einem füellen 6 d., van einem kalb 4 d., van einem lämbgen 2 d., die
des *WBisingen vom J. 1484^ und des *WWeifskirchen vom J. 1593^ identisch
de equulo masculo 2 d., de femella 1 d., de vitulo masculo 1 d., de femella
1 ob. Nach dieser Umwandlung in Geld kommt es aber beim kleinen Zehnt
nur selten zur völligen Fixierung; der beste Fall in unserer Überlieferung ist
wohl noch der des WLampaden, G. 2, 113, wo an Stelle des früheren Füllen-,
Kälber- und Bienenzehnts 10 alb. ,silberner Zins' gezahlt werden, während
an Stelle des Heuzehnts der Ertrag von zwei besonderen Wiesen, die deshalb
Zehntwiesen heifsen, ausgesetzt ist. Viel früher war dagegen die Fixierung
des grofsen Zehnts ermöglicht, schon das Cap. Aquisgr. 825 (Reg. Gaus. syn.
1 , 46) trifft in dieser Hinsicht Bestimmungen. Indes finden sich solche
Fixierungen an Rhein und Mosel doch nicht leicht vor dem 13. Jh., seitdem
nehmen sie aber rasch zu*.
Indes spricht nichts in der Überlieferung dafür, dafs mit dieser und
ähnlichen Umbildungen der Zehnterhebung eine wesentliche Umwälzung in
der Höhe des Zehntertrags eingetreten sei: dazu waren sie doch im ganzen
zu unbedeutend und vereinzelt. Zudem aber war der Charakter der Zehnt-
abgabe in sich zu fest umschrieben, als dafs der eine oder der andere Er-
hebungsmodus besonders auf sie hätte einwirken können, ebensowenig, wie ihr
sogar die Zersplitterung des Zehntbesitzes von Grund aus geschadet hat. Der feste
Charakter des Zehnts aber beruht darin, dafs er als Naturalertragsquote alle
Entwicklungen und Schwankungen der Grundrente adäquat mitmacht: er
sichert seinem Eigentümer eben unter allen Umständen ein Zehntel oder, unter
Rücksicht auf die Schwierigkeiten der Erhebung, wenigstens ungefähr ein Zehntel
1) Arch. Maximin. 9, 240.
2) USMax. 1484.
^) Arch. Maximin. 1, 97. Eigentümlich ist die Reduktion des kleinen Zehnts auf Eier
im WWincheringen 1663, § 9: von 1 verkel 1 ei, von 1 lamb 1 ei, von 1 bitschel 1 ei, von
1 kalb 2 eier, von 1 stocke beien 2 eier, . . von 1 füllen 2 eier.
*) Vgl. *Tradd. Rupertsb. Bl. 50a, 13. Jh., Bingen: 2 ium. et dim., quorum decima
est duo d. et ob. dandi in festo sancti Martini, s. auch Bd. 2, 587 f.; Ennen Qu. 2, 80, 66,
1219: der Naturalzehnt von 12 ium. am Friesenthor zu Köln wird mit 3 s. jährlich fixiert.
*üSElisab. Hosp. Bl. 25 a: moniales de Valle sancte Marie ratione fundi, in quo sedent,
spectantis ad matricem ecclesiam de Mersch, tenentur quolibet anno 25 mir. siliginis pro
decima in festo Remigii persolvere. Zu Fixierungen in Korn vgl. Ennen Qu. 2, 170, 167,
1237: de 30 iunialibus novalium in Mauenheim 5 mir. siliginis pro decima.
— 617 — Stellung der Bodennutzung.]
des Ertrages. Hierin begründet sich die Eigentümlichkeit des Zehnts vor
jedem anderen festen Zins des Mittelalters mit Ausnahme der Teilbauquote,
vor allem aber vor den grundherrlichen Gerechtsamen, welchen, wie wir sehen
werden, das enorme Steigen der Grundrente vornehmlich bis zum 13. Jh. nicht zu
gute kam. Auch die Bede unterscheidet sich wesentlich vom Zehnt; in ihr
ist das Verhältnis zur Grundrente nicht wie beim Zehnt selbstregulierend,
automatisch geordnet, sondern sie mufs, um den Fortschritten der Landeskultur
adäquat zu bleiben, ab und zu gemäfs dem Steigen der Grundrente erhöht
werden ; eine Mafsregel, welche stets böses Blut machen mufste und schon seit
dem Beginn der 2. Hälfte des Mittelalters im ganzen unmöglich gewor-
den ist.
Daher weisen denn die Zehnterträge, soweit sich ein allgemeiner Ein-
druck erreichen lälst, unter allen mittelalterlichen Grundlasten eine besonders
beachtenswerte und in konstantem Zusammenhange mit der Kentabilität der
Landeskultur weiter entwickelte Höhe auf. So ergeben sich u. a. die folgen-
den Daten in der Überlieferung, deren Anfühnmg auch für die Vergleichung
der relativen Kulturhöhe der einzelnen Orte, sowie für die Übersicht der An-
bauverhältnisse der gangbai*sten Getreidearten Interesse hat^
1119. Der Zehnt von Bacharach beträgt 19V2 mr. = c. 39 312 Gr. Silber. Bd. 2, 585.
1182—86. Der Zehnt von Titz ist 40 mr. wert = 7776 Gr. Silbei: Bd. 2, 585.
13. Jh. Anf. Der Zehnt in Bettenheim verpfändet für 40 mr. = 7776 Gr. Silber.
Bd. 2, 585.
1206. Der Zehnt in den Dörfern Werlescheit und Bonichesberc verpfändet für 32 Talente
= 4224 Gr. Silber. *0r. Koblenz St. A. 1206 Apr. 8.
1224. Or\'al kauft den Zehnt zu Baselle ftir 120 Ib. = 15 840 Gr. Silber? *Chartul.
Aureaevall. zu Luxemburg.
1240—41. Der halbe Zehnt zu Messerich für 100 Ib. Treverenses verpfändet, ergiebt den
ganzen Zehnt zu 26 400 Gr. Silber. Bd. 2, 585.
1243. Der Zehnt zu Arenrath verkauft für 35 Ib. = 4620 Gr. Silber. Bd. 2, 586.
1244. Der Zehnt zu Kinkel = c. 4276,8 Gr. Silber. Bd. 2, 586.
1251. Der Zehnt zu Neuhof bei Speier verkauft ftir 120 mr. = 22 464 Gr. Silber?
Acta Palat. 7, 274.
1258. Ein Zehntdrittel von Miesenheim trägt 15 mir. Weizen, danach die ganze Zehnt-
einnahme ca. 3150 Gr. Silber; *0r. Koblenz St A., vgl. MR. ÜB. 3, 914 und
Bd. 2, 586. Nach *Andemacher Schreinsr. No. 170 wird die sexta pars decime
von Miesenheim in der 2. H. des 13. Jhs. für 82 mr. (wohl Kölnisch) verkauft.
Hiemach hat der Zehnt den Wert von c. 186 624 Gr. Silber.
1256. Der Zehnt von Veldenz verkauft für 100 Ib. Treverenses = 12000 Gr. Silber.
Töpfer 1, 31.
*) Ich gehe im folgenden etwas über den ftir die Zusammenstellungen in Bd. 2,
585 f zu Grunde gelegten räiunlichen Bezirk hinaus, um ein gröfseres Vergleichsmaterial
zur Verfügung zu haben. Einige Angaben charakterisieren sich auch als Zusätze zu Bd.
2, 585 f , namentlich aus ungedruckten Quellen.
[Entwicklung der Landeskultur. — 618
1257. Der Zehnt zu Wanesheim ist wert 120 Ib. d. Treverensium = 14 400 Gr. Silber.
Scriba Hess. Regesten 3, 107, No. 1633.
c. 1260. Der Zehnt zu Eockingen beträgt J7 280 Gr. Silber. Bd. 2, 586.
1270. Der Zehnt zu Polch beträgt 288 480 Gr. Silber. Bd. 2, 586 '.
1260—1286. Der Zehnt von Altrei cum iure patronatus beträgt 72 000 Gr. Silber.
Bd. 2, 586.
Der Zehnt von Drohn cum iure patronatus beträgt 63 440 Gr. Silber. Bd. 2, 586.
Der Zehnt von Kobern beträgt 112 320 Gr. Silber. Bd. 2, 586.
1323. Die erzbischöfliche Zehnteinnahme zu Osburg beträgt in diesem Jahre 50 mir.
partim siliginis et partim avene im Wert von c. 1778,5 Gr. Silber; hiemach ist
der Zehnt wert etwa 17 785 Gr. Silber. Bd. 2, 180, Note 5.
1324. Die Zehnteinnahme des Bezirks Nachtsheim (17 Dörfer) beträgt 73 mir. Roggen,
369 mir. Hafer = 11337,4 Gr. Silber; s. oben S. 115. Hiernach bewertet sich
der Zehnt eines Dorfes auf 6669 Gr. Silber.
1328. Die Saarburger Kellnereirechnung (Bd. 3 No. 288) erwähnt erzbischöfliche Zehnt-
einnahmen: zu Littorf 22,5 mir. Weizen = 91575 Gr. Silber; zu Ensch 150 mir.
Roggen = 7555,5 Gr. Silber; zu Mannebach 22V2 mir. Roggen = 1133,3 Gr. Silber.
Hiei-nach wären die Zehnte wert etwa 15 750, 75 555, 11 333 Gr. Silber.
1328. Die erzbischöfliche Andemacher Zehnteinnahme wird für 100 mir. Roggen =
5037 Gr. Silber gepachtet, *Bald. Kesselst. S. 582; da sie ^/s der ganzen Zehnt-
einnahme beträgt, so berechnet sich der Zehnt auf c. 71 555 Gr. Silber.
1329. Nach dem U2Mettlach S. 192 — 194 betragen die Zehnteinnahmen von [Nieder-
Ober-] Mennig 22 mir. Roggen und Hafer = 782,5 Gr. Silber; von Besseringen
88 mir. ^/a Roggen, Vs Hafer, und ein Schwein von 20 s. Treverenses = 26 743 Gr.
Silber, von Wadrill einschliefslich 10 umliegenden Dörfern 295 mir. Roggen und
Hafer, 20 s. Treverenses, 12 mir. Käse und 14 Gänse = ca. 10 667 Gr. Silber;
von Losheim einschliefslich 11 umliegenden Dörfern 336 mir. ^k Roggen, Vs Hafer,
50 s. Treverenses, 6 mir. Käse = ca. 13 813 Gr. Silber. Hiemach bewerteten sich
die Zehnte auf das einzelne Dorf zu 7825, 267430^, 9697, 11511 Gr. Silber.
1350. Der Zehnt zu Berlingen beträgt etwa 7500 Gr. Silber. Bd. 2, 587.
1370. Die Zehnte zu Roeseren, Chrauthem, Peppingen, Livingen, Bergheim und uberal
binnen der pairren und crisme zu Ruseren gelegen werden für 25 000 kl. gl. von
Florenz verkauft; Arch. Clervaux 456. Hiernach berechnet sich der Zehnt eines
Dorfes auf 17 062,5 Gr. Silber.
1408. Ein Drittel Heuzehnt in der Pfarre Roeseren für 186 Mainzer gl. verkauft; Arch.
Clervaux 702. Danach wäre der ganze Heuzehnt in der Pfarre (zu 5 Dörfern)
20 904 Gr. Silber wert gewesen; für das Dorf 4181 Gr. Silber.
1418. Ein Drittel des Zehnts zu Fell kostet 350 gl., Töpfer ÜB. 2, 171 ; das Ganze mithin
317100 Gr. Silber.
1433. Ein Sechstel des Weinzehnten zu Drohn wird für 75 Goldgl. vei-pfändet, Töpfer
ÜB. 2, 232 ; das Ganze mithin etwa wert 136 800 Gr. Silber.
1439, Die Zehnteinnahme des Bezirks Nachtsheim (17 Dörfer) beträgt 70 mir. Roggen,
224 mir. Hafer = 6130,9 Gr. Silber; s. oben S. 115. Hiernach bewertet sich der
Zehnt eines Dorfes auf 3606 Gr. Silber.
1465. Die Zehnteinnahme des Bezirks Nachtsheim beträgt 80 mir. Roggen, 150 mir.
Hafer = 4383,2 Gr. Silber; s. oben S. 115. Hiemach bewertet sich der Zehnt
eines Dorfes auf 2578 Gr. Silber.
1) Die Vogtei dagegen 1274 nur 31240 Gr. Silber; Bd. 2, 586.
*) ? Auch hier sind wohl mehrere Dörfer zusammengefafst.
— 619 — Stellung der Bodennutzung.]
1484. Das *USMax. 1484 ergiebt folgende Zehnteinnahraen ziuneist aus Verpachtung:
Bl. 14 a für Saurschwabenheim 180—240 mir. Roggen =3193—4157,6 Gr. Silber;
Bl. 17» für Niederhausen bei Münsterappel etwa 150 mir. Roggen und Hafer
= 2476,5 Gr. Silber; Bl. 21a für Simmem u. Dh. 60 mir. Roggen = 1064,4 Gr.
Silber, für Pniweiler 48 mir. Roggen und Hafer = 782,5 Gr. Silber, für Winters-
bom 48 mir. Roggen = 831,5 Gr. Silber; Bl. 251» für Thaben (decima grossa cum
terragio) 18—19 mir. [Roggen?] = 319,3-387,1 Gr. Silber; Bl. 81i> fiir Barweiler
60 mir. V3 Roggen, 2/3 Hafer = 966 Gr. Silber; Bl. 85 b für Tharforst 16 mir.
Roggen und Hafer = 264,2 Gr. Silber. Hiei'nach bewerten sich die Zehnte auf
31930 — 41576, 24 765, 10 644, 7825, 8315, 3193—3371, 9660 und 2642 Gr.
Silber.
Übei-sieht man die in vorstehendem zusammengestellten Angaben, deren
allgemeine Bedeutung durch hier und da vorhandene Übelstände, Fehlen des
kleinen Zehnts^ u. a. m., nicht abgeschwächt werden kann, so ergiebt sieh
der Zusammenhang der Zehnthöhe mit den Entwicklungsetappen der all-
gemeinen Landeskultur auf das evidenteste. . Hier wie dort bis tief ins 13. Jh.
hinein ein aufserordentliches Steigen der Rentabilität, von da ab ein Sinken,
welches in den Angaben über den Nachtsheimer Zehnt einen exemplarischen
Ausdruck findet. Hier ergiebt sich nämlich an Einnahmen in mir.
Jahr Roggen Hafer Reduktion in Gr. Silber
1324 73 369 6669
1439 70 224 3606
1465 80 150 2578
Es liegt auf der Hand, dafs hier eine sehr merkliche Abnahme der Ein-
nahmen auch dann noch festzustellen ist, wenn man von der wirklichen in
Kolumne 2 und 3 zu verfolgenden Abnahme des Naturalzehnts absieht. Diese
Abnahme entspricht treffend der Abnahme der Rentabilität des Landbaues
überhaupt, wie sie sich seit Beginn des 15. Jhs. an den Preisen des Weins
wie der Getreidearten verfolgen läfst^; sie mufs für die finanzielle Lage der
Kirche bei der Bedeutung des Zehntsystems für dieselbe, namentlich in der
2. H. des Mittelalters nach dem Verfall der geistlichen Grundherrschaften, von
') Zur Höhe des kleinen Zehnts s. Bd. 3, 50, 5, 1266: die decima minuta von Schitt-
ringen ist 40 s. d. Treverensium wert. Weiterhin vgl. *USMax. 1484, Bl. 5a : habemus quandam
parvam decimam in Olevia u. s. w., que annue in monasterio sancti Maximini solet locari apud
candelam secundum sub et supra pro 7 vel 8 mir. medium spelte et avene. Femer *üSMax.
1484, Bl. 17a: der kleine Zehnt von Niederhausen bei Münsterappel beträgt etwa P/2 mir.
Weizen und 45 s. Maguntine monete . . der Heuzehnt 2 Ib. hl. vel plus. *USMax. 1484,
Bl. 38a, Diedenhofen: der Heuzehnt trägt jährlich mindestens 21 fl., 2/3 desselben ist auf
9 Jahre von 1498 ab verpachtet für 9 Rh. fl. ; in Monhofen beträgt er 11—12 fl., ebenda die
decima minuta 4 — 5 fl. Für Osperen, Dail, Ewerlingen, Fallen, Reichlingen und Hostert
beträgt der kleine Zehnt nach *USMax. 1484 Bl. 52a etwa 20 gl., für Barweiler, Wiesen-
scheid und Budlar (s. ebd. Bl. Sil») 5 gi.^ der Heuzehnt 4 gl.
2) Bd. 2, 613.
[Entwicklung der Landeskultur. — 620 —
den ernstesten Folgen gewesen sein. Eine Bestätigung der eigentümlichen Ent-
wicklung der Zehntrentabilität mit ihrem Höhepunkt im 13. und allenfalls noch
14. Jh., ihrem Aufsteigen vor dieser, ihrem Fallen nach dieser Zeit, ergiebt
sich aus den jeweiligen Klagen über Zehntdruck. Schon in den oben
S. 612 — 613 gebrachten Notizen zu diesem Thema wird es aufgefallen sein, dafs
eine Überliefemng über Unzufriedenheit der Zehntpflichtigen nur aus dem
10. Jh. bis völlig zum Schlufs des 13. Jhs., und dann wieder aus dem 16. und
den folgenden Jahrhunderten vorliegt: diese Perioden lassen sich durch das
vorliegende Quellenmaterial zur Geschichte wirklichen Zehntdruckes nur nach
dem 9. Jh. zu erweitern^. Sehr natürlich: im späteren Mittelalter waren die
Naturalprodukte von einer unerhörten Billigkeit ; der Zehnt wurde nicht stark
gefühlt; erst die Reformation brachte eine neue Agitation gegen die Zehnt-
erhebung in Flufs^.
Eigentümlicher noch wie die Geschichte des Zehnts verlief die Entwick-
lung der grundherrlichen Belastung während des Mittelalters. Es ist hier noch
nicht der Ort, auf die genauere Entwicklung des grundherrlichen Zinswesens
einzugehen, von dessen Schicksal die Geschichte der Grundherrschaft selbst
aufs wesentlichste beeinflufst werden mufste ^ ; nur die allgemeinsten Gesichts-
punkte sollen hier an der Hand der Tabellen des zweiten Bds. S. 612 ff", fest-
gestellt werden. Wir finden hier zunächst auf S. 615 die folgenden Angaben
über die prozentuale Höhe des Landnutzungszinses für den zumeist freien
Betrieb in einzelnen Morgen und den zumeist grundhörigen Betrieb in
der Hufe:
Substrat 8.-9. Jh. 12. Jh. 13. Jh. 1. H. 13. Jh. 2. H.
Morgen 2,4 1,72 2,1 6,5
Hufe 9,5 7,5 4,2 2,4
Also ein fortwährendes Sinken der Rentabilität für den Zinsherrn bei
grundhörigem Betrieb, ein fortwährendes Steigen derselben bei freiem Betrieb.
Einen anderen Ausdruck für dieselbe Erscheinung bietet die Entwicklung der
Preise für freies Ackerland und grundhörige Hufen. Ein Morgen Ackerland
imd eine Hufe, welche im 8 — 9. Jh. 100 gekostet hatten, kosteten:
Substrat
12. Jh.
13.Jh.l.H.
13. Jh. 2. H.
14. Jh. 1. H.
14. Jh. 2. H,
Morgen
Hufe
1184,8
399,9
1671,3
439,5
1671,8
365,8
2110,5
3085
Diese so grundverschiedene Entwicklung erklärt sich leicht, wenn man
die Stabilität und den naturalwirtschaftlichen Charakter des grundherrlichen
») S. oben S. 128, Note 4; vgl. auch Ennen Qu. 1, 496, 36, 1113: der Häretiker
Tanchelm im Bistum Utrecht verbietet zu zehnten, quod facile volentibus persuasit.
2) Auch Bodmann, Rheing. Altert. 873 f., kennt Zehntverweigerung im Rheingau erst
während des 16. Jhs.
^) In Abschnitt VI. ist darüber genauer zu reden.
— (521 — Stellung der Bodennutzung.]
Zinses beachtet. Der gnindherrliche Zins wurde bei den meisten Hufen im
8.-9. auch wohl noch im 10. Jh. festgesetzt; in dieser Zeit entsprach er, zu-
meist in Naturalien und persönlichen Dienstleistungen erhoben, mit 9,5 ^1^
einer sehr hohen Rentabilität des Bodens und brachte diese Rentabilität gegen-
über dem Zinsherrn zum genügenden Ausdruck. Allein nun blieb der Zins
in der einmal festgesetzten Höhe und fast durchweg auch in der einmal be-
stimmten naturalwirtschaftlichen Leistungsart für immer erhalten; er bildete
in seiner Hölie und Zusammensetzung einen Teil des materiellen Hofrechts.
Die Folgen ergeben sich, wenn man mit der Preisentwicklung des Landes in
freiem Anbauverhältnis die Preisentwicklung von Getreide, Tagelohn und Vieh
(Pferde und Rinder), also der hauptsächlichsten Bestandteile des grundherr-
lichen Zinses , vergleicht. Konnte ein bestimmtes Quantum Land, Getreide,
Tagelohn, Vieh im 8. — 9. Jh. für 100 gekauft werden, so kostete dasselbe
Quantum ^ :
Substrat 12. Jh.
13. Jh. LH.
13. Jh. 2. H.
14. Jh. LH.
14. Jh. 2. H.
15. Jh. LH.
1.5. Jh. 2. H.
Land 1184,3
1671,3
1671,8
2110,5
3085
—
—
Getreide —
—
—
156,3
180,8
105,9
84,9
Tagelohn —
—
292,8
313,4
—
227,7
208,7
Vieh 123,5
—
—
280,3
341
353,05
277
Man sieht, wie aufserordentlich weit der im 8. — 9. Jh. fixierte grundhörige
Landzins von 9,5 ^ o trotz ursprünglich bemerkenswerter Höhe infolge seiner
Naturalzusammensetzung und Stabilität hinter der rapide entwickelten Grund-
rente zurückbleiben mufste: erlaubte die letztere in der 2. H. des 13. Jhs.
dem Zinshen-n im freien Leihverkehr schon einen Zinsgenufs von 6,5 **/o, so
war mittlerweile der gTundherrliche Zinsgenufs auf 2,4 ^Iq gesunken. Es braucht
kaum ausgesprochen zu werden, dal's mit diesem Umschwung, wie er sich im
Laufe des 13. Jhs. endgültig zu Ungunsten des grundherrlichen Zinsgenusses
vollzog, das Schicksal der alten GrundheiTSchaft des früheren Mittelalters über-
haupt entschieden war; sie wurde nunmehr völlig zur veralteten Institution,
neben ihr und in sie hinein mufsten die freieren Pachtverhältnisse vordringen,
welche die Zinsherren periodisch in den erhöhten Mitgenufs der immer weiter
steigenden Gnmdrente zu setzen vermochten. Die freie Pacht des späteren
Mittelalters ist das Grab der alten GrundheiTSchaft , soweit letztere ein Wirt-
schaftsinstitut war.
Wir haben indes diesem Gedanken hier nicht weiter nachzugehen; hier
ist nur der Gesichtspunkt von Wichtigkeit, dafs mit der Aufrechterhaltung des
alten grundherrlichen Zinssystems bis tief in das 13. Jh. hinein, ja teilweis
auf noch viel längere Zeit, unter gleichzeitigem starkem Steigen der Gmnd-
rente, der Landeskultur ganz aufserordentliche Mittel zugeführt wurden, gegen
') In der folgenden Tabelle sind die Ziffern der Tabellen des 2. Bds., welche Anlafs
zu irgendwelchen Aussetzungen geben könnten, ausdrücklich weggelassen.
[Entwicklung der Landeskultur. — 622 —
welche gelegentliche Erhöhungen der Beden seitens der Vogt- und Grundherren
doch sehr zurücktraten. Das durch die Entwicklung der Grundherrschaften
geschaffene an sich ungünstige Verhältnis, wonach der Ertrag der Grundrente
fast des gesamten Anbaues zwischen einem für den Landbau nahezu unpro-
duktiven Adel geistlichen oder weltlichen Charakters und den landbauenden
Klassen geteilt werden mufste, wurde auf diesem Wege ziemlich weitgehend
beseitigt: man wird nicht sehr irre gehen mit der Vermutung, dafs seit dem
12. Jh. mindestens vier Fünftel der Grundrente den landbauenden Klassen
und damit direkt der Landeskultur, nur ein Fünftel aber den grundherrlichen
Zinsherren zu gute kam. Dafs sich unter diesen Verhältnissen die Lage der
landarbeitenden Klassen im Vergleich zu früheren Zeiten günstiger gestalten
mufste, braucht kaum bemerkt zu werden. Aber auch die Landeskultur hat
auf diese Weise zweifellos einen wesentlichen Impuls empfangen.
Diese für die Entwicklung des Anbaues, speciell die Begründung inten-
siverer Kultur besonders vorteilhaften Verhältnisse dauerten auch noch das
14. Jh. hindurch fort. Die Grundrente stieg wiederum beträchtlich, die Über-
führung der alten grundhen'lichen Verhältnisse in Zeitpachtverhältnisse ging
nur teilweise und auch dann noch sehr langsam vor sich, der vermehrte Ab-
satz der Landesprodukte wirkte belebend auf die Preise, welche im ganzen
und grofsen genommen nie so hoch standen, als im 14. Jh. ^; kurz, die Landes-
kultur vermochte sich unter den günstigsten Vorbedingungen der allgemeinen
realen Entwicklung zu entfalten.
Dem gegenüber weist das 15. Jh. einen sehr bemerkenswerten Verfall
auf, der um so mehr betont zu werden verdient, als man sich neuerdings auf
Grund oberflächlicher nationalökonomischer Anschauungen daran gewöhnt hat,
gerade in diesem Jahrhundert wegen seiner niedrigen Preise ein goldenes
Zeitalter zu erblicken. Diesem sehr einseitigen Urteile liegt die allerdings
richtige Thatsache zu Grunde, dafs das Sinken des Tagelohns für unqualifizierte
Arbeit von 2,6 Gr. Silber in der 1. H. des 14. Jhs. auf ca. 1,8 Gr. Silber im
15. Jh. dadurch mehr als ausgeglichen wurde, dafs die gewöhnlichsten Pro-
duktenpreise in noch höherem Mafse sanken : die carr. Wein kam von ca. 500 Gr.
Silber in der 1. H. des 14. Jhs. auf ca. 300 Gr. Silber in der letzten H. des
15. Jhs.; das mir. Roggen von ca. 55 Gr. Silber im 14. Jh. auf 37,26 bzw.
26,14 bzw. 17,74 Gr. Silber im 1. und 2., 3. und 4. Viertel des 15. Jhs.
Allein eben dieses ganz aufserordentliche Sinken der Produktenpreise ist der
eigentlich bezeichnende Vorgang der Epoche: noch war der bei weitem über-
wiegende Teil der Nation im Ackerbau beschäftigt, eine starke Preismindemng
der landwirtschaftlichen Erträge unter gleichzeitiger Steigerung der Arbeits-
löhne mufste mithin als eine besonders hervorragende öffentliche Kalamität
empfunden werden, und das Unerträgliche der Lage fand bald in revolutio-
nären Gärungen Ausdmck. Die Gründe aber für das unerhörte Sinken der
') Bd. 2, 617.
— (523 — Stellung der Bodennutzung.]
Produktenpreise im 15. Jh. müssen in der Konkurrenz einer Mehrzahl nach-
teiliger Erscheinungen gesucht werden. Zunächst mochte die günstige Lage
des 14. Jhs. , welche im Verfall der alten gnindhen-lichen Zinseinrichtungen
sogar noch bis ins 15. Jh. fortdauerte, eine Überproduktion erzeugt haben,
welche sich nicht mehr abstellen und nur in Generationen ausgleichen liefs,
da sie auf intensiverer Ausgestaltung des Ackerbaues wie auf Aufnahme neuen
Baulandes beruhte. Ferner aber konnte der Handel etwas später, im 15. Jh.,
zum erstenmal mächtig in die Preisbewegung der Landesprodukte eingreifen.
Er war soeben, seit Schlufs des 14. Jhs., zu quantitativ aufserordentlich gestei-
gerten Leistungen übergegangen \ zum erstenmal war er stark genug, auch aufser-
halb besonders teuerer Zeiten^ für einen Ausgleich der verschiedenen Ernten
einzelner Landesteile zu sorgen. Die Wirkung einer solchen distributiven
Thätigkeit wird man sich mutatis mutandis und unter Übertragung auf viel
kleinere Verhältnisse ähnlich vorzustellen haben, wie die Wirkung der heutigen
ausgleichenden Thätigkeit des Getreidehandels durch Einbeziehung aufser-
europäischer in die europäischen Ernten. Bisher war in reichgesegneten
Ländern besonders flott gelebt worden, und wenn die Ernte in einzelnen
Gegenden ausnahmsweise gut ausgefallen war, so hatte man mit dem ÜbeiHufs
kaum gewuist, was anzufangen; wie vom Magazinieren bis ins 14. Jh. hinein,
so war von einem rationellen Ausgleich der lokal verschieden hohen Erträge
bis gegen Schlufs des 14. Jhs. kaum die Rede gewesen. Hier trat nun der
Handel unter der Einwirkung der hohen Getreidepreise des 14. Jhs. in
besonders kräftiger Ergänzung ein; die notwendige Folge war ein gegenseitiges
lokales Ausgleichen und im ganzen wohl ein Sinken der Produktenpreise.
Neben diesen beiden grofsen direkten Ursachen sinkender Bodenrente und
sinkender Produktenpreise, der Überproduktion und dem distributiven Ein-
greifen des Handels, kommt aber aufser einigen mit ihnen zusammenhängenden
speciellen Gründen für das Moselland ^ gewifs auch der allgemeine Umschwung
der Wirtschaftsformen überhaupt in hervorragendem Mafse in Betracht. Wenn
das erste allseitig wirksame Erwachen der Geldwirtschaft im 14. und 15. Jh.
gewifs nicht ohne Einflufs auf die Preiserhöhung der Naturalprodukte in dieser
Zeit gewesen ist*, so mufste ihr völliger Durchbruch in den Städten des 15. Jhs.
zur gegenteiligen Erscheinung führen. Das 15. Jh. war die Zeit, in welcher
1) Bd. 2, 345.
^) In solchen Zeiten war er schon seit dem 13., namentlich aber seit dem 14. Jh. von
Bedeutung, s. oben S. 593 f.
^) Hierhin würde namentlich der Umstand zu rechnen sein, dafs der gi'ofse Weinexi^ort
an Mosel und Rhein in seiner Bei-ührang mit den ländlichen Verhältnissen notwendig auch
zu einer besonders weitgehenden verteilenden Thätigkeit des Handels flu- die Cerealien füh-
ren mufste. Anderes übergehe ich hier, da es sehr mifslich ist, schon besondere, niu- für
einzelne Gegenden wirkende Ursachen mit Sicherheit bei einem Gegenstande einzufühi-en, für
dessen Erörterung die Grundlinien kaum irgendwo gezogen sind.
*) S. Bd. 2, 619.
[Entwicklung der Laudeskultur. — ß24 —
Fürsten und Ratsheiren, das platte Land und die Städte um die Suprematie in
der politischen Führung der Nation miteinander rangen : so rasch hatten es die
Städte zu einer entscheidungsfähigen Stellung im Reich gebracht. Diese Stellung
berahte fast ausschliefslich auf der energischen und soweit als möglich exklu-
siven, monopolistischen Pflege der neuen geldwirtschaftlichen Entwicklung ; hatte
aber diese Entwicklung es im 15. Jh. schon bis zur Entfaltung entscheidender
Kräfte innerhalb des Ganges der nationalen Politik gebracht, so liegt es auf
der Hand, dafs sie auch die Kraft besitzen mulste, der nur wenig weiter ent-
wickelten Naturalwirtschaft des platten Landes überall hindernd entgegenzu-
treten. Die Geldwirtschaft war die moderne Lebensform des fortgeschrittensten
Teiles der Nation ; schon hierin beruhte ihre Übermacht gegenüber dem Wirt-
schaftsleben des platten Landes: sie mufste dasselbe in seiner bisherigen Ent-
faltung drücken und sogar soweit sie es befruchtete zunächst aus den alten,
jetzt eben günstigen Bahnen seiner eigenen Entwicklung herausziehen.
So erklärt sich der relative Stillstand, ja vielleicht Rückgang der Landes-
kultur im Verhältniss zu den sonstigen Fortschritten der Volkswirtschaft seit
dem Beginn des 14. Jhs., wie er sich an der Geschichte der Grundrente, der
Zinsverhältnisse, der Produktenpreise verfolgen läfst ; und seit dem Schlufs des
15. Jhs. findet sich neben diesen allgemeinsten, erst in der Zusammenfassung von
Einzelerscheinungen der Überlieferung erkennbaren Vorgängen auch ein un-
mittelbares Symptom des Verfalls in dem Auftauchen einer bald weitverbreiteten
ländlichen Verschuldung. Bis zu dieser Zeit kann man von einem eigentlichen
ländlichen Schuldenwesen nicht sprechen ; zwar findet sich der Rentenkauf auf
dem Lände schon früh verbreitet und ist die gangbare Form gegenseitiger
Verpflichtung^; allein er involviert keine eigentliche agrarische Verschuldung;
er ist im ganzen und grofsen nur die Kreditform der oberen Zehntausend,
nicht der landarbeitenden Klassen 2. Ganz andere Zustände dagegen enthüllt
die Motivierung eines Schuldmoratoriums, welches vom Erzbischof Richard von
Trier im J. 1529 von Martini ab auf ein Jahr zunächst aus Anlafs einer Teue-
rung bewilligt wurde. Hier heifst es, daß der arm gemein man us etlichen
vorgehenden unzeitigen jaren in große schulden nit allein von wegen der jer-
lichen pacht zinß rent und gült, die er seinen herschaften nit bezalen muge,
sonder auch, daß er sich sein weib und kint hungers zu erweren, körn und
anders bei dem habenden uftragen und borgen hat mueßen, komen^. Und
noch bezeichnender ist aus späterer Zeit ein Bd. 2, 227 — 228 veröffentlichtes
Verzeichnis kleinerer Summen bis zu 50 gl., welche die Abtei SMaximin
um das J. 1567 an 12 kleine Leute zu Lintgen unter hypothekarischer Sicher-
heit ausgeliehen hatte. Kein Zweifel, dafs hier schon gedrückte Verhältnisse
vorliegen, Verhältnisse, welche im wesentlichen, nunmehr vornehmlich auch
1) S. Bd. 2, 607 f.
2) S. z. B. Bd. 2, 223, No. t, das wenigstens teilweis hierher gehört.
«) Honth. Hist. 2, 620.
— 625 — Stellung der Bodennutzung.]
infolge der Zunahme staatlicher Belastung, bis in unser Jh. hinein gedauert
zu haben scheinen ^
Wuchs so gegen Schlufs des Mittelaltei's die Belastung der Bodennutzung
bis zum erstmaligen Auftreten einer wirklichen ländlichen Verschuldung der
kleinen Leute, so ist doch nicht zu verkennen, dafs zu diesem relativ so wenig
befiiedigenden Ergebnis auch die Entwicklung der Verteilung der Bodennutzung
vieles beigetragen hat. Denn da eine gTofse Anzahl von Ausgaben im In-
teresse der Landeskultur dieselben bleiben, gleichgültig ob sie einem gröfseren
oder kleineren Betriebe zu gute kommen, und da speciell im Mittelalter eine
Anzahl von Belastungen, z. B. das Besthaupt, in fast gleichbleibender Weise
auf gröfsere wie kleinere Betriebe bezogen \Mirden, so begreift es sich, dafs
bei einer Verteilung der Bodennutzung unter eine gewisse Xormalhöhe, etwa
allerhöchstens die ganze Hufe bis zum 13. Jh., die halbe Hufe in späterer
Zeit, die Rentabilität des Anbaues trotz steigender Intensität der Kulturen
für den einzelnen Betrieb zurückgehen mufste. So wird denn von diesem
rein ökonomischen, wie auch von später mehr zu betonenden socialen und
politischen Gesichtspunkten aus die Frage nach der Verteilung der Boden-
nutzung zu einer aufserordentlich wichtigen innerhalb der Geschichte der realen
Kultur des platten Landes.
Das Hauptagens für die Geschichte dieser Verteilung liegt in der Ent-
faltung des Privatrechtes, mag dasselbe nun der gemeinen landrechtlichen oder
der partikulären grundhörigen, geistlichen oder sonstigen Entwicklung angehören.
Innerhalb des Privatreehts selbst aber sind wieder die verschiedensten Materien
von Einflufs: es giebt kaum eine bedeutendere Seite des Privatrechts, für
welche nicht ein mittelbares oder unmittelbares Verhältnis zur Ausbildung der
Verteilung der Bodennutzung nachweisbar wäre. Durchaus im Vordergrund
steht indessen doch die Entfaltung des Immobiliarerbrechts ; dies im Mittel-
alter um so mehr, als seine Strenge in dieser Epoche noch das gesamte sonstige
Privatrecht in viel weitgehenderer Weise als heutzutage beeinflufste. Daher
wird es für unsem Zweck genügen, abgesehen von gewissen partikulären Ent-
wicklungen, wie dem Recht der toten Hand, vornehmlich die Geschichte des
mittelalterlichen Erbrechts an Liegenschaften in ihrer Bedeutung für die Ver-
teilung der Bodennutzung zu untersuchen; und auch auf diesem begrenzten
Felde wird es sich wieder nur um die Hervorhebung der hauptsächlichsten
Vorgänge unter Ausscheidung aller Sonderbildungen handeln können^.
1) Vgl. Baersch, Moselstrom S. 262.
2) Vgl. zu diesen u. a. WBurgen a. d. Mosel 1488, § 10»; WFaha 1494, § 9; WBen-
dorf 1671, § 5 f.; WMundersdorf 1532; WGrenzhausen ; WWeidenhahn 1578, § 3; WRemich
1477, G. 2, 248; Pellenzer Erbr., G. 6, 631; WKröv 14. Jhs., G. 2, 383; WErpel 1383,
§ 27; WEschringen 1498, § 29; WBrombach 1508, § 5 f.; WTholey 1584; WWiebelsheim
1498, § 8; WHerbitzheim 1458, § 3; WNeumünster 1429 Schlufs; WUdem; WRissenthal
Lamprecht , Deutsches Wirtschaftsleben. I. 40
[Entwicklung der Landeskultur. — 626 —
Das Immobiliarerbrecht hatte zunächst wenigstens späterhin eine materiell
aufserordentlich ausgedehnte Geltung: nach dem Trierischen LE. Tit. Vn § 3
gehören zum unbeweglichen Gut selbst verzinsliche und mehr als 100 gl. be-
tragende Chirographa ; bares Geld, was von gemeiner Parthirung, auch von
Wechseln herrührt ; Warenlager, Keltern, grofse Weinfässer, Bier- und Brannt-
weinkessel, gebrautes Bier, Handwerkszeug, die Früchte auf dem Halm, sowie
noch nicht fällige Geldzinsen ^ Für alle diese Rechte wie für die Liegen-
schaften in unserem Sinne und das Erbrecht an ihnen wurde im Mittel-
alter die Unterscheidung von Ober- und TJntereigentum oder Eigentum und
Nutzbesitz von Jahrhundert zu Jahrhundert wichtiger^. Je mehr sich die
Lohns- und Leiheverhältnisse ausbildeten und je gröfsere Verbreitung sie fanden,
um so mehr entwickelte sich für dieselben ein besonderes, neben dem ge-
meinen Recht stehendes Erbrecht. Nun war allerdings auch im gemeinen
Recht die Entwicklung des Erbrechts unter einer Art von Obereigentum des
Geschlechtes vor sich gegangen^, und gerade im Immobiliarerbrecht liegen noch
bis an den Schlufs des vorigen Jhs., ja teilweis bis in unsere Zeit hinein die wesent-
lichsten Spuren dieses Ausgangspunktes im Erbenwarte- bzw. Beispruchsrecht
vor; indes ist hier doch die Einwirkung der Idee des Geschlechtsobereigen-
tums in so besonderer und zudem so viel früher entwickelter Art geregelt,
dafs man dem auf diese Weise entfalteten gemeinen Erbrecht mit Fug ein
Erbrecht der unter später entwickeltem Obereigentum stehenden Liegenschaften,
dem Erbrecht des vorfälligen oder freien Eigentums ein Erbrecht des hinter-
fälligen*, empfänglichen oder unechten Eigentums entgegengesetzt hat^.
Von beiden Arten des Eigentums überwog anfangs durchaus das vor-
fällige, das echte Eigen oder AUod ^, in sehr früher Zeit auch Erbe genannt ''.
1620; WOrschholz; WChumb, Schlufs; WChorweiler 1602; WEidenbom und Falscheid 1564;
WSprendlingen ; WGemünden; WWeidenbach 1538 (53); WRavengiersburg 1509, Thomasw.
§§ 14 und 15; WKieselbach 1549; WSteinbach; WHoIzfeld und Sachsenhausen 1664. Von
Neueren s. zur ersten Information Thudichum, Gau- und Markvf. S. 190 f.; A. v. Mias-
kowski, Das Erbrecht und die Grundeigentumsverteilung im Deutschen Reich, Leipzig 1884,
und V. Helferich, Die bäuerliche Erbfolge, Hirths Annalen 1883, 702—714.
1) V. d. Nahmer S. 630. Zum Beweis ähnlicher Abgrenzung fiir das Mittelalter s. Lac.
ÜB. 1, 459, 1176; Ennen Qu. 2, 137, 133, 1232; Cart. Orval 245, 1257; Bd. 3, 167, 4, 1337.
2) Der Unterschied zwischen dominium directum und dominium utile wird zum ersten-
male urkundlich direkt ausgesprochen CRM. 2, 376, 1298. Der Gegensatz ins commune und
ins feodi CRM. 2, 314, 1284.
8) S. oben S. 36 f.
*) Ich nehme hier die Termini vor- und hinterfällig in der an der Mosel über-
wiegend gebräuchlichen Auffassung, nicht in dem für die Geschichte des ehelichen Güterrechts
acceptirten Sinne. Zum letzteren vgl. Schröder, Ehel. Güterrecht 2, 2, 68 f.
^) Für unser Gebiet s. namentlich Hardts Einleitung zu den Luxemburger Weistümem.
6) MR. ÜB. 1, 25, 772; später purum allodium, Westd. Zs. 3, Korrbl. No. 144, 1299;
8. auch CRM. 2, 222, 1266: iure proprietatis sive allodii.
'') Oben S.40; Lac. ÜB. 1, 11, 19, 801. Später werden bekanntlich vielfach Eigen und
Erbe gegensätzlich gebraucht, s. WMamer 1542, § 5.
_ 627 — Stellung der Bodennutzung.]
Seit spätestens dem 13. Jh. aber war bekanntlich unechtes Eigen auf dem platten
Lande die Kegel ; verschwindet doch im 14. Jh. sogar schon der sichere Ausdruck
für echtes Eigen ^ und tritt doch schon seit der 2. H. des 13. Jhs. das Zugeständ-
nis des Rechtes vorfälliger Güter als besonderes Privilegium auf^. Späterhin
aber geniefsen dieses Vorrecht nur wenige besonders gut bedachte Orte des
.platten Landes^, während sein Bestehen in den Städten geradezu die besondere
Orundlage der exklusiven bürgerlichen Entwicklung gebildet hat*.
Gegenüber dieser Abnahme des echten Eigens zeigt der Bestand der
hinterfälligen Liegenschaften ein rasches Wachstum. Im allgemeinen kann
man hier nach dem Vorgange der speciellen Quellen unseres Gebietes drei
Kategorieen unterscheiden, das eigentliche Lehngut, das Zinsgut und das
Vogteigut, oder wie man an der Mosel häufig abkürzt die Vogt ei ^.
Von ihnen sinkt das Lehngut, zunächst seinem überwiegenden Bestandteile
nach das Ferment der politischen Entwicklung des früheren Mittelalters, schon
früh, an der Mosel etwa seit der 2. H. des 11. Jhs., zu vornehmlich "SNirt-
schaftlicher Bedeutung herab ^; später bildet der Lehnsnexus nur eine besondere
Form der ländlichen Grundleihe. Ihm gegenüber begreift das Zinsgut alle
Liegenschaften des grundherrlichen Nexus in sich, während die Vogtei alle
») Bd. 3, 129, 34, 1324.
2) Freiheitsbrief fui- Brach 1284, § 20.
^) WCessingen 1568, § 5: die inwohner sint frei bannesleut, und moegen dieselbige
ihre erbgiiter verkaufen und verwenden, wie ihnen gefeilig, unabbruchlich dem herren sowie
schaffs. Besonders instruktiv ist WBerburg 1588, Hardt S. 79 f.
*) S. schon *Andernach. Schreinsr. No. 23, G. 630, 1190; MR. ÜB. 3, 727, 1241 fiir
Bingen; MR. ÜB. 3, 1053, 1250 für Boppard; WEchternach 15. Jhs. § 53: alle burgergiiter
seind vorfellich; WMeisenburg 1549, namentlich § 12 f.; WFels 1574, § 13: es sein allhie
in der freiheit Velz freie bürger, und ire guter freibürgergüter, mögen verkauft werden und
geben dem herrn nichts darvon (ohne das etliche besonder mit grundzinsen oder sunst lehen-
diensten dem herrn verpflichtet sein mögen), nur giebt jede Feuerstelle den Herdpfennig,
welches man vor alters die rauss genant hat. — Zur ganzen hier angedeuteten Entwicklung
des bürgerlichen Eigens vgl. Hoeniger in Conrads Jahrbb. f. Natök. imd Stat. N. F. Bd. 8, 572 f.
^) WLuxemburg 1588, § 9 : schaff- imd lehngüter, so ihrer art und natur nach hinder-
fellig bleiben; Schaffgut ist soviel als Vogteigut.
^) Ein gutes Beispiel der Umwandlung bietet MR. ÜB. 3, 488, 1233: Rommersdorf
kauft von Johann von Güls 4 iurnales arabilis terre apud Wolkende. Darüber mufste Johann
von Giüs ecclesiam . . secimdum ius forense coram parrochia de Gulse de proprietate weren-
dare et super hoc eidem fideiussores constituisse. Es stellt sich heraus, dafs der Acker sein
Eigen nicht war: compulsus est prefatus loh. dare Theoderico . . de Wolkende 18 s. . ., quatinus
praefatam terram sibi proprietaret coram nobis [dem Erzbischof]: nam idem Theod. lohanni
quasi propriam vendiderat ipsam terram, quod facere de iure non poterat, cum ipse eandem
a nobis in feodo tenuisset. Theod. kauft nun dem Erzbischof das Obereigentum ab. Darauf
loh. et uxor eius cum suis heredibus coram schabinis et scholteto de Gulse soUempniter
abrenimciaverunt illi terre et proprietatem eius ecclesie de Rumerstorph viva voce recogno-
verunt; et super hoc dedit . . nuntius ecclesie parrochie de Gulse testimonialem sicut solet
fieri potationem.
40*
[Entwicklung der Landeskultur. — 628 —
diejenigen Güter umfafst, auf welche vogteiliche, sehr mannigfach abgestufte
Lasten radiziert worden sind. Alle diese Güter unterliegen bei Teilung, Ver-
äufserung, Vererbung einer besondem Einwirkung des Obereigentümers, durch
welche die Ausbildung eines besondem Rechts der hinterfälligen Liegenschaften,
in diesen Beziehungen veranlaist wird. Im allgemeinen ist die Grundlage
dieser partikularen Ausbildung das gemeine Immobiliarrecht ; von letzterem
hat also eine Untersuchung über den Einflufs des Erbrechts auf die Verteilung
der Bodennutzung auszugehen.
Damit ist die Anknüpfung der nächstfolgenden Untersuchungen an die
oben S. 36 f. gefundenen Ergebnisse angezeigt. Hier überrascht zunächst die
unveränderte Fortdauer der alten Grundlagen in ihrer Ausgestaltung zur Im-
mobiliarerbfolge auch der Weiber noch über das Mittelalter hinaus; wie wir
auch sonst im Mittelalter Beweise einer jahrhundertelang organisch verlaufenden
Rechtsbildung finden können \ so eigiebt sich gerade für das Erbfolgerecht in
ererbte Liegenschaften noch im 13. Jh. die starre und allgemein zwingende Auf-
fassung früherer Zeit^; und das Saarbrückener LR. von 1321 Tit. 1, § 1 f., wie
das viel spätere Trierer LR. Tit. 3 halten an den Hauptbestimmungen des alten
fränkischen Erbrechts wenigstens bei Intestaterbschaft fest. Nur dafs man
nunmehr in vielen Punkten klarer sieht, als in den ältesten Quellen; so na-
mentlich in dem wichtigen Erbrecht des überlebenden Ehegatten. In dieser
Hinsicht bemerkt das Trierer LR. Tit. 3 § 3 unter Zulassung besonderer
Eheverträge ^: es sind bisher in unserem erzstift und zwarn in einigen
Städten und ämtem absonderliche und ungleiche von den gemeinen rechten
abweichende gebrauch in Übung gewesen; der gemeine landsbrauch aber
hat dieses mit sich bracht, daß der letztlebend ehegatt . . alle mo-
bilien . . pleno iure allein, und die immobiliarerrungenschaft halb eigen-
1) S. z. B. Bd. 2, 646, Note 1.
2) MK. ÜB. 3, 503, 1234: Lucardis, Witwe des Reichsschultheifsen Ludwig, schenkt
an den Deutschorden domum meam in Bopardia cum eiusdem domus curte, quam de bonis
meis mobilibus comparavi, quoniam ad meam requisitionem per sententiam generalem in
iudicio Bopardie soUempniter difßniebatur, quod propter heredes meos immobilia bona non
possem, sed de mobilibus quesita possem cuicunque legare. Der Spruch wird MR. ÜB. 3,
561, 1236 von K. Friedrich II. bestätigt. Vgl. auch *Andernach. Schreinsr. No. 86, G. 1353,
1254: der Schöffe Ernst und Frau vermachen ihre Erningenschaft aus der Ehe an das
Andemacher Hospital; hereditatem vero et alia bona ad ipsos a suis progenitoribus devoluta
libere suis legitimis heredibus cum integro iure successionis post mortem suam relinquerunt[!].
Vgl. auch für das Festhalten der alten Grundlagen in früherer Zeit das Grimonische
Testament von 633; die Prümer Schenkungsurkunde von 721; Chron. reg. 1136, S. 72 der
Oktavausgabe; MR. ÜB. 1, 480, 1135: matrona quedam G. . . cum filia sua A. et se et sua
ecclesie . . in Revengeresburch Franconun iure tradidit u. s. w. Zur Anwendung der lex
Saxonum s. Lac. ÜB. 1, 78, 126, 996.
8) Dieselben waren an die Formen der Testamente geknüpft, ihr Inhalt war ein
beschränkter, Trierer LR. bei v. d. Nahmer S. 617. Über ihr Aufkommen s. unten S. 641,
Note 8.
— g29 — Stellung der Bodennutzung.]
tümlich eingezogen, in der ander halbscheid aber wie auch in übriger des
€rst abgestorbenen ganzer Verlassenschaft die leibzucht ad dies vitae erhalten
habe. Auch diese Kegelung ergiebt sich wohl als Grundlage der mittel-
alterlichen Praxis, soweit sie sich zurückverfolgen läfst^; so dafs hier eben-
falls eine Abweichung von den alten Anschauungen nicht eingetreten zu
sein scheint.
Das gesamte Immobiliarerbrecht konnte sich nun aber auf der fränkischen
Basis um so freier entfalten, als ihm in dem Vicinenerbrecht bzw. dessen
letzter Absehwächung, der Marklosung ^ zunächst nur ein kaum noch merk-
bares Hemmnis im Wege stand: sollten sich Spuren des alten Vicinenerbrechts
■wirklich bis ins frühere Mittelalter erhalten haben ^, so sind sie jedenfalls
spätestens in der Stauferzeit verloren gegangen*. Nun entwickelte sich frei-
lich in späterer Zeit auf Grund ganz anderer, landesherrlicher Interessen ^ eine
1) Vgl. Honth. Hist. 1, 792, 1272; Bd. 3, No. 171, 1346; als eigentümlich bei unbe-
erbter Ehe vgl. *Andemach. Schreinsr. No. 116, G. 1686, um 1225. Im übrigen v^.
zu der verwickelten Materie, deren ausführliche Beleuchtung unseren Zwecken fern liegt,
Schröder, Ehel. Güterrecht 2, 2, 68 f., specieJl 70 f. — Zum Einflufs der Frau auf die Vermögens-
verwaltung, insofern der Mann nicht über ihre oder über die gemeinsamen Liegenschaften ohne
ihre Einwilligung verfiigen darf, s. Lac. ÜB. 1, 159, 1014—24; ME. ÜB. 3, 3, 1213; 279, 1226;
€RM. 3, 125, 1324. Von besonderem Interesse sind V. comit. de Arnstein : der Graf will Amstein
zum Kloster machen ; sed quia contectalis suae super hoc requirendus erat assensus . . , susci-
tabat amicam; Lehnsbuch Werners II. v. Boland S. 34: jemand exposuit bonasua . . ad castrense
beneficium . . . hoc factum per manum uxoris sue; Hennes ÜB. 2, 219, 1272: cum Anseimus
centurio Treverensis et Irmengardis uxor sua quodam onere debitorum essent oppressi, dicta
Irmengardis in presentia et sub testimonio Willelmi de Cuppa Henrici Bauri et Bartolomei
scabinorum Treverensium testium ad hoc vocatonim et rogatorum non coacta set sponte
•dicto Anselmo suo marito dedit potestatem alienandi bona ipsorum, ordinandi et faciendi de
eisdem secundum beneplacitum sue voluntatis, ut a dictis debitis possent liberari. — Zur
Siegelfähigkeit der Frau s. Bd. 3, 119, 2, 1320; 141, 19, 143, 4o, 1325.
2) S. oben S. 43 f.
3J s. oben S. 48, 449 f. v. Inama, Wirtschaftsg. 1, 76 f., 100, findet schon in den
Volksrechten nirgends ein Widerspruchs- oder Vorkaufsrecht der Markgenossenschaft, nicht
■einmal ein Zustimmungsrecht derselben zur Veräusserung von Grund und Boden innerhalb
der Gemarkimg.
*) S. MR. ÜB. 1, 609, 1158. Aus späterer Zeit kennt z. B. das Trier. LE. Tit. 20 § 9
ieine Spur von Nachbarrecht und Marklosung.
^) Zur Begründung derselben vgl. WWied 1553, G. 1, 834: ob iemand in der grave-
schaft von W. erb und guet zu verkaufen hette, da kein blutsverwandter vorhanden were, ob
nit ein grave von W. als ein landherr des kaufs nit naher solt sein, dann ein frembder?
R. ja. Hier liegt die Anschauung zu Grunde , dafs der Landesherr vornehmlich Vogt sei,
dafs mithin die Liegenschaften der ünterthanen in einer Art von Hinterfälligkeit zu ihm
stehen. Vgl. zum Substrat dieser Vorstellung WWincheringen 1494, § 15: auch wo ein
minsche sturb an libeserben, do vallent sin huse und varende hab an die voigde, und wisen
und ecker vallent an die erben overmitz den dienst, der daruf vellet. — Natürlich konnte
der Landesherr auf Grund solcher Anschauung die weitgehendsten Rechte gegenüber den
Liegenschaften der Ünterthanen geltend machen, vgl. Zweibr. LR. 1722, § 106, e: die
[Entwicklung der Landeskultur. — 630 —
Art neuer Marklosung \ indes dieselbe war ebensowenig von weiterer Bedeu-
tung, wie vorübergehende Versuche der Staatsgewalt, in anderer Weise in die
Verteilung der Bodennutzung gewaltsam einzugreifen^.
Gefährlich wurde dem alten festen Erbrecht dagegen einmal der Ein-
flufs der Kirche auf die Neigung zu frommen Stiftungen, dann aber, und
auf die Dauer viel nachhaltiger, die mit wachsendem Verkehr und freieren
Wirtschaftsformen stets zunehmende Neigung zur freien Veräufserung von
Immobilien. Schon die fränkische Zeit hatte in dieser Hinsicht Möglichkeit
und Form entwickelt^; das Mittelalter behielt die entwickelten Symbole* wie
das Auflassungsverfahren ^ in allen wesentlichen Teilen bei — noch nach
dem WEchternach vom J. 1589 § 1 fand Erbkauf von freiem Bürgergut statt
mit mund und halm, vor gericht oder zwei scheffen, mit erklerung des kauf-
Pfennigs, uf frier Straßen, unter dem blauwen himmeP — : nur dafs zur
Unterthanen sollen keine liegende Güter Fremden, die nicht in unsenn Fürstentum gesessen,,
verkaufen. Auf einen Nachklang des alten Bodenregals wie auf die Tendenz patriarchalischen
Regiments wird dagegen Tit. 18 § 7 des Trierischen LR. zurückzuführen sein: wir wollen
auch, dafs inskünftig keine gemeinde, sowol in städten, flecken, als dorfschaften, ihre ge-
meine weiden, wiesen, wald, hecken und andere dergl. liegende guter, auch sonsten habende
gerechtigkeiten , Servituten u. dgl., anderer gestalt nicht, als ciun pacto de retro vendendo-
verkaufen sollen. Zu wirklichem Verkauf ist landesherrliche Zustimmung nötig.
1) Rhein- und Wildgr. L. 0. VII, § 3: die Marklosung steht zu, wenn ^k morgen
feldes verkaufet wird, demjenigen, dessen gut daran stoßt, um deswillen, damit die verstüm-
melten guter dadurch nach und nach wieder zusammen kommen. Vgl. auch ebda. : guter [an
welchen Vorkaufsrechte seitens Verwandter geltend gemacht sind], so an auswärtige verkauft
sind, kann jeder gemeindsmann des orts zu aller zeit, jedoch nicht stückweise, . . einlösen..
Dieses Losungsrecht kommt aber weder den Hintersassen noch den Juden zu.
^) Ein sehr frühes und lehrreiches Beispiel bietet CRM. 3, 106, 1320; s. auch schoa
L. Burg. 84, i: quia cognovimus Burgundiones sortes suas nimia facilitate distrahere, hoc
praesenti lege credidimus statuendum, ut nulli vendere terram suam liceat, nisi illi, qui alia
loco sortem aut possessiones habet.
8) G. ep. Camerac. 2, 26, MGSS. 7, 411, e, aus einer Urk. unter K. Theoderich (685>
lex priscorum quoque exposcit auctoritatem , ut quicumque voluerit de rebus suis propriis
vendere, cedere, condonare, suum strumentum secundum legem Salicam habeat alligare. S»
femer MR. ÜB. 1, 22, 770; 103, 842.
*) S. u. a. Lac. ÜB. 1, 78, 126, 996; 100, 162, 1027; 105, 169, 1033; 184, 283, 1117;
Ennen Qu. 1, 551—2, 74, 1159; 565, 81, 1171; 574, 88, 1176; 2, 172, 170, 1237; MR. ÜB,
3, 195, 1223; 1506, 1259; 1482, 1259; Hennes ÜB. 2, 342, 1299; Bd. 3, 493, i, 1324; s. auch
Bd. 3 Wortr. u. d. WW. effestucare, effestucatio sowie unten Note 6. Erst das Trierer LR.
Tit. 18 § 2 bestimmt, dafs beim Kauf alle Formalitäten fallen sollen.
*) Vgl. *Andemach. Schreinsr. No. 23, G. 630, 1190: libere conferre oder dare über-
setzt mit seien inde setzen; Westd. Zs. Bd. 3, Korrbl. No. 144, 1299, unten Note 6.
*) S. dazu MR. ÜB. 3, 727, 1241 : Besitzübertragung in Bingen in strata publica, sicut in
possessionibus propriis exigit mos civilis; Lac. ÜB. 2, 956, 1295: Übertragung des Spurzem-
hofes bei Monreal ore et calamo supra stratam publicam coram populo communi et iuratis;
Westd. Zs. Bd. 8, Korrbl. No. 144, 1299: bona sie vendita ipsis emptoribus allodiabimus
more solito et consueto, quod verselin dicitiir, in strata publica . . coram iudice loci et sca-
— 631 — Stellimg der Bodennutzung.]
gröfseren Sicherheit die schriftliche Beglaubigung der Übertragungen immer
mehr entwickelt wurdet
Natürlich mufste mit der stets wachsenden formalen Sicherheit der Über-
tragung, wie mit der weiteren Entfaltung der Volkswirtschaft das Bedürfiiis
einer kräftigeren Mobilisierung der Liegenschaften über die Möglichkeiten des
alten festen Erbrechts hinaus immer mehr zunehmen; und als Resultat dieses
Erfordernisses mufsten sich die Rechte der Erben derartig entwickeln, dafs sie
eine immer stärkere Verflüchtigung aufweisen. Zwar war auch jetzt noch das
Band, welches das einzelne Geschlecht umfafste, ein bedeutend stärkeres, als
heutzutage; noch bildete sich der Laie kosmopolitische Anschauungen auf
Grund des Sippenbegriflfs :
wan sie sint mir alle sippe
von der Adämes rippe^:
und die Sippe war es, welche dem einzelnen Geschlechtsmitgliede noch immer
mit Vorliebe faktischen wie rechtlichen Schutz vermittelte^. Natürlich machte
binis . . et iusticia seculari, sub qua huiusmodi bona comprehenduntur. *Bald. Kesselst.
S. 273, 1339: Irmegardis relicta quondam Varsilii annigeri giebt an das Erzstift ore et ca-
lamo effestucando . . omnia iiu-a bomagia nobis seu nostris heredibus a Petro dicto Rasseler
de Edegrin hactenus nostro homine cedentia. S. femer Honth. Hist. 2, 157, 1345; CD.
Rommersdorf 58, 1357; WNiedermendig vor 1563, G. 2, 494; WSchweich 1595, G. 2, 308,
Note; *üSMax. 1484, Bl. 86a, Tharforst, Grundübertragung an SMaximin: et est dominus
abbas verus heres factus . . mediante scabinos [das Deutsche: vermitz die scheffen] . . in
placito annali cum ore et calamo.
*) Vgl. *Aiidemach. Schreinsr. No. 3, G. 355, 1173: noverint etiam burgenses, hoc ab
archiepiscopo Philippo statutiun esse : nulliun allodium dari vel delegari [d. h. vererbpachten]
debere vel posse [et] coram testibus aliis, nisi coram iudice et coram scabinis; gleichzeitig
wird der noch erhaltene Rotulus eingeführt; vgl. neuerdings Hoeniger in den Ann. d. hist.
Ver. f. d. Niederrh. Heft 42, 1 ff. Schriftliche Beglaubigung ergiebt sich sonst noch fiir Trier
(MR. ÜB. 3, 864, 1246); vom Bopparder Schöffenschrein sind eine ganze Anzahl Urkunden
erhalten und im MR. ÜB. Bd. 2 und namentlich Bd. 3 zum Abdruck gebracht; dagegen fin-
den sich im URupertsberg S. 385 — 386 Zeugenreihen über Güterübertragimgen, welche ver-
muten lassen, dafs über die Übertragungen Urkimden nicht aufgenommen wurden. Später
hat dann jedes Gericht seinen Schrein, so führen z. B. die Schöffen von Ahn nach WAhn
1626, Schlufs, ein Buch ftir Erbkauf, Tausch, Giften, Auftrag, Erbteilung und was Erbschaft
betrifft. S. auch WRemich 1477, G. 2, 245.
2) parc. 2, 694.
') S, Rheing. Landr. § 21 : Reinigungseid mit 12 Eideshelfem aus den Magen, erst wenn
diese fehlen, mit 12 andern biderben Männern. Zum faktischen Schutze s. Tristan 11043:
ich hän noch fi-iunde unde man,
ouch ist min reht so guot hier an,
tuot mir daz lantreht, alse ez sol,
ich geteidinge wol.
Vgl, ferner Hartm. Büchlein 1, 316:
daz ich doch minen mägen
miniu leit niht klagen sol,
herze, daran tuost du niht wol.
(Entwicklung der Landeskultur. — 632 —
sich diese Bedeutung des Geschlechts auch noch im Erbrecht im Sinne der
alten Erbfolge geltend; von Eltern und Ahnen ererbtes Gut galt noch immer
als besonders sicheres freies Eigen ^, und noch wurde vom Erbgang das
Wort Ersterben^ gebraucht. Indes das alles hinderte nicht, dafs die Ver-
äufserung unter Zustimmung der Erben schon sehr gewöhnlich geworden
und dafs auf dieses gewöhnliche Vorkommnis hin schon früh die bekannte
Entwicklung des Warterechts eingetreten war^.
Das ursprüngliche Erbenwarterecht, wie es schon in der Rib. vorliegt, ist
streng genug ; es geht bis zu völligem Vindikationsrecht ; es gestattet, dafs die
nächsten Erben gegen ihren Willen veräufsertes Erbgut binnen Jahr und Tag nach
der Veräufserung an sich ziehen, als wäre für dasselbe schon der Erbfall ein-
getreten. Indes diese Ausbildung ist in unserer Gegend schon um die Mitte des
12. Jhs. und bis spätestens zum Schlufs des 12, Jhs. im Aussterben begriifen*;
eine neue Auffassung kommt auf, welche in Tit. 2 § 4 des Saarbrückener LR. von
1321: wie die naher erben die erbschaft understan und wieder lösen mögen:
in folgendem Hauptsatze zum Ausdruck gelangt: wellich gut nach recht ver-
kauft, beschwert, verlauhen oder hinweg gegeben wurde, das mag ein ieglicher,
1) MK. ÜB. 2, 89, 1187: jemand hat ein allodium in Langenscheid, quod iure here-
ditario a patre avo et atavo sexaginta annis quiete possederat. Solche Zusätze kommen
gerade um diese Zeit auf, s. MR. ÜB. 2, 108, 1190, femer MR. ÜB. 2, 162, 1193 — 1196:
de allodio, quod ab attavo avo et pratre legitime possederat; MR. ÜB. 2, 228, 1207: allodium
meum in Niunkerchen, quod ad me ab avo et matre mea pervenerat legitime. Ein sehr eigen-
tümlicher Ausdruck begegnet MR. ÜB. 1, 320, 1043, vom Gut eines Freien: predium Sozene
in omni libertate et proprietatis lege constitutum et omnia apud Wavere sita, qu? cuiusdam
Meginzonis liberi de lare hereditatis fuit. Die Orte sind Soest und Wavern im Kr. Saarburg;
lar ist nicht, wie Goerz und Beyer wollen, ein Eigenname; wenigstens liegt kein Ort Lar in
der in Betracht kommenden Gegend.
2) B(j. 3, 522, 27, 1344.
^) Zur Geschichte desselben vom wirtschaftlichen Standpunkt aus vgl. v. Maurer, Einl.
S. 206; V. Inama, Wirtschaftsg. 1, 104 f.; s. auch Waitz Vfg. 2, 222.
4) Man Vgl. aufser MR. ÜB. 2, 119, 1191, MR. ÜB. 1, 540, 1120—1162, Springiers-
bach: ego Ricardus dictus abbas . . pro quadam possessione cum quodam clerico Koloniense
Walcünc nomine placida conventione et coemptione convenimus dato sex mr. precio. ex
quibus cum quatuor libere persolvissemus , intervenit quidam Cünradus nomine hereditarii
iuris interdictu minus iusto impediens nos a memorata coemptione. qua necessitate compulsi
in tale nos admisimus consilium, ut lohanni de Evemako dicto, qui pro eadem laborabat
possessione, eandem non tribueremus, sed ad vitae suae dies committeremus eo interdictu,
ut datis aliis duabus quae restabant mr. pro nobis possessor legitimus et nostrorum defensor
existeret et pro auferenda hereditarii occasione iuris per singulos annos unum onus vini red-
deret ad huius interdictionis et interconditionis plenariam munificentiam. ülMettlach No. 25,
12. Jh. 2. H. : H. de HoiTeo miles schenkt an Mettlach omne allodium suum cum ecclesia
in Rumesbach. post cuius obitum quidam camalis frater eius A. nomine pro ipso allodio
ecclesiam Mediolacensem nimis infestavit, unde consilio inito conventus hoc decrevit, ut pre-
fato militi A. fundum allodii dimitterent, et donum ecclesiae cum decima sibi retinerent, ea
videlicet ratione, ut nuUus posterorum suorum pro hac re iniuriam faceret ?cclesie . . • nee
silentio pretereundum est, quod decima lini de eadem ?cclesia uxori predicti militis A. pre
familiaritate tantum quotannis traditur.
— 633 — Stellung der Bodennutzung.]
der von derselbigen linien, da das erbe herkomt, raageschaft blut und gesip
ist, bis an den 5. giad bit inbegiilfen, lösen und undei"stan binnen den ersten
jar und tage .... daein der nechste erb alle zeit fürgehen mag. und ob es
der nechste nit thuen enwolte oder enmöchte, so mag es der nechste nach ime
thun. Hier liegt schon die für die ganze spätere Zeit des Mittelalters geltende
mildere Auffassung des Abtriebsrechtes vor ^ ; die nächsten Erben können das
Gut nur noch durch Eintritt in die Veräuiserung an sich bringen. Zugleich
erkennt man zum erstenmal mit Sicherheit den vollen Geltungsbereich des
Beispruchsrechtes für Kauf, Belastung, Leihe und Schenkung; es ist natürlich,
dafs dieser Umfang sich konform dem Begriff der Liegenschaft auch auf Leihe
und Belastung erstreckt.
Li dieser Fonn findet sich nun das Beispruchsrecht seit der Wende
des 12. und 13. Jhs. entwickelt. Damals treten im Moselland zum ersten-
mal und von nun ab immer zahlreicher urkundliche Angaben über die Zu-
stimmung der nächsten Erben bei Veräufserungen auf^, eine Zustimmung,
welche während der Geltung des älteren Rechtes einem Verzicht gleich-
kam und deshalb gemJis nicht leicht zu eiTeichen war, deren plötzliches und
aufserordentlich häufiges Erscheinen seit Schlufs des 12. Jhs. mithin für die
Veraltung des alten Warterechtes spricht. Mit dem gewöhnlichen Vorkommen
der Zustimmung aber wurden zugleich die rechtlichen Formen für dieselbe
fester entwickelt. Die älteste und auch späterhin noch verbreitetste war die-
jenige, nach welcher die Übergabe des Gutes durch den Eigentümer und dessen
Blutsverwandte gesamter Hand stattfand. So schenkt im J. 1119 eine freie Frau
zu Köln per manum suam proximis consanguineis (mariti eins mortui) manus
suas adhibentibus^, und noch im J. 1596 berichtet das WNiederprüm, G. 2,
^) Eine weitere Milderung zum blofsen Vorkaufsrecht tritt erst später ein, s. Trierer
L. 0. XX, § 19 : da der Verkäufer seinen nächsten anvei-wanten das verkaufte gut vorhin um
einen gewissen kaufschilling anerboten und es nur allein an der verwanten erklärung bestan-
den hatte, solche aber innerhalb 4 monaten von zeit der beschehenen anerbietung nicht er-
folgt wäre, nachgehends aber inwendig andern nachfolgenden 4 monaten solch gut anderwärts
um den anerbotenen kaufschilling veräufsert würde, mögen sie darnach nicht mehr abtreiben.
S. auch Rhein- und Wildgr. L. 0. VII, § 3 : Vorkaufsrecht der Erben mit Dauer von 6 Wochen,
doch darf der Erbe, welcher vom Vorkaufsrecht Gebrauch macht, das eingelöste Gut nicht
binnen Jahresfrist wieder an jemand anders verkaufen.
^) Früher liegt die Entwickkmg, wie es scheint, am Niederrhein, wenigstens findet sich
dort die Zustimmung öfter schon früher erwähnt, vgl. Lac. ÜB. 1, 112 — 13, 181, 1045; 152,
235, 1085; 168—9, 260, 1102; Ennen Qu. 1, 501, 39, 1119. In den Kölner Schreinskarten des
12. Jhs. ed. Höniger wird die Zustimmung ganz regelmäfsig notiert. Für das Moselland s. u. a.
ÄIR. ÜB. 2, 18*, 1173; Lac. ÜB. 1, 459, 1176; MR. ÜB. 2, 70, 1184; Lac. ÜB. 1, 504, 1187;
MR. ÜB. 3, 605, 1237; Lac. L^. 2, 245, 1239; Gart. Orval 264, 1240; MR. ÜB. 3, 1373,
1256; Guden. CD. 2, 956, 1270; Cod. Lac. 88, 1280.
3) Ennen Qu. 2, 501, 39; MR. ÜB. 2, 70, 1184: filiis et filiabus et omnibus heredibus
consentientibus et calamum proiciendo, ut mos est in populo, se in eadem ten-a quicquam
iuris ulterius habituros omnimodo respuenmt. S. auch Gart. Orval 167, 1213; Saarbr. LR.
1321, n, Art. 3.
[Entwicklung der Landeskultur. — 634 —
533, von einer auf gleicher Anschauung beruhenden Übertragungs- und Ver-
ziehtform für den Fall unmündiger Kinder: wan ein gut verkauft wird, mag
der kauf an orten und enden geschehen, woe man wil, aber wan man dessen
kaufs eins ist, sol man vor den hofssehultheißen und sehelffen erscheinen, aldae
den kauf vermelden und eins dem andern mit mund und halm übertragen und
verzik geschehen; und da die fraw mit iren kindem erschiene, dero kind
iedem ein verzigpfennigh geben und der frawen auch sunderlich einen in den
boesen stecken aus dieser Ursachen, ob künftiglich sie mehr kinder gebieren
würde, daß dieselbe auch also verziegen haben. Neben dieser älteren Form
aber entwickelte sich, wie es scheint nur vereinzelt, eine neue, welche speeiell
der jüngeren Ausbildung des Abtriebsrechtes entspricht: nach ihr verzichten
die Erben nur auf die Ausübung des Abtriebst
Wichtiger, wie die Abwandlung der Rechtsformen, waren gewisse Ände-
rungen, welche sich im Laufe des späteren Mittelalters allmählich unter dem
Endergebnis einer starken Abschwächung wiederum des Abtriebsrechtes voll-
zogen. Sie betreffen im wesentlichen zwei Punkte: die Begrenzung der ab-
triebsberechtigten Erben und die Begxenzung der für die Geltendmachung
des Abtriebsrechtes bestehenden Frist ^. Findet sich in ersterer Beziehung
während des 12. und 13. Jhs. noch ein gewisses Schwanken, indem bald ein
engerer Verwandtenkreis ^, bald wie es scheint alle erbfähigen Verwandten*
als des Erbenrechtes fähig erachtet werden, während sich gleichzeitig ein
nicht selten sehr weitgehendes Einholen von Zustimmungen zur Veräufserung
nachweisen läfst^, so wird später der Kreis der Verwandten immer mehr be-
1) Zuerst MK. ÜB. 3, 613, 1238—39.
2) Daneben tritt später noch eine Begrenzung der Rechtsgeschäfte ein, auf welche sich
der Abtrieb beziehen könnte, vgl. Trierer LR. XX, § 49 : das abtriebrecht hat allein platz in
kauf und verkauf und was darfür geachtet wird.
^) Dies sind wohl die oft genannten heredes et coheredes, bisweilen auch nur heredes ;
s. Lac. ÜB. 1, 459, 1176; 2, 245, 1239; MR. ÜB. 3, 1506, 1259. Dafs jedenfalls eine Be-
schränkung stattfinden konnte, zeigt MR. ÜB. 3, 1015, 1249, Bestimmungen Bruder Konrads
aus der Familie der Burggrafen von Rheineck imter Ausschlufs des Erbenrechtes entfernterer
Verwandten : nequaquam extranei heredes ad redemptionem vinearum admittantur vel portionem
habeant in eisdem. Zu derartigen engeren Kreisen vgl. aufser Ennen Qu. 1, 501, 39, 1119
vornehmlich MR. ÜB. 3, 343, 1228: einer Schenkung von Anniversargut seitens Mann und
Frau stimmen zu pater et mater, avi, avunculi, sorores des Mannes, dann pater et mater und
avi der Frau.
*) S. aufser MR. ÜB. 3, 1373, 1256 namentlich MR. ÜB. 2, 18*, 1173: Richard von
Clodenbach überträgt an Springiersbach einen mansus communi consensu liberorum fratris
sui et omnium heredum et omnium illorum, qui aliquid iuris in eodem manso habere vide-
bantur. Von Interesse ist auch CRM. 2, 307, 1281: Dietrich, des Ritters Iwan von Treis
Sohn, verkauft ein Drittel der Güter des Hofes Windhausen de consensu heredum coheredum
ac meorum affinium.
^) S. z. B. Cart. Orval 167, 1213 : defimcto lacobo domino de Viler uxor eins Elizabet
filio 8U0 Conone consentiente et manum apponente pro anima eins et antecessorum seu suc-
cessorum salute fratribus ecclesiae Aureaevallis totam decimam de Margnei in elemosinam
— 635 — Stellung der Bodennutzung.]
schränkt. Verfolgen wir den Vorgang an den Landrechten der Moselgegend,
so bestimmt schon das Saarbrückener LE. von 1321 Tit. 2, Art. 3 : es sol noch
enmag kein man sonder sein weib, noch kein weib sonder iren man, noch
vater und mutter sonder ir kinder, die zu iren 7 jaren alter und darüber
kommen und von der linien und des guts erben und wartende weren, einig
erbe mögen erblich beschweren verkaufen oder hinweggeben, dan sie sollen
das alle gleich und iegliches besonders bekennen, des ußgan und daruf ver-
zichnisse thun und samentlich pitten umb das sigel [der Stadt Saarbrücken] ^
Von den späteren Landrechten aber setzt das Trierer in Tit. 20 § 45 fest,
für das Abtriebsrecht solle die Verwandtschaft bis zum vierten Gliede nach
gemeinem geistlichen Rechte gerechnet werden, und ebenso begrenzt das Zwei-
briickener LR. von 1722 in § 106 das Abtriebsrecht auf die nächsten Erben:
wollen diese nicht abtreiben, so soll es auch keinem anderen Gesippten oder
einem ferneren Grade zugelassen oder gestattet werden.
In gleicher Weise, wie die Zahl der Abtriebsberechtigten, wurde auch
die Abtriebsfiist immer mehr beschränkt. Betrug sie ursprünglich für er-
wachsene Verwandte Jahr und Tag und wurde sie für minderjährige solange
erstreckt, bis diese zu ihren Jahren gekommen waren 2, so tritt doch schon
im späteren Mittelalter lokal, besonders in den Städten, eine viel engere Be-
grenzung ein^; und das Trierer LR. bestimmt Tit 20. §§1 und 4 die Geltungs-
contulit perpetuo possidendam, illam dumtaxat, quae ex parte eiusdem lacobi veniebat.
factum est hoc donum laude et assensu domini Nicholai, cognati eins de Hans, qui hoc
ipsum litteris suis mandaverat hortatu et testimonio Richardi de Pruoville praefatae Elizabet
patrui et Hectoris secundi eiusdem mariti ante partem abbatiae Aureaevallis multis audientibus
et in testimonium convocatis. laudaverant hoc idem ipsius duae sorores supradicti lacobi in
Alemannia maritatae, dicentes omnino se velle concedere imo petere, ut pro fratre suo haec
fieret elemosina ecclesiae, ubi cum antecessoribus suis fuerat sepultus. laudaverat et Ludo-
vicus alterius eanmi filius et ambo earum mariti Eadulphus et Renerus pro caeteris suis
haeredibus.
1) S. auch oben S. 632—33.
2) CRM. 2, 335, 1290 : Johann, Sohn Dietrichs von Ulmen, bestätigt ausdrücklich einen
Kauf seines Vaters, welchen dieser me [Johanne] extra terminos et infra annos legitimos existente
abgeschlossen hatte. Zur Abtriebsfrist auf Jahr und Tag s. z. B. TVTlommelfingen, G. 2, 260.
3) Pellenzw. IV, § 6 (aus dem Mayener Statutenbuch), G. 6, 632: abtrift belangend,
wan einer dem andern ein kauf thut, es seie haus hof oder sonst was es wolle, so sol der
negste erb der abtrift mechtig sein, so er inheiraisch und des beschehenen kaufs wissig, den-
selben kauf inwendig dreier tagen widerrufen und zu wiedertreibimg mit wiederlegung in
continenti des gottshellers und weinkaufs. und ist der bezahlte tennin alsbald zu geschehen
gesetzt worden, sollen dem natui-lichen abfreiber 14 tage dero genzlicher entrichtung zu thun
frei stehen; ist aber die bezahlung in verschiedenen terminen verstreckt, sol der abtreiber
dieselben zu halten schuldig sein, gleich der erste keufer solte gethan haben, geschehe aber
ein unrichtiger heimlicher kauf oder tausch, darin betrug oder hinderlistigkeit gebraucht
wurde oder wer, dieselbige keufer imd verkeufer weisen die heimburger des orts in gebur-
liche sti'af der oberkeit ein auslendischer rechter abtreiber, der bei seinem aid behalten
kan, das er den beschehenen kauf nit gewust hat, der sol jähr und tag frist haben. — Von
[Entwicklung der Landeskultur. — 636 —
dauer des Abtriebsreehtes für Mündige auf 4 Monate , für Mindeij ährige auf
2 Jahre. Noch weiter geht unter einer auch sonst häufig gemachten Unter-
scheidung das Zweibrückener LR. von 1721; es begrenzt in § 106 die Ab-
triebspflicht einheimischer Erben auf 2, auswärtiger Erben auf 4 Monate.
Welche aufserordentliche Veränderung des alten Erbenrechtes infolge
dieser kürzeren Fristbegrenzungen stattfand, ergiebt sich sofort aus der
Thatsache, dafs die erwerbende Partei erst nach Ablauf dieser Frist in
das unanfechtbare Eigentum eintrat M es bestand mithin während der ganzen
Dauer der Abtriebsberechtigung eine Unsicherheit des Eigentumes und damit
auch der Nutzung^, welche, je länger sie von Rechts wegen ausgedehnt war,
um so mehr vom Erwerb jeder unter Erbenrecht stehenden Liegenschaft ab-
schrecken mufste. Nun hatte allerdings auch schon das Mittelalter, ohne die
Geltungsdauer des Erbenrechtes wesentlich abzuschwächen, Mittel zur thun-
lichsten Beschränkung dieser Ungewifsheit aufgesucht. Das Einfachste war hier,
dafs man die Übertragung unter Teilnahme eines besonders hervorragenden
Mannes und damit unter mindestens moralischer Bürgschaft desselben vor-
nahm. So bekennen die Nonnen von Rupertsberg um das J. 1200: predium,
quod dominus D. de F. in B. habuit, cum consensu uxoris et filiorum suorum
pro 55 mr. emimus, et ut traditio ista firmier esset, per manum domini sui
irsuti comitis nobis eam tradidit^. Weiter geht es, wenn die veräufsemde
Partei sich geradezu verpflichtet, für die Zustimmung der Erben aufzukommen * ;
Interesse, obwohl Mnterfälligen Verhältnissen angehörend, ist hier auch aus späterer Zeit
WLangenfeld 1666, G. 6, 600, § 7 : belangent die abtrift hat die nechste vei-wentschaft macht,
binnen vierzehn tage vorüber; alsdan wird der käufer eingesetzt und dabei gehandhabt,
und derselb käufer mus es dan jähr und tag freien mit sack und beudel , und alsdan ist
es sein frei eigen gut.
1) WNiederprüm 1576, G. 2, 533: es soll noch der kauf den negsten erben jar und
tag offen stehen unverlustig, und dae binnent jarsfrist niemant von den verwandten die be-
schüttung und abtrift thun würde, sol alsdan der kauf beschlossen und bestetiget werden, da-
von den scheffen ein sester weins gebührt.
2) Trierer LR. XX, § 40: der, so einen grund, platz oder Weingarten kauft, derselbig
mag die platz binnen der zeit des abtriebs nicht verbauen u. s. w. . ., dann ehe solche zeit
verlofen, ist er der guter noch kein unwiderruflicher herr.
3) MR. ÜB. 2, 368. Es kann sich hier nicht um ein Gut im Lehnsnexus handeln.
*) Abschr. 14. Jhs., Trier Stadtbibl., Bald. Kesselst. S. 260, vgl. CRM. 3, 212, 1335:
wir Henrich des edeln mannes hem Ruprechts greven von Vimebürg erstgebom son dön
kund allen luden, daz wir in guden truwen globet han und globen in diseme gegenwerdigen
brieve deme hochgeborn fürsten unserm herren hem Baldewin erzebischof zä Triere, daz wir
ane allerhande verzog oder Widerrede binnen diseme jare endelich schaffen und begaden suUen
und willen, daz unser vader herre Ruprecht greve zu Vimebftrg vorgenant z5 deme koufe,
den wir und Marie unser eliche hösfrouwe gedan han mit gesamender hant unseim herren
von Triere als von den gerichten, die wir hatten zu Monstermeinefeld zft Tämbe Lonighe
und uf Bovenheimerberge unser lüde als daselbens zö Monster und unser göt z& Hatzemporz,
als in den briven steit, die darüber sint gemacht, sinen ganzen willen darzü du und des sine
güde uffene brieve gebe, ane allerleie argelist.
— 637 — Stellung der Bodennutzung.]
und der Höhepunkt aller hierher gehörenden Umständlichkeiten wird erreicht,
wenn nun auch füi- die Erfüllung dieser Verpflichtung wieder ein System mehr
oder minder verwickelter Bürgschaften geschaffen wird\ Man sieht, diese
Ersatzmittel, so sehr sie auch im späteren Mittelalter beliebt waren, genügten
doch keineswegs zur Beseitigung der Unsicherheit des Eigentumes und der
Nutzung während der Geltungsdauer des Erbenrechtes: man mufste schliefs-
lich zur Anwendung eines Radikalmittels, zur Beschränkung dieser Geltungs-
dauer selbst, gelangen.
Während so der wirtschaftliche Fortschritt mittels einer fortwährenden
Abschwächung des Erbenrechtes Bresche in das System des ursprünglichen
Erbrechtes legte, wurde dies System zugleich von anderer Seite her durch
die gewaltige Macht der Kirche erschüttert. Der Kirche mufste von jeher
daran liegen, für die Möglichkeit von Güterschenkungen an ihre Institute inner-
halb des geltenden Erbrechtes Raum zu gewinnen; sie sparte für die immer
vollkommnere En^eichung dieses Zieles kein Mittel : wie sie zu diesem Zwecke
schon früh staatliche und später territoriale Privilegien erwarb^, so stellte sie
alles einmal erlangte Gut sofort unter den Schutz ihrer geistlichen Machtmittel, na-
mentlich den der Exkommunikation^. Gleichwohl gelang es ihr, wie bekannt.
^) MR. ÜB. 3. 250, 1225: ego Godeboldus dominus de Wierbach vendidi domino Em-
brichoni ringravio nepoti meo allodium in Dreise prope Cruzenache cum omnibus suis atti-
nentiis tam in agris quam in silvis, de quibus eidem ringravio intra annum, sicut moris est,
abrenuntiationem et warandiam prestare teneor. et ut hoc observetiu- in tempore, Cunradum
de Schoninberg iimiorem, Henricum et Cunradum fratres de Waldinhusen dedi fideiussores
super eo. in cuius evidentiam has litteras sigillo meo et sigillo Willehelmi domini de Hencin-
berg sororii mei feci communiri. Noch belehrender ist *Koblenz St. A. Dipl. Prüm. Bl. 'SS^f.,
1274 Febr. 24. : (cum) Th. fidelis noster armiger de Schonenbergh vendidisset decimam suam
de Ludeswelt monasterio Prumiensi, dedit et constituit fideiussores Wamerum et Fridericum
de Donsleit, Henricum et Wirricum fratres de Brantscheit pro 30 Ib. Treverensium d. dicto
monasterio solvendorum, quod faciet omnes heredes attinentes dicte decime", sicut iustum est
et consuetum, inlra annum presentem efi"estucare et renunciare omni iuri, quod in dicta
decima videbantur et poterant obtinere. quibus plegiis potestatem dedit ad omnia bona
sua, que a nobis tenet in feodo, accipiendi et tenendi sine offensione cuiuslibet, pro dampnis,
si que dampna occasione dicte fideiussionis et obligationis a prefato monasterio sustinentur,
quoad per dictum Th. conservarentur indempnes.
2) Auf die hierher gehörige Karolingische Gesetzgebung ist nicht weiter einzugehen ;
für später vgl. z. B. Cart. Orval 98, 1185 — 1207: Simon IL Herzog von Lothringen gestattet,
ut quicumque ex nostris hominibus, dominis et amicis nostris fratribus Aureaevallis pro re-
muueratione coelestis sive terrestris boni tam de mobilibus quam immobilibus aliquid donare
voluerit, ratum et inviolabile eis permaneat, nee quisquam nobis subditorum id prohibere
praesumat. praeterea ratum fieri decemimus, ut, ubicunque intra terrae nostrae fines res
aliquae eorundem fratrum possideri duci vel reduci inveniantur, pace inviolabili ab omnibus
ditioni nostrae subditis fideliter conserventur.
^) Ein gutes Beispiel bietet Ennen Qu. 1,590, 104, 1189: Erzbischof Philipp von Köln
(donationem sollempnem) banno confirmavimus , ut si quis in posterum ausu temerario in
contrarium moveretur, banno se sciret obligatum esse et subiectum maledicto excommuni-
cationis. Es ist das eins der späteren Beispiele: mit dem völligen Durchdringen der
[Entwicklung der Landeskultur. — 638 —
nur sehr allmählich, das alte einheitliche System des Erbrechtes zu Gunsten
der einfachen civilrechtlichen Zulassung von Gütei-schenkungen ^ thatsächlich
und für immer zu untergraben.
Am frühesten wurde noch die Schenkung von Todes wegen zugelassen.
Wirksam vorbereitet wurde ihre völlige Freiheit wohl namentlich durch die
Kreuzzugsschenkungen, welche, von den verschiedensten Möglichkeiten aus-
gehend und auf die abweichendsten Folgen berechnet, in der That doch schliefs-
lich meist auf Schenkungen von Todes wegen hinausliefen 2. Indes wäre es
falsch, für sie eine rechtlich oder faktisch verkürzte Verfügungsfreiheit des
Schenkgebers anzunehmen ; vielmehr sind die Fälle nicht selten, dafs derartige
Schenkungen angegriffen werden^. Und auch sonst finden sich Schenkungen
von Todes wegen auf Grund des Beispruchrechtes noch bis zum Schluls des ersten
Viertels des 13. Jhs. entweder direkt angegriffen oder so ausgestellt, dafs man
die Möglichkeit des Abtriebes vorsichtig in Betracht zieht*. Ein Umschwung
Schenkungsfreiheit zu Gunsten der Kirche nehmen sie natürlich nahezu bis zum Ver-
schwinden ab.
^) Schenkungen von Fahrhabe waren natürlich schon stets sowohl an Laien wie an
die Kirche möglich, vgl. Hennes ÜB. 1, 305, 1286, Urk. Heinrichs von Isenburg: nos Con-
rado nato nostro legitime tamquam bene merito pre aliis liberis nostris dextrarium nostrum
grisei coloris in crinibus sive pilis, iam stantem in stabulo religiosorum virorum commenda-
toris et fratrum domus Theutonice in Confluentia et commendatum ipsorum ciu-e et soUici-
tudini, vel pretium aut valorem ipsius dextrarii nostri liberaliter predonamus omnibus
soUempnitatibus ad predonationem huiusmodi debitis et consuetis irrevocabiliter, scilicet do-
natione inter vivos. CKM.3, 555, 1375 : Testament des Ritter Heinrich Beier vonBoppard errichtet
vor einem geschworenen Schreiber in der cemenaten vor der Capellen uf Stolzenfels, worin
er seine Grabstätte im Kloster Marienberg bei Boppard wählt und in der Kirche daselbst
einen Altar stiftet , wozu er sine perte , mit namen sin roß, sinen hengst, sin zeltenpert und
sinen seumer, darzu sine vier silverin gurtel, sinen silverin helmrimen, sin hamesch, alle
sine cleider mentel bunt und merderin, sa wie he si lesst, zum Verkaufe hergab.
^) S. Abschr. Schott Ringrav. fasc. 6 suppl. Miltenberg [jetzt München] 1098, vgl. GoerzMR.
Reg. No. 2191 : Arnold übergiebt dem Kloster SMaximin einen Hof zu Weipperaide, welchen
ihm sein Herr Gerung, als derselbe sich zum Kreuzzuge rüstete, zu diesem Zwecke übergeben
hatte, falls er sterben würde. Die eigentliche Zeit der Kreuzzugsschenkungen beginnt indes,
sehr bezeichnend, erst mit dem Anfange des 13. Jhs., vgl. MR. ÜB. 2, 219, 1204; 227, 1207;
269, 1196—1210; 3, 79, 1218; 84, 1218; 114, 1219; 586, 1237 (?); s. auch MR. ÜB. 3, 602,
1287; 612, 1338—39 (3 Urkunden). Man vgl. auch MR. ÜB. 1, 110, 868.
^) Unter den in Note 2 angeführten Schenkungen geschieht das bei den folgenden:
MR. ÜB. 2, 219, 1204; femer MR. ÜB. 3, 586, 1237 (?): Erzbischof Dietrich befreit Ansehn
von Bicken und seine Frau von dem Banne , nachdem sie auf den prätendierten Besitz des
von dem Kreuzfahrer Heinrich Burggrafen von Isenburg, Vater der Frau von Bicken und
im h. Lande gestorben, dem Kloster Rommersdorf vermachten Hofes Markenberg verzichtet.
Die Möglichkeit eines Angriffs solcher Schenkungen ergiebt sich auch aus der Fassung der
Urkunde MR. ÜB. 3, 79, 1218 mit ihrer besonderen Motivierung: ego H. burcgravius de Isem-
burc crucesignatus et ad voti mei solutionem procinctus, liberam habens facultatem disponendarum
renun mearum, eas ordino et dispono sub testimonio subscriptorum testium in hunc modum.
*) MR. ÜB. 2, 204, 1202: Th. cives Confluentinus cum decumberet in lecto egritu-
dinis et videret sibi imminere diem exitus sui, vineam . . fratribus de Himmenrode pro re-
— 639 — Stellung der Bodennutzung.]
tritt hier zuerst auf städtischem Boden im J. 1224 ein. Damals wird zu
Boppard die im gerichtlichen Ding gestellte Frage ^ si aliquis vel aliqua, cum
libere et absolute et cum bono testimonio et discrete se et sua proportionaliter
ab Omnibus heredibus suis de bona voluntate eorum sequestrasset , postea
posset, si vellet, absque contradictione deum vel sanctos suos pro remedio
■animae hereditäre? — in bejahendem Sinne beantwortet. Indes blieb auch
nach diesem vereinzelten Bescheid, namentlich für das platte Land, die Frage
unabgeklärt 2; erst für das 14. Jh. läfst sich die volle rechtliche Zulässigkeit
kirchlicher Schenkungen von Todes wegen für das Moselland behaupten^.
Ganz ähnlich wie die Verfügungsfreiheit von Todes wegen entwickelte sich
auch die Schenkungsfreiheit unter Lebenden; nur dafs ihr voller Eintritt wie
ihre Entfaltung hinter der Geschichte der Schenkung von Todes wegen zeitlich
wohl etwas zurücksteht. Denn noch bis zum Schlufs des 13. Jhs, werden in
unserer Gegend Einsprüche gegen Schenkungen unter Lebenden laut*, obwohl
sich seit Mitte des 13. Jhs. die zunehmende Freiheit derartiger Verfügungen
in immer weiteren Kreisen verfolgen läfst ^.
Natürlich mufste die Zulassung völliger Verfügungsfreiheit zu Gunsten
der Kirche auch auf die formale Entwicklung besonders letztwilliger Ver-
fügungen von grofsem Einflufs sein : mit der Einführung der Schenkungsfreiheit
verband sich die Einführung des Laientestamentes. Testamente waren ja für
den Klerus von jeher bekannt gewesen^; um die Wende des 12. und 13. Jhs.
medio anime sue assignavit. Nach seinem Tode H. super eadem vinea movit questionem
asserens, quod prefati Th. propinquus esset et heres et ad ipsum devolvi deberet hec ■sdnea
ratione propinquitatis et iure successionis. Himmerode zahlt an H. zum Vergleich 6 mr.,
H. verspricht, quod, si necesse fuerit, ad obiectiones et calimipnias iniuste malignantium de
eadem vinea pro fratribus stabit et eis warandiam portabit. — Ziu* Beseitigung des Abtriebs-
rechtes s. ME. ÜB, 3, 260, 1225, auch UlMettlach No. Xül, 12. Jh. Mitte: R. de Bizzerdorf
stirbt im Kloster, ante 3 diem obitus sui in lecto iacens tradidit super capsam sanctarum
reliquiarum sein Gut, absque liberis enim erat, idcirco Christum heredem fecerat.
1) MR. ÜB. 3, 231.
2) Vgl. *0r. Koblenz St. A. Abtei Himmerode, 1263 Sept., Goerz Reg. 3, 1917, deutsche
Übersetzung bei Baersch, Eifl. iU. 2 a, 22; sowie Bd. 3, 56, n, 1269.
^) Vgl. aufser Cod. Lac. 142, 1326 namentlich die interessante Urkunde bei Hennes
ÜB. 1, 428, 1323.
*) Vgl. MR. ÜB. 3, 3, 1213; und als besonders lehrreich Cart. Orval 307, 1248;
Hennes ÜB. 1, 330, 1294.
5) Vgl. neben Bd. 3, 67, 26, 1275 und 130, i, 1324, sowie Cart. Orval 264, 1240 besonders Lac.
ÜB. 2, 384, 1252: Henricus miles de Breitpach et uxor-nostra Lucia [cum] sani et incolumes
corpore existeremus, ita quod ire Stare et equitare possemus, de libero nostro arbitrio et
voluntate spontanea pro remedio animarum nostrarum contulimus abbatisse et conventui de
Hovin quandam vineam, que nostra fuit propria, . . nuUo penitus contradicente. S. ferner
*0r. Koblenz St. A. Abtei Himmerode, 1272 Dez. 21, Reg. Goerz 3, 2774.
6) Vgl. Ruotg. V. Brunonis c. 43; Lac. ÜB. 1, 122, 190, 1054; MR. ÜB. 3, 131, 1238.
Von besonderem Interesse ist das *Testament Erzbischof Dietrichs U. betr. seine links-
rheinischen Liegenschaften und seine ganze Fahrhabe, wie es nach Dietrichs Tode (1242
[Elntwicklung der Landeskultur. — 640 —
wurden sie nun auch für Laien gebräuchlich, nachdem man noch kurz vorher,
wie es seheint, vor der Ziehung dieser Folgerung zurückgeschreckt war^ Die
ersten Laientestamente sind indes, soweit sie tiefer stehende und hier vor
allem bürgerliche Kreise betreffen, weit davon entfernt, materiell neues Recht
schaffen zu wollen; sie bezeugen vielmehr nur die hergebrachte Erbfolge in
besonders schwierigen und daher dem Zweifel ausgesetzten Fällen^; nur bei
den letztwilligen Verfügungen hochstehender Personen wird schon früh vom
strengen Erbrechte abgewichen ^. Wie aber auch immer der Inhalt der Testa-
mente sich zum alten Erbrechte stellte, jedenfalls bedurften sie noch auf viele
Generationen hin der Zustimmung der Erben zu voller Gültigkeit*; ohne
März 28) vom Domherrn Simon von Trier als echt bezeugt wird, erhalten in Koblenz St. A.
Erzstift Trier Staatsarchiv in neuerer unzuverlässiger Abschr. nach einer alten jetzt nicht
mehr auffindbaren Kopie 16. Jhs. , s. Goerz MR. Eeg. 3, 79. Vgl. femer das lehrreiche
Stück MR. ÜB. 3, 1512, c. 1260: der Trierer Stiftshen- von SSimeon Jakob Helveling zeigt
seiner Mutter und seiner ancilla sein Testament, mit eigenen Händen geschrieben, er läfst
es (littere) bereit legen, ut ipsas in promptu habeanms, ut cum scabini ad me venerint ad-
huc aut die crastina, ipsas litteras eis ostendam et eos rogabo, ut intuitu Dei procurent et
faciant omnia contenta in supradictis litteris firmiter observari. Zum Testierrecht speciell
der Priester und des niederen Klerus s. MR. ÜB. 3, 1384, 1257; 1482, 1259; Honth. Hist.
2, 303, 1398, Blattau 1, 206; und Blattau 1, 221, 1402.
^) Das scheint aus den Angaben des UlMettlach No. XII, 12. Jh. Mitte, hervorzugehen:
R. filius R-i de Roteche in extremitate vite iacens accersivit G. de Rutheche et G. de Keten-
heim, dixitque eis voluntatem suam in eo esse, ut tertiam partem ecclesi? . . in Berteringa,
que ad se pertineret, pro salute anime sue Mediolacensi ecclesie se tradere velle [!], et insuper
8 iugera agri et equum suum, si moreretur. qui sibi optime placere hoc dixerunt, et nobis
illuc cum reliquiis rogatu suo idus aprilis venire quantotius mandaverunt. in spatio autem
euntimn et redeuntium finem vite sibi adesse sentiens eundem G. rogavit, ut mem. partem
ecclesie cum agro manu sua super reliquias sanctorum, quia equalis sibi in libertate mundana
esset, contraderet, si ipse nee loqui posset nee viveret quod et ita factiun est. ciun enim
advenissemus cum reliquiis, G. tradidit, firraavit; indeque idem R. . . in horatorio sancti
Liutwini . . sepultus [est].
2) Man vgl. z. B. MR. ÜB. 2, 254, 1174—1209, zugleich das erste Testament eines
Laien (und Trierer Bürgers) im MR. ÜB. : in digressu domini Livezeizi apud sanctum lacobum
consilio amicorum suonun inter uxorem suam et fratres suos et sororem, quia sua uxor prole
hereditaria caruit, de rebus suis sie ordinavit. quia vero predicta uxor sua superexistente
idoneo testimonio omnem hereditatem suam sibi donaverat, ad evitandas inter amicos utrius-
que partis contentiones de omnibus vineis ac domibus suis rebus sie disposuit: u. s. w.
^) S. z. B. Gart. Clairefontaine 6, 1247; zu diesem Testament vgl. im übrigen Wauters,
Table chronol. conc. l'histoire de Belgique Bd. 6 Introd., Goffinet in den Publ. de Luxem-
bourg Bd. 38; Wauters im Compte-rendu de la Comm. royale d'histoire 4. Serie
Bd. 11, van Werveke im Luxemburger Land 1884 (auch separat: L'authencitä du testament
d'Ermesinde).
*) Gart. Clairefontaine 6, 1247, Testament der Gräfin Ermesinde von Luxemburg: hii»
autem omnibus sie praeordinatis advocavi filium meum Henricum et supplicavi eidem, qua-
tinus Ordination! a me sie factae suum volontarie adhiberet consensum; quod et fecit addi-
ciens, quod non solum, quae iam ordinata sunt, teneret, immo quod quaecumque per prae-
dictos quatuor testamenti mei executores adhuc ordinarentur super elemosinarum largitionem
— 641 — Stellung der Bodennutzung.]
dieselbe waren sie noch in der 2. H. des 14. Jhs. von nur zweifelhafter Wir-
kung ^ Ein wesentlicher Fortschritt in dieser Richtung trat erst mit dem
Eindringen römischer Rechtsgedanken am Schlüsse des Mittelalters ein ; er ge-
langt in den späteren Bestimmungen der Landrechte und Weistümer zum Aus-
druck. So kennt z. B. das WSch weich vom J. 1595 Testamente auch für
Liegenschaften: wan ein testament über gueter gemacht wird über grund und
bodem, so sol solchs gesondes leibs gemacht werden, wolbedachts muths, und
sol solchs hinder dem gruntrichter und den scheffen, da gemelte gueter hinder
leigen; wans solcher gestalt ufgericht und gemacht wirt, erkents der scheffen
vor creftig und von werde ^. Das Trierer Landrecht aber proklamiert in Tit. 1
§ 2 die Testierfreiheit für jedermann^.
Aus den bisherigen Ausführungen ergiebt sich die auch sonst überall
beobachtete Thatsache, dafs die Testierfreiheit, ursprünglich vor allem zu
Gunsten der Kirche eingeführt, später infolge gesteigerter wirtschaftlicher
Bewegimg doch auch in den gemeinen Rechtsverkehr eindrang. Ihre Wirkung
aber an dieser Stelle, wie die Wirkung aller anderen Veränderungen wird man
sich erst dann voll vergegenwärtigen können, wenn man den durch das alte
Erbrecht bedingten Procefs immer weiterer Verteilung des Geschlechtsgutes
unter gleichberechtigte Erben bis in seine praktische Anwendung und Durch-
führung hinein verfolgt hat : denn es liegt auf der Hand , dafs bei einer
strikten, durch Generationen hindurch festgehaltenen Realteilung des Erbgutes
der Einflufs einer allmählich durchgeführten gröfseren Verfügungsfreiheit ein
anderer gewesen sein mufs, als im entgegengesetzten Falle.
Nun wurde aber die Praxis der Erbteilung in sehr verschiedener Weise
gehandhabt. In den Städten, so scheint es, wurde zumeist realiter geteilt,
unterliegt es doch keinem Zweifel, dafs in Grofsstädten wie Köln sogar
die Häuser durch zwischengebaute Wände in Wirklichkeit geteilt wurden; wo
aber eine solche Realteilung nicht eintrat, da fand ein Erbe vielfach die andern
pro animae meae salute firmiter teneret et ad exsequendum ea per praedictos quatuor daret
operam efficacem; et ad haec se obligavit fide, qua deo et mihi suae matri teneretur. qua-
propter contestor ipsum, ut sicut in die iudicii extremi gratiam a domino deo expectat, ita
ea ad quae se voluntarie astrinxit observet et faciat observari, ne propter fidem qua mihi
suae matri tenebatur violatam ipsum contingat extremi iudicii sententia condempnari. Vgl.
auch Cart. Orval 442, 1269, Bezug nehmend auf ein Testament vom J. 1262.
^) *Cod. Himmerod. Bl. 72^, 4, 14. Jh. 2. H. : Schreiben ad secretarium domini Treve-
rensis, ut impetret, ne monasterium impediatur in quodam testamento.
2) G. 2, 308 Note; vgl. u. a. auch WSchüller, G. 2, 589.
') Anhangsweise zu den im Text gegebenen Ausfuhrungen mag hier bemerkt werden,
dafs sich in nahezu derselben Zeit, in welcher die Testamente für Laien aufkommen, auch
die ersten Eheverträge finden, s. MR. ÜB. 3, 276, c. 1225; Honth. Hist 1, 792, 1272.
Weiterhin vgl. man zur Frage, inwiefern Liegenschaften zur Abtragung von Personalschulden
herangezogen werden konnten, die sehr instruktive, der städtischen Entwicklung angehörende
Urkunde bei Hennes ÜB. 1, 250, 1276, sowie das Bergische Landr. 20, Lac. Arch. 1, 88.
Lamp recht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 41
[Entwicklung der Landeskultur. — 642 —
ab^ Diese Art der Erbteilung ist für die Städte auch aufserordentlich leicht
verständlich: da hier die Berufsthätigkeit der Kinder oft eine im Ver-
hältnis zum Vater wie im gegenseitigen Verhältnis sehr verschiedene war, so
begreift es sich, dafs die Qualität des Nachlasses nicht allen quantitativ gleich
Erbberechtigten von gleichem Nutzen sein konnte. Anders auf dem Lande.
Zwar trat hier dasselbe Bedürfnis ein, sobald einer der Erben einer absolut
andern Lebensstellung angehörte ^, indes dies war eben bei den eigentlich land-
bauenden Klassen nicht allzuhäufig der Fall. Und so hat man allen Grund
anzunehmen, dafs Kealteilungen zwischen den einzelnen Erben auf dem Lande,
soweit das eben anging, vermieden oder wenigstens aufserordentlich lange
hinausgeschoben wurden. Daher die zahlreichen Modalitäten des Miteigen-
tums und der gesamten Hand. Auch liegen sogar noch aus später Zeit
direkte Beweise für den Widerwillen des platten Landes gegen Realteilungen
vor: so die Bestimmung des WNiedermendig vom J. 1536, welche noch im
J. 1586 wiederholt wird^, dafs Bruder und Schwester nur einmal mit einander
marken mögen, und darachter nicht mehr, sowie die stets wiederkehrenden
sehr hohen Gebühren für Markensetzung*.
Müssen wir demnach annehmen, dafs die landbauenden Klassen Real-
teilungen möglichst vermieden, so lagen für den Adel die entscheidenden Be-
dingungen in dieser Frage anders. Seiner Berufsstellung trat eine Realteilung
nicht entgegen; und häufig genug war sie einem Teil der Erben, welche in-
^) Lac. ÜB. 1, 174, 269, 1106: (domum) a patre meo hereditario iure per fideiussorum
manus suscepi, separatis a me tribus sororibus meis absolute cum hereditate sua, ita ut nihil
in hereditate nobis a patre divisa commune haberemus. *Andemach, Schreinsr. No. 63, G. 756. um
1250: H. dictus H. mansionem, quam habebat cum suis sororibus sive cum fratribus, libera-
liter tamen propriis denariis ad se redimere curavit. Sehr bezeichnend ist hier der Ausdruck
emere liberaliter = freikaufen.
2) Charakteristisch in dieser Hinsicht, speciell auch in ihrer niu' halben Durchführimg
mit Hinsicht auf die ländlichen Interessen, sind die Angaben des Cod. Lac. 95, 1283, Urk.
Johanns, Engelberts, Peters, der Demudis und Sophie von Gondoi-f, dei-en Bnider Dietiich
Mönch in Laach geworden ist und sein Elternerbteil dorthin gestiftet hat: indultum est
autem nobis, ut, si fortuna nobis seu nostris liberis faverit, eandem hereditatem in usus
nostros absente dolo pro decem mr. poterimus comparare, quas ipsum Theodoricimi fratrem
nostrum pro servitio consuetudinario oportet suis confratribus ministrare. totalis etiam here-
ditas manebit indivisa quolibet nostram recipiente annuatim nihilominus partem suam.
adiectum est etiam, quod si in posterum nos aut nostrum aliquem partem hereditatis suae
predicte vendere mutuare aut quocunque modo alienare contigerit, nulli aliter nisi ecclesie
Laceroi predicte vendemus.
3) G. 2, 494; vgl. CRM. 5, 197.
*) S. u. a. WHelfant, G. 2, 259: schliefslich erkennen wir scheffen vor markenrecht
von ieder marken zwen sester weins; von einem gebot ein mafs weins und dem botten im
hof vier hl., aus dem hof ein mafs weins. WEich 1597, § 28: wan iemands einiches erbguts
halben einen anderen zu marken begert , und sie gericht zu marken gesucht werden , es sei
in dem eder oder ausserhalb des eders, soweit sich des heirn bahn und langhalm erstreckt,
gebürt inen von einer scheidmark [1], von einer hauptmarken 2 batzen.
— 643 — Stellung der Bodennutzung.]
folge von Verheiratung, Belehnung u. s. w. nicht im Geschlechtssitze ansässig
blieben, besonders erwünscht. So vielfach wir daher auch beim Adel Gemein-
schaften, Ganerbschaften und verwandte Einrichtungen finden, so liegt doch
eine noch gröfsere Zahl von Realerbteilungen vor^ Ging man aber einmal
bei gleichem Erbrecht aller nächsten Erben zur Realteilung über, so mufste
sich die Weisheit Vridanks^
breitiu eigen werdent smal
so man si teilet mit der zal
bald genug aufdrängen. Die Folge war eine allmähliche Verschiebung des
Erbrechts durch Meistbegünstigung gewisser Erben, wie sie sich füi' den Adel
schon seit Mitte des 13. Jhs.^, als Vorläuferin der späteren Hausgesetze und
Fideikommisse*, verfolgen läfst.
Für die landbauenden Klassen fiel natürlich eine derartige Entwicklung
innerhalb der vorfälligen Liegenschaften infolge möglichst vermiedener Real-
teilung zunächst weg. Indes mufste sich doch auch hier allmählich unter dem
Einflüsse fortschreitender BerufsdifFerenzierung und erstarkender Selbständig-
keit der individualen Wirtschaft die Praxis der Realteilung immer mehr ein-
bürgern und schliefslich , wie beim Adel, zu einer Beseitigung der grund-
sätzlichen Gleichberechtigung aller nächsten Erben führen. Diese Tendenz
fand an der allgemeinen Lockerung der alten Rechtszustände infolge der
seit Schlufs des Mittelalters eindringenden Ideeen des römischen Rechts eine
bedeutsame Stütze; und so sehen wir denn Weistümer und Landrechte der
späteren Zeit der neuen Forderung der Bevorzugung ^ines oder einiger Erben
bis zu einem gewissen Grade Ausdruck geben ^.
Versucht man sich aus der gesamten Geschichte des Erbrechts an vor-
fälligen Liegenschaften eine Vorstellung über die Art und Weise zu machen,
1) S. u. a. MR. ÜB. 3, 1015, 1249; CRM. 2, 211, 1264; Cod. Salm. 305, 1417.
2) Bescheidenheit 13 1>.
3) MR. ÜB. 3, 894, 1246; 897, 1247 u. s. w.
*) Diese sind möglich nach Trier. LR. I, §§ 25—36, sind aber im Moselland nie stark
vertreten gewesen.
^) Vgl. WLuxembiu-g 1588, § 19: es kimnen auch die eitern ihre kinder nicht ent-
erben, die kinder betten es dan wider ihre eitern aus den in beschriebenen rechten ange-
zogenen und verwiesenen Ursachen verwurkt; § 20: es mögen auch wol die eltem einem
von ihren kindem eine übergibt vor den andern bevoraus thun in testament oder sonsten
verlaessen, vermitz dem edoch den andern kindem nicht zu grofsen nachteil beschehn sei,
sonsten die gemeinen rechten nicht zugegen gehandelt werde. Trier. LR. Tit. 1 § 18: es
seind aber die eltem in alle weg schiüdig , ihren kindem die legitimam oder notgift (als
nemblich, wann 5 oder mehr kinder vorhanden, die halbe portion dessen, was ein kind ab
intestato hätte haben mögen ; da aber der kinder vier oder weniger sind, das dritte teil dessen,
was jedem ab intestato gebärt hätte) ohne beschwemus, jedoch quocumque titulo zu ver-
lassen. — Vgl. auch Zweibr. ünterger. 0., Nahmer S. 906; Solms. LR., Nahmer S. 470
und 551.
41*
[Entwicklung der Landeskultur. — 644 —
in welcher dieses Erbrecht die Verteilung von Grund und Boden beeinflufste^
so ergiebt sich etwa folgendes. Im Charakter des alten fränkischen Erb-
rechts war die Tendenz zur unablässig weitergreifenden Zersplitterung der
Bodennutzung und des Landeigens gegeben. Diese Tendenz mufste voll wirk-
sam werden, sobald der Ausbau des Landes soweit vorgesehritten war, daf&
jüngere Söhne nicht mehr aufserhalb des Erbrechts unter Auswanderung
neue Hufen auf Rottland erwerben konnten ^ Gemäfsigt wurde diese Tendenz
für die faktische Bodennutzung dadurch, dafs man Realerbteilungen soweit al&
möglich vermied. Gegenüber einem derartigen System waren die feste alte
Erbfolge und das auf ihr und gewissen Konzessionen an die Veräufserungs-
freiheit der Liegenschaften beruhende Erbenwarte- bezw. Beispruchsrecht
insofern gewifs Wohlthaten, als sie eine noch weiter gehende Zersplitterung
der Bodennutzung, wie sie die Veräufserungsfreiheit für Grund und Boden
hätte bringen müssen, wirksam verhinderten. Allein andererseits waren
alte Erbfolge wie Erbenrecht Institutionen, deren Untergang unter der Ein-
wirkung der freien Entwicklung der Volkswirtschaft seit spätestens dem 12.
und 13. Jh. als gewifs erschien. So mufsten sich im späteren Mittelalter
die Grundsätze des fränkischen Erbrechts und eine stets weniger gebundene
Verfügungsfreiheit über Liegenschaften verbinden, um eine immer wachsende
Zersplitterung der Bodennutzung herbeizuführen. In dieser Lage war der
Eintritt einer begrenzten Testierfreiheit im ganzen und grofsen eine Wohlthat,
denn diese Testierfreiheit führte, am frühesten bei den social führenden
Schichten des Landes, später auch bei den tieferen Klassen zu einem
stärkeren Zusammenhalten der Liegenschaften im Erbgange.
Freilich darf bei allen diesen Ausführungen nicht verkannt werden, dafs
sie zunächst nur den vorfälligen Liegenschaften gelten, deren Zahl und Aus-
dehnung an der Mosel im Laufe des Mittelalters ganz aufserordentlich zu-
sammengeschmolzen war ; das Gros der Liegenschaften dagegen bildeten hinter-
fällige Güter, und auf sie fand das gemeine Erbrecht doch nur unter gewissen
Vorbehalten Anwendung.
Zwar war im ganzen und grofsen das materielle Recht der hinterfälligen
Güter, soweit es hier in Frage kommt, dem Recht der vorfälligen Güter
so ziemlich konform entwickelt 2; und speciell für das Erbrecht war nicht
*) Es mufs für die früheste Zeit angenommen werden, dafs Söhne, welche sich
anderweit als Hüfher anbauten, am väterlichen Hufengute vielfach nicht miterbten; ohne
derartige faktische Verzichte ist der Landesausbau des frühen Mittelalters nicht zu ver-
stehen; vgl. oben S. 148. Übrigens steht dieser Vorgang nicht vereinzelt da, ja mutatis
mutandis erleben wir verwandte Erscheinungen auch heutzutage; es ist nicht selten, dafs
in Familien, aus denen ein Sohn als Bankier u. s. w. besonders selbständig und reich ge-
worden ist, dieser Sohn zu Gunsten seiner unvermögend gebliebenen Geschwister auf die
väterliche Erbschaft verzichtet.
') Man ersieht das schon aus dem Arbeitsprogramm der Grundgerichte, s. z. B.
WOberdonwen 1542, § 33.
— (345 — Stellung der Bodennutzung.]
nur völlige Sicherheit der Erbfolge unter normalen Verhältnissen^ gewähr-
leistet, auch das Beispmchsrecht ^ wie das Recht des überlebenden Ehe-
gatten^ war bei hinterfälligen Gütern im allgemeinen entsprechend dem
Recht echten Eigens geordnet. Ja sogar die Erbfolgeordnung war , nament-
lich für grundhörige Güter, bisweilen identisch mit der der vorfälligen
Güter*. Allein im allgemeinen bestand doch gerade auf diesem Gebiete,
w^enigstens in der zweiten Hälfte des Mittelalters, ein sehr merkbarer Unter-
schied.
Dieser Unterschied beruht auf einer allgemeineren Grundlage. So sehr
die Rechte der Obereigentümer im Laufe der Zeit zurücktraten, so blieb doch
auf dem platten Lande stets ihr Zustimmungsrecht bei allen wesentlichen Ver-
änderungen im Schicksal des hinterfälligen Eigens bestehen: Veräusserungen,
^) Vgl. WPünderich, G. 2, 403, Formel der Einsetzung in den abteilichen Höfen: Ich
setze dir im nahmen und von wegen meines ehrw. edlen herm abts und dessen gotteshaus
Springirsbach gegenwärtiges lehen, als einem frommen, getrewen lehnman an, auf näher erben
imd besser recht "^^1^ünsdorf 1607 § 22: welcher diesses hobs guter an sich bringt oder
ererbet hat, ist schuldig den hoef zu empfenken und ein hobsman daruf zu werden, und
vermitz dem dafs derselb den gerichten 4 gr. oder 4 stuber erlegt, ist man schuldig denselben
vor ein hobsman zu erkennen und anzunehmen. Vgl. auch in Bd. 3, 239, 6, 1370 den Aus-
druck kinder und erben.
2) Hennes ÜB. 1, 241, 1275: Bitter Bulmann von Yalendar verkauft an den Deutsch-
orden 2 particulas vinearum zu Malendar für 8 mr. d. verum quia de heredibus Henrici de
Wetflaria, qui nobis sen-ili conditione attinent et qui dicuntm* ins habuisse in eisdem ^eis,
unus est minor annis, alii degunt extra provinciam, ut eosdem commendatorem et fratres
securiores faciamus, quatuor partes \-ineanim nostrarum . . dicti Henrici heredibus assigna-
mus in recompensationem et easdem prefatis fratribus pigftori obligamus super eo, quod ille
heres, qui minor est annis, dum ad aetatem legitimam pervenerit, et illi qui sunt extra pro-
vinciam, dum ad propriam redierint, predictis vineis a nobis venditis et iuri, quod in eis
habere dicuntur, libere renuntient et precise. WKillburg § 29, 30, G. 6, 576: diß ist imser
gerichtslauf von unseren vorfahren : alle diejenigen, die hier aus erbschaft gehen, wanne man
die jähr und einen tag besitzet, so weisen wir den kaufer vor einen erben, vortan alle die-
jenigen, die hier einen stillen kauf thuen mit erbschaft, als recht, so sal man den halten jähr
und einen tag allen erben unverlustig; wan die erben darbinnen kommen und gesinnen der
erbschaft wiedenmib vermitz hauptgut und was von gericht ausgangen ist, sal man ihnen
wiederumb zu seinem erb lassen kommen, af solches nicht geschehen, so verweisen nvir
inen vor einen erben. WSteinheim 1669 § 12: wo ein kauf in hof S. geschieht, so weist
man 1 jar 6 wochen und 3 tag, ehe der man geerbt wird. Ebd. § 13 : geschehe ein kauf im
ganzen bet, dan ist der man geerbt wie hofsbrauch; iss aber das bet nicht ganz, so sollen
die kinder stehen bei dem vater oder bei der mutter, so noch bei dem leben ist, es sein
wechselkauf oder giften. Ganz ebenso WSteinheim 1642, G. 2, 273. Vgl. auch WEomrael-
fingen, G. 2, 260.
^) Das läfst sich doch wohl aus Hofw. Kürrenberg 1515, § 18 schliefsen: wan ein man
abgiengh der hoifsguet het, abe die frauwe auch das guet entfangen sul, abe sie in dem
entfenknis sul plieben? ja, die nachgelaissen fi-auwe, das solche guet verkurmuet hette, sul
in dem entfenknis iers mans seligen eliche sitzen.
*) Vgl. unten S. 648 Note 1.
p^ntwicklung der Landeskultur. — 646 —
Teilungen, Verpfändungen, Belastungen und Tausche waren ohne ihren
Konsens ungültig ^ Zwar kam es wohl vor, dafs die Veräusserung von
hinterfälligem Gut verschiedener Besitzer, aber desselben Obereigentümers
für den Kreis dieser Besitzer freigegeben wurde ^, sowie dafs gewisse Per-
sonen oder Institute eine generelle Erwerbserlaubnis seitens des Obereigen-
tümers erhielten^, ein Vorzug, welcher nach Verlauf längerer Zeit, unter
den veränderten Gesichtspunkten späterer Generationen, leicht Anlafs zu
Irrungen geben konnte. Im allgemeinen aber hielten die Obereigentümer
an ihrem Einmischungsrechte in allen einzelnen Beziehungen zäh fest.
An diesem Rechte lassen sich zwei Seiten unterscheiden, eine mehr
äufsere, formelle, und eine mehr innerliche, materielle. Die letztere geht
darauf aus, an den Konsens gewisse Bedingungen zu knüpfen, welche eine
1) S. die hierher gehörige besonders lehrreiche Urk. CEM. 1, 105, 1132; femer ME.
ÜB. 1, 629, 1161; 3, 106, 1320. Von Weistümem vgl. WHohenfels 1550, § 5, G. 6, 584:
ob auch einiche lehnguoter, wie vorerzalt, die sein binnen dem gericht zu Hoevelts oder zu
Betteldorf uf den hoef gehörich oder darumbher auf des junkhem andern lehngutem gelegen,
sollen one wissen und willen des herren oder seiner diener versatzt, verpfandt, verlehnt, ver-
kauft, verrissen oder versplissen werden? antwort des scheffen: nein des sol nit sein, und
so iemands das thete, der suUe dem herren straifbair sein. Linster Herrenerklänmg 1552,^
§ 5: sol auch kein schaffgut versetzt verkauft noch verwechselt oder in andere hande ver-
lassen werden, es geschehe dan mit verwilligung des schaftherrn, damit der schaftherr seines
guts nicht in verlust komme. WEndenich 1557, G. 2, 662: wer sein gueter verkauft, ver-
endert oder versplißen, versatzt ader beschwert hat büßen wissen des lehnherren, denselben
haben die geschworaen ehrlos und der seinen eid verburt hat erkant, und das derhalb des-
selben ehrloesen hofsgüter . . heimgefallen sein sollen. Femer vgl. WUlflingen 1575, § 34,
G. 6, 552; Honth. Hist. 3, 157, 1586; WEich 1597, § 68; Scotti, Chur-Trier 1 590, 1616;
WHellingen 1716, § 6; WMayen, 0. 2, 482.
2) Vgl. in dieser Richtung, aufser der Bd. 2 S. 671 Note 1 citierten Urk. MR.
UR. 1, 230, 965—75, namentlich MR. ÜB. 3, 370, 1229: P. von Elz hat terra mansualis
des Stiftes Karden gegen den Willen der Stiftsherren a R. ipsonxm mansionario gekauft.
Die Parteien kompromittieren auf die sententia, quam mansionarii dicte ecclesie dictarent
super huiusmodi emptione. Es wird vor 6 Schöffen und den Gehöfern von Forst Bachern
und Bittelsdorf, welche im Kardener Reventer versammelt sind, gefragt: utrum aliquis
mansionariorum bona mansualia in aliquem, qui sue conditionis non esset, seu in potentiorem
preter consensum dicte ecclesie titulo emptionis seu alterius alienationis posset transferre?
Antwort: quod si aliquis mansionariomm vellet vel necesse haberet bona mansualia vendere,
primo offerre deberet vendenda ipsi ecclesie, a qua ipsa bona tenet. ecclesia vero eam here-
ditatem, quam in hiis bonis haberet, emere nolente in nullum potentiorem, quam esset ipse
vendens, transferre posset. in suum autem conmansionarium libere cum consensu posset
transferre et ad quam pertinent ecclesie [1. eos qui p. e.]. Eigentümlich ist WRhaunen,.
G. 2, 129. Hier werden Lehngüter oder Freizinsgüter genannt, unter ihnen 2 Lehen, die von
einander stocken und steinen und teil imd geraein mit einander haben; wan die kauten
oder kaufens von nöten haben, so mögen sie wol mit einander kauten oder kaufen, sondern
wil man nit weiters gestatten, dasz die lehen nit vorschlitzt werden.
') *USElisab. Hosp., Bl. 261»: sciendum vero, quod dominus Henricus abbas fundator
hospitalis indulsit hospitali de consensu conventus per privilegia inde confecta, ut bona ho-
minum apud Mattena existentia compararet, salvo iure suo et successorum suorum.
— 647 — Stellung der Bodennutzung.]
faktische Ändenmg namentlich des Veräusserungsrechts und in früherer Zeit
oder bei Begründung neuer Abhängigkeitsverhältnisse auch des Erbrechts zur
Folge haben; die erstere begnügt sich entweder mit dem blofsen formalen
Konsens^ oder baut besseren Falls eine Zustimmungsabgabe auf demselben
auf. Diese Abgabe entwickelt sich, wie das in der Natur der Sache liegt,
im wesentlichen nur für Veräuiserung ^ imd Vererbung^, hier aber sehr regel-
mäfsig; die Kurmede ist eine der gewöhnlichsten Formen derselben speciell
im Vererbungsfalle*. Bisweilen aber schwächt sich das Zustimmungsrecht
bei Veräusserungen wohl gar, analog dem Entwicklungsgange des Beispruchs-
rechts, zum blofsen Vorkaufsrecht ab^. Im übrigen versteht es sich, dafs
das fonnale Konsensrecht sehr wohl mit jenen Rechtsbildungen kombiniert
werden konnte, welche auf Grund der materiellen Seite des Konsensrechtes
entstanden.
1) WWeidenhahn 1578, § 3: da der frauwen stiü-b ir man, sol sie nicht in ihi- haus
gehen, sie hab zuvor umb empfengnus den schulteisen . . angesprochen und erlaubnus bis
an die Junker geheissen. WBendorf 1671, G. 1, 613—14: stirbt ein gehöfer, so sollen die
negste erben des verstorbenen lehngueter mit dem eid und pflicht entphangen, und dasselb
inwendigh 14 tagen. Wer das nicht thut, der sol genzlich und zumail solcher lehengueter
beraubt und enterbt sein. *WThaben 1487, USMax. 1484, Bl. 25 b, § 27: weres sach dass
imant zu Witen, zu Loeshem, zu Bachern, zu Hiüzbach oder anderswo erbschaft zu dem hob
van Thaben zugehorich verkaufen oder kaufen worde, sullen dieselbigen das done mit wissen
des prostes und des scheffen zu Thaben imd als vorg. steit ir bestentenis davon geben als
die von Thaben ; und wer darin sumich worde, sulder geboisten werden nach scheffen ortel.
2) *üSMax. 1484, Bl. 80 », WMechem: der Abt ist daselbst Vogtherr; die scheffen
weisen, wanne imant were dass der des schafguitz in des aptz voigdien verkaufen worde, sal
derselbige dem apt den dritten pennink davan hantreichen im geben. Zur Kombination mit
dem Konsens vgl. Linster Herrenerklärung 1552, § 4; WMerl 1631, IV, § 14; WBerg bei
Ettelbrück 1730, § 16.
3) *WWeifskirchen 1493, Arch. Maximin. 1, 94 : est denique iuridicum et consuetudine
approbatum et conservatum, quod si aliquis incolarum praetendat adire haereditatem quam-
cumque iure venditionis vel legitimae successionis , quod talis autore praetore institui debet
et induci per villicum loci, pro qua institutione similiter et introductione tenetur talis villico
et [S. 95] magistro scabinorum sext. vini; potest tarnen ratione praeeminentiae dictus villicus
irrequisito scabinonim magistro quittare dictiun sext. vini, stabitque scabinorum magister in
hac parte contentus. WLeuken, G. 2, 72: wan jemand ein guet erbt, der ist ein beständnus
von 30 creutzer, und der kauft, den ustrag mit 72 creutzer zu bezalen schuldig.
*) S. unten S. 649 Note 3.
•^) WAmual 1417, G. 2, 21, GnmdheiTschaft des Stifts Arnual: wer erbschaft verkaufen
wolt, der sol sie zu dem ersten bieten den rechten erben, darnach den hubenem; wollten es die
hubener nit kaufen, so sol ers bieten dem gotshus. darnach mag er es verkaufen an weg
und an steg vermitz den meiger und scheffen, und alzit beheltnus des capitels recht. WFötz
1560, § 6: so ein kauf an dem ort V. geschieht mit erbgütem, sol der her zu V. des kaufs vor
einem frembden naher sein, doch sollen die nechsten blutsverwandte ein Vorgang haben.
WKadenbach , G. 1, 611: so ein hoefer hofsgut verkauden oder verkaufen wil oder müsste,
sol er den orden [dem Deutschorden] solchs anbieten; und so es dan der orden nit begeret,
sol er macht haben, dasselb seins gefallens und notturft nach zu vereussem.
[Entwicklung der Landeskultur. 648 —
In letzterer Richtung stand der Obereigentümer vor allem vor der
Entscheidung darüber, ob er seine Zustimmung zur Vererbung an die An-
nahme einer besonderen Erbfolgeordnung binden, oder ob er die Erbfolge des
ortsbräuchigen Rechtes zulassen wollte.
Hier war es nun, wie schon oben bemerkt, durchaus nicht selten, dafs
der Obereigentümer mit vollem Bewufstsein die gewohnte Erbfolgeordnung
bestehen liels ^ oder dafs die Untereigentümer, besonders in alten grundhörigen
Verhältnissen, ihrem HeiTen diese Erbfolgeordnung mehr oder minder direkt
abtrotzten 2. Nicht selten kam es wohl auch vor, dafs die Erbteilung nach
gemeinem Rechte sich gewohnheitsmäfsig geltend machte^; es bedurfte dann
nur einer zeitweiligen Unachtsamkeit des Obereigentümers, um sie zu vollem
Rechte erstarken zu lassen^. Sogar im Lehnsnexus kam diese Entwicklung
^) Hofw. Kürrenberg 1515, § 14, G. 6, 642: wanne sustere und bnider hoifsguiter deilen
reinen und steinen, abe ein iglicher nit sin deil entfangen suUe, vurgain und verstain uf dem
hoif zu C? gefragt hain sie gesaget, so ein lehenguide des hoifs zu K. dui-ch suster und
broder geteilt gereint und gesteint, sul ein iglicher mitteiler sin deil sunderlich entfangen und
verstain uf dem boif zu K. WKehlen 1542, § 9: weisen und erkennen auch obg. scheffen,
dasz alle hoefs-, zins- und schaffsgüter zu K. gelegen an kein ander ende, dan vor gericht
zu K., wie gewoinlich und ubig bestanden und entpfangen werden sollen, imd damit, so von
noten, einer geerbt und enterbt werden, und das alles mit recht. Ebd. § 10: daß alle und
igliche hoefs- zins- und schaffgüter, so es die gelegenheit begebe, sollen und müssen in die
kinde und neste erben verteilt werden, und das alles rechtswegen.
2) WErpel 1388, Ann. d. bist. Ver. 9— 10, 115— 116 (§ 25): universi et singuli conheredes
parentum sive defunctorum quorumcunque possunt dividere et herciscere suam hereditatem
sibi de iure successam et devolutam in tot partes vel stipites, quot sunt de heredibus veri
participes, salvo iure feudali dominonma nostrorum super hoc et alionun quorumcunque; qua
divisione facta ipsi domini nostri aut baumeisterus nomine eorum nullam allegationem seu
impetitionem habere poterunt nee debebunt tarn de iure quam de facto, quod premissa bona
hereditaria ultra 4 partes diviserunt. WPronsfeld 1476, G. 2, 558: af einich man were, de
ein kind bestaden wulde, der mach id in oder aus dem hoef bestaden und seins guts ouch
mit deilen nach seiner mogden, sonder inlegen einichs heiTen, S. auch WHillesheim 18. Jh.,
§§ 16 — 19, G. 6, 587 : ob die zinszbar leut auch mechtigh sein, ohn vorwissen und verwilligung
des grundherrens die guter zu verteilen? Antwort: da altem hinsterben, mögen die erben
die guter und den zins teilen und ieder sein quotam bezahlen, ob in solcher theilung ein
iederer schuldigh seie sein antheil zu hob zu entpfangen? Antwort: ja.
') WFlacht 1462, § 14: in wieviel stamdheil die höfsgueter sollen geteilt und erhalten
werden? — wiszen sich des nit zu erindern, dan seien gemeinlich hubener, wie sie zugegen
stan ; sondern wan einer stirbt, kommen desselbigen nachgelassenen erben und tun ir empfeng-
nus, und geben zu erkantnus 20 d. S. auch *UMünstermaifeld, Hs. Koblenz CXI^, Bl. 60",
Haferzins in Heisterbach, Hochw.: primo M. et Th. W. suus condivisor 16 sext. in universo,
tarn in curia superiori de Kirperch quam inferiori de Nailbach, de divisis hereditatibus.
*) WRittersdorf 1505, § 2: es haben auch obg. scheffen vemer zu erkennen geben,
wie dasz die undersassen des hofs R. die gueter, daraus man obg. gotzhaus zu sanct Maximin
zins zu geben schuldig, nach ihren wolgefelligen willen zerteilen und verspalten, dardui'ch die
zinse etlicher maszen in abgang kemen, auch zum schwerlichsten zu entpfaen und aufzuheben
waren, das doch ohne vorwissen oder vei-willigung eins erw. h. apts oder dessen bevehlhaber
mit nichten gestattet werden soll.
i
— 649 — Stellung der Bodennutzung.]
vor, im Beginn des 16. Jhs. beklagt sie Scheckman in seinem *Lehnspiegel
F. 5 mit den Worten: ut assolet progenies se dilatare, sie contingit et here-
ditates et feuda plerumque multiplicari seu potius variari ac subdividi^
Diese weitreichende Teilbarkeit auch der hinterfälligen Güter würde in-
des schwerlich eingetreten sein, hätte sie nicht den Obereigentümem eigen-
tümlichen Gewinn versprochen. Nicht selten wurden auf alle Splissen früherer
Vollgüter grofse Teile der alten Lasten jedesmal vollinhaltlich und selbständig
übertragen^, so dafs dem Obereigentümer infolge der Teilung wesentlich ge-
steigerte Einnahmen zuflössen, und wo nicht die meisten Lasten, da wurden doch
wenigstens Empfängnis und Kurmede im vollen alten Wert auf jeden der Teile
tibertragen. Das WTholey vom J. 1787, G. 3, 767, drückt diesen Vorgang
drastisch und kurz in den Worten aus: dho man viel hober und empfeuger
hab, do verfallen auch viel bestheupter^. Wie schon diese Stelle ergiebt, ging
man dabei namentlich in der Kurmedebelastung ungemein weit, nicht blofs
jeder neue selbständige Haushalt oder jeder einzelne Morgen Ackerland sollte
sie noch leisten*: sie sollte überhaupt von jedem noch so kleinen Stückchen
hinterfälligen Landes, sei es auch nur so grofs, um einen dreistempligen Stuhl
darauf zu stellen, erhoben werden können^. Natürlich wuchsen auf diese
1) Vgl. dazu Bd. 2, 226 «, c. 1520; sowie zum Gegensatz Bd. 3, 117, s, 1319.
*) Aus früher Zeit s. USMax. S. 438, Ohlingen 9b: 9 mansi sind sehr zerteilt; nachher
heifst es: quicunque bona nostra inhabitat (statt mansionarius), duos dies laborat u. s. w.
(Fronde).
') Vgl. WLandert, G. 2, 101: dasz ein ganz lehen 1 besthaupt gibt, wan aber das
lehen in 4 teil gebrochen wird, so sol es auch 1 besthaupt geben und 1 hun. WWehr, G.
3, 838: wanehe ein churmütig gut versplisen und veitheilt wurde, sol ein ieder splifs dem
herrn churmütig sein, bis solches gut wieder zusammenkorapt. WFlossbach 1507, G. 2, 403:
so maniche spifs [1. splifs] oder theilungh geschehe mit ihrer erbschaft, so manches churmimd
und empfangnus. Hier ist auch das Folgende noch von besonderem Interesse: wan stamb-
güter zwischen geschwestem oder enkelen getheilt wiu-den, und wiederumb zusammenkämen,
wie man das halten solle? und were sach, dafs leuth hetten aus zweien oder dreien stam-
men guter, wie man das halten solle mit dem empfangnus und basthaupteren? auf das erst
ist geweist, kämen die guter, welche ein stambgut seind, wiederumb zusammen, das solle
alsdan wiederumb ein empfangnus sein, auf das zweite, die guter, die nicht ein stambgut
seind, die solle man iedes besonderlich empfangen und verherdelen, ob wol ein man were,
der zweier oder dreierlei manner guter hette. Aus fräher Zeit vgl. noch UStift 405, Welsch-
billig: quando solvitur wisunge, solvit quelibet pars mansi divisi, quantum mansus integer et
indivisus. econtra aliquis dives agricola plures habens mansos non de multis mansis plus
solvit, quam pauper solvit de solo manso vel de parte mansi.
*) WSpang 1518, G. 2, 601 ; WBetzing, G. 2, 478.
^) WWeidelbach 1538 (53), G. 2, 172: das closter Ravengiersburch habe da im dorf
W. 21 empfengliche guter, die da besthaubtig; und ob es sach were dafs der besthaubter
eins getheilt oder so viel versteinet würde, als viel der theil in einem empfenglichen gut, also
weit eins, dafs man ein dreistemplichen stul druf stellen könt, so sol er dem closter best-
haubtig sein, und soUens die erben nach seinem tot abtragen. Vgl. weiter WTlapweiler 1547,
§ 3; WKonfeld 1547; WGuleshahn 1683; WBetzing, G. 2, 478. Eigentümlich im Ausdruck
[Entwicklung der Landeskultur. — 650 —
Weise die Kunnedeeinnahmen stark. Indes gab es doch auch hier wieder
eine Grenze; von 6iner Zwergwirtschaft, ja von einer ganzen Anzahl solcher
konnte man unter Umständen nicht Kurmeden im Werte von auch nur 6iner
Kurmede eines behäbigen Vollgutes erlangen^; infolge dieser Erwägung tritt
nicht selten eine Begrenzung der Teilbarkeit ein. In dieser Hinsicht wird
z. B. festgesetzt, ein volles kurmediges Gut solle nicht weniger als 6 Morgen
haben ^, oder es wird für ein Vollgut keine gröfsere Teilung als in 9 Teile
vorausgesetzt^.
Wie aber auch immer die Teilbarkeit der Vollgüter umschrieben wurde:
da nicht alle Zinse gleich der Kurmede auf jedes Teilgiit voll- und selbständig
übertragen wurden, so bedurfte es immer einer zusammenfassenden Organi-
sation aller Teilgüter für die Leistung der gemeinsamen Lasten des zu
Grunde liegenden Stammgutes. Diese Organisation lehnte sich wohl an das
Recht der gesamten Hand an*. Obgleich die Teilgüter unter sich völlig
individuell abgegrenzt waren, bildeten ihre Besitzer doch zusammen eine
Gemeinschaft für die Berichtigung der Stammgutlasten, aus der ein Mit-
glied, zumeist der Inhaber des Stammguthofes, dem Obereigentümer gegen-
über als sog. Hauptmann^ für die Leistungen aller verantwortlich gemacht
ist WKennfnss 1500, G. 2, 406: dafs alle diejenige, die da also viel guts haben von dem
closter, dafs man drittenhalben fufs darauf stellen magh, der ist schuldig zu empfangen.
1) Zur Höhe der Kurmeden vgl., aufser den in der 2. Hälfte dieses Bandes anzufüh-
renden Stellen, W. d. Krumberger Hofs bei Kelberg, G. 2, 608: wan ein hofsman abstirbt^
ist dem haus Aldenär verfallen vor ein stam ader gesetzt kurmuth 5 mr., dem scholtheifsen
ader knecht 6 alb., und dem hof auch 6 alb. In WGödenroth wird ein Besthaupt mit 10 gl.
abgelöst.
2) So wird im WObermendig 1531, G. 2, 497, eine kleine und grofse Kurmede unter-
schieden, letztere wird bis zu 6 Morgen Grundnutzung herab erhoben.
3) WUedelhofen 1481 , G. 2, 532 : were ein lehngut, dat geerfdeilt wurde imd gestait-
dailt bis zuw neun deilen, ieklicher muste und sulde sein deil empfangen und empfenklicher
haut besitzen imd verkurmeden. Vgl. auch WScheidweiler 1506, G. 2, 388: were aber ein
man oder frawe, die lehnguter oder zinsgüter betten und geben die ihren kindern zu heirats-
gut imd behielten sie das haubt darvon und gebrauchten sie samptlich, die kinder mit ihnen,
zu dem halben theil zu dem dritten theil vierten theil fünften theil, des haben sie macht:
so seint sie kein herdel schuldig bis auf die zeit, dafs vater oder mutter abgangen seint, als-
dan seint sie das herdel schuldig, were aber sach, dafs ein vater oder mutter ein gut zu
heiratsgut geben und nicht gemeinlich brauchten, sich dessen ganz eusserten, alsdan sollen
sie darvon churmunt geben dem herren, imd die kinder sollen das empfangen; und so viel
glieder, so viel churmunt.
*) Hierauf läfst wenigstens die Analogie mit WBetzing, G. 2, 488, schliefsen : da broder
oder sonsten weren, die hofsguit von ihren alteren ererbten und theilten dasselbig, ob nit ein
ieder sein theil entphangen solle? Wanhe die erben das guit angemerkt lassen und einen
under inen darstellen, der dem hof und dem hem sein gerechtigkeit thuit, dann sol der her
einen genügen haben.
") Über eine andere engere Bedeutung des Wortes Hauptmann s. WGrenzhausen, G. 8,
745-46; WSensweiler 1520—50, G. 2, 128; WMeudt 1550, G. 1, 838.
— (351 — Stellung der Bodennutzung.]
wurdet Diese Einrichtung war für den Obereigentümer so bequem, dafs
sie, wie das Institut des Lehnsträgers im Lehnswesen, bald ganz allgemein
durchgeführt wurde; ja es wurden Teilgüter wohl auch ohne alten Vollgut-
zusammenhang dennoch zu Leistungs- und Zinsgemeinschaften vereinigt, und
die Forderung trat auf, dafs jedes kleinere Zinsgut seinen Hauptmann haben
müsse ^.
Führte so die Zulassung der gemeinen Erbfolgeordnung für hinterfällige
Güter schliefslich zur Organisation von eigentümlichen, zunächst auf die
alten Vollgüter basierten Lasteneinheiten und -gemeinschaften, so hatten die
Abänderungen der alten Erbfolgeordnung seitens der Obereigentümer nicht
minder merkwürdige Bildungen im Sinne der Individualsuccession zur Folge,
unter denen die sog. Stock- oder Schaftgüter hervorragen. Die Abänderungen
selbst liefen sämtlich darauf hinaus, die Teilbarkeit der hinterfälligen Güter
zu beschränken; sie trafen sich also mit einer soeben charakterisierten Ten-
denz, welche schliefslich aus dem ursprünglich ganz entgegengesetzten Be-
streben, durch Teilung Zinse und Kurmeden zu verstärken, hervorging.
Die Beschränkung der Teilbarkeit konnte aber entweder eine relative oder
eine absolute sein.
Die relative Beschränkung findet sich namentlich im grundhörigen Ver-
hältnis und bei den diesem Verhältnis in manchen Beziehungen angeschlos-
senen Weinbergsglitem ; sie geht überall da, wo sie in bewufster Weise
^) Vgl. WRavengiersburg 1509, Thomasw. § 12, G. 2, 180: da das gotshaus hat ein
lehengut, nemblicli ein summa jerliclien pachts an fruchten oder an geltzinsen, so von eim
gut fellig, imd die erben des zins bekentlich sein, ob die erben nit pflichtig sein dem gots-
haus einen haubtman zu stellen und zu setzen oder neuwe underpfant [zu] setzen oder zu zeigen,
damit das gotshaus mit versorgt sei? Hat der scheffen geweist und erkant uf sanct Thomas
im jar 1444, dafs sie, die solches zu schicken und zinshaftig, seint schuldig und pflichtig in
massen wie obg. gewiesen und erzelt ist. Ebd. S. 181 : ob ein. haubtgut von gelt oder frücht
vertheilt oder verschlitzt würde, das empfengnus ist, ob nit ein ieglicher sol sein theil em-
pfangen? Antwort der scheffen, ein ieglich empfenglich gut, das vonein gestockt und ge-
steint imd vertheilt ist in vier fünf oder mehr, sol ein ieglicher das sein empfangen ; und sol
doch bei einem bodenzins bleiben und sollen dieselbigen ein haubtmann stellen, den boden-
zins aus[zu]richten , und ob dasselbig gut also vertheilt wieder zusammenkaeme , so sol es
bei einem empfengnus verbleiben wie vor. S. auch WUlf lingen 1575, § 6 : Teilung der Vogtei
möglich, wanne auch ein kint erbgut von einer vogtei abzöge, es wer viel oder wenig, sol
auch demnach am dienst geben, und uf den stock lieberen nach gebür.
2) WAspach und Schmerbach 1530 — 1550?, G. 2, 138: die zinsguter in dem bezirk
sollen alle hauptleude haben und bestheuptig sein ; ganz ähnlich WSensweiler 1520 — 50,
G. 2, 128. Noch viel weiter geht WKellenbach 1560, § 15, G. 2, 144: [es] sol keinem ge-
statt werden, in diesen gerichten frei oder ledige gueter zu haben, da er nit zins davon geben
sol; und ob iemant were der gueter het, und verkauft, oder geb dieselbigen seinen kindem,
und ement kein zins darauf, und der stumpf zu schwach wiü'de, so sol der lehenherr mit-
sambt den hubers dieselbige gueter zusammenraufen, was in das leben gehörig ist, und
soUens die andern hueber, so nit hueber darüber sint, nach der billigkeit, was ein iedes er-
tragen mag, belegen.
[Entwicklung der Landeskultur. — 652 —
ausgesprochen und geregelt wird ^ , auf die Zulassung einer Teilung in zwei ^,
vier, höchstens sechszehn Splissen^; das Gewöhnliche ist die Teilungserlaubnis
auf vier Splissen*. Natürlich konnte sie nur da Platz greifen, wo noch im
wesentlichen identische Teilungssubstrate vorhanden waren. Derartige Substrate
waren aber nur in den Hufen und Pichtern gegeben, so dafs auch von dieser
Seite aus die Beziehung der relativen Beschränkung gerade auf grundhörige
und Weinbauverhältnisse verständlich wird.
Dagegen war die relative Beschränkung nur schwer anwendbar für die
unter sich so verschiedenen Lehngllter, für die Erbpacht- und Erbzinsgüter, wie
sie in sehr abweichender Gröfse auftreten, endlich für die Vogtei- oder Schaft-
güter, deren Hauptmasse sich erst mit der vollen Eadiziemng der vogteilichen
Lasten, also zur Zeit des Verfalls der Hufenverfassung, abgrenzte.
So mufste man hier zur absoluten Beschränkung der Teilbarkeit schreiten ;
sie ist für alle genannten Güter die RegeP. Eine generelle, agrarisch wich-
1) Daneben kommen freilich viele ungeregelte Teilungen vor, vgl. z. B. URupertsberg
390: in Ockenheim offe einir hobestede sitzent dri man, daz ist Cunrad Einode, dat 18 d. . .
unde Wienant paffe von dei'selben hobestede 15 d. dabit, unde Heinrich Kezellere von der-
selben hobestede unde Mezze dabimt 16 d.
2) Das hervorragendste Beispiel bietet Bacharach; vgl. aufser WBacharach, Schlafs,
G. 2, 222, und WBacharach, G. 2, 224, besonders WBacharach, G. 2, 221: so halt unse
heiTe van Colne hüben ind zinse, die wissent die buwemeister wole, wo die gelegen sint,
ind eine ganze hübe git zwei hunre, zwei sum. mit haberen ind zwei fuder holzes, und eine
halbe hübe git halb so vile; und eine ganze hübe git eine ame wines vomis zo herbst ime
sale bevoruis an der deilongen vur den zehnden, und eine halbe hübe halb so vil, ind man
sal eine ganze hübe deilen in zwei ind neit me. Wegen dieser geringen Teilbarkeit hält
sich auch in Bacharach die Hufenverfassung besonders lange; wir besitzen noch ein Hufen-
verzeichnis vom J. 1474, vgl. Bd. 2, 757. Einen anderen interessanten Fall blofser halber
Teilbarkeit ergiebt das WAllenz, G. 2, 479: da einer oder mehr weren, die hoifsguit not-
wendigkeit halber verkaufen muesten, dieselben sollen ires aigenen guits in die platz geben,
damit das lehen nit verschmelert werde; der des aigenen guit nit hat, der sol nichts ver-
kaufen, dan das lehen zumal oder halb, sonsten weiter nichts.
8) WMonzel 1520, G. 2, 810: hat iglich huif vier firtelen, und mach noch iglich firtel
mit gnaden deilen in vier deilen und nit mehe als vurg. steit.
*) S. schon oben S. 648, Note 2 (WErpel von 1388); WBurgen a.d. Mosel 1488, § 10»:
den eirben nae mag man ein ganz [Wein]lehen deilen inne vier deilong dem rechten erben,
ouch sulche eirbe ader lehen sal von recht neit weiter gedeilt werden ane genade ader zu-
laiss [des Gnmdherrn]. Ähnlich ist WOsann 1608, G. 2, 349: ein lehen sol man weiter nit
vertheilen, als in vier theil; da es aber weiter vertheilt würde, sol mit rath des lehenhem
geschehen ; aber alsdan sol kein scheffen darbei sein. Dagegen ist eigentümlich WPünderich,
G. 2, 405, Weinbau in Lehnsweise: welcher gestalt sol man ein lehen vertheilen? Man
solle nicht weiter vertheilen dan ein Metzer kaw, welche vier ahmen weins mechtigh ist, zum
jahrgangh und nicht kleiner noch weniger; domit dafs ein ieder einen kuichen trauben zu
dem kelter möge pringen oder was der almechtige got zum jahrgangh bescheret.
^) Für die Lehengüter ist das selbstverständlich, s. auch Bd. 3, 117, 7, 1319; für die Erb-
pacht- und Zinsgüter s. MR. ÜB. 2, 101, 1173—1189; Bd. 3, 6, i4, 1270; Hennes ÜB. 1,232,
1274; Bd. 3, No. 100, 1321; 134, n, 1325; 156, 29, 1333; 244, 11, 1378. Zu den Erbzinsgütem
— ß53 — Stellung der Bodennutzung.]
tige Ausbildung dieses Rechtsverhältnisses aber trat nur für die Schaftgüter
ein, weil für die Erbzins- und Erbpachtgüter der Einzelvertrag mafsgebend
war, bei den Lehngütern die Unteilbarkeit von vornherein feststand, es sich
aufserdem nicht um eine ausschliefslich wirtschaftliche Nutzung handelte.
Bei den Schaftgütem dagegen ergab sich auf Grund ihrer Unteilbarbeit*
ursprünglich eine Erbfolgeordnung, welche die Einsetzung 6ines Erben ent-
weder durch Wahl aller Erbberechtigten, oder durch Wahl des Erblassers
unter den direkten Descendenten, oder aber durch Wahl des Schaftherren
(Obereigentümers) aus den nächsten Erben zur Folge hatte ^. Eine solche
Wahl konnte auch die weibliche Erbenschaft treffen; in diesem Falle kam es
also zu Erbfrauen, den sog. Stocktöchtem , neben welchen der angeheiratete
Mann keine besondere Rolle spielte^. Auch konnte Wahl und Einsetzung
des neuen Stockinhabers schon bei Lebzeiten des alten oder der alten
gehören z. T. die Weinlehen, vgl. Bauged. Trier 1565, G. 2, 280 : so etwan vatter und moder
abesterben wurden und kind verlessen, sol der herre macht han eins under den gesustert zu
erwelen, welches hira angenehm si, und so aber kein kinder vorhenden, mögen sich die
nhesten verwanten zum herren fugen, und umb den wingarten bitten, sol aber solches der her
nach sinem waelgefallen macht han. — Zu den Schaftgütern s. nächste Note.
^) Vgl. WHüpperdingen , § 18: weist auch, dasz man keine schaifgüter verreissen sul;
V. Briesen, Kr. Merzig, S. 35, Bericht der Amtleute über die Herrschaft Dagstuhl: die Herr-
schaft läfst auch nicht eine Furche theilen, denn wenn die Güter zen'issen werden, kann
keiner recht fi-önen. Die allgemeine Unteilbarkeit beweist auch die Ausnahme im WEich
1597, § 7 : ist jetziger zeit zu Weimerskirchen eine vogtei uf dem eigen erbauwet, die welche
gleichwol bevoriges jähr zerteilt und von zweien undertanen besessen wird. — Zum Wesen
der Schaftgüter (eine falsche Erklärung des Wortes von schaffen = arbeiten statt von Schaft
= Exactio bei Beck 1, 343) vgl. v. Schwerz S. 129; v. Briesen, Merzig S. 34 f., 250, 292 f.;
Beck 1, 268, 343 f., 377; s. auch oben S. 83-84.
2) Vgl. WBrombach a. d. Nahe 1508, § 5: die Güter sollen bei einander verbleiben,
und wen ein huber gesterbe, so mögen seine kinder die mutter teilen und unter ihnen einen
for sie all zu einem huber erkiesen und dem so lieb thun. — W. des Königreichs bei
Horchweiler 1550, G. 2, 40 u. 41: nachdem ein alter huber, der abgengig were, der setz
seinen sun sein thochter sein enkeln an, und der alt der sun die tochter das enklin verstürbe,
ob nit das erst setzende das besthaupt seines absterbens verfallen sei? So lang er seiner
blutsverwanter einen, nemlich sune tochter enkle ansetze, so stirbt das hubgericht nit ab,
soviel aber das besthaupt betrift, solle der ansetzer das besthaupt gegen den schultheissen
oder den heiren zuvorderst, dem es angehört, verfellig sein. WUlflingen 1575, § 42: es
haben vater und mutter die macht, unter den kindern eins auszuholen, welches in geliebt,
und ob sach wer dass der kinder eins stürb , das nit verziegen hat , so betten die verzieger
macht, hinder sich erfeltnuß zu suchen von den gesustert, und nit weiter. — WMertert
1589, § 2 : Weisung, dafs bei mehreren Erben gleich nahen Grades, weil schaifgüter vor un-
teilbar gehalten werden, dem hem die macht zustehe, einen under allen in die guter
einzusetzen.
3) Vgl. V. Schwerz S. 130. S. auch WUlflingen 1575, §§ 13 u. 14, G. 6, 551: waneh
ein man sein tochter bei sich ins hausz bestat, nach tot des mans ist sein eidem oder
tochterman schöldig zu empfangen und seinem herren ein stuk golds nit mit dem meisten
und nit mit dem minsten. item erkent der scheffen ein söhn, so ins haus bestadt wird, ob-
gedachtes abkauf frei, von wegen dasz er ein gebomer erb ist.
[Entwicklung der Landeskultur. — 654 —
erfolgen; in diesem Falle zogen die abständigen Stockinhaber ins Alten-
teil^; noch V. Schwerz^ weifs von Stockgütern zu erzählen, wo es sogar
drei Stockväter und Stockmütter gab. Es lag in der Natur der Sache, dafs
bei direkter Descendenz zumeist der erstgeborene Sohn zum Stockinhaber ge-
wählt wurde ; aus dieser Gewohnheit entwickelte sich allmählich das vollständig
sichere und ausgebildete Erstgeburtsrecht ^. Die aufser dem Stockinhaber
eigentlich Erbberechtigten wurden von demselben nur mäfsig abgefunden.
Die Linster Herrenerklärung vom J. 1552 sagt darüber in § 8 nur, es sei
preuchlich und von alters her vor recht gehalten worden, wan ein hausvater
in einer schaftvogtei ein söhn oder dochter bei sich bestatt . . , sol derselb
söhn oder dochter die andere kint nach vermögen auch helfen ausbestatten;
diese kinder ziehen weg, wohin ihnen gott ihr glück geben möge. Indes
stehen doch neben dieser diskretionären Bestimmung andere, welche den Mit-
erben die Erbfolge in alle Fahrhabe und die freien Güter des beerbten Stock-
inhabers zu gleichen Teilen sichern*; und zum wenigsten war der neue
Stockinhaber gewöhnlich verpflichtet, seine Schwestern aus dem freien Gut
und bisweilen sogar mit dem Nutzungsrecht gewisser Teile des Schaftgutes
auszustatten^. Später hat sich dann ein örtlich bestimmter Abfindungs-
modus ausgebildet; so betrug z. B. um die Wende des 18. und 19, Jhs. in
1) WUlflingen 1575, § 42, G. 6, 553: hofsbrauch, wan vatter imd mutter ein kind bei
sich setzen, des haben sie macht mit freunds rat und mit heuratsleuten zu erben, wie recht
im hof, bauszen scheffen und gericht. und im fall sie sich nit vertragen künten, so sollen
vatter und mutter die eschkaul behalten, so lang sie leben, und nach ihrem leben sol der
erster insatz von wert sein.
2) S. 129.
3) So erklärt schon v'. Briesen S. 293; s. auch v. Schwerz S. 129.
*) Nach WMertert 1589, § 3, sollen die Miterben alle Möbel und Freierbgüter
miterben.
^) WDaleiden, G. 2, 550: wan vatter und mutter ein kind bei sich bestatten und in-
setzen, es sei söhn oder dochter, so solle das die andere geschwesteren aus- und abbestatten'
mit gereiten güteren und das schaifgut nicht zerreissen. WUlflingen 1575, § 16: wanne ein
kind von seinen vatterlichen guetem sich abbestadt und auszeugt, dem in dem haus plei-
benden zu verzeighen, wie auf der heiligs verreth wird, in beiseins eines zweien oder dreien
gerichtsman : dieselbige gerichtman seind solches an ihre mitbnider gerichtleut zu bringen und
holz und halm darüber zu empfangen und dem in dem haus pleibenden zu ubeireichen [schuldig],
dan seie man schuldig dem gericht ein sester weins und ein Urkundsquart, und einer mach
mit seinen kinderen fahren und fließen, wo er hien wilt, sonder fahr der herren. ViTiissen-
thal, Schöffennota von 1586, G. 2, 71: wan ein erb solcher vogtei ein kint ausbestanden [!]
wurd und demselbigen ein wieseplatz oder zwei der vogtei, so ein fuder hewes zwei oder
mehr erdragen wurde, zur heiratsgaben mitgeben wurde, wie lang das kint dessen zu ge-
niessen, ob auch das kint oder ehelut solche wiesenplatzen zu versetzen oder zu verkeufcn
macht haben oder nicht? Antwort der scheffen, es habe ein jedes kint seine breutgab, so es
erbgüter sint, zue geniessen gleich seinen andern erbgut, alsolang die altern leben, und lenger
nit nach der älter thoit; es werde dan auf der heiligesberedthung verner mit ausdruklichen
Worten vorbehalten, aber nit zu verkaufen noch zu beschweren.
— 655 — Stellung der Bodennutzung.]
der Eifel die Entschädigung für alle Erben 4 Rthlr. preuss. Courant für den
Morgen Sehaftgut^
Aus den bisherigen Ausführungen geht schon hervor, dafs das Institut
der Schaft-, Stock- oder Vogteigüter kaum älter sein kann, als die Ausbildung
der Vogtei selbst im Sinne eines Komplexes grundherrlicher Gerechtsame;
man wird also ihre Anfänge kaum vor das 13. Jh. setzen können 2. Auch ihre
Verbreitung läfst sich aus ihi'em Charakter erschliefsen : sie sind vereinzelt
überall vorgekommen. Kompakt finden sie sich jedoch nur in einzelnen
Gegenden des Mosellandes, namentlich in der Eifel um Prüm, Manderscheid,
Blankenheim, Malmedy, SVith und Montjoie, sowie in der Hochwaldgegend des
Kreises Saarburg und in den Kreisen Merzig und Saarlouis, speciell in der
alten Herrschaft DagstuhP. Diese besonders starke Verbreitung in solchen
Gegenden, welche durchweg der spätesten Kolonisation und der Squatter-
besiedlung angehören, erklärt sich aus dem Umstand, dafs gerade über diese
ursprünglich freien Ausbauten vogteiliche Rechte besonders kräftig und syste-
matisch geltend gemacht werden konnten und geltend gemacht worden sind*.
Wie sehr das Stockgüterwesen gerade mit dieser Art des Ausbaues zusammen-
hängt, ergiebt sich am deutlichsten für die Eifelgegend. Hier ^nehmen die
Stockgüter eben diejenigen Weiler ein, welche der späten Blockflurverfassung
angehören und ursprünglich Höfe in Wildfangbesiedlung waren ^; jeder dieser
Weiler zerfiel jetzt in 6 bis 10 Stockgüter, und selbstverständlich bildeten nun-
mehr die Stockinhaber die Markgenossen der Weilerallmende ^.
Beachtet man den Einflufs des Rechts hinterfälliger Güter auf die Ver-
teilung der Bodennutzung in den allgemeinsten Zügen, so wird man zu seiner
Vergegenwärtigung doch zwischen den einzelnen Arten dieser Güter unter-
scheiden müssen. Die eigentlich grundhörigen Güter haben fast durchweg eine
weitgehende Teilung erlebt, während die Vogteien fast überall, und da wo
sie die überwiegende Art hinterfälliger Güter bildeten meist sogar bis an den
Sehlufs des vorigen Jhs., unzersplissen blieben; die Wingertslehen nehmen zu
1) V. Schwerz S. 129.
2) Ausgebildet erscheint das Institut schon Kremer Ardenn. Geschl. CD. S. 535, 1376.
Von einer Zurückführung auf die angebliche Sachseneinwanderung unter Karl dem Grofsen
(v. Schwerz S. 129 und sogar noch Beck 1, 344) kann natürlich keine Rede sein.
3) S. oben S. 84.
*) Beck 1, 344 macht freilich einen principiellen Unterschied zwischen den „leibeigenen"
Luxemburgischen Stockgütem und den Freischaftgütem der Eifel. Beides aber sind vogtei-
liche Bildungen, nur mit verschieden starker Belastung.
s) S. dazu oben S. 357 f.
^) Zur Th^tsache vgl. Beck 1, 344; für die Herrschaft Dagstuhl v. Briesen S. 250,
292 Note. In dieser markgenossenschaftlichen Qualität liegt aber keineswegs, wie Beck
a. a. 0. meint, eine Haupteigentümlichkeit der Stockgüter. Vielleicht hängt u. a. auch mit
dem Zerfall dieser Weiler in Stockgüter ihre Blockflun-erfassung zusammen.
[Entwicklung der Landeskultur. — 65(5 —
dieseen Kategorieen eine mittlere Stellung ein, während die lehnrührigen Güter
nur insoweit in Betracht kommen, als sie Wirtschaftseinheiten bilden, in dieser
Modalität aber zumeist ungeteilt geblieben sind.
Im Rechte der freien wie der hinterfälligen Güter würde man nun alle
wesentlichen Momente in der Hand haben, welche die Entwicklung der Land-
nutzungsverteilung vom juristischen Standpunkte aus zu erklären geeignet sind,
träte nicht noch das kirchliche Recht der toten Hand als weiterer Faktor hinzu.
Dieses Recht untersagt bekanntlich im allgemeinen die Veräulserung kirchlicher
Liegenschaften ; es läfst eine Veräufsenmg nur bei besonders evidenter Nutzung
zur Arrondierung und zu anderen Zwecken zu und knüpft sie vielfach an die
Genehmigung geistlicher Obern ^; auch der Tausch ist nur unter gewissen
Bedingungen erlaubt ^, läfst sich indes in früheren Zeiten als ziemlich umfang-
reich angewendet nachweisen^.
Dieses Recht der toten Hand bildete ein ganz wesentliches Hemmnis
für die Mobilisierung der Liegenschaften und somit für die Verteilung des
Grund und Bodens und bis zu einem gewissen Grade auch der Bodennutzung.
Sehen wir hier von den grofsen grundherrlich- kirchlichen Instituten ab, bei
denen Landeigentum und Landnutzung zumeist auseinanderfielen, so vereinten
doch auch die gewöhnlichen Dorfkirchen und Pfarreien recht umfangreiche
Liegenschaften in ihrem Besitz; und der Pfarrer bewirtschaftete sie in den
meisten Fällen selber. Die regelmäfsige Ausstattung der Pfarrkirche sollte
neben Kirche , Friedhof und Pfarrhof eine volle Hufe betragen *, mit wenigen
Ausnahmen^ aber war sie in Wirklichkeit eine meist höhere; Fälle eines
Pfarreigentums von 2, 3 bis 8 und noch mehr Hufen sind nicht selten^.
1) Vgl. Regino Caus. synod. 1, 363, zu Einzelfällen der Praxis auch Bd. 3, 84, 27,
1280 und *Cod. Himmerod. Bl. 104^: Brief für Himmerode, ut possint vendere vineas ex
consensu capituli generalis. Die Weinberge bringen angeblich nur Kosten, keinen Nutzen.
Eigentümlich ist CRM. 1, 105, 1132. Übrigens waren Veräufserungen doch nicht so ganz
selten; das Lehnbuch Werners II. v. Boland S. 29 verzeichnet wiederholt Landerwerb Werners
aus geistlichem Besitze.
2) Vgl. Regino Caus. synod. 1, 373, 379, 381.
s) Bd. 2, 85; MR. ÜB. 1, 153, 909; Chi'on. s. Mich. Vird. 7, MGSS. 4, 81, um 960.
S. auch unten Abschnitt VI Teil 1.
*) Vgl. Regino Caus. synod. 1, 14, 15, 24; dazu Stat. prov. ed. Blattau 1, 3 imd MR.
ÜB. 1, 127, 893. S. auch v. Maurer, Dorfvf. 1, 369 f über die Dotation der Pfan-kirchen
mit einer oder mehreren Hufen.
^) So findet man UlMettlach No. 5 in Vahl ?cclesiam cum dimidia oba dotatam. Auch
die Dotation der Kirche zu Bubenheim, MR. ÜB. 1, 336, 1052, bleibt wohl noch unter dem
regulären Satze: cum area dotali ante cimiterium eiusdem basilice iacente . . inter pai-vam
Confluentiam et Buobenheim iumales 15 et vineas 4, si sterilitas non fuerit, portantes carratas
6 vini, mancipia dotalia (1 Familie) . . . G. etiam ancillam meam cum suis liberis dedi illuc
ad 2 denariadas cere quotannis. hec quoque filius meus, si me supervixerit , sub iure advo-
cati defendet.
6) Vgl. MR. ÜB. 1, 88, 853; CRM. 1, 8, 855; MR. ÜB. 1, 112, 870; Bd. 2, 99; Lac
ÜB. 1, 53, 95, 941; 4, 604, 945; 1, 60, 104, 958.
— 657 — Stellung der Bodennutzung.]
Bei einer solchen Ausdehnung auch des kleineren Kireheneigentums , das
zudem durch fortwährende Schenkungen, ohne jede Abnahme andererseits, er-
höht wurde und vielfach von sonst allgemein geltenden Lasten frei blieb, er-
klärt sich der allmählich gesteigerte Widerwille der Laien gegen das
Wachstum des Besitzes der toten Hand nur zu gut. Besonders stark aber
mufste sich dieser Widerwille seit einer Zeit geltend machen, in welcher die
Kirche auf Grund der eben im Entstehen begriffenen Schenkungsfreiheit für
Liegenschaften eine neue Epoche frommen Stiftungseifers erwarten durfte.
Diese Zeit war etwa die Wende des ersten und zweiten Viertels des 13. Jhs.
Es kann daher nicht befremden, eben seit dieser Zeit den Widerstand der
Laien gegen jeden Übergang von Liegenschaften an die tote Hand allseitig
wachsen zu sehen. Cum conventus noster, erzählt Cesarius von Heisterbach ^
vocatus a domino Philippo Coloniensi archiepiscopo ascendisset in montem Strom-
berg, tantus motus excitatus est in provincia non solum a militibus et rusticis,
sed etiam ab ipso comite, ut necessitate compulsi fratres eidem promitterent,
quod nulla bona ipsius advocatiae attinentia contra eins voluntatem compara-
rent. Der hier eingeschlagene Weg wurde auch sonst von Gemeinden wie
von Vogt- und Grundherren befolgt; bald kam man zu völligen Erwerbsver-
boten an Liegenschaften für die tote Hand ^ ; und diese Verbote wurden nur um
^) Homil. 2, S. 15 (Dial. mai. 1, S. 233). Ein vielleicht hierher gehöriges noch früheres
Symptom enthält MR. ÜB. 2, 21*, 1174, cit. S, 139 Note 5.
2) ME. ÜB. 3, 736, c. 1241, Erzbischof Dietrich annulliert einen Vertrag zwischen
Hönningen und Eommersdorf, der auf folgende Art zustande gekommen war: orta fuit tem-
poribus preteritis quedam dissensio inter ecclesiam de Romerstorf et habitatores ville de
Hoingen eo, quod ecclesia non permittebatur ab ipsis aliquas possessiones in eadem villa
emptionis titulo comparare nee aliquam ciutim ad manendum ibidem suis fratribus edificare.
verum ad huiusmodi controversiam sopiendam arbitronun consilio hinc inde electorum constituti
sunt certi termini ecclesie, quos in bonis acquirendis transgi'edi non deberet, et ut etiam
certum numerum animalium ad pastum emitteret et alia quedam similia; ita tamen, ut ecclesia
infra tunc prefixos sibi terminos, quicquid bonorum quocunque modo postmodum conquireret,
contenta existere deberet. hanc conditionem necessitate temporis promisit se ecclesia propter
suos adversarios observare. Diese Urkunde ist vermutlich identisch mit der von Goerz als
imgedruckt bezeichneten No. des Rommersdorfer Klosterrepertor. Koblenz St. A. 1240, Goerz,
MR. Reg. 3, No. 194. Femer vgl. in Verbindung mit Bd. 3, 53, si f., 1267, die *Abschr.
18. Jhs. Koblenz St. A. im Liber copialis monast. Himmerod. bull. etc. (MC. LXXXIV) No. 72,
Reg. Goerz, MR. Reg. 3, 513 (nach einem 1882 nicht auffindbaren Transsumpt von 1326 zu
Koblenz; man sehe zu dieser Urkunde die ergänzenden Stücke des MR. ÜB. 3, 664 u. 665,
zu deren teilweis falscher Datierung Goerz, MR. Reg. 3, 512), P. Innocenz für Himmerode
1246: indulgemus, ut possessiones et alia bona mobilia et immobilia, quae personas fratrum
vestrorum, qui de seculo fugientes in monasterio vestro habitum religionis assumimt, con-
tingerent in seculo remanendo, exceptis rebus foeudalibus exigere et retinere libere valeatis.
Vogteiherrliches Verbot auch Bd. 3, 66, n, 1274; Cod. Salm. 62, 1274. Zum grundherrlichen
Verbot s. aus späterer Zeit WHerbizheim 1458, § 3: kein mensche in dem hofe möge an
sinem lösten ende in sime dotbette über siner frunde willen keime hober gift vor siner seien
heil hinweg geben, dan 30 d. of siner farende haben und 30 uf sime erbe. Vgl. auch Wam-
könig, Flander. Rechtsg. 3, 84; Siegel, Dienstmannen S. 43 Note 6.
Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben. I. 42
[Entwicklung der Landeskultur. — 658 —
SO schärfer und allseitiger, je mehr sich mit dem Aufkommen der Territorial-
verwaltungen geordnete Zustände einstellten ^ Seit der Mitte des 13. Jhs.,
kann man sagen, war der Einflufs der toten Hand auf die Güterbeweg-ung, ab-
gesehen von der Einwirkung ihres einmal vorhandenen grofsen Besitzes, erschüttert,
seit dem 14. Jh. war er gebrochen, wenn auch immer wieder Zeiten kirch-
lichen Erwerbs per nefas hereinbrachen.
War das Erwerbsverbot an Liegenschaften für die tote Hand zweifellos
der Mobilisierung der Liegenschaften günstig, so darf man sich doch die Wir-
kung in dieser Hinsicht im 13. und 14. Jh. nicht allzukräftig vorstellen.
Dazu war die Bewegung im Grundbesitz auch um diese Zeit noch überhaupt
viel zu gering. Sieht man auch von den Schwierigkeiten ab, welche die ganze
Konstruktion des Privatrechtes mit seinen Beispruchs-, Vorkaufs- und Zu-
stimmungsrechten, mit seiner Zulassung einer nur schwer zu übersehenden
Güterbelastung, mit seiner Ausbildung von Rechten des Miteigentums und der
gesamten Hand veranlassen mufste^, so war auch die Zeit selbst noch nicht
reif die allgemeine Wirtschaftsverfassung noch nicht fortgeschritten genug, um
eine stärkere Güterbewegung herbeizuführen. Nicht nur, dafs freies Ver-
mögen, die Voraussetzung jeder gröfseren Güterbewegung, wenigstens bis ins
13. Jh. hinein selten war^, auch die Freizügigkeit der Bevölkerung war im
früheren Mittelalter noch zu sehr beschränkt*, die wirtschaftlichen Ver-
kehrsformen in Kauf und Verkauf zu wenig entwickelt^, als dafs eine
ständige und nachhaltige Mobilisierung der Liegenschaften hätte eintreten kön-
nen. Vorübergehende Ereignisse, wie namentlich die Kreuzzüge, änderten
hieran nichts; die Kreuzzugsepoche ist zudem im Moselland nur während der
ersten Zeiten des 13. Jhs. von merklicher Wirkung auf die Güterbewegung
1) Saarbr. LK. 1321, 11, Art. 3; Honth. Hist. 2, 619, 1528; Scotti, Chur-Trier 1,
621, 1644; 631, 1655; Honth. Hist. 3, 704, 1655. Das Trierische Edikt de non alie-
nando bona saecularia in manus religiosas von 1655 wix'd dann in der Trierer L. 0. III,
§ 13 erneuert. — Zur neuerdings wiederum drohenden Zunahme des Besitzes toter Hand
s. Beck 1, 342—8.
2) Zu der Art imd Weise, wie diese Rechte die Güterbewegung im Einzelfall belästig-
ten und aufhielten, vgl. MR. ÜB. 2, 73, 1174-85; Lac. ÜB. 1, 459, 1176; MR. ÜB. 2, 133,
1194; 229, 1207; 3, 279, 1226; Ennen Qu. 2, 137, 133, 1232; MR. ÜB. 3, 488, 1233; 718,
1241; 929, 1247; 1153, 1252; Gart. Orval 245, 1257; Bd. 3, 24, soff.; Bd. 3, 58, 39, 1269;
CRM. 2, 237, 1269; 261, 1274; 319, 1285; Westd. Zs., Bd. 3, Korrbl. No. 144, 1299; Bd. 3,
127, 13, 1322; 129, 84, 1324; 494, is, 1324. Wie wenig unbelasteten Grundbesitz es über-
haupt um die Wende des 12. und 13. Jhs. noch gab, sieht man namentlich an den Bestre-
bungen der jüngeren erst im 11. oder gar 12. Jh. gegründeten Klöster, welche stets darauf
hinauslaufen, den in der Verwaltung geeinten Besitz lastenfrei zu machen. Gleichwohl
bleiben auch hier auf vielen Gütern immer noch einige Lasten, vgl. MR. ÜB. 2, 67, 1184
u. a. m.
») S. Bd. 2, 576 f.
*) Vgl. z. B. Regino Gaus, synod. 2, 123.
") Cantat. s. Huberti 60 f., MGSS. 8, 599.
— 659 — Stellung der Bodennutzung.]
gewesen ^ So bleibt im ganzen und grofsen das Ergebnis, dafs erst in späterer
Zeit, nach dem Mittelalter, die Mobilisierung der Liegenschaften^ durch Rechts-
geschäfte aufserhalb der Vererbung einen namhaften Einflufs auf die Güter-
bewegung gewonnen hat^. Aus dieser Thatsache aber ergiebt sich für unsere
Untersuchung der Schlufs, dafs wir mit der Darstellung vor allem des Erbrechts
vor- und hinterfälliger Güter unter Beigabe einer Ausführung über das Recht der
toten Hand in der That alle jene juristischen Momente umschrieben haben, welche
für die Verteilung der Bodennutzung im Mittelalter von gröfserer Bedeutung sind.
Doch genügen die juristischen Momente überhaupt nicht, um die Ver-
teilung der Bodennutzung voll zu l^egreifen: sie geben wohl die Grundlage
ab zum Verständnis der Verteilung vollen freien Eigens wie der des Obereigen-
tums und des Untereigentums, aber sie sagen nichts darüber aus, inwiefern
denn innerhalb des Nexus der hinteiiälligen Güter gewisse Liegenschaften nun
doch vom Obereigentümer nicht verliehen, sondern in Regie behalten wurden, sie
orientieren nicht über den Nutzbesitz der Obereigentümer. Gerade eine solche
Orientierung ist aber wichtig; denn da die Obereigentümer, die Lehn-, Grund-
und Vogtherren, den obersten socialen Schichten der Landbevölkerung ange-
hörten, so liegt es auf der Hand, dafs gerade in ihrem Besitz die gröfsten einheit-
lichen Bodennutzungen auf Grund ausgedehnter Landgüter gedacht werden müssen.
Die Existenz derartiger Landgüter läfst" sich nur direkt konstatieren.
Und hier ergiebt sich denn aus mannigfachen Beispielen, dafs es grofse Land-
güter, Rittergüter oder Domänen im heutigen Sinne, auch im Besitz der
Grund- und Vogtherren an der Mosel während des Mittelalters nicht gegeben
hat. Stellen wir an der Hand der Angaben des Abschnittes L in Bd. 2,
204 f. die genau bekannten Gröfsen einzelner grundherrlicher Höfe im Rhein-
und Moselland, soweit ihr Land in Regie stand *, zusammen, so erhalten wir als
ausgedehnteste überhaupt genannte Hofgutflächen neben vielen Höfen, welche
nur eine Hufe oder wenig darüber oder darunter umfassen:
1. für Rupertsberg -^ Höfe von 78, OS^/a, 98, 169, 178V2 Morgen,
') S. oben S. 638 Note 2.
2) Zur Güterbewegung neuerer Zeit vgl. v. Schwerz 171 ff.; oben S. 83.
^) Zur mittelalterlichen Güterbewegung vgl. Lac. ÜB. 1, 159, 246, 1091, Oberdiebach:
aream unam cum domo omnibusque edificiis ibi locatis necnon undecim vineanim frusta, quf
omnia per propriam . . coemi pecuniam; MR. ÜB. 1, 610, 1158: 150 mr. in manu quorundam
personanun ecclesi§ nostr? liberorum etiam et ministerialium nostrorum posuiraus [Erzbischof
Hillin] et ut ex eis aliquod allodium emerent . . precepimus. Für die Gegend von Köln s. auch
Ennen Qu. 1, 551, 74, 1159. Gegen Schlufs des Mittelalters war man doch schon viel
weiter; nach *USMax. 1484, Bl. 21^ fuenint anno domini 1461 in Monzingen 16 viri et
doraus, qui habuenint hereditatem in dem banne zu Simeren: also in Simmern allein 16
Monzinger Forensen. Zur Mobilisierung des Weinbergsbesitzes s. oben S. 416. Zur allge-
meinen Mobilisienmg unter den Karolingern s. v. Inama, Wirtschaftsg. 1, 342.
*) Also natürlich abgesehen von den Beimden, vgl. Bd. 2, S. 167—8, 178, 206.
'>) Bd. 2, 206 f. Aus ungefähr gleicher Zeit s. auch MR. ÜB. 2, 137, 1194: in Albich
curtis una und 69 ingera.
42*
'[Entwicklung der Landeskultur. — ßßO -^
2. für SMaximini Höfe von 51 V4, 83, 89V4, 124, c. 250 Morgen,
3. für Münstermaifeld ^ Höfe von (36 und) 40 „
4. für SMatheis^ einen Hof (Polch) von 315 „
5. für Steinfeld^ Höfe von 91V4, I82V2, 241^/4
Wie man sieht, entstammen alle diese Angaben geistlichen Grundherr-
schaften. Aber auch bei den weltlichen Grundherrschaften, wo direkte Angaben
von der Ausführlichkeit der geistlichen Berichte mangeln, können die Höfe
nicht gröfser gewesen sein, vermutlich waren sie sogar kleiner. Das geht schon
daraus hervor, dafs häufig eine ganze Anzahl von weltlichen Grundherrschaften,
ebensogut wie geistliche, in demselben Orte angesessen waren. So gab es
z. B. in Sinzig 7 Rittersitze, Bodmann zählt für die Orte des unteren Rhein-
gaues allein 60 adlige Geschlechter als ansässig auf, und schon im J. 762
gab es zu Rommersheim in der Eifel zwei weltliche und einen geistlichen
Grundherrn ^. Wo wir aber den Umfang der Höfe weltlicher Grundherren ein-
mal genauer übersehen können, da ergiebt sich eine Bestätigung der bisher ge-
wonnenen Anschauung".
Geben indes die eben für geistliche Grundherrschaften aufgestellten Zahlen
eine richtige Vorstellung von der Maximalgröfse der Fronhöfe überhaupt, so
standen diese Fronhöfe an Gröfse gar nicht viel über den gröfsten hinter-
fälligen Gütern, ja sie blieben hinter den Schaftgütem vielleicht im allgemeinen
zurück. Einen Vergleich ermöglichen hier die Angaben über die Steinfelder
Höfe, welche in der Gegend der Eifeler Schaftgüter liegen; zu ihnen stellen
sich Notizen über die Stoekgüter der Grafschaft Manderscheid , nach welchen
dieselben noch zur Zeit von v. Schwerz zwei, drei und mehr hundert Morgen
hatten, und solche über die Bauernhöfe um Schönecken und Bitburg, welche
denselben 3 — 500 Morgen zuweisen'^. Im Verhältnis zu den Landgütern der
Umgebung etwas gröfser, obwohl an Morgenzahl hinter den Steinfelder Höfen
zurückstehend, waren wohl die Fronhöfe in den höchst kultivierten Gegenden,
in Rheinhessen , an der Mosel , im Maifeld ; hier überragten sie , wie die An-
gaben oben unter 1 bis 4 im Vergleich mit der gewöhnlichen Gröfse hinter-
fälliger Güter ergeben, diese um eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Morgen.
1) Bd. 2, 209—10, 221, 224, 227.
2) Bd. 2, 215, 216.
8) Bd. 2, 216.
*) Bd. 2, 230 f.
^) Kinkel, Ahrthal, S. 185; Bodmann, Rheingau, S. 294—376; MR. ÜB. 1, 16.
6) Vgl. MR. ÜB. 1, 89, 855; Lac. ÜB. 1, 170, 263, 1104; MR. ÜB. 1, 536, 1145;
Bd. 3, 495, No. c, c. 1324; *Bald. Kesselst. S. 678, 1339, beati Thome: Nicolaus de Wiß-
kirchen vendit domino Treverensi curtem Durrenbach pro 150 Ib. Treverensibus , reemere
potest infra 9 annos. Sehr bezeichnend ist auch die Nachricht für Oberflörsheim in Mones
Zs. 2, 199, 1262: nemo nobilium virorum debet ibidem habere nisi unam curtem, que dicitur
sedelhove.
') V. Schwerz S. 127, 129.
— QQ\ — Stellung der Bodennutzung.]
Unter den hinterfälligen Gütern selbst waren und blieben, wie wir oben
sahen, die Schaftgüter in der Eifel am gröfsten; auch anderswo behielten die
Schaftgüter bis an den Schliifs des vorigen Jhs. ihre alte Gröfse, Teilungen
kamen wohl vor 1770 nicht vor^ Für die grundhörigen Güter war das ui-sprüng-
liche Normalmals die Hufe. Es ist indes schwer zu sagen, inwieweit und wie
lange sich dieses Normalmafs als durchschnittliches Substrat einheitlicher Bewirt-
schaftung unter den Gnmdhörigen gehalten hat. Es scheint ja natürlich, dafs
man dieses Mafs mit Vorliebe solange aufrecht erhielt, als die Möglichkeit
weiteren Ausbaues dies gestattete^ — wurden doch vereinzelt sogar noch im
späteren Mittelalter in der Morgenzahl verringerte Hufen durch Aufwinnung
immer wieder auf den Normalstand gebracht — ^ ; auch unterliegt es kaum einem
Zweifel, dafs grundhörige Hufen in älterer Zeit vielfach von mehreren Familien
gemeinsam bewirtschaftet wurden*: das Trierer Provinzialkonzil vom J. 893^
setzt in § 2 für diesen Fall 4 unfreie Familien mit ihren Kindern als normale
Maximalgrenze voraus. Allein eine derartige gemeinschaftliche Bewirtschaftung
konnte doch unter der Voraussetzung regelmäfsiger Fortpflanzung der eingesessenen
Familien nur zwei Generationen andauern, und der Ausbau in Vollhufen er-
reichte ebenfalls schon früh sein Ende. Der Ausdruck sors für die volle, wohl-
gewonnene Hufe war noch im 8. und 9. Jh. gewöhnlich; er kommt noch im
J. 1025 vor^; seit Ende des 12. Jhs. dagegen liegt der Verfall der Hufen-
verfassung evident zu Tage^, und seit dem 14. Jh. ist von ihr fast nur noch
bei Regelung von Verhältnissen die Rede, welche in langer geschichtlicher
Dauer gereift sind.
So mufsten seit spätestens dem 12. Jh. auch die meisten Hufen in ihrem
Bestand verändert sein. Zusammenlegungen waren dabei nicht ausgeschlossen ;
das UStift S. 394 spricht von der Möglichkeit, dafs ein Kolone zu Merzig
2, 3 oder 4 Hufen besitze, und in der That finden sich Vierhufengüter in der
Überliefenmg*. Indes das durchaus Gewöhnliche war doch die Teilung. Für
sie war in der Halbierung und Viertelung der Hufen ein Weg gewiesen, auf
den schon die eben erwähnte Bestimmung des Trierer Provinzialkonzils von
893 bei eventueller Auflösung des gemeinsamen Besitzes hinweist, der bei fast
1) V. Schweiz S. 134.
2) S. oben S. 366 f. und 644 Note 1.
8) S. oben S. 148 und 369 f.
*) MR. ÜB. 1, 127.
^) Anders läfst sich der Unterschied von mansi zu 1—4 homines , halben mansi zu
1—3 homines und quartaria zu 1—2 homines, Bd. 2, 145, nicht erklären.
®) Martene et Durand, Thes. nov. 1, 147.
^) S. oben Abschn. IV, Teil 1, S. 368—69; Bd. 2, 666, 670. In den Gegenden des
Hofsystems wird natürlich die Zersplitterung noch früher eingetreten sein, vgl. v. Inama,
Hofsystem S. 71, 78, 82. S. auch v. Maurer, Dorfvf., 1, 37.
8) S. Bd. 2, 212, auch UStift 405 cit. S. 649 Note 4.
[Entwicklung der Landeskultur. — 662 —
allen späteren Begrenzungen der Teilbarkeit grundhöriger Hufen eingeschlagen
wirdS und dessen Betreten sich schon in den Angaben des UPrüm verfolgen läfst^.
So mufsten Halb- und Viertelhufe sehr bald neben der ganzen Hufe als Normal-
güter erscheinen; in welcher Weise ihre Herausbildung unter mannigfachen
Kombinationen und Abweichungen erfolgte, ergiebt sehr di astisch eine Auf-
zeichnung über Losheim ^, in der man von 14 Hufen, welche noch im 12. Jh.
voll vorhanden waren, in der 2. H. des 15. Jhs. nur 3 ungeteilt wiederfindet,
während 4 sich in aufserordentlich starker Weise zersplittert hatten, die übrigen
sieben aber in 4 Dreiviertel-, 6 Halbe-, 2 Viertel-, 1 Achtel- und 1 Dreiachtelhufe
zerfallen waren. Natürlich blieben die Teilungen nicht stets so regelmäfsig
wie in diesem Falle, es kommen Zinslasten vor, aus denen nur schwer auf
reguläre Hufenzersplitterung zu schliefsen ist^, und um einen konkreten Fall
zu erwähnen, so finden wir schon im 12. Jh. in Fell 20 Hufen in 9 gröfsere
Wirtschaften zu einer Halb- bis Drittelhufe und 93 kleine Splissenwirtschaften
aufgegangen^. Im allgemeinen aber wird man doch sagen können, dafs am
Schlüsse des Mittelalters, abgesehen von den besonders hochkultivierten,
namentlich den weinbauenden Gegenden, die grundhörig - bäuerlichen Normal-
güter die Halb- und die Viertelshufe waren **: so dafs man von der heutigen
Verteilung des Grund und Bodens, bei der auf etwa 20 000 Besitzer von über
30 Morgen etwa fünfmal soviel von 5 bis zu 30 Morgen kommen ^ nicht all-
zuweit entfernt blieb.
Ein Gesamtüberblick über die Geschichte der Verteilung der Bodennutzung
im Moselland während des Mittelalters mit Rücksicht auf die Entwicklung der
Landeskultur wird nach den bisherigen Ausführungen den bestimmten Eindruck
hinterlassen, dafs der allmähliche Übergang vom reinen Hufenanbau zu klei-
neren Landgütern einerseits, zu etwas gröfseren, gleichwohl aber nicht über-
grofsen Herrenhöfen andererseits, ferner die Existenz und Entwicklung gröfserer
Schaftgüter in den spät angebauten und am wenigsten kultivationsfähigen
Gegenden, wie auch die Beibehaltung einer Anzahl gröfserer Allodialgüter
auf hochkultiviertem Boden dem Fortschritte der Landeskultur im ganzen
günstig waren. Sieht man von dem Übelstande ab, dafs die meisten Güter
hinterfällig waren, mithin nur einen, wenn auch in den meisten mittelalter-
1) S. oben S. 652 Note 4.
2) S. Bd. 2, 145 ß.
8) Bd. 2, 222 C
*) Z. B. Bd. 2, 217.
&) Bd. 2, 210 y.
8) Zum Beweis s. namentlich Bd. 2, 231 ff. Dafür, dafs sich nicht überall und durch-
gehend ein einziges besonders bezeichnendes Landgut unter der Hufe ausgebildet hatte, ist die
Thatsache charakteristisch , dafs sich keine neue Bezeichnung bäuerlicher Klassen nach der
Gröfse des Landgutes findet, etwa wie in einzelnen Gegenden der Ilüfner gleich einem
halben Bauer ist. Im übrigen s. auch oben S. 373 f. und v. Maurer, Dorfvf. 1, 37 f.
') S. oben S. 83.
— 663 — Stellung der Bodennutzimg.]
liehen Fällen relativ hohen Teil ihrer Bodenrente auf den Anbau selbst wieder
verwenden konnten, so ist bei den klimatischen, geologischen und sonstigen
natürlichen Vorbedingungen im Mosellande eine bessere Verteilung der Boden-
nutzung, als die während des Mittelalters historisch erwachsene, im ganzen
nicht wohl denkbar. Die spätere Entwicklung hat dieser Anschauung auch
Recht gegeben. Als die nach Schlufs des Mittelalters durch Ankauf teilweis
zu vollen Domänen verstärkten alten Herrenhöfe in der Zeit der französischen
Revolution zur Teilversteigerung kamen, übte diese Mafsregel sehr bald einen
wohlthätigen Einflufs auf die Belebung der Landeskultur aus; der ehrlich und
scharfsinnig beobachtende v, Schwerz betont wiederholt den Segen dieser
Verkäufe^: die Arnmt habe abgenommen, Bildung, Fleifs und Sittlich-
keit seien mit schnellen Schritten gewachsen. Freilich wird bis auf den heu-
tigen Tag die im ganzen günstige Verteilung des ländlichen Besitzes durch
eine viel zu weit gehende Parzellieiiing des Grund und Bodens^ in ihren
glücklichen "Wirkungen zum Teil beeinträchtigt. In dieser Kichtung ist eine
Besserung für die Zukunft nur von verständig durchgeführten Verkoppelungs-
mafsregeln zu erwarten.
1) V. Schwerz S. 107, 194.
2) 2um Entstehungscharakter derselben s. o. S. 379 f., zu seiner Wirkung u. a. S. 362;
vgl. auch S. 407 f. und hierzu S. 415 f. •
Pierer'sche Hofbuchdruckerei. Stephan Geibel & Co. in Altenhnrg.